Leitfaden AT ohne Anhang 2016-04-29

Lieferungen und
Handwerksleistungen
in Österreich
Ist Ihr Leitfaden noch aktuell?
Laden Sie sich den aktuellen Leitfaden auf
www.hwkno.de unter: Beratung – International –
Merkblätter und Leitfäden herunter!
Seite 2 von 41
Inhaltsverzeichnis
1
Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen nach Österreich .............. 5
1.1
Grundlegendes ................................................................................................................. 5
1.2
Lieferung an Privatkunden ................................................................................................ 5
1.3
Lieferungen an Unternehmer ............................................................................................ 7
1.4
Sonderregelung für Verkauf von Kfz nach Österreich ....................................................... 8
1.5
Reihengeschäfte ............................................................................................................... 9
1.6
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr) ...................................................... 10
1.7
Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat ....................................... 11
1.8
Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen in Österreich ............................. 13
1.8.1
Reverse-Charge-System ......................................................................................... 14
1.8.2
Abrechnung von Bauleistungen an Unternehmen: „Bauabzugssteuer“ .................... 15
1.9
Praktische Behandlung der USt in Österreich ................................................................. 17
1.9.1
Abführen der Umsatzsteuer in Österreich ................................................................ 17
1.9.2
Zurückholen in Österreich bezahlter MwSt. (Vorsteuer): .......................................... 19
1.10
2
Verbrauchssteuern ......................................................................................................... 20
Gewerberechtliche Voraussetzungen für die Ausführung von Handwerksleistungen in
Österreich........................................................................................................................... 21
2.1
Handwerksausübung in Österreich ohne Niederlassung: ................................................ 21
2.2
Meldepflichten für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer ........................................... 25
2.3
Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen................................................................... 27
2.4
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit: ..................................................................................... 31
2.5
Wichtige Hinweise und Tipps für entsendete Mitarbeiter ................................................. 31
2.5.1
Absicherung im Krankheitsfall .................................................................................. 31
2.5.2
Unfallversicherung im Ausland................................................................................. 31
2.5.3
Kfz-Versicherung, Haftpflicht.................................................................................... 32
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 3 von 41
3
Wichtige Hinweise für Baubetriebe ..................................................................................... 33
3.1
Normen für Baustoffe ...................................................................................................... 33
3.2
Baustellenkontrollen durch die Finanzpolizei .................................................................. 34
3.3
Bauführer ........................................................................................................................ 35
3.4
Planvorlageberechtigung ................................................................................................ 36
3.5
Haftung des österreichischen Auftraggebers, HFU-Liste................................................. 37
3.6
Einbeziehung in das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ................. 38
3.7
Einsatz von Subunternehmern bei Arbeiten in Österreich ............................................... 39
3.8
Grenzüberschreitende Verbringung von Abfall (gefährliche Abfälle) ............................... 40
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 4 von 41
Haftungsausschluss
Dieser Leitfaden wurde erstellt im Rahmen des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes
mit Unterstützung der Europäischen Kommission (INTERREG III).
Er wird seitdem regelmäßig aktualisiert.
Wir haben ihn nach bestem Wissen auf Grund der uns vorliegenden Unterlagen und
Informationen zusammengestellt.
Die Inhalte in diesem Leitfaden werden ständig gepflegt. Wir können dennoch keine
Haftung übernehmen
für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben,
für Wortlaut und Geltung der eingestellten Rechtsvorschriften. Es gilt stets die aktuelle
amtliche Fassung, wie sie im dafür vorgesehenen offiziellen Verkündungsorgan
veröffentlicht ist,
für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Inhalts von Internetseiten, auf die wir im
Leitfaden verwiesen haben. Der Inhalt dieser Internetseiten ist dynamisch und kann
sich jederzeit ändern; wir machen ihn uns soweit ausdrücklich nicht zu Eigen.
Etwaige rechtliche Hinweise und Auskünfte sind unverbindlich. Wir erteilen keine
Rechtsberatung. Eine umfangreiche offizielle österreichische Information zu den
angesprochenen Fragen finden Sie unter
https://www.usp.gv.at/www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public
Ohne schriftliche Genehmigung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist es
nicht gestattet, diesen Leitfaden oder Teile davon zu verwerten, zu verarbeiten, zu
vervielfältigen oder weiterzugeben.
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
April 2016
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 5 von 41
1 Umsatzsteuerliche Behandlung von
Lieferungen und Leistungen nach Österreich
1.1 Grundlegendes
Seit 01.01.1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union. Es gibt daher für
Lieferungen nach Österreich keine Zollabwicklung mehr. Sie können Ihre Produkte,
Waren sowie benötigte Berufsausrüstung (Werkzeuge, etc.) ungehindert über die
österreichische Grenze bringen.
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Lieferungen nach Österreich bzw. Leistungen in
Österreich umsatzsteuerlich behandeln können, falls Sie in Österreich selbst keine
Betriebsstätte
haben
(in
letzterem
Fall
unterliegen
Sie
ausschließlich
der
österreichischen Umsatzbesteuerung). Bitte beachten Sie; für den Verkauf von
Kraftfahrzeugen gelten teilweise abweichende Bestimmungen!
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Österreich beträgt 20 %, für bestimmte Produkte
und Leistungen gibt es einen ermäßigten Satz von 10 %.
1.2 Lieferung an Privatkunden
(a)
Holt der österreichische Privatkunde Ihre Produkte/Waren in Deutschland ab, liegt
ein deutsches Inlandsgeschäft vor: Sie behalten die deutsche Mehrwertsteuer ein und
führen sie an das deutsche Finanzamt ab.
Die Umsatzsteuer kann dem österreichischen Kunden bei der Ausfuhr nach Österreich
nicht mehr erstattet werden.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 6 von 41
(b)
Wenn Sie Ihre Waren/Produkte an Privatpersonen in Österreich befördern oder
versenden (bzw. an Abnehmer, die keine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe 1.6 auf Seite 11 nennen können), ist üblicherweise die so genannte
„Versandhandelsregelung“ anzuwenden.
Das heißt: die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, die Sie an den deutschen
Fiskus abführen.
Dies geht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag aller Waren, die
Sie nach Österreich an Privatpersonen/Abnehmer ohne Umsatzsteuer-IdentifikationsNummer befördern oder versenden, den Schwellenwert von 100.000,-- EUR nicht
überschreitet.
Wird diese Lieferschwelle entweder im vergangenen oder voraussichtlich im laufenden
Kalenderjahr überschritten, müssen Sie für Ihre Lieferungen österreichische Umsatzsteuer
verrechnen und an den österreichischen Fiskus abführen (wie das geht, siehe Text zuvor).
Spezialfall: Verkauf auf Messen und Ausstellungen in Österreich
Wenn Sie Waren oder Produkte in Österreich auf Messen, Ausstellungen, Märkten etc. an
österreichische Privatkunden verkaufen (die Ihnen unmittelbar auf der Messe den
entsprechenden „Auftrag“ geben), unterliegt dieser Verkauf der österreichischen
Umsatzsteuer. Sie müssen diese an den österreichischen Fiskus abführen (wie das geht
lesen Sie bitte unter Punkt 1.9).
Bitte beachten Sie:
Waren müssen auf österreichischen Verkaufsausstellungen einschließlich
MwSt. ausgepreist sein. Es besteht Registrierkassenpflicht.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 7 von 41
1.3 Lieferungen an Unternehmer
Wenn Sie ein fertiges Produkt / eine Ware an einen Abnehmer in Österreich liefern, liegt
eine
umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferung
vor,
falls
folgende
Voraussetzungen und Nachweispflichten erfüllt sind:
Der Abnehmer ist Unternehmer in Österreich und erwirbt den Gegenstand
(entgeltlich/gegen Bezahlung) für sein Unternehmen in Österreich.
Das Produkt wird entweder von Ihnen nach Österreich gebracht oder versandt
oder vom Abnehmer in Deutschland abgeholt.
Der Abnehmer unterliegt der österreichischen Umsatzbesteuerung.
Die Rechnung enthält sowohl Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer
(USt-IdNr) als auch die des österreichischen Erwerbers; außerdem muss der
Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a
Umsatzsteuergesetz“ auf der Rechnung vermerkt sein. Die Rechnung, die
natürlich allen üblichen formalen Anforderungen entsprechen muss, weist also
einen Nettobetrag ohne Nennung der Mehrwertsteuer aus.
Gegenüber der deutschen Finanzbehörde müssen Sie nachweisen, dass Ihr
verkauftes Produkt tatsächlich nach Österreich verbracht wurde. Dafür erfordert
das Gesetz einen Beleg- und Buchnachweis.
Belegnachweis: Gelangensbestätigung:
Wenn Sie die Waren oder Produkte selbst an den Kunden ausliefern oder der
ausländische Unternehmer sie selbst abholt, ist es daher notwendig, dass Sie
sich auf der Rechnung von ihm sowohl die Verbringung ins Ausland als auch die
gewerbliche Verwendung kurz bestätigen lassen (Name des Empfängers oder
Transporteurs, Unterschrift). Der Abholer (Mitarbeiter des Kunden oder Dritter)
braucht eine schriftliche Vollmacht des Kunden, dass er zur Abholung beauftragt
ist; diese bitte einbehalten und mit dem Vorgang ablegen!
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 8 von 41
Unter folgendem Link finden Sie eine Muster-Gelangensbestätigung (S. 13 und
S. 16):
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben
/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-09-16innergemeinschaftliche-lieferungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Bei Versand durch eine Spedition u. ä. belegt die Spediteurs-Bescheinigung,
dass die Ware tatsachlich ins Ausland verbracht wurde.
Außerdem muss über die Buchführung die Verbringung nachvollziehbar sein
(Buchnachweis). In der Regel ist das durch die Rechnung und den Lieferschein
erfüllt.
1.4 Sonderregelung für Verkauf von Kfz nach Österreich
Hier wird nach Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden:
1. Neuwagen ( <6000 km, < 6 Monate)
Wenn Sie einen Neuwagen nach Österreich verkaufen, gilt sowohl beim Verkauf an
Privatkunden als auch an Unternehmer, bei Lieferung nach Österreich wie bei
Abholung durch den Kunden: der Erwerber muss immer die MwSt. in Österreich
entrichten
(zusammen
mit
der
Normverbrauchsabgabe
(NoVA).
Sie erstellen eine Rechnung ohne MwSt. - Gelangensbestätigung nicht vergessen!
Neuwagen: weniger als 6000 km auf dem Tacho und nicht mehr als 6
Monate in Deutschland oder der übrigen EU zugelassen.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 9 von 41
2. Gebrauchtwagen (> 6000km, > 6 Monate)
Wenn Sie in Ihrem Geschäft in Deutschland einen Gebrauchtwagen an einen
österreichischen Privatkunden (a) verkaufen, berechnen Sie 19% deutsche MwSt.,
die Sie ganz normal in Deutschland abführen.
Geht der Gebrauchtwagen an einen österreichischen Unternehmer (b) (siehe
oben), liegt eine innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung vor: Nettorechnung,
USt-ID-Nummern, Gelangensbestätigung.
Gebrauchtwagen: mehr als 6000 Tacho-Kilometer oder länger als 6 Monate
in Deutschland oder der übrigen EU zugelassen
Als KFZ-Händler beachten Sie bitte:
innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung und
Differenzbesteuerung schließen sich aus!
1.5 Reihengeschäfte
Oft kommt es vor, dass mehrere Unternehmen hintereinander an einer Lieferung beteiligt
sind. Im Rahmen solcher Reihengeschäfte ist immer darauf zu achten, bei welchem Schritt
die Verbringung über die innergemeinschaftliche Grenze erfolgt und zu welchem Zeitpunkt
der letzte an der Lieferung Beteiligte die Verfügungsmacht an der gelieferten Sache erhält.
Davon hängt ab, welches Unternehmen in der Reihe die USt-freie innergemeinschaftliche
Lieferung geltend machen kann. Die objektiven Umstände eines Reihengeschäfts sind oft
nicht ohne weiteres klar erkennbar; wir raten dringend dazu, den Rat des Steuerberaters
einzuholen.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 10 von 41
1.6 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr)
Ein Unternehmen, das der Erwerbsbesteuerung unterliegt, kann sich eine USt-ID-Nr
zuteilen lassen. Im Geschäftsverkehr unter Mitgliedsländern der Europäischen Union ist
die USt-ID-Nr eines Geschäftspartners ein Zeichen dafür, dass es sich um ein
Unternehmen
handelt,
mit
dem
„steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferungen“
durchgeführt werden können.
Für eine Lieferung nach Österreich benötigen Sie zunächst selbst diese USt-ID-Nr
Sie können ihre Zuteilung beantragen beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Dienstsitz Saarlouis
D-66738 Saarlouis
Telefax +49 (0) 228-406-3801
Telefon +49 (0) 228-406-1222 (Servicegruppe des Amtes)
Stellen Sie dort (am einfachsten per Fax) einen formlosen Antrag, der den rechtlich
exakten Namen und die Anschrift Ihres Betriebes enthält, Ihr für die Umsatzbesteuerung
zuständiges Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der Sie umsatzsteuerlich geführt
werden.
Online-Beantragung:
https://www.formulare-finv.de/ffw/form/display.do?%24context=9468A49F96A37AC3E990
Bei der gleichen Dienststelle können Sie auch die USt-ID-Nummern überprüfen lassen, die
Ihnen von Geschäftspartnern aus dem EU-Ausland genannt werden: Wir empfehlen Ihnen
dies zumindest bei neuen Geschäftspartnern immer zu tun. Bei einer Anfrage per Fax
haben Sie gleichzeitig noch den Beleg für die Überprüfung.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 11 von 41
„1. Ist folgende USt-IdNr .... gültig?
Ist diese USt-ID-Nr dem Unternehmen XY in .... zuzuordnen?“
Eine einfache und schnelle Überprüfung von USt-ID-Nummern ist online über folgende
Internet-Adresse möglich:
Info: http://evatr.bff-online.de/eVatR
Bestätigung:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=DE
1.7 Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat
Wenn Sie umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich
ausgeführt haben, müssen Sie (unabhängig von der Angabe in Ihrer USt-Anmeldung)
vierteljährlich zusammenfassende Meldungen (ZM) abgeben an das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Ahornweg 1-3
D-66738 Saarlouis
Telefon: +49 (0) 228 406 - 0
Telefax: +49 (0) 228 406 – 2661
Internet: http://www.bzst.bund.de
Allgemeine Informationen zur ZM finden Sie unter:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zus
ammenfassende_Meldungen/Zusammenfassende_Meldungen_node.html
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 12 von 41
Hier können Sie auch die notwendigen Formulare herunterladen:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zus
ammenfassende_Meldungen/Formulare/formulare_node.html
In den zusammenfassende Meldungen müssen Sie auch Leistungen aufführen, die Sie in
Österreich erbracht haben und für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet (Reverse-Charge-Verfahren für sonstige Leistungen, keine Bauleistungen,
Info http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3.html)
Die ZM ist nur erforderlich, wenn im vorhergegangenen Quartal tatsächlich Lieferungen
oder sonstige Leistungen erfolgt sind, Nullmeldungen sind nicht notwendig.
Wenn Ihre innergemeinschaftlichen USt-freien Lieferungen nach Österreich im Vorjahr
500.000,-EUR überschritten haben oder im laufenden Jahr überschreiten werden, sind Sie
verpflichtet, monatliche INTRASTAT-Meldungen ans Statistische Bundesamt abzugeben
(nötigenfalls auch „Nullmeldungen“).
Statistisches Bundesamt
Außenhandel
65180 Wiesbaden
Servicenummer Außenhandel: +49 611 75 2481
Servicenummer Intrahandel: +49 611 75 4524;
Email: [email protected]
Genaue Information zu den Formularen und zum Ausfüllen im Internet
Allgemeine Informationen zum Intrahandel:
https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe.html
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 13 von 41
Die Meldungen werden über das Internet abgegeben:
https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe3.html
1.8 Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen
in Österreich
Wenn Sie Produkte in Österreich einbauen, montieren, etc. oder direkt handwerkliche
Dienstleistungen in Österreich erbringen, dann unterliegen diese Leistungen grundsätzlich
der österreichischen Umsatzsteuer.
Folgende Beispiele sollen den Begriff der „Leistung“ genauer erläutern:
Wenn ein deutscher Schreiner Möbel nach Österreich an einen privaten Kunden
versendet, dann handelt es sich um eine Warenlieferung, auch wenn er in Österreich z.
B. noch einige Möbelteile zusammenschraubt, die transportbedingt getrennt befördert
werden mussten.
Baut er jedoch (z. B. unter Verwendung mitgebrachter Kleinmaschinen, etc.) die Möbel in
die Wohnung seines österreichischen privaten Auftraggebers ein und ist der Wert dieser
Einbauleistung
nicht
unerheblich,
dann
unterliegt
diese
„Werklieferung“
der
österreichischen Umsatzsteuer: Ort der Leistung ist Österreich. Die in Deutschland
gefertigten Elemente sowie der Einbau werden dabei normalerweise als wirtschaftliche
Einheit gesehen.
Wird eine Leistung an einen österreichischen Privatkunden in der Betriebsstätte in
Deutschland erbracht (z. B. Reparatur eines Rasenmähers), unterliegt sie der deutschen
Umsatzsteuer.
Wird die Leistung an einen österreichischen Privatkunden in Österreich erbracht (z. B.
an seinem Haus), müssen Sie ihm die österreichische Umsatzsteuer berechnen und sie
an den österreichischen Fiskus abführen.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 14 von 41
Ist Ihr Kunde in Österreich vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, so gibt es
verschiedene Möglichkeiten für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung.
1.8.1 Reverse-Charge-System
Durch das Reverse-Charge-System geht die Steuerschuld auf den österreichischen
Leistungsempfänger über. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen
werden. Es ist sinnvoll, auf der Rechnung einen Vermerk (z. B. „Reverse Charge“, „RC“)
anzubringen.
Das "Reverse-Charge-System" wird unter folgenden Voraussetzungen angewandt:
Der leistende deutsche Unternehmer hat in Österreich weder einen Wohnsitz
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte.
Der österreichische Leistungsempfänger ist ein Unternehmer (USt-ID-Nr).
Es handelt sich um eine der im § 3a Abs. 10 bzw. Art. 3a UStG 1994
aufgezählten Leistungen, zum Beispiel:
Innergemeinschaftliche Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
(z. B. Reparaturen, Werkleistungen)
die sogenannten "Katalogleistungen", z. B. urheberrechtliche Leistungen,
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen der Rechtsanwälte, Notare,
Steuerberater, Ingenieure (sofern sie nicht Leistungen im Zusammenhang mit
Grundstücken erbringen oder bewegliche Gegenstände begutachten),
Dolmetscher und ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, rechtliche,
technische und wirtschaftliche Beratung, Datenverarbeitung,
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 15 von 41
Überlassung von Information, Bankdienstleistungen, Personalgestellung,
Vermietung beweglicher Gegenstände ausgenommen Beförderungsmittel,
Telekommunikation.
Innergemeinschaftliche Vermittlungsleistungen (z. B. Handelsvertreter)
Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (z. B. Transport-Unternehmer)
Auch Bauleistungen, die an Unternehmen in Österreich erbracht werden, die nicht
Bauunternehmen sind, unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren:
Das leistende deutsche Bauunternehmen stellt eine Rechnung ohne USt aus, in welcher
die USt-ID-Nr des österreichischen Kunden angegeben ist.
Bitte beachten Sie:
Dienstleistungen in Österreich, die dem Reverse-Charge-Verfahren
unterliegen (keine Bauleistungen), müssen in Deutschland
in den zusammenfassenden Meldungen (siehe oben, Seite 11)
aufgeführt werden.
1.8.2 Abrechnung von Bauleistungen an Unternehmen: „Bauabzugssteuer“
Bei der Abrechnung von Bauleistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Kunden) vorgesehen. Die
„übergegangene“ Steuer ist beim Leistungsempfänger als Vorsteuer abzugsfähig.
Dieser Übergang der Steuerschuld erfolgt in folgenden Fällen:
Steuerschuld geht vom Subunternehmer (Bauunternehmer) auf den
Generalunternehmer über (Einschaltung mehrerer Subunternehmer möglich)
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 16 von 41
Steuerschuld geht vom leistenden (Bau-) Unternehmer auf den
Leistungsempfänger über, wenn dieser üblicherweise Bauleistungen
erbringt
Für das deutsche Bauunternehmen, das in Österreich Bauleistungen an Unternehmen
erbringt, bedeutet das konkret:
Ist das deutsche Unternehmen Subunternehmer, darf es in seinen
Rechnungen keine österreichische Umsatzsteuer ausweisen. Die eventuell
anfallenden österreichischen Vorsteuern müssen im Veranlagungsverfahren (z.
B. in der USt-Voranmeldung) geltend gemacht werden (siehe dazu auch 1.9 auf
Seite 12).
Es besteht die Pflicht, bei Bauleistungen eine Rechnung auszustellen. In dieser
Rechnung muss die USt-ID-Nr des Leistenden und die des
Leistungsempfängers angegeben werden.
Außerdem muss auf der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass die
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht
(z. B. „Die Umsatzsteuerschuld trägt gem. §19 (1) UStG 1994 der Empfänger.“).
Ist das deutsche Unternehmen Generalunternehmer, geht die Steuerschuld
für Bauleistungen seiner Subunternehmer auf das deutsche Unternehmen
über. Dies hat zur Folge, dass es die Umsatzsteuer erklären und in Österreich
abführen muss. Gleichzeitig kann er bei Vorliegen der üblichen
Voraussetzungen diese USt für die Bauleistungen seiner Subunternehmer als
Vorsteuer abziehen.
Die Verrechnung mit dem Auftraggeber erfolgt mit Ausweis der Umsatzsteuer.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 17 von 41
Erbringt das deutsche Unternehmen Bauleistungen an ein (Nicht-Bau-)
Unternehmen, wird das Reverse-Charge-Verfahren angewandt (siehe 1.8.2 auf
Seite 15).
Dabei ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen. Es umfasst nicht nur Gebäude,
sondern darüber hinaus auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer
eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät
hergestellte Anlagen. Dies bedeutet sämtliche Hoch- und Tiefbauten (z. B. Straßen,
Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen (Kraftwerke, Silos). Außerdem
gehören zu den Bauwerken Fenster und Türen, Bodenbeläge und Heizungsanlagen und
Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind (z. B.
Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen, Einbauküchen).
Falls
Zweifel
bestehen,
kann
vom
Leistenden
und
vom
Leistungsempfänger
einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt.
1.9 Praktische Behandlung der USt in Österreich
1.9.1 Abführen der Umsatzsteuer in Österreich
Zuständig für ausländische Unternehmer, die in Österreich weder eine Betriebsstätte
haben noch Umsätze aus der Nutzung eines in Österreich gelegenen Grundbesitzes
erzielen, ist das
Finanzamt Graz Stadt
Referat für ausländische Unternehmer
Konrad-von-Hötzendorfstraße 14-18
A - 8018 Graz
Tel. +43 316 881-0 (Leitstelle)
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 18 von 41
Sie können Ihre steuerlichen Verpflichtungen direkt mit den österreichischen
Finanzbehörden regeln, aber auch einen Steuerberater beauftragen. Ansprechpartner
für Ausländer ohne Wohnsitz oder Betriebsstätte in Österreich ist das Finanzamt in Graz
(Anschrift siehe oben).
Ausführliche und gut verständliche Informationen finden Sie im Internet unter
www.bmf.gv.at
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnternehme
r/KontaktzumFinanzamt_4921/_start.htm
dort sind auch die zu verwendenden Formulare verfügbar.
Wenn Sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie dort Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und Steuererklärungen abgeben.
Die Übermittlung der USt-Voranmeldungen muss elektronisch erfolgen. Die Steuer ist
spätestens
bis
zum
15. Tag
des
auf
den
laufenden
Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu berechnen und an
das Finanzamt abzuführen.
Beispiel: Rechnungsdatum 13. August (August = Veranlagungszeitraum),
dann Voranmeldung zum 15. Oktober.
Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 22.000,-- EUR nicht überstiegen hat, können auch
das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum wählen.
Bis spätestens 15. Dezember ist neben der Vorauszahlung für Oktober eine
Sondervorauszahlung zu entrichten.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 19 von 41
Sie beträgt 1/11 aller Vorauszahlungen (abzüglich der Überschüsse) für September des
vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres. Dieser
Betrag ist auf die Vorauszahlungen für den November, fällig am 15. Januar des folgenden
Kalenderjahres, anzurechnen. Analoges gilt auch für Unternehmer, bei denen das
Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum heranzuziehen ist.
1.9.2 Zurückholen in Österreich bezahlter MwSt. (Vorsteuer):
Sie können Ihre in Österreich bezahlte MwSt. zurückholen über das elektronische Portal
des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Dort erhalten Sie dazu auch
umfangreiche Information:
www.bzst.de → linke Spalte: „Umsatzsteuervergütung“ → „inländische Unternehmer“ →
linke Spalte „FAQ“ Fragen + Antworten, bzw. Text: „Anmeldung mit den Elster OnlineZugangsdaten“ (https://www.elsteronline.de/bportal/)
Das BZSt prüft Ihre Anträge und leitet an die ausländische Erstattungsbehörde weiter, wo
sie dann bearbeitet werden. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den in Österreich
geltenden Bestimmungen.
Der Mindestbetrag für Jahresanträge ist 50,-- EUR für Anträge für einen Zeitraum vom
mindestens 3 Monaten beträgt er 400,-- EUR.
Der Vergütungsantrag muss spätestens bis zum 30. 09. des Folgejahres gestellt werden.
Auch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet einen VorsteuerRückerstattungsservice an:
http://www.ahk.de/standorte/ahk-standorte/
Wenn Sie eine österreichische USt-Nummer haben:
Veranlagungsverfahren über Ausländerfinanzamt Graz:
steuerbare Umsätze in Österreich: Abgabe von USt-Anmeldungen (Formular U 30)
bei Bauleistungen zwingend!
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 20 von 41
1.10 Verbrauchssteuern
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Ver- und Gebrauch bestimmter Waren belasten,
in Österreich zum Beispiel auf
Mineralöl
Spiritus / Alkohol
Wein und Zwischenprodukte
Tabakwaren
Wenn Sie also zum Beispiel Bier oder Mineralöle nach Österreich liefern, fällt dafür in
Österreich die entsprechende Verbrauchssteuer an.
Wie in Deutschland erfolgt auch in Österreich die Verbrauchssteuerabwicklung über das
EU-System EMCS (Excise Movement and Control System).
Informationen finden Sie im Internet:
https://www.bmf.gv.at/egovernment/projekte/emcs/Zugang.html
Für Bayern ist das Referenzzollamt in Innsbruck zuständig
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 21 von 41
2 Gewerberechtliche Voraussetzungen für die Ausführung
von Handwerksleistungen in Österreich
2.1
Handwerksausübung in Österreich ohne Niederlassung:
Wenn Sie Handwerksleistungen in Österreich erbringen wollen, ohne dort eine
Niederlassung
zu
gründen,
dann
müssen
Sie
das
beim
österreichischen
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) vor der ersten
Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen („Dienstleistungsanzeige“).
Der Antrag auf Erteilung einer Anerkennung in Österreich ist zu stellen beim
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Stubenring 1
Abteilung Gewerberecht
A - 1011 Wien
Tel. +43 1 71100 0
http://www.bmwfw.gv.at/Seiten/default.aspx
Info:
Bürgerservice
Tel.: 0043 800 240 258
Email: [email protected]
Bitte laden Sie sich die Formulare für die Dienstleistungsanzeige / Anerkennung
aktuell herunter (unten auf der Seite):
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Seiten/GewerbeausuebungdurchUnte
rnehmenausanderenEUEWR-Staaten.aspx
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 22 von 41
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Seiten/GewerbeausuebungdurchUnte
rnehmenausanderenEUEWR-Staaten.aspx
Die Dienstleistungsanzeige ist jährlich zu erneuern:
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Muster%20%20Formular%20Erneuerung.pdf
Ansprechpartner:
Baumeister, Zimmerer, Ausbauhandwerke, Elektrotechnik, Gas- und
Wasserinstallation:
Dr. Manfred Steiner, Tel. +43 1 71100-5926
alle übrigen Handwerke – Diplomanerkennungsrichtlinien:
Dr. Clemens Steuer, Tel. +43 1 71100-5814
EU-EWR Anerkennungsverordnung:
Dr. Helmut Roch, Tel. +43 1 71100-5396
Wenn Ihr Handwerk in Österreich zu den reglementierten Gewerben gehört
(http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/versicherungsvermittler/Documents/Liste%20re
glementierter%20Gewerbe.pdf ), sind mit der Anzeige Unterlagen mitzuliefern:
•
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Dafür genügt eine Kopie des Reisepasses
oder Personalausweises)
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 23 von 41
•
EU-Bescheinigung (wird von Ihrer Handwerkskammer ausgestellt)
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Tel. 0851 5301 -158 (A – Eq),
-160 (Er – H),
-162 (I – M) ohne Mü
-168 (Mü – Si, St)
-161 (Sch, Sj – Z)
Fax 0851 5301 -156
Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis, Nachweis Meisterprüfung,
Befähigungsnachweis oder Nachweis der Berufserfahrung)
Bei Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes, Waffengewerbes oder der Errichtung von
Alarmanlagen Nachweise darüber, dass keine Vorstrafen beim Dienstleister und
seinen Arbeitnehmern vorliegen.
Bei Tätigkeiten der Baumeister und Baugewerbetreibenden sowie der
Immobilientreuhänder Information über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz
oder einer anderen Art des Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Sofern die gewerbliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert bzw.
nicht an den Nachweis einer Befähigung gebunden ist:
Nachweis über eine mindestens einjährige Ausübung der selbstständigen
Tätigkeit (von der Handwerkskammer s. oben)
Die Bearbeitung erfolgt üblicherweise zügig; bei Verzögerungen empfiehlt es sich,
telefonisch in höflicher Form nachzufassen, sich über den Eingang Ihrer vollständigen
Unterlagen zu vergewissern und evtl. den Grund für die Verzögerung zu erfragen.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 24 von 41
Bei Gesellschaften sind der Anzeige die entsprechenden Dokumente und ein
Berufsqualifikationsnachweis
für
den
verantwortlichen
gesetzlichen
Vertreter
(Geschäftsführer) anzuschließen.
Die Dienstleistungsanzeige ist kostenfrei.
Dienstleisterregister
Die Dienstleistungsanzeige führt zu einer Eintragung im Dienstleisterregister. Dort ist
ersichtlich, ob bzw. für welche reglementierten Gewerbe ein Unternehmen mit Sitz in
der EU / im EWR eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen
in
Österreich
erstattet
hat;
die
Abfrage
ist
kostenfrei.
https://dlr.bmwfw.gv.at/Search/SearchCompany.aspx
Hinweise:
Die Anerkennung benötigen Sie auch, wenn Sie als Subunternehmer für ein
anderes Unternehmen in Österreich tätig werden; ebenso brauchen auch Ihre
Subunternehmer, die Sie in Österreich einsetzen, diese Anerkennung (Ausnahme:
Handwerksprüfungen sind als gleichwertig anerkannt, s. o.).
Falls die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen (zum Beispiel
Existenzgründung liegt keine 6 Jahre zurück), kann es manchmal doch noch einen
Ausweg geben, zum Beispiel wenn die ausgeübten Tätigkeiten in Österreich „freie
Gewerbe“ sind. Manchmal kann bei Vorliegen einer deutschen Meisterprüfung
auch das „Nachsichtverfahren“ eine Lösung bringen. Wenden Sie sich mit Ihren
Fragen bitte an die Außenwirtschaftsberatung Ihrer Handwerkskammer.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 25 von 41
Bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen ist dringend zu raten, dass
Ihr
Unternehmen
gewerberechtlichen
bereits
während
Voraussetzungen
des
in
Ausschreibungsverfahrens
Österreich
erfüllt.
die
Die
Gewerbeberechtigung muss zwar offiziell erst beim Beginn der Ausführung
vorliegen, wird aber sinnvoller Weise meist beim Zuschlag verlangt. Falls die
Gewerbeberechtigung nicht vorgelegt werden kann, verfällt der Zuschlag.
2.2
Meldepflichten für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer
Deutsche Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Erbringung einer fortgesetzten
Arbeitsleistung nach Österreich entsenden, müssen die Beschäftigten mindestens eine
Woche
vor
der
Arbeitsaufnahme
an
die
Zentrale
Koordinationsstelle
des
Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) melden
gemeldet werden.
In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten, bei kurzfristig zu erledigenden
Aufträgen oder bei Ersatz unerwartet ausgefallener Arbeitskräfte kann die Meldung
auch unverzüglich vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
Anzugeben sind dabei u. a. der Auftraggeber, die Adresse der Baustelle, die Arten der
ausgeführten Tätigkeiten, der Zeitraum, den die Tätigkeiten jeweils in Anspruch nehmen
werden sowie die Entgelte.
Kontakt:
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für
die Kontrolle illegaler Beschäftigung
Telefon: +43 50233-554726
Email: [email protected]
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 26 von 41
Die Meldung ist ausschließlich elektronisch möglich.
Das Web-Formular (ZKO 3) finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendung-zentralekoordination/entsendemeldungen-zentrale-koordinationsstelle.html#headline61
Da Sie nach der Datenübermittlung keine Empfangsbestätigung erhalten, ist es notwendig,
das
Formular
als
pdf.-Dokument
mit
der
dazugehörigen
Transaktionsnummer
abzuspeichern.
Beides dient als Beleg für die elektronische Übermittlung. Der Beleg ist auf der Baustelle
mitzuführen und bereit zu halten.
Diese Meldung soll eine Überprüfung der Einhaltung österreichischer Bestimmungen z. B.
bezüglich der Einhaltung der Kollektivlöhne, Arbeitszeiten und ggf. spezieller Sozialkassen
ermöglichen.
Es werden systematisch Baustellenprüfungen durchgeführt, da Österreich die Einhaltung
seiner Bestimmungen sicherstellen muss. Die Kontrollen werden durch die Finanzpolizei
durchgeführt.
Bei fehlender Anerkennung (siehe Punkt 2.1) oder nicht erfolgter Meldung der nach
Österreich entsandten Arbeitnehmer werden normalerweise empfindliche Bußgelder
verhängt.
Anmerkung: was unter einer „fortgesetzten Arbeitsleistung“ genau zu verstehen ist,
unterliegt offenbar einem Beurteilungsspielraum. Eine kurzzeitige Serviceleistung von
geringem Umfang zum Beispiel an einer Maschine fällt möglicherweise nicht darunter.
Grundsätzlich wird man aber von einer Meldepflicht ausgehen, wenn Mitarbeiter zum
Beispiel im Rahmen eines Werkvertrags Leistungen in Österreich ausführen.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 27 von 41
Das
gilt
natürlich
insbesondere
für
alle
Bau-
und
Ausbauleistungen.
Auch Änderungen bei den entsandten Mitarbeitern (Ausfall – Ersatz) müssen rechtzeitig
gemeldet werden.
Für Ein-Personen-Unternehmen besteht keine Meldepflicht bei der ZKO.
Hinweis: Die Meldepflicht gilt auch, wenn Sie als Subunternehmer für ein anderes
Unternehmen in Österreich tätig werden; ebenso müssen auch Ihre Subunternehmer, die
Sie in Österreich einsetzen, ihre nach Österreich entsandten Mitarbeiter melden.
2.3
Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
Als EU-Bürger benötigen Sie und Ihre deutschen Beschäftigten für das Arbeiten über die
Grenze nach Österreich keine besonderen Arbeitsgenehmigungen.
Wenn Sie Arbeitnehmer aus Drittstaaten oder aus Ländern, für die weiterhin noch
Übergangsbeschränkungen bestehen, in Österreich einsetzen möchten, müssen Sie das
vorher beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) melden.
Info erhalten Sie bei den zuständigen AMS-Stellen http://www.ams.at/
Für Oberösterreich:
Arbeitsmarktservice Oberösterreich
Bulgariplatz 17-19
A-4021 Linz
Tel. +43 732 6903-0, Fax +43 732 653092
[email protected]
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 28 von 41
Grundsätzlich gilt nach der so genannten „Drittstaatenregelung“, dass Sie nur solche
Arbeitnehmer aus Drittstaaten in Österreich einsetzen können, die bereits ein Jahr lang
regulär in Ihrem Betrieb in Deutschland beschäftigt waren.
Für alle in Österreich eingesetzten Mitarbeiter sind die einschlägigen österreichischen
Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Insbesondere müssen Sie nachweisen (Baustellenunterlagen s. u.), dass Ihre entsandten
Mitarbeiter die österreichischen Mindestlöhne („Kollektivlöhne“, festgelegt in den
Kollektivverträgen) erhalten.
Die
bayerischen
Tariflöhne
erfüllen
normalerweise
diese
Voraussetzung;
Probleme können auftreten, wenn Sie Subunternehmer zum Beispiel aus anderen
Bundesländern einsetzen, die manchmal wesentlich niedrigere Löhne bezahlen.
Die Einhaltung der österreichischen Kollektivlöhne wird üblicherweise sehr genau geprüft.
Die Nachweise sind auf der Baustelle mitzuführen. Dazu gehören
Kopien der Arbeitsverträge
Informationen, die in Österreich im „Dienstzettel“ aufgeführt werden
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-undSozialrecht/Arbeitsrecht/Dienstverhaeltnis/Beginn/Dienstzettel.html
ggf. selber zusammenstellen (müssen bei Änderungen laufend aktuell angepasst
werden)
letzte aktuelle Lohnabrechnung
Kopie aktueller Lohnnachweis
Bankbelege der Lohnüberweisungen (Kontoauszüge aller Mitarbeiter)
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 29 von 41
Hinweis: wenn Sie diesen Aufwand für überzogen halten, bedenken Sie bitte:
im Fall einer Beanstandung durch die Finanzpolizei müssen Sie mit erheblichen
Bußgeldern + Nachzahlungen rechnen!
Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden auf der Seite des österreichischen
Ministeriums unter:
https://www.bmask.gv.at/site/Arbeit/Arbeitsrecht/Grenzueberschreitende_Entsendung_ode
r_Ueberlassung_in_der_EU/Kollektivvertraege_in_der_Bauwirtschaft
Detailliertere Informationen, insbesondere die geltenden Kollektivverträge für Baugewerbe
und Bauindustrie sowie die zugehörigen Lohntafeln finden Sie unter:
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/GeschaeftsstelleBau/Kollektivvertraege1.html
Kurzzeitige Arbeiten im Rahmen der Lieferung von Anlagen und der damit verbundenen
Montage und Inbetriebnahme unterliegen nicht der Verpflichtung zur Zahlung der
Kollektivlöhne. Erfahrungsgemäß bewegt man sich hier in einer Grauzone, die oft nicht
eindeutig zu bewerten ist. Wir empfehlen, keine unnötigen Risiken einzugehen.
Lohnsteuer:
Die nach Österreich entsandten Mitarbeiter bleiben bis zu einer Einsatzdauer von
182 Tagen im Kalenderjahr weiterhin in Deutschland lohnsteuerpflichtig, ab dem
183. Tag geht die Lohnbesteuerung auf Österreich über, und zwar rückwirkend vom ersten
Tag an!
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 30 von 41
Sozialversicherung:
Bis zu einer Einsatzdauer von zwei Jahren bleiben die entsandten Mitarbeiter in
Deutschland sozialversicherungspflichtig.
Bei ihrer Entsendung nach Österreich müssen sie einen Nachweis über die in
Deutschland bestehende Sozialversicherung mitführen.
Der
Nachweis
für
eine
bestehende
Rentenversicherung
erfolgt
durch
die
Entsendebescheinigung A 1. Auch Selbständige, die eine vorübergehende Tätigkeit in
Österreich
ausüben,
benötigen
die
A
1oder
eine
Ersatzbescheinigung.
Den Vordruck A 1 erhalten Sie in Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse,
bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Ist
der
Mitarbeiter
(bzw.
meistens
der
Unternehmer
selber)
nicht
gesetzlich
rentenversichert, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/0_Home/home_node.html
Diese Bescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum für 24 Monate und nur für das
angegebene Ausland gültig. Häufig will die Krankenkasse die A 1 nur für die Dauer der
Entsendung / Baustelle ausstellen. Falls Sie Ihren Mitarbeiter aber voraussichtlich über
einen längeren Zeitraum immer wieder nach Österreich entsenden werden, ist es sinnvoll,
die Gültigkeitsdauer der A 1 entsprechend wählen.
Vom Arbeitnehmer stets mitzuführen ist auch der Nachweis einer in Deutschland
bestehenden
Krankenversicherung.
Dies
geschieht
durch
die
Europäische
Krankenversicherungskarte EHIC.
Die Karte oder eine Ersatzbescheinigung kann direkt beim Arzt oder in der Klinik in
Österreich vorgelegt werden.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 31 von 41
2.4
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit:
In Österreich gelten die österreichischen Bestimmungen.
Info: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/
Das gilt auch z. B. für Fragen der Sicherung von eingesetztem Gerät oder der Absperrung
von Baustellen.
2.5
Wichtige Hinweise und Tipps für entsendete Mitarbeiter
2.5.1 Absicherung im Krankheitsfall
Die EHIC ersetzt nicht die so genannte Auslandsreisekrankenversicherung.
So ist vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat nicht mitversichert, ebenso wenig
wie Luftrettung etc. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung mit Rückholung
für entsandte Mitarbeiter ratsam.
In der Regel gelten / die üblichen Auslandsreisekrankenversicherungen bieten in der
Regel einen Schutz bis zu 42 Tagen. Achten Sie deshalb bei Abschluss auf eine
Versicherung, die über 42 Tage hinaus Schutz bietet.
2.5.2 Unfallversicherung im Ausland
Werden Mitarbeiter zeitlich befristet nach Österreich entsandt, so besteht in der Regel der
gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch während des Auslandseinsatzes weiter
(max. 12 Monate!).
Dies
gilt
jedoch
nicht,
wenn
für
Mitarbeiter
ein
zeitlich
nicht
begrenzter
Österreichaufenthalt vorgesehen ist oder diese speziell für Auslandstätigkeiten eingestellt
werden.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 32 von 41
Sie
können
sich
und
Ihre
Mitarbeiter
durch
den
Abschluss
einer
Auslandsunfallversicherung absichern. Informationen erhalten Sie zum Beispiel von Ihrer
zuständigen Berufsgenossenschaft.
2.5.3 Kfz-Versicherung, Haftpflicht
Ein Autounfall im Ausland kann Sie vor unerwartete Probleme stellen. Daher ist der
Abschluss eines Auslandsschutzbriefes für Ihre dort eingesetzten Firmenwägen
ratsam, der z. B. die Rückholung nach einem Unfall oder bei einem Fahrzeugschaden
sicherstellt. Ihre Versicherung oder Automobilclubs können Sie diesbezüglich beraten.
Dort erhalten Sie auch Formulare für den europäischen Unfallbericht.
Auch bei der Haftpflicht sollten Sie auf Nummer sicher gehen:
Ihre Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht automatisch Schäden im Ausland in
gleicher Weise ab wie in Deutschland (eventuell Haftungsbeschränkungen oder –
Ausschlüsse).
Bitte
informieren
Sie
sich
unbedingt!
Möglicherweise
ist
eine
zusätzliche
Risikoabsicherung notwendig.
Wichtig ist auch, dass Sie einen Ansprechpartner (Vertragspartner Ihrer Versicherung) im
Ausland haben, falls ein Schadensfall eintritt, und dass Sie die dort gültigen
Schadensmeldepflichten erfüllen.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 33 von 41
3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe
3.1
Normen für Baustoffe
Produkte, die einer harmonisierten EG-Norm genügen und durch das CE-Symbol
gekennzeichnet sind, können in Österreich frei gehandelt und für den vorgesehenen
Zweck verwendet werden.
Das Gleiche gilt auch für individuell hergestellte handwerkliche teilfertige Vorprodukte, die
auf der Baustelle in Österreich endbearbeitet werden.
Für (Serien-) Bauprodukte, die nicht einer harmonisierten EG-Norm unterliegen, legt die
österreichische Baustoffliste ÖA den in Österreich erforderlichen Nachweis der
Verwendbarkeit fest. Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für
Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben.
Es dürfen in Österreich keine Bauprodukte verwendet werden, deren Übereinstimmung mit
den geforderten Anforderungen nicht nachgewiesen ist (Voraussetzung für die Listung).
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter:
www.oib.or.at
außerdem bei der Europäischen Zertifizierungsstelle für Bauwesen Salzburg-Zert
http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/bauen/zertifizierungsstelle.htm
auf der Seite
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Stein--und-keramischeIndustrie/Publikationen-undBroschueren/Publikationen_des_Fachverbandes_.html
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 34 von 41
unter „Publikationen“ finden Sie einen "Leitfaden Baustoffzulassung ÜA-Zeichen" als pdf.Datei.
(https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Stein--und-keramischeIndustrie/Publikationen-und-Broschueren/ualeitfaden.pdf)
Es ist ratsam, sich vor der Verbringung von Baustoffen nach Österreich und ihrer dortigen
Verwendung vom Lieferanten eine Erklärung geben zu lassen, dass die gelieferten
Baustoffe in Österreich zugelassen sind. Info erhalten Sie zum Beispiel bei
http://www.tuv.com/de/deutschland/gk/consulting_de/patente_normen_foerdermittel/ce_be
ratung/ce-beratung.html
TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH
Standort Nürnberg
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
Tel.: +49 (0) 911 655 50
Fax: +49 (0) 911 655 42 35
E-Mail: [email protected]
3.2
Baustellenkontrollen durch die Finanzpolizei
Die Finanzpolizei ist im österreichischen Bundesministerium für Finanzen angesiedelt.
Ihr Ziel ist die flächendeckende Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Österreich.
Die Baustellenkontrollen werden von den regionalen Einsatzteams der Finanzpolizei
durchgeführt.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 35 von 41
Das sollten Sie auf österreichischen Baustellen mitführen (Baustellenmappe):
tagesaktuelle Liste der eingesetzten deutschen Mitarbeiter
Kopien der Lichtbildausweise der eingesetzten Mitarbeiter
Nachweis der bestehenden Sozial- und Krankenversicherung (A 1 / EHIC)
Nachweis über Einhaltung der Mindestlöhne (siehe Seite 29)
Arbeitszeitaufzeichnungen für die auf der Baustelle eingesetzten
Arbeitnehmer (Arbeitsbeginn vermerken!)
Auftrag / Werkvertrag
Anerkennung durch BMWFW, falls erforderlich (siehe Seite 22)
Kopie der Meldung der entsandten Mitarbeiter bei der ZKO (BMF)
(EG-Bescheinigung)
3.3
Bauführer
Für das Betreiben einer österreichischen Baustelle ist ein „Bauführer“ zu benennen. Er ist
für
die
Einhaltung
der
Bestimmungen
des
österreichischen
Baustellenrechts
verantwortlich. Österreichische Baumeister (entspricht dem deutschen Maurermeister) und
Zimmerermeister werden im Rahmen Ihrer Meisterausbildung hierfür speziell qualifiziert.
In einigen österreichischen Bundesländern wurde gesetzlich festgelegt, dass ein
Bauführer „gewerberechtlich oder als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker zur Planung des
Bauvorhabens
und
zur
Übernahme
der Bauleitung
befugt
sein“
muss.
Diese
Voraussetzung erfüllt ein deutscher Maurer- oder Zimmermeister normalerweise nicht.
Es kommt nach unseren Informationen immer wieder vor, dass von österreichischen
Gemeinden Baustellenanzeigen akzeptiert werden, bei denen sich der ausführende
deutsche Maurer- oder Zimmermeister als Bauführer eingetragen hat. Darauf kann man
sich aber keinesfalls verlassen, im Regelfall muss ein österreichischer Meister, Architekt
oder Bauingenieur als Bauführer bestellt werden. Das deutsche Unternehmen sollte dies
rechtzeitig abklären.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 36 von 41
3.4
Planvorlageberechtigung
Die Berechtigung für die Planvorlage wird vom nationalen österreichischen Baurecht
geregelt. Sie fällt nicht unter die Dienstleistungsfreiheit, die für die Ausführung z. B. der
Bauleistungen gilt (). Grundsätzlich gilt, dass die Person zur Planvorlage berechtigt ist, die
die einschlägigen Voraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt.
Für Bauingenieure oder Architekten ist zunächst die EG-Richtlinie über eine Anerkennung
der Hochschuldiplome maßgeblich: sie legt fest, welche (deutschen) Hochschulabschlüsse
den österreichischen gleichwertig sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die
Mitgliedschaft in der österreichischen Architektenkammer beantragt werden. In diesem
Zusammenhang werden dann die Voraussetzungen des österreichischen Rechts geprüft.
Bayerische Maurer- und Zimmerermeister können eine Anerkennung über gleichwertige
Ausbildung beantragen; im Normalfall aber sind die Chancen einer solchen Anerkennung
gering. Die Ablegung der österreichischen Ziviltechnikerprüfung verbessert die Aussichten
auf Erteilung der Planvorlageberechtigung erheblich.
Wie in Bayern gibt es auch in Österreich abgestufte Grade der Planvorlageberechtigung.
Die Erteilung der Planvorlageberechtigung erfolgt weitgehend in Einzelfallentscheidungen.
Diese hängen u. a. auch davon ab, ob es sich um einmalige Fälle handelt oder ob die
Planung österreichischer Baumaßnahmen zur generellen Tätigkeit des Unternehmens
gehören soll (zum Beispiel bei Niederlassung in Österreich).
Das Fehlen der Planvorlageberechtigung ist üblicherweise ein Ausschlussgrund bei
(öffentlichen) Aufträgen, die Planungsleistungen beinhalten.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 37 von 41
Es sind aber auch einige Fälle bekannt, wo Pläne deutscher Bauunternehmen für
österreichische Privatkunden anstandslos anerkannt und genehmigt wurden. Offenbar
bestehen bei der Handhabung dieser Fragen auch regionale Unterschiede.
Die Möglichkeiten der deutschen Bauunternehmen werden sich auf diesem Feld kurzfristig
voraussichtlich nicht verbessern. In der Praxis ist aber darin gegenwärtig keine
einschneidende Marktzugangsbarriere zu erkennen; wenn deutsche Unternehmen die
Voraussetzungen nicht erfüllen, können sie das erfolgreich durch den Einsatz geeigneter
deutscher oder österreichischer Partner ausgleichen.
3.5
Haftung des österreichischen Auftraggebers, HFU-Liste
In Österreich haftet ein Auftraggeber, der Bauleistungen oder Reinigungsleistungen
weitervergibt, für die Beiträge und Abgaben für die Arbeitnehmer seiner Subunternehmer.
Er
ist
von
dieser
„Auftraggeberhaftung“
befreit,
wenn
sein
Auftragnehmer
(Subunternehmer) in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen („HFUListe“) eingetragen ist oder wenn er von Werklohn (Auftragssumme des Werkvertrags)
25% einbehält (20% für Sozialversicherung und 5% für Lohnabgaben) und an die Wiener
Gebietskrankenkasse abführt.
Ein deutsches Unternehmen, das keine in Österreich sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer hat, kann in diese Liste nicht eingetragen werden, es besteht aber auch kein
Grund für den 25%-Einbehalt – der österreichische Auftraggeber kann 100% zur Zahlung
anweisen.
In der Praxis ziehen aber offenbar viele österreichischen Auftraggeber routinemäßig die
25% ab, weil sie das deutsche Unternehmen natürlich nicht in der HFU-Listen finden. Sie
weisen darauf hin, dass der deutsche Subunternehmer sich das Geld ja von der Wiener
Gebietskrankenkasse in vollem Umfang zurückholen kann.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 38 von 41
Wir
empfehlen
den
deutschen
Subunternehmern,
diese
Angelegenheit
vor
Auftragsannahme abzusprechen und eine Auszahlung in voller Höhe festzulegen. Es ist
zu erwarten, dass der österreichische Auftraggeber ohnehin eine Erklärung verlangt, dass
der
deutsche
Arbeitnehmer
Subunternehmer
einsetzt;
keine
in
möglicherweise
Österreich
möchte
sozialversicherungspflichtigen
er
auch
deutsche
Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt bekommen.
3.6
Einbeziehung in das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
(BUAG)
Arbeitnehmer, die zur Ausführung von Bautätigkeiten nach Österreich entsandt werden,
fallen unter das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Das heißt, dass
für sie Beiträge zur österreichischen Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
anfallen können. Ausführliche Info mit Beispielen finden Sie unter www.buak.at .
Die Bedingungen sind vergleichbar mit denen, die in Deutschland für die Mitgliedschaft zur
SOKA-BAU gelten.
Eine Befreiung von der BUAK-Pflicht tritt dann ein, wenn für den entsandten Arbeitnehmer
bereits in Deutschland Beiträge an eine vergleichbare und gleichwertige Sozial- oder
Urlaubskasse bezahlt werden, mit denen die BUAK eine entsprechende wechselseitige
Vereinbarung geschlossen hat (!). Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Mitgliedschaft bei
der
im
Dachverband
der
SOKA-BAU
zusammengefassten
Urlaubs-
und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des
Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau). Es gibt Fälle, in denen die Frage nach der Verpflichtung
zu Zahlungen an die BUAK rechtlich nicht eindeutig zu beantworten ist. Möglich ist auch,
dass in einem Land eine Verpflichtung zu einer Urlaubskasse besteht, im anderen aber
nicht.
Daher empfehlen wir, diese Fragen rechtzeitig zu klären.
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 39 von 41
3.7
Einsatz von Subunternehmern bei Arbeiten in Österreich
Sie können bei Arbeiten in Österreich Subunternehmer aus Deutschland, Österreich und
anderen EU-/EWR-Staaten einsetzen. Bitte beachten Sie dabei:
Alle
Ihre
nicht-österreichischen
Registrierungs-
und
Meldepflichten
Subunternehmer
wie
Sie.
Auch
unterliegen
sie
denselben
unterliegen
den
österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und müssen
dieselben Nachweise auf der Baustelle bereithalten wie in diesem Leitfaden
geschildert.
In Österreich gilt wie in Deutschland: Der Einsatz eines Subunternehmers im
Bau und Ausbau erfolgt rechtlich im Rahmen eines „Werkvertrags“: Der
Subunternehmer erbringt seine Leistung in Form eines „Gewerks“. Dieses
konkrete Gewerk wird ihm zur eigenständigen Ausführung übertragen. Das
beauftragende deutsche Unternehmen kann zwar Bauaufsicht wahrnehmen,
nicht aber selbst in die Ausführung eingreifen (z. B. durch direkte
Anweisungen an die ausländischen Beschäftigten oder durch Beistellung von
eigenem Personal). Dies würde dazu führen, dass der Einsatz des
ausländischen „Subunternehmers“ als Arbeitnehmerüberlassung gewertet
wird, die in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zulässig ist. Handelt
es sich bei dem „Subunternehmer“ um ein Ein-Personen-Unternehmen, dann
würde aus dem „Werkvertrag“ ein Beschäftigungsverhältnis – mit allen
arbeits- und sozialrechtlichen Folgen. Insbesondere würden dann auch alle
Melde- und Nachweis-pflichten auf Sie übergehen! Weitere Info zum Einsatz
von Subunternehmern:
http://www.hwkno.de/artikel/leitfaeden-und-merkblaetter-76,3375,812.html
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 40 von 41
3.8
Grenzüberschreitende Verbringung von Abfall (gefährliche Abfälle)
Vor allem Bau-, Abriss- oder Elektroarbeiten fallen oft gefährliche Abfälle an.
Bitte beachten Sie, dass es für die Verbringung und Entsorgung von Abfällen spezielle
Vorschriften gibt. Nur wenige Abfälle dürfen ohne Genehmigung (Notifizierungsverfahren)
über die Grenze zurückgebracht und in Deutschland entsorgt werden.
Info:
http://www.umweltbundesamt.de/tags/gefaehrliche-abfaelle
Info zum Notifizierungsverfahren:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitendeabfallverbringung/notifizierungsverfahren
Für Abfälle die auf der „Grünen Liste“
(http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/dokumente/vvakonsolidierte_abfalllisten_de_11-2014.pdf) gilt eine Informationspflicht;
Infos dazu unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfallressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/informationspflichten
Zuständige Behörden in Bayern für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts bei der
grenzüberschreitenden Abfallverbringung über folgenden Link:
http://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe_unternehmen/abfallimport_export/doc/reglist
.pdf
Ihre Ansprechpartner für die Verbringung von Abfällen bei der Regierung von
Niederbayern und der Oberpfalz sind:
http://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe_unternehmen/abfallimport_export/doc/reglist
.pdf
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Seite 41 von 41
Die Verbringung von Abfällen ohne Genehmigung bzw. Anmeldung ist illegal und
damit ein strafrechtlicher Tatbestand.
Daher empfehlen wir, dass Sie oder gegebenenfalls Ihr österreichischer
Auftraggeber sich um die Entsorgung vor Ort in Österreich kümmern.
Dieser Leitfaden stellt die wichtigsten Regelungen dar, die Sie bei der Ausführung von
Lieferungen nach oder Dienstleistungen in Österreich beachten müssen. Darüber hinaus
besteht noch eine ganze Reihe von Details, die für Ihre speziellen Aktivitäten in Österreich
von Bedeutung sein können.
Falls Sie weitere Fragen haben, freuen wir uns auf Ihren Anruf:
Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Ditthornstraße 10
93055 Regensburg
Ansprechpartner:
Katharina Wierer
Tel. +49 941 7965-217
Fax. +49 941 7965-169
E-Mail: [email protected]
Ingrid Schneider
Tel. +49 941 7965-218
Fax. +49 941 7965-169
E-Mail: [email protected]
Stand: 29.April 2016
© Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz