Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE GARANTIERTE KAUTIONSZAHLUNG BEZÜGLICH WOHNUNGSMIETVERHÄLTNISSEN, AGB
2016/1
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB») gelten
ausschliesslich für Mietverhältnisse zu Wohnzwecken; sie regeln
sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Firstcaution SA, den
versicherten Mietern («der Mieter») und den abgesicherten Vermietern
bzw. deren Vertretern («der Vermieter»). Es gelten in jedem Fall die
Bestimmungen des eidgenössischen Bundesrechts.
Art. 1: Anwendungsbereich und Gegenstand
1.1 Firstcaution SA garantiert die Begleichung jeder Schuld, die sich
aus dem im Mietzins-Garantiezertifikat (das « Zertifikat »)
erwähnten Mietverhältnis ergibt und die der Vermieter gegenüber
dem Mieter geltend macht; dabei gilt der Maximalbetrag des im
Zertifikat aufgeführten Garantiebetrags, hinsichtlich der
Geldsumme, den Zinsen und Gebühren.
1.2 Für die folgenden Fälle sind die Verpflichtungen von Firstcaution
ausgeschlossen beziehungsweise begrenzt:
a. Bei Anmietung einer möblierten Wohnung gilt die Versicherung nur
für die nicht gezahlte Miete und die sich auf deren Beitreibung
beziehende Kosten;
b. falls mehrere Zertifikate vorhanden sind, die das gleiche
Mietverhältnis garantieren, gilt ausschliesslich das hinsichtlich des
Datums letzte Zertifikat als rechtlich massgeblich;
c. die Kautionsversicherung bezieht sich ausschliesslich auf
diejenigen Schulden des Mieters, die sich nach dem Datum des
Versicherungsbeginns, wie auf dem Zertifikat aufgeführt, ergeben
haben.
Art. 2: Zertifikat
2.1 Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags auf
Mietzinsgarantie erstellt Firstcaution SA ein einziges
Originalzertifikat, das an die Immobilienverwaltung bzw. an den
Vermieter gesandt wird ; eine Zertifikatskopie wird an den Mieter
bzw. die Mieter gesandt
2.2 Sollte der Inhalt der Versicherungspolice nicht mit dem letzten
Stand der getroffenen Abmachungen übereinstimmen, muss der
Mieter oder der Vermieter innerhalb von vier Wochen – ab der
Entgegennahme des Rechtsaktes – schriftlich eine Berichtigung
der Angaben beantragen ; unterbleibt dies, so wird davon
ausgegangen, dass die Police im Wortlaut angenommen wurde.
Art. 3: Es sind mehrere Mieter vorhanden bzw. es gibt einen Bürgen
3.1 Ist das Zertifikat auf mehrere Mieter ausgestellt, so wird rechtlich
angenommen, dass diese gemeinsam und gesamtschuldnerisch
haften, so dass Folgendes gilt: bei jedem von ihnen wird
unwiderruflich angenommen, dass er den anderen Beteiligten
bevollmächtigt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu
handeln, und ausserdem kann jeder Mieter von Firstcaution SA bei
jeder Frage, die mit dem Mietverhältnis und der Mietzinsgarantie
(Bereitstellung der Garantiesumme, Veränderungen in den
Vermögensverhältnissen etc.) zusammenhängt, rechtswirksam um
Zusendung von Informationen bitten.
3.2 Es steht Firstcaution SA rechtmässig zu, sich bei Wahrnehmung
seiner Widerspruchsrechte und bezüglich der kompletten Garantie
(siehe Art. 7 weiter unten) ohne Unterschied an jeden der
Vertragspartner zu wenden, entsprechend den Regelungen zur
Gesamtschuldnerschaft.
3.3 Wurde das Zertifikat von einem oder mehreren Bürgen
unterzeichnet, so verpflichtet sich der Bürge bzw. verpflichten sich
die Bürgen persönlich, im Fall einer Klage gegenüber Firstcaution
gesamtschuldnerisch zu haften. Firstcaution kann ihm gegenüber
bzw. ihnen gegenüber in ihrer Eigenschaft als
gesamtschuldnerischer Mitschuldner die Rückerstattung der
kompletten, dem Vermieter überwiesenen Geldbeträge verlangen,
zuzüglich der Verwaltungsgebühren.
Art. 5: Auszahlung des Geldbetrags der Mietzinsgarantie an den
Vermieter
5.1 Firstcaution SA verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter
bezüglich der Mietverhältnisse, für die das Mietvertragsrecht der
französischen Schweiz gilt bzw. nicht zutrifft, den vom Mieter
geschuldeten Geldbetrag, zu zahlen, und zwar bis zu der laut
Zertifikat abgesicherten Höchstsumme ; dabei müssen das Original
des Mietzinsgarantie-Zertifikats und auch die Rechnungen vorgelegt
werden, die die tatsächliche Bereitstellung der Mietzinsgarantie
belegen; dies gilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
zutrifft:
a.
Auf dem Originalzertifikat muss die schriftlich dokumentierte
Zustimmung des Vermieters und des Mieters, einschließlich
Unterschrift und Datierung, aufgeführt sein (zweifache
Unterschrift), anzugeben sind das Datum des Mietvertragsendes
und der vom Mieter geschuldete Geldbetrag ;
b.
Vorlage und Übergabe eines endgültigen und vollstreckbaren
Urteils in Originalversion, durch welches eine Geldstrafe gegen
den Mieter verhängt wird;
c.
Vorlage und Übergabe einer dem Mieter auf Antrag des
Vermieters offiziell zugesandten Zahlungsaufforderung, unter
der Voraussetzung, dass diese vollstreckbar ist
und kein Widerspruch bzw. kein teilweiser Widerspruch
eingelegt werden kann, bzw. Vorlage eines Urteils im Original
bezüglich eines beseitigenden Rechtsvorschlages; der
Urteilsspruch muss endgültig und vollstreckbar sein.
5.2 Der Vermieter kann die Bestimmungen des Artikels 495 CO nicht
geltend machen, um von Firstcaution SA die sofortige Auszahlung
der Mietzinsgarantie zu verlangen. Er muss in der Schweiz den
Rechtsweg beschreiten bzw. je nach vereinbartem Gerichtsstand
Klage erheben.
5.3 Für ein gemischtes Produkt gilt Folgendes: Fordert der Vermieter
die Auszahlung der Mietzinsgarantie, so wird der Überweisungsbetrag vorrangig aus dem von Firstcaution SA eröffneten
Guthabenkonto entnommen und zwar so lange, bis die Geldmittel
ausgeschöpft sind, dann überweist Firstcaution SA den Ergänzungsbetrag bis zur Höhe des im Zertifikat erwähnten MietzinsGarantiebetrags.
Art. 6: Regressanspruch / Gläubigerwechsel
6.1 Zahlt Firstcaution SA einen Geldbetrag zugunsten des Vermieters
aufgrund der geltenden Mietzinsgarantie, so tritt Firstcaution SA
sofort und vollumfänglich in die Rechte des Vermieters ein und kann
– in Anwendung des Vertrags - vom Mieter mittels Übersendung
einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung desjenigen
Geldbetrags verlangen, den Firstcaution SA dem Vermieter
überwiesen hat.; zusätzlich zum Geldbetrag werden Zinsen, Kosten
in Höhe von 100 CHF und die Verfahrenskosten berechnet.
Jede im Anschluss an die Zahlungsaufforderung erfolgte Zahlung
muss ausschiesslich an Firstcaution SA adressiert werden. Im Fall
einer diese Sache betreffenden Klagerhebung des Vermieters muss
der Mieter Firstcaution SA vor jeder Zahlung schriftlich unterrichten.
6.2 Der Mieter erklärt hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich, der Rechtsnachfolgeregelung, nämlich den rechtlichen
Wechsel vom Vermieter hin zu Firstcaution SA und hinsichtlich
des Zwangsvollstreckungsverfahrens, das beim Wechsel des
Gläubigers bereits anhängig ist, auf jeden Fall zuzustimmen; er
verpflichtet sich, an Firstcaution SA alle von ihr aufgrund des
Rechtstitels der Mietzinsgarantie gezahlten Geldbetrage zurück zu
erstatten; zu diesem Geldbetrag sind Zinszahlungen und Gebühren
hinzuzurechnen.
Art. 7: Prämien
7.1 Der Mieter verpflichtet sich, an Firstcaution SA die auf der
7.7 Lehnt Firstcaution SA einen Antrag auf Ausstellung einer
Mietzinsgarantie ab, so erstattet Firstcaution SA die vom Mieter
geleistete Prämienzahlung komplett zurück.
Art. 8: Haftung
8.1 Firstcaution SA und seine Mitarbeiter haften für keinen Schaden,
der sich aus der Umsetzung bzw. der nicht erfolgten Umsetzung
oder der fehlerhaften Anwendung des vorliegenden Vertrags
herleitet, vorbehaltlich eines schweren Fehlverhaltens bzw.
vorsätzlicher Pflichtverletzung, entsprechend Art. 100, Absatz. 1
CO. Ausgenommen von der Haftung ist Firstcaution SA
ausdrücklich bei Nachteilen, die sich aus Informationen über den
Mieter ergeben, die Firstcaution SA dem Vermieter oder einen
Dritten zugesandt hat.
8.2 Die Haftung von Firstcaution SA, die seinen Bediensteten
zuzuschreiben ist, ist bei leichtem Fehlverhalten derselben
ausgeschlossen.
Art. 9: Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
9.1 Firstcaution SA behält sich eine Änderung der vorliegenden AGB
zu jedem Zeitpunkt vor, einschliesslich der Prämienrate; es gilt
eine Frist von 30 Tagen für die schriftliche Benachrichtigung, die
dem Mieter und dem Vermieter zuzusenden ist.
9.2 Der Mieter kann dann den Kautionsver-sicherungsvertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen; unter dem Vorbehalt, dass er
dem Vermieter eine gleichwertige Mietzinsgarantie stellt,
aufgrund derer – entsprechend dem oben angeführten Artikel 4.5
– das Kautionszertifikat von Firstcaution SA restituiert werden
kann.
9.3 Erfolgt vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
keine Kündigung, so wird davon ausgegangen, dass der Mieter
die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich
der Versicherungstarife, akzeptiert.
Art. 10: Abschliessende Bestimmungen
10.1 Firstcaution behält sich vor, Kautions-Anträge abzuweisen, ohne
Begründungen anzuführen.
10.2 Firstcaution SA behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit
des Mieters zu überprüfen, indem Informationen über
Auskunfteien eingeholt werden und gegebenenfalls ein Antrag
auf Erteilung einer Mietzinsgarantie, die Firstcaution zugeleitet
wird, abgelehnt wird; dies liegt in der Entschei-dungskompetenz
von Firstcaution SA und es muss keine Begründung abgegeben
werden. Der Mieter erlaubt dem Vermieter ausdrücklich,
Firstcaution SA alle Informationen und Dokumente, die für die
Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und seiner Kreditwürdigkeit
sachdienlich sind, zu übermitteln.
10.3 Sämtliche an Firstcaution SA übersandten personenbezogenen
Daten werden in Über-einstimmung mit den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) elektronisch
verarbeitet. Der Mieter genehmigt durch Übermittlung dieser
Daten an Firstcaution SA, dass diese zu Verwaltungszwecken
und für die weitere Bearbeitung der Dossiers, zu MarketingZwecken und zur Erstellung von Statistiken verarbeitet werden
und zudem den Zwecken dienen können, die bei ihrer Erhebung
erwähnt werden bzw. für die Zwecke, die sich auf deren
Übermittlung beziehen.
10.4 Vorbehaltlich einer vom Mieter schriftlich geäusserten Ablehnung
ist Firstcaution SA berechtigt, einem Inkasso-Unternehmen alle
Daten über die seine Akte betreffenden Zahlungsvorgänge zu
übermitteln, einschliesslich der diesbezüglichen persönlichen
Daten. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zur Übermittlung
dieser Daten, die bezweckt, seine Zahlungsfähigkeit bezüglich
des Inkassos zu überprüfen und dient der Sammlung von
Art. 4: Beginn der Kautionsversicherung und Laufzeitende
derselben
4.1
Rechtlich beginnt die Mietzinsgarantie mit dem Datum der
Ausgabe des Zertifikats.
4.2 Die Mietzinsgarantie endet unter folgenden Voraussetzungen:
a. Bei schriftlich erteilter Zustimmung des Vermieters;
b. sobald der komplette Kautions-Garantiebetrag an den Vermieter
überwiesen wurde;
c. der Vermieter macht innerhalb von 12 Monaten nach dem
Mietvertragsende gegenüber dem Vermieter keinerlei Forderung
geltend, wie etwa im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzw. einer
rechtlichen Massnahme wegen Schuldenbegleichung oder
Insolvenz; dann endet die Kautionsversicherung von Firstcaution
SA automatisch. Im Fall eines juristischen Vorgehens seitens des
Vermieters oder der Immobilienverwaltung sind Letztgenannte
gehalten, Firstcaution SA innerhalb von maximal 12 Monaten – ab
dem Mietvertragsende – darüber zu informieren.
Es obliegt dem Mieter, der die Bereitstellung der Mietzinsgarantie
beantragt, gegenüber Firstcaution SA den Nachweis zu erbringen,
dass er die Räumlichkeiten, die seit mehr als 12 Monaten
Garantiegegenstand waren, geräumt hat. Firstcaution SA wird beim
Eintreffen der Mitteilung den Vermieter darüber informieren; falls
dieser innerhalb von vierzehn Tagen nicht nachgewiesen hat, dass
er im Laufe des Jahres, das auf die Räumung der den
Garantiegegenstand betreffenden Räume rechtlich gegen den
Mieter vorgeht bzw. ein Klageverfahren gegen den Mieter
eingereicht hat; somit endet die vertragliche Verpflichtung von
Firstcaution SA automatisch.;
d. im Fall der Ersetzung der Garantie entsprechend dem Art. 4.5.
4.3 Sollte der Vermieter die Mietsache im Anschluss an den
Vertragsabschluss veräussern oder ihm diese im
Vollstreckungsverfahrens (Verfahren wegen Schulden oder
Insolvenz) entzogen und der Mietvertrag an einen Erwerbenden
transferiert werden, einschliesslich des Eigentums an der
Mietsache, kommt der neue Vermieter ab dem Transfer des
Mietverhältnisses – entsprechend Art. 1- in den Genuss der das
versicherte Objekt betreffenden Mietzinsgarantie. Jeder neue
Vermieter muss Firstcaution SA innerhalb von dreissig Tagen
schriftlich über die Eigentumsübertragung unterrichten.
4.4 Der Vermieter muss Firstcaution SA über jede Veränderung bzw.
Modifizierung des Mietverhältnisses bzw. Nachtrag zum
Mietverhältnis innerhalb von 30 Tagen offiziell unterrichten.
4.5 Jeder Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietzinsgarantie
überreichen möchte, als Ersatz für diejenige, die sich aus
vorliegenden Vertrag ergibt (Bankbürgschaft oder andere
Mietzinsgarantie) , wird erst dann von seinen vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber Firstcaution SA entbunden, wenn er
zuvor (i) dem Vermieter eine neue Bescheinigung über die
Kautionsversicherung oder eine neue Bankbürgschaft übergeben
hat, als Ersatz der von Firstcaution SA bereitgestellten Garantie
und wenn er zuvor (ii) Firstcaution SA die schriftlich dokumentierte
Zustimmung des Vermieters zugeleitet hat, aufgrund derer
Firstcaution SA von jeglicher vertraglicher Verpflichtung entbunden
wird.
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
Grundlage des Kautionsbetrags kalkulierte Versicherungsprämie
jährlich zu zahlen. Der Mieter überweist in dem Jahr, in dem er die
Versicherung abgeschlossen hat, nur den Anteil, der bezüglich des
Datums des 31. Dezembers des gleichen Jahres verblelbt (proratatemporis - Regelung); hinzuzurechnen sind die einmal zu zahlende
eidgenössische Stempelabgabe und Verwaltungskosten in Höhe
von 20 CHF.
Die Jahresversicherungsprämien sind für das jeweilige Kalenderjahr
im Voraus zu entrichten; die Prämienzahlung muss hinsichtlich des
relevanten Jahres, in dem die Prämienzahlung vorliegen muss,
spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres erfolgen. Die
Jahresprämie kann den Geldbetrag von 100 CHF nicht
unterschreiten; hinzuzurechnen sind die eidgenössische
Stempelabgabe und Verwaltungsgebühren in Höhe von 20 CHF.
Liegt der Versicherungsbeginn f zwischen dem 1. Oktober und dem
31. Dezember bei, so muss der Mieter eine den Zeitraum bis zum
31. Dezember des Folgejahres umfassende Versicherungsprämie
entrichten.
Der Mieter wird im Fall von Zahlungsverzug schriftlich und auf seine
Kosten gemahnt, seine Prämie innerhalb von vierzehn Tagen zu
zahlen. Die Auslagen für den Mahnbescheid und die Klageerhebung
werden zu der geschuldeten Versicherungsprämie hinzugerechnet.
Die Eintreibung der geschuldeten Geldbeträge erfolgt unter Einsatz
aller rechtlichen Mittel. Dem Vermieter wird eine Mitteilung
zugesandt, in der er darüber unterrichtet wird, dass keine
fristgerechte Prämienzahlung erfolgte.
Der Mieter muss die Versicherungsprämie bis zu dem Stichtag
zahlen, an dem der Versicherungskautionsvertrag – entsprechend
den Bestimmungen der oben genannten Artikel 4, Absatz 2 –
endet. Ihm obliegt es, die bezüglich des Vermieters unter
Umständen erforderlichen Formalitäten zu erledigen, damit
Firstcaution SA die Bestätigung hinsichtlich der beendeten
Mietzinsgarantie erhält
Endet der Versicherungskautionsvertrag vor dem Ende des
Kalenderjahres, so erstattet Firstcaution SA dem Mieter auf dessen
schriftlichen Antrag hin innerhalb eines Monats – ab dem Datum
des Mietvertragendes – anteilsmässig denjenigen
Jahresprämienbetrag zurück, der folgenden Zeitraum umfasst:
„Ende der Mietzinsgarantie bis 31. Dezember“ ; abgezogen werden
dabei Verwaltungskosten in Höhe von 20 CHF.
In Anwendung des Artikels 42, Absatz 3 des schweizerischen
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt jedoch
Folgendes: Erfolgt die Kündigung in dem Kalenderjahr, das dem
Abschuss des Versicherungskautionsvertrags folgt, so steht
Firstcaution SA die Prämie für das komplette Jahr zu, es sei denn,
dass der Mieter eine neue Mietzinsgarantie, die von Firstcaution
bereit stellt, erwirkt. Die Prämie steht Firstcaution SA zudem zu, falls
Firstcaution SA - anstelle des Mieters - Zahlungen zugunsten des
Vermieters zu leisten hat.
Informationen hinsichtlich der Zahlungsabwicklungen.
10.5 Daten können, sofern bei Abwicklung eines Rechtsstreites
sachdienlich, auch an betroffene Dritte oder ins Ausland
übermittelt werden.
Art. 11: Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Firstcaution SA, dem
Mieter/den Mietern, dem/ den Bürgen und dem Vermieter gilt das
Recht der Schweiz, ausgenommen sämtliche Bestimmungen des
internationalen Privatrechts. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
in Anwendung des vorliegenden Vertrags auftreten könnten,
einschliesslich seiner Gültigkeit, seiner Erfüllung und Auslegung,
sind ausschliesslich die Gerichte am Gesellschaftssitz von
Firstcaution SA zuständig. Firstcaution SA behält sich jedoch vor,
am Wohnsitz/Sitz des Mieters bzw. der Mieter bzw. des Bürgen/der
Bürgen bzw. Vermieters juristische Massnahmen zu ergreifen, sei
es in der Schweiz oder im Ausland. Auch in diesem Fall gilt das
Recht der Schweiz, mit Ausnahme sämtlicher Bestimmungen des
internationalen Privatrechtes.
Rechtlich massgeblich ist die französische Fassung der
vorliegenden AGB.