Ergänzende Hinweise zur verpflichtenden Prüfungsanmeldung § 14 Abs. 9 Bachelor-HPO (2012 und 2013) Aus gegebenem Anlass wird noch einmal auf folgendes hingewiesen: In den jeweiligen Studienordnungen sind je Studiengang insgesamt 6 Module aus den ersten 3 Semestern aufgeführt, für die Fristen zur Absolvierung des Erstversuchs der Prüfung (und gegebenenfalls der weiteren Prüfungsversuche) festgelegt worden sind. Das bedeutet, dass der Erstversuch in diesen Modulen spätestens mit Ablauf des dritten Semesters (im Vor- oder Nachtermin) nach dem Semester unternommen werden muss, in dem der Besuch der dazugehörigen Lehrveranstaltung nach dem Studienverlaufsplan vorgesehen ist. Zu dieser Prüfung müssen die Studierenden sich selbst anmelden! Beispiel 1: Für das WS 2015/16 sieht der Studienverlaufsplan den Besuch der Lehrveranstaltung „Höhere Mathematik I“ vor. Spätestens bis zum Ende des SS 2017 müssen die Studierenden sich dann für den ersten Versuch der Prüfung (im Vor- oder Nachtermin) in diesem Fach angemeldet haben. Wird die Frist versäumt, wird die jeweilige Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet! Sollten für diese Prüfungen Prüfungsvorleistungen (PVL) erforderlich sein, müssen diese vor Prüfungsbeginn erbracht worden sein! Ist dies nicht der Fall, wird die Prüfung ebenfalls mit „nicht bestanden“ bewertet. Der Zweitversuch muss grundsätzlich spätestens nach Ablauf des vierten Semesters nach dem der Besuch der dazugehörigen Lehrveranstaltung gemäß Studienverlaufsplan vorgesehen ist, erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, wann der Erstversuch (nach einem, zwei oder drei Semestern) unternommen wurde. Für Studierende, die bereits vor dem WS 2015/16 Ihr Studium an der TFH begonnen haben, und für Hochschulwechsler gibt es eine Sonderregelung: Sie werden hinsichtlich dieser Regelung einem Studienanfänger gleichgestellt. Das bedeutet, die Fristen für die Absolvierung des Erstversuchs beginnen frühestens mit dem WS 2015/16. Beispiel 2: Die oder der Studierende hat sich bereits im WS 2014/15 an der TFH eingeschrieben. Gemäß Studienverlaufsplan war in diesem Semester das Modul „Höhere Mathematik I“ vorgesehen. Die neue 3-Semester-Frist beginnt aber erst mit Inkrafttreten der neuen Hochschulprüfungsordnung, also im WS 2015/16 (siehe Beispiel 1). Beispiel 3: Die oder der Studierende wechselt zum WS 2016/17 von einer anderen Hochschule zur TFH. Unabhängig davon, in welches Fachsemester sie oder er eingestuft wird, erfolgt die Behandlung hinsichtlich der Fristen zur Pflichtanmeldung so, als ob das Studium erst zum WS 2016/17 begonnen wurde. Das gleiche gilt für Studierende, die von der HPO 2007 zur HPO 2013 wechseln wollen.
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