Vermittlerinfo

R+V-MietschutzPolice
Informationen für den Vermittler
Zielgruppe
• Vermieter (als Eigentümer) von in Deutschland gelegenen und wohnwirtschaftlich
genutzten Wohneinheiten (Häuser oder Wohnungen).
• Nicht: Mieter, z. B. Unternehmen oder juristische Personen, die durch
Untervermietung Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich überlassen.
Umfang der Leistungen
Erstattet werden:
• Mietrückstände
einschließlich der monatlichen Betriebskosten (Vorauszahlung / Pauschale) beginnend
mit dem Monatsersten ab Schadenmeldung und rückwirkend für maximal drei Monate
ab Eingang der Schadenmeldung.
• Nutzungsentgelte einschließlich der monatlichen Betriebskosten (Vorauszahlung /
Pauschale), für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die
Wohnung weiter in Anspruch nimmt.
• Kosten für Reparatur oder Ersatz beschädigter, zerstörter oder entwendeter
Gegenstände (des Versicherungsnehmers) oder Bestandteile der Wohneinheit bis zum
Zeitwert.
• Kosten für die Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit.
• Kosten für die Einlagerung der Einrichtungsgegenstände des Mieters,
höchstens für zwei Monate sowie
• entgangene Mieteinnahmen (ohne monatliche Betriebskosten) für die
Renovierungszeit, höchstens für drei Monate.
Dienstleistungen
Vermietertelefon
0800 533-1182
Eintritt des
Versicherungsfalls
• Telefonische Rechtsberatung
Der Versicherungsnehmer kann sich bei Problemen bzw. Streitigkeiten mit seinem
Mieter (z. B. bei Kündigung des Mietvertrags oder bei Streit über die
Nebenkostenabrechnung) telefonisch anwaltlich beraten lassen.
• Durchführung von Renovierungsarbeiten
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers vermittelt R+V ihm ein
Dienstleistungsunternehmen, für die vollständige Beseitigung von Sachschäden „aus
einer Hand“.
• Der Mieter hat den fälligen Mietzins, das Nutzungsentgelt oder die vereinbarten
monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt.
• Der Mieter ist seiner Verpflichtung auf Wiederherstellung oder auf Erfüllung von
Schadenersatzansprüchen aufgrund Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von
Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit nicht nachgekommen.
Voraussetzungen für den
Versicherungsschutz
• Das Mietverhältnis ist unbefristet, nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis.
• Seit Bestehen des Mietverhältnisses (max. 12 Monate vor Antragstellung) hat der
Mieter den Mietvertrag nicht verletzt (u. a. Miete und Mietkaution pünktlich bezahlt
oder Schadenersatzansprüche erfüllt).
• Die Bonitätsprüfung des Mieters durch R+V hat zu einem positiven Ergebnis geführt.
Die Nachweise zu den Angaben zur Zahlungserfahrung müssen erst im Schadenfall
vorgelegt werden.
Hinweis:
Jedes zu versichernde Mietverhältnis muss R+V mit Antrag bzw. bei Mieterwechsel per
Antrag auf Einschluss in die Versicherung gemeldet werden.
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Versicherungssumme /
Beiträge pro versicherter
Wohneinheit
Versicherungssumme
pro gemeldeter Wohneinheit
5.000 EUR
10.000 EUR
15.000 EUR
20.000 EUR
Ratenzahlung
• Unterjährige Beitragszahlung ohne Ratenzahlungszuschlag
Jahresnettobeitrag
(zzgl. 19% Versicherungsteuer)
98,32 EUR
158,82 EUR
204,20 EUR
272,27 EUR
• Mindestrate 25 EUR
Beitragsnachlässe
Fälligkeit der Leistung
•
AD-Sondernachlass
20 %
• Dauernachlass für Verträge mit Vertragslaufzeit von drei Jahren
10 %
• Anbindungsnachlass mit der Immobilien-Rechtsschutz der
R+V Allgemeine AG oder Condor Allgemeine Versicherung AG
5%
• Der Vermieter hat den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung (z. B. die fälligen
Mieten) und/oder zur Erfüllung des entstandenen Schadensersatzanspruchs (z.B. eine
Handwerkerrechnung ) aufgefordert.
• Innerhalb dieser Frist erfolgte kein vollständiger Forderungsausgleich.
• Der Mieter oder der Vermieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt.
Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden,
• weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass die Bemühungen zur
Ermittlung einer neuen Anschrift (z. B. über das Einwohnermeldeamt) erfolglos waren
oder
• weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass die Ansprüche gegenüber den
Erben erfolglos geltend gemacht wurden bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder
andere Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben.
Im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs müssen die gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 281 BGB erfüllt sein.
Was sind die Voraussetzungen nach § 281 BGB?
Der Vermieter kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Mieter
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.
Nur dann ist der Vermieter berechtigt, z. B. einen Handwerker zur Beseitigung des
Schadens zu beauftragen und kann die Kosten vom Mieter als Schadensersatz verlangen.
Selbstbeteiligung
• Drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten),
abgezogen vom ersatzfähigen Schaden pro betroffener Wohneinheit
Optional
gegen Mehrbeitrag von 5 %
• Zwei Monatsmieten (ohne Betriebskosten),
abgezogen vom ersatzfähigen Schaden pro betroffener Wohneinheit
NEU:
• Akzeptiert oder besitzt der Vermieter eine R+V-MietkautionsBürgschaft für privat
genutzten Wohnraum von seinem Mieter, erhält er die Verringerung der
Selbstbeteiligung auf zwei Monatsmieten OHNE Mehrbeitrag.
Nur bei Abschluss
in 2015!
Höchstentschädigung
• Die Versicherungssumme steht – nach der Selbstbeteiligung – für ein versichertes
Mietverhältnis als Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle insgesamt einmal
in voller Höhe zur Verfügung.
Rechtsübergang /
Regress
• Im Leistungsfall geht der bestehende Anspruch des Vermieters auf Mietzins
oder Schadenersatzleistungen gegen den Mieter an R+V über.
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Bestrittene Forderungen
Der Mieter erhebt Einreden, Einwendungen oder Gegenansprüche:
• R+V leistet bis zur endgültigen Klärung des Anspruchs (durch den
Versicherungsnehmer) unter Rückzahlungsvorbehalt eine Abschlagzahlung von 50%.
Die Selbstbeteiligung wird mit ebenfalls 50 % in Abzug gebracht.
Voraussetzung:
Der Versicherungsnehmer hat seine Ansprüche bereits vor Gericht geltend gemacht.
• Weist der Versicherungsnehmer die gerichtliche Feststellung der geltend gemachten
Ansprüche nach, zahlt R+V weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen
Selbstbeteiligung aus.
• Kann der Versicherungsnehmer den geltend gemachten Anspruch nicht nachweisen,
hat er R+V die erhaltene Vorbehaltszahlung zurück zu zahlen.
Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden u. a. folgende Schäden:
• Die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche gegen den Mieter sind
nicht gerichtlich durchsetzbar (z. B. wegen Verjährung von Schadenersatzansprüchen
oder weil Gegenansprüche erhoben werden).
Hinweis:
Schadenersatzansprüche verjähren sechs Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses!
• Ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses ist der Ehegatte, Lebenspartner,
Lebensgefährte oder ein Verwandter, z. B. Vater, Tochter, Bruder oder Tante des
Versicherungsnehmers.
• Solche an vom Versicherungsnehmer eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen
der Wohneinheit, die durch eine natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche
Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der Wohndauer entstehen und im Wege einer
Schönheitsreparatur beseitigt werden können.
• Rechtsverfolgungskosten.
• Mietausfälle aufgrund Leerstand der Wohneinheit.
Ende des
Versicherungsschutzes
• Mit Beendigung des Versicherungsvertrags
• Wenn das Mietverhältnis mit dem versicherten Mieter endet
• Mit Verkauf der Wohneinheit
Sonderkündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das
versicherte Interesse für alle einbezogenen Wohneinheiten weggefallen ist, insbesondere:
• bei Leerstand aller Wohnungen von mehr als drei Monaten
(Beitragsrückerstattung ab dem ersten Tag des Leerstands),
• bei Eigennutzung der Wohneinheiten,
• bei Verkauf aller Wohneinheiten.
Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht im Schadenfall.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur ein zeitanteiliger Beitragsanspruch.
Bei Wegfall des versicherten Interesses, bei nur einer von mehreren versicherten
Wohneinheiten, besteht für die betroffene Wohneinheit nur ein zeitanteiliger
Beitragsanspruch. Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz der anderen
Wohneinheiten bleiben davon unberührt.
Laufzeit
• Wählbar: Ein Jahr oder drei Jahre
• Automatische Vertragsverlängerung jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei
Monate dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird
Vergütung
Einstufung in Provisionsklasse A
Hilfsmittel
Vermittlerinfo, Beraterinfo, Sellingsheet, Infoblatt, Kundenfaltblatt, Präsentation,
Werbebrief, Plakat, Anzeige
Intranet /
Internet
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Für Makler: www.makler.ruv.de
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