Tilman Dralle & Karsten Pötschke; Tutorium Völkerrecht II, WS 2013/14, Juristische Fakultät, TUD Das völkerrechtliche Delikt in der Fallbearbeitung A. Vorbemerkung I. Definition des völkerrechtlichen Delikts = völkerrechtswidrige Rechtsbeeinträchtigung eines Völkerrechtssubjektes durch das Handeln oder pflichtwidrige Unterlassen eines anderen Völkerrechtssubjektes II. Mögliche Fallfragen 1. 2. 3. 4. III. Hat A gegenüber B ein völkerrechtliches Delikt begangen? Kann A von B Schadenersatz verlangen? Prüfen Sie die Erfolgsaussichten d. Verfahrens vor dem (internation.) Gericht! Hat A gegenüber B das Völkerrecht verletzt? Problemaufriss Ist der Prüfung voranzustellen. Orientierung an der Fallfrage sowie am jeweiligen Problem! 1. Fraglich ist, ob .../Es fragt sich, ob .../Problematisch ist, ob .../A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz haben. 2. A müsste ...(Norm) verletzt haben./Voraussetzung ist, dass A ...(Norm) verletzt hat./Als verletzte Norm kommt ...in Betracht. 3. Voraussetzung der (möglichen verletzten) Norm ist, dass… B. Bemerkungen – – – C. keine sklavische Abarbeitung des Prüfungsschemas angemessene Schwerpunktbildung aber: Schema immer im Kopf haben Quellen der Fallbearbeitung Quellen sollten in die Fallbearbeitung einbezogen werden, wo es notwendig und sinnvoll ist. Prüfungsschema + ILC Articles on State Responsibility AoSR (Prüfungsstruktur, Definition von Begriffen) !Achtung: nur teilweise VGR; formell nur für Staaten + IGH Statut - Art. 38 (Rechtsquellen) + Wiener Vertragsrechtskonvention WVRK - Art. 31-33 (Auslegung von VR Regeln) + spezielle Quelle der vr. Norm gegen die verstoßen wurde (z.B. Seerechtsübereinkommen, WÜD) + relevantes Fallrecht Tilman Dralle & Karsten Pötschke; Tutorium Völkerrecht II, WS 2013/14, Juristische Fakultät, TUD D. Prüfungsschema I. Deliktsfähigkeit (in der Regel unproblematisch; ein Satz) 1. Völkerrechtssubjektivität (aktiv + passiv) 2. Handlungsfähigkeit II. Zurechenbarer Völkerrechtsverstoß 1. Völkerrechtsverstoß (= Schwerpunkt!) (AoSR Art. 1-2, 12-15) - völkerrechtlicher Vertrag - Völkergewohnheitsrecht - allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Völkerrechts 2. Objektive Zurechnung (AoSR Art 4-11, 16-19) - Organwalter - Privatperson III. 3. Schaden (str. -) Strittig, ob Feststellung eines Schadens für vr. Verantwortlichkeit notwendig ist. Vertretbares Ergebnis: Jeder VRVerstoß schädigt den Rechtsinhaber zumindest im immateriellen Sinn. Der VR-Verstoß stellt bereits den Schaden dar. Existenz des Schadens jedoch für die Rechtsfolgen relevant. 4. Verschulden (str. -) Strittig, ob Merkmal des Verschuldens für vr. Verantwortlichkeit notwendig ist. Vertretbares Ergebnis: VR-Verstoß indiziert bereits den unerlaubten Eingriff in die Rechte anderer VRS. Die explizite Feststellung von Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich. Rechtfertigung (= Schwerpunkt!) 1. Aus VR Vertrag - z.B. Art. 51 UN-Charta z.B. Art. 111 SRÜ z.B. Art. 22 I 2 WÜD 2. VGR & allg. Rechtsgrundsätze (AoSR Art. 20-27) - z.B. Einwilligung z.B. Notrechte z.B. höhere Gewalt 3. Repressalie (VGR) = wichtigster Rechtfertigungsgrund (AoSR Art. 49-54) Voraussetzungen: i. ii. iii. iv. v. vi. IV. Kein Repressalienverbot Repressaliengrund (vrr Verstoß des anderen VRS) Repressalienzweck (Einstellung des vr. Verstoßes des anderen VRS) Erfolglose Abmahnung & Angebot zu Verhandlungen Vorheriger Versuch der friedlichen Streitbeilegung (str. -) Verhältnismäßigkeit Rechtsfolge (AoSR Art. 28-39) 1. Einstellung des Verstoßes 2. Zusicherung der Nichtwiederaufnahme 3. Naturalrestitution (restituio in integrum / restitution) 4. Schadenersatz (compensation) 5. Genugtuung (satisfaction)
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