Standardschreiben Gewerbsmäßig genutzte Sportfahrzeuge

BG Verkehr
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation
Dienststelle Schiffssicherheit
Brandstwiete 1, 20457 Hamburg
Fax: (+49) (0)40 36 137 204
Stand: 25.04.2016
Information
Gewerbsmäßig genutzte Sportboote
1.
EINFÜHRUNG__________________________________________________________________ 2
2.
BEGRIFFSERKLÄRUNGEN ______________________________________________________ 2
2.1.
Was ist ein Sportboot? ________________________________________________________ 2
2.2.
Was versteht man unter gewerblicher Nutzung? ___________________________________ 2
2.3.
Was ist Gewinnerzielungsabsicht? ______________________________________________ 2
2.4.
Was ist ein Flaggenstaat? _____________________________________________________ 2
3.
ABGRENZUNG ZUR BAREBOAT-CHARTER/BOOTSZEUGNIS__________________________ 2
4.
SCHIFFREGISTRIERUNG ________________________________________________________ 3
5.
ZULASSUNGSPROZEDUR (BESICHTIGUNG, ABNAHMEN ETC.)________________________ 3
5.1.
Antrag______________________________________________________________________ 3
5.2.
Besichtigung des Fahrzeugs ___________________________________________________ 3
5.3.
Abnahme der Funkausrüstung und Flüssiggasanlage ______________________________ 4
5.4.
Unterlagen __________________________________________________________________ 4
5.5.
Sicherheitszeugnis ___________________________________________________________ 5
6.
STABILITÄT-, FESTIGKEIT-, BAUAUSFÜHRUNGSNACHWEIS __________________________ 5
6.1.
Boote mit einer CE-Zertifizierung (gemäß Richtlinie 94/25/EG) _______________________ 5
6.2.
Boote ohne eine CE-Zertifizierung ______________________________________________ 5
7.
FAHRTGEBIETE UND FAHRTBESCHRÄNKUNGEN ___________________________________ 6
8.
AUSBILDUNGSKONZEPT ________________________________________________________ 7
9.
BESETZUNG UND SOZIALVERSICHERUNG_________________________________________ 7
9.1.
Antrag auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses ___________________________ 7
9.2.
Sozialversicherung ___________________________________________________________ 8
10.
EINSATZ DES SPORTBOOTES IM AUSLAND________________________________________ 8
11.
SPORTBOOTE UNTER AUSLÄNDISCHER FLAGGE __________________________________ 8
12.
KOSTEN ______________________________________________________________________ 8
13.
KONTAKT _____________________________________________________________________ 9
14.
ANLAGEN_____________________________________________________________________ 9
2
1. Einführung
Wer ein Sportboot gewerblich nutzt, benötigt dafür ein Sicherheitszeugnis der BG-Verkehr. Das
schreibt die „Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern
sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich“ (kurz: Seesportbootverordnung – SeeSpbootV) vor, die seit September 2002 in Kraft ist 1 .
Für Sportboote unter deutscher Flagge gilt das weltweit. Aber auch Yachten, die im Ausland registriert sind, brauchen eine Bescheinigung der BG, wenn sie auf deutschen Seeschifffahrtstraßen und in deutschen Küstengewässern gewerblich genutzt werden.
Diese Information fasst die Anforderungen zusammen, die von Sportbooten mit einer Rumpflänge von 8 bis 24 m erfüllt werden müssen.
2. Begriffserklärungen
2.1. Was ist ein Sportboot?
Die Seesportbootverordnung gilt nur für Sportboote im engeren Sinne, also Wasserfahrzeuge,
die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden. Für ehemalige Berufsfahrzeuge, die jetzt als Freizeitschiffe genutzt werden, gelten andere Regeln.
Auch die Zahl der Personen an Bord spielt eine Rolle. Sind (inkl. Crew) mehr als zwölf Personen an Bord, gilt ein Fahrzeug nicht mehr als Sportboot (SeeSpbootV §2 Abs. 1).
2.2. Was versteht man unter gewerblicher Nutzung?
Wird das Boot mit Bootsführer vermietet, oder (auch vom Mieter) sonst mit Gewinnerzielungsabsicht für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke genutzt, handelt es sich um eine gewerbsmäßige Nutzung im Sinne von § 2 Nr. 6
SeeSpbootV.
Auch andere Verwendungszwecke können natürlich gewerblich sein, wie z.B. der Einsatz eines
Sportbootes als "Wassertaxi". Als Sport(ausbildungs)fahrzeug kann das Boot dann aber nicht
zugelassen werden. Mehr dazu unter Punkt 8 (Ausbildungskonzept).
2.3. Was ist Gewinnerzielungsabsicht?
Mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Leistungen anbietet, die typischerweise an einem
äußeren Markt gegen Entgelt zu erwerben sind. Auch ein Verein kann also in diesem Sinne
gewerbsmäßig tätig sein, wenn er z.B. Ausbildung oder Kojencharter entgeltlich anbietet.
Entscheidend für die Annahme einer gewerbsmäßigen Beförderung von Fahrgästen im Sinne
der Schiffssicherheitsvorschriften ist, ob die Dienstleistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit
gegen Entgelt einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird. Die Einstufung des Finanzamtes kann abweichend sein, spielt aber in diesem Zusammenhang keine Rolle.
2.4. Was ist ein Flaggenstaat?
Jeder Staat ist nach dem internationalen Seerechtsübereinkommen für die Schiffe verantwortlich, die seine Flagge führen. Hierbei handelt es sich dann um den Flaggenstaat des Schiffes.
3. Abgrenzung zur Bareboat-Charter/Bootszeugnis
Nicht als gewerbliche Nutzung gilt die Vermietung von Sportbooten ohne Bootsführer (Bareboatcharter). Für die reine Vermietung des Fahrzeuges ist ein Bootszeugnis erforderlich, das vom
1
BGBl. I S. 3457, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung v. 2.10.2012, BGBl I S. 2102
2
3
örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) ausgestellt wird. Dort erhalten Sie auch
entsprechende weiterführende Informationen.
Für Boote, die im Ausland verchartert werden, wenden Sie sich bitte an das WSA Wilhelmshaven 2 .
Achtung!
Wenn ein Eigentümer ein Sportboot "bareboat" verchartert, der Charterer das Boot jedoch gewerbsmäßig nutzen will, ist die tatsächliche schlussendliche Nutzung des Bootes ausschlaggebend. Der Eigner des Sportbootes ist dafür verantwortlich, dass das Boot über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge verfügt und alle Zulassungskriterien erfüllt.
Das Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge umfasst dann auch die Nutzung des
Schiffes für die Bareboat-Charter.
4. Schiffregistrierung
Sportboote im Seebereich – egal, ob gewerbsmäßig oder privat genutzt -, die eine Rumpflänge
von mehr als 15 m haben, müssen in ein deutsches Seeschiffsregister eingetragen werden (§
10 der Schiffsregisterordnung).
Es gibt in Deutschland kein bundesweit einheitliches Seeschiffsregister. Die Zuständigkeit des
jeweiligen Seeschiffsregisters richtet sich nach dem Heimathafen des Sportbootes. Auf unserer
Internetseite 3 finden Sie eine Liste aller Seeschiffsregister 4 .
5. Zulassungsprozedur (Besichtigung, Abnahmen etc.)
Zuständig für die Besichtigung und Zeugniserteilung ist die BG-Verkehr und innerhalb der Berufsgenossenschaft die Dienststelle Schiffssicherheit (kurz: DS).
5.1. Antrag
Bitte schicken Sie den Antrag auf Zulassung des Schiffes als Ausbildungsfahrzeug sowie auf
Besichtigung des Fahrzeuges an die DS, gerne auch per E-Mail 5 .
Folgende Angaben sollte Ihr Antrag enthalten:
-
Einen Hinweis, dass es sich um eine Neuzulassung handelt
Den Schiffsnamen
Den Schiffstyp sowie die Hauptabmessungen (Länge/Breite/Seitenhöhe)
Den Heimathafen
Das Funkrufzeichen / Unterscheidungssignal
Die Kontaktdaten des Eigners und Betreibers (sofern nicht identisch), Name, Anschrift,
Telefonnummer, ggf. E-Mailadresse
Mehrere mögliche Besichtigungstermine sowie den gewünschten Besichtigungsort
5.2. Besichtigung des Fahrzeugs
Die Besichtigung des Sportbootes für das Sicherheitszeugnis wird grundsätzlich durch die Besichtiger der Dienststelle Schiffssicherheit durchgeführt. Diese Besichtigung ist alle zwei Jahre
zu wiederholen. Wenn es notwendig ist, können auch kürzere Besichtigungsintervalle festgelegt
werden. Jede zweite Besichtigung, also i. d. R. alle vier Jahre, soll die Besichtigung auf dem
Trockenen durchgeführt werden, um eine eingehende Begutachtung des Unterwasserschiffes
zu ermöglichen.
2
www.wsa-wilhelmshaven.de
www.deutsche-flagge.de
4
www.deutsche-flagge.de/de/flagge/schiffsregistrierung/seeschiffsregister
5
[email protected]
3
3
4
Besichtigungen anderer Stellen, wie zum Beispiel unabhängiger Bootsbausachverständiger,
können nicht anerkannt werden. Im Einzelfall kann aber die Dienststelle Schiffssicherheit selbst
externe Sachverständige beauftragen, z.B. für Besichtigungen im nicht-europäischen Ausland.
Den Vordruck, den unsere Besichtiger für die Besichtigung verwenden, finden Sie zu Ihrer Information in der Anlage 1.
5.3. Abnahme der Funkausrüstung und Flüssiggasanlage
Funkausrüstung
Die an Bord befindliche Funkausrüstung, welche dem Fahrtgebiet des Sicherheitszeugnisses
entsprechen muss, ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder einer
vom BSH anerkannten Einrichtung abnehmen zu lassen. Die anerkannten Einrichtungen finden
Sie auf unserer Internetseite 6 .
Die Abnahme der Funkausrüstung ist nur einmal bei der Erstausstellung des Sicherheitszeugnisses notwendig. Eine erneute Abnahme ist nur nötig, wenn sich an der eingebauten Anlage
etwas ändert oder eine neue Anlage installiert wird. Das Antragsformular finden Sie auf unserer
Internetseite 7 .
Flüssiggasanlage
Befindet sich eine Flüssiggasanlage an Bord, muss diese ebenfalls alle 2 Jahre von einem
Sachkundigen nach den Vorgaben des Arbeitsblattes G 608 des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfaches e. V. 8 abgenommen sein.
5.4. Unterlagen
Folgende Unterlagen sind im Anschluss an die Aufnahmebesichtigung und die Abnahmen der
installierten Anlagen einzureichen:
Allgemeine Unterlagen:
- Ausbildungskonzept
- Bericht über die Abnahme der Funkanlage
- Bericht über die Abnahme der Gasanlage
- Seeschiffsregisterauszug soweit vorhanden
- Meßbrief soweit vorhanden
Schiffe mit CE-Zertifizierung (zusätzlich zu den allg. Unterlagen):
- Vollständige Kopie des Eignerhandbuches
- Kopie der CE-Konformitätserklärung inkl. des Anhang I
- Ein Foto der CE-Plakette
- Schriftl. Bestätigung, dass keine die Stabilität beeinflussenden Umbauten vorgenommen
wurden
Schiffe ohne CE-Zertifizierung (zusätzlich zu den allg. Unterlagen):
- Eine geprüfte Stabilitätsberechnung
- Ein Nachweis über ausreichende Schiffskörperfestigkeit
6
www.deutsche-flagge.de/de/bau-und-ausruestung/schiffsbesichtigungen/anerkannte-einrichtungen
www.deutsche-flagge.de/de/antraege/bau-und-ausruestung/schiffsbesichtigungen/bordbesichtigung-ausruestung
8
www.dvgw.de
7
4
5
5.5. Sicherheitszeugnis
Das Sicherheitszeugnis muss (formlos) schriftlich beantragt werden. Dafür genügt es, wenn der
Eigner oder seinen Vertreter an Bord den Antrag bei der Besichtigung (s. Pkt. 5.2) stellt und auf
dem Besichtigungsformular unterschreibt. Entspricht das Boot den Vorschriften und liegen alle
relevanten Unterlagen vor, stellt die Dienststelle Schiffssicherheit ein Sicherheitszeugnis über
Sportausbildungsfahrzeuge für eine Laufzeit von max. 2 Jahren aus.
Achtung!
Beim gewerbsmäßigen Einsatz ohne ein Sicherheitszeugnis kann die Dienststelle Schiffssicherheit das Auslaufen und die Weiterfahrt des Sportbootes untersagen, um eine gewerbliche
Personenbeförderung ohne Zulassung zu verhindern (Festhalteverfügung). Außerdem müssen
sowohl der Eigner als auch der Schiffsführer mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
6. Stabilität-, Festigkeit-, Bauausführungsnachweis
Sportboote müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie den Anforderungen des
jeweiligen Fahrtgebietes entsprechen.
6.1. Boote mit einer CE-Zertifizierung (gemäß Richtlinie 94/25/EG)
Fahrzeuge die über eine CE-Zertifizierung nach der Richtlinie 94/25/EG verfügen, können durch
die Konformitätserklärung nebst dem dazugehörigen Anhang, in dem die bei der Zertifizierung
verwendeten Normen aufgelistet sind, den Nachweis ausreichender Festigkeit und Stabilität
erbringen. Hierfür ist eine Kopie des Eignerhandbuches sowie der Konformitätserklärung inklusive des Anhangs in dem die Normen aufgelistet sind, die beim Bau des Schiffes verwendet
wurden bei der DS einzureichen. Zusätzlich ist eine formlose, schriftliche Erklärung des Eigners
abzugeben. Darin ist zu bestätigten, dass das Fahrzeug sich in dem Zustand befindet, der in
der Konformitätserklärung angegeben ist, und dass keine die Stabilität des Schiffes verändernden Maßnahmen vorgenommen wurden. Ein Fahrzeug muss hinsichtlich des Rumpfes mindestens nach Modul Aa zertifiziert sein. Eine Zertifizierung nach Modul A (ohne die Prüfung durch
eine benannte Stelle) ist nicht ausreichend.
6.2. Boote ohne eine CE-Zertifizierung
Sollte ein Sportboot, z.B. auf Grund seines Baujahres, nicht CE zertifiziert sein, gibt es zwei
Möglichkeiten den Nachweis über ausreichende Stabilität und Schiffsköperfestigkeit zu erbringen.
Möglichkeit 1:
CE-Nachzertifizierung (Post Construction Assessment / PCA): Es wird eine vollständige
Nachzertifizierung durch eine benannte Stelle durchgeführt, so dass das Fahrzeug im Anschluss eine CE-Plakette erhält. Bei dieser Vorgehensweise ist, neben der Bewertung der Stabilität, des Auftriebes, der Schwimmfähigkeit und Sinksicherheit, auch die Gesamtfestigkeit des
Fahrzeuges nachzuweisen. Außerdem sind alle technischen Mindestanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 94/25/EG in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten, dazu zählen die
elektrischen Anlagen, der Brandschutz, usw.
Möglichkeit 2:
Nachweis durch die Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft: Alternativ zu Möglichkeit 1 kann der Nachweis über eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft (Klasse) erbracht
werden. Hierbei sind die folgenden Punkte zu beachten und das Fahrzeug ist in Anlehnung an
den in der Anlage 2 aufgelisteten Umfang zu bewerten:
1 Schiffskörperfestigkeit
Der Rumpf sowie die Ausrüstung (z.B. Riggs, Stage, etc.) müssen für das beabsichtigte
5
6
Fahrtgebiet ausreichend dimensioniert sein. Es ist ein Nachweis über ausreichende
Schiffskörperfestigkeit zu erbringen. Dies geschieht über ein Gutachten der Klasse, welches bei der DS zur Genehmigung einzureichen ist.
2 Stabilität
2.1 Krängungsversuch
Es muss ein Krängungsversuch nach den Vorgaben des Codes über Intaktstabilität von
2008 (IS-Code 2008), im Beisein des technischen Aufsichtsdienstes der DS oder eines
Besichtigers einer von der DS anerkannten Klasse 9 , durchgeführt werden. Dieser Krängungsversuch muss anschließend ausgewertet und von der Klasse geprüft werden. Die
geprüften Unterlagen sind, mit dem dazugehörigen Prüfschreiben der Klasse, bei der DS
in
dreifacher
Ausfertigung
oder
einfach
als
PDF-Datei 10
unter
[email protected] zur Genehmigung einzureichen.
2.2 Stabilitätsunterlagen
Auf Basis des unter Punkt 2.1 beschriebenen Krängungsversuches müssen Stabilitätsunterlagen angefertigt werden. Es sind die Beladungsfälle und Stabilitätskriterien für
Sportfahrzeuge gemäß den Vorschriften der Klassen einzuhalten. Bei Sportbooten mit
Besegelung sind die Reffzeitpunkte anzugeben. Dass heißt, es muss eine Information
vorhanden sein, ab welcher Windstärke welche Segel nicht mehr gesetzt werden dürfen
bzw. zu reffen sind. Die von einer Klasse geprüften Stabilitätsunterlagen sind wie unter
Punkt 2.1 beschrieben bei der DS zur Genehmigung einzureichen.
Sowohl für die Durchführung und Auswertung des Krängungsversuches als auch für die Erstellung der Stabilitätsunterlagen ist in der Regel die Inanspruchnahme eines sachkundigen Ingenieurbüros sinnvoll.
Hinweis!
Die Anforderungen an ältere Sportboote, die nicht CE-zertifiziert sind, ist in Anlage 2 zusammengefasst.
7. Fahrtgebiete und Fahrtbeschränkungen
Aufgrund der unterschiedlichen nicht harmonisierten Vorschriften, die bei der hier betrachteten
Thematik Anwendung finden, gibt es mehrere unterschiedliche Fahrtgebiete bzw. Fahrtbeschränkungen, die es zu beachten gilt.
Das Sicherheitszeugnis wird für ein Fahrtgebiet (A, B oder C) 11 gemäß der Sicherheitsrichtlinie
für Sportausbildungsfahrzeuge nach § 52a ausgestellt.
Dies wird ggf. durch Fahrtbeschränkungen weiter eingegrenzt, welche sich in Form einer max.
zulässigen Windstärke aus den Stabilitätsunterlagen oder einer max. zulässigen Wellenhöhe
aufgrund der Schiffskörperfestigkeit ergeben.
Bei Fahrzeugen mit CE-Zertifizierung ergibt sich die maximal zulässige Wellenhöhe und Windstärke aus der Entwurfskategorie (A,B,C,D) 12 .
9
www.deutsche-flagge.de/de/flagge/flaggenstaat/klassen/copy_of_klassen#uebersicht
[email protected]
11
Fahrtgebiet A - uneingeschränkte Fahrten fern von Küsten, während derer ein völlig auf sich allein gestelltes
Fahrzeug für längere Zeit in der Lage sein muss, Notsituationen zu bewältigen, ohne Hilfe von außen erwarten zu
können
Fahrtgebiet B - Fahrten entlang der Küste, jedoch nur in einem Küstenabstand von nicht mehr als 200 Seemeilen, gemessen vom Festland (Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser) bzw. von Inseln, die dem Festland vorgelagert sind und nicht weiter als 400 Seemeilen vom Festland bzw. einer anderen Insel entfernt sind.
Fahrtgebiet C - Fahrten entlang der Küste, jedoch nur in einem Küstenabstand von nicht mehr als 20 Seemeilen,
gemessen vom Festland (Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser) bzw. von Inseln, die dem Festland vorgelagert
sind und nicht weiter als 40 Seemeilen vom Festland bzw. einer anderen Insel entfernt sind.
12
Entwurfskategorie A - Windstärke über 8 Bft., signifikante durchschnittl. Wellenhöhe über 4 m
Entwurfskategorie B - Windstärke bis einschl. 8 Bft., signifikante durchschnittl. Wellenhöhe bis einschl. 4 m
Entwurfskategorie C - Windstärke bis einschl. 6 Bft., signifikante durchschnittl. Wellenhöhe bis einschl. 2 m
Entwurfskategorie D - Windstärke bis einschl. 4 Bft., signifikante durchschnittl. Wellenhöhe bis einschl. 0,3 m
10
6
7
Die oben aufgeführten Randbedingungen werden im Sicherheitszeugnis als Fahrtgebiet sowie
als Fahrtbeschränkungen unter dem Punkt "Auflagen" eingetragen.
Weitere Eingrenzungen des Fahrtbereiches können sich dann aus der Besetzung sowie aufgrund des Bedeckungsbereiches der installierten Funkanlage ergeben.
8. Ausbildungskonzept
Das Ausbildungskonzept soll maximal eine DIN-A-4-Seite umfassen. Es handelt sich dabei um
eine kurze Darstellung, wie und in welchem Umfang nautische bzw. maschinen-technische
Ausbildung auf dem Fahrzeug betrieben wird.
Das Augenmerk liegt bei gewerbsmäßig genutzten Sportbooten daher auf dem Aspekt Ausbildung, weil eine klare Abgrenzung zur gewerblichen Fahrgastschifffahrt erforderlich ist. Hinter
diesem Ansatz steht der Gedanke, dass es sich bei Sportausbildungsfahrzeugen um Schiffe
handelt, auf denen sich die Passagiere aktiv mit der Materie (Schiffsführung etc.) auseinander
setzen. Somit heben sie sich ein Stück weit von normalen Passagieren auf einem Fahrgastschiff ab, die rein zum Zwecke der Beförderung an Bord sind. Dies schlägt sich wiederum in den
Erleichterungen nieder, die einem Sportausbildungsfahrzeug gegenüber der Fahrgastschifffahrt
gewährt werden.
9. Besetzung und Sozialversicherung
Gewerbsmäßig genutzte Sportfahrzeuge müssen nach den Vorgaben der Anlage 4 zu § 15
SeeSpbootV besetzt sein und über ein Schiffsbesatzungszeugnis (SBZ) verfügen.
9.1. Antrag auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses
Den Antrag auf ein SBZ stellt der Eigner oder sein Vertreter, ggf. an Bord bei der Besichtigung
(s. Pkt. 5.2). Die Besetzung des Ausbildungsfahrzeugs schlägt der Eigner in Hinblick auf den sicheren Betrieb des Bootes selbst vor, für den er auch verantwortlich ist (§ 3 Schiffssicherheitsgesetz). Hierbei darf die vorgeschriebene Mindestbesatzung nicht unterschritten werden. Die
Besetzung wird dann im SBZ festgeschrieben. Die nach SeeSpbootV vorgeschriebene Mindestbesatzung ist aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Rumpflänge des Sportbootes/Fahrtgebiet 13
Besetzung 14
Bis 15 m Rumpflänge
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung
1 x Sportbootführerschein-See
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein 15
Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein 16
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge
1 x Sportküstenschifferschein 17)
Küstengewässer
13
§ 1 Abs. 2 Sportseeschifferscheinverordnung
Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von
der Festlandküste.
Küstennahe Seegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres.
Die weltweite Fahrt umfasst alle Meere.
14
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes
15
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber
oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz
1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
16
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber
des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
7
8
Rumpflänge des Sportbootes/Fahrtgebiet 13
Besetzung 14
Küstennahe Seegewässer
Weltweite Fahrt
2 x Sportseeschifferschein
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge
Küstengewässer
Küstennahe Seegewässer
Weltweite Fahrt
2 x Sportküstenschifferschein
2 x Sportseeschifferschein
2 x Sporthochseeschifferschein
9.2. Sozialversicherung
An Bord beschäftigte Personen können sozialversicherungspflichtig sein. Das gilt auch, wenn
das Fahrzeug selbst ausschließlich privat genutzt wird. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitgliederabteilung 18 der BG Verkehr.
10.
Einsatz des Sportbootes im Ausland
Das Sicherheitszeugnis für Sportausbildungsfahrzeuge und auch das Bootszeugnis sind nationale deutsche Dokumente. Als Eigner und Bootsführer müssen Sie diese Zeugnisse auch dann
an Bord haben, wenn Sie Ihr Schiff in ausländischen Gewässern einsetzen.
Andere (Hafen-)Staaten sind allerdings nicht verpflichtet, die deutschen Zeugnisse anzuerkennen. Deshalb können sowohl bei der Bareboat-Charter als auch bei der gewerbsmäßigen Nutzung eines Sportbootes im Ausland weitere Besichtigungen und Bescheinigungen nach den
Vorgaben des Staates erforderlich sein, in dem das Boot eingesetzt werden soll. Wir empfehlen, sich rechtzeitig bei den zuständigen ausländischen Behörden vor Ort zu informieren.
11.
Sportboote unter ausländischer Flagge
Sportboote unter ausländischer Flagge benötigen eine Bescheinigung der DS, wenn sie auf
deutschen Seeschifffahrtsstraßen oder den seewärts angrenzenden Gewässern des deutschen
Küstenmeeres gewerblich eingesetzt werden.
Bescheinigt wird die Gleichwertigkeit mit den Vorschriften, wie sie für ein vergleichbares Fahrzeug unter Bundesflagge gelten, d.h. die Bescheinigung wird unter denselben Voraussetzungen
ausgestellt wie das Sicherheitszeugnis für ein Sportboot unter Bundesflagge.
Die Bescheinigung ersetzt nicht das Sicherheitszeugnis des Flaggenstaates. Ist das Boot vom
Flaggenstaat nicht zur gewerblichen Nutzung zugelassen, kann auch keine Gleichwertigkeitsbescheinigung erteilt werden
12.
Kosten
Die Kosten errechnen sich über die Gebührenverordnung der BG Verkehr (BGVGebV). Eine
Besichtigerstunde wird derzeit mit 114,- € berechnet. Die Besichtigungszeit wird dabei im Viertelstundentakt abgerechnet. In Rechnung gestellt werden An- und Abreisezeit des Besichtigers,
Besichtigungszeit vor Ort sowie eventuell anfallende Vor- und Nachbereitungszeit durch den
Besichtiger.
Bei Besichtigungen im Ausland kommen ggf. Anreisekosten (z. B. Flugticket) und Unterbringung
hinzu. Wird ein externer Besichtiger beauftragt, werden dessen Kosten als Auslagen berechnet.
Die Ausstellung eines Zeugnisses wird derzeit mit 140,- € in Rechnung gestellt. Folgende
Zeugnisse werden von der DS für ein Sportfahrzeug bei gewerbsmäßiger Nutzung ausgestellt:
18
www.bg-verkehr.de/mitgliedschaft-beitrag
8
9
-
13.
Sicherheitszeugnis für Sportausbildungsfahrzeuge
Schiffsbesatzungszeugnis
Kontakt
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Dienststelle Schiffssicherheit
Postanschrift: Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg
Besucheranschrift: Brandstwiete 1, 20457 Hamburg - 4. Stock - Fahrstuhl B
Fax: (+49) (0)40 36 137-204
E-mail: [email protected]
Bei technischen Fragen:
Referat Schiffbau
Tel.: (+49) (0)40 36 137-222, -232, -244 oder -254
Bei Fragen bzgl. Kosten & Abrechnung:
Gebührenstelle:
Tel.: (+49) (0)40 36 137-242 oder -251
14.
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Besichtigungsvordruck der BG Verkehr für die Besichtigung von gewerbsmäßig genutzten
Sportbooten
Anforderungen an ältere, vorhandene gewerbsmäßig genutzte Sportboote, die nicht CEzertifziert sind
9