Banken -Times SPEZIAL Sonderausgabe Leasing Finanz Colloquium Heidelberg April 2016 Banken-Times SPEZIAL Sonderausgabe Leasing 2016, S. 1 Die Compliance-Organisation in einer international aufgestellten Leasing-Unternehmensgruppe Inhaltsverzeichnis Die Compliance-Organisation in einer international aufgestellten Leasing-Unternehmensgruppe Anforderungen an das Personal in Leitungs- und Schlüsselpositionen in Leasingunternehmen Banken-Times kostenlos bestellen Seite 1 Seite 3 Seite 7 Falk Orywall, MBA, Abteilungsleiter Recht & Compliance, IKB Leasing GmbH Neben den grundlegenden Anforderungen nach § 25a KWG/MaRisk, welche seit der Novellierung im Jahre 2012 eine Compliance-Funktion vorsehen, stecken die Regelungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen (§ 25h KWG) den rechtlichen Rahmen der Compliance-Organisation der IKB Leasing GmbH (IKB Leasing) ab. Darüber hinaus hat die IKB Leasing als 100%-Tochtergesellschaft der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB), eines CRRInstitutes, mittelbar erweiterte Anforderungen infolge ihrer Konzernzugehörigkeit zu beachten (§ 25l Abs. 1 KWG). Diesem Grundsatz der Gruppenverantwortung hat die IKB Leasing ihrerseits, als Führungsgesellschaft einer international tätigen Leasinggruppe von 14 teilweise nicht-regulierten Gesellschaften in zehn europäischen Ländern, Rechnung zu tragen. Finanz Colloquium Heidelberg [email protected] www.fc-heidelberg.de Basis für die Compliance-Organisation der IKB Leasing sind die gruppenweit geltenden Organisationsanweisungen zur „Compliance-Organisation“ auf der einen und zur „Geldwäsche- und Betrugsprävention“ auf der anderen Seite. Diese setzen auf dem jeweiligen Regelwerk der IKB auf und regeln die organisatorischen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Spezifika der IKB Leasing-Gruppe. Darüber hinaus haben die ausländischen Tochtergesellschaften teilweise ergänzende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung landesspezifischer, gesetzlicher Anforderungen notwendig ist. Die Organisationsanweisungen schaffen den Regelungsrahmen der Compliance-spezifischen Aufbauund Ablauforganisation und definieren die damit einhergehenden Aufgaben. Organisation Im Hinblick auf eine effiziente und effektive Erfüllung der zuvor genannten Anforderungen und unter Berücksichtigung ihrer mittelständischen Prägung hat die IKB Leasing in ihrer ComplianceOrganisation die Compliance-Funktion (MaRisk-Compliance) sowie die des Geldwäschebeauftragten bzw. der Zentralen Stelle in einer Abteilung gebündelt. Die Abteilungsleitung (CCO) nimmt die Verantwortung des Compliance-Beauftragten sowie die des Geldwäschebeauftragten wahr und ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Zentrale Stelle liegt funktional beim Geldwäschebeauftragten. Zur Gewährleistung einer angemessenen Vertretung sind jeweils Stellvertreter bestellt. Diese sind Mitarbeiter der Abteilung und bewältigen die Aufgaben gemeinsam mit dem CCO. Die ausländischen Tochtergesellschaften haben jeweils einen Geldwäschebeauftragten bzw. Compliance Officer (CO) bestellt. Die CO sind lokal zuständig für die Umsetzung von Anforderungen an die Compliance-Organisation und deren Aufgaben. Sie koordinieren die Übertragung der Vorgaben der IKB Leasing in die jeweilige Gesellschaft und berichten anlassbezogen, mindestens jedoch einmal jährlich im Rahmen eines abgestimmten Berichtswesens an die lokale Geschäftsführung sowie an den CCO. Darüber hinaus finden quartalsweise mit allen CO ein gemeinsamer Compliance Call sowie jährlich ein Compliance Meeting statt. Im Rahmen dessen werden Erkenntnisse und Erfahrungen ausgetauscht sowie Analyseund Prüfungshandlungen abgestimmt. In einem analogen Prozess und Berichtsweg steht der CCO mit den ComplianceVerantwortlichen der IKB im Austausch. Des Weiteren hat die IKB Leasing unter der koordinierenden Leitung des CCO ein Compliance Board eingerichtet, wel- Banken-Times SPEZIAL Sonderausgabe Leasing April 2016, S. 2 Finanz Colloquium Heidelberg ches anlassbezogen tagt. Im Compliance Board sind neben der Geschäftsführung, der CCO und die wesentlich, von Compliance betroffenen Abteilungen/Funktionen vertreten. Bei Bedarf werden weitere Abteilungen oder Verantwortliche einzelner Auslandsgesellschaften einbezogen. Im Compliance Board werden rechtliche und Compliance-relevante Entwicklungen erörtert und diesbezügliche Erfahrungen ausgetauscht sowie Beschlüsse über das weitere Vorgehen innerhalb der Gruppe gefasst. Die organisatorischen Regelungen stellen sicher, dass der CCO und sein/e Stellvertreter/in alle Belange sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber der Geschäftsführung unabhängig vertreten können. Sie verfügen über die hierfür erforderlichen Kompetenzen. Insbesondere haben sie ungehinderten Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind. Die Compliance-Funktion dokumentiert die durchgeführten Tätigkeiten und berichtet sie turnusmäßig der Geschäftsleitung im Rahmen des regulatorisch gebotenen Berichtswesens. MaRisk-Compliance: Grundlage der Tätigkeit der Compliance-Funktion ist das Rechtsmonitoring, eine umfassende Bestandsaufnahme der auf die Gruppe wirkenden Regelungen. Diese wird turnusmäßig durch die Rechtsabteilung auf Grundlage eines von der IKB zur Verfügung gestellten Monitorings durchgeführt. Unter Einbeziehung aller Abteilungen (Arbeitskreis Rechtsentwicklung) und ggf. weiterer externer Unterstützung wird der Bestand hinsichtlich der für die IKB Leasing-relevanten Spezifika ergänzt. Die ausländischen Tochtergesellschaften werden hierbei sukzessive eingebunden. Die Compliance-Funktion führt auf Basis dessen turnusmäßig eine Risikoanalyse durch und identifiziert Regelungen mit einem wesentlichen Compliance-Risiko, d. h. deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung der IKB Leasing, insbesondere deren Vermögens oder Reputation führen kann. Gegenstand der Analyse sind insbesondere auch eine Abschätzung des Schadensumfangs und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Rechtsverstoßes sowie die Formulierung etwaiger erforderlicher Maßnahmen. Gegebenenfalls bringt die ComplianceFunktion entsprechende Entwicklungen und Sachverhalte in das Compliance Board ein. Die Maßnahmen werden Gegenstand von Prüfungs- und Überwachungshandlungen und werden in den Aufgaben- und Kontrollplan der Compliance-Funktion aufgenommen. Hier werden auch Maßnahmen hinterlegt, welche die ComplianceFunktion im Zuge der obligatorischen Einbindung bei Anweisungs-, Prozess- oder Produktentwicklungen sowie Outsourcing-Fragen identifiziert. Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierung und Betrugsprävention: Die Grundlage der Geldwäsche- und Betrugsprävention ist ebenfalls eine turnusmäßige Bestandsaufnahme. Diese setzt auf der vom OpRiskManagement der IKB Leasing gepflegten Schadensfalldatenbank sowie der durchgeführten Business Impact Analysis auf. Auf Basis der dort hinterlegten Sachverhalte und Prozesse führt die Zentrale Stelle mit Mitarbeitern relevanter Abteilungen Interviews durch und identifiziert und erörtert die Angriffspunkte hinsichtlich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerischen Handlungen entlang ausgewählter Prüfungsfelder (Prozesse, Produkte, Branchen, Transaktionen). Die identifizierten Risiken werden von der Zentralen Stelle im Rahmen einer Gefährdungsanalyse bezüglich der Höhe des Schadenspo- Aufgaben Die Kernaufgabe einer Compliance-Organisation ist, Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung von Gesetzen, Richtlinien sowie internen Vorschriften und Anweisungen auf der einen (MaRisk-Compliance), aber auch generell aus Prozessen oder aus Handlungen am Prozess Beteiligter (Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierung und Betrugsprävention) ergeben können, entgegenzuwirken. Hierbei geht die IKB Leasing im Wesentlichen wie folgt vor: SEMINARTIPP • Neue MaRisk für Compliance 25.10.2016, Heidelberg Infos unter www.FC-Heidelberg.de PRAXISTIPPS • Ein im Hinblick auf Verantwortlichkeiten, Prozessabläufe sowie Kommunikations- wege lückenloses und strukturiertes Anweisungswesen ist Voraussetzung für die Effektivität und Effizienz der Compliance-Organisation insbesondere einer Unternehmensgruppe. • Die breite Einbindung von Abteilungen und Mitarbeitern bei der Bestandsaufnah- me und Identifizierung von Compliance-Risiken unterstützt die Effektivität und Effizienz in wechselseitiger Hinsicht. Zum einen fließen die operativen Erfahrungen in den Prozess mit ein, zum anderen werden die Abteilungen und Mitarbeiter zunehmend und wiederkehrend für Compliance-Risiken sensibilisiert. • Zur weiteren Sensibilisierung bieten sich Lessons learned-Workshops an. Die Veran- schaulichung am konkreten Fall stärkt das Selbstverständnis für aus ComplianceSicht notwendige Maßnahmen. • Ein gut dokumentierter Aufgaben- und Kontrollplan mit plausiblen, aus der Analyse hergeleiteten Prüfungs- und Überwachungshandlungen ist unerlässlich für eine erfolgreiche Compliance-Organisation. Banken-Times SPEZIAL Sonderausgabe Leasing April 2016, S. 3 Finanz Colloquium Heidelberg tenzials sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit klassifiziert. Dabei werden bereits implementierte Schutzmechanismen (wie z. B. eine weitgehend systembasierte Überprüfung geschäfts- und kundenbezogener Daten auf Compliance-Relevanz) berücksichtigt. Die Klassifizierung ist Richtschnur für etwaige weitere Maßnahmen sowie die Festlegung von Prüfungs- und Über- wachungshandlungen, welche im Aufgaben- und Kontrollplan der Zentralen Stelle festgehalten werden. Dort werden auch alle weiteren (Monitoring-)Aktivitäten des Geldwäschebeauftragten bzw. der Zentralen Stelle hinterlegt. Diese speisen sich insbesondere aus Stichprobenprüfungen aber auch Schulungsmaßnahmen (E-learning-Kurse, Lessons learned-Workshops). BUCHTIPP • Berndt (Hrsg.), Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Neue MaComp, 3. Auflage 2014 Infos unter www.FC-Heidelberg.de Anforderungen an das Personal in Leitungs- und Schlüsselpositionen in Leasingunternehmen Best Practice-Orientierung für die Personaleignungsbeurteilung und -prüfung in Leasinggesellschaften im Kontext des AktG, GmbHG und der neuen EBA-Richtlinie vom 22.11.2012 Onur Imat, Wirtschaftsjurist, Assistent der Geschäftsführung, AGL Serviceund Beteiligungsgesellschaft Einleitung Die Bank- und Finanzdienstleistungswirtschaft steht vor einem der größten Umbrüche seit Entstehung der heutigen Finanzstruktur. Aufgrund mehrerer Einflüsse zwang die Finanzkrise von 2008/2009 die gesamte Branche zum Umdenken. Die Regulierungsbehörden beabsichtigen national wie international einen hohen Standard in ihren Bestimmungen (Pfingsten 2012: 74). Wesentliche Probleme hätten in ihrer Entwicklung durch intakte und abteilungsübergreifend arbeitende Risikomanagementsysteme frühzeitig gestört werden können (Niehoff/Hirschmann 2014: 25). Um die Arbeitsweise des Risikomanagements gezielter stärken und steuern zu können, werden von Seiten der Regulierungsbehörden verschiedene Richt- und Leitlinien erlassen. Ein wesentliches und zentrales Kriterium zur Einhaltung der Vorschriften sind, neben den Richtlinien zur Solvabilität, die regulierungsabhängigen Anforderungen an das Personal im Risikomanagement. Das Regelwerk über die Compliance-Strukturen umfasst die gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG, des AktG und des FinDAG sowie weitere Richtlinien der MaRisk, BaFin, EBA, BCBS und SolvV. Neben der klassischen Kreditfinanzierung hat sich das Leasing im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr als alternative Finanzierungsform etabliert. Leasing-Investitionen, zivilrechtlich als atypische Mietverträge (Weidenkaff in Palandt 2015: § 535, Rdnr. 37), erfahren einen immer wichtigeren Stellenwert. Der Leasing-Markt umfasst ein Investitionsvolumen von ca. 50 Mrd. €, welches sich über ca. 1,7 Mio. Verträge erstreckt (BDL 2015: 32). Das Risikomanagement einer Leasinggesellschaft unterliegt in ihren Strukturen den Leitlinien der bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben aus den MaRisk. Die Anforderungen an das Risikomanagement in Leasingunternehmen sind verstärkt regulatorisch. Die Leasinggesellschaften erfüllen unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, trotz einer eingeschränkten KWG-Aufsicht, schon jetzt vermehrt diese Vorgaben. Leasinggesellschaften müssen zunächst aufgrund ihrer Qualifizierung als Finanzdienstleistungsinstitut (gem. § 1 Abs. 1a KWG), jedoch durch die fehlende Vollbanklizenz, lediglich eine Reihe „leichterer“ aufsichtsrechtlicher Anforderungen, die unter dem Begriff „KWG-Light“ zusammengefasst werden, erfüllen. Der vorliegende Beitrag skizziert daher einen pragmatischen Ansatz, wie Leasinggesellschaften die Vorschriften der EBA-Richtlinie zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen anhand einer Best Practice-Betrachtung umsetzen können, um geeignete Ereigniskriterienkataloge aufzustellen. Anforderungen an die Mitglieder des Leitungsorgans nach dem GmbHG und AktG Das GmbHG spricht in seinen Ausführungen sehr unpräzise über die Anforderungen an das Personal mit Leitungs- und Schlüsselfunktion einer GmbH. Fernab der Betrachtung von Kredit- und Finanzinstituten, verfolgt das GmbHG keine institutsspezifische Abgrenzung, die den aufsichtsrechtlichen Regularien genüge tragen würden. Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG werden den Geschäftsführern einer GmbH auferlegt, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Grundlegende Voraussetzungen sind, dass der Geschäftsführer einer GmbH eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person ist. Somit zieht das Gesetz durch seine mangelnden Bestimmungen über Personaleignungskriterien den Kreis der geeigneten Personen sehr weit, § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG (Schmidt 2002: § 36 II Nr. 2). Die Auflage zur Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes lässt kaum Aufschlüsse über die Beurteilung der Risikotragfähigkeit eines Geschäftsführers zu. Demnach wären die persönlichen Eigen-
© Copyright 2025 ExpyDoc