Dr. Matthias Leist Nebenbestimmungen a) Nebenbestimmungen für gebundene Verwaltungsakte Nach § 120 Abs. 1 AO darf ein gesetzesgebundener Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind (vgl. z.B. §§ 164, 165 AO) oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (z.B. §§ 109 Abs. 2, 222 Satz 2, 223, 361 Abs. 2 Satz 3 AO). b) Nebenbestimmungen für Ermessensverwaltungsakte § 120 Absatz 2 AO enthält für Verwaltungsakte, bei deren Erlass die Finanzbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt, einen Katalog von möglichen Nebenbestimmungen, die jedoch gemäß § 120 Abs. 3 AO dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen dürfen: - Befristung: regelt Beginn, Ende oder Dauer der zeitlichen Geltung des VA (z.B. Stundung für 3 Monate). - (aufschiebende oder auflösende) Bedingung: macht den Eintritt oder den Fortbestand der Rechtsfolge von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (vgl. § 158 BGB) abhängig. Bei einer aufschiebenden Bedingung (z.B. Stundung unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung) wird der Eintritt der Wirksamkeit des VA (im Beispiel der Stundung) so lange aufgeschoben, bis die Bedingung (im Beispiel die Sicherheitsleistung) erfüllt ist. Demgegenüber tritt bei einer auflösenden Bedingung die Wirksamkeit des VA zunächst so ein, als gäbe es die Bedingung nicht; wird aber die Bedingung erfüllt, endet die Wirksamkeit des VA mit dem Eintritt der Bedingung (z.B. Stundung bei einem Unternehmer, der in Zahlungsschwierigkeiten ist, weil der ausländischer Staat X mehrere seiner Konten bei Banken in X gesperrt hat, unter der auflösenden Bedingung, dass der Staat X die Konto wieder frei gibt; sollte der Staat X die Konten frei geben, endete damit die Wirksamkeit der Stundung). - Widerrufsvorbehalt: ermöglicht den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Hinzufügung eines Widerrufsvorbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Widerrufsvorbehalt kommt daher nur in Betracht, wenn denkbar ist, dass sich die Umstände, von denen der VA abhängt, ändern können und ein Widerruf i.S.v. § 131 AO geboten sein kann. - Auflage: Dabei handelt es sich um einen selbstständigen Teil des Verwaltungsaktes, mit dem der Betroffene zu einem (neben dem eigentlichen VA zusätzlichen) Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird (z. B. Stundung unter der Auflage der Vorlage der nächsten Bilanz). Die Wirksamkeit des eigentlichen VA (im Beispiel der Stundung) hängt - im Unterschied zur Bedingung - nicht davon ab, ob die Auflage erfüllt wird. Die Auflage kann wie ein selbstständiger Verwaltungsakt einerseits von der Finanzbehörde zwangsweise durchgesetzt (z.B. mittels eines Zwangsgeldes nach § 329 AO) werden, andererseits kann sie aber auch vom Betroffenen isoliert angefochten werden (d.h. im Beispielsfall geht die Anfechtungsklage nur gegen den belastenden Teil des VA = die Auflage, nicht aber gegen den eigentlichen VA = die Stundung; gewinnt der Betroffene seine Klage, wird nur die Auflage aufgehoben und die Stundung bleibt bestehen). Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Behörde außerdem gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO zum Widerruf des VA (im Beispiel der Stundung) berechtigt. - Auflagenvorbehalt: Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
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