GWB 2016 Teil 4

EU-Vergaberechtsmodernisierung
Neues im Vergaberecht (Auswahl)
Dresden, 23. März 2016
Peter Gerlach
GF der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V.
Mügelner Straße 40, Haus G, 01237 Dresden
www.abstsachsen.de
Geteiltes Vergaberecht
Auftragswert < EU-Schwellenwert
Bauleistungen
< 5.225.000 €
Liefer+ Dienstleistungen < 209.000 €
Haushaltsrecht
• wirtschaftlicher und
sparsamer Einsatz der Mittel
• i.d.R. öffentl. Ausschreibung
↓
ggf. Vergabegesetze der Länder
(z.B. Sächsisches Vergabegesetz)
↓
Verwaltungsvorschriften
• VOL/A Abschnitt 1
• VOB/A Abschnitt 1
(Vertragsrecht:
VOL/B;VOB/B
Auftragswert ≥ EU-Schwellenwert
Bauleistungen
≥ 5.225.000 €
Liefer+ Dienstleistungen ≥ 209.000 €
Haushaltsrecht + EG-Richtlinien
• W+S; i.d.R. öff. Ausschr.
• Marktöffnung
• Rechtsschutz
↓
4. Teil GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen)
↓
Vergabeverordnung (VgV)
(Verweisungen, Regelungen)
↓
Verwaltungsvorschriften
• VOL/A Abschnitt 2
• VOB/A Abschnitt 2
• VOF
(VOL/B; VOB/B)
2
© Peter Gerlach
Vergabekaskade mit Sekt-VO + VSVgV
GWB
Sächsisches
Vergabegesetz
VOL/A 2009
Abschnitt 1
Abschnitt 2
VgV 2012
i.d.F. 2013
VSVgV
Sekt-VO
VOB/A 2012
Abschnitt 1
VOF 2009
Abschnitt 3
Abschnitt 2
GWB
VgV
… Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4. Teil)
… Vergabeverordnung
Sekt-VO …Sektorenverordnung
VSVgV … Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
3
© Peter Gerlach
Aktuell Neues
4
© Peter Gerlach
voraussichtliche Vergabekaskade ab 18.04.2016
GWB
Sächsisches
Vergabegesetz
VOL/A 2009
Abschnitt
1
Abschnitt 2
VgV
VSVgV
Sekt-VO
VOB/A 2012
Konzessions
VO
VOF 2009
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Abschnitt 2
5
© Peter Gerlach
GWB 2016 Teil 4
Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) vom 18. Dezember 2015
Kapitel 1 Vergabeverfahren
•
Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen, Anwendungsbereich
•
Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
•
•
•
Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung
Abschnitt 3 Besondere Bereiche und Konzessionen
•
•
•
Unterabschnitt 1 Sektorenauftraggeber
Unterabschnitt 2 Verteidigung und Sicherheit
Unterabschnitt 3 Konzessionen
Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren
•
Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden
•
Abschnitt 2 Vergabeverfahren vor der Vergabekammer
•
Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde
6
GWB 2016 Teil 4
§ 97
Grundsätze der Vergabe
 § 2 EU VOB/A
Öffentliche Aufträge und Konzessionen
 Wettbewerb + Transparenz
 Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit.
 Gleichbehandlung,
soweit dieses Gesetz Ungleichbehandlung ausdrücklich zulässt oder gestattet
 Berücksichtigung
• von Aspekten der Qualität und der Innovation sowie
• sozialer und umweltbezogener Aspekte nach Maßgabe dieses Teils
• mittelständischer Interessen (Teil- und Fachlose)
§ 31 VgV 2016
Leistungsbeschreibung
 Berücksichtigung qualitativer, innovativer sowie sozialer + umweltbezogener Aspekte
bezogen auf
- Prozess oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder
- auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstandes
einschließlich der Produktions- und Lieferkette,
auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind,
sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und7
zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind…
GWB 2016 Teil 4
§ 107
Allgemeine Ausnahmen
 Keine Anwendung GWB bei
-
-
Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder
anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer
Finanzierung,
Arbeitsverträge
Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der
Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen
erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement
Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7,
75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes
von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen;
gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind
insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivilund Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
-
wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
8
GWB 2016 Teil 4
§ 108
Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
 ÖAG  juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
(Inhouse-Vergabe)
 Zwischen zwei oder mehreren ÖAG
(Interkommunale Zusammenarbeit/horizontale Zusammenarbeit)
§ 116
Besondere Ausnahmen
• Rechtsdienstleistungen,
• Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, wenn …
• Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste
• finanzielle Dienstleistungen, Kredite und Darlehen
• Bereitstellung oder Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder
elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
§ 117
Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder
Sicherheitsaspekte umfassen
§ 118
Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
• Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und
• Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von
Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist
9
(mind. 30 % der Beschäftigten)
GWB 2016 Teil 4
§ 119
 §§ 14 – 19 VgV 2016
 §§ 3 EU, 3a EU, 3b VOB/A
Verfahrensarten
-
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
wettbewerblicher Dialog
-
Innovationspartnerschaft
- Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt
verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und
zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.
- Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt ÖAG in mehreren Phasen
mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.
§ 120
-
Gleichrangigkeit
(aber: § 55 Haushaltgesetze!)
Besondere Methoden + Instrumente
 § 4b EU VOB/A
dynamisches Beschaffungssystem
elektronische Auktion
elektronischer Katalog
zentrale Beschaffungsstelle
10
GWB 2016 Teil 4
§ 122
•
•
Eignung
 § 6 EU VOB/A
Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete)
Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen
worden sind.
Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber
im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags
festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt: ausschließlich
1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
•
Eignungsnachweis / Nichtvorliegen von Ausschlussgründen kann ganz oder
teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
•
Eignungskriterien
• müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und
• zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
• sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der
Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.
 § 6 EU Abs.3 VOB/A  u.a. keine Beschränkung auf regionale Unternehmen 11
 den ÖAG beratende/unterstützende Unternehmen
VgV 2016
§ 48
Beleg der Eignung und des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen
 § 6b EU VOB/A
-
grundsätzlich Vorlage von Eigenerklärungen
Anforderung von Bescheinigungen und sonstige Nachweise i.d.R. nur solche,
die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.
-
Akzeptanz einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung als vorläufiger Beleg
-
Eignungsvermutung, sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis
eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt
Ein entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden.
Sie bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen
verzeichnisführenden Stelle.
Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben
oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung verlangen.
12
VgV 2016
§ 50
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
 § 6b EU VOB/A
 Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der
Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 5. Januar 2016 zur
Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung
(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln.
 Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern,
sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen
beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens
erforderlich ist.
Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er
den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen
13
VgV 2016
§ 56
Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote;
Nachforderung von Unterlagen
Nachforderung von Unterlagen = grundsätzliches Ermessen
- angemessene Fristsetzung (keine starre Frist)
- Nachforderung kann von vornherein ausgeschlossen werden
anders:
§ 16a EU VOB/A:
- Nachforderung fehlender geforderter Erklärungen oder Nachweise
- spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen
14
GWB 2016 Teil 4
§ 123
•
§ 6e EU VOB/A
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass
• eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder
• gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat:
u.a.
• Bildung krimineller, terroristischer Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung
• Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
• Betrug, Subventionsbetrug,
• Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Bestechung
• (Förderung) Menschenhandel
§ 124
•
Zwingende Ausschlussgründe
Fakultative Ausschlussgründe
§ 6e EU VOB/A
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
15
GWB 2016 Teil 4
§ 124
Fakultative Ausschlussgründe, wenn
§ 6e EU VOB/A
1. bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislicher Verstoß gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
2. Zahlungsunfähig, Insolvenzverfahren, Liquidation oder Tätigkeitseinstellung
3. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird
4. hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen
Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der
durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt
werden kann,
16
GWB 2016 Teil 4
§ 124
Fakultative Ausschlussgründe, wenn
§ 6e EU VOB/A
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren
öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz
oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht
in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in
unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des
Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben
17
unberührt.
GWB 2016 Teil 4
§ 125
Selbstreinigung
§ 6f EU VOB/A
 Kein Ausschlussgrund wenn nachgewiesen:
(1) Finanzieller Ausgleich des Schadens oder Verpflichtung dazu
(2) Aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und ÖAG zur Klärung der
Tatsachen und Umstände
(3) Konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur
Vermeidung künftiger Straftaten oder Verfehlungen
 Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des
Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber
dem Unternehmen.
§ 126
Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
§ 6f EU VOB/A
1. bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe: höchstens 5 Jahre
ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung
2. bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes höchstens 3 Jahre
ab dem betreffenden Ereignis
18
GWB 2016 Teil 4
§ 127
Zuschlag
§ 16d EU VOB/A
•
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt:
 Erfüllung der vorgegebenen Zuschlagskriterien
 wirtschaftlichstes Angebot = bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.
 neben Preis oder Kosten auch Berücksichtigung
qualitativer, umweltbezogener oder sozialer Aspekte möglich.
•
Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen
 auch auf Prozesse im Zusammenhang mit
• der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung,
• auf den Handel mit der Leistung oder
• auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht,
auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften
des Auftragsgegenstandes auswirken.
•
Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass
• die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird,
• der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und
• eine wirksame Überprüfung möglich ist,
ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
•
•
Zuschlagskriterien sowohl für Hauptangebote als auch für Nebenangebote anwenden
Bekanntmachung Zuschlagskriterien und Gewichtung in Auftragsbekanntmachung 19
oder Vergabeunterlagen
GWB 2016 Teil 4
§ 132
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
 § 22 EU VOB/A
Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit
erfordern ein neues Vergabeverfahren.
Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich
von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.
Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn
1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das
ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags
zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im
ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird
oder
4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Nummer
20
4 vorgesehenen Fällen ersetzt.
GWB 2016 Teil 4
§ 132
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
 § 22 EU VOB/A
Zulässige Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn
1. klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen,
2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich und ein Wechsel des
Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich und
b) erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den ÖAG
3. Änderung aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und
sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder
In den Fällen der Nummern 2 und 3 bis zu 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung
für den Wert jeder einzelnen Änderung,
sofern die Änderungen nicht Vorschriften umgehen sollen.
4. ein neuer Auftragnehmer (unter Bedingungen) den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
21
GWB 2016 Teil 4
§ 132
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
 § 22 EU VOB/A
Zulässige Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist
ferner zulässig, wenn
-
sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und
der Wert der Änderung
1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und
bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent
des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der
Änderungen maßgeblich.
Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung … der höhere
Preis als Referenzwert herangezogen.
Änderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt zu machen.
22
Verordnung der Bundesregierung
zur Modernisierung des Vergaberechts
(Mantel-) Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts
Artikel 1 Vergabeverordnung - VgV
Artikel 2 Sektorenverordnung – SektVO
Artikel 3 Konzessionsverordnung – KonzVgV
Artikel 4 Vergabestatistikverordnung – VergStatVO
 erstmals Einführung einer Statistik für den Bereich
der öffentlichen Auftragsvergabe und Konzessionen
Artikel 5 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV
Artikel 6 Folgeänderungen
Begründung
23
VgV 2016
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
1. Allgemeine Bestimmungen (enthält Scharnier zur VOB/A)
2. Kommunikation
Abschnitt 2: Vergabeverfahren
1. Verfahrensarten
2. Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
3. Vorbereitung des Vergabeverfahrens
4. Veröffentlichung, Transparenz
5. Anforderungen an Unternehmen, Eignung
6. Einreichung, Form und Umgang mit Interessenbekundungen,
Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
7. Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und
Angebote; Zuschlag,
Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Vergabe von
sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung
energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
Abschnitt 5: Planungswettbewerbe
Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von
Architekten- und Ingenieurleistungen
24
Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen
VgV 2016
§1
Gegenstand und Anwendungsbereich
VgV nicht für :
•
•
•
Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
§2
Vergabe von Bauaufträgen
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2
sowie Abschnitt 2 VOB/A 2016 anzuwenden.
§3
Schätzung des Auftragswerts
 …
 Auftragswertlimitierung gleichartiger Leistungen nur
-
bei Lieferaufträgen sowie
(wieder) bei freiberuflichen Leistungen
25
VgV 2016
§ 29
Vergabeunterlagen
§ 30
Aufteilung nach Losen
§ 31
Leistungsbeschreibung
… Die Merkmale des Auftragsgegenstandes können auch Aspekte der Qualität und der
Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.
Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder
Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des
Auftragsgegenstandes einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen,
auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind,
sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und
zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind…
§ 32
Technische Anforderungen
§ 33
Nachweisführung durch Bescheinigungen von
Konformitätsbewertungsstellen
26
VgV 2016
§ 34
Nachweisführung durch Gütezeichen
 § 7a EU Abs. 6 VOB/A
Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die
Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe … verlangen.
Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:
1.
2.
3.
4.
5.
Alle (!) Kriterien des Gütezeichens stehen mit Auftragsgegenstand in Verbindung
Anforderungen des Gütezeichens objektiv nachprüfbar u. nichtdiskriminierend
im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt
für alle Betroffenen zugänglich
keine Interessensverbindung zwischen Aussteller und Unternehmen
Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen
muss, hat der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Anforderungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige
Anforderungen an die Leistung stellen.
Der öffentliche Auftraggeber muss andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das
Unternehmen die Erfüllung der angegebenen spezifischen Anforderungen nachweist,
27
(sofern Unternehmen aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen nachweislich keine
Möglichkeit hat, innerhalb der Fristen ein gleichwertiges Gütezeichen zu erlangen)
Normenkontrolle Friedhofssatzung Nürnberg
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG 8 CN 1.12 VGH 4 N 11.2673 vom 16.10.2013
Klarheit und Bestimmtheit einer Norm nur, wenn für den Normbetroffenen unschwer
erkennbar wäre, welcher Nachweis genügen würde.
Bislang gibt es keine validen Nachweismöglichkeiten.
• Z.Zt. nur Eigenerklärungen von Herstellern und Lieferanten, die keinerlei
Sicherheit hinsichtlich des Merkmals „frei von Kinderarbeit“ garantieren können.
• Verlässliche Zertifizierungssysteme und Gütesiegel unabhängiger Organisationen
sind bisher nicht bekannt
• ob die vorhandenen Zertifikate aussagekräftig sind und auf tatsächlichen
Inspektionen in den Herkunftsländern der Grabmale beruhen, ist für die
Steinmetze mit zumutbarem Aufwand nicht nachprüfbar.
 Normgeber muss Voraussetzungen festlegen,
• welcher Art der geforderte Nachweis zu sein hat und
• welche Nachweise als ausreichend angesehen werden bzw. ggf.
• unter denen die Zeugnisse privater Zertifizierungsstellen ausreichend sind.
„Auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit unter den Steinmetzen wäre
schwer erträglich, würde jede Gemeinde in ihrem Gebiet Nachweisanforderungen stellen,
die sich von denjenigen der Nachbargemeinde erheblich unterscheiden.“
VgV 2016
§ 35
Nebenangebote
 § 8 EU VOB/A
Nebenangebote können zugelassen werden, sofern
•
•
•
•
Angabe in Auftragsbekanntmachung
mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehend
Festschreibung von Mindestanforderungen bzw. Art und Weise
Zuschlagskriterien sowohl auf Hauptangebote wie auf Nebenangebote anwendbar
sind
„…Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn
der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist…“
•
Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die
Mindestanforderungen erfüllen.
29
VgV 2016
§ 20
Angemessene Fristsetzung, Pflicht zur Fristverlängerung
 Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 ist die Komplexität der Leistung und die Zeit für die
Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen
 Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten
Fällen, zu verlängern, wenn
1. zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen
nicht spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden;
in den Fällen von Dringlichkeit beträgt dieser Zeitraum 4 Tage, oder
2. wenn der ÖAG wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der
Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis
von den Informationen oder Änderungen nehmen können.
30
VgV 2016
Mindestfristen
Bekanntmachungen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch EU
(oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) (§ 40)
Angebotsabgabe
„normal“ (Dringlichkeit)
Offenes Verfahren:
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren:
35 Tage*) (15)
30 Tage*) (10)
30 Tage*) (10)
Vorinformation (§ 38)
35 KT < x < 1 Jahr
15
10
10
*) bei Akzeptanz elektronischer Angebote:
mögliche Kürzung um 5 KT
sofern Vergabeunterlagen nicht elektronisch abrufbar: Verlängerung um 5 KT
(§ 41)
Teilnehmerantrag
Nichtoffenes Verfahren
30 Tage (15)
Verhandlungsverfahren
30 Tage (15)
Innovationspartnerschaft
30 Tage
Wettbewerblicher Dialog
30 Tage
Vergabebekanntmachung an EU über Ergebnisse des Vergabeverfahrens (§ 39): < 30KT
31
VgV-E
Abschnitt 5
§ 69
Planungswettbewerbe
Anwendungsbereich
(1) insbesondere auf den Gebieten der
Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung
(2)  Wahrung Vertraulichkeit
 Vermeidung Interessenkonflikte
 Eignungskriterien durch sachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen
§ 70
Veröffentlichung, Transparenz
(1) Wettbewerbsbekanntmachung
(2) Beabsichtigt der ÖAG im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen
Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu
vergeben,
sind die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen
Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
§ 71
Ausrichtung
§ 72
Preisgericht
______________________________________________________________________
32
 Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013): www.bmub.bund.de/P3283/
VgV 2016
Abschnitt 6
§ 73
Besondere Vorschriften für die Vergabe von
Architekten- und Ingenieurleistungen
Anwendungsbereich und Grundsätze
 Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe
ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
 Leistungen von HOAI erfasst
 sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder
Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
§ 74
Verfahrensart
 i.d.R. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblichen Dialog
§ 75
Eignung
(4) - Kriterien  in Verbindung + in angemessenem Verhältnis mit Auftragsgegenstand
- Beteiligungsmöglichkeit kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger
(5) … Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob
der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat
(6) Bei festgelegter Höchstzahl und Gleichheit bei Anforderungen und Eignung: Los
§ 76
§ 77
Zuschlag
Kosten und Vergütung
33
VgV 2016
§ 81
Übergangsbestimmungen
Elektronische Durchführung von Vergabeverfahren (E-Vergabe) verpflichtend, :
 bis 18.04.2016
 elektronische Erstellung und Bereitstellung von
Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen
auf einer Vergabeplattform mit
unentgeltlichem, uneingeschränktem und direktem Zugang
 elektronische Kommunikation während des gesamten Verfahrens
 bis 18.04.2017 bei zentralen Beschaffungsstellen
 bis 18.10.2018 bei allen anderen Beschaffungsstellen
 elektronische
Angebotsabgabe
Während der Übergangszeit:
ÖAG kann zwischen den verschiedenen Mitteln (elektronisch, Post, Fax,
Telefon) wählen; Bewerber/Bieter muss den Vorgaben entsprechen
§9
Grundsätze der Kommunikation
Der ÖAG kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung).
Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der34
ÖAG keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig
Einige besondere Bemerkungen zur VOB/A
1. Abschnitt
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„Bewerber“
„Eröffnungstermin“
Wirtschaftlichkeit
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Bindefrist: < 30 KT
 „Unternehmen“
 Ablauf der „Angebotsfrist“
 auch Preis als einziges Zuschlagskriterium möglich
 Nebenangebot zulässig, wenn Preis alleiniges Kriterium
2. Abschnitt (EU)
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u.a. Rahmenvereinbarungen
Wirtschaftlichkeit:
 Festpreis zulässig
 auch Preis als einziges Zuschlagskriterium möglich
 Nebenangebot zulässig, wenn Preis alleiniges
Kriterium
„Eröffnungstermin“
 Ablauf der „Angebotsfrist“
Öffnung der Angebote ohne Bieter
Niederschrift an Bieter nur im Offenen und Nichtoffenen Verfahren
Bindefrist: < 60 KT
3. Abschnitt
…
35
Herzlichen Dank
Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V.
Mügelner Straße 40, 01237 Dresden
www.abstsachsen.de
=
Mittler
zwischen
öffentlicher Hand
+
sächsischen Unternehmen