Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit! Codes in Arbeitszeugnissen Veranstaltung des Career Service 26.04.2016 Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 1 Das Arbeitszeugnis „Ein falscher Zeuge bleibt nicht ungestraft; und wer frech Lügen redet, wird umkommen.“ (Spruch Salomon 19,9) „Prüfen sie die Rechnung, denn sie müssen sie bezahlen.“ (Berthold Brecht) Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 2 Das Arbeitszeugnis Ein Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber oft die Grundlage der Personalauswahl Beachte: Wahlrecht zwischen einfachem und qualifizierten Zeugnis Faustformel: unter 6 Monaten Beschäftigungszeit einfaches Zeugnis; darüber qualifizierten Zeugnis Anspruch: § 109 GewO für Arbeitnehmer; sonst § 630 BGB Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 3 Das Arbeitszeugnis - § 109 GewO (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 4 Das Arbeitszeugnis Der Inhalt im Zeugnis muss wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis keine unklaren Formulierungen enthalten (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Die sprachliche Gestaltung obliegt dem ausstellenden Arbeitgeber. Der notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch; dieser kann nach Branche und Berufsgruppe unterschiedlich sein. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 5 Das Arbeitszeugnis Das Zeugnis enthält in der Praxis meist neben den vollständigen Angaben zur Person von AN und AG sowie Ort und Zeitpunkt der Ausstellung Angaben über die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung und Aufgabenbeschreibung, die Beurteilung der erbrachten Leistung nach Qualität, Quantität, und Einsatzbereitschaft, die Beurteilung der Führung (Sozialverhalten) gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen sowie einen Schlußabsatz mit der Angabe des Grundes des Ausscheidens, einer Dankes-BedauernFormel und Zukunftswünschen. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 6 Das Arbeitszeugnis Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt eines Zeugnisses bestehen, abgesehen von den im Gesetz genannten Angaben über Art, Dauer, Leistungen und Führung, nicht. Im Einzelnen ist durchaus streitig, welchen Inhalt ein qualifiziertes Zeugnis haben kann/muss/darf. Daneben kann das „Weglassen“ von Erklärungen zu typischen Aufgaben auch negativ behaftet sein (sogenanntes beredtes Schweigen). Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 7 Das Arbeitszeugnis – Aufbau qual. Zeugnis Firmenbriefpapier Personalien, Dauer Beschäftigung (Erläuterung zum Unternehmen – fragwürdig) Aufgabenbeschreibung; ggf. Fortbildungen Leistungsbeurteilung Verhaltensbeurteilung (Schlussformulierung – nach BAG kein Anspruch) Ort, Datum und Unterschrift Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 8 Das Arbeitszeugnis Beispiel dafür ist die fehlende Bescheinigung der Ehrlichkeit bei einer Kassiererin. (aber auch Kellner, Filialleiter, Außendienstmitarbeiter etc.) Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 9 Das Arbeitszeugnis - prozessual Der AG muss das Zeugnis ausstellen und ist für Zugang beweispflichtig. Problem: Zeugnisberichtigung Vereinfacht mit Schulnoten gesprochen schuldet der AG die Note 3; will AN ein besseres Zeugnis trifft ihn dafür die volle Darlegungs- und Beweislast; bei einem schlechteren Zeugnis trifft diese Verpflichtung den AG. Beachte: arbeits- und tarifvertragliche Ausschlußfristen sowie Verjährung und Verwirkung! Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 10 Das Arbeitszeugnis - Zeugniscodes? Beispiel für Leistung: … hat die übertragenen Aufgaben - stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gute Leistung - stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gute Leistung - zu unserer vollen Zufriedenheit = befriedigende Leistung - zu unserer Zufriedenheit = ausreichende Leistung - Im Rahmen der Möglichkeiten erledigt = mangelhafte Leistung Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 11 Das Arbeitszeugnis - Zeugniscodes? Beispiel für Verhalten: Ihr Verhalten zu Vorgesetzen und Kollegen - war immer absolut vorbildlich = sehr gute Führung - war stets vorbildlich = gute Führung - war einwandfrei = befriedigende Führung - war ohne Tadel = ausreichende Führung - gab zu keiner Klage Anlass = mangelhafte Führung Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 12 Arbeitszeugnis „Herr Schulze hat es stets verstanden, seine Interessen im Betrieb durchzusetzen.“ Bewertung? Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 13 Arbeitszeugnis Er hat seine Interessen im Betrieb stets rücksichtslos durchgesetzt! Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 14 Arbeitszeugnis „Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“ Die Betonung einer Selbstverständlichkeit läßt darauf schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche Defizite gab. „Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“ Bedeutung: Sie neigt zu übertriebenen Alkoholkonsum. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 15 Arbeitszeugnis „Sie hat alle Aufgaben zu ihrem und im Interesse der Firma gelöst.“ Diebstahl „Er engagierte sich innerhalb und außerhalb des Betriebes für die Interessen der Arbeitnehmer.“ Gewerkschaft/Betriebsrat „Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zeigte sie durchweg eine erfrischende Offenheit.“ War frech und hat sich nichts sagen lassen. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 16 Arbeitszeugnis „Sie erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse.“ Sie war eifrig, aber nicht besonders fähig. „Ihren Mitarbeitern war sie stets eine verständnisvolle Vorgesetzte.“ Der Führungsstil war ohne Autorität und Durchsetzungskraft. ………………… Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 17 Von der IG Metall profitieren – im Studium und im Job Unterstützung im Studium und Beruf Netzwerk, Beratung und Informationen Veranstaltungen und Betriebsexkursionen Seminarangebot Rechtsschutz Kostenfreie ISIC-Card Aktiv bleiben/werden Gehaltsanalysen & Materialien Unterstützung im Studium und Beruf Unterstützung im Nebenjob Kontakte zu Betrieben: Praktikum, Berufseinstieg, Abschlussarbeiten „Schnittstelle“ – Zeitschrift für Studierende www.hochschulinformationsbuero.de Beratung und Vorbereitung auf die Arbeitswelt • Beratung beim Campus Office Frankfurt des AStAs • dienstags und mittwochs von 14-16 Uhr • [email protected] • im Büro des AStA-Beratungscenters ("random white house", hinterster Raum) zwischen Präsidium und Casino auf dem IG-Farben-Campus • Rechtsberatung bei der IG Metall Frankfurt • [email protected] • IG Metall Geschäftsstelle Frankfurt, DGB-Haus, Haus 2, 1. Stock, WilhelmLeuschner-Str. 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main • Oder bei der zuständigen Gewerkschaft • Beratung im Betrieb beim Betriebsrat und Personalrat Kontakt und Informationen, Weiterbildung [Seminar] Vom Studium in den Beruf Wer studiert, stellt sich früher oder später die Frage, wie es weiter geht. Reicht der BachelorAbschluss oder sollte ich einen Master anschließen? Wo bewerbe ich mich? Wie bewerbe ich mich richtig? Wie viel kann ich verdienen und welche Perspektiven erwarten mich? Was muss ich beim Abschluss eines Arbeitsvertrages beachten? Im Rahmen des Wochenendseminars werden alle wichtigen Fragen rund um Einstiegsgehälter, Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht besprochen. Zudem gibt es Tipps zum Bewerbungsverfahren aus erster Hand. Es wird Raum geben sich zu Erfahrungen auszutauschen und die sozialen und ökologischen Herausforderungen des späteren Berufs zu diskutieren. Anmeldung bei der IG Metall vor Ort: www.igmetall.de/vor-ort Seminarnummer: BL02516 Organisator: IG Metall Vorstand Ort: IG Metall Bildungszentrum Berlin Datum: Freitag, 24. Juni 2016 bis Sonntag, 26. Juni 2016 21 Ende des Seminars und Danke für die Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Michael Pietsch Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch 22 22
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