56-16 BGH bestätigt Bandendiebstahlsurteil

Presse
Landgericht Hannover
04.05.2016
LANDGERICHT HANNOVER:
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen schweren
Bandendiebstahls u.a. - Verlesung von Observationsprotokollen zulässig (96 KLs 24/14)
Die Verurteilung der Angeklagten Bahtir J., Bedzet B., Semir J., Ilir L. und Ismail C. ist
rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der erstgenannten vier Angeklagten
mit Beschluss vom 08. März 2016 einstimmig als unbegründet verworfen. Betreffend Ismail
C. hat der Bundesgerichtshof einstimmig beschlossen, dass der Schuldspruch dahin
geändert wird, dass der Angeklagte des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die weitergehende Revision verworfen (3 StR 484/15).
Die 19. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover hatte die Angeklagten nach
insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen mit Urteil vom 13. Mai 2015 wie folgt verurteilt:
Der heute 58-jährige Angeklagte Bahtir J. wurde wegen schweren Bandendiebstahls
in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der heute 48-jährige Angeklagte Bedzet B. wurde wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der heute 53-jährige Angeklagte Semir J. wurde wegen Hehlerei in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt worden ist.
Der heute 40-jährige Angeklagte Ilir L. wurde wegen Hehlerei und wegen schweren
Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Nr. 56/16
/ Dr. Stephan Loheit
Pressestelle
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-1-
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Der heute 70-jährige Angeklagte Ismail C. wurde wegen schweren Bandendiebstahls
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die
Verurteilung wegen einer vollendeten Tat ausweislich der Urteilsgründe nur wegen
eines Versehens bei der Verkündung des Urteils erfolgte. Im Übrigen wurde Ismail C.
freigesprochen.
Nach durchgeführter umfangreicher Beweisaufnahme stand für die Kammer fest, dass sich
die Angeklagten - mit Ausnahme des Semir J. - einige Zeit vor Januar 2014
zusammengeschlossen haben, um in wechselseitiger Beteiligung künftig für eine gewisse
Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Einbruchsdiebstähle zu begehen
und die zu erwartende Beute für sich zu verwerten und sich dadurch eine nicht nur
vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zusammenschluss war darauf
gerichtet, vorzugsweise unter Nutzung der Ortskenntnisse zweier gesondert verfolgter
Personen im Raum Cuxhaven Einbrüche zu begehen.
Als maßgeblicher Organisator dieses Zusammenschlusses fungierte der Angeklagte Bahtir
J., der zwecks Begehung der einzelnen geplanten Taten teilweise von seinem Wohnort in
der Tschechischen Republik nach Deutschland einreiste, das jeweilige Tatobjekt endgültig
auswählte, dieses den weiteren Mitgliedern des Zusammenschlusses, die zur Tatbegehung
benötigt wurden, mitteilte und die erforderlichen Treffen zwischen den Mitgliedern
organisierte. Alle Mitglieder dieses Zusammenschlusses kamen überein, bei den zwischen
ihnen zur Vorbereitung, Begehung der Taten und zur Verwertung des Diebesgutes
erforderlichen Telefongesprächen konspirativ vorzugehen und für die Begehung der Taten
den Begriff „Kaffeetrinken“ und für Tresor den Begriff „Bär“ zu verwenden. Im Übrigen war
jedem Mitglied des Zusammenschlusses klar, welche Aufgabe er zu erfüllen hatte, ohne
dass es hierfür noch konkreter Anweisungen während eines Telefonats bedurft hätte. So
sollte der Angeklagte Ismail C. beispielsweise bei der Begehung der Taten zum Einsatz
kommen, wenn seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als gelernter Schweißer zum
Aufschweißen von vorgefundenen Tresoren benötigt würden.
Auf der Grundlage dieser Absprache zwischen den Angeklagten - mit Ausnahme des
Angeklagten Semir J. - und den beiden gesondert verfolgten Personen wurden von den
Angeklagten zwischen Februar 2014 und Juni 2014 in wechselnder Beteiligung folgende
Einbrüche begangen:

in ein Einfamilienhaus in Cuxhaven, wo sie einen Stahltresor aufhebelten und aus
diesem Goldmünzen im Wert von ca. 20.000 Euro, Silbermünzen und Bargeld in
verschiedenen Währungen sowie eine Taschenuhr und eine Armbanduhr
entwendeten; Gesamtwert der entwendeten Gegenstände: 24.943 Euro;

in ein Wohnhaus in Cuxhaven, bei dem sie aus einer Kassette Bargeld in Höhe von
600 Euro sowie Schmuck entwendeten;

in ein Hotel in Cuxhaven, bei dem sie aus einer Kassette Bargeld in Höhe von
980 Euro, aus einem Briefumschlag unter der Kassette ca. 500 Euro Trinkgeld sowie
aus einem Möbeltresor Postwertzeichen im Wert von ca. 100 Euro entwendeten;
-2-

in ein Schuhgeschäft in Cuxhaven, bei dem sie diverse Herrenschuhe der Größe 41
aufwärts und aus dem Verkaufsraum mehrere Handtaschen und eine Geldbörse im
Gesamtwert von ca. 4.282 Euro entwendeten;

in einen Einkaufsmarkt in Cadenberge/Landkreis Cuxhaven, wo sie im Kassenbereich
die Schutzgitter der Zigarettenauslagen aufbrachen und Zigarettenschachteln/
Tabakbeutel im Gesamtwert von ca. 30.000 Euro sowie mehrere Flaschen
hochwertige Spirituosen im Gesamtwert von ca. 800 Euro entwendeten;

in ein Wohnhaus in Cuxhaven, wo sie einen Wandtresor aufbrachen und aus diesem
Bargeld in nicht genau feststellbarer Höhe sowie Schmuck - darunter Ketten, Ringe
und Uhren - entwendeten;

in ein Hotel in Cuxhaven/Duhnen, wo sie einen leeren Einwurftresor aufbrachen und
daher den Tatort ohne Diebesgut verlassen mussten;

in ein weiteres Hotel in Cuxhaven, wo sie einen Wandtresor aufbrachen und aus
diesem Bargeld in Höhe von ca. 18.000 Euro entwendeten.
Daneben befuhr der Angeklagte Bedzet B. am 13. und 14. Juni 2014 öffentliche Straßen in
Cuxhaven, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Die getroffenen Feststellungen beruhten u.a. auf verlesenen Observationsprotokollen.
Dieses - für die Praxis bedeutsame - Vorgehen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für
zulässig erachtet. Polizeiliche Observationsberichte können grundsätzlich gemäß § 256
Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden (vgl. zu den weiteren Ausführungen den den
Angeklagten Ilir L. betreffenden Beschluss vom 08. März 2016 - 3 StR 484/15).
§ 256 StPO
[Verlesung der Erklärungen von Behörden sowie Ärzten und anderen Sachverständigen]
(1) Verlesen werden können
(…)
5.
Protokolle
sowie
in
einer
Urkunde
enthaltene
Erklärungen
der
Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine
Vernehmung zum Gegenstand haben.
(…)
(Az.: 96 KLs 24/14)
(Stichwort: "Bandeneinbrüche Cuxhaven")
Dr. Stephan Loheit
Richter am Landgericht
Medienmanager
-3-
Das Landgericht Hannover - allgemeine Informationen (Februar 2016):


Bedienstete insgesamt:
davon Richterinnen und Richter:

Landgerichtsbezirk:
o Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe, Wennigsen

Strafrecht:
o 11 große Strafkammern
 1 Schwurgericht, zugleich auch allgemeine Strafkammer
 8 allgemeine Strafkammern
 3 Jugend- und Jugendschutzkammern
o 7 Strafvollstreckungskammern
o 7 kleine Strafkammern, davon 1 zugleich als kleine Jugendkammer
o 3 Kammern für Bußgeldsachen, davon 2 als Jugendkammern

Zivilrecht:
o 23 Zivilkammern (erste und zweite Instanz)
o 7 Kammern für Handelssachen

Zahlen und durchschnittliche Verfahrensdauer am Landgericht:
o Strafsachen:
2013
Neueingänge insgesamt :
1.597
davon 1. Instanz:
185
davon Schwurgericht:
25
davon 2. Instanz:
857
davon Beschwerden:
555
216
89
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
davon Schwurgericht:
Erledigungsdauer (Monate):
davon Schwurgericht:
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
o Zivilsachen:
Neueingänge insgesamt :
davon 1. Instanz:
davon 2. Instanz:
davon Beschwerden:
Erledigungen (ohne Beschwerden):
1. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2. Instanz:
Erledigungsdauer (Monate):
2014
1.662
191
21
812
659
2015
1.701
169
20
823
709
2013
181
20
7,3
3,5
803
5,7
2014
186
24
9,4
4,2
812
5,9
2015
158
13
7,4
3,4
832
5,7
2013
8.557
6.122
1.089
1.346
2014
8.011
5.585
1.211
1.215
2015
8.689
6.441
1.122
1.126
2013
6.548
11,3
1.164
5,3
2014
5.871
10,6
1.131
5,1
2015
5.817
10,6
1.177
5,3
Die Medieninformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der
Internetseite
des
Landgerichts
Hannover
unter
der
Rubrik
„Aktuelles
und
Medieninformationen“:
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