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Rechtsanwalt erklärt: So können Darlehensnehmer ihre Rechte durchsetzen
Nur noch bis zum 21. Juni können Kreditnehmer bei Immobilien-Darlehensverträgen, die zwischen 2002
und 2010 abgeschlossen wurden, den so genannten "Widerrufsjoker" ziehen. Wie betroffene Kunden ihre
Ansprüche durchsetzen können, erklärt Rechtsanwalt Armin Wahlenmaier.
Nach Erkenntnissen von Verbraucherschützern sind die Widerrufsbelehrungen in gut 80 Prozent der
Immobilien-Darlehensverträge, die von September 2002 bis Juni 2010 geschlossen wurden, fehlerhaft.
"Unsere Quote ist sogar noch um einige Prozentpunkte höher", sagt Armin Wahlenmaier, Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen.
Durch den erfolgreichen Ausstieg aus alten Kreditverträgen und die Neufinanzierung der Immobilie zu
den aktuell historisch günstigen Konditionen können Darlehensnehmer in der Spitze Jahr für Jahr
mehrere tausend Euro Zinsen sparen, insgesamt einen mittleren fünfstelligen Euro-Betrag.
Zwei aktuelle Gerichtsurteile stärken Verbraucherrechte
"Dank zweier aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Bankkunden den
Widerrufsjoker jetzt mit deutlich größeren Erfolgsaussichten ziehen als früher", ist Rechtsanwalt
Wahlenmaier überzeugt. Eine der beiden BGH-Entscheidungen (12. Januar 2016, Az.: XI ZR 366/15)
stellt endlich unzweifelhaft klar, wie der so genannte Nutzungswertersatz nach dem Widerruf zu
berechnen ist. Im Ergebnis muss das Kreditinstitut dem Verbraucher eine Entschädigung dafür zahlen,
dass es mit dem Geld des Kunden wirtschaften konnte.
Der zweite Beschluss des Bundesgerichtshofs (16. März 2016, Az.: VIII ZR 146/15) hat auf den ersten
Blick nichts mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Immobilien-Darlehensverträgen zu tun. Kläger war
der Käufer einer Matratze, der den Kauf ohne Angaben von Gründen widerrufen hatte. Die fehlende
Begründung wollte der Händler nicht akzeptieren, deshalb auch nicht den Widerruf des Kaufvertrags.
Das höchste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass es einer Begründung auch nicht bedarf. Diese
BGH-Entscheidung lässt sich nach Auffassung von Fachanwalt Wahlenmaier "problemlos auch auf den
Widerruf von Immobilien-Darlehensverträgen übertragen."
Die häufigsten Fehler in den Widerrufsbelehrungen von Bau-Kreditverträgen
"Die Frist beginnt frühestens …": Sobald die Widerrufsbelehrung diese Formulierung enthält, ist sie mit
großer Wahrscheinlichkeit fehlerhaft. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung
unter dem Aktenzeichen III ZR 83/11 fest.
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"… die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Vertragsantrags …": "Diese Formulierung ist ein typischer Fehler, der häufig von Volksbanken,
Raiffeisenbanken, PSD-Banken und Sparda-Banken gemacht wurde", erklärt Wahlenmaier.
Fernabsatzverträge: Bei allen Darlehensverträgen, die auf Grundlage des Fernabsatzgesetzes
vereinbart wurden und werden, beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
nach Paragraf 312 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). "Falls die Widerrufsbelehrung im
Darlehensvertrag keinen Hinweis darauf enthält, ist sie fehlerhaft", erläutert Wahlenmaier.
Seite 2: Banken und Sparkassen zogen vor Gericht den Kürzeren
Banken und Sparkassen zogen vor Gericht den Kürzeren
Sparkassen
Diese haben etwa zwischen den Jahren 2002 und 2008 Vertragsformulare verwendet, welche die
Formulierung "Die Frist beginnt frühestens …" enthielten. Insbesondere für den Bereich des
Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart steht fest, dass all diese Verträge widerrufen werden können (Urteil
vom 24.11.2015, Az.: 6 U 140/14). Vergleichbar sind die Entscheidungen des OLG Nürnberg
(11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14) sowie des OLG Frankfurt/Main (27.01.2016, Az.: 17 U 16/15).
Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD-Banken, Sparda-Banken
Diese Genossenschaftsbanken haben etwa im Zeitraum von 2002 bis 2009 in ihren
Immobilien-Darlehensverträgen die Formulierung "… die Vertragsurkunde, der schriftliche
Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags …" verwendet. Nach
einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) ist diese
Formulierung fehlerhaft, weshalb Darlehensverträge widerrufen werden können.
Häufig stellen sich Banken nun auf den Standpunkt, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Kreditnehmer sei rechtsmissbräuchlich bzw. das Widerrufsrecht bereits verwirkt. "Bundesweit folgt die
ganz überwiegende Rechtsprechung dieser Ansicht jedoch nicht, stattdessen sieht sie den
Darlehenswiderruf als wirksam an", so Trewius-Partner Wahlenmaier. So das OLG Stuttgart
(29.05.2015, Az.: 6 U 110/14), das OLG Karlsruhe (13.10.2015, Az.: 17 U 42/15), das OLG München
(21.05.2015, Az.: 17 U 334/15), das OLG Nürnberg (11.11.2015, Az.: 14 U 2439/14), das OLG
Frankfurt/Main (26.08.2015, Az.: 17 U 202/14), das Kammergericht (KG) Berlin (22.12.2014, Az.: 24 U
169/13) sowie das Brandenburgische OLG (23.12.2015, Az.: 4 U 146/14).
Deutsche Kreditbank
Nach Erkenntnissen der Anwaltskanzlei Trewius sind gegen die DKB in den vergangenen Jahren
"unzählige Urteile" von diversen Gerichten in Deutschland wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in
Immobilien-Darlehensverträgen ergangen. Betroffen sind offenbar alle Darlehensverträge, die im
Zeitraum von 2002 bis 2008 abgeschlossen wurden. "Insbesondere das für den Sitz der Bank
zuständige Landgericht (LG) Berlin urteilt mittlerweile geschlossen gegen die DKB", weiß Wahlenmaier.
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Auch das als Berufungsgericht zuständige Kammergericht (KG) Berlin hat die DKB bereits verurteilt
(22.12.2014, Az.: 24 U 169/13). Umso "erstaunlicher" findet Fachanwalt Wahlenmaier, "dass die DKB
bislang außergerichtlich keine Vergleichsbereitschaft zeigt".
DSL Bank
Vor dem für den Sitz der Bank zuständigen LG Bonn wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche
Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geführt. Allerdings gibt es bislang nur wenige
Entscheidungen. "Dies ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass die Bank versucht, durch attraktive
Vergleichsangebote gerichtliche Urteile abzuwenden", erklärt Wahlenmaier. Zugleich ist bekannt, dass
das LG Bonn sämtliche Darlehensverträge mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens …" als
widerrufbar ansieht (Urteil vom 09.11.2015, Az.: 17 02 106/15). Wichtig: Auch Verträge, die die
genannte Formulierung nicht enthalten, können möglicherweise widerrufen werden.
ING-DiBa
Zuständig für die Bank ist das LG Frankfurt/Main. Dort wurden in den vergangenen Jahren ebenfalls
zahlreiche Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung geführt. Auch hier gibt es bis dato
vergleichsweise wenige Urteile. Grund ist einmal mehr, "dass die Bank durch Vergleichsangebote
gerichtliche Entscheidungen vermeiden möchte", ist Wahlenmaier überzeugt. Eindeutig sei, dass
zumindest Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des
Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG" fehlerhaft sind. So das LG
Frankfurt/Main am 26.10.2015 unter dem Aktenzeichen 2-27 O 173/15. Überdies können auch Verträge
ohne besagte Formulierung gegebenenfalls widerrufen werden.
Seite 3: Bundesgerichtshof macht eindeutige Vorgaben
Bundesgerichtshof macht eindeutige Vorgaben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 12. Januar 2016 (Az.: XI ZR 366/15)
eindeutige Vorgaben gemacht, wie die Rückabwicklungsansprüche eines Kreditnehmers nach dem
Widerruf seines Immobilien-Darlehensvertrags berechnet werden müssen. Auf Grundlage des
BGH-Entscheids bekommt der Bankkunde einen Nutzungswertersatz für die vorherigen Zins- und
Tilgungsleistungen sowie sonstigen Zahlungen an das Kreditinstitut.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) nennt als Nutzungswertersatz "mindestens" 2,5
Prozentpunkte über dem Basiszins (Urteil vom 23. Dezember 2015, Az.: 4 U 146/14). Andere Gerichte
sprechen dem Darlehensnehmer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu.
"Der Ausstieg aus einem Immobilien-Darlehensvertrag wegen Fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist für
den Bankkunden besonders lukrativ, falls er seinen Baukredit bereits ganz oder größtenteils
zurückbezahlt hat", erklärt Fachanwalt Wahlenmaier.
Tipps für die günstige Anschlussfinanzierung von Immobilien
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Scheinbar komplizierter und heikler ist der Vertragsausstieg für Bankkunden mit noch länger laufenden
Immobiliendarlehen. Denn "Kreditnehmer befürchten, dass sie keine Anschlussfinanzierung von einer
anderen Bank bekommen", sagt Wahlenmaier. Und empfiehlt, vor dem Darlehenswiderruf die
Finanzierung durch ein anderes Kreditinstitut zu sichern.
Nach Erkenntnissen der Rechtsanwaltskanzlei Trewius gibt es zahlreiche Geldinstitute, die sich das
gute Geschäft mit Anschlussfinanzierungen nicht entgehen lassen möchten. "Der Versuch der
Bankenlobby, dies zu verhindern, ist kläglich gescheitert", stellt Wahlenmaier fest.
Erfahrungsgemäß hat ein versierter Fachanwalt, der Immobilien-Darlehensverträge im Hinblick auf
Fehler in der Widerrufsbelehrung prüft, ein ausreichend großes und funktionierendes Netzwerk mit
Kreditinstituten, die liebend gern die Anschlussfinanzierung nach einem Darlehensausstieg
übernehmen.
Autor: DAS INVESTMENT.COM
Dieser Artikel erschien am 06.05.2016 unter folgendem Link:
http://www.dasinvestment.com/investments/immobilien/news/datum/2016/05/06/so-koennen-darlehensnehmer-ihre-rechte-durchsetzen/
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