ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE GARANTIERTE KAUTIONSZAHLUNG BEZÜGLICH WOHNUNGSMIETVERHÄLTNISSEN, AGB 2016/1 Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB») gelten ausschliesslich für Mietverhältnisse zu Wohnzwecken; sie regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Firstcaution SA, den versicherten Mietern («der Mieter») und den abgesicherten Vermietern bzw. deren Vertretern («der Vermieter»). Es gelten in jedem Fall die Bestimmungen des eidgenössischen Bundesrechts. Art. 1: Anwendungsbereich und Gegenstand 1.1 Firstcaution SA garantiert die Begleichung jeder Schuld, die sich aus dem im Mietzins-Garantiezertifikat (das « Zertifikat ») erwähnten Mietverhältnis ergibt und die der Vermieter gegenüber dem Mieter geltend macht; dabei gilt der Maximalbetrag des im Zertifikat aufgeführten Garantiebetrags, hinsichtlich der Geldsumme, den Zinsen und Gebühren. 1.2 Für die folgenden Fälle sind die Verpflichtungen von Firstcaution ausgeschlossen beziehungsweise begrenzt: a. Bei Anmietung einer möblierten Wohnung gilt die Versicherung nur für die nicht gezahlte Miete und die sich auf deren Beitreibung beziehende Kosten; b. falls mehrere Zertifikate vorhanden sind, die das gleiche Mietverhältnis garantieren, gilt ausschliesslich das hinsichtlich des Datums letzte Zertifikat als rechtlich massgeblich; c. die Kautionsversicherung bezieht sich ausschliesslich auf diejenigen Schulden des Mieters, die sich nach dem Datum des Versicherungsbeginns, wie auf dem Zertifikat aufgeführt, ergeben haben. Art. 2: Zertifikat 2.1 Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags auf Mietzinsgarantie erstellt Firstcaution SA ein einziges Originalzertifikat, das an die Immobilienverwaltung bzw. an den Vermieter gesandt wird ; eine Zertifikatskopie wird an den Mieter bzw. die Mieter gesandt 2.2 Sollte der Inhalt der Versicherungspolice nicht mit dem letzten Stand der getroffenen Abmachungen übereinstimmen, muss der Mieter oder der Vermieter innerhalb von vier Wochen – ab der Entgegennahme des Rechtsaktes – schriftlich eine Berichtigung der Angaben beantragen ; unterbleibt dies, so wird davon ausgegangen, dass die Police im Wortlaut angenommen wurde. Art. 3: Es sind mehrere Mieter vorhanden bzw. es gibt einen Bürgen 3.1 Ist das Zertifikat auf mehrere Mieter ausgestellt, so wird rechtlich angenommen, dass diese gemeinsam und gesamtschuldnerisch haften, so dass Folgendes gilt: bei jedem von ihnen wird unwiderruflich angenommen, dass er den anderen Beteiligten bevollmächtigt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln, und ausserdem kann jeder Mieter von Firstcaution SA bei jeder Frage, die mit dem Mietverhältnis und der Mietzinsgarantie (Bereitstellung der Garantiesumme, Veränderungen in den Vermögensverhältnissen etc.) zusammenhängt, rechtswirksam um Zusendung von Informationen bitten. 3.2 Es steht Firstcaution SA rechtmässig zu, sich bei Wahrnehmung seiner Widerspruchsrechte und bezüglich der kompletten Garantie (siehe Art. 7 weiter unten) ohne Unterschied an jeden der Vertragspartner zu wenden, entsprechend den Regelungen zur Gesamtschuldnerschaft. 3.3 Wurde das Zertifikat von einem oder mehreren Bürgen unterzeichnet, so verpflichtet sich der Bürge bzw. verpflichten sich die Bürgen persönlich, im Fall einer Klage gegenüber Firstcaution gesamtschuldnerisch zu haften. Firstcaution kann ihm gegenüber bzw. ihnen gegenüber in ihrer Eigenschaft als gesamtschuldnerischer Mitschuldner die Rückerstattung der kompletten, dem Vermieter überwiesenen Geldbeträge verlangen, zuzüglich der Verwaltungsgebühren. Art. 5: Auszahlung des Geldbetrags der Mietzinsgarantie an den Vermieter 5.1 Firstcaution SA verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter bezüglich der Mietverhältnisse, für die das Mietvertragsrecht der französischen Schweiz gilt bzw. nicht zutrifft, den vom Mieter geschuldeten Geldbetrag, zu zahlen, und zwar bis zu der laut Zertifikat abgesicherten Höchstsumme ; dabei müssen das Original des Mietzinsgarantie-Zertifikats und auch die Rechnungen vorgelegt werden, die die tatsächliche Bereitstellung der Mietzinsgarantie belegen; dies gilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: a. Auf dem Originalzertifikat muss die schriftlich dokumentierte Zustimmung des Vermieters und des Mieters, einschließlich Unterschrift und Datierung, aufgeführt sein (zweifache Unterschrift), anzugeben sind das Datum des Mietvertragsendes und der vom Mieter geschuldete Geldbetrag ; b. Vorlage und Übergabe eines endgültigen und vollstreckbaren Urteils in Originalversion, durch welches eine Geldstrafe gegen den Mieter verhängt wird; c. Vorlage und Übergabe einer dem Mieter auf Antrag des Vermieters offiziell zugesandten Zahlungsaufforderung, unter der Voraussetzung, dass diese vollstreckbar ist und kein Widerspruch bzw. kein teilweiser Widerspruch eingelegt werden kann, bzw. Vorlage eines Urteils im Original bezüglich eines beseitigenden Rechtsvorschlages; der Urteilsspruch muss endgültig und vollstreckbar sein. 5.2 Der Vermieter kann die Bestimmungen des Artikels 495 CO nicht geltend machen, um von Firstcaution SA die sofortige Auszahlung der Mietzinsgarantie zu verlangen. Er muss in der Schweiz den Rechtsweg beschreiten bzw. je nach vereinbartem Gerichtsstand Klage erheben. 5.3 Für ein gemischtes Produkt gilt Folgendes: Fordert der Vermieter die Auszahlung der Mietzinsgarantie, so wird der Überweisungsbetrag vorrangig aus dem von Firstcaution SA eröffneten Guthabenkonto entnommen und zwar so lange, bis die Geldmittel ausgeschöpft sind, dann überweist Firstcaution SA den Ergänzungsbetrag bis zur Höhe des im Zertifikat erwähnten MietzinsGarantiebetrags. Art. 6: Regressanspruch / Gläubigerwechsel 6.1 Zahlt Firstcaution SA einen Geldbetrag zugunsten des Vermieters aufgrund der geltenden Mietzinsgarantie, so tritt Firstcaution SA sofort und vollumfänglich in die Rechte des Vermieters ein und kann – in Anwendung des Vertrags - vom Mieter mittels Übersendung einer Zahlungsaufforderung die Rückerstattung desjenigen Geldbetrags verlangen, den Firstcaution SA dem Vermieter überwiesen hat.; zusätzlich zum Geldbetrag werden Zinsen, Kosten in Höhe von 100 CHF und die Verfahrenskosten berechnet. Jede im Anschluss an die Zahlungsaufforderung erfolgte Zahlung muss ausschiesslich an Firstcaution SA adressiert werden. Im Fall einer diese Sache betreffenden Klagerhebung des Vermieters muss der Mieter Firstcaution SA vor jeder Zahlung schriftlich unterrichten. 6.2 Der Mieter erklärt hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich, der Rechtsnachfolgeregelung, nämlich den rechtlichen Wechsel vom Vermieter hin zu Firstcaution SA und hinsichtlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens, das beim Wechsel des Gläubigers bereits anhängig ist, auf jeden Fall zuzustimmen; er verpflichtet sich, an Firstcaution SA alle von ihr aufgrund des Rechtstitels der Mietzinsgarantie gezahlten Geldbetrage zurück zu erstatten; zu diesem Geldbetrag sind Zinszahlungen und Gebühren hinzuzurechnen. Art. 7: Prämien 7.1 Der Mieter verpflichtet sich, an Firstcaution SA die auf der 7.7 Lehnt Firstcaution SA einen Antrag auf Ausstellung einer Mietzinsgarantie ab, so erstattet Firstcaution SA die vom Mieter geleistete Prämienzahlung komplett zurück. Art. 8: Haftung 8.1 Firstcaution SA und seine Mitarbeiter haften für keinen Schaden, der sich aus der Umsetzung bzw. der nicht erfolgten Umsetzung oder der fehlerhaften Anwendung des vorliegenden Vertrags herleitet, vorbehaltlich eines schweren Fehlverhaltens bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung, entsprechend Art. 100, Absatz. 1 CO. Ausgenommen von der Haftung ist Firstcaution SA ausdrücklich bei Nachteilen, die sich aus Informationen über den Mieter ergeben, die Firstcaution SA dem Vermieter oder einen Dritten zugesandt hat. 8.2 Die Haftung von Firstcaution SA, die seinen Bediensteten zuzuschreiben ist, ist bei leichtem Fehlverhalten derselben ausgeschlossen. Art. 9: Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 9.1 Firstcaution SA behält sich eine Änderung der vorliegenden AGB zu jedem Zeitpunkt vor, einschliesslich der Prämienrate; es gilt eine Frist von 30 Tagen für die schriftliche Benachrichtigung, die dem Mieter und dem Vermieter zuzusenden ist. 9.2 Der Mieter kann dann den Kautionsver-sicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen; unter dem Vorbehalt, dass er dem Vermieter eine gleichwertige Mietzinsgarantie stellt, aufgrund derer – entsprechend dem oben angeführten Artikel 4.5 – das Kautionszertifikat von Firstcaution SA restituiert werden kann. 9.3 Erfolgt vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres keine Kündigung, so wird davon ausgegangen, dass der Mieter die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich der Versicherungstarife, akzeptiert. Art. 10: Abschliessende Bestimmungen 10.1 Firstcaution behält sich vor, Kautions-Anträge abzuweisen, ohne Begründungen anzuführen. 10.2 Firstcaution SA behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu überprüfen, indem Informationen über Auskunfteien eingeholt werden und gegebenenfalls ein Antrag auf Erteilung einer Mietzinsgarantie, die Firstcaution zugeleitet wird, abgelehnt wird; dies liegt in der Entschei-dungskompetenz von Firstcaution SA und es muss keine Begründung abgegeben werden. Der Mieter erlaubt dem Vermieter ausdrücklich, Firstcaution SA alle Informationen und Dokumente, die für die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und seiner Kreditwürdigkeit sachdienlich sind, zu übermitteln. 10.3 Sämtliche an Firstcaution SA übersandten personenbezogenen Daten werden in Über-einstimmung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) elektronisch verarbeitet. Der Mieter genehmigt durch Übermittlung dieser Daten an Firstcaution SA, dass diese zu Verwaltungszwecken und für die weitere Bearbeitung der Dossiers, zu MarketingZwecken und zur Erstellung von Statistiken verarbeitet werden und zudem den Zwecken dienen können, die bei ihrer Erhebung erwähnt werden bzw. für die Zwecke, die sich auf deren Übermittlung beziehen. 10.4 Vorbehaltlich einer vom Mieter schriftlich geäusserten Ablehnung ist Firstcaution SA berechtigt, einem Inkasso-Unternehmen alle Daten über die seine Akte betreffenden Zahlungsvorgänge zu übermitteln, einschliesslich der diesbezüglichen persönlichen Daten. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten, die bezweckt, seine Zahlungsfähigkeit bezüglich des Inkassos zu überprüfen und dient der Sammlung von Art. 4: Beginn der Kautionsversicherung und Laufzeitende derselben 4.1 Rechtlich beginnt die Mietzinsgarantie mit dem Datum der Ausgabe des Zertifikats. 4.2 Die Mietzinsgarantie endet unter folgenden Voraussetzungen: a. Bei schriftlich erteilter Zustimmung des Vermieters; b. sobald der komplette Kautions-Garantiebetrag an den Vermieter überwiesen wurde; c. der Vermieter macht innerhalb von 12 Monaten nach dem Mietvertragsende gegenüber dem Vermieter keinerlei Forderung geltend, wie etwa im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzw. einer rechtlichen Massnahme wegen Schuldenbegleichung oder Insolvenz; dann endet die Kautionsversicherung von Firstcaution SA automatisch. Im Fall eines juristischen Vorgehens seitens des Vermieters oder der Immobilienverwaltung sind Letztgenannte gehalten, Firstcaution SA innerhalb von maximal 12 Monaten – ab dem Mietvertragsende – darüber zu informieren. Es obliegt dem Mieter, der die Bereitstellung der Mietzinsgarantie beantragt, gegenüber Firstcaution SA den Nachweis zu erbringen, dass er die Räumlichkeiten, die seit mehr als 12 Monaten Garantiegegenstand waren, geräumt hat. Firstcaution SA wird beim Eintreffen der Mitteilung den Vermieter darüber informieren; falls dieser innerhalb von vierzehn Tagen nicht nachgewiesen hat, dass er im Laufe des Jahres, das auf die Räumung der den Garantiegegenstand betreffenden Räume rechtlich gegen den Mieter vorgeht bzw. ein Klageverfahren gegen den Mieter eingereicht hat; somit endet die vertragliche Verpflichtung von Firstcaution SA automatisch.; d. im Fall der Ersetzung der Garantie entsprechend dem Art. 4.5. 4.3 Sollte der Vermieter die Mietsache im Anschluss an den Vertragsabschluss veräussern oder ihm diese im Vollstreckungsverfahrens (Verfahren wegen Schulden oder Insolvenz) entzogen und der Mietvertrag an einen Erwerbenden transferiert werden, einschliesslich des Eigentums an der Mietsache, kommt der neue Vermieter ab dem Transfer des Mietverhältnisses – entsprechend Art. 1- in den Genuss der das versicherte Objekt betreffenden Mietzinsgarantie. Jeder neue Vermieter muss Firstcaution SA innerhalb von dreissig Tagen schriftlich über die Eigentumsübertragung unterrichten. 4.4 Der Vermieter muss Firstcaution SA über jede Veränderung bzw. Modifizierung des Mietverhältnisses bzw. Nachtrag zum Mietverhältnis innerhalb von 30 Tagen offiziell unterrichten. 4.5 Jeder Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietzinsgarantie überreichen möchte, als Ersatz für diejenige, die sich aus vorliegenden Vertrag ergibt (Bankbürgschaft oder andere Mietzinsgarantie) , wird erst dann von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Firstcaution SA entbunden, wenn er zuvor (i) dem Vermieter eine neue Bescheinigung über die Kautionsversicherung oder eine neue Bankbürgschaft übergeben hat, als Ersatz der von Firstcaution SA bereitgestellten Garantie und wenn er zuvor (ii) Firstcaution SA die schriftlich dokumentierte Zustimmung des Vermieters zugeleitet hat, aufgrund derer Firstcaution SA von jeglicher vertraglicher Verpflichtung entbunden wird. 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 Grundlage des Kautionsbetrags kalkulierte Versicherungsprämie jährlich zu zahlen. Der Mieter überweist in dem Jahr, in dem er die Versicherung abgeschlossen hat, nur den Anteil, der bezüglich des Datums des 31. Dezembers des gleichen Jahres verblelbt (proratatemporis - Regelung); hinzuzurechnen sind die einmal zu zahlende eidgenössische Stempelabgabe und Verwaltungskosten in Höhe von 20 CHF. Die Jahresversicherungsprämien sind für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu entrichten; die Prämienzahlung muss hinsichtlich des relevanten Jahres, in dem die Prämienzahlung vorliegen muss, spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres erfolgen. Die Jahresprämie kann den Geldbetrag von 100 CHF nicht unterschreiten; hinzuzurechnen sind die eidgenössische Stempelabgabe und Verwaltungsgebühren in Höhe von 20 CHF. Liegt der Versicherungsbeginn f zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember bei, so muss der Mieter eine den Zeitraum bis zum 31. Dezember des Folgejahres umfassende Versicherungsprämie entrichten. Der Mieter wird im Fall von Zahlungsverzug schriftlich und auf seine Kosten gemahnt, seine Prämie innerhalb von vierzehn Tagen zu zahlen. Die Auslagen für den Mahnbescheid und die Klageerhebung werden zu der geschuldeten Versicherungsprämie hinzugerechnet. Die Eintreibung der geschuldeten Geldbeträge erfolgt unter Einsatz aller rechtlichen Mittel. Dem Vermieter wird eine Mitteilung zugesandt, in der er darüber unterrichtet wird, dass keine fristgerechte Prämienzahlung erfolgte. Der Mieter muss die Versicherungsprämie bis zu dem Stichtag zahlen, an dem der Versicherungskautionsvertrag – entsprechend den Bestimmungen der oben genannten Artikel 4, Absatz 2 – endet. Ihm obliegt es, die bezüglich des Vermieters unter Umständen erforderlichen Formalitäten zu erledigen, damit Firstcaution SA die Bestätigung hinsichtlich der beendeten Mietzinsgarantie erhält Endet der Versicherungskautionsvertrag vor dem Ende des Kalenderjahres, so erstattet Firstcaution SA dem Mieter auf dessen schriftlichen Antrag hin innerhalb eines Monats – ab dem Datum des Mietvertragendes – anteilsmässig denjenigen Jahresprämienbetrag zurück, der folgenden Zeitraum umfasst: „Ende der Mietzinsgarantie bis 31. Dezember“ ; abgezogen werden dabei Verwaltungskosten in Höhe von 20 CHF. In Anwendung des Artikels 42, Absatz 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt jedoch Folgendes: Erfolgt die Kündigung in dem Kalenderjahr, das dem Abschuss des Versicherungskautionsvertrags folgt, so steht Firstcaution SA die Prämie für das komplette Jahr zu, es sei denn, dass der Mieter eine neue Mietzinsgarantie, die von Firstcaution bereit stellt, erwirkt. Die Prämie steht Firstcaution SA zudem zu, falls Firstcaution SA - anstelle des Mieters - Zahlungen zugunsten des Vermieters zu leisten hat. Informationen hinsichtlich der Zahlungsabwicklungen. 10.5 Daten können, sofern bei Abwicklung eines Rechtsstreites sachdienlich, auch an betroffene Dritte oder ins Ausland übermittelt werden. Art. 11: Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Für die Rechtsbeziehungen zwischen Firstcaution SA, dem Mieter/den Mietern, dem/ den Bürgen und dem Vermieter gilt das Recht der Schweiz, ausgenommen sämtliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die in Anwendung des vorliegenden Vertrags auftreten könnten, einschliesslich seiner Gültigkeit, seiner Erfüllung und Auslegung, sind ausschliesslich die Gerichte am Gesellschaftssitz von Firstcaution SA zuständig. Firstcaution SA behält sich jedoch vor, am Wohnsitz/Sitz des Mieters bzw. der Mieter bzw. des Bürgen/der Bürgen bzw. Vermieters juristische Massnahmen zu ergreifen, sei es in der Schweiz oder im Ausland. Auch in diesem Fall gilt das Recht der Schweiz, mit Ausnahme sämtlicher Bestimmungen des internationalen Privatrechtes. Rechtlich massgeblich ist die französische Fassung der vorliegenden AGB.
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