POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt BEARBEITET VON ZAR Schmitt Clearing Center per E-Mail BETREFF BEZUG TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584 E-MAIL [email protected] DATUM 27. April 2016 ATLAS – Info 1738/16 ATLAS-Info 0841/16 v. 01.03.2016 ANLAGEN GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 1738/2016 (bei Antwort bitte angeben) ATLAS - Einfuhr Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016: Zolllager des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden 1. Ausführungen zu ATLAS-Info 0841/16 vom 1. März 2016 Für Waren, die mit Anwendbarkeit des UZK ab dem 1. Mai 2016 in Zolllager des Typs D und des Typs E, das wie Typ D bewilligt wurde, übergeführt werden, sind bei der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr die Bemessungsgrundlagen anzumelden, die bei der Zollschuldentstehung gelten. Wie mit o.g. ATLAS - Info mitgeteilt, ist dafür ab dem 1. Mai 2016 in der EGZ-ZL Position, die auf einen entsprechenden Zugang referenziert, im Feld „Kennzeichen Neuer Umrechnungskurs“ der Wert „J“ anzumelden. Dadurch ist die Datengruppe „Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1) EGZ-ZL (Position)“ nach den derzeit geltenden Plausibilitäten zu befüllen und es wird sichergestellt, dass bei der Auslagerung von Zugängen nach neuem Recht stets erneut Angaben zu den Bemessungsgrundlagen angemeldet werden, www.ITZBund.de Seite 2 bei der Auslagerung von Zugängen nach neuem Recht die zum Zeitpunkt der Einlagerung angemeldeten Bemessungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden, über die EGZ-ZL, die ab dem 1. Mai 2016 erforderliche unterschiedliche Behandlung von Zugängen nach altem und neuem Recht erfolgt, die zum Zeitpunkt der Auslagerung geltenden Umrechnungskurse von ATLAS herangezogen werden, sofern nicht vereinbarte Kurse in der EGZ-ZL Position angemeldet sind. Sollten sich bei der Auslagerung keine Änderungen bezüglich der Bemessungsgrundlagen ergeben, z.B. weil der Zollwert im Zugang in Euro angegeben wurde und keine Hinzurechnungen anzugeben sind, ist dies ebenfalls in der EGZ-ZL abbildbar. Der Betrag, der im Feld „Zollwert“ der EGZ-ZL Position angegeben worden wäre, ist dann in der Datengruppe „Anmeldung der Angaben über den Zollwert (D.V.1) EGZ-ZL (Position)“ im Feld „Nettopreis“ anzumelden. 2. ATLAS-Systemreaktion ab 1. Mai 2016 Nach der Veröffentlichung der o.g. ATLAS - Info wurde seitens der ATLAS-Teilnehmer und Softwarehersteller der Einwand erhoben, dass aufgrund der bestehenden internen Prozesse zumindest teilweise Probleme bezüglich der rechtzeitigen Umsetzung bestehen. Aufgrund dessen wurde entschieden, dass die Plausibilisierung des Wertes „J“ im Feld „Kennzeichen Neuer Umrechnungskurs“ bis voraussichtlich Ende dieses Jahres im Fehlerfall nicht zur Ablehnung der entsprechenden EGZ-ZL Positionen führen soll. Vielmehr werden ab dem 1. Mai 2016 auch EGZ-ZL Positionen, in denen der Verpflichtung zur erneuten Anmeldung der Bemessungsgrundlagen nicht nachgekommen wird, in ATLAS eingearbeitet. Die Einfuhrabgaben werden jedoch nicht abschließend festgesetzt, um nach Bewältigung der Umstellungsprobleme eine Korrektur zu ermöglichen. Für Teilnehmer, die EGZ-ZL Positionen bereits wie unter 1. beschrieben anmelden können, erfolgt, sofern keine anderen Gründe vorliegen, die abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben. Im Auftrag Schmitt Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.
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