Änderung EÜ Wildbach km 92447 Strecke 5362 (PDF, 245KB, Datei

Außenstelle München
Arnulfstraße 9/11
80335 München
Az: 65141-611ppi/067-2015#023
Datum: 22.04.2016
Plangenehmigung
gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben
„Änderung EÜ Wildbach“
in Immenstadt im Allgäu
Bahn-km 92,447
der Strecke 5362 Buchloe - Lindau
Vorhabenträgerin:
DB Netz AG
Regionalbereich Süd
Viktoriastraße 3
86150 Augsburg
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der
Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt,
Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016
Auf Antrag der DB Netz AG erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) folgende
Plangenehmigung:
A
Verfügender Teil
A.1
Genehmigung des Plans
Der Plan für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der Strecke
5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt“, wird genehmigt.
Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch des bestehenden Durchlasses und der
Neubau als Eisenbahnüberführung bei km 92,477, da das Bauwerk sehr baufällig
ist.
A.2
Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
Anlage
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
1
Erläuterungsbericht, (13 Seiten) vom 30.11.2015
2
Übersichtsplan (ohne Maßstab) vom 30.04.2015
Bemerkung
Nur zur Info.
3.1
Lageplan Maßstab 1:1000 vom 01.10.2015
4.1
Bauwerksverzeichnis vom 30.04.2015
4.2
4.3
Lageplan mit Bauwerksnummern, Maßstab 1:250 vom
01.10.2015
Nur zur Info.
Fotodokumentation
5.1
Bauwerksplan Maßstab 1:50/1:100 vom 01.10.2015
6.1
Baustelleneinrichtungsplan Maßstab 1:500 vom 01.10.2015
7.1
Spartenplan Bestand Maßstab 1:500 vom 30.04.2015
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Nur zur Info.
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der
Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt,
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Anlage
Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
8.1
Grunderwerbsplan vom 01.10.2015, Maßstab 1:500
8.2
Grunderwerbsverzeichnis 27.11.2015
8.3
9.1
Eigentümerschlüssel zum Grunderwerbsverzeichnis
vom 12.06.2015
Durchflussberechnung vom 29.04.2014
Nur zur Info.
10.1
Umwelterklärung vom 9.10.15
Nur zur Info.
10.2
Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept
Nur zur Info.
vom 17.12.2014
10.3
Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 29.09.2015
10.4
STU-Baulärm, Prognose der Geräuschimmissionen
Nur zur Info.
vom 25.09.2015
11.1
12
Geotechnischer Bericht vom 17.09.2014
Nur zur Info.
Zustimmungen bzw. Stellungnahmen
Nur zur Info.
Die in vorstehender Zusammenstellung mit der Bemerkung „nur zur Information“
versehenen Anlagen sind den Planunterlagen nachrichtlich beigegeben.
A.3
Besondere Entscheidungen
A.3.1
Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
Die Maßnahmen erfüllen die Kriterien des Gewässerausbaues nach § 67 Wasserhaushaltsgesetz, da der Bachbereich durch den Umbau eine wesentliche Veränderung erfährt. Dies bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Die wasserrechtliche Genehmigung wurde mit Schreiben vom 23.11.2015 durch das
Landratsamt Oberallgäu erteilt. Alle in diesem Bescheid aufgenommenen Auflagen
und Nebenbestimmungen sind durch die Vorhabenträgerin zu beachten.
A.3.2
Konzentrationswirkung
Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der
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berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG).
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.1
Unterrichtungspflichten
Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, der Gemeinde Immenstadt, dem Landratsamt Oberallgäu möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.
A.4.2
VV BAU und VV BAU-STE
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.
A.4.3
Immissionsschutz während der Bauausführung
A.4.3.1 Bei der Durchführung des Vorhabens sind die Bestimmungen der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –Geräuschimmissionen–“ (AVVBaulärm) anzuwenden und dementsprechend ggf. notwendige Maßnahmen zur
Lärmminderung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen
Umstände zu ergreifen.
A.4.3.2 Lärm- und/oder erschütterungsintensive Bauarbeiten sind für diese Baumaßnahme
für einen Zeitraum von ca. 30 Stunden an drei Arbeitstagen (jeweils 10 Stunden)
prognostiziert. Während der schutzbedürftigen Nachtzeit sind keine Tätigkeiten vorgesehen. Für die Unvermeidbarkeit der Bauarbeiten und den dadurch verursachten
Baulärm sind die betroffenen Anwohner umfassend vorab zu informieren.
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A.4.3.3 Der Immissionsschutzbeauftragte (anerkannter Sachverständiger für Schall- und
Erschütterungsfragen) hat die Baustelle schall- und erschütterungstechnisch während der prognostizierten Bauphase von ca. 3 Tagen, zu überwachen. Name, Telefon- und Faxnummer des von der Vorhabenträgerin eingesetzten Immissionsschutzbeauftragten sind der Stadt Immenstadt, dem Landratsamt Oberallgäu und
dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, unverzüglich mitzuteilen.
A.4.3.4 Der Immissionsschutzbeauftragte hat außerdem als Ansprechpartner für die durch
die baubedingten Immissionen betroffene Bevölkerung zu dienen und zu deren
Vorabinformation bei bevorstehenden Belästigungen zur Verfügung zu stehen.
A.4.3.5 Dem Eisenbahn-Bundesamt, der Gemeinde Immenstadt sowie dem Landratsamt
Oberallgäu sind die Bauarbeiten möglichst frühzeitig vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss dabei folgende Angaben beinhalten:
•
Bauort (km-Angabe „von ... bis ...“),
•
Dauer der Arbeiten,
•
Art der Arbeiten,
•
zum Einsatz kommende lärmintensive Maschinen und Geräte mit Angabe der jeweiligen Emissionspegel,
•
Bauleiter mit Telefonnummer sowie
•
die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Anwohner.
A.4.3.6 In den übrigen Zeiträumen ist diese Überwachung in stichprobenartigem Umfang,
insbesondere bei immissionsintensiven Bauarbeiten und bei Beschwerdefällen
durchzuführen.
Messergebnisse sind zur Beweissicherung zu dokumentieren, aufzubewahren und
auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen.
A.4.3.7 Die Vorhabenträgerin hat bereits über die Ausschreibung sicherzustellen, dass
durch die beauftragten Bauunternehmen ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen
dem Stand der Technik entsprechen.
Die Vorhabenträgerin hat dabei ebenfalls sicherzustellen, dass die Baustellen so
geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies bedeutet auch, dass auf der
Baustelle lärm- und schadstoffarme Baumaschinen zu verwenden sind.
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A.4.3.8 Die Bauaktivitäten auf sämtlichen Bauflächen sind so zu konzipieren, dass geräuschintensive Tätigkeiten in größtmöglichem Abstand zu der umliegenden Wohnbebauung stattfinden.
A.4.3.9 Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften insbesondere bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen hat die Vorhabenträgerin durch entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustellen.
A.4.3.10 Baubedingte Staubbelastungen sind weit möglichst zu reduzieren; d. h. bei Arbeiten, bei denen mit größeren Staubentwicklungen zu rechnen ist, sind Maßnahmen
zur Verminderung (Abdeckung, Befeuchtung, etc.) vorzusehen.
A.4.4
Naturschutz und Landschaftspflege
Allgemein
A.4.4.1 Beginn und Abschluss der Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen
sind dem Landratsamt Oberallgäu - Untere Naturschutzbehörde – sowie dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, anzuzeigen.
A.4.4.2 Nach Abschluss der Bau- und sonstigen Maßnahmen ist durch eine qualifizierte
Fachkraft eine Erfolgskontrolle der fachgerechten Umsetzung des Landschaftspflegerischen Fachplans durchzuführen. Das Ergebnis ist dem Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle München, mitzuteilen.
A.4.4.3 Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschriebenen und dargestellten
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft sowie zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind im Rahmen der Baudurchführung zu beachten und umzusetzen. Sie
gelten als Nebenbestimmungen zu dieser Plangenehmigung.
A.4.4.4 Bei der Baudurchführung sind die einschlägigen technischen Regelwerke (z.B.
DIN 18 920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen) zu beachten.
A.4.4.5
Zwischenzeitlich als Lagerfläche genutzte Grundstücke sind in den ursprünglichen
Zustand wieder herzustellen.
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Artenschutz
A.4.4.6 Rodungen von Gehölzen im Baufeld dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit, zwischen dem 1.10. und 28.2., durchgeführt werden.
A.4.5 Altlasten, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
A.4.5.1 Das anfallende Aushub- und Abbruchmaterial sowie sonstige auf der Baustelle anfallenden Abfälle sind nach den einschlägigen Vorschriften – insbesondere des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die nach
der Nachweisverordnung ggf. erforderlichen Nachweise sind zu führen.
A.4.5.2 Während des gesamten Baubetriebs, beim Lagern von Baumaterialien und der
Ausbaumaterialien ist zu gewährleisten, dass es keine Abschwemmungen sowie
keinen Eintrag von Stoffen etc., die den Boden und das Grundwasser nachteilig beeinflussen oder verunreinigen können, gibt.
A.4.5.3 Bei einer etwaigen Zwischenlagerung von auszubauendem Material ist sicherzustellen, dass die Zwischenlagerung entsprechend der einschlägigen Vorschriften und
Regelwerke, insbesondere zum Schutz des Wassers und des Bodens, durchgeführt
wird. Die Entsorgung bzw. Zwischenlagerung ist zu überwachen und zu dokumentieren.
A.4.5.4 Eventuell auszuhebender Gleisschotter und Gleisbaumaterialien sind entsprechend
der Merkblatt „Entsorgung von Gleisschotter“ des Bayerischen Landesamtes für
Umweltschutz (Abfallmerkblatt Nr. 3.4/2) zu untersuchen und zu entsorgen.
A.4.5.5 Der ggf. ausgebaute Gleisschotter sollte abgedeckt werden, um die Auslaugung
durch Niederschlagswasser zu verhindern.
A.4.6 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
A.4.6.1 Während der Durchführung von Bauarbeiten ist äußerste Sorgfalt beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen zu wahren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
keine Schmier- bzw. Treibstoffe in den Untergrund gelangen. Es darf daher nur mit
technisch einwandfreien Maschinen gearbeitet werden.
A.4.6.2 Im Bereich der Baustelle anfallende Abwässer von Baustellenunterkünften u. ä. sind
ordnungsgemäß zu entsorgen.
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A.4.6.3 Die Entwässerung der Baustelle darf nicht in die Gräben bzw. Bäche im Umfeld
erfolgen, sondern über die belebte Bodenzone (Oberbodenbereich mit ausreichender Grundwasserüberdeckung).
A.4.7 Baudurchführung
A.4.7.1 Bei der Baudurchführung sind die maßgeblichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zu beachten sowie dementsprechende Sicherheitsvorkehrungen und
Schutzanlagen vorzusehen, so dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
A.4.7.2 Für die Benutzung der Straße mit Baufahrzeigen über 2,5 t ist zwischen Trieblings
und Ratholz vor Beginn der Maßnahme in Abstimmung mit der Stadt Immenstadt
Abteilung Tiefbau ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
A.4.7.3 Vor der Sperrung des Bahnübergangs Moosweg ist die Umleitung des Straßenverkehrs bei der Stadt Immenstadt, Referat Verkehrsüberwachung, zu beantragen.
A.4.7.4 Die aufgrund der Baumaßnahme verschmutzten Straßen, Wege und Zufahrten sind
von der Vorhabenträgerin oder deren Beauftragten ordnungsgemäß zu reinigen.
A.4.7.5 Sämtliche Geh- und Fahrtwege im Umfeld und entlang des Bahnkörpers sind nach
Erledigung der Baumaßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
A.4.7.6 Die Abnahme des Bahnübergangs ist vor Inbetriebnahme durch den zuständigen
Anlagenverantwortlichen durchzuführen. Den Nachweis darüber erhält das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München, Sachbereich 2.
A.4.7.7 Nach Wiedereinbau der LST Komponenten ist die Abnahmeprüfung durch den Bezirksleiter LST erforderlich. Den Nachweis darüber erhält das EisenbahnBundesamt Außenstelle München, Sachbereich 3.
A.4.8 Belange von Leitungsträger
Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit von der Baumaßnahme betroffenen Leitungsträgern Kontakt aufzunehmen, um die im Einzelnen notwendigen Maßnahmen zur Verlegung von Leitungen und Kabeln sowie zum Schutz von Leitungen und Kabeln vor
etwaigen Beschädigungen durch den Baubetrieb einvernehmlich abstimmen zu
können.
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A.4.9 Vereinbarungen bzw. Zustimmungen von privaten Grundstückseigentümern
A.4.9.1 Die Vorhabenträgerin hat mit den Grundstückseigentümern für die vorübergehende
Inanspruchnahme von Flächen jeweils eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen bzw. die schriftliche Zustimmung eingeholt. Auf die in diesen Schriftstücken enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen der Vorhabenträgerin wird ausdrücklich hingewiesen.
A.4.9.2 Insbesondere sind nach Beendigung der Bauarbeiten die als Baustelleneinrichtung
genutzten Flächen ordnungsgemäß zu beräumen und der ursprüngliche Zustand
der Flächen ist wiederherzustellen.
A.4.9.3 Schäden die bei der vorübergehenden Beanspruchung von Grundstücken entstehen sollten, sind vom Verursacher zu beseitigen und gegebenenfalls zu entschädigen.
A.5
Vollzugskontrolle
Die Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens ist dem Eisenbahn-Bundesamt
schriftlich anzuzeigen. Dazu ist der vom Eisenbahn-Bundesamt zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Mit dieser Anzeige ist von der Vorhabenträgerin zu
erklären, dass sie die mit der Plangenehmigung genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet und alle auferlegten Nebenbestimmungen erfüllt hat. Sofern einzelne Nebenbestimmungen noch nicht erfüllt wurden, ist dies von der Vorhabenträgerin
gesondert aufzuführen und zu begründen.
A.6
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
Weise erledigt haben.
A.7
Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin.
Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
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B
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Das Bauvorhaben hat die die Änderung (Erneuerung) des Durchlass bei km 92,447
in der Gemeinde Immenstadt zum Gegenstand. Die Anlage quert die Strecke 5362
Buchloe - Lindau.
Aufgrund des sehr schlechten baulichen Zustandes des Durchlasses ist eine Erneuerung erforderlich, um den Durchlass wieder voll funktionsfähig zu machen und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes zu 100% gewährleisten zu können.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
-
Abbruch des bestehenden Durchlass
-
Neubau Eisenbahnüberführung als Einfeldrahmen mit Vergrößerung der lichten
Weite auf 2,5 m
-
Anpassung des Bachbetts an die neue Eisenbahnüberführung
-
Wiederherstellung des Bahnübergangs einschließlich Schrankenanlage
Für das Bauvorhaben ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt worden.
Weitere Einzelheiten zu Anlass und Umfang des Bauvorhabens ergeben sich aus
den Erläuterungen und Zeichnungen der Planunterlagen. Hierauf sei im Einzelnen
verwiesen.
B.1.2
Verfahren
Die DB Netz AG hat mit Antrag vom 06.10.2015, Az. I.NP-S-D AUG (P), eine Entscheidung nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs.6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung
(Erneuerung) der Eisenbahnüberführung bei km 97,077“ beantragt. Der Antrag ist
am 07.10.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, eingegangen.
Mit Schreiben vom 2.12.2015 hat die Vorhabenträgerin weitere Unterlagen (Erläuterungsbericht, Grunderwerbsverzeichnis), sowie mit Schreiben vom 8.12.2016 die
Stellungnahme des Landratsamtes Oberallgäu nachgereicht. Am 21.04. folgte die
Einverständniserklärung eines Privat Betroffenen für die temporäre Grundinanspruchnahme.
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Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14.03.2016, Az. 65141-611ppi/0672015#023, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
Die Verfügung wurde zeitgleich auf der Internetseite www.eisenbahn-bundesamt.de
unter „Infothek / Planfeststellung / Screening / Bayern“ öffentlich bekanntgegeben.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die
Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Darauf wurde verzichtet, da die Vorhabenträgerin alle maßgeblichen Stellungnahmen vorgelegt hat.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Gemeinde Immenstadt
2.
Landratsamt Oberallgäu
3.
Wasserwirtschaftsamt Kempten
Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen:
Lfd. Nr. Bezeichnung
1.
Gemeinde Immenstadt Ref 40.4 vom 01.12.2015
2.
Landratsamt Oberallgäu, SG 31-641/10-16/15 vom 23.11.2015
3.
Wasserwirtschaftsamt Kempten, 17.11.2015
Dem Eisenbahn-Bundesamt liegen die Zustimmungen aller in eigenen Rechten Betroffenen vor.
Soweit die Verfahrensbeteiligten Forderungen, Anregungen, Empfehlungen oder
Hinweise in ihren Stellungnahmen vorgetragen haben, hat die Vorhabenträgerin die
Planung dementsprechend angepasst.
Dem ist die Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 02.12.2015 mit überarbeiteten Unterlagen (Erläuterungsbericht, Grunderwerbsverzeichnis) und am 21.04.2016 mit
der Einverständniserklärung eines Privat Betroffenen für die temporäre Grundinanspruchnahme, nachgekommen.
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B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen
nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74
Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die
den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss.
Die Voraussetzungen lagen hier vor.
B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG.
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B.3
Umweltverträglichkeit
Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort
in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die Feststellung über das Unterbleiben einer UVP hat das Eisenbahn-Bundesamt
mit Verfahrensleitender Verfügung vom 14.03.2016 bekannt gegeben.
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Der Durchlass bei Bahn-km 92,4477 ist baufällig. Die Erneuerung des Durchlasses
bzw. die Änderung zu einer Eisenbahnüberführung gewährleistet zukünftig eine regelkonforme und sichere Ableitung des Oberflächenwassers im gegenständlichen
Gleisabschnitt. Die Planung dient somit der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit.
Die Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.
B.4.2 Öffentliche Belange
B.4.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege
Landschaftspflegerische Begleitplanung
Durch die Erneuerung des Durchlasses wird in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG eingegriffen.
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu unterlassen
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sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen zusammen mit der Realisierung des Vorhabens durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), soweit
dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen oder
durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in
angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an
Natur und Landschaft anderen Belangen im Rang vorgehen.
Die Bewertung und Eingriffsbilanzierung erfolgte anhand der seit September 2014
anzuwendenden Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).
Das beantragte Bauvorhaben trägt dem naturschutzrechtlichen Gebot der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so weit wie möglich Rechnung.
Die Landschaftspflegerische Fachplanung (Anlage 10.3) gibt vor allem Aufschluss
über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen und Arten und zeigt die
Konflikte auf, die durch das Vorhaben verursacht werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind die folgenden Vermeidungs/Verminderungs- und Schutzmaßnahmen vorgesehen:
• S 1: Einrichtung von Bautabuzonen, Aufstellung temporärer Schutzzäune
• S 2: Einhalten von Bauzeitenvorgaben
• S 3: Schutz des Oberbodens vor bauzeitlicher Verdichtung
• S 4: Einzäunung der BE-Fläche zum Schutz von Biotopen, Vegetationsbeständen und Lebensräumen,
• RM 1: Rekultivierungsmaßnahme der BE-Fläche
• RM 2: Rekultivierungsmaßnahmen
• RM 3: Wiederherstellung von Biotopen durch natürliche Sukzession durch autochtones Saatgut
• A1: Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme, Amphibienschutzzaun
• A2: Ökologische Bauüberwachung
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der
Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt,
Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016
Als Ergebnis der Eingriffsbilanzierung gemäß BayKompV ist unter Einhaltung der
Rekultivierungs- und Aufwertungsmaßnahmen kein weiterer Kompensationsbedarf
notwendig.
Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Oberallgäu hat der Planung zugestimmt.
Ergebnis: Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen den naturschutzgesetzlichen Anforderungen genügen. Es verbleiben aller Voraussicht nach keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes.
B.4.2.2 Artenschutz
Die Vorhabenträgerin hat das Vorhaben auch auf artenschutzrechtliche Betroffenheiten hin überprüft.
Parallel zur Bahnstrecke befindet sich ein Entwässerungsgraben. Nördlich der
Bahnstrecke und östlich des Wildbaches wurden bei einem Ortstermin Kaulquappen
gefunden. Zum Schutz von potentiell vorkommenden Amphibienarten und deren
Laich sind daher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vor Baubeginn durchzuführen und eine Ökologische Bauüberwachung einzusetzen.
Derzeit ist der Durchlass naturfern gestaltet. Durch die Aufweitung zu einer Eisenbahnüberführung mit Umgestaltung der Gerinnesohle und des Einlaufbereichs wird
eine Aufwertung des jetzigen Zustands geschaffen.
Die zum Wildbach hin angrenzenden Feldgehölze mit überwiegend einheimischen
Arten junger Ausprägung werden auf einer Fläche von ca. 6 m² von der Arbeitsgrube beeinträchtigt. Unter Einhaltung der Zeiten für Rückschnittmaßnahmen und
Schutzmaßnahmen für Gehölze ist jedoch die Auslösung von Verbotstatbeständen
hinsichtlich etwaiger Brutvögel auszuschließen.
Für den Baustellenbereich sind Habitate für Fledermäuse auszuschließen.
Die Untere Naturschutzbehörde hat der Planung zugestimmt.
Ergebnis: Auch artenschutzrechtliche Verbote stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Änderung EÜ Wildbach in km 92,477 an der
Strecke 5362 Buchloe-Lindau in der Gemeinde Immenstadt,
Az.: (65141)-611ppi/067-2015#023 vom 22.04.2016
B.4.2.3 Belange der Gemeinde Immenstadt im Allgäu
Mit Schreiben vom 01.12.2015 hat die Gemeinde dem Bauvorhaben zugestimmt.
Der Hinweis, dass die Straße zwischen Trieblings und Ratholz nur für eine Belastung für 2,5 t ausgelegt ist und diese Straße als Baustellenzufahrt für Schwerlastfahrzeige nur genutzt werden darf, wenn vor Beginn der Maßnahme in Abstimmung
mit der Stadt Immenstadt, Abteilung Tiefbau ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wird, wurde in die Nebenbestimmungen A.4.7.2 aufgenommen.
B.4.2.4 Weitere, sonstige öffentliche Belange
B.4.2.4.1 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Belange der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes stehen dem Vorhaben
nicht entgegen. Dies wird durch die Vorhabenplanung sowie auch durch die entsprechenden Nebenbestimmungen gewährleistet.
Die Eisenbahnüberführung bei km 92,447 kann mit der neuen Leistungsfähigkeit
die Abflussmengen aufnehmen.
B.4.2.4.2 Altlasten, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die beteiligten Stellen haben keine Bedenken geäußert. Die vorgetragenen Hinweise wurden berücksichtigt. Belange der Abfallwirtschaft sowie des Bodenschutzes
stehen dem genehmigten Bauvorhaben nicht entgegen. Dies wird durch die Vorhabenplanung sowie auch durch entsprechende Nebenbestimmungen (s. Ziffer A.4.5)
im verfügenden Teil dieser Plangenehmigung gewährleistet.
B.4.2.4.3 Immissionsschutz
Das genehmigte Vorhaben ist mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar.
Die Bauarbeiten werden sich auf einen Zeitraum von drei Tagen mit ca. jeweils 10
Stunden beschränken. Für die Baumaßnahme ist keine Tätigkeit im Nachtzeitraum
vorgesehen. Sperrpausenbedingt sind keinerlei Beeinträchtigungen durch Schienenverkehrslärm zu erwarten. Eine umfassende Information der Betroffenen Anwohner wurde durch Nebenbestimmungen auferlegt. Die genehmigte Planung sowie
die in der Plangenehmigung verfügten Nebenbestimmungen stellen sicher, dass
keine unzumutbaren Immissionsbeeinträchtigungen auf die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft hervorgerufen werden.
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B.4.2.4.4 Denkmal- und Bodendenkmalschutz
Denkmalschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen, da den Durchlassbauwerken
keine historische Bedeutung beizumessen ist.
B.4.2.4.5 Leitungsträger
Innerhalb der Plangenehmigungsgrenzen befinden sich Leitungen und Kabel Dritter,
die gesichert werden müssen. Diese Anlagen sind der Vorhabenträgerin bekannt
und wurden bereits in der Planung vollumfänglich berücksichtigt. Im verfügenden
Teil dieser Plangenehmigung unter A.4.8 hat das Eisenbahn-Bundesamt dennoch
allgemeine Nebenbestimmungen zum Schutz der Leitungsträger erlassen.
B.4.2.5 Sonstige öffentliche Belange
Sonstige Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.
B.4.3 Private Belange
B.4.3.1 Beanspruchung von Grundeigentum und Eingriff in Rechte Dritter
Dem Vorhaben stehen auch private Belange nicht entgegen. Solche Belange sind
vor allem durch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksflächen betroffen.
Das Vorhaben erfordert die vorübergehende Grundinanspruchnahme von zwei
Grundstücken u.a. für Baustelleneinrichtungsflächen:
1) Flurstück Nr. 549 in der Gemarkung Bühl am Alpsee, Gemeinde Immenstadt
(205 m²)
Zustimmungserklärung vom 10.09.2015
2) Flurstück Nr. 551 in der Gemarkung Bühl am Alpsee, Gemeinde Immenstadt
(210 m²)
Zustimmungserklärung vom 21.04.2016
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 8 (Grunderwerbsverzeichnis und
Grunderwerbsplan).
Die vorgenannte Grundinanspruchnahme ist erforderlich, da die notwendigen Bauarbeiten zur Realisierung des Vorhabens nicht vollständig auf Grundstücken der
Vorhabenträgerin abgewickelt und die vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen
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auf das Grundeigentum nicht weiter mit vertretbarem Aufwand verringert werden
können. Denn sonst müssten andere schutzwürdige Belange in nicht hinnehmbarer
Art und Weise zurückstehen. Gleiches gilt für eine Verringerung des Vorhabenumfangs.
B.4.3.2 Weitere private Belange
Durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben werden weitere private Belange
und Rechte allenfalls unwesentlich berührt. Diese Belange wurden in die Abwägung
eingestellt und haben in den entsprechenden Nebenbestimmungen in dieser Plangenehmigung ihre Berücksichtigung gefunden.
B.4.4 VV BAU und VV BAU-STE, Vollzugskontrolle
Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn
die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen
und die notwendigen Anträge zu stellen (Ziff. A.4.1 und A.4.2). Es ist sachgerecht,
die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu
machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen.
Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in
jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom
05.03.1997 – 11 A 5/96).
Weiter wurde der Vorhabenträgerin eine Nebenbestimmung hinsichtlich der Vollzugskontrolle auferlegt (Ziff. A.5). Wenn die Vorhabenträgerin mit der Realisierung
eines plangenehmigten Vorhabens beginnt, ist sie an die Festsetzungen der Plangenehmigung gebunden. Sie darf hiervon nicht abweichen und ist nicht berechtigt,
nur Teile des festgestellten Vorhabens zu realisieren, es sei denn, dass der Plan
nach § 76 VwVfG entsprechend geändert wurde. Die Plangenehmigungsbehörde
hat die Umsetzung der Plangenehmigung in ihre Gesamtheit zu kontrollieren. Diese
Vollzugskontrolle umfasst alle durch die Plangenehmigung festgelegten Anlagen
und Maßnahmen. Zur Eröffnung der behördlichen Vollzugskontrolle des plangenehmigten Vorhabens hat die Vorhabenträgerin neben dem Baubeginn schließlich
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auch die Fertigstellung des genehmigten Bauvorhabens dem Eisenbahn-Bundesamt
schriftlich anzuzeigen. Die frühzeitig vorzulegende Baubeginnsanzeige dient in diesem Zusammenhang insbesondere der Möglichkeit zur Aufsicht über die Erledigung
von Nebenbestimmungen, die bereits vor Baubeginn zu erfüllen sind. Mit der Fertigstellungsanzeige ist von der Vorhabenträgerin zu erklären, dass sie die mit der
Plangenehmigung genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet und alle auferlegten Nebenbestimmungen erfüllt hat oder ggf. wann eventuell noch verbleibende
Nebenbestimmungen voraussichtlich erfüllt werden nebst Begründung für deren
noch nicht erfolgte Umsetzung.
B.5
Gesamtabwägung
Das Eisenbahn-Bundesamt hat die maßgeblichen Belange ermittelt, die Umweltverträglichkeit der Planung geprüft und alle Belange in die Abwägung eingestellt. Durch
die Planung und die in der Plangenehmigung verfügten Nebenbestimmungen konnte sichergestellt werden, dass keine öffentlichen und privaten Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden und die Belange im Hinblick auf eine wirksame
Umweltvorsorge berücksichtigt wurden. Das genehmigte Bauvorhaben ist aus
Gründen des Gemeinwohls objektiv notwendig und rechtfertigt auch die sich
aufgrund des Vorhabens ergebenden Auswirkungen auf öffentliche und private
Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt kommt zu dem Ergebnis, dass sich keine Tatsachen erkennen lassen, die eine Versagung des Vorhabens oder umfassende Änderungen
an der Vorhabensplanung selbst erfordert hätten. Gleichfalls stehen dem genehmigten Vorhaben nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Belange und Interessen
anderer gegenüber, die einen weitergehenden Einbezug anderer Träger öffentlicher
Belange, von Privaten oder der Öffentlichkeit in das fachplanungsrechtliche Zulassungsverfahren bedurft hätten. Insofern konnte die planungsrechtliche Entscheidung
in der vorgenommenen Weise nach § 18 AEG i.V.m. § 76 Abs. 6 VwVfG ergehen.
B.6
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(BEGebV).
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C
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstraße 23
80539 München
erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die
Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten
des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335
München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner
Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das
Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als
Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
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Außenstelle München
München, den 22.04.2016
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VMS-Nr.: 3336480
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
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