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Hohmann Rechtsanwälte Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen Tel. 06042 - 9567-0,
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Dokument Verordnung
1993/2454
EWG:
Ausfertigungsdatum:
Gültig ab:
31993R2454
Quelle:
02.07.1993
Fundstelle:
14.10.1993
Zitiervorschlag:
ABl. L 253vom 11.10.1993, S. 1–
766
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften
Konsolidierte Fassungen (pdf):
20020401
20030901
19990101
19990805
20000701
20010701
20040501
20060701
20060601
20070304
20080101
20090101
20090701
20100701
20120101
20110101
20130101
20130131
HTML-EurLex
HTML-EurLex
PDF-EurLex
Sachgebiet
Binnenmarkt - Grundsätze; Zollunion; Gemeinsamer Zolltarif
Daten
des Dokuments: 02/07/1993;
des Inkrafttretens: 14/10/1993; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung + 3 Siehe Art. 915;
des Inkrafttretens: 01/01/1994; Anwendungsbeginn Siehe Art. 915;
Ende der Gültigkeit: 99/99/9999
Text
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften [1],
[1] ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
nachstehend "Zollkodex" genannt, insbesondere auf Artikel 249,in Erwägung nachstehender
Gründe:Der Zollkodex hat das gesamte bestehende Zollrecht in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst. Er hat dabei gleichzeitig Änderungen des Zollrechts vorgenommen, um dieses kohärenter
und einfacher zu gestalten und zu vervollständigen. Somit besteht nunmehr eine vollständige Gemeinschaftsgesetzgebung auf diesem Gebiet.Die gleichen Gründe, die den Rat zur Verabschiedung des Zollkodex veranlasst haben, gelten auch für die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex. Die derzeit auf
eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreuten Durchführungsvorschriften
zum Zollrecht sind demnach in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
Der Kodex zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaften muß die bestehenden Durchführungsvorschriften zum Zollrecht übernehmen. Dabei ist es jedoch aufgrund der gemachten Erfahrungen
zweckmässig,
- diese Bestimmungen durch gewisse Änderungen an die Bestimmungen des Zollkodex anzupassen,
- den bisher auf einige Zollverfahren begrenzten Geltungsbereich bestimmter Vorschriften im Einklang
mit dem allgemeinen Geltungsbereich des Zollkodex auszuweiten,
- einige Vorschriften im Hinblick auf grössere Rechtssicherheit zu präzisieren.Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Bestimmungen über die Zollschuld.Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer von Artikel 791 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1995 im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse erneut zu überprüfen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL I
ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Zollkodex:die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften;
2. Carnet ATA:das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des
ATA-Übereinkommens vorgesehen ist;
3. Ausschuß:der gemäß Artikel 247 des Zollkodex eingesetzte Ausschuß für den Zollkodex;
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4. Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens:die durch das am 15. Dezember 1950
in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;
5. Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben:die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der
Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge;
6. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:- Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und- die ihrer Art und Menge
nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;
7. Handelspolitische Maßnahmen:nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmässige Beschränkungen oder
Hoechstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;
8. Zollnomenklatur:jede der in Artikel 20, Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Zollkodex genannten Nomenklaturen;
9. Harmonisiertes System:das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;
10. Vertrag:der Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
KAPITEL 2
Entscheidungen
Artikel 2
Wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.
Artikel 3
Eine Entscheidung im Bereich der Sicherheitsleistungen, die sich begünstigend für eine Person auswirkt,
die sich verpflichtet hat, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden hin die angeforderten
Beträge zu zahlen, wird widerrufen, wenn der eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Artikel 4
Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung
aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige
zollrechtliche Bestimmung erhalten.
TITEL II
VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE
KAPITEL 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 5
Im Sinne dieses Titels gelten als
1. verbindliche Zolltarifauskunft:eine Zolltarifauskunft, die die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfuellt sind;
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2. Antragsteller:jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;
3. Berechtigter:Person, der die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird.
KAPITEL 2
Verfahren für die Einholung von verbindlichen Zolltarifauskünften - Erteilung der Auskunft und Übermittlung an die Kommission
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist schriftlich bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll; dieser
Antrag kann auch bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf einen Warentyp beziehen.
(3) Der Antrag muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Berechtigten;
b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;
c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer
Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des
Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;
d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;
e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;
f) gegebenenfalls die Bereitstellung - in Form von Anhängen - von Mustern oder Proben, Lichtbildern,
Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die
Zollnomenklatur von Nutzen sein können;
g) die in Betracht gezogene Einreihung;
h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats zu liefern;
i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;
j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;
k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gespeichert werden; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den
Datenschutz gelten neben der Bestimmung des Artikels 15 des Zollkodex.
(4) Reichen die in dem Antrag gemachten Angaben nach Ansicht der Zollbehörde nicht aus, um in
Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert die Zollbehörde den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen.
(5) Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder der Erteilung bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.
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Artikel 7
(1) Die verbindliche Zolltarifauskunft ist dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich zu erteilen.
Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die
Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich
erteilen kann.
(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 erteilt. Die
vertraulich erteilten Angaben sind auf dem Vordruck zu kennzeichnen. Auf die nach Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.
Artikel 8
(1) Eine Durchschrift der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1) sowie
die Angaben gemäß Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 werden von der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzueglich der Kommission übermittelt. Soweit möglich, erfolgt diese Übermittlung auf elektronischem Wege.
(2) Auf Anforderung werden einem Mitgliedstaat von der Kommission die in der Durchschrift des Vordrucks enthaltenen Angaben sowie die übrigen dazugehörigen Angaben unverzueglich übermittelt. Soweit möglich, erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Wege.
KAPITEL 3
Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarifauskünfte
Artikel 9
Stellt die Kommission fest, daß für die gleiche Ware unterschiedliche verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt worden sind, so erlässt sie gegebenenfalls Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur.
KAPITEL 4
Rechtliche Tragweite der verbindlichen Zolltarifauskünfte
Artikel 10
(1) Unbeschadet von Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Zolltarifauskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.
(2) Die Zollbehörden können verlangen, daß der Berechtigte bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten
der Zollstelle angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt
hat.
(3) Der Berechtigte kann sich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine bestimmte Ware nur berufen, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht.
(4) Die Zollbehörden können eine Übersetzung dieser Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.
Artikel 11
Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 12
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(1) Nach Erlaß einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt werden, die mit der
betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.
(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes 1 sind folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:
- für Verordnungen nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt der Anwendbarkeit;
- für Verordnungen des genannten Artikels gleicher Absatz Buchstabe a) über oder mit Auswirkung auf
die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;
- für Maßnahmen des genannten Artikels gleicher Absatz Buchstabe b) über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, Reihe C;
- für nach dem genannten Artikel gleicher Absatz Buchstabe b) vorgesehene Urteile des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist
- für Maßnahmen nach dem genannten Artikel gleicher Absatz Buchstabe b) aufgrund der Annahme von
Tarifavisen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens oder über Änderungen
der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems, der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
(3) Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem
Artikel so bald wie möglich mit.
KAPITEL 5
Vorschriften über das Ende der Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Artikel 13
Wird eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 des Zollkodex zurückgenommen oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzen die Zollbehörden, die sie
erteilt haben, die Kommission hierüber sobald wie möglich in Kenntnis.
Artikel 14
(1) Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des
Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb
eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so teilt er dies der Zollstelle mit; der Mitteilung sind,
soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die vorgesehenen
Voraussetzungen erfuellt sind.
(2) In Fällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Zollkodex ausnahmsweise eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen
wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 für eine weitere Verwendung der verbindlichen Zolltarifauskunft nicht gegeben sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich
mit.KAPITEL 6Übergangsvorschriften
Artikel 15
Die vor dem 1. Januar 1991 auf einzelstaatlicher Ebene erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte bleiben
weiterhin gültig.Auf einzelstaatlicher Ebene erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Geltungsdauer über den 1. Januar 1997 hinausgeht, werden jedoch zu diesem Zeitpunkt ungültig.
TITEL III
ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DERBESCHAFFENHEIT EINER WARE
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KAPITEL 1
Der Voraussetzung der Vergällung unterliegende Waren
Artikel 16
Die Zulassung der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren zu den entsprechenden in
Spalte 2 der Tabelle aufgeführten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterliegt der Voraussetzung, daß diese Waren mit einem der in Spalte 4 der Tabelle angegebenen Vergällungsmittel für die
menschliche Ernährung ungenießbar gemacht worden sind; die jeweils zu verwendende Menge des Vergällungsmittels ist in Spalte 5 der Tabelle angegeben.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Artikel 17
Die Vergällung muß derart vorgenommen werden, daß die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis
und Vergällungsmittel homogen ist. Die Bestandteile der Mischung dürfen in wirtschaftlich sinnvoller
Weise nicht mehr getrennt werden können.
Artikel 18
Abweichend von Artikel 16 kann jeder Mitgliedstaat die Verwendung von nicht in Spalte 4 der genannten Tabelle aufgeführten Vergällungsmittel zulassen. Er hat dies spätestens 30 Tage nach der Zulassung mit genauen Angaben über Zusammensetzung und Menge des Vergällungsmittels der Kommission
mitzuteilen. Die Kommission unterrichtet davon die anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich.Der
Ausschuß wird mit dieser Frage befasst.Kommt innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Eingang der
Mitteilung bei der Kommission keine Stellungnahme des Ausschusses zugunsten der Aufnahme des betreffenden Vergällungsmittels in einen der Anhänge dieser Verordnung zustande, so darf das Vergällungsmittel nach Ablauf dieser Frist in keinem Mitgliedstaat mehr anerkannt werden.
Artikel 19
Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Richtlinie 70/524/EWG des Rates [2].
[2] ABl. Nr. L 270 vom 14. 2. 1970, S. 1.
KAPITEL 2
Voraussetzungen für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut
Artikel 20
Die Zulassung der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren zu den entsprechenden in
Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterliegt
den in den Artikeln 21 bis 24 festgelegten Voraussetzungen.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Artikel 21
Pflanzkartoffeln müssen den aufgrund des Artikels 15 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates [3] festgelegten Voraussetzungen entsprechen.
[3] ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.
Artikel 22
Süsser Mais, Spelz, Hybridmais zur Aussaat, Reis und Sorghum zur Aussaat müssen den aufgrund des
Artikels 16 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates [4] festgelegten Voraussetzungen entsprechen.
[4] ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.
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Artikel 23
Ölsaaten und ölhaltige Früchte zur Aussaat müssen den aufgrund des Artikels 15 der Richtlinie 69/208/
EWG des Rates [5] festgelegten Voraussetzungen entsprechen.
[5] ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.
Artikel 24
Süsser Mais, Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, die nicht zu den
in den Geltungsbereich der Richtlinien 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates fallenden Sorten gehören, werden nur dann zu den in Artikel 20 genannten Unterpositionen zugelassen, wenn der Beteiligte
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweist, daß diese Waren tatsächlich zur Aussaat bestimmt sind.
KAPITEL 3
Voraussetzungen für die Einreihung von Müllergaze, nicht konfektioniert
Artikel 25
Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu der Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur
nur zugelassen, wenn sie wie nachstehend angegeben gekennzeichnet ist.Zur Kennzeichnung ist ein
Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, in regelmässigen Abständen so an den
beiden Rändern des Gewebes unter Freilassung der Webkanten aufzudrucken, daß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Aussenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muß von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden Motive gleich weit entfernt sein). Jedes Motiv ist so anzubringen, daß die Längsseiten des
Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze).Die Breite der Linien,
die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen
des Rechtecks, gemessen an der Aussenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5
cm in der Breite.Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.
KAPITEL 4
Waren, die der Voraussetzung der Vorlage eines Echtheitszeugnisses, eines Reinheitszeugnisses oder
einer sonstigen Bescheinigung unterliegen
Artikel 26
(1) Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren, die aus den in Spalte 5 der genannten Tabelle aufgeführten Ländern eingeführt werden, werden zu den entsprechenden in Spalte 2 dieser Tabelle aufgeführten Unterpositionen nur zugelassen, wenn Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, die den Voraussetzungen der Artikel 27 bis 34 entsprechen.Diese Zeugnisse oder Bescheinigungen, die jeweils zu der laufenden Nummer in Spalte 4 der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind,
sind in den Anhängen 2 bis 8 wiedergegeben.Sie werden im Falle von Tafeltrauben, Whisky, Wodka und
Tabak als "Echtheitszeugnis", im Falle von Wein als "Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung" und im
Falle von Natriumnitrat als "Reinheitszeugnis" bezeichnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann für Portweine, Madeira-, Sherry- und Moscatel-de-Setubal-Weine
der KN-Codes 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41 und 2204 29 51 anstelle der Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung ein gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission [6]
ausgefertigtes zugelassenes Handelsdokument vorgelegt werden.
[6] ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1.
(3) Die Tabake sind jedoch ohne Vorlage eines Echtheitszeugnisses den Unterpositionen 2401 10 10 bis
2401 10 49 und 2401 20 10 bis 2401 20 49 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen, wenn sie zum
Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund einer Gemeinschaftsvorschrift
zollfrei sind. Das Echtheitszeugnis darf für die vorgenannten Tabake weder erteilt noch angenommen
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werden, wenn mehrere dieser Sorten in einer gemeinsamen unmittelbaren Umschließung gestellt werden.
(4) Als in der nachstehenden Tabelle unter der laufenden Nummer 6 aufgeführte Waren im Sinne dieses
Artikels gelten:
a) "flue-cured" Virginia: Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen in einem Verfahren
getrocknet worden ist, bei dem Hitze und Luftzirkulation kontrolliert werden, ohne daß Rauch mit den
Tabakblättern in Berührung kommt. Die Färbung des getrockneten Tabaks reicht normalerweise von zitronengelb bis dunkelorange oder rot. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;
b) "light-air-cured" Burley (einschließlich Burleyhybriden): Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine
hellbraune bis rötliche Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;
c) "light-air-cured" Maryland: Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet
worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder
Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellgelbe bis dunkelkirschrote
Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder
durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;
d) "fire-cured": Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen bei offenem Feuer getrocknet wird und dessen Holzrauch zum Teil absorbiert worden ist. Die Blätter von "fire-cured" Tabak sind
normalerweise dicker als Blätter von Burley-, "flue-cured" oder Maryland-Tabak aus entsprechender
Wuchshöhe. Die Färbung reicht normalerweise von gelblich-braun bis sehr dunkelbraun. Andere Farben
und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbauoder Trocknungsweisen.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Artikel 27
(1) Die Zeugnisse oder Bescheinigungen entsprechen den Mustern in den in Spalte 4 der Tabelle nach
Artikel 26 angegebenen Anhängen. Sie werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und gegenbenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt.
(2) Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 × 297 Millimeter.Das zu verwendende Papier ist:
- für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 3 aufgeführten Waren weisses,
holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g.Die Vorderseite
der Bescheinigung ist mit einem rosa guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
- für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 4 und 5 aufgeführten Waren weisses Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g;
- für andere Waren der genannten Tabelle weisses Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 40 g.
(3) Für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 3 aufgeführten Waren kann der
Rand der Bescheinigung mit einem höchstens 13 mm breiten Ziermuster versehen sein.
(4) Für die in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Waren wird die
Bescheinigung in einem Original mit zwei Durchschriften ausgestellt. Für das Original ist weisses, für die
erste Durchschrift rosa und für die zweite Durchschrift gelbes Papier zu verwenden.
(5) Jedes Zeugnis und jede Bescheinigung für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Waren trägt zur Kennzeichnung eine von der ausstellenden Stelle zugeteilte Serien- Seite 9 von 329 -
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nummer, hinter der das Staatszugehörigkeitskennzeichen der betreffenden Stelle anzugeben ist.Die
Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie das Original.(6) Die
Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden, können eine
Übersetzung des Zeugnisses oder der Bescheinigung verlangen.
Artikel 28
Das Zeugnis oder die Bescheinigung müssen mit Schreibmaschine oder manuell ausgefuellt werden.
Werden sie manuell ausgefuellt, so müssen sie jedoch mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefuellt
werden.
Artikel 29
(1) Das Zeugnis oder die Bescheinigung oder
- im Falle von Teilsendungen der in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 1, 6 und
7 aufgeführten Waren
- die Photokopie des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach Artikel 34 ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb nachstehender Fristen vom Datum der Ausstellung an gerechnet zusammen mit den darin erfassten Waren vorzulegen:
- 2 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Waren;
- 3 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 1, 3 und 4 aufgeführte Waren;
- 6 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 5 und 7 aufgeführte Waren;
- 24 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 6 aufgeführte Waren.
(2) Für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführte Waren
- ist die erste Durchschrift der Bescheinigung den betreffenden Behörden zusammen mit dem Original
vorzulegen;
- wird die zweite Durchschrift der Bescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats von der
ausstellenden Stelle unmittelbar zugeschickt.
Artikel 30
(1) Ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn eine in Spalte 6 der Tabelle nach Artikel 26
aufgeführte ausstellende Stelle darauf ordnungsgemäß ihren Sichtvermerk angebracht hat.
(2) Ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ist ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehen, wenn Ort
und Datum der Erteilung angegeben sind und der Stempelabdruck der ausstellenden Stelle sowie die
Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen vorhanden sind.
Artikel 31
(1) Eine ausstellende Stelle darf in der Liste nach Artikel 26 nur aufgeführt werden, wenn sie
a) von dem Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
b) sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu prüfen;
c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die
zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.
(2) Die Tabelle nach Artikel 26 wird geändert, sobald die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Voraussetzung nicht mehr erfuellt ist oder eine ausstellende Stelle den übernommenen Verpflichtungen nicht
nachkommt.
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Artikel 32
Die den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr als Unterlage beigefügten Rechnungen müssen
die Seriennummern der zugehörigen Zeugnisse oder Bescheinigungen tragen.
Artikel 33
Die in Spalte 5 der Tabelle nach Artikel 26 aufgeführten Länder übermitteln der Kommission die Muster
der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und gegebenenfalls deren befugten Aussenstellen verwendet werden. Die Kommission übermittelt diese Angaben
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
Artikel 34
Für in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 1, 6 und 7 aufgeführte Waren ist im
Falle der Aufteilung der Sendung für jede Teilsendung eine Photokopie des ursprünglichen Zeugnisses
oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Photokopie und das ursprüngliche Zeugnis
oder die ursprüngliche Bescheinigung sind der Zollstelle, bei der sich die Waren befinden, vorzulegen.
Auf jeder Photokopie sind Name und Anschrift des Empfängers der Teilsendung sowie der Vermerk
"Auszug gültig für . . . kg" (in Zahlen und Buchstaben in roter Schrift) und Ort und Datum der Aufteilung
einzutragen. Diese Eintragungen sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen
und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf
den entsprechenden Zeugnissen oder Bescheinigungen zu vermerken; diese werden von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt.
TITEL IV
WARENURSPRUNG
KAPITEL 1
Nichtpräferenzieller Ursprung
Abschnitt 1
Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 35
Unter diesem Kapitel werden für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten
Nomenklatur einerseits und für bestimmte andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus andererseits die Be- und Verarbeitungen festgelegt, die als den Kriterien des Artikels 24 des Zollkodex entsprechend angesehen werden und den genannten Erzeugnissen den Ursprung des Landes verleihen, in dem
sie stattgefunden haben.Unter "Land" ist je nach Fall entweder ein Drittland oder die Gemeinschaft zu
verstehen.Unterabschnitt 1Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur
Artikel 36
Für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gilt eine vollständige Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 37 als Be- oder Verarbeitung, die gemäß Artikel 24 des
Zollkodex den Ursprung verleiht.
Artikel 37
Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind als die Position, in die jedes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.Für die in Anhang 10 zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisse können jedoch nur die besonderen Be- oder Verarbeitungen als vollständig betrachtet werden, die in Spalte 3 des genannten Anhangs für jede hergestellte Ware genannt
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sind, ohne Rücksicht darauf, ob auch ein Wechsel der Position stattfindet.Die Einzelheiten zu den in Anhang 10 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.
Artikel 38
Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem
Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
ii) einfaches Abfuellen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen
einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den
Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
f) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.
Unterabschnitt 2
Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur
Artikel 39
Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Beoder Verarbeitungen.Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den
Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für alle Waren
Artikel 40
Ist in den Listen der Anhänge 10 und 11 zu dieser Verordnung angegeben, daß der Ursprung erworben
wird, wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten
Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz wie folgt berechnet:
- Der Begriff "Wert" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden
kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.
- Der Begriff "Ab-Werk-Preis" bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt
wird.
- Der "aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert" ist der Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, er-
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gibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen
Gemeinkosten.
Abschnitt 2
Durchführungsvorschriften für Ersatzteile
Artikel 41
Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die
betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfuellt sind.
Artikel 42
Die im vorhergehenden Artikel genannte Vermutung wird nur anerkannt, wenn- dies für die Einfuhr in
das Bestimmungsland notwendig ist und- die Verwendung der genannten wesentlichen Ersatzteile im
Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge nicht verhindert hätte, daß
die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge den Gemeinschaftsursprung oder den
Ursprung des Herstellunglandes erwerben.
Artikel 43
Im Sinne des Artikels 41 gelten als:
a) Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge die Waren, die als solche in den Abschnitten XVI, XVII
und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind;
b) wesentliche Ersatzteile solche, die zugleich
- Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter a) bezeichneten früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,
- charakteristisch für diese Waren sind und
- zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen
gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.
Artikel 44
Wird für wesentliche Ersatzteile im Sinne des Artikels 41 bei den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ein Ursprungszeugnis beantragt, so müssen dieses Zeugnis und der Antrag hierzu in Feld 6 (laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung) eine Erklärung des Beteiligten, daß die darin aufgeführten Waren zur normalen Instandhaltung von früher ausgeführten Geräten, Apparaten oder Fahrzeugen bestimmt sind, sowie genaue Angaben über die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge enthalten.Der Beteiligte gibt,
soweit möglich, Hinweise auf das Ursprungszeugnis (ausstellende Behörde, Nummer und Datum des
Zeugnisses) mit dem die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, für die die Ersatzteile bestimmt
sind, ausgeführt wurden.
Artikel 45
Ist der Ursprung von wesentlichen Ersatzteilen im Sinne des Artikels 41 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen,
so muß das Zeugnis die in Artikel 44 genannten Angaben enthalten.
Artikel 46
Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere
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- die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder
Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;
- den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, daß die
Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.
Abschnitt 3
Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
Unterabschnitt 1
Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse
Artikel 47
Wenn der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen
ist oder nachgewiesen wird, so muß dieses Zeugnis folgende Voraussetzungen erfuellen:
a) es muß von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;
b) es muß alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf
die es sich bezieht, insbesondere:
- Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
- Beschaffenheit der Ware,
- Roh
- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder
Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;
- Name des Absenders;
c) es muß eindeutig bescheinigen, daß die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.
Artikel 48
(1) Die von den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen die Voraussetzungen des Artikels 47 Buchstaben a) und b) erfuellen.
(2) Die Ursprungszeugnisse und die Anträge hierzu sind auf Formblättern zu erstellen, die den Mustern
in Anhang 12 entsprechen.
(3) In diesen Ursprungszeugnissen wird bescheinigt, daß die Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft
haben.Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt werden, daß die
Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben.Sind die Voraussetzungen des Artikels 24 des Zollkodex nur durch mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Be- oder Verarbeitungsvorgänge erfuellt worden, so darf nur der Ursprung in der Gemeinschaft bescheinigt werden.
Artikel 49
Die Ursprungszeugnisse werden auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt.Wenn die Umstände es
rechtfertigen, insbesondere wenn der Beteiligte regelmässig Ausfuhren tätigt, können die Mitgliedstaaten davon absehen, für jeden Ausfuhrvorgang einen Antrag zu verlangen, sofern die Einhaltung der Vorschriften über den Warenursprung gewährleistet ist.Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, kön-
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nen neben dem Ursprungszeugnis eine oder mehrere Durchschriften angefertigt werden.Diese Durchschriften sind auf Formblättern nach dem Muster in Anhang 12 zu erstellen.
Artikel 50
(1) Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens
5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter
für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten
Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar
wird.
(2) Das Antragsformblatt ist in der Amtssprache oder in einer oder mehreren der Amtssprachen des
Ausfuhrmitgliedstaats zu drucken. Das Formblatt des Ursprungszeugnisses ist in einer oder mehreren
Amtssprachen der Gemeinschaft oder - entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels - in
einer anderen Sprache zu drucken.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Formblätter der Ursprungszeugnisse vorbehalten
oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt des Ursprungszeugnisses auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Ursprungszeugnis muß
den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.
Artikel 51
Das Antragsformblatt und das Formblatt des Ursprungszeugnisses sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich übereinstimmend in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder - entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels - in einer anderen Sprache auszufuellen.
Artikel 52
Jedes Ursprungszeugnis gemäß Artikel 48 muß zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit der gleichen Nummer
versehen werden.Die zuständigen Behörden oder Organe der Mitgliedstaaten können ausserdem eine
Registriernummer auf den Dokumenten anbringen.
Artikel 53
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen, welche zusätzlichen Angaben gegebenenfalls im Antrag zu machen sind. Die zusätzlichen Angaben sind auf ein Mindestmaß zu
beschränken.Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen mit, die er in Anwendung des
vorstehenden Unterabsatzes erlässt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzueglich an die
anderen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 54
Die zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten, die Ursprungszeugnisse erteilt haben, müssen die Anträge mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.Die Anträge können jedoch
auch in Form von Kopien aufbewahrt werden, sofern diesen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats die gleiche Beweiskraft zukommt.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die
besondere Einfuhrregelungen gelten
Artikel 55
Die Artikel 56 bis 65 legen die Bedingungen für den Gebrauch von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern fest, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrbedingungen gelten, soweit diese Einfuhrregelungen auf die folgenden Bestimmungen Bezug nehmen.
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a) Ursprungszeugnisse
Artikel 56
(1) Bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrregelungen gelten, sind Vordrucke zu verwenden, die dem als Anhang 13 beigefügten Muster entsprechen.
(2) Die Ursprungszeugnisse sind von den zuständigen Regierungsstellen der betroffenen Länder, nachstehend "Ausstellungsbehörden" genannt, auszustellen, sofern die Waren, für die sie erteilt werden,
als Ursprungswaren dieser Länder im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzusehen
sind.
(3) Die Ursprungszeugnisse müssen auch alle Angaben enthalten, die die Gemeinschaftsbestimmungen
für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen vorsehen.
(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch
die Ausstellungsbehörden.
Artikel 57
(1) Bei im Rahmen dieses Unterabschnitts ausgestellten Ursprungszeugnissen darf nur ein einziges Exemplar die Bezeichnung "Original" aufweisen, und zwar neben dem Titel des Dokuments.Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung "Durchschrift" aufweisen.
(2) Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.
Artikel 58
(1) Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm
unterschritten werden darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(2) Die Vordrucke für das Ursprungszeugnis sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen.
Artikel 59
(1) Die Ursprungszeugnisse sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufuellen.
(2) Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von dem, der sie durchgeführt hat,
bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.
Artikel 60
(1) Die nach den Vorschriften der Artikel 56 bis 59 ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5
alle zusätzlichen in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abgaben enthalten, die gegebenenfalls zur Durchführung der besonderen Einfuhrregelungen, auf die sie sich beziehen, benötigt werden.
(2) Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so daß spätere Eintragungen
unmöglich sind.
Artikel 61
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Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann,
sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.Das Ursprungszeugnis wird bei der Ausfuhr der Waren ausgestellt, auf
die es sich bezieht; die Ausstellungsbehörde bewahrt von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine
Durchschrift auf.
Artikel 62
Ausnahmsweise kann das oben genannte Ursprungszeugnis auch nach der Ausfuhr der Waren, auf
die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn dies infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht geschehen ist.Die Ausstellungsbehörden können ein Ursprungszeugnis gemäß den Artikeln 56 bis 61 nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen
übereinstimmen.Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen im Feld "Bemerkungen" einen der folgenden Vermerke tragen:
- expedido a posteriori,
- udstedt efterfölgende,
- Nachträglich ausgestellt,
- AAêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí,
- Ißüd retrospectively,
- Délivré a posteriori,
- rilasciato a posteriori,
- afgegeven a posteriori,
- emitido a posteriori.
b) Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 63
(1) Ist in den Bestimmungen zur Einführung besonderer Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gebrauch eines in den Artikeln 56 bis 62 erwähnten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so
ist die Gewährung der besonderen Einfuhrregelungen von der Vereinbarung einer Zusammenarbeit der
Verwaltungen abhängig, unbeschadet einer eventuellen Abweichung in den betroffenen Einfuhrregelungen. Dazu teilen die betreffenden Länder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgendes
mit:
- Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;
- Namen und Anschriften der Regierungsstellen, die beauftragt sind, die in nachstehendem Artikel 64
vorgesehenen Anträge auf nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse entgegenzunehmen.Die
Kommission übermittelt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in
Absatz 1 genannten Angaben nicht, so weigern sich die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft,
dem betreffenden Land die Vorteile der besonderen Einfuhrregelungen einzuräumen.
Artikel 64
(1) Die nachträgliche Überprüfung der in den Artikeln 56 bis 62 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt
stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des
Dokuments oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen.In Ursprungsfragen wird
die Kontrolle auf Veranlassung der zuständigen Zollbehörden durchgeführt.Hinsichtlich der Anwendung
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der für den Agrarbereich geltenden Vorschriften kann die Kontrolle gegebenenfalls von anderen zuständigen Behörden durchgeführt werden.
(2) Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft
das Ursprungszeugnis oder eine Durchschrift desselben an die vom Ausfuhrdrittland bezeichnete, für
die Überprüfung zuständige Regierungsstelle zurück und geben dabei gegebenenfalls die sachlichen
oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Den Unterlagen fügen sie die Rechnung,
sofern sie beigebracht wurde, oder eine Durchschrift derselben bei und teilen alle bekannten Umstände
mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.Beschließen sie, die Anwendung der betreffenden besonderen Einfuhrregelungen
auszusetzen, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, so gewähren die Zollbehörden in der Gemeinschaft dem Einführer vorbehaltlich der als notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Freigabe der Waren.
Artikel 65
(1) Das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung ist den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft so
bald wie möglich mitzuteilen.Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein,
ob sich das gemäß Artikel 64 zurückgesandte Ursprungszeugnis auf die tatsächlich ausgeführten Waren
bezieht und ob diese tatsächlich unter die betreffende besondere Einfuhrregelung fallen.
(2) Ist auf einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten keine Antwort erfolgt, so lehnen es die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft endgültig ab, die
besondere Einfuhrregelung anzuwenden.
KAPITEL 2
Präferenzieller Ursprung
Abschnitt 1
Allgemeines Präferenzsystem
Unterabschnitt 1
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 66
Bei der Durchführung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern gewährten allgemeinen Zollpräferenzen gelten als Ursprungserzeugnisse eines präferenzbegünstigten Landes, im folgenden "begünstigtes Land" genannt, sofern sie im
Sinne von Artikel 75 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind:
a) Erzeugnisse, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten
Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 68 Absatz 1 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 67
(1) Im Sinne des Artikels 66 Buchstabe a) gelten als in einem begünstigten Land "vollständig gewonnen
oder hergestellt":
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
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e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von ihren Schiffen gefangen worden
sind,
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können,
i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen,
j) Erzeugnisse, die aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern dieses Land zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausübt,
k) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis j) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(2) Der Begriff "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe
,- die in dem begünstigten Land eingetragen oder dort angemeldet sind,
- die die Flagge des begünstigten Landes führen,
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in dem begünstigten Land gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser
Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes sind und
- im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen des begünstigten Landes gehört,
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes besteht, und- deren Besatzung
zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes besteht.
(3) Der Begriff "in einem begünstigten Land" umfasst auch seine Hoheitsgewässer.
(4) Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen
Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des begünstigten Landes zu dem
sie gehören, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.
Artikel 68
(1) Für die Durchführung des Artikels 66 Buchstabe b) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung
verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.Anhang 14 enthält die für aus Nichtursprungswaren hergestellten Erzeugnisse geltenden Anmerkungen.Die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe "Kapitel" und "Position" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems.Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von
Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 15 genannten Erzeugnis müssen anstelle
der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden.
a) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs 15 bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist
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und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Land für
die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt dieser Unterabsatz sinngemäß.
b) Unter dem Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs 15 ist der Preis zu verstehen, der dem
Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden
ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis
ausgeführt wird.
(3) Für die Durchführung des Artikels 66 Buchstabe b) gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der
Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit
Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.
sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den
Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Titel festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Erzeugnissen zu einem vollständigen Erzeugnis;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 69
Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes handelt, wird nicht
geprüft, ob Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung verwendet wurden, ihren Ursprung in Drittländern haben.
Artikel 70
(1) Abweichend von Artikel 66 werden zur Feststellung, ob ein in einem begünstigten Land eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis im Sinne von Artikel 66 ist, Erzeugnisse mit Ursprung in jedem anderen Land dieses Regionalzusammenschlusses, die bei der Herstellung verwendet worden sind, so behandelt, als hätten sie ihren Ursprung in dem Land, in dem die genannte Herstellung stattfand.
(2) Das Ursprungsland der Fertigware wird nach Artikel 71 festgestellt.
(3) Die regionale Kumulierung gilt für drei verschiedene Regionalzusammenschlüsse begünstigter APSLänder:
a) den Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN);
b) den Zentralamerikanischen Gemeinsamen Markt (CACM);
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c) die Anden-Gruppe.
(4) Der Ausdruck "Regionalzusammenschluß" bezeichnet je nach Zusammenhang ASEAN, CACM oder
die Anden-Gruppe.
Artikel 71
(1) Das Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft nach Artikel 70 ist Ursprungserzeugnis des Landes des
Regionalzusammenschlusses, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, vorausgesetzt, daß- der dort erzielte Wertzuwachs im Sinne des Absatzes 3 höher ist als der höchste Zollwert der
verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes des Regionalzusammenschlusses;- die dort
durchgeführte Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 68 Absatz 3 und, im Falle von Textilwaren, auch
über die in Anhang 16 aufgeführten Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.
(2) In allen anderen Fällen ist das Erzeugnis Ursprungserzeugnis des Landes des Regionalzusammenschlusses, auf das der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse anderer Länder des Regionalzusammenschlusses entfällt.
(3) Als "Wertzuwachs" gilt der Preis ab Werk abzueglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse,
die Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes des Regionalzusammenschlusses sind.
Artikel 72
(1) Die Artikel 70 und 71 gelten nur, wenn
a) die Regelung des Handels zwischen den Ländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die
regionale Kumulierung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt;
b) jedes Land des Regionalzusammenschlusses sich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu
gewährleisten, deren die Gemeinschaft und die anderen Länder des Regionalzusammenschlusses bedürfen, um die ordnungsgemässe Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und die Überprüfung dieser Ursprungszeugnisse und der Vordrucke APR sicherzustellen.Diese Verpflichtung wird der
Kommission durch das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses übermittelt. Dieses Sekretariat ist
je nachdem:- das ASEAN-Generalsekretariat,- das Ständige Sekretariat des Zentralamerikanischen Gemeinsamen Marktes,- die "Junta del Acürdo de Cartagena".
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die
einzelnen Regionalzusammenschlüsse erfuellt sind.
Artikel 73
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert
werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 74
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten
als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert
der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung
nicht überschreitet.
Artikel 75
(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert gelten:
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a) Erzeugnisse, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren oder,
wenn Artikel 70 Anwendung findet, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes des gleichen Regionalzusammenschlusses zu berühren;
b) Erzeugnisse, die über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes befördert werden, oder, wenn Artikel 70 Anwendung findet, über andere Gebiete als das Gebiet anderer Länder des
gleichen Regionalzusammenschlusses, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern die Beförderung durch diese Länder aus geographischen oder ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse
- im Durchfuhr
- oder Einlagerungsland unter Zollüberwachung geblieben sind,
- dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt sindund
- dort gegebenenfalls nur ent
- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren
haben;
c) Erzeugnisse, die über das Gebiet Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz
befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, wenn
die Erzeugnisse
- in diesem Durchfuhr
- oder Einlagerungsland unter Zollüberwachung geblieben sind und
- dort nur ent
- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren
haben;
d) Erzeugnisse, deren Beförderung durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes erfolgt.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellt
sind, ist erbracht, wenn der zuständigen Zollstelle vorgelegt wird:
a) ein einziges im begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlandes mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent
- und Verladens der Waren oder ihrer Ein
- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe und
- die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 76
Die in diesem Unterabschnitt für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen
müssen ohne Unterbrechung im begünstigten Land erfuellt werden.Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den zuständigen Behörden glaubhaft darge- Seite 22 von 329 -
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legt werden,- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und- daß
sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Artikel 77
(1) Abweichungen von diesen Bestimmungen können zugunsten der am wenigsten entwickelten vom
Allgemeinen Präferenzsystem begünstigten Länder genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender Industrien oder die Ansiedlung neuer Industrien diese rechtfertigen. Die am wenigsten entwickelten
Länder werden in den Verordnungen des Rates und den Beschlüssen der EGKS zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen im laufenden Jahr aufgeführt.Zu diesem Zweck sollte das betreffende Land den
Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Abweichung unterbreiten und die gemäß Absatz 3 erstellten Unterlagen beifügen.
(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:
a) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit einer in dem betreffenden Land
bestehenden Industrie, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft fortzusetzen, merklich beeinträchtigen
würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben
könnte;
b) spezifische Fälle, in denen eindeutig bewiesen werden kann, daß grössere Investitionen in eine Industrie wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten und in denen eine Abweichung die Durchführung
eines Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen
würde;
c) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse, insbesondere auf die
Beschäftigungslage.
(3) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbesondere die nachstehenden
Fragen beantwortet werden:
- Bezeichnung der fertigen Ware,
- Art und Menge der Waren, die dabei ver
- oder bearbeitet wurden,
- Herstellungsverfahren,
- Mehrwert,
- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens,
- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren nach der Gemeinschaft,
- Begründung der beantragten Dauer,
- sonstige Bemerkungen.Das gleiche gilt für etwaige Verlängerungsanträge.
Unterabschnitt 2
Nachweis der Ursprungseigenschaft
a) Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Artikel 78
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei
Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist,
in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 66, wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zoll-
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behörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellt ist und sofern die Behörden des betreffenden Landes
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 93 verlangten Angaben übermittelt
haben
und
- der Gemeinschaft Verwaltungshilfe leisten, indem sie die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ermächtigen, die Echtheit des Dokuments oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.
(2) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A darf nur ausgestellt werden, wenn es als Nachweis für die
Gewährung der Zollpräferenzbehandlung gemäß Artikel 66 dienen soll.
(3) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines
dazu befugten Vertreters ausgestellt.
(4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt werden kann.
(5) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse dieses Landes im Sinne des Unterabschnitts
1 angesehen werden können
.(6) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatzes 5 erfuellt ist, kann die zuständige Regierungsbehörde alle Beweismittel verlangen oder jede ihr zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen.
(7) Die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes achtet darauf, daß der Vordruck
des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefuellt sind.
(8) Das Ausfuellen von Feld 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Folglich muß
das Feld 12 dieses Zeugnisses ordnungsgemäß durch die Eintragung "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats ausgefuellt werden. Dagegen muß für das in Artikel
75 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 80 vorgesehene Transitverfahren eines der in Artikel 80 bezeichneten Länder entsprechend Artikel 83 Absatz 3 letzter Unterabsatz als Einfuhrland genannt werden.
(9) Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist in Feld 11 anzugeben. Die
Unterschrift in Feld 11, das der bescheinigenden Behörde vorbehalten ist, muß handschriftlich geleistet
werden.
(10) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Es steht dem Ausführer zur Verfügung, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 79
Da das Ursprungszeugnis nach Formblatt A als Nachweis für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung im Sinne des Artikels 66 dient, obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes,
die zur Prüfung des Ursprungs der Waren und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Artikel 80
Ursprungswaren im Sinne dieses Abschnitts kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 66,
wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens
und der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt ist, sofern die Voraussetzungen
nach Artikel 75 erfuellt sind und Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmässigkeit
der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leisten. Das in Artikel 95 vorgesehene Überprüfungsverfahren
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gilt sinngemäß. Die in Artikel 95 Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Frist wird auf acht Monate verlängert.
Artikel 81
(1) Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach Formblatt A auch nach der tatsächlichen Ausfuhr
der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 93 verlangten Angaben an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften ausgeführt worden sind.
(2) Die zuständige Regierungsbehörde kann ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie
geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen oder ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A ausgestellt worden ist.
(3) Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 des Formblatts A den Vermerk "délivré a posteriori" oder "ißüd retrospectively" tragen.
Artikel 82
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigen. Dieses Duplikat ist
in Feld 4 des Formblatts A mit dem Vermerk "duplicata" oder "duplicate", mit dem Ausstellungsdatum
und der Seriennummer des Originalursprungszeugnisses zu versehen.
(2) Zur Anwendung von Artikel 85 gilt das Duplikat vom Zeitpunkt der Ausstellung des Originals an.
Artikel 83
(1) Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können jederzeit durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden, sofern dies bei den für die Überwachung der Waren
zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft erfolgt.
(2) Das gemäß diesem Artikel oder Artikel 80 als Ersatz ausgestellte Ursprungszeugnis gilt als endgültiges Ursprungszeugnis für die darin beschriebenen Erzeugnisse. Das Ersatzzeugnis wird aufgrund eines
schriftlichen Antrags des Wiederausführers ausgestellt.
(3) In dem Ersatzzeugnis muß im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis
ausgestellt worden ist.In Feld 4 ist eine der folgenden Angaben "certificat de remplacement" oder "replacement certificate" zu machen und es sind das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Ursprungszeugnisses sowie seine Seriennummer zu vermerken.In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers
anzugeben.In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.In den Feldern
3 bis 9 sind sämtliche auf dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen und sich auf die wiederausgeführten Waren beziehenden Angaben zu übertragen.In Feld 10 ist auf die Rechnung des Wiederausführers
Bezug zu nehmen.In Feld 11 muß der Sichtvermerk der Behörde erscheinen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Die Verantwortlichkeit dieser Behörde betrifft nur die Ausstellung des Ersatzzeugnisses.In
Feld 12 sind das Ursprungs- und Bestimmungsland anzugeben, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten
waren. Dieses Feld muß durch den Wiederausführer unterschrieben werden. Die Verantwortlichkeit des
Wiederausführers, der dieses Feld unterschreibt, unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben und
bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.
(4) Die Zollstelle, welche die Ersatzausstellung vornimmt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder
der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis muß mindestens zwei Jahre durch
die betreffende Zollstelle aufbewahrt werden.
(5) Eine Photokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.
Artikel 84
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(1) Unbeschadet des Absatzes 4 werden die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 des
Rates [7] vorgesehenen Echtheitsbescheinigungen in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A
gemäß Artikel 78 erteilt.
[7] ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 86.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 bestehen aus der in Absatz 3 genannten Warenbeschreibung
und werden mit dem Stempelabdruck der Behörde und mit der handschriftlichen Unterschrift der Beamten versehen, die zur Bestätigung der Echtheit der Warenbeschreibung in Feld 7 ermächtigt worden
sind.
(3) Die in Feld 7 des Ursprungszeugnisses vorgesehene Warenbeschreibung lautet, je nach Sachlage,
wie folgt:
$- "Unmanufactured flue cured tobacco Virginia type" oder "tabac brut ou non fabriqué du type Virginia
'flue-cured'"
- "eau-de-vie d'Agave 'Tequila' en récipients contenant deux litres ou moins" oder "agave brandy 'Tequila', in containers holding two litres or leß"
- "eau-de-vie à base de raisins, appelée 'PISCO', en récipients contenant deux litres ou moins" oder "spirits produced from grapes, called 'PISCO', in containers holding two litres or leß"
- "eau-de-vie à base de raisins, appelée 'SINGANI' en récipient contenant deux litres ou moins" oder
"spirits produced from grapes, called 'SINGANI', in containers holding two litres or leß".
(4) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3 entfällt die nach Absatz 3 durch die zuständige Behörde abzugebende Bescheinigung der Echtheit
der Warenbeschreibung in Feld 7 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, wenn die zur Ausstellung
des Ursprungszeugnisses befugte Behörde dieselbe ist, die zur Abgabe der Echtheitsbescheinigung ermächtigt ist.
Artikel 85
(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muß innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates vorgelegt werden, bei denen die Erzeugnisse gestellt werden.
(2) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die den Zollbehörden in der Gemeinschaft nach Ablauf der in
Absatz 1 genannten Gültigkeitsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung im Sinne des Artikels 66 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) Die Zollbehörden können die Ursprungszeugnisse auch dann annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind.
Artikel 86
(1) Werden Erzeugnisse aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
die in Artikel 66 genannte Zollpräferenzbehandlung, sofern sie die Voraussetzungen dieses Abschnitts
für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes erfuellen, und sofern
den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das
Land der Ausstellung gesandt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen
hat;
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c) die Erzeugnisse in dem Zustand in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen
Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen. Im Zeugnis sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher
Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Voraussetzungen verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerziellen, industriellen, landwirtschaftlichen oder handwerklichen Charakters, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf
ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 87
Im einführenden Mitgliedstaat ist das Ursprungszeugnis nach Formblatt A den Zollbehörden mit der Zollanmeldung vorzulegen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Zollanmeldung zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,
daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Sinne des Artikels 66 erfuellen.
Artikel 88
Unbeschadet des Artikels 68 Absatz 3 wird ein zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84
und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet,
wenn es unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt
und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für das vollständige
Erzeugnis vorgelegt wird.
b) Vordruck APR
Artikel 89
(1) Unbeschadet des Artikels 78 ist der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Abschnitts besitzen - soweit es sich
um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung 3
000 ECU nicht überschreitet und sofern die in Artikel 78 Absatz 1 vorgesehene Verwaltungshilfe unter
den gleichen Voraussetzungen auch auf diesen Vordruck Anwendung findet - durch einen vom Ausführer ausgefuellten Vordruck APR zu erbringen, dessen Muster in Anhang 18 wiedergegeben ist.
(2) Der Vordruck APR ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen und zu unterzeichnen. Die Unterschrift in Feld 6 des Vordrucks muß
handschriftlich geleistet werden.
(3) Für jede Postsendung ist ein Vordruck APR auszustellen. Nach Ausfuellung und Unterzeichnung des
Vordrucks heftet ihn der Ausführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an. Bei Versand mit der
Briefpost legt der Ausführer den Vordruck in die Sendung.
(4) Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrland unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung
für "Ursprungserzeugnisse" überprüft worden, kann der Ausführer in Feld 7 "Bemerkungen" des Vordrucks APR auf diese Überprüfung hinweisen.
(5) Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Beachtung aller sonstigen durch Zolloder Postbestimmungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
(6) Die Artikel 85 und 87 gelten sinngemäß für die Vordrucke APR.
c) Andere Vorschriften betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft
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Artikel 90
Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im
persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A oder ohne Ausfuellung eines Formblatts APR als Ursprungserzeugnisse angesehen, für die
die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 66 gelten, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art
handelt und angemeldet wird, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Artikels erfuellt
sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.Der Gesamtwert dieser Waren darf bei Kleinsendungen 215 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen
Waren 600 ECU nicht überschreiten.
Artikel 91
(1) Bei Anwendung von Artikel 70 ist der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse, die aus einem Land eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Land desselben Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, um weiter be- oder verarbeitet oder aber ohne weitere Be- oder Verarbeitung
wieder ausgeführt zu werden, durch ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einen Vordruck APR zu
erbringen, die in dem erstgenannten Land ausgestellt worden sind.
(2) Die Behörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, bei deren Herstellung Ursprungserzeugnisse eines anderen
Mitglieds des gleichen Regionalzusammenschlusses verwendet werden, berücksichtigen die von den zuständigen Behörden dieses anderen Landes ausgestellten Formblätter A oder Vordrucke APR. Das nach
Artikel 71 festgestellte Ursprungsland ist in Feld 12 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in
Feld 8 des Vordrucks APR einzutragen.
(3) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in diesem Fall in Feld 4 den Vermerk "cumul régional" oder "regional cumulation" tragen.
Artikel 92
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben
in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wurden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein schon aus diesem Grund ungültig, sofern einwandfrei
nachgewiesen wird, daß es sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Unterabschnitt 3
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 93
(1) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen
und Anschriften der für die Erteilung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden zusammen mit den Musterabdrucken der von diesen Behörden verwendeten Stempel und den
Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Formblätter A und der Vordrucke APR zuständigen
Regierungsbehörden.
(2) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch die
Namen und Anschriften der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen nach Artikel 84 zuständigen Regierungsbehörden zusammen mit den Musterabdrucken der von ihnen verwendeten Stempel.
(3) Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 94
Bei der Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 66 beachten die begünstigten Länder die Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A
und über die Bedingungen für die Verwendung der Vordrucke APR sowie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungen oder sorgen für deren Einhaltung.
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Artikel 95
(1) Die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Vordrucke APR erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel
an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung
der betreffenden Waren haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder den
Vordruck APR an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn
die Rechnung vorgelegt worden ist, fügen sie diese bzw. eine Abschrift davon dem Vordruck APR bei;
sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis
oder in dem Vordruck schließen lassen.Gewähren diese Zollbehörden die Zollpräferenzbehandlung im
Sinne des Artikels 66 nicht, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so überlassen sie dem Einführer
die Waren vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen.
(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung aufgrund von Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese
Überprüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen
Zollbehörden mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. der Vordruck APR für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese
Waren wirklich die in Artikel 66 genannte Zollpräferenzbehandlung erhalten können.
(4) Im Falle von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die gemäß Artikel 91 ausgestellt werden, enthält die Antwort die berücksichtigten Angaben aus den Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bzw. aus
den Vordrucken APR.
(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von sechs Monaten
noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des
betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so ist ein
zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn im Anschluß an dieses Erinnerungsschreiben das Ergebnis der Nachprüfung den Zollbehörden, die den Antrag gestellt haben, nicht vor Ablauf von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird, oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die
Echtheit des betreffenden Dokuments oder über den tatsächlichen Ursprung der Waren zulässt, so lehnen die Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder aussergewöhnliche Umstände vor.
(6) Gibt das Ergebnis der Überprüfung oder andere verfügbare Informationen zu der Vermutung Anlaß,
daß die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingehalten wurden, so nimmt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen vor oder trifft
die entsprechenden Vorkehrungen dafür, daß diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit
durchgeführt werden, damit derartige Übertretungen aufgedeckt werden und ihnen zuvorgekommen
werden kann; das betreffende begünstigte Land kann hierzu die Gemeinschaft ersuchen, an diesen Untersuchungen mitzuwirken.
(7) Für die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen Ausfuhrpapiere von der
zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Artikel 96
Die Vorschriften von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 80 sind nur insoweit anwendbar, als
Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte
Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Präferenzen gleichartige Bestimmungen wie die
vorgenannten anwenden.
Unterabschnitt 4
Schlußvorschrift
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Unbeschadet des Artikels 87 können für einen Zeitraum von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an,
zu dem ein Land oder Gebiet als APS-begünstigt anerkannt oder wiederanerkannt wird, für die in den
Ratsverordnungen und den EGKS-Beschlüssen des fraglichen Jahres aufgeführten Erzeugnisse, die sich
in der Gemeinschaft in der Durchfuhr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zollager oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden, Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zusammen mit dem
Nachweis für die unmittelbare Beförderung vorgelegt werden.
Abschnitt 2
Besetzte Gebiete
Unterabschnitt 1
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 98
(1) Bei der Durchführung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Erzeugnisse
mit Ursprung in den besetzten Gebieten gewährten Zollpräferenzen gelten die folgenden Erzeugnisse,
sofern sie im Sinne von Artikel 103 unmittelbar befördert worden sind,
a) als Ursprungserzeugnisse der besetzten Gebiete:
i) Erzeugnisse, die vollständig in diesen Gebieten gewonnen oder hergestellt worden sind;
ii) Erzeugnisse, die in diesen Gebieten unter Verwendung anderer als der in diesen Gebieten vollständig
gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne
von Artikel 100 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch
nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Unterabschnitts Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
sind;
b) als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
i) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;
ii) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der in der Gemeinschaft vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse
im Sinne von Artikel 100 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es
jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Unterabschnitts Ursprungserzeugnisse der besetzten
Gebiete sind.
(2) Als "besetzte Gebiete" gelten das von Israel besetzte Westufer des Jordan und der von Israel besetzte Gaza-Streifen. Artikel 99Als in den besetzten Gebieten "vollständig gewonnen oder hergestellt" gelten:
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können,
g) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen,
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h) Erzeugisse, die aus dem Meeresboden ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende Gebiet zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil
des Meeresbodens ausübt,
i) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis h) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Artikel 100
(1) Für die Durchführung des Artikels 98 Absatz 1 Buchstaben a) ii) und b) ii) gelten vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn
das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne
bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.Artikel 68 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 findet Anwendung.
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 19 genannten Erzeugnis müssen anstelle
der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden.
a) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs 19 bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist
und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für
die Vormaterialien gezahlt wird.Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der vorstehende Unterabsatz sinngemäß.
b) Unter dem Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs 19 ist der Preis zu verstehen, der dem
Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden
ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis
ausgeführt wird.
(3) Für die Durchführung des Artikels 98 Absatz 1 Buchstaben a) ii) und b) ii) gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, die in Artikel 68 Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Artikel 101
Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der besetzten Gebiete handelt, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur
Herstellung verwendet wurden, oder die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige
Zusammensetzung der Waren eingehenden Vormaterialien oder Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.
Artikel 102
Die Vorschriften der Artikel 73 und 74 sind auch auf den vorliegenden Abschnitt anwendbar.
Artikel 103
(1) Als unmittelbar aus den besetzten Gebieten in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in die
besetzten Gebiete befördert gelten:
a) Erzeugnisse, die befördert werden ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren;
b) Erzeugnisse, die über andere Gebiete als die besetzten Gebiete oder die Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung, wenn die Beförderung
durch diese Gebiete aus geographischen oder ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse:
- dort nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und
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- dort nur ent
- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben;
c) Erzeugnisse, deren Beförderung durch Rohrleitungen über andere Gebiete als die besetzten Gebiete
erfolgt.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollstellen in der Gemeinschaft oder den Handelskammern der besetzten Gebiete vorgelegt wird:
a) ein einziges, in den besetzten Gebieten oder in der Gemeinschaft ausgefertigtes durchgehendes
Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlandes mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent
- und Verladens der Waren oder der Ein
- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe und
- die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 104
Die in diesem Unterabschnitt für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in den besetzten Gebieten erfuellt
werden.Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus den besetzten Gebieten in ein anderes
Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei
denn, es kann den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt werden,
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Unterabschnitt 2
Nachweis der Ursprungseigenschaft
a) Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 105
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Abschnittes besitzen, wird
durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 erbracht.
Artikel 106
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer
oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden
ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen und gemäß diesem
Unterabschnitt auszufuellen.Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den Handelskammern der besetzten Gebiete mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden
kann.Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbrin- Seite 32 von 329 -
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gen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht
kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis zur Inanspruchnahme der in Artikel 98 genannten Zollpräferenzen dienen soll.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Handelskammern der besetzten Gebiete oder
von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats erteilt, wenn die Waren als "Ursprungserzeugnisse" im
Sinne dieses Absatzes angesehen werden können.
(5) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der festgelegten
Präferenzbehandlung ist, achten die Handelskammern der besetzten Gebiete oder die Zollbehörden des
Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderlichen Schritte
zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.
(6) Die Handelskammern der besetzten Gebiete und die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können
zur Prüfung, ob die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen
oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(7) Die Handelskammern der besetzten Gebiete und die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten
darauf, daß die in Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Sie überprüfen
insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit
eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne
Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile
ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.
(8) In dem von den bescheinigenden Behörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung
ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Handelskammern der besetzten Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 107
(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag
- den Versandort und
-tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
(3) Die Handelskammern der besetzten Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem
sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen
übereinstimmen.Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden
Vermerke tragen:
- expedido a posteriori,
- udstedt efterfölgende,
- Nachträglich ausgestellt,
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- AAêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí,
- Ißüd retrospectively,
- Délivré a posteriori,
- rilasciato a posteriori,
- afgegeven a posteriori,
- emitido a posteriori.
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 108
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Handelskammern der besetzten Gebiete oder bei den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigen.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- DUPLICADO,
- DUPLIKAT,
- DUPLIKAT,
- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ,
- DUPLICATE,
- DUPLICATA,
- DUPLICATO,
- DUPLICAAT,
- SEGUNDA VIA.
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.
Artikel 109
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere
andere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle erfolgt, bei
der sich die Waren befinden.
Artikel 110
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach der Ausstellung durch die Handelskammern der besetzten Gebiete den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt werden, bei denen die Erzeugnisse gestellt werden.
(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die den Zollbehörden des Mitgliedstaats nach Ablauf der
in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann zur Gewährung der Präferenzbehandlung ange-
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nommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In anderen Fällen einer verspäteten Vorlage können die Zollbehörden des Mitgliedstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 111
(1) Werden Erzeugnisse aus den besetzten Gebieten zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und
nach der Ausstellung zur Einfuhr oder in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie die in Artikel 98 genannte Zollpräferenzbehandlung, sofern sie die Voraussetzungen des vorliegenden Unterabschnitts für
die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der besetzten Gebiete erfuellen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus den besetzten Gebieten in das Land der Ausstellung gesandt
und dort ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen
hat;
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft in dem Zustand
versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen
Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollstellen ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen
vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller,
industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung
bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren
in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 112
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach den Verfahrensvorschriften dieses Abschnitts vorzulegen. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die
Erzeugnisse die Voraussetzungen für die in Artikel 98 genannte Präferenzbehandlung erfuellen.
Artikel 113
Ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems wird auf Antrag des Anmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den
Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten
Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
Artikel 114
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats
nach den geltenden Vorschriften aufbewahrt.
b) Formblatt EUR.2
Artikel 115
(1) Unbeschadet des Artikels 106 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 2 820 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im
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Sinne dieses Abschnitts besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang 22
wiedergegeben ist.
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen und zu unterzeichnen.
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.
(4) Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll
- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.
(5) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 ausgefuellt hat, legt auf Verlangen der Handelskammern der
besetzten Gebiete alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
Artikel 116
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder auf dem Formblatt EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung
der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht allein aus
diesem Grund ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 sich auf die gestellten Erzeugnisse beziehen.
Artikel 117
(1) Für folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ohne Vorlage der in Artikel 105 oder in Artikel 115 genannten Ursprungsnachweise die genannten Zollpräferenzen gewährt:
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der
Wert der Erzeugnisse 200 ECU nicht überschreitet;
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck der Reisenden befinden, wenn der Wert der Erzeugnisse 565
ECU nicht überschreitet.
(2) Diese Bestimmungen gelten nur, wenn es sich um Einfuhren von Waren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der genannten Zollpräferenzen erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Unterabschnitt 3
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 118
Die besetzten Gebiete übermitteln der Kommission Musterabdrucke der von den Handelskammern verwendeten Stempel zusammen mit den Anschriften der für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Behörden und übernehmen die nachträgliche Prüfung dieser Bescheinigungen und der Formblätter EUR.2.Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 119
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollstellen des Einfuhrmitgliedstaats oder die Handelskammern der besetzten Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren
haben.
(2) Um die ordnungsgemässe Anwendung von Unterabschnitt 1 zu gewährleisten, leisten die besetzten
Gebiete der Gemeinschaft Amtshilfe, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Echtheit der Wa-
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renverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2 sowie die Richtigkeit der Angaben über
den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren prüfen können.
(3) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollstellen des Einfuhrmitgliedstaats oder Einfuhrgebiets die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Handelskammern der besetzten Gebiete oder an die Zollbehörden
des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe,
die eine Untersuchung rechtfertigen.Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2
sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Ferner sind alle
bekannten Umstände mitzuteilen, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.Gewähren die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats bis zum
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung nicht, so überlassen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse.
(4) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollstellen des Einfuhrmitgliedstaats oder den Handelskammern der besetzten Gebiete innerhalb von 6 Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß
sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 3 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten
Waren gelten und ob diese Waren wirklich die genannte Zollpräferenzbehandlung erhalten können. Artikel 95 Absatz 5 findet auf diesen Absatz Anwendung.
(5) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen die Handelskammern der besetzten Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Durchschriften
der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre
lang aufbewahren.
Abschnitt 3
Die Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Unterabschnitt 1
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 120
Bei der Durchführung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Erzeugnisse mit
Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, nachstehend "begünstigte Republiken" genannt, gewährten
Zollpräferenzen gelten die folgenden Erzeugnisse, sofern sie im Sinne von Artikel 125 unmittelbar befördert worden sind,
1. als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik:
a) Erzeugnisse, die vollständig in dieser begünstigten Republik gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in dieser begünstigten Republik unter Verwendung anderer als der in dieser begünstigten Republik vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 122 ausreichend be
- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im
Sinne dieses Unterabschnitts Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, wenn sie Be
- oder Verarbeitungen unterzogen werden, die über die in Artikel 122 Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be
- oder Verarbeitungen hinausgehen;
2. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) Erzeugnisse die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;
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b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der in der Gemeinschaft vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse
im Sinne des Artikel 122 ausreichend be
- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im
Sinne dieses Unterabschnitts Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik sind, wenn sie Be
- oder Verarbeitungen unterzogen werden, die über die in Artikel 122 Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be
- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Artikel 121
(1) Als in der betreffenden begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft "vollständig gewonnen oder
hergestellt" gelten die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a) bis k) genannten Waren.
(2) Der Begriff "ihre Schiffe" in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe,
- die in einem Mitgliedstaat oder in der jeweiligen begünstigten Republik eingetragen oder dort angemeldet sind,
- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder der jeweiligen begünstigten Republik führen,
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, der jeweiligen begünstigten Republik oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in der jeweiligen begünstigten Republik gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der jeweiligen begünstigten Republik sind und
- im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten oder der jeweiligen begünstigten Republik oder öffentlich
-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der jeweiligen begünstigten Republik gehört,
- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der jeweiligen begünstigten Republik besteht und
- deren Besatzung mindestens zu 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der jeweiligen
begünstigten Republik besteht.
(3) Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "die begünstigte Republik" umfassen auch ihre Hoheitsgewässer. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be
- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates oder der Republik, zu dem sie gehören, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.
Artikel 122
(1) Für die Durchführung des Artikels 120 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft als ausreichend be
- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.Die Bestimmungen des
Artikels 68 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 finden Anwendung.(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2
der Liste des Anhangs 20 genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1
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die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden:a) Wird in der Liste des Anhangs 20 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in einer
begünstigten Republik hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund
der Be
- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab
-Werk
-Preis dieses Erzeugnisses abzueglich des Zollwerts der in die Gemeinschaft oder in eine begünstigte
Republik eingeführten Drittlandswaren entsprechen.b) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs 20
bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer
Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.Wenn der Wert von
verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt Buchstabe b) erster
Unterabsatz sinngemäß.c) Unter dem Begriff "Ab
-Werk
-Preis" in der Liste des Anhangs 20 ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen
Unternehmen die letzte Be
- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
(3) Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position
stattgefunden hat, die in Artikel 68 Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Be
- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Artikel 123
Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik oder der Gemeinschaft handelt, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung verwendet wurden, oder die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung der Waren eingehenden Vormaterialien oder Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.
Artikel 124
Die Artikel 73 und 74 finden auf diesen Abschnitt Anwendung.
Artikel 125
(1) Die in Artikel 120 genannte Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse oder Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft, die zwischen dem Gebiet der jeweiligen begünstigten Republik und dem Gebiet
der Gemeinschaft befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung
in der jeweiligen begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der begünstigten Republik oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten,
wenn die Waren im Durchfuhr
- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent
- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren
haben.Die Beförderung der Erzeugnisse mit Ursprung in der begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft durch Rohrleitungen kann über andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder der begünstigten
Republik erfolgen.
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(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den
zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:
a) ein einziges, im Ausfuhrland oder
-gebiet ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland
erfolgt ist, oder
b) eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlandes mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent
- und Verladens der Waren oder der Ein
- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Schiffe, und
- die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 126
Die in diesem Unterabschnitt für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen
müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der jeweiligen begünstigten Republik erfuellt
werden.Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der begünstigten Republik in ein anderes
Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei
denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Unterabschnitt 2
Nachweis der Ursprungseigenschaft
a) Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 127
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Abschnitts besitzen, wird
durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 erbracht.
Artikel 128
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer
oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden
ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen und gemäß diesem
Unterabsatz auszufuellen.Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Artikel 106 Absatz 2 findet Anwendung.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis zur Inanspruchnahme der in Artikel 120 genannten Zollpräferenzen dienen soll.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder
der begünstigten Republik erteilt, wenn die Waren als "Ursprungserzeugnisse" im Sinne dieses Abschnitts angesehen werden können.
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(5) Wenn die Waren als "Ursprungserzeugnisse" im Sinne von Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b) letzter
Satz oder Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz angesehen werden können, werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der in Artikel 120
festgelegten Zollpräferenzen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik darauf, alle für die Festlegung des Ursprungs der Waren erforderlichen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.
(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik können zur Prüfung, ob
die in den Absätzen 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder
alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik achten darauf, daß der
in Artikel 127 genannte Vordruck ordnungsgemäß ausgefuellt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die
Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter
Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.
(9) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.
(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik ausgestellt. Sie
wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt
ist.
(11) Im Falle der Republik Bosnien-Herzegowina und des Gebietes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist der Begriff "Zollbehörden" im Sinne dieses und der folgenden Artikel als Verweis
auf die Wirtschaftskammern zu verstehen, soweit diese in den genannten Republiken die betreffenden
Funktionen noch ausüben.
Artikel 129
Die Artikel 107 bis 109 sind auch auf diesen Abschnitt anwendbar.
Artikel 130
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats oder der ausführenden begünstigten Republik den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der einführenden begünstigten Republik vorgelegt
werden, bei denen die Erzeugnisse gestellt werden.
(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der
einführenden begünstigten Republik nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird,
kann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer
Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In anderen Fällen einer verspäteten Vorlage können die Zollstellen des Einfuhrmitgliedstaats oder
der begünstigten Republik die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse
vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 131
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus einer begünstigten Republik zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine begünstigte Republik
oder in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie die in Artikel 120 genannte Zollpräferenzbehandlung,
sofern sie die Voraussetzungen des Unterabschnitts 1 für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse
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der Gemeinschaft oder der jeweiligen begünstigten Republik erfuellen und sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der begünstigten Republik in das Land
der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der begünstigten Republik oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die begünstigte Republik oder in
die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen
Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Artikel 111 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
Artikel 132
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik nach den in diesem Mitgliedstaat oder in dieser Republik geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Die Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen.Sie können ausserdem verlangen, daß die Zollanmeldung auf Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen
für die in Artikel 120 genannte Präferenzbehandlung erfuellen.
Artikel 133
Unbeschadet des Artikels 122 Absatz 3 wird ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der
Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Anmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
Artikel 134
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder
der begünstigten Republik nach den in der Gemeinschaft oder in dieser Republik geltenden Vorschriften
aufbewahrt.
b) Formblatt EUR.2
Artikel 135
(1) Unbeschadet des Artikels 127 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 3 000 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Unterabschnitts besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang
22 wiedergegeben ist.
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesen Bestimmungen auszufuellen und zu unterzeichnen. Sind die Waren
der Sendung bereits im Ausfuhrland unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" überprüft worden, so kann der Ausführer im Feld "Bemerkungen" des Formblatts EUR.2 auf diese Prüfung hinweisen.
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.
(4) Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll
- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.
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(5) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 ausgestellt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des
Ausfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
Artikel 136
Für folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Unterabschnitts werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die begünstigte Republik ohne Vorlage der in Artikel 127 oder in Artikel 135 genannten Ursprungsnachweise die in Artikel 120 genannten Zollpräferenzen gewährt:
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der
Wert der Erzeugnisse 215 ECU nicht überschreitet;
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck der Reisenden befinden, wenn der Wert der Erzeugnisse 600
ECU nicht überschreitet. Artikel 117 Absatz 2 findet auf diesen Abschnitt Anwendung.
Unterabschnitt 3
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 137
Die begünstigten Republiken übermitteln der Kommission Musterabdrucke der verwendeten Stempel
zusammen mit den Anschriften der für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und
der Formblätter EUR.2 zuständigen Zollbehörden und übernehmen die nachträgliche Prüfung dieser Bescheinigungen. Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 138
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollstellen des Einfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republik begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der
Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, leisten die begünstigten Republiken und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollbehörden Amtshilfe
bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.
(3) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten
Republik die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder die Formblätter EUR.2 oder eine Photokopie
dieser Bescheinigungen oder dieser Formblätter an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.Der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle bekannten Umstände
mit und fügen alle Unterlagen bei, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.Gewähren die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats bis zum
Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die in Artikel 120 genannte Zollpräferenzbehandlung nicht,
so überlassen sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die
Erzeugnisse.
(4) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der
begünstigten Republik spätestens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses
muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 3 zurückgesandten Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten oder ob diese Waren wirklich die in Artikel 120 genannte Zollpräferenzbehandlung erhalten können.Ist bei begründeten Zweifeln
nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden
Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen die antragstellenden Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt
oder aussergewöhnliche Umstände vor.
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(5) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen die Zollstellen
des Ausfuhrlands die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen
Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Unterabschnitt 4
Ceuta und Melilla
Artikel 139
(1) Der in diesem Abschnitt verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und
Melilla.
(2) Die Unterabschnitte 1 bis 3 dieses Abschnittes gelten vorbehaltlich der in Artikel 140 festgelegten
besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.
Artikel 140
(1) Anstelle von Artikel 120 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf den genannten
Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel.
(2) Unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Beförderung gemäß Artikel 125 gelten
a) als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
i) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;
ii) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 122 ausreichend be
- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im
Sinne von Unterabschnitt 1 Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder einer begünstigten Republik
sind, wenn sie in Ceuta und Melilla Be
- oder Verarbeitungen unterzogen werden, die über die in Artikel 122 Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be
- oder Verarbeitungen hinausgehen;
b) als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik:
i) Erzeugnisse, die vollständig in dieser begünstigten Republik gewonnen oder hergestellt worden sind;
ii) Erzeugnisse, die in dieser begünstigten Republik unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 122 ausreichend be
- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im
Sinne von Unterabschnitt 1 Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind,
wenn sie in der jeweiligen begünstigten Republik Be
- oder Verarbeitungen unterzogen werden, die über die in
Artikel 122 Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be
- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 den Namen der jeweiligen begünstigten Republik und den Vermerk "Ceuta und
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Melilla" einzutragen.Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft
in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einzutragen.
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieser Vorschriften in Ceuta und Melilla.
TITEL V
ZOLLWERT
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 141
(1) Für die Anwendung der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex sowie dieses Titels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Anhangs 23.Die Vorschriften der ersten Spalte des Anhangs 23 sind
entsprechend der erläuternden Anmerkung in der zweiten Spalte anzuwenden.
(2) Wenn bei der Ermittlung des Zollwerts auf allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze Bezug genommen werden muß, gelten die Vorschriften des Anhangs 24.
Artikel 142
(1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) "Übereinkommen": das in Artikel 31 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex genannte im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 geschlossene Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll
- und Handelsabkommens;
b) "hergestellte Waren": auch angebaute, erzeugte und abgebaute Waren;
c) "gleiche Waren": Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht
- einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens
- gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach
der Definition als gleich anzusehen sind;
d) "gleichartige Waren": Waren, die in demselben Land hergestellt sind und
- obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind
- gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen,
die gleichen Aufgaben zu erfuellen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren
als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
e) "Waren derselben Gattung oder Art": Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
(2) Die Ausdrücke "gleiche Waren" oder "gleichartige Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken,
Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Gemeinschaft erarbeitet wurden.
Artikel 143
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(1) Für die Anwendung der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d) und 30 Absatz 2 Buchstabe c) des Zollkodex gelten Personen nur dann als verbunden, wenn
a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;
b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
c) sie sich in einem Arbeitgeber
-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen
stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder
h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandschaftsverhältnisse zueinander stehen:
- Ehegatten,
- Eltern und Kind,
- Geschwister (auch Halbgeschwister),
- Grosseltern und Enkel,
- Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte,
- Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter,
- Schwäger und Schwägerinnen.
(2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß die eine von ihnen Alleinvertreter oder
Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden im
Sinne dieses Titels, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.
Artikel 144
(1) Wird der Zollwert nach Artikel 29 des Zollkodex für Waren ermittelt, für die der Preis in dem für die
Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt noch nicht gezahlt worden ist, so wird grundsätzlich
der bei Zahlung in dem Bewertungszeitpunkt maßgebende Preis als Grundlage für die Ermittlung des
Zollwerts angenommen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren sich im Rahmen des Ausschusses über die
Durchführung des Absatzes 1.
Artikel 145
Wenn Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden, Teil einer grösseren Sendung gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren sind, so ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des
Zollkodex derjenige Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis der angemeldeten Warenmenge zu der
insgesamt erworbenen Warenmenge entspricht.Eine verhältnismässige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Falle eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der
zu bewertenden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Artikel 146
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Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs
- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, daß die Waren von
dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt.
Artikel 147
(1) Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet
werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, daß sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt auch bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung,
wobei vorbehaltlich der Artikel 178 bis 181 jeder bei einem solchen Verkauf erzielte Preis für die Bewertung herangezogen werden kann.
(2) Werden die Waren jedoch zwischen dem Verkauf und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Drittland verwendet, so ist die Anwendung des Transaktionswerts nicht zwingend geboten.
(3) Der Käufer braucht keinen anderen Voraussetzungen zu genügen als Partei des Kaufvertrags zu
sein.
Artikel 148
Wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex festgestellt, daß hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises der eingeführten Waren eine Bedingung vorliegt oder eine Leistung zu erbringen ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser
Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit:
a) einer Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex oder
b) Faktoren, die nach Artikel 32 des Zollkodex dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen sind.
Artikel 149
(1) Im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex bedeutet der Begriff "Tätigkeiten für
den Absatz der Waren" alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren und der Förderung des Absatzes dieser Waren sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie
für diese Waren.
(2) Solche vom Käufer durchgeführte Tätigkeiten gelten als auf dessen eigene Rechnung durchgeführt,
selbst wenn ihnen eine Verpflichtung des Käufers nach Absprache mit dem Verkäufer zugrunde liegt.
Artikel 150
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex (Transaktionswert gleicher Waren) ist der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der
gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe oder auch in abweichenden Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe oder auch die Menge zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter
Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar
darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
(2) Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten,
so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwi-
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schen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der
Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
(4) Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person
hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleiche
Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
(5) Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist und die Berichtigungen nach Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 enthält.
Artikel 151
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex (Transaktionswert gleichartiger Waren) ist der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft
auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe oder auch in abweichenden Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug
auf die Handelsstufe oder auch die Menge zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der
Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
(2) Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten,
so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in
der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der
niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
(4) Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person
hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleichartige Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die
zu bewertenden Waren hergestellt hat.
(5) Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der
bereits nach richtigungen nach Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 enthält.
Artikel 152
(1) a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, verkauft, so wird ihr Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) des Zollkodex auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben
Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind; hierbei
sind abzuziehen:
i) die bei Verkäufen in der Gemeinschaft in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die
üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;
ii) die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderung und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und
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iii) Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft
zu zahlende Abgaben.
b) Werden weder die eingeführten Waren noch die eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren im
Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so wird
der Zollwert der eingeführten Waren nach diesem Artikel vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf
der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche
oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch
vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden.
(2) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des
Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach
weiterer Be
- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft verkauft
werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der
durch eine solche Be
- oder Verarbeitung bewirkten (eingetretenen) Wertsteigerung sowie den in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Abzuegen Rechnung zu tragen ist.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels ist der "Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren in der grössten Menge insgesamt verkauft werden", der Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren
auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
(4) Ein Verkauf in der Gemeinschaft an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu
ermässigten Preisen irgendwelche der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten
Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird für die Feststellung des Preises je
Einheit nach diesem Artikel nicht herangezogen.
(5) Als "frühester Zeitpunkt" im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der
eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.
Artikel 153
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Zollkodex (ermittelter Zollwert) darf keine Zollbehörde von einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung dieses Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur
Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch von den Behörden eines
Mitgliedstaats mit Zustimmung des Herstellers in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft
ist, überprüft werden, sofern diese Behörden die Regierung des betreffenden Landes rechtzeitig vorher
benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
(2) Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Zollkodex gehören die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii)
des Zollkodex aufgeführten Kosten.Ferner gehört dazu der entsprechend anteilig aufgeteilte Wert aller
in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom
Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv)
des Zollkodex aufgeführten in der Gemeinschaft erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen,
als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.
(3) Werden andere Informationen als die vom Hersteller oder in seinem Namen gemachten Angaben
für die Ermittlung eines errechneten Werts benutzt, so unterrichten die Zollbehörden den Anmelder auf
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dessen Antrag vorbehaltlich des Artikels 15 des Zollkodex über die Herkunft dieser Informationen, die
herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen.
(4) Zu den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten "Gemeinkosten" gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren
zur Ausfuhr, die nicht nach dem ersten Gedankenstrich desselben Buchstaben einbezogen sind.
Artikel 154
Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) des Zollkodex genannten Umschließungen wiederholt für Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein üblichen
Buchführungsregeln angemessen aufgeteilt.
Artikel 155
Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex werden Kosten für Forschung
und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.
Artikel 156
Artikel 33 Buchstabe c) des Zollkodex gilt auch, wenn der Zollwert nach einer anderen als der Transaktionswertmethode ermittelt wird.
KAPITEL 2
Vorschriften zu den Lizenzgebühren
Artikel 157
(1) Als "Lizenzgebühren" im Sinne des
Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex gelten insbesondere Zahlungen, die zu leisten sind für
die Nutzung von Rechten in Zusammenhang mit:
- der Herstellung der eingeführten Ware (insbesondere Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Herstellungs-"Know-how") oder
- dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (insbesondere Warenzeichen, Gebrauchsmuster) oder
- der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware (insbesondere Urheberrechte, untrennbar in der eingeführten Ware verkörperte Herstellungsverfahren).
(2) Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 5 des Zollkodex darf, wenn der Zollwert der eingeführten Ware
nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt wird, die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung
- sich auf die zu bewertende Ware bezieht und
- nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.
Artikel 158
(1) Ist die eingeführte Ware lediglich Bestandteil oder Zubehör von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, so kann die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie sich auf diese Ware bezieht.
(2) Werden die Waren zerlegt eingeführt oder vor dem Weiterverkauf nur unwesentlich behandelt, wie
z. B. verdünnt oder verpackt, so wird durch diese Umstände nicht ausgeschlossen, daß die Lizenzgebühr
sich auf die eingeführten Waren bezieht.
(3) Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer
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Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 zu Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex vorzunehmen.
Artikel 159
Eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens ist dem für die eingeführte Ware
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzuzurechnen, wenn
- die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder
nur unwesentlich be
- oder verarbeitet worden sind;
- diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für
das die Lizenzgebühr gezahlt wird, und
- es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen.
Artikel 160
Zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 157
Absatz 2 nur dann als erfuellt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.
Artikel 161
Wenn die Art der Berechnung einer Lizenzgebühr auf den Preis der eingeführten Ware abstellt, so wird
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr auf die zu bewertende Ware bezieht.Wenn der Betrag einer Lizenzgebühr unabhängig vom Preis der eingeführten Ware
berechnet wird, kann sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr gleichwohl auf die zu bewertende Ware beziehen.
Artikel 162
Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex ist das Land, in dem der Empfänger
der Lizenzzahlung ansässig ist, ohne Bedeutung.
KAPITEL 3
Vorschriften zum Ort des Verbringens in die Gemeinschaft
Artikel 163
(1) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex ist
der Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft
a) für im Seeverkehr beförderte Waren der Entladehafen oder der Umladehafen, sofern die Umladung
von der Zollstelle des Umladehafens bescheinigt ist;
b) für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen, der erste für die Entladung in Betracht kommende Hafen an der Fluß
- oder Kanalmündung oder weiter landeinwärts, sofern der Zollstelle nachgewiesen wird, daß die Fracht
bis zum Entladehafen der Waren höher ist als die Fracht bis zu jenem ersten Hafen;
c) für im Eisenbahn-, Binnenschiffs
- oder Strassenverkehr beförderte Waren der Ort der ersten Zollstelle;
d) für auf andere Weise beförderte Waren der Ort, an dem die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschritten wird.
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(2) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Wege zu einem
anderen Teil dieses Gebiets durch Österreich, die Schweiz, Ungarn, die Tschechei, die Slowakei oder Jugoslawien in seiner Zusammensetzung vom 1. Januar 1991 befördert werden, wird der Zollwert unter
Berücksichtigung des ersten Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, wenn
die Waren durch Österreich, die Schweiz, Ungarn, die Tschechei, die Slowakei oder Jugoslawien in der
vorstehend genannten Zusammensetzung unmittelbar befördert werden und die Durchfuhr durch diese
Länder einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort entspricht.
(3) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Seeweg zum Bestimmungsort in einem anderen Teil dieses Zollgebiets befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Orts des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, sofern die
Waren unmittelbar auf einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort befördert werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren sowie einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Österreich, der Schweiz, Ungarn, der Tschechei, der Slowakei
oder Jugoslawien, in der in Absatz 2 genannten Zusammensetzung, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergeben.
(5) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unmittelbar von einem der
französischen überseeischen Departements zu einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
oder umgekehrt befördert werden, ist der maßgebende Ort des Verbringens der in den Absätzen 1 und
2 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, aus dem die Waren herkommen, sofern sie dort entladen oder umgeladen worden sind und dies von der Zollstelle bescheinigt ist.
(6) Sind die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 5 nicht erfuellt, so ist der maßgebende Ort des Verbringens der in Absatz 1 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, für den die Waren bestimmt sind.
KAPITEL 4
Vorschriften zu den Beförderungskosten
Artikel 164
Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex
gilt folgendes:
a) Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis der ausserhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt, es sei denn,
der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die
Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden wären.
b) Werden Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet, der dem Preis am Ort
des Verbringens entspricht, so sind die Kosten, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft
beziehen, von diesem Preis nicht abzuziehen. Ein solcher Abzug kann jedoch vorgenommen werden,
wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche
Preis frei Bestimmungsort.
c) Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so sind die
Beförderungskosten, die bis zum Ort des Verbringens bei gleicher Beförderungsart nach dem üblichen
Tarif berechnet worden wären, in den Zollwert einzubeziehen.
Artikel 165
(1) Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den
Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Einfuhrland zusätzlich
erhoben werden.
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(2) Diese Gebühren geben jedoch keinen Anlaß zur Berichtigung des angemeldeten Werts bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren, die von den Postexpreßdiensten EMS-Datapost (in Dänemark EMS-Jetpost, in Deutschland EMS-Kurierpostsendungen, in Italien CAI-Post) befördert werden.
Artikel 166
Die in den Zollwert der Waren einzubeziehenden Kosten der Beförderung auf dem Luftweg werden nach
den Regeln und Vomhundertsätzen in Anhang 25 bestimmt.
KAPITEL 5
Bewertung von Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind
Artikel 167
(1) Ungeachtet der Artikel 29 bis 33 des Zollkodex werden zur Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder
Programmbefehle enthalten, nur die Kosten oder der Wert des Datenträgers selbst berücksichtigt. Bei
der Einfuhr von Datenträgern, die Daten oder Programmbefehle enthalten, werden somit die Kosten
oder der Wert der Daten oder Programmbefehle nicht in den Zollwert einbezogen, sofern diese Kosten
oder dieser Wert getrennt von den Kosten oder dem Wert des betreffenden Datenträgers ausgewiesen
werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten nicht als
a) "Datenträger" integrierte Schaltungen, Halbleiter und ähnliche Bauelemente oder Waren, in denen
derartige Schaltungen oder Bauelemente enthalten sind;
b) "Daten und Programmbefehle" Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder
Videoaufzeichnungen.KAPITEL 6Vorschriften zu den Umrechnungskursen
Artikel 168
Im Sinne der Artikel 169 bis 171 bezeichnet der Ausdruck
a) "notierter Kurs":
- den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im
Handelsverkehr notierten Briefkurs oder
- einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum "notierten
Kurs" bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;
b) "veröffentlicht": allgemein bekanntgemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art
und Weise;
c) "Währung": jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.
Artikel 169
(1) Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, im Zeitpunkt der Ermittlung des
Zollwerts in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist der bei der Ermittlung dieses Werts in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs, der an diesem oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht wird.
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(2) Der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Artikel 171 festgesetzten Kurs ersetzt.
(3) Wird an dem in Absatz 1 genannten vorletzten Mittwoch für eine Währung kein Umrechnungskurs
notiert oder wird ein notierter Kurs an diesem oder am folgenden Tag nicht veröffentlicht, so gilt der
letzte für die betreffende Währung notierte und innerhalb der vorhergehenden 14 Tage veröffentlichte
Kurs als der an diesem Mittwoch notierte Kurs.
Artikel 170
Kann ein Umrechnungskurs nicht nach Maßgabe des Artikels 169 festgestellt werden, so wird der zur
Durchführung des Artikels 35 des Zollkodex zugrunde zu legende Umrechnungskurs von den betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt und muß den jeweiligen Wert der betreffenden Währung dieses Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.
Artikel 171
(1) Weicht ein am letzten Mittwoch eines Kalendermonats notierter und an diesem oder an dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem Kurs ab, der gemäß Artikel 169 festgesetzt
wurde, um im darauf folgenden Kalendermonat zur Anwendung zu kommen, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt ab dem ersten Mittwoch des bezeichneten Kalendermonats, für den er festgesetzt worden ist, als der bei Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung.
(2) Weicht ein an einem beliebigen Mittwoch des in den vorstehenden Bestimmungen genannten Anwendungszeitraums notierter und an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H.
oder mehr von dem gemäß den Vorschriften dieses Kapitels angewandten Kurs ab, so ersetzt er den
letztgenannten Kurs und kommt an dem darauf folgenden Mittwoch als der zur Anwendung des Artikels
35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung. Dieser Ersatzkurs bleibt bis zum Ende des laufenden Kalendermonats gültig, es sei denn, er wird durch einen anderen Kurs aufgrund des ersten Satzes
dieses Absatzes ersetzt.
(3) Wird in einem Mitgliedstaat an einem Mittwoch ein Umrechnungskurs nicht notiert oder zwar notiert,
aber nicht an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlicht, so ist der notierte Kurs zur Anwendung der
Absätze 1 und 2 in diesem Mitgliedstaat der so kurz wie möglich vor diesem Mittwoch notierte und veröffentlichte Kurs.
Artikel 172
Wird einem Anmelder von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats gestattet, bestimmte Angaben der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form einer
periodischen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, so kann in der Bewilligung auf
Antrag des Anmelders zugelassen werden, daß für die Umrechnung der in einer anderen Währung als
der des betreffenden Mitgliedstaats ausgedrückten Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts dienen,
ein einheitlicher Umrechnungskurs angewendet wird. In diesem Fall ist derjenige der nach diesem Kapitel festgestellten Umrechnungskurse anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist,
auf den sich die periodische Zollanmeldung bezieht.KAPITEL 7Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
Artikel 173
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts der in der Klasseneinteilung in Anhang 26 aufgeführten Waren setzt die
Kommission je Position der Klasseneinteilung einen Durchschnittswert je Einheit in den Währungen der
Mitgliedstaaten für 100 kg netto fest.Die Durchschnittswerte je Einheit gelten jeweils für 14 Tage, beginnend mit einem Freitag.
(2) Die Durchschnittswerte je Einheit werden anhand folgender Elemente berechnet, welche die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Position der Klasseneinteilung anzugeben haben:
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a) Durchschnittspreis je Einheit frei Grenze, unverzollt, ausgedrückt in der Währung des betreffenden
Mitgliedstaats je 100 g netto, berechnet auf der Grundlage der Preise für unbeschädigte Waren in den in
Anhang 27 aufgeführten Handelszentren während des Bezugszeitraums nach Artikel 174 Absatz 1;
b) die im Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen, auf die Einfuhrabgaben erhoben werden.
(3) Der Durchschnittspreis je Einheit frei Grenze, unverzollt, wird aus den Bruttoerlösen aus Kaufgeschäften zwischen Einführern und Großhändlern errechnet. In den Handelszentren London, Mailand und
Rungis wird der Bruttoerlös jedoch unter Berücksichtigung der Handelsstufe berechnet, auf der die Waren in diesen Handelszentren am häufigsten verkauft werden.Von dem so errechneten Betrag sind abzuziehen:
- eine Vermarktungsspanne von 15 v. H. für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von
8 v. H. für die anderen Handelszentren;
- Beförderungs
- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets;
- eine Pauschale in Höhe von 5 ECU für sämtliche anderen Kosten, die nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.Diese Pauschale ist auf der Grundlage der letzten nach Artikel 18 des Kodex festgestellten geltenden Kurse in die Währungen der Mitgliedstaaten umzurechnen.
- Einfuhrabgaben und andere Abgaben, die nicht in den Zollwert einzubeziehen sind.
(4) Für die nach Absatz 3 abzuziehenden Beförderungs
- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze
und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzueglich mitzuteilen.
Artikel 174
(1) Der für die Berechnung der Durchschnittspreise je Einheit nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a)
maßgebende Bezugszeitraum beträgt 14 Tage, die mit dem Donnerstag enden, welcher der Woche vorausgeht, in der die neuen Werte je Einheit festgesetzt werden.
(2) Die Durchschnittspreise je Einheit sind von den Mitgliedstaaten bis spätestens Montag 12 Uhr der
Woche mitzuteilen, in der die Werte je Einheit gemäß Artikel 173 festgesetzt werden. Ist dieser Tag ein
arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag.
(3) Die in einem Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen werden der
Kommission von allen Mitgliedstaaten für jede Position der Klasseneinteilung bis spätestens 15. Juni des
folgenden Jahres mitgeteilt.
Artikel 175
(1) Die Durchschnittswerte je Einheit nach Artikel 173 Absatz 1 werden von der Kommission an jedem
zweiten Dienstag aufgrund des gewogenen Mittels der Durchschnittspreise je Einheit nach Artikel 173
Absatz 2 Buchstabe a) unter Berücksichtigung der Mengen nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzt.
(2) Zur Ermittlung des gewogenen Mittels wird jeder Durchschnittspreis je Einheit nach Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe a) in Ecu umgerechnet; zugrunde zu legen ist jeweils der letzte Umrechnungskurs,
der vor der Woche, in der die Werte je Einheit ermittelt werden, von der Kommission festgesetzt und im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Dieselben Umrechnungskurse gelten
für die Umrechnung der so ermittelten Durchschnittswerte je Einheit in die Währungen der Mitgliedstaaten.
(3) Die zuletzt veröffentlichten Werte je Einheit gelten so lange, wie keine neuen Werte je Einheit veröffentlicht worden sind. Im Falle von starken Preisschwankungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere infolge einer Unterbrechung der fortlaufenden Einfuhr eines Erzeugnisses, können je- Seite 55 von 329 -
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doch neue Werte je Einheit auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Werte praktizierten Preise berechnet werden.
Artikel 176
(1) Als schadhaft gelten Warensendungen, die im für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt mindestens 5 v. H. zum menschlichen Verzehr ungeeignete Erzeugnisse enthalten oder um mindestens 20 v. H.
im Verhältnis zum durchschnittlichen Marktpreis für gesunde Waren wertgemindert sind.
(2) Schadhafte Warensendungen können wie folgt bewertet werden:
- nach Aussonderung durch Anwendung der Durchschnittswerte je Einheit auf den unbeschädigten Teil
der Sendung, wobei der schadhafte Teil unter zollamtlicher Überwachung vernichtet wird;
- durch Anwendung der für unbeschädigte Erzeugnisse festgesetzten Durchschnittswerte je Einheit
nach Abzug eines Vomhundertsatzes vom Gewicht der eingeführten Sendung, der dem Vomhundertsatz
des durch einen vereidigten Sachverständigen festgestellten und vom Zoll anerkannten Schadens entspricht;
- oder durch Anwendung der für unbeschädigte Erzeugnisse festgesetzten Durchschnittswerte je Einheit
nach Abzug eines Vomhundertsatzes, der dem Vomhundertsatz des durch einen vereidigten Sachverständigen festgestellten und vom Zoll anerkannten Schadens entspricht.
Artikel 177
(1) Wird der Zollwert einer eingeführten Ware unter Bezugnahme auf die nach diesem Kapitel berechneten Durchschnittswerte je Einheit angemeldet, so verpflichtet sich der Beteiligte zur Inanspruchnahme
der vereinfachten Verfahren für die betreffende Ware im laufenden Kalenderjahr.
(2) Beantragt der Beteiligte später die Anwendung anderer Methoden als der vereinfachten Verfahren für eine oder mehrere der eingeführten Waren, so sind die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats befugt, ihm mitzuteilen, daß er von dem vereinfachten Verfahren für die Ware oder die Waren bis
zum Ende des laufenden Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluß kann bis zum Ende des
folgenden Kalenderjahres ausgedehnt werden. Dieser Ausschluß wird von dem Mitgliedstaat unverzueglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten umgehend unterrichtet.
KAPITEL 8
Angaben und vorzulegende Unterlagen
Artikel 178
(1) Wenn der Zollwert nach den Bestimmungen der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex zu ermitteln ist, muß
eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die Zollanmeldung der eingeführten Waren begleiten. Die Zollwertanmeldung ist auf einem Vordruck D.V. 1 abzugeben, der dem Muster
des Anhangs 28 entspricht und gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke D.V. 1 BIS, die dem
Muster des Anhangs 29 entsprechen, ergänzt wird.
(2) Es ist insbesondere vorausgesetzt, daß die Zollwertanmeldung nach Absatz 1 nur von einer Person
abgegeben werden darf, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat und
alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung hat.
(3) Die Zollbehörden können davon absehen, eine Zollwertanmeldung nach Absatz 1 zu verlangen,
wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt werden kann.
In diesen Fällen hat die in Absatz 2 genannte Person der betreffenden Zollverwaltung jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Ermittlung des Zollwerts nach einem anderen Artikel des
Zollkodex verlangt wird; diese Angabe ist in der von der betreffenden Zollverwaltung vorgeschriebenen
Form und Art zu liefern.
(4) Die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der in Absatz 2 genannten Person in bezug auf:
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- die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in der Zollwertanmeldung enthaltenen Angaben,
- die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen und
- die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Waren, deren Zollwert nach den vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 173 bis 177 ermittelt wird.
Artikel 179
(1) Die Zollbehörden können, soweit dies nicht unverzichtbar für die richtige Erhebung der Einfuhrabgaben ist, in folgenden Fällen davon absehen, die Anmeldung der Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 oder
eines Teils derselben zu verlangen:
a) wenn der Zollwert der eingeführten Waren 5 000 ECU je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich
nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder
b) wenn es sich um Einfuhren handelt, die keinen gewerblichen Charakter haben; oder
c) wenn die Anmeldung der betreffenden Angaben für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen
Gemeinschaften nicht erforderlich ist oder die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer besonderen Zollregelung nicht erhoben werden.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Betrag in Ecu ist gemäß Artikel 18 des Zollkodex umzurechnen. Die Zollbehörden können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf
- oder abrunden.Die Zollbehörden können den Gegenwert in Landeswährung des in Ecu festgesetzten
Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 des Zollkodex die
Umrechnung dieses Betrags vor der in diesem Absatz vorgesehenen Auf
- oder Abrundung dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5
v. H. ändert oder daß er sich vermindert.
(3) Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen vom selben Verkäufer an denselben
Käufer geliefert werden, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Angaben nach Artikel 178 Absatz
1 nicht bei jeder Zollanmeldung vollständig gemacht werden; sie verlangen sie jedoch bei jeder Änderung der Umstände und mindestens einmal alle drei Jahre.
(4) Ein nach diesem Artikel gewährter Verzicht kann rückgängig gemacht und die Vorlage einer D.V. 1
verlangt werden, wenn festgestellt wird, daß eine für die Gewährung des Verzichts notwendige Voraussetzung nicht erfuellt war oder entfallen ist.
Artikel 180
Bei Einsatz der Datenverarbeitung oder wenn für die betreffenden Waren eine globale, periodische oder
zusammenfassende Zollanmeldung abgegeben wird, können die Mitgliedstaaten Abweichungen in der
Form der Darstellung der zur Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Daten zulassen.
Artikel 181
(1) Die in Artikel 178 Absatz 2 genannte Person muß der Zollstelle eine Ausfertigung der der Zollwertanmeldung zugrunde liegenden Rechnung über die eingeführten Waren vorlegen. Wird der Zollwert
schriftlich angemeldet, so verbleibt diese Ausfertigung bei der Zollstelle.
(2) Ist bei einer schriftlichen Zollwertanmeldung die Rechnung über die eingeführten Waren auf eine
Person ausgestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem der Zollwert
angemeldet wird, so hat der Zollwertanmelder der Zollstelle eine zweite Ausfertigung dieser Rechnung
vorzulegen. Eine dieser Ausfertigungen behält die Zollstelle, die andere wird mit einem Stempelabdruck
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der Zollstelle und der Eintragungsnummer der Zollanmeldung versehen dem Anmelder zurückgegeben
zur Weiterleitung an die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Die Zollbehörden können die Regelung nach Absatz 2 auch für Fälle vorschreiben, in denen die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist, in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird.
TITEL VI
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT
KAPITEL 1
Warenprüfung und Probenentnahme durch den Beteiligten
Artikel 182
(1) Die Zustimmung zur in Artikel 42 des Zollkodex genannten Prüfung der Waren wird auf mündlichen
Antrag der Person erteilt, die befugt ist, die Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, es sei
denn, daß die Zollstelle nach den Umständen einen schriftlichen Antrag für erforderlich hält.Die Zustimmung zur Entnahme von Mustern oder Proben kann nur auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt
werden.
(2) Die schriftlichen Anträge nach Absatz 1 sind von dem Beteiligten zu unterzeichnen und bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- Ort, an dem sich die Waren befinden;
- Nummer der summarischen Anmeldung, sofern diese bereits abgegeben wurde und die Zollstelle diese
Angabe nicht selbst einträgt, sowie die Bezugnahme auf das vorangegangene Zollverfahren oder die erforderlichen Angaben zur Feststellung des Beförderungsmittels, auf dem sich die Ware befindet;
- alle sonstigen Angaben, die zum Erkennen der Waren erforderlich sind.Die Zollstelle erteilt ihre Zustimmung auf dem Antrag des Beteiligten. Handelt es sich um einen Antrag auf Entnahme von Mustern
oder Proben, so gibt die Zollstelle die Warenmengen an, die entnommen werden dürfen.
(3) Die vorherige Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben sind nach Anweisung
der Zollstelle vorzunehmen und werden von ihr kontrolliert.Auspacken, Wiegen, Wiedereinpacken und
sonstige Behandlungen der Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Beteiligten. Etwaige Analysekosten gehen ebenfalls zu seinen Lasten.
(4) Bezueglich der entnommenen Muster und Proben sind die Förmlichkeiten zu erfuellen, um sie einer
zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Führt die Untersuchung der Muster oder Proben zu deren Zerstörung, Vernichtung oder unwiederbringlichem Verlust, so entsteht keine Zollschuld. Artikel 182 Absatz
5 des Zollkodex ist auf die Abfälle bzw. Überreste anwendbar.KAPITEL 2Summarische Anmeldung
Artikel 183
(1) Die summarische Anmeldung ist von der Person zu unterzeichnen, die sie abgibt.
(2) Die summarische Anmeldung wird von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen und aufbewahrt, damit geprüft werden kann, ob die betreffenden Waren innerhalb der in Artikel 49 des Zollkodex
vorgesehenen Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
(3) Sind Waren vor ihrer Gestellung in einem Versandverfahren befördert worden, so stellt das für die
Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische Anmeldung dar.
(4) Die Zollbehörde kann zulassen, daß die summarische Anmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung erfolgt. In diesem Falle sind die Regeln in Absatz 2 entsprechend anzupassen.
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Artikel 184
(1) Solange Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht
von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist die Person, welche die Anmeldung abgibt, verpflichtet, sie den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen.
(2) Nach dem Abladen der Waren geht die Verpflichtung, die Waren den Zollbehörden auf Verlangen
vollständig vorzuführen, auf jede Person über, die diese Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im
Besitz hat.
KAPITEL 3
Vorübergehende Verwahrung
Artikel 185
(1) Sind die Orte im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 des Zollkodex dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen worden, so werden sie als "Verwahrungslager" bezeichnet.
(2) Verwalten die Zollbehörden das Verwahrungslager nicht selbst, so können sie zur Gewährleistung
der Einhaltung des Zollrechts verlangen, daß
a) die Verwahrungslager unter Zollmitverschluß gehalten werden;
b) die Person, die das Verwahrungslager betreibt, Bestandsaufzeichnungen über die Waren führt, anhand deren die Warenbewegungen verfolgt werden können.
Artikel 186
Das Verbringen der Waren in ein Verwahrungslager erfolgt aufgrund der summarischen Anmeldung. Die
Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß eine besondere Anmeldung auf einem Vordruck nach dem von
ihr festgelegten Muster abgegeben wird.
Artikel 187
Unbeschadet des Artikels 56 des Zollkodex und der für die Verwertung geltenden Bestimmungen ist die
Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, verpflichtet, den von den Zollbehörden nach
Artikel 53 Absatz 1 des Zollkodex getroffenen Maßnahmen Folge zu leisten und die entstehenden Kosten zu tragen. Liegt eine summarische Anmeldung nicht vor, so obliegen diese Pflichten den in Artikel
44 Absatz 2 des Zollkodex genannten Personen.
Artikel 188
Beschließen die Zollbehörden, die Waren gemäß Artikel 53 des Zollkodex zu veräussern, so erfolgt die
Veräusserung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.
KAPITEL 4
Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
Artikel 189
Werden Waren auf dem See
- oder Luftweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und auf der Grundlage
desselben Beförderungspapiers auf dieselbe Weise ohne Umladung zu einem anderen Hafen bzw. Flug-
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hafen der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind diese Waren erst in dem Hafen bzw. Flughafen nach
Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen, in dem sie aus- oder umgeladen werden.
Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr
Artikel 190
Im Sinne dieses Abschnitts gilt als
a) Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
b) internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;
c) innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;
d) Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
e) innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmässige Verbindung zwischen zwei oder
mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;
f) Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden
beliebig festgesetzt wird;
g) Sport
- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden
beliebig festgesetzt wird;
h) Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.
Artikel 191
Im Sinne dieses Abschnitts gilt im Luftverkehr Gepäck als
- "aufgegebenes Gepäck", wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder
während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192
Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;
- "Handgepäck", wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.
Artikel 192
Die Kontrollen und Förmlichkeiten
1. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem
Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll, werden in dem
letztgenannten Flughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall unterliegt das Gepäck den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, wenn die Person den zuständigen Behörden den Gemeinschaftscharakter der von ihr mitgeführten Waren nicht nachweisen kann;
2. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt, werden im Abgangsflughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um
einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall kann eine Kontrolle des Handge- Seite 60 von 329 -
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päcks auch in dem Gemeinschaftsflughafen der Zwischenlandung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfuellen;
3. für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen
Hafen besteht, werden in dem Hafen durchgeführt, in dem dieses Gepäck eingeladen bzw. ausgeladen
wird.
Artikel 193
Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Personen
1. auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt;
2. in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt:
- bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen,
der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muß, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der
Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll;
- bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.
Artikel 194
(1) Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem
nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt,
- werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck in dem Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;
- wird die Kontrolle des Handgepäcks im ersten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt;
eine zusätzliche Kontrolle des Handgepäcks kann im Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen
Flugs ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich eine solche zusätzliche Kontrolle bei
der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;
- kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im ersten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur
dann erfolgen, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich
erweist.
(2) Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist,
- wird die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen
Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;
- wird die Kontrolle des Handgepäcks im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt;
eine Kontrolle des Handgepäcks kann nur dann ausnahmsweise schon in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt werden, wenn sie sich bei der Kontrolle des aufgegebenen
Gepäcks als erforderlich erweist;
- kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im letzten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise
nur dann durchgeführt werden, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks
als erforderlich erweist.
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(3) Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines
von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Linien
- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport
- oder Geschäftsflugzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, werden
in dem Ankunftsflughafen des Linien
- oder Charterflugs durchgeführt.
(4) Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport
- oder Geschäftsflugzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Linien
- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist,
werden in dem Abgangsflughafen des Linien
- oder Charterflugs durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten können in dem internationalen Gemeinschaftsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, die Kontrolle des Gepäcks durchführen,
- das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen eintrifft und in einem internationalen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen internationaler Zielflughafen in demselben
Staatsgebiet liegt;
- das in einem internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen in
demselben Staatsgebiet gelegenen internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden,
dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.
Artikel 195
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
- daß bei der Ankunft der Personen vor der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91
des Rates [8] nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;
[8] ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 4.
- daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen nach der Kontrolle des in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;
- daß bei der Ankunft der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, bevor das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte
aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde;
- daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um
das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, nachdem das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde.
Artikel 196
Das in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebene Gepäck wird in diesem Flughafen mit einem Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind
im Anhang 30 enthalten.
Artikel 197
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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Flughäfen, die der Definition des
"internationalen Gemeinschaftsflughafens" gemäß Artikel 190 Buchstabe b) entsprechen. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
TITEL VII
ZOLLANMELDUNG - NORMALES VERFAHREN
KAPITEL 1
Schriftliche Zollanmeldung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 198
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen
Warenposition als eigene Zollanmeldung.
(2) Als eine einzige Ware gelten die Bestandteile von Industrieanlagen, die in einem Code der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind.
Artikel 199
Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den Vorschriften über:
- die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben;
- die Echtheit der beigefügten Unterlagen;
- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.
Artikel 200
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind die der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen von der
Zollstelle einzubehalten, es sei denn, die Unterlagen können vom Beteiligten anderweitig verwendet
werden. In letzterem Fall trifft die Zollstelle alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Unterlagen anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.
Artikel 201
(1) Die Zollanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, der die Waren gestellt worden sind. Die Zollanmeldung kann abgegeben werden, sobald die Waren gestellt worden sind.
(2) Die Zollstelle kann zulassen, daß die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren
hat gestellen können. In diesem Fall kann die Zollstelle eine angemessene Frist für die Gestellung der
Waren festsetzen. Werden die Waren nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.
(3) Ist eine Zollanmeldung abgegeben worden, bevor die angemeldeten Waren bei der Zollstelle oder an
einem von ihr bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind, so kann diese Zollanmeldung erst
nach Gestellung der Waren angenommen werden.
Artikel 202
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(1) Die Zollanmeldung muß bei der zuständigen Zollstelle während der Öffnungszeiten abgegeben
werden.Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Zollanmeldung ausserhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.
(2) Der Abgabe der Zollanmeldung bei einer Zollstelle gleichgestellt ist das Verfahren, bei dem diese
Zollanmeldung den Zollbediensteten an einem anderen Ort ausgehändigt wird, der zu diesem Zweck im
Rahmen von Übereinkünften zwischen den Zollbehörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.
Artikel 203
Das Annahmedatum wird auf der Zollanmeldung vermerkt.
Artikel 204
Die Zollstelle kann zulassen oder verlangen, daß Berichtigungen nach Artikel 65 des Zollkodex durch
Abgabe einer neuen Zollanmeldung als Ersatz für die ursprüngliche Zollanmeldung vorgenommen werden. In diesem Fall wird als maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der gegebenenfalls zu erhebenden Abgaben sowie für die übrigen Vorschriften, die für das betreffende Zollverfahren gelten, der
Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung zugrunde gelegt.
Abschnitt 2
Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke
Artikel 205
(1) Amtliches Muster für die schriftliche Zollanmeldung von Waren im Rahmen des normalen Verfahrens
zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex
ist das Einheitspapier.
(2) Nach Maßgabe der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren können zu diesem Zweck auch
andere Vordrucke verwendet werden:
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen nicht entgegen:
- der Befreiung von der schriftlichen Zollanmeldung, die in den Artikeln 225 bis 236 für bestimmte Fälle
der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der vorübergehenden Verwendung
vorgesehen werden kann,
- der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 verzichten, wenn die besonderen Vorschriften der Artikel 237 und 238 für Postsendungen (Briefe und Postpakete) angewendet werden,
- der Möglichkeit, besondere Vordrucke zu verwenden, um die Zollanmeldung in bestimmten Fällen zu
erleichtern,
- der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 im Falle von zwischen zwei
oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen oder zu schließenden Abkommen oder Vereinbarungen
über eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten im gesamten Warenverkehr miteinander
oder einem Teil desselben verzichten,
- der Möglichkeit, daß die Beteiligten bei mehrere Arten von Waren umfassenden Sendungen zur Erfuellung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens Ladelisten verwenden,
- der Erstellung von Zollanmeldungen zur Einfuhr, zum Versandverfahren oder zur Ausfuhr sowie von
Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, gegebenenfalls auf weissem Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen,
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- der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten bei Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen vorsehen, daß das von diesem System erstellte Einheitspapier die Zollanmeldung nach Absatz 1 darstellt.
(4) Werden für die Erfuellung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme
eingesetzt, die auch Zollanmeldungen ausdrucken, so können die Zollbehörden zulassen, daß
- die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzt wird, das
gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselben Rechtswirkungen hat wie die
handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfuellt sind;
- statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten die so erstellten Zollanmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden.
(5) Wird in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr, zur Einfuhr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten
keine anderen Verwaltungspapiere verlangen als solche, die
- durch gemeinschaftliche Rechtsakte ausdrücklich eingeführt wurden oder in diesen vorgesehen sind,
- aufgrund internationaler Übereinkünfte, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, erforderlich sind,
- von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Erlangung eines Vorteils oder einer besonderen Erleichterung vorzulegen sind,
- unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages zur Durchführung von Einzelregelungen verlangt
werden, die bei alleiniger Verwendung des in Absatz 1 genannten Papiers nicht angewendet werden
könnten.
Artikel 206
Der Vordruck des Einheitspapiers ist während der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31. Dezember 1985 und Spanien bzw. Portugal und im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch für Waren zu verwenden, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte auch andere Maßnahmen gelten.In den Fällen nach Unterabsatz 1 wird das Exemplar Nr. 2 oder gegebenenfalls das Exemplar Nr. 7 der im Warenverkehr mit Spanien und Portugal oder zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten
verwendeten Vordrucke vernichtet.Dieser Vordruck ist ebenfalls zu verwenden im Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren zwischen den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Bestimmungen
der Richtlinie 77/388/EWG des Rates [9] gelten, und den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten sowie im Warenverkehr zwischen den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten.
[9] ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.
Artikel 207
Unbeschadet des Artikels 205 Absatz 3 können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf die Vorlage von
für ihre Behörden bestimmten Exemplaren des Einheitspapiers zur Erfuellung der Förmlichkeiten bei der
Ein
- und Ausfuhr generell verzichten, sofern die betreffenden Angaben anderen Unterlagen entnommen
werden können.
Artikel 208
(1) Das Einheitspapier ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfuellung
der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind.
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(2) Werden Waren vor der Überführung in das gemeinschaftliche oder gemeinsame Versandverfahren
oder im Anschluß daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden,
der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.
(3) Die Sätze gemäß den Absätzen 1 und 2 werden
- einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 31 oder
- zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 32 insbesondere im Fall einer Erstellung im Wege der Datenverarbeitung zur Behandlung der Zollanmeldungenentnommen.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 205 Absatz 3, 222 bis 224 sowie 254 bis 289 können die
Anmeldevordrucke gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die
in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfuellung der Förmlichkeiten
für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind; diese Sätze können
gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfuellung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.Diese Sätze werden
- einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 33 oder
- zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang
34entnommen.Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Zollbehörden vorsehen, daß Ergänzungsvordrucke dann nicht
verwendet werden können, wenn die Zollanmeldungen mit Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen erstellt werden.
Artikel 209
(1) Bei Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das
Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Hauptverpflichteter oder Vertreter einer der beiden beantragt
hat.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.In den vorgenannten Fällen
hat der Beteiligte der Zollstelle alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muß er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen.
Artikel 210
Wird das Einheitspapier für mehrere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich
die Zollbehörden davon, daß die Angaben auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefuellten Exemplaren übereinstimmen.
Artikel 211
Die Zollanmeldung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufuellen, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Förmlichkeiten erfuellt werden, zugelassen ist.Soweit erforderlich
können die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats vom Anmelder oder seinem Vertreter in diesem Mitgliedstaat eine Übersetzung der Zollanmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. Die Übersetzung tritt an die Stelle der entsprechenden Angaben in der Zollanmeldung.Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Zollanmeldung immer dann in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats auszufuellen, wenn sie in
diesem Staat auf anderen als den der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ursprünglich vorgelegten
Anmeldevordrucken abgegeben wird.
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Artikel 212
(1) Das Einheitspapier ist unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufuellen.
(2) Die Zollbehörden sorgen dafür, daß das in Absatz 1 genannte Merkblatt den Benutzern ohne weiteres zur Verfügung steht.
(3) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ergänzen das Merkblatt soweit erforderlich.
Artikel 213
Die beim Ausfuellen der Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 zu verwendenden Codes sind in Anhang
38 aufgeführt.
Artikel 214
In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Vordrucks nach Artikel 205 Absatz 1 vorgeschrieben
sind, kann der Anmelder zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Photokopien des Vordrucks verwenden.Diese zusätzlichen Blätter oder Photokopien müssen vom Anmelder unterzeichnet,
der zuständigen Zollstelle vorgelegt und von dieser unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Sie werden von den Zollbehörden als Originale
anerkannt, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.
Artikel 215
(1) Die Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der
Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knittern.Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf
den Exemplaren für das gemeinschaftliche Versandverfahren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nr.
1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld
links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.Die Vordrucke sind in grüner Farbe
zu drucken.
(2) Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem
Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.
(3) Die Vordruckexemplare sind farblich wie folgt zu kennzeichnen:
a) Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 31 und 33:
- die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw.
blauen Streifen auf;
- die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen
bzw. gelben Streifen auf;
b) Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 32 und 34:die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 weisen am
rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw.
blauen Streifen auf.Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer
Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.
(4) Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 31 und 33 genannten Vordrucke in
Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 35 genannt.Die Exemplare, auf denen die Angaben der
in den Anhängen 32 und 34 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 36
genannt.
(5) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis
plus 8 mm zugelassen sind.
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(6) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der
Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.
Abschnitt 3
Für die Zollverfahren verlangte Angaben
Artikel 216
(1) Die Maximalliste der bei Verwendung des Einheitspapiers in einer Zollanmeldung zu einem Zollverfahren auszufuellenden Felder ist in Anhang 37 enthalten.
(2) Anhang 37 enthält ebenfalls die Minimalliste der Felder, die bei der Zollanmeldung zu einem bestimmten Zollverfahren auszufuellen sind.
Artikel 217
Die bei Verwendung eines der in Artikel 205 Absatz 2 genannten Vordrucke zu machenden Angaben ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck, gegebenenfalls ergänzt durch die Vorschriften zu dem betreffenden Zollverfahren.
Abschnitt 4
Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind
Artikel 218
(1) Der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird, nach Maßgabe des Artikels 181;
b) die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Artikel 178, sofern diese Anmeldung nach dem genannten Artikel vorgeschrieben ist;
c) die Unterlagen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung,
die für die angemeldeten Waren gilt, erforderlich sind;
d) alle sonstigen Unterlagen, die nach den Vorschriften über die Überführung der angemeldeten Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.
(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, daß die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, so kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.
(3) Handelt es sich jedoch um Waren, für die die Einfuhrabgaben gemäß Artikel 81 des Zollkodex ermittelt werden können, so kann auf die Vorlage der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Unterlagen verzichtet werden.Ferner kann bei Waren, die von den Einfuhrabgaben befreit sind, auf die Vorlage
der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verzichtet werden, sofern die Zollstelle diese Unterlagen nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält.
Artikel 219
(1) Der Versandanmeldung ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei Zollabfertigung verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist die Ausfuhranmeldung
oder Anmeldung zur Wiederausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes ande- Seite 68 von 329 -
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re Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung
vorzulegen.
(3) Die Zollstellen können gegebenenfalls verlangen, daß die Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.
Artikel 220
(1) Der Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, mit Ausnahme der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredelung sind beizufügen:
a) die in Artikel 218 Absatz 1 genannten Unterlagen, ausser in den Fällen, in denen die Ware zu einem
anderen Zollager als Typ D abgefertigt wird;
b) die Bewilligung zum betreffenden Verfahren oder, im Falle von Artikel 556 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, der Antrag auf Bewilligung, es sei denn, die Waren werden zum Zollagerverfahren angemeldet
oder die Artikel 568 Absatz 3, 656 Absatz 3 oder 695 Absatz 3 sind anwendbar;
(2) Der Zollanmeldung zum passiven Veredelungsverkehr sind beizufügen:
a) die in Artikel 221 genannten Unterlagen;
b) die Bewilligung für das Verfahren oder im Falle des Artikels 751 Absatz 1 zweiter Unterabsatz eine
Kopie des Antrags auf Bewilligung. Dies gilt nicht im Falle des Artikels 760 Absatz 2.
(3) Artikel 218 Absatz 2 findet auf die Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Anwendung.
(4) Die Zollstelle kann zulassen, daß die in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten
Unterlagen nicht beizufügen sind, sondern nur für die Zollstelle bereitgehalten werden.
Artikel 221
(1) Der Ausfuhranmeldung und der Anmeldung zur Wiederausfuhr sind alle für die zutreffende Erhebung
der Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen auf die betreffende Ware notwendigen Unterlagen beizufügen.
(2) Artikel 218 Absatz 2 findet auf die Ausfuhranmeldung und die Anmeldung zur Wiederausfuhr
Anwendung.KAPITEL 2Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung
Artikel 222
(1) Die Zollbehörden können dem Anmelder gestatten, die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der
schriftlichen Zollanmeldung ganz oder teilweise dadurch zu ersetzen, daß er der dazu bezeichneten
Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt.
(2) Die Voraussetzungen für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben werden von den Zollbehörden festgelegt.
Artikel 223
Folgende Formen des Einsatzes der Datenverarbeitung können von den Zollbehörden gestattet werden:
- die Möglichkeit zu verlangen, daß die für die Erfuellung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen
Angaben in ihr Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen einzugeben sind, und
zwar gegebenenfalls ohne daß eine schriftliche Zollanmeldung von den betreffenden Zollbehörden verlangt wird;
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- die Möglichkeit vorzusehen, daß die Zollanmeldung im Sinne des Artikels 205 Absatz 1 durch die Eingabe der Daten in das Datenverarbeitungssystem zustande kommt, sofern keine als Zollanmeldung geltende schriftliche Unterlage ausgedruckt wird.
Artikel 224
(1) Werden für die Erfuellung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme
eingesetzt, so lassen die Zollbehörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
(2) Die Zollbehörden können zulassen, daß die Beteiligten alle oder bestimmte in den Artikeln 218 bis
221 bezeichneten Unterlagen unter Einsatz der Datenverarbeitung erstellen und übermitteln.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Vereinfachungen werden nur zugelassen, wenn die von
den Zollbehörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfuellt sind.
KAPITEL 3
Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung
Abschnitt 1
Mündliche Zollanmeldungen
Artikel 225
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
- die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
- die an Privatpersonen gesandt werden,
- in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;
b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn
- der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,
- die Sendung nicht Teil einer regelmässigen Serie gleichartiger Sendungen ist und
- die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines grösseren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;
c) Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei
sind;
d) Waren im Sinne von Artikel 230 Buchstaben b) und c).
Artikel 226
Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
- die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
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- die an Privatpersonen gesandt werden;
b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);
c) Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c);
d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.
Artikel 227
(1) Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Artikel 225 und 226 nicht angewendet werden, wenn die
Person, welche die Waren abfertigen lässt, als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handelt.
(2) Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben oder der Vollständigkeit der anzumeldenden Angaben, so kann sie eine schriftliche Zollanmeldung verlangen.
Artikel 228
Sind die nach Artikel 225 oder 226 mündlich angemeldeten Waren ein
- oder ausfuhrabgabenpflichtig, so stellt die Zollstelle dem Beteiligten eine Quittung über die Entrichtung der geschuldeten Abgaben aus.
Artikel 229
(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren gemäß den in Artikel 696 festgelegten Voraussetzungen mündlich abgegeben werden:
a) - Tiere und Geräte im Sinne des Artikels 685,
- Umschließungen im Sinne des Artikels 679;
- Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk
- und Fernsehprogrammen sowie eigens für Rundfunk
- und Fernsehübertragungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder
privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften ausserhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaften ansässig sind und von den Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben, für die Einfuhr des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge zugelassen sind;
- Instrumente und Apparate, die als "Berufsausrüstung" von Ärzten im Sinne des Artikels 671 Absatz 1
Buchstabe c) anerkannt sind;
b) Waren im Sinne des Artikels 232;
c) andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Waren können auch bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung
mündlich zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
Abschnitt 2
Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäusserung
Artikel 230
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren durch
eine Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
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a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind
und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates [10] oder als Rückwaren
abgabenfrei sind;
[10] ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.
b) Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei
sind;
c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;
d) Waren, die im Rahmen eines wirtschaftlich unbedeutenden Warenverkehrs eingeführt werden und
von der Beförderungspflicht zu einer Zollstelle nach Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex befreit sind, unter
der Voraussetzung, daß sie keinen Abgaben unterliegen.
Artikel 231
Folgende Waren gelten als durch eine Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b) zur
Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck
von Reisenden enthalten sind;
b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;
c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;
d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.
Artikel 232
(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern
sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:
a) persönliche Habe von Reisenden im Sinne des Artikels 684;
b) in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind,
werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.
Artikel 233
Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäusserung auf folgende
Weise abgegeben werden:
a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:
- Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,
- Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
- Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;
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b) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel
38 Absatz 4 des Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der Wiederausfuhr
gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch:
- einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Artikel 234
(1) Sind die Voraussetzungen der
Artikel 230 bis 232 erfuellt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex
gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.
(2) Ergibt sich bei einer Kontrolle, daß die Willensäusserung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne
daß die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfuellen, so
gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2
Artikel 235
Die Artikel 225 bis 232 gelten nicht für Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde oder die Verbots
- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.
Artikel 236
Im Sinne der Abschnitte 1 und 2 gilt als "Reisender"
A. bei der Einfuhr
1. eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie
2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
B. bei der Ausfuhr
1. eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, wo sie ihren gewöhnlichen
Wohnsitz hat, sowie
2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie
nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verlässt.
Abschnitt 4
Postverkehr
Artikel 237
(1) Im Postverkehr gelten folgende Waren als angemeldet
A. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
a) im Zeitpunkt des Beförderns:
- Postkarten und Briefe, ausschließlich mit persönlichen Mitteilungen,
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- Blindenpost,
- nichteinfuhrabgabenpflichtige Drucksachen und
- andere Postsendungen (Briefe und Postpakete), die im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel
38 Absatz 4 des Zollkodex von der Verpflichtung des Beförderns freigestellt sind;
b) im Zeitpunkt der Gestellung:
- nicht in Buchstabe a) genannte Postsendungen (Briefe und Postpakete), wenn sie mit einer Zollinhaltserklärung C1 und/oder C2/CP3 befördert werden.
B. zur Ausfuhr:
a) nichtausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei Übernahme durch die
Postbehörden,
b) ausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei ihrer Gestellung, sofern sie mit
einer Zollinhaltserklärung C1 und/oder C2/CP3 befördert werden.
(2) Als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner gilt in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe A der
Empfänger, in den Fällen von Buchstabe B der Versender. Die Zollbehörden können vorsehen, daß die
Postverwaltung als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gilt.
(3) Im Sinne von Absatz 1 gelten abgabenfreie Waren als nach Maßgabe von Artikel 63 des Zollkodex
gestellt, die Zollanmeldung als angenommen sowie die Waren als überlassen:
a) bei der Einfuhr, wenn die Waren dem Empfänger ausgehändigt werden,
b) bei der Ausfuhr, wenn die Waren von den Postbehörden übernommen werden.
(4) Wird eine Postsendung (Briefe und Postpakete), die nicht von der Verpflichtung der Beförderung zu
einer Zollstelle nach den Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex freigestellt ist,
ohne Zollinhaltserklärung C1 und/oder C2/CP3 gestellt oder ist diese Erklärung unvollständig, so bestimmen die Zollbehörden die Form, in der die Zollanmeldung abzugeben oder zu vervollständigen ist.
Artikel 238
Artikel 237 gilt nicht
- für Postsendungen (Briefe und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, deren Gesamtwert die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle überschreitet; die Zollbehörden können höhere Wertgrenzen vorsehen;
- für Postsendungen (Briefe und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, die Teil einer regelmässigen Serie gleichartiger Vorgänge sind;
- wenn eine Zollanmeldung schriftlich, mündlich oder unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben
wird;
- für Postsendungen (Briefe oder Postpakete) im Sinne des Artikels 235.
TITEL VIII
ZOLLBESCHAU, FESTSTELLUNGEN UND SONSTIGE MASSNAHMEN DER ZOLLSTELLE
Artikel 239
(1) Die Zollbeschau wird an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten
durchgeführt.
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(2) Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu
einer anderen Zeit vornehmen.Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.
Artikel 240
(1) Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem
Vertreter mit.
(2) Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne daß sich dieser der Auswahl
widersetzen kann.
Artikel 241
(1) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muß der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt der Zollstelle
die gewährte Unterstützung nicht, so kann sie vom Anmelder verlangen, daß er eine andere Person benennt, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann.
(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen,
die der Zollstelle die von ihr für erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt die Zollstelle ihm eine Frist, es sei denn, daß sie auf die Zollbeschau verzichtet.Ist bei Ablauf der gesetzten Frist
der Anmelder der Aufforderung der Zollstelle nicht nachgekommen, so nimmt diese nach Maßgabe des
Artikels 75 Buchstabe a) des Zollkodex die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor; sie bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie dies für erforderlich hält.
(3) Die Feststellungen der Zollstelle, die sich bei einer Zollbeschau ergeben, die nach Absatz 2 durchgeführt wird, haben dieselben Rechtswirkungen wie die Ergebnisse einer in Anwesenheit des Anmelders
durchgeführten Zollbeschau.
(4) Die Zollstelle kann anstelle der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die Zollanmeldung als wirkungslos ansehen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Weigerung des Anmelders, bei der Zollbeschau
anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann, nicht bezweckt oder bewirkt, daß die Zollstelle an der Feststellung einer Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
gehindert wird oder daß gegen Artikel 66 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 2 des Zollkodex verstossen
wird.
Artikel 242
(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.
(2) Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, daß Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.
(3) Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen werden, wie zur Durchführung der
Analyse oder eingehenden Prüfung einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist.
Artikel 243
(1) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte
Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder eine Person zu diesem Zweck zu benennen, oder gewährt er der Zollstelle nicht die zur Erleichterung der
Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung, so gilt Artikel 241 Absätze 1, 2 und 3.
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Artikel 244
Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so überlässt sie dem Anmelder die betreffenden Waren, bevor die Ergebnisse der Analyse oder
Prüfung vorliegen, wenn der Überlassung ansonsten nichts entgegensteht und in Fällen, in denen eine
Zollschuld entstanden ist oder entstehen könnte, die betreffenden Abgabenbeträge zuvor buchmässig
erfasst und entrichtet worden sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist.
Artikel 245
(1) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten
Menge nicht abgezogen.
(2) Im Falle einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung ist der Anmelder, soweit
dies die Umstände zulassen, berechtigt, die Mengen, die als Proben entnommen wurden, durch gleiche
Waren zu ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.
Artikel 246
(1) Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie nicht durch die Analyse oder eingehende
Prüfung vernichtet oder zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch die Zollstelle gegenstandslos geworden ist, insbesondere nach
Ausschöpfung aller dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die
die Zollstelle auf der Grundlage der Analyse oder eingehenden Prüfung getroffen hat.
(2) Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt worden ist, werden entweder
vernichtet oder zerstört oder von der Zollstelle aufbewahrt. In besonderen Fällen kann die Zollstelle jedoch vom Beteiligten verlangen, daß er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.
Artikel 247
(1) Hat die Zollstelle die Zollanmeldung und die beigefügten Unterlagen überprüft oder die Waren beschaut, so gibt sie Gegenstand und Ergebnis der Überprüfung oder Beschau mindestens auf dem für sie
bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf einem Zusatzblatt an. Im Falle einer Teilbeschau sind
ferner die überprüften Waren zu bezeichnen.Die Zollstelle vermerkt gegebenenfalls auch die Abwesenheit des Anmelders oder seines Vertreters.
(2) Stimmt das Ergebnis der Überprüfung der Zollanmeldung und der dieser beigefügten Unterlagen
und der Zollbeschau nicht mit der Zollanmeldung überein, so vermerkt die Zollstelle mindestens auf
dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf dem Zusatzblatt die Grundlagen für die
Erhebung der Abgaben auf die Waren und gegebenenfalls für die Berechnung der Erstattungen und
sonstigen Beträge bei der Ausfuhr sowie für die Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.
(3) Aus den Vermerken der Zollstelle müssen gegebenenfalls die vorgenommenen Maßnahmen zur
Nämlichkeitssicherung ersichtlich sein. Diese Vermerke sind ausserdem mit Datum und der Angabe des
beurkundenden Beamten zu versehen.
(4) Die Zollanmeldung oder das Zusatzblatt braucht keinen Vermerk gemäß Absatz 1 zu enthalten,
wenn die Zollstelle weder die Zollanmeldung überprüft noch die Waren beschaut hat.
Artikel 248
(1) Die Überlassung führt zur buchmässigen Erfassung der Abgaben, wie sie sich aus den Angaben in
der Zollanmeldung ergeben. Hält es die Zollstelle für möglich, daß der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergebende, verlangt sie ausserdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach
den Angaben in der Zollanmeldung und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen
können. Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unmittelbare
buchmässige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen.
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(2) Setzt die Zollstelle aufgrund von Überprüfungen, die sie vorgenommen hat, einen anderen Betrag an
Abgaben fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergibt, ist dieser festgesetzte Betrag bei Überlassung der Waren unverzueglich buchmässig zu erfassen.
(3) Kann die Zollstelle die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihr das Ergebnis der Prüfung der von ihr entnommenen Proben vorliegt, so können die Waren vorher nicht überlassen werden.
Artikel 249
(1) Die Form, in der die Zollstelle die Waren überlässt, wird von dieser unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen sie ihre Überwachung ausübt, bestimmt.
(2) Handelt es sich um eine schriftliche Zollanmeldung, so wird die Überlassung und das Datum der
Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls dem Zusatzblatt vermerkt und eine
Kopie derselben dem Anmelder übermittelt.
Artikel 250
(1) Können die Waren aus einem der in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter oder dritter Gedankenstrich des
Zollkodex genannten Gründe dem Anmelder nicht überlassen werden, so setzt die Zollstelle diesem eine Frist, um die Hinderungsgründe zu beseitigen.
(2) Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten
Fällen die verlangten Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird
die betreffende Zollanmeldung als unwirksam betrachtet und von der Zollstelle für ungültig erklärt. Artikel 66 Absatz 3 des Zollkodex ist anwendbar.
(3) Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen unbeschadet der etwaigen Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäß Artikel 66 Absatz 1
Unterabsatz 1 oder Artikel 182 des Zollkodex den geschuldeten Abgabenbetrag nicht vor Ablauf der in
Absatz 1 genannten Frist entrichtet oder dafür Sicherheit geleistet, so kann die Zollstelle die vorbereitenden Förmlichkeiten für die Verwertung der Waren einleiten. In diesem Fall erfolgt die Verwertung,
wenn die Hinderungsgründe in der Zwischenzeit nicht beseitigt worden sind; dabei kann es sich um eine
Zwangsversteigerung handeln, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die Zollstelle angehört, zulässig ist. Die Zollstelle setzt den Anmelder von der Verwertung in Kenntnis.Die Zollstelle kann die Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung
stehenden besonderen Ort verbringen.
Artikel 251
Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 des Zollkodex kann eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren unter folgenden Voraussetzungen für ungültig erklärt werden:
1. In Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren,
das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren
übergeführt worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt
wird und sofern
- die Waren nicht anders verwendet worden sind, als es in dem Zollverfahren, in das die Waren hätten
übergeführt werden sollen, vorgesehen ist,
- die Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren, für
das sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfuellten und
- die Waren unverzueglich zu dem Zollverfahren angemeldet werden, für das sie bestimmt waren.Die
Zollanmeldung der Waren zu diesem anderen Zollverfahren ist vom Tage der Annahme der für ungültig erklärten Zollanmeldung an wirksam.In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen;
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2. In Fällen, in denen die Waren zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldet worden sind,
wird die Zollanmeldung für ungültig erklärt, sofern
a) bezueglich der Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Erstattungsantrags von
Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr sind oder deren Ausfuhr
besonderen Maßnahmen unterliegt, der Anmelder
- der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben,
- der genannten Zollstelle alle Ausfertigungen der Zollanmeldung sowie alle sonstigen ihm nach Annahme der Zollanmeldung ausgehändigten Unterlagen wieder vorlegt,
- gegebenenfalls der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Erstattungen und die anderen aufgrund der
Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren gewährten Beträge zurückgezahlt worden sind oder daß
die zuständigen Dienststellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht
ausgezahlt werden, und
- gegebenenfalls nach Maßgabe der geltenden Vorschriften die sonstigen Verpflichtungen erfuellt, die
von der Ausfuhrzollstelle zur Regelung des Falles vorgeschrieben werden können.Die Ungültigkeitserklärung hat gegebenenfalls zur Folge, daß Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorgenommen worden
sind, rückgängig gemacht werden.Sind die zur Ausfuhr angemeldeten Waren innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, so hat die Nichteinhaltung dieser Frist die
Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zur Folge;
b) bezueglich sonstiger Waren die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 796 über den Umstand, daß die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, informiert wird.
3. Sofern die Wiederausfuhr einer Ware die Abgabe einer Zollanmeldung erfordert, findet Nummer 2
sinngemäß Anwendung.
4. In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex in das
Zollagerverfahren übergeführt worden sind, kann die Ungültigkeitserklärung der betreffenden Zollanmeldung beantragt und vorgenommen werden, wenn die in der Sonderregelung vorgeschriebenen Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Bestimmung getroffen worden sind.Ist bei
Ablauf der für den Verbleib der vorgenannten Waren im Zollagerverfahren festgesetzten Frist für diese Waren kein Antrag auf Erhalt einer der in der Sonderregelung vorgesehenen Bestimmungen gestellt
worden, so treffen die Zollbehörden die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen.
Artikel 252
Beschließen die Zollbehörden, die Waren gemäß Artikel 75 des Zollkodex zu veräussern, so findet Artikel 188 Anwendung.
TITEL IX
VEREINFACHTE VERFAHREN
KAPITEL 1
Definitionen
Artikel 253
(1) Die Regelung über die unvollständige Zollanmeldung ermöglicht den Zollstellen in begründeten Fällen die Annahme einer Zollanmeldung, in der nicht alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen
Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind.
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(2) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung in das betreffende Zollverfahren zu überführen und später eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.
(3) Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das betreffende Zollverfahren zu
überführen.
KAPITEL 2
Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 1
Unvollständige Zollanmeldungen
Artikel 254
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37
genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens die
Angaben in den Feldern Nr. 1 (erstes und zweites Unterfeld) 14, 21, 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten:
- die Warenbezeichnung in so genauer Form, daß die Zollstelle sofort und eindeutig feststellen kann, zu
welcher Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur die Waren gehören;
- bei wertzollpflichtigen Waren ihren Zollwert oder, wenn der Anmelder diesen Wert nicht anmelden
kann, einen vorläufigen Hinweis auf den Wert, der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die
Angaben, über die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten wird;
- alle sonstigen Angaben, die für die Feststellung der Warennämlichkeit und die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Überlassung der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.
Artikel 255
(1) Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
abhängig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren
Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist,
angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, daß
a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,
b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und
c) eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, daß ein höherer Abgabensatz zur Anwendung
käme.Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden.
Artikel 256
(1) Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung
fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so kann auf Antrag
des Anmelders eine zusätzliche Frist für die Nachreichung dieser Unterlage gewährt werden, sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmel- Seite 79 von 329 -
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dung bezieht, tatsächlich zu diesem ermässigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden können. Die zusätzliche Frist darf drei Monate nicht überschreiten.Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die Zollstelle in Fällen, in denen dies unerläßlich erscheint, längere Fristen gewähren bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen
sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.
(2) Wird ein ermässigter Einfuhrabgabensatz oder eine Abgabenbefreiung für in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführte Waren nur im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds gewährt, so kann
die Anrechnung innerhalb der vorgesehenen Mengen erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage der
Unterlage vorgenommen werden, von der die Anwendung des ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder
die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig ist; auf jeden Fall muß die Unterlage vorgelegt werden:
- im Falle eines Zollplafonds vor Wiedereinführung des normalen Einfuhrabgabensatzes durch eine Gemeinschaftsmaßnahme,
- im Falle eines Zollkontingents vor Erreichen der vorgesehenen Mengen.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung des ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig ist, nach Ablauf des
Zeitraums vorgelegt werden, für den der ermässigte Einfuhrabgabensatz oder die Abgabenbefreiung
festgesetzt worden ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums
angenommen worden ist.
Artikel 257
(1) Die Annahme einer unvollständigen Zollanmeldung durch die Zollstelle darf nicht zur Folge haben,
daß die Überlassung der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Überlassung im übrigen
nichts entgegensteht. Unbeschadet des Artikels 248 erfolgt die Überlassung im einzelnen nach den Absätzen 2 bis 5..
(2) Wirkt sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Abgaben nicht aus, so erfasst die
Zollstelle unverzueglich den wie üblich ermittelten Abgabenbetrag buchmässig.
(3) Wird nach Artikel 254 in der Zollanmeldung ein vorläufiger Hinweis auf den Wert gegeben, so
- erfasst die Zollstelle unverzueglich den nach diesem Hinweis berechneten Abgabenbetrag buchmässig
und
- verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag
und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden könnte.
(4) Kann sich in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen die Nachreichung einer bei der Annahme
der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden
Abgaben auswirken, so verfährt die Zollstelle wie folgt:
a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage die Anwendung eines ermässigten Abgabensatzes zur Folge haben, so
- erfasst die Zollstelle unverzueglich den nach diesem ermässigten Abgabensatz berechneten Abgabenbetrag buchmässig und
- verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag,
der sich aus der Anwendung des normalen Abgabensatzes auf die Waren ergeben würde.
b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage eine vollständige Abgabenbefreiung
zur Folge haben, so verlangt die Zollstelle die Leistung einer Sicherheit für die etwaige Erhebung des
nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.
(5) Unbeschadet späterer Änderungen insbesondere infolge der endgültigen Festsetzung des Zollwerts
hat der Anmelder die Möglichkeit, anstelle einer Sicherheitsleistung, die unmittelbare buchmässige Erfassung zu beantragen,
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- im Falle von Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des
Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können,
- im Falle von Absatz 4 Buchstabe b) des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.
Artikel 258
Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 256 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des
Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder Unterlage
nicht nachgereicht, so erfasst die Zollstelle unverzueglich die auf die Waren zu erhebenden Abgaben in
Höhe des Betrags buchmässig, für den nach Artikel 257 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4
Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Sicherheit geleistet worden ist.
Artikel 259
Eine unvollständige Zollanmeldung, die nach Maßgabe der Artikel 254 bis 257 angenommen worden ist,
kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Zollstelle durch eine neue Zollanmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen des Artikels 62 des Zollkodex entspricht.Im letzteren Fall wird als Zeitpunkt für die Ermittlung der gegebenenfalls geschuldeten Abgaben und für die
Anwendung der übrigen Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Zollanmeldung zugrunde gelegt.
Abschnitt 2
Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 260
(1) Dem Anmelder wird auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen
Angaben enthält, zugelassen, unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 261 und
262 die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in vereinfachter Form abzugeben, sofern die Waren gestellt sind.
(2) Die vereinfachte Zollanmeldung kann die Form haben:
- einer auf der Grundlage des Einheitspapiers erstellten unvollständigen Zollanmeldung oder
- eines anderen Verwaltungs
- oder Handelspapiers, das einen Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr enthält.Sie
muß die für die zur Warenermittlung erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die zuständigen Behörden zulassen, daß der Antrag
auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Absatzes 2, zweiter Gedankenstrich
durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten
Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels
- oder Verwaltungspapier, das gemäß Absatz 1 vorzulegen ist, zu vermerken.
(4) Der vereinfachten Zollanmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls abhängig ist. Artikel 255 Absatz 2 findet Anwendung.
(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 278.
Artikel 261
(1) Die Bewilligung nach Artikel 260 wird dem Anmelder erteilt, sofern eine wirksame Überwachung der
Beachtung der Einfuhrverbote oder
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-beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezueglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet werden kann.
(2) Sie wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die sie beantragt,
- eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;
- nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.Sie kann verweigert werden, wenn
diese Person im Auftrag einer anderen Person handelt, die nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt.
(3) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn einer der
in Absatz 2 genannten Fälle eintritt.
Artikel 262
(1) In der Bewilligung nach Artikel 260
- wird die Zollstelle bzw. werden die Zollstellen bezeichnet, die für die Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen zuständig sind;
- werden Form und Inhalt der vereinfachten Zollanmeldungen bestimmt;
- werden die Waren, für die sie gilt, und die Angaben aufgeführt, die in der vereinfachten Zollanmeldung
zwecks Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind;
- werden näherere Angaben zu der vom Beteiligten zu leistenden Sicherheit für gegebenenfalls entstehende Zollschulden gemacht.Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Zollanmeldungen sowie die Fristen festgelegt, innerhalb deren die Zollanmeldungen bei der zu bezeichnenden
zuständigen Zollbehörde abzugeben sind.
(2) Die Zollbehörden können auf die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung verzichten, wenn sich die
vereinfachte Zollanmeldung auf Waren bezieht, deren Wert niedriger ist als der in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Schwellenwert und sofern die vereinfachte Zollanmeldung alle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Angaben enthält.
Abschnitt 3
Anschreibeverfahren
Artikel 263
Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten
der Artikel 264, 265 und 266 allen Personen, die die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr in ihren Geschäftsräumen oder an den anderen in Artikel 253 genannten Orten vornehmen lassen möchten und den Zollbehörden zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag vorlegen, der alle erforderlichen Angaben für die Erteilung dieser Bewilligung enthält, für folgende Waren erteilt:
- für Waren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren, für die den vorgenannten Personen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle gemäß den Artikeln 406 bis
409 bewilligt worden ist;
- unbeschadet des Artikels 278 für Waren, die zuvor in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
übergeführt worden sind;
- für Waren, die nach ihrer Gestellung gemäß Artikel 40 des Zollkodex in einem anderen als dem nach
dem ersten Gedankenstrich genannten Versandverfahren in die betreffenden Geschäftsräume oder an
die betreffenden Orte verbracht worden sind;
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- für Waren, die unter Befreiung von der Gestellung bei einer Zollstelle gemäß Artikel 41 Buchstabe b)
des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.
Artikel 264
(1) Die Bewilligung nach Artikel 263 wird erteilt,
- sofern die Buchführung der Person, die die Bewilligung beantragt, den Zollbehörden eine wirksame
Überwachung und insbesondere eine nachträgliche Überprüfung gestattet;
- sofern eine wirksame Überwachung der Beachtung der Einfuhrverbote oder
-beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezueglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet werden kann.
(2) Sie wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die die Bewilligung beantragt,
- eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;
- nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Artikel 265
(1) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex können die Zollbehörden von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn
- der Bewilligungsinhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen innerhalb einer von den Zollbehörden
gegebenenfalls festgesetzten Frist nachkommt oder
- die Zuwiderhandlung keine wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens
gehabt hat.
(2) Die Bewilligung wird grundsätzlich widerrufen, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Fall eintritt.
(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der in Artikel 264 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
genannte Fall eintritt.
Artikel 266
(1) Damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmässigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der
Inhaber der in Artikel 263 genannten Bewilligung unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem
dazu bezeichneten Ort
a) den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von diesen vorgeschrieben
worden sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen;
b) die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben. Diese Anschreibung kann durch jede andere von
den Zollbehörden vorgesehene Formalität ersetzt werden, die die gleiche Gewähr bietet. Sie muß das
Anschreibedatum und die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthalten;
c) den Zollbehörden sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls
die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.
(2) Soweit die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können
die zuständigen Zollbehörden
a) dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;
b) den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständige Zollstelle jedes Eintreffen von
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Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält,
um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.Die Anschreibung der Waren in der
Buchführung des Beteiligten gilt in diesem Fall als Überlassung.
Artikel 267
Die Bewilligung nach Artikel 263 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens, insbesondere
- die Waren, für die sie gilt;
- die Form der in Artikel 266 genannten Verpflichtungen sowie den Hinweis auf die vom Beteiligten zu
leistende Sicherheit;
- den Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden;
- die Frist, innerhalb derer die ergänzende Zollanmeldung bei der hierfür bezeichneten zuständigen Zollstelle vorzulegen ist;
- die Voraussetzungen, unter denen für die Waren gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können
KAPITEL 3
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutun
Abschnitt 1
Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Unterabschnitt 1
Zollanmeldung zum Zollagerverfahren
A. Unvollständige Zollanmeldungen
Artikel 268
(1) Zollanmeldungen zum Zollagerverfahren, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben
fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden, wenn sie mindestens
die Angaben zur Bezeichnung der angemeldeten Waren und die Warenmenge enthalten.
(2) Die Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.
(3) Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 529 bis 534 genannten in der Gemeinschaft
im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 269
(1) Auf Antrag wird dem Beteiligten nach den in
Artikel 270 genannten Voraussetzungen und Modalitäten zugelassen, die Zollanmeldung zum Zollagerverfahren durch Vorlage einer vereinfachten Zollanmeldung abzugeben, sofern die Waren gestellt
sind.Die vereinfachte Zollanmeldung kann entweder die Form haben
- einer unvollständigen Zollanmeldung im Sinne von Artikel 268 oder
- eines Verwaltungs
- oder Handelspapiers, das den Antrag auf Überführung in das Zollagerverfahren enthält.Sie muß die in
Artikel 268 Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
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(2) Wird das vereinfachte Anmeldeverfahren auf ein Zollager des Typs D angewandt, so muß die vereinfachte Zollanmeldung auch die Beschaffenheit der Waren mit der zur sofortigen zweifelsfreien Einreihung notwendigen Genauigkeit sowie den Zollwert der Waren enthalten.
(3) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager der Typen B und F und auf
die in den Artikeln 529 bis 534 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.
Artikel 270
(1) Der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag muß schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung
der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten.Wenn die Umstände dies zulassen, kann der in Artikel
269 Absatz 1 genannte Antrag durch einen Globalantrag, der für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigten Vorgänge gilt, ersetzt werden.In diesem Fall ist dieser Globalantrag gemäß den Bestimmungen der Artikel 497 bis 502 zusammen mit dem Antrag auf Zulassung als Lagerhalter oder im
Falle einer bereits erteilten Bewilligung in Form eines Antrags auf Änderung derselben bei der Zollbehörde, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat, zu stellen.
(2) Die in Artikel 269 Absatz 1 genannte Bewilligung wird dem Beteiligten erteilt, wenn die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens gewährleistet ist.
(3) Die Bewilligung wird grundsätzlich verweigert
- wenn nicht alle für die ordnungsgemässe Durchführung erforderlichen Sicherheiten geboten werden,
- wenn der Beteiligte nicht häufig Waren in das Zollverfahren überführt,
- wenn der Beteiligte eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn einer der
in Absatz 3 genannten Fälle eintritt.
Artikel 271
Die Bewilligung nach Artikel 269 Absatz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt:
- die Zollstelle oder die Zollstellen für die Überführung in das Zollagerverfahren,
- Form und Inhalt der vereinfachten Zollanmeldungen.Eine ergänzende Zollanmeldung ist nicht abzugeben.
C. Anschreibeverfahren
Artikel 272
(1) Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 und der
Artikel 273 und 274 erteilt.
(2) Artikel 269 Absatz 2 und Artikel 270 gelten sinngemäß.
Artikel 273
(1) Um den Zollbehörden zu ermöglichen, sich von der Ordnungsmässigkeit der Überführungen in das
Zollagerverfahren zu überzeugen, ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sobald die Waren an dem dafür bezeichneten Ort ankommen:
a) der Überwachungszollstelle in der von dieser festgelegten Form die Ankunft der Waren mitzuteilen;
b) die Waren in Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben;
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c) der Überwachungszollstelle sämtliche die Überführung der Waren in das Verfahren betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu halten.Die unter Buchstabe b) genannte Anschreibung muß zumindest zur
Bezeichnung der Waren handelsüblich verwendete Angaben und die Warenmenge enthalten.
(2) Artikel 266 Absatz 2 findet Anwendung.
Artikel 274
Die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Bewilligung regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufes und bestimmt insbesondere:
- die Waren, für die das Verfahren gilt,
- die Form der in Artikel 273 genannten Verpflichtungen,
- den Zeitpunkt der Überlassung der Waren.Eine ergänzende Zollanmeldung ist nicht
erforderlich.Unterabschnitt 2Zollanmeldung zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder
zur vorübergehenden VerwendungA. Unvollständige Zollanmeldung
Artikel 275
(1) Zollanmeldungen zur Überführung in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als
dem Zollagerverfahren und der passiven Veredelung können von der Zollstelle zur Überführung in das
jeweilige Zollverfahren auf Antrag des Anmelders angenommen werden, ohne daß sie alle in Anhang 37
genannten Angaben enthalten oder ohne daß alle in Artikel 220 genannten Unterlagen beigefügt sind,
wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nrn. 14, 21, 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers und
folgende Angaben enthalten:In Feld 44 den Hinweis auf die Bewilligung oder:
- im Falle des Artikels 556 Absatz 1 zweiter Unterabsatz den Hinweis auf den Antrag oder
- die in den Artikeln 568 Absatz 3 und 656 Absatz 3 oder 695 Absatz 3 genannten Angaben, sofern sie in
dieses Feld eingetragen werden können und sofern vereinfachte Verfahren zur Erteilung der Bewilligung
anwendbar sind.
(2) Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.
(3) Im Falle einer Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Rückvergütungsverfahren) gelten ferner die Artikel 257 und 258 sinngemäß.
B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren
Artikel 276
Artikel 260 bis 267 sowie Artikel 270 gelten sinngemäß für Zollanmeldungen zu einem in diesem Unterabschnitt genannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.
Unterabschnitt 3
Zollanmeldung zur passiven Veredelung
Artikel 277
Artikel 279 bis 289 gelten sinngemäß für Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung zur Ausfuhr
angemeldet werden.
Abschnitt 2
Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung
Artikel 278
(1) Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, ausser der passiven Veredelung und des Zollagerverfahrens, können vereinfachte Verfahren bei der Überführung in den freien Ver- Seite 86 von 329 -
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kehr, bei der Ausfuhr und bei der Wiederausfuhr angewandt werden. Im Falle der Wiederausfuhr gelten
die Bestimmungen der Artikel 279 bis 289 sinngemäß.
(2) Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren zur Beendigung einer passiven
Veredelung können vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 254 bis 267 angewandt werden.
(3) Bei Beendigung des Zollagerverfahrens können die vereinfachten Verfahren bei der Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr angewandt werden.Abweichend
hiervon
a) dürfen für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs F keine vereinfachten Verfahren bewilligt werden;
b) sind für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs B lediglich das Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung und das vereinfachte Anmeldeverfahren anwendbar;
c) enthält die Erteilung einer Bewilligung für ein Zollager des Typs D gleichzeitig die Bewilligung zur Anwendung des Anschreibeverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;Beantragt
der Beteiligte jedoch die Anwendung von Bemessungsgrundlagen, die ohne Beschau der Waren nicht
überprüft werden können, ist dieses Verfahren nicht anwendbar. In diesem Fall können andere Verfahren, die eine Gestellung vorsehen, benutzt werden;
d) kann kein vereinfachtes Verfahren für in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 529 bis 534 in das Zollagerverfahren
übergeführt wurden, angewendet werden.
KAPITEL 4
Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
Artikel 279
Die bei der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792 zu erfuellenden Förmlichkeiten können nach den Bestimmungen dieses Kapitels vereinfacht werden.Die Bestimmungen der Artikel 793 und 796 finden Anwendung.
Abschnitt 1
Unvollständige Zollanmeldungen
Artikel 280
(1) Ausfuhranmeldungen, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben fehlen, können auf
Antrag des Anmelders von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in
den Feldern Nr. 1, (erstes Unterfeld), 2, 14, 17, 31, 33, 38, 44 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten:
- bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder
Durchführung der Maßnahmen ermöglichen;
- alle sonstigen Angaben, die für die Feststellung der Warennämlichkeit und die Anwendung der Vorschriften für die Ausfuhr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Ausfuhr der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.
(2) Die Zollstelle kann dem Anmelder gestatten, die Felder 17 und 33 nicht auszufuellen, wenn er erklärt, daß die Ausfuhr der betreffenden Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt, die
Zollstelle diesbezueglich keine Zweifel hat und sofern die Warenbezeichnung ihr die sofortige und eindeutige Einreihung der Ware ermöglicht.
(3) Das Exemplar Nr. 3 muß in Feld 44 einen der folgenden Vermerke enthalten:
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- Exportación simplificada,
- Forenklet udförsel,
- Vereinfachte Ausfuhr,
- ÁðëïõóôaaõìÝíç aaîáãùãÞ,
- Simplified exportation,
- Exportation simplifiée,
- Esportazione semplificata,
- Vereenvoudigde uitvör,
- Exportação simplificada.
(4) Die Artikel 255 bis 259 gelten für die Ausfuhranmeldung sinngemäß.
Artikel 281
Bei Anwendung von Artikel 789 kann die ergänzende oder ersetzende Ausfuhranmeldung bei der für
den Sitz des Ausführers zuständigen Zollstelle vorgelegt werden. Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt dies nur, sofern entsprechende Vereinbarungen
zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden.Auf der unvollständigen Ausfuhranmeldung muß angegeben werden, bei welcher Zollstelle die ergänzende oder ersetzende Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, bei der die unvollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wird,
sendet die Exemplare Nr. 1 und 2 an die Zollstelle, bei der die ergänzende oder ersetzende Ausfuhranmeldung abgegeben wird.Abschnitt 2Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 282
(1) Dem Anmelder wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sich aus den Artikeln
261 und 262 in entsprechender Anwendung ergeben, auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung
der Bewilligung notwendigen Angaben enthält, bewilligt, die Ausfuhranmeldung bei der Gestellung der
Waren in vereinfachter Form abzugeben.
(2) Unbeschadet Artikel 288 besteht die vereinfachte Zollanmeldung in einem unvollständig ausgefuellten Einheitspapier, das jedoch zumindest die zur Ermittlung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthält. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 280 gelten sinngemäß.
Abschnitt 3
Anschreibeverfahren
Artikel 283
Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen
und nach den Modalitäten des Artikels 284 jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren
Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfuellen möchte. Diese Person wird nachstehend zugelassener Ausführer genannt.
Artikel 284
Die Artikel 264 und 265 gelten sinngemäß.
Artikel 285
(1) Damit sich die Zollstellen von der Ordnungsmässigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der
zugelassene Ausführer vor Abgang der Waren aus den in Artikel 283 genannten Orten
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a) den zuständigen Zollstellen in der Form und nach den Modalitäten, die von diesen vorgeschrieben
worden sind, den Abgang der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen;
b) die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben. Diese Anschreibung kann durch jede andere von
den Zollbehörden vorgesehene Förmlichkeit ersetzt werden, die die gleiche Gewähr bietet. Sie muß das
Anschreibedatum und die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthalten;
c) den Zollbehörden sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls
die Anwendung der Ausfuhrvorschriften abhängig ist.
(2) Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet sind, können die Zollbehörden den zugelassenen Ausführer davon befreien, der zuständigen Zollstelle jeden einzelnen Abgang der Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur
Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu
machen.Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem
Fall als Überlassung.
Artikel 286
(1) Die Überwachung des tatsächlichen Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft wird aufgrund des
Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers durchgeführt, welches auch als Nachweis dafür dient.Die Bewilligung sieht die Vorabfertigung von Exemplar Nr. 3 vor.
(2) Die Vorabfertigung erfolgt
a) durch vorheriges Anbringen des Dienststempelabdrucks der zuständigen Zollstelle und durch die Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle in Feld A oder
b) durch Anbringung eines besonderen Stempelabdrucks nach dem Muster im Anhang 62 durch den
zugelassenen Ausführer.Dieser Stempelabdruck kann auf den Vordrucken eingedruckt sein, wenn der
Druck einer hierfür zugelassenen Druckerei übertragen wird.
(3) Vor Abgang der Waren hat der zugelassene Ausführer:
- die in Artikel 285 genannten Förmlichkeiten zu erfuellen;
- auf dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers einen Hinweis auf die Eintragung und das Datum derselben in der Buchführung anzubringen.
(4) Das nach Absatz 2 ausgefuellte Exemplar Nr. 3 enthält in Feld 44
- die Nummer der Bewilligung sowie die Bezeichnung der ausstellenden Zollstelle,
- einen der in Artikel 280 Absatz 3 genannten Vermerke.
Artikel 287
(1) Die Bewilligung nach Artikel 283 regelt die Einzelheiten des Anschreibeverfahrens. Sie bestimmt insbesondere
- die Waren, für die sie gilt,
- die Form der in Artikel 285 genannten Verpflichtungen,
- den Zeitpunkt, zu dem die Waren überlassen werden,
- den Inhalt des Exemplars Nr. 3 sowie Einzelheiten seiner Gültigmachung,
- die Modalitäten der Erstellung und die Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung.
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(2) Die Bewilligung enthält die Verpflichtung des zugelassenen Ausführers, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Verwahrung des Sonderstempels und der mit dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3
Artikel 288
(1) Die Mitgliedstaaten können die Benutzung eines Handels
- oder Verwaltungspapieres oder jedes sonstigen Datenträgers anstelle des Einheitspapiers zulassen,
wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abläuft oder diese Möglichkeit durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente oder Datenträger müssen die zur Ermittlung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben und einen der in Artikel 280 Absatz 3 genannten Vermerke sowie einen Antrag auf Ausfuhr enthalten.Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden zulassen, daß dieser Antrag durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Ausfuhren gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels
- oder Verwaltungsdokument oder dem sonstigen Datenträger zu vermerken.
(3) Das Handels
- oder Verwaltungspapier gilt in gleicher Weise wie das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Nachweis
für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft. Bei Verwendung anderer Datenträger werden die
Einzelheiten des Vermerks des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten, festgelegt.
Artikel 289
Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt, kann der betreffende Mitgliedstaat neben den Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 und unter Beachtung der
Gemeinschaftspolitiken weitere Vereinfachungen vorsehen.
TEIL II
ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG
TITEL I
ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 290
(1) Wurden Waren gemäß Artikel 797 mit einem Carnet ATA ausgeführt, so kann ihre Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage des Carnet ATA erfolgen.
(2) In diesem Fall erledigt die Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt
werden, folgende Formalitäten:
a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts;
b) sie fuellt das Stammblatt und Feld H des Wiedereinfuhrabschnitts aus;
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c) sie behält den Wiedereinfuhrabschnitt ein.
(3) Werden die Förmlichkeiten zur Beendigung der vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren
bei einer anderen Zollstelle erledigt als der, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, so werden die Waren zwischen dieser Zollstelle und der Zollstelle, wo die Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne weitere Förmlichkeiten befördert.
KAPITEL 2
Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung
Abschnitt 1
Andere Waren als Schlachtpferde
Artikel 291
(1) Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, die
der Person erteilt wird, die die Waren einführt oder einführen lässt.
(2) Diese Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag des Beteiligten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(3) Für die in Anhang 39 aufgeführten Waren muß der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) eine kurze Beschreibung der Anlagen, die für die vorgesehene Verwendung bestimmt sind;
b) die Art der vorgesehenen Verwendung;
c) Art und Menge der zu bearbeitenden Erzeugnisse;
d) im Falle der Anwendung der zusätzlichen Anmerkungen 4 Buchstabe n) und 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur auch Art und Menge der anfallenden Erzeugnisse und deren Bezeichnung nach
der Kombinierten Nomenklatur.
(4) Der Beteiligte muß die Zollbehörden in die Lage versetzen, die Erzeugnisse während des Bearbeitungsverfahrens im Unternehmen oder seinen Niederlassungen zu verfolgen.
Artikel 292
(1) Die Zollbehörden können die Geltungsdauer der Bewilligung nach Artikel 291 befristen.
(2) Im Falle des Widerrufs der Bewilligung ist der Inhaber gehalten, für die Waren, die noch nicht der
vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt worden sind, unverzueglich den nach Artikel 208
des Zollkodex festgesetzten Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten.
Artikel 293
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet,
a) die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen;
b) eine Buchführung zu halten, die es den Zollbehörden ermöglicht, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Kontrollen der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Ware zu dem vorgeschriebenen besonderen Zweck durchzuführen; diese Bücher sind aufzubewahren.
Artikel 294
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(1) Die gesamte Ware muß vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Annahme der Zollanmeldung auf
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden.
(2) Für die in Anhang 40 Teil II aufgeführten Waren wird die Frist nach Absatz 1 auf fünf Jahre verlängert.
(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Zollbehörden verlängert werden, wenn die
Ware der besonderen Verwendung aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt oder infolge von Erfordernissen, die sich aus dem technischen Vorgang der Be - oder Verarbeitung ergeben, nicht zugeführt
worden ist.
(4) Für die in Anhang 39 aufgeführten Waren gelten die Absätze 1 und 3, sofern nicht in den zusätzlichen Anmerkungen 4 Buchstabe n) und 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
Artikel 295
(1) Die Waren gelten in folgenden Fällen als der betreffenden besonderen Verwendung zugeführt:
1. im Falle von Waren, die nur einmal verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt worden ist;
2. im Falle von Waren, die wiederholt verwendet werden können, zwei Jahre nach der ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck; der Beginn der ersten Verwendung ist in der in Artikel 293
Buchstabe b) genannten Buchführung einzutragen; jedoch gilt als maßgebender Zeitpunkt
a) für Waren des Anhangs 40 Teil I, die von Luftverkehrsgesellschaften zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf auf dem Luftweg versandt werden, der Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck;
b) für Teile von Kraftfahrzeugen für die Montageindustrie der Zeitpunkt der Überlassung dieser Fahrzeuge an andere Personen;
c) für in Anhang 40 Teil I angeführte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum
Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind, der Zeitpunkt der Übertragung
des Luftfahrzeugs auf eine andere Person als den Bewilligungsinhaber oder der Zeitpunkt der Überlassung an den Eigentümer nach Durchführung einer der genannten Tätigkeiten;
d) für in Anhang 40 Teil II angeführte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum
Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Schiffe, Bohr
- oder Förderplattformen bestimmt sind, der Zeitpunkt der Übertragung des Schiffs oder der Bohr
- oder Förderplattform oder ihrer Überstellung an den Eigentümer nach Durchführung einer der genannten Tätigkeiten;
e) für unmittelbar an Bord gelieferte Waren des Anhangs 40 Teil II, vorgesehen zur Ausrüstung, der Zeitpunkt dieser Lieferung;
f) für Zivilluftfahrzeuge der Zeitpunkt ihrer Eintragung in das öffentliche Register;
(2) Bei dem Be- oder Verarbeitungsvorgang anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund
natürlichen Schwundes gelten als der jeweiligen besonderen Verwendung zugeführt.
Artikel 296
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber die Notwendigkeit nachweist, können die Zollbehörden bewilligen,
daß die in diesem Abschnitt bezeichneten Waren mit anderen Waren gemeinsam gelagert werden, die
ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen
entsprechen.Im Falle einer derartigen Lagerung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für eine Wa-
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renmenge, die der für die besondere Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführten Menge entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden die Lagerung von in Anhang 39 angeführten Waren, die nach Maßgabe dieses Abschnitts in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, im
Gemisch mit anderen Waren desselben Anhangs oder mit rohem Erdöl der Unterposition 2709 00 00 der
Kombinierten Nomenklatur zulassen.
(3) Die Gemischlagerung von in Absatz 2 genannten Waren mit unterschiedlicher Beschaffenheit und
unterschiedlichen Eigenschaften und technischen und physikalischen Merkmalen kann nur zugelassen
werden, wenn das gesamte Gemisch dazu bestimmt ist, in einem der in den zusätzlichen Anmerkungen
4 und 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannten Verfahren bearbeitet zu werden.
Artikel 297
(1) Im Falle einer Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft muß der Übernehmer im Besitz
einer nach Artikel 291 erteilten Bewilligung sein.
(2) Abweichend von Artikel 294 muß die gesamte Ware vor Ablauf der Frist von einem Jahr nach der
Übertragung der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden; diese Frist kann jedoch
unter den in Artikel 294 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen verlängert werden.
Artikel 298
(1) Der Versand der in Artikel 297 genannten Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt
unter Verwendung des in den Artikeln 471 bis 495 eingeführten Kontrollexemplars T5 vorbehaltlich der
in den Absätzen 2 bis 8 beschriebenen Einzelheiten des Verfahrens.
(2) Der Überlasser/Versender stellt das Kontrollexemplar T5 in einem Original und fünf Durchschriften
aus. Die Durchschriften sind fortlaufend zu numerieren.Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben
enthalten:
- im Feld A "Abgangsstelle" die zuständige Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats;
- in Feld 2 den Namen oder die Bezeichnung und die vollständige Anschrift des Überlassers/Versenders;
- in Feld 8 den Namen oder die Bezeichnung und die vollständige Anschrift des Übernehmers/Empfängers;
- in dem Feld "Wichtiger Hinweis" (unter dem Feld 14 "Anmelder/Vertreter") ist ein Gedankenstrich zwischen den beiden bestehenden mit folgendem Wortlaut einzufügen: "
- im Falle der besonderen Verwendung, an oben genannten Übernehmer/Empfänger";
- in Feld 31 die Bezeichnung der Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Versands
sowie die Stückzahl und in Feld 33 der entsprechende Code der Kombinierten Nomenklatur;
- in Feld 38 die Eigenmasse der Waren;
- in Feld 103 die Nettomenge der Waren in Buchstaben;
- in Feld 104 ist das Feld "Andere (genaue Angaben)" anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:
- DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS QUE DEBEN PONERSE A DISPOSICIÓN DEL CESIONARIO [REGLAMENTO (CEE) N° 2454/93, ARTÍCULO 298],
- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL: SKAL STILLES TIL RAADIGHED FOR ERHVERVEREN (FORORDNING
(EÖF) Nr. 2454/93, Artikel 298),
- BESONDERE VERWENDUNG: WAREN SIND DEM ÜBERNEHMER ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN ( Artikel
298 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93),
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- AAÉÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ: AAÌÐÏÑAAÕÌÁÔÁ ÐÏÕ ÐÑAAÐAAÉ ÍÁ ÔAAÈÏÕÍ ÓÔÇ ÄÉÁÈAAÓÇ ÔÏÕ AAÊÄÏ×AAÁ
[ÊÁÍÏÍÉÓÌÏÓ (AAÏÊ) áñéè. 2454/93, ÁÑÈÑÏ 298],
- END
-USE: GOODS TO BE PLACED AT THE DISPOSAL OF THE TRANSFEREE (REGULATION (EEC) No 2454/93,
ARTICLE 298),
- DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES À METTRE À LA DISPOSITION DU CESSIONNAIRE [RÈGLEMENT (CEE) N° 2454/93, ARTICLE 298],
- DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI DA METTERE A DISPOSIZIONE DEL CESSIONARIO [REGOLAMENTO
(CEE) N. 2454/93, ARTICOLO 298],
- BIJZONDERE BESTEMMING: GÖDEREN TER BESCHIKKING TE STELLEN VAN DE CESSIONARIS (VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93, Artikel 298),
- DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS A PÔR À DISPOSIÇÃO DO CESSIONÁRIO [REGULAMENTO (CEE) N°
2454/93, ARTIGO 298°];
- in Feld 106
a) falls die Ware nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Be- oder Verarbeitung
unterzogen wurde, die Bezeichnung der Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit zum Zeitpunkt ihrer
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur;
b) Eintragungsnummer und Datum der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle;
- in Feld E auf der Rückseite "Für Zwecke des Abgangsmitgliedstaats":
- die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats;
- das Versanddatum.
(3) Der Überlasser/Versender nimmt die erste Durchschrift zu seiner Buchführung im Sinne des Artikels
293 Buchstabe b) und übermittelt die zweite und dritte Durchschrift vor dem Versand der Waren nach
näherer Weisung der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats. Das Original und die vierte und
fünfte Durchschrift begleiten die Waren bis zum Übernehmer/Empfänger. Die Zollstelle behält die zweite Durchschrift und sendet die dritte Durchschrift an die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats.
(4) Sofort nach Eintreffen der Waren verbucht der Übernehmer/Empfänger diese in seiner Buchführung
im Sinne des Artikels 293 Buchstabe b), zu der er auch das Original nimmt, übermittelt die vierte Durchschrift unverzueglich der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach den von letzterem
festgelegten Bedingungen und teilt ihr das Ankunftsdatum mit. Bei Auftreten von Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmässigkeiten verständigt er unverzueglich diese Zollstelle. Ferner sendet er die fünfte Durchschrift an den Übernehmer/Versender.
(5) Ab dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt gehen die sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen des Überlassers/Versenders auf den Übernehmer/Empfänger über. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die genannten Verpflichtungen dem Überlasser/Versender.
(6) Die Waren, die nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren befördert werden, sind weder der
Abgangs
- noch der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
(7) Dieser Artikel gilt auch für Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das
Gebiet der EFTA
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-Länder befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.
(8) Die Zollbehörden der Abgangs
- und Bestimmungsmitgliedstaaten führen von Zeit zu Zeit bei dem Überlasser/Versender bzw. dem
Übernehmer/Empfänger Kontrollen durch. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu
unterstützen und ihnen die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Artikel 299
(1) Abweichend von Artikel 298 wird auf die Ausstellung eines Kontrollexemplars T5 verzichtet, wenn
Waren, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von internationale Flugverkehre betreibenden Luftverkehrsgesellschaften
auf dem Luftweg aus einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden.In diesem Fall erfolgt die
Beförderung mit einem Luftfrachtbrief oder einem entsprechenden Papier unter den Voraussetzungen
von Artikel 298 Absatz 6.
(2) Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muß mindestens die nachstehenden Angaben
enthalten:
a) Bezeichnung der Versandfluggesellschaft,
b) Bezeichnung des Abgangsflughafens,
c) Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft,
d) Bezeichnung des Bestimmungsflughafens,
e) Warenbezeichnung,
f) Stückzahl.
Die vorstehend genannten Angaben können auch in kodierter Form oder in Form eines Hinweises auf einer beiliegenden Unterlage gemacht werden.
(3) Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muß auf der Vorderseite in Großbuchstaben einen
der nachstehenden Vermerke enthalten:
- DESTINO ESPECIAL,
- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL,
- BESONDERE VERWENDUNG,
- AAÉÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ,
- END
-USE,
- DESTINATION PARTICULIÈRE,
- DESTINAZIONE PARTICOLARE,
- BIJZONDERE BESTEMMING,
- DESTINO ESPECIAL.
(4) Jede Versand
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- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren der in Absatz 1 bezeichneten Art versendet oder empfängt, die gemäß Artikel 293 Buchstabe b) vorgeschriebene Buchführung für eine Prüfung durch die zuständigen Zollbehörden zur Verfügung zu halten.
(5) Die Versandfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und hält ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des
Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, zur Verfügung der zuständigen Zolldienste.Die Bestimmungsfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und übergibt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats zur Verfügung der zuständigen Zolldienste.
(6) Die unversehrten Waren sind der Bestimmungsfluggesellschaft an dem Ort, der von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, zugelassen worden ist, zusammen mit den Exemplaren
des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu übergeben. Ausserdem sind die Waren in der
Buchführung nach Artikel 293 Buchstabe b) anzuschreiben.Die Übergabe der Waren, der Exemplare des
Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers sowie die Anschreibung in der Buchführung gemäß
Unterabsatz 1 müssen innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Abflug des die Waren befördernden
Luftfahrzeugs erfolgen.
(7) Die aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen gehen von der Versandfluggesellschaft auf
die Bestimmungsfluggesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem dieser letzteren die unversehrten Waren zusammen mit den Exemplaren des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers übergeben
werden.
Artikel 300
Jede Übertragung innerhalb eines Mitgliedstaats muß der Zollbehörde mitgeteilt werden. Die Form, die
Frist und die übrigen Voraussetzungen für diese Mitteilung werden von der Zollbehörde festgesetzt. Aus
dieser Mitteilung muß der Zeitpunkt der Übertragung der Ware hervorgehen.Von diesem Zeitpunkt an
übernimmt der Übernehmer für die übernommenen Waren die Verpflichtungen, die sich aus diesem Abschnitt ergeben.
Artikel 301
(1) Auf Antrag des Inhabers einer nach Artikel 291 erteilten Bewilligung lassen die Zollbehörden unter
den von ihnen festgelegten Voraussetzungen Orte
- nachstehend "Festland
-Operationsbasen" genannt
- zu, an denen die in Anhang 40 Teil II Abschnitt B aufgeführten Waren gelagert oder behandelt werden
können.
(2) Unbeschadet Artikel 298 unterliegen die Bewegungen der in Absatz 1 genannten Waren zwischen
a) der "Festland
-Operationsbasis" und den Plattformen innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgewässer,
b) gegebenenfalls der "Festland
-Operationsbasis" und dem Verladeort der für die Plattformen bestimmten Waren sowie zwischen dem
Entladeort der von den Plattformen kommenden Waren und der "Festland
-Operationsbasis",
c) dem Verladeort und den Plattformen innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgewässer, wenn die für
die Plattformen bestimmten Waren verladen werden, ohne die "Festland
-Operationsbasis" zu durchlaufen,
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d) den Plattformen innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgewässerkeinen anderen Förmlichkeiten als
der entsprechenden Eintragung in die Buchführung gemäß
Artikel 293 Buchstabe b).
Artikel 302
(1) Die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem für die Abgabenbegünstigung nach Artikel
291 vorgeschriebenen Zweck wird von den Zollbehörden nur bewilligt, wenn der Bewilligungsinhaber
diesen Behörden nachweist, daß die Waren aus Gründen, die mit dem Bewilligungsinhaber oder den
Waren selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnten.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Verwendung von in den Anhängen 40 Teil I und 40 Teil II aufgeführten Waren zu einem anderen als dem für die Abgabenbegünstigung vorgeschriebenen Zweck von
den Zollbehörden bewilligt, wenn nach deren Ermessen wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
(3) Die Vergünstigung nach den Absätzen 1 und 2 ist davon abhängig, daß der Bewilligungsinhaber den
nach Artikel 208 des Zollkodex festgesetzten Einfuhrabgabenbetrag entrichtet.
Artikel 303
(1) Die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihre Vernichtung oder Zerstörung
unter zollamtlicher Überwachung wird von den Zollbehörden nur bewilligt, wenn der Bewilligungsinhaber diesen Behörden nachweist, daß die Waren aus Gründen, die mit dem Bewilligungsinhaber oder den
Waren selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnten.Wird die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bewilligt, so gelten diese
Waren vom Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung an als Nichtgemeinschaftswaren.Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist in Feld 44 des Einheitspapiers in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:
- DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS PREVISTAS PARA LA EXPORTACIÓN [REGLAMENTO (CEE) N° 2454/93,
ARTÍCULO 303]: APLICACIÓN DE LOS MONTANTES COMPENSATORIOS MONETARIOS Y RESTITUCIONES
AGRARIAS EXCLUIDA.
- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL: VARER BESTEMT TIL UDFÖRSEL I (FORORDNING (EÖF) Nr. 2454/93,
Artikel 303): ANVENDELSE AF MONETÄRE UDLIGNINGSBELÖB OG LANDBRUGSRESTITUTIONER ER UDELUKKET.
- BESONDERE VERWENDUNG: ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN ( Artikel 303 DER VERORDNUNG
(EWG) Nr. 2454/93): ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN.
- AAÉÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ: AAÌÐÏÑAAÕÌÁÔÁ ÐÏÕ ÐÑÏÏÑÉÄÏÍÔÁÉ ÃÉÁ AAÎÁÃÙÃÇ [ÊÁÍÏÍÉÓÌÏÓ (AAÏÊ) áñéè.
2454/93, ÁÑÈÑÏ 303]: ÁÐÏÊËAAÉAAÔÁÉ Ç AAÖÁÑÌÏÃÇ ÔÙÍ ÍÏÌÉÓÌÁÔÉÊÙÍ AAÎÉÓÙÔÉÊÙÍ ÐÏÓÙÍ ÊÁÉ ÔÙÍ
ÃAAÙÑÃÉÊÙÍ AAÐÉÓÔÑÏÖÙÍ.
- END-USE: GOODS DESTINED FOR EXPORTATION (REGULATION (EEC) No 2454/93, ARTICLE 303). MONETARY COMPENSATORY AMOUNTS AND AGRICULTURAL REFUNDS NOT APPLICABLE.
- DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES PRÉVÜS POUR L'EXPORTATION [RÈGLEMENT (CEE) N
° 2454/93, ARTICLE 303]: APPLICATION DES MONTANTS COMPENSATOIRES MONÉTAIRES ET RESTITUTIONS AGRICOLES EXCLÜ.
- DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PREVISTE PER L'ESPORTAZIONE [REGOLAMENTO (CEE) N.
2454/93, ARTICOLO 303]: APPLICAZIONE DEI MONTANTI COMPENSATORI MONETARI E RESTITUZIONI
AGRICOLE ESCLUSA.
- BIJZONDERE BESTEMMING: VOOR UITVÖR BESTEMDE GÖDEREN (VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93, Artikel 303): TÖKENNING VAN MONETAIRE COMPENSERENDE BEDRAGEN EN LANDBOUWRESTITUTIES UITGESLOTEN.
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- DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS PREVISTAS PARA A EXPORTAÇÃO [REGULAMENTO (CEE) N°
2454/93, ARTIGO 303°]: APLICAÇÃO DOS MONTANTES COMPENSATÓRIOS MONETÁRIOS E RESTITUIÇÕES AGRÍCOLAS EXCLUÍDA.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Ausfuhr von in den Anhängen 40 Teil I und 40 Teil II aufgeführten
Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von den Zollbehörden bewilligt, wenn wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die als Gemische im Sinne des Artikels 296 Absatz 3 gelagert werden,
es sei denn, das Gesamtgemisch wird ausgeführt oder vernichtet.
Artikel 304
(1) Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die ein im Rahmen der besonderen Verwendung vorgesehener Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung dieses Abschnitts der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit besonderer Verwendung zuzuweisen.
(2) Für die in Anhang 41 aufgeführten Waren gilt dieser Abschnitt nicht.Abschnitt 2Schlachtpferde
Artikel 305
(1) Die Überführung von Pferden zum Schlachten der Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:
a) es ist eine Sicherheit in Höhe des Betrags der Zollschuld zu leisten, die nach Artikel 208 des Zollkodex entstehen kann;
b) jedes Pferd muß zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einer die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise durch eine deutlich lesbare Markierung gekennzeichnet
sein; diese Markierung erfolgt durch mittels Schere oder anderweitig durchgeführtes Entfernen der Haare an der linken Schulter und enthält das Zeichen "X" als Hinweis darauf, daß das Pferd zum Schlachten
bestimmt ist, sowie eine Nummer zur Feststellung der Nämlichkeit des Pferdes vom Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bis zum Schlachten.
(2) Die Markierungsangaben sind in der Zollanmeldung der Pferde zum zollrechtlich freien Verkehr aufzuführen. Eine Durchschrift dieser Zollanmeldung, die die Pferde begleitet, muß der in Artikel 308 Absatz 1 genannten Behörde zugestellt werden.
(3) Die Verpflichtungen des Anmelders sind in Artikel 293 geregelt.
Artikel 306
(1) Nach der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr müssen die Pferde unmittelbar mit Beförderungsmitteln, die
- unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über die Verletzung oder Erneuerung von Verschlüssen
in Notfällen
- durch die Zollstelle ordnungsgemäß verschlossen worden sind, zu einem von den Zollbehörden zugelassenen Schlachthaus befördert und geschlachtet werden.
(2) Beim Eintreffen im Schlachthaus ist das Entfernen der Verschlüsse vom Beförderungsmittel und das
Entladen der Pferde in Anwesenheit der Zollbehörden vorzunehmen.
(3) Jedoch gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn sich die Zollstelle, bei der die Pferde überlassen worden sind, im Schlachthaus befindet und die Pferde unmittelbar von der in Artikel 308 Absatz 1 genannten Behörde übernommen werden.Befindet sich die Zollstelle, bei der die Pferde überlassen worden
sind, in unmittelbarer Nähe des Schlachthauses, so können die Zollbehörden die Verschlüsse durch
geeignete Überwachungsmaßnahmen ersetzen, die die unmittelbare Beförderung der Pferde zum
Schlachthaus und deren Übernahme durch die in Artikel 308 Absatz 1 genannte Behörde sicherstellen.
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Artikel 307
Kann die Nämlichkeit eines Pferdes beim Eintreffen im Schlachthaus nicht festgestellt werden oder ist
Artikel 306 nicht beachtet worden, so verständigt die zuständige Behörde unverzueglich die zuständige
Zollstelle, die die erforderlichen Maßnahmen trifft.
Artikel 308
(1) Der Nachweis der Schlachtung der Pferde ist entweder durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen Behörde oder durch eine auf der Durchschrift der Zollanmeldung gemäß Artikel 305 Absatz 2 abgegebene Bestätigung dieser Behörde zu erbringen, aus der hervorgehen muß, daß die geschlachteten
Pferde die nämlichen sind wie die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten.
(2) Der Nachweis der Schlachtung ist innerhalb von dreissig Tagen nach der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gegenüber der Zollstelle zu erbringen, bei der
diese Zollanmeldung abgegeben worden ist, und zwar nach näherer Weisung des jeweiligen Mitgliedstaats entweder durch die in Absatz 1 genannte Behörde oder durch den Anmelder.
TITEL II
VERSANDVERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 309
In diesem Titel gelten als:
a) Beförderungsmittel, insbesondere
- Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,
- Eisenbahnwagen,
- Wasserfahrzeuge,
- Luftfahrzeuge,
- Behälter im Sinne von Artikel 670, Buchstabe g);
b) Abgangsstelle:die Stelle der zuständigen Zollbehörde, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt;
c) Durchgangszollstelle:
- die Ausgangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Drittland verlässt,
- die Eingangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die Waren anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch ein Gebiet eines Drittlandes kommen;
d) Bestimmungsstelle:die Stelle der zuständigen Zollbehörde, bei der die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind;e) Stelle der Bürgschaftsleistung:die Stelle der zuständigen Zollbehörden, bei der eine globale
oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.
KAPITEL 2
Geltungsbereich
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Artikel 310
(1) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b)
des Zollkodex Gemeinschaftswaren befördert,
- für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr
nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sindoder
- für die die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, daß sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt oder in ein Zolllager, eine Freizone oder ein Freilager verbracht
oder in ein anderes Zollverfahren als den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden,oder
- die im Rahmen der aktiven Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt werden, um als Veredelungserzeugnisse wiederausgeführt zu werden, wenn für sie
ein Erstattungsantrag nach Artikel 128 des Zollkodex gestellt werden kann und der Beteiligte die Absicht hat, einen solchen Antrag zu stellen,oder
- die Ausfuhrabschöpfungen und
-abgaben unterliegen, wenn die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sind,oder
- die aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen, wenn die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sind.
(2) Die Waren im Sinne des Absatzes 1, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, werden als Gemeinschaftswaren behandelt, sofern nachgewiesen wird, daß die Ausfuhranmeldung und die
Zollförmlichkeiten für die Gemeinschaftsmaßnahmen, die ein Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet
erforderlich gemacht hatten, sowie gegebenenfalls die Wirkungen dieser Zollförmlichkeiten für ungültig
erklärt worden sind.
Artikel 311
Unbeschadet des Artikels 310 Absatz 1 werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren Gemeinschaftswaren befördert,
a) die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befördert werden;
b) die im Rahmen der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen befördert werden, die dazu bestimmt sind, während der Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Waren sicherzustellen, für die der vollständige Abbau der Zölle noch nicht verwirklicht ist bzw. andere in der Beitrittsakte vorgesehene Maßnahmen noch nicht gelten;
c) die befördert werden
- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet,
mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind,
- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie des Rates 77/388/EWG keine
Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die
vorgenannten Vorschriften anwendbar sind,
- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie des Rates 77/388/EWG keine
Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die
vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anzuwenden sind.
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Artikel 312
Die Beförderung von Waren, für die das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt, kann zwischen zwei
im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes, das kein EFTA
-Land ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgen, wenn die Beförderung durch dieses Drittland aufgrund eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.
KAPITEL 3
Gemeinschaftscharakter der Waren
Artikel 313
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen gelten alle von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb dieses Gebiets beförderten Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, daß sie nicht Gemeinschaftscharakter
besitzen.
(2) Folgende Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den
Artikeln 314 bis 323 ordnungsgemäß erbracht:
a) Waren, die mit einem der in Artikel 163 Absatz 2 Buchstaben b) bis e) des Zollkodex genannten Versandpapiere befördert werden;
b) Waren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines
Drittlandes befördert werden;
c) Waren, die
- auf dem Luftweg von einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Flughafen befördert werden oder
- auf dem Seeweg von einem in einem Drittland gelegenen Hafen zu einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen befördert werden, oder
- auf dem Seeweg von einer Freizone eines Hafens im Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie verladen
oder umgeladen werden, zu einem anderen Hafen in demselben Zollgebiet befördert werden, es sei
denn, es wird durch eine Bescheinigung der Zollbehörden auf den Schiffspapieren nachgewiesen, daß
das betreffende Schiff aus einem Teil des Hafens kommt, der nicht zu der Freizone gehört;
d) Waren, die bei einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Postamt versandt werden, wenn die
Umschließungen oder die Begleitpapiere mit dem Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42 versehen
sind. Die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats sind verpflichtet, einen solchen Klebezettel auf den
Umschließungen und Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen, wenn es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt;
e) Waren, die auf dem Seeweg von einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen zu einem
anderen in diesem Zollgebiet gelegenen Hafen befördert werden, wenn die Beförderung erfolgt ist:
- an Bord eines aus einem Drittland kommenden und dort beladenen Schiffes, das einen oder mehrere
Zwischenhäfen in der Gemeinschaft angelaufen hat;
- an Bord eines in einem Gemeinschaftshafen mit für ein Drittland bestimmten Waren beladenen und in
ein Drittland fahrenden Schiffes, das einen oder mehrere Zwischenhäfen in der Gemeinschaft angelaufen hat;
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- an Bord eines Schiffes, das auf der Fahrt vom Abgangshafen in der Gemeinschaft zum Bestimmungshafen in der Gemeinschaft einen oder mehrere Zwischenhäfen in Drittländern angelaufen hat;
- an Bord eines Schiffes unmittelbar in eine Freizone;
- an Bord eines Schiffes, das einen Zwischenhafen angelaufen hat, in dem sich eine Freizone befindet,
es sei denn, es wird durch eine Bescheinigung der Zollbehörden auf den Schiffspapieren nachgewiesen,
daß das Schiff aus einem Teil dieses Hafens kommt, der nicht zur Freizone gehört.
(3) a) Unbeschadet Artikel 170 des Zollkodex hat der Kapitän des Schiffes oder sein Vertreter die Zollbehörden des Löschhafens von der Ankunft des Schiffes zu unterrichten und anzugeben, aus welchem
Hafen das Schiff mit seiner ursprünglichen Ladung ausgelaufen ist und welche Zwischenhäfen es angelaufen hat oder anlaufen sollte, bevor es den Bestimmungshafen in der Gemeinschaft erreicht hat. Auf
Verlangen legt der Kapitän des Schiffes Dokumente wie z. B. das Schiffstagebuch vor, um die gemachten Angaben zu bestätigen.Reichen die vorgelegten Nachweise nach Auffassung der Zollbehörden des
Bestimmungshafens nicht aus, so gelten alle an Bord des Schiffes beförderten Waren als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr Gemeinschaftscharakter wird nach Maßgabe der Artikel 314 bis 323 nachgewiesen.
b) Um seinen Verpflichtungen nach Buchstabe a) nachzukommen, kann der Kapitän oder sein Vertreter den Zollbehörden der Gemeinschaftshäfen, in denen die Waren entladen werden, ein Exemplar einer
von den Zollbehörden des im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Abgangshafens bescheinigten Mitteilung vorlegen, aus der der vorgesehene Bestimmungshafen sowie alle Zwischenhäfen ersichtlich werden, die das Schiff anlaufen soll.Die Mitteilung ist vorzulegen, wenn das Schiff Waren im Sinne des Artikels 91 Absatz 1 des Zollkodex befördert.
c) Die Zollbehörden des Bestimmungshafens können auf die Anwendung der Unterabsätze a) und b) im
Falle von Schiffen verzichten,
- bei denen insbesondere aufgrund der Natur und geographischen Lage der betreffenden Seeverkehrsverbindungen kein Zweifel daran besteht, daß sie Beförderungen ausschließlich zwischen in der Gemeinschaft gelegenen Häfen durchführen, ohne Zwischenhäfen in Drittländern anzulaufen;
- die von Schiffahrtsgesellschaften eingesetzt werden, die zu dem vereinfachten Verfahren nach Artikel
448 Absatz 11 zugelassen sind.
Artikel 314
(1) In den Fällen nach Artikel 313 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) und e) ist der Gemeinschaftscharakter
der Waren durch eines der in den Artikeln 315 bis 318 genannten Papiere oder nach den in den Artikeln
319 bis 323 vorgesehenen Förmlichkeiten nachzuweisen.
(2) Die Papiere oder Förmlichkeiten nach Absatz 1 dürfen nicht verwendet oder erfuellt werden für Waren,
a) die zur Ausfuhr bestimmt sind;
b) die in Artikel 310 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannt sind;
c) die in Umschließungen verpackt sind, die nicht den Gemeinschaftscharakter besitzen;
d) die nicht unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden.Als unmittelbar aus
einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert gelten Waren,
- bei deren Beförderung das Gebiet eines Drittlandes nicht berührt wird;
- bei deren Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berührt wird, sofern die Beförderung durch diese Länder mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier
erfolgt.
Artikel 315
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(1) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter wird unter den nachstehenden Voraussetzungen
durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht.
(2) Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ausgestellt.Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr.
4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 33 und 34 ergänzt.Lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht zu, wenn die Anmeldungen im Wege der Datenverarbeitung ausgestellt werden, so wird dieser Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ergänzt.
(3) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung "T2L" im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und
gegebenenfalls die Kurzbezeichnung "T2L bis" im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
(4) Ist ein Versandpapier T2L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen,
so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne der Artikel 341 Absatz 2 bis 344 Absatz 2 gemacht werden, statt in die Felder 31 "Packstücke und Warenbezeichnung", 32
"Positionsnummer", 35 "Rohmasse (kg)" und gegebenenfalls 33 "Warennummer", 38 "Eigenmasse (kg)"
oder 44 "Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Genehmigungen" des zur
Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.Werden Ladelisten
verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten
Vordrucks durchzustreichen.
(5) Die Kurzbezeichnung "T2L" wird im oberen Teil des in Artikel 342 Buchstabe b) genannten Feldes
eingetragen; der untere Teil ist zur Aufnahme des Sichtvermerks der Zollbehörden nach Artikel 316 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt.Die Spalte "Versendungs-/Ausfuhrland" der Ladeliste braucht nicht ausgefuellt zu werden.
(6) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T2L, zu dem sie gehört.
(7) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T2L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 "Ladelisten" des für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucks anzugeben.
Artikel 316
(1) Vorbehaltlich des Artikels 394 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
(2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats das Versandpapier
T2L sowie gegebenenfalls den oder die Ergänzungsvordrucke T2L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind
a) auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift
des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die
Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche erforderlich ist;
b) auf dem Ergänzungsvordruck T2L bis die Nummer des Versandpapiers T2L. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.Diese Papiere werden dem
Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat
notwendigen Förmlichkeiten erfuellt worden sind.
Artikel 317
(1) Unbeschadet der Artikel 315 und 316 wird der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren
unter den nachstehenden Voraussetzungen durch die Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers erbracht.
(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und
die genaue Anschrift des Versenders oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender ist, Anzahl,
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Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm
und gegebenenfalls die Kenn-Nummern der Behälter angegeben sein.Der Anmelder hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T2L" einzutragen; der Kurzbezeichnung ist die
eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
(3) Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder ordnungsgemäß auszufuellen sowie
zu unterzeichnen und wird auf seinen Antrag von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk hat die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche erforderlich ist, zu
enthalten.
(4) Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren, die
nach Absatz 2 oder Artikel 224 Absatz 1 ausgestellt worden sind, weniger als 10 000 ECU, so ist der Anmelder davon befreit, diese Rechnungen oder Papiere den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats
zum Sichtvermerk vorzulegen.In diesem Fall muß auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier ausser den Angaben nach Absatz 2 die Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats angegeben sein.
(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschließlich Gemeinschaftswaren betrifft.
Artikel 318
Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so
ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- Expedido a posteriori,
- Udstedt efterfölgende,
- Nachträglich ausgestellt,
- AAêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí,
- Ißüd retroactively,
- Délivré a posteriori,
- Rilasciato a posteriori,
- Achteraf afgegeven,
- Emitido a posteriori.
Artikel 319
(1) Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels
314 Absatz 2 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung "T2L", bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der
betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum
Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung "T2L" muß auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen
wurde, durch den Dienststempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.
(2) Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder
Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung
"T2L" ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
Artikel 320
Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Strassenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:a) wenn es
von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner
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Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, daß es Gemeinschaftscharakter besitzt;b) in anderen Fällen
nach den Förmlichkeiten der Artikel 315 bis 323.
Artikel 321
Ist der Gemeinschaftscharakter eines Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:
a) wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen,
daß er Gemeinschaftscharakter besitzt,
b) in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Artikeln 315 bis 318.
Artikel 322
(1) Ist der Gemeinschaftscharakter von für die Beförderung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verwendeten Umschließungen nachzuweisen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören und nach Gebrauch leer aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, so gelten diese Umschließungen in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel
an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 323.
(2) Die Vereinfachung nach Absatz 1 wird für Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen,
ausgenommen Behälter im Sinne des Artikels 670, zugelassen.
Artikel 323
Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in
ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken
bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel
an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 322.
Artikel 324
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit
und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfuellung der Förmlichkeiten, mit denen nach
Maßgabe dieses Kapitels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.
Artikel 325
Im Rahmen der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz
1 des Vertrages wird eine Bescheinigung T2M eingeführt. Mit dieser Bescheinigung soll der Nachweis erbracht werden, daß die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangenen Fischereierzeugnisse, die in
unverändertem Zustand oder nach einer Behandlung an Bord von Schiffen der Mitgliedstaaten, die sie
nicht von der Einreihung in Kapitel 3 oder die KN
-Codes 1504 oder 2301 ausschließt, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Voraussetzungen nach
Artikel 9 Absatz 2 des genannten Vertrages erfuellen.
Artikel 326
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Die gefangenen oder an Bord hergestellten Erzeugnisse im Sinne des Artikels 325 müssen von einer
nach Maßgabe der Artikel 329 bis 333 ausgestellten Bescheinigung begleitet werden, wenn sie
a) an Bord des Fangschiffes, auf dem sie gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen worden sind, unmittelbar in einen anderen als den Mitgliedstaat befördert werden, dessen Staatszugehörigkeit dieses
Schiff besitzt;
b) an Bord des Schiffes eines Mitgliedstaats, auf das sie von einem unter a) genannten Schiff umgeladen worden sind, einer Behandlung unterzogen und unmittelbar in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden;
c) mit einem anderen als dem unter Buchstaben a) und b) genannten Schiff eines Mitgliedstaats, auf
das sie auf See umgeladen worden sind, unmittelbar in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden;
d) mit einem der unter Buchstaben a), b) und c) genannten Schiffe unmittelbar in ein Land oder Gebiet
ausserhalb der Gemeinschaft befördert und von dort in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert
werden.
Artikel 327
(1) Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung T2M ausgestellt wird, muß dem Muster in Anhang 43 entsprechen.
(2) Für das Original ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder
- und Rückseite mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem
oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Der Vordruck T2M hat das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 mm bis
+ 8 mm zulässig sind.
(4) Der Vordruck wird in einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem das Fischereifahrzeug zugehört, bestimmt wird.
(5) Die Vordrucke T2M sind in Heften von zehn Exemplaren zusammengefasst; jedes Exemplar besteht
aus einem Original, das aus dem Heft entfernt werden kann, und einer Durchschrift, die im Heft verbleibt. Die Hefte enthalten auf Seite 2 des Umschlags die Anmerkungen in Anhang 44..
(6) Jeder Vordruck T2M trägt zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese ist auf dem Original und der
Durchschrift die gleiche.
(7) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke T2M und deren Zusammenstellung in Heften vorbehalten oder beides Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall
ist auf Seite 1 des Umschlags sowie auf dem Original jedes Vordrucks auf diese Ermächtigung hinzuweisen. Seite 1 des Umschlags sowie das Original jedes Vordrucks müssen ausserdem den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
(8) Der Vordruck T2M ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufuellen; in letzterem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu
verwenden. Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.
Artikel 328
Ein Heft mit Vordrucken T2M wird auf Antrag des Schiffseigners oder Reeders bzw. seines Vertreters
von den Zollbehörden des Heimat
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- oder Ausrüstungshafens des Fischereifahrzeugs ausgestellt. Dies geschieht erst, wenn der Schiffseigner oder Reeder bzw. sein Vertreter die Felder 1 und 2 aller Originale und Durchschriften der in dem
Heft enthaltenen Vordrucke in der Sprache des Vordrucks ausgefuellt hat. Bei der Ausstellung dieses
Heftes fuellen die genannten Behörden das Feld 3 aller Originale und Durchschriften der in dem Heft
enthaltenen Vordrucke aus.
Artikel 329
Der Kapitän des Fangschiffes fuellt auf dem Original und der Durchschrift eines der in dem Heft enthaltenen Vordrucke die Felder 4, 5 und 8 aus, und zwar:
a) bei jeder Anladung der Fangerzeugnisse in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dem sein Schiff zugehört;
b) bei jeder Umladung der Fangerzeugnisse auf ein anderes Schiff eines Mitgliedstaats;
c) bei jeder Anladung der Fangerzeugnisse in einem Land oder Gebiet ausserhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft.
Artikel 330
Wurden die Fangerzeugnisse an Bord des Fangschiffes einer Behandlung unterzogen, aufgrund deren
die hergestellten Erzeugnisse in den KN
-Code 1504 oder 2301 einzureihen sind, so hat der Kapitän des genannten Schiffes die Felder 4 bis 8
des Originals und der Durchschrift der betreffenden Bescheinigung T2M auszufuellen und die Art der Behandlung in das Schiffstagebuch einzutragen.
Artikel 331
Bei der Umladung der in Artikel 329 Buchstabe b) genannten Fangerzeugnisse oder der in Artikel 330
genannten an Bord hergestellten Erzeugnisse wird auf dem Original und der Durchschrift der Bescheinigung T2M auch das Feld 9 ausgefuellt; die Umladungserklärung wird von beiden beteiligten Kapitänen
unterzeichnet. Das Original der Bescheinigung T2M wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, auf
das die Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse umgeladen werden; die Umladung ist
in die Schiffstagebücher der beiden Schiffe einzutragen.
Artikel 332
Findet die in Artikel 330 genannte Behandlung nach der Umladung der Fangerzeugnisse an Bord eines
anderen Schiffes eines Mitgliedstaats statt, so hat der Kapitän dieses Schiffes die Felder 6, 7 und 10 des
ihm bei der Umladung ausgehändigten Originals der Bescheinigung T2M auszufuellen und die Art der
Behandlung in das Schiffstagebuch einzutragen.
Artikel 333
Im Falle einer zweiten Umladung der in Artikel 329 Buchstabe b) genannten Fangerzeugnisse oder
der in Artikel 330 genannten an Bord hergestellten Erzeugnisse bzw. im Falle einer Umladung der in
Artikel 332 genannten an Bord hergestellten Erzeugnisse wird auf dem Original der Bescheinigung
T2M auch das Feld 11 ausgefuellt; die Umladungserklärung wird von beiden beteiligten Kapitänen
unterzeichnet.Das Original der Bescheinigung T2M wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, auf das
die Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse umgeladen werden; die Umladung ist in
die Schiffstagebücher der beiden Schiffe einzutragen.
Artikel 334
(1) Das Original der Bescheinigung T2M, das unter den in Artikel 329 und gegebenenfalls in den Artikeln
330 bis 333 genannten Voraussetzungen ausgestellt wurde, ist der Zollstelle vorzulegen, bei der die in
Artikel 325 genannten Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse, auf die sich das Papier
bezieht, zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Die genannten Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ferner zur Nachprüfung der in der Bescheinigung T2M gemachten Angaben
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die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen, insbesondere der Schiffspapiere der in Artikel 326 Buchstaben a), b) und c) genannten Schiffe, verlangen.
(2) Sind die in Artikel 325 genannten Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse, auf die
sich die Bescheinigung T2M bezieht, in einem Land oder Gebiet ausserhalb der Gemeinschaft angelandet worden, so ist dieses Papier nur in Verbindung mit einer von den zuständigen Zollbehörden dieses
Landes oder Gebietes ausgestellten Bescheinigung gültig.Aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen,
a) daß die Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse, auf die sich das genannte Papier
bezieht, während der gesamten Dauer ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort keiner anderen als einer der Erhaltung dienenden Behandlung unterzogen worden sind;
b) der Ankunfts
- und der Abgangstag der Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse sowie die genaue
Bezeichnung des Beförderungsmittels, das für den Weiterversand in die Gemeinschaft verwendet
wurde.Fehlt diese Bescheinigung, so können die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in den die Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse verbracht werden, andere als gleichwertig anerkannte Unterlagen annehmen.
Artikel 335
(1) Sind die in Artikel 325 genannten Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse in ein
Land oder Gebiet ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden und sollen sie in Teilsendungen in die Gemeinschaft weiterbefördert werden, so wird das Original der Bescheinigung T2M,
das nach Artikel 329 und gegebenenfalls nach den Artikeln 330 bis 333 ausgestellt worden ist, vom Kapitän oder seinem Vertreter in dem betreffenden Land oder Gebiet aufbewahrt. Eine Durchschrift der
Bescheinigung T2M wird unverzueglich an die Zollstelle des Heimathafens oder Ausrüstungshafens des
Fangschiffs gesandt.
(2) Für jede Teilsendung stellt der Kapitän oder sein Vertreter ein Teilpapier T2M aus, das einem nach
Artikel 328 ausgestellten Heft entnommen wird.Jedes Teilpapier enthält einen Hinweis auf die ursprüngliche Bescheinigung T2M sowie in Feld 4 die Angabe von Art und Menge der in der Teilsendung enthaltenen Waren.Jedes Teilpapier trägt deutlich sichtbar einen der nachstehenden Vermerke:
- Extracto,
- Udskrift,
- Auszug,
- Áðüóðáóìá,
- Extract,
- Extrait,
- Estratto,
- Uittreksel,
- Extracto.
(3) Für jede Teilsendung ist das Original des Teilpapiers T2M zusammen mit der in Artikel 334 Absatz 2
genannten Bescheinigung der Zollstelle des Mitgliedstaats vorzulegen, bei der die in der Teilsendung
enthaltenen Waren zu einem Zollverfahren angemeldet werden.
(4) Die in Absatz 3 genannte Zollstelle übermittelt der Zollstelle des Heimat
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- oder Ausrüstungshafens des Fangschiffs unverzueglich eine mit ihrem Sichtvermerk versehene Durchschrift des Teilpapiers T2M. Diese muß einen Hinweis auf die Anmeldung zu dem Zollverfahren enthalten, zu dem die Waren abgefertigt worden sind.
(5) Die ursprüngliche Bescheinigung T2M ist aufzubewahren, bis alle darin erfassten Erzeugnisse eine
Bestimmung erhalten haben.Der Kapitän oder sein Vertreter gibt in dem Feld "Bemerkungen" der ursprünglichen Bescheinigung T2M für jede Bestimmung der Waren Anzahl und Art der Packstücke, das
Rohgewicht (Kilogramm) sowie die Bestimmung der Waren an. Handelt es sich bei dieser Bestimmung
um eine Weiterbeförderung in die Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 1, so sind ebenfalls Nummer
und Datum des Teilpapiers anzugeben. Nachdem alle in der ursprünglichen Bescheinigung T2M erfassten Erzeugnisse eine Bestimmung erhalten haben, wird das Original unverzueglich an die Zollstelle des
Heimathafens oder Ausrüstungshafens des Fangschiffes zurückgesandt.
(6) Um die Erhebung von gegebenenfalls fällig werdenden Zöllen und anderen Abgaben zu sichern, gewähren die Zollbehörden der in Absatz 3 genannten Zollstelle die Gemeinschaftsbehandlung bei der Abfertigung der Fischereierzeugnisse nur gegen eine Sicherheitsleistung. Nach Zustimmung der Zollstelle
des Heimat
- oder Ausrüstungshafens des Fangschiffs wird diese Sicherheit freigegeben. Die Zustimmung muß spätestens einen Monat nach Eingang des in Absatz 5 genannten Originals der Bescheinigung T2M erteilt
werden.
Artikel 336
Für Umschließungen, die gegebenenfalls gleichzeitig mit den in Artikel 325 genannten Fangerzeugnissen oder an Bord hergestellten Erzeugnissen gestellt werden, auf die sich die Bescheinigung T2M bezieht, wird die Gemeinschaftsbehandlung nur gewährt, wenn den Zollbehörden ein Nachweis über den
Gemeinschaftscharakter dieser Umschließungen vorgelegt wird.
Artikel 337
Bei jeder Rückkehr des Fischereifahrzeugs in den Heimathafen oder Ausrüstungshafen ist der Schiffseigner oder Reeder bzw. sein Vertreter verpflichtet, das Heft mit den Vordrucken T2M
- sofern es seit dem Auslaufen des Schiffes verwendet wurde
- der Ausstellungszollstelle zur Kontrolle der Durchschriften vorzulegen.Der Schiffseigner oder Reeder
bzw. sein Vertreter hat das Heft ferner auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit vorzulegen.Das Heft
wird seinem Inhaber nach jeder Kontrolle zurückgegeben, bis die darin enthaltenen Vordrucke restlos
aufgebraucht sind.
Artikel 338
Wenn das Schiff, auf das sich das in Artikel 327 genannte Heft bezieht, nicht mehr die Voraussetzungen
erfuellt, damit für die Fischereierzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsbehandlung gewährt werden kann, das für dieses Schiff ausgegebene Heft mit den Vordrucken T2M aber noch
nicht restlos aufgebraucht ist, muß dieses unverzueglich an die Ausstellungszollstelle zurückgegeben
werden.
Artikel 339
Um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 325 bis 340 sicherzustellen, leisten sich die Verwaltungen der Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe bei der Kontrolle der Bescheinigungen T2M und der
Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
Artikel 340
(1) Für die Zwecke der Artikel 325 und 326 gelten Schiffe, die in Ceuta oder Melilla auf Dauer in die Register der örtlich zuständigen Behörden ("registros de base") eingetragen sind, nicht als Schiffe der Mitgliedstaaten.
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(2) Die Zollbehörden des Heimat
- oder Ausrüstungshafens eines Fischereifahrzeugs, das in Ceuta oder Melilla auf Dauer in die Register
der örtlich zuständigen Behörden ("registros de base") eingetragen ist, dürfen für dieses Schiff kein Heft
mit Vordrucken T2M ausstellen.
(3) Artikel 334 Absatz 2 gilt, wenn die in Artikel 326 genannten Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die Bescheinigung T2M bezieht, in einem Hafen von Ceuta oder Melilla ausgeladen und im Hinblick auf ihre Beförderung in das Zollgebiet der Gemeinschaft umgeladen
werden.Diese Erzeugnisse sind während ihrer Anlandung, Lagerung und Umladung von Waren mit anderer Bestimmung räumlich zu trennen.
KAPITEL 4
Externes gemeinschaftliches Versandverfahren
Abschnitt 1
Verfahren
Artikel 341
(1) Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie nach
Maßgabe dieses Abschnitts mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen 31
bis 34 , die nach Maßgabe der Merkblätter in den Anhängen 37 und 38 zu verwenden sind.
(2) Unter den Voraussetzungen der Artikel 343 bis 345 und 383 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang 45 verwendet werden. Ihre Verwendung lässt
die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr
oder bei einem Verfahren im Bestimmungsmitgliedstaat sowie hinsichtlich der diesbezueglichen Vordrucke bestehen.Als Ladeliste gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen der Artikel 342 bis 345
und des Artikels 383 erfuellt und den Artikeln 386 bis 388 entspricht.
Artikel 342
Die Ladelisten müssen enthalten:
a) die Überschrift "Ladeliste";
b) ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung "T" sowie einer der in Artikel 346 Absatz 1 genannten Angaben und einen unteren Teil von 70
× 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 345 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
- Laufende Nr.,
- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
- Versendungs
-/Ausfuhrland,
- Rohmasse (kg),
- Raum für amtliche Eintragungen.Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift "Raum für zollamtliche Eintragungen" muß jedoch
mindestens 30 mm breit sein. Ausserdem können die Beteiligten über den freien Raum ausserhalb der
unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.
Artikel 343
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(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
(2) Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.
(3) Zu den einzelnen Warenpositionen sind gegebenenfalls die in den Gemeinschaftsregelungen
- insbesondere im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
- vorgesehenen Vermerke sowie die vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen und Genehmigungen anzugeben.
(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch
Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Artikel 344
(1) Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können als Ladelisten nach Artikel 341 Absatz 2 Listen
zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 341 Absatz 2, zweiter Unterabsatz und 342
erfuellen.Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie
a) von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder
automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
b) so gestaltet sind und ausgefuellt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollbehörden ausgewertet werden können;
c) für jede Warenposition Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs
- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.
(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfuellung der Versendungs
-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden,
deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung
erstellt werden.
(3) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden
und denen nach Absatz 1 und 2 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für gemeinschaftliche Versandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
Artikel 345
(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 "Versendungs
-/Ausfuhrland", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und gegebenenfalls 44
"Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" des für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen; das Feld 31 "Packstücke
und Warenbezeichnung" dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl
und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch
Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.
(2) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört.
(3) Bei der Eintragung der Anmeldung werden die Ladelisten mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich
beziehen. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstel- Seite 111 von 329 -
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le enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle
beizusetzen.Ausserdem kann die Unterschrift des Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.
(4) Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die
Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 "Ladelisten" des genannten Vordrucks zu vermerken.
(5) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck des Einheitspapiers mit der Kurzbezeichnung "T1" oder der
Kurzbezeichnung "T2" im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wird, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, gilt je nach Sachlage als Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren im Sinne des Artikels 341 Absatz 1 oder als Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren im Sinne des Artikels 381.
Artikel 346
(1) Sollen Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so trägt der
Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung
"T1" ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld
des Feldes 1 der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung "T1 bis" ein.Lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht zu, wenn die Anmeldungen im Wege der
Datenverarbeitung ausgestellt werden, so wird die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren durch einen oder mehrere Vordrucke nach den Mustern in den Anhängen 31 und 32 ergänzt. In diesem Fall wird die Kurzbezeichnung "T1 bis" im rechten Unterfeld des Feldes 1 der betreffenden Vordrucke eingetragen.
(2) Die Versandanmeldung ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen; sie ist der Abgangsstelle in
mindestens drei Exemplaren vorzulegen.
(3) Schließt das gemeinschaftliche Versandverfahren im Abgangsmitgliedstaat an ein anderes Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.
Artikel 347
(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu
laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen.
(2) In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.Im Sinne des Unterabsatzes
1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen
Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,b) mehrere Eisenbahnwagen,c) Schiffe, die eine Einheit bilden,d)
Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.
Artikel 348
(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb
der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.
(2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das
für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.
Artikel 349
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
(2) Der Verschluß erfolgt
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a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
b) im übrigen durch Packstückverschluß.
(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,
a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare
Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) deren Laderäume für die Kontrolle durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben im Versandschein T1 oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Artikel 350
(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.
(2) Die Exemplare des Versandscheins T1 sind den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Artikel 351
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis der für gemeinschaftliche Versandverfahren zuständigen Zollstellen und deren Öffnungszeiten.Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.
Artikel 352
(1) Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1
vorzuführen.
(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzuebergangsschein nach dem Muster in
Anhang 46 abzugeben.
(3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.
(4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandschein T1 angegebene Durchgangszollstelle, so übersendet diese Zollstelle den Grenzuebergangsschein unverzueglich der im Versandschein
T1 angegebenen Durchgangszollstelle.
Artikel 353
Werden Waren bei zwischengeschalteten Zollbehörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von
der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.
Artikel 354
(1) Die in einem Versandschein T1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht
der Zollbehörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Zollbehörden tragen in diesem Fall im Versandschein T1 einen
entsprechenden Vermerk ein.
(2) Die Zollbehörden können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne
Aufsicht zulassen. Bei einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T1 mit einem ent- Seite 113 von 329 -
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sprechenden Vermerk zu versehen und die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung erfolgt ist, zu unterrichten, damit die Umladung amtlich bescheinigt wird.
Artikel 355
(1) Wird während einer Beförderung der Verschluß ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser
in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von den Zollbehörden so schnell wie
möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.
(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 354.
(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so
kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T1 zu vermerken.
Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Kann der Beförderer aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung
die Frist nach Artikel 348 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte Zollbehörde so schnell wie
möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk
ein.
Artikel 356
(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.
(2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzueglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt
bei der Bestimmungsstelle.
(3) Das gemeinschaftliche Versandverfahren kann bei einer anderen als der im Versandschein T1 angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit Bestimmungsstelle.
(4) Die von der Abgangsstelle festgesetzte Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, bindet die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren berührt wird, und darf von diesen Behörden nicht geändert werden.
(5) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten
Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, daß die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende
Umstände zurückzuführen ist.
Artikel 357
(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die
Warensendung mit dem dazugehörigen Versandschein gestellt hat.
(2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein gemeinschaftliches Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster in Anhang 47 entsprechen. Bei Versandscheinen kann jedoch
das Muster auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden.
(3) Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufuellen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten; die
Verbindlichkeit des von der Bestimmungzollstelle erteilten Sichtvermerks erstreckt sich jedoch nur auf
die Angaben, die in dem dieser Zollstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.
Artikel 358
Jeder Mitgliedstaat kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von den zuständigen
Zollstellen des Bestimmungsmitgliedstaats zurückzusenden sind. Die Mitgliedstaaten, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Mitgliedstaaten davon Kenntnis.Abschnitt
2
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Sicherheitsleistung
nterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 359
(1) Die Sicherheit nach Artikel 94 Absatz 1 des Zollkodex ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Die Sicherheit kann für mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren als Gesamtbürgschaft oder für
jedes gemeinschaftliche Versandverfahren einzeln geleistet werden.
(3) Vorbehaltlich Artikel 373 Absatz 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen Person, die die Voraussetzungen des Artikels 195 des
Zollkodex erfuellt.
(4) Die Urkunde betreffend die in Absatz 3 genannte Bürgschaft muß folgenden Mustern entsprechen:
- dem Muster in Anhang 48, wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt,
- dem Muster in Anhang 49, wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt,
- dem Muster in Anhang 50, wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.
(5) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts
- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen,
daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.
Unterabschnitt 2
Gesamtbürgschaft
Artikel 360
Stellt des externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren, für die eine besondere Mitteilung, insbesondere gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 1468/81 des Rates [11] ergangen ist, ein aussergewöhnliches Risiko dar, ergreifen die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Kommission geeignete Maßnahmen, um
die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zeitweilig zu untersagen.Der Beschluß der Zollverwaltung
eines Mitgliedstaats, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, gilt auch für die Zollverwaltungen aller übrigen Mitgliedstaaten.Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten unterrichten sich ständig
gegenseitig von den im Rahmen dieses Artikels gefassten Beschlüssen; sie teilen diese auch der Kommission mit.Nach Ablauf von sechs Monaten entscheidet die Kommission, ob die ergriffenen Maßnahmen beibehalten werden müssen.
[11] ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.
Artikel 361
Unbeschadet Artikel 360 wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:
1. Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Nummer 4 vorgesehenen Verfahren auf mindestens 30 %
der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben festgesetzt.
2. Die Gesamtbürgschaft wird gemäß den Modalitäten von Nummer 4 auf einen Betrag festgesetzt, der
der Höhe der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben entspricht, wenn sie für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren in Anspruch genommen werden soll, die
- in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,
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- in der Liste des Anhangs 53 aufgeführt sind,
- Gegenstand einer besonderen Mitteilung der Kommission gewesen sind, der zufolge Versandverfahren
ein erhöhtes Risiko darstellen, insbesondere gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates.Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Gesamtbürgschaft auf 50 % der zu erhebenden Zölle
und sonstigen Abgaben festlegen für Personen:
- mit Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, in dem die Bürgschaft geleistet wird;
- die das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen;
- die aufgrund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können;
- die keine schweren Verstösse gegen die Zoll
- und Steuervorschriften begangen haben.In Fällen nach diesem Unterabsatz trägt die Stelle der Bürgschaftsleistung in Feld Nr. 7 der Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 362 Absatz 3 einen der nachstehenden Vermerke ein:
- aplicación del punto 2 del artículo 361 del Reglamento (CEE) n° 2454/93,
- anvendelse af Artikel 361, nr. 2, i forordning (EÖ F) nr. 2454/93,
- Anwendung von Artikel 361 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
- AAöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 361 óçìaaßï 2 äaaýôaañï aaäÜöéï ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 2454/93,
- application of Article 361 (2) of Regulation (EEC) No 2454/93,
- application de l'article 361 point 2 du règlement (CEE) n° 2454/93,
- applicazione dell'articolo 361, punto 2 del regolamento (CEE) n. 2454/93,
- töpassing van Artikel 361, punt 2, van Verordening (EEG) nr. 2454/93,
- aplicação do ponto 2 do artigo 361° do Regulamento (CEE) n° 2454/93.
3. Enthält die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ausser den Waren, die in den Anwendungsbereich von Nummer 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der
Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären.Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie ausser Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismässig gering ist.
4. Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die für die Bürgschaft zuständige Zollstelle folgende Schätzung
vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:
- die durchgeführten Beförderungen;
- die zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben unter Zugrundelegung des höchsten in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels
- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des
Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.Im Falle von Beteiligten, die ihre geschäftlichen
Tätigkeiten erst seit kurzem begonnen haben, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit
dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Angaben für die Waren vor, die innerhalb eines
gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege
der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraums von einer Woche befördert werden.Greift der
Hauptverpflichtete für in Anhang 53 genannte Waren auf die Gesamtbürgschaft zurück, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksich-
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tigt sie insbesondere Mitteilungen von seiten der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der
Bürgschaft neu fest.
Artikel 362
(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.
(2) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung
an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft gemeinschaftliche
Versandverfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.
(3) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber nach Maßgabe der Artikel 363
bis 366 eine Bürgschaftsbescheinigung in einem oder mehreren Exemplaren, die auf einem Vordruck
nach dem Muster in Anhang 51 ausgestellt wird.
(4) In jedem Versandschein T1 ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.
(5) Die Stelle der Bürgschaftsleistung kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfuellt sind.
Artikel 363
(1) Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anläßlich der Ausstellung der
Bescheinigung oder jederzeit später während der Geltungsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite
die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens
der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist
vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder durchzustreichen, die er nicht benutzen will.
(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
Artikel 364
Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.
Artikel 365
Die Geltungsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch
von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Artikel 366
Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigten Bürgschaftsbescheinigungen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzueglich der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Identifizierungselemente der Bescheinigungen mit, deren Gültigkeit nach Widerruf der Bewilligung noch
nicht abgelaufen ist und die noch nicht zurückgegeben worden sind. Die Kommission setzt die übrigen
Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Unterabschnitt 3
Pauschalbürgschaft
Artikel 367
(1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die Bürgschaft
- gleichgültig, wer der Hauptverpflichtete ist
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- in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je Anmeldung von 7 000 ECU geleistet wird,
um die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen der Verpflichtung des Bürgen durchgeführten Versandverfahren gegebenenfalls fällig werden können. Artikel
368 bleibt unberührt.
(2) Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.
Artikel 368
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je Versandanmeldung verlangen, unabhängig davon,
wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.
(2) Wenn im Einzelfall eine Beförderung aus besonderen Gründen erhöhte Risiken in sich birgt und eine
Pauschalbürgschaft von 7 000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Bürgschaft, die einem zur Deckung der Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7 000 ECU entspricht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang 52 aufgeführt sind, wird die Pauschalsicherheit erhöht, wenn die zu befördernde Warenmenge die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entsprechende Menge überschreitet.In diesem Fall wird der Pauschbetrag auf ein zur Sicherung der zu befördernden Warenmenge erforderliches Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.
(4) In Fällen nach den Absätzen 2 und 3 hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche
Anzahl Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.
Artikel 369
(1) Enthält die Versandanmeldung ausser den Waren, die in der Liste in Anhang 52 aufgeführt sind,
noch andere Waren, so gelten die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer dieser beiden Warenarten ausser Betracht, deren
Menge oder Wert verhältnismässig unbedeutend ist.
Artikel 370
(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren
Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein gemeinschaftliches Versandverfahren durchzuführen.
(2) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster in Anhang
54 entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil
der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.
(3) Der Sicherungsgeber haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
(4) Unbeschadet der Artikel 368 und 371 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein gemeinschaftliches Versandverfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird
von dieser aufbewahrt.
Artikel 371
Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die
- nicht für gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren der in Anhang 52 bezeichneten Art gelten;
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- für andere als die nach dem ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben
Titeln je Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 347 Absatz 2 verwendet werden können.Zu diesem
Zweck bringt der Sicherungsgeber auf den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke an:
- VALIDEZ LIMITADA; APLICACIÓN DEL ARTÍCULO 371 DEL REGLAMENTO (CEE) N° 2454/93,
- BEGRÄNSET GYLDIGHED
- Artikel 371, I FORORDNING (EÖF) Nr. 2454/93,
- BESCHRÄNKTE GELTUNG
- Artikel 371 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93,
- ÐAAÑÉÏÑÉÓÌAAÍÇ ÉÓ×ÕÓ: AAÖÁÑÌÏÃÇ ÔÏÕ ÁÑÈÑÏÕ 371 ÔÏÕ ÊÁÍÏÍÉÓÌÏÕ (AAÏÊ) áñéè. 2454/93,
- LIMITED VALIDITY
- APPLICATION OF ARTICLE 371 OF REGULATION (EEC) No 2454/93,
- VALIDITÉ LIMITÉE
- APPLICATION DE L'ARTICLE 371 DU RÈGLEMENT (CEE) N° 2454/93,
- VALIDITÀ LIMITATA
- APPLICAZIONE DELL'ARTICOLO 371 DEL REGOLAMENTO (CEE) N. 2454/93,
- BEPERKTE GELDIGHEID
- TÖPASSING VAN Artikel 371 VAN VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93,
- VALIDADE LIMITADA; APLICAÇÃO DO ARTIGO 371° DO REGULAMENTO (CEE) N° 2454/93.
Artikel 372
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Mitgliedstaaten durch den Mitgliedstaat, zu
dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzueglich mitgeteilt.
Unterabschnitt 4
Einzelsicherheit
Artikel 373
(1) Die Sicherheit für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren ist bei der Abgangsstelle zu
leisten. Die Abgangsstelle bestimmt die Bürgschaftssumme.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt wird.
Unterabschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften zu den Unterabschnitten 1 bis 4
Artikel 374
Ausser in den in Artikel 199 Absatz 1 des Zollkodex genannten Fällen ist der Sicherungsgeber auch nach
Ablauf einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht
über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden ist.Ist der Sicherungsgeber durch
die Zollbehörden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist über die Nichterledigung des Versand- Seite 119 von 329 -
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scheins T1 unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu entrichten hat oder
gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Versandverfahren
haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist
ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.
Unterabschnitt 6
Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 375
(1) Die schriftliche Verpflichtung, die der Beteiligte nach Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex
im Hinblick auf die Befreiung von der Sicherheitsleistung für gemeinschaftliche Versandverfahren einzugehen hat, muß dem Muster im Anhang 55 entsprechen.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts
- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen,
daß die Verpflichtung des Beteiligten in anderer Form eingegangen wird, sofern damit die gleichen
Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Verpflichtung erzeugt werden.
Artikel 376
(1) Nach Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex gilt die Befreiung von der Sicherheitsleistung nicht für Waren,
a) deren Gesamtwert 100 000 ECU je Sendung übersteigt;
b) die in der in Anhang 56 wiedergegebenen Liste der Waren aufgeführt sind, für die ein erhöhtes Risiko
besteht.
(2) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, wenn die Inanspruchnahme der
Gesamtbürgschaft gemäß Artikel 360 untersagt wurde.
Artikel 377
(1) Im Fall der Befreiung von der Sicherheitsleistung ist in der entsprechenden Versandanmeldung T1
auf die Bescheinigung nach Artikel 95 Absatz 4 des Zollkodex hinzuweisen.
(2) Der Vordruck für die Befreiungsbescheinigung muß dem Muster in Anhang 57 entsprechen.
(3) Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anläßlich der Ausstellung der
Bescheinigung oder jederzeit später während der Geltungsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite
die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens
der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist
vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten belassen,
die Felder durchzustreichen, die er nicht benutzen will.Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer
ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
(4) Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.
(5) Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung darf zwei Jahre
nicht überschreiten. Sie kann jedoch von den Behörden, die die Befreiung gewähren, einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(6) Bei Rücknahme der Befreiung von der Sicherheitsleistung ist der Hauptverpflichtete gehalten, den
Behörden, die die Befreiung gewährt haben, unverzueglich sämtliche ihm ausgehändigten Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist,
zurückzugeben.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identifizierungselemente der noch gülti- Seite 120 von 329 -
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gen Bescheinigungen mit, die nicht zurückgegeben worden sind.Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Abschnitt 3
Unregelmässigkeiten und Nachweis der Ordnungsmässigkeit des Verfahrens
Artikel 378
(1) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung
nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der
ein Grenzuebergangsschein abgegeben worden ist,es sei denn, die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens
oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so
werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat
nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
(3) Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren vom Zeitpunkt der Eintragung des Versandscheins T1 an
gerechnet der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so
erhebt dieser Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften die für die
betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz
2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden sind). Sobald diese Erhebung nachweislich
erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen,
die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden ist) erstattet.
(4) Die Sicherheit, die für das Versandverfahren geleistet worden ist, wird erst nach Ablauf der vorgenannten Dreijahresfrist oder gegebenenfalls nach Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben freigegeben, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.Die
Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu
deren wirksamer Ahndung.
Artikel 379
(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis
über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom
Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben.
Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzueglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.
Artikel 380
Der Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378
Absatz 1 wird den zuständigen Behörden insbesondere wie folgt erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;
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b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum zoll
- und steuerrechtlich freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift
oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.
KAPITEL 5
Internes gemeinschaftliches Versandverfahren
Artikel 381
(1) Sollen Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so sind sie mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von
Waren mit einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen 31 bis 34, die nach Angabe des Merkblattes im Anhang 37 zu verwenden sind.
(2) Für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gilt Kapitel 4 sinngemäß.
KAPITEL 6
Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 4 und 5
Artikel 382
(1) Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, so können einem Vordruck für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren Ergänzungsvordrucke beigefügt werden, die die Kurzbezeichnung "T1 bis" oder "T2 bis" tragen.In diesem
Fall ist auf dem vorgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung "T" einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" ist durchzustreichen; ausserdem sind die Felder 32 "Positionsnummer", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und 44 "Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" durchzustreichen. Die
laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung "T1 bis" und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung "T2 bis" sind in Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" des
verwendeten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zu vermerken.
(2) Ist in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks keine Kurzbezeichnung "T1", "T1
bis" oder "T2", "T2 bis" eingetragen worden oder sind bei Sendungen, die gleichzeitig Waren enthalten,
die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, Absatz 1 und
Artikel 383 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert.Für die Erhebung der Ausfuhrabgaben oder die
Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren jedoch als im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert.
Artikel 383
Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden
sollen, so sind getrennte Ladelisten zu erstellen; diese können ein und demselben Vordruck für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beigefügt werden.In diesem Fall ist auf letzterem
Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung "T" einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" ist durchzustreichen; ausserdem sind die Felder 32 "Positionsnummer", 33
"Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)" und 44 "Besondere Vermerke/vorgelegte
Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" durchzustreichen. In Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" des verwendeten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.
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Artikel 384
Soweit erforderlich unterrichten sich die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gegenseitig über Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren sowie auf Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen bei diesem Verfahren beziehen.
Artikel 385
Die Versandanmeldungen und die Papiere sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen, die von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für
Sicherheitstitel.Soweit erforderlich können die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die
Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende
Amtssprache von den Zollbehörden des Mitgliedstaats bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.Bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Amtssprache von den Zollbehörden des Mitgliedstaats bestimmt, in dem die Befreiung gewährt
wird.
Artikel 386
(1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzuebergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen
ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein
muß, daß es bei normalen Gebrauch weder einreisst noch knittert.
(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischen Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der
Sicherheitsleistung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf
mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
- bei den Bürgschaftsbescheinigungen grün,
- bei den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für
die in Artikel 341 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.
Artikel 387
Die Vordrucke haben folgendes Format:
a) 210 × 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind;
b) 210 × 148 mm bei den Grenzuebergangsscheinen, den Bürgschaftsbescheinigungen und den Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung;
c) 148 × 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.
Artikel 388
(1) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt ausserdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.
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(2) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen und der Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.
(3) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufuellen.
(4) Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzuebergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können
entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen
oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefuellt werden.(5)
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen,
daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen
hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und
von den Zollbehörden ausdrücklich bescheinigt werden.
KAPITEL 7
Vereinfachungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
der Waren
Artikel 389
Unbeschadet des Artikels 317 Absatz 4 können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jeder Person
- nachstehend "zugelassener Versender" genannt
-, die die Voraussetzungen des Artikels 390 erfuellt und den Gemeinschaftscharakter von Waren durch
ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 Absatz 1 oder durch eines der in Artikel 317 bezeichneten Papiere
- nachstehend "Handelspapiere" genannt
- erbringen will, die Verwendung dieses Papiers gestatten, ohne daß es den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zum Sichtvermerk vorzulegen ist.
Artikel 390
(1) Die Bewilligung nach Artikel 389 wird nur Personen erteilt,
a) die laufend Waren versenden;
b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;
c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll
- oder Steuervorschriften begangen haben.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die Vorschriften dieses Abschnitts oder der Bewilligung nicht einhält.
Artikel 391
(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
a) die Zollstelle, die nach Artikel 392 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung
der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
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b) die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.(2) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und
Weise der zugelassene Versender die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor
Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Artikel 392
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C "Abgangsstelle" auf der Vorderseite der für die
Ausstellung des Versandpapiers T2L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T2L bis verwendeten
Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke
a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in
Artikel 391 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wirdoder
b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht; dieser Stempelabdruck
kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren
auszufuellen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:
- Procedimiento simplificado,
- Forenklet fremgangsmaade,
- Vereinfachtes Verfahren,
- ÁðëïõóôaaõìÝíç äéáäéêáóßá,
- Simplified procedure,
- Procédure simplifiée,
- Procedura semplificata,
- Vereenvoudigde regeling,
- Procedimento simplificado.
(3) Der ausgefuellte, durch die Angaben nach Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.
Artikel 393
(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen
oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu
unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehen
sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor
schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten.
(2) Die nach Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:
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- Dispensa de firma,
- Fritaget for underskrift,
- Freistellung von der Unterschriftsleistung,
- Äaaí áðáéôaaßôáé õðïãñáöÞ,
- Signature waived,
- Dispense de signature,
- Dispensa dalla firma,
- Van ondertekening vrijgesteld,
- Dispensada a assinatura.
Artikel 394
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest,
nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt
wird.
Artikel 395
(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet,
a) die Vorschriften dieses Abschnitts und der Bewilligung einzuhalten;
b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des
Stempels der in Artikel 391 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.
(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T2L oder
Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 391 Absatz 1 Buchstabe a)
genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die
Entrichtung der in einem Mitgliedstaat infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle
und anderen Abgaben, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er
die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 396
Die Zollbehörden des Versendungsmitgliedstaats können bestimmte Warenkategorien und bestimmte
Warenbewegungen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
Abschnitt 2
Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle
Artikel 397
Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden
Förmlichkeiten nach Maßgabe dieses Abschnitts vereinfacht.Für Waren, die nach den Artikeln 463 bis
470 zu behandeln sind, kann dieser Abschnitt jedoch nicht angewendet werden.
Unterabschnitt 1
Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle
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Artikel 398
Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 399
erfuellt und Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördern will
- nachstehend "zugelassener Versender" genannt
-, die Bewilligung erteilen, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen noch die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren für diese Waren vorzulegen.
Artikel 399
(1) Die Bewilligung nach
Artikel 398 wird nur Personen erteilt,
a) die laufend Waren versenden;
b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;
c) die, wenn nach den Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben;
d) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll
- oder Steuervorschriften begangen haben.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die Vorschriften dieses Unterabschnitts oder der Bewilligung nicht einhält.
Artikel 400
In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung wird insbesondere folgendes festgelegt:
a) die Zollstellen, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen
durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der
Waren eine Kontrolle vornehmen kann;
c) die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen;
d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.
Artikel 401
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Eintragung der Anmeldung vorgeschriebene Feld
auf der Vorderseite des Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wirdoder
b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht; dieser Stempelabdruck
kann vorab auf die Vordrucke aufgedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtags zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen
Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
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(2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
Artikel 402
(1) Spätestens zum Zeitpunkt der Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die
ordnungsgemäß ausgefuellte Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren, indem er auf der
Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld "Prüfung durch die Abgangsstelle" die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:
- Procedimiento simplificado,
- Forenklet fremgangsmaade,
- Vereinfachtes Verfahren,
- ÁðëïõóôaaõìÝíç äéáäéêáóßá,
- Simplified procedure,
- Procédure simplifiée,
- Procedura semplificata,
- Vereenvoudigde regeling,
- Procedimento simplificado.
(2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzueglich der Abgangsstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird,
sobald die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgefuellt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe der Artikel 341 bis 380.
(3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor,
so vermerken sie dies im Feld "Prüfung durch die Abgangsstelle" auf der Vorderseite der Exemplare
Nrn. 1 und 4 der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.
Artikel 403
Die ordnungsgemäß ausgefuellte und nach Artikel 402 Absatz 1 vervollständigte Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren gilt je nach Sachlage als externes gemeinschaftliches Versandpapier oder als internes gemeinschaftliches Versandpapier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.
Artikel 404
(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender die Bewilligung erteilen, die im Wege der
elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Anmeldungen zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang
62 bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt,
daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen
gemeinschaftlichen Versandverfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von
mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen gemeinschaftlichen Versandpapieren durchgeführt
werden.
(2) Die nach Absatz 1 erstellten gemeinschaftlichen Versandpapiere müssen in dem für die Unterschrift
des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:
- Dispensa de firma,
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- Fritaget for underskrift,
- Freistellung von der Unterschriftsleistung,
- Äaaí áðáéôaaßôáé õðïãñáöÞ,
- Signature waived,
- Dispense de signature,
- Dispensa dalla firma,
- Van ondertekening vrijgesteld,
- Dispensada a assinatura.
Artikel 405
(1) Der zugelassene Versender muß
a) die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der Bewilligung einhalten;
b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.
(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der
Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig
davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist,
daß er die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.
Unterabschnitt 2
Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle
Artikel 406
(1) Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, daß im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt
sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 407 erfuellt
- nachstehend "zugelassener Empfänger" genannt
- und der von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a)
des Zollkodex obliegenden Verpflichtungen erfuellt, sobald die Exemplare des gemeinschaftlichen Versandpapiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden
sind.
(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist,
stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in
der er erklärt, daß ihm der Versandschein und die Waren übergeben worden sind.
Artikel 407
(1) Die Bewilligung nach Artikel 406 wird nur Personen erteilt,
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a) die laufend Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren erhalten;
b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;
c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll
- oder Steuervorschriften begangen haben.
(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die Vorschriften dieses Unterabschnitts oder
der Bewilligung nicht einhält.
Artikel 408
(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung wird folgendes festgelegt:
a) die Zollstellen, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene
Empfänger erhält;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren
eine Kontrolle vornehmen kann.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 410 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene
Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren verfügen kann.
Artikel 409
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen
Sendungen muß der zugelassene Empfänger
a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzueglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmässigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;
b) der Bestimmungsstelle unverzueglich die Exemplare des gemeinschaftlichen Versandpapiers, die die
Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.
(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des gemeinschaftlichen Versandpapiers die
vorgesehenen Vermerke an.
Unterabschnitt 3
Sonstige Vorschriften
Artikel 410
Die Zollbehörden des Abgangs
- oder Bestimmungsmitgliedstaats können bestimmte Warenkategorien von den in den
Artikeln 398 und 406 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
Artikel 411
(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei
der Abgangsstelle für Waren, die nach den Artikeln 413 bis 442 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so bestimmen die Zollbehörden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um
sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 2, 3A
und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung "T1" oder "T2" versehen werden.
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(2) Sind die nach den Artikeln 413 bis 442 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 406 Absatz 2 und 409 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2
und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.
Abschnitt 3
Vereinfachung der Förmlichkeiten für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für Beförderungen im Eisenbahnverkehr
Artikel 412
Artikel 352 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.Ist nach Artikel 352 Absatz 2 ein
Grenzuebergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als
Grenzuebergangsschein.
Artikel 413
Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden
Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem "Internationalen
Frachtbrief CIM und Expreßgutschein"
- nachstehend "Frachtbrief CIM" genannt
- durchgeführt werden, nach Maßgabe der Artikel 414 bis 425, 441 und 442 vereinfacht.
Artikel 414
Der Frachtbrief CIM gilt
a) für Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T1;
b) für Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T2.
Artikel 415
Die Eisenbahngesellschaft jedes Mitgliedstaats hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen den Zollbehörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.
Artikel 416
(1) Die Eisenbahngesellschaft, die die Waren mit einem als Versandanmeldung oder Versandschein T1
oder T2 geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in die Gemeinschaft
gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur
Beförderung übernommen worden ist, Hauptverpflichteter.
Artikel 417
Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen
Muster in Anhang 58 abgebildet ist.Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie, sofern es
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sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den)
Packstück(en) angebracht.
Artikel 418
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
- eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben
endet,
- eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, ausserhalb desselben
endet,dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfuellen.In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfuellen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzueglich über die vorgenommene Änderung.
Artikel 419
(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren innerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.
(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des
Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:
- die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;
- die Kurzbezeichnung "T2", "T2ES" oder "T2PT" je nach Sachlage, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß
Artikel 311 Buchstabe b) oder Artikel 165 des Zollkodex befördert werden.Die Kurzbezeichnung "T2",
"T2ES" oder "T2PT" wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.
(3) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(4) Die in Artikel 311 Buchstabe a) genannten Waren werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof im
Zollgebiet der Gemeinschaft in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, ohne daß
hierzu der Abgangsstelle der für diese Waren ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt und der Aufkleber
nach Artikel 417 angebracht werden muß. Die Befreiung von der Vorlage gilt jedoch nicht im Falle von
Frachtbriefen CIM für Waren, die nach Artikel 463 bis 470 behandelt werden.
(5) Für die in Absatz 2 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die
Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.Für die in Artikel 311
Buchstabe a) genannten Waren sind bei der Bestimmungsstelle keine Förmlichkeiten zu erfuellen.
(6) Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 415 haben die Eisenbahngesellschaften im Bestimmungsland für die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Absatz 4 alle Frachtbriefe CIM für die
Zollbehörden bereitzuhalten, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden
Behörden getroffen werden.
(7) Werden Gemeinschaftswaren von einem Ort in einem Mitgliedstaat zu einem Ort in einem anderen
Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlandes befördert, das kein EFTA
-Land ist, so ist das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gelten die
Absätze 4, 5 Unterabsatz 2 und 6 sinngemäß.
Artikel 420
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Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.
Artikel 421
(1) In Fällen nach Artikel 419 Absatz 5 Unterabsatz 1 legt die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats,
zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.
(2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzueglich zurück,
nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
Artikel 422
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie ausserhalb desselben enden, so gelten die Artikel 419 und 420.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 423
(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung
in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.Bei der Abgangsstelle sind
keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr
oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof
liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 421 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 424
(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch ausserhalb
der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 423 Absatz 1 und Artikel 422 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs
- und der Bestimmungsstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 425
Waren, die in der in Artikel 423 Absatz 1 oder Artikel 424 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.
Unterabschnitt 2
Vorschriften für die Beförderung von Waren in Großbehältern
Artikel 426
Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden
Förmlichkeiten nach den Artikeln 427 bis 442 für Beförderungen von Waren in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein
durchführen lassen, der in dieser Verordnung als "Übergabeschein TR" bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg
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bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen
auf dem Seeweg durchgeführt werden.
Artikel 427
Im Sinne der Artikel 426 bis 442 gelten als
1. "Beförderungsunternehmen": ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung
von Übergabescheinen TR von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;
2. "Großbehälter": ein Behälter im Sinne von Artikel 670, Buchstabe g), der
- so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur
dann, wenn ein Verschluß nach Artikel 435 erforderlich ist;
- so bemessen ist, daß die von den vier äusseren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2
beträgt;
3. "Übergabeschein TR": das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, aufgrund dessen
das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzueberschreitenden Verkehr
von einem Versender an einen Empfänger befördern lässt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten
oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die
Buchstaben TR vorangestellt sind.Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:
- Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens;
- Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;
- Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;
- Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;
- Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens;
- Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;
- Nr. 6: Exemplar für den Versender.Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen;
4. "Nachweisung der Großbehälter", nachstehend "Nachweisung" genannt: das einem Übergabeschein
TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben
Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfuellt werden sollen, befördert werden.Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen
wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld
für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR
einzutragen.Ausserdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.
Artikel 428
Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt
a) für Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T1;
b) für Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T2.
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Artikel 429
(1) In jedem Mitgliedstaat hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines bzw. seiner nationalen
Vertreter(s) die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken den Zollbehörden ihres Landes zur
Verfügung.
(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein bzw. seine nationalen Vertreter übermitteln den Zollbehörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die
mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.
(3) In den Fällen, in denen nach Artikel 428 die Übergabescheine TR als Versandanmeldungen oder Versandscheine T1 oder T2 gelten, unterrichten die Beförderungsunternehmen oder ihre nationalen Vertreter
a) die Bestimmungsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen
Sichtvermerk zugeht;
b) die Abgangsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt
wird und wenn die Beförderungsunternehmen nicht feststellen können, ob die betreffende Sendung der
Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen nach Artikel 437
das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung in einem Drittland verlassen hat.
Artikel 430
(1) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, in dem eine Beförderung der in Artikel 426 bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 426 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
Artikel 431
Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof Zollförmlichkeiten erfuellt werden, so darf in den Übergabeschein TR nur jeweils ein Großbehälter eingetragen werden.
Artikel 432
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchzuführenden Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 58 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an den Großbehältern angebracht.
Artikel 433
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
- eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben
endet,
- eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, ausserhalb desselben
endet,darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfuellen.In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfuellen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzueglich über die vorgenommene
Änderung.
Artikel 434
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(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren innerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.
(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des
Übergabescheins TR gut sichtbar an:
- die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;
- die Kurzbezeichnung "T2", "T2ES" oder "T2PT" je nach Sachlage, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe b) und Artikel 165 des Zollkodex befördert werden.Die Kurzbezeichnung "T2", "T2ES" oder "T2PT" wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.
(3) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, und Großbehälter mit Waren, die gemäß Artikel 311 Buchstabe b) und Artikel 165 des Zollkodex im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B
des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein
und bringt jeweils die Kurzbezeichnung "T1" beziehungsweise "T2", "T2ES" oder "T2PT" an.
(4) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn.
2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters,
auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung "T1", "T2", "T2ES" oder "T2PT" angebracht.
(5) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.
(6) Die in Artikel 311 Buchstabe a) genannten Waren werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte zurückzulegende Strecke in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für diese Waren ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt und der Aufkleber nach Artikel 432 angebracht werden muß. Die Befreiung
von der Vorlagepflicht gilt jedoch nicht im Falle von Übergabescheinen TR für Waren, die nach Artikel
463 bis 470 behandelt werden.
(7) Für die in Absatz 2 genannten Waren ist der Übergabeschein TR der Bestimmungsstelle vorzulegen,
bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet
werden.Für die in Artikel 311 Buchstabe a) genannten Waren sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei
Förmlichkeiten zu erfuellen.
(8) Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 429 hat das Beförderungsunternehmen im Bestimmungsland für die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Absatz 6 alle Übergabescheine TR für die
Zollbehörden bereitzuhalten, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden
Behörden getroffen werden.
(9) Werden Gemeinschaftswaren von einem Ort in einem Mitgliedstaat zu einem Ort in einem anderen
Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlandes befördert, das kein EFTA
-Land ist, so ist das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gelten die
Absätze 6, 7 Unterabsatz 2 und 8 sinngemäß.
Artikel 435
Die Nämlichkeit der Waren wird nach Artikel 345 gesichert. Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld
für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.
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(1) In Fällen nach Artikel 434 Absatz 7 erster Unterabsatz legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor.
(2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzueglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.
Artikel 437
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie ausserhalb desselben enden, so gelten die Artikel 434 Absätze 1 bis 5 und 435.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 438
(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung
in die Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.
(2) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.Bei der
Bestimmungsstelle sind die in Artikel 436 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 439
(1) Beginnt eine Beförderung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und soll sie auch ausserhalb
der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 438 Absatz 1 und Artikel 437 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs
- und der Bestimmungsstelle.
(2) Bei der Abgangs
- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 440
Waren, die in der in Artikel 438 Absatz 1 oder Artikel 439 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313 bis 340 nachgewiesen wird.
Unterabschnitt 3
Sonstige Vorschriften
Artikel 441
(1) Die Artikel 341 Absatz 2 zweiter Unterabsatz, 342 bis 344 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR
eingetragen.In die Ladelisten ist ausserdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM
bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte
Waren als auch im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein
TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden.Die laufenden Nummern der Ladelisten, die
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sich auf jede der beiden Warenarten beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.
(3) In Fällen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 413 bis 442 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk
des Versandbahnhofs tragen.
Unterabschnitt 4
Geltungsbereich der normalen Verfahren und der vereinfachten Verfahren
Artikel 442
(1) In den Fällen, in denen Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, schließen
die Artikel 412 bis 441 nicht aus, daß die in Artikel 341 bis 380 festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten die Artikel 415 und 417 oder 429 und 432.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfuellen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten gemeinschaftlichen Versandscheine einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art des Papiers,
die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandscheines enthalten.Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk
der letzte mit der Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten gemeinschaftlichen Versandscheine erfolgt.
(3) Wird ein gemeinschaftliches Versandverfahren nach den die Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 412
bis 425 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im
Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe "Übergabeschein TR", gefolgt von der Seriennummer, enthalten.
KAPITEL 8
Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten
Abschnitt 1
Beförderungen auf dem Luftweg
Artikel 443
Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, nur
dann zwingend vorgeschrieben, wenn diese Waren in einem Flughafen der Gemeinschaft verladen oder
umgeladen werden.
Artikel 444
(1) Ist nach Artikel 443 das gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die von einem Flughafen
der Gemeinschaft aus auf dem Luftweg befördert werden, zwingend vorgeschrieben, so gilt das Manifest, dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen und gegebenenfalls im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Manifeste sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem
durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren kennzeichnet und den zollrechtlichen Status der darin aufgeführten Waren angibt. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Sachlage als An-
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meldungen T1 oder T2.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Manifeste müssen die nachstehenden
Angaben enthalten:
- Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der Waren übernommen hat;
- Flugnummer;
- Datum des Fluges;
- Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und der Entladung
(Bestimmungsflughafen);ferner ist für jede im Manifest aufgeführte Warensendung folgendes anzugeben:
- Nummer des Luftfrachtbriefs;
- Anzahl der Packstücke;
- allgemeine Beschreibung der Waren oder gegebenenfalls die Angaben "consolidated", auch in abgekürzter Form (Sammelladung);
- Rohmasse.
(4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten nach den Absätzen 1 bis 3
aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter.
(5) Ausser in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 398 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Manifeste den Zollbehörden im Abgangsflughafen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein
Exemplar auf.Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die
sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.
(6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens unverzueglich über den oder die Namen des oder der Abgangsflughäfen.Die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Angabe im Falle von Luftverkehrsgesellschaften verzichten, bei denen aufgrund der Natur und der geographischen Lage der Flugverbindungen kein
Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht.7) Ein Exemplar der in den Absätzen 1 bis 5
genannten Manifeste ist den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens auszuhändigen. Diese Behörden
behalten das Exemplar dieser Manifeste ein.
(8) Unbeschadet des Absatzes 7 können sich die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens zu Kontrollzwecken die Manifeste vorlegen lassen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen.Diese
Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf
die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.
(9) Die Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind. Die Liste muß von den Zollbehörden
des Bestimmungsflughafens beglaubigt werden.Für jedes in dieser Liste aufgeführte Manifest muß folgendes angegeben sein:
- Bezugsnummer des Manifests,
- Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
- Flugnummer,
- Datum des Fluges.Die Zollbehörden können im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen
unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen zulassen, daß die Luftverkehrsgesellschaften die Angaben nach Unterabsatz 1 selbst den Zollbehörden des Abgangsflughafens übermitteln. Sie teilen dies den
übrigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit.Werden Unregelmässigkeiten bezueglich der Angaben
in den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichtet die Bestimmungsstelle die Ab-
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gangsstelle unter Bezugnahme auf den Luftfrachtbrief für die Waren, auf die sich diese Feststellungen
beziehen.
(10) Anstelle der Verwendung des in Absatz 1 genannten Manifests können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren bewilligen, bei denen die zwischen den betreffenden Luftverkehrsgesellschaften verwendeten Datenaustauschsysteme in Anspruch
genommen werden.
(11) a) Im Falle von internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Zollgebiet der Gemeinschaft haben und die
- Datenaustauschsysteme verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs
- und Bestimmungsflughäfen zu übermitteln und
- die Voraussetzungen des Buchstabens
b) erfuellen,wird das in den Absätzen 1 bis 9 beschriebene Versandverfahren auf Antrag
vereinfacht.Nach Eingang eines Antrags übermitteln die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die
Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren
Gebiet sich die Abgangs
- und Bestimmungsflughäfen befinden, die durch Datenaustauschsysteme miteinander verbunden
sind.Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die Zollbehörden vorbehaltlich des Artikels 97 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex
das in Buchstabe
c) beschriebene vereinfachte Verfahren.Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Mitgliedstaaten, jedoch nur für Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt
werden.b) Das vereinfachte Verfahren nach Buchstabe c) wird nur Luftverkehrsgesellschaften bewilligt,
die
- eine bedeutende Anzahl innergemeinschaftlicher Flüge betreiben;
- laufend Waren versenden und erhalten;
- manuelle oder auf Datenverarbeitungssystemen beruhende Anschreibungen führen, die es den Zollbehörden gestatten, die Vorgänge beim Abgang und am Bestimmungsort zu prüfen;
- keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll
- und Steuervorschriften begangen haben;
- den Zollbehörden alle Aufzeichnungen zur Verfügung stellen;
- sich damit einverstanden erklären, bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen zur Aufdeckung und
Offenlegung aller Zuwiderhandlungen gegenüber den Zollbehörden voll verantwortlich zu sein.
c) Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:
- Die Luftverkehrsgesellschaft vermerkt den Nachweis über den Status aller Sendungen in ihren Geschäftsunterlagen.
- Das Manifest im Abgangsflughafen, das im Datenaustauschverfahren übermittelt wird, wird das Manifest im Bestimmungsflughafen.
- Die Luftverkehrsgesellschaft gibt bei jeder im Manifest aufgeführten Warenposition den Status T1, T2,
TE (entspricht T2ES), TP (entspricht T2PT) beziehungsweise C (entspricht T2L) an.
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- Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als erledigt, sobald das per Datenaustausch übermittelte
Manifest den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt worden sind.
- Ein Ausdruck des per Datenaustausch übermittelten Manifests wird den Zollbehörden im Abgangs
- und Bestimmungsflughafen auf Verlangen vorgelegt.
- Die Zollbehörden im Abgangsflughafen führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Buchprüfung nachträgliche Kontrollen durch.
- Die Zollbehörden im Bestimmungsflughafen führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels
Buchprüfung Kontrollen durch und übermitteln falls erforderlich den Zollbehörden im Abgangsflughafen
Einzelheiten der per Datenaustausch erhaltenen Manifeste zur Nachprüfung.
- Die Luftverkehrsgesellschaft ist verantwortlich für die Identifizierung aller im Bestimmungsflughafen
festgestellten Zuwiderhandlungen und die Unterrichtung der Zollbehörden.
- Die Zollbehörden im Bestimmungsflughafen melden alle Zuwiderhandlungen den Zollbehörden im Abgangsflughafen innerhalb einer angemessenen Frist.
- Diese Zuwiderhandlungen können nach Verfahren geregelt werden, die zwischen den Luftverkehrsgesellschaften und den Zollbehörden im Abgangs
- und Bestimmungsflughafen zu vereinbaren sind.
Artikel 445
Ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Artikel 443 für Waren, die von einem Flughafen der
Gemeinschaft aus auf dem Luftweg befördert werden, zwingend vorgeschrieben, so schließt Artikel 444
nicht aus, daß jeder Beteiligte die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 341 bis 380 in Anspruch nehmen kann. In diesem Fall gelten die in Artikel 444 festgelegten Verfahren nicht.
Abschnitt 2
Beförderungen auf dem Seeweg
Artikel 446
Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, nur dann
vorgeschrieben, wenn diese in einem Hafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden.
Artikel 447
Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt nicht, wenn Waren im Sinne des Artikel 91 Absatz 1 des
Zollkodex in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen auf ein Schiff verladen werden:
- zur Ausfuhr in ein Drittland, ohne in einem anderen Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft aus
- oder umgeladen zu werden;
- zur Beförderung in eine in einem Hafen gelegene Freizone; in diesem Fall ist die Verwendung einer
Mitteilung nach Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b) zwingend vorgeschrieben.
Artikel 448
(1) Ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Artikel 446 für Waren, die von einem Hafen der
Gemeinschaft aus auf dem Seeweg befördert werden, zwingend vorgeschrieben, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten unter den in den Absätzen 2 bis 10 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die gemeinschaftlichen Versandverfahren vereinfachen
und zulassen, daß das Manifest für diese Waren als Versandanmeldung oder Versandschein verwendet
wird.
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(2) Nach Eingang eines Antrags übermitteln die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die
Abgangs
- und Bestimmungshäfen befinden.Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft
die Bewilligung. Diese Bewilligung gilt in allen beteiligten Mitgliedstaaten im Wege einer bilateralen
oder multilateralen Vereinbarung im Sinne des Artikels 97 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.In Ermangelung einer derartigen Bewilligung sind die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel
341 bis 380 anzuwenden.Die Vorschriften dieses Artikels schließen die Möglichkeit der Durchführung
von gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 341 bis 380 durch jede Person einschließlich solcher Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht
kommt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt,
- deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;
- die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll
- und Steuervorschriften begangen haben;
- die Manifeste verwenden,
- die mindestens den Namen und die genaue Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft, die Bezeichnung des
Schiffes, den Verladehafen, den Entladehafen, eine Bezugnahme auf die Ladeliste (Konossement) sowie
- für jede Sendung
- die Anzahl, die Art und die Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse in Kilogramm sowie gegebenenfalls die Kennummer der Behälter enthält;
- die von den Zollbehörden ohne Schwierigkeiten kontrolliert und ausgewertet werden können;
- die den Zollbehörden vollständig ausgefuellt und unterzeichnet vor dem Auslaufen des betreffenden
Schiffes vorgelegt werden können.
(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei gemeinsamer Beförderung von
Waren, die im externen und im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen,
diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem
Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist und sie unter Angabe des zollrechtlichen Status der darin aufgeführten Waren als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nach Sachlage als Versandanmeldung T1 oder T2.
(6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten
durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter.
(7) Ausser in Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels
398 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den Zollbehörden des Abgangshafens
mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an
und bewahren ein Exemplar auf.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den Zollbehörden des Bestimmungshafens zur
Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen. Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar
der Manifeste im Hinblick auf eine etwaige zollamtliche Überwachung der Waren ein.
(9) Unbeschadet des Absatzes 8 können sich die Zollbehörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren vorlegen lassen.
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(10) Die Zollbehörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den Zollbehörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertretern erstellte Liste der in den Absätzen
1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind. Diese Liste muß durch die
Zollbehörden des Bestimmungshafens bestätigt werden.Für jedes dieser Manifeste muß folgendes angegeben sein:
- Bezugsnummer des Manifests,
- Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Schiffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
- Datum der Beförderung.Werden Unregelmässigkeiten bezueglich der Angaben in den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.
(11) a) Im Falle von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Zollgebiet der Gemeinschaft haben und die Voraussetzungen des Buchstabens b) erfuellen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene Versandverfahren auf Antrag weiter vereinfacht
werden.Nach Eingang eines Antrags übermitteln die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet
sich die vorgesehenen Abgangs
- und Bestimmungshäfen befinden.Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden vorbehaltlich des Artikels
97 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex das in Buchstabe c) beschriebene vereinfachte Verfahren.Diese
Bewilligung gilt in allen betroffenen Mitgliedstaaten, jedoch nur für Versandverfahren, die zwischen den
in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
b) Das vereinfachte Verfahren nach Buchstabe c) wird nur Schiffahrtsgesellschaften bewilligt, die
- zur Verwendung von Manifesten nach diesem Artikel berechtigt sind;
- eine bedeutende Anzahl regelmässiger innergemeinschaftlicher Fahrten auf anerkannten Routen
durchführen;
- laufend Waren versenden und erhalten;
- sich damit einverstanden erklären, bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen zur Aufdeckung und
Offenlegung aller Zuwiderhandlungen gegenüber den Zollbehörden voll verantwortlich zu sein.
c) Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:
- die Schiffahrtsgesellschaft vermerkt den Nachweis über den Status aller Sendungen in ihren Geschäftsunterlagen und in den Ausfertigungen der Manifeste;
- die Schiffahrtsgesellschaft kann ein einziges Manifest für alle beförderten Waren verwenden; in diesem
Fall gibt sie bei jeder im Manifest aufgeführten Warenposition den Status T1, T2, TE (entspricht T2ES),
TP (entspricht T2PT) beziehungsweise C (entspricht T2L) an;
- das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als erledigt, sobald die Waren unter Vorlage des Manifests den Zollbehörden des Bestimmungshafens gestellt worden sind;
- die Zollbehörden im Abgangshafen führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Buchprüfung
nachträgliche Kontrollen durch;
- die Zollbehörden im Bestimmungshafen führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Buchprüfung Kontrollen durch und übermitteln erforderlichenfalls den zuständigen Behörden im Abgangshafen
Einzelheiten der Manifeste zur Nachprüfung;
- die Schiffahrtsgesellschaft ist verantwortlich für die Identifizierung aller im Bestimmungshafen festgestellten Zuwiderhandlungen und die Unterrichtung der Zollbehörden;
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- die Zollbehörden im Bestimmungshafen melden den Zollbehörden im Abgangshafen in angemessener
Frist alle Zuwiderhandlungen.
Artikel 449
Abweichend von Artikel 446 gelten Waren, die in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen
oder umgeladen worden sind, in dem sich eine Freizone befindet, als im Hafen eines Drittlandes verladen oder umgeladen, es sei denn, es wird durch einen Sichtvermerk der Zollbehörden auf den Schiffspapieren nachgewiesen, daß das Schiff aus einem Teil des Hafens kommt, der nicht zur Freizone gehört.
Abschnitt 3
Beförderungen durch Rohrleitungen
Artikel 450
(1) Die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens werden im Falle der Beförderung von
Waren durch Rohrleitungen nach den Absätzen 2 bis 6 erfuellt.
(2) Die durch Rohrleitungen beförderten Waren gelten als in das gemeinschaftliche Versandverfahren
übergeführt:
- mit ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren durch Rohrleitungen in dasselbe gelangen;
- mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Zollgebiet der Gemeinschaft
befinden.Gegebenenfalls wird der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe der Artikel 313
bis 340 nachgewiesen.
(3) Hauptverpflichteter für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen oder in dem die Beförderung beginnt.
(4) Im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 des Zollkodex gilt der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung
in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitungen befördert werden, als Beförderer.
(5) Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als erledigt, wenn die durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen und
entsprechende Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen vorgenommen werden.
(6) Die mit der Beförderung der Waren befassten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den
Zollbehörden ihre Geschäftsunterlagen für alle im Rahmen der gemeinschaftlichen Versandverfahren
nach den Absätzen 2 bis 4 für erforderlich gehaltenen Kontrollen zur Verfügung stellen.
KAPITEL 9
Beförderungen im Verfahren des Carnet TIR oder des Carnet ATA
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 451
(1) Wird nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten
- im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)
- mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen)befördert, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in bezug auf
die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese Beförderung als ein einziges Gebiet.
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(2) Bei der Verwendung des Carnet ATA als Versandpapier gilt als "Versand" die Beförderung der Waren
von einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft zu einer anderen Zollstelle in diesem Gebiet.
Artikel 452
Erfolgt die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Gemeinschaft teilweise
durch das Gebiet eines Drittlandes, so werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für das TIR
-Verfahren oder für das ATA
-Verfahren an den Orten vorgenommen, an denen die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlässt bzw. wieder in dieses Gebiet verbracht wird.
Artikel 453
(1) Werden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA befördert, gelten sie als
Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen.
(2) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der in Absatz 1 genannten Waren ist nach den Artikeln 314 bis 324 zu erbringen.
Artikel 454
(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen
Bestimmungen des TIR
-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.
(2) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet
ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher
Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.
(3) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so
gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde,
wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Artikel 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft
nachgewiesen.Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden
Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden die Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in dem sie entrichtet worden waren, niedriger als der Betrag
der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen
oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen
Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.
Artikel 455
(1) Wird im Verlauf oder anläßlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder eines Versands mit Carnet ATA
festgestellt, daß eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen
Frist mit.
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(2) Der Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 454 Absatz 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in
Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens
vorgeschriebenen Frist zu erbringen.
(3) Der Nachweis kann den Zollbehörden insbesondere erbracht werden:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, daß die Waren der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung in den zollund steuerrechtlich freien Verkehr oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift
oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, oder einer Behörde des
betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt worden sein. Dieses Papier
muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;oder
c) im Falle des ATA-Übereinkommens durch die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Beweismittel.
Abschnitt 2
Bestimmungen betreffend das Carnet-TIR-Verfahren
Artikel 456
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h) des TIR-Übereinkommens bedeutet "Durchgangszollstelle" die Zollstelle, über die ein Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter, wie sie im TIR-Übereinkommen definiert sind, im Rahmen eines TIR-Tansports in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird.
Artikel 457
Wenn eine Warensendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt oder bei einer Abgangsstelle im
Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt, wird oder ist der bürgende Verband nach Artikel 8 Absatz 4 des
TIR-Übereinkommens gegenüber den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats haftbar, durch deren Gebiet die
Waren im TIR-Verfahren bis zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bis zu
der in diesem Zollgebiet gelegenen Bestimmungsstelle befördert werden.
Abschnitt 3
Bestimmungen betreffend das Carnet-ATA-Verfahren
Artikel 458
(1) Die Zollbehörden bestimmen in jedem Mitgliedstaat eine Zentralstelle zur Koordinierung der Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Carnet ATA.Diese Behörden teilen der
Kommission die Bezeichnung und die vollständige Anschrift der Stellen mit. Eine Liste der Zentralstellen
wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.
(2) Zum Zwecke der Bestimmung des für die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zuständigen
Mitgliedstaats ist als Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit im Verlauf eines Versandes mit Carnet ATA im Sinne von Artikel 454 Absatz 3, zweiter Unterabsatz festgestellt wird,
derjenige anzusehen, in dem die Waren wieder aufgefunden worden sind, oder, wenn die Waren nicht
wieder aufgefunden worden sind, der Mitgliedstaat, dessen Zentralstelle im Besitz des letzten Trennabschnitts ist.
Artikel 459
(1) Stellen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats die Entstehung einer Abgabenschuld fest, so wird gegenüber dem bürgenden Verband, an den dieser Mitgliedstaat gebunden ist, so schnell wie möglich ein
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Anspruch geltend gemacht. Hat die Entstehung der Abgabenschuld ihren Grund in dem Umstand, daß
Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden ist, nicht wiederausgeführt oder nicht innerhalb der
gemäß dem ATA-Übereinkommen festgelegten Frist ordnungsgemäß erledigt worden sind, so wird frühestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets der Anspruch geltend gemacht
(2) Die die Angelegenheit bearbeitende Zentralstelle sendet möglichst gleichzeitig an die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt, eine Mitteilung
nach dem Muster in Anhang 59.
Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im
Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann ferner jedesmal verwendet werden, wenn dies für
erforderlich erachtet wird.
Artikel 460
(1) Die Höhe der Abgaben, für die ein Anspruch nach Artikel 459 geltend gemacht wurde, wird mit dem
Berechnungsvordruck nach dem Muster in Anhang 60 berechnet, der nach den Anweisungen im Merkblatt dazu auszufuellen ist.
Der Berechnungsvordruck kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber
mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf.
(2) Nach Artikel 461 und unter den dort genannten Voraussetzungen sind, wenn die Zollverwaltung dem
mit ihr verbundenen bürgenden Verband diesen Vordruck übersendet, die übrigen bürgenden Verbände
in der Gemeinschaft nicht von der eventuellen Zahlung der Abgaben entbunden, falls festgestellt werden sollte, daß die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen begangen wurde,
in dem das Verfahren ursprünglich eingeleitet worden ist.
(3) Der Berechnungsvordruck ist in zwei bzw. drei Exemplaren auszustellen. Das erste Exemplar ist für
den bürgenden Verband bestimmt, mit dem die Zollbehörde des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem
der Anspruch geltend gemacht wird. Das zweite Exemplar wird von der ausstellenden Zentralstelle aufbewahrt. Die ausstellende Zentralstelle sendet das dritte Exemplar gegebenenfalls an die Zentralstelle,
in deren Amtsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt.
Artikel 461
(1) Wird festgestellt, daß eine Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen begangen wurde, in dem das Verfahren ursprünglich eingeleitet worden ist, so stellt die Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats das Verfahren ein.
(2) Zur Einstellung des Verfahrens überstellt sie der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats die in ihrem Besitz befindlichen Aktenstücke und erstattet dem bürgenden Verband, mit dem sie verbunden ist,
gegebenenfalls die bereits hinterlegten oder von ihm vorläufig entrichteten Beträge.
Das Verfahren wird jedoch erst eingestellt, wenn die Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats von der
Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats eine Verfahrensübernahmeerklärung erhält, aus der insbesondere hervorgeht, daß ein Anspruch nach den Grundsätzen des ATA-Übereinkommens in dem zweiten
Mitgliedstaat geltend gemacht worden ist. Die Verfahrensübernahmeerklärung wird nach dem Muster in
Anhang 61 ausgestellt.
(3) Die Zentralstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, übernimmt das
Verfahren und erhebt gegebenenfalls bei dem bürgenden Verband, mit dem sie verbunden ist, die geschuldeten Abgaben zu dem Abgabensatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem diese Zentralstelle liegt.
(4) Die Verfahrensabgabe muß innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß
Artikel 7 Absätze 2 und 3 des ATA-Übereinkommens nicht endgültig entrichtet worden ist. Wird diese
Frist überschritten, so gelten Artikel 454 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4.
KAPITEL 10
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Beförderungen mit Vordruck 302
Artikel 462
(1) Werden Waren nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe e) des
Zollkodex zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten mit dem Vordruck 302 befördert, der im Rahmen des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist, so gilt das Zollgebiet
der Gemeinschaft für die Modalitäten der Verwendung dieses Vordrucks für Beförderungszwecke als ein
einziges Gebiet.
(2) Erfolgt eine Beförderung nach Absatz 1 teilweise durch das Gebiet eines Drittlandes, so sind die mit
dem Vordruck 302 verbundenen Kontrollen und Förmlichkeiten an den Orten vorzunehmen, an denen
die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend verlassen bzw. wieder in dieses Zollgebiet
verbracht werden.
(3) Wird im Verlauf oder anläßlich einer Beförderung mit Vordruck 302 festgestellt, daß in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat die
Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen
gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.
(4)Artikel 454 Absatz 3 gilt sinngemäß.
KAPITEL 11
Verwendung der gemeinschaftlichen Versandpapiere zur Durchführung von Maßnahmen bei der Ausfuhr
bestimmter Waren
Artikel 463
(1) In diesem Kapitel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Waren innerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft in einem gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen Versandverfahren befördert werden, deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen, einer
Steuer oder einer anderen Abgabe unterworfen ist.
(2) Diese Bedingungen gelten jedoch nur insofern, als dies in den Vorschriften über das Verbot, die Beschränkung, die Steuer oder die andere Abgabe ausdrücklich vorgesehen ist, wobei Sonderregelungen,
die diese Vorschriften enthalten können, unberührt bleiben.
Artikel 464
Werden die in Artikel 463 Absatz 1 genannten Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, so bringt der Hauptverpflichtete im Feld "Warenbezeichnung" der Versandanmeldung einen der
nachstehenden Vermerke an:
- Salida de la Comunidad sometida a restricciones,
- Udpassage fra Fälleßkabet undergivet restriktioner,
- Ausgang aus der Gemeinschaft
- Beschränkungen unterworfen,
- ¸îïäïò áðü ôçí Êïéíüôçôá õðïêaaéìÝíç óaa ðaañéïñéóìïýò,
- Export from the Community subject to restrictions,
- Sortie de la Communauté soumise à des restrictions,
- Uscita dalla Comunità assoggettata a restrizioni,
- Verlaten van de Gemeenschap aan beperkingen onderworpen,
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- Saída da Comunidade sujeita a restrições;
- Salida de la Comunidad sujeta a pago de derechos,
- Udpassage fra Fälleßkabet betinget af afgiftsbetaling,
- Ausgang aus der Gemeinschaft
- Abgabenerhebungen unterworfen,
- ¸îïäïò áðü ôçí Êïéíüôçôá õðïêaaéìÝíç óaa aaðéâÜñõíóç,
- Export from the Community subject to duty,
- Sortie de la Communauté soumise à imposition,
- Uscita dalla Comunità assoggettata a tassazione,
- Verlaten van de Gemeenschap aan belastingheffing onderworpen,
- Saída da Comunidade sujeita a pagamento de imposições.
Artikel 465
(1) Werden die in Artikel 463 Absatz 1 genannten Waren in ein anderes Versandverfahren als das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, so lässt die Zollstelle, bei der die erforderlichen Versandförmlichkeiten erfuellt werden, ein Kontrollexemplar T5 nach Artikel 472 ausstellen. Der Beteiligte bringt in Feld 104 dieses Kontrollexemplars je nach Sachlage einen der in Artikel 464 vorgesehenen
Vermerke an.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle bringt auf dem Zollpapier, mit dem die Waren befördert werden,
je nach Sachlage einen der in
Artikel 464 vorgesehenen Vermerke an.
Artikel 466
Artikel 464 und 465 gelten nicht, wenn bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, nachgewiesen wird,
daß der von der Beschränkung befreiende Verwaltungsakt vollzogen beziehungsweise die Eingangsabgaben, die Steuer oder Abgabe entrichtet worden sind oder daß die Waren nach der Sachlage ohne weitere Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
Artikel 467
(1) Ist in den in Artikel 463 Absatz 2 genannten Vorschriften die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,
so ist sie in den Fällen zu leisten, in denen die in Artikel 463 Absatz 1 bezeichneten Waren nach den Angaben im Zollpapier während ihrer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten dieses Gebiet anders als auf dem Luftweg vorübergehend verlassen.
(2) Die Sicherheit ist entweder bei der Zollstelle, bei der die Versandförmlichkeiten für die Waren erfuellt werden, oder bei einer anderen Behörde zu leisten, die von dem Mitgliedstaat, zu dem diese Zollstelle gehört, hierzu bestimmt worden ist; das Nähere regeln die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Handelt es sich um eine Maßnahme, die eine Steuer oder andere Abgaben vorsieht,
so braucht keine Sicherheit geleistet zu werden, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt und bereits eine andere Sicherheit als eine Barsicherheit geleistet worden ist oder
wenn im Hinblick auf die Person des Hauptverpflichteten Befreiung von der Sicherheitsleistung vorgesehen ist.
Artikel 468
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(1) Artikel 465 gilt auch für die in Artikel 463 Absatz 1 genannten Waren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet der EFTA
-Länder befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.
Abweichend von Artikel 482 begleitet in diesen Fällen das Original des Kontrollexemplars T5 die Waren
zur zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats.
Die Abgangsstelle bestimmt die Frist, innerhalb deren die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden müssen.
(2) Soweit die in Artikel 463 Absatz 2 genannten Vorschriften eine Sicherheitsleistung vorsehen, ist abweichend von Artikel 467 in allen in Absatz 1 genannten Fällen Sicherheit zu leisten.
Artikel 469
Werden die Waren nicht unmittelbar nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungsstelle in den freien Verkehr übergeführt, so hat die Zollstelle die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Durchführung
der für die Waren geltenden Maßnahmen nach Artikel 463 Absatz 2 sicherzustellen.
Artikel 470
Werden Waren der in Artikel 463 Absatz 1 bezeichneten Art, die nach Artikel 467
- gegebenenfalls auch auf dem Luftweg
- befördert werden, nicht innerhalb der festgesetzten Frist in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht, so gelten sie als widerrechtlich aus dem Mitgliedstaat, von dem aus sie versandt wurden, in
ein Drittland ausgeführt, sofern nicht nachgewiesen wird, daß sie infolge höherer Gewalt oder durch ein
zufälliges Ereignis untergegangen sind.
KAPITEL 12
Vorschriften über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind
Artikel 471
Im Sinne dieses Kapitels gelten als
a) zuständige Behörden:
die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels
beauftragt ist;
b) Stelle:
die Zollstelle oder Organisation, die auf örtlicher Ebene mit der Durchführung der Bestimmungen dieses
Kapitels beauftragt ist.
Artikel 472
(1) Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 zu erbringen. Ein Kontrollexemplar T5 ist ein auf einem Vordruck T5 ausgestelltes Kontrollexemplar, das unter den in Artikel 478 genannten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke
T5 bis oder unter den in den Artikeln 479 und 480 genannten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzt ist.
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Es ist nicht ausgeschlossen, gleichzeitig mehrere Exemplare des Kontrollexemplars T5 zu unterschiedlichen Zwecken zu verwenden, soweit durch jede Gemeinschaftsmaßnahme die Verwendung eines Kontrollexemplars vorgesehen ist.
(2) Wer ein Kontrollexemplar T5 im Sinne des Absatzes 1 unterschreibt, ist verpflichtet, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen.
Artikel 473
Die Vordrucke, auf denen das Kontrollexemplar T5 ausgestellt wird, müssen den Mustern in den Anhängen 63, 64 und 65 entsprechen.Diese Vordrucke sind unter Beachtung des Merkblatts gemäß Anhang
66 sowie gegebenenfalls ergänzender Angaben aufgrund andererer Gemeinschaftsvorschriften auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat ergänzt das Merkblatt nach Bedarf.Das Kontrollexemplar T5 wird nach Maßgabe der Artikel 476 bis 485 ausgestellt und verwendet.
Artikel 474
(1) Zu verwenden ist hellblaues Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g. Es
muß gut deckend gearbeitet sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen Seite nicht beeinträchtigen, und so fest sein, daß es bei normalem Gebrauch
weder einreisst noch knittert.
(2) Der Vordruck hat folgendes Format:
a) 210 × 297 mm bei dem Vordruck T5 (Anhang 63) und dem Vordruck T5 bis (Anhang 64), wobei in der
Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zugelassen sind;
b) 297 × 420 mm bei den Ladelisten T5 (Anhang 65), wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8
mm zugelassen sind.
(3) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:
- das Original ist am rechten Rand mit einem durchgehenden schwarzen Streifen versehen;
- dieser Streifen ist etwa 3 mm breit.
(4) Die Anschrift für die Rücksendung und der wichtige Hinweis auf der Vorderseite des Vordrucks können in roter Farbe aufgedruckt werden.
Artikel 475
Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Vordrucke des Kontrollexemplars T5 den Namen und die
Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.
Artikel 476
Das Kontrollexemplar T5 ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt wird.
Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem das Papier
vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.
Artikel 477
(1) Das Kontrollexemplar T5 ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufuellen. Es kann auch leserlich handschriftlich ausgefuellt werden; in diesem Fall
sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen,
daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen
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hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.
(2) Das Kontrollexemplar T5 kann auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefuellt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Vorschriften über die Vordruckmuster, das Papier, das Format, die zu verwendende Sprache, die Leserlichkeit, das Verbot von
Rasuren und Übermalungen sowie die Änderungen genau eingehalten werden.
Artikel 478
(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T5 durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter T5 bis ergänzen, sofern
alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen wird
und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Die Anzahl der Ergänzungsblätter T5 bis ist in Feld 3 des zugehörigen Kontrollexemplars T5 zu vermerken. Die Registriernummer des Kontrollexemplars T5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen
Feld jedes Ergänzungsblatts T5 bis zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in dem Vordruck T5 und der in
dem Ergänzungsblatt oder in den Ergänzungsblättern T5 bis aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des
Kontrollexemplars T5 anzugeben.
Artikel 479
(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T5 durch eine oder mehrere Ladelisten T5 ergänzen, die die sonst in
den Feldern 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des Vordrucks T5 eingetragenen Angaben enthalten, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen
wird und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Als Ladeliste T5 darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. Jede in der Ladeliste T5
aufgeführte Warenposition muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein; sämtliche in den Spaltenüberschriften der Liste vorgesehenen Angaben müssen eingetragen werden.
Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch
Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. Die Gesamtanzahl der Packstücke mit
den in der Liste aufgeführten Waren sowie deren Gesamtroh
- und
-eigenmasse sind in den entsprechenden Spalten unten einzutragen.
(3) Werden Ladelisten T5 verwendet, so sind die Felder 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des zugehörigen Kontrollexemplars T5 durchzustreichen; Ergänzungsblätter T5 bis dürfen nicht beigefügt werden.
(4) Die Anzahl der Ladelisten T5 ist in Feld 4 des Kontrollexemplars T5 zu vermerken. Die Eintragungsnummer des Kontrollexemplars T5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jeder Ladeliste T5
zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in den Ladelisten aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T5 anzugeben.
Artikel 480
(1) In der Zulassung nach Artikel 479 Absatz 1 kann festgelegt werden, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden,
mittels solcher Verfahren ausgestellte Ladelisten T5 verwenden, die zwar alle Angaben der Liste nach
dem Muster in Anhang 65 enthalten, jedoch nicht alle Voraussetzungen der Artikel 473 bis 475 und 477
sowie die Voraussetzung des Artikels 479 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung, jede Warenposition
der Liste mit einer laufenden Nummer zu versehen, erfuellen.
Diese Listen müssen jedoch so gestaltet sein und ausgefuellt werden, daß sie von den zuständigen Stellen ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können.
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(2) Die Zulassung wird nur Unternehmen erteilt, welche die von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr bieten.
(3) Als Ladelisten nach Artikel 479 Absatz 1 können auch Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfuellung der Versendungs
-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden,
deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung
erstellt werden.
(4) Der Inhaber der Zulassung haftet für jede mißbräuchliche Verwendung auch durch dritte Personen
- der von ihm ausgestellten Ladelisten.
Artikel 481
(1) Das Kontrollexemplar T5 und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter T5 bis oder die Ladelisten T5
werden von dem Beteiligten im Original und mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Der Beteiligte
muß jedes Papier einzeln unterschreiben.
(2) Das Kontrollexemplar T5 und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter T5 bis oder die Ladelisten T5
müssen hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten,
die gemäß den Vorschriften über die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsmaßnahme notwendig sind.
(3) Werden die Waren nicht zu einem gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt, so muß das
Kontrollexemplar T5 gegebenenfalls einen Hinweis auf das in dem betreffenden Versandverfahren verwendete Papier enthalten. Werden die Waren nicht im Versandverfahren befördert, muß das Kontrollexemplar T5 gegebenenfalls einen der folgenden Vermerke tragen:
- mercancías fuera del procedimiento de tránsito,
- ingen forsendelsesprocedure,
- nicht im Versandverfahren befindliche Waren,
- aaßôaa óaa ìíaaßá «AAìðïñaaýìáôá aaêôüò äéáäéêáóßáò äéáìaaôáêüìéóçò»,
- goods not covered by a transit procedure,
- marchandises hors procédure de transit,
- merci non vincolate ad una procedura di transito,
- göderen niet geplaatst onder een regeling voor douanevervör,
- mercadorias não abrangidas por um procedimento de trânsito.
(4) Das gemeinschaftliche Versandpapier oder das in dem betreffenden Versandverfahren verwendete
Papier muß einen Hinweis auf die ausgestellten Kontrollexemplare T5 enthalten.
Artikel 482
(1) Werden die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen Versandverfahren befördert, so stellt die Abgangsstelle das Kontrollexemplar T5 aus.
Die Abgangsstelle behält eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5. Das Original des Kontrollexemplars T5 begleitet die Waren mindestens bis zu der Stelle, bei der die Kontrolle der Verwendung und/
oder der Bestimmung durchgeführt wurde unter denselben Voraussetzungen wie das für das verwendete Versandverfahren ausgestellte Papier.
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(2) Werden Waren, die einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen, nicht im
Versandverfahren befördert, so wird das Kontrollexemplar T5 von den zuständigen Behörden des Versendungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese behalten eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5.
Das Kontrollexemplar T5 muß mit einem der in
Artikel 481 Absatz 3 genannten Vermerke versehen werden.
(3) Die zuständigen Stellen des Abgangsmitgliedstaats versehen das Kontrollexemplar T5 sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsblätter T5 bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld A (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:
a) auf dem Kontrollexemplar T5 die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift
der zuständigen Person, das Datum des Sichtvermerks und eine Registernummer, die im voraus aufgedruckt sein kann;
b) auf dem Ergänzungsblatt T5 bis oder der Ladeliste T5 die Nummer, die auf dem Kontrollexemplar
T5 angegeben ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle hinzuzusetzen.
Die Originale werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Verwaltungsförmlichkeiten erfuellt sind.
(4) Die Waren und die Originale der Kontrollexemplare T5 müssen vom Beteiligten bei der Bestimmungsstelle gestellt bzw. vorgelegt werden.
Artikel 483
(1) Die Bestimmungsstelle sorgt für die Überwachung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung oder lässt auf eigene Verantwortung diese Überwachung vornehmen.
(2) Die Bestimmungsstelle muß gegebenenfalls durch Einbehaltung einer Durchschrift einen Nachweis
für die ihr vorgelegten Kontrollexemplare T5 und der durchgeführten Überwachung aufbewahren.
(3) Ungeachtet der Vorschriften von Artikel 485 ist das Original des Kontrollexemplars T5 unverzueglich
an die in dem Feld "Zurücksenden an" vermerkte Anschrift nach Erledigung aller erforderlichen Förmlichkeiten zu senden, nachdem es von der Bestimmungsstelle mit dem entsprechenden Vermerk versehen worden ist.
Artikel 484
Eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 47 wird auf Antrag der
Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Kontrollexemplar T5 gestellt hat.
Die Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T5 nicht ersetzen.
Artikel 485
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen zu, daß eine von einem Kontrollexemplar T5
begleitete Sendung sowie dieses Kontrollexemplar T5 vor Beendigung des Verfahrens, für das das Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt wird. Aufgeteilte Sendungen können erneut aufgeteilt werden.
(2) Absatz 1 gilt jedoch vorbehaltlich der Gemeinschaftsmaßnahmen für Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, die einer Kontrolle ihrer Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und die vor Erreichen ihrer endgültigen Verwendung und/oder Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet
werden.
(3) Die Aufteilung nach Absatz 1 wird unter den in den Absätzen 4 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen
durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können von diesen Voraussetzungen abweichen, wenn die gesamte
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aufgeteilte Sendung der angemeldeten Verwendung oder Bestimmung in dem gleichen Mitgliedstaat
zugeführt wird, in dem auch die Aufteilung vorgenommen wird.
(4) Die Stelle, bei der die Aufteilung erfolgt, stellt unter Verwendung eines Vordrucks des Kontrollexemplars T5 für jede Partie der aufgeteilten Sendung nach
Artikel 481 einen Auszug aus dem Kontrollexemplar T5 aus.
Jeder Auszug muß unter anderem die besonderen Angaben der Felder 100, 104, 105, 106 und 107 des
ursprünglichen Kontrollexemplars T5 enthalten; darüber hinaus ist die Eigenmasse und die Nettomasse der betreffenden Waren anzugeben. In Feld 106 jedes Auszugs sind die Eintragungsnummer, das Datum, die Stelle, die das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 ausgestellt hat, sowie deren Land anzugeben; hierfür ist einer der nachstehenden Vermerke zu verwenden:
- Extracto del ejemplar de control: (número, fecha, oficina y país de expedición)
- Udskrift af kontroleksemplar: (nummer, dato, udstedelsessted og land)
- Auszug aus dem Kontrollexemplar: (Nummer, Datum, ausstellende Stelle und Ausstellungsland)
- Áðüóðáóìá ôïõ áíôéôýðïõ aaëÝã÷ïõ: (áñéèìüò, çìaañïìçíßá, ãñáöaaßï êáé ÷þñá aaêäueóaaùò)
- Extract of control copy: (Number, date, office and country of ißü)
- Extrait de l'exemplaire de contrôle: (numéro, date, bureau et pays de délivrance)
- Estratto dell'esemplare di controllo: (numero, data, ufficio e päse di emissione)
- Uittreksel uit controle
-exemplaar: (nummer, datum, kantoor en land van afgifte)
- Extracto do exemplar de controlo: (número, data, estância, país de emißão)
(5) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, vermerkt den Vorgang auf dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5. Zu diesem Zweck bringt sie im Feld "Überwachung der Verwendung und/oder
der Bestimmung" einen der nachstehenden Vermerke an:
- . . . (número) extractos expedidos
- copias adjuntas,
- . . . (antal) udstedte udskrifter
- kopier vedföjet,
- . . . (Anzahl) Auszuege ausgestellt
- Durchschriften liegen bei,
- . . . (áñéèìüò) aaêäïèÝíôá áðïóðÜóìáôá
- óõíçììÝíá áíôßãñáöá,
- . . . (number) extracts ißüd
- copies attached,
- . . . (nombre) extraits délivrés
- copies ci
-jointes,
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- . . . (numero) estratti rilasciati
- copie allegate,
- . . . (aantal) uittreksels afgegeven
- kopieën bijgevögd,
- . . . (quantidade) extractos emitidos
- cópias juntas.
Das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 wird zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten Auszuege unverzueglich an die in dem Feld "Zurücksenden an" vermerkte Anschrift gesandt.
Die Stelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, behält eine Kopie des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 und der ausgestellten Auszuege.
(6) Die Originale der Auszuege aus dem Kontrollexemplar T5 begleiten die Teilsendungen, gegebenenfalls ebenso wie das Papier für das verwendete Verfahren.
(7) Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten überwachen die vorgesehene oder vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung der Teilsendungen oder lassen sie überwachen. Sie
senden die nach
Artikel 483 Absatz 3 mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Auszuege an die in dem Feld "Zurücksenden an" vermerkte Anschrift.
(8) Bei einer erneuten Aufteilung nach Absatz 1 gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.
Artikel 486
(1) Das Kontrollexemplar T5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt:
- daß die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war oder daß dieser den zuständigen Behörden
nachweisen kann, daß diese Unterlassung nicht auf gewöhnlicher Fahrlässigkeit beruht;
- daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß das Kontrollexemplar T5 sich auf die Waren bezieht, für
die die Versendungs
- oder Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt worden sind;
- daß der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Papiers erforderlichen Unterlagen vorlegt;
- daß den zuständigen Behörden der hinreichende Nachweis dafür erbracht wird, daß die nachträgliche
Ausstellung des Kontrollexemplars T5 aufgrund des gegebenenfalls angewandten Versandverfahrens,
des zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung nicht zur Erlangung
ungerechtfertigter finanzieller Vorteile führen kann.
(2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar T5 mit einem der nachstehenden Vermerke
in roter Schrift zu versehen:
- Expedido a posteriori,
- Udstedt efterfölgende,
- Nachträglich ausgestellt,
- AAêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí,
- Ißüd retroactively,
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- Délivré a posteriori,
- Rilasciato a posteriori,
- Achteraf afgegeven,
- Emitido a posteriori.
Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar T5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit
dem die Waren befördert wurden, sowie das Abgangsdatum und gegebenenfalls das Datum der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle einzutragen.
(3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar T5 darf den Sichtvermerk der Bestimmungsstelle
nur dann erhalten, wenn für diese feststeht, daß die in dem Papier bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in der gemeinschaftlichen Maßnahme auf
dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vorgesehen oder vorgeschrieben ist.
(4) Duplikate des Kontrollexemplars T5, Auszuege des Kontrollexemplars T5, Ergänzungsblätter T5 bis
und Ladelisten T5 können bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Das Duplikat muß in grossen, roten Buchstaben das Wort "DUPLIKATA" sowie den Stempel der das Duplikat ausstellenden Behörden und
die Unterschrift des zuständigen Beamten enthalten.
Artikel 487
Sofern in den Vorschriften über die Gemeinschaftsmaßnahme nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 472 vorsehen, daß der Nachweis, daß die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem
einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden.
Artikel 488
Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 489 erfuellt und Waren versenden will, für die ein Kontrollexemplar T5 auszustellen ist
- nachstehend zugelassener Versender genannt
- bewilligen, der Abgangsstelle weder die Waren zu gestellen noch das Kontrollexemplar T5 dafür vorzulegen.
Artikel 489
(1) Die Bewilligung nach Artikel 488 wird nur Personen erteilt,
a) die laufend Waren versenden,
b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,
c) die eine Sicherheit leisten, sofern die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 mit einer Sicherheitsleistung verbunden ist und
d) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften begangen haben.
(2) Die zuständigen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, damit die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe c) geleistet wird.
Artikel 490
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In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung wird folgendes festgelegt:
a) die zuständigen Stellen, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen
durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der
Waren eine Kontrolle vornehmen kann;
c) die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen; diese Frist wird
nach den Beförderungsbedingungen festgesetzt;
d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.
Artikel 491
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld "Abgangsstelle" auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T5
a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle versehen wird
oder
b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen
Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab auf die Vordrucke aufgedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen und die Anmeldung gemäß den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit einer Nummer zu versehen.
(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
Artikel 492
(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender das
ordnungsgemäß ausgefuellte Kontrollexemplar T5, indem er auf der Vorderseite im Feld "Prüfung durch
die Abgangsstelle" gegebenenfalls die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, die
vom Abgangsmitgliedstaat verlangten Hinweise auf das Ausfuhrpapier, die zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke in das besagte Feld einträgt:
- Procedimiento simplificado,
- Forenklet fremgangsmaade,
- Vereinfachtes Verfahren,
- ÁðëïõóôaaõìÝíç äéáäéêáóßá,
- Simplified procedure,
- Procédure simplifiée,
- Procedura semplificata,
- Vereenvoudigde regeling,
- Procedimento simplificado.
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(2) Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle unverzueglich die
Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund deren das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist.
(3) Nimmt die Abgangsstelle beim Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerkt sie dies im
Feld "Prüfung durch die Abgangsstelle" auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T5.
(4) Das ordnungsgemäß ausgefuellte und gemäß Absatz 1 vervollständigte sowie vom zugelassenen
Versender unterzeichnete Kontrollexemplar T5 gilt als von der Abgangsstelle ausgestellt, die den Vordruck nach Artikel 491 Absatz 1 Buchstabe a) im voraus abgestempelt hat oder deren Bezeichnung aus
dem Abdruck des Sonderstempels nach Artikel 491 Absatz 1 Buchstabe b) ersichtlich ist, und zwar im
Hinblick auf seine Verwendung als Nachweis dafür, daß die betreffenden Waren der vorgesehenen oder
vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.
Artikel 493
(1) Der zugelassene Versender muß
a) die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten;
b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.
(2) Der zugelassene Versender tritt für alle insbesondere finanziellen Folgen ein, die sich aus Fehlern,
Auslassungen oder sonstigen Mängeln bei der Ausstellung der Kontrollexemplare T5 oder im Verlauf des
von ihm gemäß einer Bewilligung nach Artikel 488 durchzuführenden Verfahrens ergeben.
(3) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der
Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender
- unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen
- für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Erstattung der durch eine solche Verwendung mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile, sofern er den zuständigen Behörden, die ihm die Zulassung erteilt haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 494
(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Kontrollexemplare T5 nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des Sonderstempels gemäß Anhang 62 versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei Verwendung von Kontrollexemplaren T5, die mit dem Abdruck
des Sonderstempels versehen sind,
- unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen
- die Haftung für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie für die Erstattung der mißbräuchlich erlangten finanziellen Vorteile zu übernehmen.
(2) Die nach Absatz 1 erstellten Kontrollexemplare T5 müssen in dem für die Unterschrift des Beteiligten
vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:
- Dispensa de firma,
- Fritaget for underskrift,
- Freistellung von der Unterschriftsleistung,
- Äaaí áðáéôaaßôáé õðïãñáöÞ,
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- Signature waived,
- Dispense de signature,
- Dispensa dalla firma,
- Van ondertekening vrijgesteld,
- Dispensada a assinatura.
Artikel 495
Die in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission [12] genannten Vordrucke können weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995.
[12] ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.
TITEL III
ZOLLVERFAHREN MIT WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 496
In diesem Titel gelten als
a) Überwachungszollstelle: die in der Bewilligung angegebene Zollstelle, die von den Zollbehörden des
Mitgliedstaats, die die Bewilligung erteilt haben, zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt worden
ist;
b) Zollstelle für die Überführung in das Verfahren: die in der Bewilligung angegebene(n) Zollstelle(n),
die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die die Bewilligung erteilt haben, zur Annahme von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das (die) Zollverfahren ermächtigt worden ist (sind);
c) Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens: die in der Bewilligung angegebene(n) Zollstelle(n), die
von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die die Bewilligung erteilt haben, zur Annahme von Zollanmeldungen ermächtigt worden ist (sind), mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Abschnitt 2
Bewilligung - normales Verfahren
Artikel 497
(1) Unbeschadet Absatz 3 und der Artikel 568, 656, 695 und 760 ist der Antrag auf Bewilligung eines
Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung einschließlich der Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers oder die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens
- nachstehend "Antrag" genannt
- schriftlich zu stellen.
Der Antrag entspricht je nach Fall einem der Muster in Anhang 67. Der Antragsteller macht in seinem
Antrag alle zu den einzelnen Punkten des verwendeten Musters in den Anhängen 67/A bis 67/E verlang- Seite 160 von 329 -
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ten Angaben; dabei bezieht er sich auf die entsprechenden Hinweise und trägt den Fußnoten des Musters Rechnung. Der Wortlaut der Fußnoten braucht im Antrag nicht wiedergegeben zu werden. Der Antrag muß Datum und Unterschrift tragen.
Sind die zuständigen Zollbehörden der Auffassung, daß die Angaben in dem Antrag unzureichend sind,
so steht dieser Absatz nicht der Möglichkeit entgegen, vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte zu verlangen oder andere für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften benötigte Angaben zu fordern
als diejenigen, die nach diesem Titel zu machen sind.
(2) Dem Antrag sind die Originale oder Durchschriften aller darin genannten Unterlagen oder Belege zu
den verlangten Angaben beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags erforderlich ist. Dem
Antrag können auch zusätzliche Blätter beigefügt werden, falls es notwendig ist, bestimmte Angaben
näher auszuführen. Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen, Belege oder zusätzlichen Blätter sind Bestandteil des Antrags. Die Anzahl der Beilagen ist in dem Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden können in Einzelfällen zulassen, daß ein Bewilligungsinhaber bei einem Antrag auf
Erneuerung oder Änderung seiner Bewilligung einen einfachen schriftlichen Antrag stellt, der insbesondere den Hinweis auf die frühere Bewilligung und gegebenenfalls die für deren Änderung erforderlichen
Angaben enthält.
(4) Vorbehaltlich der vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 568, 656, 695 und 760 sind Anträge unzulässig, die den Formvorschriften dieses Artikels nicht genügen, und nicht nach Maßgabe der Artikel 509,
555, 651, 691 und 750 gestellt worden sind.
Artikel 498
Die Abgabe eines vom Antragsteller unterzeichneten Antrags gilt als Willenserklärung des Beteiligten,
das beantragte Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung in Anspruch zu nehmen; unbeschadet etwaiger Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts gilt die Antragstellung gemäß den Bestimmungen
der Mitgliedstaaten ferner als Verpflichtung in bezug auf:
- die Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben;
- die Echtheit der beigefügten Unterlagen;
- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem beantragten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.
Artikel 499
(1) Vor Erteilung der Bewilligung prüfen die für die Bewilligungserteilung zuständigen Zollbehörden, ob
alle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfuellt sind.
(2) Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Antrag gemäß Artikel 497 Absatz 4 unzulässig ist.
Artikel 500
(1) Unbeschadet der Artikel 568, 656, 695 und 760 wird die Bewilligung nach Artikel 85 des Zollkodex
einschließlich der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers oder die Inanspruchnahme des Zollagerverfahrens nach einem der Muster und nach den Vorschriften in den Anhängen 68/A bis 68/E erteilt. Sie
muß Datum und Unterschrift tragen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(3) Unbeschadet der in Artikel 556 Absatz 1 und 751 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten
wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam.
(4) In einer Bewilligung können je nach Fall eine oder mehrere Überführungen in das betreffende Verfahren geregelt werden.
(5) Handelt es sich um eine nach Artikel 497 Absatz 3 beantragte Erneuerung oder Änderung einer erteilten Bewilligung, so können die Zollbehörden im Einzelfall unbeschadet Absatz 1 in einer Entschei-
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dung die Felder bezeichnen, die unter Hinweis auf die geänderte Bewilligung zu ändern sind, oder eine
neue Bewilligung erteilen.
Artikel 501
(1) Ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfuellt, so lehnen die Zollbehörden den Antrag ab.
(2) Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ergeht schriftlich und wird dem Antragsteller
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 3 des Zollkodex mitgeteilt.
Artikel 502
(1) Die Anträge und deren Anlagen werden von den Zollbehörden zusammen mit einer Durchschrift der
gegebenenfalls erteilten Bewilligung aufbewahrt.
(2) Im Falle der Erteilung einer Bewilligung beträgt die Frist für die Aufbewahrung der Anträge und Anlagen mindestens drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Bewilligung ungültig geworden ist, bzw. im Falle einer Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers oder die Inanspruchnahme des
Zollagerverfahrens nach dem Ende des Jahres, in dem die Bewilligung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags oder der Rücknahme oder des Widerrufs einer Bewilligung sind
der Antrag, die gegebenenfalls erteilte Bewilligung bzw. die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags sowie alle Anlagen mindestens drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres aufzubewahren, in
dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
KAPITEL 2
Zollagerverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Zollagertypen
Artikel 503
Im Sinne dieses Kapitels gelten als
a) landwirtschaftliche Erzeugnisse: Erzeugnisse im Sinne der Verordnungen, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 [13] des Rates aufgeführt sind. Landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt
sind die Waren im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 [14] (landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und (EWG) Nr. 3035/80 [15] (landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführten Waren ausgeführt werden) des Rates;
[13] ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.
[14] ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.
[15] ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.
b) Vorauszahlung: die Zahlung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages vor der Ausfuhr
der Waren, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vorgesehen ist;
c) Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmten Waren, für die
eine Vorauszahlung geleistet wird, unabhängig davon, welche Bezeichnung sie gemäß der Gemeinschaftsregelung für die Vorauszahlung tragen;
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d) Grunderzeugnisse mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in Form von Verarbeitungserzeugnissen bestimmten Erzeugnisse, für die eine Vorauszahlung geleistet wird, sofern die Verarbeitung über eine Behandlung im Sinne des Artikels 532 hinausgeht;
e) Verarbeitungserzeugnisse: alle Erzeugnisse oder Waren, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses mit Vorfinanzierung hervorgehen, unabhängig davon, welche Bezeichnung sie gemäß der
Gemeinschaftsregelung über die Vorauszahlung tragen.
Artikel 504
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollager, in denen Waren im Zollagerverfahren gelagert werden, zur Unterscheidung wie folgt bezeichnet:
- Lager des Typs A: öffentliche Zollager gemäß
Artikel 99 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich des Zollkodex, unter der Verantwortung des Lagerhalters;
- Lager des Typs B: öffentliche Zollager gemäß
Artikel 99 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich des Zollkodex, unter der Verantwortung des Einlagerers im Sinne des
Artikels 102 Absatz 1 des Zollkodex nach dem Verfahren des
Artikels 105 zweiter Unterabsatz des Zollkodex;
- Lager des Typs C: private Zollager gemäß
Artikel 99 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich des Zollkodex; dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren;
- Lager des Typs D: private Zollager gemäß
Artikel 99 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren und nach dem
Verfahren des Artikels 112 Absatz 3 des Zollkodex.
(2) Ein Zollagerverfahren in Form eines privaten Zollagers gemäß Artikel 99 zweiter Unterabsatz zweiter
Gedankenstrich des Zollkodex; dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch
nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren. Dieses Verfahren gilt auch für die Lagerung von Waren
in den Lagereinrichtungen des Bewilligungsinhabers gemäß Artikel 98 Absatz 3 des Zollkodex. Ein solches Verfahren wird als Zollager des Typs E bezeichnet.
(3) Wird ein Zollagerverfahren in Form eines öffentlichen Zollagers gemäß Artikel 99 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich des Zollkodex von den Zollbehörden verwaltet, so spricht man von einem
Zollager des Typs F.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zollagertypen dürfen nicht in den gleichen Räumen oder
am gleichen Ort zusammengefasst werden.
Unterabschnitt 2
Ort des Zollagers
Artikel 505
(1) Vorbehaltlich der Lager des Typs E und F ist das Zollager ein Raum oder ein anderer abgegrenzter
Ort, der von den Zollbehörden zugelassen worden ist.
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(2) Beschließen die Zollbehörden, ein Zollager des Typs F zu betreiben, so bezeichnen sie den Raum
oder den abgegrenzten Ort, der als Zollager dient. Dieser Beschluß wird in der Form veröffentlicht, die
in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Bekanntgabe von Rechts
- und Verwaltungsvorschriften üblich ist.
(3) Ein Ort, der von den Zollbehörden gemäß
Artikel 185 als "Verwahrungslager" zugelassen worden ist oder von den Zollbehörden verwaltet wird,
kann auch als Zolllager des Typs A, B, C oder D zugelassen oder als Lager des Typs F verwaltet werden.
Artikel 506
Die Zollager der Typen A, C, D und E können ebenfalls als Vorratslager nach Artikel 38 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 der Kommission [16] zugelassen werden.
[16] ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.
Unterabschnitt 3
Handelspolitische Maßnahmen
Artikel 507
Sind diese Maßnahmen in gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehen
a) im Hinblick auf die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, so sind sie bei der
Überführung der Waren in das Zollagerverfahren sowie während der gesamten Dauer ihrer Lagerung
nicht anwendbar;
b) im Hinblick auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, so sind sie bei der
Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollagerverfahren anwendbar;
c) im Hinblick auf die Ausfuhr von Waren, so sind sie anwendbar, wenn Gemeinschaftswaren nach Überführung in das Zollagerverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Abschnitt 2
Verfahren zur Erteilung der Bewilligung
Artikel 508
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Zolllagertypen mit Ausnahme von Zollagern des Typs
F.
Artikel 509
Der Antrag auf Bewilligung zum Führen eines Zollagers ist nach
Artikel 497 und Anhang 67/A bei den Zollbehörden zu stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der als
Zollager zuzulassende Ort liegt, dazu bestimmt werden; im Falle von Zollagern des Typs E ist er bei den
Zollbehörden zu stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Hauptbuchhaltung des Lagerhalters geführt wird, dazu bestimmt werden.
Artikel 510
(1) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein tatsächliches wirtschaftliches
Bedürfnis für die Lagerung nachweist und das Lager hauptsächlich zur Lagerung von Waren bestimmt
ist; dadurch wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, übliche Behandlungen, Veredelungs
- oder Umwandlungsvorgänge nach Maßgabe der
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Artikel 106 und 109 des Zollkodex durchzuführen, sofern diese Vorgänge nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.
(2) Im Sinne des
Artikels 86 des Zollkodex werden bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des mit Überwachung und
Kontrolle des Lagers verbundenen Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Bedürfnisses für eine Lagerung insbesondere auch der Typ des Zollagers und die Verfahren berücksichtigt, die dort in Anspruch genommen werden können.
Artikel 511
(1) Die Bewilligung wird von den Zollbehörden erteilt, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag
nach
Artikel 509 gestellt wurde, dazu bestimmt worden sind.
Die Bewilligung wird mit dem Tag ihrer Erteilung oder, sofern dies darin verfügt ist, zu einem späteren
Zeitpunkt wirksam. Haben jedoch in Ausnahmefällen die Zollbehörden dem Antragsteller für ein privates Zollager in anderer schriftlicher Form als unter Verwendung des Vordrucks nach Anhang 68/A die Erteilung der Bewilligung zugesagt, so wird die Bewilligung mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam. Eine
Durchschrift dieser Mitteilung wird der Bewilligung beigefügt und wird Bestandteil dieser Bewilligung.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf, die Rücknahme und Änderungen wird die Bewilligung auf unbegrenzte Dauer erteilt.
(3) In der Bewilligung wird insbesondere angegeben, welche Zollstelle für die Überwachung des Zollagers zuständig ist. Sie kann gegebenenfalls die Auflage enthalten, daß Waren, die eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in
besonders ausgestatteten Räumen gelagert werden.
Handelt es sich um ein privates Lager, so kann darüber hinaus angegeben werden, welche Warenkategorien dort gelagert werden dürfen.
(4) Beantragt der Beteiligte die Gestellung und Zollanmeldung zum Verfahren bei anderen Zollstellen
als der Überwachungszollstelle und wird die Ordnungsmässigkeit dadurch nicht gefährdet, so können
die Zollbehörden eine oder mehrere Zollstellen ermächtigen, als Zollstelle der Überführung in das Verfahren zu fungieren.
Sind mehrere Mitgliedstaaten von diesem Verfahren betroffen, so senden die die Bewilligung ausstellenden Zollbehörden eine Kopie an die anderen betroffenen Zollbehörden.
Artikel 512
(1) Die Bedingung des wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Lagerung nach Artikel 510 Absatz 1 gilt als
nicht mehr erfuellt, wenn der Bewilligungsinhaber die Rücknahme der Bewilligung schriftlich beantragt.
(2) Die Bewilligung kann ebenfalls widerrufen werden, wenn die Zollbehörden zu der Auffassung kommen, daß das Zollager nicht oder nicht mehr in einer Weise gebraucht wird, die seine Beibehaltung
rechtfertigt.
Abschnitt 3
Überführung von Waren in das Zollagerverfahren
Artikel 513
(1) Die zur Überführung in das Zollagerverfahren bestimmten Waren sind mit der dazugehörigen Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der Überwachungszollstelle oder bei Anwendung des Artikels
511 Absatz 4 einer der in der Bewilligung angegebenen Zollstellen der Überführung zu gestellen.
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(2) Bei Anwendung von Artikel 511 Absatz 4 zweiter Unterabsatz werden eine Kopie oder ein zusätzliches Exemplar der Zollanmeldung nach Absatz 1 oder eine Kopie des für die Überführung in das Verfahren verwendeten Verwaltungs
- oder Handelspapiers unmittelbar nach der Überlassung der Waren an die Überwachungszollstelle gesendet. Name und Anschrift dieser Zollstelle sind im Feld 44 der Zollanmeldung oder des verwendeten
Verwaltungs
- oder Handelspapiers einzutragen.
Die Zollstelle der Überprüfung kann die Überwachungszollstelle ersuchen, ihr die Ankunft der Waren
mitzuteilen, sofern sie dies für erforderlich erachtet. Die Vorschriften für das Zollagerverfahren gelten
ab dem Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren durch die Zollstelle der
Überführung; diese Zollanmeldung gilt ebenfalls für die Beförderung, die so rasch wie möglich zu erfolgen hat, und das Verbringen der Waren in das Zollager ohne Gestellung bei der Überwachungszollstelle.
Dieses Verfahren gilt nicht für Zollager des Typs B.
(3) Das in Absatz 2 beschriebene Verfahren kann auch ohne Antrag des Beteiligten aus Gründen der
Verwaltungsorganisation der Zollstellen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Datenverarbeitung, angewendet werden.
Unterabschnitt 1
Normales Verfahren
Artikel 514
Die Zollanmeldung nach Artikel 513 ist nach Maßgabe der Artikel 198 bis 252 abzugeben.
Unterabschnitt 2
Vereinfachte Verfahren
Artikel 515
Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex gelten unter den Bedingungen der Artikel
268 bis 274.
Artikel 516
Die in den Artikeln 514 und 515 vorgesehenen Verfahren gelten auch für den Übergang von Waren aus
der vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 505 Absatz 3 in das Zollagerverfahren.
Abschnitt 4
Wirkungsweise des Zollagers und des Zollagerverfahrens
Unterabschnitt 1
Bestandsaufzeichnungen
Artikel 517
(1) In Zollagern des Typs A, C, D und E bestimmen die Zollbehörden den Lagerhalter als die zur Führung
der Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 105 des Zollkodex verpflichtete Person.
Diese Bestandsaufzeichnungen sind zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten, um ihr alle
Kontrollen zu ermöglichen.
(2) Im Falle eines Zollagers des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle die Zollanmeldungen zur
Überführung in das Zollagerverfahren oder die dazu verwendeten Verwaltungspapiere auf, um ihre Erledigung zu überwachen. Bestandsaufzeichnungen werden nicht geführt. Unbeschadet der sonstigen Ge- Seite 166 von 329 -
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meinschaftsvorschriften über die Aufbewahrung von Zollpapieren kann die Überwachungszollstelle im
Rahmen ihrer Verwaltungsorganisation Fristen für die Aufbewahrung der Zollanmeldungen in ihren Räumen setzen. Diese Fristen können verlängert werden.
Haben die Waren, auf die sich die Zollanmeldung bezieht, nicht bei Ablauf dieser Frist eine zollrechtliche
Bestimmung erhalten, so beantragt die Überwachungszollstelle, daß die betreffenden Waren eine dieser
Bestimmungen erhalten oder die unsprüngliche Zollanmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren durch eine neue Zollanmeldung ersetzt wird, die alle Angaben der alten Zollanmeldung enthält.
(3) Im Falle von Zollagern des Typs F müssen die Anschreibungen der Zollstellen alle in Artikel 520 aufgeführten Angaben enthalten. Diese Anschreibungen ersetzen die Bestandsaufzeichnungen im Sinne
des Artikels 105 des Zollkodex.
Artikel 518
Unbeschadet
Artikel 517 Absatz 3 führt die Überwachungszollstelle keine Bestandsaufzeichnungen.
Sie kann für Verwaltungszwecke ein Verzeichnis aller angenommenen Zollanmeldungen führen.
Artikel 519
Enthält die Geschäfts
- oder Steuerbuchhaltung des Beteiligten alle Angaben, die unter Berücksichtigung des Lagertyps und
der Verfahren für die Überführung der Waren in das Zollagerverfahren und für die Beendigung dieses
Verfahrens zur Kontrolle benötigt werden, und können diese Angaben von der Überwachungszollstelle erfasst werden, so lassen die Zollbehörden diese Buchhaltung als Bestandsaufzeichnungen im Sinne
des Artikels 105 des Zollkodex zu.
Artikel 520
(1) In den Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 105 des Zollkodex müssen alle Angaben enthalten sein, die für die ordnungsgemässe Durchführung und die Überwachung des Zollagerverfahrens
erforderlich sind.
Insbesondere müssen folgende Angaben gemacht werden:
a) alle Angaben, die in den Feldern 1, 31, 37 und 38 der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren enthalten sind;
b) der Hinweis auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren eine der zollrechtlichen Bestimmungen
zur Beendigung des Zollagerverfahrens erhalten haben;
c) Datum und Bezeichnung der sonstigen Zollpapiere und aller sonstigen Unterlagen, die sich auf die
Überführung in das Zollagerverfahren oder die Beendigung dieses Verfahrens beziehen;
d) die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren verfolgen und insbesondere feststellen zu können,
wo sie sich befinden; dazu gehören auch Angaben über einen etwaigen Übergang der Waren aus einem
Zolllager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens;
e) die Angaben über die gemeinsame Lagerung von Waren nach Artikel 524;
f) alle sonstigen Angaben, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Beschaffenheit der Waren festzustellen;
g) die Angaben über die üblichen Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;
h) die Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zollager.
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(2) In den Bestandsaufzeichnungen eines Zollagers des Typs D müssen ausser den Angaben nach Absatz 1 auch die in der Minimalliste in Anhang 37 aufgeführten Angaben enthalten sein.
(3) Aus den Bestandsaufzeichnungen muß jederzeit der gegenwärtige Bestand der noch im Zollagerverfahren befindlichen Waren ersichtlich werden. Der Lagerhalter muß in regelmässigen Abständen der
Überwachungszollstelle einen Lagerbestandsauszug vorlegen.
(4) Im Falle der Inanspruchnahme des Artikels 112 Absatz 2 des Zollkodex muß der Zollwert der Waren
vor ihrer Behandlung in den Bestandsaufzeichnungen ausgewiesen werden.
(5) Im Falle der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren (bei der Überführung oder bei der Beendigung) gilt dieser Artikel sinngemäß.
Artikel 521
(1) Die Anschreibung der in einem Zollager des Typs A, C oder D in das Zollagerverfahren übergeführten Waren in den Bestandsaufzeichnungen nach
Artikel 107 des Zollkodex muß zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringens der Waren in das Zollager
anhand der von der Überwachungszollstelle oder der nach Artikel 513 Absatz 2 bestimmten Zollstelle
der Überführung anerkannten oder angenommenen Angaben erfolgen.
(2) Handelt es sich um eine Überführung in das Zolllagerverfahren in einem Zollager des Typs E, so muß
die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen zum Zeitpunkt des Eintreffens der Waren im Lager
des Bewilligungsinhabers erfolgen.
(3) Dient das Zollager gemäß
Artikel 505 Absatz 3 gleichzeitig als Verwahrungslager, so muß die Anschreibung gemäß Absatz 1 zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- bei Inanspruchnahme des Anschreibeverfahrens nach Artikel 272 für den Übergang aus der vorübergehenden Verwahrung in das Zollagerverfahren vor Ablauf der gemäß Artikel 49 des Zollkodex festgesetzten Frist;
- in den anderen Fällen zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren aufgrund der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren.
(4) Die Eintragung der Angaben über die Beendigung des Zollagerverfahrens in die Bestandsaufzeichnungen muß zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- bei Inanspruchnahme eines vereinfachten Verfahrens spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens der
Waren aus den Räumen des Lagers;
- in allen anderen Fällen zum Zeitpunkt der Überlassung der Waren aufgrund der Abgabe der Zollanmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung.
Unterabschnitt 2
Übliche Behandlungen
Artikel 522
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 sind die üblichen Behandlungen, denen Nichtgemeinschaftswaren
unterzogen werden können, in Anhang 69 aufgeführt.
(2) Könnte sich infolge der Behandlung für die behandelten Waren im Vergleich zu den gleichen Waren vor der Behandlung eine Einfuhrabgabenbegünstigung ergeben, so kann diese nur gewährt werden,
wenn der Antrag nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex zum selben Zeitpunkt gestellt wird wie der Antrag auf Bewilligung der üblichen Behandlung.
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In diesem Fall ist ein Antrag auf Berücksichtigung günstigerer Bemessungsgrundlagen in einem Zollager
des Typs D gemäß Artikel 112 Absatz 3 des Zollkodex nicht zulässig.
(3) Hätte die Behandlung zur Folge, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für dieselben Waren vor der Behandlung, so muß der Beteiligte davon absehen, einen Antrag nach Artikel 112
Absatz 2 des Zollkodex zu stellen.
In diesem Fall muß der Lagerhalter eines Zollagers des Typs D auf alle Vorteile verzichten, die sich für
ihn aus der Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen ergeben würden, die für die behandelten Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren festgestellt oder anerkannt worden sind.
(4) Werden die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren zu einer anderen Bestimmung als zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet und ist Absatz 2 anwendbar, so ist in Feld 31 der Zollanmeldung eine der nachstehenden Angaben einzutragen:
- Mercancías MU,
- SB varer,
- UB
-Waren,
- AAìðïñaaýìáôá ÓAA,
- UFH goods,
- Marchandises MU,
- Merci MU,
- GB
-göderen,
- Mercadorias MU.
Diese Angabe ist in alle Papiere für die vorübergehende Verwahrung oder die Zollverfahren zu übernehmen, in die die Waren übergeführt werden.
(5) Werden die Waren, auf die Absatz 2 anwendbar ist, in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, welches das Entstehen einer Zollschuld zur Folge haben könnte, so ist
das Informationsblatt INF 8 zu verwenden. Es wird in einem Original und einer Durchschrift auf einem
Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 70 ausgefertigt.
Die Zollbehörden, bei denen die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung
in ein anderes Zollverfahren abgegeben wird, welches das Entstehen einer Zollschuld zur Folge haben
könnte, ersuchen auf einem von ihnen mit einem Sichtvermerk versehenen Informationsblatt INF 8 die
Überwachungszollstelle des Zollagers, in dem die üblichen Behandlungen vorgenommen worden sind,
um Angabe von Art, Zollwert und Menge der angemeldeten Waren, die zugrunde zu legen wären, wenn
die Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären.
Das Original des Informationsblatts INF 8 wird der Überwachungszollstelle des Zollagers zugeleitet; die
Durchschrift wird von der Zollbehörde aufbewahrt, die den Sichtvermerk in Feld 14 des Informationsblatts INF 8 angebracht hat. Die Überwachungszollstelle des Zollagers erteilt die Auskünfte, um die sie
ersucht wird, in den Feldern 11, 12 und 13, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und sendet das Original des Informationsblatts INF 8 an die in Feld 4 angegebene Zollstelle zurück.
(6) Der Anmelder kann die Ausstellung eines Informationsblatts INF 8 bei Abgabe der Zollanmeldung
nach Absatz 4 beantragen.
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In diesem Fall erteilt die Überwachungszollstelle die Auskünfte der Felder 11, 12 und 13, bringt in Feld
15 den Sichtvermerk an und händigt dem Anmelder das Original und die Durchschrift des Informationsblatts INF 8 aus.
Artikel 523
(1) Der Beteiligte muß die Bewilligung von üblichen Behandlungen von Fall zu Fall schriftlich bei der
Überwachungszollstelle beantragen, bevor die üblichen Behandlungen durchgeführt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung einer üblichen Behandlung muß alle Angaben enthalten, die für die Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren, insbesondere des Artikels 522 Absätze 2 und 3, erforderlich sind.
Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die Überwachungszollstelle die Bewilligung, indem sie auf dem
Antrag einen entsprechenden Vermerk und ihren Dienststempel anbringt. In diesem Fall gilt Artikel 502
sinngemäß.
(3) Unbeschadet des Artikels 522 kann in der Bewilligung zum Führen eines Zollagers oder
- im Falle von Zollagern des Typs E
- der Bewilligung des Zollagerverfahrens angegeben werden, welche üblichen Behandlungen im Rahmen dieses Verfahrens geplant sind. Die Mitteilung an die Überwachungszollstelle über eine geplante
Behandlung, die in der von dieser festgelegten Form zu erfolgen hat, ersetzt in diesem Fall den Antrag
nach Absatz 1.
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Lagerung von Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichem Status
Artikel 524
(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lässt die Überwachungszollstelle zu, daß Gemeinschaftswaren
- ausgenommen die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex bezeichneten
- zusammen mit Nichtgemeinschaftswaren in derselben Lagereinrichtung gelagert werden.
(2) Hat die gemeinsame Lagerung im Sinne des Absatzes 1 zur Folge, daß der zollrechtliche Status jeder
einzelnen Ware nicht jederzeit festgestellt werden kann, so darf diese Lagerung nur bewilligt werden,
wenn es sich um gleichartige Waren handelt.
Als gleichartig gelten Waren, die zu der gleichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur gehören,
die gleiche Handelsqualität besitzen und die gleichen technischen Merkmale aufweisen.
Unterabschnitt 4
Vorübergehendes Entfernen
Artikel 525
(1) Der Beteiligte muß eine Bewilligung für das vorübergehende Entfernen von Waren aus einem Zollager von Fall zu Fall schriftlich bei der Überwachungszollstelle beantragen, bevor er die Waren aus dem
Zollager entfernt.
(2) Der Antrag auf Bewilligung des vorübergehenden Entfernens muß alle Angaben enthalten, die für
die Einhaltung der Vorschriften über das Zollagerverfahren erforderlich sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die Überwachungszollstelle die Bewilligung, indem sie auf dem Antrag einen entsprechenden Vermerk sowie ihren Dienststempel anbringt.
In diesem Fall gilt Artikel 502 sinngemäß.
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(3) In der Bewilligung zum Führen eines Zollagers kann angegeben werden, daß ein vorübergehendes
Entfernen der Waren aus dem Zollager zulässig ist. Die Mitteilung an die Überwachungszollstelle über
das vorübergehende Entfernen, die in der von dieser festgelegten Form zu erfolgen hat, ersetzt in diesem Fall den Antrag nach Absatz 1.
(4) Werden vorübergehend aus dem Zollager entfernte Waren üblichen Behandlungen unterzogen, so
gelten die Artikel 522 und 523.
Unterabschnitt 5
Übergang von Waren aus einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens
Artikel 526
(1) Der Übergang von Waren aus einem Zollager in ein anderes ohne Beendigung des Zollagerverfahrens erfolgt unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster des Vordrucks gemäß Artikel 205 und
nach dem Verfahren in Anhang 71.
(2) Das vereinfachte Verfahren von Anhang 72 gilt,
- wenn in dem Zollager, aus dem die Waren versandt werden, ein Anschreibeverfahren gemäß Artikel
253 Absatz 3 in Anspruch genommen werden kann, und in dem Zollager, in das die Waren eingelagert
werden sollen, ein Anschreibeverfahren für die Überführung in das Zollagerverfahren nach Artikel 272 in
Anspruch genommen werden kann;
oder
- wenn ein und dieselbe Person für beide Lager verantwortlich ist;
oder
- wenn eine rechnergestützte Verbindung zwischen den Bestandsaufzeichnungen besteht.
(3) Die Haftung für die übergegangenen Waren geht mit deren Eintreffen in dem neuen Lager und der
Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen auf den Lagerhalter dieses Lagers über.
(4) Sind die Waren, die übergehen sollen, üblichen Behandlungen unterzogen worden und ist Artikel 522
Absatz 2 anwendbar, so enthält der in Absatz 1 genannte Vordruck die Angabe von Art, Zollwert und
Menge der übergeführten Waren, die bei Entstehen einer Zollschuld zugrunde zu legen wären, wenn die
Waren nicht den genannten Behandlungen unterzogen worden wären.
Artikel 522 Absätze 4, 5 und 6 gilt gegebenenfalls für diese Waren.
(5) In einem Zollager des Typs B in das Zollagerverfahren übergeführte Waren dürfen nicht ohne Beendigung des Verfahrens in ein anderes Zollager verbracht werden.
Unterabschnitt 6
Bestandsaufnahme
Artikel 527
Die Überwachungszollstelle kann, wenn sie dies für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollagers als
notwendig erachtet, eine
- gegebenenfalls regelmässige
- Bestandsaufnahme der gesamten oder eines Teils der in das Zollagerverfahren übergeführten Waren
verlangen.
Abschnitt 5
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Beendigung des Zollagerverfahrens
Artikel 528
(1) Im Falle der gemeinsamen Lagerung gleichartiger Waren im Sinne des Artikels 524 Absatz 2 gelten
die zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldeten Waren nach Wahl des Beteiligten als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren.
Dies darf jedoch keinesfalls zur Folge haben, daß der gewählte zollrechtliche Status einer grösseren Warenmenge zugeschrieben wird als der Menge der Waren mit dem entsprechenden zollrechtlichen Status,
die sich zum Zeitpunkt der betreffenden Zollanmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung tatsächlich
im Zollager befindet.
(2) Im Falle der Vernichtung oder des unwiederbringlichen Verlustes von Waren wird der Anteil der vernichteten oder verlorengegangenen Waren, die sich im Zolllagerverfahren befanden, im Verhältnis zu
den in das Zolllagerverfahren übergeführten gleichartigen Waren bestimmt, die sich zum Zeitpunkt der
Vernichtung oder des Verlustes in den Räumen des Zollagers befanden, es sei denn, der Lagerhalter erbringt den Nachweis für die tatsächliche Menge der vernichteten oder verlorengegangenen Waren, die
sich im Zollagerverfahren befanden.
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befindliche landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 529
Die Abschnitte 1 bis 5 mit Ausnahme der Artikel 522 und 524 gelten für Waren mit Vorfinanzierung, die
gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex in das Zollagerverfahren übergeführt werden.
Artikel 530
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 513 Absatz 1 für Waren mit Vorfinanzierung ist auf einem Vordruck
nach
Artikel 205 abzugeben.
(2) Die "Zahlungserklärung" gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission wird unter Verwendung eines Exemplars des in Absatz 1 genannten Papiers abgegeben.
Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, nachdem ein Auskunftsblatt INF 1
nach Artikel 612 ausgestellt worden ist, so kann dasselbe Auskunftsblatt INF 1 verwendet werden, sofern folgende Angaben ergänzt werden:(3) Der Zollanmeldung sind alle Papiere beizufügen, deren Vorlage für die Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in das Zollagerverfahren erforderlich ist, insbesondere die Ausfuhrlizenz und die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach der Verordnung (EWG) Nr.
3719/88 der Kommission [17].
[17] ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
Artikel 531
(1) Unbeschadet Absatz 2 kann die Zollanmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren für Waren
mit Vorfinanzierung gemäß Artikel 530 erst nach Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates und Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
der Kommission angenommen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission [18] gilt in
diesem Fall.
[18] ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
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(2) Die Zollbehörden können zulassen, daß die Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 unter den in Artikel
31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vorgesehenen Voraussetzungen nach
der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollagerverfahren geleistet wird.
Artikel 532
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 815/89 der Kommission [19] betreffend gefärbte Gerste können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren mit Vorfinanzierung den in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission genannten Behandlungen unterzogen werden; diese Behandlungen sind in der Liste in Anhang 73 aufgeführt.
[19] ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 34.
Artikel 533
(1) Das Zollagerverfahren wird durch die Annahme einer Ausfuhranmeldung beendet.
(2) Nach Annahme der Ausfuhranmeldung müssen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben,
bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.Während dieser Zeit können die Waren
ohne Überführung in das Zollagerverfahren in den Räumen eines Zolllagers gelagert werden.
(3) Das Vorgehen der Überwachungszollstelle gemäß diesem Artikel steht den Nachprüfungen, die von
den zuständigen Behörden im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durchzuführen sind, nicht entgegen.
Artikel 534
(1) Die Ausfuhranmeldung von in das Zollagerverfahren übergeführten Waren mit Vorfinanzierung ist
auf einem Vordruck nach Artikel 205 abzugeben.
(2) Der Ausfuhranmeldung sind alle in Artikel 221 aufgeführten Dokumente beizufügen, insbesondere
die Ausfuhrlizenz und die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88
der Kommission.
(3) Das Datum des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wird auf der Rückseite des in Absatz 1 genannten Papiers eingetragen.Wenn Waren, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch einen Teil dieses Zollgebiets befördert werden, sind die Verfahren gemäß der Artikel 6, 6a und 7 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission anzuwenden.
(4) Als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht gelten auch Waren, die eine dem Verbringen aus
dem Zollgebiet gleichgestellte Bestimmung im Sinne der Artikel 34 und 42 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission erhalten haben.
Abschnitt 7
Benutzung eines Zollagers ohne Überführung der Waren in das Zollagerverfahren
Unterabschnitt 1
Gemeinschaftswaren
Artikel 535
Die Verarbeitung von Grunderzeugnissen mit Vorfinanzierung in den Räumen eines Zollagers erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates.
Artikel 536
(1) Verlangen die Zollbehörden, daß andere als die in Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 des
Zollkodex aufgeführten Gemeinschaftswaren, die in einem Zollager gelagert sind, nach Maßgabe des
Artikels 106 Absatz 3 des Zollkodex in den Bestandsaufzeichnungen gemäß Artikel 105 des Zollkodex
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angeschrieben werden, so muß die entsprechende Eintragung den zollrechtlichen Status der Waren eindeutig erkennen lassen.
(2) Unbeschadet Artikel 524 kann die Überwachungszollstelle besondere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung für diese Waren vorsehen, um sie insbesondere von den in denselben Räumen im Zollagerverfahren gelagerten Waren unterscheiden zu können.
(3) Die Waren im Sinne des Absatzes 1 können im Verlauf von üblichen Behandlungen bei einer aktiven
Veredelung oder bei einer Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung verwendet werden.
Artikel 537
Folgende Waren können ohne Überführung in das Zolllagerverfahren in den Räumen eines Zollagers gelagert werden:- Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission unter zollamtlicher Überwachung bleiben müssen;- Waren, die sich zum Zwecke einer Umladung gemäß Artikel 6a der genannten Verordnung im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden. Artikel 536 Absätze
1 und 2 gilt für diese Waren.
Unterabschnitt 2
Nichtgemeinschaftswaren
Artikel 538
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Vorgänge der aktiven Veredelung, Nichterhebungsverfahren oder der
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in den Räumen der Zollager des Typs A, C und D, in denen das Anschreibeverfahren bei der Überführung in das Zollagerverfahren, bei der Wiederausfuhr oder
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen ist.
(2) Soweit in diesem Unterabschnitt keine besonderen Vorschriften festgelegt sind, gelten die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren der aktiven Veredelung und das Umwandlungsverfahren- für Vorgänge der aktiven Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung,- für Vorgänge der aktiven
Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung) oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in Zollagern des Typs B und F sowie in den für die Lagerung von Waren
im Zollagerverfahren in einem Zollager des Typs E verwendeten Räumen,- für Vorgänge in den Räumen
der Zollager des Typs A, C und D, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfuellt sind.
Artikel 539
Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung der vereinfachten Verfahren nach diesem Unterabschnitt, wenn nicht die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemässe Durchführung der Vorgänge
besteht.Unbeschadet Artikel 510 können die Zollbehörden die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht häufig Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung überführen.
Artikel 540
Veredelungsvorgänge im Rahmen der aktiven Veredelung oder Umwandlungsvorgänge im Rahmen der
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in den Räumen eines in Artikel 538 Absatz 1 genannten Zollagers dürfen nur nach Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 556 oder Artikel 651 durchgeführt werden.In der Bewilligung ist anzugeben, in welchem Zollager (unter Angabe des Typs) die Veredelungs- oder Umwandlungsvorgänge durchgeführt werden.
Artikel 541
(1) Um in den Genuß der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen vereinfachten Verfahren zu gelangen,
muß der Bewilligungsinhaber je nach Fall eine "Buchführung aktive Veredelung" oder "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" gemäß Artikel 556 Absatz 3 und 651 Absatz 3 führen. Die
Anschreibungen müssen den Hinweis auf die Bewilligung enthalten.
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(2) Bei der Abrechnung nach Artikel 595 oder Artikel 664 ersetzt der Hinweis auf die in Absatz 1 genannten Anschreibungen den Hinweis auf die in Artikel 595 Absatz 3 oder Artikel 664 Absatz 3 genannten Zollanmeldungen und Unterlagen.
(3) Die Eintragungen in die in Absatz 1 genannten Buchführungen müssen es den Zollbehörden ermöglichen, sich jederzeit des tatsächlichen Bestandes an Waren unter den betreffenden Zollverfahren zu vergewissern.
Artikel 542
(1) Die Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter
zollamtlicher Überwachung zum Zeitpunkt ihres Verbringens in die Räume des Zollagers erfolgt im Anschreibeverfahren nach Artikel 276.
(2) Die Anschreibung in der "Buchführung aktive Veredelung" oder der "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" muß einen Hinweis auf das Papier enthalten, mit dem die Waren befördert worden sind.
Artikel 543
(1) Die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren erfolgt
für Waren, die sich in den Räumen eines Zollagers befinden und in das Zollagerverfahren übergeführt
worden sind, im Anschreibeverfahren nach Artikel 276.
(2) Das Zollagerverfahren wird durch die Anschreibung in der "Buchführung aktive Veredelung" oder der
"Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" beendet. Der Hinweis auf diese Anschreibung wird in den Bestandsaufzeichnungen des Zollagers vermerkt.
Artikel 544
(1) Die Überführung in das Zollagerverfahren für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die
in den Räumen eines Zollagers in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt worden sind, oder
für umgewandelte Erzeugnisse oder unveränderte Waren, die in den Räumen eines Zollagers in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt worden sind, erfolgt im Anschreibeverfahren nach Artikel 272.
(2) Das Verfahren der aktiven Veredelung für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren oder der
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung wird durch die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen des Zollagers beendet. Der Hinweis auf diese Anschreibung ist in der "Buchführung aktive Veredelung" oder der "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" zu vermerken.
(3) Die in Artikel 610 vorgesehenen Vermerke sind in den Bestandsaufzeichnungen des Zollagers anzubringen.
Artikel 545
(1) Wird das Verfahren der aktiven Veredelung für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren
oder das Umwandlungsverfahren für umgewandelte Erzeugnisse oder unveränderte Waren zum Zeitpunkt des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren beziehungsweise der umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus dem Zollager durch die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse oder Waren beendet, so gilt das Anschreibeverfahren nach Artikel 283.
(2) Wird das Verfahren der aktiven Veredelung für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren
oder das Umwandlungsverfahren für umgewandelte Erzeugnisse oder unveränderte Waren zum Zeitpunkt des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren beziehungsweise der umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus dem Zollager durch die Überführung dieser Erzeugnisse oder Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, so gilt das Anschreibeverfahren nach
den Artikeln 263 bis 267.
(3) Wird das Verfahren der aktiven Veredelung für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren
oder das Umwandlungsverfahren für umgewandelte Erzeugnisse oder unveränderte Waren zum Zeitpunkt des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren beziehungsweise der umge- Seite 175 von 329 -
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wandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus dem Zollager durch die Überführung in eine andere zollrechtliche Bestimmung als die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Wiederausfuhr beendet, so gelten die dafür vorgesehenen normalen oder vereinfachten Verfahren.
(4) Eine Anschreibung des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren beziehungsweise der umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus dem Zollager in den Bestandsaufzeichnungen des Zollagers ist nicht erforderlich.
Artikel 546
Die Artikel 544 Absatz 2 und 545 Absätze 2 und 4 stehen den Vorschriften über die Abgabenerhebung
im Rahmen der aktiven Veredelung oder das Umwandlungsverfahren gemäß den Artikeln 122, 135 und
136 des Zollkodex nicht entgegen.
Artikel 547
(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden zu, daß in das Zollagerverfahren übergeführte Nichtgemeinschaftswaren zusammen mit in das
Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Einfuhrwaren oder mit Veredelungserzeugnissen in
denselben Lagereinrichtungen gelagert werden.
(2) Die Anerkennung des Status von in das Zollagerverfahren übergeführten Waren oder von im Verfahren der aktiven Veredelung befindlichen Veredelungserzeugnissen oder unveredelten Waren hat zur Folge, daß für die betreffenden Waren oder Erzeugnisse alle Vorschriften über das betreffende Verfahren
einschließlich der Vorschriften über die Abgabenerhebung und die Erhebung von Ausgleichszinsen gelten.
(3)Artikel 524 Absatz 2 und Artikel 528 Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung.
Abschnitt 8
Informationsaustausch
Artikel 548
Nach Maßgabe dieses Kapitels teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die allgemeinen Maßnahmen
mit, die er erlässt und die
- die Bestimmung der Zollbehörden in Anwendung von Artikel 509,
- Artikel 104 des Zollkodex,
- Artikel 106 Absatz 3 des Zollkodex,
- Artikel 513 Absatz 3betreffen.Die Kommission veröffentlicht diese Auskünfte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
KAPITEL 3
Aktive Veredelung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 549
In diesem Kapitel gelten als
a) Hauptveredelungserzeugnisse: die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung die aktive Veredelung bewilligt worden ist;
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b) Nebenveredelungserzeugnisse: andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei
dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;
c) Verlust: der Teil der Einfuhrwaren, der im Verlauf des Veredelungsvorgangs untergeht, insbesondere
durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser;
d) Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel: die Anrechnung der Einfuhrwaren auf die verschiedenen Veredelungserzeugnisse im Verhältnis zur Menge dieser Waren;
e) Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel: die Anrechnung der Einfuhrwaren auf die verschiedenen Veredelungserzeugnisse im Verhältnis zum Wert der Veredelungserzeugnisse;
f) Veredeler: die Personen, die Veredelungsvorgänge ganz oder teilweise durchführen;
g) Ersatz durch äquivalente Waren: die Regelung, nach der gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a)
des Zollkodex Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden können; die Ersatzwaren
müssen die Voraussetzungen des Artikels 569 Absatz 1 erfuellen;
h) vorzeitige Ausfuhr: die Regelung, nach der gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex
aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt
werden können, bevor die Einfuhrwaren in die aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren übergeführt werden;
i) Dreieckverkehr: das Verfahren, bei dem die Überführung von Einfuhrwaren in die aktive Veredelung in
der Gemeinschaft bei einer anderen als der Zollstelle erfolgt, bei der die vorzeitige Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt ist;
j) Wiederausfuhrfrist: die Frist, innerhalb der die Veredelungserzeugnisse eine der gemäß Artikel 89 des
Zollkodex zulässigen Bestimmungen erhalten müssen;
k) monatliche Globalisierung: Anwendung des Artikels 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex auf
Wiederausfuhrfristen, die im Laufe eines Kalendermonats beginnen;
l) vierteljährliche Globalisierung: Anwendung des Artikels 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex auf
Wiederausfuhrfristen, die im Laufe eines Vierteljahres beginnen.
Artikel 550
Die Waren im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 Buchstabe d) des Zollkodex, die als Produktionshilfsmittel
verwendet werden, sind in Anhang 74 aufgeführt.
Abschnitt 2
Bewilligung - normales Verfahren
Artikel 551
(1) Die Bewilligung für das Nichterhebungsverfahren wird nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der
Antragsteller tatsächlich die Absicht hat, die Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederauszuführen. In diesem Fall kann das Verfahren für alle zu veredelnden Waren bewilligt werden.
(2) Das Verfahren der Zollrückvergütung wird nur in Fällen nach Artikel 124 des Zollkodex bewilligt, sofern die Möglichkeit besteht, die Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
auszuführen.
(3) Dem Antragsteller steht es frei, entweder das Nichterhebungsverfahren oder das Verfahren der Zollrückvergütung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen für die Bewilligung beider Verfahren erfuellt
sind.
Artikel 552
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(1) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des Artikels 117 Buchstabe c) des Zollkodex gelten
in folgenden Fällen als erfuellt:a) wenn es sich um einen der nachstehenden Veredelungsvorgänge unter Angabe des entsprechenden Codes handelt:
i) Veredelungsvorgänge, die in Erfuellung eines Lohnveredelungsvertrags durchgeführt werden, wenn
der Vertrag mit einer in einem Drittland ansässigen Person geschlossen worden ist. Als "Lohnveredelung" gilt die nach den Anweisungen und für Rechnung eines ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Einfuhrwaren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei für diese Veredelung im allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 6201);
ii) Veredelungsvorgänge an Waren ohne jeden kommerziellen Charakter (Code 6202);
iii) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und ihrer Regulierung (Code 6301);
iv) übliche Behandlungen, die der Erhaltung der Waren, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen (Code 6302);
v) Veredelungsvorgänge an Waren, deren Wert je Warenart nach dem achtstelligen KN-Code, die im
Rahmen einer Bewilligung eingeführt werden soll, je Antragsteller und Kalenderjahr 200 000 ECU nicht
überschreitet, unabhängig davon, wieviele Veredeler an dem Veredelungsvorgang beteiligt sind.Bei den
Waren oder Erzeugnissen, die in der Liste in Anhang 75 aufgeführt sind, wird dieser Wert jedoch auf 100
000 ECU festgesetzt. Der Wert ist der Zollwert der Waren, der anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Grundlagen und vorgelegten Unterlagen geschätzt wird.Diese Ziffer kann für eine
bestimmte Einfuhrware nach dem Ausschußverfahren ausgesetzt werden (Code 6400);
b) wenn Waren, die den zur Veredelung bestimmten Waren vergleichbar sind, in der Gemeinschaft nicht
erzeugt werden (Code 6101);Als "vergleichbare Waren" gelten Waren, die zu demselben achtstelligen
Code der Kombinierten Nomenklatur gehören und unter Berücksichtigung der herzustellenden Veredelungserzeugnisse dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Eigenschaften besitzen;
c) wenn vergleichbare Waren im Sinne des Buchstabens b) in der Gemeinschaft nicht in ausreichender
Menge erzeugt werden (Code 6102);
d) wenn vergleichbare Waren im Sinne des Buchstabens b) dem Antragsteller von den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden
können. Eine "angemessene Frist" liegt nicht vor, wenn die in der Gemeinschaft ansässigen Erzeuger
dem Veredeler nicht innerhalb der für das geplante Geschäft erforderlichen Frist vergleichbare Waren
zur Verfügung stellen können, obwohl eine entsprechende Anfrage rechtzeitig an sie gerichtet worden
ist (Code 6103);
e) wenn vergleichbare Waren im Sinne des Buchstabens b) in der Gemeinschaft verfügbar sind, jedoch
aus einem der folgenden Gründe nicht verwendet werden können:
i) das geplante Geschäft wäre wegen des Preises dieser Waren unwirtschaftlich (Code 6104).Bei der
Prüfung, ob das beabsichtigte Geschäft wegen des Preises der in der Gemeinschaft erzeugten vergleichbaren Waren unwirtschaftlich wäre, werden insbesondere die Auswirkungen der Verwendung von in der
Gemeinschaft erzeugten Waren auf den Selbstkostenpreis des Veredelungserzeugnisses und damit auf
den Absatz dieses Erzeugnisses auf dem Drittlandsmarkt berücksichtigt, wobei folgendes zugrunde gelegt wird:
- einerseits der Preis der unverzollten Ware, die zur Veredelung bestimmt ist, und der Preis vergleichbarer in der Gemeinschaft erzeugter Waren abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden Inlandsabgaben und unter Berücksichtigung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Erstattungen und anderen Beträge.Bei dem vorgenannten Preisvergleich werden auch die vorgesehenen Verkaufsbedingungen, insbesondere die Zahlungsbedingungen, sowie die Lieferbedingungen berücksichtigt;
- andererseits der Preis, der für das Veredelungserzeugnis auf dem Drittlandsmarkt erzielt werden kann,
wie er sich aus der Geschäftskorrespondenz oder anderen Anhaltspunkten ergibt;
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ii) die Waren haben weder die Qualität noch die Beschaffenheit, die zur Herstellung der verlangten Veredelungserzeugnisse erforderlich ist (Code 6105);iii) die Waren entsprechen nicht den ausdrücklichen
Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse im Drittland (Code 6106);iv) die Veredelungserzeugnisse müssen aus Einfuhrwaren hergestellt werden, damit die Bestimmungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingehalten werden (Code 6107);
f) wenn für innerhalb eines bestimmten Zeitraums in das Verfahren überzuführende Waren derselben
Art der Antragsteller:
i) in dem betreffenden Zeitraum 80 v. H. seines Gesamtbedarfs an diesen der Herstellung der Veredelungserzeugnisse dienenden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit den Einfuhrwaren im Sinne des
Buchstabens b) vergleichbaren Gemeinschaftswaren deckt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
dieser Bestimmung ist, daß der Antragsteller den Zollbehörden beweiskräftige Unterlagen vorlegt, anhand derer sie sich vergewissern können, daß der geplante Kauf von in der Gemeinschaft erzeugten
Waren normalerweise auch getätigt werden kann. Beweiskräftige Unterlagen, die dem Bewilligungsantrag beizufügen sind, sind beispielsweise Durchschriften von Handels- oder Verwaltungspapieren über
Kaufgeschäfte in einem vorausgegangenen Bezugszeitraum oder über Bestellungen oder geplante Käufe in dem betreffenden Zeitraum.Unbeschadet Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex prüfen die Zollbehörden gegebenenfalls am Ende des betreffenden Zeitraums, ob der genannte Prozentsatz tatsächlich erreicht worden ist (Code 7001);
ii) sich gegen tatsächliche, den Zollbehörden hinreichend nachgewiesene Versorgungsschwierigkeiten
bei Waren derselben Art absichern will und der unter Ziffer i) genannte Prozentsatz der Bedarfsdeckung
mit Gemeinschaftswaren unterschritten wird (Code 7002);
iii) den Zollbehörden nachweist, daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um die zu veredelnden Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beziehen, daß aber kein Gemeinschaftserzeuger ein
Angebot gemacht hat (Code 7003);
iv) zivile Luftfahrzeuge für Luftverkehrsgesellschaften herstellt (Code 7004);
v) eine Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen durchführt (Code 7005).
(2) Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i) gilt nicht für Waren, die unter Anhang II des Vertrages fallen.
(3) Der Antragsteller gibt in seinem Antrag an, aus welchen Gründen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 als erfuellt gelten.
Artikel 553
(1) Ist der Antragsteller unter aussergewöhnlichen Umständen der Auffassung, daß die wirtschaftlichen
Voraussetzungen aus anderen als den in Artikel 552 genannten Gründen erfuellt sind, so führt er diese
Gründe in dem Antrag an (Code 8000).
(2) Sind die Zollbehörden der Auffassung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen in anderen als den
in Artikel 552 genannten Fällen erfuellt sind, so kann die Bewilligung für einen begrenzten Zeitraum,
der neun Monate nicht überschreiten darf, erteilt werden.Die Teile des Bewilligungsantrags, die sich auf
die wirtschaftlichen Voraussetzungen beziehen, werden im Laufe des Monats, der auf den Monat folgt,
in dem die Bewilligung erteilt wurde, der Kommission mitgeteilt. Die Kommission bringt sie den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis.Die Zollbehörden können auf Antrag des Inhabers der Bewilligung deren Geltungsdauer verlängern, wenn die diesbezueglichen Vorschriften nicht rechtzeitig nach dem Ausschußverfahren erlassen werden.
(3) Halten die Zollbehörden eine Konsultation auf Gemeinschaftsebene für zweckmässig, um sich zu
vergewissern, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfuellt sind,
so unterbreitet der zuständige Mitgliedstaat den Fall der Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten
davon unterrichtet.Halten es die Zollbehörden nicht für zweckmässig, die Bewilligung zu erteilen, bevor
die Konsultation auf Gemeinschaftsebene stattgefunden hat, so teilt sie so bald wie möglich die Einzelheiten des Antrags mit.Sind die Zollbehörden der Auffassung, daß die Bewilligung vor der Konsultation
erteilt werden kann, so gilt Absatz 2 sinngemäß.
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Artikel 554
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gilt folgendes nicht ohne weiteres als Grund für
die Erteilung der Bewilligung:
a) die Tatsache, daß der Gemeinschaftserzeuger vergleichbarer Waren, die für die Veredelungsvorgänge verwendet werden könnten, ein Konkurrent der Person ist, die die Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung beantragt;
b) die Tatsache, daß diese Waren in der Gemeinschaft nur von einem Unternehmen erzeugt werden.
Artikel 555
(1) Der Antrag wird gemäß Artikel 497 nach dem Muster in Anhang 67/B ausgefertigt und von der Person gestellt, der die Bewilligung nach Maßgabe der Artikel 86, 116 und 117 des Zollkodex erteilt werden
kann.
(2) a) Er wird bei den Zollbehörden gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Veredelungsvorgang
durchgeführt werden soll, dazu bezeichnet werden.
b) Ist vorgesehen, daß Veredelungsvorgänge vom Antragsteller oder für seine Rechnung nacheinander
in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, so kann ein einziger Bewilligungsantrag gestellt
werden.In diesem Fall muß der Antrag die Angaben über alle durchzuführenden Vorgänge und die genauen Orte ihrer Durchführung enthalten und ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu stellen, in
dem der erste dieser Veredelungsvorgänge durchgeführt werden soll.
(3) Werden die Veredelungsvorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags zwischen zwei in der
Gemeinschaft ansässigen Personen durchgeführt, so ist der Antrag vom Auftraggeber oder in seinem
Namen zu stellen.
(4) Im Sinne des Artikels 117 Buchstabe a) zweiter Satz des Zollkodex gelten als "Einfuhren nichtkommerzieller Art" die in Artikel 1 Punkt 6 bezeichneten Einfuhren.
Artikel 556
(1) Vorbehaltlich Artikel 568 wird die Bewilligung von den Zollbehörden erteilt, bei denen ein nach Maßgabe des Artikels 500 nach dem Muster in Anhang 68/B ausgefertigter Antrag gemäß Artikel 555 Absatz
2 gestellt worden ist.Abweichend von Artikel 500 Absatz 3 können die Zollbehörden eine Bewilligung in
ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen rückwirkend erteilen. Diese Wirkung darf jedoch nicht
vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einsetzen.
(2) In Fällen nach Artikel 555 Absatz 2 Buchstabe b) kann die Bewilligung nur im Benehmen mit den
Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, dazu bezeichnet werden, erteilt werden. Es gilt dabei das folgende Verfahren:
a) Die Zollbehörden, bei denen ein Antrag gestellt worden ist, teilen den beteiligten Zollbehörden der
weiteren Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung mit, nachdem sie sich vergewißsert haben, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt angesehen werden können; der Entwurf der Bewilligung muß mindestens Angaben enthalten über den Ausbeutesatz, die gewählten Nämlichkeitsmittel, die unter Ziffer 12 des Bewilligungsmusters in Anhang 68/B genannten Zollstellen, gegebenenfalls die Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren für die Überführung in das Verfahren, den
Wechsel und die Erledigung des Verfahrens sowie die zu beachtenden Regeln, insbesondere für die Unterrichtung der Überwachungszollstelle.
b) Die beteiligten Zollbehörden teilen nach Erhalt dieser Mitteilung etwaige Einwände so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Antrags und des Entwurfs
der Bewilligung mit.
c) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, nachdem sie alle
erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Erfuellung der gegebenenfalls für die Einfuhrwaren
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entstehenden Zollschuld zu sichern, wenn ihnen innerhalb der Frist nach Buchstabe b) keine Einwände
gegen den Entwurf der Bewilligung mitgeteilt worden sind.
d) Der Mitgliedstaat, der die Bewilligung erteilt, übermittelt allen vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten eine Durchschrift davon.Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend
bezeichneten Mitgliedstaaten.Die Mitgliedstaaten machen der Kommission Mitteilung über die Bezeichnungen und Anschriften der Zollbehörden, die dazu bestimmt worden sind, den unter Buchstabe a) genannten Antrag und Bewilligungsentwurf entgegenzunehmen; sie gibt diese den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(3) Im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren der aktiven Veredelung können
die Zollbehörden zur Erleichterung der Kontrollen vorschreiben, daß der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen - nachstehend "Buchführung aktive Veredelung" genannt - über die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren und der hergestellten Veredelungserzeugnisse sowie über alle für die
Überwachung der Vorgänge und die ordnungsgemässe Festlegung der gegebenenfalls geschuldeten
Einfuhrabgaben erforderlichen Angaben führt oder führen lässt.Diese "Buchführung aktive Veredelung"
ist zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten, damit diese alle für den ordnungsgemässen
Ablauf des Verfahrens notwendigen Kontrollen durchführen kann. Werden die Veredelungsvorgänge in
mehreren Unternehmen durchgeführt, so müssen aus ihr jederzeit die Angaben über den Ablauf des
Verfahrens für jedes der beteiligten Unternehmen ersichtlich werden.Ermöglicht die Geschäftsbuchhaltung des Antragstellers die Überwachung des Verfahrens, so wird sie von den Zollbehörden als "Buchführung aktiver Veredelungsverkehr" anerkannt.
Artikel 557
Ist Artikel 556 Absatz 2 nicht anwendbar und sollen Veredelungserzeugnisse aus im Rahmen einer früheren Bewilligung hergestellten Veredelungserzeugnissen hergestellt werden, so hat die Person, die die
anschließenden Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt, einen neuen Antrag gemäß
Anhang 67/B zu stellen, in dem auf die bereits erteilte Bewilligung verwiesen wird. In diesem Fall gelten
die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt, so daß von ihrer Prüfung abgesehen wird (Code 6303).
Artikel 558
(1) Die Geltungsdauer der Bewilligung wird von den Zollbehörden nach den wirtschaftlichen
Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Antragstellers
festgesetzt.Überschreitet diese Geltungsdauer zwei Jahre, so werden die Voraussetzungen, aufgrund
deren die Bewilligung erteilt worden ist, in regelmässigen Abständen, die in der Bewilligung festgesetzt
sind, überprüft.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Geltungsdauer einer Bewilligung des Verfahrens für die in Artikel
560 Absatz 2 genannten Waren drei Monate nicht überschreiten.
Artikel 559
(1) Bei Erteilung der Bewilligung setzen die Zollbehörden die Frist für die Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 118 des Zollkodex fest; diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge gemäß den in der Bewilligung
für eine gegebene Menge gemachten Angaben sowie der tatsächlich in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Mengen der Einfuhrwaren einerseits und des Zeitaufwands für die Überführung
der Veredelungserzeugnisse in eine zollrechtliche Bestimmung andererseits festgesetzt.
(2) Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Verlängerung der Wiederausfuhrfrist auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.
Artikel 560
(1) Unbeschadet Absatz 2 wird für landwirtschaftliche Erzeugnisse der gleichen Art wie die in Artikel
1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates bezeichneten Erzeugnisse die Wiederausfuhrfrist auf
höchstens sechs Monate festgesetzt, wenn diese Erzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen
oder Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) oder c) der genannten Verordnung wiederausgeführt
werden sollen.
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(2) Für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates bezeichneten Produkte [20], die zur
Herstellung der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse oder von im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Waren bestimmt sind, darf die Wiederausfuhrfrist jedoch vier Monate nicht überschreiten.
[20] ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
Artikel 561
(1) Im Falle der vorzeitigen Ausfuhr setzen die Zollbehörden die Frist nach Artikel 118 Absatz 3 des Zollkodex unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Beschaffung der Einfuhrwaren
und deren Beförderung in die Gemeinschaft fest.
(2) Die Frist nach Absatz 1 darf nicht überschreiten:
- drei Monate für Waren, die einer Preisregulierung unterliegen;
- die Geltungsdauer der nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 [21] der Kommission erteilten Einfuhrlizenz für Rohzucker der Unterposition 1701 11 oder 1701 12 der Kombinierten Nomenklatur;
[21] ABl. Nr. L 258 vom 11. 9. 1981, S. 16.
- sechs Monate für alle übrigen Waren. Diese Frist kann jedoch auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf. Wenn
die Umstände es rechtfertigen, kann eine Fristverlängerung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.
Artikel 562
(1) Die Fristen nach den Artikeln 559 und 560 beginnen mit dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der Zollanmeldung zum
zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung.
(2) Die Fristen nach Artikel 561 beginnen mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung.
Artikel 563
(1) Die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung wird von der ermächtigten Zollstelle des Mitgliedstaats bewilligt, in dem die Bewilligung beantragt wird, wenn damit zu rechnen ist, daß die Einfuhrwaren zur Vornahme von Veredelungsvorgängen und zur Wiederausfuhr als Veredelungserzeugnisse in regelmässiger Zeitfolge in das Verfahren übergeführt werden, so daß im ganzen gleichbleibende Wiederausfuhrfristen zugrunde gelegt werden können.
(2) Im Falle der monatlichen Globalisierung enden alle im Laufe eines bestimmten Monats beginnenden
Wiederausfuhrfristen am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Wiederausfuhrfrist für die letzte
Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung des betreffenden Monats abläuft.
(3) Im Falle der vierteljährlichen Globalisierung enden alle im Laufe eines bestimmten Vierteljahres beginnenden Wiederausfuhrfristen am letzten Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Wiederausfuhrfrist für die letzte Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung des betreffenden Vierteljahres
abläuft.
(4) Die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung wird unter Berücksichtigung der Beispiele in Anhang 76 vorgenommen.
Artikel 564
(1) Wird die monatliche Globalisierung für die in Artikel 560 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse bewilligt, so enden die in Artikel 563 Absatz 2 genannten Wiederausfuhrfristen spätestens am
letzten Tag des fünften auf die Globalisierung folgenden Kalendermonats.
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(2) Wird die monatliche Globalisierung für die in Artikel 560 Absatz 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse bewilligt, so enden die genannten Wiederausfuhrfristen spätestens am letzten Tag des vierten auf die Globalisierung folgenden Kalendermonats.
(3) Wird die vierteljährliche Globalisierung für die in Artikel 560 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse bewilligt, so enden die in Artikel 563 Absatz 3 genannten Wiederausfuhrfristen spätestens
am letzten Tag des auf die Globalisierung folgenden Vierteljahres.
(4) Die vierteljährliche Globalisierung darf für die in Artikel 560 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nicht
bewilligt werden.
Artikel 565
Die Fristen nach den Artikeln 563 und 564 beginnen mit dem Tag der Annahme der Anmeldung zur
Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Artikel 566
(1) Vorbehaltlich Artikel 567 wird die Ausbeute gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 114 Absatz 2
Buchstabe e) des Zollkodex oder die Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes im Sinne des Artikels 119
des Zollkodex so weit wie möglich anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich
der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll; sie muß in der Geschäftsbuchführung des Veredelers nachprüfbar sein.
(2) Die Ausbeute oder die Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes wird vorbehaltlich der nachträglichen
Prüfung durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1 festgelegt.
Artikel 567
(1) Um die pauschalen Ausbeutesätze nach Absatz 2 in Anspruch nehmen zu können, müssen die Einfuhrwaren von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität sein und der gegebenenfalls im
Gemeinschaftsrecht festgelegten Standardqualität entsprechen.
(2) Wenn Vorgänge der aktiven Veredelung sich auf in Spalte 1 des Anhangs 77 aufgeführte Einfuhrwaren beziehen und zur Herstellung der in den Spalten 3 und 4 bezeichneten Veredelungserzeugnisse führen, werden die in Spalte 5 genannten pauschalen Ausbeutesätze angewendet.
Abschnitt 3
Bewilligung - vereinfachtes Verfahren
Artikel 568
(1) Dieser Artikel gilt, wenn die Veredelungsvorgänge innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführt werden sollen; ausgenommen sind Fälle der Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren.
(2) Werden die vereinfachten Verfahren für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 76 des Zollkodex nicht in Anspruch genommen und handelt es sich um Fälle im Sinne des Artikels 552 Absatz 1
Buchstabe a), so lässt jede von den Zollbehörden zur Erteilung von Bewilligungen im vereinfachten Verfahren ermächtigte Zollstelle zu, daß die Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens oder die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung zugleich als Antragstellung gilt.In diesem Fall
wird die Bewilligung durch die Annahme dieser Zollanmeldung erteilt; die Annahme ist in jedem Fall abhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung.
(3) Einer unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 abgegebenen Zollanmeldung ist eine vom Anmelder erstellte Unterlage beizufügen, die die nachstehenden Angaben enthält, soweit diese Angaben erforderlich sind und nicht in das Feld Nr. 44 des Vordrucks für die Zollanmeldungen nach Absatz 2 eingetragen werden können:
a) Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers, wenn dieser nicht der Anmelder ist;
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b) Name oder Firma und Anschrift des Veredelers, wenn dieser nicht der Antragsteller oder Anmelder
ist;
c) Art des Veredelungsvorgangs;
d) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse;
e) Ausbeute oder gegebenenfalls Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes;
f) vorgesehene Wiederausfuhrfrist;g) Ort, an dem der Veredelungsvorgang durchgeführt werden
soll.Artikel 498 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 502 gilt sinngemäß.
Abschnitt 4
Ersatz durch äquivalente Waren und vorzeitige Ausfuhr
Unterabschnitt 1
Ersatz durch äquivalente Waren im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens und des Verfahrens der Zollrückvergütung
Artikel 569
(1) Unbeschadet Absatz 2 und Artikel 570 Absatz 2 müssen für die Inanspruchnahme des Ersatzes durch
äquivalente Waren oder der vorzeitigen Ausfuhr die Ersatzwaren zu demselben achtstelligen Code der
Kombinierten Nomenklatur gehören und dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale
besitzen wie die Einfuhrwaren.
(2) Für die in Anhang 78 aufgeführten Waren gelten die besonderen Vorschriften dieses Anhangs.
(3) Der Ersatz durch äquivalente Waren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beteiligte dies in seinem Bewilligungsantrag angibt und in der Bewilligung die Angaben über die Entsprechung
von Ersatzwaren und Einfuhrwaren im Sinne des Absatzes 1 sowie die Mittel für deren Kontrolle enthalten sind.
(4) Ist in der Bewilligung der Ersatz durch äquivalente Waren vorgesehen, so sind die besonderen Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften in der Bewilligung
anzugeben.
(5) Wenn der Ersatz durch äquivalente Waren in der Bewilligung nicht vorgesehen ist und der Bewilligungsinhaber dennoch dieses Verfahren in Anspruch nehmen will, hat er einen Antrag auf Änderung der
ursprünglichen Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag ist nach Maßgabe des Artikels 497 zu stellen.
Artikel 570
(1) Wenn es die Umstände rechtfertigen, lassen es die Zollbehörden zu, daß sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren, sofern die wesentlichen Veredelungsvorgänge, denen die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem
Betrieb durchgeführt werden, der diese Vorgänge für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchführt.
(2) Der Beteiligte muß immer die Zollbehörden in die Lage versetzen, die Angaben nach Artikel 569 Absatz 1 zu ermitteln, bevor er den Ersatz durch äquivalente Waren in Anspruch nehmen kann.
Artikel 571
(1) Der Wechsel der zollrechtlichen Stellung im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt bei
Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren ohne vorzeitige Ausfuhr für die Einfuhrwaren
und die Ersatzwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens.
Setzt der Inhaber der Bewilligung jedoch Einfuhrwaren unveredelt oder in Form von Veredelungserzeugnissen vor Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung auf dem Gemeinschaftsmarkt ab, so er- Seite 184 von 329 -
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folgt der Wechsel der zollrechtlichen Stellung für die Einfuhrwaren und die Ersatzwaren zum Zeitpunkt
des Absatzes.
(2) Der Wechsel der zollrechtlichen Stellung nach Absatz 1 berührt nicht den Ursprung der ausgeführten
Waren.
(3) Sind die unveredelten Waren oder Veredelungserzeugnisse vernichtet worden oder unwiederbringlich verlorengegangen, so wird der Anteil der vernichteten oder verlorengegangenen Einfuhrwaren nach
ihrem Verhältnis zu den Waren der gleichen Art ermittelt, die sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vernichtung oder der Verlust eingetreten ist, in den Lagerbeständen des Unternehmens des Bewilligungsinhabers befanden, es sei denn, der Bewilligungsinhaber weist die tatsächliche Menge der vernichteten
oder verlorengegangenen Einfuhrwaren nach.
Unterabschnitt 2
Vorzeitige Ausfuhr im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens
Artikel 572
(1) Wird im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens die vorzeitige Ausfuhr in Anspruch genommen, so
gelten die Artikel 569, 570 und 571 Absätze 2 und 3 sinngemäß.
(2) Der Wechsel der zollrechtlichen Stellung im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt bei
Inanspruchnahme der vorzeitigen Ausfuhr
- für die ausgeführten Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung, sofern die Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden;
- für die Einfuhrwaren und die Ersatzwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Abschnitt 5
Durchführungsvorschriften zum Nichterhebungsverfahren
Unterabschnitt 1
Überführung von Waren in die aktive Veredelung
Artikel 573
(1) Die Verfahren für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens gelten für Einfuhrwaren einschließlich solcher bei Ersatz durch äquivalente Waren mit
oder ohne vorzeitige Ausfuhr.
(2) Unbeschadet Artikel 570 Absatz 2 unterliegen die verwendeten Ersatzwaren bei Ersatz durch äquivalente Waren mit oder ohne vorzeitige Ausfuhr nicht den Verfahren zur Überführung in die aktive Veredelung.
a) Normale Verfahren
Artikel 574
(1) Ausser in Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung von Einfuhrwaren zur Überführung in die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die Überführung in das Verfahren abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 568 ist die in Absatz 1 genannte Zollanmeldung bei einer der ermächtigten
Zollstellen abzugeben.
Artikel 575
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 574 ist nach Maßgabe der Artikel 198 bis 252 abzugeben.
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(2) Unbeschadet Artikel 568 muß die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung nach Absatz 1 den in der
Bewilligung enthaltenen Einzelheiten entsprechen.Bei Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente
Waren müssen die Angaben in der Zollanmeldung so genau sein, daß die Einzelheiten nach Artikel 569
Absatz 1 feststellbar sind.
(3) Für die Zwecke des Artikels 62 Absatz 2 des Zollkodex sind die Unterlagen, die der Zollanmeldung
zur Überführung in das Verfahren beizufügen sind, die in bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs ist ausser in Fällen nach Artikel 605 - ferner das Auskunftsblatt INF 5 nach Maßgabe desArtikels 604 vorzulegen.
b) Vereinfachte Verfahren
Artikel 576
(1) Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex sind unter den Voraussetzungen der Artikel 275 und 276 anwendbar.
(2) Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung des Anschreibeverfahrens nach Artikel 276 solchen
Personen, die die Aufzeichnungen nach sen können.
(3) Die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex ist innerhalb der festgesetzten Fristen, spätestens jedoch bei Vorlage der Abrechnung der Veredelung abzugeben.
Unterabschnitt 2
Beendigung der aktiven Veredelung
Artikel 577
(1) Gemäß Artikel 89 des Zollkodex ist die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens
für die Einfuhrwaren beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet und alle übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Verfahrens erfuellt worden sind.In Fällen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex ist
das Verfahren beendet, wenn die Zollanmeldung für die Nichtgemeinschaftswaren von den Zollbehörden angenommen worden ist.
(2) Für die Zwecke der Beendigung der aktiven Veredelung sind einer Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt:
a) die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an Personen, die nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24.
April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderer Konsularübereinkommen oder des New Yorker
Übereinkommens vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zu Abgabenbefreiungen berechtigt
sind;
b) die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte dritter Länder nach Maßgabe des Artikels 136 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;
c) die Lieferung von zivilen Luftfahrzeugen an die im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen
Luftverkehrsgesellschaften;
d) die Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen im Rahmen der aktiven Veredelung.
(3) Das Verfahren wird für die Mengen von Einfuhrwaren beendet, die den in eine der Bestimmungen
nach den Absätzen 1 und 2 übergeführten Veredelungserzeugnissen entsprechen, oder für die Mengen
von unveredelten Waren, die eine dieser Bestimmungen erhalten.
Artikel 578
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Die Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveredelten Waren in eine
der zollrechtlichen Bestimmungen muß alle für die Beendigung des Verfahrens erforderlichen Angaben
enthalten.
Artikel 579
(1) Werden Einfuhrwaren durch Zufall oder höhere Gewalt in ihrer Beschaffenheit und/oder ihren technischen Merkmalen so verändert, daß es unmöglich geworden ist, die in der Bewilligung der aktiven Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens vorgesehenen Veredelungserzeugnisse herzustellen, so hat der Bewilligungsinhaber die Überwachungszollstelle über die eingetretene Situation zu unterrichten.
(2) Artikel 571 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen Artikel 9 und Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex nicht entgegen, wenn
sich die betreffenden Veränderungen auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.
(4) Dieser Artikel gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse.
Artikel 580
(1) Die Umstände, die die Überführung der unveredelten Waren oder der Hauptveredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr rechtfertigen, gelten als erfuellt, wenn der Beteiligte erklärt, daß er
diese Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren einer zollrechtlichen Bestimmung, nach der sie
keinen Einfuhrabgaben unterliegen, nicht zuführen kann.
(2) Die Zollbehörden können die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr global zulassen. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die übrigen Gemeinschaftsvorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Einfuhrwaren können in Form von Veredelungserzeugnissen oder von unveredelten Waren in
den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt Förmlichkeiten
für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfuellt worden sind.Die auf diese Weise in den
Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangenen Waren gelten nur für die Zwecke des Absatzes 4
nicht als Waren, die eine der Bestimmungen nach Artikel 89 des Zollkodex erhalten haben.
(4) Die Einfuhrwaren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Form von Veredelungserzeugnissen oder unveredelten Waren global zugelassen worden ist und die gegebenenfalls nach Artikel
561 bei Ablauf der für die Wiederausfuhr festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Artikel 89
des Zollkodex erhalten haben, gelten zum Zeitpunkt des Fristablaufs als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt; gleichzeitig gilt die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
als abgegeben und angenommen und die Freigabe als erfolgt.
(5) Die nach Absatz 3 in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangenen Waren gelten von
diesem Zeitpunkt an als Gemeinschaftswaren.
Artikel 581
Unbeschadet der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sind alle Veredelungserzeugnisse oder
unveredelten Waren, die eine der zollrechtlichen Bestimmungen erhalten sollen, der Zollstelle für die
Beendigung des Verfahrens zu gestellen; dabei sind die für die betreffende Bestimmung vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten nach Maßgabe der für diese Bestimmung geltenden allgemeinen Vorschriften zu
erfuellen.Die Überwachungszollstelle kann jedoch zulassen, daß die Veredelungserzeugnisse oder die
unveredelten Waren einer anderen als der im ersten Unterabsatz bezeichneten Zollstelle gestellt werden.
a) Normale Verfahren
Artikel 582
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(1) Ausser in Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung zur Beendigung der aktiven Veredelung im
Rahmen des Nichterhebungsverfahrens bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die
Beendigung des Verfahrens abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei der Zollstelle abzugeben, die die
Bewilligung erteilt hat.
(3) Die Überwachungszollstelle kann jedoch zulassen, daß die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei einer
anderen Zollstelle als den in den Absätzen 1 und 2 genannten abgegeben wird.
Artikel 583
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 582 ist nach Maßgabe der die jeweilige zollrechtliche Bestimmung
betreffenden Vorschriften abzugeben.
(2) Die Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse oder der Einfuhrwaren in der Zollanmeldung nach Absatz 1 muß den Angaben in der Bewilligung entsprechen.
(3) Für die Zwecke des Artikels 62 Absatz 2 des Zollkodex sind die Unterlagen, die der Zollanmeldung
zur Beendigung des Verfahrens beizufügen sind, die Unterlagen, deren Vorlage gemäß den Artikeln 218
bis 221 für die Überführung der Waren in das beantragte Verfahren erforderlich ist.
b) Vereinfachte Verfahren
Artikel 584
Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex sind unter den Voraussetzungen des Artikels
278 anwendbar.
c) Vorschriften über die Abgabenerhebung
Artikel 585
(1) Handelt es sich bei den Einfuhrwaren um Olivenöl der Position 1509 oder 1510 der Kombinierten Nomenklatur und wird zugelassen, daß diese Waren unveredelt oder in Form von Veredelungserzeugnissen der Unterposition 1509 90 00 oder 1510 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt werden, so ist die zu erhebende Abschöpfung
- diejenige, die auf der Einfuhrlizenz vermerkt ist, die unbeschadet Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3136/78 der Kommission [22] durch Ausschreibung erteilt wurde,
[22] ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1978, S. 72.
oder
- die letzte von der Kommission vor dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr festgesetzte Mindestabschöpfung, wenn eine Lizenz nach Artikel 6 der genannten Verordnung vorgelegt wird oder wenn die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge 100 kg oder
weniger beträgt.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn es sich bei den Einfuhrwaren um Oliven der Unterposition 0709 90 39 oder
0711 20 90 der Kombinierten Nomenklatur handelt und die Überführung von Veredelungserzeugnissen
der Unterposition 1509 90 00 oder 1510 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien
Verkehr zugelassen worden ist.
Artikel 586
Werden unveredelte Waren oder Veredelungserzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt als dem, in dem sie in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt worden sind, so erhebt der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die
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Einfuhrabgaben, die in dem Auskunftsblatt INF 1 im Sinne des Artikels 611 angegeben sind; dabei gelten die in dem Auskunftsblatt INF 1 genannten Modalitäten.
Artikel 587
(1) Werden die Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und wird die Höhe der Zollschuld nach Maßgabe des Artikels 121 des Zollkodex anhand der für die Einfuhrwaren maßgebenden Bemessungsgrundlagen berechnet, so müssen sich die Angaben in den Feldern 15, 16, 34, 41
und 42 der Zollanmeldung auf die unveredelten Waren beziehen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 brauchen jedoch nicht gemacht zu werden, wenn der Zollanmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das Auskunftsblatt INF 1 gemäß Artikel 611 oder eine
andere Unterlage mit denselben Angaben beigefügt ist.
Artikel 588
(1) Die Liste der Veredelungserzeugnisse und der zu ihrer Herstellung führenden Veredelungsvorgänge im Sinne des Artikels 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Zollkodex ist in Anhang 79
wiedergegeben.Zur Anwendung dieses Artikels wird die Vernichtung oder Zerstörung von anderen Veredelungserzeugnissen als solchen, für die Artikel 122 Buchstabe a) erster Anstrich des Zollkodex gilt, einer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt.
(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Festlegung der Einfuhrabgaben für die in Absatz 1 genannten Veredelungserzeugnisse ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
(3) Die Überwachungszollstelle kann die Inanspruchnahme des Artikels 122 Buchstabe a) erster Anstrich
des Zollkodex für die Abgabenerhebung bei anderen als den in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Abfällen, Resten und Ausschußwaren zulassen.Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle sechs Monate
die Fälle mit, in denen dieser Absatz in Anspruch genommen wurde.
Artikel 589
(1) Entsteht für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren eine Zollschuld, so sind auf den Betrag der fälligen Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- wenn eine Zollschuld nach Artikel 216 des Zollkodex entsteht;
- wenn Abfälle oder Überreste von einer Zerstörung im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
- wenn die in Anhang 79 aufgeführten Nebenveredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, sofern sie dem Ausfuhranteil der Hauptveredelungserzeugnisse entsprechen;
- wenn der nach Absatz 4 berechnete Betrag der Ausgleichszinsen je Zollanmeldung zum zollrechtlich
freien Verkehr 20 ECU nicht übersteigt;
- wenn der Bewilligungsinhaber im konkreten Fall die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und den Nachweis erbringt, daß besondere Umstände, die weder auf Fahrlässigkeit noch auf betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Ausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichen des Antrags auf Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder wirtschaftlich unmöglich machen.
(3) Der Antrag auf Inanspruchnahme des Absatzes 2 fünfter Gedankenstrich ist an die Zollbehörden
zu richten, die von dem Mitgliedstaat benannt werden, der die Bewilligung erteilt hat. Der Antrag ist
nur zulässig, wenn ihm alle für eine vollständige Prüfung des betreffenden Falls erforderlichen Beweisunterlagen beigefügt sind.Werden die Zollbehörden mit einem Antrag befasst, bei dem der als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszinsen dienende Betrag 3 000 ECU oder weniger je Abrechnung ausmacht, und stellen sie fest, daß die in dem Antrag angegebene Begründung sich mit der in
Absatz 2 fünfter Gedankenstrich beschriebenen Lage deckt, so lassen sie zu, daß Absatz 1 nicht angewendet wird. In diesem Fall werden die entsprechenden Unterlagen von den Zollbehörden drei Jahre
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aufbewahrt.In allen anderen Fällen, in denen die Zollbehörden beabsichtigen, dem betreffenden Antrag
stattzugeben, übermitteln sie den Antrag der Kommission mit allen für eine vollständige Prüfung erforderlichen Unterlagen. Geben die Zollbehörden die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei, so kann diese Freigabe von der Leistung einer
Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Höhe nach Absatz 4 festgesetzt wird.Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich den Eingang dieses Vorgangs. Der Mitgliedstaat,
der den Antrag übermittelt hat, lässt die Nichtanwendung von Absatz 1 zu, wenn die Kommission ihm
nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Datum der Empfangsbestätigung an Einwände mitgeteilt hat.Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Anträge und ihre Bearbeitung.
(4) a) Die zugrunde zu legenden Jahreszinssätze werden von der Kommission festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels der im entsprechenden Kalenderhalbjahr des dem Anwendungszeitraum vorangegangenen Jahres für die einzelnen Mitgliedstaaten repräsentativen Zinssätze für kurzfristige Kredite.Die Zinssätze gelten für jede im Laufe eines Kalenderhalbjahres entstandene
Zollschuld.Angewandt wird jeweils der Zinssatz des Mitgliedstaats, in dem die Veredelung oder der erste Veredelungsvorgang stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen.Die Sätze werden spätestens einen Monat vor ihrer Anwendung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L, veröffentlicht.
b) Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet, und zwar für den Zeitraum zwischen dem ersten
Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die das Verfahren beendet wurde, erstmals in dieses Verfahren übergeführt wurden, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.Um die Bestimmung des Zeitraums, für den Ausgleichszinsen zu berechnen sind, zu vereinfachen, insbesondere wenn es sich um Veredelungsvorgänge handelt, bei denen die Vielzahl der Einfuhrwaren und/oder der Veredelungserzeugnisse eine Anwendung der normalen Regeln wirtschaftlich
unmöglich macht, können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten bewilligen, daß der Zeitraum, für
den Ausgleichszinsen erhoben werden, auf der Grundlage der Lagerumschlagzeiten der für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendeten Waren berechnet wird.Als Lagerumschlagzeit gilt der
durchschnittliche Zeitraum vom Eingang der zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse verwendeten
Ware in den Verarbeitungsbetrieb bis zu deren Ausgang aus dem Verarbeitungsbetrieb. Dieser Zeitraum
wird bestimmt nach dem Verhältnis des Wertes des durchschnittlichen Lagerbestands an zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse benötigten Waren auf der Basis des Einkaufspreises zu dem Jahresumsatz auf der Basis des Einkaufspreises.Die so errechnete Zahl, die mit 12 multipliziert und anschließend
aufgerundet wird, bezeichnet die Anzahl der Monate, für die Ausgleichszinsen zu erheben sind.Die Zollbehörde bewilligt die vorgenannte Vereinfachung nur, wenn die Lagerumschlagzeit kontrolliert werden
kann.Der für die Ausgleichszinsen zugrunde zu legende Zeitraum beträgt mindestens einen Monat.
c) Maßgebend für die Berechnung der Höhe der Zinsen sind die festgesetzten Einfuhrabgaben, der unter
Buchstabe a) genannte Zinssatz und der unter Buchstabe b) genannte Zeitraum.
Artikel 590
(1) In besonderen Fällen, namentlich bei Veredelungsvorgängen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, können auf Antrag des Beteiligten vereinfachte Verfahren für die Berechnung und Verbuchung der Ausgleichszinsen angewendet werden.
(2) Nachdem die betreffenden Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit der von den Beteiligten vorgeschlagenen Verfahren geprüft haben, teilen sie diese der Kommission mit; die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die der Kommission mitgeteilten Verfahren dürfen angewendet werden, sofern die
Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung der geplanten Verfahren davon unterrichtet, daß Einwände gegen deren Anwendung erhoben
worden sind.
Artikel 591
(1) Die Aufteilung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse wird vorgenommen, wenn dies zur
Ermittlung der zu erhebenden Einfuhrabgaben erforderlich ist. Sie wird insbesondere dann nicht vorgenommen, wenn die Ermittlung der Einfuhrabgaben ausschließlich nach Artikel 122 des Zollkodex erfolgt.
(2) Die Berechnung wird nach den Berechnungsverfahren gemäß den Artikeln 592 bis 594 oder nach jedem anderen Berechnungsverfahren vorgenommen, das zu denselben Ergebnissen führt.
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Artikel 592
Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Veredelungserzeugnisse) ist anzuwenden,
wenn aus den Veredelungsvorgängen nur eine Art von Veredelungserzeugnissen hervorgeht. In diesem
Fall wird zur Berechnung der Menge der Einfuhrwaren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Zollschuld entstanden ist, auf die Gesamtmengen der Einfuhrwaren ein Koeffizient
angewendet, der dem Verhältnis der Menge der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entsteht, zu der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse entspricht.
Artikel 593
(1) Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Einfuhrwaren) ist anzuwenden, wenn die
Einfuhrwaren mit ihren sämtlichen Bestandteilen in jedes der Veredelungserzeugnisse übergehen.Bei
der Feststellung, ob dieses Verfahren anzuwenden ist, werden die Verluste nicht berücksichtigt.Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die in die Fertigung jedes Veredelungserzeugnisses eingegangen
ist, wird auf die Gesamtmenge der Einfuhrwaren ein Koeffizient angewendet, der jeweils dem Verhältnis
der in die verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen übergegangenen Menge der Einfuhrwaren
zu der Gesamtmenge der in alle Veredelungserzeugnisse übergegangenen Einfuhrwaren entspricht.Zur
Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die
eine Zollschuld entstanden ist, wird auf die nach Unterabsatz 3 berechnete Menge der in die Fertigung
dieser Veredelungserzeugnisse eingegangenen Einfuhrwaren ein nach Maßgabe des Artikels 592 festgelegter Koeffizient angewendet.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Einfuhrwaren)
ebenfalls bei der Veredelung von Hartweizen zu "Couscous", Grobgrieß und Feingrieß anzuwenden.
Artikel 594
(1) Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet in allen Fällen Anwendung, in denen die
Artikel 592 und 593 nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Vereinfachung können die Zollbehörden
jedoch im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber anstelle des Berechnungsverfahrens nach dem
Wertschlüssel das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Einfuhrwaren) anwenden, wenn
beide Verfahren zu ähnlichen Ergebnissen führen.
(2) Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die in die Fertigung der verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen eingegangen ist, wird auf die Gesamtmenge der Einfuhrwaren ein Koeffizient angewendet, der jeweils dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten Werte der verschiedenen Veredelungserzeugnisse zu dem Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse entspricht.
(3) Für die Anwendung des Wertschlüssels gilt als Wert der Veredelungserzeugnisse im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 des Zollkodex
- ein dem maßgebenden Zeitpunkt naheliegender Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft, sofern er nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst ist, oder, wenn dieser Preis nicht bekannt ist,
- ein dem maßgebenden Zeitpunkt naheliegender Verkaufspreis "ab Werk" in der Gemeinschaft, sofern
er nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst ist.Kann der Wert nicht
nach Unterabsatz 1 festgesetzt werden, so setzt ihn die Zollbehörde durch zweckmässige Methoden
fest.
(4) Zur Ermittlung der Menge der Einfuhrwaren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht,
für die eine Zollschuld entstanden ist, wird auf die nach Absatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung
des Veredelungserzeugnisses eingegangenen Einfuhrwaren ein nach Maßgabe des Artikels 592 festgelegter Koeffizient angewendet.
d) Abrechnung des Verfahrens
Artikel 595
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(1) Unbeschadet Artikel 596 Absatz 3 hat der Bewilligungsinhaber der Überwachungszollstelle eine Abrechnung des Verfahrens der aktiven Veredelung vorzulegen.
(2) Die Abrechnung enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Nummer der Bewilligung;
b) Menge jeder Art von Einfuhrwaren unter Hinweis auf die Zollanmeldungen zur Überführung in das
Verfahren;
c) KN-Code der Einfuhrwaren;
d) Zollwert der Einfuhrwaren und für diese Waren geltender Einfuhrabgabensatz;
e) festgesetzter Ausbeutesatz;
f) Art, Menge und zollrechtliche Bestimmung der Veredelungserzeugnisse unter Hinweis auf die Zollanmeldungen, mit denen die Einfuhrwaren eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 89 des
Zollkodex erhalten haben;
g) Wert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen
wird;
h) Betrag der Einfuhrabgaben für die Menge der Einfuhrwaren, die im Sinne des Artikels 580 Absatz 3
als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten;
i) im Rahmen des Dreieckverkehrs in das Verfahren übergeführte Einfuhrwaren.
(3) Im Falle der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren für die Überführung in die aktive Veredelung und die Erledigung des Verfahrens sind die Zollanmeldungen und Unterlagen im Sinne des Artikels
76 Absatz 3 des Zollkodex in Betracht zu ziehen. Die Warenmenge, die im Sinne des Artikels 580 als in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gilt, muß gleichfalls aus der Abrechnung ersichtlich sein.
Artikel 596
(1) Eine Abrechnung des Verfahrens ist spätestens 30 Tage nach Ablauf der gegebenenfalls gemäß Artikel 565 berechneten Wiederausfuhrfrist vorzulegen. Ist die monatliche oder vierteljährliche Globalisierung bewilligt worden, so ist für jeden betreffenden Monat oder jedes betreffende Vierteljahr eine Abrechnung des Verfahrens vorzulegen.
(2) Bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Ausfuhr ist unbeschadet Absatz 3 und Artikel 597 Absatz 4 die
Abrechnung des Verfahrens spätestens 30 Tage nach Ablauf der gemäß Artikel 561 festgesetzten Frist
vorzulegen.
(3) Die Überwachungszollstelle kann die Abrechnung innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Frist auch selbst vornehmen. Dies wird in der Bewilligung vermerkt.
Artikel 597
(1) Die Einfuhrabgaben für die Einfuhrwaren, die nach Artikel 580 Absatz 3 als in Form von Veredelungserzeugnissen oder unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten, sind spätestens bei Vorlage der Abrechnung zu entrichten, gegebenenfalls auf der Grundlage einer Sammelanmeldung.
(2) Wenn zur Festlegung des Betrages der Einfuhrabgaben andere für die Einfuhrwaren maßgebende
Bemessungsgrundlagen herangezogen werden müssen, müssen diese Bemessungsgrundlagen sowie
gegebenenfalls die nach den Artikeln 592 bis 594 vorgenommene Anrechnung der Einfuhrwaren auf die
Veredelungserzeugnisse aus der Abrechnung ersichtlich sein.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat der Überwachungszollstelle über die Einfuhrwaren, die im Sinne des Artikels 580 Absatz 3 als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten, alle Unterlagen zur Verfü-
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gung zu halten, deren Vorlage für die ordnungsgemässe Einhaltung der Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich ist.
(4) Die Überwachungszollstelle kann zulassen, daß
a) die Abrechnung nach Artikel 595 Absatz 1 in einem EDV-Verfahren oder in einer anderen von ihr festgelegten Form erstellt wird;
b) die Abrechnung auf der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren erstellt wird.
Artikel 598
Die Überwachungszollstelle vermerkt auf der Abrechnung die durchgeführte Nachprüfung und unterrichtet den Bewilligungsinhaber gegebenenfalls von dem Ergebnis der Nachprüfung; die Abrechnung und
die dazugehörigen Unterlagen sind mindestens drei Kalenderjahre nach dem Ende des Jahres, in dem
die Abrechnung vorgenommen wurde, von der Zollstelle aufzubewahren. Die Zollstelle kann jedoch beschließen, daß die Abrechnungsunterlagen vom Bewilligungsinhaber aufzubewahren sind. In diesem Fall
sind die Unterlagen für die gleiche Dauer aufzubewahren.
Artikel 599
(1) Sind die Einfuhrwaren aufgrund einer einzigen Bewilligung, aber mit mehreren Zollanmeldungen in
das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt worden, so gelten die Veredelungserzeugnisse oder
unveredelten Waren, die eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, als aus denjenigen Einfuhrwaren hergestellt, die mit der jeweils ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Bewilligungsinhaber nachweist, daß die Veredelungserzeugnisse oder
unveredelten Waren im Sinne des Absatzes 1 aus bestimmten Einfuhrwaren hergestellt worden sind.
Unterabschnitt 3
Dreieckverkehr
Artikel 600
Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 556 dürfen die Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs nur im
Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr zulassen.
Artikel 601
(1) Bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs ist das Auskunftsblatt, "Auskunftsblatt INF 5" genannt, zu
verwenden.
(2) Das Auskunftsblatt INF 5, dessen Vordruck dem Muster und den Vorschriften in Anhang 81 entspricht, besteht aus einem Original und drei Durchschriften, die der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, zusammen vorzulegen sind.Das Auskunftsblatt INF 5 wird für die Mengen von
Einfuhrwaren ausgestellt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen. Sind
Einfuhren in Teilsendungen vorgesehen, so können mehrere Auskunftsblätter INF 5 ausgestellt werden.
(3) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Auskunftsblatts INF 5 kann der Einführer bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt diesem Antrag statt, wenn nachgewiesen wird, daß die Einfuhrwaren, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht in das Verfahren übergeführt worden sind.Das Original und alle Durchschriften
des ausgestellten Auskunftsblatts INF 5 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- DUPLICADO,
- DUPLIKAT,
- DUPLIKAT,
- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ,
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- DUPLICATE,
- DUPLICATA,
- DUPLICATO,
- DUPLICAAT,
- SEGUNDA VIA.
Artikel 602
(1) Bei der Vorlage der Ausfuhranmeldung für die Veredelungserzeugnisse bei der Zollstelle, bei der die
Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, ist das nach Artikel 601 Absatz 2 ausgestellte Auskunftsblatt INF
5 vorzulegen.
(2) Erfolgt der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft über die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung angenommen wird, so bescheinigt die betreffende Zollstelle dies in Feld 9 und 10 des Auskunftsblatts INF 5, behält die Durchschrift Nr. 1 und gibt dem Anmelder das Original und die übrigen
Durchschriften zurück.Ist die vorgenannte Zollstelle nicht selbst Überwachungszollstelle, so schickt sie
die mit ihrem Sichtvermerk versehene Durchschrift Nr. 1 an die Überwachungszollstelle zurück.
(3) Erfolgt der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft über eine andere Zollstelle als die, bei der
die Ausfuhranmeldung angenommen wird, so werden die Veredelungserzeugnisse im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert.In das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld des für das Versandverfahren verwendeten Papiers ist einer der in Artikel
610 Absatz 1 aufgeführten Vermerke mit dem Zusatz "EX-IM" einzutragen.In dem hier vorgesehenen
Fall trägt die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung angenommen wird, in Feld 9 die Angaben zu dem
T1-Papier ein und bringt die Kurzbezeichnung T1 an. Die Ausgangszollstelle fuellt Feld 10 aus, schickt
die Durchschrift Nr. 1 an die Überwachungszollstelle zurück und gibt dem Anmelder das Original und die
übrigen Durchschriften zurück.
(4) Für die in Absatz 3 genannten Veredelungserzeugnisse ist keine andere Bestimmung als die unmittelbare Ausfuhr in Drittländer zulässig.
Artikel 603
Die Angabe der Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten für die Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren zu erfuellen sind, kann von der Überwachungszollstelle oder von der Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren tatsächlich erfuellt werden, geändert werden; diese teilt der Überwachungszollstelle die Änderung mit.
Artikel 604
(1) Das Original und die Durchschriften Nr. 2 und Nr. 3 des Auskunftsblatts INF 5 sind zusammen mit der
Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren vorzulegen.
(2) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, vermerkt
auf dem Original und den Durchschriften Nr. 2 und Nr. 3 des Auskunftsblatts INF 5 die Mengen der in
das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren sowie das Datum der Annahme der betreffenden Zollanmeldung. Sie schickt unverzueglich die Durchschrift Nr. 3 an die Überwachungszollstelle, gibt das Original
dem Anmelder zurück und behält die Durchschrift Nr. 2.
(3) Die Überwachungszollstelle teilt nach Eingang der Durchschrift Nr. 3 dem Bewilligungsinhaber unverzueglich die Menge der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren und das Datum der Überführung mit.
Artikel 605
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Wenn die Zollstelle, bei der die Einfuhrwaren in das Verfahren übergeführt werden, und die Zollstelle,
bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden, in demselben Mitgliedstaat liegen, können die Zollbehörden andere Verfahren vorschreiben.
Unterabschnitt 4
Handelspolitische Maßnahmen
Artikel 606
Betrifft ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung Waren, die handelspolitischen Maßnahmen nach Artikel 607 Absatz 1 Buchstabe a) unterliegen, so sind bei seiner Einreichung weder Lizenzen noch Genehmigungen noch ähnliche Papiere vorzulegen.
Artikel 607
(1) Sind in Rechtsakten der Gemeinschaft besondere handelspolitische Maßnahmen vorgeschrieben für
a) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, so sind sie weder bei der Überführung der Waren
in die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens, noch während der gesamten Dauer
ihres Verbleibs in dem Verfahren anzuwenden;
b) die Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft, so sind sie bei der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung anzuwenden.
(2) Nichtgemeinschaftswaren können auch dann in das Nichterhebungsverfahren übergeführt werden,
wenn sie keinen Einfuhrabgaben unterliegen, und zwar
a) im Hinblick auf die Nichtanwendung der für sie geltenden handelspolitischen Maßnahmen bei der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b) im Hinblick auf die Nichtanwendung der bei der Ausfuhr von unveredelten Waren oder Veredelungserzeugnissen geltenden handelspolitischen Maßnahmen, unbeschadet der bei der Ausfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft geltenden handelspolitischen Maßnahmen.
(3) In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 2 sind bei der Überführung in das Verfahren weder
Lizenzen noch Genehmigungen oder andere einschlägige Papiere vorzulegen.
Artikel 608
Vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften werden bei der Wiederausfuhr von im Verfahren der aktiven Veredelung befindlichen Nichtgemeinschaftswaren die bei der Ausfuhr von unveredelten Waren
oder Veredelungserzeugnissen geltenden handelspolitischen Maßnahmen unbeschadet der bei der Ausfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft geltenden handelspolitischen Maßnahmen nicht angewendet.
Artikel 609
(1) Die Überführung von Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form von unveredelten Waren oder von anderen Veredelungserzeugnissen als den in Anhang 79 aufgeführten Nebenveredelungserzeugnissen ist davon abhängig, daß die Zollbehörden die für die Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden handelspolitischen Maßnahmen
anwenden.
(2) Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt worden sind, so
hängt diese Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon ab, daß die handelspolitischen Maßnahmen angewendet werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in das Verfahren übergeführt
worden sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten.
Unterabschnitt 5
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Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 610
(1) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in eines der Verfahren mit bedingter Befreiung übergeführt, so daß die Beendigung
des Verfahrens der aktiven Veredelung möglich ist, so ist in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld des für das betreffende Verfahren verwendeten Zollbelegs oder bei Inanspruchnahme von vereinfachten Verfahren der verwendeten Handelspapiere oder Unterlagen der folgende Vermerk anzubringen:
- Mercancías PA/S,
- A.F./S varer,
- A.V./S-Waren,
- AAìðïñaaýìáôá ET/A,
- I.P./S. goods,
- Marchandises PA/S,
- Merci PA/S,
- AV/S-göderen,
- Mercadorias AA/S..
(2) Unterliegen die in die aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren übergeführten Einfuhrwaren
besonderen handelspolitischen Maßnahmen und sind diese Maßnahmen auch zum Zeitpunkt der Überführung dieser Waren in unveredeltem Zustand oder in Form von Veredelungserzeugnissen in eines der
Zollverfahren oder zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager anwendbar, so
wird der in Absatz 1 genannte Vermerk durch einen der folgenden Vermerke ergänzt:
- Política comercial,
- Handelspolitik,
- Handelspolitik,
- AAìðïñéêÞ ðïëéôéêÞ,
- Commercial policy,
- Politique commerciale,
- Politica commerciale,
- Handelspolitiek,
- Política comercial.
(3) Die Abrechnungszollstelle vergewissert sich, daß die in Absatz 1 und gegebenenfalls die in Absatz 2
genannten Vermerke auf die Papiere übertragen worden sind, die als Ersatz oder zur Erledigung der in
diesen Absätzen genannten Papiere ausgestellt worden sind.
Artikel 611
(1) Das Auskunftsblatt, "Auskunftsblatt INF 1" genannt, wird in einem Original und zwei Durchschriften
auf einem Vordruck ausgestellt, der dem Muster und den Vorschriften in Anhang 82 entspricht.
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(2) Das Auskunftsblatt INF 1 nach Absatz 1 wird verwendet für:
a) die Festsetzung des Betrags der Sicherheitsleistung nach Artikel 88 des Zollkodex;
b) die Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveredelten Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens.
Artikel 612
Wird das Auskunftsblatt INF 1 gemäß Artikel 611 Absatz 2 Buchstabe a) verwendet, so ist in Feld 2 der
entsprechende Vermerk einzutragen.
Artikel 613
(1) Wird gemäß Artikel 611 Absatz 2 Buchstabe b) die Überführung aller oder eines Teils der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, so ersuchen
die Zollbehörden, die die Zollanmeldung annehmen sollen, die Überwachungszollstelle mittels eines von
ihr bescheinigten Auskunftsblatts INF 1 um Mitteilung folgender Angaben:
- in Feld 9 a) der Höhe der Einfuhrabgaben, die nach Artikel 121 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex
zu erheben sind;
- in Feld 9 b) der Höhe der nach Artikel 589 zu erhebenden Ausgleichszinsen;
- der Menge, des Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Ursprungs der Einfuhrwaren, die zur
Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendet
worden sind.In dem Einfuhrabgabenbetrag muß auch der etwaige Unterschied enthalten sein zwischender Höhe der nach Artikel 121 des Zollkodex festgesetzten Einfuhrabgaben bzw. der Höhe der erstatteten oder erlassenen Einfuhrabgabenund- der Höhe der bereits festgesetzten bzw. zu erstattenden oder
zu erlassenden Abgaben.
(2) Betrifft die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in Artikel 610 Absatz 2 bezeichnete Erzeugnisse oder Waren und sind die handelspolitischen Maßnahmen in dem Mitgliedstaat anzuwenden,
in dem das Verfahren der aktiven Veredelung bewilligt worden ist, so ersuchen die Zollbehörden, die
die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annehmen sollen, die Überwachungszollstelle mittels des von ihr bescheinigten Auskunftsblatts INF 1 um Mitteilung, ob die handelspolitischen Maßnahmen, die für die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren gelten, angewendet worden sind.
(3) Das Original und eine Durchschrift des Auskunftsblatts INF 1 werden der Überwachungszollstelle
übersendet; eine Durchschrift wird von den Zollbehörden aufbewahrt, die das Auskunftsblatt INF 1 bescheinigt haben.
(4) Wird das Auskunftsblatt INF 1 für die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen verwendet, so
unterrichtet die Überwachungszollstelle, die das Auskunftsblatt INF 1 erhält, den Bewilligungsinhaber
von dem Ersuchen.
(5) Die Überwachungszollstelle, an die das Auskunftsblatt INF 1 gerichtet ist, erteilt die gewünschten
Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 10 des Auskunftsblatts, bescheinigt es, behält die Durchschrift und
sendet das Original zurück. Nach Ablauf der für ihre Archive geltenden Aufbewahrungsfristen ist sie jedoch nicht mehr verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
(6) Nur für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Betrags gelten die Waren, auf die sich das Auskunftsblatt INF 1 bezieht, als zu dem Zeitpunkt in den freien Verkehr übergeführt, zu dem Feld 2 bescheinigt worden ist.
Artikel 614
- in Feld 9 a) der Betrag der auf die Einfuhrwaren zu erhebenden Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels
121 Absatz 1 oder des Artikels 128 Absatz 4 des Zollkodex;
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- in Feld 11 das Datum der ersten Überführung der betreffenden Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung.Werden diese Angaben nicht ergänzt, so ist ein neues Auskunftsblatt INF 1 nach Artikel
613 zu bescheinigen.
Artikel 615
(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Bescheinigung eines Auskunftsblatts INF 1 beantragen, wenn Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren an einen zweiten Bewilligungsinhaber übertragen oder in
die Anlagen eines zweiten zugelassenen Veredelers verbracht werden sollen.
(2) In diesem Fall trägt die Überwachungszollstelle die in Artikel 614 vorgesehenen Angaben ein.
Unterabschnitt 6
Beförderung von Waren
Artikel 616
(1) Vorbehaltlich der Artikel 617 bis 623 erfolgt die Beförderung von Erzeugnissen oder Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, wenn diese Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft im Rahmen der Übertragung einer Bewilligung oder aufgrund einer einzigen Bewilligung beabsichtigt ist.
(2) Der externe Versandschein oder ein ihm gleichgestelltes Papier muß die in Artikel 610 genannten
Vermerke enthalten.
(3) Werden diese Beförderungsverfahren bewilligt, muß dies in der Bewilligung vorgesehen sein. In diesem Fall ersetzen sie die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Beförderungsverfahren. Werden Waren oder Erzeugnisse zwischen zwei Bewilligungsinhabern befördert, muß in beiden Bewilligungen die Möglichkeit dieser Beförderungsverfahren vorgesehen sein.Sie werden nur dann bewilligt, wenn der Inhaber der Bewilligung die in Artikel 556 Absatz 3 genannte "Buchführung aktive Veredelung" unterhält oder unterhalten lässt.
a) Vorschriften für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen im Rahmen einer einzigen Bewilligung
Artikel 617
Die Zollbehörden lassen zu, daß Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren ohne Zollförmlichkeiten und ohne Beendigung der aktiven Veredelung von der Betriebsstätte eines Veredelers zur weiteren
Verarbeitung zu der Betriebsstätte eines anderen Veredelers befördert werden; der Vorgang ist in der
"Buchführung aktive Veredelung" zu vermerken.
Artikel 618
Der Inhaber der Bewilligung trägt die Verantwortung für die beförderten Waren oder Erzeugnisse.b) Vorschriften für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Bewilligungsinhaber zu einem
zweiten
Artikel 619
Die Zollbehörden lassen zu, daß Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren im Rahmen einer
Übertragung von einem Bewilligungsinhaber auf einen zweiten nach dem im Anhang 83 beschriebenen
Verfahren befördert werden; der Vorgang ist in der "Buchführung aktive Veredelung" des ersten Bewilligungsinhabers zu vermerken.
Artikel 620
(1) Die Verantwortung für die beförderten Waren oder Erzeugnisse gehen auf den zweiten Bewilligungsinhaber bei Empfang der Waren oder Erzeugnisse und bei Aufnahme in seine "Buchführung aktive Veredelung" über.
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(2) Diese Aufnahme hat für den zweiten Bewilligungsinhaber die gleiche Rechtswirkung wie eine neue
Überführung in den Veredelungsverkehr.
c) Allgemeine Vorschriften
Artikel 621
(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen zulassen
a) daß einerseits die Einfuhrwaren ohne Förmlichkeiten von der Zollstelle für die Überführung in das
Verfahren zu der Betriebsstätte des Veredelers befördert werden und daß andererseits die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren ohne Förmlichkeiten von der Betriebsstätte des Veredelers zur
Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens befördert werden;
b) daß die in Anhang 83 genannten Vordrucke im voraus bescheinigt werden oder daß die in Anhang 83
genannten Vordrucke vom Beteiligten ausgefuellt und mit dem Abdruck eines von ihnen zugelassenen
Sonderstempels aus Metall versehen werden;
c) daß die Erfuellung der Förmlichkeiten in einem Datenverarbeitungsverfahren erfolgt, wenn die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verordnung mit diesem Verfahren sichergestellt ist.
(2) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens unterrichten die Überwachungszollstelle in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a) über die Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren bzw. die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren, und zwar durch Übersendung einer zu diesem Zwecke ausgestellten zusätzlichen Durchschrift der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen.
Artikel 622
Der Inhaber der Bewilligung hat den Zollbehörden im voraus mitzuteilen, daß er Beförderungen in der
von ihr vorgeschriebenen Form und nach den von ihr festgelegten Modalitäten vornehmen will.
Artikel 623
(1) Im Falle der Anwendung der Beförderungsverfahren gemäß dieses Unterabschnitts können die in Artikel 580 genannten Vorschriften über Waren, die als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten, bei der Vorlage der Abrechnung des Veredelungsverkehrs in Anspruch genommen werden, sofern
die übrigen Gemeinschaftsvorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem
nicht entgegenstehen.
(2) Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren über
die beendigten Verfahren unter Angabe der von ihr angenommenen Anmeldungen zur Überführung in
das Verfahren.
Abschnitt 6
Vorschriften im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung
Unterabschnitt 1
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung
Artikel 624
Die Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der
Zollrückvergütung gelten für Einfuhrwaren einschließlich solcher im Rahmen des Ersatzes durch äquivalente Waren ohne vorzeitige Ausfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sui generis ohne
Erhebung von Einfuhrabgaben).
a) Normale Verfahren
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Artikel 625
(1) Ausser in Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen
des Verfahrens der Zollrückvergütung bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die
Überführung in das Verfahren abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei einer der ermächtigten Zollstellen
abzugeben.
Artikel 626
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 625 ist nach Maßgabe der Artikel 198 bis 252 abzugeben.
(2) Es gilt Artikel 575 Absätze 2 und 3.
b) Vereinfachte Verfahren
Artikel 627
(1) Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex für die Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung sind unter den Voraussetzungen der
Artikel 275 und 276 anwendbar.
(2) Es gilt Artikel 576 Absatz 2.
(3) Die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex ist innerhalb der festgesetzten Frist, spätestens jedoch bei Vorlage des Erstattungsantrags abzugeben.
Unterabschnitt 2
Erstattung oder Erlaß der Abgaben
Artikel 628
Einer Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen aus der Gemeinschaft sind die Fälle nach Artikel 577 Absatz 2 gleichgestellt.
Artikel 629
Die Zollanmeldung oder der Antrag zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex muß die zur Begründung eines Erstattungsantrags
erforderlichen Angaben enthalten.
Artikel 630
Unbeschadet der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren ist jedes Veredelungserzeugnis, das eine
der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten soll, der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens zu gestellen; dabei sind die nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften für die betreffende Bestimmung geltenden Zollförmlichkeiten zu erfuellen.
Artikel 631
(1) Ausser in Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die Beendigung des Verfahrens abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei der Zollstelle abzugeben, die die
Bewilligung erteilt hat.(3) Die Überwachungszollstelle kann jedoch zulassen, daß die Zollanmeldung
nach Absatz 1 bei einer anderen Zollstelle als den in den Absätzen 1 und 2 genannten abgegeben wird.
Artikel 632
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(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 631 ist nach Maßgabe der für die betreffende zollrechtliche Bestimmung vorgesehenen Vorschriften abzugeben.
(2) Es gilt Artikel 583 Absätze 2 und 3.
Artikel 633
(1) Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex für die Beendigung der aktiven Veredelung sind unter den Voraussetzungen des Artikels 278 anwendbar.
Artikel 634
(1) Die Aufteilung der Einfuhrwaren auf die Veredelungserzeugnisse wird vorgenommen, wenn dies zur
Ermittlung der zu erstattenden oder zu erlassenden Einfuhrabgaben erforderlich ist. Sie wird nicht vorgenommen, wenn alle Veredelungserzeugnisse eine der Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex
erhalten.
(2) Die Berechnung wird nach den Berechnungsverfahren gemäß den Artikeln 635 bis 637 oder nach jedem anderen Berechnungsverfahren vorgenommen, das zu denselben Ergebnissen führt.
Artikel 635
Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Veredelungserzeugnisse) ist anzuwenden,
wenn aus den aktiven Veredelungsvorgängen nur eine Art von Veredelungserzeugnissen hervorgeht. In
diesem Fall wird zur Berechnung der Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Erstattung oder ein Erlaß beantragt werden kann, auf die Gesamtmenge dieser Waren ein Koeffizient angewendet, der dem Verhältnis
der Menge der Veredelungserzeugnisse, für die eine Erstattung oder ein Erlaß beantragt werden kann,
zu der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse entspricht.
Artikel 636
Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Einfuhrwaren) ist anzuwenden, wenn die in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren mit ihren sämtlichen Bestandteilen in jedes der Veredelungserzeugnisse übergehen.Bei der Feststellung, ob dieses Verfahren anwendbar ist, werden die
Verluste nicht berücksichtigt.Zur Ermittlung der Menge der im Verfahren der Zollrückvergütung in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, die in die Fertigung jedes Veredelungserzeugnisses
eingegangen ist, wird auf die Gesamtmenge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren ein Koeffizient angewendet, der jeweils dem Verhältnis der in die verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen übergegangenen Menge dieser Waren zu der Gesamtmenge der in alle Veredelungserzeugnisse übergegangenen Waren entspricht.Zur Ermittlung der Menge der im Verfahren der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Erstattung oder ein Erlaß beantragt werden kann, wird auf die nach
Unterabsatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung dieser Veredelungserzeugnisse eingegangenen
Waren im zollrechtlich freien Verkehr ein nach Maßgabe des Artikel 635 festgelegter Koeffizient angewendet.
Artikel 637
(1) Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet in allen Fällen Anwendung, in denen die
Artikel 635 und 636 nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Vereinfachung können die Zollbehörden
jedoch im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber anstelle des Berechnungsverfahrens nach dem
Wertschlüssel das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Einfuhrwaren) anwenden, wenn
beide Verfahren zu ähnlichen Ergebnissen führen.
(2) Zur Ermittlung der Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, die in die
Fertigung der verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen eingegangen ist, wird auf die Gesamtmenge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren ein Koeffizient angewendet, der jeweils dem Verhältnis der nach Absatz 3 ermittelten Werte der verschiedenen Veredelungserzeugnisse
zu dem Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse entspricht.
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(3)Artikel 594 Absatz 3 findet Anwendung.
(4) Zur Ermittlung der Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren, die der Menge der Veredelungserzeugnisse entspricht, für die eine Erstattung oder ein Erlaß beantragt werden
kann, wird auf die nach Absatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung des Veredelungserzeugnisses
eingegangenen Waren im zollrechtlich freien Verkehr ein nach Maßgabe des Artikel 635 festgelegter Koeffizient angewendet.
Artikel 638
(1) Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben ist davon abhängig, daß der Bewilligungsinhaber
bei der Überwachungszollstelle einen entsprechenden Antrag - nachstehend "Erstattungsantrag/AV" genannt - stellt. Dieser Antrag ist in zwei Exemplaren vorzulegen.
(2) Ist die Bewilligung nach Maßgabe des Artikels 556 Absatz 2 erteilt worden, so kann der Erstattungsantrag/AV vorbehaltlich Absatz 4 nur bei der Überwachungszollstelle des Mitgliedstaats gestellt werden,
in dem die Bewilligung erteilt worden ist.
(3) In Fällen nach Artikel 557 kann der Erstattungsantrag/AV nur von einem einzigen Bewilligungsinhaber gestellt werden.
(4) Sehen jedoch mehrere durch Veredelungsvorgänge betroffene Mitgliedstaaten für konkrete Fälle auf
schriftlichen Antrag der Beteiligten vor, daß der Erstattungsantrag/AV bei den Zollbehörden eines anderen als des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats gestellt werden kann, so teilen diese Mitgliedstaaten
der Kommission im voraus die Anträge sowie den Entwurf der geplanten Verfahren zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Erstellung des Erstattungsantrags/AV nach Artikel 640 mit. Die Kommission unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten. Die der Kommission mitgeteilten Verfahren dürfen angewendet werden, sofern die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Entwurfs davon unterrichtet, daß Einwände gegen dessen Anwendung erhoben
worden sind.
Artikel 639
(1) Die Frist für die Einreichung des Erstattungsantrags/AV nach Artikel 128 Absatz 3 des Zollkodex beträgt höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Veredelungserzeugnisse eine der Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex erhalten haben.(2) Wenn besondere Umstände es
rechtfertigen, können die Zollbehörden die in Absatz 1 genannte Frist auch nach deren Ablauf verlängern.
Artikel 640
(1) Der Erstattungsantrag/AV muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Bezugnahme auf die Bewilligung;
b) Menge jeder Art von Einfuhrwaren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird;
c) Code der Kombinierten Nomenklatur, zu dem die Einfuhrwaren gehören;
d) Zollwert der Einfuhrwaren und für diese Waren geltender Einfuhrabgaben, der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung von den Zollbehörden anerkannt ist;
e) Zeitpunkt der Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung;
f) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Einfuhrwaren im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;
g) Art, Menge und zollrechtliche Bestimmung der Veredelungserzeugnisse;h) Wert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;
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i) festgesetzter Ausbeutesatz;
j) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Veredelungserzeugnisse eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex erhalten haben;
k) Betrag der zu erstattenden oder zu erlassenden Einfuhrabgaben einschließlich der gegebenenfalls erhobenen Ausgleichszinsen unter Berücksichtigung der Einfuhrabgaben für die übrigen Veredelungserzeugnisse.
(2) Im Falle der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung oder die Ausfuhr handelt es sich dabei
um die Anmeldungen und Papiere im Sinne des Artikels 76 Absatz 3 des Zollkodex.
Artikel 641
(1) Der Bewilligungsinhaber hält die in Artikel 640 Absatz 1 Buchstaben f) und j) genannten Zollanmeldungen sowie alle von der Überwachungszollstelle bezeichneten zusätzlichen Unterlagen zu deren Verfügung, wenn diese beschließt, daß die betreffenden Zollanmeldungen und Unterlagen vom Bewilligungsinhaber aufzubewahren sind.
(2) In Fällen nach Artikel 646 werden jedoch die ordnungsgemäß mit Sichtvermerk versehenen Originale
des Auskunftsblatts INF 7 dem Antrag beigefügt.
Artikel 642
(1) Die Überwachungszollstelle kann zulassen, daß der Antrag einige der Angaben nach Artikel 640 Absatz 1 nicht enthält, sofern sich diese Angaben nicht auf die Berechnung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrags beziehen.
(2) Die Überwachungszollstelle kann zulassen, daß der Erstattungsantrag/AV nach Artikel 640 Absatz 1
in einem EDV-Verfahren oder in einer anderen von ihr festgelegten Form erstellt wird.
Artikel 643
Die Überwachungszollstelle vermerkt die Ergebnisse der Nachprüfung auf dem Erstattungsantrag/AV,
unterrichtet den Bewilligungsinhaber von den Ergebnissen dieser Nachprüfung und bewahrt den Antrag
und die dazugehörigen Unterlagen mindestens drei Kalenderjahre nach dem Ende des Jahres, in dem
sie über den Antrag entscheidet, auf.Die Überwachungszollstelle kann jedoch beschließen, daß die zu
dem Antrag gehörigen Unterlagen vom Bewilligungsinhaber aufzubewahren sind. In diesem Fall sind die
Unterlagen für die gleiche Dauer aufzubewahren.
Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 644
(1) Werden Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex zuführt,
die eine Erstattung ermöglicht, so ist in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld des für das
betreffende Verfahren oder die Verbringung in eine Freizone verwendeten Papiers einer der folgenden
Vermerke einzutragen:
- Mercancías PA/R,
- A.F./R-varer,
- A.V./R.-Waren,
- AAìðïñaaýìáôá ET /E,
- Seite 203 von 329 -
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- I.P./D. goods,
- Marchandises PA/R,
- Merci PA/R,
- AV/T-göderen,
- Mercadorias AA/D.
(2) Die Zollstelle der Beendigung des Verfahrens vergewissert sich, daß die in Absatz 1 genannten Vermerke auf alle zur Ersetzung oder Erledigung der genannten Zollpapiere ausgestellten Papiere übertragen worden sind.
Artikel 645
Werden im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnene Veredelungserzeugnisse im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (mit einem Zollpapier, das als Beweisunterlage für einen Erstattungsantrag dienen kann) zu einer anderen Überwachungszollstelle desselben oder eines anderen Mitgliedstaats verbracht und wird für diese Waren ein Antrag auf eine neue Bewilligung der aktiven Veredelung
gestellt, so benutzen die ermächtigten Zollbehörden, die diese neue Bewilligung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens oder des Verfahrens der Zollrückvergütung erteilen sollen, das Auskunftsblatt INF
1 nach Artikel 611, um die Höhe der gegebenenfalls zu erhebenden Einfuhrabgaben oder die Höhe der
gegebenenfalls entstehenden Zollschuld zu bestimmen.
Artikel 646
(1) Das Auskunftsblatt INF 7 wird in einem Original und einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem
Muster und den Vorschriften in Anhang 84 ausgestellt.
(2) Das Auskunftsblatt INF 7 im Sinne des Absatzes 1 wird verwendet, wenn im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnene Veredelungserzeugnisse ohne Einreichung eines Erstattungsantrags zu einer anderen Überwachungszollstelle als derjenigen verbracht werden, bei der sie in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt worden sind, und dort in unverändertem Zustand oder nach ordnungsgemäß bewilligter Anschlußveredelung eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex erhalten, die eine Erstattung oder einen Erlaß ermöglichen. Die Zollstelle, bei der die Veredelungserzeugnisse die betreffende Bestimmung erhalten, stellt auf Antrag des Beteiligten gegebenenfalls das
Auskunftsblatt INF 7 aus.
Artikel 647
(1) Das Auskunftsblatt ist vom Beteiligten gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die beantragte Bestimmung vorzulegen.
(2) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung nach Absatz 1 vorgelegt wird, bescheinigt das Auskunftsblatt INF 7, gibt dem Beteiligten das Original und eine Durchschrift zurück und behält die andere Durchschrift.
Abschnitt 7
Informationsaustausch mit der Kommission
Artikel 648
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
a) die in Anhang 85 aufgeführten Auskünfte für jede Bewilligung, wenn der Wert der Einfuhrwaren je
Veredeler und Kalenderjahr die in Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) festgesetzten Grenzen
überschreitet; eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Bewilligung der aktiven Veredelung aufgrund von wirtschaftlichen Voraussetzungen erteilt wurde, die mit folgenden Codes bezeichnet sind:
6106, 6107, 6201, 6202, 6301, 6302, 6303, 7004, 7005.Hinsichtlich der in Artikel 560 Absatz 2 genannten Erzeugnisse sind die Auskünfte jedoch für jede Bewilligung mitzuteilen, unabhängig davon, wie hoch
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der Wert dieser Erzeugnisse ist und welcher Code für die Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen verwendet wird;
b) die in Anhang 86 aufgeführten Auskünfte für jeden Bewilligungsantrag, der abgelehnt wird, weil die
wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht als erfuellt angesehen werden;
c) die Auskünfte über Fälle, in denen die pauschalen Ausbeutesätze nach Artikel 567 nicht angewendet
werden konnten, weil die Veredelungsvorgänge sich zwar auf in Spalte 1 des Anhangs 77 aufgeführte
Einfuhrwaren beziehen, aber zur Herstellung anderer als der in den Spalten 3 und 4 bezeichneten Veredelungserzeugnisse der gleichen Verarbeitungsstufe führen.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfolgen im Laufe des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bewilligung erteilt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Sie werden von der Kommission den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht und im Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung geprüft, wenn dies für erforderlich gehalten wird.
Artikel 649
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
a) die Liste der Zollbehörden, bei denen die Bewilligungsanträge ausser in Fällen nach Artikel 568 zu
stellen sind;
b) die Liste der Zollstellen, die zur Annahme von Zollanmeldungen zur Überführung in die aktive Veredelung im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens oder Zollanmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung nach Artikel 568 ermächtigt sind.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen zwei Monate vor Anwendung dieser Verordnung und danach
jeweils im Laufe des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der betreffende Mitgliedstaat die Zuständigkeit der Zollstellen ändert.
(3) Zur Unterrichtung der Beteiligten veröffentlicht die Kommission die mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
KAPITEL 4
Umwandlungsverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 650
Nach Maßgabe des Artikels 131 des Zollkodex kann das Umwandlungsverfahren für die Waren in Anspruch genommen werden, die in Spalte 1 der in Anhang 87 enthaltenen Liste aufgeführt sind und einer
in Spalte 2 dieser Liste aufgeführten Umwandlung unterzogen werden sollen.
Unterabschnitt 1
Bewilligung - normale Verfahren
Artikel 651
(1) Der Antrag wird gemäß Artikel 497 nach dem Muster in Anhang 67/C ausgefertigt und von der Person gestellt, der die Bewilligung nach Maßgabe der Artikel 86, 132 und 133 des Zollkodex erteilt werden
kann.
(2) a) Er wird bei den Zollbehörden gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Umwandlungsvorgang durchgeführt werden soll, dazu bezeichnet werden.
b) Ist vorgesehen, daß Umwandlungsvorgänge vom Antragsteller oder für seine Rechnung nacheinander
in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, so kann ein einziger Bewilligungsantrag gestellt
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werden.In diesem Fall muß der Antrag Angaben über alle durchzuführenden Vorgänge und die genauen
Orte ihrer Durchführung enthalten und ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats abzugeben, wo der
erste dieser Vorgänge durchzuführen ist.
Artikel 652
(1) Vorbehaltlich Artikel 656 wird die Bewilligung von den Zollbehörden erteilt, bei denen ein nach Maßgabe des Artikels 500 nach dem Muster in Anhang 68/C ausgefertigter Antrag gemäß Artikel 651 Absatz
2 gestellt worden ist.
(2) In Fällen nach Artikel 651 Absatz 2 Buchstabe b) kann die Bewilligung nur im Benehmen mit den
Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, dazu bezeichnet werden, erteilt werden. Es gilt dabei das folgende Verfahren:
a) Die Zollbehörden, bei denen ein Antrag gestellt worden ist, teilen den beteiligten Zollbehörden der
weiteren Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung mit, nachdem sie sich vergewissert haben, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt angesehen werden können; der Entwurf der Bewilligung muß mindestens Angaben enthalten über den Ausbeutesatz, die gewählten Nämlichkeitsmittel, die unter Ziffer 12 des Bewilligungsmusters in Anhang 68/C genannten Zollstellen, gegebenenfalls die Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren für die Überführung in das Verfahren, den
Wechsel und die Erledigung des Verfahrens sowie die zu beachtenden Regeln, insbesondere für die Unterrichtung der Überwachungszollstelle.
b) Die beteiligten Zollbehörden teilen nach Erhalt dieser Mitteilung etwaige Einwände so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Antrags und des Entwurfs
der Bewilligung mit.
c) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, nachdem sie alle
erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Erfuellung der gegebenenfalls für die Einfuhrwaren
entstehenden Zollschuld zu sichern, wenn ihnen innerhalb der Frist nach Buchstabe b) keine Einwände
gegen den Entwurf der Bewilligung mitgeteilt worden sind.
d) Der Mitgliedstaat, der die Bewilligung erteilt, übermittelt allen vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten eine Durchschrift davon.Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend
bezeichneten Mitgliedstaaten.Die Mitgliedstaaten machen der Kommission Mitteilung über die Bezeichnungen und Anschriften der Zollbehörden, die dazu bestimmt worden sind, den unter a) genannten Antrag und Bewilligungsentwurf entgegenzunehmen; sie gibt diese den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
(3) Im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften über das Umwandlungsverfahren können die Zollbehörden zur Erleichterung der Kontrollen vorsehen, daß der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über
die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren und der umgewandelten Erzeugnisse sowie über alle für die Überwachung der Vorgänge und die ordnungsgemässe Festlegung der gegebenenfalls geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Angaben zu führen hat.Die "Buchführung Umwandlungsverfahren" ist zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten, damit diese alle für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens notwendigen Kontrollen durchführen kann.Ermöglicht die Geschäftsbuchhaltung des Antragstellers die Überwachung des Verfahrens, so wird sie von der Zollbehörde als "Buchführung Umwandlungsverfahren" anerkannt.
Artikel 653
Die Geltungsdauer der Bewilligung wird von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der besonderen
Erfordernisse des Antragstellers von Fall zu Fall festgesetzt.Überschreitet die Geltungsdauer zwei Jahre,
so werden die Voraussetzungen, aufgrund deren die Bewilligung erteilt worden ist, in den in der Bewilligung festgesetzten Abständen überprüft.
Artikel 654
(1) Bei Erteilung der Bewilligung setzen die Zollbehörden die Frist, innerhalb derer die umgewandelten
Erzeugnisse eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen, nach Artikel 134 des Zollkodex
fest; diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der
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Umwandlungsvorgänge einerseits und des Zeitaufwands für die Überführung der umgewandelten Erzeugnisse in eine zollrechtliche Bestimmung andererseits festgesetzt.
(2) Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Verlängerung der in der Bewilligung festgesetzten
Frist auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.
Artikel 655
(1) Die Ausbeute oder die Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes im Sinne des Artikels 134 des Zollkodex wird so weit wie möglich anhand der Fertigungsdaten festgesetzt; sie muß in der Geschäftsbuchführung des Bewilligungsinhabers nachprüfbar sein.
(2) Die Ausbeute oder die Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes wird vorbehaltlich der nachträglichen
Prüfung durch die Zollbehörden gemäß Absatz 1 festgesetzt.
Unterabschnitt 2
Bewilligung - vereinfachtes Verfahren
Artikel 656
(1) Dieser Artikel gilt, wenn die Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Mitgliedstaats durchgeführt werden.
(2) Werden die vereinfachten Verfahren für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 76 des Zollkodex nicht in Anspruch genommen, so lässt jede von den Zollbehörden zur Erteilung von Bewilligungen
im vereinfachten Verfahren ermächtigte Zollstelle zu, daß die Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren zugleich als Antragstellung gilt.In diesem Fall wird die Bewilligung durch die Annahme der Zollanmeldung erteilt; die Annahme ist in jedem Fall abhängig von den Voraussetzungen für
die Erteilung der Bewilligung.
(3) Einer unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 abgegebenen Zollanmeldung ist ein vom Anmelder
erstelltes Papier beizufügen, das die nachstehenden Angaben enthält, soweit diese Angaben erforderlich sind und nicht in das Feld Nr. 44 des Vordrucks für die Zollanmeldungen nach Absatz 2 eingetragen
werden können:
a) Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers, wenn dieser nicht der Anmelder ist;
b) Name oder Firma und Anschrift der Person, die die Umwandlung vornimmt, wenn diese nicht der Antragsteller oder Anmelder ist;
c) Art der Umwandlung;
d) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der umgewandelten Erzeugnisse;
e) Ausbeute oder gegebenenfalls Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes;
f) Frist für die Überführung der Einfuhrwaren in eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen;
g) Ort, an dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. Artikel 498 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 502 gilt sinngemäß.
Abschnitt 2
Überführung von Waren in das Umwandlungsverfahren
Artikel 657
(1) Ausser in Fällen nach Artikel 656 ist die Zollanmeldung von Waren zur Überführung in das Umwandlungsverfahren bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die Überführung in das Verfahren abzugeben.
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(2) In Fällen nach Artikel 656 ist die in Absatz 1 genannte Zollanmeldung bei einer der ermächtigten
Zollstellen abzugeben.
Artikel 658
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 657 ist nach Maßgabe der Artikel 198 bis 252 zu stellen.
(2) Unbeschadet Artikel 656 muß die Warenbezeichnung auf der Zollanmeldung nach Absatz 1 den Angaben in der Bewilligung entsprechen.
(3) Für die Zwecke des Artikels 62 Absatz 2 des Zollkodex sind der Zollanmeldung zur Überführung in
das Verfahren die Unterlagen nach Artikel 220 beizufügen.
Artikel 659
(1) Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex sind unter den Voraussetzungen der Artikel 275 und 276 anwendbar.
(2) Die Zollbehörden verweigern das Anschreibeverfahren nach Artikel 276 solchen Personen, die die
Aufzeichnungen nach Artikel 652 Absatz 3 nicht nachweisen können.
(3) Die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex ist innerhalb der festgesetzten Frist, spätestens jedoch bei Vorlage der Abrechnung des Verfahrens beizubringen.Abschnitt 3Beendigung des Umwandlungsverfahrens
Artikel 660
(1) Das Verfahren wird entweder für die Mengen von Einfuhrwaren beendet, die unter Anwendung des
Ausbeutesatzes den umgewandelten Erzeugnissen entsprechen, oder für die Mengen von unveränderten Waren, die eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
(2) Für die Zwecke des Artikels 135 des Zollkodex gelten, soweit erforderlich, die Regeln der Artikel 591
bis 594 über die Anrechnung der Einfuhrwaren sinngemäß.
Artikel 661
(1) Ausser in Fällen nach Artikel 656 ist die Zollanmeldung zur Beendigung des Umwandlungsverfahrens
bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die Beendigung des Verfahrens abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 656 ist die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei der Zollstelle abzugeben, die die
Bewilligung erteilt hat.
(3) Die Überwachungszollstelle kann jedoch zulassen, daß die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei einer
anderen Zollstelle als der in den Absätzen 1 und 2 genannten abgegeben wird.
Artikel 662
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 661 ist nach Maßgabe der die jeweilige zollrechtliche Bestimmung
betreffenden Vorschriften abzugeben.
(2) Die Bezeichnung der umgewandelten Erzeugnisse oder der Einfuhrwaren in der Zollanmeldung nach
Absatz 1 muß den Angaben in der Bewilligung entsprechen.
(3) Die Bestimmungen von Artikel 583 Absatz 3 sind anwendbar.
Artikel 663
Die vereinfachten Verfahren zur Beendigung des Verfahrens nach Artikel 76 des Zollkodex sind unter
den Voraussetzungen des Artikels 278 Absatz 1 anwendbar.
Artikel 664
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(1) Der Bewilligungsinhaber hat der Überwachungszollstelle spätestens dreissig Tage nach Ablauf der
Erledigungsfrist eine Abrechnung vorzulegen.
(2) Die Abrechnung enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Nummer der Bewilligung;
b) Art und Menge der Einfuhrwaren unter Hinweis auf die Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren;
c) KN-Code der Einfuhrwaren;
d) Zollwert der Einfuhrwaren;
e) festgesetzter Ausbeutesatz;
f) Art, Menge und zollrechtliche Bestimmungen der umgewandelten Erzeugnisse unter Hinweis auf die
Zollanmeldungen, mit denen die umgewandelten Erzeugnisse in eine zollrechtliche Bestimmung übergeführt worden sind;
g) Höhe der Umwandlungskosten, wenn die Inanspruchnahme des Artikels 666 vierter Gedankenstrich
in Betracht kommt;
h) KN-Code der umgewandelten Erzeugnisse.
(3) Im Falle der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren für die Überführung in das Verfahren und
die Erledigung des Verfahrens handelt es sich dabei um die Zollanmeldungen und Unterlagen im Sinne
des Artikels 76 Absatz 3 des Zollkodex.
Artikel 665
(1) Die Überwachungszollstelle kann zulassen, daß
a) die Abrechnung nach Artikel 664 Absatz 2 in einem EDV-Verfahren oder in einer anderen von ihr festgelegten Form erstellt wird;
b) die Abrechnung auf der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren erstellt wird.
(2) Die Bestimmungen von Artikel 598 finden Anwendung.
(3) Die Überwachungszollstelle kann die Abrechnung innerhalb der in Artikel 664 Absatz 1 angegebenen
Frist selbst erstellen. Darauf ist in der Bewilligung hinzuweisen.
Artikel 666
Werden die umgewandelten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist nach
Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 des Zollkodex ihr Zollwert nach Wahl des Anmelders, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu treffen ist,
- der im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt ermittelte Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, die in einem beliebigen Drittland hergestellt worden sind,
- ihr Verkaufspreis, sofern er nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst
ist,
- der Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Waren in der Gemeinschaft, sofern er nicht durch eine
Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst ist,
- der Zollwert der Einfuhrwaren zuzueglich der Kosten der Umwandlung.
Artikel 667
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Sind zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Einfuhrwaren handelspolitische Maßnahmen vorgeschrieben, so sind diese Maßnahmen auf die umgewandelten
Erzeugnisse nur anwendbar, wenn derartige Maßnahmen auch für Waren vorgeschrieben sind, die den
umgewandelten Erzeugnissen entsprechen.In diesem Fall sind diese Maßnahmen auf die Menge der Einfuhrwaren anzuwenden, die tatsächlich zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten umgewandelten Erzeugnisse verwendet worden sind.
Abschnitt 4
Informationsaustausch mit der Kommission
Artikel 668
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
a) die in Anhang 88 aufgeführten Auskünfte für jede Bewilligung, wenn der Wert der in das Verfahren
übergeführten Waren je Beteiligter und Kalenderjahr höher als 100 000 ECU ist;
b) die in Anhang 89 aufgeführten Auskünfte für jeden Bewilligungsantrag, der abgelehnt wird, weil die
wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 133 Buchstabe e) des Zollkodex nicht als erfuellt angesehen werden.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen im Laufe des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Bewilligung erteilt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Sie werden von der Kommission den übrigen
Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht und im Ausschuß geprüft, wenn dies für erforderlich gehalten
wird.
Artikel 669
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
a) die Liste der Zollbehörden, bei denen die Bewilligungsanträge ausser in Fällen nach Artikel 656 zu
stellen sind;
b) die Liste der Zollstellen, die zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren
nach Artikel 656 ermächtigt sind.
(2) Die Bestimmungen von Artikel 649 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
KAPITEL 5
Vorübergehende Verwendung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 670
Im Sinne dieses Artikels bedeuten
a) Eingangszollstelle: die Zollstelle, über die mit Carnet ATA beförderte Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
b) Ausgangszollstelle: die Zollstelle, über die mit Carnet ATA beförderte Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen;
c) Beförderungsmittel: Mittel, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen. Der Begriff "Beförderungsmittel" umfasst mit dem Beförderungsmittel eingeführte Ersatzteile, normale Zubehörteile und
Ausrüstung, einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen;
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d) ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person: eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder eine juristische Person mit Sitz ausserhalb dieses Zollgebiets;
e) gewerbliche Verwendung: die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen
gegen Entgelt oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
f) eigener Gebrauch: die Benutzung eines Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum
eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs;
g) Behälter: ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karosserie
oder anderes ähnliches Gefäß), das
- einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
- von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet
werden zu können;
- besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
- so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
- so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.Beladbare Plattformen (Flats) sind den Behältern gleichgestellt.Der Begriff "Behälter" schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff "Behälter"
schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen oder Paletten
ein.Abweichend vom letzten Anstrich gelten als "Behälter" ferner im Luftverkehr verwendete Behälter
mit einem Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter.
h) Beförderung unter Zollverschluß: die Verwendung eines Behälters für die Beförderung von Waren,
deren Nämlichkeit durch den Verschluß des Behälters gesichert wird;
i) abnehmbare Karosserie: ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den
Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und
der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d. h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr bestimmt sind;
j) teilweise geschlossene Behälter: Behältnisse, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau
bestehen, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, die das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art
können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände habe. Manche Behälter bestehen nur aus Dach
und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die
Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt;
k) beladbare Plattformen (Flats): Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau, die in
Breite und Länge dieselben Grundmasse aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen
und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet
werden können wie für Behälter;
l) Zubehör und Ausrüstungen des Behälters: insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind:
i) Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters;
ii) Kleingerät (Temperatur- oder Stoßregistriergerät usw.), das Temperaturveränderungen und Stösse
anzeigt oder registriert;
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iii) Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung;
m) Palette: eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit
zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt
zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füssen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne
daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit
einem Aufsetzrahmen versehen sein;
n) Halter eines Behälters oder einer Palette: die Person, die über die Bewegungen des Behälters oder
der Palette verfügt, auch ohne Eigentümer zu sein;
o) Inhaber der Bewilligung für einen Behälter oder eine Palette: der Halter eines Behälters oder einer
Palette oder sein Stellvertreter;
p) Binnenverkehr: die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die
im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden.
Abschnitt 2
Vorübergehende Verwendung von anderen Waren als Beförderungsmitteln
Unterabschnitt 1
Fälle, in denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung bewilligt werden kann, und
Voraussetzungen für die Bewilligung
a) Berufsausrüstung
Artikel 671
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Berufsausrüstung bewilligt.
(2) Als Berufsausrüstung gilt:
a) Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in dieses Zollgebiet
einreisen;
b) kinematographische Ausrüstung, die eine ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige
Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in dieses
Zollgebiet einreist;
c) jede andere Ausrüstung, die eine ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in dieses Zollgebiet einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum
Abpacken von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten
oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll;
d) das jeweilige Hilfsgerät und Zubehör zu der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten
Ausrüstung.Die erläuternde Liste der Waren, die als Berufsausrüstung anzusehen sind, ist in Anhang 90
enthalten.
(3) Die vorübergehende Verwendung nach Absatz 1 wird bewilligt, sofern die Berufsausrüstung
a) Eigentum einer Person ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
hat;
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b) von einer Person eingeführt wird, die ihren Wohnsitz oder Sitz ausserhalb dieses Zollgebiets hat;
c) ausschließlich von der in dieses Zollgebiet einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht
verwendet werden soll.Buchstabe c) gilt jedoch nicht für kinematographische Ausrüstung, die für die
Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages
über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat.Im Falle gemeinsamer Rundfunk- oder Fernsehprogramme kann die Berufsausrüstung Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der
mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft
hat.
Artikel 672
Für Ersatzteile, die zur Ausbesserung einer vorübergehend eingeführten Berufsausrüstung später eingeführt werden, gelten die Vergünstigungen der vorübergehenden Verwendung unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Berufsausrüstung selbst.
b) Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder
verwendet werden sollen
Artikel 673
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt
für:
a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung eingeführter Waren auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
- Waren, die zur Vorführung der eingeführten und ausgestellten Maschinen oder Apparate benötigt werden,
- Konstruktions- und Ausstattungsmaterial einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für
eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände einer Person mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb der Gemeinschaft,
- Werbe- und Veranschaulichungsmaterial sowie Ausrüstung, die zur Werbung für die ausgestellten Einfuhrwaren verwendet werden sollen, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu
ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
c) Gegenstände, einschließlich Dolmetschereinrichtungen, Ton- und Videoaufnahmegeräte sowie Filme
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen;
d) lebende Tiere, die auf Veranstaltungen ausgestellt werden oder an ihnen teilnehmen sollen;
e) Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung aus vorübergehend eingeführten Waren, Maschinen,
Geräten oder Tieren anfallen.
(2) Als "Veranstaltung" gelten
a) Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft
oder des Handwerks;
b) Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
c) Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik,
des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion oder des Kultes, der
Gewerkschaften, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
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d) Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
e) Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;ausgenommen davon sind Ausstellungen privater
Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf eingeführter Waren durchgeführt werden.
c) Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät
Artikel 674
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt
für
a) pädagogisches Material,
b) Ersatz- und Zubehörteile für das in Buchstabe a) genannte Material;
c) eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Materials angefertigte
Werkzeuge.
(2) "Pädagogisches Material" bedeutet alle ausschließlich für Zwecke des Unterrichts und der Berufsausbildung verwendeten Geräte, insbesondere Modelle, Instrumente, Apparate und Maschinen.Die Liste der
Waren, die als pädagogisches Material anzusehen sind, ist in Anhang 91 enthalten.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 wird erteilt, sofern das pädagogische Material, die Ersatzteile, das Zubehör und die Werkzeuge
a) von anerkannten Einrichtungen eingeführt und unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Einrichtungen verwendet werden;
b) nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;
c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden;
d) während der Zeit ihres Verbleibs im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer ausserhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person bleiben.
(4) Die Dauer des Verbleibs von pädagogischem Material im Verfahren der vorübergehenden Verwendung beträgt zwölf Monate.
Artikel 675
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt
für:
a) wissenschaftliches Gerät;
b) Ersatzteile und Zubehör für das unter Buchstabe a) genannte Material;
c) Werkzeuge, die eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung des Materials, das im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung und Lehre
verwendet wird, angefertigt sind.
(2) "Wissenschaftliches Gerät" sind Instrumente, Apparate und Maschinen, die für die wissenschaftliche
Forschung oder Lehre verwendet werden.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 wird erteilt, sofern das wissenschaftliche Gerät, die Ersatzteile, das Zubehör und die Werkzeuge
a) von anerkannten Einrichtungen eingeführt und unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Einrichtungen verwendet werden;
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b) nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;
c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden;
d) während der Zeit ihres Verbleibs im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer ausserhalb dieses
Zollgebiets ansässigen Person bleiben.
(4) Die Dauer des Verbleibs von wissenschaftlichem Gerät im Verfahren der vorübergehenden Verwendung beträgt zwölf Monate.
Artikel 676
(1) Im Sinne des Artikels 674 Absatz 3 Buchstabe a) gelten als "anerkannte Einrichtungen" staatliche
oder private Einrichtungen der Schul- oder Berufsausbildung, die im wesentlichen ohne Gewinnabsicht
betrieben werden und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Bewilligung erteilt hat,
zugelassen sind, um pädagogisches Material vorübergehend zu verwenden.
(2) Im Sinne des Artikels 675 Absatz 3 Buchstabe a) gelten als "anerkannte Einrichtungen" staatliche
oder private wissenschaftliche oder schulische Einrichtungen, die im wesentlichen ohne Gewinnabsicht
betrieben werden und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Bewilligung erteilt hat,
zugelassen sind, um wissenschaftliches Gerät vorübergehend zu verwenden.
d) Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial
Artikel 677
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial bewilligt, das für Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 erfolgt, sofern dieses Materiala)
eine gelegentliche Lieferung als unentgeltliche Leihgabe darstellt;b) zu Diagnose- und Therapiezwecken
bestimmt ist.
(3) Als "gelegentliche Lieferung" gilt jede Lieferung von medizinisch-chirurgischem Material und Labormaterial, die auf Anforderung von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
vorgenommen wird und von diesen infolge aussergewöhnlicher Umstände dringend benötigt wird, um
Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen.
e) Ausrüstung für Katastropheneinsätze
Artikel 678
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ausrüstung bewilligt, die für Katastropheneinsätze im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 wird erteilt, sofern diese Ausrüstung- als unentgeltliche Leihgabe eingeführt wird,- für staatliche oder von den zuständigen Behörden
zugelassene Organisationen bestimmt ist.
f) Umschließungen
Artikel 679
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Umschließungen bewilligt.
(2) "Umschließungen" sind:
a) Behältnisse, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als äussere oder innere Umschließungen von Waren verwendet werden oder hierfür bestimmt sind;
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b) Behältnisse, die zum Aufrollen, Zusammenlegen oder Befestigen von Waren verwendet werden oder
hierfür bestimmt sind;ausgenommen ist Verpackungsmaterial wie Stroh, Papier, Glasfaser, Späne, in losem Zustand eingeführt.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 wird erteilt, sofern
a) im Falle von gefuellt eingeführten Umschließungen angegeben wird, daß sie leer oder gefuellt wiederausgeführt werden sollen;
b) im Falle von leer eingeführten Umschließungen angegeben wird, daß sie gefuellt wiederausgeführt
werden sollen.
(4) Umschließungen, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, dürfen auch
nicht gelegentlich im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn, daß dies zur Ausfuhr von Waren
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geschieht. Im Falle von gefuellt eingeführten Umschließungen gilt
dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind.
(5) Die Verwendungsdauer der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Umschließungen beträgt sechs Monate.
g) Andere Fälle der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung
Artikel 680
Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für:
a) Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände, die für eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person bestimmt sind, wenn mindestens 75 v. H. der mittels ihrer
Verwendung hergestellten Gegenstände aus diesem Gebiet ausgeführt werden;
b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, die für eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person zur Verwendung bei einem Herstellungsverfahren bestimmt
sind, wenn mindestens 75 v. H. der mittels ihrer Verwendung hergestellten Gegenstände aus diesem
Gebiet ausgeführt werden;
c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente, die einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und zur Herstellung von Waren bestimmt sind, die vollständig ausgeführt werden sollen, vorausgesetzt, daß diese Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente
Eigentum einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person bleiben;
d) Waren aller Art, die Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen einschließlich der für Zulassungsverfahren notwendigen Versuche und Untersuchungen unterzogen werden sollen; die Befreiung wird
nicht bewilligt, wenn die Versuche, Untersuchungen oder Vorführungen eine Tätigkeit mit Erwerbszweck
darstellen;
e) Waren aller Art, die zur Durchführung von Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen bestimmt
sind; die Befreiung wird nicht bewilligt, wenn die Versuche, Untersuchungen oder Vorführungen eine Tätigkeit mit Erwerbszweck darstellen;
f) Muster einer bestimmten Warengruppe, die vorgelegt oder vorgeführt werden sollen, um Bestellungen gleichartiger Waren zu erhalten.
Artikel 681
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel bewilligt.
(2) Die Verwendungsdauer der Austauschproduktionsmittel im Verfahren der vorübergehenen Verwendung beträgt sechs Monate.
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(3) Als "Austauschproduktionsmittel" gelten Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden
vom Lieferanten oder Reparateur bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorläufig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 682
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt
für
a) Gebrauchtwaren, die zur Versteigerung eingeführt werden;
b) Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden;
c) Kunstwerke, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;
d) Sendungen von konfektionierten Waren aus Pelzfellen, Schmuckwaren, Teppichen und Gold- und Silberschmiedewaren zur Ansicht, sofern ihre besonderen Merkmale die Einfuhr als Muster ausschließen.
(2) Die Dauer des Verbleibs im Verfahren der vorübergehenden Verwendung beträgt für Waren nach
Absatz 1 sechs Monate, für Waren unter den Buchstaben a), b) und c) sechs Monate und für Waren unter Buchstabe d) vier Wochen.
(3) Es gelten als
- "Gebrauchtwaren" andere Waren als Neuwaren;
- "Sendungen zur Ansicht" Warensendungen, für die von seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht mit
der Möglichkeit eines Kaufes der Waren nach Prüfung durch den Empfänger besteht.
Artikel 683
Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für
a) belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger,
die vor ihrer gewerblichen Verwendung vorgeführt werden sollen;
b) Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger, für Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe;
c) Filme, welche die Art oder das Funktionieren von ausländischem Material zeigen, sofern sie nicht für
öffentliche Vorführungen mit Erwerbszweck bestimmt sind;
d) unentgeltlich gelieferte Datenträger mit Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.
Artikel 684
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren bewilligt.
(2) Es gelten als
a) "persönliche Gebrauchsgegenstände" alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender
unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren;
b) "zu Sportzwecken eingeführte Waren" Sport Artikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training im Zollgebiet der Gemeinschaft benötigt.
(3) Die erläuternde Liste dieser Waren ist in Anhang 92 enthalten.
Artikel 685
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Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für
a) lebende Tiere aller Art, die zur Dressur, zum Training, zu Zuchtzwecken oder zur tierärztlichen Behandlung eingeführt werden;
b) lebende Tiere aller Art, die als Wanderherde oder zum Weiden eingeführt werden;
c) Zugtiere und Geräte im Besitz von Personen, die ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, jedoch in seiner Nähe ansässig sind, sofern sie diese Tiere und Geräte zur Bewirtschaftung von Ländereien im Zollgebiet der Gemeinschaft einführen, wobei im Rahmen dieser Bewirtschaftung landwirt- und
forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Holztransport oder Fischzucht betrieben werden;
d) Werbematerial für den Fremdenverkehr. Die Liste der als Werbematerial geltenden Waren ist in Anhang 93 enthalten.
Artikel 686
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Betreuungsgut für Seeleute bewilligt.
(2) Es gelten als
- "Betreuungsgut" die Sachen, die der kulturellen oder bildenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen oder sportlichen Betätigung von Seeleuten dienen;
- "Seeleute" alle Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit
Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.
(3) Die Liste der als Betreuungsgut für Seeleute geltenden Waren ist in Anhang 94 enthalten.
(4) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 wird erteilt, sofern das Betreuungsgut
a) aus einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff zum vorübergehenden Gebrauch durch
die Schiffsbesatzung an Land ausgeladen wird; die Verwendungsdauer darf die Liegezeit des Schiffs im
Hafen nicht überschreiten;
b) eingeführt wird, um in Betreuungseinrichtungen verwendet zu werden; die Verwendungsdauer beträgt in diesem Fall zwölf Monate. "Betreuungseinrichtungen" sind Heime, Clubs und Erholungsstätten
für Seeleute, die von Behörden oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden, sowie Gotteshäuser, in denen regelmässig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.
Artikel 687
Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für verschiedene Materialien bewilligt, die unter der Aufsicht und Verwaltung einer staatlichen Behörde für den
Bau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von Infrastrukturen von allgemeinem Interesse in den
Grenzgebieten verwendet werden.
Artikel 688
(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen vorübergehend in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.
(2) Die vorübergehende Verwendung von gelegentlich und für längstens drei Monate in das Zollgebiet
der Gemeinschaft eingeführte Waren mit einem Wert von weniger als 4 000 ECU gilt als eine besondere
Situation ohne wirtschaftliche Auswirkungen.
Artikel 689
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(1) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, anstelle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 142 des Zollkodex die vollständige Befreiung für Waren zu gewähren, die gelegentlich eingeführt werden und deren Verwendungsdauer in seinem Gebiet drei Monate nicht überschreitet.
(2) Nach Prüfung der Mitteilungen gemäß Artikel 746 Absatz 1 Buchstabe c) im Ausschuß werden Vorschriften erlassen, um bestimmte Vorgänge von Absatz 1 auszuschließen, wenn festgestellt wird, daß
sie die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft verfälschen oder die Interessen der dort ansässigen Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für die Waren, für die die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt werden kann
Artikel 690
Die Liste der Waren, für die die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den
Einfuhrabgaben nach Artikel 142 Absatz 2 des Zollkodex auszuschließen ist, ist in Anhang 95
enthalten.Unterabschnitt 3Bewilligung der vorübergehenden Verwendunga) Normale Verfahren
Artikel 691
(1) Der Antrag gemäß Artikel 497 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 67/D ausgefertigt und von der Person gestellt, der die Bewilligung nach Maßgabe der Artikel 86 und 138 des Zollkodex
erteilt werden kann.
(2) a) Er wird bei den Zollbehörden gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Waren verwendet
werden sollen, dazu bezeichnet werden.
b) Ist vorgesehen, daß die Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden sollen, so kann ein
einziger Bewilligungsantrag gestellt werden.In diesem Fall muß der Antrag Angaben über alle vorübergehenden Verwendungen und die genauen Orte, wo diese vorgenommen werden, enthalten.
Artikel 692
(1) Vorbehaltlich Artikel 695 wird die Bewilligung von den Zollbehörden erteilt, bei denen ein nach Maßgabe des Artikels 500 nach dem Muster in Anhang 68/D ausgefertigter Antrag gemäß Artikel 691 Absatz
2 gestellt worden ist.
(2) In Fällen nach Artikel 691 Absatz 2 Buchstabe b) kann die Bewilligung nur im Benehmen mit den
Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, dazu bezeichnet werden, erteilt werden. Es gilt dabei das folgende Verfahren:
a) Die Zollbehörden, bei denen ein Antrag gestellt worden ist, teilen den beteiligten Zollbehörden der
weiteren Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung mit, nachdem sie sich vergewißsert haben, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt angesehen werden können; der Entwurf der Bewilligung muß mindestens Angaben enthalten über der Ausbeutesatz, die gewählten Nämlichkeitsmittel, die unter Ziffer 8 des Bewilligungsmusters in Anhang 68/D genannten Zollstellen, gegebenenfalls die Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren für die Überführung in das Verfahren, den
Wechsel und die Erledigung des Verfahrens sowie die zu beachtenden Regeln, insbesondere für die Unterrichtung der Überwachungszollstelle.
b) Die beteiligten Zollbehörden teilen nach Erhalt dieser Mitteilung etwaige Einwände so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Antrags und des Entwurfs
der Bewilligung mit.
c) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, nachdem sie alle
erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Erfuellung der gegebenenfalls für die Einfuhrwaren
entstehenden Zollschuld zu sichern, wenn ihnen innerhalb der Frist nach Buchstabe b) keine Einwände
gegen den Entwurf der Bewilligung mitgeteilt worden sind.
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d) Der Mitgliedstaat, der die Bewilligung erteilt, übermittelt allen vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten eine Durchschrift davon.Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend
bezeichneten Mitgliedstaaten.Die Mitgliedstaaten machen der Kommission Mitteilung über die Bezeichnungen und Anschriften der Zollbehörden, die dazu bestimmt worden sind, den unter a) genannten Antrag und Bewilligungsentwurf entgegenzunehmen; sie gibt diese den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
Artikel 693
Die Geltungsdauer der Bewilligung wird von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der besonderen
Bedürfnisse des Antragstellers im Einzelfall festgesetzt.
Artikel 694
(1) Bei der Erteilung der Bewilligung setzen die zuständigen Zollbehörden die Frist fest, in der die Einfuhrwaren eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten müssen, wobei sie einerseits die
Fristen nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex und den Artikeln 674, 675, 677, 679, 681, 682 und 688
und andererseits die zur Erreichung des Zwecks der vorübergehenden Verwendung erforderliche Frist
berücksichtigt.
(2) Im Sinne des Artikels 140 Absatz 3 des Zollkodex gelten als aussergewöhnliche Umstände Ereignisse, die eine Verwendung der Waren während einer zusätzlichen Frist erforderlich machen, damit der
Zweck der vorübergehenden Verwendung erreicht werden kann.
(3) Jede Fristverlängerung über die vorgesehene Dauer hinaus ist unter Berücksichtigung der Umstände
zu berechnen, die den Inhaber der Bewilligung daran gehindert haben, der Verpflichtung zur Wiederausfuhr in der genannten Frist nachzukommen.b) Vereinfachte Verfahren
Artikel 695
(1) Dieser Artikel gilt für die Fälle, in denen die Waren in einem einzigen Mitgliedstaat verwendet werden sollen. In den Fällen, in denen die Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten verwendet werden sollen, findet er nur dann Anwendung, wenn die Anwendung der Artikel 142 Absatz 1 des Zollkodex und
688 und 689 nicht beantragt ist.
(2) Werden die vereinfachten Verfahren der Überführung in das Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex
nicht angewendet, so lässt jede Zollstelle, die von den Zollbehörden zur Erteilung der Bewilligungen im
vereinfachten Verfahren ermächtigt ist, zu, daß die Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in das
Verfahren gleichzeitig als Bewilligungsantrag gilt.In diesem Fall gilt die Annahme der Zollanmeldung als
Bewilligung, wobei bei der Annahme die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung, insbesondere die in Feld 44 bezeichnete Überwachungszollstelle, erfuellt sein müssen.
(3) Der nach Absatz 2 abgegebenen Zollanmeldung ist ein vom Anmelder erstelltes Dokument mit den
nachstehenden Angaben beizufügen, sofern diese erforderlich sind und nicht in Feld 44 des Vordrucks
für die Zollanmeldungen nach Absatz 2 eingetragen werden können:
a) Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers, wenn es sich um eine andere Person als den Anmelder handelt, sowie gegebenenfalls des Eigentümers der Waren;
b) Name oder Firma und Anschrift des Verwenders, wenn es sich um eine andere Person als den Antragsteller oder den Anmelder handelt;
c) Rechtsgrundlage für die Beantragung des Verfahrens;
d) voraussichtliche Dauer des Verbleibs der Waren in dem Verfahren;
e) Verwendungsort;
f) Anwendung der in den Artikeln 713 und 714 vorgesehenen Verfahren. Artikel 498 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 502 gilt sinngemäß.
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Artikel 696
(1) In Fällen nach Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a) und c) wird das vereinfachte Verfahren der Erteilung der Bewilligung angewendet, sofern der Anmelder bei der mündlichen Zollanmeldung folgende Aufstellung vorlegt:
a) Name und Anschrift;
b) Handelsbezeichnung der Waren;
c) Wert der Waren;
d) voraussichtliche Dauer des Verbleibs der Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat;
e) genaue Angabe der Stückzahl jeder einzelnen Warenart;
f) Verwendungsort in den Fällen nach Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich.
(2) Die vom Antragsteller datierte und unterschriebene Aufstellung wird in doppelter Ausfertigung bei
der Zollstelle abgegeben; ein Exemplar wird von der Zollstelle mit Sichtvermerk versehen und dem Beteiligten zurückgegeben, das andere Exemplar wird von der Zollstelle aufbewahrt.Der Sichtvermerk der
Zollstelle auf der Aufstellung gilt als Bewilligung.
(3) Die Aufstellung betreffend Tiere und Material nach Artikel 229 Absatz 1 erster Gedankenstrich kann
während eines Jahres für alle Wareneingänge in das Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.Sie
wird jährlich vor der ersten vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt.
Artikel 697
(1) Die Vorlage eines Carnet ATA bei einer von den Zollbehörden ermächtigten Zollstelle zwecks Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gilt als Antrag auf Bewilligung; die Annahme des Carnets (Abschnitt vorübergehende Verwendung) gilt als Bewilligung des Verfahrens.
(2) Die Waren, für die die vorübergehende Verwendung nach dem Verfahren von Absatz 1 bewilligt werden kann, sind im Anhang 96 aufgeführt.
(3) Die Zollstellen nehmen nur Carnets ATA an, die folgende Voraussetzungen erfuellen:
a) Ausstellung in einem Land, das Vertragspartei des ATA-Übereinkommens ist, sowie Sichtvermerk und
Bürgschaft eines Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört.Die Liste
dieser Staaten und Verbände wird von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt;
b) Bescheinigung der Zollbehörden in dem dafür vorbehaltenen Feld auf dem Umschlagblatt des Carnetsund
c) Gültigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft.
Artikel 698
Die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Reisenden und die zu Sportzwecken eingeführten Waren
nach Artikel 684 werden ohne schriftliche Zollanmeldung oder Bewilligung zu dem Verfahren zugelassen, falls die Zollbehörden diese nicht ausdrücklich verlangen.In diesem Fall gilt die Willensäusserung
nach Artikel 233 als Antrag auf vorübergehende Verwendung und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung.
Unterabschnitt 4
Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung
Artikel 699
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(1) Ausser in Fällen nach den Artikeln 695 bis 697 ist die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in
die vorübergehende Verwendung bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die Überführung in das Verfahren abzugeben.
(2) In Fällen nach den Artikeln 695 und 696 ist die Zollanmeldung nach Artikel 701 oder die Liste bei einer der befugten Zollstellen abzugeben.
(3) In Fällen nach Artikel 697 ist das Carnet ATA zur Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung bei folgenden Zollstellen vorzulegen:
a) Im Falle der in Anhang 95 unter den Ziffern 2 bis 9, 11 und 20 aufgeführten Waren bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren verwendet werden sollen;
b) in den anderen Fällen bei jeder zur Überführung in das Verfahren befugten Eingangszollstelle. In diesen Fällen handelt die Eingangszollstelle als Zollstelle für die Überführung in das Verfahren.Ist in Ausnahmefällen die zur Überführung in das Verfahren befugte Eingangszollstelle nicht in der Lage zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung erfuellt sind, so lässt sie zu, daß die
Beförderung der Waren von der Eingangszollstelle bis zur Bestimmungsstelle, die in der Lage ist, die Erfuellung der genannten Voraussetzungen zu prüfen, mit dem Carnet ATA als Versandpapier durchgeführt wird.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ermächtigen ihre Zollstellen dazu, als Zollstellen für die Überführung in das Verfahren oder Eingangszollstellen in der Eigenschaft als Zollstellen für die Überführung
in das Verfahren tätig zu werden.
Artikel 700
Die Fälle, in denen für die Zwecke des Artikels 88 des Zollkodex eine Sicherheitsleistung für die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht verlangt werden darf, sind in Anhang
97 aufgeführt.
a) Normale Verfahren
Artikel 701
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 699 Absätze 1 und 2 ist ist nach Maßgabe der Artikel 198 bis 252
auszufuellen.
(2) Unbeschadet Artikel 695 muß die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung nach Absatz 1 den Angaben in der Bewilligung entsprechen.
(3) In Fällen nach Artikel 699 Absatz 3 erledigt die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren die
folgenden Förmlichkeiten:
a) sie überprüft die Angaben in den Feldern "A" bis "G" des Einfuhrabschnitts;b) sie fuellt das Stammblatt und das Feld "H" des Einfuhrabschnitts aus und vermerkt unter anderem bei Punkt
b) dieses Feldes die Wiederausfuhrfrist, die unbeschadet der besonderen Fristen nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex die Geltungsdauer des Carnets nicht überschreiten darf;
c) sie gibt in Feld "H" Punkt e) des Wiederausfuhrscheins die Bezeichnung und die Anschrift der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren an;und
d) sie behält den Einfuhrabschnitt.
b) Vereinfachte Verfahren
Artikel 702
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Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex gelten unter den Voraussetzungen der Artikel 275 und 276.
Unterabschnitt 5
Beendigung der vorübergehenden Verwendung
a) Allgemeine Vorschriften für die zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 89 des Zollkodex
Artikel 703
Werden Waren, die sich bereits im Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so ist der nach Artikel
143 des Zollkodex gegebenenfalls geschuldete Betrag zu entrichten.
Artikel 704
(1) Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für nach Artikel 673 eingeführte Waren als beendet, die verbraucht, zerstört oder unentgeltlich auf einer Veranstaltung an das Publikum verteilt worden sind.Diese Waren und die in Artikel 673 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse müssen jedoch ihrer Art nach der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung
der Aussteller an der Veranstaltung angemessen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und Treibstoffe.
b) Normale Verfahren
Artikel 705
(1) Ausser in Fällen nach den Artikeln 695 bis 697 ist die Anmeldung zur Beendigung des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstellen für die Beendigung des Verfahrens abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 695 ist die Anmeldung nach Absatz 1 oder gegebenenfalls das Verzeichnis bei
der Zollstelle abzugeben, die die Bewilligung erteilt hat.
(3) In Fällen nach Artikel 697 ist das Carnet ATA bei einer zur Beendigung des Verfahrens befugten Zollstelle vorzulegen.
(4) Die Überwachungszollstelle kann jedoch zulassen, daß die Anmeldung nach Absatz 1 oder 2 bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird als den in den genannten Absätzen aufgeführten Zollstellen.
Artikel 706
(1) Die Anmeldung nach Artikel 705 Absätze 1 und 2 ist nach Maßgabe der die jeweilige zollrechtliche
Bestimmung betreffenden Vorschriften auszufuellen.
(2) Die Bezeichnung der Einfuhrwaren in der Anmeldung nach Absatz 1 muß den Angaben in der Bewilligung entsprechen.
(3) In Fällen nach Artikel 705 Absatz 3 erledigt die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens die folgenden Förmlichkeiten:
a) sie fuellt das Stammblatt und das Feld H des Wiederausfuhrabschnitts aus;
b) sie behält den Wiederausfuhrabschnitt und sendet ihn unverzueglich an die in Feld H dieses Abschnitts unter Buchstabe e) angegebene Zollstelle zurück.
c) Vereinfachte Verfahren
Artikel 707
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Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex gelten unter den Voraussetzungen des Artikels 278.Unterabschnitt 6Vorschriften über die Abgabenerhebung
Artikel 708
Für die Zwecke des Artikels 144 Absatz 1 des Zollkodex ist bei Waren nach Artikel 673 und Artikel 682
Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Zollschuld die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Artikel 709
(1) Werden zuvor in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Einfuhrwaren in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die sich vorher
gemäß den Artikeln 673, 678, 682, 684 und 685 Buchstabe d) in der vorübergehenden Verwendung befanden.
(3) a) Maßgebend sind die Jahreszinssätze, die gemäß Artikel 589 Absatz 4 Buchstabe a) festgesetzt
worden sind.
b) Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet, und zwar für den Zeitraum zwischen dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die die vorübergehende Verwendung
beendigt wird, erstmals in das Verfahren übergeführt worden sind, und dem letzten Tag des Monats, in
dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Der für die Ausgleichszinsen zugrunde
zu legende Zeitraum beträgt mindestens einen Monat.
c) Maßgebend für die Berechnung der Höhe der Zinsen sind die festgesetzten Einfuhrabgaben, der unter
Buchstabe a) genannte Zinssatz und der unter Buchstabe b) genannte Zeitraum.
Artikel 710
In den Fällen, in denen eine Zuwiderhandlung oder Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA begangen wird, finden die Bestimmungen der Artikel 454
und 455 sowie 458 bis 461, die für Fälle, in denen das Carnet ATA als Versandschein verwendet wird,
gelten, sinngemäß auf die Erhebung der geschuldeten Eingangsabgaben Anwendung.Unterabschnitt
7Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 711
Werden Waren in eine Freizone oder Freilager verbracht oder in eines der Nichterhebungsverfahren
übergeführt, um das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu beenden, so ist in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld des für das Verfahren verwendeten Papiers oder bei Inanspruchnahme der für die betreffende zollrechtliche Bestimmung verwendeten Handelspapiers oder der Anschreibungen zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren vorgesehenen Angaben folgender Vermerk einzutragen:
- Mercancías IT,
- MI-varer,
- V.V.-Waren,
- AAìðïñaaýìáôá ÐAA,
- T.A. goods,
- Marchandises AT,
- Merci A.T.,
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- TI-göderen,
- Mercadorias I.T.
Unterabschnitt 8
Beförderung von Waren
Artikel 712
(1) Vorbehaltlich der Artikel 713 und 714 erfolgt die Beförderung von Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, wenn diese Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft im Rahmen der Übertragung einer Bewilligung oder aufgrund einer einzigen Bewilligung beabsichtigt ist.
(2) Der externe Versandschein oder ein ihm gleichgestelltes Papier muß die in Artikel 711 genannten
Vermerke enthalten.
Artikel 713
(1) Auf Antrag des Beteiligten kann die Beförderung der in Artikel 712 Absatz 1 bezeichneten Waren im
Rahmen einer einzigen Bewilligung auch nach dem Verfahren gemäß den nachstehenden Vorschriften
von Absatz 2 und 3 erfolgen.
(2) Werden diese Beförderungsverfahren zugelassen, so sind sie in der Bewilligung zu vermerken. Sie
ersetzen das externe Versandverfahren.
(3) Die Zollbehörden lassen zu, daß die Beförderung der Waren von der Zollstelle für die Überführung in
das Verfahren bis zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens ohne andere Zollförmlichkeiten als
die in Artikel 715 Absatz 3 und ohne Beendigung der vorübergehenden Verwendung durchgeführt wird.
(4) Der Inhaber der Bewilligung trägt die Verantwortung für die beförderten Waren oder Erzeugnisse.
(5) Der Inhaber der Bewilligung hat den Zollbehörden im voraus mitzuteilen, daß er Beförderungen in
der von ihnen vorgeschriebenen Form und nach den von ihnen festgelegten Modalitäten vornehmen
will.
Artikel 714
(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen zulassen, daß Waren ohne Förmlichkeiten
von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum Ort der Verwendung und von dort zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens befördert werden.
(2) Der Beteiligte hat die Überwachungszollstelle von der Wiederausfuhr der Waren in vorübergehender
Verwendung durch Übersendung des ihm ausgehändigten Exemplars der Ausfuhranmeldung in Kenntnis
zu setzen.
Artikel 715
(1) Auf Antrag des Bewilligungsinhabers stellen die Zollbehörden im Falle der Abfertigung der Waren gemäß Artikel 712 zum externen Versandverfahren das in Absatz 3 vorgesehene Auskunftsblatt aus.
(2) Im Falle der Anwendung von Artikel 713 wird das in Absatz 3 vorgesehene Auskunftsblatt entweder
zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren oder zum Zeitpunkt, in dem die Beförderung beginnt, ausgestellt.
(3) Das Auskunftsblatt - nachstehend Auskunftsblatt INF 6 genannt - besteht aus einem Original und
zwei Durchschriften. Es wird auf dem Vordruck gemäß dem Muster in Anhang 98 ausgestellt.
Artikel 716
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(1) Das Auskunftsblatt INF 6 hat alle für die Zollbehörden erforderlichen Auskünfte zu enthalten, insbesondere betreffend:
- den Zeitpunkt der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
- die zu diesem Zeitpunkt ermittelten Bemessungsgrundlagen;
- gegebenenfalls den Betrag der im Rahmen einer teilweisen Befreiung bereits erhobenen Einfuhrabgaben, den für dessen Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum.
(2) Das Original und eine Durchschrift des Auskunftsblatts INF 6 werden dem Beteiligten überlassen; eine Durchschrift wird von der Zollstelle aufbewahrt, die es bescheinigt hat; eine weitere Durchschrift leitet der Beteiligte der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens zu; diese wird mit dem Sichtvermerk
dieser Zollstelle versehen vom Beteiligten der Zollstelle zugeleitet, die das Auskunftsblatt ursprünglich
ausgestellt hat.
Abschnitt 3
Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln
Unterabschnitt 1
Fälle und Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung
bewilligt werden kann
Artikel 717
Unbeschadet der Artikel 718 Absatz 7, 719 Absätze 10 Buchstabe b) und 11, 721 Absatz 5, 722 Absatz
3 und 723 Absätze 3 und 7 dürfen die unter nachstehenden Buchstaben a) bis d) genannten Beförderungsmittel weder verliehen, vermietet, verpfändet oder abgegeben noch einer in der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden.
a) Strassenfahrzeuge
Artikel 718
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten Strassenfahrzeuge bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als Fahrzeuge alle Strassenfahrzeuge einschließlich der Anhänger,
die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.
(3) Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1
der Voraussetzung, daß die Fahrzeuge
a) von einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person oder für deren Rechnung
eingeführt werden;
b) von dieser Person oder für deren Rechnung gewerblich verwendet werden;
c) ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer ausserhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person sind;
d) ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.
(4) Wird ein Anhänger an ein Kraftfahrzeug angehängt, das im Zollgebiet der Gemeinschaft amtlich zugelassen ist, so kann die vorübergehende Verwendung auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a) und b) nicht erfuellt sind.
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(5) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge dürfen unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen so
lange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben, wie dies zur Ausführung der Tätigkeit, für die vorübergehende Verwendung beantragt wurde, z. B. Heranführen, Aus- oder Einsteigen von Personen, Abladen
oder Laden von Waren, Beförderung sowie Durchführung von Wartungsarbeiten, erforderlich ist.
(6) Im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a) und b) müssen Personen, die für die Rechnung einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person handeln, von dieser eine ordnungsgemässe
Vollmacht erhalten.
(7) Abweichend von Absatz 3
a) können gewerblich verwendete Fahrzeuge unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen von natürlichen Personen geführt werden, die ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben;
b) kann die Zollstelle zulassen, daß
- ausnahmsweise eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Fahrzeuge zur gewerblichen
Verwendung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung für eine bestimmte Dauer in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die Verwendungsdauer wird von der Zollstelle in jedem Einzelfall
festgelegt;
- eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort gewerblich verwendet. Das zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Fahrzeug kann auch privat verwendet werden, wenn diese Verwendung im Vergleich zur gewerblichen Verwendung von untergeordneter Bedeutung ist und nur gelegentlich erfolgt und wenn dies im
Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist;
c) können gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzung für den Marktzugang
und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen.
Artikel 719
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Strassenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als "Fahrzeuge" alle Strassenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen
und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, daß
die Fahrzeuge
a) von ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer ausserhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person sind.
(4) Abweichend von Absatz 3
a) wird die vorübergehende Verwendung auch bewilligt, wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen zugelassen
sind, das einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person erteilt wurde;
b) kann die Zollstelle zulassen, daß eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person,
die Angestellte einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum
der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer ent-
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geltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Die vorübergehende Verwendung wird auch in folgenden Fällen bewilligt:
a) Gebrauch eines privaten Strassenfahrzeuges, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem
der Verwender seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und zwar für die regelmässigen Fahrten im Zollgebiet der Gemeinschaft zwischen diesem Wohnsitz und der Arbeitsstätte und zurück. Die Bewilligung dieses Verfahrens unterliegt keiner anderen zeitlichen Begrenzung;
b) Gebrauch eines privaten Strassenfahrzeugs durch einen Studenten, das in dem Land amtlich zugelassen worden ist, in dem dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, im Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern sich der Student dort ausschließlich zu Studienzwecken aufhält.
(6) Unbeschadet Absatz 5 Buchstabe a) dürfen die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge im Zollgebiet der
Gemeinschaft verbleiben
a) für die Dauer von sechs Monaten mit oder ohne Unterbrechung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Monaten;
b) in den in Absatz 5 Buchstabe b) genannten Fällen für die Aufenthaltsdauer des Studenten im Zollgebiet der Gemeinschaft.
(7) Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) gelten sinngemäß im Falle von Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfuellen.
(8) Im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a) und b) dürfen Fahrzeuge zum privaten Gebrauch nach der
Einfuhr nicht zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Wiederausfuhr vermietet, verliehen oder zur
Verfügung gestellt werden oder, wenn sie zum Zeitpunkt der Einfuhr vermietet, verliehen oder zur Verfügung gestellt waren, im Zollgebiet der Gemeinschaft weiter- oder untervermietet, weiterverliehen
oder einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 8 können privat verwendete Fahrzeuge, die Eigentum eines Mietwagenunternehmens mit Sitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr innerhalb einer von der Zollstelle nach eigenem Ermessen festgesetzten Frist neu an eine
natürliche Person mit Wohnsitz ausserhalb dieses Zollgebiets vermietet werden, wenn sie sich bei Ablauf eines Mietvertrags im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
(10) Unbeschadet des Absatzes 8
a) können der Ehegatte einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person sowie deren Verwandte in gerader Linie, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft haben, ein bereits zur vorübergehenden Verwendung zugelassenes Fahrzeug
privat verwenden;
b) kann ein Fahrzeug zum privaten Gebrauch unbeschadet Absatz 8 von einer natürlichen Person mit
Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden, wenn diese für Rechnung und
auf Weisung des Bewilligungsinhabers handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet aufhält.
(11) Abweichend von Artikel 717
a) kann die vorübergehende Verwendung nach Absatz 9 auch von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen in Anspruch genommen werden; die Fahrzeuge können ferner von einem
Angestellten des Mietwagenunternehmens, der seinen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat,
aus diesem Zollgebiet verbracht werden;
b) kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ausserhalb dieses Zollgebiets ein Fahrzeug, das den Voraussetzungen in Absatz 3 Buchstabe c) entspricht, mieten oder ausleihen, um in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die Frist für die Wiederausfuhr des Fahrzeugs wird von der Zollstelle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall festgesetzt;
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c) kann die Zollstelle zulassen, daß die vorübergehende Verwendung nach Absatz 4 auch von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in Anspruch genommen wird, die im Begriff
sind, ihren ständigen Wohnsitz in ein Drittland zu verlegen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
- der Beteiligte muß den Nachweis für die Wohnsitzverlegung in einer von der Zollstelle zugelassenen
Form erbringen;
- die Ausfuhr des Fahrzeugs muß innerhalb von drei Monaten nach seiner amtlichen Zulassung erfolgen.
(12) Im Sinne des Absatzes 6 Buchstabe a) muß der Inhaber der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, der die Frist für den Verbleib eines zu diesem Verfahren zugelassenen Fahrzeugs im Zollgebiet der Gemeinschaft unterbrechen will, die Zollstelle davon unterrichten und alle Maßnahmen beachten, die diese als zweckmässig erachtet, um die zwischenzeitliche Verwendung des Fahrzeugs zu verhindern.
Artikel 720
(1) Artikel 719 gilt mit Ausnahme des Absatzes 12 sinngemäß für Reit- oder Zugtiere und Gespanne, die
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tiere und Gespanne dürfen für die Dauer von drei Monaten im Zollgebiet
der Gemeinschaft verbleiben.b) Eisenbahnfahrzeuge
Artikel 721
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die Eisenbahnfahrzeuge bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als "Eisenbahnfahrzeuge" Lokomotiven, Triebwagenzuege und Triebwagen sowie Eisenbahnwagen aller Art zur Beförderung von Personen und Gütern.
(3) Die vorübergehende Verwendung nach Absatz 1 wird für Eisenbahnfahrzeuge bewilligt, sofern sie
a) Eigentum von ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen sind;
b) für ein Eisenbahnnetz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassen sind.
(4) Die Eisenbahnfahrzeuge dürfen für die Dauer von zwölf Monaten im Zollgebiet der Gemeinschaft
verbleiben.
(5) Abweichend von Artikel 717
a) können Eisenbahnfahrzeuge einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung
gestellt werden, wenn diese Fahrzeuge aufgrund eines Übereinkommens, nach dem jedes Bahnnetz die
Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf, gemeinsam verwendet
werden;
b) können die Zollbehörden in Ausnahmefällen zulassen, daß eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Eisenbahnwagen zur Güterbeförderung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
für eine bestimmte Dauer in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die Verwendungsdauer wird
von den Zollbehörden im Einzelfall festgesetzt.
c) Zivile Luftfahrzeuge
Artikel 722
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die zivilen Luftfahrzeuge bewilligt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Luftfahrzeuge dürfen so lange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben,
wie dies zur Ausführung der Tätigkeiten, für die die vorübergehende Verwendung beantragt wurde, z. B.
Heranführen, Aus- oder Einsteigen von Passagieren, Abladen oder Laden von Waren, Beförderung sowie
Durchführung von Wartungsarbeiten, erforderlich ist.
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(3) Artikel 718 Absätze 6 und 7 gilt sinngemäß für gewerblich verwendete Luftfahrzeuge. Die Zollbehörden können in Ausnahmefällen insbesondere zulassen, daß eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Luftfahrzeuge im Verfahren der vorübergehenden Verwendung für eine bestimmte Dauer
in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die Verwendungsdauer wird von den Zollbehörden im
Einzelfall festgesetzt.
(4) Werden die in Absatz 1 genannten Luftfahrzeuge privat verwendet, so gelten die Bedingungen des
Artikels 719 Absatz 3.
(5) Die in Absatz 4 genannten Luftfahrzeuge dürfen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für
die Dauer von sechs Monaten mit oder ohne Unterbrechung im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.
(6) Artikel 719 Absätze 8 bis 12 gilt sinngemäß für Luftfahrzeuge zum privaten Gebrauch.
d) In der See- oder Binnenschiffahrt eingesetzte Wasserfahrzeuge
Artikel 723
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die in der See- oder Binnenschiffahrt eingesetzten Wasserfahrzeuge bewilligt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen so lange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben, wie dies zur Ausführung der Tätigkeiten, für die die vorübergehende Verwendung beantragt wurde,
z. B. Heranführen, Aus- oder Einsteigen von Passagieren, Abladen oder Laden von Waren, Beförderung
sowie Durchführung von Wartungsarbeiten, erforderlich ist.
(3) Artikel 718 Absätze 6 und 7 gilt sinngemäß für in der See- oder Binnenschiffahrt gewerblich verwendete Wasserfahrzeuge. Die Zollbehörden können in Ausnahmefällen insbesondere zulassen, daß eine
im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person Wasserfahrzeuge im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung für eine bestimmte Dauer in dieses Zollgebiet einführt und dort verwendet; die Verwendungsdauer wird von den Zollbehörden im Einzelfall festgesetzt.
(4) Werden die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge in der See- oder Binnenschiffahrt privat verwendet, so gelten die Bedingungen des Artikels 719 Absatz 3.
(5) Die in Absatz 4 genannten Wasserfahrzeuge dürfen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für
die Dauer von sechs Monaten mit oder ohne Unterbrechungen im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.
(6) Artikel 719 Absätze 8 bis 12 gilt sinngemäß für Wasserfahrzeuge der See- oder Binnenschiffahrt für
den privaten Gebrauch.
(7) Abweichend von Artikel 717 können die Zollbehörden in Ausnahmefällen zulassen, daß eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein Wasserfahrzeug im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführt und dort auf einem Binnengewässer verwendet, das sowohl zu diesem Zollgebiet als auch zum Eintragungsland des Wasserfahrzeugs gehört, wenn wegen unzulänglicher Hafeneinrichtungen auf Binnengewässern ausserhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft keine Liegeplätze für privat verwendete Wasserfahrzeuge zur Verfügung stehen. Der
Beteiligte hat den Nachweis für die Unzulänglichkeit der Hafeneinrichtungen in der von den Zollbehörden zugelassenen Form zu erbringen.
e) Paletten
Artikel 724
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Paletten bewilligt.
(2) Die Paletten, deren Nämlichkeit festgestellt werden kann, dürfen zwölf Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben. Auf Antrag des Inhabers kann diese Frist verkürzt werden.
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(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Paletten dürfen sechs Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft
verbleiben. Auf Antrag des Inhabers kann diese Frist verkürzt werden.
f) Behälter
Artikel 725
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter bewilligt, die zur Beförderung unter Zollverschluß
zugelassen oder lediglich mit Erkennungszeichen versehen sind, sobald sie für Rechnung der Eigentümer, der Halter oder deren Vertreter in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Behälter werden zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung zugelassen, wenn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Überführung der Behälter in das
Verfahren beantragt wird, dies bewilligen.
(3) Die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Behälter dürfen höchstens zwölf Monate im
Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.
(4) Die zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Behälter können vor ihrer Wiederausfuhr aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Binnenverkehr benutzt werden. Die Behälter dürfen zur Beförderung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats verladen werden und im Gebiet desselben Mitgliedstaats entladen werden sollen, bei jedem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nur einmal verwendet werden, falls der Behälter sonst eine Leerfahrt in diesem Mitgliedstaat durchführen müsste.
(5) Unbeschadet Artikel 729 Absatz 1 können Behälterzubehör und übliche Behälterausrüstung entweder zusammen mit einem Behälter eingeführt und gesondert oder mit einem anderen Behälter wiederausgeführt oder aber gesondert eingeführt und mit einem Behälter wiederausgeführt werden.
Artikel 726
(1) Artikel 725 Absatz 1 gilt für Behälter, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte
Aufschrift mit den nachstehend aufgeführten Angaben tragen, gleichgültig ob die Behälter zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen sind oder nicht:
a) Bezeichnung des Eigentümers oder Halters,
b) dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebene Erkennungszeichen und -nummern,
c) Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung und
d) Land, in dem der Behälter beheimatet ist.Die Angaben nach Buchstabe c) brauchen bei der Kennzeichnung von Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Strasse-Verkehr nicht gemacht zu werden,
die Angaben nach Buchstabe b) brauchen bei der Kennzeichnung von Behältern im Luftverkehr nicht
gemacht zu werden.
(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben, mit dem in der internationalen
Norm ISO 3166 vorgesehenen Ländercode ISO alpha-2 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen angegeben werden. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer Kurzbezeichnung ausgewiesen werden, sofern diese die
feststehende Kennzeichnung des Eigentümers oder Halters darstellt, nicht aber in Form von Sinnbildern
wie Emblemen oder Flaggen.
(3) Trägt ein Behälter, der mit einer Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 versehen ist, die Angabe eines Mitgliedstaats als das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, so gelten die Voraussetzungen
der Artikel 9 und 10 des Vertrages im Falle dieses Behälters als erfuellt.Der Bewilligungsinhaber hat auf
Verlangen der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Behälter befindet, Angaben über den
zollrechtlichen Status des Behälters zu machen.
Artikel 727
(1) Als zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen werden Behälter anerkannt, die
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a) ausser den in Artikel 726 Absatz 1 genannten Angaben auf der Zulassungstafel, die gemäß den Vorschriften nach Absatz 2 anzubringen ist, zusätzlich folgende Angaben tragen:
- die ihnen vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer) und,
- wenn sie nach dem Konstruktionstyp zugelassen sind, die Erkennungsnummern oder
-buchstaben des Typs;
b) den technischen Vorschriften gemäß Absatz 2 entsprechen;
c) von einem Mitgliedstaat oder einem der in Anhang 99 aufgeführten Länder entsprechend den in Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen worden sind.
(2) Die technischen Vorschriften für Behälter, die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen werden können, und die Verfahren für ihre Zulassung müssen den technischen Vorschriften und Verfahren in Teil I und Teil II der Anlage 7 zum TIR-Übereinkommen im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr.
2112/78 des Rates [23] entsprechen. Alle in Kraft getretenen Änderungen der Anlage 7 zum TIR-Übereinkommen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.Die Vorschriften sind in Übereinstimmung
mit den erläuternden Anmerkungen im dritten Teil der Anlage 7 anzuwenden.
[23] ABl. Nr. L 252 vom 28. 9. 1978, S. 1.
(3) Wird festgestellt, daß zugelassene Behälter nicht den technischen Vorschriften nach Absatz 2 entsprechen, oder weist ein Behälter einen schwerwiegenden Mangel auf und entspricht er folglich nicht
mehr den Normen, nach denen er zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen wurde, so handelt die
Zollstelle nach Maßgabe des Anhangs 100.
Artikel 728
Artikel 725 Absatz 4 ist nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 101 anzuwenden.
g) Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung
Artikel 729
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung einschließlich
der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen bewilligt, die mit
oder getrennt von den Beförderungsmitteln eingeführt werden, für die sie bestimmt sind.
(2) Ersatzteile, die mit oder getrennt von den Fahrzeugen, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden,
dürfen ausschließlich für kleinere Reparatur- oder Wartungsarbeiten an diesen Beförderungsmitteln verwendet werden.
(3) Regelmässige Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln, die während einer
Fahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder innerhalb dieses Zollgebiets erforderlich werden, gelten
nicht als Veränderung im Sinne von Artikel 137 des Zollkodex und dürfen während der Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden.
Unterabschnitt 2
Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln
a) Allgemeiner Fall
Artikel 730
Ausser in Fällen nach Artikel 724 und 725 und unbeschadet Artikel 728 wird die vorübergehende Verwendung der Beförderungsmittel ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung bewilligt.In diesem Fall gelten die Willensäusserung nach Artikel 233 als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
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Artikel 731
Paletten nach Artikel 724 Absatz 2 und Behälter nach Artikel 725 Absatz 1 können nach dem Verfahren
des Artikels 730 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden, sofern der Bewilligungsinhaber
a) im Zollgebiet der Gemeinschaft vertreten ist und den bezeichneten Zollbehörden des Mitgliedstaats,
in dem sich die Paletten oder Behälter befinden, Angaben zur Person und Art der Vertretung übermittelt;
b) den bezeichneten Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Paletten oder Behälter befinden,
auf Verlangen Auskunft über Ort und Zeitpunkt des Eingangs der Paletten oder Behälter in das Zollgebiet der Gemeinschaft und des Ausgangs der Paletten oder Behälter aus diesem Zollgebiet sowie über
die Bewegungen der Paletten oder Behälter in diesem Zollgebiet erteilt.
b) Besondere Fälle
Artikel 732
(1) In Fällen nach Artikel 724 Absatz 3 und 725 Absatz 2 muß der Halter oder sein Vertreter einen Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollstelle des Mitgliedstaats
stellen, bei der die zur vorübergehenden Verwendung abzufertigenden Behälter oder Paletten in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich in jeder von den Zollbehörden anerkannten Art und Weise zu stellen. Er
muß folgende Angaben enthalten:
a Name oder Firma und Anschrift des Halters oder seines Vertreters;
b) die Verpflichtungserklärung, Artikel 731 Buchstabe b) zu beachten;
c) im Falle des Artikels 724 Absatz 3 Anzahl und Beschreibung der Paletten.
(3) Der Antrag kann global für mehrere Vorgänge der vorübergehenden Verwendung gestellt werden.
(4) Handelt es sich um einen einzigen Vorgang der vorübergehenden Verwendung, so gilt die Vorlage
der in Artikel 736 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Liste als Antrag.
Artikel 733
(1) Über den Antrag entscheidet die Zollstelle, bei der er gestellt wird; sie erteilt gegebenenfalls eine
Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, nachstehend "Bewilligung" genannt.
(2) Die Bewilligung wird nur für Behälter erteilt, deren Nämlichkeit bei ihrer Wiederausfuhr festgestellt
werden kann.
(3) Die Bewilligung wird von der zuständigen Zollstelle unterzeichnet; diese behält eine Durchschrift. In
der Bewilligung werden insbesondere die Modalitäten angegeben, nach denen der Halter die Auskünfte
gemäß Artikel 731 Buchstabe b) beibringen muß.
(4) Die Bewilligung kann global für mehrere Vorgänge der vorübergehenden Verwendung erteilt werden.
(5) Handelt es sich um einen einzigen Vorgang der vorübergehenden Verwendung, so gilt die Annahme
der in Artikel 736 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Liste durch die Zollbehörden als Bewilligung.
c) Fristen nach Artikel 140 des Zollkodex
Artikel 734
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Zollkodex gilt Artikel 694 Absatz 2 für die Beförderungsmittel. Weist
der Bewilligungsinhaber nach, daß die Paletten nach Artikel 724 Absätze 3 und 4 oder die Behälter nach
Artikel 725 Absätze 1 und 2 während einer bestimmten Dauer nicht verwendet worden sind, so ist diese
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Nichtverwendung als aussergewöhnlicher Umstand anzusehen, der eine Fristverlängerung der Frist des
Zollkodex rechtfertigt.
Unterabschnitt 3
Überführung von Befördungsmitteln in die vorübergehende Verwendung
Artikel 735
(1) Die Überführung der Beförderungsmittel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt
unter den Voraussetzungen des Artikels 232 Absatz 1.
(2) Für die Zwecke des Artikels 88 des Zollkodex ist die Überführung der Beförderungsmittel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Zollanmeldung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig.
Artikel 736
(1) Kommt die Überwachungszollstelle bei der Überführung in das Verfahren oder anläßlich einer Kontrolle zu der Auffassung, daß eine erhebliche Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Wiederausfuhr eines Beförderungsmittels besteht, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung abweichend von Artikel 735 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) Vorlage einer Zollanmeldung nach Artikel 205 Absatz 1 oder eines in einem internationalen Übereinkommen vorgesehenen Papiers nach Artikel 205 Absatz 3;
b) im besonderen Fall der Behälter eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 229 Absatz 1 zusammen
mit einer Liste.In dieser Liste sind anzugeben:
i) Name oder Firma und Anschrift des Halters oder seines Vertreters;
ii) die für die Behälter gewählten Nämlichkeitsmittel;
iii) die Anzahl der Behälter sowie Menge und Art der Ersatzteile, des Zubehörs und der üblichen Ausrüstungen.
(2) Für Gegenstände nach Artikel 729 Absatz 1, die getrennt von den Beförderungsmitteln eingeführt
werden, für die sie bestimmt sind, gelten abweichend von Artikel 735 Absatz 1 die Förmlichkeiten nach
Absatz 1 Buchstabe a); in den geltenden Übereinkommen vorgesehene weitergehende Vereinfachungsmaßnahmen werden davon nicht berührt.
(3) Kommt die Zollstelle der Überwachung zu der Auffassung, daß nach Absatz 1 zu verfahren ist und
die Erfuellung der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, so wird
abweichend von Artikel 735 Absatz 2 die Leistung einer Sicherheit verlangt.
Artikel 737
(1) Beförderungsmittel, die aus einer aktiven Veredelung in der Gemeinschaft hervorgegangen sind und
zur Beendigung dieses Verfahrens in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden, sind den in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Beförderungsmitteln gleichgestellt.
(2) Als Tag der Überführung der Beförderungsmittel nach Absatz 1 in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt der Tag der ersten Verwendung in diesem Verfahren.
(3) Zwecks Abrechnung der aktiven Veredelung stellt der Inhaber der Bewilligung der vorübergehenden
Verwendung dem Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung eine Bescheinigung aus, die an die
Stelle der Papiere nach Artikel 595 Absatz 3 tritt.
Unterabschnitt 4
Beendigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln
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Artikel 738
Bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten ausgetauschte schadhafte Teile und neue Ersatzteile, die sich als
schadhaft oder beschädigt erweisen, müssen einer der zulässigen Bestimmungen für Einfuhrwaren zugeführt werden.
Artikel 739
Für Eisenbahnfahrzeuge nach Artikel 721 und Paletten nach Artikel 724, die aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Eisenbahnfahrzeuge
gleicher Art oder Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt worden sind, eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.
Artikel 740
(1) Die Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die Beförderungsmittel, die
nach Maßgabe des Artikels 735 in das Verfahren übergeführt worden sind, erfolgt
a) im Falle der Wiederausfuhr nach Artikel 232 Absatz 2;
b) im Falle der Zollanmeldung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung unter den für die Zollanmeldung zu dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen.
(2) In Fällen nach Artikel 736 wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für die betreffenden
Beförderungsmittel beendet, indem die Anmeldung oder das Papier nach Artikel 736 für eine zulässige
Bestimmung bei gleichzeitiger Gestellung des Beförderungsmittels innerhalb einer Frist vorgelegt wird,
die von der Zollstelle festgesetzt worden ist, bei der das Papier vorgelegt oder die Zollanmeldung abgegeben worden ist.
Unterabschnitt 5
Schlußvorschriften
Artikel 741
Dieser Abschnitt berührt nicht die im Verkehrswesen erlassenen Vorschriften, insbesondere über die
Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen.
Artikel 742
Die Zollbehörden können die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung insbesondere dann widerrufen, wenn sie - unbeschadet der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen und der im Rahmen der
geltenden Übereinkommen vorgesehenden weitergehenden Vereinfachungsmaßnahmen - feststellen,
daß
- die Strassenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr eingesetzt werden,
- die Fahrzeuge zum privaten Gebrauch für kommerzielle Zwecke im Binnenverkehr verwendet werden,
- die Fahrzeuge nach der Einfuhr zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Wiederausfuhr vermietet,
verliehen oder zur Verfügung gestellt bzw. im Zeitpunkt der Einfuhr vermietete, verliehene oder zur Verfügung gestellte Fahrzeuge weiter- oder untervermietet, weiterverliehen oder einer anderen Person zur
Verfügung gestellt wurden.Abschnitt 4Besondere Modalitäten der Beendigung der vorübergehenden
Verwendung von Beförderungsmitteln
Artikel 743
Im Rahmen dieses Kapitels ist in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen die Aufgabe zugunsten
der Staatskasse mit Zustimmung der Zollbehörden möglich.
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Abschnitt 5
Handelspolitische Maßnahmen
Artikel 744
Sind in den Rechtsakten der Gemeinschaft handelspolitische Maßnahmen vorgesehen für
a) die Überführung der Waren in den freien Verkehr, so gelten sie weder für die Überführung der Waren
in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung noch während der Dauer des Verfahrens;
b) die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, so gelten sie bei der Überführung in
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c) die Ausfuhr von Waren, so gelten sie bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft zur Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht.
Artikel 745
Die Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ist davon abhängig, daß die Zollbehörden die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr für diese
Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen anwenden.
Abschnitt 6
Informationsaustausch
Artikel 746
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission
a) die Anwendungsfälle des Artikels 696 gemäß Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe c);
b) die in Anhang 102 genannten Angaben für jede Bewilligung, wenn der Wert der Einfuhrwaren 4 000
ECU übersteigt und ihre vorübergehende Verwendung nach Artikel 688 bewilligt worden ist;
c) die in Anhang 103 genannten Angaben für jede Bewilligung, wenn die vorübergehende Verwendung
für die Waren nach Artikel 689 bewilligt worden ist.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) erfolgen spätestens zum 15. März und 15. September jedes Jahres für die im Laufe des vorhergehenden Halbjahres erteilten Bewilligungen. Die Angaben werden von der Kommission den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und in den für erforderlich erachteten Fällen vom Ausschuß geprüft.
Artikel 747
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
a) die Liste der Zollbehörden, bei denen die Bewilligungsanträge zu stellen sind, ausgenommen in Fällen der Artikel 695, 696 und 697;
b) die Liste der Zollstellen, die zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren
nach den Artikeln 695, 696 und 697 befugt sind.
(2) Die Bestimmungen von Artikel 649 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.
KAPITEL 6
Passive Veredelung
Abschnitt 1
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Allgemeine Vorschriften
Artikel 748
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) Hauptveredelungserzeugnisse: die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung das Verfahren bewilligt worden ist;
b) Nebenveredelungserzeugnisse: andere als die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung das
Verfahren bewilligt worden ist, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;
c) Verlust: der Teil der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der im Verlauf des Veredelungsvorgangs
untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in
das Abwasser;
d) Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel: die Anrechnung der Waren der vorübergehenden
Ausfuhr auf die verschiedenen Veredelungserzeugnisse im Verhältnis zur Menge dieser Waren;
e) Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel: die Anrechnung der Waren der vorübergehenden
Ausfuhr auf die verschiedenen Veredelungserzeugnisse im Verhältnis zum Wert der Veredelungserzeugnisse;
f) vorzeitige Einfuhr: die Regelung nach Artikel 154 Absatz 4 des Zollkodex;
g) Dreieckverkehr: die Regelung, bei der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben bei einer Zollstelle durchgeführt wird, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als demjenigen, in dem sich
die Zollstelle befindet, bei der die vorübergehende Ausfuhr durchgeführt worden ist;
h) Minderungsbetrag: der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr
zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt wurden, in das
Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden;
i) Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten: alle Kosten, die sich auf das Verladen, die Beförderung und die Versicherung der Waren beziehen, einschließlich der folgenden Kosten:
- Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
- Kosten von Umschließungen, die nicht als Einheit mit den Waren der vorübergehenden Ausfuhr angesehen werden,
- Verpackungskosten, und zwar sowohl Material
- als auch Arbeitskosten,
- Kosten für die Behandlung der Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.
Unterabschnitt 1
Bewilligung - Normale Verfahren
Artikel 749
(1) Zur Durchführung des Artikels 148 Buchstabe b) des Zollkodex vergewissern sich die Zollbehörden,
daß festgestellt werden kann, ob die Veredelungserzeugnisse aus Waren der vorübergehenden Ausfuhr
hergestellt wurden. Dabei greifen sie insbesondere auf folgendes zurück:
a) die Angabe oder Beschreibung der besonderen Kennzeichen oder der Fertigungsnummern;
b) das Anbringen von Plomben, Siegeln, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen;
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c) die Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen;
d) Analysen;
e) die Prüfung von Belegen für den beabsichtigten Veredelungsvorgang (z. B. Verträge, Schriftwechsel, Rechnungen), aus denen eindeutig hervorgeht, daß die Veredelungserzeugnisse aus Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden sollen.Die Zollbehörden können auch das in Anhang 104 wiedergegebene, in der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
vom 3. Dezember 1963 vorgesehene Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr
von Waren, die zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung aus einem Land in ein anderes versandt werden, verwenden.
(2) Wird das Verfahren für die Ausbesserung von Waren, auch im Rahmen des Verfahrens des Standardaustauschs, beantragt, so vergewissern sich die Zollbehörden, daß die Waren der vorübergehenden
Ausfuhr tatsächlich zur Ausbesserung geeignet sind. Halten die Zollbehörden diese Voraussetzung nicht
für erfuellt, so lehnen sie eine Bewilligung ab.
(3) Bei einem Antrag auf das Verfahren des Standardaustauschs führen die Zollbehörden insbesondere die in Absatz 1 Buchstaben a), c), d) oder e) vorgesehenen Kontrollen durch. In diesem Fall muß aus
den Belegen eindeutig hervorgehen, daß die beabsichtigte Ausbesserung mittels der Lieferung einer Ersatzware erfolgt, die die Voraussetzungen des Artikels 155 Absatz 1 des Zollkodex erfuellt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 stellen die Zollbehörden insbesondere sicher, daß die Inanspruchnahme des beabsichtigten Verfahrens mittels der Lieferung von Ersatzerzeugnissen gemäß Artikel 154 Absatz 1 des Zollkodex nicht zu dem Zweck bewilligt wird, die technische Leistungsfähigkeit der Waren zu
verbessern.Zu diesem Zweck prüfen sie:
- Verträge und andere Belege über die durchzuführende Ausbesserung und- Kauf
- oder Leasingverträge oder auch entsprechende Rechnungen für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr oder die Waren, in denen sie verarbeitet sind, und insbesondere die darin festgelegten Voraussetzungen.
(5) Kann nicht nachgewiesen werden, daß die Veredelungserzeugnisse aus Waren der vorübergehenden
Ausfuhr hergestellt werden, und wird bei den Zollbehörden eine Ausnahme von Artikel 148 Buchstabe
b) des Zollkodex beantragt, so legt diese den Antrag der Kommission vor.
Artikel 750
(1) Der Antrag wird gemäß Artikel 497 auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 67/E ausgefertigt und von der Person gestellt, der die Bewilligung nach Maßgabe der Artikel 86, 147 und 148 des Zollkodex erteilt werden kann.
(2) a) Er wird bei den Zollbehörden gestellt, die von dem Mitgliedstaat dazu bezeichnet werden, in dem
sich die Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen, befinden.
b) Ist vorgesehen, daß die Waren aus verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, so kann ein
einziger Bewilligungsantrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem sich ein
Teil dieser Waren befindet.In diesem Fall muß der Antrag Angaben über den Ablauf der Vorgänge und
die Orte enthalten, von denen aus die vorübergehenden Ausfuhren durchgeführt werden sollen.
Artikel 751
(1) Unbeschadet der Artikel 760 und 761 wird die Bewilligung von den Zollbehörden erteilt, bei denen
ein nach Maßgabe des Artikels 500 auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 68/E ausgefertigter
Antrag gemäß Artikel 750 Absatz 2 gestellt worden ist.Abweichend von Artikel 500 Absatz 3 können die
Zollbehörden eine Bewilligung in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen rückwirkend erteilen.
Diese Wirkung darf jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einsetzen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für den Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr.
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(2) In Fällen nach Artikel 750 Absatz 2 Buchstabe b) kann die Bewilligung nur im Benehmen mit den
Zollbehörden die von den Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, dazu bezeichnet werden. Es gilt dabei das folgende Verfahren:
a) Die Zollbehörden, bei denen ein Antrag gestellt worden ist, teilen den beteiligten Zollbehörden der
weiteren Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung mit, nachdem sie sich vergewißsert haben, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt angesehen werden können; der Entwurf der Bewilligung muß mindestens Angaben enthalten über den Ausbeutesatz, die vorgesehenen
Nämlichkeitsmittel, die unter Ziffer 11 des Bewilligungsmusters in Anhang 68/E genannten Zollstellen,
gegebenenfalls die Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren für die Überführung in das Verfahren, den
Wechsel und die Erledigung des Verfahrens sowie die zu beachtenden Regeln, insbesondere für die Unterrichtung der Überwachungszollstelle.
b) Die beteiligten Zollbehörden teilen nach Erhalt dieser Mitteilung etwaige Einwände so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Antrags und des Entwurfs
der Bewilligung mit.
c) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, nachdem sie alle
erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Erfuellung der gegebenenfalls für die Einfuhrwaren
entstehenden Zollschuld zu sichern, wenn ihr innerhalb der Frist nach Buchstabe b) keine Einwände gegen den Entwurf der Bewilligung mitgeteilt worden sind.
d) Der Mitgliedstaat, der die Bewilligung erteilt, übermittelt allen vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten eine Durchschrift davon.Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend
bezeichneten Mitgliedstaaten.Die Mitgliedstaaten machen der Kommission Mitteilung über die Bezeichnungen und Anschriften der Zollbehörden, die dazu bestimmt worden sind, den unter a) genannten Antrag und Bewilligungsentwurf entgegenzunehmen; sie gibt diese den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis.
Artikel 752
(1) Eine Bewilligung, die die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs ohne vorzeitige
Einfuhr zulässt, kann auch für die Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen anstelle von Ersatzwaren
verwendet werden, sofern ansonsten alle Voraussetzungen erfuellt sind.
(2) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr können die Zollbehörden dem Inhaber der Bewilligung einer passiven Veredelung, die dieses Verfahren nicht vorsieht, erforderlichenfalls gestatten, Ersatzwaren
einzuführen.Der Beteiligte hat einen entsprechenden Antrag spätestens im Zeitpunkt der Einfuhr der Ersatzwaren zu stellen.
Artikel 753
Die Geltungsdauer der Bewilligung wird von den Zollbehörden nach den wirtschaftlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Einzelfalls festgesetzt.Übersteigt diese Geltungsdauer zwei Jahre, so werden die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt worden ist, in regelmässigen Zeitabständen, die in der Bewilligung festgelegt werden, überprüft.
Artikel 754
(1) Die Frist, nach welcher die Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden müssen, wird unter Berücksichtigung des für die Durchführung der Veredelungsvorgänge
und die Beförderung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr sowie die Beförderung der Veredelungserzeugnisse erforderlichen Zeitaufwands festgesetzt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme zur Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung.
(2) Im Rahmen des Verfahrens des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr wird die Frist, innerhalb
welcher die Ersatzwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden müssen, unter
Berücksichtigung des für den Austausch der Waren der vorübergehenden Ausfuhr und der Beförderung
der Waren der vorübergehenden Ausfuhr sowie die Beförderung der Ersatzwaren erforderlichen Zeitauf-
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wands festgesetzt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung.
(3) Die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse nach Absatz 1 und die Einfuhr der Ersatzwaren nach
Absatz 2 gilt als erfolgt, wenn die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren
- in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführtoder
- in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren oder das Verfahren der aktiven Veredelung
übergeführtoder
- in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden sind.
(4) Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung dieses Artikels ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Anmeldung zur Überführung in eines der anderen
in Absatz 3 genannten Zollverfahren oder der Zeitpunkt der Verbringung in die Freizone oder das Freilager.
Artikel 755
Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann eine Fristverlängerung nach Artikel 754 auch nach Ablauf
der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.
Artikel 756
(1) Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Frist nach Artikel 157 des Zollkodex auch nach Ablauf
des ursprünglich festgelegten Zeitraums verlängert werden.
(2) Für die Zwecke des Artikels 157 Absatz 1 des Zollkodex ist das Verbringen der Waren in eine Freizone oder ihre Überführung in das Zollagerverfahren im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr der Ausfuhr
gleichgestellt.
Artikel 757
Unbeschadet Artikel 758 wird die Ausbeute im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 des Zollkodex spätestens
zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren der passiven Veredelung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten des oder der durchzuführenden Veredelungsvorgänge, sofern
sie festliegen, oder anderenfalls unter Berücksichtigung von in der Gemeinschaft verfügbaren Angaben
über Vorgänge der gleichen Art festgesetzt.
Artikel 758
Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden die Ausbeute nach der Überführung der
Waren in das Verfahren der passiven Veredelung, jedoch spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Veredelungserzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festsetzen.
Artikel 759
(1) Zur Durchführung des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex wird die Bewilligung nach Artikel 751 auf
Antrag der Person erteilt, die die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zwar ausführt, jedoch nicht die
Veredelungsvorgänge durchführen lässt. Die Abweichung ist in dem Antrag zu beantragen, der bei den
Zollbehörden des Mitgliedstaats zu stellen ist, in dem der Antragsteller ansässig ist. Sie gilt auch im Falle des Dreieckverkehrs.Die Bewilligung wird dem Antragsteller ausgehändigt.Die Abweichung eröffnet
die Möglichkeit, daß eine andere Person als der Inhaber der Bewilligung die Veredelungserzeugnisse zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet und dieser Person Vorteile der Veredelung gewährt werden.
(2) Dem Antrag sind alle Unterlagen oder Belege beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags
erforderlich ist. Aus diesen Unterlagen und Belegen müssen insbesondere hervorgehen:
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- die Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex aufgrund der
Steigerung des Verkaufs der Ausfuhrwaren gegenüber Verkäufen unter normalen Bedingungen ergeben
würden;
- die Tatsachen, aufgrund deren festgestellt werden kann, daß die wesentlichen Interessen der gemeinschaftlichen Hersteller gleicher oder gleichartiger Waren wie die wiedereinzuführenden Veredelungserzeugnisse nicht beeinträchtigt werden.
(3) Sobald den Zollbehörden alle erforderlichen Angaben vorliegen, übermitteln sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme versehen an die Kommission.Sofort nach Eingang dieses Antrags teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die diesbezueglichen Angaben mit.Die Kommission entscheidet nach dem Ausschußverfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann, und legt
insbesondere die Kontrollmaßnahmen fest, durch die sichergestellt werden soll, daß die Befreiung nach
Artikel 151 des Zollkodex nur für die Veredelungserzeugnisse gewährt wird, in die die Waren der vorübergehenden Ausfuhr tatsächlich aufgenommen worden sind.Unterabschnitt 2Bewilligung - Vereinfachte Verfahren
Artikel 760
(1) Werden die vereinfachten Verfahren der Überführung in das Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex
nicht in Anspruch genommen und handelt es sich bei den Veredelungsvorgängen um Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausbesserung von Waren, so lassen die von den Zollbehörden bezeichneten Zollstellen zu, daß die Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung zugleich als Antragstellung gilt. In diesem Fall wird die Bewilligung durch die Annahme dieser Zollanmeldung erteilt, und diese Annahme ist ihrerseits abhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung.
(2) Der unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 abgegebenen Zollanmeldung ist eine vom Anmelder
erstellte Unterlage mit folgenden Angaben beizufügen, soweit die Angaben erforderlich sind und nicht in
Feld 44 des Vordrucks für die Zollanmeldungen im Sinne des Absatzes 1 eingetragen werden können:
a) Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers, wenn es sich um eine andere Person als den Anmelder handelt;
b) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse;
c) Art der Veredelung;
d) erforderliche Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse;
e) Ausbeute oder gegebenenfalls Art der Bestimmung der Ausbeute;
f) Nämlichkeitsmittel.
Artikel 498 gilt sinngemäß.
(3) Artikel 502 gilt sinngemäß.
Artikel 761
(1) Handelt es sich bei den Veredelungsvorgängen um eine gegen Entgelt oder kostenlos durchgeführte Ausbesserung ohne kommerziellen Charakter, so lässt die von den Zollbehörden bezeichnete Zollstelle auf Antrag des Anmelders zu, daß die Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr zugleich als Bewilligungsantrag gilt. In diesem Fall wird die Bewilligung durch die Annahme dieser Zollanmeldung erteilt; diese Annahme ist ihrerseits abhängig von den Voraussetzung für die
Erteilung der Bewilligung.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als Ausbesserungen ohne kommerziellen Charakter Ausbesserungen von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, die- gelegentlich erfolgenund- ausschließlich Waren betreffen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind; da-
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bei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Vermutung Anlaß geben, daß die
Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
(3) Der Nachweis, daß es sich um eine Ausbesserung ohne kommerziellen Charakter handelt, obliegt
dem Antragsteller. Die Zollstelle gewährt die Erleichterungen nach Absatz 1 nur, wenn alle Voraussetzungen erfuellt sind.Abschnitt 2Überführung in die passive Veredelung
Artikel 762
Die Verfahren für die Überführung von Waren in die passive Veredelung gelten für Waren der vorzeitigen Ausfuhr einschließlich der Waren der vorzeitigen Ausfuhr im Rahmen des Verfahrens des Standardaustauschs mit oder ohne vorzeitiger Einfuhr.Unterabschnitt 1Normale Verfahren
Artikel 763
(1) Ausser in Fällen nach den Artikeln 760 und 761 ist die Zollanmeldung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Überführung in die passive Veredelung (Ausfuhrzollanmeldung) bei einer der in der Bewilligung bezeichneten Zollstellen abzugeben.
(2) In Fällen nach Artikel 760 ist die in Absatz 1 genannte Zollanmeldung bei einer der ermächtigten
Zollstellen abzugeben.
Artikel 764
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 763 ist nach Maßgabe der für die Ausfuhr vorgesehenen Bestimmungen abzugeben.
(2) Unbeschadet des Artikels 761 muß die Warenbezeichnung in der Zollanmeldung nach Absatz 1 den
in der Bewilligung vorgesehenen Einzelheiten entsprechen.
(3) Artikel 658 Absatz 3 findet Anwendung.
Unterabschnitt 2
Vereinfachte Verfahren
Artikel 765
Die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex gelten unter den Voraussetzungen des Artikels 277.
Abschnitt 3
Inanspruchnahme der passiven Veredelung
Artikel 766
Unbeschadet des Artikels 754 betreffend den Ablauf der Frist nach Artikel 149 Absatz 1 des Zollkodex
setzt die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung die Abgabe der Zollanmeldung zum
zollrechtlich freien Verkehr voraus.
Artikel 767
(1) Ausser in Fällen nach den Artikeln 760 und 761 muß die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der in der Bewilligung angegebenen Abrechnungszollstelle abgegeben werden.
(2) In Fällen nach Artikel 760 muß die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei der Zollstelle abgegeben werden, die die Bewilligung erteilt hat.
(3) In Fällen nach Artikel 761 muß die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
bei einer der von der Zollbehörde ermächtigten Zollstellen abgegeben werden.
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(4) Die Überwachungszollstelle kann jedoch zulassen, daß die Zollanmeldung nach Absatz 1 bei einer
anderen als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollstelle abgegeben wird.
Artikel 768
(1) Die Zollanmeldung nach Artikel 767 ist nach Maßgabe der Artikel 198 bis 252 abzugeben.
(2) Unbeschadet des Artikels 761 muß die Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren
in der Zollanmeldung nach Absatz 1 den in der Bewilligung aufgeführten Einzelheiten entsprechen.
(3) Für die Durchführung des Artikels 62 Absatz 2 des Zollkodex sind die der Zollanmeldung beizufügenden Unterlagen diejenigen, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen und in den Artikeln 218 bis 221 vorgesehen sind, sowie
- das Exemplar der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren oder im Falle der Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs das Auskunftsblatt INF 2 nach Maßgabe des Artikels 781 und,
- wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Ablauf der gemäß Artikel 149 Absatz 1
des Zollkodex festgelegten Fristen vorgelegt und Artikel 754 Absatz 3 angewendet wird, alle Nachweise,
die die Prüfung ermöglichen, daß die Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren fristgerecht zu der betreffenden zollrechtlichen Bestimmung angemeldet worden sind.
Artikel 769
Bei Beendigung des Verfahrens durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten die vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 des Zollkodex unter den Voraussetzungen der Artikel 254 bis 267 und
278.
Abschnitt 4
Vorschriften für die Abgabenerhebung
Artikel 770
Bei der Berechnung der Minderungsbeträge nach Artikel 151 Absatz 2 erster Unterabsatz des Zollkodex
bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
a) die Abgaben nach
- Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates betreffend den Getreidesektor [24],
[24] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
- Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates betreffend den Schweinefleischsektor
[25],
[25] ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.
- Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates betreffend den Eiersektor [26],
[26] ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.
- Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates betreffend den Gefluegelfleischsektor
[27],
[27] ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.
- Artikel 25 und 25a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates betreffend den Obst und Gemüsesektor [28],
[28] ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
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- Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend den Weinsektor [29],
[29] ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.
b) die Antidumping
- und Ausgleichszölle,die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn sie aus
dem Land, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt wurden, in den betreffenden Mitgliedstaat wiedereingeführt würden.
Artikel 771
(1) In Fällen nach Artikel 151 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Zollkodex werden die Lade-, Beförderungs
- und Versicherungskosten für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bis zu dem Ort, an dem sie veredelt oder zuletzt veredelt worden sind, nicht einbezogen
- in den Wert der vorübergehenden Ausfuhr, der für die betreffenden Waren bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) des Zollkodex zugrunde gelegt wird,- in die Veredelungskosten, wenn der Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr
nicht nach dem vorgenannten Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) ermittelt werden kann.
(2) In die Veredelungskosten nach Absatz 1 sind die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für
die Veredelungserzeugnisse vom Ort der Veredelung oder letzten Veredelung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzubeziehen.
(3) Die Ausbesserungskosten im Sinne des Artikels 153 des Zollkodex sind die vollständige Zahlung, die
der Bewilligungsinhaber an die Person, welche die Ausbesserung vornimmt, oder zu deren Gunsten für
die Ausbesserung entrichtet oder zu entrichten hat, und umfassen alle Zahlungen, die der Bewilligungsinhaber als Bedingung für die Ausbesserung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr an die Person,
welche die Ausbesserung vornimmt, oder an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung der Person,
welche die Ausbesserung vornimmt, entrichtet oder zu entrichten hat.Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldüberweisung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbrief oder
verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
Artikel 143 gilt für die Beurteilung der Verbundenheit von Bewilligungsinhaber und Veredeler.
Artikel 772
(1) Die Aufteilung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr auf die Veredelungserzeugnisse nach einem
der in den Artikeln 773 bis 775 beschriebenen Verfahren wird vorgenommen, wenn die Gesamtheit der
aus einem Veredelungsvorgang hervorgegangenen Veredelungserzeugnisse, ausgenommen die in Artikel 774 Absatz 3 genannten Nebenveredelungserzeugnisse, nicht zur gleichen Zeit in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt werden.
(2) Die in den Artikeln 773 bis 775 genannten Berechnungen sind nach den Berechnungsbeispielen in
Anhang 105 oder nach einem anderen Berechnungsverfahren vorzunehmen, das zu den gleichen Ergebnissen führt.
Artikel 773
(1) Wenn im Verfahren der passiven Veredelung aus einer oder mehreren Arten von Waren der vorübergehenden Ausfuhr nur eine Art von Veredelungserzeugnissen hergestellt wird, ist für die Bestimmung
des Minderungsbetrags, der bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien
Verkehr zu berücksichtigen ist, das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Veredelungserzeugnisse) anzuwenden.
(2) Zur Durchführung von Absatz 1 wird zur Berechnung der Menge jeder Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die der Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse entspricht und bei der Bestimmung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist, auf die Gesamtmenge jeder Warenart ein Koeffizient anzuwenden, der dem Verhältnis der Menge der in den zoll- Seite 244 von 329 -
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rechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse zu der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse entspricht.
Artikel 774
(1) Wenn im Verfahren der passiven Veredelung aus einer oder mehreren Arten von Waren der vorübergehenden Ausfuhr mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt werden und diese Waren
mit ihren sämtlichen Bestandteilen in jedes der Veredelungserzeugnisse übergehen, ist für die Bestimmung des Minderungsbetrags, der bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich
freien Verkehr zu berücksichtigen ist, das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Waren
der vorübergehenden Ausfuhr) anzuwenden.
(2) Bei der Feststellung, ob das in Absatz 1 genannte Verfahren anzuwenden ist, werden die Verluste
nicht berücksichtigt.
(3) Bei der Aufteilung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr werden Nebenveredelungserzeugnisse
in Form von Abfällen, Resten und Ausschußwaren den Verlusten gleichgestellt.
(4) In Fällen nach Absatz 1 wird zur Ermittlung der Menge jeder Art von Waren der vorübergehenden
Ausfuhr, die in die Fertigung jedes Veredelungserzeugnisses eingegangen ist, auf die Gesamtmengen
jeder Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr ein Koeffizient angewandt, der jeweils dem Verhältnis der Menge der in die verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen übergegangenen Waren zu
der Gesamtmenge der in alle Veredelungserzeugnisse übergegangenen Waren entspricht.
(5) Zur Ermittlung der Menge jeder Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die der Menge jedes in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisses entspricht und zur Bestimmung
des Minderungsbetrags zu berücksichtigen ist, wird auf die nach Absatz 4 berechnete Menge jeder Art
von in die Fertigung jedes Veredelungserzeugnisses eingegangenen Waren der vorübergehenden Ausfuhr der nach Artikel 773 Absatz 2 festgelegte Koeffizient angewandt.
Artikel 775
(1) Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet in allen Fällen Anwendung, in denen die
Artikel 773 und 774 nicht anwendbar sin.Aus Gründen der Vereinfachung können die Zollbehörden jedoch im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber anstelle des Berechnungsverfahrens nach dem
Wertschlüssel das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel (Waren der vorübergehenden
Ausfuhr) anwenden, wenn beide Verfahren zu ähnlichen Ergebnissen führen.
(2) Zur Ermittlung der Menge jeder Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in die Fertigung
der verschiedenen Arten von Veredelungserzeugnissen eingegangen sind, wird auf die Gesamtmengen der Waren der vorübergehenden Ausfuhr ein Koeffizient angewandt, der jeweils dem Verhältnis der
Werte der verschiedenen Veredelungserzeugnisse zu dem Gesamtwert aller dieser Erzeugnisse entspricht.
(3) Wird eine Art der Veredelungserzeugnisse nicht wieder eingeführt, so ist der zur Anwendung des
Wertschlüssels zu berücksichtigende Wert dieser Erzeugnisse der letzte Verkaufspreis gleicher oder
gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft, vorausgesetzt, er ist nicht durch die Geschäftsbeziehung
zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst.Für die Beurteilung der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer gilt Artikel 143.Kann der Wert nicht nach den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes
ermittelt werden, so wenden die Zollbehörden ein anderes zweckmässiges Verfahren an.
(4) Zur Ermittlung der Menge jeder Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die der Menge jedes in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisses entspricht und bei der Bestimmung des Minderungsbetrags zugrunde zu legen ist, wird der nach Maßgabe des Artikels 773 Absatz 2
festgelegte Koeffizient auf die nach Absatz 2 berechnete Menge der in die Fertigung der Veredelungserzeugnisse eingegangenen Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt.
Artikel 776
(1) Können die Zollbehörden, die das Verfahren überwachen, im Rahmen einer Bewilligung eines Verfahrens der passiven Veredelung ohne Ausbesserung im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber
die ungefähre Höhe der Abgaben voraussehen, die nach den Vorschriften über die teilweise Befreiung
von den Einfuhrabgaben zu entrichten sein werden, so können sie einen mittleren Abgabensatz festle- Seite 245 von 329 -
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gen, der für alle im Rahmen dieser Bewilligung durchgeführten Veredelungsvorgänge gilt (Globalerledigung), sofern es sich um Betriebe handelt, die die passive Veredelung häufig durchführen.
(2) Der Abgabensatz gemäß Absatz 1 wird für jeweils höchstens sechs Monate festgesetzt, und zwar auf
der Grundlage
- einer ungefähren Vorausschätzung des für diesen Zeitraum zu entrichtenden Betrags oder
- des Erfahrungswerts hinsichtlich des für den gleichen Zeitraum in der Vergangenheit erhobenen
Betrags.Dieser Satz wird in angemessener Weise erhöht, um zu vermeiden, daß der Betrag der buchmässig erfassten Einfuhrabgaben geringer ist als der gesetzlich geschuldete Betrag.
(3) Der Abgabensatz nach Absatz 1 ist während eines Bezugszeitraums, der dem der Bewertung nach
Absatz 2 zugrunde gelegten Zeitraum entspricht, vorläufig auf die Veredelungskosten für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren anzuwenden, ohne daß bei jeder Überführung von Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr die zu entrichtenden Einfuhrabgaben genau berechnet werden müssen.
(4) Der nach Maßgabe dieses Artikels berechnete Einfuhrabgabenbetrag ist unter Zugrundelegung der
in in den Artikeln 217 bis 232 des Zollkodex festgelegten Voraussetzungen und Fristen buchmässig zu
erfassen.
(5) Nach Ablauf jedes Bezugszeitraums erledigen die Zollbehörden das Verfahren global und nehmen
gemäß den Vorschriften über die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben die endgültigen Berechnungen vor.
(6) Ergibt sich bei der Schlussabrechnung, daß ein zu hoher Einfuhrabgabenbetrag buchmässig erfasst
worden ist oder daß dieser Betrag trotz der gemäß Absatz 2 vorgenommenen Erhöhung unter dem gesetzlich geschuldeten Betrag liegt, so wird ein Ausgleich vorgenommen.
Abschnitt 5
Dreieckverkehr
Artikel 777
(1) Die in Artikel 751 genannten Zollbehörden lassen den Dreieckverkehr wie folgt zu:
a) entweder im Rahmen der Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung nach Artikel 147 oder
152 des Zollkodex
b) oder auf einen vom Bewilligungsinhaber nach Erteilung der Bewilligung, aber vor Überführung der
Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten besonderen
Antrag.
(2) Der Dreieckverkehr wird im Falle eines Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr nicht zugelassen.
Artikel 778
(1) Unbeschadet des Artikels 783 ist bei Inanspruchnahme des Dreieckverkehrs das Auskunftsblatt mit
der Bezeichnung "Auskunftsblatt INF 2" zu verwenden.
(2) Das Auskunftsblatt INF 2, dessen Vordruck dem Muster und den Vorschriften in Anhang 106 entspricht, besteht aus einem Original und einer Durchschrift, die der Zollstelle der Überführung in das Verfahren gleichzeitig vorzulegen sind.Das Auskunftsblatt INF 2 wird für die in das Verfahren übergeführten
Mengen ausgestellt. Soll die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren in mehreren Sendungen über verschiedene Zollstellen erfolgen, so stellt die Zollstelle der Überführung in das
Verfahren auf Antrag des Inhabers der Bewilligung für die in das Verfahren übergeführten Warenmengen mehrere Auskunftsblätter INF 2 aus.
(3) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts INF 2 kann der Inhaber der Bewilligung
des Verfahrens der passiven Veredelung bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, ein
Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren der
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vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wiedereingeführt worden
sind.Das Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- DUPLICADO,
- DUPLIKAT,
- DUPLIKAT,
- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ,
- DUPLICATE,
- DUPLICATA,
- DUPLICATO,
- DUPLICAAT,
- SEGUNDA VIA.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Auskunftsblatts INF 2 gilt als Einverständnis des Inhabers der Bewilligung gemäß Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex.
Artikel 779
(1) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Durchschrift des Auskunftsblatts INF 2 aus. Sie behält die Durchschrift und händigt dem Anmelder das Original aus.
(2) Ist die Zollstelle der Überführung in das Verfahren der Meinung, daß die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr bestimmte auf dem Auskunftsblatt nicht vorgesehene Angaben zu der
Bewilligung benötigen, so trägt sie diese Angaben auf dem Auskunftsblatt ein.
(3) Das Original des Auskunftsblatts INF 2 wird bei der Ausgangszollstelle vorgelegt. Diese Zollstelle bestätigt den Ausgang aus dem Zollgebiet auf dem Original und gibt es der Person, die es vorgelegt hat,
zurück.
Artikel 780
(1) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Auskunftsblatt INF 2 auszustellen hat, gibt in
Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.
(2) Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese Gegenstände durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Gegenständen selbst, wenn sich diese dazu eignen, oder an der Verpackung, die auf diese Weise verschlußsicher gemacht wird.Ein Aufkleber mit dem Dienststempelabdruck
der Zollstelle und den Hinweisen auf die Ausfuhrzollanmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, dammit sie nicht ausgetauscht werden können.
(3) Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die gemäß Absatz 2 durch
Verschluß gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluß wieder vorzulegen hat.
(4) Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, wenn die Zollstelle das Auskunftsblatt INF 2 ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende
Gewähr bietenden Umschlag übergeben.
Artikel 781
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(1) Bei der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr legt der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzwaren der Abrechnungszollstelle das Original des Auskunftsblatts INF 2 sowie gegebenenfalls die in Artikel 780 Absätze 3 und 4 aufgeführten Nämlichkeitsmittel vor.
(2) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren in einer Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder sollen sie in mehreren Sendungen bei ein- und derselben Zollstelle in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so schreibt diese Zollstelle auf dem Original des Auskunftsblatts INF 2 die Mengen von Waren der vorübergehenden Ausfuhr an, die den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen von Veredelungserzeugnissen oder Ersatzwaren entsprechen.
Das vollständig erledigte Auskunftsblatt INF 2 wird der Zollanmeldung beigefügt, auf die es sich bezieht.
Andernfalls wird es dem Anmelder zurückgegeben, und es wird in Feld 44 des in Artikel 205 vorgesehenen Vordrucks ein entsprechender Vermerk eingetragen.
(3) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die Ersatzwaren in mehreren Sendungen bei verschiedenen Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, ohne daß Artikel 779 Absatz 2 angewandt worden ist, so stellt die Zollstelle, bei der die erste Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird, auf Antrag des Anmelders als Ersatz für das ursprüngliche Auskunftsblatt INF
2 Auskunftsblätter INF 2 entsprechend den Mengen der noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführten Waren der vorübergehenden Ausfuhr aus. Sie vermerkt auf dem oder den Ersatzblättern
die Nummer des ursprünglichen Auskunftsblatts und die Zollstelle, die es ausgestellt hat. Die auf dem
oder den Ersatzblättern angegebenen Mengen werden auf die Mengen des ursprünglichen Auskunftsblattes INF 2 angerechnet, das der ersten Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt
wird, sobald es durch diese Angaben vollständig erledigt ist. Jedes vollständig erledigte Ersatzblatt wird
der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt, auf die es sich bezieht.
Artikel 782
Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens ist befugt, die Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF 2
ausgestellt hat, zu ersuchen, die Echtheit des Auskunftsblatts, die Richtigkeit der Angaben und gegebenenfalls der zusätzlichen Angaben nachträglich zu überprüfen.Diesem Ersuchen wird so schnell wie
möglich nachgekommen.
Artikel 783
Für bestimmte Dreieckverkehre können vereinfachte Auskunfts- und Kontrollverfahren angewandt
werden.Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für einen bestimmten Verkehr geplanten Verfahren vorher mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.Die der Kommission mitgeteilten vereinfachten Verfahren dürfen angewandt werden, sofern die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der geplanten Verfahren mitteilt, daß Einwände gegen die Anwendung erhoben werden.
Abschnitt 6
Handelspolitische Maßnahmen
Artikel 784
(1) Die besonderen handelspolitischen Maßnahmen bei der Ausfuhr sind im Zeitpunkt der Annahme der
Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung anzuwenden.
(2) Absatz 1 steht nicht Entscheidungen entgegen, die die Nichtanrechnung auf Ausfuhrkontingente für
Aschen und Rückstände von Kupfer und seinen Legierungen der Position 2620 der Kombinierten Nomenklatur sowie Bearbeitungsabfälle von Kupfer und seinen Legierungen der Unterposition 7404 00 der
Kombinierten Nomenklatur ermöglichen.
Artikel 785
(1) Bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen nach Artikel 145 Absatz 1 des Zollkodex in den
zollrechtlich freien Verkehr sind die für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden besonderen handelspolitischen Maßnahmen nur anzu-
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wenden, wenn diese Erzeugnisse keine Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Artikel 23 und
24 des Zollkodex sind.
(2) Die handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr sind bei Ausbesserungen, bei Inanspruchnahme
des Verfahrens des Standardaustauschs oder bei der Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge
in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 123 des Zollkodex nicht anwendbar.
Abschnitt 7
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 786
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anhang 107 aufgeführten Auskünfte für jeden Bewilligungsantrag mit, der abgelehnt wird, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht als erfuellt
gelten.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 müssen im Laufe des Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, in
dem der Bewilligungsantrag abgelehnt worden ist. Sie werden von der Kommission den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht und im Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
geprüft, wenn sich dies als erforderlich erweist.
Artikel 787
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
a) die Liste der Zollbehörden, bei denen die Bewilligungsanträge ausser in Fällen nach den Artikeln 760
und 761 zu stellen sind;
b) die Liste der Zollstellen, die zur Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 760 und 761 ermächtigt
sind.
(2) Artikel 649 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
TITEL IV
AUSFUHRVERFAHREN
KAPITEL 1
Endgültige Ausfuhr
Artikel 788
(1) Als Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex gilt die Person, für deren Rechnung
die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.
(2) Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen
des Ausfuhrrechtsgeschäftes ausserhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.
Artikel 789
Erfolgt die Ausfuhrlieferung durch einen Subunternehmer, so kann die Ausfuhranmeldung auch bei der
Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer seinen Sitz hat.
Artikel 790
Kann Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex aus verwaltungstechnischen Gründen nicht angewandt werden, so kann die Ausfuhranmeldung bei jeder im betreffenden Mitgliedstaat hierfür zuständigen Zollstelle abgegeben werden.
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Artikel 791
(1) Eine Ausfuhranmeldung kann in begründeten Fällen
- von einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex genannten Zollstelle oder
- von einer anderen als der in Artikel 790 genannten Zollstelleangenommen werden.In diesem Fall tragen die Kontrollen bezueglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen dem Ausnahmecharakter der Situation Rechnung.
(2) Werden in den Fällen des Absatz 1 die Ausfuhrformalitäten nicht in dem Mitgliedstaat erfuellt, in
dem der Ausführer ansässig ist, so sendet die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, eine Kopie des Einheitspapiers an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist.
Artikel 792
Erfolgt die Ausfuhranmeldung auf der Grundlage des Einheitsdokuments, so sind unbeschadet Artikel
207 die Exemplare Nr. 1, 2 und 3 zu benutzen. Die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben
wurde (Ausfuhrzollstelle), versieht Feld A mit ihrem Stempelabdruck und fuellt gegebenenfalls Feld D
aus. Wenn sie die Waren überlässt, behält sie Exemplar Nr. 1, sendet Exemplar Nr. 2 an das Statistische
Amt des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollstelle liegt, und händigt Exemplar Nr. 3 dem Beteiligten
aus.
Artikel 793
(1) Das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers ist der Ausgangszollstelle vorzulegen, und die zur Ausfuhr
überlassenen Waren sind dieser Zollstelle zu gestellen.
(2) Als Ausgangszollstelle gilt:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderte Waren die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schiffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden
Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden;
b) für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle;
c) für in sonstiger Weise oder unter anderen als den unter den Buchstaben a) oder b) genannten Umständen beförderte Waren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, ob die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und überwacht und bescheinigt den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet durch
einen Vermerk auf der Rückseite von Exemplar Nr. 3. Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. Die Ausgangszollstelle gibt Exemplar Nr. 3
der Person, die es ihr vorgelegt hat, zurück, damit diese es an den Anmelder weiterleitet.Im Falle einer
Ausfuhr in Teilsendungen wird der Vermerk nur für die Waren angebracht, die tatsächlich das Zollgebiet
verlassen. Im Falle einer Ausfuhr in Teilsendungen über mehrere Zollstellen beglaubigt auf begründeten Antrag die Ausgangszollstelle, bei der das Original des Exemplars Nr. 3 vorgelegt worden ist, Kopien
des Exemplars Nr. 3 für die betreffenden Teilsendungen im Hinblick auf ihre Vorlage bei den übrigen in
Betracht kommenden Ausgangszollstellen. Das Original des Exemplars Nr. 3 erhält einen entsprechenden Vermerk.Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt,
so kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, daß Exemplar Nr. 3 nicht mit einem Vermerk zu versehen ist. In diesem Fall wird Exemplar Nr. 3 einbehalten.
(4) Stellt die Ausgangszollstelle eine Mindermenge fest, vermerkt sie dies auf dem vorgelegten Exemplar der Ausfuhranmeldung und informiert die Ausfuhrzollstelle.Stellt die Ausgangszollstelle eine Mehrmenge fest, so untersagt sie den Ausgang der Mehrmenge aus dem Zollgebiet, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfuellt worden sind.Stellt die Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit fest, so
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untersagt sie den Ausgang der Waren, bis die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt worden sind, und informiert
die Ausfuhrzollstelle.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) versieht die Ausgangszollstelle Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit einem Vermerk nach Absatz 3, nachdem sie auf dem Beförderungspapier einen roten Stempelabdruck "Export" und ihren Dienststempelabdruck angebracht hat. Sind die Beteiligten im
Falle eines Linienverkehrs oder einer unmittelbaren Beförderung in ein Drittland in der Lage, die Ordnungsgemäßheit der Verfahren auf andere Weise zu gewährleisten, so kann vom Anbringen des Stempelabdrucks "Export" abgesehen werden.
(6) Bei Waren, die unter einem Versandverfahren befördert werden, dessen Bestimmungsort in einem
Drittland liegt oder eine Ausgangszollstelle ist, versieht die Abgangsstelle das Exemplar Nr. 3 mit einem
Vermerk nach Absatz 3 und händigt es dem Anmelder aus, wenn sie zuvor alle Exemplare des Versandpapiers oder gegebenenfalls des Ersatzpapiers mit einem roten Stempelabdruck "Export" versehen hat.
Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.Vorstehender Unterabsatz findet keine Anwendung im Falle einer Gestellungsbefreiung bei der Abgangsstelle gemäß Artikel 419 Absatz 4 und 7 sowie Artikel 434 Absatz 6 und 9.
(7) Die Ausfuhrzollstelle kann vom Ausführer verlangen, ihr den Nachweis des Ausgangs der Waren aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen.
Artikel 794
(1) Waren, die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 ECU nicht überschreitet, können bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Bestimmung nicht auf Personen angewandt wird, die als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handeln.
(2) Mündliche Ausfuhranmeldungen können nur bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.
Artikel 795
Hat eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein, so ist die Ausfuhranmeldung vom Ausführer nachträglich bei der Zollstelle abzugeben,
die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist. Die Bestimmungen von Artikel 790 finden hierauf
Anwendung.Die Annahme einer solchen Anmeldung erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Ausführer
der betreffenden Zollstelle alle von ihr geforderten Nachweise bezueglich der Tatsache, daß die Waren
das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sowie der Warenart und der Warenmenge vorlegt.
Diese Zollstelle versieht das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers mit einem entsprechenden Vermerk.Die
nachträgliche Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt unbeschadet der Anwendung geltender Strafoder Bußgeldbestimmungen sowie möglicher Folgen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik.
Artikel 796
(1) Verlässt eine zur Ausfuhr überlassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so teilt der Anmelder dies unverzueglich der Ausfuhrzollstelle mit. Exemplar Nr. 3 der betreffenden Ausfuhranmeldung
ist in diesem Fall der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben.
(2) Erfolgt in den Fällen nach Artikel 793 Absätze 5 oder 6 eine Änderung des Beförderungsvertrags mit
der Folge, daß eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Zollgebiets endet, so können die betreffenden Verwaltungen bzw. Gesellschaften den geänderten Vertrag nur mit Zustimmung der in Artikel 713 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder
im Falle eines Versandverfahrens der Abgangsstelle ausführen. In diesem Fall ist das Exemplar Nr. 3 zurückzugeben.
KAPITEL 2
Vorübergehende Ausfuhr mit Carnet ATA
Artikel 797
(1) Die Ausfuhr kann unter folgenden Voraussetzungen mit Carnet ATA erfolgen:
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a) Das Carnet ATA muß in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt sein und Sichtvermerk und
Bürgschaft eines in der Gemeinschaft ansässigen Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört, aufweisen.Die Liste der Verbände wird von der Kommission veröffentlicht.
b) Das Carnet darf nur für Gemeinschaftswaren ausgestellt werden. Es darf jedoch keine Waren betreffen,- für die bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei
der Ausfuhr gewährten Beträgen erfuellt werden;- für die ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen oder sonstigen Beträge im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik mit der Auflage der Ausfuhr
dieser Waren gewährt worden ist;- für die ein Antrag auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhrabgaben gestellt worden ist.
c) Die in Artikel 221 aufgeführten Unterlagen müssen vorliegen. Die Zollbehörden können die Vorlage
des Beförderungspapiers verlangen.
d) Die Waren müssen zur Wiedereinfuhr bestimmt sein.
(2) Werden die mit Carnet ATA beförderten Waren zur vorübergehenden Ausfuhr abgefertigt, so erledigt
die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:
a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts im Hinblick auf die mit dem Carnet beförderten Waren;
b) sie fuellt gegebenenfalls das Feld "Bescheinigung durch die Zollbehörden" auf dem Umschlagblatt
des Carnets aus;
c) sie fuellt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
d) sie vermerkt den Namen der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts;e)
sie behält den Ausfuhrabschnitt.
(3) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach
Absatz 2, lässt Feld 7 des Ausfuhrstammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle ausgefuellt
werden muß.
(4) Die von der zuständigen Zollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts angegebene Frist
für die Wiedereinfuhr der Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.
Artikel 798
Wenn eine Ware, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnet ATA verlassen hat, nicht mehr zur
Wiedereinfuhr bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhranmeldung vorzulegen, die alle in Anhang 37 genannten Angaben enthält.Auf Vorlage des betreffenden Carnets bestätigt die Ausfuhrzollstelle das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung und macht das Wiedereinfuhrstammblatt sowie den Wiedereinfuhrabschnitt ungültig.
TITEL V
SONSTIGE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Freizonen und Freilager
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 799
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(1) Im Sinne dieses Kapitels gilt als Beteiligter: jede Person, die in einer Freizone oder einem Freilager
eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung, der Umwandlung oder des Kaufs
oder Verkaufs von Waren ausübt.
(2) Die in Artikel 503 enthaltenen Definitionen gelten auch für dieses Kapitel.
Artikel 800
Sind in gemeinschaftlichen Rechtsakten handelspolitische Maßnahmen
a) bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen, so sind sie beim Verbringen der Waren in eine Freizone oder ein Freilager sowie während der gesamten Dauer ihres Verbleibs nicht anwendbar;
b) beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen, so sind sie beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in eine Freizone oder ein Freilager anwendbar;
c) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen, so sind sie anwendbar, wenn Gemeinschaftswaren von einer
Freizone oder einem Freilager aus aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Diese Waren unterliegen einer zollamtlichen Überwachung.
Artikel 801
Jedermann kann beantragen, daß bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklärt werden oder die Errichtung eines Freilagers bewilligt wird.Die Freizonen, die in der Gemeinschaft
bestehen, sind in Anhang 108 aufgeführt.
Artikel 802
Die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone oder die Räumlichkeiten eines Freilagers müssen so beschaffen sein, daß den Zollbehörden die Überwachung ausserhalb der Freizone oder des Freilagers erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone oder dem Freilager zu entfernen.Der Aussenbereich der Umschließung muß derart hergerichtet sein, daß eine ordnungsgemässe Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist von
ihrem Einverständnis abhängig.
Artikel 803
(1) Die Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ist schriftlich zu beantragen.
(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist anzugeben, zu welcher Tätigkeit das Gebäude benutzt werden soll;
ferner muß der Antrag alle sonstigen Angaben enthalten, die es den Zollbehörden gestatten, die Möglichkeit der Bewilligungserteilung zu beurteilen.
(3) Die Zollbehörden erteilen die Bewilligung, wenn die Einhaltung der Zollrechtsvorschriften dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Umbau eines Gebäudes in einer Freizone oder eines als
Freilager dienenden Gebäudes.
Artikel 804
Unbeschadet der Vorschriften über die zollamtliche Überwachung in Artikel 168 Absatz 1 des Zollkodex
nehmen die Zollbehörden die Zollkontrollen gemäß den Absätzen 2 und 4 des genannten Artikels nur
stichprobenweise oder immer dann vor, wenn sie begründete Zweifel an der Einhaltung der geltenden
Vorschriften haben.
Abschnitt 2
In einer Freizone oder einem Freilager ausgeuebte Tätigkeiten und Zulassung der Bestandsaufzeichnungen
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Artikel 805
Für die in Artikel 176 Absatz 1 des Zollkodex genannten Tätigkeiten erfolgt die Anzeige nach Artikel 172
Absatz 1 des Zollkodex durch Vorlage des Antrags auf Zulassung der Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 808.
Artikel 806
Der Beteiligte muß alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die von ihm zur
Ausübung seiner Tätigkeit beschäftigten Personen die Zollvorschriften einhalten.
Artikel 807
(1) Jeder Beteiligte muß vor Beginn seiner Tätigkeiten in einer Freizone oder einem Freilager von den
Zollbehörden eine Zulassung seiner Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 176 des Zollkodex
erhalten.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 wird nur solchen Personen erteilt, die jede erforderliche Gewähr für die
Einhaltung der Vorschriften über Freizonen und Freilager bieten.
Artikel 808
(1) Der Zulassungsantrag nach Artikel 807 - nachstehend "Antrag" genannt - ist schriftlich bei den von
dem Mitgliedstaat bezeichneten Zollbehörden zu stellen, in dem sich die Freizone oder das Freilager befindet.
(2) In dem Antrag ist anzugeben, welche der in Artikel 176 Absatz 1 des Zollkodex genannten Tätigkeiten ausgeuebt werden soll. Der Antrag muß eine genaue Beschreibung der geführten oder geplanten
Bestandsaufzeichnungen enthalten, ferner Art und zollrechtlichen Status der Waren, die Gegenstand
dieser Tätigkeit sind, sowie alle sonstigen Auskünfte, die die Zollbehörden benötigen, um sich von der
ordnungsgemässen Beachtung der Vorschriften über Freizonen und Freilager zu vergewissern.
(3) Die Anträge sowie die dazugehörigen Unterlagen werden von den zuständigen Zollstellen mindestens noch drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beteiligte seine Tätigkeit in der
Freizone oder dem Freilager eingestellt hat, aufbewahrt.
Artikel 809
Die Zulassung der Bestandsaufzeichnungen wird schriftlich erteilt; sie muß Datum und Unterschrift
tragen.Die Erteilung der Zulassung wird dem Antragsteller mitgeteilt.Eine Durchschrift wird während
des in Artikel 808 Absatz 3 genannten Zeitraums aufbewahrt.
Artikel 810
(1) Die Zulassung wird geändert oder widerrufen, wenn die Zollbehörden der Person, der die Zulassung
erteilt worden war, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager gemäß Artikel
172 Absatz 2 oder 3 des Zollkodex untersagen.
(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn die Zollbehörden wiederholt feststellen, daß Waren verschwunden sind, und dieses Verschwinden nicht zufriedenstellend begründet werden kann.
(3) Wenn die Zulassung widerrufen worden ist, dürfen die Tätigkeiten, für die die Bestandsaufzeichnungen geführt wurden, in der Freizone oder dem Freilager nicht mehr ausgeuebt werden.
Abschnitt 3
Verbringen von Waren in eine Freizone oder ein Freilager
Artikel 811
Unbeschadet Artikel 812 und 813 sind Waren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden,
weder zu gestellen noch anzumelden. Jeder Eingang von Waren ist in die für die Ausübung der Tätigkeit
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benutzten Orte bzw. Räumlichkeiten unverzueglich in den Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 807 anzuschreiben.
Artikel 812
Als Beförderungspapier im Sinne des Artikels 168 Absatz 4 des Zollkodex gilt jede Urkunde über die Beförderung, wie beispielsweise Ladeschein, Lieferschein, Manifest oder Versandanzeige, sofern sie alle
zum Erkennen erforderlichen Angaben enthält.
Artikel 813
(1) Sind Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, den Zollbehörden gemäß Artikel 170 Absatz
2 Buchstabe a) des Zollkodex zu gestellen, so ist unbeschadet der im Rahmen des zu beendenden Zollverfahrens gegebenenfalls geltenden vereinfachten Verfahren das entsprechende Zollpapier mit den
Waren vorzulegen.
(2) Wird ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung durch Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der Einfuhrwaren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren und das anschließende Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager im Hinblick auf die spätere Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft beendet, so nehmen die Zollbehörden Stichprobenkontrollen vor, um sich zu vergewissern, daß die Angaben gemäß Artikel 817 Absatz 3 Buchstabe f) in die
Bestandsaufzeichnungen eingetragen worden sind.Im Falle des Übergangs von Waren von einem Beteiligten zu einem anderen innerhalb der Freizone vergewissern sie sich gleichfalls, daß diese Angaben in
die Bestandsaufzeichnungen des Übernehmers übernommen werden.
Artikel 814
Ist für Waren eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben ergangen, die
ein Verbringen dieser Waren in eine Freizone oder ein Freilager zulässt, so erteilen die Zollbehörden die
Bescheinigung gemäß Artikel 887 Absatz 5.
Artikel 815
Unbeschadet Artikel 823 darf bei Waren, die Ausfuhrabgaben oder sonstigen Vorschriften bei der Ausfuhr unterliegen und bei denen die Zollbehörden nach Artikel 170 Absatz 3 des Zollkodex verlangen,
daß sie der Zollstelle gemeldet werden, beim Eingang in eine Freizone oder ein Freilager weder die Vorlage eines Papiers verlangt noch dürfen alle Waren beim Eingang einer systematischen und allgemeinen
Kontrolle unterzogen werden.
Artikel 816
Bescheinigen die Zollbehörden gemäß Artikel 170 Absatz 4 des Zollkodex den Status der in die Freizone
oder das Freilager verbrachten Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren, so benutzen sie einen Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 109.Abschnitt 4Wirkungsweise der Freizone oder des Freilagers
Artikel 817
(1) Der Beteiligte, der die gemäß Artikel 807 zugelassenen Bestandsaufzeichnungen führt, muß darin alle für die ordnungsgemässe Einhaltung der Zollvorschriften erforderlichen Angaben aufnehmen.
(2) Der Beteiligte hat den Zollbehörden jedes von ihm festgestellte Verschwinden von Waren mitzuteilen, das nicht auf natürliche Ursachen zurückzuführen ist.
(3) Unbeschadet Artikel 824 müssen insbesondere folgende Angaben in der Bestandsaufzeichnung erscheinen:
a) alle Angaben betreffend Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und Bezeichnung
der Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung sowie gegebenenfalls Kennzeichen des
Behälters;
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b) die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren zu verfolgen und insbesondere feststellen zu können, wo sie sich befinden;
c) der Hinweis auf das beim Warenein- und -ausgang verwendete Beförderungspapier;
d) die Angabe des zollrechtlichen Status oder gegebenenfalls der Hinweis auf die Bescheinigung dieses
Status gemäß Artikel 816;
e) die Angaben über die üblichen Behandlungen;
f) in Fällen, in denen die Waren zur Beendigung einer aktiven Veredelung, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder Zollagerverfahrens oder eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, durch das eines der vorgenannten Verfahren beendet wurde, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, die Angaben gemäß
- Artikel 522 Absatz 4,
- Artikel 610 Absatz 1 und Artikel 644 Absatz 1,
- Artikel 711;
g) die Angabe nach Artikel 818 Absatz 4 in Fällen, in denen Waren nach dem Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden sind,
das durch das Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager beendet wird;
h) Angaben über die Waren, die im Falle einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in
die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterworfen wären und bei denen die Verwendung oder Bestimmung geprüft werden muß.
(4) Werden Bestandsaufzeichnungen im Rahmen eines Zollverfahrens verlangt, so brauchen die darin
enthaltenen Angaben nicht in die Bestandsaufzeichnungen nach Absatz 1 übernommen zu werden.
Artikel 818
(1) Die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 173 Buchstabe b) des Zollkodex ergeben sich aus
Anhang 69.
(2) Hätte eine Behandlung von Nichtgemeinschaftswaren zur Folge, daß diese im Vergleich zu den gleichen Waren vor der Behandlung im Hinblick auf die Einfuhrabgaben günstiger gestellt wären, so darf
diese Behandlung nur durchgeführt werden, wenn der Antrag nach Artikel 178 Absatz 2 des Zollkodex
gleichwertig mit dem Bewilligungsantrag nach Artikel 523 Absätze 1 und 2 gestellt wird.
(3) Hätte die Behandlung zur Folge, daß ein höherer Einfuhrabgabenbetrag zu erheben wäre als für die
gleichen Waren vor der Behandlung, so bedarf es keiner Bewilligung der Behandlung, und der Beteiligte
darf keinen Antrag nach Artikel 178 Absatz 2 des Zollkodex mehr stellen.
(4) Werden die in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren zu einer anderen zollrechtlichen
Bestimmung als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Wiederausfuhr angemeldet oder vorübergehend verwahrt und ist Absatz 2 anwendbar, so ist in Feld 31 der Anmeldung zu dieser Bestimmung oder in das Feld, das in der für die vorübergehende Verwahrung verwendeten Unterlage für die Warenbezeichnung vorgesehen ist, eine der nachstehenden Angaben einzutragen:
- Mercancías MU,
- SB-varer,
- UB-Waren,
- AAìðïñaaýìáôá ÓAA,
- UFH goods,
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- Marchandises MU,
- Merci MU,
- GB-göderen,
- Mercadorias MU.
(5) Werden Waren, auf die Absatz 2 anwendbar ist, zunächst in ein anderes Zollverfahren und dann in
den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, das die Entstehung einer
Zollschuld zur Folge haben könnte, so ist das Auskunftsblatt INF 8 nach Anhang 70 zu verwenden.Die
Zollstelle, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in ein anderes
Zollverfahren abgegeben wird, das die Entstehung einer Zollschuld zur Folge haben könnte, ersucht auf
einem von ihr mit einem Sichtvermerk versehenen Auskunftsblatt INF 8 die Überwachungszollstelle der
Freizone oder des Freilagers, in dem die üblichen Behandlungen vorgenommen worden sind, um Angabe von Art, Zollwert und Menge der angemeldeten Waren, die zugrunde zu legen wären, wenn die
Waren den genannten Behandlungen nicht unterzogen worden wären.Das Original des Auskunftsblatts
INF 8 wird der Überwachungszollstelle des Freilagers oder der Freizone zugeleitet; die Kopie wird von
der Zollstelle aufbewahrt, die den Sichtvermerk in Feld 14 des Auskunftsblatts INF 8 angebracht hat.Die
Überwachungszollstelle der Freizone oder des Freilagers erteilt die Auskünfte, um die sie ersucht wurde,
in den Feldern 11, 12 und 13, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und sendet das Original des Auskunftsblatts INF 8 an die in Feld 4 angegebene Zollstelle zurück.
(6) Der Anmelder kann die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 8 bei Ausgang der Waren aus der Freizone oder dem Freilager zur Überführung in ein anderes Zollverfahren als die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zum Zwecke der Wiederausfuhr beantragen.In diesem Fall erteilt die Überwachungszollstelle der Freizone oder des Freilagers die Auskünfte, welche die Felder 11, 12 und 13 betreffen, bringt in Feld 15 den Sichtvermerk an und gibt dem Anmelder das Original des Auskunftsblatts
INF 8 zurück.
Artikel 819
(1) Werden Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone oder einem Freilager in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt unbeschadet Artikel 175 Absatz 2 des Zollkodex das vereinfachte Verfahren nach Artikel 253 Absatz 3 ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden. In diesem Fall muß sich
die Zulassung der Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 809 auch auf die Verwendung dieser Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Überwachung des vereinfachten Verfahrens der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr beziehen.
(2) Der Nachweis des Gemeinschaftsstatus der gemäß Absatz 1 in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführten Waren wird durch die vom Beteiligten auszustellende Bescheinigung nach Anhang 109
erbracht.Abschnitt 5Ausgang von Waren aus der Freizone oder dem Freilager
Artikel 820
Der Ausgang der Waren aus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten Orten bzw. Räumlichkeiten
ist unverzueglich in den Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 807 zu vermerken, damit diese Bestandsaufzeichnungen als Grundlage für die Überwachung durch die Zollbehörden nach Artikel 822 dienen
können.
Artikel 821
Unbeschadet der Verfahren in Fällen, in denen die Waren bei der Ausfuhr Ausfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, sowie unbeschadet Abschnitt 6 ist bei einem direkten Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft weder eine Gestellung noch eine Zollanmeldung
erforderlich.
Artikel 822
Um sicherzustellen, daß die Vorschriften betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Versendung von
Waren, die aus der Freizone oder dem Freilager verbracht werden, eingehalten werden, nimmt die zuständige Zollbehörde unbeschadet des Artikels 827 Stichprobenkontrollen der Bestandsaufzeichnungen
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des Beteiligten vor.Abschnitt 6Besondere Vorschriften für in der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 823
(1) Waren mit Vorfinanzierung, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates in eine
Freizone oder ein Freilager verbracht werden, sind bei der Zollstelle zu gestellen und anzumelden.
(2) Die Zollanmeldung nach Absatz 1 ist gemäß Artikel 530 abzugeben.
Artikel 824
Die Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 807 müssen ausser den in Artikel 817 genannten Angaben
das Datum des Verbringens der Waren mit Vorfinanzierung in die Freizone oder das Freilager sowie den
Hinweis auf die Eingangsanmeldung enthalten.
Artikel 825
Artikel 532 gilt für Behandlungen von Waren mit Vorfinanzierung.
Artikel 826
Grunderzeugnisse mit Vorfinanzierung können in einer Freizone oder einem Freilager nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates verarbeitet werden.
Artikel 827
(1) Waren mit Vorfinanzierung sind innerhalb der in der gemeinschaftlichen Agrarregelung vorgesehenen Fristen zur Ausfuhr anzumelden und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen.
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 ist gemäß Artikel 534 abzugeben.
(3) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates [30] über die Kontrolle bei der Ausfuhr
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden, nehmen
die Zollbehörden anhand der Bestandsaufzeichnungen Stichprobenkontrollen vor, um sich zu vergewissern, daß die Fristen nach Absatz 1 eingehalten werden.
[30] ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6.
Artikel 828
In einer Freizone oder einem Freilager kann ein Vorratslager nach Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission [31] eingerichtet werden.
[31] ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.
Abschnitt 7
Verfahren bei Inanspruchnahme der aktiven Veredelung, Nichterhebungsverfahren oder des Umwandlungsverfahrens in einer Freizone oder einem Freilager
Artikel 829
Veredelungsvorgänge oder Umwandlungsvorgänge im Rahmen der aktiven Veredelung (Verfahren der
Aussetzung) oder des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einer Freizone
oder einem Freilager dürfen nur nach Erteilung der Bewilligung nach Artikel 556 bzw. Artikel 651 durchgeführt werden.In der Bewilligung ist anzugeben, in welcher Freizone oder in welchem Freilager die Vorgänge durchgeführt werden.
Artikel 830
Die Zollbehörde verweigert die Bewilligung der vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt, wenn
nicht jede erforderliche Gewähr für die ordnungsgemässe Durchführung der Vorgänge geboten ist.Sie
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kann die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nur selten Waren in die aktive Veredelung oder
das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung überführen.
Artikel 831
(1) Der Bewilligungsinhaber muß über die aktive Veredelung oder das Verfahren der Umwandlung unter
zollamtlicher Überwachung, wie in Artikel 556 Absatz 3 und 652 Absatz 3 vorgesehen, gesondert Buch
führen; diese Buchführung muß einen Hinweis auf die Bewilligung enthalten.
(2) Bei der Abrechnung nach Artikel 595 oder nach Artikel 664 ersetzt der Hinweis auf die in Absatz 1
genannten Anschreibungen den Hinweis auf die in Artikel 595 Absatz 3 bzw. Artikel 664 Absatz 3 genannten Anmeldungen und Papiere.
Artikel 832
(1) Die Überführung der Waren in die aktive Veredelung oder in das Verfahren der Umwandlung unter
zollamtlicher Überwachung zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Freizone oder das Freilager erfolgt
im Anschreibeverfahren nach Artikel 276.
(2) Der Beteiligte kann jedoch die Anwendung des normalen Verfahrens der Überführung in die aktive
Veredelung oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung beantragen.
(3) Im Rahmen der Anwendung des Anschreibeverfahren gemäß Artikel 276 ersetzen die jeweiligen Anschreibungen in der "Buchführung aktive Veredelung" oder in der "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers.
(4) Die Anschreibung in der "Buchführung aktive Veredelung" oder der "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" muß einen Hinweis auf das Papier enthalten, mit dem die Waren befördert worden sind.
Artikel 833
(1) Die Überführung in die aktive Veredelung oder in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher
Überwachung erfolgt für Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befinden, im Anschreibeverfahren nach Artikel 276.
(2) In der Bestandsaufzeichnung der Freizone oder des Freilagers ist der Hinweis auf die Anschreibung
in der "Buchführung aktive Veredelung" oder der "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" zu vermerken.
Artikel 834
(1) Die aktive Veredelung oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung werden je nach Fall für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren oder umgewandelte Erzeugnisse oder unveränderte Waren, die sich in einer Freizone oder in einem Freilager befinden, durch die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers beendet. Der Hinweis auf
diese Anschreibung ist in der "Buchführung aktive Veredelung" bzw. "Buchführung Umwandlung unter
zollamtlicher Überwachung" zu vermerken.
(2) Die in Artikel 610 vorgesehenen Vermerke sind in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder
des Freilagers anzubringen.
Artikel 835
(1) Werden die aktive Veredelung oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zum Zeitpunkt des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren bzw. der
umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus der Freizone oder dem Freilager durch die
Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse oder Waren beendet, so erfolgt diese nach dem Anschreibeverfahren
gemäß Artikel 283.Unbeschadet der Verfahren in Fällen, in denen die Waren bei der Ausfuhr Ausfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, ist bei einem direkten Verbringen der Erzeug-
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nisse oder Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft keine
Ausfuhranmeldung erforderlich.
(2) Werden die aktive Veredelung oder das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zum Zeitpunkt des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren oder der umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus der Freizone oder dem Freilager durch die
Überführung dieser Erzeugnisse oder Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, so erfolgt diese
nach dem Verfahren nach Artikel 263 bis 267.
(3) Werden die aktive Veredelung bzw. das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zum Zeitpunkt des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren bzw. der
umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus der Freizone oder dem Freilager durch die
Überführung in eine andere zollrechtliche Bestimmung als die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr oder die Ausfuhr beendet, so gelten die dafür vorgesehenen normalen oder vereinfachten Verfahren.
(4) Artikel 832 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist die Anschreibung des Ausgangs der Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren bzw. der umgewandelten Erzeugnisse oder unveränderten Waren aus der
Freizone oder dem Freilager in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers nicht erforderlich.
Artikel 836
Artikel 835 Absätze 2 und 5 stehen den Artikeln 122, 135 und 136 des Zollkodex über die Zollschuldbemessung von zur aktiven Veredelung oder zur Umwandlung abgefertigten Waren oder Erzeugnissen
nicht entgegen.
Artikel 837
Die Zollbehörden der Bundesrepublik Deutschland übermitteln der Kommission vor Ende des jeweils auf
ein Quartal folgenden Monats die in Anhang 85 aufgeführten Angaben über die im vorangegangenen
Quartal im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg erteilten oder geänderten Bewilligungen für die aktive
Veredelung, die den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung nicht unterliegen.
Artikel 838
Der Nachweis für den Gemeinschaftsstatus der Veredelungserzeugnisse, umgewandelten Erzeugnisse
oder unveränderten Waren, die in oder beim Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wird durch die Bescheinigung gemäß Anhang 109, die
vom Beteiligten auszufuellen ist, erbracht.Das gleiche gilt für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte
Waren, die gemäß Artikel 580 Absatz 3 auf den Gemeinschaftsmarkt verbracht werden.
Artikel 839
Die Anschreibungen in der "Buchführung aktive Veredelung" oder in der "Buchführung Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung" müssen es der Zollbehörde ermöglichen, jederzeit den zollrechtlichen
Status sämtlicher Waren und Erzeugnisse zu prüfen, die sich in einem Verfahren in einer Freizone oder
einem Freilager befinden.
Abschnitt 8
Mitteilungen
Artikel 840
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
a) die Freizonen, die sie einrichten oder die schon eingerichtet sind und die ihren Betrieb aufnehmen,
sowie die Freilager, die sie bewilligen, unabhängig von ihrer Benennung;
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b) die zuständigen Zollstellen, bei denen der Antrag nach Artikel 808 zu stellen ist;
c) die Änderungen der Einzelheiten der Überwachung der aktiven Veredelung und des Verfahrens der
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 173 des Zollkodex.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen von Absatz 1 Buchstaben a) und b) im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
KAPITEL 2
Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse
Artikel 841
Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vorausgehenden Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, die Artikel 788 bis 796 sinngemäß.
Artikel 842
(1) Für die Anwendung von Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex muß die Anzeige der Vernichtung oder
Zerstörung der Waren schriftlich erfolgen und ist vom Beteiligten zu unterzeichnen. Die Anzeige muß so
rechtzeitig erfolgen, daß es den Zollbehörden möglich ist, die Vernichtung oder Zerstörung zu überwachen.
(2) Sind die Waren bereits Gegenstand einer von den Zollbehörden angenommenen Zollanmeldung, so
vermerken die Zollbehörden die Vernichtung oder Zerstörung auf der Zollanmeldung und erklären diese gemäß Artikel 66 des Zollkodex für ungültig.Die Zollbehörden, bei der die Waren vernichtet oder zerstört werden, vermerken auf der Zollanmeldung Art und Menge der bei der Zerstörung der Waren anfallenden Abfälle und Überreste, die als Bemessungsgrundlage für den Erhalt einer anderen zollrechtlichen
Bestimmung heranzuziehen sind.
(3) Absatz 2 Unterabsatz 1 gilt entsprechend für Waren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben
werden.
TITEL VI
WAREN, DIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN
Artikel 843
(1) Werden Waren, deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen unterliegt oder
zur Erhebung einer Ausfuhrabgabe oder einer sonstigen Abgabe bei der Ausfuhr führt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, um in einen anderen Teil dieses Gebiets verbracht zu werden, so ist
für das Verbringen aus dem Zollgebiet, sofern die Waren keinem Zollverfahren unterliegen, ein Kontrollexemplar T5 auszustellen gemäß den Artikeln 472 bis 495.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen durch Luftverkehrsgesellschaften und nicht für Beförderungen
durch Schiffahrtsgesellschaften, sofern der Seetransport direkt im Linienverkehr per Schiff ohne Landung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.
(3) Das Kontrollexemplar T5 kann von jeder Zollstelle ausgestellt werden, bei der die betreffenden Waren gestellt werden und ist der Ausgangszollstelle zusammen mit den Waren vorzulegen.
(4) Das Kontrollexemplar T5 muß enthalten:
- in den Feldern 31 und 33 die Warenbezeichnung sowie den Code der Kombinierten Nomenklatur;
- in Feld 38 die Nettomasse der Waren;
- in Feld 104 eine der folgenden Eintragungen in Großbuchstaben (das Feld "andere" ist
anzukreuzen):"Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterworfen; Ware bestimmt zum Wie- Seite 261 von 329 -
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derverbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft""Ausgang aus der Gemeinschaft abgabenpflichtig;
Ware bestimmt zum Wiederverbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft".
(5) Das Original des Kontrollexemplars T5 ist zusammen mit der Ware der Zollstelle vorzulegen, die für
den Ort zuständig ist, an dem die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
(6) Das Kontrollexemplar T5 wird unverzueglich an die Zollstelle, die es ausgestellt hat, zurückgesandt,
nachdem die in Absatz 5 genannte Zollstelle in Feld "J: Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung" das erste Feld angekreuzt und das Datum eingetragen hat, an dem die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten ist im Feld "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk einzutragen.
TEIL III
RÜCKWAREN
Artikel 844
(1) Gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex werden folgende Waren von den Einfuhrabgaben befreit:
- Waren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Ausfuhrzollförmlichkeiten
im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik vorgesehenen Beträgen bei der Ausfuhr erfuellt worden sind,oder
- Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eine andere finanzielle Vergünstigung als die
genannten Erstattungen oder Beträge gewährt wird, die an die Auflage der Ausfuhr der betreffenden
Waren geknüpft ist,sofern nachgewiesen wird, daß die ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge zurückgezahlt worden sind, beziehungsweise die zuständigen Dienststellen alle Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden, oder daß die anderen finanziellen Vergünstigungen rückgängig gemacht worden sind, und die betreffenden Waren
i) im Bestimmungsland aus Gründen der einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes nicht in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden konnten;
ii) vom Empfänger zurückgesandt wurden, weil sie mit Mängeln behaftet sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;
iii) in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, weil der vorgesehenen Verwendung
andere vom Ausführer nicht beeinflusste Umstände entgegenstanden.
(2) Die in Absatz 1 Ziffer iii) bezeichneten Umstände treffen auf folgende Waren zu:
a) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind;
b) Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer
ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;
c) Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfuellen konnte;
d) Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an
den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der Lieferfrist erhalten hat,
die in dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag bindend vorgeschrieben war;
e) unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines
Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungsdrittlandes nicht verkauft worden sind.
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(3) Waren, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik mit einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt worden sind, werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit,
wenn nachgewiesen wird, daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind.
(4) Waren im Sinne des Absatzes 1 werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Zollgebiet der Gemeinschaft zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Artikel 845
Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur eine Teilmenge der zuvor aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.Dies gilt auch, wenn es
sich bei den Rückwaren um Teile und Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder sonstigen Erzeugnissen handelt.
Artikel 846
(1) Abweichend von Artikel 186 des Zollkodex werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:
a) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich den zu ihrer Erhaltung
notwendigen Behandlungen oder solchen, die allein der Änderung ihres Aussehens dienen, unterzogen
worden sind;
b) Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zwar anderen Behandlungen als
den zu ihrer Erhaltung notwendigen oder anderen Behandlungen als denen, die zur Änderung ihres Aussehens beitragen, unterzogen worden sind, die sich aber als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:
- diese Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden
oder
- es ist erst nach Beginn der genannten Behandlung festgestellt worden, daß sie für die vorgesehene
Verwendung ungeeignet sind.
(2) Hätten die Behandlungen, denen die Rückwaren gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unterzogen werden
können, im Rahmen einer passiven Veredelung zur Erhebung von Einfuhrabgaben geführt, so gelten die
einschlägigen Vorschriften über die Abgabenerhebung im Verfahren der passiven Veredelung.Besteht
die Behandlung einer Ware jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die nachweislich infolge eines ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenen unvorhersehbaren Ereignisses erforderlich geworden ist, das von den Zollbehörden hinreichend dokumentiert worden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn der Wert der Rückware infolge dieser Behandlung nicht
grösser geworden ist als der Wert, den sie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 zweiter Unterabsatz
a) gilt als erforderlich gewordene Ausbesserung oder Instandsetzung jeder Vorgang, der bewirkt, daß
ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretene Funktionsmängel oder Schäden einer Ware
behoben werden, sofern ohne diesen Vorgang die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemässen Gebrauch zugeführt werden könnte;
b) gilt der Wert einer Ware infolge einer Behandlung nicht als grösser geworden als der Wert, den sie
zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hatte, wenn die Ware nicht weitergehend behandelt wird, als es für ihre weitere Verwendung unter den gleichen Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich ist.Müssen der Ware bei der Ausbesserung oder Instandsetzung Ersatzteile hinzugefügt werden, so ist dies auf solche Teile zu beschränken, die für die weitere Verwendung der Ware unter den gleichen Bedingungen wie zum Zeitpunkt der Ausfuhr unbedingt erforderlich sind.
Artikel 847
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Auf Antrag des Beteiligten erteilen die Zollbehörden bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine Bescheinigung, die alle Angaben enthält, die als Nämlichkeitsnachweis im Falle der Wiedereinfuhr in
das Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich sind.
Artikel 848
(1) Als Rückwaren können Waren nur dann anerkannt werden, wenn
- für sie ausser der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr
a) entweder ein dem Ausführer von den Zollbehörden ausgehändigtes Exemplar der Ausfuhranmeldung
oder eine von ihnen beglaubigte Durchschrift
b) oder das in Artikel 850 vorgesehene Auskunftsblatt vorgelegt wird.Die Papiere nach Buchstabe a)
oder b) werden nicht verlangt, wenn die Wiedereinfuhrzollstelle anhand anderer ihr vorliegender oder
vom Beteiligten beigebrachter Beweisunterlagen feststellen kann, daß die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten und daß sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr die Voraussetzungen erfuellt haben, um als
Rückwaren anerkannt werden zu können;
- oder wenn die Waren mit einem in der Gemeinschaft ausgestellten Carnet ATA eingeführt
werden.Diese Waren können auch dann noch nach Maßgabe des Artikels 185 des Zollkodex als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets verstrichen ist.In allen Fällen sind die in
Artikel 290 Absatz 2 aufgeführten Förmlichkeiten zu erledigen.
(2) Die Vorschriften von Absatz 1 erster Gedankenstrich finden keine Anwendung auf den grenzueberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Transportmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, wenn die autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen keine Vorlage von Zollpapieren erfordern.Sie finden ebenfalls keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur
Ausfuhr angemeldet werden können.
(3) Die Wiedereinfuhrzollstelle kann vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise der Nämlichkeit der Waren vorzulegen.
Artikel 849
(1) Werden Rückwaren, anläßlich deren Ausfuhr die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder von anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Ausfuhrvergünstigungen erfuellt worden sein könnten, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung, ausser den in Artikel 848 bezeichneten Papieren, eine Bescheinigung
der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Ausfuhrerstattungen oder -vergünstigungen zuständigen Behörden vorzulegen. Diese Bescheinigung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, um der Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, die
Prüfung zu ermöglichen, ob diese Bescheinigung die nämlichen Waren betrifft.
(2) Sind bei der Ausfuhr der Waren keine Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei
der Ausfuhr erfuellt worden, so muß die Bescheinigung einen der nachstehend aufgeführten Vermerke
tragen:
- Sin concesión de restituciones u otras cantidades a la exportación,
- Ingen restitutioner eller andre belöb ydet ved udförslen,
- Keine Ausfuhrerstattungen oder sonstige Ausfuhrvergünstigungen,
- Äaaí Ýôõ÷áí aaðéäïôÞóaaùí Þ Üëëùí ÷ïñçãÞóaaùí êáôÜ ôçí aaîáãùãÞ,
- No refunds or other amounts granted on exportation,
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- Sans octroi de restitutions ou autres montants à l'exportation,
- Senza concessione di restituzioni o altri importi all'esportazione,
- Geen restituties of andere bij de uitvör verleende bedragen,
- Sem conceßão de restituições ou outros montantes na exportação.
(3) Sind bei der Ausfuhr der Waren Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Beträgen bei der Ausfuhr
erfuellt worden, so muß die Bescheinigung je nachdem, ob die Ausfuhrerstattungen oder sonstigen Beträge bei der Ausfuhr von den zuständigen Behörden bereits ausgezahlt worden sind oder nicht, einen
der nachstehend aufgeführten Vermerke tragen:
- Restituciones y otras cantidades a la exportación reintegradas por . . . (cantidad),
- De ved udförslen ydede restitutioner eller andre belöb er tilbagebetalt for . . . (mängde),
- Ausfuhrerstattungen und sonstige Ausfuhrvergünstigungen für . . . (Menge) zurückbezahlt,
- AAðéäïôÞóaaéò êáé Üëëaaò ÷ïñçãÞóaaéò êáôÜ ôçí aaîáãùãÞ aaðaaóôñÜöçóáí ãéá . . . (ðïóüôçò),
- Refunds and other amounts on exportation repaid for . . . (quantity),
- Restitutions et autres montants à l'exportation remboursés pour . . . (quantité),
- Restituzioni e altri importi all'esportazione rimborsati per . . . (quantità),
- Restituties en andere bedragen bij de uitvör voor . . . (höveelheid) terugbetaald,
- Restituições e outros montantes na exportação reembolsados para . . . (quantidade),
oder
- Título de pago de restituciones u otras cantidades a la exportación anulado por . . . (cantidad),
- Ret til udbetaling af restitutioner eller andre belöb ved udförslen er annulleret for . . . (mängde),
- Auszahlungsanordnung über die Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen für . . .
(Menge) ungültig gemacht,
- Áðïäaaéêôéêü ðëçñùìÞò aaðéäïôÞóaaùí Þ Üëëùí ÷ïñçãÞóaaùí êáôÜ ôçí aaîáãùãÞ áêõñùìÝíï ãéá . . .
(ðïóüôçò),
- Entitlement to payment of refunds or other amounts on exportation cancelled for . . . (quantity),
- Titre de paiement des restitutions ou autres montants à l'exportation annulé pour . . . (quantité),
- Titolo di pagamento delle restituzioni o di altri importi all'esportazione annullato per . . . (quantità)
- Aanspraak op restituties of andere bedragen bij uitvör vervallen voor . . . (höveelheid),
- Título de pagamento de restituições ou outros montantes à exportação anulado para . . . (quantidade).
(4) In Fällen nach Artikel 848 Absatz 1 erster Gedankenstrich Buchstabe b) wird die in Absatz 1 genannte Bescheinigung auf dem in Artikel 850 vorgesehenen Auskunftsblatt INF 3 erteilt.
(5) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollstelle, bei der die Waren
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit eigenen Mitteln feststellen
können, daß Ausfuhrerstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr weder gewährt worden sind
noch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden können.
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Artikel 850
Das Auskunftsblatt INF 3 wird in einem Original mit zwei Durchschriften auf Vordrucken ausgestellt, die
den Mustern im Anhang 110 entsprechen.
Artikel 851
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die Ausfuhrzollstelle das Auskunftsblatt INF 3 auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren aus, sofern der Ausführer erklärt, daß die Waren wahrscheinlich über eine andere Zollstelle als die Ausfuhrzollstelle wiedereingeführt werden.
(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann durch die Ausfuhrzollstelle auf Antrag des Ausführers auch nach der
Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Waren ausgestellt werden, sofern diese
Zollstelle anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen kann, daß die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren zutreffen.
(3) Für die in Artikel 849 Absatz 1 genannten Waren kann das Auskunftsblatt INF 3 nur nach Erfuellung
der Ausfuhrzollförmlichkeiten und unter den in Absatz 2 genannten Vorbehalten ausgestellt werden.Ein
Auskunftsblatt INF 3 wird nur ausgestellt, wenn
a) das Feld B dieses Blattes zuvor von den Zollbehörden ausgefuellt und bescheinigt worden ist;
b) das Feld A dieses Blattes zuvor von den Zollbehörden ausgefuellt und bescheinigt worden ist, sofern
die betreffenden Angaben gemacht werden müssen.
Artikel 852
(1) Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung
der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.
(2) Ist vorauszusehen, daß die ausgeführten Waren als Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen
als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 beantragen, die insgesamt die ausgeführte Warenmenge nicht überschreiten dürfen.Der Ausführer kann bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF
3 ausgestellt hat, auch dessen Ersetzung durch mehrere Auskunftsblätter bis zur Gesamtmenge der in
dem ursprünglichen Blatt aufgeführten Waren beantragen.Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Auskunftsblatts für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.
Artikel 853
Das Original sowie eine Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei
der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt. Die zweite Durchschrift wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, in ihren Archiven einbehalten.
Artikel 854
Die Wiedereinfuhrzollstelle vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf
beiden Stücken des Auskunftsblatts INF 3; sie behält das Original und übersendet der Zollstelle, die das
Auskunftsblatt ausgestellt hat, die mit Nummer und Datum der zugehörigen Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Durchschrift.Diese Zollbehörden vergleichen die Durchschrift mit der in ihren Archiven aufbewahrten Durchschrift und behalten sie ebenfalls ein.
Artikel 855
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblatts INF 3 kann der Beteiligte bei
der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Wenn es die Umstände
rechtfertigen, geben diese dem Antrag statt. Das ausgestellte Duplikat ist mit einem der nachstehend
aufgeführten Vermerke zu versehen:
- DUPLICADO,
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- DUPLIKAT,
- DUPLIKAT,
- ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ,
- DUPLICATE,
- DUPLICATA,
- DUPLICATO,
- DUPLICAAT,
- SEGUNDA VIA.
Die Zollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.
Artikel 856
(1) Die Ausfuhrzollstelle erteilt der Wiedereinfuhrzollstelle auf deren Anfrage alle verfügbaren Auskünfte, um festzustellen, ob die Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung im Sinne dieses Teiles erfuellen.
(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann für die Anfrage und die Übermittlung der im Absatz 1 genannten Auskünfte verwendet werden.
TEIL IV
ZOLLSCHULD
TITEL I
SICHERHEITSLEISTUNG
Artikel 857
(1) Abgesehen von der Hinterlegung einer Barsicherheit und der Stellung eines Bürgen im Sinne der Artikel 193, 194 und 195 des Zollkodex können die Mitgliedstaaten folgende Formen der Sicherheitsleistung sowie die Hinterlegung einer Barsicherheit oder der Überlassung anderer Werte, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex erfuellt sind, zulassen:
a) die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;
b) die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen, insbesondere eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
c) einen gesamtschuldnerischen Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene Person, insbesondere die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
d) eine Barsicherheit oder eine einer solchen gleichgestellte Sicherheit in einer anderen Währung als
derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird;
e) die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörde durch Zahlung eines Beitrags.
(2) Die Fälle und Voraussetzungen, in denen die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung
in Anspruch genommen werden können, werden von der Zollbehörde festgelegt.
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Artikel 858
Eine Barsicherheit wird von der Zollbehörde nicht verzinst.
TITEL II
ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD
KAPITEL 1
Verfehlungen, die sich nachweislich auf die ordnungsgemässe Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben
Artikel 859
Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die
sich auf die ordnungsgemässe Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden
Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfuellt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden
Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt
worden wäre;
2. im Falle von Waren im Versandverfahren, das Überschreiten der Gestellungsfrist der Waren bei der
Bestimmungszollstelle, sofern die Gestellung nachträglich erfolgt;
3. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder im Zollagerverfahren der Umstand, daß die
Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt
worden wäre;
5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;
6. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone oder ein Freilager ohne Erfuellung
der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;
7. im Falle einer Ware, für die eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt worden ist, der Umstand, daß die Ware, die noch nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt worden ist, ohne Mitteilung an die Zollbehörden abgetreten wird, wenn
a) diese Abtretung in den Anschreibungen des Zedenten ausgewiesen ist und
b) der Zessionär Inhaber einer Bewilligung für die betreffende Ware ist. Artikel 860 Die Zollbehörden betrachten eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, es sei denn,
der vermutliche Zollschuldner weist nach, daß die Voraussetzungen des Artikels 859 erfuellt sind.
Artikel 861
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Die Tatsache, daß die in Artikel 859 genannten Verfehlungen keine Zollschuld entstehen lassen, steht
den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften sowie den Vorschriften über den Widerruf von Bewilligungen im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens nicht entgegen.
KAPITEL 2
Natürlicher Schwund
Artikel 862
(1) Im Sinne des Artikels 206 des Zollkodex der Gemeinschaften berücksichtigen die Zollbehörden auf
Antrag des Beteiligten Fehlmengen, sofern der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß die festgestellten
Verluste ausschließlich auf in der Natur der Ware liegende Gründe zurückzuführen sind, und sofern er
weder nachlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(2) Unter Nachlässigkeit oder betrügerischer Absicht ist insbesondere das Nichteinhalten von Anweisungen betreffend Beförderung, Lagerung, Behandlung oder Bearbeitung und Verarbeitung zu verstehen,
die von den Zollbehörden erlassen wurden oder sich aus den bei diesen Waren üblichen Handelsbräuchen ergeben.
Artikel 863
Die Zollbehörden können den Beteiligten von der Erbringung des Nachweises für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen freistellen, wenn es ihnen erwiesen
scheint, daß der Verlust auf keinen anderen Grund zurückgeführt werden kann.
Artikel 864
Die in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, daß der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.
KAPITEL 3
Zollrechtlicher Status von Waren, bezueglich deren bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht beachtet
wurden
Artikel 865
Die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die
Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden stellen ein Entziehen der
Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn
dieses Vorgehen zur Folge hat, daß der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
Artikel 866
Ist eine Einfuhrzollschuld nach Artikel 202, 203, 204 oder 205 des Zollkodex entstanden und sind die
Einfuhrabgaben entrichtet worden, so gilt unbeschadet der Einhaltung der auf die Ware gegebenenfalls
anwendbaren Vorschriften über Verbote und Beschränkungen die betreffende Ware als Gemeinschaftsware, ohne daß es hierfür einer Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr bedarf.
Artikel 867
Die Einziehung einer Ware im Sinne von Artikel 233 Buchstaben c) und d) des Zollkodex ändert nicht
den zollrechtlichen Status der betreffenden Ware.
TITEL III
BUCHMÄSSIGE ERFASSUNG UND NACHERHEBUNG
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Artikel 868
Die Mitgliedstaaten können von der buchmässigen Erfassung von Beträgen unter 10 ECU
absehen.Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 ECU je Einzelfall werden nicht nacherhoben.
Artikel 869
Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmässigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:
a) in Fällen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Regelung gewährt wurde, obwohl die Berechtigung hierzu zum Zeitpunkt der
Annahme der Zollanmeldung bereits entfallen war, ohne daß dies bis zum Zeitpunkt der Freigabe der
Waren durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder, wenn eine solche
nicht erfolgt, durch eine geeignete Mitteilung im betreffenden Mitgliedstaat bekanntgegeben worden
ist, sofern der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle im Zollrecht vorgesehenen Vorschriften über
die Zollanmeldung beachtet hat;
b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, daß alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex der Gemeinschaft erfuellt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 2 000 ECU;
c) in Fällen, in denen der Mitgliedstaat, zu dem die betreffenden Behörden gehören, dazu gemäß Artikel
875 ermächtigt worden ist.
Artikel 870
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in
denen Artikel 869 Buchstabe a), b) oder c) in Anspruch genommen worden ist.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals für alle Fälle, in denen im vorangegangenen Halbjahr von der nachträglichen buchmässigen Erfassung abgesehen worden
ist.
(3) Die Kommission übermittelt die Verzeichnisse den anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die Verzeichnisse werden in regelmässigen Abständen im Ausschuß geprüft.
Artikel 871
Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, daß die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem
Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor.Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich den Eingang der Vorlage.Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, daß die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis
der Sachlage über den Fall zu entscheiden.
Artikel 872
Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Vorlage nach Artikel 871 erster Unterabsatz übersendet die
Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon.Die Vorlage wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses gesetzt.
Artikel 873
Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und
im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob
der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmässigen Erfassung abzusehen oder
nicht.Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 871
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erster Unterabsatz bei der Kommission zu treffen. Sieht sich die Kommission veranlasst, bei dem Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anzufordern, um eine Entscheidung fällen zu können, so verlängert sich
die Frist von sechs Monaten um die Zeit, die zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist.
Artikel 874
Die in Artikel 873 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich, spätestens
jedoch 30 Tage nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist bekanntzugeben.Eine Abschrift der Entscheidung wird den anderen Mitgliedstaaten zugestellt.
Artikel 875
Wird mit der Entscheidung nach Artikel 873 festgestellt, daß in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmässigen Erfassung abgesehen werden kann, so kann die Kommission unter von ihr festgelegten Voraussetzungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigen, in Fällen mit vergleichbaren
tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen von der nachträglichen buchmässigen Erfassung der Abgaben
abzusehen.In diesem Fall wird die in Artikel 873 genannte Entscheidung auch jedem ermächtigten Mitgliedstaat bekanntgegeben.
Artikel 876
Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 873 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem
betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 874 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so sehen die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats von der nachträglichen buchmässigen Erfassung der Abgaben ab.
TITEL IV
ERSTATTUNG ODER ERLASS DER EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 877
(1) Im Sinne dieses Titels gelten als:
a) Zollstelle der buchmässigen Erfassung: die Zollstelle, bei der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, buchmässig erfasst worden sind;
b) Entscheidungszollbehörde: die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Zollbehörde des
Mitgliedstaats, in dem die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird,
buchmässig erfasst worden sind;
c) nachprüfende Zollstelle: die Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ware befindet, für die
Erlaß oder Erstattung der buchmässig erfassten Einfuhr-oder Ausfuhrabgaben beantragt wird, und die
bestimmte zur Prüfung des Antrags erforderliche Kontrollen vornimmt;
d) Zollstelle der Schlußbehandlung: die Zollstelle, die die zur ordnungsgemässen Durchführung der Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben notwendigen Maßnahmen trifft.
(2) Ein und dieselbe Zollstelle kann ganz oder teilweise die Aufgaben der Zollstelle der buchmässigen
Erfassung, der Entscheidungszollbehörde, der nachprüfenden Zollstelle und der Zollstelle der Schlußbehandlung übernehmen.
KAPITEL 2
Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
Abschnitt 1
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Antrag
Artikel 878
(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - nachstehend "Antrag auf
Erstattung oder Erlaß" genannt - ist vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und
Pflichten übernommen haben, zu stellen.Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden.
(2) Unbeschadet Artikel 882 ist der Antrag auf Erstattung oder Erlaß in einem Original mit einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 111 zu stellen.Der Antrag
auf Erstattung oder Erlaß kann jedoch auf Initiative der in Absatz 1 genannten Personen auch auf einem
anderen Papier gestellt werden, sofern dieses die in dem betreffenden Anhang genannten Angaben enthält.
Artikel 879
(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlaß ist zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Unterlagen bei der Zollstelle der buchmässigen Erfassung zu stellen, es sei denn, daß die Zollbehörden hierfür eine andere Zollstelle bestimmen, die den Antrag unmittelbar nach Eingang an die
Entscheidungszollbehörde weiterzuleiten hat, es sei denn, sie selbst wäre als solche bestimmt worden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf dem Original und der
Durchschrift. Die Durchschrift wird dem Antragsteller zurückgegeben.In Fällen nach Artikel 878 Absatz 2
zweiter Unterabsatz bestätigt diese Zollstelle dem Antragsteller den Eingang schriftlich.
Artikel 880
Wird der Antrag für eine Ware gestellt, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr
- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt worden ist, so ist unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen einschlägigen Sondervorschriften eine Bestätigung der für die Ausstellung der Lizenzen oder Bescheinigungen zuständigen Behörden beizufügen,
daß alles Erforderliche getan worden ist, um gegebenenfalls die Rechtswirkungen der betreffenden Lizenz oder Bescheinigung aufzuheben.Diese Bestätigung wird jedoch nicht verlangt, wenn
- die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt worden ist, die Lizenz oder Bescheinigung selbst erteilt hat;
- wenn der Antrag mit einem materiellen Irrtum begründet wird, der keinerlei Auswirkung auf die Abschreibung in der Lizenz oder Bescheinigung hat.
Artikel 881
(1) Die in Artikel 879 genannte Zollstelle kann einen Antrag annehmen, der nicht alle in dem Vordruck
nach Artikel 878 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält. Jedoch muß der Antrag mindestens die Angaben in den Feldern 1 bis 3 und 7 enthalten.
(2) In Fällen nach Absatz 1 setzt diese Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben
oder Unterlagen.
(3) Wird die von der Zollstelle nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als
zurückgezogen.Der Antragsteller wird unverzueglich davon unterrichtet.
Artikel 882
(1) Bei Rückwaren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Ausfuhrabgaben erhoben worden sind, ist die Erstattung oder der Erlaß dieser Abgaben davon abhängig, daß den Zollbehörden ein formloser Antrag mit den nachstehend bezeichneten Unterlagen vorgelegt wird:
a) das Papier zum Nachweis der Entrichtung der geschuldeten Beträge, sofern diese bereits erhoben
worden sind;
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b) das Original oder eine von der Wiedereinfuhrzollstelle beglaubigte Durchschrift der Anmeldung der
betreffenden Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr.Dieses Zollpapier muß mit einem der nachstehenden Vermerke der Wiedereinfuhrzollstelle versehen sein:
- Mercancías de retorno en aplicación de la letra b) del apartado 2 del artículo 185 del Código,
- Returvarer i henhold til kodeksens Artikel 185, stk. 2, litra b),
- Rückwaren gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex,
- AAìðïñaaýìáôá aaðáíaaéóáãüìaaíá êáô' aaöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 185 ðáñÜãñáöïò 2 óôïé÷aaßï â) ôïõ
êþäéêá
,- Goods admitted as returned goods under Article 185 (2) (b) of the Code,
- Marchandises en retour en application de l'article 185 paragraphe 2 point b) du code,
- Merci in reintroduzione in applicazione dell'articolo 185, paragrafo 2, lettera b) del codice,
- Göderen die met töpassing van Artikel 185, lid 2, onder b), van het Wetbök kunnen worden tögeladen
als terugkerende göderen,
- Mercadorias de retorno por aplicação da alínea b) do n° 2 do artigo 185° do código;
c) das dem Ausführer bei Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten ausgehändigte Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von der Wiederausfuhrzollstelle beglaubigte Durchschrift.Die Vorlage der unter den
Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Papiere wird nicht verlangt, wenn die Entscheidungszollbehörde
bereits im Besitz der in diesen Papieren enthaltenen Angaben ist.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der in Artikel 879 genannten Zollstelle innerhalb von 12 Monaten
nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu stellen.
Abschnitt 2
Verfahren für die Erstattung oder den Erlaß
Artikel 883
Die Entscheidungszollbehörde kann zulassen, daß die Zollförmlichkeiten, von deren Erfuellung gegebenenfalls die Erstattung oder der Erlaß abhängig sein kann, bereits erfuellt werden, bevor sie über den
Antrag auf Erstattung oder Erlaß entschieden hat. Die Entscheidung über den Antrag wird dadurch nicht
berührt.
Artikel 884
Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der
zu erstattende oder zu erlassende Abgabenbetrag bezieht, unbeschadet Artikel 883 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 879 genannten Zollstelle von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden; es obliegt dieser Zollstelle, die Entscheidungszollbehörde zu unterrichten.
Artikel 885
(1) Müssen zur Prüfung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß zusätzliche Auskünfte eingeholt oder
die Waren nachgeprüft werden, um insbesondere sicherzustellen, daß die im Zollkodex und in diesem
Titel vorgesehenen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß erfuellt sind, so trifft die Entscheidungszollbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, wobei sie gegebenenfalls an die nachprüfende Zollstelle ein Ersuchen mit genauer Angabe der Art der gewünschten Auskünfte oder Nachprüfungen
richtet.Die nachprüfende Zollstelle gibt dem Ersuchen so bald wie möglich statt und teilt der Entscheidungszollbehörde die eingeholten Auskünfte oder das Ergebnis der Nachprüfung mit.
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(2) Befinden sich die Waren, für die der Antrag gestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben buchmässig erfasst worden sind, so gilt
Kapitel 4 dieses Titels.
Artikel 886
(1) Liegen der Entscheidungszollbehörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor, so entscheidet sie nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Zollkodex schriftlich über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß.
(2) Eine Entscheidung, mit der dem Antrag stattgegeben wird, muß alle Angaben enthalten, die für die
Schlußbehandlung erforderlich sind.Je nach Fall muß die Entscheidung alle oder einen Teil der nachstehenden Angaben enthalten:
a) Angaben, die erforderlich sind, um die Nämlichkeit der Ware, für die die Entscheidung gilt, festzustellen;
b) den Grund für die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Hinweis auf den
entsprechenden Artikel des Zollkodex und gegebenenfalls den entsprechenden Artikel dieses Titels;
c) die Verwendung oder Bestimmung, der die Ware gemäß den im Einzelfall nach dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten zugeführt werden muß, gegebenenfalls nach entsprechender Bewilligung der Entscheidungszollbehörde;
d) die Frist für die Erfuellung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhroder Ausfuhrabgaben abhängig ist;
e) die Angabe, daß die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann tatsächlich erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlußbehandlung der Entscheidungszollbehörde bescheinigt hat, daß die
Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß abhängig ist, erfuellt worden sind;
f) die Angabe der Auflagen, denen die Ware bis zur Schlußbehandlung unterworfen bleibt;
g) einen Hinweis für den Beteiligten, daß er der Zollstelle der Schlußbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.
Artikel 887
(1) Die Zollstelle der Schlußbehandlung hat folgendes sicherzustellen:
- gegebenenfalls, daß die in Artikel 886 Absatz 2 Buchstabe f) genannten Auflagen eingehalten werden;
- auf jeden Fall, daß die Ware tatsächlich der Verwendung oder Bestimmung zugeführt wird, die in der
Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr
- oder Ausfuhrabgaben vorgesehen ist.
(2) Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, die Waren in das Zollagerverfahren überzuführen oder in eine Freizone oder ein Freilager zu verbringen und wird diese Möglichkeit vom Beteiligten
genutzt, so sind die erforderlichen Förmlichkeiten bei der Zollstelle der Schlußbehandlung zu erfuellen.
(3) Lässt sich nur in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich die Zollstelle der Schlußbehandlung befindet, feststellen, ob die Ware tatsächlich der Verwendung oder Bestimmung zugeführt
worden ist, die in der Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Abgaben vorgesehen ist, so wird der
Nachweis durch Vorlage eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das gemäß den Artikeln 471 bis 495 sowie nach Maßgabe dieses Artikels ausgestellt und verwendet wird.Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:
a) Feld Nr. 33: für die Waren zutreffende Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;
b) Feld Nr. 103: in Buchstaben die Menge oder Eigenmasse der Waren;
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c) Feld Nr. 104: je nach Fall entweder die Angabe "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" oder
eine der beiden folgenden Angaben:
- unentgeltliche Abgabe an folgende Wohlfahrtseinrichtung: . . .;
- Vernichtung oder Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung;
- Überführung in folgendes Zollverfahren: . . .;
- Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;
d) Feld Nr. 106: Bezugnahme auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlaß der Abgaben;
e) Feld Nr. 107: die Angabe Artikel 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
(4) Die nachprüfende Zollstelle, die feststellt oder in eigener Verantwortung feststellen lässt, daß die
Ware tatsächlich der vorgesehenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden ist, ergänzt das
Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" des Kontrollexemplars durch Ankreuzen des Satzteiles "sind der umseitig angegebenen Bestimmung am . . . zugeführt worden" unter Angabe des entsprechenden Datums.
(5) Hat sich die Zollstelle der Schlußbehandlung vergewissert, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, so bescheinigt sie dies der Entscheidungszollbehörde.
Artikel 888
Hat die Entscheidungszollbehörde einem Antrag auf Erstattung oder Erlaß stattgegeben, so erstattet
oder erlässt sie die Abgaben erst nach Eingang der Bescheinigung nach Artikel 887 Absatz 5.
Artikel 889
(1) Wenn der Antrag auf Erlaß oder Erstattung damit begründet wird, daß im Zeitpunkt der Annahme
der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines Zollplafonds oder einer anderen Präferenzregelung ein ermässigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, kann die Erstattung oder der Erlaß nur gewährt werden, soweit zur Zeit der Vorlage des mit
den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags auf Erstattung oder Erlaß:
- im Falle eines Zollkontingents dessen Hoechstmenge nicht erschöpft ist;
- in den Fällen der normalerweise anwendbare Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.Die Erstattung oder der Erlaß wird jedoch auch dann gewährt, wenn die im vorstehenden Unterabsatz genannten
Voraussetzungen zwar nicht erfuellt sind, aber aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der
ermässigte Zollsatz oder die Zollfreiheit für Waren nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermässigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission kurz zusammengefasst ein Verzeichnis der Fälle, in
denen Absatz 1 zweiter Unterabsatz in Anspruch genommen worden ist. Absätze 2, 3 und 4 von Artikel
870 finden Anwendung.
Artikel 890
Wird zur Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlaß ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung, ein interner gemeinschaftlicher Versandschein oder eine andere entsprechende Unterlage vorgelegt, mit der der Nachweis erbracht wird, daß die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung
oder die Anwendung eines ermässigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit gehabt hätten, so gibt die Zollbehörde der Schlußbehandlung dem Antrag nur statt, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird, daß
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- sich die vorgelegte Unterlage tatsächlich auf die eingeführten Waren bezieht und alle Voraussetzungen für die Annahme dieser Unterlage erfuellt sind;
- alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung erfuellt sind.Die Erstattung oder der Erlaß erfolgt bei der Gestellung der Waren. Können die Waren der Zollstelle der Schlußbehandlung nicht gestellt werden, so gewährt diese die Erstattung oder den Erlaß nur, wenn aus den ihr
vorliegenden Angaben und Unterlagen hervorgeht, daß sich die nachträglich vorgelegte Bescheinigung
oder Unterlage zweifelsfrei auf die betreffenden Waren bezieht.
Artikel 891
Eine Erstattung oder ein Erlaß werden nicht gewährt, wenn zur Begründung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung von im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Abschöpfungen oder Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträgen vorgelegt
werden.
Artikel 892
Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben nach Artikel 238 des Zollkodex ist ausgeschlossen für
Waren,
- deren Schadhaftigkeit bei der Festlegung der Bedingungen
- insbesondere der preislichen Bedingungen
- des Vertrages, aufgrund dessen diese Waren in das Zollverfahren übergeführt worden sind, das die
Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrabgaben beinhaltet, berücksichtigt worden war;
- die vom Einführer nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den
Vertragsbedingungen verkauft worden sind.
Artikel 893
(1) Unbeschadet Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe c) setzt die Zollbehörde für die Erfuellung der Zollförmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben abhängig ist, eine Frist fest, die zwei
Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht überschreiten darf.
(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlaß, es sei
denn, daß derjenige, an den die Entscheidung gerichtet ist, den Nachweis erbringt, daß er aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.
Artikel 894
Fallen bei einer von der Entscheidungszollbehörde zugelassenen Zerstörung der Ware einfuhrabgabenpflichtige Abfälle oder Überreste an, so gelten diese als Nichtgemeinschaftswaren, sofern mit der Entscheidung dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß stattgegeben wird.
Artikel 895
Lassen die Zollbehörden gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz des Zollkodex
zu, daß die Waren in das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Waren später
als Nichtgemeinschaftswaren erkannt werden können.
Artikel 896
(1) Werden Waren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in ein Zollverfahren übergeführt, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, so können die Artikel 237, 238 und 239 des Zollkodex nur in
Anspruch genommen werden, wenn der in Artikel 879 genannten Zollstelle nachgewiesen wird, daß die
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zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Rechtswirkungen der Lizenz oder Bescheinigung für die betreffende Einfuhr rückgängig zu machen.
(2) Absatz 1 gilt auch in Fällen, in denen Waren wiederausgeführt, in ein Zollager, eine Freizone oder
ein Freilager verbracht oder vernichtet oder zerstört werden.
Artikel 897
Werden statt einer vollständigen Ware nur Teile einer Ware ausgeführt, wiederausgeführt oder vernichtet oder zerstört oder einer anderen zulässigen Bestimmung zugeführt, so bemisst sich die Höhe der Erstattung oder des Erlasses nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einfuhrabgaben für die vollständige Ware und den Einfuhrabgaben, die zu erheben gewesen wären, wenn die verbleibende Ware unverändert zum gleichen Zeitpunkt wie die vollständige Ware in ein Zollverfahren übergeführt worden
wäre, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet.
Artikel 898
Der Betrag im Sinne des Artikels 240 des Zollkodex wird auf 10 ECU festgesetzt.
KAPITEL 3
Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des ZollkodexAbschnitt 1Entscheidungen, die
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind
Artikel 899
Wenn die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt
worden ist, unbeschadet anderer Umstände, die im Rahmen des in Artikel 905 bis 909 vorgesehenen
Verfahrens von Fall zu Fall zu beurteilen sind, feststellt,
- daß die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfuellen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhrabgaben.Als "Beteiligter" gilt die Person
im Sinne von Artikel 878 Absatz 1 sowie gegebenenfalls jede andere Person, die bei der Erledigung der
Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren tätig geworden ist oder die die für die Erledigung dieser
Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat;
- daß die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände
erfuellen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben ab.
Artikel 900
(1) Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn
a) Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, sowie Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen
Zwecken im Rahmen einer Abgabenbegünstigung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, gestohlen worden sind, sofern diese Waren kurzfristig wiedergefunden und in dem Zustand, in
dem sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls befanden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status
erhalten;
b) Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort
nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten;
c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren am Bestimmungsort wegen einer Beschädigung des Verschlußsystems des Beförderungsmittels nicht entladen werden können, sofern diese Waren unverzueglich unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;
d) ein in einem Drittland ansässiger Lieferant, dem Waren, die ursprünglich in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt worden waren, im Verfahren der passiven Veredelung zur unentgeltlichen Beseiti- Seite 277 von 329 -
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gung von bereits vor der Überlassung vorhandenen Mängeln (auch wenn diese erst nach der Überlassung entdeckt worden sind) oder zur unentgeltlichen Anpassung der Ware an die Bedingungen des Vertrags, auf dessen Grundlage die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, zurückgesandt worden sind, beschließt, diese Waren endgültig zu behalten, weil er nicht oder nicht unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen;
e) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche buchmässige Erfassung der Einfuhrabgaben
von den Zollbehörden festgestellt wird, daß eine unter vollständiger Befreiung von diesen Abgaben in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Ware ohne zollamtliche Überwachung wiederausgeführt
worden ist, sofern nachgewiesen wird, daß die nach dem Zollkodex vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlaß der betreffenden Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr erfuellt gewesen wären, wenn diese Einfuhrabgaben bei der Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr erhoben worden wären;
f) der Vertrieb einer Ware, die vom Beteiligten ordnungsgemäß in ein Zollverfahren übergeführt worden war, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, von einer gerichtlichen
Instanz verboten wird und die Waren daraufhin aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt
oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört werden, sofern nachgewiesen wird, daß
die betreffenden Waren nicht in der Gemeinschaft benutzt worden sind;
g) die Waren von einem Anmelder, der befugt ist, dies von Amts wegen zu tun, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und aus einem diesem Anmelder nicht zurechenbaren Grund nicht
an den Empfänger geliefert werden konnten;
h) die Waren vom Absender irrtümlich an den Empfänger geliefert worden sind;
i) die Waren für den Empfänger wegen einer offensichtlichen Falschbestellung für die vorgesehene Verwendung ungeeignet waren;
j) nach der Überlassung zu einem Zollverfahren, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, nachgewiesen wird, daß die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung nicht den geltenden
Vorschriften über ihre Verwendung oder ihren Vertrieb entsprachen und somit die vom Empfänger vorgesehene Verwendung unmöglich ist;
k) die vorgesehene Verwendung der Waren für den Empfänger aufgrund von allgemeinen Maßnahmen,
die nach der Überlassung der Waren zu einem Zollverfahren, das die Entrichtung von Einfuhrabgaben
beinhaltet, von Behörden oder sonstigen entscheidungsbefugten Stellen getroffen worden sind, unmöglich oder wesentlich beeinträchtigt wird;
l) die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben, die vom Beteiligten nach den geltenden Vorschriften beantragt worden ist, aus diesen nicht zurechenbaren Gründen nicht tatsächlich
von den Zollbehörden gewährt wird, die folglich die fälligen Einfuhrabgaben buchmässig erfassen;
m) der Empfänger die Waren erst nach Ablauf der Lieferfrist erhalten hat, die in dem Vertrag, aufgrund
dessen die Waren in ein Zollverfahren überführt worden sind, das die Entrichtung von Einfuhrabgaben
beinhaltet, bindend vorgeschrieben war;
n) die im Zollgebiet der Gemeinschaft unverkäuflichen Waren unentgeltlich an Wohlfahrtseinrichtungen
geliefert werden,
- die in Drittländern tätig sind und in der Gemeinschaft eine Vertretung habenoder
- die im Zollgebiet der Gemeinschaft tätig sind, sofern diesen Wohlfahrtseinrichtungen bei der Einfuhr
gleichartiger Waren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr eine Befreiung gewährt wird.
(2) Unbeschadet Absatz 3 ist die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) davon abhängig, daß diese Waren unter zollamtlicher Überwachung
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden; dies gilt jedoch nicht im Falle der Vernichtung oder Zerstörung der Waren auf Weisung der Behörden oder im Falle ihrer unentgeltlichen Lieferung an in der Gemeinschaft tätige Wohlfahrtseinrichtungen.Auf Antrag des Beteiligten lässt die Entscheidungszollbehörde zu, daß die Waren anstelle der Wiederausfuhr vernichtet oder zerstört oder im
Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in das gemeinschaftliche Versandverfahren - externes Verfahren - oder
das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.Für den Er- Seite 278 von 329 -
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halt einer dieser zollrechtlichen Bestimmungen gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.In diesem Fall treffen die Zollbehörden alle notwendigen Maßnahmen, damit die in einem Zollager, einer Freizone oder einem Freilager befindlichen Waren später als Nichtgemeinschaftswaren erkannt werden.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben h) und i) werden die Einfuhrabgaben nur dann erstattet
oder erlassen, wenn die Waren an den ursprünglichen Lieferanten oder an einen von diesem bezeichneten anderen Empfänger wiederausgeführt werden.
(4) Ausserdem ist der nachprüfenden Zollstelle nachzuweisen, daß die Waren weder verwendet noch
verkauft worden sind.
Artikel 901
(1) Die Einfuhrabgaben werden ferner erstattet oder erlassen, wenn
a) Waren, die irrtümlich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, ohne daß sie zuvor zu dem Zollverfahren angemeldet wurden, in das sie hätten
überführt werden müssen; allerdings müssen alle übrigen in Artikel 237 des Zollkodex vorgesehenen
Voraussetzungen erfuellt sein;
b) die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex erfolgt ist, sofern die übrigen in dem genannten Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind;
c) die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung der Waren nicht unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 900 Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) erfolgt ist, sofern alle übrigen in Artikel
900 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 können die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden,
a) wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden, damit sich die Entscheidungszollbehörde vergewissern kann, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird,- entweder tatsächlich
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurdenoder- unter der Kontrolle von Behörden
oder Personen zerstört oder vernichtet wurden, die befugt sind, dies amtlich zu bescheinigen;
b) wenn alle den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere, die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, der Entscheidungszollbehörde zurückgegeben werden oder alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise
erbracht werden, daß die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft verwendet werden können.
Artikel 902
(1) Für die Durchführung von Artikel 901 Absatz 2 gilt folgendes:
a) Die vom Zollbeteiligten vorzulegenden Nachweise, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde
feststellen kann, daß die Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird, tatsächlich aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, müssen umfassen:
- das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zur Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie- eine Bescheinigung der Zollstelle, über die der tatsächliche Ausgang
der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt ist.Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann der Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen erbracht werden:
- eine Bescheinigung der Zollstelle, die die Ankunft der Waren im Bestimmungsdrittland festgestellt
hat,oder
- das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Zollanmeldung für die Waren im
Bestimmungsdrittland.Ferner sind Verwaltungs
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- und Handelsunterlagen beizufügen, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde die Nämlichkeit der
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit denjenigen Waren überprüfen kann, die
zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden waren, das die Verpflichtung zur Entrichtung
von Einfuhrabgaben beinhaltet; vorzulegen sind
:- das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zu diesem Zollverfahren;
- soweit von der Entscheidungszollbehörde für notwendig erachtet, Verwaltungs- oder Handelsunterlagen (z. B. Rechnungen, Stücklisten, Versandpapiere, Gesundheitszeugnisse), die eine genaue Warenbeschreibung (Handelsbezeichnung, Menge, Warenzeichen oder sonstige Aufschriften) enthalten und
entweder der Anmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren oder der Anmeldung zur Ausfuhr aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft oder gegebenenfalls der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland beigefügt waren.b) die Nachweise, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde feststellen kann, daß die
Waren, für die die Erstattung oder der Erlaß beantragt wird, tatsächlich unter Aufsicht der Behörden
oder Personen zerstört oder vernichtet worden sind, die befugt sind, dies amtlich festzustellen, müssen folgendes beinhalten:- die Niederschrift oder Erklärung über die Vernichtung oder Zerstörung, die
von den Behörden, unter deren Aufsicht die Vernichtung oder Zerstörung stattgefunden hat, erstellt
worden ist, oder eine beglaubigte Durchschrift davonoder- eine Bescheinigung der zur Feststellung der
Vernichtung oder Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser
Befugnis.Diese Unterlagen müssen eine hinreichend genaue Beschreibung der zerstörten oder vernichteten Waren enthalten (Handelsbezeichnung, Menge, Warenzeichen oder sonstige Aufschriften), damit
sich die Zollbehörden anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Anmeldung zur Überführung in
das Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, und den diese beigefügten Handelsunterlagen (Rechnungen, Stücklisten usw.) davon überzeugen können, daß die
vernichteten oder zerstörten Waren mit den zu diesem Zollverfahren angemeldeten Waren übereinstimmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind, soweit sie sich als unzureichend für die Entscheidungsfindung der Entscheidungszollbehörde erweisen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu ersetzen, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.
Artikel 903
(1) Für Rückwaren, für die bei ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine Ausfuhrabgabe
erhoben wurde, begründet die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr einen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge.
(2) Absatz 1 gilt nur für Waren, bei denen einer der in Artikel 844 genannten Umstände vorliegt.Der
Nachweis, daß für die Waren einer der in Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex genannten
Umstände vorliegt, ist den Zollbehörden zu erbringen, bei denen die Waren zum freien Verkehr angemeldet werden.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn nur eine Teilmenge der vorher aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.
Artikel 904
Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn je nach Fall die einzige für den Antrag
auf Erstattung oder Erlaß angeführte Begründung darin besteht, daß
a) Waren, die zuvor in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung
von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus anderen als den in Artikel 237 oder 238 des Zollkodex oder Artikel
900 oder 901 dieses Titels genannten Gründen wiederausgeführt worden sind, namentlich weil sie nicht
verkauft werden konnten;
b) Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung
von Einfuhrabgaben beinhaltet, nach ihrer Überlassung durch die Zollbehörden in anderen als den im
Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus irgendeinem Grund vernichtet oder zerstört
werden;
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c) gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr
angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung
dieser Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen.
Abschnitt 2
Entscheidungen, die von der Kommission zu treffen sind
Artikel 905
(1) Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlaß nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt
die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei
denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung
nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.Der Begriff "Beteiligte" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.In allen anderen Fällen lehnt die Entscheidungszollbehörde den Antrag ab.
(2) Die der Kommission übermittelte Vorlage muß alle für eine vollständige Prüfung des Falles notwendigen Angaben enthalten.Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich den
Eingang der Vorlage.Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, daß
die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage
über den Fall zu entscheiden.
(3) Ohne den Abschluß des Verfahrens nach den Artikeln 906 bis 909 abzuwarten, kann die Entscheidungszollbehörde auf Antrag des Beteiligten zulassen, daß die Zollförmlichkeiten für die Wiederausfuhr
der Waren oder für ihre Vernichtung oder Zerstörung erfuellt werden, bevor die Kommission über den
Fall entschieden hat. Diese Bewilligung greift der endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß in keiner Weise vor.
Artikel 906
Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang der Vorlage gemäß Artikel 905 Absatz 2 übersendet die
Kommission den Mitgliedstaaten eine Abschrift davon.Die Vorlage wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung des Ausschusses gesetzt.
Artikel 907
Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im
Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlaß rechtfertigen oder nicht.Diese Entscheidung ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Vorlage nach Artikel 905 Absatz 2 bei der Kommission zu
treffen. Sieht sich die Kommission veranlasst, bei dem Mitgliedstaat zusätzliche Auskünfte anzufordern,
um eine Entscheidung fällen zu können, so wird die Frist von sechs Monaten um die Zeit verlängert, die
zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt
des Eingangs der Auskünfte verstrichen ist.
Artikel 908
(1) Die in Artikel 907 genannte Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat unverzueglich, spätestens jedoch dreissig Tage nach Ablauf der in Artikel 907 vorgesehenen Frist, bekanntgegeben.Eine
Abschrift dieser Entscheidung wird den anderen Mitgliedstaaten zugestellt.
(2) Anhand der nach Absatz 1 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission trifft die Entscheidungszollbehörde ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten.
(3) Wird mit der Entscheidung nach Artikel 907 festgestellt, daß die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlaß rechtfertigen, so kann die Kommission unter von ihr festgelegten Voraussetzungen
einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigen, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.In diesem Fall wird die in Artikel 907 genannte Entscheidung auch jedem ermächtigten Mitgliedstaat bekanntgegeben.
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Artikel 909
Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 907 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem
betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 908 genannten Frist keine Entscheidung bekanntgegeben, so gibt die Entscheidungszollbehörde dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß statt.
KAPITEL 4
Gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden der Mitgliedstaaten
Artikel 910
In den in Artikel 885 Absatz 2 genannten Fällen richtet die Entscheidungszollbehörde das Ersuchen
schriftlich und in zweifacher Ausfertigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 112 an die
nachprüfende Zollstelle. Dem Ersuchen sind der Antrag auf Erstattung oder Erlaß sowie alle Unterlagen,
die die nachprüfende Zollstelle benötigt, um die erbetenen Auskünfte einzuholen oder Prüfungen vorzunehmen, im Original oder als Durchschrift beizufügen.
Artikel 911
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens holt die nachprüfende Zollstelle die von der
Entscheidungszollbehörde erbetenen Auskünfte ein oder nimmt die erbetenen Prüfungen vor. Sie vermerkt das Ergebnis in dem entsprechenden Feld des Originals des in Artikel 910 genannten Vordrucks
und sendet dieses zusammen mit allen Unterlagen, die ihr übermittelt worden sind, an die Entscheidungszollbehörde zurück.
(2) Kann die nachprüfende Zollstelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von zwei Wochen die erbetenen Auskünfte nicht einholen oder Prüfungen nicht vornehmen, so bestätigt sie innerhalb dieser
Frist den Eingang des Ersuchens, indem sie das entsprechende Feld der Durchschrift des in Artikel 910
genannten Vordrucks ausfuellt und diese an die Entscheidungszollbehörde zurücksendet.
Artikel 912
Die Zollstelle der Schlußbehandlung übermittelt der Entscheidungszollbehörde die Bescheinigung nach
Artikel 887 Absatz 5 auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 113.
TEIL V
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 913
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- Verordnung (EWG) Nr. 37/70 der Kommission vom 9. Januar 1970 über die Bestimmung des Ursprungs
von wesentlichen Ersatzteilen für bereits früher gelieferte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge
[32];
[32] ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1970, S. 6.
- Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk - und Fernsehempfangsgeräten [33];
[33] ABl. Nr. L 279 vom 24. 12. 1970, S. 35.
- Verordnung (EWG) Nr. 315/71 der Kommission vom 12. Februar 1971 betreffend die Ursprungsbestimmung von Wermutgrundweinen und von Wermutweinen [34];
[34] ABl. Nr. L 36 vom 13. 2. 1971, S. 10.
- Verordnung (EWG) Nr. 861/71 der Kommission vom 27. April 1971 zur Bestimmung des Ursprungs von
Magnettongeräten [35];
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- Verordnung (EWG) Nr. 3103/73 der Kommission vom 14. November 1973 über das Ursprungszeugnis
und den Antrag hierzu im innergemeinschaftlichen Warenaustausch [36];
[36] ABl. Nr. L 315 vom 16. 11. 1973, S. 34.
- Verordnung (EWG) Nr. 2945/76 der Kommission vom 26. November 1976 zur Festlegung bestimmter
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 über die zollrechtliche Behandlung
von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren [37], zuletzt geändert durch die Akte
über den Beitritt Spaniens und Portugals;
[37] ABl. Nr. L 335 vom 4. 12. 1976, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978 zur Einführung besonderer
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung
auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden [38], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3399/91 [39];
[38] ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1.
[39] ABl. Nr. L 320 vom 22. 11. 1991, S. 19.
- Verordnung (EWG) Nr. 1494/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über erläuternde Anmerkungen
und die auf dem Gebiet des Zollwerts anzuwendenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze
[40];
[40] ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 3.
- Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren
[41], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 558/91 [42];
[41] ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 14.
[42] ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1991, S. 24.
- Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben
für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen [43], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 979/93 [44];
[43] ABl. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 16.
[44] ABl. Nr. L 101 vom 27. 4. 1993, S. 7.
- Verordnung (EWG) Nr. 1574/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 16
und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs oder Ausfuhrabgaben [45];
[45] ABl. Nr. L 161 vom 26. 6. 1980, S. 3.
- Verordnung (EWG) Nr. 3177/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980 über den maßgebenden Ort
des Verbringens nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren [46], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2779/90 [47];
[46] ABl. Nr. L 335 vom 12. 12. 1980, S. 1.
[47] ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 36.
- Verordnung (EWG) Nr. 3179/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980 über die bei der Ermittlung
des Zollwerts zu berücksichtigenden Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren [48], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1264/90 [49];
[48] ABl. Nr. L 335 vom 12. 12. 1980, S. 62.
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[49] ABl. Nr. L 124 vom 15. 5. 1990, S. 32.
- Verordnung (EWG) Nr. 553/81 der Kommission vom 12. Februar 1981 über das Ursprungszeugnis und
den Antrag hierzu [50];
[50] ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1981, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 zur Einführung eines Systems vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren [51], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3334/90 [52];
[51] ABl. Nr. L 154 vom 13. 6. 1981, S. 26.
[52] ABl. Nr. L 321 vom 21. 11. 1990, S. 6.
- Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr [53], zuletzt geändert durch die Richtlinie
83/371/EWG [54];
[53] ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1982, S. 38.
[54] ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1983, S. 63.
- Richtlinie 82/347/EWG der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr
von Gemeinschaftswaren [55];
[55] ABl. Nr. L 156 vom 7. 6. 1982, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2
und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs oder Ausfuhrabgaben [56];
[56] ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1983, S. 13.
- Verordnung (EWG) Nr. 3158/83 der Kommission vom 9. November 1983 über die Auswirkung von Lizenzgebühren auf den Zollwert [57];
[57] ABl. Nr. L 309 vom 10. 11. 1983, S. 19.
- Verordnung (EWG) Nr. 1751/84 der Kommission vom 13. Juni 1984 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
[58], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3693/92 [59];
[58] ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1984, S. 1.
[59] ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 28.
- Verordnung (EWG) Nr. 3548/84 der Kommission vom 17. Dezember 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter
zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr [60], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2361/87 [61];
[60] ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 5.
[61] ABl. Nr. L 215 vom 5. 8. 1987, S. 9.
- Verordnung (EWG) Nr. 1766/85 der Kommission vom 27. Juni 1985 über die bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse [62], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 593/91
[63];
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[62] ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 21.
[63] ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 14.
- Verordnung (EWG) Nr. 3787/86 der Kommission vom 11. Dezember 1986 über Rücknahme und Widerruf der im Rahmen bestimmter Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erteilten Bewilligungen
[64];
[64] ABl. Nr. L 350 vom 12. 12. 1986, S. 14.
- Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel
4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von
Eingangs - oder Ausfuhrabgaben [65];
[65] ABl. Nr. L 352 vom 13. 12. 1986, S. 19.
- Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 der Kommission vom 31. Juli 1987 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den passiven Veredelungsverkehr und das Verfahren
des Standardaustauschs [66], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3692/92 [67];
[66] ABl. Nr. L 230 vom 17. 8. 1987, S. 1.
[67] ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 26.
- Verordnung (EWG) Nr. 4128/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von "flue -cured" Virginia und "ligh -air -cured" Burley (einschließlich Burleyhybriden), "light -air -cured" Maryland - und "fire-cured" -Tabak zu den Unterpositionen 2401 10 10 bis
2401 10 49 und 2401 20 10 bis 2401 20 49 der Kombinierten Nomenklatur [68];
[68] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 4129/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur von bestimmten lebenden Hausrindern und bestimmtem Fleisch von Rindern, genannt im Anhang C des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Jugoslawien [69];
[69] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 9.
- Verordnung (EWG) Nr. 4130/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte "Empereur" (Vitis vinifera cv.) zur Unterposition 0806 10 11 der Kombinierten Nomenklatur [70];
[70] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 16.
- Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204
29 55 der Kombinierten Nomenklatur [71], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2490/91
[72];
[71] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 22.
[72] ABl. Nr. L 231 vom 20. 8. 1991, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 4132/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von sogenanntem "Bourbon" -Whiskey zu den Unterpositionen 2208 30 11
und 2208 30 19 der Kombinierten Nomenklatur [73];
[73] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 36.
- Verordnung (EWG) Nr. 4133/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der Unterpositionen 2208
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90 31 und ex 2208 90 53 der Kombinierten Nomenklatur zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den gegenseitigen Handelsverkehr mit
bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegünstigten Behandlung [74];
[74] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 42.
- Verordnung (EWG) Nr. 4134/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der "Käsefondü" genannten Zubereitungen zur Unterposition 2106 90 10 der
Kombinierten Nomenklatur [75];
[75] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 48.
- Verordnung (EWG) Nr. 4135/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Natriumnitrat (natürlichem Natronsalpeter) und natürlichem
Kaliumnatriumnitrat zu den Unterpositionen 3102 50 10 bzw. 3105 90 10 der Kombinierten Nomenklatur [76];
[76] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 54.
- Verordnung (EWG) Nr. 4136/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Unterposition 0101 19 10 der Kombinierten Nomenklatur [77];
[77] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 60.
- Verordnung (EWG) Nr. 4137/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren zu den Unterpositionen 0408 11 90, 0408 19 90, 0408 91 90, 0408
99 90, 1106 20 10, ex 2501 00 51, ex 3502 10 10 und ex 3502 90 10 der Kombinierten Nomenklatur
[78];
[78] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 63.
- Verordnung (EWG) Nr. 4138/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Kartoffeln, bestimmten Getreidearten und bestimmten Ölsaaten und ölhaltigen Früchten zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung als Saatgut
[79];
[79] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 67.
- Verordnung (EWG) Nr. 4139/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer
besonderen Verwendung [80];
[80] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 70.
- Verordnung (EWG) Nr. 4140/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur [81];
[81] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 74.
- Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft - und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung [82], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1418/91 [83];
[82] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 76.
[83] ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 28.
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- Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung [84], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3803/92 [85];
[84] ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 81.
[85] ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 15.
- Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission vom 4. März 1988 über die Begriffsbestimmung des
Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen [86], zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 3660/92 [87] ;
[86] ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1988, S. 1.
[87] ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 809/88 der Kommission vom 14. März 1988 zur Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Waren der besetzten Gebiete in die Gemeinschaft [88], zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3660/92 [89];
[88] ABl. Nr. L 86 vom 30. 3. 1988, S. 1.
[89] ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern [90], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3348/89 [91];
[90] ABl. Nr. L 355 vom 23. 12. 1988, S. 22.
[91] ABl. Nr. L 323 vom 8. 11. 1989, S. 17.
- Verordnung (EWG) Nr. 288/89 der Kommission über die Bestimmung des Ursprungs von integrierten
Schaltungen [92];
[92] ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1989, S. 23.
- Verordnung (EWG) Nr. 597/89 der Kommission vom 8. März 1989 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die Zollschuld [93];
[93] ABl. Nr. L 65 vom 9. 3. 1989, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 2071/89 der Kommission vom 11. Juli 1989 zur Bestimmung des Ursprungs von
Photokopierapparaten, die mit optischem System oder nach dem Kontaktverfahren arbeiten [94];
[94] ABl. Nr. L 196 vom 12. 7. 1989, S. 24.
- Verordnung (EWG) Nr. 3850/89 der Kommission vom 15. Dezember 1989 zur Festlegung der Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten [95];
[95] ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 8.
- Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 der Kommission vom 30. Juli 1990 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager [96], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3001/92 [97];
[96] ABl. Nr. L 246 vom 10. 9. 1990, S. 1.
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[97] ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 16.
- Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 der Kommission vom 30. Juli 1990 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) 2504/88 des Rates über Freizonen und Freilager [98], zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2485/91 [99];
[98] ABl. Nr. L 246 vom 10. 9. 1990, S. 33.
[99] ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 34.
- Verordnung (EWG) Nr. 2883/90 der Kommission vom 5. Oktober 1990 über die Bestimmung des Ursprungs von Traubensaft [100];
[100] ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 13.
- Verordnung (EWG) Nr. 2884/90 der Kommission vom 5. Oktober 1990 zur Bestimmung des Ursprungs
bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind [101];
[101] ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 14.
- Verordnung (EWG) Nr. 3561/90 der Kommission vom 11. Dezember 1990 zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren aus keramischen Stoffen [102];
[102] ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 10.
- Verordnung (EWG) Nr. 3620/90 der Kommission vom 14. Dezember 1990 über die Bestimmung des
Ursprungs von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren, von bestimmten
Haustieren [103];
[103] ABl. Nr. L 351 vom 15. 12. 1990, S. 25.
- Verordnung (EWG) Nr. 3672/90 der Kommission vom 18. Dezember 1990 über die Bestimmung des Ursprungs von Wälzlagern (Kugel -, Rollen :- und Nadellager aller Art) [104];
[104] ABl. Nr. L 356 vom 19. 12. 1990, S. 30.
- Verordnung (EWG) Nr. 3716/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden [105];
[105] ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 48.
- Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates über die von den Zollbehörden
der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur [106], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 [107];
[106] ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17.
[107] ABl. Nr. L 271 vom 16. 9. 1992, S. 5.
- Verordnung (EWG) Nr. 1364/91 der Kommission vom 24. Mai 1991 zur Bestimmung des Ursprungs von
Spinnstoffen und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur [108];
[108] ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1991, S. 18.
- Verordnung (EWG) Nr. 1365/91 der Kommission vom 24. Mai 1991 zur Bestimmung des Ursprungs von
Baumwoll -Linters, Filz und Vließtoffen, getränkt, Bekleidung aus Leder, Schuhen und Uhrarmbändern
aus Spinnstoffen [109];
[109] ABl. Nr. L 130 vom 25. 5. 1991, S. 28.
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- Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere
in der Gemeinschaft [110];
[110] ABl. Nr. L 148 vom 13. 6. 1991, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 1656/91 der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung besonderer Vorschriften für bestimmte Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung [111];
[111] ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1991, S. 39.
- Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom
Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet [112];
[112] ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1991, S. 16.
- Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission vom 26. Juni 1991 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven Veredelungsverkehr [113], zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3709/92 [114];
[113] ABl. Nr. L 210 vom 31. 7. 1991, S. 1.
[114] ABl. Nr. L 378 vom 21. 12. 1992, S. 6.
- Verordnung (EWG) Nr. 2249/91 der Kommission vom 25. Juli 1991 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln [115];
[115] ABl. Nr. L 204 vom 27. 7. 1991, S. 31.
- Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Festlegung der Voraussetzungen
für die Verwendung eines Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft sowie für die vorübergehende Ausfuhr von Waren aus diesem Gebiet [116];
[116] ABl. Nr. L 216 vom 3. 8. 1991, S. 24.
- Verordnung (EWG) Nr. 3717/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 über das Verzeichnis von
Waren, auf die das Verfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anwendbar ist [117], zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 209/93 [118];
[117] ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 23.
[118] ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 18.
- Verordnung (EWG) Nr. 343/92 der Kommission vom 22. Januar 1992 über die Bestimmung des Begriffs
"Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Republiken Kroatien und Slowenien und der Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in die Gemeinschaft [119], zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3660/92 [120];
[119] ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1992, S. 1.
[120] ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens [121], zuletzt geändert
durch Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 [122];
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[121] ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.
[122] ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 15.
- Verordnung (EWG) Nr. 1823/92 der Kommission vom 3. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 3925/91 des Rates über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck
oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck [123] ;
[123] ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1992, S. 8.
- Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 717/91 des Rates über das Einheitspapier [124], zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 607/93 [125];
[124] ABl. Nr. L 249 vom 28. 8. 1992, S. 1.
[125] ABl. Nr. L 65 vom 17. 3. 1993, S. 5.
- Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 der Kommission vom 15. September 1992 zur Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates über die von den Zollbehörden
der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur [126];
[126] ABl. Nr. L 271 vom 16. 9. 1992, S. 1.
- Verordnung (EWG) Nr. 2713/92 der Kommission vom 17. September 1992 über die Beförderung von
Waren zwischen bestimmten Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft [127];
[127] ABl. Nr. L 275 vom 18. 9. 1992, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren,
die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden [128];
[128] ABl. Nr. L 326 vom 12. 11. 1992, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 3566/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Papiere, die zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind, die eine Überwachung der Verwendung
und oder der Bestimmung der Waren mit sich bringen [129];
[129] ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 11.
- Verordnung (EWG) Nr. 3689/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung des Carnets TIR und des
Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates
über die vorübergehende Verwendung [130];
[130] ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 14.
- Verordnung (EWG) Nr. 3691/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft und zu der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates
über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung [131];
[131] ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 25.
- Verordnung (EWG) Nr. 3710/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Festlegung eines Verfahrens für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen im aktiven Veredelungsverkehr - Nichterhebungsverfahren [132];
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[132] ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 9.
- Verordnung (EWG) Nr. 3903/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten [133].
[133] ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1992, S. 1.
Artikel 914
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 915
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1994.
Artikel 791 Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995.Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 1993
Für die Kommission
Christiane SCRIVENER
Mitglied der Kommission
Rechtsgrundlagen
31992R2913-A249
Zitierte Akte
31966L0402
31966L0403
31968R0804
31969L0208
31970L0524
31989R0986
31990R3833
Ändert
31970R0037 Aufhebung ab 01/01/1994
31970R2632 Aufhebung ab 01/01/1994
31971R0315 Aufhebung ab 01/01/1994
31971R0861 Aufhebung ab 01/01/1994
31973R3103 Aufhebung ab 01/01/1994
31976R2945 Aufhebung ab 01/01/1994
31979R0137 Aufhebung ab 01/01/1994
31980R1494 Aufhebung ab 01/01/1994
31980R1495 Aufhebung ab 01/01/1994
31980R1496 Aufhebung ab 01/01/1994
31980R1574 Aufhebung ab 01/01/1994
31980R3177 Aufhebung ab 01/01/1994
31980R3179 Aufhebung ab 01/01/1994
31981R0553 Aufhebung ab 01/01/1994
31981R1577 Aufhebung ab 01/01/1994
31982L0057 Aufhebung ab 01/01/1994
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31982L0347 Aufhebung ab 01/01/1994
31983R3040 Aufhebung ab 01/01/1994
31983R3158 Aufhebung ab 01/01/1994
31984R1751 Aufhebung ab 01/01/1994
31984R3548 Aufhebung ab 01/01/1994
31985R1766 Aufhebung ab 01/01/1994
31986R3787 Aufhebung ab 01/01/1994
31986R3799 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R2458 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4128 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4129 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4130 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4131 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4132 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4133 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4134 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4135 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4136 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4137 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4138 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4139 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4140 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4141 Aufhebung ab 01/01/1994
31987R4142 Aufhebung ab 01/01/1994
31988R0693 Aufhebung ab 01/01/1994
31988R0809 Aufhebung ab 01/01/1994
31988R4027 Aufhebung ab 01/01/1994
31989R0288 Aufhebung ab 01/01/1994
31989R0597 Aufhebung ab 01/01/1994
31989R2071 Aufhebung ab 01/01/1994
31989R3850 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R2561 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R2562 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R2883 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R2884 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R3561 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R3620 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R3672 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R3716 Aufhebung ab 01/01/1994
31990R3796 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R1364 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R1365 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R1593 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R1656 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R2164 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R2228 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R2249 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R2365 Aufhebung ab 01/01/1994
31991R3717 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R0343 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R1214 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R1823 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R2453 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R2674 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R2713 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R2913 Durchführung ab 14/10/1993
31992R3269 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R3566 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R3689 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R3691 Aufhebung ab 01/01/1994
31992R3710 Aufhebung ab 01/01/1994
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31992R3903 Aufhebung ab 01/01/1994
Geändert durch
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 1 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 106 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 108 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 111 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 17 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 18 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 25 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 27 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 31 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 32 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 48 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 49 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 50 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 51 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 6 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 60 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 63 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 68/A ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 6BIS ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 81 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 82 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Anhang 98 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Anhang 99 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 107.3 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 108.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Ersetzung Artikel 163.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Ersetzung Artikel 163.4 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Artikel 26 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Artikel 26.1 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Artikel 27.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 280.3 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Änderung Artikel 29.1 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 298.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 299.3 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 303.1 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 318 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 335.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 361.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 371 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 392.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 393.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 402.1 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 404.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 464 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 481.3 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 485.4 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 485.5 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 486.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 492.1 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 494.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 11994NN01/13/A1 Vervollständigung Artikel 522.4 ab 01/01/1995
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Geändert durch 31993R3665 Änderung Artikel 747.1 ab 01/01/1994
Geändert durch 31993R3665 Zusatz Artikel 867BIS ab 01/01/1994
Geändert durch 31994R0655 Vervollständigung Anhang 38 ab 01/01/1995
Geändert durch 31994R1500 Vervollständigung Anhang 37 ab 01/01/1995
Geändert durch 31994R1500 Vervollständigung Anhang 38 ab 01/01/1995
Geändert durch 31994R2193 Änderung Anhang 37 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Änderung Anhang 67 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Änderung Anhang 68 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Anhang 75 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Zusatz Anhang 75BIS ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Änderung Anhang 77 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Änderung Anhang 78 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 266.1 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Änderung Artikel 266.2 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Zusatz Artikel 266.3 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 423.2 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Zusatz Artikel 551.4 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Vervollständigung Artikel 552.1 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Zusatz Artikel 553.4 ab 16/09/1994
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Geändert durch 31994R2193 Zusatz Artikel 556.4 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Zusatz Artikel 556.5 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Zusatz Artikel 556.6 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 558.1 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Vervollständigung Artikel 577.2 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 580.1 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 603 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Änderung Artikel 648.1 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 820 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Ersetzung Artikel 821 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Streichung Artikel 822 ab 16/09/1994
Geändert durch 31994R2193 Streichung Artikel 835.1.2 ab 16/09/1994
Abweichung von 31994R3107 Abweichung Artikel 57.2 ab 01/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 108 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Anhang 14 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Vervollständigung Anhang 15 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 19 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 20 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 31 ab 01/01/1996
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 32 ab 01/01/1996
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 33 ab 01/01/1996
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 34 ab 01/01/1996
Geändert durch 31994R3254 Vervollständigung Anhang 37 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Anhang 38 ab 01/01/1996
Geändert durch 31994R3254 Streichung Anhang 53 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Anhang 69 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Zusatz Anhang 69BIS ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Anhang 96 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Artikel 100.1 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Artikel 100.2 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 100.3 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 102 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 113 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Artikel 119.4 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 121.1 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Artikel 121.2 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Artikel 122.1 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Änderung Artikel 122.2 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 122.3 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 124 ab 07/01/1995
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Geändert durch 31994R3254 Vervollständigung Artikel 314.2 ab 07/01/1995
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Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 91 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 915.3 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 92 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 93 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 94 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 95 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 96 ab 07/01/1995
Geändert durch 31994R3254 Ersetzung Artikel 97 ab 07/01/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Anhang 108 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Anhang 25 ab 01/01/1995
Geändert durch 31995R1762 Ersetzung Anhang 26 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Anhang 27 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Anhang 38BIS ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Anhang 77 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Vervollständigung Anhang 78 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Anhang 91TER ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 1.11 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Ersetzung Artikel 1.2 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Artikel 147.1 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Artikel 147.2 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 233.2 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Artikel 233DEVIENT Artikel 233.1
Geändert durch 31995R1762 Ersetzung Artikel 272.2 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 272.3 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 438.3 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 438.4 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 509.2 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Artikel 509DEVIENT Artikel 509.1
Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 560.3 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Artikel 577.2 ab 28/07/1995
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Geändert durch 31995R1762 Zusatz Artikel 601.2BIS ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Artikel 648.1 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Artikel 682.1 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Ersetzung Artikel 682.2 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Vervollständigung Artikel 682.3 ab 28/07/1995
Geändert durch 31995R1762 Änderung Artikel 697.3 ab 28/07/1995
Abweichung von 31995R2125 Abweichung Artikel 57.2 ab 01/07/1995
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 108 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Vervollständigung Anhang 37 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 38 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Anhang 43 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Anhang 44 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 63 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 64 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 65 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 79 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Anhang 87 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 218.3 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 243.2 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 325 ab 27/03/1996
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Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 329 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 330 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 331 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 332 ab 27/03/1996
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Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 334 ab 27/03/1996
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Geändert durch 31996R0482 Streichung Artikel 338 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Streichung Artikel 339 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Streichung Artikel 340 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Zusatz Artikel 348.1BIS ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Zusatz Artikel 348.1TER ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Zusatz Artikel 356.3BIS ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 360 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 361 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 362 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Zusatz Artikel 362BIS ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Artikel 368.2 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 376.2 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 380 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 453.2 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Zusatz Artikel 457BIS ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 503.A. ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 536.1 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Änderung Artikel 552.1 ab 27/03/1996
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Geändert durch 31996R0482 Vervollständigung Artikel 698.2 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 705.2 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Ersetzung Artikel 709 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Vervollständigung CH.3 ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R0482 Vervollständigung Text ab 27/03/1996
Geändert durch 31996R1676 Vervollständigung Anhang 25 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Vervollständigung Anhang 37 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Vervollständigung Anhang 38 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Ersetzung Anhang 77 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Änderung Anhang 78 ab 04/09/1996
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Geändert durch 31996R1676 Zusatz Artikel 156BIS ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Ersetzung Artikel 294.2 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Ersetzung Artikel 504.4 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Vervollständigung Artikel 552.1 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Vervollständigung Artikel 577.2 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Änderung Artikel 589.2 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Änderung Artikel 589.4 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Ersetzung Artikel 624 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R1676 Vervollständigung Artikel 648.1 ab 04/09/1996
Geändert durch 31996R2153 Änderung Artikel 361 ab 19/11/1996
Geändert durch 31996R2153 Ersetzung Artikel 361.1 ab 19/11/1996
Geändert durch 31996R2153 Zusatz Artikel 361.2 ab 19/11/1996
Geändert durch 31996R2153 Zusatz Artikel 361.3 ab 19/11/1996
Geändert durch 31997R0012 Vervollständigung Anhang 11 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Änderung Anhang 14 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Anhang 15 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Anhang 17 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Anhang 18 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Anhang 19 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Zusatz Anhang 1BIS ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Anhang 20 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Anhang 22 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Vervollständigung Anhang 38 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Vervollständigung Anhang 87 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 10 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 100 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 101 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 102 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 103 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 104 ab 20/01/1997
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Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 113 ab 20/01/1997
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Geändert durch 31997R0012 Vervollständigung Artikel 228 ab 20/01/1997
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Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 5 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 6 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 629 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 630 ab 20/01/1997
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Geändert durch 31997R0012 Änderung Artikel 640.1 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 66 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 67 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 68 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 69 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 7 ab 20/01/1997
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Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 71 ab 20/01/1997
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Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 72BIS ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 72TER ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 73 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 74 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 75 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 76 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 77 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 78 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 79 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 8 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 80 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 81 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 82 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 83 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 84 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 85 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 86 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 87 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Vervollständigung Artikel 871.1 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Zusatz Artikel 876BIS ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 88 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 89 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 9 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 90 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Vervollständigung Artikel 905.2 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 90BIS ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 90QUATER ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 90TER ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 91 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 92 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 93 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 93BIS ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 94 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 95 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 96 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 97 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 98 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Ersetzung Artikel 99 ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0012 Änderung Text ab 20/01/1997
Geändert durch 31997R0089 Zusatz Anhang 38TER ab 01/02/1997
Geändert durch 31997R0089 Zusatz Artikel 290BIS ab 01/02/1997
Geändert durch 31997R1427 Streichung Anhang 108 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Änderung Anhang 77 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Vervollständigung Anhang 78 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Vervollständigung Anhang 79 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Vervollständigung Anhang 87 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 248.4 ab 01/01/1998
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 251.1TER ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Ersetzung Artikel 256.2 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 308BIS ab 01/01/1998
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 308QUATER ab 01/01/1998
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 308QUINQUIES
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Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 308TER ab 01/01/1998
Geändert durch 31997R1427 Vervollständigung Artikel 417 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Ersetzung Artikel 426 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 427.5 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Vervollständigung Artikel 432 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Streichung Artikel 801.2 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Änderung Artikel 840.1 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 859.8 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Artikel 859.9 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Vervollständigung Artikel 900.2 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Änderung Artikel 900.3 ab 31/07/1997
Geändert durch 31997R1427 Zusatz Titel 1.2 CH 3 ab 01/01/1998
Abweichung von 31997R1713 SAUF Artikel 1- Artikel 66
Abweichung von 31997R1714 Abweichung Artikel 67 - Artikel 915
Abweichung von 31997R1715 Abweichung Artikel 67 - Artikel 915
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 67 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 68 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 69 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 70 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 71 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 72 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 73 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 74 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 75 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 76 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 77 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 78 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 79 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 80 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 81 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 82 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 83 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 84 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 85 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 86 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 87 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 88 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 89 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 90 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 91 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 92 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 93 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 94 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 95 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 96 ab 15/10/1997
Abweichung von 31997R2260 Abweichung Artikel 97 ab 15/10/1997
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Anhang 110BIS ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Anhang 37 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Vervollständigung Anhang 38 ab 01/02/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Anhang 42BIS ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Anhang 42TER ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Anhang 46 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Anhang 47 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Anhang 48 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Anhang 49 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Anhang 50 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Anhang 51 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Anhang 52 ab 01/02/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Anhang 54 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Streichung Anhang 56 ab 01/02/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 309.F ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Vervollständigung Artikel 311 ab 01/07/1998
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Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 313 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 313BIS ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 313TER ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 314 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 315.1 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 315.1BIS ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 317.1 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 317.4 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 317BIS ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 323BIS ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 362.2 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Streichung Artikel 362.3 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Artikel 376.1 ab 01/02/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 381.1BIS ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 389 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 419.2 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 434.2 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 434.3 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 434.4 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Artikel 444.11 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 444.2 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Artikel 444.3 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 446 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 447 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Artikel 448.11 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Änderung Artikel 448.2 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 448.4 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 448.5 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Streichung Artikel 449 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Artikel 856BIS ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 870 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Artikel 889.2 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Titel 2.2 CH 3 ab 01/07/1998
Geändert durch 31998R0075 Zusatz Titel 2 Artikel 856BIS
Geändert durch 31998R0075 Ersetzung Titel Artikel 844 ab 20/01/1998
Geändert durch 31998R1677 Vervollständigung Anhang 37 ab 01/01/1999
Geändert durch 31998R1677 Änderung Anhang 38 ab 01/01/1999
Geändert durch 31998R1677 Vervollständigung Anhang 87 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Ersetzung Artikel 178.2 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Ersetzung Artikel 759.3 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Zusatz Artikel 844.4 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Vervollständigung Artikel 865 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Änderung Artikel 869.B ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Zusatz Artikel 872BIS ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Vervollständigung Artikel 873 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Vervollständigung Artikel 905.1 ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Zusatz Artikel 906BIS ab 06/08/1998
Geändert durch 31998R1677 Vervollständigung Artikel 907 ab 06/08/1998
Verbunden 31998Y1208(01)
Geändert durch 31999R0046 Vervollständigung Anhang 14 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Ersetzung Anhang 15 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Änderung Artikel 102.1 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Änderung Artikel 143.1 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Vervollständigung Artikel 67.4 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Ersetzung Artikel 69 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Änderung Artikel 70 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Zusatz Artikel 70BIS ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Ersetzung Artikel 71.1 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Änderung Artikel 72.3 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0046 Ersetzung Artikel 890.2 ab 22/01/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Anhang 37 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Anhang 37 TER ab 31/03/1999
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Geändert durch 31999R0502 Zusatz Anhang 38 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Anhang 45 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Anhang 45 TER ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 341.1 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Ersetzung Artikel 345.2 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Ersetzung Artikel 346.2 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Ersetzung Artikel 350.1 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 350 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 350 QUATER ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 350 QUINQUIES
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 350 TER ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Ersetzung Artikel 373.2 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Ersetzung Artikel 374 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 DECIES ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 NONIES ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 OCTIES ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 QUATER ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 QUINQUIES
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 SEPTIES
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 SEXIES ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 TER ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz Artikel 388 UNDECIES
Geändert durch 31999R0502 Zusatz CH 6 BI ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz CH 6 BI .1 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz CH 6 BI .2 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz CH 6 BI .3 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz CH 6 BI .4 ab 31/03/1999
Geändert durch 31999R0502 Zusatz CH 6 BI .5 ab 31/03/1999
Abweichung von 31999R0800 Abweichung Artikel 278.3.D ab 01/07/1999
Abweichung von 31999R0800 Abweichung Artikel 282.2 ab 01/07/1999
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 67 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 68 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 69 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 70 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 71 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 72 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 73 bis 14/07/2000
Abweichung von 31999R1537 Abweichung Artikel 74 bis 14/07/2000
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Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 83 ab 02/08/2000
Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 84 ab 02/08/2000
Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 843 ab 02/08/2000
Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 85 ab 02/08/2000
Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 86 ab 02/08/2000
Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 87 ab 02/08/2000
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Geändert durch 32000R1602 Ersetzung Artikel 887.3 ab 02/08/2000
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Verbunden 32000R2365
Geändert durch 32000R2787 Änderung Anhang 35 ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Änderung Anhang 37 ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Ersetzung Anhang 37 BI. ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Änderung Anhang 38 ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Zusatz Anhang 44 BI. ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Zusatz Anhang 44 QT. ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Zusatz Anhang 450 BI. ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Änderung Anhang 45 BI. ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Ersetzung Anhang 46 ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Ersetzung Anhang 47 ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Zusatz Anhang 47 BI. ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Ersetzung Anhang 54 ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Streichung Anhang 55 ab 01/07/2001
Geändert durch 32000R2787 Streichung Anhang 57 ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Änderung Artikel 2. 2 ab 03/01/2001
Geändert durch 32000R2787 Streichung Artikel 2. 3 ab 01/07/2001
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Geändert durch 32000R2787 Ersetzung Artikel 313 TR. 1 ab 01/07/2001
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Geändert durch 32001R0993 Ersetzung ANN99 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART220.1PTB ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART220.1PTC ab 01/07/2001
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Geändert durch 32001R0993 Änderung ART229.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART229.1PTA ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART232.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART251.1QT ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART268.3 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART269.3 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART270.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART272.2 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART275.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART278.3PTD ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART313.2PTB ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART313.2PTC ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Ersetzung ART313BI.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART313TR.3PTD ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART313TR.7 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART322.2 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART346.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART347.3BI ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART359.2 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART365.1BI ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Vervollständigung ART366.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART368BI ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART369BI ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Vervollständigung ART379.1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Vervollständigung ART383.2 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART408BI ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART427.2 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Zusatz ART859.10 ab 01/07/2001
Geändert durch 32001R0993 Änderung ART859.6 ab 01/07/2001
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Geändert durch 32001R0993 TXTART369
Geändert durch 32001R0993 TXTART408.1PTB
Geändert durch 32001R0993 Ersetzung TXTTIT5PR2CH1 ab 01/07/2001
Geändert durch 32002R0444 Änderung Anhang 111 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Vervollständigung Anhang 37 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Anhang 37 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Anhang 44 BI ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Anhang 69 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 1.10 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 1.3 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 110.1 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 145 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 179.1 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Zusatz Artikel 292.7 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 293.3 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Vervollständigung Artikel 293.3 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Vervollständigung Artikel 293.4 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 296.2 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 314 QT .1 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 317 TR ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 324 SX .5 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 345.1 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 359.3 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 379.2 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Zusatz Artikel 381.3 BI ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Vervollständigung Artikel 423.3 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 450 QT .1 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Zusatz Artikel 450 QT .1 BI ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 450 QT .2 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Zusatz Artikel 547 BI ab 01/07/2001
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 859.2 ab 01/07/2001
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 859.7 ab 01/07/2001
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 873.3 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 907.3 ab 19/03/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 912 BI .3 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 912 QT .2 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 912 TR .7 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Ersetzung Artikel 912 TR .9 ab 01/04/2002
Geändert durch 32002R0444 Änderung Artikel 98.1 ab 19/03/2002
Vervollständigt durch 32003R0881 ab 01/09/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Anhang 14 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Anhang 15 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Anhang 25 ab 01/05/2004
Geändert durch 32003R0881 Änderung Anhang 37 BI ab 01/01/2005
Geändert durch 32003R0881 Vervollständigung Anhang 38 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Anhang 44 BI ab 01/01/2005
Geändert durch 32003R0881 Änderung Anhang 45 BI ab 01/01/2005
Geändert durch 32003R0881 Änderung Anhang 67 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Anhang 70 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Vervollständigung Anhang 70 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Vervollständigung Anhang 76 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 101.1 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Artikel 256.1 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 308 QQ .1 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 308 QQ .2 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 308 QT ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Streichung Artikel 353.2 ab 01/01/2005
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 358.2 ab 01/01/2005
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 451.1 ab 01/09/2003
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Geändert durch 32003R0881 Änderung Artikel 458.2 ab 01/09/2003
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Geändert durch 32003R0881 Änderung Artikel 462.4 ab 01/09/2003
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Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 72.3 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 72.4 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Artikel 72 TR .1 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Artikel 76.4 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 841 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Zusatz Artikel 876 BI .3 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 890.1 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Ersetzung Artikel 900.2 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Streichung Artikel 900.3 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Paragraph 2 Titel 1 ab 01/06/2003
Geändert durch 32003R0881 Änderung Paragraph 2 Titel 2 ab 01/09/2003
Geändert durch 32003R1335 Vervollständigung Artikel 869 ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Änderung Artikel 869 PT B) ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Ersetzung Artikel 870 ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Ersetzung Artikel 871 ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Ersetzung Artikel 872 ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Ersetzung Artikel 873 ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Ersetzung Artikel 874 ab 01/08/2003
Geändert durch 32003R1335 Ersetzung Artikel 875 ab 01/08/2003
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Geändert durch 32006R0402 Zusatz Artikel 290 QQ ab 16/03/2006
Geändert durch 32006R0402 Zusatz Artikel 290 QT ab 01/06/2006
Geändert durch 32006R0402 Zusatz Artikel 290 TR ab 16/03/2006
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Geändert durch 32006R1792 Vervollständigung Artikel 912SX.2 ab 01/01/2007
Geändert durch 32006R1792 Vervollständigung Artikel 912TR.2 ab 01/01/2007
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Geändert durch 32006R1875 Zusatz Anhang 1 QT ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Anhang 30 BI ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Anhang 45 QQ ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Anhang 45 QT ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Anhang QQ ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Vervollständigung Artikel 1 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Streichung Artikel 182 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 183 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 183 BI ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 183 QQ ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 183 QT ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 183 TR ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Artikel 184.1 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 186 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Artikel 187 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 187 BI ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 201 ab 26/12/2006
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Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 262.1 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 264.3 ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 266.3 ab 01/07/2009
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Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 270.5 ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 271 ab 01/07/2009
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Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 286.4 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 287.1 ab 26/12/2006
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Geändert durch 32006R1875 Vervollständigung Artikel 289 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 313 TR ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 367 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Streichung Artikel 368 ab 26/12/2006
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Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 454 BI.5 ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 787 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Streichung Artikel 791.2 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 792 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 792 BI ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 792 TR ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 793 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 793 BI ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 793 QT ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 793 TR ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 795 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Streichung Artikel 796 ab 01/01/2008
Geändert durch 32006R1875 Vervollständigung Artikel 806 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Streichung Artikel 811 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Streichung Artikel 814 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Artikel 841 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 841 BI ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Artikel 843.1 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Artikel 865 BI ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Artikel 915 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Vervollständigung Paragraph 1 CH 1 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Paragraph 1 Titel 2 BI ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Ersetzung Paragraph 1 Titel 6 CH 1 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Vervollständigung Paragraph 1 Titel 6 CH 1 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Paragraph 1 Titel 6 CH 2 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Paragraph 1 Titel 6 CH 4 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Paragraph 2TIT 4 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Vervollständigung Paragraph 2 Titel 4 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Änderung Paragraph 2 Titel 4 CH 2 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Paragraph 2 Titel 4 CH 3 ab 26/12/2006
Geändert durch 32006R1875 Änderung Paragraph 2 Titel 5 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Paragraph 2 Titel 6 CH 1 ab 01/07/2009
Geändert durch 32006R1875 Zusatz Titel 1 Paragraph 1 CH 4 ab 26/12/2006
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Geändert durch 32006R1875 Zusatz Titel 1 Paragraph 1 CH 5 ab 26/12/2006
Geändert durch 32007R0214 Änderung Artikel 308BIS.10 ab 04/03/2007
Geändert durch 32007R0214 Änderung Artikel 308QUATER.1 ab 04/03/2007
Geändert durch 32007R0214 Änderung Artikel 308QUATER.3 ab 04/03/2007
Geändert durch 32007R0214 Ersetzung Artikel 308QUINQUIES ab 04/03/2007
Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 67 bis 31/12/2010
Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 68 bis 31/12/2010
Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 69 bis 31/12/2010
Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 70 bis 31/12/2010
Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 71 bis 31/12/2010
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Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 89 bis 31/12/2010
Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 90 bis 31/12/2010
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Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 95 bis 31/12/2010
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Abweichung von 32008R0815 Abweichung Artikel 97 bis 31/12/2010
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Aufgehoben durch 32008R1192 ab 06/12/2008
Aufgehoben durch 32008R1192 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 30BI ab 01/01/2011
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 37 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 37BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 37QQ ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 37QT ab 01/01/2009
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 38 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 44BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 44QT ab 01/01/2009
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 44TR ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 45BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 45TE ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 46TE ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 47BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 51TE ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Anhang 67 ab 01/01/2009
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Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 199.1 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 199.2 ab 01/07/2008
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Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 261 ab 06/12/2008
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Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 264 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 265 ab 01/01/2009
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 265 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 269.1 ab 01/01/2009
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 269PT1) ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 270.2 ab 01/01/2009
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 270.3 ab 01/01/2009
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 270.4 ab 01/01/2009
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 270.5 ab 01/01/2009
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 270PT2) ab 06/12/2008
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 270PT3) ab 06/12/2008
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 270PT4) ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 270PT5) ab 06/12/2008
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Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 288 ab 01/01/2011
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 288 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Artikel 291.2 ab 01/01/2009
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 291P2PTA) ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 340QUA.1 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 340QUAP1 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 340TE ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 340TE.6 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 340TE.7 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 342.4 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 342P4 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 343 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 343 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 343BI ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 344BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 345.4 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 345P4 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 346.1 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 346P1 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 347 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 347 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 348.3 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 348P3 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 350 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 350 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 351 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 351 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 352 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 352 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 353 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 353 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 353BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 356.3 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 356P3 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Artikel 357 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 357 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 358 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 358 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 359 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 359 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Artikel 360 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 360P1 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 360P2 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 361 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 361 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 362 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 362 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 363 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 363 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 364 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 364 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 365 ab 01/07/2009
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 365 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 365BI ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 366 ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 366 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 367 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 368BI ab 01/07/2008
Geändert durch 32008R1192 Zusatz Artikel 368BI ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 369 ab 01/07/2008
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Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 369BI ab 01/07/2008
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 369BI ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 370 ab 01/07/2008
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 370 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Streichung Artikel 371 ab 01/07/2008
Aufgehoben durch 32008R1192 Artikel 371 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 372 ab 01/07/2008
Ersetzt durch 32008R1192 Artikel 372 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Änderung Artikel 373 ab 01/07/2008
Ersetzt durch 32008R1192 Artikel 373P1PTB) ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 374.1 ab 01/07/2008
Ersetzt durch 32008R1192 Artikel 374P1 ab 06/12/2008
Geändert durch 32008R1192 Ersetzung Artikel 376.3 ab 01/07/2008
Geändert durch