Europäische Kommission - Factsheet Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse Brüssel, 28. April 2016 Übersicht nach Politikfeldern Übersicht nach Politikfeldern Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gewährleistet werden. Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 2 Aufforderungsschreiben, 35 mit Gründen versehene Stellungnahmen und 6 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 113 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind. Nähere Informationen über den Ablauf des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gibt es in dieser Infografie und in einem umfassenden Memo. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden. 1. Digitaler Binnenmarkt Weitere Informationen: Nathalie Vandystadt – Tel.: +32 229-67083; Marie Frenay – Tel.: +32 22964532 Mit Gründen versehene Stellungnahmen Kommission fordert von BELGIEN, FINNLAND, LITAUEN, LUXEMBURG und PORTUGAL Umsetzung der aktualisierten EU-Vorschriften über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Die Kommission hat Belgien, Finnland, Litauen, Luxemburg und Portugal aufgefordert, die überarbeitete Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie 2013/37/EU) umzusetzen, die am 17. Juli 2013 in Kraft getreten ist und bis zum 18. Juli 2015 in nationales Recht hätte überführt werden müssen. Die Richtlinie schafft einen gemeinsamen Rechtsrahmen für einen europäischen Markt für Daten im Besitz des Staates (Informationen des öffentlichen Sektors). Sie umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die es für Unternehmen und Bürger leichter machen sollen, Zugang zu Informationen im Besitz öffentlicher Stellen und die Erlaubnis zu deren Weiterverwendung zu erhalten. Mit der Richtlinie soll den Mitgliedstaaten zudem nahegelegt werden, so viele Informationen wie möglich zu veröffentlichen. Belgien, Finnland, Litauen, Luxemburg und Portugal haben der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht mitgeteilt. Deswegen ergehen heute mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese fünf Länder. Sie müssen nun die Kommission binnen zwei Monaten über die Maßnahmen unterrichten, die sie ergriffen haben, um ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission sie beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. 2. Energie (Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen – Tel.: +32 229-56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32 229-52589). Mit Gründen versehene Stellungnahmen Energiebinnenmarkt: Kommission fordert DEUTSCHLAND zur vollständigen Umsetzung des Dritten Energiepakets auf Die Europäische Kommission hat Deutschland heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und das Land aufgefordert, für die korrekte Umsetzung der Stromrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Gasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) zu sorgen. Beide Richtlinien gehören zum Dritten Energiepaket und umfassen eine Reihe wichtiger Bestimmungen, die das reibungslose Funktionieren der Energiemärkte gewährleisten sollen, u. a. neue Vorschriften zur Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern und Energieversorgern und erzeugern, zur Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden und zur verbesserten Funktionsweise der Endkundenmärkte im Interesse der Verbraucher. Deutschland hat mehrere Vorschriften bezüglich des Entflechtungsmodells für einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (ITO) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht übertragen (beispielsweise stehen die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Personals und der Führungsebene des ITO nicht in vollem Einklang mit den Richtlinien, und die Definition des vertikal integrierten Unternehmens schließt Aktivitäten außerhalb der EU aus), und es hat nicht für die vollständige Einhaltung bestimmter Regeln über die Befugnisse der nationalen Regulierungsstelle gesorgt (beispielsweise kann die Regulierungsstelle nicht völlig unabhängig die Tarife und andere Vertragsbedingungen für den Netzzugang und Ausgleichsleistungen festlegen, und die Befugnis der Regulierungsstelle, Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen ist nicht umfassend gewährleistet). Ferner bestehen mehrere Mängel hinsichtlich der Umsetzung der Verbraucherschutzvorschriften. Im Februar 2015 erhielt Deutschland ein Aufforderungsschreiben. Da das EU-Recht nach wie vor nicht eingehalten wird, hat die Kommission nun beschlossen, dem Land eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen es zur Behebung des Problems ergriffen hat; andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben. Energieeffizienz: Kommission fordert DÄNEMARK zur vollständigen Umsetzung der EUEnergieeffizienzrichtlinie auf Die Europäische Kommission hat Dänemark aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) zu sorgen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 Energieeinsparungen zu erzielen, und zwar durch Energieeffizienz-Verpflichtungssysteme und/oder andere zielgerichtete politische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Haushalts-, Industrie- Gebäude- und Verkehrssektor. Die Richtlinie war bis zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat Umsetzungslücken in den nationalen Rechtsvorschriften Dänemarks festgestellt und übermittelt dem Land daher heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Kommt Dänemark seinen Verpflichtungen nun nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen. 2014 leitete die Kommission gegen 27 Mitgliedstaaten (alle außer Malta, siehe Anhang III) Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ein. Mehr Informationen über die Energieeffizienzrichtlinie sind auf der Website der GD Energie zu finden. Kernenergie: Kommission fordert LETTLAND zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Entsorgung radioaktiver Abfälle auf Die Europäische Kommission hat Lettland aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Entsorgung radioaktiver Abfälle (Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates) zu sorgen. Nach Ansicht der Kommission hat Lettland die Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht überführt. Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden. Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen. Sie verlangt zudem die erforderliche Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; Belange der Sicherung und des Geheimschutzes werden dabei angemessen berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis 23. August 2013 umsetzen müssen. Die Europäische Kommission hat heute Lettland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie das Land auffordert, die Richtlinie vollständig in nationales Recht zu überführen. Kommt Lettland dieser Aufforderung nun nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen. Mehr Informationen über radioaktive Abfälle sind auf der Website der GD Energie zu finden. Erneuerbare Energien: Kommission fordert PORTUGAL zur Einhaltung der Richtlinie über erneuerbare Energien auf Die Kommission hat Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie das Land auffordert, seine Rechtsvorschriften über Biokraftstoffe mit der Richtlinie über erneuerbare Energien (Richtlinie 2009/28/EG) in Einklang zu bringen. Die Richtlinie setzt das Ziel eines Anteils von 20 % erneuerbarer Energien am EU-Endenergieverbrauch im Jahr 2020. Dabei werden für jeden Mitgliedstaat nationale Ziele festgelegt. Im Verkehrssektor müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass 10 % des Gesamtenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Förderung von Biokraftstoffen kann zum Erreichen dieses spezifischen Ziels beitragen. In diesem Zusammenhang werden in der Richtlinie bestimmte harmonisierte Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, nachhaltige Biokraftstoffe und die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt werden, unabhängig von ihrem Herkunftsland gleich zu behandeln. Das portugiesische Recht verstößt in zweierlei Hinsicht gegen die Richtlinie: Erstens werden Biokraftstoffe aus Portugal gegenüber Kraftstoffen aus anderen Ländern bevorzugt, die gleichermaßen geeignet sind, jedoch andernorts hergestellt wurden. Zweitens gelten strengere Nachhaltigkeitsanforderungen für bestimmte Biokraftstoffe, obwohl die Richtlinie dies nicht vorsieht. Portugal hat nun zwei Monate Zeit, um die Bedenken der Kommission auszuräumen; andernfalls kann die Kommission das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. Mehr Informationen über die erneuerbare Energien sind auf der Website der GD Energie zu finden. Offshore-Erdöl und -Erdgas: Kommission fordert DEUTSCHLAND und RUMÄNIEN zur Umsetzung der Offshore-Sicherheitsrichtlinie auf Die Europäische Kommission hat heute Deutschland und Rumänien offiziell aufgefordert, für die Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (Richtlinie 2013/30/EU) in nationales Recht zu sorgen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Reihe von Vorschriften zu erlassen, um Unfälle zu verhindern und um bei einem Unfall in einer OffshoreErdöl- oder -Erdgasanlage umgehend und wirksam reagieren zu können. So müssen Unternehmen für ihre Offshore-Anlage noch vor Beginn der Exploration und der Öl- bzw. Gasgewinnung einen Bericht über ernste Gefahren erstellen. Bei der Lizenzvergabe müssen die EU-Mitgliedstaaten außerdem dafür sorgen, dass die Unternehmen über solide Finanzen und die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die Öffentlichkeit ist über die von den Unternehmen und den EU-Staaten ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, und die Unternehmen sollten uneingeschränkt für Umweltschäden haften, die sie an geschützten Meereslebewesen und natürlichen Lebensräumen verursachen. Die Richtlinie musste bis zum 19. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission hat heute Deutschland und Rumänien mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie die Staaten auffordert, dem EU-Recht nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union befassen. 2015 leitete die Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Anlagen gegen 15 Mitgliedstaaten ein (Bulgarien, Zypern, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich). Mehr Informationen über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten sind auf der Website der GD Energie zu finden. 3. Umwelt (Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229 93321). Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union Wasser: Kommission verklagt Deutschland vor dem Gerichtshof der EU wegen Gewässerverunreinigung durch Nitrat Die Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem Gerichtshof der EU, weil es versäumt hat, strengere Maßnahmen gegen die Gewässerverunreinigung durch Nitrat zu ergreifen. Nitrat ist für das Wachstum von Pflanzen von entscheidender Bedeutung und wird häufig als Düngemittel eingesetzt. Allerdings führen überhöhte Mengen zu starken Wasserverunreinigungen – mit entsprechenden Folgen für die menschliche Gesundheit, die Wirtschaft und die Umwelt. Der heutige Beschluss folgt auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die den deutschen Behörden im Juli 2014 übermittelt wurde. Die von Deutschland zuletzt im Jahr 2012 übermittelten Zahlen sowie mehrere Berichte deutscher Behörden aus jüngster Zeit zeigen eine wachsende Nitratverunreinigung des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich der Ostsee. Trotz dieser Entwicklungen hat Deutschland keine hinreichenden Zusatzmaßnahmen getroffen, um die Nitratverunreinigung wirksam zu bekämpfen und seine einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend den für Nitrat geltenden EU-Vorschriften zu überarbeiten (Richtlinie 91/676/EWG des Rates). Da die Kommission der Auffassung ist, dass die Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat auch im Rahmen der laufenden Überarbeitung des nationalen Aktionsprogramms nicht ausreichend angegangen wird, hat sie beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Umweltverträglichkeitsprüfung: Kommission verklagt POLEN beim EUGerichtshof wegen unzureichender Prüfung von Bergbau-Aufschlussbohrungen Die Europäische Kommission verklagt Polen beim Gerichtshof der Europäischen Union, weil das Land nicht dafür gesorgt hat, dass die Umweltauswirkungen von Bergbau-Aufschlussbohrungen ordnungsgemäß geprüft werden. Nach polnischem Recht ist es möglich, bis zu einer Tiefe von 5000 Metern zu bohren, ohne zuvor die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Die hohe Schwelle, die das polnische Recht vorsieht, berücksichtigt nicht alle relevanten Kriterien und Standards der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU), anhand deren festzustellen ist, ob bestimmte Arten von Projekten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Nach EU-Recht müssen Tiefbohrungen insbesondere im Hinblick auf die dabei entstehenden Abfälle, die Auswirkungen auf Wasser und Boden, die Nutzung natürlicher Ressourcen, die Gefahr von Unfällen und etwaige kumulative Auswirkungen mit anderen ähnlichen Projekten oder Tätigkeiten geprüft werden. Darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union vor Kurzem erneut hingewiesen (Rechtssache C531/13). Der heutige Beschluss folgt auf eine im Februar 2015 übermittelte mit Gründen versehene Stellungnahme. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Naturschutz: Kommission fordert ÖSTERREICH auf sicherzustellen, dass das neue Wasserkraftwerk Ferschnitz geschützter Art in Natura-2000-Gebiet nicht schadet Die Kommission fordert Österreich auf, die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) einzuhalten und dafür zu sorgen, dass Bau und Betrieb des Wasserkraftwerks Ferschnitz sich nicht negativ auf die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebiets auswirken, in dem das Kraftwerk geplant ist. Bei dem fraglichen Gebiet handelt es sich um eines der beiden wichtigsten Gebiete zur Erhaltung des Huchens (hucho hucho). Das gesamte Gebiet befindet sich in einem nicht zufriedenstellenden Zustand, und das Vorhaben würde die Belastung der Gewässer am Standort noch erhöhen. Nach Auffassung der Kommission haben die Behörden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet nicht im Einklang mit der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) bewertet. Gemäß der Richtlinie müssen die Behörden ein Verfahren befolgen, dessen Ziel es ist, mögliche Schäden zu begrenzen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, unter bestimmten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen für verursachte Schäden vorsehen. Da die österreichischen Behörden das Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt haben, übermittelt die Kommission Österreich nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme und fordert das Land auf, die FFH-Richtlinie vollständig einzuhalten. Kommt Österreich dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. Natur- und Gewässerschutz: Kommission fordert SPANIEN zur Verbesserung des Naturschutzes im Doñana-Gebiet auf Die Europäische Kommission fordert Spanien auf, der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume um den Nationalpark Doñana – in dem sich mehrere Natura-2000-Gebiete befinden – Einhalt zu gebieten. Verursacht wird die Verschlechterung vor allem durch die übermäßige Entnahme von Grundwasser aus dem Grundwasserleiter, aus dem sich das Feuchtgebiet speist. Die biologische Vielfalt des Doñana-Gebiets ist einzigartig in Europa; das Gebiet besteht aus einer Vielzahl von Ökosystemen, die den Lebensraum bilden für vom Aussterben bedrohte Arten wie den Spanischen Kaiseradler oder den Pardelluchs und Tausenden Zugvögeln Schutz bieten. Die übermäßige Entnahme von Grundwasser ist auf die Intensivbewässerung in der Landwirtschaft und den Bedarf der Tourismuseinrichtungen zurückzuführen. Zwar verbietet die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) des Rates menschliche Tätigkeiten in Natura-2000-Gebieten nicht, aber die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Tier- und Pflanzenarten in den besonderen Schutzgebieten zu vermeiden. In ihrer Bewertung gelangte die Kommission außerdem zu dem Schluss, dass die spanischen Behörden auch das EUGewässerschutzrecht (Richtlinie 2000/60/EG) nicht eingehalten und so eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Doñana-Gebiet verhindert haben. Die Kommission hatte dem Land im Oktober 2014 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Da die Mängel fortbestehen, sendet sie nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Reagiert Spanien nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. Wasser: Kommission fordert von FRANKREICH Umsetzung der EU-Vorschriften über die chemische Verunreinigung von Wasser Die Kommission fordert Frankreich auf, zusätzliche Informationen über die Umsetzung der Richtlinie über prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (Richtlinie 2013/39/EU) in nationales Recht zu übermitteln. Diese hätte bereits bis zum 14. September 2015 erfolgen müssen. Prioritäre Stoffe sind chemische Stoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt in der EU darstellen. Mit der Richtlinie soll die Verunreinigung des Wassers an der Quelle reduziert werden, indem Konzentrationsgrade festgelegt werden, die keine Gefahr für die aquatische Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Nachdem Frankreich die ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, erhielt es am 20. November 2015 ein Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission. Da die nationalen Umsetzungsvorschriften, die die französischen Behörden gemeldet haben, unvollständig sind, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Reagiert Frankreich nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. Abfälle: Kommission fordert KROATIEN zur Annahme von Abfallbewirtschaftungs- und Abfallvermeidungsmaßnahmen auf Die Kommission hat Kroatien aufgefordert, einen Abfallbewirtschaftungsplan und ein Abfallvermeidungsprogramm aufzustellen, die die Grundlage einer jeden nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategie gemäß den Zielen der EU-Abfallvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG) und der Kreislaufwirtschaft sind. Sie sind außerdem Voraussetzung für die Inanspruchnahme von EUMitteln. Ziel der Abfallbewirtschaftungspläne und -programme ist es, die Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verringern und die Ressourceneffizienz in der EU zu verbessern. Kroatien verfügte über einen nationalen Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2007-2015, hat ihn jedoch weder überarbeitet noch verlängert noch einen neuen Plan für den folgenden Zeitraum angenommen. Kroatien hätte zudem bereits vor zwei Jahren (zum 12. Dezember 2013) sein Abfallvermeidungsprogramm annehmen müssen. Das Programm soll dazu dienen, die Abfallmengen an der Quelle zu reduzieren, mit Maßnahmen wie besseren Herstellungsmethoden und indem es die Verbraucher dazu bewegt, umweltfreundlichere Produkte und weniger Verpackungen zu fordern. Die Kommission übermittelt daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Reagiert Kroatien nicht binnen zwei Monaten, kann Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme gegen mehrere Mitgliedstaaten. Naturschutz: Kommission fordert IRLAND zur Stärkung des Naturschutzes auf Die Europäische Kommission hat Irland aufgefordert, seine Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten zu schützen und für einen angemessenen Schutz seiner Natura-2000-Gebiete zu sorgen. Die FFHRichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) gab den Mitgliedstaaten sechs Jahre Zeit, um Schutzgebiete gemäß dem nationalen Recht auszuweisen (d. h. um Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Besondere Schutzgebiete (BSG) umzuwandeln) und um die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Erhaltungszustand der Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten in diesen Gebieten zu verbessern. Nach Verstreichen der sechsjährigen Frist hat Irland offiziell nur einen kleinen Teil seiner Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Besondere Schutzgebiete umgewandelt. Das Land hat bisher auch keine Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen für die restlichen Gebiete festgelegt. Diese signifikante Erfüllungslücke bei zentralen Verpflichtungen gemäß der FFH-Richtlinie macht es unmöglich, die Gebiete zuverlässig zu verwalten und zu schützen, und stellt eine Bedrohung für das Funktionieren und die Kohärenz des gesamten Natura-2000-Netzes dar. Die Kommission übermittelt Irland daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme und gibt dem Land zwei Monate Zeit zu antworten. Reagiert Irland nicht, kann die Kommission beschließen, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme gegen mehrere Mitgliedstaaten. Abfälle: Kommission fordert SLOWENIEN zur Sanierung von Abfalldeponien auf Die Kommission fordert Slowenien auf, seine Abfalldeponien mit dem EU-Recht (Richtlinie 1999/31/EG) in Einklang zu bringen. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen einer Maßnahme gegen mehrere Mitgliedstaaten. Gemäß dem EU-Recht sollte die Deponierung nur als letzter Ausweg dienen. Sie muss außerdem so erfolgen, dass Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vermieden werden. Vorhandene Deponien mussten entweder modernisiert werden und eine Reihe von Bedingungen erfüllen, um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten, oder sie mussten geschlossen und saniert werden. Slowenien hatte zugesagt, dies bis spätestens 16. Juli 2009 zu tun. Es wurden zwar deutliche Fortschritte erzielt – keine der nichtkonformen Deponien ist noch in Betrieb, und Slowenien ist in der EU Vorbild in Sachen Recycling –, rund 35 Deponien verstoßen jedoch nach wie vor gegen das EU-Recht. Eine Hausmülldeponie (Ostri vrh), die derzeit nicht in Betrieb ist, hat noch immer keine Betriebsgenehmigung. Die anderen 34 Deponien, deren Schließung Slowenien zugesagt hatte, wurden noch immer nicht geschlossen und/oder saniert. Nachdem im Oktober 2012 bereits eine erste mit Gründen versehene Stellungnahme ergangen war, sendet die Kommission nun eine zweite. Falls Slowenien nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. Seveso III: Kommission fordert von DEUTSCHLAND und POLEN Umsetzung der EUVorschriften zur Verhütung industrieller Schadensfälle Die Europäische Kommission fordert von Deutschland und Polen dringend Angaben über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) in nationales Recht; die Vorschriften hätten bis 31. Mai 2015 umgesetzt werden müssen. Mit der Richtlinie sollen – wie schon mit den Vorgängerrichtlinien Seveso I und Seveso II – schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhindert bzw. deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzt werden. Mit der Seveso-III-Richtlinie, die am 1. Juni 2015 in Kraft trat, wird einer Reihe von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, u. a. über die Klassifizierung von Chemikalien und die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zu Informationen und zur Justiz, Rechnung getragen. Nachdem Deutschland und Polen die ursprüngliche Frist hatten verstreichen lassen, erhielten sie am 22. Juli 2015 Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission. Nun ergehen mit Gründen versehene Stellungnahmen an die beiden Länder. Kommen Deutschland und Polen dieser Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. 4. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini – Tel.: +32 229–51958) Mit Gründen versehene Stellungnahmen Finanzdienstleistungen: Kommission fordert BELGIEN, LETTLAND, die NIEDERLANDE und die SLOWAKEI zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf Die Europäische Kommission hat heute Belgien, Lettland, die Niederlande und die Slowakei zur vollständigen Umsetzung der neuen Bankenrichtlinie aufgefordert (CRD IV; Richtlinie 2013/36/EU). In dieser Richtlinie sind die Aufsichtsanforderungen für in der Europäischen Union niedergelassene Finanzinstitute festgelegt. Insbesondere enthält sie Vorschriften für die Zulassung und Beaufsichtigung von Instituten, die Zusammenarbeit bei der Aufsicht, das Risikomanagement, die Unternehmensführung (einschließlich der Vergütung) und die Kapitalpuffer, d. h. das Kapital, das Finanzinstitute zusätzlich zu anderen Mindestkapitalanforderungen vorhalten müssen. Die Richtlinie ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das infolge der Finanzkrise zur strengeren Regulierung des Bankensektors in der EU erlassen wurde. Zu dem Paket gehört auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die sogenannte Eigenmittelverordnung oder CRR (Capital Requirements Regulation )), in der die Höhe der Eigenmittel festgelegt ist, über die die Institute verfügen müssen, um mögliche Verluste abzudecken. Außerdem enthält sie Vorschriften über Liquidität, Verschuldung und Offenlegung. Die Mitgliedstaaten hätten die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2013 umsetzen müssen. Bislang haben Belgien, Lettland, die Niederlande und die Slowakei die Richtlinie noch nicht vollständig in nationales Recht überführt; einige Bestimmungen – hauptsächlich solche, die den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden betreffen – fehlen noch. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Werden nicht binnen zwei Monaten Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU mitgeteilt, kann die Kommission beschließen, die vier Länder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Finanzdienstleistungen: Kommission fordert BELGIEN und SLOWENIEN zur Anwendung der EU-Vorschriften über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten auf Die Europäische Kommission hat Belgien und Slowenien aufgefordert, die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD, Richtlinie 2014/59/EU) vollständig umzusetzen. Diese Richtlinie ist ein Kernstück der europäischen Bankenunion, die geschaffen wurde, um den Finanzsektor nach der Finanzkrise sicherer und solider zu machen. Die neue BRRD stattet die nationalen Behörden mit den nötigen Instrumenten und Befugnissen aus, um Auswirkungen aufgrund einer Schieflage oder des Ausfalls von Banken oder großen Wertpapierfirmen in allen Mitgliedstaaten der EU zu mindern und zu steuern. Dahinter steht das Ziel, die Finanzstabilität zu sichern, indem Banken, die am Rande der Insolvenz stehen – also in einer Lage sind, in der sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können –, umstrukturiert werden können, ohne dass die Steuerzahler bei einem Ausfall zur Kasse gebeten werden. Dafür sieht die BRRD einen „ Bail-in“-Mechanismus vor, bei dem Anteilseigner und Gläubiger der Banken ihren Anteil an den Kosten tragen. Die Frist für die Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht endete am 31. Dezember 2014 (siehe IP/14/2862 vom 31. Dezember 2014). Polen, Belgien und Slowenien haben diese Umsetzung in nationales Recht bislang noch nicht vorgenommen. Gegen Polen wurde im Oktober 2015 Klage vor dem Gerichtshof der EU erhoben (siehe IP/15/5827 vom 22. Oktober 2015). Die Aufforderung der Kommission an Belgien und Slowenien ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Reagieren die betreffenden Länder nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben. 5. Justiz, Verbraucher und Gleichstellung (Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229–6 2253, Melanie Voin - Tel.: +32 229–58659) Aufforderungsschreiben Kommission fordert SPANIEN zur Änderung seiner Verbraucherschutzvorschriften auf Die Europäische Kommission fordert Spanien auf, seine nationalen Rechtsvorschriften für Zivilverfahren zur Vollstreckung von Hypotheken und Zahlungsanweisungen mit dem EUVerbraucherrecht in Einklang zu bringen. Damit will die Kommission sicherstellen, dass Verbraucher umfassend vor unfairen Vertragsbestimmungen geschützt werden. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) gewährleistet, dass Verbraucher bei Verträgen, die sie nicht individuell ausgehandelt haben, nicht durch unfaire Vertragsbestimmungen gebunden werden. Eine Vertragsbestimmung gilt als missbräuchlich, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Vertragspartnern verursacht und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass im nationalen Recht wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung stehen und dass Unternehmen solche Bestimmungen nicht länger verwenden. Zwar begrüßt die Kommission die Änderungen am Zivilprozessrecht, die die spanischen Behörden infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 14. März 2013 in der Rechtssache C415/11 (Mohamed Aziz) vorgenommen haben; sie sieht jedoch nach wie vor einige Probleme. Sollte die Kommission nicht binnen zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. 6. Mobilität und Verkehr (Weitere Informationen: Jakub Adamowicz – Tel.: +32 229-50595, Alexis Perier - Tel.: +32 229 69143) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union Hafenarbeit: Kommission verklagt SPANIEN zum zweiten Mal vor dem Gerichtshof der EU Die Kommission hat beschlossen, erneut gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU einzureichen, weil das Land einem früheren EuGH-Urteil zur Niederlassungsfreiheit in spanischen Häfen nicht nachgekommen ist (Urteil vom 11. Dezember 2014 in der Sache C-576/13). In seinem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die für Umschlagunternehmen in spanischen Häfen geltende Verpflichtung, sich in einem „Dachunternehmen“ einzutragen, eine Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen zu erwerben und vorrangig von diesem Unternehmen bereitgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Bislang hat Spanien die in dem Urteil festgestellten Mängel jedoch nicht beseitigt. Deshalb hat die Kommission beschlossen, nun gegen Spanien Klage beim Gerichtshof der EU wegen Nichtbefolgung des Urteils vom 11. Dezember 2014 zu erheben. Die Kommission fordert Spanien auf, zügig alle Reformen durchzuführen, die nötig sind, um dem genannten Urteil nachzukommen. Andernfalls könnte der Gerichtshof Strafgelder gegen Spanien verhängen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Schienenverkehr: Kommission verklagt die NIEDERLANDE vor dem Gerichtshof der EU wegen Nichteinhaltung der Sicherheits- und Interoperabilitätsvorschriften Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Niederlande vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr nicht einhält, und hat zwei getrennte Klagen vor dem Gerichtshof der EU eingereicht – eine zur Eisenbahnsicherheit und eine weitere zur Interoperabilität im Eisenbahnverkehr. Eisenbahnsicherheit: Mit der Richtlinie 2004/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine unabhängige Sicherheitsbehörde und eine Stelle für die Untersuchung von Störungen einzurichten. Die niederländischen Rechtsvorschriften erfüllen diese Richtlinie in zweierlei Hinsicht nicht: Darin sind weder die Grundsätze zur Beschlussfassung der Sicherheitsbehörde noch die Einhaltung einer Frist von vier Monaten für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen vorgesehen. Interoperabilität im Eisenbahnverkehr:Richtlinie 2008/57/EG regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in Europa und die Gewährleistung der Kompatibilität der Infrastruktur, der Fahrzeuge, der Signalgebung und anderer Teilsysteme des Schienennetzes der EU. Die Niederlande haben es bisher versäumt, die Vorschriften über die Zulassung zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen in nationales Recht umzusetzen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Aufforderungsschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahme Kommission schützt EU-Binnenmarkt und geht gegen Diskriminierung von Autofahrern aus anderen Mitgliedstaaten in DEUTSCHLAND und im VEREINIGTEN KÖNIGREICH vor Die Europäische Kommission hat heute weitere Verfahrensschritte gegen diskriminierende Straßenmaut-Systeme in Deutschland und im Vereinigten Königreich eingeleitet, da diese Systeme im Widerspruch zu den Vorschriften über den EU-Binnenmarkt stehen. Die Kommission hat zum einen Deutschland aufgefordert, von der Einführung eines Systems abzusehen, das in Deutschland zugelassene Pkw – und nur diese – de facto von der Zahlung der Pkw-Maut befreien würde. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweite Stufe des EUVertragsverletzungsverfahrens). Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um seinen Verpflichtungen aus den Verträgen nachzukommen; andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. Außerdem hat die Kommission das Vereinigte Königreich aufgefordert, zusätzliche Informationen über die Maut für schwere Nutzfahrzeuge vorzulegen, die es im April 2014 eingeführt hat. Nach Auffassung der Kommission könnten durch diese Vignette ausländische Güterkraftverkehrsunternehmen benachteiligt werden. Die Aufforderung ergeht in Form eines Aufforderungsschreibens (erste Stufe des EU-Vertragsverletzungsverfahrens). Die britischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Sollte die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Weitere Informationen zu beiden Fällen in der vollständigen Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Fahrgastrechte: Kommission fordert BELGIEN zur korrekten Anwendung der Vorschriften über Fahrgastrechte im Schiffsverkehr auf Die Europäische Kommission hat Belgien aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die korrekte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr erforderlich sind. Belgien hat bislang noch kein Sanktionssystem eingeführt, mit dem gewährleistet wird, dass alle Beförderungsunternehmen die Fahrgastrechte vollständig beachten. Die Verordnung ist seit dem 18. Dezember 2012 anwendbar; zu diesem Zeitpunkt hätten alle Mitgliedstaaten die entsprechenden Anforderungen erfüllen müssen. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Belgien hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden; andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. Schienenverkehr: Kommission fordert POLEN zur vollständigen Umsetzung der EUVorschriften über die Eisenbahninteroperabilität auf Die Kommission hat Polen aufgefordert, seine nationalen Vorschriften mit der Richtlinie 2008/57/EG über die Eisenbahninteroperabilität in Einklang zu bringen. Unter Eisenbahninteroperabilität versteht man die Eignung des europäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, der den für die entsprechenden Linien erforderlichen Leistungskennwerten entspricht. Mit der Richtlinie werden die Voraussetzungen für das Erreichen der Eisenbahninteroperabilität festgelegt, wie Kompatibilität der Infrastruktur, der Fahrzeuge und der Signalgebung innerhalb Europas. Polen gestattet bei seinem nationalen Eisenbahnsystem zu große Abweichungen von den europäischen technischen Spezifikationen für die Eisenbahninteroperabilität (TSI). Polen hat es zudem versäumt, das Verfahren für die Prüfung von Fahrzeugen im Eisenbahnnetz umzusetzen. Die Vorschriften hätten seit dem 19. Juli 2010 umgesetzt sein müssen. Polen hat nun zwei Monate Zeit, um die Kommission über alle Maßnahmen zu informieren, die es zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ergriffen hat; andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. Schienenverkehr: Kommission fordert VEREINIGTES KÖNIGREICH zur Umsetzung der Richtlinie zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auf Die Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums umzusetzen, die die Marktöffnung im Schienenverkehr grundsätzlich regelt. Insbesondere enthält die Richtlinie Vorschriften für das Management von Eisenbahnunternehmen, die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Erhebung von Wegeentgelten sowie für die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 16. Juni 2015 in Kraft setzen. Am 22. Juli 2015 übermittelte die Kommission mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch dem Vereinigtem Königreich, ein Aufforderungsschreiben. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission bisher keinerlei Umsetzungsmaßnahmen gemeldet. Jetzt hat es zwei Monate, um dies zu tun, andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. Verkehr: Kommission fordert KROATIEN, DEUTSCHLAND und SPANIEN zur Ratifizierung des Eurocontrol-Übereinkommens auf Die Europäische Kommission hat Kroatien, Deutschland und Spanien zur Ratifizierung des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Eurocontrol-Übereinkommen aufgefordert; bei Deutschland und Spanien wird außerdem die Ratifizierung des Protokolls zur Konsolidierung des Internationalen Eurocontrol-Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 angemahnt. Die Europäische Organisation für Flugsicherung, Eurocontrol, unterstützt die EU bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums („European Single Sky“), der eine der Prioritäten der Luftverkehrsstrategie für Europa ist. Solange die Protokolle jedoch nicht ratifiziert sind, kann der Beitritt der Europäischen Union zu Eurocontrol nicht abgeschlossen werden. Nach Auffassung der Kommission verstoßen Kroatien, Deutschland und Spanien gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV). In diesem Artikel ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit niedergelegt; außerdem wird darin betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Kroatien, Deutschland und Spanien müssen jetzt innerhalb von zwei Monaten reagieren; andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben. 7. Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Aikterini Apostola – Tel.: +32 229 87624). Mit Gründen versehene Stellungnahme Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung: Kommission fordert FINNLAND nachdrücklich zur Einhaltung der Vorschriften über die Erstattungshöhe auf Die Europäische Kommission hat Finnland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie die finnischen Behörden auffordert, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Gesundheitsleistungen, die in einem anderen EU-Land nach der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (Richtlinie 2011/24/EU) erbracht wurden, in derselben Höhe erstattet werden wie im finnischen gesetzlichen Gesundheitssystem. In der Richtlinie sind die Rechte von Patienten geregelt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln lassen und in ihrem Heimatland die Rückerstattung der Kosten beantragen. Was die Höhe der Erstattung angeht, so ist in der Richtlinie ausdrücklich festgelegt, dass die betreffenden Kosten in Höhe des Betrags erstattet werden müssen, den der Mitgliedstaat berechnet hätte, wenn die Behandlung dort stattgefunden hätte, wobei die Erstattung nicht höher sein kann als die tatsächlichen Kosten. Das finnische Gesundheitssystem ist eine Kombination öffentlicher und privater Dienstleister. Die Kosten für die Gesundheitsleistungen durch private Dienstleister werden den Patienten über ein separates gesetzliches Krankenversicherungssystem teilweise erstattet. Nach finnischem Recht wird die Erstattung für Behandlungen im Ausland nach dem System für von privaten Dienstleistern erbrachte Gesundheitsleistungen berechnet. Diese Sätze sind niedriger als die Kosten im gesetzlichen System, wenn ein Patient öffentliche Gesundheitsversorgungsleistungen in Anspruch nimmt. Nach Dafürhalten der Kommission steht dieser Ansatz im Widerspruch zu der Richtlinie. Patienten, die sich im Ausland behandeln lassen, sollten die Kosten gemäß den Kosten des von den Gemeinden organisierten öffentlichen Systems erstattet bekommen. Die Höhe der Erstattung sollte Patienten nicht davon abhalten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Teilt Finnland der Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat um zu gewährleisten, dass die Erstattungssätze im Einklang mit der Richtlinie stehen, kann die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen. 8. Steuern und Zollunion (Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Patrick Mc Cullough – Tel.: +32 22987183) Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union Steuern: Kommission verklagt DEUTSCHLAND wegen nicht erfolgter Anpassung der MwSt-Vorschriften für Reisebüros Deutschland hat es versäumt, für eine ordnungsgemäße Anwendung der in der MwSt-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) vorgesehenen Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros zu sorgen und wird deshalb von der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt. Mit der Regelung sollen die MwSt-Vorschriften für Reisebüros, die in der EU Pauschalreisen anbieten, vereinfacht und angepasst werden. Wenn die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind, müssen alle Reisebüros die Regelung anwenden, der zufolge die Gewinnmarge (Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten des Reisebüros und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne MwSt) als MwSt-Bemessungsgrundlage gilt. Ziel der Regelung ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Die Europäische Kommission hat am 24. September 2015 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutschen Behörden gerichtet. Da Deutschland es versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, hat die Europäische Kommission beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND zur Änderung seiner Umsatzsteuer-Vorschriften für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr auf Die Europäische Kommission hat heute Deutschland förmlich aufgefordert, seine UmsatzsteuerVorschriften für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zu ändern. Nach den in Deutschland derzeit angewandten Umsatzsteuer-Vorschriften gelten kurze grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen (unter 10 km) steuerrechtlich als ausländische Dienstleistungen und werden somit nicht in Deutschland besteuert. Gemäß EU-Recht müssen Personenbeförderungsleistungen dort besteuert werden, wo die Beförderung stattfindet, und die Besteuerung muss im Verhältnis zur zurückgelegten Strecke erfolgen. Wenn also eine grenzüberschreitende Busfahrt zum Teil in Mitgliedstaat A und zum Teil in Mitgliedstaat B stattfindet, muss Mitgliedstaat A die Steuern für die in diesem Staat zurückgelegte Strecke erheben und Mitgliedstaat B die übrige Strecke besteuern. Die in Deutschland angewandte Regelung ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) nicht zulässig und kann auch nicht als Vereinfachungsmaßnahme betrachtet werden, da durch sie nicht die Erhebung der MwSt vereinfacht wird, sondern gar keine Erhebung stattfindet. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission nicht binnen zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. Kommission fordert FRANKREICH auf, diskriminierende Besteuerung von Dividenden mit Ursprung in anderen EU-Mitgliedstaaten abzustellen Die Europäische Kommission hat heute Frankreich aufgefordert, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-130/09 (Accor) uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'État hin im Rahmen eines Rechtsstreits über die Erstattung von Steuern, die Unternehmen mit Filialen in anderen EU-Mitgliedstaaten in Frankreich gezahlt hatten. Im Dezember 2012 hatte der Conseil d'État das Urteil des Gerichtshofes in zwei Urteilen restriktiv als in der Anwendung auf Einzelfälle beschränkt ausgelegt. Nach Auffassung der Kommission entsprechen diese beiden Urteile aus folgenden Gründen nicht dem EU-Recht: Die von den in anderen Ländern der Union niedergelassenen Filialen vor Ort gezahlten Steuern werden nicht berücksichtigt; Steuergutschriften für Dividenden, die von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, werden systematisch auf ein Drittel der in Frankreich ausgeschütteten Dividenden begrenzt; die formellen Anforderungen in Bezug auf die Beweisführung sind unverhältnismäßig. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme.Sorgt Frankreich nicht innerhalb von zwei Monaten dafür, dass das EU-Recht eingehalten wird, könnte die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. MEMO/16/1452 Kontakt für die Medien: Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65) Uldis ŠALAJEVS (+32 2 296 75 60) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail Attachments Anhang_DE.pdf
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