R+V-MietschutzPolice Informationen für den Vermittler Zielgruppe • Vermieter (als Eigentümer) von in Deutschland gelegenen und wohnwirtschaftlich genutzten Wohneinheiten (Häuser oder Wohnungen). • Nicht: Mieter, z. B. Unternehmen oder juristische Personen, die durch Untervermietung Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich überlassen. Umfang der Leistungen Erstattet werden: • Mietrückstände einschließlich der monatlichen Betriebskosten (Vorauszahlung / Pauschale) beginnend mit dem Monatsersten ab Schadenmeldung und rückwirkend für maximal drei Monate ab Eingang der Schadenmeldung. • Nutzungsentgelte einschließlich der monatlichen Betriebskosten (Vorauszahlung / Pauschale), für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohnung weiter in Anspruch nimmt. • Kosten für Reparatur oder Ersatz beschädigter, zerstörter oder entwendeter Gegenstände (des Versicherungsnehmers) oder Bestandteile der Wohneinheit bis zum Zeitwert. • Kosten für die Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit. • Kosten für die Einlagerung der Einrichtungsgegenstände des Mieters, höchstens für zwei Monate sowie • entgangene Mieteinnahmen (ohne monatliche Betriebskosten) für die Renovierungszeit, höchstens für drei Monate. Dienstleistungen Vermietertelefon 0800 533-1182 Eintritt des Versicherungsfalls • Telefonische Rechtsberatung Der Versicherungsnehmer kann sich bei Problemen bzw. Streitigkeiten mit seinem Mieter (z. B. bei Kündigung des Mietvertrags oder bei Streit über die Nebenkostenabrechnung) telefonisch anwaltlich beraten lassen. • Durchführung von Renovierungsarbeiten Auf Wunsch des Versicherungsnehmers vermittelt R+V ihm ein Dienstleistungsunternehmen, für die vollständige Beseitigung von Sachschäden „aus einer Hand“. • Der Mieter hat den fälligen Mietzins, das Nutzungsentgelt oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt. • Der Mieter ist seiner Verpflichtung auf Wiederherstellung oder auf Erfüllung von Schadenersatzansprüchen aufgrund Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit nicht nachgekommen. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz • Das Mietverhältnis ist unbefristet, nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis. • Seit Bestehen des Mietverhältnisses (max. 12 Monate vor Antragstellung) hat der Mieter den Mietvertrag nicht verletzt (u. a. Miete und Mietkaution pünktlich bezahlt oder Schadenersatzansprüche erfüllt). • Die Bonitätsprüfung des Mieters durch R+V hat zu einem positiven Ergebnis geführt. Die Nachweise zu den Angaben zur Zahlungserfahrung müssen erst im Schadenfall vorgelegt werden. Hinweis: Jedes zu versichernde Mietverhältnis muss R+V mit Antrag bzw. bei Mieterwechsel per Antrag auf Einschluss in die Versicherung gemeldet werden. 1/3 Versicherungssumme / Beiträge pro versicherter Wohneinheit Versicherungssumme pro gemeldeter Wohneinheit 5.000 EUR 10.000 EUR 15.000 EUR 20.000 EUR Ratenzahlung • Unterjährige Beitragszahlung ohne Ratenzahlungszuschlag Jahresnettobeitrag (zzgl. 19% Versicherungsteuer) 98,32 EUR 158,82 EUR 204,20 EUR 272,27 EUR • Mindestrate 25 EUR Beitragsnachlässe Fälligkeit der Leistung • AD-Sondernachlass 20 % • Dauernachlass für Verträge mit Vertragslaufzeit von drei Jahren 10 % • Anbindungsnachlass mit der Immobilien-Rechtsschutz der R+V Allgemeine AG oder Condor Allgemeine Versicherung AG 5% • Der Vermieter hat den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung (z. B. die fälligen Mieten) und/oder zur Erfüllung des entstandenen Schadensersatzanspruchs (z.B. eine Handwerkerrechnung ) aufgefordert. • Innerhalb dieser Frist erfolgte kein vollständiger Forderungsausgleich. • Der Mieter oder der Vermieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, • weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass die Bemühungen zur Ermittlung einer neuen Anschrift (z. B. über das Einwohnermeldeamt) erfolglos waren oder • weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass die Ansprüche gegenüber den Erben erfolglos geltend gemacht wurden bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder andere Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben. Im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 281 BGB erfüllt sein. Was sind die Voraussetzungen nach § 281 BGB? Der Vermieter kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Nur dann ist der Vermieter berechtigt, z. B. einen Handwerker zur Beseitigung des Schadens zu beauftragen und kann die Kosten vom Mieter als Schadensersatz verlangen. Selbstbeteiligung • Drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten), abgezogen vom ersatzfähigen Schaden pro betroffener Wohneinheit Optional gegen Mehrbeitrag von 5 % • Zwei Monatsmieten (ohne Betriebskosten), abgezogen vom ersatzfähigen Schaden pro betroffener Wohneinheit NEU: • Akzeptiert oder besitzt der Vermieter eine R+V-MietkautionsBürgschaft für privat genutzten Wohnraum von seinem Mieter, erhält er die Verringerung der Selbstbeteiligung auf zwei Monatsmieten OHNE Mehrbeitrag. Nur bei Abschluss in 2015! Höchstentschädigung • Die Versicherungssumme steht – nach der Selbstbeteiligung – für ein versichertes Mietverhältnis als Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle insgesamt einmal in voller Höhe zur Verfügung. Rechtsübergang / Regress • Im Leistungsfall geht der bestehende Anspruch des Vermieters auf Mietzins oder Schadenersatzleistungen gegen den Mieter an R+V über. 2/3 Bestrittene Forderungen Der Mieter erhebt Einreden, Einwendungen oder Gegenansprüche: • R+V leistet bis zur endgültigen Klärung des Anspruchs (durch den Versicherungsnehmer) unter Rückzahlungsvorbehalt eine Abschlagzahlung von 50%. Die Selbstbeteiligung wird mit ebenfalls 50 % in Abzug gebracht. Voraussetzung: Der Versicherungsnehmer hat seine Ansprüche bereits vor Gericht geltend gemacht. • Weist der Versicherungsnehmer die gerichtliche Feststellung der geltend gemachten Ansprüche nach, zahlt R+V weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung aus. • Kann der Versicherungsnehmer den geltend gemachten Anspruch nicht nachweisen, hat er R+V die erhaltene Vorbehaltszahlung zurück zu zahlen. Ausschlüsse Nicht ersetzt werden u. a. folgende Schäden: • Die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche gegen den Mieter sind nicht gerichtlich durchsetzbar (z. B. wegen Verjährung von Schadenersatzansprüchen oder weil Gegenansprüche erhoben werden). Hinweis: Schadenersatzansprüche verjähren sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses! • Ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses ist der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte oder ein Verwandter, z. B. Vater, Tochter, Bruder oder Tante des Versicherungsnehmers. • Solche an vom Versicherungsnehmer eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit, die durch eine natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der Wohndauer entstehen und im Wege einer Schönheitsreparatur beseitigt werden können. • Rechtsverfolgungskosten. • Mietausfälle aufgrund Leerstand der Wohneinheit. Ende des Versicherungsschutzes • Mit Beendigung des Versicherungsvertrags • Wenn das Mietverhältnis mit dem versicherten Mieter endet • Mit Verkauf der Wohneinheit Sonderkündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn das versicherte Interesse für alle einbezogenen Wohneinheiten weggefallen ist, insbesondere: • bei Leerstand aller Wohnungen von mehr als drei Monaten (Beitragsrückerstattung ab dem ersten Tag des Leerstands), • bei Eigennutzung der Wohneinheiten, • bei Verkauf aller Wohneinheiten. Außerdem besteht ein Sonderkündigungsrecht im Schadenfall. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur ein zeitanteiliger Beitragsanspruch. Bei Wegfall des versicherten Interesses, bei nur einer von mehreren versicherten Wohneinheiten, besteht für die betroffene Wohneinheit nur ein zeitanteiliger Beitragsanspruch. Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz der anderen Wohneinheiten bleiben davon unberührt. Laufzeit • Wählbar: Ein Jahr oder drei Jahre • Automatische Vertragsverlängerung jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird Vergütung Einstufung in Provisionsklasse A Hilfsmittel Vermittlerinfo, Beraterinfo, Sellingsheet, Infoblatt, Kundenfaltblatt, Präsentation, Werbebrief, Plakat, Anzeige Intranet / Internet Außendienst > Nicht-Kfz > Banken / Kredit > R+V-MietschutzPolice Für Makler: www.makler.ruv.de 3/3
© Copyright 2025 ExpyDoc