Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien

DE2015-042-01-psp, page 1/2
24.04.2015
Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien1
(Acronym "FCM" = Food Contact Material)
Materialien, Gegenstände und Anlagenteile, welche für den direkten Lebensmittelkontakt gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 "über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen"
bestimmt sind, müssen
1.
der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 (in der jeweils gültigen Fassung) entsprechen
2.
im Hinblick auf Qualitäts- und Prozesskontrolle unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr.
2023/2006 “über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen” (in der jeweils gültigen Fassung)
hergestellt sein.
Wenn und soweit unter Kapitel A gelistete Materialien Bestandteil der FCM sind und direkten Lebensmittelkontakt haben, müssen sie zusätzlich den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
A.1.
Lebensmittelkontaktmaterialen bestehend aus Gummi/Kautschuk und Silicon müssen eines der
folgenden Kriterien (in der aktuellen Version) erfüllen:
-
BfR* Empfehlung XV "Silicone"
-
oder BfR* Empfehlung XXI "Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk"
-
oder Resolution des Europarates ResAP (2004) 5 "on silicones used for food contact applications"
-
oder Resolution des Europarates ResAP (2004) 4 "on rubber products intended to come into contact with
foodstuffs"
-
oder 21 CFR* § 177.2600 "Rubber articles intended for repeated use"
-
oder Arrête du 9 novembre 1994* "relatif aux matériaux et objets en caoutchouc au contact des denrées, produits
et boissons alimentaires" [verpflichtend für Frankreich]
A.2.
Lebensmittelkontaktmaterial: Klebstoff/Leim
-
Falls der Klebstoff/Leim in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 "über Materialien und
Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen"
fällt, muss er den
Anforderungen unter A.3. entsprechen.
-
Klebstoffe/Leime, welche nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 fallen, müssen eines der folgenden Kriterien (in der aktuellen Version) erfüllen:
A.3.
-
BfR* Empfehlungen
-
oder 21 CFR* § 175.105 "Adhesives"
Für jedes Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr.
10/2011 "über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu
kommen”,
1
muss eine verpflichtende “Konformitätsbescheinigung” gemäß Anhang IV dieser
Dieses Dokument gilt nicht für Verpackungsmaterialien (inklusive ihrer Kleber, ihrer Beschichtungen, ihrer Farben, usw.).
Alle Beschichtungen und Filtermaterialien mit Produktkontakt unterliegen einer Einzelfallbewertung.
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Verordnung als Ausdruck, elektronisch oder als Weblink zur Verfügung gestellt werden. Diese
„Konformitätsbescheinigung“ muss u.a. enthalten:
-
Informationen, ob/welche Stoffe mit Einschränkungen (SML, dual-use-Stoffe) verwendet
werden (siehe Punkt (6) und (7) des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011)
-
Informationen zur Art des Lebensmittel, welche in Kontakt mit dem Lebensmittel kommen
dürfen (trocken, wässrig, alkoholisch, fetthaltig), maximal zulässige Dauer und Temperatur
des Lebensmittelkontakts mit dem Material/Gegenstand
-
Bestätigung, dass die Grenzwerte der Gesamtmigration und der spezifischen Migration gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 vom Material/Gegenstand wie
geliefert (einschließlich Beschichtungen, Farben, Klebstoffe usw.) eingehalten werden
A.4.
Schmierstoffe, welche an Schmierstellen verwendet werden, an denen es zu unbeabsichtigtem
Lebensmittelkontakt kommen kann, müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:
-
Bestätigung, dass der Schmierstoff im NSF White Book der NSF* in der Kategorie H1
"Lubricants with incidental contact" gelistet ist
-
oder Bestätigung der Konformität mit 21 CFR* § 178.3570 "Lubricants with incidental food contact"
-
oder Bestätigung der Konformität mit DIN EN ISO 21469 Standard "Sicherheit von Maschinen Schmierstoffe mit nicht vorhersehbarem Produktkontakt – Hygieneanforderungen"
B.
Nicht erlaubte Substanzen für alle Lebensmittelkontaktmaterialien (Kapitel B ist nicht anwendbar auf Stahl)
Das Lebensmittelkontaktmaterial
-
darf nicht mit "BADGE", "BFDGE" und "NOGE" (siehe Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005
“über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen” (in der jeweils gültigen Fassung)),
-
hergestellt sein
darf keinen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff
in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthalten; das
Lebensmittelkontaktmaterial unterliegt somit nicht der Informationspflicht gemäß Artikel 33 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("REACH -Verordnung" in der jeweils gültigen Fassung).
Bestehen von Seiten des Lieferant Zweifel, dass das Lebensmittelkontaktmaterial für den direkten
Kontakt mit Lebensmittel geeignet ist und/oder nicht den in diesem Dokument beschriebenen Kriterien
entspricht, so ist dieser verpflichtet, den zuständigen Einkauf umgehend zu konsultieren.
*
Abkürzungen und Referenzen
FCM
BfR
CfR
EG/EU
French regulations:
NSF
Food Contact Material (Lebensmittelkontaktmaterial)
Bundesinstitut für Risikobewertung, siehe www.bfr.bund.de
Code of Federal Regulations, siehe www.ecfr.gov
Europäische Gemeinschaft/Europäische Union, Verordnungen siehe
http://eur-lex.europa.eu
www.anses.en
National Sanitation Foundation, www.nsf.org