Das völkerrechtliche Delikt in der Fallbearbeitung

Tilman Dralle & Karsten Pötschke; Tutorium Völkerrecht II, WS 2013/14, Juristische Fakultät, TUD
Das völkerrechtliche Delikt in der Fallbearbeitung
A.
Vorbemerkung
I.
Definition des völkerrechtlichen Delikts
= völkerrechtswidrige Rechtsbeeinträchtigung eines Völkerrechtssubjektes durch das Handeln
oder pflichtwidrige Unterlassen eines anderen Völkerrechtssubjektes
II.
Mögliche Fallfragen
1.
2.
3.
4.
III.
Hat A gegenüber B ein völkerrechtliches Delikt begangen?
Kann A von B Schadenersatz verlangen?
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten d. Verfahrens vor dem (internation.) Gericht!
Hat A gegenüber B das Völkerrecht verletzt?
Problemaufriss
Ist der Prüfung voranzustellen.
Orientierung an der Fallfrage sowie am jeweiligen Problem!
1. Fraglich ist, ob .../Es fragt sich, ob .../Problematisch ist, ob .../A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz haben.
2. A müsste ...(Norm) verletzt haben./Voraussetzung ist, dass A ...(Norm) verletzt hat./Als verletzte Norm kommt ...in Betracht.
3. Voraussetzung der (möglichen verletzten) Norm ist, dass…
B.
Bemerkungen
–
–
–
C.
keine sklavische Abarbeitung des Prüfungsschemas
angemessene Schwerpunktbildung
aber: Schema immer im Kopf haben
Quellen der Fallbearbeitung
Quellen sollten in die Fallbearbeitung einbezogen werden, wo es notwendig und sinnvoll ist.
Prüfungsschema
+ ILC Articles on State Responsibility AoSR (Prüfungsstruktur, Definition von Begriffen)
!Achtung: nur teilweise VGR; formell nur für Staaten
+ IGH Statut - Art. 38 (Rechtsquellen)
+ Wiener Vertragsrechtskonvention WVRK - Art. 31-33 (Auslegung von VR Regeln)
+ spezielle Quelle der vr. Norm gegen die verstoßen wurde (z.B. Seerechtsübereinkommen,
WÜD)
+ relevantes Fallrecht
Tilman Dralle & Karsten Pötschke; Tutorium Völkerrecht II, WS 2013/14, Juristische Fakultät, TUD
D.
Prüfungsschema
I.
Deliktsfähigkeit (in der Regel unproblematisch; ein Satz)
1. Völkerrechtssubjektivität (aktiv + passiv)
2. Handlungsfähigkeit
II.
Zurechenbarer Völkerrechtsverstoß
1. Völkerrechtsverstoß (= Schwerpunkt!) (AoSR Art. 1-2, 12-15)
- völkerrechtlicher Vertrag
- Völkergewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Völkerrechts
2. Objektive Zurechnung (AoSR Art 4-11, 16-19)
- Organwalter
- Privatperson
III.
3.
Schaden (str.  -)
Strittig, ob Feststellung eines Schadens für vr. Verantwortlichkeit notwendig ist. Vertretbares Ergebnis: Jeder VRVerstoß schädigt den Rechtsinhaber zumindest im immateriellen Sinn. Der VR-Verstoß stellt bereits den Schaden dar.
Existenz des Schadens jedoch für die Rechtsfolgen relevant.
4.
Verschulden (str.  -)
Strittig, ob Merkmal des Verschuldens für vr. Verantwortlichkeit notwendig ist. Vertretbares Ergebnis: VR-Verstoß indiziert bereits den unerlaubten Eingriff in die Rechte anderer VRS. Die explizite Feststellung von Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich.
Rechtfertigung (= Schwerpunkt!)
1. Aus VR Vertrag
-
z.B. Art. 51 UN-Charta
z.B. Art. 111 SRÜ
z.B. Art. 22 I 2 WÜD
2. VGR & allg. Rechtsgrundsätze (AoSR Art. 20-27)
-
z.B. Einwilligung
z.B. Notrechte
z.B. höhere Gewalt
3. Repressalie (VGR) = wichtigster Rechtfertigungsgrund (AoSR Art. 49-54)
Voraussetzungen:
i.
ii.
iii.
iv.
v.
vi.
IV.
Kein Repressalienverbot
Repressaliengrund (vrr Verstoß des anderen VRS)
Repressalienzweck (Einstellung des vr. Verstoßes des anderen VRS)
Erfolglose Abmahnung & Angebot zu Verhandlungen
Vorheriger Versuch der friedlichen Streitbeilegung (str.  -)
Verhältnismäßigkeit
Rechtsfolge (AoSR Art. 28-39)
1. Einstellung des Verstoßes
2. Zusicherung der Nichtwiederaufnahme
3. Naturalrestitution (restituio in integrum / restitution)
4. Schadenersatz (compensation)
5. Genugtuung (satisfaction)