Stellenausschreibung Im Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V ist am Standort Rostock zum nächstmöglichen Termin die Stelle „ Zentralregistratur“ befristet bis zum 9. April 2017 zu besetzen. Die Stelle ist teilzeitgeeignet. Bewerberinnen und Bewerber, die beim Land Mecklenburg- Vorpommern bereits zuvor in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, können nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt Aufgabengebiet - Anlegen und Führen der Zentralregistratur Datenverwaltung für das Intranet des Landesamtes Aufbau und Verwaltung der Vorschriftensammlung M-V Mitwirkung bei der Durchführung von Submissionen Durchführung der HKR-Verfahren HICO /ZÜV (Bund) und ProFiskal (Land) Überwachung des Haushaltes im Aufgabenbereich Beschaffung und Verwaltung von Literatur für das Landesamt und die Autobahnmeistereien Persönliche Voraussetzungen: - erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten oder zur Kauffrau/ zum Kaufmann für Bürokommunikation nach Möglichkeit mehrjährige Berufserfahrungen selbständige und sorgfältige Arbeitsweise persönliche Einsatzbereitschaft gute Kenntnisse im Bereich der Informations-und Kommunikationstechnik hohes Maß an Kommunikations-und Teamfähigkeit Entgeltgruppe: EG 6 TV-L Die vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 17. Mai 2016 an das: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Personaldezernat Erich-Schlesinger-Str. 35 18059 Rostock Die Landesregierung ist bestrebt, den Anteil der Frauen in allen Teilen der Landesverwaltung, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu erhöhen. Entsprechend qualifizierte Frauen werden ausdrücklich aufgefordert, sich auf die Stelle zu bewerben. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Es wird daher empfohlen auf eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bereits im Anschreiben hinzuweisen. Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Bewerbung stehen, werden vom Land nicht erstattet.
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