Außenstelle München Arnulfstraße 9/11 80335 München Az: 65141-611ppi/067-2015#023 Datum: 22.04.2016 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach“ in Immenstadt im Allgäu Bahn-km 92,447 der Strecke 5362 Buchloe - Lindau Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Süd Viktoriastraße 3 86150 Augsburg Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 Auf Antrag der DB Netz AG erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Plangenehmigung: A Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt“, wird genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch des bestehenden Durchlasses und der Neubau als Eisenbahnüberführung bei km 92,477, da das Bauwerk sehr baufällig ist. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung 1 Erläuterungsbericht, (13 Seiten) vom 30.11.2015 2 Übersichtsplan (ohne Maßstab) vom 30.04.2015 Bemerkung Nur zur Info. 3.1 Lageplan Maßstab 1:1000 vom 01.10.2015 4.1 Bauwerksverzeichnis vom 30.04.2015 4.2 4.3 Lageplan mit Bauwerksnummern, Maßstab 1:250 vom 01.10.2015 Nur zur Info. Fotodokumentation 5.1 Bauwerksplan Maßstab 1:50/1:100 vom 01.10.2015 6.1 Baustelleneinrichtungsplan Maßstab 1:500 vom 01.10.2015 7.1 Spartenplan Bestand Maßstab 1:500 vom 30.04.2015 Seite 2 von 21 Nur zur Info. Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 8.1 Grunderwerbsplan vom 01.10.2015, Maßstab 1:500 8.2 Grunderwerbsverzeichnis 27.11.2015 8.3 9.1 Eigentümerschlüssel zum Grunderwerbsverzeichnis vom 12.06.2015 Durchflussberechnung vom 29.04.2014 Nur zur Info. 10.1 Umwelterklärung vom 9.10.15 Nur zur Info. 10.2 Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept Nur zur Info. vom 17.12.2014 10.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 29.09.2015 10.4 STU-Baulärm, Prognose der Geräuschimmissionen Nur zur Info. vom 25.09.2015 11.1 12 Geotechnischer Bericht vom 17.09.2014 Nur zur Info. Zustimmungen bzw. Stellungnahmen Nur zur Info. Die in vorstehender Zusammenstellung mit der Bemerkung „nur zur Information“ versehenen Anlagen sind den Planunterlagen nachrichtlich beigegeben. A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse Die Maßnahmen erfüllen die Kriterien des Gewässerausbaues nach § 67 Wasserhaushaltsgesetz, da der Bachbereich durch den Umbau eine wesentliche Veränderung erfährt. Dies bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die wasserrechtliche Genehmigung wurde mit Schreiben vom 23.11.2015 durch das Landratsamt Oberallgäu erteilt. Alle in diesem Bescheid aufgenommenen Auflagen und Nebenbestimmungen sind durch die Vorhabenträgerin zu beachten. A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm Seite 3 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG). A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, der Gemeinde Immenstadt, dem Landratsamt Oberallgäu möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 Immissionsschutz während der Bauausführung A.4.3.1 Bei der Durchführung des Vorhabens sind die Bestimmungen der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –Geräuschimmissionen–“ (AVVBaulärm) anzuwenden und dementsprechend ggf. notwendige Maßnahmen zur Lärmminderung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Umstände zu ergreifen. A.4.3.2 Lärm- und/oder erschütterungsintensive Bauarbeiten sind für diese Baumaßnahme für einen Zeitraum von ca. 30 Stunden an drei Arbeitstagen (jeweils 10 Stunden) prognostiziert. Während der schutzbedürftigen Nachtzeit sind keine Tätigkeiten vorgesehen. Für die Unvermeidbarkeit der Bauarbeiten und den dadurch verursachten Baulärm sind die betroffenen Anwohner umfassend vorab zu informieren. Seite 4 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 A.4.3.3 Der Immissionsschutzbeauftragte (anerkannter Sachverständiger für Schall- und Erschütterungsfragen) hat die Baustelle schall- und erschütterungstechnisch während der prognostizierten Bauphase von ca. 3 Tagen, zu überwachen. Name, Telefon- und Faxnummer des von der Vorhabenträgerin eingesetzten Immissionsschutzbeauftragten sind der Stadt Immenstadt, dem Landratsamt Oberallgäu und dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, unverzüglich mitzuteilen. A.4.3.4 Der Immissionsschutzbeauftragte hat außerdem als Ansprechpartner für die durch die baubedingten Immissionen betroffene Bevölkerung zu dienen und zu deren Vorabinformation bei bevorstehenden Belästigungen zur Verfügung zu stehen. A.4.3.5 Dem Eisenbahn-Bundesamt, der Gemeinde Immenstadt sowie dem Landratsamt Oberallgäu sind die Bauarbeiten möglichst frühzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss dabei folgende Angaben beinhalten: • Bauort (km-Angabe „von ... bis ...“), • Dauer der Arbeiten, • Art der Arbeiten, • zum Einsatz kommende lärmintensive Maschinen und Geräte mit Angabe der jeweiligen Emissionspegel, • Bauleiter mit Telefonnummer sowie • die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Anwohner. A.4.3.6 In den übrigen Zeiträumen ist diese Überwachung in stichprobenartigem Umfang, insbesondere bei immissionsintensiven Bauarbeiten und bei Beschwerdefällen durchzuführen. Messergebnisse sind zur Beweissicherung zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. A.4.3.7 Die Vorhabenträgerin hat bereits über die Ausschreibung sicherzustellen, dass durch die beauftragten Bauunternehmen ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Die Vorhabenträgerin hat dabei ebenfalls sicherzustellen, dass die Baustellen so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies bedeutet auch, dass auf der Baustelle lärm- und schadstoffarme Baumaschinen zu verwenden sind. Seite 5 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 A.4.3.8 Die Bauaktivitäten auf sämtlichen Bauflächen sind so zu konzipieren, dass geräuschintensive Tätigkeiten in größtmöglichem Abstand zu der umliegenden Wohnbebauung stattfinden. A.4.3.9 Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften insbesondere bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen hat die Vorhabenträgerin durch entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustellen. A.4.3.10 Baubedingte Staubbelastungen sind weit möglichst zu reduzieren; d. h. bei Arbeiten, bei denen mit größeren Staubentwicklungen zu rechnen ist, sind Maßnahmen zur Verminderung (Abdeckung, Befeuchtung, etc.) vorzusehen. A.4.4 Naturschutz und Landschaftspflege Allgemein A.4.4.1 Beginn und Abschluss der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind dem Landratsamt Oberallgäu - Untere Naturschutzbehörde – sowie dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, anzuzeigen. A.4.4.2 Nach Abschluss der Bau- und sonstigen Maßnahmen ist durch eine qualifizierte Fachkraft eine Erfolgskontrolle der fachgerechten Umsetzung des Landschaftspflegerischen Fachplans durchzuführen. Das Ergebnis ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, mitzuteilen. A.4.4.3 Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschriebenen und dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind im Rahmen der Baudurchführung zu beachten und umzusetzen. Sie gelten als Nebenbestimmungen zu dieser Plangenehmigung. A.4.4.4 Bei der Baudurchführung sind die einschlägigen technischen Regelwerke (z.B. DIN 18 920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. A.4.4.5 Zwischenzeitlich als Lagerfläche genutzte Grundstücke sind in den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Seite 6 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 Artenschutz A.4.4.6 Rodungen von Gehölzen im Baufeld dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit, zwischen dem 1.10. und 28.2., durchgeführt werden. A.4.5 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz A.4.5.1 Das anfallende Aushub- und Abbruchmaterial sowie sonstige auf der Baustelle anfallenden Abfälle sind nach den einschlägigen Vorschriften – insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die nach der Nachweisverordnung ggf. erforderlichen Nachweise sind zu führen. A.4.5.2 Während des gesamten Baubetriebs, beim Lagern von Baumaterialien und der Ausbaumaterialien ist zu gewährleisten, dass es keine Abschwemmungen sowie keinen Eintrag von Stoffen etc., die den Boden und das Grundwasser nachteilig beeinflussen oder verunreinigen können, gibt. A.4.5.3 Bei einer etwaigen Zwischenlagerung von auszubauendem Material ist sicherzustellen, dass die Zwischenlagerung entsprechend der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke, insbesondere zum Schutz des Wassers und des Bodens, durchgeführt wird. Die Entsorgung bzw. Zwischenlagerung ist zu überwachen und zu dokumentieren. A.4.5.4 Eventuell auszuhebender Gleisschotter und Gleisbaumaterialien sind entsprechend der Merkblatt „Entsorgung von Gleisschotter“ des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (Abfallmerkblatt Nr. 3.4/2) zu untersuchen und zu entsorgen. A.4.5.5 Der ggf. ausgebaute Gleisschotter sollte abgedeckt werden, um die Auslaugung durch Niederschlagswasser zu verhindern. A.4.6 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz A.4.6.1 Während der Durchführung von Bauarbeiten ist äußerste Sorgfalt beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu wahren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Schmier- bzw. Treibstoffe in den Untergrund gelangen. Es darf daher nur mit technisch einwandfreien Maschinen gearbeitet werden. A.4.6.2 Im Bereich der Baustelle anfallende Abwässer von Baustellenunterkünften u. ä. sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Seite 7 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 A.4.6.3 Die Entwässerung der Baustelle darf nicht in die Gräben bzw. Bäche im Umfeld erfolgen, sondern über die belebte Bodenzone (Oberbodenbereich mit ausreichender Grundwasserüberdeckung). A.4.7 Baudurchführung A.4.7.1 Bei der Baudurchführung sind die maßgeblichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zu beachten sowie dementsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Schutzanlagen vorzusehen, so dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. A.4.7.2 Für die Benutzung der Straße mit Baufahrzeigen über 2,5 t ist zwischen Trieblings und Ratholz vor Beginn der Maßnahme in Abstimmung mit der Stadt Immenstadt Abteilung Tiefbau ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. A.4.7.3 Vor der Sperrung des Bahnübergangs Moosweg ist die Umleitung des Straßenverkehrs bei der Stadt Immenstadt, Referat Verkehrsüberwachung, zu beantragen. A.4.7.4 Die aufgrund der Baumaßnahme verschmutzten Straßen, Wege und Zufahrten sind von der Vorhabenträgerin oder deren Beauftragten ordnungsgemäß zu reinigen. A.4.7.5 Sämtliche Geh- und Fahrtwege im Umfeld und entlang des Bahnkörpers sind nach Erledigung der Baumaßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. A.4.7.6 Die Abnahme des Bahnübergangs ist vor Inbetriebnahme durch den zuständigen Anlagenverantwortlichen durchzuführen. Den Nachweis darüber erhält das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München, Sachbereich 2. A.4.7.7 Nach Wiedereinbau der LST Komponenten ist die Abnahmeprüfung durch den Bezirksleiter LST erforderlich. Den Nachweis darüber erhält das EisenbahnBundesamt Außenstelle München, Sachbereich 3. A.4.8 Belange von Leitungsträger Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit von der Baumaßnahme betroffenen Leitungsträgern Kontakt aufzunehmen, um die im Einzelnen notwendigen Maßnahmen zur Verlegung von Leitungen und Kabeln sowie zum Schutz von Leitungen und Kabeln vor etwaigen Beschädigungen durch den Baubetrieb einvernehmlich abstimmen zu können. Seite 8 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 A.4.9 Vereinbarungen bzw. Zustimmungen von privaten Grundstückseigentümern A.4.9.1 Die Vorhabenträgerin hat mit den Grundstückseigentümern für die vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen jeweils eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen bzw. die schriftliche Zustimmung eingeholt. Auf die in diesen Schriftstücken enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen der Vorhabenträgerin wird ausdrücklich hingewiesen. A.4.9.2 Insbesondere sind nach Beendigung der Bauarbeiten die als Baustelleneinrichtung genutzten Flächen ordnungsgemäß zu beräumen und der ursprüngliche Zustand der Flächen ist wiederherzustellen. A.4.9.3 Schäden die bei der vorübergehenden Beanspruchung von Grundstücken entstehen sollten, sind vom Verursacher zu beseitigen und gegebenenfalls zu entschädigen. A.5 Vollzugskontrolle Die Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens ist dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich anzuzeigen. Dazu ist der vom Eisenbahn-Bundesamt zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Mit dieser Anzeige ist von der Vorhabenträgerin zu erklären, dass sie die mit der Plangenehmigung genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet und alle auferlegten Nebenbestimmungen erfüllt hat. Sofern einzelne Nebenbestimmungen noch nicht erfüllt wurden, ist dies von der Vorhabenträgerin gesondert aufzuführen und zu begründen. A.6 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.7 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 9 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben hat die die Änderung (Erneuerung) des Durchlass bei km 92,447 in der Gemeinde Immenstadt zum Gegenstand. Die Anlage quert die Strecke 5362 Buchloe - Lindau. Aufgrund des sehr schlechten baulichen Zustandes des Durchlasses ist eine Erneuerung erforderlich, um den Durchlass wieder voll funktionsfähig zu machen und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes zu 100% gewährleisten zu können. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: - Abbruch des bestehenden Durchlass - Neubau Eisenbahnüberführung als Einfeldrahmen mit Vergrößerung der lichten Weite auf 2,5 m - Anpassung des Bachbetts an die neue Eisenbahnüberführung - Wiederherstellung des Bahnübergangs einschließlich Schrankenanlage Für das Bauvorhaben ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt worden. Weitere Einzelheiten zu Anlass und Umfang des Bauvorhabens ergeben sich aus den Erläuterungen und Zeichnungen der Planunterlagen. Hierauf sei im Einzelnen verwiesen. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG hat mit Antrag vom 06.10.2015, Az. I.NP-S-D AUG (P), eine Entscheidung nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs.6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung (Erneuerung) der Eisenbahnüberführung bei km 97,077“ beantragt. Der Antrag ist am 07.10.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, eingegangen. Mit Schreiben vom 2.12.2015 hat die Vorhabenträgerin weitere Unterlagen (Erläuterungsbericht, Grunderwerbsverzeichnis), sowie mit Schreiben vom 8.12.2016 die Stellungnahme des Landratsamtes Oberallgäu nachgereicht. Am 21.04. folgte die Einverständniserklärung eines Privat Betroffenen für die temporäre Grundinanspruchnahme. Seite 10 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14.03.2016, Az. 65141-611ppi/0672015#023, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Die Verfügung wurde zeitgleich auf der Internetseite www.eisenbahn-bundesamt.de unter „Infothek / Planfeststellung / Screening / Bayern“ öffentlich bekanntgegeben. Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Darauf wurde verzichtet, da die Vorhabenträgerin alle maßgeblichen Stellungnahmen vorgelegt hat. Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Gemeinde Immenstadt 2. Landratsamt Oberallgäu 3. Wasserwirtschaftsamt Kempten Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Gemeinde Immenstadt Ref 40.4 vom 01.12.2015 2. Landratsamt Oberallgäu, SG 31-641/10-16/15 vom 23.11.2015 3. Wasserwirtschaftsamt Kempten, 17.11.2015 Dem Eisenbahn-Bundesamt liegen die Zustimmungen aller in eigenen Rechten Betroffenen vor. Soweit die Verfahrensbeteiligten Forderungen, Anregungen, Empfehlungen oder Hinweise in ihren Stellungnahmen vorgetragen haben, hat die Vorhabenträgerin die Planung dementsprechend angepasst. Dem ist die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 02.12.2015 mit überarbeiteten Unterlagen (Erläuterungsbericht, Grunderwerbsverzeichnis) und am 21.04.2016 mit der Einverständniserklärung eines Privat Betroffenen für die temporäre Grundinanspruchnahme, nachgekommen. Seite 11 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss. Die Voraussetzungen lagen hier vor. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. Seite 12 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 B.3 Umweltverträglichkeit Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung über das Unterbleiben einer UVP hat das Eisenbahn-Bundesamt mit Verfahrensleitender Verfügung vom 14.03.2016 bekannt gegeben. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Der Durchlass bei Bahn-km 92,4477 ist baufällig. Die Erneuerung des Durchlasses bzw. die Änderung zu einer Eisenbahnüberführung gewährleistet zukünftig eine regelkonforme und sichere Ableitung des Oberflächenwassers im gegenständlichen Gleisabschnitt. Die Planung dient somit der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit. Die Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Öffentliche Belange B.4.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftspflegerische Begleitplanung Durch die Erneuerung des Durchlasses wird in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG eingegriffen. Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu unterlassen Seite 13 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen zusammen mit der Realisierung des Vorhabens durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Rang vorgehen. Die Bewertung und Eingriffsbilanzierung erfolgte anhand der seit September 2014 anzuwendenden Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV). Das beantragte Bauvorhaben trägt dem naturschutzrechtlichen Gebot der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so weit wie möglich Rechnung. Die Landschaftspflegerische Fachplanung (Anlage 10.3) gibt vor allem Aufschluss über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen und Arten und zeigt die Konflikte auf, die durch das Vorhaben verursacht werden. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind die folgenden Vermeidungs/Verminderungs- und Schutzmaßnahmen vorgesehen: • S 1: Einrichtung von Bautabuzonen, Aufstellung temporärer Schutzzäune • S 2: Einhalten von Bauzeitenvorgaben • S 3: Schutz des Oberbodens vor bauzeitlicher Verdichtung • S 4: Einzäunung der BE-Fläche zum Schutz von Biotopen, Vegetationsbeständen und Lebensräumen, • RM 1: Rekultivierungsmaßnahme der BE-Fläche • RM 2: Rekultivierungsmaßnahmen • RM 3: Wiederherstellung von Biotopen durch natürliche Sukzession durch autochtones Saatgut • A1: Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme, Amphibienschutzzaun • A2: Ökologische Bauüberwachung Seite 14 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 Als Ergebnis der Eingriffsbilanzierung gemäß BayKompV ist unter Einhaltung der Rekultivierungs- und Aufwertungsmaßnahmen kein weiterer Kompensationsbedarf notwendig. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Oberallgäu hat der Planung zugestimmt. Ergebnis: Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen den naturschutzgesetzlichen Anforderungen genügen. Es verbleiben aller Voraussicht nach keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. B.4.2.2 Artenschutz Die Vorhabenträgerin hat das Vorhaben auch auf artenschutzrechtliche Betroffenheiten hin überprüft. Parallel zur Bahnstrecke befindet sich ein Entwässerungsgraben. Nördlich der Bahnstrecke und östlich des Wildbaches wurden bei einem Ortstermin Kaulquappen gefunden. Zum Schutz von potentiell vorkommenden Amphibienarten und deren Laich sind daher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vor Baubeginn durchzuführen und eine Ökologische Bauüberwachung einzusetzen. Derzeit ist der Durchlass naturfern gestaltet. Durch die Aufweitung zu einer Eisenbahnüberführung mit Umgestaltung der Gerinnesohle und des Einlaufbereichs wird eine Aufwertung des jetzigen Zustands geschaffen. Die zum Wildbach hin angrenzenden Feldgehölze mit überwiegend einheimischen Arten junger Ausprägung werden auf einer Fläche von ca. 6 m² von der Arbeitsgrube beeinträchtigt. Unter Einhaltung der Zeiten für Rückschnittmaßnahmen und Schutzmaßnahmen für Gehölze ist jedoch die Auslösung von Verbotstatbeständen hinsichtlich etwaiger Brutvögel auszuschließen. Für den Baustellenbereich sind Habitate für Fledermäuse auszuschließen. Die Untere Naturschutzbehörde hat der Planung zugestimmt. Ergebnis: Auch artenschutzrechtliche Verbote stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Seite 15 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 B.4.2.3 Belange der Gemeinde Immenstadt im Allgäu Mit Schreiben vom 01.12.2015 hat die Gemeinde dem Bauvorhaben zugestimmt. Der Hinweis, dass die Straße zwischen Trieblings und Ratholz nur für eine Belastung für 2,5 t ausgelegt ist und diese Straße als Baustellenzufahrt für Schwerlastfahrzeige nur genutzt werden darf, wenn vor Beginn der Maßnahme in Abstimmung mit der Stadt Immenstadt, Abteilung Tiefbau ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wird, wurde in die Nebenbestimmungen A.4.7.2 aufgenommen. B.4.2.4 Weitere, sonstige öffentliche Belange B.4.2.4.1 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Belange der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dies wird durch die Vorhabenplanung sowie auch durch die entsprechenden Nebenbestimmungen gewährleistet. Die Eisenbahnüberführung bei km 92,447 kann mit der neuen Leistungsfähigkeit die Abflussmengen aufnehmen. B.4.2.4.2 Altlasten, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Die beteiligten Stellen haben keine Bedenken geäußert. Die vorgetragenen Hinweise wurden berücksichtigt. Belange der Abfallwirtschaft sowie des Bodenschutzes stehen dem genehmigten Bauvorhaben nicht entgegen. Dies wird durch die Vorhabenplanung sowie auch durch entsprechende Nebenbestimmungen (s. Ziffer A.4.5) im verfügenden Teil dieser Plangenehmigung gewährleistet. B.4.2.4.3 Immissionsschutz Das genehmigte Vorhaben ist mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar. Die Bauarbeiten werden sich auf einen Zeitraum von drei Tagen mit ca. jeweils 10 Stunden beschränken. Für die Baumaßnahme ist keine Tätigkeit im Nachtzeitraum vorgesehen. Sperrpausenbedingt sind keinerlei Beeinträchtigungen durch Schienenverkehrslärm zu erwarten. Eine umfassende Information der Betroffenen Anwohner wurde durch Nebenbestimmungen auferlegt. Die genehmigte Planung sowie die in der Plangenehmigung verfügten Nebenbestimmungen stellen sicher, dass keine unzumutbaren Immissionsbeeinträchtigungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Seite 16 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 B.4.2.4.4 Denkmal- und Bodendenkmalschutz Denkmalschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen, da den Durchlassbauwerken keine historische Bedeutung beizumessen ist. B.4.2.4.5 Leitungsträger Innerhalb der Plangenehmigungsgrenzen befinden sich Leitungen und Kabel Dritter, die gesichert werden müssen. Diese Anlagen sind der Vorhabenträgerin bekannt und wurden bereits in der Planung vollumfänglich berücksichtigt. Im verfügenden Teil dieser Plangenehmigung unter A.4.8 hat das Eisenbahn-Bundesamt dennoch allgemeine Nebenbestimmungen zum Schutz der Leitungsträger erlassen. B.4.2.5 Sonstige öffentliche Belange Sonstige Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. B.4.3 Private Belange B.4.3.1 Beanspruchung von Grundeigentum und Eingriff in Rechte Dritter Dem Vorhaben stehen auch private Belange nicht entgegen. Solche Belange sind vor allem durch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksflächen betroffen. Das Vorhaben erfordert die vorübergehende Grundinanspruchnahme von zwei Grundstücken u.a. für Baustelleneinrichtungsflächen: 1) Flurstück Nr. 549 in der Gemarkung Bühl am Alpsee, Gemeinde Immenstadt (205 m²) Zustimmungserklärung vom 10.09.2015 2) Flurstück Nr. 551 in der Gemarkung Bühl am Alpsee, Gemeinde Immenstadt (210 m²) Zustimmungserklärung vom 21.04.2016 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 8 (Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan). Die vorgenannte Grundinanspruchnahme ist erforderlich, da die notwendigen Bauarbeiten zur Realisierung des Vorhabens nicht vollständig auf Grundstücken der Vorhabenträgerin abgewickelt und die vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen Seite 17 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 auf das Grundeigentum nicht weiter mit vertretbarem Aufwand verringert werden können. Denn sonst müssten andere schutzwürdige Belange in nicht hinnehmbarer Art und Weise zurückstehen. Gleiches gilt für eine Verringerung des Vorhabenumfangs. B.4.3.2 Weitere private Belange Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben werden weitere private Belange und Rechte allenfalls unwesentlich berührt. Diese Belange wurden in die Abwägung eingestellt und haben in den entsprechenden Nebenbestimmungen in dieser Plangenehmigung ihre Berücksichtigung gefunden. B.4.4 VV BAU und VV BAU-STE, Vollzugskontrolle Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen (Ziff. A.4.1 und A.4.2). Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 – 11 A 5/96). Weiter wurde der Vorhabenträgerin eine Nebenbestimmung hinsichtlich der Vollzugskontrolle auferlegt (Ziff. A.5). Wenn die Vorhabenträgerin mit der Realisierung eines plangenehmigten Vorhabens beginnt, ist sie an die Festsetzungen der Plangenehmigung gebunden. Sie darf hiervon nicht abweichen und ist nicht berechtigt, nur Teile des festgestellten Vorhabens zu realisieren, es sei denn, dass der Plan nach § 76 VwVfG entsprechend geändert wurde. Die Plangenehmigungsbehörde hat die Umsetzung der Plangenehmigung in ihre Gesamtheit zu kontrollieren. Diese Vollzugskontrolle umfasst alle durch die Plangenehmigung festgelegten Anlagen und Maßnahmen. Zur Eröffnung der behördlichen Vollzugskontrolle des plangenehmigten Vorhabens hat die Vorhabenträgerin neben dem Baubeginn schließlich Seite 18 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 auch die Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich anzuzeigen. Die frühzeitig vorzulegende Baubeginnsanzeige dient in diesem Zusammenhang insbesondere der Möglichkeit zur Aufsicht über die Erledigung von Nebenbestimmungen, die bereits vor Baubeginn zu erfüllen sind. Mit der Fertigstellungsanzeige ist von der Vorhabenträgerin zu erklären, dass sie die mit der Plangenehmigung genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet und alle auferlegten Nebenbestimmungen erfüllt hat oder ggf. wann eventuell noch verbleibende Nebenbestimmungen voraussichtlich erfüllt werden nebst Begründung für deren noch nicht erfolgte Umsetzung. B.5 Gesamtabwägung Das Eisenbahn-Bundesamt hat die maßgeblichen Belange ermittelt, die Umweltverträglichkeit der Planung geprüft und alle Belange in die Abwägung eingestellt. Durch die Planung und die in der Plangenehmigung verfügten Nebenbestimmungen konnte sichergestellt werden, dass keine öffentlichen und privaten Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden und die Belange im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt wurden. Das genehmigte Bauvorhaben ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv notwendig und rechtfertigt auch die sich aufgrund des Vorhabens ergebenden Auswirkungen auf öffentliche und private Belange. Das Eisenbahn-Bundesamt kommt zu dem Ergebnis, dass sich keine Tatsachen erkennen lassen, die eine Versagung des Vorhabens oder umfassende Änderungen an der Vorhabensplanung selbst erfordert hätten. Gleichfalls stehen dem genehmigten Vorhaben nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Belange und Interessen anderer gegenüber, die einen weitergehenden Einbezug anderer Träger öffentlicher Belange, von Privaten oder der Öffentlichkeit in das fachplanungsrechtliche Zulassungsverfahren bedurft hätten. Insofern konnte die planungsrechtliche Entscheidung in der vorgenommenen Weise nach § 18 AEG i.V.m. § 76 Abs. 6 VwVfG ergehen. B.6 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Seite 19 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ludwigstraße 23 80539 München erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Seite 20 von 21 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt, Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München München, den 22.04.2016 Az.: 65141-611ppi/067-2015#023 VMS-Nr.: 3336480 Im Auftrag (Dienstsiegel) Seite 21 von 21
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