Presse Landgericht Hannover 04.05.2016 LANDGERICHT HANNOVER: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - Verlesung von Observationsprotokollen zulässig (96 KLs 24/14) Die Verurteilung der Angeklagten Bahtir J., Bedzet B., Semir J., Ilir L. und Ismail C. ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der erstgenannten vier Angeklagten mit Beschluss vom 08. März 2016 einstimmig als unbegründet verworfen. Betreffend Ismail C. hat der Bundesgerichtshof einstimmig beschlossen, dass der Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die weitergehende Revision verworfen (3 StR 484/15). Die 19. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover hatte die Angeklagten nach insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen mit Urteil vom 13. Mai 2015 wie folgt verurteilt: Der heute 58-jährige Angeklagte Bahtir J. wurde wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der heute 48-jährige Angeklagte Bedzet B. wurde wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der heute 53-jährige Angeklagte Semir J. wurde wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der heute 40-jährige Angeklagte Ilir L. wurde wegen Hehlerei und wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nr. 56/16 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgerichthannover.niedersachsen.de E-Mail: [email protected] Der heute 70-jährige Angeklagte Ismail C. wurde wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat ausweislich der Urteilsgründe nur wegen eines Versehens bei der Verkündung des Urteils erfolgte. Im Übrigen wurde Ismail C. freigesprochen. Nach durchgeführter umfangreicher Beweisaufnahme stand für die Kammer fest, dass sich die Angeklagten - mit Ausnahme des Semir J. - einige Zeit vor Januar 2014 zusammengeschlossen haben, um in wechselseitiger Beteiligung künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Einbruchsdiebstähle zu begehen und die zu erwartende Beute für sich zu verwerten und sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zusammenschluss war darauf gerichtet, vorzugsweise unter Nutzung der Ortskenntnisse zweier gesondert verfolgter Personen im Raum Cuxhaven Einbrüche zu begehen. Als maßgeblicher Organisator dieses Zusammenschlusses fungierte der Angeklagte Bahtir J., der zwecks Begehung der einzelnen geplanten Taten teilweise von seinem Wohnort in der Tschechischen Republik nach Deutschland einreiste, das jeweilige Tatobjekt endgültig auswählte, dieses den weiteren Mitgliedern des Zusammenschlusses, die zur Tatbegehung benötigt wurden, mitteilte und die erforderlichen Treffen zwischen den Mitgliedern organisierte. Alle Mitglieder dieses Zusammenschlusses kamen überein, bei den zwischen ihnen zur Vorbereitung, Begehung der Taten und zur Verwertung des Diebesgutes erforderlichen Telefongesprächen konspirativ vorzugehen und für die Begehung der Taten den Begriff „Kaffeetrinken“ und für Tresor den Begriff „Bär“ zu verwenden. Im Übrigen war jedem Mitglied des Zusammenschlusses klar, welche Aufgabe er zu erfüllen hatte, ohne dass es hierfür noch konkreter Anweisungen während eines Telefonats bedurft hätte. So sollte der Angeklagte Ismail C. beispielsweise bei der Begehung der Taten zum Einsatz kommen, wenn seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als gelernter Schweißer zum Aufschweißen von vorgefundenen Tresoren benötigt würden. Auf der Grundlage dieser Absprache zwischen den Angeklagten - mit Ausnahme des Angeklagten Semir J. - und den beiden gesondert verfolgten Personen wurden von den Angeklagten zwischen Februar 2014 und Juni 2014 in wechselnder Beteiligung folgende Einbrüche begangen: in ein Einfamilienhaus in Cuxhaven, wo sie einen Stahltresor aufhebelten und aus diesem Goldmünzen im Wert von ca. 20.000 Euro, Silbermünzen und Bargeld in verschiedenen Währungen sowie eine Taschenuhr und eine Armbanduhr entwendeten; Gesamtwert der entwendeten Gegenstände: 24.943 Euro; in ein Wohnhaus in Cuxhaven, bei dem sie aus einer Kassette Bargeld in Höhe von 600 Euro sowie Schmuck entwendeten; in ein Hotel in Cuxhaven, bei dem sie aus einer Kassette Bargeld in Höhe von 980 Euro, aus einem Briefumschlag unter der Kassette ca. 500 Euro Trinkgeld sowie aus einem Möbeltresor Postwertzeichen im Wert von ca. 100 Euro entwendeten; -2- in ein Schuhgeschäft in Cuxhaven, bei dem sie diverse Herrenschuhe der Größe 41 aufwärts und aus dem Verkaufsraum mehrere Handtaschen und eine Geldbörse im Gesamtwert von ca. 4.282 Euro entwendeten; in einen Einkaufsmarkt in Cadenberge/Landkreis Cuxhaven, wo sie im Kassenbereich die Schutzgitter der Zigarettenauslagen aufbrachen und Zigarettenschachteln/ Tabakbeutel im Gesamtwert von ca. 30.000 Euro sowie mehrere Flaschen hochwertige Spirituosen im Gesamtwert von ca. 800 Euro entwendeten; in ein Wohnhaus in Cuxhaven, wo sie einen Wandtresor aufbrachen und aus diesem Bargeld in nicht genau feststellbarer Höhe sowie Schmuck - darunter Ketten, Ringe und Uhren - entwendeten; in ein Hotel in Cuxhaven/Duhnen, wo sie einen leeren Einwurftresor aufbrachen und daher den Tatort ohne Diebesgut verlassen mussten; in ein weiteres Hotel in Cuxhaven, wo sie einen Wandtresor aufbrachen und aus diesem Bargeld in Höhe von ca. 18.000 Euro entwendeten. Daneben befuhr der Angeklagte Bedzet B. am 13. und 14. Juni 2014 öffentliche Straßen in Cuxhaven, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die getroffenen Feststellungen beruhten u.a. auf verlesenen Observationsprotokollen. Dieses - für die Praxis bedeutsame - Vorgehen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erachtet. Polizeiliche Observationsberichte können grundsätzlich gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden (vgl. zu den weiteren Ausführungen den den Angeklagten Ilir L. betreffenden Beschluss vom 08. März 2016 - 3 StR 484/15). § 256 StPO [Verlesung der Erklärungen von Behörden sowie Ärzten und anderen Sachverständigen] (1) Verlesen werden können (…) 5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. (…) (Az.: 96 KLs 24/14) (Stichwort: "Bandeneinbrüche Cuxhaven") Dr. Stephan Loheit Richter am Landgericht Medienmanager -3- Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Februar 2016): Bedienstete insgesamt: davon Richterinnen und Richter: Landgerichtsbezirk: o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen Strafrecht: o 11 große Strafkammern 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer 8 allgemeine Strafkammern 3 Jugend- und Jugendschutzkammern o 7 Strafvollstreckungskammern o 7 kleine Strafkammern, davon 1 zugleich als kleine Jugendkammer o 3 Kammern für Bußgeldsachen, davon 2 als Jugendkammern Zivilrecht: o 23 Zivilkammern (erste und zweite Instanz) o 7 Kammern für Handelssachen Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht: o Strafsachen: 2013 Neueingänge insgesamt : 1.597 davon 1. Instanz: 185 davon Schwurgericht: 25 davon 2. Instanz: 857 davon Beschwerden: 555 216 89 Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: davon Schwurgericht: Erledigungsdauer (Monate): davon Schwurgericht: 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): o Zivilsachen: Neueingänge insgesamt : davon 1. Instanz: davon 2. Instanz: davon Beschwerden: Erledigungen (ohne Beschwerden): 1. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2. Instanz: Erledigungsdauer (Monate): 2014 1.662 191 21 812 659 2015 1.701 169 20 823 709 2013 181 20 7,3 3,5 803 5,7 2014 186 24 9,4 4,2 812 5,9 2015 158 13 7,4 3,4 832 5,7 2013 8.557 6.122 1.089 1.346 2014 8.011 5.585 1.211 1.215 2015 8.689 6.441 1.122 1.126 2013 6.548 11,3 1.164 5,3 2014 5.871 10,6 1.131 5,1 2015 5.817 10,6 1.177 5,3 Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Medieninformationen“: -4-
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