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Codes in Arbeitszeugnissen
Veranstaltung des Career Service
26.04.2016
Referenten: Constanze Krätsch und RA Michael Pietsch
Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
1
Das Arbeitszeugnis
„Ein
falscher Zeuge bleibt nicht ungestraft;
und wer frech Lügen redet, wird
umkommen.“
(Spruch Salomon 19,9)
„Prüfen sie die Rechnung, denn sie
müssen sie bezahlen.“
(Berthold Brecht)
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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2
Das Arbeitszeugnis
Ein Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber oft die
Grundlage der Personalauswahl
Beachte: Wahlrecht zwischen einfachem und qualifizierten
Zeugnis
Faustformel: unter 6 Monaten Beschäftigungszeit
einfaches Zeugnis; darüber qualifizierten Zeugnis
Anspruch: § 109 GewO für Arbeitnehmer; sonst § 630 BGB
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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3
Das Arbeitszeugnis - § 109 GewO
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der
Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich
die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale
oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der
äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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Das Arbeitszeugnis
Der Inhalt im Zeugnis muss wahr sein (Grundsatz der
Zeugniswahrheit).
Daneben darf das Zeugnis keine unklaren Formulierungen
enthalten (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Die sprachliche Gestaltung obliegt dem ausstellenden
Arbeitgeber.
Der notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem
Zeugnisbrauch; dieser kann nach Branche und
Berufsgruppe unterschiedlich sein.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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Das Arbeitszeugnis
Das Zeugnis enthält in der Praxis meist neben den vollständigen
Angaben zur Person von AN und AG sowie Ort und Zeitpunkt der
Ausstellung Angaben über die Dauer der
Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung und
Aufgabenbeschreibung, die Beurteilung der erbrachten Leistung
nach Qualität, Quantität, und Einsatzbereitschaft, die Beurteilung
der Führung (Sozialverhalten) gegenüber Vorgesetzten,
Mitarbeitern und Kollegen sowie einen Schlußabsatz mit der
Angabe des Grundes des Ausscheidens, einer Dankes-BedauernFormel und Zukunftswünschen.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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6
Das Arbeitszeugnis
Gesetzliche Vorschriften über den Inhalt eines Zeugnisses
bestehen, abgesehen von den im Gesetz genannten
Angaben über Art, Dauer, Leistungen und Führung, nicht.
Im Einzelnen ist durchaus streitig, welchen Inhalt ein
qualifiziertes Zeugnis haben kann/muss/darf.
Daneben kann das „Weglassen“ von Erklärungen zu
typischen Aufgaben auch negativ behaftet sein
(sogenanntes beredtes Schweigen).
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Das Arbeitszeugnis – Aufbau qual. Zeugnis
Firmenbriefpapier
Personalien, Dauer Beschäftigung
(Erläuterung zum Unternehmen – fragwürdig)
Aufgabenbeschreibung; ggf. Fortbildungen
Leistungsbeurteilung
Verhaltensbeurteilung
(Schlussformulierung – nach BAG kein Anspruch)
Ort, Datum und Unterschrift
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8
Das Arbeitszeugnis
Beispiel dafür ist die fehlende Bescheinigung der
Ehrlichkeit bei einer Kassiererin. (aber auch Kellner,
Filialleiter, Außendienstmitarbeiter etc.)
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9
Das Arbeitszeugnis - prozessual
Der AG muss das Zeugnis ausstellen und ist für Zugang
beweispflichtig.
Problem: Zeugnisberichtigung
Vereinfacht mit Schulnoten gesprochen schuldet der AG
die Note 3; will AN ein besseres Zeugnis trifft ihn dafür die
volle Darlegungs- und Beweislast; bei einem schlechteren
Zeugnis trifft diese Verpflichtung den AG.
Beachte: arbeits- und tarifvertragliche Ausschlußfristen
sowie Verjährung und Verwirkung!
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Das Arbeitszeugnis - Zeugniscodes?
Beispiel für Leistung: … hat die übertragenen Aufgaben
- stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = sehr gute
Leistung
- stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gute Leistung
- zu unserer vollen Zufriedenheit = befriedigende Leistung
- zu unserer Zufriedenheit = ausreichende Leistung
- Im Rahmen der Möglichkeiten erledigt = mangelhafte
Leistung
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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Das Arbeitszeugnis - Zeugniscodes?
Beispiel für Verhalten: Ihr Verhalten zu Vorgesetzen und
Kollegen
- war immer absolut vorbildlich = sehr gute Führung
- war stets vorbildlich = gute Führung
- war einwandfrei = befriedigende Führung
- war ohne Tadel = ausreichende Führung
- gab zu keiner Klage Anlass = mangelhafte Führung
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Arbeitszeugnis
„Herr Schulze hat es stets verstanden, seine Interessen im
Betrieb durchzusetzen.“
Bewertung?
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Arbeitszeugnis
Er hat seine Interessen im Betrieb stets rücksichtslos
durchgesetzt!
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Arbeitszeugnis
„Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“
Die Betonung einer Selbstverständlichkeit läßt darauf
schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche
Defizite gab.
„Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des
Betriebsklimas bei.“
Bedeutung: Sie neigt zu übertriebenen Alkoholkonsum.
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Arbeitszeugnis
„Sie hat alle Aufgaben zu ihrem und im Interesse der Firma
gelöst.“
Diebstahl
„Er engagierte sich innerhalb und außerhalb des Betriebes
für die Interessen der Arbeitnehmer.“
Gewerkschaft/Betriebsrat
„Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zeigte sie
durchweg eine erfrischende Offenheit.“
War frech und hat sich nichts sagen lassen.
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Arbeitszeugnis
„Sie erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und
Interesse.“
Sie war eifrig, aber nicht besonders fähig.
„Ihren Mitarbeitern war sie stets eine verständnisvolle
Vorgesetzte.“
Der Führungsstil war ohne Autorität und
Durchsetzungskraft.
…………………
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Von der IG Metall profitieren – im Studium und im Job
Unterstützung im Studium
und Beruf
Netzwerk, Beratung und Informationen
Veranstaltungen und Betriebsexkursionen
Seminarangebot
Rechtsschutz
Kostenfreie ISIC-Card
Aktiv bleiben/werden
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Unterstützung im Studium
und Beruf
Unterstützung im Nebenjob
Kontakte zu Betrieben: Praktikum,
Berufseinstieg, Abschlussarbeiten
„Schnittstelle“ – Zeitschrift für
Studierende
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Beratung und Vorbereitung auf die Arbeitswelt
• Beratung beim Campus Office Frankfurt des AStAs
• dienstags und mittwochs von 14-16 Uhr
• [email protected]
• im Büro des AStA-Beratungscenters ("random white house", hinterster Raum)
zwischen Präsidium und Casino auf dem IG-Farben-Campus
• Rechtsberatung bei der IG Metall Frankfurt
• [email protected]
• IG Metall Geschäftsstelle Frankfurt, DGB-Haus, Haus 2, 1. Stock, WilhelmLeuschner-Str. 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main
• Oder bei der zuständigen Gewerkschaft
• Beratung im Betrieb beim Betriebsrat und Personalrat
Kontakt und Informationen, Weiterbildung
[Seminar] Vom Studium in den Beruf
Wer studiert, stellt sich früher oder später die Frage, wie es weiter geht. Reicht der BachelorAbschluss oder sollte ich einen Master anschließen? Wo bewerbe ich mich? Wie bewerbe ich
mich richtig? Wie viel kann ich verdienen und welche Perspektiven erwarten mich? Was muss
ich beim Abschluss eines Arbeitsvertrages beachten?
Im Rahmen des Wochenendseminars werden alle wichtigen Fragen rund um Einstiegsgehälter,
Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht besprochen. Zudem gibt es Tipps zum Bewerbungsverfahren
aus erster Hand. Es wird Raum geben sich zu Erfahrungen auszutauschen und die sozialen
und ökologischen Herausforderungen des späteren Berufs zu diskutieren.
Anmeldung bei der IG Metall vor Ort: www.igmetall.de/vor-ort
Seminarnummer: BL02516
Organisator: IG Metall Vorstand
Ort: IG Metall Bildungszentrum Berlin
Datum: Freitag, 24. Juni 2016 bis Sonntag, 26. Juni 2016
21
Ende des Seminars
und
Danke für die Aufmerksamkeit.
Rechtsanwalt Michael Pietsch
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