Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste

Europäische Kommission - Factsheet
Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse
Brüssel, 28. April 2016
Übersicht nach Politikfeldern
Übersicht nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die
verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und
vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der europäischen Bürgerinnen und Bürger und
Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 2 Aufforderungsschreiben, 35 mit Gründen
versehene Stellungnahmen und 6 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im
Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 113
Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine
weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Nähere Informationen über den Ablauf des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gibt es in dieser
Infografie und in einem umfassenden Memo. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen
sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Digitaler Binnenmarkt
Weitere Informationen: Nathalie Vandystadt – Tel.: +32 229-67083; Marie Frenay – Tel.: +32 22964532
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert von BELGIEN, FINNLAND, LITAUEN, LUXEMBURG und PORTUGAL
Umsetzung der aktualisierten EU-Vorschriften über die Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors
Die Kommission hat Belgien, Finnland, Litauen, Luxemburg und Portugal aufgefordert, die
überarbeitete Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
(Richtlinie 2013/37/EU) umzusetzen, die am 17. Juli 2013 in Kraft getreten ist und bis zum 18. Juli
2015 in nationales Recht hätte überführt werden müssen. Die Richtlinie schafft einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für einen europäischen Markt für Daten im Besitz des Staates (Informationen des
öffentlichen Sektors). Sie umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die es für Unternehmen und Bürger
leichter machen sollen, Zugang zu Informationen im Besitz öffentlicher Stellen und die Erlaubnis zu
deren Weiterverwendung zu erhalten. Mit der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten zudem nahegelegt
werden, so viele Informationen wie möglich zu veröffentlichen. Belgien, Finnland, Litauen, Luxemburg
und Portugal haben der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht mitgeteilt.
Deswegen ergehen heute mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese fünf Länder. Sie müssen
nun die Kommission binnen zwei Monaten über die Maßnahmen unterrichten, die sie ergriffen haben,
um ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission
sie beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
2. Energie
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen – Tel.: +32 229-56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32
229-52589).
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Energiebinnenmarkt: Kommission fordert DEUTSCHLAND zur vollständigen Umsetzung des
Dritten Energiepakets auf
Die Europäische Kommission hat Deutschland heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme
übermittelt und das Land aufgefordert, für die korrekte Umsetzung der Stromrichtlinie (Richtlinie
2009/72/EG) und der Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) zu sorgen. Beide Richtlinien gehören zum
Dritten Energiepaket und umfassen eine Reihe wichtiger Bestimmungen, die das reibungslose
Funktionieren der Energiemärkte gewährleisten sollen, u. a. neue Vorschriften zur Entflechtung von
Übertragungsnetzbetreibern und Energieversorgern und erzeugern, zur Stärkung der Unabhängigkeit
und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden und zur verbesserten Funktionsweise der
Endkundenmärkte im Interesse der Verbraucher. Deutschland hat mehrere Vorschriften bezüglich des
Entflechtungsmodells für einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (ITO) nicht ordnungsgemäß
in nationales Recht übertragen (beispielsweise stehen die Vorschriften zur Unabhängigkeit des
Personals und der Führungsebene des ITO nicht in vollem Einklang mit den Richtlinien, und die
Definition des vertikal integrierten Unternehmens schließt Aktivitäten außerhalb der EU aus), und es
hat nicht für die vollständige Einhaltung bestimmter Regeln über die Befugnisse der nationalen
Regulierungsstelle gesorgt (beispielsweise kann die Regulierungsstelle nicht völlig unabhängig die
Tarife und andere Vertragsbedingungen für den Netzzugang und Ausgleichsleistungen festlegen, und
die Befugnis der Regulierungsstelle, Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des
Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen ist nicht
umfassend gewährleistet). Ferner bestehen mehrere Mängel hinsichtlich der Umsetzung der
Verbraucherschutzvorschriften. Im Februar 2015 erhielt Deutschland ein Aufforderungsschreiben. Da
das EU-Recht nach wie vor nicht eingehalten wird, hat die Kommission nun beschlossen, dem Land
eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um
der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen es zur Behebung des Problems ergriffen hat;
andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
Energieeffizienz: Kommission fordert DÄNEMARK zur vollständigen Umsetzung der EUEnergieeffizienzrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat Dänemark aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) zu sorgen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, über
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 Energieeinsparungen zu erzielen, und zwar
durch Energieeffizienz-Verpflichtungssysteme und/oder andere zielgerichtete politische Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz im Haushalts-, Industrie- Gebäude- und Verkehrssektor. Die
Richtlinie war bis zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat
Umsetzungslücken in den nationalen Rechtsvorschriften Dänemarks festgestellt und übermittelt dem
Land daher heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Kommt Dänemark seinen
Verpflichtungen nun nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall vor den
Gerichtshof der Europäischen Union bringen. 2014 leitete die Kommission gegen 27 Mitgliedstaaten
(alle außer Malta, siehe Anhang III) Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie ein. Mehr Informationen über die Energieeffizienzrichtlinie sind auf der
Website der GD Energie zu finden.
Kernenergie: Kommission fordert LETTLAND zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über
die Entsorgung radioaktiver Abfälle auf
Die Europäische Kommission hat Lettland aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie
über die Entsorgung radioaktiver Abfälle (Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates) zu sorgen. Nach
Ansicht der Kommission hat Lettland die Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht überführt. Mit
dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen, um zu vermeiden, dass künftigen
Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden. Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten
geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die
Bevölkerung vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen. Sie verlangt zudem die
erforderliche Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; Belange der Sicherung und des Geheimschutzes
werden dabei angemessen berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis 23. August 2013
umsetzen müssen. Die Europäische Kommission hat heute Lettland eine mit Gründen versehene
Stellungnahme übermittelt, in der sie das Land auffordert, die Richtlinie vollständig in nationales Recht
zu überführen. Kommt Lettland dieser Aufforderung nun nicht binnen zwei Monaten nach, kann die
Kommission den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen. Mehr Informationen über
radioaktive Abfälle sind auf der Website der GD Energie zu finden.
Erneuerbare Energien: Kommission fordert PORTUGAL zur Einhaltung der Richtlinie über
erneuerbare Energien auf
Die Kommission hat Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie das
Land auffordert, seine Rechtsvorschriften über Biokraftstoffe mit der Richtlinie über erneuerbare
Energien (Richtlinie 2009/28/EG) in Einklang zu bringen. Die Richtlinie setzt das Ziel eines Anteils von
20 % erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch im Jahr 2020. Dabei werden für jeden
Mitgliedstaat nationale Ziele festgelegt. Im Verkehrssektor müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen,
dass 10 % des Gesamtenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Förderung von
Biokraftstoffen kann zum Erreichen dieses spezifischen Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang
werden in der Richtlinie bestimmte harmonisierte Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe
festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, nachhaltige Biokraftstoffe und die Rohstoffe,
aus denen sie hergestellt werden, unabhängig von ihrem Herkunftsland gleich zu behandeln. Das
portugiesische Recht verstößt in zweierlei Hinsicht gegen die Richtlinie: Erstens werden Biokraftstoffe
aus Portugal gegenüber Kraftstoffen aus anderen Ländern bevorzugt, die gleichermaßen geeignet sind,
jedoch andernorts hergestellt wurden. Zweitens gelten strengere Nachhaltigkeitsanforderungen für
bestimmte Biokraftstoffe, obwohl die Richtlinie dies nicht vorsieht. Portugal hat nun zwei Monate Zeit,
um die Bedenken der Kommission auszuräumen; andernfalls kann die Kommission das Land vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. Mehr Informationen über die erneuerbare Energien sind
auf der Website der GD Energie zu finden.
Offshore-Erdöl und -Erdgas: Kommission fordert DEUTSCHLAND und RUMÄNIEN zur
Umsetzung der Offshore-Sicherheitsrichtlinie auf
Die Europäische Kommission hat heute Deutschland und Rumänien offiziell aufgefordert, für die
Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (Richtlinie
2013/30/EU) in nationales Recht zu sorgen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Reihe
von Vorschriften zu erlassen, um Unfälle zu verhindern und um bei einem Unfall in einer OffshoreErdöl- oder -Erdgasanlage umgehend und wirksam reagieren zu können. So müssen Unternehmen für
ihre Offshore-Anlage noch vor Beginn der Exploration und der Öl- bzw. Gasgewinnung einen Bericht
über ernste Gefahren erstellen. Bei der Lizenzvergabe müssen die EU-Mitgliedstaaten außerdem dafür
sorgen, dass die Unternehmen über solide Finanzen und die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die
Öffentlichkeit ist über die von den Unternehmen und den EU-Staaten ergriffenen
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, und die Unternehmen sollten uneingeschränkt für
Umweltschäden haften, die sie an geschützten Meereslebewesen und natürlichen Lebensräumen
verursachen. Die Richtlinie musste bis zum 19. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Die
Kommission hat heute Deutschland und Rumänien mit Gründen versehene Stellungnahmen
übermittelt, in denen sie die Staaten auffordert, dem EU-Recht nachzukommen. Geschieht dies nicht
binnen zwei Monaten, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union befassen. 2015
leitete die Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie über die
Sicherheit von Offshore-Anlagen gegen 15 Mitgliedstaaten ein (Bulgarien, Zypern, Estland, Frankreich,
Deutschland, Griechenland, Irland, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien,
Spanien, Vereinigtes Königreich). Mehr Informationen über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten sind auf der Website der GD Energie zu finden.
3. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229 93321).
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Wasser: Kommission verklagt Deutschland vor dem Gerichtshof der EU wegen
Gewässerverunreinigung durch Nitrat
Die Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem Gerichtshof der EU, weil es versäumt hat,
strengere Maßnahmen gegen die Gewässerverunreinigung durch Nitrat zu ergreifen. Nitrat ist für das
Wachstum von Pflanzen von entscheidender Bedeutung und wird häufig als Düngemittel eingesetzt.
Allerdings führen überhöhte Mengen zu starken Wasserverunreinigungen – mit entsprechenden Folgen
für die menschliche Gesundheit, die Wirtschaft und die Umwelt. Der heutige Beschluss folgt auf eine
mit Gründen versehene Stellungnahme, die den deutschen Behörden im Juli 2014 übermittelt wurde.
Die von Deutschland zuletzt im Jahr 2012 übermittelten Zahlen sowie mehrere Berichte deutscher
Behörden aus jüngster Zeit zeigen eine wachsende Nitratverunreinigung des Grundwassers und der
Oberflächengewässer, einschließlich der Ostsee.
Trotz dieser Entwicklungen hat Deutschland keine hinreichenden Zusatzmaßnahmen getroffen, um die
Nitratverunreinigung wirksam zu bekämpfen und seine einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend
den für Nitrat geltenden EU-Vorschriften zu überarbeiten (Richtlinie 91/676/EWG des Rates). Da die
Kommission der Auffassung ist, dass die Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat auch im Rahmen
der laufenden Überarbeitung des nationalen Aktionsprogramms nicht ausreichend angegangen wird,
hat sie beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen. Weitere Informationen
hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Umweltverträglichkeitsprüfung: Kommission verklagt POLEN beim EUGerichtshof wegen
unzureichender Prüfung von Bergbau-Aufschlussbohrungen
Die Europäische Kommission verklagt Polen beim Gerichtshof der Europäischen Union, weil das Land
nicht dafür gesorgt hat, dass die Umweltauswirkungen von Bergbau-Aufschlussbohrungen
ordnungsgemäß geprüft werden. Nach polnischem Recht ist es möglich, bis zu einer Tiefe von
5000 Metern zu bohren, ohne zuvor die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Die hohe
Schwelle, die das polnische Recht vorsieht, berücksichtigt nicht alle relevanten Kriterien und Standards
der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU), anhand deren
festzustellen ist, ob bestimmte Arten von Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Nach EU-Recht müssen Tiefbohrungen insbesondere im Hinblick auf die dabei entstehenden Abfälle, die
Auswirkungen auf Wasser und Boden, die Nutzung natürlicher Ressourcen, die Gefahr von Unfällen und
etwaige kumulative Auswirkungen mit anderen ähnlichen Projekten oder Tätigkeiten geprüft werden.
Darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union vor Kurzem erneut hingewiesen (Rechtssache C531/13). Der heutige Beschluss folgt auf eine im Februar 2015 übermittelte mit Gründen versehene
Stellungnahme. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Naturschutz: Kommission fordert ÖSTERREICH auf sicherzustellen, dass das neue
Wasserkraftwerk Ferschnitz geschützter Art in Natura-2000-Gebiet nicht schadet
Die Kommission fordert Österreich auf, die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) einzuhalten und dafür zu
sorgen, dass Bau und Betrieb des Wasserkraftwerks Ferschnitz sich nicht negativ auf die
Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets auswirken, in dem das Kraftwerk geplant ist. Bei dem
fraglichen Gebiet handelt es sich um eines der beiden wichtigsten Gebiete zur Erhaltung des Huchens
(hucho hucho). Das gesamte Gebiet befindet sich in einem nicht zufriedenstellenden Zustand, und das
Vorhaben würde die Belastung der Gewässer am Standort noch erhöhen. Nach Auffassung der
Kommission haben die Behörden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet nicht im Einklang mit
der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) bewertet. Gemäß der Richtlinie müssen die
Behörden ein Verfahren befolgen, dessen Ziel es ist, mögliche Schäden zu begrenzen, bzw., wenn dies
nicht möglich ist, unter bestimmten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen für verursachte Schäden
vorsehen. Da die österreichischen Behörden das Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt haben,
übermittelt die Kommission Österreich nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme und fordert das
Land auf, die FFH-Richtlinie vollständig einzuhalten. Kommt Österreich dieser Aufforderung nicht
binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union
verweisen.
Natur- und Gewässerschutz: Kommission fordert SPANIEN zur Verbesserung des
Naturschutzes im Doñana-Gebiet auf
Die Europäische Kommission fordert Spanien auf, der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume
um den Nationalpark Doñana – in dem sich mehrere Natura-2000-Gebiete befinden – Einhalt zu
gebieten. Verursacht wird die Verschlechterung vor allem durch die übermäßige Entnahme von
Grundwasser aus dem Grundwasserleiter, aus dem sich das Feuchtgebiet speist. Die biologische Vielfalt
des Doñana-Gebiets ist einzigartig in Europa; das Gebiet besteht aus einer Vielzahl von Ökosystemen,
die den Lebensraum bilden für vom Aussterben bedrohte Arten wie den Spanischen Kaiseradler oder
den Pardelluchs und Tausenden Zugvögeln Schutz bieten. Die übermäßige Entnahme von Grundwasser
ist auf die Intensivbewässerung in der Landwirtschaft und den Bedarf der Tourismuseinrichtungen
zurückzuführen. Zwar verbietet die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) des Rates menschliche
Tätigkeiten in Natura-2000-Gebieten nicht, aber die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zu
ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Tier- und
Pflanzenarten in den besonderen Schutzgebieten zu vermeiden. In ihrer Bewertung gelangte die
Kommission außerdem zu dem Schluss, dass die spanischen Behörden auch das EUGewässerschutzrecht (Richtlinie 2000/60/EG) nicht eingehalten und so eine nachhaltige
Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Doñana-Gebiet verhindert haben. Die Kommission hatte
dem Land im Oktober 2014 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Da die Mängel fortbestehen,
sendet sie nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Reagiert Spanien nicht binnen zwei
Monaten, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Wasser: Kommission fordert von FRANKREICH Umsetzung der EU-Vorschriften über die
chemische Verunreinigung von Wasser
Die Kommission fordert Frankreich auf, zusätzliche Informationen über die Umsetzung der Richtlinie
über prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (Richtlinie 2013/39/EU) in nationales Recht zu
übermitteln. Diese hätte bereits bis zum 14. September 2015 erfolgen müssen. Prioritäre Stoffe sind
chemische Stoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt in der EU darstellen.
Mit der Richtlinie soll die Verunreinigung des Wassers an der Quelle reduziert werden, indem
Konzentrationsgrade festgelegt werden, die keine Gefahr für die aquatische Umwelt und die
menschliche Gesundheit darstellen. Nachdem Frankreich die ursprüngliche Frist hatte verstreichen
lassen, erhielt es am 20. November 2015 ein Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission.
Da die nationalen Umsetzungsvorschriften, die die französischen Behörden gemeldet haben,
unvollständig sind, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Reagiert Frankreich nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der
Europäischen Union verweisen.
Abfälle: Kommission fordert KROATIEN zur Annahme von Abfallbewirtschaftungs- und
Abfallvermeidungsmaßnahmen auf
Die Kommission hat Kroatien aufgefordert, einen Abfallbewirtschaftungsplan und ein
Abfallvermeidungsprogramm aufzustellen, die die Grundlage einer jeden nationalen
Abfallbewirtschaftungsstrategie gemäß den Zielen der EU-Abfallvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG)
und der Kreislaufwirtschaft sind. Sie sind außerdem Voraussetzung für die Inanspruchnahme von EUMitteln. Ziel der Abfallbewirtschaftungspläne und -programme ist es, die Auswirkungen von Abfällen
auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verringern und die Ressourceneffizienz in der EU zu
verbessern. Kroatien verfügte über einen nationalen Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum
2007-2015, hat ihn jedoch weder überarbeitet noch verlängert noch einen neuen Plan für den
folgenden Zeitraum angenommen. Kroatien hätte zudem bereits vor zwei Jahren (zum 12. Dezember
2013) sein Abfallvermeidungsprogramm annehmen müssen. Das Programm soll dazu dienen, die
Abfallmengen an der Quelle zu reduzieren, mit Maßnahmen wie besseren Herstellungsmethoden und
indem es die Verbraucher dazu bewegt, umweltfreundlichere Produkte und weniger Verpackungen zu
fordern. Die Kommission übermittelt daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Reagiert
Kroatien nicht binnen zwei Monaten, kann Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
eingereicht werden. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme gegen mehrere
Mitgliedstaaten.
Naturschutz: Kommission fordert IRLAND zur Stärkung des Naturschutzes auf
Die Europäische Kommission hat Irland aufgefordert, seine Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten
zu schützen und für einen angemessenen Schutz seiner Natura-2000-Gebiete zu sorgen. Die FFHRichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) gab den Mitgliedstaaten sechs Jahre Zeit, um
Schutzgebiete gemäß dem nationalen Recht auszuweisen (d. h. um Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung in Besondere Schutzgebiete (BSG) umzuwandeln) und um die Maßnahmen zu ergreifen, die
notwendig sind, um den Erhaltungszustand der Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten in diesen
Gebieten zu verbessern. Nach Verstreichen der sechsjährigen Frist hat Irland offiziell nur einen kleinen
Teil seiner Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Besondere Schutzgebiete umgewandelt. Das
Land hat bisher auch keine Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen für die restlichen Gebiete
festgelegt. Diese signifikante Erfüllungslücke bei zentralen Verpflichtungen gemäß der FFH-Richtlinie
macht es unmöglich, die Gebiete zuverlässig zu verwalten und zu schützen, und stellt eine Bedrohung
für das Funktionieren und die Kohärenz des gesamten Natura-2000-Netzes dar. Die Kommission
übermittelt Irland daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme und gibt dem Land zwei Monate
Zeit zu antworten. Reagiert Irland nicht, kann die Kommission beschließen, Klage beim Gerichtshof der
Europäischen Union einzureichen. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme
gegen mehrere Mitgliedstaaten.
Abfälle: Kommission fordert SLOWENIEN zur Sanierung von Abfalldeponien auf
Die Kommission fordert Slowenien auf, seine Abfalldeponien mit dem EU-Recht (Richtlinie
1999/31/EG) in Einklang zu bringen. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen einer Maßnahme gegen mehrere
Mitgliedstaaten. Gemäß dem EU-Recht sollte die Deponierung nur als letzter Ausweg dienen. Sie muss
außerdem so erfolgen, dass Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vermieden
werden. Vorhandene Deponien mussten entweder modernisiert werden und eine Reihe von
Bedingungen erfüllen, um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten, oder sie mussten geschlossen und
saniert werden. Slowenien hatte zugesagt, dies bis spätestens 16. Juli 2009 zu tun. Es wurden zwar
deutliche Fortschritte erzielt – keine der nichtkonformen Deponien ist noch in Betrieb, und Slowenien
ist in der EU Vorbild in Sachen Recycling –, rund 35 Deponien verstoßen jedoch nach wie vor gegen
das EU-Recht. Eine Hausmülldeponie (Ostri vrh), die derzeit nicht in Betrieb ist, hat noch immer keine
Betriebsgenehmigung. Die anderen 34 Deponien, deren Schließung Slowenien zugesagt hatte, wurden
noch immer nicht geschlossen und/oder saniert. Nachdem im Oktober 2012 bereits eine erste mit
Gründen versehene Stellungnahme ergangen war, sendet die Kommission nun eine zweite. Falls
Slowenien nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der
Europäischen Union verweisen.
Seveso III: Kommission fordert von DEUTSCHLAND und POLEN Umsetzung der EUVorschriften zur Verhütung industrieller Schadensfälle
Die Europäische Kommission fordert von Deutschland und Polen dringend Angaben über die
Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) in nationales Recht; die Vorschriften
hätten bis 31. Mai 2015 umgesetzt werden müssen. Mit der Richtlinie sollen – wie schon mit den
Vorgängerrichtlinien Seveso I und Seveso II – schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhindert bzw.
deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzt werden. Mit der Seveso-III-Richtlinie, die am 1. Juni
2015 in Kraft trat, wird einer Reihe von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, u. a. über die
Klassifizierung von Chemikalien und die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zu
Informationen und zur Justiz, Rechnung getragen. Nachdem Deutschland und Polen die ursprüngliche
Frist hatten verstreichen lassen, erhielten sie am 22. Juli 2015 Aufforderungsschreiben der
Europäischen Kommission. Nun ergehen mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Länder.
Kommen Deutschland und Polen dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die
Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
4. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini – Tel.: +32 229–51958)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Finanzdienstleistungen: Kommission fordert BELGIEN, LETTLAND, die NIEDERLANDE und die
SLOWAKEI zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf
Die Europäische Kommission hat heute Belgien, Lettland, die Niederlande und die Slowakei zur
vollständigen Umsetzung der neuen Bankenrichtlinie aufgefordert (CRD IV; Richtlinie 2013/36/EU). In
dieser Richtlinie sind die Aufsichtsanforderungen für in der Europäischen Union niedergelassene
Finanzinstitute festgelegt. Insbesondere enthält sie Vorschriften für die Zulassung und Beaufsichtigung
von Instituten, die Zusammenarbeit bei der Aufsicht, das Risikomanagement, die
Unternehmensführung (einschließlich der Vergütung) und die Kapitalpuffer, d. h. das Kapital, das
Finanzinstitute zusätzlich zu anderen Mindestkapitalanforderungen vorhalten müssen. Die Richtlinie ist
Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das infolge der Finanzkrise zur strengeren Regulierung des
Bankensektors in der EU erlassen wurde. Zu dem Paket gehört auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(die sogenannte Eigenmittelverordnung oder CRR (Capital Requirements Regulation )), in der die Höhe
der Eigenmittel festgelegt ist, über die die Institute verfügen müssen, um mögliche Verluste
abzudecken. Außerdem enthält sie Vorschriften über Liquidität, Verschuldung und Offenlegung. Die
Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2013 umsetzen müssen. Bislang
haben Belgien, Lettland, die Niederlande und die Slowakei die Richtlinie noch nicht vollständig in
nationales Recht überführt; einige Bestimmungen – hauptsächlich solche, die den Ermessensspielraum
der zuständigen Behörden betreffen – fehlen noch. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Werden nicht binnen zwei Monaten Maßnahmen zur
vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU mitgeteilt, kann die Kommission beschließen, die
vier Länder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Finanzdienstleistungen: Kommission fordert BELGIEN und SLOWENIEN zur Anwendung der
EU-Vorschriften über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten auf
Die Europäische Kommission hat Belgien und Slowenien aufgefordert, die Richtlinie zur Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD, Richtlinie 2014/59/EU) vollständig umzusetzen. Diese
Richtlinie ist ein Kernstück der europäischen Bankenunion, die geschaffen wurde, um den Finanzsektor
nach der Finanzkrise sicherer und solider zu machen. Die neue BRRD stattet die nationalen Behörden
mit den nötigen Instrumenten und Befugnissen aus, um Auswirkungen aufgrund einer Schieflage oder
des Ausfalls von Banken oder großen Wertpapierfirmen in allen Mitgliedstaaten der EU zu mindern und
zu steuern. Dahinter steht das Ziel, die Finanzstabilität zu sichern, indem Banken, die am Rande der
Insolvenz stehen – also in einer Lage sind, in der sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr
nachkommen können –, umstrukturiert werden können, ohne dass die Steuerzahler bei einem Ausfall
zur Kasse gebeten werden. Dafür sieht die BRRD einen „ Bail-in“-Mechanismus vor, bei dem
Anteilseigner und Gläubiger der Banken ihren Anteil an den Kosten tragen. Die Frist für die Umsetzung
dieser Vorschriften in nationales Recht endete am 31. Dezember 2014 (siehe IP/14/2862 vom
31. Dezember 2014). Polen, Belgien und Slowenien haben diese Umsetzung in nationales Recht bislang
noch nicht vorgenommen. Gegen Polen wurde im Oktober 2015 Klage vor dem Gerichtshof der EU
erhoben (siehe IP/15/5827 vom 22. Oktober 2015). Die Aufforderung der Kommission an Belgien und
Slowenien ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Reagieren die betreffenden
Länder nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union erheben.
5. Justiz, Verbraucher und Gleichstellung
(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229–6 2253, Melanie Voin - Tel.: +32
229–58659)
Aufforderungsschreiben
Kommission fordert SPANIEN zur Änderung seiner Verbraucherschutzvorschriften auf
Die Europäische Kommission fordert Spanien auf, seine nationalen Rechtsvorschriften für
Zivilverfahren zur Vollstreckung von Hypotheken und Zahlungsanweisungen mit dem EUVerbraucherrecht in Einklang zu bringen. Damit will die Kommission sicherstellen, dass Verbraucher
umfassend vor unfairen Vertragsbestimmungen geschützt werden. Die Richtlinie über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) gewährleistet, dass Verbraucher
bei Verträgen, die sie nicht individuell ausgehandelt haben, nicht durch unfaire Vertragsbestimmungen
gebunden werden. Eine Vertragsbestimmung gilt als missbräuchlich, wenn sie ein erhebliches
Missverhältnis zwischen den Vertragspartnern verursacht und gegen das Gebot von Treu und Glauben
verstößt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass im nationalen Recht wirksame Mittel zur
Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen und dass Unternehmen solche Bestimmungen nicht
länger verwenden. Zwar begrüßt die Kommission die Änderungen am Zivilprozessrecht, die die
spanischen Behörden infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 14. März 2013 in der Rechtssache C415/11 (Mohamed Aziz) vorgenommen haben; sie sieht jedoch nach wie vor einige Probleme. Sollte
die Kommission nicht binnen zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Spanien
eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
6. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Jakub Adamowicz – Tel.: +32 229-50595, Alexis Perier - Tel.: +32 229
69143)
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Hafenarbeit: Kommission verklagt SPANIEN zum zweiten Mal vor dem Gerichtshof der EU
Die Kommission hat beschlossen, erneut gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU einzureichen,
weil das Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit in spanischen Häfen nicht
nachgekommen ist (Urteil vom 11. Dezember 2014 in der Sache C-576/13). In seinem Urteil hatte der
Europäische Gerichtshof entschieden, dass die für Umschlagunternehmen in spanischen Häfen geltende
Verpflichtung, sich in einem „Dachunternehmen“ einzutragen, eine Kapitalbeteiligung an diesem
Unternehmen zu erwerben und vorrangig von diesem Unternehmen bereitgestellte Arbeitnehmer zu
beschäftigen, gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
verstößt. Bislang hat Spanien die in dem Urteil festgestellten Mängel jedoch nicht beseitigt. Deshalb
hat die Kommission beschlossen, nun gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU wegen
Nichtbefolgung des Urteils vom 11. Dezember 2014 zu erheben. Die Kommission fordert Spanien auf,
zügig alle Reformen durchzuführen, die nötig sind, um dem genannten Urteil nachzukommen.
Andernfalls könnte der Gerichtshof Strafgelder gegen Spanien verhängen. Weitere Informationen
hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Schienenverkehr: Kommission verklagt die NIEDERLANDE vor dem Gerichtshof der EU
wegen Nichteinhaltung der Sicherheits- und Interoperabilitätsvorschriften
Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Niederlande vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union zu verklagen, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr nicht einhält,
und hat zwei getrennte Klagen vor dem Gerichtshof der EU eingereicht – eine zur Eisenbahnsicherheit
und eine weitere zur Interoperabilität im Eisenbahnverkehr. Eisenbahnsicherheit: Mit der Richtlinie
2004/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine
unabhängige Sicherheitsbehörde und eine Stelle für die Untersuchung von Störungen einzurichten. Die
niederländischen Rechtsvorschriften erfüllen diese Richtlinie in zweierlei Hinsicht nicht: Darin sind
weder die Grundsätze zur Beschlussfassung der Sicherheitsbehörde noch die Einhaltung einer Frist von
vier Monaten für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen
vorgesehen. Interoperabilität im Eisenbahnverkehr:Richtlinie 2008/57/EG regelt die Bedingungen für
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in Europa und die Gewährleistung der Kompatibilität der
Infrastruktur, der Fahrzeuge, der Signalgebung und anderer Teilsysteme des Schienennetzes der EU.
Die Niederlande haben es bisher versäumt, die Vorschriften über die Zulassung zur Inbetriebnahme
von Fahrzeugen in nationales Recht umzusetzen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen
Pressemitteilung.
Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahme
Kommission schützt EU-Binnenmarkt und geht gegen Diskriminierung von Autofahrern aus
anderen Mitgliedstaaten in DEUTSCHLAND und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH vor
Die Europäische Kommission hat heute weitere Verfahrensschritte gegen diskriminierende
Straßenmaut-Systeme in Deutschland und im Vereinigten Königreich eingeleitet, da diese Systeme
im Widerspruch zu den Vorschriften über den EU-Binnenmarkt stehen. Die Kommission hat zum einen
Deutschland aufgefordert, von der Einführung eines Systems abzusehen, das in Deutschland
zugelassene Pkw – und nur diese – de facto von der Zahlung der Pkw-Maut befreien würde. Die
Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweite Stufe des EUVertragsverletzungsverfahrens). Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission
mitzuteilen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um seinen Verpflichtungen aus den Verträgen
nachzukommen; andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage
einreichen.
Außerdem hat die Kommission das Vereinigte Königreich aufgefordert, zusätzliche Informationen
über die Maut für schwere Nutzfahrzeuge vorzulegen, die es im April 2014 eingeführt hat. Nach
Auffassung der Kommission könnten durch diese Vignette ausländische
Güterkraftverkehrsunternehmen benachteiligt werden. Die Aufforderung ergeht in Form eines
Aufforderungsschreibens (erste Stufe des EU-Vertragsverletzungsverfahrens). Die britischen Behörden
haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Sollte
die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie dem Vereinigten Königreich eine
mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Weitere Informationen zu beiden Fällen in der
vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Fahrgastrechte: Kommission fordert BELGIEN zur korrekten Anwendung der Vorschriften
über Fahrgastrechte im Schiffsverkehr auf
Die Europäische Kommission hat Belgien aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die
korrekte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und
Binnenschiffsverkehr erforderlich sind. Belgien hat bislang noch kein Sanktionssystem eingeführt, mit
dem gewährleistet wird, dass alle Beförderungsunternehmen die Fahrgastrechte vollständig beachten.
Die Verordnung ist seit dem 18. Dezember 2012 anwendbar; zu diesem Zeitpunkt hätten alle
Mitgliedstaaten die entsprechenden Anforderungen erfüllen müssen. Die Aufforderung ergeht in Form
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Belgien hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission
mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden; andernfalls kann die
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Schienenverkehr: Kommission fordert POLEN zur vollständigen Umsetzung der EUVorschriften über die Eisenbahninteroperabilität auf
Die Kommission hat Polen aufgefordert, seine nationalen Vorschriften mit der Richtlinie 2008/57/EG
über die Eisenbahninteroperabilität in Einklang zu bringen. Unter Eisenbahninteroperabilität versteht
man die Eignung des europäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden
Zugverkehr, der den für die entsprechenden Linien erforderlichen Leistungskennwerten entspricht. Mit
der Richtlinie werden die Voraussetzungen für das Erreichen der Eisenbahninteroperabilität festgelegt,
wie Kompatibilität der Infrastruktur, der Fahrzeuge und der Signalgebung innerhalb Europas. Polen
gestattet bei seinem nationalen Eisenbahnsystem zu große Abweichungen von den europäischen
technischen Spezifikationen für die Eisenbahninteroperabilität (TSI). Polen hat es zudem versäumt, das
Verfahren für die Prüfung von Fahrzeugen im Eisenbahnnetz umzusetzen. Die Vorschriften hätten seit
dem 19. Juli 2010 umgesetzt sein müssen. Polen hat nun zwei Monate Zeit, um die Kommission über
alle Maßnahmen zu informieren, die es zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ergriffen hat;
andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Schienenverkehr: Kommission fordert VEREINIGTES KÖNIGREICH zur Umsetzung der
Richtlinie zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auf
Die Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung
eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums umzusetzen, die die Marktöffnung im
Schienenverkehr grundsätzlich regelt. Insbesondere enthält die Richtlinie Vorschriften für das
Management von Eisenbahnunternehmen, die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und
Erhebung von Wegeentgelten sowie für die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten. Die Mitgliedstaaten
mussten die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, bis
zum 16. Juni 2015 in Kraft setzen. Am 22. Juli 2015 übermittelte die Kommission mehreren
Mitgliedstaaten, darunter auch dem Vereinigtem Königreich, ein Aufforderungsschreiben. Das
Vereinigte Königreich hat der Kommission bisher keinerlei Umsetzungsmaßnahmen gemeldet. Jetzt hat
es zwei Monate, um dies zu tun, andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen
Union Klage einreichen.
Verkehr: Kommission fordert KROATIEN, DEUTSCHLAND und SPANIEN zur Ratifizierung des
Eurocontrol-Übereinkommens auf
Die Europäische Kommission hat Kroatien, Deutschland und Spanien zur Ratifizierung des Protokolls
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Eurocontrol-Übereinkommen
aufgefordert; bei Deutschland und Spanien wird außerdem die Ratifizierung des Protokolls zur
Konsolidierung des Internationalen Eurocontrol-Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 angemahnt.
Die Europäische Organisation für Flugsicherung, Eurocontrol, unterstützt die EU bei der Verwirklichung
des einheitlichen europäischen Luftraums („European Single Sky“), der eine der Prioritäten der
Luftverkehrsstrategie für Europa ist. Solange die Protokolle jedoch nicht ratifiziert sind, kann der
Beitritt der Europäischen Union zu Eurocontrol nicht abgeschlossen werden. Nach Auffassung der
Kommission verstoßen Kroatien, Deutschland und Spanien gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4
Absatz 3 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV). In diesem Artikel ist der Grundsatz der
loyalen Zusammenarbeit niedergelegt; außerdem wird darin betont, dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle Maßnahmen zu
unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Kroatien, Deutschland und
Spanien müssen jetzt innerhalb von zwei Monaten reagieren; andernfalls kann die Europäische
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
7. Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Aikterini Apostola – Tel.: +32 229
87624).
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung: Kommission fordert FINNLAND
nachdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften über die Erstattungshöhe auf
Die Europäische Kommission hat Finnland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in
der sie die finnischen Behörden auffordert, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Gesundheitsleistungen,
die in einem anderen EU-Land nach der Richtlinie über die grenzüberschreitende
Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU) erbracht wurden, in derselben Höhe erstattet werden
wie im finnischen gesetzlichen Gesundheitssystem. In der Richtlinie sind die Rechte von Patienten
geregelt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln lassen und in ihrem
Heimatland die Rückerstattung der Kosten beantragen. Was die Höhe der Erstattung angeht, so ist in
der Richtlinie ausdrücklich festgelegt, dass die betreffenden Kosten in Höhe des Betrags erstattet
werden müssen, den der Mitgliedstaat berechnet hätte, wenn die Behandlung dort stattgefunden hätte,
wobei die Erstattung nicht höher sein kann als die tatsächlichen Kosten. Das finnische
Gesundheitssystem ist eine Kombination öffentlicher und privater Dienstleister. Die Kosten für die
Gesundheitsleistungen durch private Dienstleister werden den Patienten über ein separates
gesetzliches Krankenversicherungssystem teilweise erstattet. Nach finnischem Recht wird die
Erstattung für Behandlungen im Ausland nach dem System für von privaten Dienstleistern erbrachte
Gesundheitsleistungen berechnet. Diese Sätze sind niedriger als die Kosten im gesetzlichen System,
wenn ein Patient öffentliche Gesundheitsversorgungsleistungen in Anspruch nimmt. Nach Dafürhalten
der Kommission steht dieser Ansatz im Widerspruch zu der Richtlinie. Patienten, die sich im Ausland
behandeln lassen, sollten die Kosten gemäß den Kosten des von den Gemeinden organisierten
öffentlichen Systems erstattet bekommen. Die Höhe der Erstattung sollte Patienten nicht davon
abhalten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Teilt Finnland der Kommission nicht innerhalb von zwei
Monaten mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat um zu gewährleisten, dass die Erstattungssätze im
Einklang mit der Richtlinie stehen, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der
Europäischen Union verweisen.
8. Steuern und Zollunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Patrick Mc Cullough – Tel.: +32 22987183)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Steuern: Kommission verklagt DEUTSCHLAND wegen nicht erfolgter Anpassung der MwSt-Vorschriften
für Reisebüros
Deutschland hat es versäumt, für eine ordnungsgemäße Anwendung der in der MwSt-Richtlinie
(Richtlinie 2006/112/EG des Rates) vorgesehenen Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros zu
sorgen und wird deshalb von der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union verklagt. Mit der Regelung sollen die MwSt-Vorschriften für Reisebüros, die in der EU
Pauschalreisen anbieten, vereinfacht und angepasst werden. Wenn die Anforderungen der Richtlinie
erfüllt sind, müssen alle Reisebüros die Regelung anwenden, der zufolge die Gewinnmarge (Differenz
zwischen den tatsächlichen Kosten des Reisebüros und dem vom Reisenden zu zahlenden
Gesamtbetrag ohne MwSt) als MwSt-Bemessungsgrundlage gilt. Ziel der Regelung ist es, gleiche
Wettbewerbsbedingungen für Anbieter zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Die
Europäische Kommission hat am 24. September 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an
die deutschen Behörden gerichtet. Da Deutschland es versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit dem
EU-Recht in Einklang zu bringen, hat die Europäische Kommission beschlossen, Deutschland vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen
Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND zur Änderung seiner Umsatzsteuer-Vorschriften
für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr auf
Die Europäische Kommission hat heute Deutschland förmlich aufgefordert, seine UmsatzsteuerVorschriften für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zu ändern. Nach den in Deutschland
derzeit angewandten Umsatzsteuer-Vorschriften gelten kurze grenzüberschreitende
Personenbeförderungsleistungen (unter 10 km) steuerrechtlich als ausländische Dienstleistungen und
werden somit nicht in Deutschland besteuert. Gemäß EU-Recht müssen
Personenbeförderungsleistungen dort besteuert werden, wo die Beförderung stattfindet, und die
Besteuerung muss im Verhältnis zur zurückgelegten Strecke erfolgen. Wenn also eine
grenzüberschreitende Busfahrt zum Teil in Mitgliedstaat A und zum Teil in Mitgliedstaat B stattfindet,
muss Mitgliedstaat A die Steuern für die in diesem Staat zurückgelegte Strecke erheben und
Mitgliedstaat B die übrige Strecke besteuern. Die in Deutschland angewandte Regelung ist nach der
Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) nicht zulässig und kann auch nicht als
Vereinfachungsmaßnahme betrachtet werden, da durch sie nicht die Erhebung der MwSt vereinfacht
wird, sondern gar keine Erhebung stattfindet. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission nicht binnen zwei Monaten eine
zufriedenstellende Antwort, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
verklagen.
Kommission fordert FRANKREICH auf, diskriminierende Besteuerung von Dividenden mit Ursprung in
anderen EU-Mitgliedstaaten abzustellen
Die Europäische Kommission hat heute Frankreich aufgefordert, der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-130/09
(Accor) uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen
des französischen Conseil d'État hin im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erstattung von Steuern,
die Unternehmen mit Filialen in anderen EU-Mitgliedstaaten in Frankreich gezahlt hatten. Im Dezember
2012 hatte der Conseil d'État das Urteil des Gerichtshofes in zwei Urteilen restriktiv als in der
Anwendung auf Einzelfälle beschränkt ausgelegt. Nach Auffassung der Kommission entsprechen diese
beiden Urteile aus folgenden Gründen nicht dem EU-Recht: Die von den in anderen Ländern der Union
niedergelassenen Filialen vor Ort gezahlten Steuern werden nicht berücksichtigt; Steuergutschriften für
Dividenden, die von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft
ausgeschüttet werden, werden systematisch auf ein Drittel der in Frankreich ausgeschütteten
Dividenden begrenzt; die formellen Anforderungen in Bezug auf die Beweisführung sind
unverhältnismäßig. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme.Sorgt Frankreich nicht innerhalb von zwei Monaten dafür, dass das EU-Recht
eingehalten wird, könnte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
MEMO/16/1452
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