Lieferungen und Handwerksleistungen in Österreich Ist Ihr Leitfaden noch aktuell? Laden Sie sich den aktuellen Leitfaden auf www.hwkno.de unter: Beratung – International – Merkblätter und Leitfäden herunter! Seite 2 von 41 Inhaltsverzeichnis 1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen nach Österreich .............. 5 1.1 Grundlegendes ................................................................................................................. 5 1.2 Lieferung an Privatkunden ................................................................................................ 5 1.3 Lieferungen an Unternehmer ............................................................................................ 7 1.4 Sonderregelung für Verkauf von Kfz nach Österreich ....................................................... 8 1.5 Reihengeschäfte ............................................................................................................... 9 1.6 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr) ...................................................... 10 1.7 Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat ....................................... 11 1.8 Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen in Österreich ............................. 13 1.8.1 Reverse-Charge-System ......................................................................................... 14 1.8.2 Abrechnung von Bauleistungen an Unternehmen: „Bauabzugssteuer“ .................... 15 1.9 Praktische Behandlung der USt in Österreich ................................................................. 17 1.9.1 Abführen der Umsatzsteuer in Österreich ................................................................ 17 1.9.2 Zurückholen in Österreich bezahlter MwSt. (Vorsteuer): .......................................... 19 1.10 2 Verbrauchssteuern ......................................................................................................... 20 Gewerberechtliche Voraussetzungen für die Ausführung von Handwerksleistungen in Österreich........................................................................................................................... 21 2.1 Handwerksausübung in Österreich ohne Niederlassung: ................................................ 21 2.2 Meldepflichten für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer ........................................... 25 2.3 Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen................................................................... 27 2.4 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit: ..................................................................................... 31 2.5 Wichtige Hinweise und Tipps für entsendete Mitarbeiter ................................................. 31 2.5.1 Absicherung im Krankheitsfall .................................................................................. 31 2.5.2 Unfallversicherung im Ausland................................................................................. 31 2.5.3 Kfz-Versicherung, Haftpflicht.................................................................................... 32 Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 3 von 41 3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe ..................................................................................... 33 3.1 Normen für Baustoffe ...................................................................................................... 33 3.2 Baustellenkontrollen durch die Finanzpolizei .................................................................. 34 3.3 Bauführer ........................................................................................................................ 35 3.4 Planvorlageberechtigung ................................................................................................ 36 3.5 Haftung des österreichischen Auftraggebers, HFU-Liste................................................. 37 3.6 Einbeziehung in das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ................. 38 3.7 Einsatz von Subunternehmern bei Arbeiten in Österreich ............................................... 39 3.8 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfall (gefährliche Abfälle) ............................... 40 Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 4 von 41 Haftungsausschluss Dieser Leitfaden wurde erstellt im Rahmen des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes mit Unterstützung der Europäischen Kommission (INTERREG III). Er wird seitdem regelmäßig aktualisiert. Wir haben ihn nach bestem Wissen auf Grund der uns vorliegenden Unterlagen und Informationen zusammengestellt. Die Inhalte in diesem Leitfaden werden ständig gepflegt. Wir können dennoch keine Haftung übernehmen für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben, für Wortlaut und Geltung der eingestellten Rechtsvorschriften. Es gilt stets die aktuelle amtliche Fassung, wie sie im dafür vorgesehenen offiziellen Verkündungsorgan veröffentlicht ist, für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Inhalts von Internetseiten, auf die wir im Leitfaden verwiesen haben. Der Inhalt dieser Internetseiten ist dynamisch und kann sich jederzeit ändern; wir machen ihn uns soweit ausdrücklich nicht zu Eigen. Etwaige rechtliche Hinweise und Auskünfte sind unverbindlich. Wir erteilen keine Rechtsberatung. Eine umfangreiche offizielle österreichische Information zu den angesprochenen Fragen finden Sie unter https://www.usp.gv.at/www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public Ohne schriftliche Genehmigung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz ist es nicht gestattet, diesen Leitfaden oder Teile davon zu verwerten, zu verarbeiten, zu vervielfältigen oder weiterzugeben. Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz April 2016 Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 5 von 41 1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und Leistungen nach Österreich 1.1 Grundlegendes Seit 01.01.1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union. Es gibt daher für Lieferungen nach Österreich keine Zollabwicklung mehr. Sie können Ihre Produkte, Waren sowie benötigte Berufsausrüstung (Werkzeuge, etc.) ungehindert über die österreichische Grenze bringen. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Lieferungen nach Österreich bzw. Leistungen in Österreich umsatzsteuerlich behandeln können, falls Sie in Österreich selbst keine Betriebsstätte haben (in letzterem Fall unterliegen Sie ausschließlich der österreichischen Umsatzbesteuerung). Bitte beachten Sie; für den Verkauf von Kraftfahrzeugen gelten teilweise abweichende Bestimmungen! Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Österreich beträgt 20 %, für bestimmte Produkte und Leistungen gibt es einen ermäßigten Satz von 10 %. 1.2 Lieferung an Privatkunden (a) Holt der österreichische Privatkunde Ihre Produkte/Waren in Deutschland ab, liegt ein deutsches Inlandsgeschäft vor: Sie behalten die deutsche Mehrwertsteuer ein und führen sie an das deutsche Finanzamt ab. Die Umsatzsteuer kann dem österreichischen Kunden bei der Ausfuhr nach Österreich nicht mehr erstattet werden. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 6 von 41 (b) Wenn Sie Ihre Waren/Produkte an Privatpersonen in Österreich befördern oder versenden (bzw. an Abnehmer, die keine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe 1.6 auf Seite 11 nennen können), ist üblicherweise die so genannte „Versandhandelsregelung“ anzuwenden. Das heißt: die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, die Sie an den deutschen Fiskus abführen. Dies geht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag aller Waren, die Sie nach Österreich an Privatpersonen/Abnehmer ohne Umsatzsteuer-IdentifikationsNummer befördern oder versenden, den Schwellenwert von 100.000,-- EUR nicht überschreitet. Wird diese Lieferschwelle entweder im vergangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen Sie für Ihre Lieferungen österreichische Umsatzsteuer verrechnen und an den österreichischen Fiskus abführen (wie das geht, siehe Text zuvor). Spezialfall: Verkauf auf Messen und Ausstellungen in Österreich Wenn Sie Waren oder Produkte in Österreich auf Messen, Ausstellungen, Märkten etc. an österreichische Privatkunden verkaufen (die Ihnen unmittelbar auf der Messe den entsprechenden „Auftrag“ geben), unterliegt dieser Verkauf der österreichischen Umsatzsteuer. Sie müssen diese an den österreichischen Fiskus abführen (wie das geht lesen Sie bitte unter Punkt 1.9). Bitte beachten Sie: Waren müssen auf österreichischen Verkaufsausstellungen einschließlich MwSt. ausgepreist sein. Es besteht Registrierkassenpflicht. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 7 von 41 1.3 Lieferungen an Unternehmer Wenn Sie ein fertiges Produkt / eine Ware an einen Abnehmer in Österreich liefern, liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, falls folgende Voraussetzungen und Nachweispflichten erfüllt sind: Der Abnehmer ist Unternehmer in Österreich und erwirbt den Gegenstand (entgeltlich/gegen Bezahlung) für sein Unternehmen in Österreich. Das Produkt wird entweder von Ihnen nach Österreich gebracht oder versandt oder vom Abnehmer in Deutschland abgeholt. Der Abnehmer unterliegt der österreichischen Umsatzbesteuerung. Die Rechnung enthält sowohl Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) als auch die des österreichischen Erwerbers; außerdem muss der Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Umsatzsteuergesetz“ auf der Rechnung vermerkt sein. Die Rechnung, die natürlich allen üblichen formalen Anforderungen entsprechen muss, weist also einen Nettobetrag ohne Nennung der Mehrwertsteuer aus. Gegenüber der deutschen Finanzbehörde müssen Sie nachweisen, dass Ihr verkauftes Produkt tatsächlich nach Österreich verbracht wurde. Dafür erfordert das Gesetz einen Beleg- und Buchnachweis. Belegnachweis: Gelangensbestätigung: Wenn Sie die Waren oder Produkte selbst an den Kunden ausliefern oder der ausländische Unternehmer sie selbst abholt, ist es daher notwendig, dass Sie sich auf der Rechnung von ihm sowohl die Verbringung ins Ausland als auch die gewerbliche Verwendung kurz bestätigen lassen (Name des Empfängers oder Transporteurs, Unterschrift). Der Abholer (Mitarbeiter des Kunden oder Dritter) braucht eine schriftliche Vollmacht des Kunden, dass er zur Abholung beauftragt ist; diese bitte einbehalten und mit dem Vorgang ablegen! Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 8 von 41 Unter folgendem Link finden Sie eine Muster-Gelangensbestätigung (S. 13 und S. 16): http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben /Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-09-16innergemeinschaftliche-lieferungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Bei Versand durch eine Spedition u. ä. belegt die Spediteurs-Bescheinigung, dass die Ware tatsachlich ins Ausland verbracht wurde. Außerdem muss über die Buchführung die Verbringung nachvollziehbar sein (Buchnachweis). In der Regel ist das durch die Rechnung und den Lieferschein erfüllt. 1.4 Sonderregelung für Verkauf von Kfz nach Österreich Hier wird nach Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden: 1. Neuwagen ( <6000 km, < 6 Monate) Wenn Sie einen Neuwagen nach Österreich verkaufen, gilt sowohl beim Verkauf an Privatkunden als auch an Unternehmer, bei Lieferung nach Österreich wie bei Abholung durch den Kunden: der Erwerber muss immer die MwSt. in Österreich entrichten (zusammen mit der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Sie erstellen eine Rechnung ohne MwSt. - Gelangensbestätigung nicht vergessen! Neuwagen: weniger als 6000 km auf dem Tacho und nicht mehr als 6 Monate in Deutschland oder der übrigen EU zugelassen. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 9 von 41 2. Gebrauchtwagen (> 6000km, > 6 Monate) Wenn Sie in Ihrem Geschäft in Deutschland einen Gebrauchtwagen an einen österreichischen Privatkunden (a) verkaufen, berechnen Sie 19% deutsche MwSt., die Sie ganz normal in Deutschland abführen. Geht der Gebrauchtwagen an einen österreichischen Unternehmer (b) (siehe oben), liegt eine innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung vor: Nettorechnung, USt-ID-Nummern, Gelangensbestätigung. Gebrauchtwagen: mehr als 6000 Tacho-Kilometer oder länger als 6 Monate in Deutschland oder der übrigen EU zugelassen Als KFZ-Händler beachten Sie bitte: innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung und Differenzbesteuerung schließen sich aus! 1.5 Reihengeschäfte Oft kommt es vor, dass mehrere Unternehmen hintereinander an einer Lieferung beteiligt sind. Im Rahmen solcher Reihengeschäfte ist immer darauf zu achten, bei welchem Schritt die Verbringung über die innergemeinschaftliche Grenze erfolgt und zu welchem Zeitpunkt der letzte an der Lieferung Beteiligte die Verfügungsmacht an der gelieferten Sache erhält. Davon hängt ab, welches Unternehmen in der Reihe die USt-freie innergemeinschaftliche Lieferung geltend machen kann. Die objektiven Umstände eines Reihengeschäfts sind oft nicht ohne weiteres klar erkennbar; wir raten dringend dazu, den Rat des Steuerberaters einzuholen. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 10 von 41 1.6 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr) Ein Unternehmen, das der Erwerbsbesteuerung unterliegt, kann sich eine USt-ID-Nr zuteilen lassen. Im Geschäftsverkehr unter Mitgliedsländern der Europäischen Union ist die USt-ID-Nr eines Geschäftspartners ein Zeichen dafür, dass es sich um ein Unternehmen handelt, mit dem „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen“ durchgeführt werden können. Für eine Lieferung nach Österreich benötigen Sie zunächst selbst diese USt-ID-Nr Sie können ihre Zuteilung beantragen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Dienstsitz Saarlouis D-66738 Saarlouis Telefax +49 (0) 228-406-3801 Telefon +49 (0) 228-406-1222 (Servicegruppe des Amtes) Stellen Sie dort (am einfachsten per Fax) einen formlosen Antrag, der den rechtlich exakten Namen und die Anschrift Ihres Betriebes enthält, Ihr für die Umsatzbesteuerung zuständiges Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der Sie umsatzsteuerlich geführt werden. Online-Beantragung: https://www.formulare-finv.de/ffw/form/display.do?%24context=9468A49F96A37AC3E990 Bei der gleichen Dienststelle können Sie auch die USt-ID-Nummern überprüfen lassen, die Ihnen von Geschäftspartnern aus dem EU-Ausland genannt werden: Wir empfehlen Ihnen dies zumindest bei neuen Geschäftspartnern immer zu tun. Bei einer Anfrage per Fax haben Sie gleichzeitig noch den Beleg für die Überprüfung. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 11 von 41 „1. Ist folgende USt-IdNr .... gültig? Ist diese USt-ID-Nr dem Unternehmen XY in .... zuzuordnen?“ Eine einfache und schnelle Überprüfung von USt-ID-Nummern ist online über folgende Internet-Adresse möglich: Info: http://evatr.bff-online.de/eVatR Bestätigung: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=DE 1.7 Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat Wenn Sie umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich ausgeführt haben, müssen Sie (unabhängig von der Angabe in Ihrer USt-Anmeldung) vierteljährlich zusammenfassende Meldungen (ZM) abgeben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ahornweg 1-3 D-66738 Saarlouis Telefon: +49 (0) 228 406 - 0 Telefax: +49 (0) 228 406 – 2661 Internet: http://www.bzst.bund.de Allgemeine Informationen zur ZM finden Sie unter: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zus ammenfassende_Meldungen/Zusammenfassende_Meldungen_node.html Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 12 von 41 Hier können Sie auch die notwendigen Formulare herunterladen: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zus ammenfassende_Meldungen/Formulare/formulare_node.html In den zusammenfassende Meldungen müssen Sie auch Leistungen aufführen, die Sie in Österreich erbracht haben und für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (Reverse-Charge-Verfahren für sonstige Leistungen, keine Bauleistungen, Info http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3.html) Die ZM ist nur erforderlich, wenn im vorhergegangenen Quartal tatsächlich Lieferungen oder sonstige Leistungen erfolgt sind, Nullmeldungen sind nicht notwendig. Wenn Ihre innergemeinschaftlichen USt-freien Lieferungen nach Österreich im Vorjahr 500.000,-EUR überschritten haben oder im laufenden Jahr überschreiten werden, sind Sie verpflichtet, monatliche INTRASTAT-Meldungen ans Statistische Bundesamt abzugeben (nötigenfalls auch „Nullmeldungen“). Statistisches Bundesamt Außenhandel 65180 Wiesbaden Servicenummer Außenhandel: +49 611 75 2481 Servicenummer Intrahandel: +49 611 75 4524; Email: [email protected] Genaue Information zu den Formularen und zum Ausfüllen im Internet Allgemeine Informationen zum Intrahandel: https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe.html Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 13 von 41 Die Meldungen werden über das Internet abgegeben: https://www-idev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe3.html 1.8 Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen in Österreich Wenn Sie Produkte in Österreich einbauen, montieren, etc. oder direkt handwerkliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, dann unterliegen diese Leistungen grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer. Folgende Beispiele sollen den Begriff der „Leistung“ genauer erläutern: Wenn ein deutscher Schreiner Möbel nach Österreich an einen privaten Kunden versendet, dann handelt es sich um eine Warenlieferung, auch wenn er in Österreich z. B. noch einige Möbelteile zusammenschraubt, die transportbedingt getrennt befördert werden mussten. Baut er jedoch (z. B. unter Verwendung mitgebrachter Kleinmaschinen, etc.) die Möbel in die Wohnung seines österreichischen privaten Auftraggebers ein und ist der Wert dieser Einbauleistung nicht unerheblich, dann unterliegt diese „Werklieferung“ der österreichischen Umsatzsteuer: Ort der Leistung ist Österreich. Die in Deutschland gefertigten Elemente sowie der Einbau werden dabei normalerweise als wirtschaftliche Einheit gesehen. Wird eine Leistung an einen österreichischen Privatkunden in der Betriebsstätte in Deutschland erbracht (z. B. Reparatur eines Rasenmähers), unterliegt sie der deutschen Umsatzsteuer. Wird die Leistung an einen österreichischen Privatkunden in Österreich erbracht (z. B. an seinem Haus), müssen Sie ihm die österreichische Umsatzsteuer berechnen und sie an den österreichischen Fiskus abführen. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 14 von 41 Ist Ihr Kunde in Österreich vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, so gibt es verschiedene Möglichkeiten für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung. 1.8.1 Reverse-Charge-System Durch das Reverse-Charge-System geht die Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger über. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es ist sinnvoll, auf der Rechnung einen Vermerk (z. B. „Reverse Charge“, „RC“) anzubringen. Das "Reverse-Charge-System" wird unter folgenden Voraussetzungen angewandt: Der leistende deutsche Unternehmer hat in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte. Der österreichische Leistungsempfänger ist ein Unternehmer (USt-ID-Nr). Es handelt sich um eine der im § 3a Abs. 10 bzw. Art. 3a UStG 1994 aufgezählten Leistungen, zum Beispiel: Innergemeinschaftliche Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z. B. Reparaturen, Werkleistungen) die sogenannten "Katalogleistungen", z. B. urheberrechtliche Leistungen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure (sofern sie nicht Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken erbringen oder bewegliche Gegenstände begutachten), Dolmetscher und ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung, Datenverarbeitung, Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 15 von 41 Überlassung von Information, Bankdienstleistungen, Personalgestellung, Vermietung beweglicher Gegenstände ausgenommen Beförderungsmittel, Telekommunikation. Innergemeinschaftliche Vermittlungsleistungen (z. B. Handelsvertreter) Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (z. B. Transport-Unternehmer) Auch Bauleistungen, die an Unternehmen in Österreich erbracht werden, die nicht Bauunternehmen sind, unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren: Das leistende deutsche Bauunternehmen stellt eine Rechnung ohne USt aus, in welcher die USt-ID-Nr des österreichischen Kunden angegeben ist. Bitte beachten Sie: Dienstleistungen in Österreich, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen (keine Bauleistungen), müssen in Deutschland in den zusammenfassenden Meldungen (siehe oben, Seite 11) aufgeführt werden. 1.8.2 Abrechnung von Bauleistungen an Unternehmen: „Bauabzugssteuer“ Bei der Abrechnung von Bauleistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Kunden) vorgesehen. Die „übergegangene“ Steuer ist beim Leistungsempfänger als Vorsteuer abzugsfähig. Dieser Übergang der Steuerschuld erfolgt in folgenden Fällen: Steuerschuld geht vom Subunternehmer (Bauunternehmer) auf den Generalunternehmer über (Einschaltung mehrerer Subunternehmer möglich) Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 16 von 41 Steuerschuld geht vom leistenden (Bau-) Unternehmer auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt Für das deutsche Bauunternehmen, das in Österreich Bauleistungen an Unternehmen erbringt, bedeutet das konkret: Ist das deutsche Unternehmen Subunternehmer, darf es in seinen Rechnungen keine österreichische Umsatzsteuer ausweisen. Die eventuell anfallenden österreichischen Vorsteuern müssen im Veranlagungsverfahren (z. B. in der USt-Voranmeldung) geltend gemacht werden (siehe dazu auch 1.9 auf Seite 12). Es besteht die Pflicht, bei Bauleistungen eine Rechnung auszustellen. In dieser Rechnung muss die USt-ID-Nr des Leistenden und die des Leistungsempfängers angegeben werden. Außerdem muss auf der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (z. B. „Die Umsatzsteuerschuld trägt gem. §19 (1) UStG 1994 der Empfänger.“). Ist das deutsche Unternehmen Generalunternehmer, geht die Steuerschuld für Bauleistungen seiner Subunternehmer auf das deutsche Unternehmen über. Dies hat zur Folge, dass es die Umsatzsteuer erklären und in Österreich abführen muss. Gleichzeitig kann er bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen diese USt für die Bauleistungen seiner Subunternehmer als Vorsteuer abziehen. Die Verrechnung mit dem Auftraggeber erfolgt mit Ausweis der Umsatzsteuer. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 17 von 41 Erbringt das deutsche Unternehmen Bauleistungen an ein (Nicht-Bau-) Unternehmen, wird das Reverse-Charge-Verfahren angewandt (siehe 1.8.2 auf Seite 15). Dabei ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen. Es umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies bedeutet sämtliche Hoch- und Tiefbauten (z. B. Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen (Kraftwerke, Silos). Außerdem gehören zu den Bauwerken Fenster und Türen, Bodenbeläge und Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind (z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen, Einbauküchen). Falls Zweifel bestehen, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt. 1.9 Praktische Behandlung der USt in Österreich 1.9.1 Abführen der Umsatzsteuer in Österreich Zuständig für ausländische Unternehmer, die in Österreich weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines in Österreich gelegenen Grundbesitzes erzielen, ist das Finanzamt Graz Stadt Referat für ausländische Unternehmer Konrad-von-Hötzendorfstraße 14-18 A - 8018 Graz Tel. +43 316 881-0 (Leitstelle) Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 18 von 41 Sie können Ihre steuerlichen Verpflichtungen direkt mit den österreichischen Finanzbehörden regeln, aber auch einen Steuerberater beauftragen. Ansprechpartner für Ausländer ohne Wohnsitz oder Betriebsstätte in Österreich ist das Finanzamt in Graz (Anschrift siehe oben). Ausführliche und gut verständliche Informationen finden Sie im Internet unter www.bmf.gv.at https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/AuslndischeUnternehme r/KontaktzumFinanzamt_4921/_start.htm dort sind auch die zu verwendenden Formulare verfügbar. Wenn Sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie dort Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und Steuererklärungen abgeben. Die Übermittlung der USt-Voranmeldungen muss elektronisch erfolgen. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den laufenden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Beispiel: Rechnungsdatum 13. August (August = Veranlagungszeitraum), dann Voranmeldung zum 15. Oktober. Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 22.000,-- EUR nicht überstiegen hat, können auch das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum wählen. Bis spätestens 15. Dezember ist neben der Vorauszahlung für Oktober eine Sondervorauszahlung zu entrichten. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 19 von 41 Sie beträgt 1/11 aller Vorauszahlungen (abzüglich der Überschüsse) für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres. Dieser Betrag ist auf die Vorauszahlungen für den November, fällig am 15. Januar des folgenden Kalenderjahres, anzurechnen. Analoges gilt auch für Unternehmer, bei denen das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum heranzuziehen ist. 1.9.2 Zurückholen in Österreich bezahlter MwSt. (Vorsteuer): Sie können Ihre in Österreich bezahlte MwSt. zurückholen über das elektronische Portal des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Dort erhalten Sie dazu auch umfangreiche Information: www.bzst.de → linke Spalte: „Umsatzsteuervergütung“ → „inländische Unternehmer“ → linke Spalte „FAQ“ Fragen + Antworten, bzw. Text: „Anmeldung mit den Elster OnlineZugangsdaten“ (https://www.elsteronline.de/bportal/) Das BZSt prüft Ihre Anträge und leitet an die ausländische Erstattungsbehörde weiter, wo sie dann bearbeitet werden. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den in Österreich geltenden Bestimmungen. Der Mindestbetrag für Jahresanträge ist 50,-- EUR für Anträge für einen Zeitraum vom mindestens 3 Monaten beträgt er 400,-- EUR. Der Vergütungsantrag muss spätestens bis zum 30. 09. des Folgejahres gestellt werden. Auch die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet einen VorsteuerRückerstattungsservice an: http://www.ahk.de/standorte/ahk-standorte/ Wenn Sie eine österreichische USt-Nummer haben: Veranlagungsverfahren über Ausländerfinanzamt Graz: steuerbare Umsätze in Österreich: Abgabe von USt-Anmeldungen (Formular U 30) bei Bauleistungen zwingend! Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 20 von 41 1.10 Verbrauchssteuern Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Ver- und Gebrauch bestimmter Waren belasten, in Österreich zum Beispiel auf Mineralöl Spiritus / Alkohol Wein und Zwischenprodukte Tabakwaren Wenn Sie also zum Beispiel Bier oder Mineralöle nach Österreich liefern, fällt dafür in Österreich die entsprechende Verbrauchssteuer an. Wie in Deutschland erfolgt auch in Österreich die Verbrauchssteuerabwicklung über das EU-System EMCS (Excise Movement and Control System). Informationen finden Sie im Internet: https://www.bmf.gv.at/egovernment/projekte/emcs/Zugang.html Für Bayern ist das Referenzzollamt in Innsbruck zuständig Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 21 von 41 2 Gewerberechtliche Voraussetzungen für die Ausführung von Handwerksleistungen in Österreich 2.1 Handwerksausübung in Österreich ohne Niederlassung: Wenn Sie Handwerksleistungen in Österreich erbringen wollen, ohne dort eine Niederlassung zu gründen, dann müssen Sie das beim österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigen („Dienstleistungsanzeige“). Der Antrag auf Erteilung einer Anerkennung in Österreich ist zu stellen beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 Abteilung Gewerberecht A - 1011 Wien Tel. +43 1 71100 0 http://www.bmwfw.gv.at/Seiten/default.aspx Info: Bürgerservice Tel.: 0043 800 240 258 Email: [email protected] Bitte laden Sie sich die Formulare für die Dienstleistungsanzeige / Anerkennung aktuell herunter (unten auf der Seite): http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Seiten/GewerbeausuebungdurchUnte rnehmenausanderenEUEWR-Staaten.aspx Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 22 von 41 http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Seiten/GewerbeausuebungdurchUnte rnehmenausanderenEUEWR-Staaten.aspx Die Dienstleistungsanzeige ist jährlich zu erneuern: http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Muster%20%20Formular%20Erneuerung.pdf Ansprechpartner: Baumeister, Zimmerer, Ausbauhandwerke, Elektrotechnik, Gas- und Wasserinstallation: Dr. Manfred Steiner, Tel. +43 1 71100-5926 alle übrigen Handwerke – Diplomanerkennungsrichtlinien: Dr. Clemens Steuer, Tel. +43 1 71100-5814 EU-EWR Anerkennungsverordnung: Dr. Helmut Roch, Tel. +43 1 71100-5396 Wenn Ihr Handwerk in Österreich zu den reglementierten Gewerben gehört (http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/versicherungsvermittler/Documents/Liste%20re glementierter%20Gewerbe.pdf ), sind mit der Anzeige Unterlagen mitzuliefern: • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Dafür genügt eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 23 von 41 • EU-Bescheinigung (wird von Ihrer Handwerkskammer ausgestellt) Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Tel. 0851 5301 -158 (A – Eq), -160 (Er – H), -162 (I – M) ohne Mü -168 (Mü – Si, St) -161 (Sch, Sj – Z) Fax 0851 5301 -156 Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis, Nachweis Meisterprüfung, Befähigungsnachweis oder Nachweis der Berufserfahrung) Bei Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes, Waffengewerbes oder der Errichtung von Alarmanlagen Nachweise darüber, dass keine Vorstrafen beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern vorliegen. Bei Tätigkeiten der Baumeister und Baugewerbetreibenden sowie der Immobilientreuhänder Information über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Sofern die gewerbliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert bzw. nicht an den Nachweis einer Befähigung gebunden ist: Nachweis über eine mindestens einjährige Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (von der Handwerkskammer s. oben) Die Bearbeitung erfolgt üblicherweise zügig; bei Verzögerungen empfiehlt es sich, telefonisch in höflicher Form nachzufassen, sich über den Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen zu vergewissern und evtl. den Grund für die Verzögerung zu erfragen. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 24 von 41 Bei Gesellschaften sind der Anzeige die entsprechenden Dokumente und ein Berufsqualifikationsnachweis für den verantwortlichen gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) anzuschließen. Die Dienstleistungsanzeige ist kostenfrei. Dienstleisterregister Die Dienstleistungsanzeige führt zu einer Eintragung im Dienstleisterregister. Dort ist ersichtlich, ob bzw. für welche reglementierten Gewerbe ein Unternehmen mit Sitz in der EU / im EWR eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich erstattet hat; die Abfrage ist kostenfrei. https://dlr.bmwfw.gv.at/Search/SearchCompany.aspx Hinweise: Die Anerkennung benötigen Sie auch, wenn Sie als Subunternehmer für ein anderes Unternehmen in Österreich tätig werden; ebenso brauchen auch Ihre Subunternehmer, die Sie in Österreich einsetzen, diese Anerkennung (Ausnahme: Handwerksprüfungen sind als gleichwertig anerkannt, s. o.). Falls die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen (zum Beispiel Existenzgründung liegt keine 6 Jahre zurück), kann es manchmal doch noch einen Ausweg geben, zum Beispiel wenn die ausgeübten Tätigkeiten in Österreich „freie Gewerbe“ sind. Manchmal kann bei Vorliegen einer deutschen Meisterprüfung auch das „Nachsichtverfahren“ eine Lösung bringen. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen bitte an die Außenwirtschaftsberatung Ihrer Handwerkskammer. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 25 von 41 Bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen ist dringend zu raten, dass Ihr Unternehmen gewerberechtlichen bereits während Voraussetzungen des in Ausschreibungsverfahrens Österreich erfüllt. die Die Gewerbeberechtigung muss zwar offiziell erst beim Beginn der Ausführung vorliegen, wird aber sinnvoller Weise meist beim Zuschlag verlangt. Falls die Gewerbeberechtigung nicht vorgelegt werden kann, verfällt der Zuschlag. 2.2 Meldepflichten für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer Deutsche Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsenden, müssen die Beschäftigten mindestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) melden gemeldet werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten, bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen oder bei Ersatz unerwartet ausgefallener Arbeitskräfte kann die Meldung auch unverzüglich vor Arbeitsaufnahme erfolgen. Anzugeben sind dabei u. a. der Auftraggeber, die Adresse der Baustelle, die Arten der ausgeführten Tätigkeiten, der Zeitraum, den die Tätigkeiten jeweils in Anspruch nehmen werden sowie die Entgelte. Kontakt: Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung Telefon: +43 50233-554726 Email: [email protected] Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 26 von 41 Die Meldung ist ausschließlich elektronisch möglich. Das Web-Formular (ZKO 3) finden Sie unter folgendem Link: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendung-zentralekoordination/entsendemeldungen-zentrale-koordinationsstelle.html#headline61 Da Sie nach der Datenübermittlung keine Empfangsbestätigung erhalten, ist es notwendig, das Formular als pdf.-Dokument mit der dazugehörigen Transaktionsnummer abzuspeichern. Beides dient als Beleg für die elektronische Übermittlung. Der Beleg ist auf der Baustelle mitzuführen und bereit zu halten. Diese Meldung soll eine Überprüfung der Einhaltung österreichischer Bestimmungen z. B. bezüglich der Einhaltung der Kollektivlöhne, Arbeitszeiten und ggf. spezieller Sozialkassen ermöglichen. Es werden systematisch Baustellenprüfungen durchgeführt, da Österreich die Einhaltung seiner Bestimmungen sicherstellen muss. Die Kontrollen werden durch die Finanzpolizei durchgeführt. Bei fehlender Anerkennung (siehe Punkt 2.1) oder nicht erfolgter Meldung der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer werden normalerweise empfindliche Bußgelder verhängt. Anmerkung: was unter einer „fortgesetzten Arbeitsleistung“ genau zu verstehen ist, unterliegt offenbar einem Beurteilungsspielraum. Eine kurzzeitige Serviceleistung von geringem Umfang zum Beispiel an einer Maschine fällt möglicherweise nicht darunter. Grundsätzlich wird man aber von einer Meldepflicht ausgehen, wenn Mitarbeiter zum Beispiel im Rahmen eines Werkvertrags Leistungen in Österreich ausführen. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 27 von 41 Das gilt natürlich insbesondere für alle Bau- und Ausbauleistungen. Auch Änderungen bei den entsandten Mitarbeitern (Ausfall – Ersatz) müssen rechtzeitig gemeldet werden. Für Ein-Personen-Unternehmen besteht keine Meldepflicht bei der ZKO. Hinweis: Die Meldepflicht gilt auch, wenn Sie als Subunternehmer für ein anderes Unternehmen in Österreich tätig werden; ebenso müssen auch Ihre Subunternehmer, die Sie in Österreich einsetzen, ihre nach Österreich entsandten Mitarbeiter melden. 2.3 Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen Als EU-Bürger benötigen Sie und Ihre deutschen Beschäftigten für das Arbeiten über die Grenze nach Österreich keine besonderen Arbeitsgenehmigungen. Wenn Sie Arbeitnehmer aus Drittstaaten oder aus Ländern, für die weiterhin noch Übergangsbeschränkungen bestehen, in Österreich einsetzen möchten, müssen Sie das vorher beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) melden. Info erhalten Sie bei den zuständigen AMS-Stellen http://www.ams.at/ Für Oberösterreich: Arbeitsmarktservice Oberösterreich Bulgariplatz 17-19 A-4021 Linz Tel. +43 732 6903-0, Fax +43 732 653092 [email protected] Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 28 von 41 Grundsätzlich gilt nach der so genannten „Drittstaatenregelung“, dass Sie nur solche Arbeitnehmer aus Drittstaaten in Österreich einsetzen können, die bereits ein Jahr lang regulär in Ihrem Betrieb in Deutschland beschäftigt waren. Für alle in Österreich eingesetzten Mitarbeiter sind die einschlägigen österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Insbesondere müssen Sie nachweisen (Baustellenunterlagen s. u.), dass Ihre entsandten Mitarbeiter die österreichischen Mindestlöhne („Kollektivlöhne“, festgelegt in den Kollektivverträgen) erhalten. Die bayerischen Tariflöhne erfüllen normalerweise diese Voraussetzung; Probleme können auftreten, wenn Sie Subunternehmer zum Beispiel aus anderen Bundesländern einsetzen, die manchmal wesentlich niedrigere Löhne bezahlen. Die Einhaltung der österreichischen Kollektivlöhne wird üblicherweise sehr genau geprüft. Die Nachweise sind auf der Baustelle mitzuführen. Dazu gehören Kopien der Arbeitsverträge Informationen, die in Österreich im „Dienstzettel“ aufgeführt werden https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-undSozialrecht/Arbeitsrecht/Dienstverhaeltnis/Beginn/Dienstzettel.html ggf. selber zusammenstellen (müssen bei Änderungen laufend aktuell angepasst werden) letzte aktuelle Lohnabrechnung Kopie aktueller Lohnnachweis Bankbelege der Lohnüberweisungen (Kontoauszüge aller Mitarbeiter) Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 29 von 41 Hinweis: wenn Sie diesen Aufwand für überzogen halten, bedenken Sie bitte: im Fall einer Beanstandung durch die Finanzpolizei müssen Sie mit erheblichen Bußgeldern + Nachzahlungen rechnen! Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden auf der Seite des österreichischen Ministeriums unter: https://www.bmask.gv.at/site/Arbeit/Arbeitsrecht/Grenzueberschreitende_Entsendung_ode r_Ueberlassung_in_der_EU/Kollektivvertraege_in_der_Bauwirtschaft Detailliertere Informationen, insbesondere die geltenden Kollektivverträge für Baugewerbe und Bauindustrie sowie die zugehörigen Lohntafeln finden Sie unter: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/GeschaeftsstelleBau/Kollektivvertraege1.html Kurzzeitige Arbeiten im Rahmen der Lieferung von Anlagen und der damit verbundenen Montage und Inbetriebnahme unterliegen nicht der Verpflichtung zur Zahlung der Kollektivlöhne. Erfahrungsgemäß bewegt man sich hier in einer Grauzone, die oft nicht eindeutig zu bewerten ist. Wir empfehlen, keine unnötigen Risiken einzugehen. Lohnsteuer: Die nach Österreich entsandten Mitarbeiter bleiben bis zu einer Einsatzdauer von 182 Tagen im Kalenderjahr weiterhin in Deutschland lohnsteuerpflichtig, ab dem 183. Tag geht die Lohnbesteuerung auf Österreich über, und zwar rückwirkend vom ersten Tag an! Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 30 von 41 Sozialversicherung: Bis zu einer Einsatzdauer von zwei Jahren bleiben die entsandten Mitarbeiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Bei ihrer Entsendung nach Österreich müssen sie einen Nachweis über die in Deutschland bestehende Sozialversicherung mitführen. Der Nachweis für eine bestehende Rentenversicherung erfolgt durch die Entsendebescheinigung A 1. Auch Selbständige, die eine vorübergehende Tätigkeit in Österreich ausüben, benötigen die A 1oder eine Ersatzbescheinigung. Den Vordruck A 1 erhalten Sie in Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Mitarbeiter (bzw. meistens der Unternehmer selber) nicht gesetzlich rentenversichert, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger. http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/0_Home/home_node.html Diese Bescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum für 24 Monate und nur für das angegebene Ausland gültig. Häufig will die Krankenkasse die A 1 nur für die Dauer der Entsendung / Baustelle ausstellen. Falls Sie Ihren Mitarbeiter aber voraussichtlich über einen längeren Zeitraum immer wieder nach Österreich entsenden werden, ist es sinnvoll, die Gültigkeitsdauer der A 1 entsprechend wählen. Vom Arbeitnehmer stets mitzuführen ist auch der Nachweis einer in Deutschland bestehenden Krankenversicherung. Dies geschieht durch die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC. Die Karte oder eine Ersatzbescheinigung kann direkt beim Arzt oder in der Klinik in Österreich vorgelegt werden. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 31 von 41 2.4 Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit: In Österreich gelten die österreichischen Bestimmungen. Info: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/ Das gilt auch z. B. für Fragen der Sicherung von eingesetztem Gerät oder der Absperrung von Baustellen. 2.5 Wichtige Hinweise und Tipps für entsendete Mitarbeiter 2.5.1 Absicherung im Krankheitsfall Die EHIC ersetzt nicht die so genannte Auslandsreisekrankenversicherung. So ist vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat nicht mitversichert, ebenso wenig wie Luftrettung etc. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung mit Rückholung für entsandte Mitarbeiter ratsam. In der Regel gelten / die üblichen Auslandsreisekrankenversicherungen bieten in der Regel einen Schutz bis zu 42 Tagen. Achten Sie deshalb bei Abschluss auf eine Versicherung, die über 42 Tage hinaus Schutz bietet. 2.5.2 Unfallversicherung im Ausland Werden Mitarbeiter zeitlich befristet nach Österreich entsandt, so besteht in der Regel der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch während des Auslandseinsatzes weiter (max. 12 Monate!). Dies gilt jedoch nicht, wenn für Mitarbeiter ein zeitlich nicht begrenzter Österreichaufenthalt vorgesehen ist oder diese speziell für Auslandstätigkeiten eingestellt werden. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 32 von 41 Sie können sich und Ihre Mitarbeiter durch den Abschluss einer Auslandsunfallversicherung absichern. Informationen erhalten Sie zum Beispiel von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft. 2.5.3 Kfz-Versicherung, Haftpflicht Ein Autounfall im Ausland kann Sie vor unerwartete Probleme stellen. Daher ist der Abschluss eines Auslandsschutzbriefes für Ihre dort eingesetzten Firmenwägen ratsam, der z. B. die Rückholung nach einem Unfall oder bei einem Fahrzeugschaden sicherstellt. Ihre Versicherung oder Automobilclubs können Sie diesbezüglich beraten. Dort erhalten Sie auch Formulare für den europäischen Unfallbericht. Auch bei der Haftpflicht sollten Sie auf Nummer sicher gehen: Ihre Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht automatisch Schäden im Ausland in gleicher Weise ab wie in Deutschland (eventuell Haftungsbeschränkungen oder – Ausschlüsse). Bitte informieren Sie sich unbedingt! Möglicherweise ist eine zusätzliche Risikoabsicherung notwendig. Wichtig ist auch, dass Sie einen Ansprechpartner (Vertragspartner Ihrer Versicherung) im Ausland haben, falls ein Schadensfall eintritt, und dass Sie die dort gültigen Schadensmeldepflichten erfüllen. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 33 von 41 3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe 3.1 Normen für Baustoffe Produkte, die einer harmonisierten EG-Norm genügen und durch das CE-Symbol gekennzeichnet sind, können in Österreich frei gehandelt und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Das Gleiche gilt auch für individuell hergestellte handwerkliche teilfertige Vorprodukte, die auf der Baustelle in Österreich endbearbeitet werden. Für (Serien-) Bauprodukte, die nicht einer harmonisierten EG-Norm unterliegen, legt die österreichische Baustoffliste ÖA den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest. Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben. Es dürfen in Österreich keine Bauprodukte verwendet werden, deren Übereinstimmung mit den geforderten Anforderungen nicht nachgewiesen ist (Voraussetzung für die Listung). Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter: www.oib.or.at außerdem bei der Europäischen Zertifizierungsstelle für Bauwesen Salzburg-Zert http://www.salzburg.gv.at/themen/bw/bauen/zertifizierungsstelle.htm auf der Seite https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Stein--und-keramischeIndustrie/Publikationen-undBroschueren/Publikationen_des_Fachverbandes_.html Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 34 von 41 unter „Publikationen“ finden Sie einen "Leitfaden Baustoffzulassung ÜA-Zeichen" als pdf.Datei. (https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Stein--und-keramischeIndustrie/Publikationen-und-Broschueren/ualeitfaden.pdf) Es ist ratsam, sich vor der Verbringung von Baustoffen nach Österreich und ihrer dortigen Verwendung vom Lieferanten eine Erklärung geben zu lassen, dass die gelieferten Baustoffe in Österreich zugelassen sind. Info erhalten Sie zum Beispiel bei http://www.tuv.com/de/deutschland/gk/consulting_de/patente_normen_foerdermittel/ce_be ratung/ce-beratung.html TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH Standort Nürnberg Tillystraße 2 90431 Nürnberg Tel.: +49 (0) 911 655 50 Fax: +49 (0) 911 655 42 35 E-Mail: [email protected] 3.2 Baustellenkontrollen durch die Finanzpolizei Die Finanzpolizei ist im österreichischen Bundesministerium für Finanzen angesiedelt. Ihr Ziel ist die flächendeckende Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Österreich. Die Baustellenkontrollen werden von den regionalen Einsatzteams der Finanzpolizei durchgeführt. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 35 von 41 Das sollten Sie auf österreichischen Baustellen mitführen (Baustellenmappe): tagesaktuelle Liste der eingesetzten deutschen Mitarbeiter Kopien der Lichtbildausweise der eingesetzten Mitarbeiter Nachweis der bestehenden Sozial- und Krankenversicherung (A 1 / EHIC) Nachweis über Einhaltung der Mindestlöhne (siehe Seite 29) Arbeitszeitaufzeichnungen für die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer (Arbeitsbeginn vermerken!) Auftrag / Werkvertrag Anerkennung durch BMWFW, falls erforderlich (siehe Seite 22) Kopie der Meldung der entsandten Mitarbeiter bei der ZKO (BMF) (EG-Bescheinigung) 3.3 Bauführer Für das Betreiben einer österreichischen Baustelle ist ein „Bauführer“ zu benennen. Er ist für die Einhaltung der Bestimmungen des österreichischen Baustellenrechts verantwortlich. Österreichische Baumeister (entspricht dem deutschen Maurermeister) und Zimmerermeister werden im Rahmen Ihrer Meisterausbildung hierfür speziell qualifiziert. In einigen österreichischen Bundesländern wurde gesetzlich festgelegt, dass ein Bauführer „gewerberechtlich oder als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker zur Planung des Bauvorhabens und zur Übernahme der Bauleitung befugt sein“ muss. Diese Voraussetzung erfüllt ein deutscher Maurer- oder Zimmermeister normalerweise nicht. Es kommt nach unseren Informationen immer wieder vor, dass von österreichischen Gemeinden Baustellenanzeigen akzeptiert werden, bei denen sich der ausführende deutsche Maurer- oder Zimmermeister als Bauführer eingetragen hat. Darauf kann man sich aber keinesfalls verlassen, im Regelfall muss ein österreichischer Meister, Architekt oder Bauingenieur als Bauführer bestellt werden. Das deutsche Unternehmen sollte dies rechtzeitig abklären. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 36 von 41 3.4 Planvorlageberechtigung Die Berechtigung für die Planvorlage wird vom nationalen österreichischen Baurecht geregelt. Sie fällt nicht unter die Dienstleistungsfreiheit, die für die Ausführung z. B. der Bauleistungen gilt (). Grundsätzlich gilt, dass die Person zur Planvorlage berechtigt ist, die die einschlägigen Voraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt. Für Bauingenieure oder Architekten ist zunächst die EG-Richtlinie über eine Anerkennung der Hochschuldiplome maßgeblich: sie legt fest, welche (deutschen) Hochschulabschlüsse den österreichischen gleichwertig sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Mitgliedschaft in der österreichischen Architektenkammer beantragt werden. In diesem Zusammenhang werden dann die Voraussetzungen des österreichischen Rechts geprüft. Bayerische Maurer- und Zimmerermeister können eine Anerkennung über gleichwertige Ausbildung beantragen; im Normalfall aber sind die Chancen einer solchen Anerkennung gering. Die Ablegung der österreichischen Ziviltechnikerprüfung verbessert die Aussichten auf Erteilung der Planvorlageberechtigung erheblich. Wie in Bayern gibt es auch in Österreich abgestufte Grade der Planvorlageberechtigung. Die Erteilung der Planvorlageberechtigung erfolgt weitgehend in Einzelfallentscheidungen. Diese hängen u. a. auch davon ab, ob es sich um einmalige Fälle handelt oder ob die Planung österreichischer Baumaßnahmen zur generellen Tätigkeit des Unternehmens gehören soll (zum Beispiel bei Niederlassung in Österreich). Das Fehlen der Planvorlageberechtigung ist üblicherweise ein Ausschlussgrund bei (öffentlichen) Aufträgen, die Planungsleistungen beinhalten. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 37 von 41 Es sind aber auch einige Fälle bekannt, wo Pläne deutscher Bauunternehmen für österreichische Privatkunden anstandslos anerkannt und genehmigt wurden. Offenbar bestehen bei der Handhabung dieser Fragen auch regionale Unterschiede. Die Möglichkeiten der deutschen Bauunternehmen werden sich auf diesem Feld kurzfristig voraussichtlich nicht verbessern. In der Praxis ist aber darin gegenwärtig keine einschneidende Marktzugangsbarriere zu erkennen; wenn deutsche Unternehmen die Voraussetzungen nicht erfüllen, können sie das erfolgreich durch den Einsatz geeigneter deutscher oder österreichischer Partner ausgleichen. 3.5 Haftung des österreichischen Auftraggebers, HFU-Liste In Österreich haftet ein Auftraggeber, der Bauleistungen oder Reinigungsleistungen weitervergibt, für die Beiträge und Abgaben für die Arbeitnehmer seiner Subunternehmer. Er ist von dieser „Auftraggeberhaftung“ befreit, wenn sein Auftragnehmer (Subunternehmer) in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen („HFUListe“) eingetragen ist oder wenn er von Werklohn (Auftragssumme des Werkvertrags) 25% einbehält (20% für Sozialversicherung und 5% für Lohnabgaben) und an die Wiener Gebietskrankenkasse abführt. Ein deutsches Unternehmen, das keine in Österreich sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer hat, kann in diese Liste nicht eingetragen werden, es besteht aber auch kein Grund für den 25%-Einbehalt – der österreichische Auftraggeber kann 100% zur Zahlung anweisen. In der Praxis ziehen aber offenbar viele österreichischen Auftraggeber routinemäßig die 25% ab, weil sie das deutsche Unternehmen natürlich nicht in der HFU-Listen finden. Sie weisen darauf hin, dass der deutsche Subunternehmer sich das Geld ja von der Wiener Gebietskrankenkasse in vollem Umfang zurückholen kann. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 38 von 41 Wir empfehlen den deutschen Subunternehmern, diese Angelegenheit vor Auftragsannahme abzusprechen und eine Auszahlung in voller Höhe festzulegen. Es ist zu erwarten, dass der österreichische Auftraggeber ohnehin eine Erklärung verlangt, dass der deutsche Arbeitnehmer Subunternehmer einsetzt; keine in möglicherweise Österreich möchte sozialversicherungspflichtigen er auch deutsche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt bekommen. 3.6 Einbeziehung in das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Arbeitnehmer, die zur Ausführung von Bautätigkeiten nach Österreich entsandt werden, fallen unter das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Das heißt, dass für sie Beiträge zur österreichischen Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) anfallen können. Ausführliche Info mit Beispielen finden Sie unter www.buak.at . Die Bedingungen sind vergleichbar mit denen, die in Deutschland für die Mitgliedschaft zur SOKA-BAU gelten. Eine Befreiung von der BUAK-Pflicht tritt dann ein, wenn für den entsandten Arbeitnehmer bereits in Deutschland Beiträge an eine vergleichbare und gleichwertige Sozial- oder Urlaubskasse bezahlt werden, mit denen die BUAK eine entsprechende wechselseitige Vereinbarung geschlossen hat (!). Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Mitgliedschaft bei der im Dachverband der SOKA-BAU zusammengefassten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau). Es gibt Fälle, in denen die Frage nach der Verpflichtung zu Zahlungen an die BUAK rechtlich nicht eindeutig zu beantworten ist. Möglich ist auch, dass in einem Land eine Verpflichtung zu einer Urlaubskasse besteht, im anderen aber nicht. Daher empfehlen wir, diese Fragen rechtzeitig zu klären. Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 39 von 41 3.7 Einsatz von Subunternehmern bei Arbeiten in Österreich Sie können bei Arbeiten in Österreich Subunternehmer aus Deutschland, Österreich und anderen EU-/EWR-Staaten einsetzen. Bitte beachten Sie dabei: Alle Ihre nicht-österreichischen Registrierungs- und Meldepflichten Subunternehmer wie Sie. Auch unterliegen sie denselben unterliegen den österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und müssen dieselben Nachweise auf der Baustelle bereithalten wie in diesem Leitfaden geschildert. In Österreich gilt wie in Deutschland: Der Einsatz eines Subunternehmers im Bau und Ausbau erfolgt rechtlich im Rahmen eines „Werkvertrags“: Der Subunternehmer erbringt seine Leistung in Form eines „Gewerks“. Dieses konkrete Gewerk wird ihm zur eigenständigen Ausführung übertragen. Das beauftragende deutsche Unternehmen kann zwar Bauaufsicht wahrnehmen, nicht aber selbst in die Ausführung eingreifen (z. B. durch direkte Anweisungen an die ausländischen Beschäftigten oder durch Beistellung von eigenem Personal). Dies würde dazu führen, dass der Einsatz des ausländischen „Subunternehmers“ als Arbeitnehmerüberlassung gewertet wird, die in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zulässig ist. Handelt es sich bei dem „Subunternehmer“ um ein Ein-Personen-Unternehmen, dann würde aus dem „Werkvertrag“ ein Beschäftigungsverhältnis – mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Folgen. Insbesondere würden dann auch alle Melde- und Nachweis-pflichten auf Sie übergehen! Weitere Info zum Einsatz von Subunternehmern: http://www.hwkno.de/artikel/leitfaeden-und-merkblaetter-76,3375,812.html Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 40 von 41 3.8 Grenzüberschreitende Verbringung von Abfall (gefährliche Abfälle) Vor allem Bau-, Abriss- oder Elektroarbeiten fallen oft gefährliche Abfälle an. Bitte beachten Sie, dass es für die Verbringung und Entsorgung von Abfällen spezielle Vorschriften gibt. Nur wenige Abfälle dürfen ohne Genehmigung (Notifizierungsverfahren) über die Grenze zurückgebracht und in Deutschland entsorgt werden. Info: http://www.umweltbundesamt.de/tags/gefaehrliche-abfaelle Info zum Notifizierungsverfahren: http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitendeabfallverbringung/notifizierungsverfahren Für Abfälle die auf der „Grünen Liste“ (http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/dokumente/vvakonsolidierte_abfalllisten_de_11-2014.pdf) gilt eine Informationspflicht; Infos dazu unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfallressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/informationspflichten Zuständige Behörden in Bayern für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung über folgenden Link: http://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe_unternehmen/abfallimport_export/doc/reglist .pdf Ihre Ansprechpartner für die Verbringung von Abfällen bei der Regierung von Niederbayern und der Oberpfalz sind: http://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe_unternehmen/abfallimport_export/doc/reglist .pdf Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Seite 41 von 41 Die Verbringung von Abfällen ohne Genehmigung bzw. Anmeldung ist illegal und damit ein strafrechtlicher Tatbestand. Daher empfehlen wir, dass Sie oder gegebenenfalls Ihr österreichischer Auftraggeber sich um die Entsorgung vor Ort in Österreich kümmern. Dieser Leitfaden stellt die wichtigsten Regelungen dar, die Sie bei der Ausführung von Lieferungen nach oder Dienstleistungen in Österreich beachten müssen. Darüber hinaus besteht noch eine ganze Reihe von Details, die für Ihre speziellen Aktivitäten in Österreich von Bedeutung sein können. Falls Sie weitere Fragen haben, freuen wir uns auf Ihren Anruf: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Ditthornstraße 10 93055 Regensburg Ansprechpartner: Katharina Wierer Tel. +49 941 7965-217 Fax. +49 941 7965-169 E-Mail: [email protected] Ingrid Schneider Tel. +49 941 7965-218 Fax. +49 941 7965-169 E-Mail: [email protected] Stand: 29.April 2016 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
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