Schützenbezirk 08 e.V. (Köln linksrheinisch und Rhein-Erft-Kreis) im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872 dem Landesverband des Deutschen Schützenbundes e.V. und dem Fachverband für Sportschießen in den Landessportbünden Protokoll der Bezirksdeligiertenversammlung am 20.01.2016 Beginn : 19.37 Uhr Ende : 21.02 Uhr Wo : Vereinsheim Frechener Schützenverein e.V. 1655 TOP 1 Begrüßung durch den Vorsitzenden Der Vorsitzende Herr Paul Hastrich begrüßte die anwesenden Vereinsvertreter herzlich zur Bezirksdeligiertenversammlung. Er stellt fest, dass 23 Delegierte von 15 Vereinen und 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er bat die anwesenden Vereinsvertreter, sich für eine Schweigeminute zu Ehren der Verstorbenen zu erheben: stellvertretend nennt der Vorsitzende Frau Evelyne Köllen, langjährige Mitarbeiterin bei den Meisterschaften und Ehefrau des ehemaligen Kreissportleiter 083. TOP 2 Termine 2016 Herr Hastrich gibt folgende Termine bekannt: 08. – 12.04.2016 Lehrgang Waffensachkunde 16.04.2016 Rheinischer Schützentag in Trier 23. – 24.04.2016 Lehrgang verantwortliche Aufsicht 11. oder 18.05.2016 Bezirksdelegiertenversanmmlung in Hermülheim 11.09. oder 02.10.16 Bezirks-, Kreis- und Bezirksjugendkönigsschießen in Hermülheim TOP 3 Satzungsentwurf des RSB vom 01.11.2015 a. Durchsprache des Entwurfes Der Vorsitzende stellt die wesentlichen Änderungen in dem Satzungsentwurf dar und zeigt Alternativen auf. b. Änderungsanregeungen der Delegierten Zunächst stellt der Vorsitzende die vier wesentlichsten Punkte zur Diskussion. Die Delegierten sind für den Erhalt der Kreise mit dem heutigen Status und für die Abschaffung der Gebiete ein Präsidium mit 9 Personen bestehend aus: o Präsident o 1. Vizepräsident (Stellvertreter des Präsidenten) o Vizepräsident Bildung (Lehrausschuss) o Vizepräsident Finanzen (Finanzausschuss) o Vizepräsident Jugend (Jugendvorstand) o Vizepräsident Recht (Waffenrecht , Vereinsrecht , Verbandsorganisation) o Vizepräsident Sport (Leistungssport , Bogensport , Schießsport) o Vizepräsident Inklusion (Frauen , Behinderte , Senioren) o Vizepräsident Tradition (Brauchtumspflege) dafür, dass jeder Verein pro angefangene 100 Mitglieder eine Stimme bekommt und jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme wahrnehmen kann Schützenbezirk 08 e.V. (Köln linksrheinisch und Rhein-Erft-Kreis) im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872 dem Landesverband des Deutschen Schützenbundes e.V. und dem Fachverband für Sportschießen in den Landessportbünden Im Anschluss wird der Entwurf im Einzeln durchgegangen, dabei ergaben sich folgende Änderungsanregungen: § 4 Verbandsmitgliedschaften o 3. Die Delegiertenversammlung soll den Beitritt zu weiteren Organisationen entscheiden § 14 Präsidium o 9. Die Funktion Geschäftsführer soll in Geschäftsstellenleiter umgenannt werden und das Gehalt soll an die öffentliche Besoldung angelehnt werden. § 15 Gesamtvorstand o 1. Die bisherige Besetzung des Gesamtvorstandes soll beibehalten werden. o 4. e) Der Bogensportausschuss soll nicht eingeführt werden. § 18 Ausschüsse o 1. Auch der Gesamtvorstand soll direkt einen Ausschuss einsetzten können. o 3. a) , d) + e) Alle genannten Ausschüsse sind im Sportausschuss zu vereinen. § 19 Sport o Dieser Paragraf ist komplet zu streichen. § 24 o Der Hinweis auf die Datenschutzordnung für das NEONMitgliederverwaltungsprogramm fehlt hier. c. Beschluss über das weitere Vorgehen Der Vorsitzende wird beauftragt alle Anregungen, bis zum 30.01.2016, dem RSB über die speziell eingerichtete Emailadresse mitzuteilen. Köln/Wesseling den 02.02.2016 (Paul Hastrich/Vorsitzender) (Hans Schwingler/Protokollführer) Schützenbezirk 08 e.V. (Köln lrh. und Rhein-Erft-Kreis) im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872 Jahresbericht des Vorsitzenden, Paul Hastrich, zur Delegiertenversammlung am 11.05.2016 in Hürth-Hermülheim. Sehr geehrte Vorstandsmitglieder der Vereine, wehrte Sportlerinnen und Sportler, danken möchte ich allen, die sich im vergangenen Jahr im Bezirk sowie in den Vereinen für den Schießsport und das Schützenwesen engagiert haben. Auch wenn die Zeiten schwieriger für uns Sportschützen werden, lassen Sie den Kopf bitte nicht hängen, sondern strahlen Sie Ihre Begeisterung für unseren schönen Sport weiter aus. Bei den Landesverbandsmeisterschaften 2015 erreichten zahlreiche Schützen Platzierungen auf dem Treppchen, einigen durfte ich selber vor Ort die Medaillen umhängen. Bei der Versammlung am 11.05.16 darf ich Ehrengaben an 17 Erwachsene, 5 Jugendliche und 7 Schützen-Mannschaften für den Sieg des Landesmeistertitels sowie 4 Jugendlichen und 1 Jugend-Mannschaft für das Erringen der VizeLandesmeisterschaft sowie 1 Jugendlichen und 1 Jugend-Mannschaft für das Erringen des 3.Platzes bei der Landesmeisterschaft überreichen. Außerdem darf zur Erringung des Deutschen Meistertitel Renate Rivet, in der Disziplin Luftpistole-Auflage in der Klasse Seniorinnen B, und Markus Gather, in der Disziplin Freie Pistole in der Herrenaltersklasse, sowie Nicole Juchem, die in der Disziplin Luftgewehr in der Juniorinnen A-Klasse im Vorkampf den 3. Platz erreicht hat und sich damit ins Finale qualifiziert hat, geehrt werden. Am 16.09.15 fanden die Gebietsvorstandssitzungen statt, bei der auch wieder eine Summe von 2.500 € für das Grundsportgeräteförderprogramm zu Gunsten der Vereine beschlossen wurde. Vereine können einen Zuschuss in Höhe von 20% der Anschaffungskosten für Grundsportgeräte, bis max. 200 € Zuschuss, beantragen. Der Antrag kann runtergeladen werden von http://www.rsb-gebietmitte.de Am 27.09.15 wurden in Kerpen-Horrem die Wettkämpfe um unsere Würdenträger 2015/2016 ausgetragen. Sie heißen: Bezirksjungkönigin Paskal Schuster, St.Maur.Sbr. Bachem Bezirkskönig Hans-Peter Juchem, St.Seb.Sbr. Gleuel Kreiskönig 081 Ytje Sandfort, St.Seb.Sgi Köln-Ehrenfeld Kreiskönig 082 Wolfgang Buder, St.Seb.Sbr. Buschbell Vom 30.10. bis 04.11.2015 fand ein Waffensachkunde-Lehrgang in Berrenrath statt. Am 08.11.2015 fand die Herbstsitzung des RSB-Gesamtvorstandssitzung in Leichlingen statt. Am 14. und 15.11.2015 fand ein Lehrgang zur verantwortlichen Aufsichtsperson in Berrenrath statt. Am 21.11.15 fand zum ersten mal ein Ligawettkampf der 1.Bundesliga Luftpistole im Bezirk statt. Die erste Luftpistolenmannschaft des Brühler Schießclub 70 hat einen top organisierten Wettkampftag im Brühler Tanzsportzentrum durchgeführt. Leider hat es am Ende nicht für den Verbleib in der 1.Bundesliga gereicht. Am 30.12.2015 ist Waltraud Meyer-Gladbach als Schatzmeisterin und Damenleiterin zurückgetreten. Am 31.12.2015 ist der Verein Kölsche Bogengaffel aus dem RSB ausgeschieden, nach dem der Verein aufgelöst wurde. Am 30.01.2016 fanden die Jugendausschusssitzung des RSB und die J-Team-Sitzung des RSB parallel in Leichlingen statt. Am 06.03.2016 fand die Sportausschusssitzung des RSB in Leichlingen statt. Am 13.03.2016 fand die Frauenausschusssitzung des RSB in Leichlingen statt. Am 20.03.2016 fand die Frühjahrssitzung des RSB-Gesamtvorstandssitzung in Leichlingen statt. Am 20.03.2016 ist der Verein Sportverein Rot-Gelb 1961 Godorf aus dem RSB ausgeschieden, nach dem der Verein aufgelöst wurde. Vom 08. bis 12.04.2016 fand ein Waffensachkunde-Lehrgang in Königsdorf statt. Am 16.04.15 fand die RSB-Delegiertenversammlung in Trier statt. Beim Landeskönigsschießen belegte der Kreiskönig 082 Wolfgang Buder, als bester Teilnehmer aus dem Bezirk mit einem 15er Teiler, einen guten siebten Platz. Neue Landeskönigin wurde Helga Genenger mit einem 4 und 35er Teiler aus dem Bezirk 06. Der Bezirkskönig Hans-Peter Juchem belegte mit einem 44 und 47er Teiler den 17. und die Kreiskönigin 081 Ytje Sandfort mit einem 48 und 86er Teiler den 20. Platz. Beim Landesjugendkönigschießen belegte Paskal Schuster mit einem 98er Teiler den 7.Platz. Am 23. und 24.04.2016 fand ein Lehrgang zur verantwortlichen Aufsichtsperson in Königsdorf statt. Ein ganz besonderer Dank gilt unserem Sportleiter Jens Noelle, der seine zweite Meisterschaft sehr gut vorbereitet und durchgeführt hat. Leider hat Jens Noelle zum 30.09.2016 seinen Rücktritt als Sportleiter aus gesundheitlichen Gründen erklärt. Die Gründe die zu diesem Rücktritt geführt haben, haben mir leider gezeigt, dass es Personen im Schützenbezirk gibt, die nicht nach sportlich fairen Grundsätzen und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Teilnehmer der Meisterschaft handeln. Hinzu kam dann noch, dass Entscheidungsprozesse unglücklich herbeigeführt wurden. Aber eins ist ganz klar, an den Entscheidungen die Jens Noelle als Sportleiter getroffen hat, gib es nichts zu rütteln. Die nächste Delegiertenversammlung findet während dem Bezirks-, Kreis- und Bezirksjugendkönigsschießen am Sonntag, den 11.09.2016 in Hürth-Hermülheim statt. Bei dieser Versammlung muss ein neuer Sportleiter und eine neue Damenleiterin gewählt werden. Eine Beschreibung für die beiden werden wir demnächst auf der Website veröffentlichen. Der Bezirksvorstand ist immer für Unterstützung dankbar, wenn Sie Interesse an einer Mitarbeit im Schützenbezirk 08 e.V. haben, dann melden Sie sich bitte bei mir, per Email [email protected] oder auch gerne persönlich. Für Verbesserungs- und Optimierungsvorschläge bin ich immer offen, nur so kann der Schützenbezirk 08 e.V. ein guter Dienstleister für seine Mitgliedsvereine werden. Besuchen Sie unsere Website www.rsb-bezirk08.de , dort gibt es alle Infos des Schützenbezirks. Für Fragen und Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Schon jetzt freue ich mich auf eine konstruktive und fruchtbringende Zusammenarbeit mit Ihnen zum Wohle des Rheinischen Schützenbundes sowie des Schießsportes und des Schützenwesens. Für die kommenden Monate wünsche ich Ihnen alles erdenklich Gute, vor allem viel Gesundheit, viele sportliche Erfolge und persönliche Zufriedenheit. Ihr/Euer Paul Hastrich Vorsitzender des Schützenbezirks 08 e.V. Satzung des Schützenbezirks 08 e.V. (Köln linksrheinisch und Rhein-Erft-Kreis) im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872 § 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein ist eine Untergliederung des Rheinischen Schützenbund e.V. 1872, im folgendem RSB genannt, und trägt den Namen „Schützenbezirk 08 e.V. (Köln linksrheinisch und Rhein-Erft-Kreis) im RSB“, im folgendem Bezirk genannt. Der Bezirk untergliedert sich in die den Schützenkreise 081 e.V. Köln lrh. im RSB und den Schützenkreis 082 e.V. (Rhein-Erft-Kreis). Der Bezirk erkennt die Satzung und Ordnungen des RSB als verbindlich an. 2. Der Bezirk hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1. Die Zwecke und Ziele des Bezirks sind: die Förderung des Sports, insbesondere die Pflege des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften, die Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen, die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums, als wertvollen Bestandteil des kulturellen Lebens. die Förderung der Jugendhilfe, durch die Jugendpflege sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport, die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern, die Erstellung und der Erwerb sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Bezirk gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Bezirkseigentum stehender Gegenstände, die Beteiligung an Kooperationen 2. Der Bezirk vertritt innerhalb seines Bereichs die Interessen des RSB und seiner Mitgliedsvereine. Er unterstützt den RSB bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, insbesondere durch die Ausrichtung der Meisterschaften und Wettkämpfe in seinem Bereich sowie durch die sportliche Ausbildung und Jugendpflege. Er erkennt bei diesen Aufgaben die Vorgaben des RSB und des Deutschen Schützenbundes an Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 1 / 8 § 3 Gemeinnützigkeit Der Bezirk ist steuerrechtlich selbstständig im Sinne des §1 Absatz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) und verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Bezirks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bezirks. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Bezirk keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. 2. Mitglieder sind Vereine, die Mitglied des RSB sind und deren Sitz innerhalb der Zuständigkeit des Bezirks liegt. die Ehrenmitglieder des Bezirks. 3. Die Mitglieder erwerben den Status der Mehrfachmitgliedschaft im RSB und werden entsprechend ihrer geografischen Lage dem Bezirk durch den RSB zugeordnet. Die Zuordnung von Mitgliedsvereinen – auch bei Neuaufnahme – unterliegt der Zustimmung des jeweiligen Kreises und Bezirks sowie des Gesamtvorstandes des RSB. Eine einfache Mitgliedschaft (nur RSB oder nur Bezirk) ist nicht möglich. 4. Natürliche Personen, die sich um das Schützenwesen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod, bei natürlichen Personen d) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit, bei juristischen Personen e) durch Zuteilung zu einer anderen Untergliederung des RSB, bei juristischen Personen 2.) Der Austritt ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres (bis zum 30.09.) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 2 / 8 3.) Ein Ausschluss oder ein befristetes Teilnahmeverbot an Veranstaltungen oder Angeboten des Bezirks kann erfolgen, wenn ein Mitglied a) trotz einer schriftlichen Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt b) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen oder die Beschlüsse der Delegiertenversammlung schuldhaft begeht c) sich grob unsportlich verhält d) in grober Weise den Interessen des Bezirks oder seinen Zielen zuwiderhandelt e) den Bezirk oder das Ansehen des Bezirks schädigt oder zu schädigen versucht 4.) Über den Ausschluss oder das befristete Teilnahmeverbot entscheidet der Vorstand. Zur schriftlichen Antragsstellung mit Begründung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied ist aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand über den Antrag zu entscheiden. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen und wird mit der Bekanntgabe wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs an den Gesamtvorstand zu. Dieser ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Widerspruch ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung. 5.) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt. Bezirkseigene Gegenstände sind dem Bezirk zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. § 6 Startgelder und Gebühren 1. Der Bezirk kann zur Erfüllung seiner Aufgaben – § 2 Zweck – Gebühren sowie Startgelder erheben. 2. Die fälligen Startgelder für Meisterschaften, Ligawettkämpfe und sonstige Wettkämpfe werden per Lastschrifteinzug erhoben. 3. Mitgliedsvereine, die keine Einzugsermächtigung erteilen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Bezirks durch eine Bearbeitungsgebühr. Ferner ist der Bezirk berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. 4. Die Höhe der Startgelder und Gebühren legt der Gesamtvorstand fest. 5. Weiteres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Bezirks. § 7 Organe Organe des Bezirks sind: 1. die Delegiertenversammlung 2. der Gesamtvorstand 3. der Vorstand Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 3 / 8 § 8 Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Bezirks. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsvereine den Ehrenmitgliedern den Mitgliedern des Vorstandes Die Mitgliedsvereine haben für je angefangene 50 Mitglieder, maßgebend ist die Mitgliederzahl am 01.01. des Jahres, eine Stimme. Der Mitgliedsvereins wählt den/die Vertreter und füllt die Anwesenheitskarte zur jeweiligen Delegiertenversammlung aus. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Die Stimmberechtigung der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor der anstehenden Wahl. Jeder Stimmberechtigte kann nur eine Stimme wahrnehmen. 2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahreskassenabschlusses Entlastung des Vorstandes Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und seiner Vertreter Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern Beschlussfassung über eingegangene Anträge Beschlussfassung über den Ein- oder Austrag des Bezirks in das Vereinsregister Änderung der Satzung 3. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Bezirks oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirks und durch direkte Mitteilung an die Mitglieder, in Textform oder elektronischer Form. Maßgebend ist die letzte mitgeteilte Postanschrift oder Emailadresse. Bei Sendung per Email ist zwingend eine Information auf der Homepage des Bezirks notwendig. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie entscheidet, sofern die Satzung nichts anders regelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern des Bezirks und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn bei dem Vorsitzenden eingereicht sein. 6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für erforderlich gehalten wird oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einladungsfrist von 21 Tagen einzuberufen. Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 4 / 8 7. Die Kasse des Bezirks wird in jedem Jahr durch mindestens zwei der, von der Delegiertenversammlung gewählten, Rechungsprüfer geprüft. Dabei überprüfen sie die Richtigkeit der Belege, der Buchungen und des Vermögen des Bezirks. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Delegiertenversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand des Bezirks angehören. 8. Zu den Delegiertenversammlungen ist dem Präsidium des RSB eine Einladung zu übersenden. Dessen Beauftragten muss auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden, in der Versammlung das Wort zu ergreifen. 9. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, welches den Mitgliedern direkt oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Bezirks zur Kenntnis gegeben wird. 10. Weiteres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Bezirks. § 9 Sportjugend 1. Die Sportjugend des Bezirks führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, die im Buchungsjournal und im Haushalt des Bezirks auszuweisen sind. Die Jugend-Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des Bezirks. Die Sportjugend des Bezirks gibt sich eine Jugendordnung, in der Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. 2. Sie Satzung und die Ordnungen des Bezirks gelten sinngemäß für die Sportjugend. § 10 Vorstand und Gesamtvorstand 1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Sportleiter der Damenleiterin dem Jugendleiter 2. 1. Der Vorstand des Bezirks, auch im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. den Funktionen: Vorsitzender 1. Stellvertretenden Vorsitzender 2. Stellvertretenden Vorsitzender Sportleiter Die Funktion Sportleiter darf auch in Personalunion von einem Stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt werden. Sie Die Vorstandsmitglieder vertreten den Bezirk gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Bezirks berechtigt. Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 5 / 8 3. 2. Der Gesamtvorstand besteht aus : den Mitgliedern des Vorstandes dem Stellvertretenden Sportleiter der Damenleiterin dem Jugendleiter den zwei Stellvertretenden Jugendleitern dem Referenten für Ausbildung den Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeistern, Sportleitern, Damenleiterinnen, Jugendleitern der Kreise, die in der Zuständigkeit des Bezirks liegen weiteren vom Vorstand berufenen Personen 4. 3. Wählbar und zur Amtsausübung berechtigt sind nur natürliche Personen, die Mitglied eines Vereins des Bezirks sind. 5. 4. Die Amtszeit der Wahlämter beträgt 4 Jahre. Die Wahlamtsinhaber bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als vier Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet. Die Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restamtszeit des Amtsvorgängers gewählt. 6. 5. Es wird in zwei Gruppen im Abstand von zwei Jahren gewählt. Wahlen für ein Geschäftsjahr können nur innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Im selben Jahr erfolgen jeweils die Wahl: des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der Damenleiterin und des Stellv. Sportleiters. Zwei Jahre später erfolgen die Wahl: der stellv. Vorsitzenden und des Sportleiters. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Wiederwahl ist zulässig. 7. 6. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem Vorsitzenden des Bezirks schriftlich erklärt werden. Mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erlöschen die Rechte des Zurückgetretenen aus seiner Wahl zum Vorstandsmitglied des Bezirks. 8. 7. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt in ihnen auch den Vorsitz. Dem Vorsitzenden des Bezirks steht es frei, zu den Vorstandssitzungen weitere Personen, die kein Vorstandsamt inne haben, einzuladen. 9. 8. Mitglieder des Präsidiums des RSB oder dessen Beauftragte dürfen an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. 10. 9. Der Vorstand und der Gesamtvorstand können Ausschüsse bilden und Aufgaben delegieren. 11. 10. Der Gesamtvorstand ist berechtigt Ordnungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 § 11 Sportleitung und Sportausschuss Seite 6 / 8 1. Die Sportleitung des Bezirks besteht aus: dem Sportleiter, als Vorsitzender der Sportleitung dem stellvertretenden Sportleiter der Damenleiterin dem Jugendleiter dem Vorsitzenden 2. Der Sportausschuss besteht aus: den Mitglieder der Sportleitung dem Ligaleiter, der vom Sportleiter berufen wird den Referenten, die vom Sportleiter berufen werden den Kreissportleitern 3. Weiteres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Bezirks. § 12 Haftung 1. Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, deren Vergütung den Vorgaben des § 3 Nr. 26a des EStG nicht übersteigt, haftet für Schäden gegenüber den Mitglieder und dem Bezirk, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder soweit es sich nicht um Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt, haftet der Bezirk seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Bezirks, bei Bezirksveranstaltungen oder bei seiner sonst für den Bezirk erfolgten Tätigkeit eintretenden Schäden nur bei Vorliegen einer Versicherung und nur bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungen. § 13 Vergütung der Verbandstätigkeit 1. Die Funktionsträger des Bezirks nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. 2. Die Delegiertenversammlung kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschliessen, dass Funktionen auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a des EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung, die Vertragsinhalte und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Tätigkeit entscheidet der Gesamtvorstand. 3. Ehrenamtlich tätige Funktionsträger haben, nach dem Gebot der Sparsamkeit, Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Bezirk entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung mit prüffähigen Belegen gelten gemacht werden. 4. Weiteres regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Bezirks. Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 § 13 14 Anti-Doping und Datenschutz Seite 7 / 8 1. Die jeweils gültigen Regelungen zum Anti-Doping des RSB, gelten entsprechend für den Bezirk. 2. Die jeweils gültigen Regelungen zum Datenschutz des RSB, gelten entsprechend für den Bezirk. § 14 15 Änderung der Satzung 1. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der Delegiertenversammlung des Bezirks. 2. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom BGB-Vorstand beschlossen werden. § 15 16 Auflösung 1. Im Falle der Auflösung des Bezirks oder bei Wegfall der Steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Rheinischen Schützenbund e.V. 1872, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 2. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 16 17 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Bezirks am 15.11.2011, in HürthHermülheim, beschlossen und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. 2. Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 04.07.2012, in Köln-Bickendorf, geändert und insgesamt neugefasst. 3. Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 16.07.2013, in Pulheim-Geyen, geändert und insgesamt neugefasst. 4. Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 11.05.2016, in Hürth-Hermülheim geändert. Die Paragrafen 1 und 10 wurden geändert und der Paragraf Vergütung der Verbandstätigkeit wurde eingefügt. Hürth-Hermülheim, den 11.05.2016 _______________________ _______________________ Vorsitzender 1. Stellv. Vorsitzender Paul Hastrich Jens Noelle _______________________ _______________________ 2. Stellv. Vorsitzender Sportleiter Hans Schwingler Jens Noelle Satzung des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 8 / 8 Geschäfts- und Finanzordnung des Schützenbezirk 08 e.V. (Köln linksrheinisch und Rhein-Erft-Kreis) im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872 Vorbemerkung : In dieser Ordnung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird ausdrücklich keine geschlechtsspezifische Einschränkung oder eine Diskriminierung vorgenommen. A. B. C. D. E. ALLGEMEINES § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentlichkeit § 3 Einberufung § 4 Beschlussfähigkeit §5 Stimmrecht §6 Protokolle Seite Seite Seite Seite Seite Seite 2 2 2 2 3 3 ABLAUF § 7 Leitung § 8 Worterteilung und Rednerfolge § 9 Anträge § 10 Anträge zur Geschäftsordnung § 11 Abstimmungen § 12 Wahlen Seite Seite Seite Seite Seite Seite 3 4 4 4 5 5 ORGANE § 13 Zuständigkeit § 14 Aufgabenverteilung Seite 6 Seite 6 FINANZEN § 15 Grundsätzliches § 16 Buchführung und Zahlungsverkehr § 17 Haushaltsplan § 18 Repräsentationskosten § 19 Nutzungsgelder § 20 Startgelder und Gebühren § 21 Lehrgänge § 22 Auslagenersatz § 23 Reisekosten § 24 Prüfwesen Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite SCHLUSSBESTIMMUNG § 25 Auslegung § 26 Gültigkeit und Änderung der Ordnung Seite 9 Seite 9 GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 6 7 7 7 8 8 8 8 8 9 Seite 1 / 9 A. ALLGEMEINES §1 Geltungsbereich 1.) Der Schützenbezirk 08 e.V. (Köln linksrheinisch und Rhein-Erft-Kreis) im Rheinischen Schützenbund e.V. 1872, im folgenden Bezirk genannt, erlässt entsprechend seiner Satzung, für sich und seine Sportjugend zur Regelung a) von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen, im folgendem Versammlungen genannt, seiner Organe und der Ausschüsse diese Geschäftsordnung. b) der Buchführungs-, Finanz- Kassen- und Wirtschaftsführung, im folgenden Finanzen genannt, diese Finanzordnung. §2 Öffentlichkeit 1.) Die Delegiertenversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Ein Ausschluss ist auch für einzelne Tagesordnungspunkte möglich. 2.) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder des Organes dies beschlossen haben. Eine Zulassung ist auch für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Personen möglich. 3.) Bei öffentlichen Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet. §3 Einberufung 1.) Die Einberufung der Delegiertenversammlung und Jugend-Delegiertenversammlung richtet sich nach § 8 der Satzung. 2.) Die Einberufung der übrigen Organe kann durch persönliche Absprache erfolgen. 3.) Außerordentliche Versammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich, mit Begründung, beantragt wird. 4.) Der Vorsitzende lädt zur Delegiertenversammlung sowie zu den Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein. 5.) Der Sportleiter lädt zur Sitzung der Sportleitung ein. 6.) Der Jugendleiter lädt zur Jugend-Delegiertenversammlung sowie zur Sitzung des Jugendvorstandes ein. 7.) Der BGB-Vorstand kann grundsätzlich alle Versammlungen einberufen. §4 Beschlussfähigkeit Die Versammlungen und Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 2 / 9 §5 Stimmrecht 1.) Die Stimmberechtigung der Wahlämter beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt bei der anstehenden Wahl, unmittelbar vor der Entlastung. 2.) Diejenigen, die entlastet werden sollen, dürfen nicht mitstimmen. 3.) Jedes Organmitglied hat eine Stimme, auch dann wenn es mehrere Ämter vertritt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. §6 Protokolle 1.) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. 2.) Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jeweils ein Exemplar der Versammlungsprotokolle ist innerhalb von zwei Wochen dem BGB-Vorstand zuzustellen. 3.) Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht spätestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung ein Einspruch beim Vorsitzenden eingegangen ist. B. ABLAUF §7 Leitung 1.) Die Versammlungen werden, gemäß § 3) dieser Geschäftsordnung, eröffnet, geleitet und geschlossen. Die Versammlungsleitung kann auch delegiert werden. 2.) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelpersonen oder Einzelgruppen auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung ohne Debatte. 3.) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 4.) Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte. 5.) Die Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 3 / 9 §8 Worterteilung und Rednerfolge 1.) Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt eröffnet werden. 2.) Die Worterteilung erfolgt durch den Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Rednerliste. 3.) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn ein Tagesordnungspunkt behandelt wird, der sie in materieller Hinsicht persönlich betrifft. 4.) Der Antragsteller erhält zu Beginn und am Ende der Aussprache seines Antrages das Wort. Er kann sich auch ausserhalb der Rednerliste zu Wort melden. Seiner Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen. §9 Anträge 1.) Der Antragsteller kann seinen Antrag in der Versammlung ändern und zurückziehen. 2.) Anträge, außer zur Delegierten- und Jugenddelegiertenversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin an den jeweiligen Einladenden zu richten. 3.) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen, sind in mündlicher Form zugelassen. § 10 Anträge zur Geschäftsordnung 1.) Jedes Mitglied kann zum äusseren Ablauf der Versammlung sprechen. Diesem Antrag zur Geschäftsordnung ist ausser der Reihenfolge der Rednerliste nachzukommen, wenn der Vorredner geendet hat. 2.) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. 3.) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf a) sachliche Diskussion b) Begrenzung der Rednerzeit c) Schluss der Debatte ist ausserhalb der Rednerliste abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Redner dagegen gesprochen haben. 4.) Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte ist die Reihenfolge der Rednerliste zu verlesen. 5.) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit stellen. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 4 / 9 § 11 Abstimmungen 1.) Die Reihenfolge, der zur Abstimmung kommenden Anträge, ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. 2.) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. 3.) Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. 4.) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. 5.) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. 6.) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 7.) Bei einer Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 8.) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Im Falle der Stimmengleichheit im erweiterten Vorstand, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12 Wahlen 1.) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese satzungsgemäß anstehen und bei der Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung vorgesehen sind. 2.) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel in der satzungsmäßigen Reihenfolge. 3.) Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. 4.) Kandidieren bei einer Wahl mehrere Personen für ein Amt, so ist derjenige gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. 5.) Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss bestimmt einen Wahlleiter, der auch als Versammlungsleiter fungiert bis die Wahl des Vorsitzenden abgeschlossen ist. 6.) Vor jedem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzung erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. 7.) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. 8.) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen. Der Wahlleiter gibt das Ergebnis bekannt. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 5 / 9 C. ORGANE § 13 Zuständigkeiten 1.) Dem Vorstand obliegt die Führung sowie rechtliche Vertretung des Bezirks. 2.) Dem BGB-Vorstand obliegt die rechtliche Vertretung des Bezirks. 3.) 2.) Der Gesamtvorstand berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und übernimmt im Innenverhältnis Aufgaben. 4.) 3.) Dem Jugendvorstand obliegt im Innenverhältnis die Führung der Sportjugend. 5.) 4.) Der Sportausschuss ist für die Ausschreibung der Bezirksmeisterschaft und die Nichtdurchführung von Teilbereichen oder der kompletten Kreismeisterschaften der beiden Schützenkreise zuständig. Die Nichtdurchführung muss jährlich vor Beginn des Sportjahres beschlossen werden. § 14 Aufgabenverteilung 1.) Das jeweilige Organ bzw. der jeweilige Ausschuss regelt, in einem Geschäftsverteilungsplan, wie die Aufgaben auf seine Mitglieder verteilt werden sollen. Der Vorstand koordiniert die Geschäftsverteilungspläne und legt diese endgültig fest. D. FINANZEN § 15 Grundsätzliches 1.) Die dem Bezirk für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten. 2.) Der Schatzmeister Vorstand ist für die Führung der Finanzen des Bezirks einschließlich der Sportjugend verantwortlich. Er ist zuständig für die ordnungsgemäße Buchführung, unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften, und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. 3.) Für den Bezirk sind jeweils zwei BGB-Vorstandsmitglieder zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zahlungen für die Sportjugend erfolgen auf Veranlassung des Jugendleiters oder dessen Stellvertreter. § 16 Buchführung und Zahlungsverkehr 1.) Die Geschäftsvorfälle sind nach dem Vereinskontenrahmen des Bezirks und nach den Regeln der doppelten Buchführung vollständig zu erfassen. Über jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg vorhanden sein; es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden. Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein. Sie sind zeitnah vorzunehmen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung des Jahres zu erfassen, in dem sie geleistet worden sind. 2.) Der Schatzmeister Vorstand hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den Jahresabschluss in Form einer Einnahmen- und Überschussrechnung sowie eine Inventar-, Vermögens-, Rückstellungs- und AfA-Aufstellung zu erstellen. Er hat spätestens 3 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Vorstand den Jahresabschluss vorzulegen. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 6 / 9 3.) Der Vorstand hat nach Ablauf des Rechnungsjahres den Jahresabschluss der Delegiertenversammlung vorzulegen. 4.) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Bankkonten des Bezirks abzuwickeln. 5.) Die Einnahmen und Ausgaben sind rechtzeitig einzuziehen bzw. zu leisten. Jede Rechnung ist vor Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 6.) Über jede Barein- und Barauszahlung ist eine Quittung zu erteilen. Wird die Zahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten. Das Bargeld ist umgehend auf das Bankkonto einzuzahlen. § 17 Haushaltsplan 1.) Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung einen Haushaltsplan, für das laufende Geschäftsjahr, zur Genehmigung vorzulegen. 2.) Wenn sich abzeichnet, dass die Ausgaben im Haushalt um mehr als 20% steigen, sind diese Ausgaben vom Gesamtvorstand zu genehmigen. § 18 Repräsentationskosten 1.) Zu runden Jubiläen, Standeinweihungen, runden Geburtstagen und Beerdigungen kann, der BGBVorstand, eine Ehrengabe im Wert von bis zu 75,00 Euro vergeben. 2.) Bei sonstigen Repräsentationsanlässen kann, der BGB-Vorstand, eine Ehrengabe im Wert von bis zu 25,00 Euro vergeben. 3.) Personen, die sich um den Bezirk oder das Schützenwesen Verdienste erworben haben, können geehrt werden. 4.) Ehrentafeln im Wert von bis zu 25,00 Euro können vergeben werden an Einzelschützen und Mannschaften: im Erwachsenenbereich für die Landesmeister die Plätze 1 bis 3 bei der Deutschen Meisterschaften im Jugendbereich für die Landes- und Landesvizemeister für die Plätze 1 bis 5 bei der Deutschen Meisterschaft § 19 Nutzungsgelder 1.) Für die Durchführung der Meisterschaften kann der Schießstandbetreiber die anfallenden Kosten, im vorher mit dem BGB-Vorstand abgestimmten Rahmen, in Rechnung stellen. 2.) Für die Durchführungen des Bezirks- und Kreiskönigs- sowie des Bezirksjungkönigschießens und der Versammlungen werden keine Nutzungskosten erstattet. § 20 Startgelder und Gebühren 1.) Die Startgebühren und Einspruchsgebühren für die Meisterschaften, Ligawettkämpfe und Königsschießen werden in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt. 2.) Die Bearbeitungsgebühr gemäß § 6 2. der Satzung beträgt 5,00 Euro. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 7 / 9 § 21 Lehrgänge 1.) Für die Teilnahme an dem Lehrgang „Waffensachkunde“ und „verantwortliche Aufsichtsperson“ werden folgende Gebühren, inklusive RSB-Lehrheft aber ohne Verpflegung, erhoben: Lehrgang nur Sachkunde Mitglieder des Deutschen Schützenbundes 80,00 Euro 90,00 Euro 65,00 Euro Mitglieder anerkannter Schießsportverbände 160,00 Euro 180,00 Euro 130,00 Euro Sonstige Personen 320,00 Euro 360,00 Euro 260,00 Euro nur Aufsicht 25,00 Euro 35,00 Euro 50,00 Euro 70,00 Euro 25,00 Euro 140,00 Euro 2.) Vom Bezirksvorstand wird ein Multiplikator, dies ist eine Person die eine spezielle Ausbilderlizenz des DSB haben muss, zum Lehrgangsleiter bestellt. Dieser organisiert die komplette Durchführung des Lehrganges. Der Vorstand bestellt einen RSB-Multiplikator zum Referent für Ausbildung, der damit stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand ist. Er ist für die Organisation und Durchführung von je zwei Lehrgängen „Waffensachkunde“ und „verantwortliche Aufsichtsperson“ im Kalenderjahr verantwortlich. Er erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale, nach § 26 Nr. 3a ESTG, in Höhe von 9,00 Euro pro Unterrichtseinheit. An einem Tag können max. 8 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten und an einem Abend max. 4 Unterrichtseinheit á 45 Minuten abgerechnet werden 3.) Jeder Lehrgangstag wird von einem Multiplikator vom Referenten für Ausbildung geleitet. Zusätzlich kann ein weiterer Multiplikator oder ein externer Fachdozent beauftragt werden. Zur Durchführung der Prüfung können mehrere Multiplikatoren beauftragt werden. Die eingesetzten Personen Multiplikatoren erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale, nach § 26 Nr. 3a ESTG, in Höhe von 40,00 Euro pro Tag oder 20,00 Euro pro Abend bzw. halben Tag 7,50 Euro pro Unterrichtseinheit. An einem Tag können max. 8 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten und an einem Abend max. 4 Unterrichtseinheit á 45 Minuten abgerechnet werden 4.) Der externe Fachdozent kann auch einen höheren Betrag in Rechnung stellen. An einem Tag können max. 8 Unterrichtseinheiten (1 UE = 45 Minuten) zu je 9,00 Euro und für die Fahrten mit dem PKW pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro abgerechnet werden stellt für seine Leistung eine Rechnung, in der Höhe die vorab vom BGB-Vorstand genehmigt wurde, aus. 5.) Zur Durchführung der Prüfung können weitere Multiplikatoren beauftragt werden, sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro. § 22 Auslagenersatz 1.) Kosten für Büromaterial, Porto und andere Materialien, die für die Tätigkeit im Bezirk notwendig sind, können auf Antrag mit einen Verwendungs- und Kostennachweis erstattet werden. 2.) Die Erstattung ist innerhalb von vier Wochen nach Entstehung zu beantragen. GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 8 / 9 § 23 Reisekosten 1.) Fahrkosten für Fahrten innerhalb des Bezirks sind nicht erstattungsfähig. 2.) Fahrkosten für die Bezirks-Auswahlmannschaften (z.B. Damenvergleichskampf, Hogrefe-PokalSchießen) oder die Teilnahme an den RSB-Sitzungen sind erstattungsfähig. Zu den BezirksAuswahlmannschaften gehört auch das Vorstandsmitglied, das die Auswahlmannschaft als Mannschaftsführer begleitet. Es sind möglichst Fahrgemeinschaften zu bilden. Erstattet werden für Fahrten mit dem PKW pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro zuzüglich 0,02 Euro pro Mitfahrer. 3.) Die offiziell zur Meisterschaft eingesetzten Helfer, sind in der Regel, mindestens 8 Stunden von zu Hause abwesend. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten sie eine pauschale Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand und das Kilometergeld, in der Höhe von 10,00 Euro. § 24 Prüfungswesen 1.) Die zu wählenden Rechnungsprüfer sollten in Buchungsaufgaben erfahren sein. Sie haben über die gewonnenen Details Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. 2.) Die Prüfer haben ihre Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit der Kassenbestände, der Einnahmen- und Überschussrechnung, der Vermögensaufstellung und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und der Finanzordnung. 3.) Zur Durchführung der Aufgaben ist den Prüfern Einblick in sämtliche Konten und Belege zu gewähren. Ihnen sind von den Vorstandsmitgliedern die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4.) Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 5.) Ein Sprecher der Prüfer hat über die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses einen Schlussbericht zu erstellen. Dieser Schlussbericht ist den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Prüfung (gem. § 8, 7 der Satzung) zuzustellen und auf der Delegiertenversammlung vorzutragen. E. SCHLUSSBESTIMMUNG § 25 Auslegung 1.) Über alle Fragen der Geschäftsführung sowie der Buchhaltungs-, Finanz- und Kassenfragen, die in dieser Geschäfts- und Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand. § 26 Gültigkeit und Änderung der Ordnung 1.) Änderungen dieser Geschäftsordnung können, gemäß § 10 der Satzung, vom Vorstand oder Gesamtvorstand beschlossen werden. 2.) Diese Geschäfts- und Finanzordnung wurde von der Delegiertenversammlung am 22.05.2014 beschlossen. 3.) Die Geschäfts- und Finanzordnung wurde, in den §§ 13 und 21 von der Delegiertenversammlung am 11.05.2016 geändert. Hürth-Hermülheim, den 11.05.2016 _______________________ Vorsitzender Paul Hastrich _______________________ 1. Stellv. Vorsitzender Jens Noelle _______________________ 2. Stellv. Vorsitzender Hans Schwingler _______________________ Sportleiter Jens Noelle GFO des Schützenbezirk 08 e.V. – Stand 11.05.2016 Seite 9 / 9
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