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Unterschutzstellung von acht FFH-Gebieten als Naturschutzgebiet in der deutschen
AWZ von der deutschen Nord- und Ostsee durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).
Im aktuellen Entwurf für die „Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes
Fehmarnbelt“ wird in § 4 (2) Nummer 3 der Verordnung ein komplettes Verbot der
Freizeitfischerei festgelegt.
ENTWURF
Anl age 2
Naturschutzgebiet "Fehmarnbelt"
(Ori gi nal A2, g elb m arki erte Koo rdi naten
werd en du rch BS H üb erp rüft)
1 1°O
E
1 1°3 0 'O
E
A dm inis tr a tiv e Gr e nz e n
AWZ
Küst enme er
DÄ NE MARK
N SG "Fe hm ar nb e lt"
54 ° 4 0'N
54 ° 4 0'N
Nat urschut zgebiet
Pun kt e zu r Ab grenzung d es NS G
Koo rdi naten d er P u nkte zu r Ab gren zu ng
des NS G in E D 5 0:
FMB 1
FMB 2
54° 32' 49,2'' N
54° 31' 01,8'' N
10° 43' 59,0'' E
11° 24' 39,5'' E
FMB 3
FMB 4
54° 28' 13,4'' N
54° 30' 48,3'' N
11° 24' 39,5'' E
10° 43' 59,0'' E
F MB 1
F MB 2
P ut tg arden
FM B4
Fe hm arn
F MB3
10 m
Kar ten gru nd lag e
S eekarte 2921
"Deut sch e Ost seeküst e und a ngrenzende
Ge wässer", herausgeg eben vom B S H
DE UTS CHLA ND
P roj ektio n
M ercator, E D 50
0
2,5
10
5
M aßstab
20 Kilom et er
5 4 ° 20 'N
5
5 4 ° 20 'N
0
10 S eemeil en
1: 150. 000 (54 °)
B und es a m t für N a tur s c hutz
St and: Dezem ber 2 014
1 1°O
E
1 1°3 0 'O
E
Der Angeltourismus spielt traditionell in der Region rund um Fehmarn und Heiligenhafen eine
bedeutende wirtschaftliche Rolle. Allein aus Heiligenhafen starten jedes Jahr rund 50.000
Fahrgäste zu Hochseeangelfahrten. Weitere 20.000 kommen von der Insel Fehmarn hinzu.
Bisher nicht erfasst ist die große Anzahl der Bootsangler. Das Thünen-Institut für
Ostseefischerei aus Rostock geht davon aus, dass auf jeden Hochseeangler rund 2,5
Bootsangler kommen. In Ostholstein sind somit rund 250.000 Angelgäste von aktuellen
Entwicklungen betroffen. Neben Betrieben der Hochseeangelfahrt sind von den Planungen
der Einzelhandel und der Tourismus in Heiligenhafen und Fehmarn stark betroffen.
Auch nach einer Aufwertung des bezeichneten Meeresgebietes zu einem NSG ist ein
komplettes Verbot der Freizeitfischerei nicht zwingend erforderlich. Eine wissenschaftlich
korrekte oder naturschutzfachlich plausible Begründung für diese Einschränkung wird in den
vorgelegten Unterlagen nicht geliefert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Verbot der
Angelfischerei begründet und ausgesprochen werden soll, ohne dass eine hinreichende
Datenlage vorliegt, bzw. dass ersatzweise auf Basis von reinen Mutmaßungen gehandelt
wird ("weil der damit verbundene unspezifische Bootsverkehr in der Regel in Gebiete führt,
die neben bzw. außerhalb bereits bestehender Schifffahrtsrouten liegen und dort zu
zusätzlichen Störungen führen würde").
Mitten im Schutzgebiet Fehmarnbelt befindet sich eine der bedeutendsten Schifffahrtsrouten
mit einer der höchsten Verkehrsdichten der Welt. Aktuell passieren pro Jahr rund 40.000
Frachter und Tanker das Schutzgebiet. Da auch von anderen unspezifischen
Bootsverkehren (Segel- und Motoryachten) Störungen ausgehen und es keine Bestrebungen
gibt diese aus dem NSG auszuschließen ist das alleinige Verbot der Freizeitfischerei mit der
Begründung „der damit verbundene unspezifische Bootsverkehr“ unverhältnismäßig und
nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 3 (2) dient die Unterschutzstellung des Gebietes, soweit erforderlich, der
Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes,
insbesondere
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch den Wasseraustausch
zwischen Nord- und Ostsee geprägten Hydrodynamik,
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände und
der artenreichen Kies-, Grobsand- und Schillgründe,
3. der Bestände von Schweinswalen, Seehunden einschließlich ihrer Lebensräume und der
natürlichen Populationsdynamik sowie
4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die Ökosysteme der westlichen und
zentralen Ostsee.
Der in den SchutzgebietsVO-Entwürfen in § 3 (2) formulierte Schutzzweck lässt nicht
erkennen, in welcher Weise er durch angelfischereiliche Aktivitäten stärker in Frage gestellt
sein soll, als durch andere, zulässige Aktivitäten.
Im Sinne der Verordnung dient die Unterschutzstellung des Gebietes dem Schutz der
Schweinswale und Seehund sowie die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die
Wiederherstellung der als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen. In Unkenntnis der
Realität sieht das Bundesamt für Naturschutz (BfN) daher die Freizeitfischerei in Konkurrenz
zur Nahrungsverfügbarkeit für die Seehunde und Schweinswale und fordert daher ein Verbot
der Freizeitfischerei. Diese Position ist nicht nachvollziehbar, da insbesondere die relevanten
Fischbestände in der westlichen Ostsee nicht statisch in einem Gebiet vorkommen. Vielmehr
handelt es sich um eine sehr flüchtige Ressource die erheblichen Schwankungen in der
Verfügbarkeit in Zeit und Raum unterworfen ist.
Der Verband der Bäder- und Hochseeangelschiffe e.V. spricht sich aus obigen
Gründen gegen ein Verbot der Freizeitfischerei im geplanten NSG Fehmarnbelt aus!