Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, E-Mail: [email protected]. Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht • BAG: Elternzeitvertretung schon vor formeller Inanspruchnahme der Elternzeit möglich • Umfrage zum Mindestlohn 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht • Keine Forderungsabtretung beim Ausscheiden aus GbR • Geschäftsführerabberufung ist zwingend einzutragen 3. Steuerrecht • BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer • Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulation von Registrierkassen 4. Wettbewerbsrecht • Irreführung – Warenbevorratung 5. Internetrecht • Erleichterung bei Werbung mit Streichpreisen 6. Veranstaltungshinweise 7. Neue Rubrik „Wirtschaft DIGITAL“ auf der Homepage der IHK Kassel-Marburg 8. IHK-Steuerinfo 1. Arbeitsrecht BAG: Elternzeitvertretung schon vor formeller Inanspruchnahme der Elternzeit möglich Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 9. September 2015 (Az.: 7 AZR 148/14) entschieden, dass eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung gemäß § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bereits dann zulässig ist, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt, aber noch keinen formellen Elternzeitantrag gestellt hat. Der Kläger, der befristet bis zum Ende der Elternzeit der Stammkraft eingestellt worden war, hatte Entfristungsklage erhoben mit dem Einwand, dass die Befristung unwirksam sei: Sie sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, da sie vor dem Elternzeitantrag vereinbart worden sei. Das BAG folgte der Argumentation des Klägers nicht: Die Stammkraft hatte den Elternzeitantrag zwar erst gestellt, nachdem der befristete Arbeitsvertrag mit dem Vertreter bereits geschlossen worden war. Nach Ansicht der Richter könne die Befristung aber bereits vor dem formellen Elternzeitverlangen vereinbart werden. Ferner stellte das BAG klar, dass mit dem Elternzeitvertreter nicht nur ein kalendermäßig befristeter, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden könne. Umfrage zum Mindestlohn Der seit dem 1. Januar 2015 geltende flächendeckende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro belastet die Unternehmen weiterhin in starkem Maße - nicht zuletzt auch wegen des damit einhergehenden bürokratischen Aufwands. Was bedeuten die Mindestlohnregelungen für die hessischen Unternehmen in der täglichen Praxis? Dies möchten wir mit unserer aktuellen Umfrage ermitteln, an der Sie sich bis zum 29. April 2016 beteiligen können. https://www.ihk-kassel.de/go.cfm?ssu=299A992A-013B-E0A1-E93C9093E3D1ABFF Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: 06421 9654-24, E-Mail: [email protected]. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Keine Forderungsabtretung beim Ausscheiden aus GbR Zahlungsansprüche zwischen einer GbR und einem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen früheren Gesellschafter sind grundsätzlich nicht mehr isoliert durchsetzbar, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Zahlungsansprüche sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung aufzunehmen. In dem zu entscheidenden Fall schied der beklagte Gesellschafter aus einer GbR aus. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens war sein Kapitalkonto bei der GbR negativ. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der ausscheidende Gesellschafter sein Konto innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszugleichen hat. Das negative Konto sollte nach einer Vereinbarung der Gesellschafter in ein Darlehen umgewandelt werden. Als der Beklagte die Raten nicht wie vereinbart ausglich, trat die GbR die Ansprüche aus dem Darlehen an eine andere Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft erhob daraufhin Klage. Das OLG wies die Klage ab. In der Entscheidungsbegründung bezieht sich das Gericht auf die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre. Nach diesen Grundsätzen ist es den einzelnen Gesellschaftern einer GbR im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht möglich, einzelne Forderungen gegenüber der Gesellschaft individuell durchzusetzen. Vielmehr werden diese einzelnen Ansprüche unselbstständige Rechnungsposten und fließen in einer Schlussrechnung ein. Grundsätzlich werden Forderungen jeder Art erfasst. Dies hat zur Folge, dass einzelne Forderungen, die der Durchsetzungssperre unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters nicht mehr abgetreten werden können. Die Rechtsprechung hat die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entwickelt, um bei der Auseinandersetzung einen Gesamtausgleich sowohl zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern als auch zwischen den Gesellschaftern untereinander zu ermöglichen. Insbesondere sollen Hin- und Herzahlungen vermieden werden. Die Revision ist beim BGH anhängig. (OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2016, Az.: 8 U 115/15) Geschäftsführerabberufung ist zwingend einzutragen Die Amtsbeendigung des GmbH-Geschäftsführers ist zwingend in das Handelsregister einzutragen, selbst wenn die Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers in das Handelsregister unterblieben ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln durch seinen Beschluss vom 3. Juni 2015 bestätigt (Az.: 2 Wx 117/15). Gemäß § 39 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist jede Änderung, die den Geschäftsführer betrifft, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Zu den meldepflichtigen Tatsachen zählt neben der Neubestellung des Geschäftsführers auch zwingend die Abberufung und Amtsniederlegung. Ein Versäumen der Anmeldepflicht der Neubestellung des Geschäftsführers lässt allerdings nicht die Pflicht zur Anmeldung der Beendigung des Geschäftsführeramts entfallen. Die Gesellschaft hat auch ein erhebliches Interesse daran, das Ausscheiden des Geschäftsführers eintragen zu lassen. Der Gesellschaft droht nämlich bei fehlender Eintragung der Abberufung auch dann eine Rechtsscheinhaftung, wenn die Bestellung nicht eingetragen wurde. Ihre Fragen zum Handelsregister und zum Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin für das Handelsregister ist Andrea Müller, Tel.: 0561 7891-202, E-Mail: [email protected] und für das Handels- und Gesellschaftsrecht ist Natalie Schmoll, Tel.: 0561 7891-221, E-Mail: [email protected]. 3. Steuerrecht BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer Mit Urteil vom 11. November 2015 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zwar kann ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Ein Vorsteuerabzug kommt z. B. in Betracht, wenn der Gesellschafter ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Die im Streitfall vom Gesellschafter bezogenen Beratungsleistungen sind dagegen nicht übertragungsfähig. BFH, Urteil vom 11. November 2015, Az.: V R 8/15 BFH, Pressemitteilung Nr. 25/16 vom 16. März 2016 Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulation von Registrierkassen Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. März 2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. Kassenaufzeichnungen, soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden. Referentenentwurf BMF vom 18. März 2016 Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: 0561 7891-283, E-Mail: [email protected]. 4. Wettbewerbsrecht Irreführung – Warenbevorratung Händler haben oft nur einen begrenzten Warenvorrat. Dieser spielt insbesondere bei der Bewerbung besonderer Aktionsartikel eine Rolle. Wissen die Unternehmer (oder können sie damit rechnen), dass die Warenbevorratung für eine bestimmte Aktion nur für einen sehr kurzen Zeitraum ausreichend sein wird, müssen sie darüber hinreichend aufklären. Ansonsten handelt es sich um ein so genanntes Lockvogelangebot, das einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil des BGH vom 17. September 2015; Az.: I ZR 92/14): Ein Unternehmen warb sowohl im Rahmen einer Print- wie auch in einer Online-Anzeige mit dem Angebot eines speziellen Smartphones. In der Printanzeige befand sich folgender Hinweis: „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“. In der Online-Anzeige stand: „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“. Teilweise war das Smartphone in den Filialen des Unternehmens aber bereits kurz vor oder kurz nach Beginn der regulären Öffnungszeiten am Tag der Smartphone-Aktion vergriffen gewesen. Das beklagte Unternehmen war der Auffassung, durch die oben genannten Hinweise sei der Verbraucher hinreichend über die knappe Bevorratung aufgeklärt gewesen. Das sahen das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und am Ende auch der BGH anders: Es wurde ausgeführt, dass der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung der vorliegenden Art angesichts dieses Hinweises nicht damit rechnen müsse, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich sein könnte. Dies sei unabhängig davon, ob es sich um ein wöchentlich wechselndes Aktionsprodukt oder das normale Sortiment handele. Der von den Beklagten verwandte Hinweis habe im Streitfall die bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung nicht in ausreichendem Maße verdeutlicht. Der BGH betont in seinem Urteil noch einmal, dass nicht ein knapper Warenvorrat an sich wettbewerbswidrig sei. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich vielmehr aus der fehlenden Aufklärung über einen angemessenen Warenvorrat, da dies einen Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zum UWG darstelle. Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, E-Mail: [email protected]. 5. Internetrecht Erleichterung bei Werbung mit Streichpreisen Eine der beliebtesten Werbeaktionen für Hersteller oder Online-Händler ist nach wie vor die Werbung mit durchgestrichenen Preisen. Im Online-Bereich hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung ein Stück weit gelockert (Urteil des BGH vom 5. November 2015; Az.: I ZR 182/14). Bislang musste online explizit erklärt werden, worauf sich der Streichpreis bezieht (also z. B. auf die unverbindliche Preisempfehlung - UVP- des Herstellers, den bisher verlangten Preis etc.). Nun stellt sich der BGH auf den Standpunkt, der Verbraucher verstehe Streichpreise automatisch als den bislang vom Händler oder Hersteller geforderten Preis. Dies müsse dann nicht (mehr) näher erläutert werden. Insoweit findet nun also eine Angleichung des Online-Handels an den stationären Handel statt. Unser Tipp: Verstehen sie das Urteil nicht als Freibrief! Bezieht sich der durchgestrichene Preis nicht auf den zuvor verlangten Preis, ist immer noch ein erläuternder Hinweis notwendig. Auch bleibt MondpreisWerbung unzulässig. Der durchgestrichene Preis muss also ernsthaft über einen längeren Zeitraum gefordert worden sein. Schließlich bezog sich das Urteil auf Amazon. Je nach Plattform könnten aber die Erwartungen der angesprochenen Kundenkreise („Empfänger-Horizont“) abweichen. Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per E-Mail. Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, E-Mail: [email protected] 6. Veranstaltungshinweise Veranstaltung „Arbeitswelten DIGITAL – Wie arbeiten wir in der Zukunft?“ Die Digitalisierung beeinflusst unsere Arbeitswelt in zunehmendem Maße. Sie eröffnet den Unternehmen neue Möglichkeiten und wirkt sich auch auf Arbeitsorganisation und Personalführung aus. Wie verändert die Automatisierung die Arbeitsplätze? Wie sehen die Arbeitszeiten der Zukunft aus? Welche Qualifikationen müssen die Arbeitnehmer haben? Dies sind nur einige Fragen, die in unserer Veranstaltung im Rahmen des IHK-Schwerpunktthemas Wirtschaft DIGITAL mit Beispielen aus der Praxis beleuchtet werden. Referenten sind Dr. Andrea Hammermann, Economist, Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., und Dr. Philipp Bitzer, Geschäftsführer der smarTransfer GmbH, Kassel. Die Veranstaltung findet statt am Montag, 23. Mai 2016, 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr, im Sitzungssaal der IHK in der Kurfürstenstraße 9 in Kassel. Anmeldung bei: Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected]; Telefax: 0561 7891-464 oder online über https://www.ihk-kassel.de/veranstaltungen/termin/2016-05-23-arbeitswelten-digital-wiearbeiten-wir-in-der-zukunft . Veranstaltung zum Manipulationsschutz bei Registrierkassen Das Thema Manipulationsschutz bei Registrierkassen hat in den letzten Monaten einen breiten Raum in der öffentlichen Diskussion eingenommen. Auch die Finanzgerichtsbarkeit hat sich in jüngster Zeit mehrfach zum Thema der Einnahmeverkürzung durch manipulierte Kassensysteme geäußert. Herr Uwe Olles, Oberfinanzdirektion Frankfurt, erläutert in seinem Vortrag die derzeitige Rechtslage und Hintergründe zum Thema. Die kostenfreie Veranstaltung findet statt am Dienstag, 17. Mai 2016 von 11:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr, im Haus der Wirtschaft, Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel. Wir bitten um Anmeldung bis zum 10. Mai 2016 bei Stefanie Damm Tel.: 0561 7891-271 oder per Mail an [email protected]. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie unter https://www.ihk-kassel.de/termin/2016-05-17manipulationsschutz-bei-registrierkassen 7. Neue Rubrik „Wirtschaft DIGITAL“ auf der Homepage der IHK Kassel-Marburg Die Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg präsentiert auf ihrer Homepage die neue Rubrik „Wirtschaft DIGITAL“ mit allgemeinen und branchenspezifischen Informationen sowie speziellen Veranstaltungshinweisen zum IHK-Schwerpunktthema. Die neue Rubrik ist erreichbar unter: https://www.ihkkassel.de/wirtschaftdigital. 8. IHK-Steuerinfo IHK-Steuerinfo April 2016 In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: Themen sind u. a.: Panama Papers - die richtigen Schlüsse ziehen, INSIKA Teil 2 - oder: Die technologieoffene Lösung des BMF, Abschlagszahlungen - alles auf Anfang!, Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen BVerfG entscheidet nicht in der Sache, Aktueller Stand zur lohnsteuerlichen Behandlung von Stromtankstellen bei Arbeitgeber, Bundesverfassungsgericht kündigt Entscheidungen für 2016 an, Aktuelle Steuerfragen der Flüchtlingshilfe, Bundeshaushalt 2017 und mittelfristige Finanzplanung bis 2020 etc. Die IHK-Steuerinfo April 2016 finden Sie unter: https://www.ihk-kassel.de/down/05106
© Copyright 2025 ExpyDoc