Information zu den Wahlen vom 5. Juni 2016

Einwohnergemeinde Gelterkinden
Information zu den Wahlen vom 5. Juni 2016
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Ersatzwahl Gemeindekommission
Erneuerungswahl Gemeindepräsidium
Erneuerungswahlen Schulrat Kindergarten/Primarschule und Schulrat
Sekundarschule
Ersatzwahl Gemeindekommission für die Amtsperiode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020
Stefan Degen wurde am 28. Februar 2016 in den Gemeinderat wie auch in die Gemeindekommission
für die Amtsperiode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 gewählt.
Gemäss § 89 Gemeindegesetz (Unvereinbarkeit) kann Stefan Degen nicht in beiden Gremien Einsitz
nehmen. Er hat darum nach dem 28. Februar 2016 seinen Rücktritt aus der Gemeindekommission für
die Amtsperiode 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 eingereicht.
Daher wird gemäss § 31 des Gesetzes über die politischen Rechte eine Ersatzwahl für die genannte
Amtsperiode durchgeführt. Die Ersatzwahl findet am 5. Juni 2016 statt. Eine allfällige Nachwahl findet
am 3. Juli 2016 statt.
Es ist jede in Gelterkinden stimmberechtigte Person (vorbehältlich § 9 Gemeindegesetz) wählbar. Es
gilt das Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem).
Erneuerungswahl Gemeindepräsidium für die Amtsperiode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020
Die laufende Amtsperiode der Gemeindepräsidien endet im Kanton Basel-Landschaft am 30. Juni
2016.
Die Erneuerungswahlen für die Amtsperiode vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 finden in der
Gemeinde Gelterkinden am 5. Juni 2016 statt. Eine allfällige Nachwahl findet am 3. Juli 2016 statt.
Gemäss § 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Basel-Landschaft sind die Mitglieder des
Gemeinderates der entsprechenden Amtsperiode als Gemeindepräsident/in wählbar. Es gilt das
Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem).
Erneuerungswahlen Schulrat Kindergarten und Primarschule / Schulrat Sekundarschule
Gelterkinden für die Amtsperiode vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2020
Die laufende Amtsperiode der Schulräte endet im Kanton Basel-Landschaft am 31. Juli 2016.
Die Erneuerungswahlen für die Amtsperiode vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2020 finden in der
Gemeinde Gelterkinden am 5. Juni 2016 statt. Eine allfällige Nachwahl findet am 3. Juli 2016 statt.
Es ist jede in Gelterkinden stimmberechtigte Person wählbar. Gemäss § 79 Abs. 4 des kantonalen
Bildungsgesetzes können Lehrpersonen nicht in den Schulrat der Schule, an der sie unterrichten,
gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem).
Schulrat Kindergarten Primarschule
Es sind 7 Mandate zu besetzen. Von den 7 Mandaten des Schulrates Kindergarten und Primarschule
delegiert der Gemeinderat gemäss kantonalem Bildungsgesetz (§ 80 Abs. 2) ein Mitglied aus seiner
Mitte. Somit sind im Schulrat Kindergarten und Primarschule 6 Mandate an der Urne zu
wählen.
Schulrat Sekundarschule Gelterkinden
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 19. Januar 2016 festgelegt,
dass die Gemeinde Gelterkinden im elfköpfigen Schulrat des Sekundarschulstandortes Gelterkinden
in der Amtsperiode 2016 bis 2020 mit fünf Mitgliedern vertreten ist. Gemäss Art. 7 der kommunalen
Gemeindeordnung wählt der Gemeinderat ein Mitglied aus seiner Mitte. Somit sind für den Schulrat
Sekundarschule vier Mandate an der Urne zu wählen.
Möglichkeit der Stillen Wahl
Gemäss Art. 4 und 6 der kommunalen Gemeindeordnung sind für diese Wahlen die Stille Wahlen
möglich.
Wahlvorschläge sind pro Wahlgremium bis zum 18. April 2016, 17.00 Uhr, der
Gemeindeverwaltung, Marktgasse 8,4460 Gelterkinden, einzureichen.
Die nötigen Formulare können auf „www.bl.ch >Abstimmungen/Wahlen > Wahlen > /Wahlvorschläge“
heruntergeladen werden (Gemeindewahlen: Einheitsformular Majorz, Namentliche Wahlvorschläge,
Bestätigung der Wahlvorschläge).
Muss eine Nachwahl angesetzt werden, sind Wahlvorschläge bis zum 13. Juni 2016, 17.00 Uhr, bei
der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Das kantonale Gesetz über die politischen Rechte (GpR) bestimmt bezüglich einer Stillen Wahl, bzw.
zur Einreichung von Wahlvorschlägen folgendes:
§ 30 Stille Wahl
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Zur Ermöglichung der Stillen Wahl können bei Gemeindewahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 48. Tag
vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen des § 33 Absätze 3 5 sowie § 33a zu entsprechen.
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Wenn am 34. Tag vor dem Wahltag die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross ist wie die Zahl der zu
Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und
veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.
§ 33 Wahlvorschläge
3
Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.
4
Die Vorgeschlagenen sind mit ihren Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten,
Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen.
5
Der Wahlvorschlag muss die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur
enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.
§ 33a Unterzeichnung der Wahlvorschläge
1
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich
unterzeichnet sein.
2
...
3
Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nach Einreichung des
Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
4
Der Name der stimmberechtigten Person, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird von der
Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen
und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so
entscheidet das Los. Dieses wird von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber gezogen.
Die Verordnung zum GpR regelt betreffend der Einreichung der Wahlvorschläge folgendes:
§ 13a Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 17 Uhr für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung
eingetroffen sein.
Gemeindeverwaltung Gelterkinden