zum

Was ändert sich durch das
Bundesmeldegesetz?
Ulrike Müller
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden
Telefon 0611 / 14 08 - 142
E-Mail: [email protected]
Übersicht über wesentliche
Regelungen
Voraussetzungen für eine Auskunft des Betroffenen
über das Internet
Regelung zur Archivierung
Aufbewahrung / Löschung von Hinweisen
Fristen zur Anmeldung
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Hotelmeldepflicht
Datenweitergabe – Privileg innerhalb der Verwaltungseinheit
Allgemeine Melderegisterauskunft
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Bedingter Sperrvermerk
Daten für Forschungszwecke
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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1
Auskunft an die betroffene
Person über das Internet
HMG
Nachweis der
Urheberschaft
durch QeS
BMG
Authentifizierung
eiD
De-Mail
Alternativ: QeS
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Regelung zur Archivierung
HMG
Enthielt keine
ausdrückliche
eigene Regelung
zur Archivierung
BMG
§16 I BMG bestimmt jetzt
ausdrücklich, dass die
Meldedaten nach Ablauf der
Aufbewahrungsfristen dem
nach Landesrecht
zuständigen Archiven
anzubieten sind
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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2
Fristen zur Anmeldung/Abmeldung
HMG
1 Woche
BMG
2 Wochen
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Mitwirkungspflicht des
Wohnungsgebers
HMG
§ 14
Auskunftsrecht der
Meldebehörde gegenüber
dem Eigentümer /
Wohnungsgeber, aber keine
Mitwirkungspflicht; diese ist
2002 abgeschafft worden
BMG
§ 19
Der Wohnungsgeber hat
eine Bestätigungspflicht,
dass eine Person in der
Wohnung wohnt. Er ist
berechtigt, bei der
Meldebehörde Auskünfte
über die erfolgte
Anmeldung einzuholen
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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3
Erfüllung der Meldepflicht
HMG
§ 17
Verfahren der Anmeldung in
der alleinigen
Verantwortung des
Meldepflichtigen.
Mitwirkung der
Wegzugsgemeinde nur auf
Wunsch des Betroffenen
durch Ermächtigung der
Zuzugsgemeinde
BMG
§ 23
Zuzugsgemeinde ist
berechtigt auch ohne
Einwilligung des
Meldepflichtigen
Informationen bei der
Wegzugsgemeinde einzuholen
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Meldeschein in Beherbergungsstätten Hotelmeldeschein
HMG
§§ 26 / 27
Viele Bundesländern hatten
diese in Hessen noch
existierende Meldepflicht
bereits abgeschafft
BMG
§§ 29 / 30
Änderung ergibt sich nur
hinsichtlich ausländischer
Reisender; hier muss der
Hotelbetrieb künftig die
Seriennummer des
Ausweisdokuments notieren
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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4
Datentransfer innerhalb einer
Verwaltungseinheit
HMG
§ 31 Abs. 7
Privilegierung der
Datenweitergabe innerhalb
derselben
Verwaltungseinheit
BMG
§ 37
Eigene Norm
„Datenweitergabe“
Nutzung aller Meldedaten
im Rahmen der
Erforderlichkeit zulässig
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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Allgemeine Melderegisterauskunft
Gesetzesentwicklung von § 44 BMG
der Gesetzentwurf vom Nov. 2011 sah vor, dass die
Nutzung Meldedaten zu Werbezwecken sowie für den
Adresshandel nur mit ausdrücklicher Einwilligung des
Betroffenen zulässig sein sollte
Im Juni 2012 wandelte sich die Einwilligungslösung in eine
Widerspruchslösung (abgestimmt haben eine Handvoll Abg.
während der Pause eines Fußball-EM-Spiels) mit
zusätzlichen Einschränkungen. Das Widerspruchsrecht
sollte dann nicht gelten, wenn eine Fa. die Auskunft nur zur
Korrektur vorhandener Datenbestände haben wollte
Nach einem Sturm der Entrüstung gab es dann im
Vermittlungsausschuss wieder eine geringfügige Korrektur
im Sinne der Betroffenen
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Allgemeine / Einfache
Melderegisterauskunft (1)
HMG
§ 34 Abs. 1
Die allgemeine
Melderegisterauskunft ist
nicht beschränkt. Bei
Kenntnis des Namens
werden Adressdaten ohne
Zweckbindung
herausgegeben.
Gilt auch für eine Vielzahl
von Adressdaten
BMG
§ 44 Abs. 1
Grundtatbestand der
gleiche. Aber: sollen die
Daten gewerblich genutzt
werden, ist dieser Zweck
anzugeben. Grundsätzlich
verboten ist nun die
Nutzung dieser Daten zu
Werbezwecken oder den
Adresshandel!!
Ausnahme: Einwilligung
der Betroffenen für
genau diesen Zweck
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Allgemeine / Einfache
Melderegisterauskunft (2)
HMG
BMG
Entweder generelle
Einwilligung gegenüber der
Meldebehörde
Oder Einwilligung
gegenüber einer Firma
Überprüfungspflicht der
Meldebehörde bei Zweifeln
an der wirksamen
Einwilligung
Pflicht zur
stichprobenhaften
Überprüfung
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Erweiterte Melderegisterauskunft
HMG
Glaubhaftmachen des
berechtigten
Interesses
Information des von
der Auskunft
Betroffenen
(Ausnahme
Geltendmachung von
Rechtsansprüchen!)
BMG
Glaubhaftmachung des
berechtigten Interesses
Information des von der
Auskunft Betroffenen
(Ausnahme
Geltendmachung von
Rechtsansprüchen!)
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Melderegisterauskunft in
besonderen Fällen (1)
HMG
Politische Parteien (§ 35)
Alters- und Ehejubiläen
Adressbuchverlage
CD-Veröffentlichung bei
entsprechender Information
der Bevölkerung ist zulässig
BMG
Gleiche Regelung (§ 50)
Alters- und Ehejubiläen
(Alter ab 70 und dann in
Fünfjahresschritten; ab
100. Geb. jedes Jahr; Ehej.
ab Goldener Hochzeit)
Adressbuchverlage:
Festschreibung auf
Buchform; elektronische
Veröffentlichung ist damit
ausgeschlossen!
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Melderegisterauskunft in
besonderen Fällen (2)
HMG
Auskünfte zum Zwecke
unabhängiger
wissenschaftlicher
Forschung
Widerspruchsrecht des
Betroffenen gegen die
Übermittlung an Parteien,
im Falle von Alters- und
Ehejubiläen und
Adressbuchverlage
BMG
Auskunftspflicht an den
Wohnungsgeber
Forschungsklausel
weggefallen
Widerspruchsrecht des
Betroffenen gegen die
Übermittlung an Parteien,
im Falle von Alters- und
Ehejubiläen und
Adressbuchverlage
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Auskunftssperren
HMG
Auskunftssperre bei Gefahr
für Leib und Leben (§ 34
Abs. 5)
BMG
Auskunftssperre bei Gefahr
für Leib und Leben (§ 51
Abs. 1)
Bedingter Sperrvermerk
JVA
Aufnahmeeinrichtung für
Asylbewerber
Krankenhaus, Pflegeheim
Einrichtung zum Schutz vor
häuslicher Gewalt
Einrichtungen zur
Behandlung von
Suchterkrankungen
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Inkrafttreten
Das Bundesmeldegesetz tritt am 1.
November 2015 in Kraft.
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ulrike Müller Referatsleiterin beim HDSB
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