Unterschutzstellung von acht FFH-Gebieten als Naturschutzgebiet in der deutschen AWZ von der deutschen Nord- und Ostsee durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Im aktuellen Entwurf für die „Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Fehmarnbelt“ wird in § 4 (2) Nummer 3 der Verordnung ein komplettes Verbot der Freizeitfischerei festgelegt. ENTWURF Anl age 2 Naturschutzgebiet "Fehmarnbelt" (Ori gi nal A2, g elb m arki erte Koo rdi naten werd en du rch BS H üb erp rüft) 1 1°O E 1 1°3 0 'O E A dm inis tr a tiv e Gr e nz e n AWZ Küst enme er DÄ NE MARK N SG "Fe hm ar nb e lt" 54 ° 4 0'N 54 ° 4 0'N Nat urschut zgebiet Pun kt e zu r Ab grenzung d es NS G Koo rdi naten d er P u nkte zu r Ab gren zu ng des NS G in E D 5 0: FMB 1 FMB 2 54° 32' 49,2'' N 54° 31' 01,8'' N 10° 43' 59,0'' E 11° 24' 39,5'' E FMB 3 FMB 4 54° 28' 13,4'' N 54° 30' 48,3'' N 11° 24' 39,5'' E 10° 43' 59,0'' E F MB 1 F MB 2 P ut tg arden FM B4 Fe hm arn F MB3 10 m Kar ten gru nd lag e S eekarte 2921 "Deut sch e Ost seeküst e und a ngrenzende Ge wässer", herausgeg eben vom B S H DE UTS CHLA ND P roj ektio n M ercator, E D 50 0 2,5 10 5 M aßstab 20 Kilom et er 5 4 ° 20 'N 5 5 4 ° 20 'N 0 10 S eemeil en 1: 150. 000 (54 °) B und es a m t für N a tur s c hutz St and: Dezem ber 2 014 1 1°O E 1 1°3 0 'O E Der Angeltourismus spielt traditionell in der Region rund um Fehmarn und Heiligenhafen eine bedeutende wirtschaftliche Rolle. Allein aus Heiligenhafen starten jedes Jahr rund 50.000 Fahrgäste zu Hochseeangelfahrten. Weitere 20.000 kommen von der Insel Fehmarn hinzu. Bisher nicht erfasst ist die große Anzahl der Bootsangler. Das Thünen-Institut für Ostseefischerei aus Rostock geht davon aus, dass auf jeden Hochseeangler rund 2,5 Bootsangler kommen. In Ostholstein sind somit rund 250.000 Angelgäste von aktuellen Entwicklungen betroffen. Neben Betrieben der Hochseeangelfahrt sind von den Planungen der Einzelhandel und der Tourismus in Heiligenhafen und Fehmarn stark betroffen. Auch nach einer Aufwertung des bezeichneten Meeresgebietes zu einem NSG ist ein komplettes Verbot der Freizeitfischerei nicht zwingend erforderlich. Eine wissenschaftlich korrekte oder naturschutzfachlich plausible Begründung für diese Einschränkung wird in den vorgelegten Unterlagen nicht geliefert. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Verbot der Angelfischerei begründet und ausgesprochen werden soll, ohne dass eine hinreichende Datenlage vorliegt, bzw. dass ersatzweise auf Basis von reinen Mutmaßungen gehandelt wird ("weil der damit verbundene unspezifische Bootsverkehr in der Regel in Gebiete führt, die neben bzw. außerhalb bereits bestehender Schifffahrtsrouten liegen und dort zu zusätzlichen Störungen führen würde"). Mitten im Schutzgebiet Fehmarnbelt befindet sich eine der bedeutendsten Schifffahrtsrouten mit einer der höchsten Verkehrsdichten der Welt. Aktuell passieren pro Jahr rund 40.000 Frachter und Tanker das Schutzgebiet. Da auch von anderen unspezifischen Bootsverkehren (Segel- und Motoryachten) Störungen ausgehen und es keine Bestrebungen gibt diese aus dem NSG auszuschließen ist das alleinige Verbot der Freizeitfischerei mit der Begründung „der damit verbundene unspezifische Bootsverkehr“ unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar. Gemäß § 3 (2) dient die Unterschutzstellung des Gebietes, soweit erforderlich, der Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere 1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch den Wasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee geprägten Hydrodynamik, 2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände und der artenreichen Kies-, Grobsand- und Schillgründe, 3. der Bestände von Schweinswalen, Seehunden einschließlich ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie 4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die Ökosysteme der westlichen und zentralen Ostsee. Der in den SchutzgebietsVO-Entwürfen in § 3 (2) formulierte Schutzzweck lässt nicht erkennen, in welcher Weise er durch angelfischereiliche Aktivitäten stärker in Frage gestellt sein soll, als durch andere, zulässige Aktivitäten. Im Sinne der Verordnung dient die Unterschutzstellung des Gebietes dem Schutz der Schweinswale und Seehund sowie die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen. In Unkenntnis der Realität sieht das Bundesamt für Naturschutz (BfN) daher die Freizeitfischerei in Konkurrenz zur Nahrungsverfügbarkeit für die Seehunde und Schweinswale und fordert daher ein Verbot der Freizeitfischerei. Diese Position ist nicht nachvollziehbar, da insbesondere die relevanten Fischbestände in der westlichen Ostsee nicht statisch in einem Gebiet vorkommen. Vielmehr handelt es sich um eine sehr flüchtige Ressource die erheblichen Schwankungen in der Verfügbarkeit in Zeit und Raum unterworfen ist. Der Verband der Bäder- und Hochseeangelschiffe e.V. spricht sich aus obigen Gründen gegen ein Verbot der Freizeitfischerei im geplanten NSG Fehmarnbelt aus!
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