Vortrag ,,34i GewO, MSW und WB - DGVH

Gesetz und VO zu § 34 i GewO
Besonderheiten, Fallstricke und Voraussetzungen
in der praktischen Umsetzung, insbes. zur
Versicherungspflicht
Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
Gliederung
Folie Nr.
I.
§34i GewO
1)
2)
3)
4)
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Immobiliardarlehensvermittler
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Zulässige Kopplungsgeschäfte
3
4
5+6
7
II. Erlaubnispflicht und Registrierung
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Ausnahmen von Erlaubnispflicht
Zuständige Erlaubnisbehörde
Voraussetzungen für Erlaubnis
Honorar-Immobilienvermittler
Registrierung
Übergangsfrist, alte Hasen und Offenes
8
9
10+11
12
13
14
III. Umfang der Pflichtversicherung
1)
2)
3)
Geltungsbereich und Versicherungssumme
Inhaltliche Vorgaben
Versicherungsbestätigung
15
16
17
IV. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
1)
2)
3)
Typischer Vermittler
Üblicher Versicherungsschutz
Möglicher neuer Versicherungsschutz
18+19
20
21
V. Anhang
Muster Versicherungsbestätigungen
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23+24
Referenten
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Werner Brase
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I. § 34 i GewO
1) Stand des Gesetzgebungsverfahrens
EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014
Umsetzungsfrist bis 21.03.2016
18.02.2016: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher
Vorschriften
26.02.2016: Zustimmung Bundesrat
Inkrafttreten Gesetz planmäßig zum 21.03.2016
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Entwurf vom 12.10.2015
Behandlung im Bundesrat frühestens am 22.04.2016
Inkrafttreten nicht vor Ende April 2016 !
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Werner Brase
3
I. § 34 i GewO
2) Immobiliardarlehensvermittler
Erlaubnispflicht § 34 i Abs. 1 S.1 GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB
oder
entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB
vermitteln möchte oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt
Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34 i GewO.
Für die Vermittlung von Allgemeinverbraucherdarlehen oder Darlehen an
Unternehmer gilt weiterhin die Erlaubnispflicht nach § 34 c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 GewO !!
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4
I. § 34 i GewO
3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
1. Fallgruppe: § 491 Absatz 3 BGB
• Entgeltliche Darlehensverträge ( auf den Verwendungszweck des Darlehens
kommt es nicht an!)
• zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber
• und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
• das Darlehen ist durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert
oder
• dient dem Erwerb oder der Erhaltung von Grundstückseigentumsrechten,
• dem Erwerb oder der Erhaltung von bestehenden oder zu errichtenden
Gebäuden oder
• dem Erwerb oder der Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten
(Absicherung durch Grundpfandrechte nicht erforderlich)
Nicht erfasst: Arbeitgeberdarlehen und Bausparverträge
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I. § 34 i GewO
3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
2. Fallgruppe: § 506 BGB
• entgeltliche Finanzierungshilfe, auf den Verwendungszweck kommt es nicht
an! ( z.B. entgeltlicher Zahlungsaufschub, Finanzierungsleasing,
Ratenzahlungsverträge)
• die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist
oder
• die dem Erwerb oder der Erhaltung von Grundstückseigentumsrechten, dem
Erwerb oder der Erhaltung von bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden
oder dem Erwerb oder der Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten dient
( Absicherung durch Grundpfandrechte nicht erforderlich)
Unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlich, wenn er davon abhängig
gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht besichert wird, z.B.
0% Finanzierungen
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I. § 34 i GewO
4) Zulässige Kopplungsgeschäfte (§ 492 b BGB)
Abschluss Darlehensvertrag abhängig von dem Abschluss eines weiteren
Vertrages über ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung
• Zahlungs- und Sparkonto zur Abwicklung des Darlehens oder als zusätzliche
Sicherheit für den Darlehensgeber
• Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt, das als Renteneinkommen,
zur Deckung des Zahlungsausfallrisiko, der Darlehensrückzahlung oder als
Kapital für die Darlehensgewährung dient
• Zusätzlicher Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung
• Restschuldversicherung (erlaubnisfrei nach § 34 d Abs. 9 Ziff. 2 GewO)
• Von der BaFin genehmigte Kopplungsgeschäfte
Unzulässiges Kopplungsgeschäft
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Nichtigkeit des Kopplungsgeschäftes
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
1) Ausnahmen von Erlaubnispflicht
•
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG besitzen oder
Zweigstellen eines Kreditinstituts eines EU oder EWiR Staates
• Immobiliardarlehensvermittler aus einem EU oder EWiR Staat, der über eine
Erlaubnis seines Herkunftslandes im Sinne der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie verfügt.
Macht der Gewerbetreibende eines EU-/EWR-Staats von dieser Regelung
Gebrauch, werden seine Daten auch in das deutsche Register nach § 11a
Absatz 1 GewO eingetragen.
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
2) Zuständige Erlaubnisbehörde
Noch offen: Entscheidung der Bundesländer!
Analog § 34 f GewO?
Oder andere Variante?
Neuer Flickenteppich?
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
3) Voraussetzungen für die Erlaubnis
• Hauptsitz, Hauptniederlassung im Inland oder Tätigkeit im Inland
• Zuverlässigkeit
• geordnete Vermögensverhältnisse
• Sachkunde
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
3) Voraussetzungen für die Erlaubnis
• Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Gleichwertige Garantie noch nicht geklärt, z.B. Anerkennung Haftungsdach
oder Haftungsübernahme durch Kreditgeber?
Regelung erfolgt in der ImmVermV
Solange die Anforderungen an die gleichwertige Garantie nicht definiert sind,
dürfte es damit im Ermessen der Erlaubnisbehörde liegen, was als
gleichwertige Sicherheit anerkannt wird.
Möglicherweise könnte – so das BMWi – auch die European Banking
Authority (EBA) die Anforderungen definieren.
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
4) Honorar-Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i Abs. 5 GewO)
• kein eigener Erlaubnistatbestand, sondern Ausübungsregelung
• Unabhängiger Berater, keine Zuwendungen vom Darlehensgeber
• Empfehlung muss auf Auswertung einer hinreichende Anzahl von Angeboten
basieren
• Aufzeichnungspflicht über Einnahmen
• Keine gesonderte Versicherungsbestätigung
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
5) Registrierung
Eintragung in bereits bestehendes Vermittlerregister (§ 11a GewO)
• als Immobiliardarlehensvermittler oder Honorar-Immobiliardarlehensvermittler
(Ausübungsformen schließen einander aus)
• in welchen EU- Staaten, EWiR Staaten die Tätigkeit ausgeübt wird
• mit Angabe, ob und für welches Unternehmen die Tätigkeit als gebundener
Vermittler ausgeübt wird
• mit Eintragung der Beschäftigten
Sanktionsmöglichkeiten bei Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis:
Geldbuße bis zu 5.000 EUR (Ordnungswidrigkeit)
Beharrliche Wiederholung: Straftat § 148 Nr. 1 GewO;
Möglichkeit der Schließungsverfügung: § 15 Abs. 2 S. 1 GewO
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II. Erlaubnispflicht und Registrierung
6) Übergangsfrist, Alte Hasen und Offenes
Gewerbetreibende, die am 21.03.2016 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler
nach § 34 c GewO haben, müssen bis 21.03.2017 eine Erlaubnis nach § 34 i
GewO besitzen und sich registrieren lassen (Prüfung der Zuverlässigkeit und
der Vermögensverhältnisse entfällt).
Ununterbrochene Tätigkeit als unselbständiger oder selbständiger
Darlehensvermittler seit dem 21.03.2011: keine Sachkundeprüfung, Problem:
Nachweis.
Beschäftigte: Sachkundenachweis ist bis zum 21.03.2017 zu erbringen, sofern
sie nicht unter die Alte Hasen-Regelung fallen.
Was passiert denjenigen, die erstmals ab 21.3. und vor dem 22.4.2016
(möglicher Erlaß der ImmVermV) eine Erlaubnis beantragen?
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III. Umfang der Pflichtversicherung
1) Geltungsbereich und Versicherungssumme
Regelung in §§ 9 bis 11 ImmVermV-E
Räumlicher Geltungsbereich
EU und EWiR, soweit sich die Tätigkeit nicht ausschließlich auf das Inland
beschränkt
Versicherungssumme
Verweis auf Delegierten Verordnung der EU 1125/2014
460.000 EUR für jeden Schadenfall und 750.000 EUR für alle Schadenfälle eines
Jahre
Überprüfung der Versicherungssumme durch European Banking Authority (EBA)
erstmal bis zum 21.03.2018!
Offen, ob danach Anpassung alle fünf Jahre orientiert am Europäischen
Verbraucherpreisindex erfolgen soll?
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III. Umfang der Berufshaftpflichtversicherung
2) Inhaltliche Vorgaben
Regelung in §§ 9 bis 11 ImmVermV-E
Unbegrenzte Nachhaftung
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen müssen mitversichert sein
Zulässige Ausschlüsse:
• wissentliche Pflichtverletzung
• marktübliche Ausschlüsse, die Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht
zu widerlaufen
Gesetzesbegründung: Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den
Verbraucher im Fall von Schäden, die durch Beratungsfehler des
Gewerbetreibenden entstehen.
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Michaele Simon-Widmann
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III. Umfang der Berufshaftpflichtversicherung
3) Versicherungsbestätigung
• GDV- Rundschreiben 0401/2016 vom 19.02.2016 zu den unverbindlichen
Musterversicherungsbestätigungen liegt vor
• Abstimmung mit DIHK unter Einbindung BMWi ist erfolgt
• Versicherungsbestätigungen für Vermittler mit und ohne Personengesellschaft
sowie Gruppenvertragslösungen
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Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
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IV. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
1) Typischer Vermittler:
• vermittelt Versicherungen §34 d GewO,
selten Versicherungsberater (§34 e GewO)
• vermittelt Fonds, meist offene (§34 f GewO),
sehr selten Honorar-Finanzanlagenberater
• vermittelt Baufinanzierungen (bisher §34 c, künftig §34 i GewO)
• vermittelt Bausparverträge, gelegentlich weitere Darlehn usw. (§34 c GewO)
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Referenten
Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
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IV. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
1) Typischer Vermittler:
• Bis zum 22.5.2007 genügten eine Erlaubnis nach §34 c GewO und ein
Deckungsstock für alle Tätigkeiten
• Ab dem 21.3.2016 benötigt der Vermittler / Berater die Erlaubnisse nach §§ 34
c, 34 d oder e, 34 f oder h (jeweils in 7 Varianten) und 34 i GewO
3 Pflichtversicherungen + 1 freiwillige Versicherung
4 Deckungsstöcke in 178 (!) denkbaren Varianten
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Referenten
Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
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IV. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
2) Üblicher Versicherungsschutz:
€ VS
€ JHL
Vers Verm
1,3 Mio
2,6 Mio
FAV 1
1,3 Mio
2,6 Mio
250 TSD
500 TSD
2,85 Mio
5,7 Mio
„34c-Deckung“
DGVH Fachveranstaltung 01.03.2016
Referenten
Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
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IV. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
2) Möglicher neuer Versicherungsschutz:
€ VS
€ JHL
Vers Verm
1,3 Mio
2,6 Mio
FAV 1
1,3 Mio
2,6 Mio
IDV
500 TSD
1 Mio
„34c-Deckung“
500 TSD
1 Mio
3,6 Mio
7,2 Mio
Alles umsonst? Und 2018 dann wieder?
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Referenten
Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Bei Fragen und Anregungen stehen wir:
Tel.: (040) 226 337 – 800
Fax: (040) 226 337 – 888
oder
[email protected]
[email protected]
zur Verfügung
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Referenten
Michaele Simon-Widmann
Werner Brase
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Entwurf der Versicherungsbestätigung
Variante 1: Versicherungsbestätigung ohne Personenhandelsgesellschaft
•[Briefkopf des Versicherungsunternehmens]
•Adressfeld:
•Zeile 1: [Name/Firma des/der Gewerbetreibenden]
•Zeile 2: [Straße]
•Zeile 3: [Ort]
•Kennziffer Versicherungsunternehmen: [ ]
•Versicherungsnehmer/-in: [ ]
•Versicherungsschein-Nummer: [ ]
•Versicherungsschutz zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i
Gewerbeordnung (GewO)
•Versicherungsbestätigung
•Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass Sie ab dem [TT.MM.JJJJ] eine Berufshaftpflichtversicherung
gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 der
Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) erfüllt.
•Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vgl. § 9 ImmVermV.
•Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens 460.000 Euro je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 750.000 Euro, vgl. § 10 Absatz 2 ImmVermV.
•[Grußformel]
•Ort, Datum Unterschrift des Vertretungsberechtigten (Textform/Faksimile ausreichend)
•[_____________________] [______________________________].
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Referenten
Michaele Simon-Widmann
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Entwurf der Versicherungsbestätigung
Variante 2: Versicherungsbestätigung mit Personenhandelsgesellschaft
[Briefkopf des Versicherungsunternehmens]
Adressfeld:
Zeile 1: [Name/Firma des/der Gewerbetreibenden] (= mitversicherte Person)
Zeile 2: [Straße]
Zeile 3: [Ort]
Kennziffer Versicherungsunternehmen: [ ]
Versicherungsnehmer/-in: [ ] (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
Versicherungsschein-Nummer: [ ]
Versicherungsschutz zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i
Gewerbeordnung (GewO)
Versicherungsbestätigung
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass Sie ab dem [TT.MM:JJJJ] eine Berufshaftpflichtversicherung
gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 der
Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) erfüllt.
Mitversicherte Person/-en ist/sind: (Nur Zutreffendes drucken)
1. [……]
2. [……]
3. [……]
Der Versicherungsschutz für die mitversicherte/-n Person/-en besteht unabhängig von der Tätigkeit in der Personenhandelsgesellschaft.
Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vgl. § 9 ImmVermV.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt je mitversicherte Person mindestens 460.000 Euro je Versicherungsfall, die Höchstleistung
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres je mitversicherte Person beträgt mindestens 750.000 Euro, vgl. § 10 Absatz 2
ImmVermV.
[Grußformel]
Ort, Datum Unterschrift des Vertretungsberechtigten (Textform/Faksimile ausreichend)
[____________________]
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