harmonisierung - v-ost

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun
Dipartimento dell’economia pubblica e socialità dei Grigioni
Registerführung, Registerharmonisierung
üK2, Klasse GR 1/14
06.03.2015
Bruno Caduff, Stelle für Registerharmonisierung
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Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun
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Programm
13:15
Einführung
BGS
14:15
Handelsregister
Rohanstrasse 5
15:00
Grundbuch
Rohanstrasse 5
15:40
Pause
16:00
Personenregister
Steinbruchstrasse 18
17:00
Kurzreferat pro Leistungsziel
BGS
17:15
Zusammenfassung
BGS
17:30
Schluss
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Leistungsziele üK
Leistungsziel 1.1.3.6.1 Registerführung (K1)
Ich benenne verschiedene wichtige öffentliche Register und deren Zweck und
Nutzen für die Bürgerin/den Bürger.
Leistungsziel 1.1.3.6.1-1/2/3 Registerführung (K1)
Ich benenne für meine konkreten Tätigkeiten die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für die Registerführung, im Speziellen für die Einwohnerund Personenregisterführung.
Leistungsziel 1.1.3.6.2 Registerharmonisierung (K2)
Ich umschreibe den Sinn und Zweck der Registerharmonisierung.
Nicht Thema dieses üK (Leistungsziel Lehrbetrieb):
Leistungsziel 1.1.3.6 Register führen (K3)
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Kurzreferate (1 pro Leistungsziel)
• Ich benenne verschiedene wichtige öffentliche Register und deren Zweck und
Nutzen für die Bürgerin/den Bürger.
• Ich benenne für meine konkreten Tätigkeiten die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für die Registerführung, im Speziellen für die Einwohnerund Personenregisterführung.
• Ich umschreibe den Sinn und Zweck der Registerharmonisierung.
Gruppeneinteilung ad hoc
Vorbereitung:
Präsentation:
11:15
11:30 (5 Minuten pro Gruppe)
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Definition Register
Die Bezeichnung Register (von lateinisch regesta, aus regerere ‚eintragen‘)
bezeichnet u. a. eine
• systematische Sammlung von Informationen
• über eine Gruppe von Objekten,
• häufig, aber nicht immer sprachlich synonym gebraucht mit Verzeichnis.
http://de.wikipedia.org/wiki/Register, 08.11.2013
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Beispiele für Register (Detailinformationen im Verlauf des üK)
Handelsregister
Zweck: Konstituierung und Identifikation von Unternehmen. Erfassung und
Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und Gewährleistung der
Rechtssicherheit sowie Schutz Dritter.
Nutzen: Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Grundbuch
Zweck: öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie
über die Vormerkungen und Anmerkungen.
Nutzen: Klarheit über Grundeigentum.
Einwohnerregister
Zweck: Daten jeder Person, die sich in einer Gemeinde niedergelassen hat oder
aufhält.
Nutzen: Statistische Auswertungen, Erfüllung administrativer Aufgaben.
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Weitere Register I
Unternehmensregister
Zwei verschiedene Register des Bundes
Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), hauptsächlich für statistische Zwecke
Unternehmensidentifikations-Register (UID-Register), für administrative Zwecke,
zur eindeutigen Identifikation von Unternehmen im weitesten Sinn)
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Weitere Register II
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
Register des Bundes mit allen Wohngebäuden und Wohnungen der Schweiz
(wird in Graubünden von den Gemeinden nachgeführt) für statistische (Gebäudeund Wohnungsstatistik, Baustatistik) und administrative Zwecke (z. B. Zuweisung
der Einwohnerinnen und Einwohner in Gebäude und Wohnung für die
Haushaltsbildung oder für die eindeutige Ansprache eines Gebäudes)
Nutzung für Statistik-, Forschungs- und Planungszwecke sowie für den Vollzug
von gesetzlichen Aufgaben in Kantonen und Gemeinden.
Bundesstatistikgesetz (SR 431.01), Artikel 10, Absatz 3bis
Verordnung über das eidg. Gebäude- & Wohnungsregister (SR 431.841).
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Weitere Register III
Steuerregister (mit natürlichen und juristischen Personen)
Stimmregister
Weitere Register bekannt?
Weitere Register nötig?
Weitere Register sinnvoll?
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Personenregister als Konglomerat verschiedener Register
Personenregister
Kann aus verschiedenen Registern
zusammengesetzt sein:
• Einwohnerregister
• Stimmregister
• Steuerregister
• GrundeigentümerInnen
• Unternehmensregister
• Adressregister
• Usw.
Hauptzweck administrative Zwecke in der kantonalen Verwaltung
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Kantonale Datenplattform als Maximalausbaustufe
Eine Datenplattform kann verschiedenen Stellen auf verschiedenen
Verwaltungsstufen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten liefern.
Die einzelnen Register können miteinander verknüpft oder unabhängig
voneinander über Meldungen und Abfragemöglichkeiten verbunden sein.
Beispiel: Geres (Bedag AG)
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Beispiel für einen Zusammenhang zwischen zwei Registern
Zuweisung von Personen im
kommunalen Einwohnerregister
zu Gebäuden und Wohnungen
im Gebäude- und Wohnungsregister.
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Nutzen Personenregister für Bürgerinnen und Bürger
Datenfluss ohne
kantonales Personenregister
Datenfluss mit
kantonalem Personenregister
Ein Personenregister erlaubt eine effizientere Arbeitsweise in der kantonalen
Verwaltung. Die Gemeinden werden entlastet, und die Bürgerinnen und Bürger
können ihre Behördengänge reduzieren.
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Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
für die Führung von Einwohner- und Personenregister
Bund
• Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer
amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02),
in Kraft seit 01.11.2006
• Registerharmonisierungsverordnung (RHV, SR 431.021), in Kraft seit
01.01.2008
Zweck:
Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik
Vereinfachung des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von
Personendaten zwischen den Registern
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Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
für die Führung von Einwohner- und Personenregister
Kanton
• Gesetz über die Einwohnerregister (Einwohnerregistergesetz, ERG,
BR 171.200) vom 15. Juni 2010, in Kraft seit 01.12.2010
• Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister
(Einwohnerregisterverordnung, ERV, BR 171.210), in Kraft seit 01.12.2010
Zweck:
Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
insbesondere die Führung der kommunalen Einwohnerregister sowie
die Niederlassung und den Aufenthalt
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Ziele und Zweck der bisherigen (kantonalen) Gesetzgebung
• Einwohnerregisterdaten sind in allen Gemeinden harmonisiert und elektronisch
erfasst
elektronische Datenlieferung an den Bund (Statistik)
elektronischer Datenaustausch unter den Gemeinden
(Wegzug/Zuzug)
elektronische Datenlieferung an den Kanton möglich (für
administrative Zwecke)
• Gebäude- und Wohnungsdaten (nur Gebäude mit Wohnnutzung obligatorisch,
Teil von Objektdaten) sind harmonisiert und elektronisch erfasst
elektronische Datenlieferung an den Bund (Statistik)
Datengrundlage für die Zuweisung der Einwohner in Gebäuden und
Wohnungen
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Revision der kantonalen Bestimmungen
für die Führung von Einwohner- und Personenregister
Gesetz
• Revision Zweckartikel: nicht nur Statistik, sondern auch für administrative
Zwecke
• Ergänzung für die Anbindung der anderen Register (Steuerregister,
Stimmregister, Liste der Personen mit Grundeigentum)
• Genauere Bestimmungen zur Datenplattform
Verordnung
Es werden diverse Anpassungen nötig sein.
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Allgemeine gesetzliche Rahmenbedingung: Datenschutz
Die kantonale Datenplattform bzw. deren Inhalt unterliegt dem Datenschutz.
Die Einführung der Datenplattform wird eng vom kantonalen
Datenschutzbeauftragten begleitet.
Die Datenweitergabe und die Abfragerechte werden zentral vom
Personenregister gesteuert und vergeben.
Dem Datenschutz muss allgemein sehr hohe Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Bund
• Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
Kanton
• Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG, BR 171.100)
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Sinn und Zweck der Registerharmonisierung (LZ 1.1.3.6.2)
Aus der Übersicht der Botschaft zur Harmonisierung amtlicher Personenregister
vom 23. November 2005 (http://www.admin.ch/opc/de/federalgazette/2006/427.pdf) (Bundesrat an Parlament):
Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden und
diese Register wie auch die Personenregister des Bundes für die
bevölkerungsstatistischen Erhebungen und für die Volkszählung nutzbar machen
Melde- und Mutationswesen bei Weg- und Zuzügen
Aktualität und Datenqualität für die Statistik
Vereinfachungen der administrativen Abläufe für die Gemeinden und die
Bevölkerung bei Umzügen
Datenaustausch zwischen den Gemeinden ohne Medienbrüche
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Sinn und Zweck der Registerharmonisierung (LZ 1.1.3.6.2)
Bestehende gesetzlich geregelte Datenkommunikationsprozesse zwischen
amtlichen Personenregistern auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler
Ebene weitgehend automatisieren
Datenaustausch zahlreicher Register heute im Unterschied zu anderen Ländern
mangels einer sicheren und eindeutigen Identifikation der Personen noch
mehrheitlich manuell. Medienbrüche beim Datenaustausch in Zukunft vermeiden
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Sinn und Zweck der Registerharmonisierung (LZ 1.1.3.6.2)
Schweiz im E-Government europaweit in den hinteren Regionen
Gefahr, dass sie weiter zurückfällt
Nachteile der kleinmaschigen föderalen Struktur durch konsequente
Harmonisierung und Nutzung der elektronischen Medien für den Datenaustausch
wettmachen
Verwaltungskosten auf einem konkurrenzfähigen Niveau halten
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Registerharmonisierung (mit anderen Worten)
Die Registerharmonisierung hat zum Ziel, die Einwohnerregister sowie die
grossen Personenregister des Bundes im Zivilstands-, Ausländer- und
Flüchtlingsbereich zu vereinheitlichen. Die verschiedenen Register werden
bezüglich Inhalt, Nomenklatur und Aktualität vergleichbar gemacht.
Alle Gemeinden müssen von Papier, Excel o. ä. auf elektronische Erfassung mit
gleichen Vorgaben und Standards umstellen. Dies garantiert eine schweizweite
gleiche Umsetzung, auch mit verschiedenen Softwarelieferanten.
Die Harmonisierung der Merkmale (alle meinen z. B. mit dem Feld "Name" das
Gleiche, nicht einmal " Name Vorname" oder einmal "Name Nachname")
ermöglicht eine zuverlässige elektronische Bearbeitung zu statistischen und
administrativen Zwecken.
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Zusammenfassung Registerharmonisierung
Problembereich
Eindeutige Identifikation der Personen für
Massnahme
► Einführung eindeutiger Personenidentifikator (neue
AHV-Nummer, SVN, VN, PIN).
statistische Auswertungen und e-Government
nicht möglich.
Medienbrüche bei der Datenübertragung
► Einheitliche Datenstandards, elektronischer
erzeugen Arbeit und sind potentielle
Datenaustausch via Datenplattform (SEDEX).
Fehlerquellen.
Merkmale in den einzelnen Kantonen und
► Harmonisierung der Register bezüglich Inhalt und
Gemeinden uneinheitlich erfasst.
Nomenklatur (Benennungen, Abkürzungen).
Unterschiedliche Nomenklatur und
Abkürzungen.
Haushaltbildung uneinheitlich und schwierig:
► Einführung der schweizweit einheitlich geregelten
Welche Personen bilden einen gemeinsamen
eidgenössischen Gebäudenummer (EGID) und
Haushalt? Wer wohnt zusammen in einer
eidgenössischen Wohnungsnummer (EWID) im
Wohnung?
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) sowie
eine eindeutige Verknüpfung der Personen damit.
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Die neue Volkszählung (primärer Grund für RHG)
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicationID=4564
1850 bis 2000 Volkszählung alle 10 Jahre
2010 grundlegende Änderung
•
•
•
•
Volkszählung jedes Jahr
Informationen primär aus den Einwohnerregistern
Ergänzungen mit Stichprobenerhebungen
Kleiner Teil der Bevölkerung (ca. 5%) schriftlich oder telefonisch
befragt
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Die vier Bestandteile der neuen Volkszählung
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Registererhebung
• liefert Informationen über Personen und Haushalte zu Alter, Geschlecht,
Zivilstand, Nationalität, Haushaltsgrösse usw.
• liefert Informationen über Gebäude und Wohnungen zu Alter,
Gebäudekategorie, Anzahl Wohnungen, Anzahl Zimmer, Fläche usw.
• Vollerhebung aus vorhandenen Registerdaten
• die Erhebung wird jährlich ausgewertet
• erlaubt geografisch kleinsträumige Auswertungen
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Strukturerhebung
• liefert Informationen zu den Themen Bevölkerung, Haushalte, Familie,
Wohnen, Arbeit, Mobilität, Bildung, Sprache und Religion
• schriftliche Stichprobe bei 200’000 Personen
• Beantwortung per Internet oder schriftlich mit Papierfragebogen
• jährliche Durchführung mit Stichtag am 31. Dezember
• geografische Tiefenschärfe: Schweiz, Grossregionen, Kantone und
Gemeinden ab 15’000 Einwohnerinnen und Einwohner
• die Resultate können über 3 und 5 Jahre kumuliert werden. Dies ermöglicht
geografisch kleinräumigere Auswertungen (nach 5 Jahren für Gemeinden ab
3000 Einwohnerinnen und Einwohner)
• Kantone und Städte können die Stichprobe vergrössern
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Thematische Erhebungen
•
•
•
•
•
telefonische Stichprobe bei 10’000 bis max. 40’000 Personen
jährliche Durchführung einer thematischen Erhebung
Kantone und Städte können die Stichprobe vergrössern
Wiederholung der Themen alle fünf Jahre geplant
spezifische Informationen auf der Ebene Schweiz und Grossregionen
Zeitpunkt der thematischen Erhebungen
• 2012: Gesundheit
• 2013: Familien und Generationen
• 2014: Sprache, Religion und Kultur
• 2015: Mobilität und Verkehr
• 2016: Aus- und Weiterbildung
• 2017: Gesundheit
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Omnibus
•
•
•
•
telefonische Stichprobe bei 3000 Personen
jährlich mindestens eine Omnibus-Erhebung
flexible Themenwahl nach Bedarf
spezifische Informationen auf Ebene Schweiz
Fragestellungen der Omnibus-Erhebungen
• 2010: Internetnutzung
• 2011: Mehrthemenbefragung zum Leben in der Schweiz
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Registererhebung: Lieferung an die Statistik
• Vier Lieferungen im Jahr (Stichtage 31.03., 30.06., 30.09., 31.12)
Die Lieferungen werden jeweils im Folgemonat von den Gemeinden ausgelöst.
Monitoring http://www.e-service.admin.ch/delimo/P99/GR.html
• Validierung gemäss kantonaler Verordnung jeden Monat
Die Gemeinden bzw. der Kanton über das Personenregister führen die Lieferung
durch.
Monitoring http://www.e-service.admin.ch/delimo/P94/GR.html
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Registererhebung: Lieferung an die Statistik
Die Einwohnerregisterdaten werden im Standardformat eCH-0099 an die Statistik
geliefert.
Das Standardformat für die Validierung ist eCH-0094.
Das Meldewesen (z. B. Austausch der Daten unter den Gemeinden bei einem
Umzug) sowie Personendaten im Allgemeinen verwenden weitere Formate im
eCH-Standard.
Diese Standardformate sowie die harmonisierten Personenmerkmale ermöglichen
ein schweizweit gleich funktionierendes System. Die verschiedenen privaten
Softwareanbieter müssen diese Standards übernehmen.
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Registererhebung: Lieferung an die Statistik
Jede Person wird einem Gebäude und einer Wohnung zugewiesen.
Um eine eindeutige Zuweisung zu gewährleisten, werden im eidgenössischen
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) alle Gebäude mit Wohnnutzung und
Wohnungen erfasst. Jedes Gebäude erhält einen schweizweit eindeutigen
Identifikator (eidg. Gebäudeidentifikator, EGID) sowie jede Wohnung innerhalb
eines Gebäudes einen eindeutigen Identifikator (eidg. Wohnungsidentifikator,
EWID).
Zum GWR gehört auch die Baustatistik, wo alle Bauprojekte erfasst und
quartalsweise an die Statistik geliefert werden.
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Schlussbemerkungen, Fragen
Haben wir die Leistungsziele erreicht?
Können wir die entsprechenden Fragen beantworten?
Fehlende Informationen, Unklarheiten oder Fragen notieren.
Im weiteren Verlauf dieses Kurses verfolgen, ob diese Fragen geklärt werden,
sonst nachfragen.
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Besten Dank für Ihr Interesse
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