Von einem angeblichen `Steuerberater

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
BStBK: „Von einem angeblichen 'Steuerberater-Privileg' kann keine Rede
sein“
In einem früheren Beitrag wiesen wir darauf hin, dass der EuGH-Generalanwalt Pedro Cruz Villalón kürzlich in
seinem Schlussantrag für eine Öffnung des Steuerberatermarkts plädierte. Die deutschen Regelungen sollen
nach Ansicht des Generalanwalts gegen den freien Dienstleistungsverkehr und geltendes EU-Recht
verstoßen, indem es Steuerberatungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten untersagt, für
Mandanten in Deutschland arbeiten zu dürfen. Jetzt weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in einer
aktuellen Pressemeldung darauf hin, dass die Auffassung des Generalanwalts „im Kern den Schutz des
Mandanten gefährdet“. Diese könnten sich dank der Berufsregelungen in Deutschland auf die hohe Qualität
der Steuerberatung verlassen. In einem Statement des BStBK-Präsidenten Dr. Raoul Riedlinger heißt es
weiter: „Von einem angeblichen Steuerberater-Privileg kann keine Rede sein. Der Kläger hätte einfach eine
vollständige Meldung über seine Tätigkeit in Deutschland abgeben müssen. Nun von einem Verstoß gegen die
Dienstleistungsfreiheit zu reden ist nicht haltbar. Das Steuerberatungsgesetz regelt ausdrücklich eine
steuerliche Beratung über die Grenze hinweg.“ Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit
rechtsmissbräuchlich? Laut Riedlinger sei der Vorwurf des Generalanwalts, dass das
Steuerberatungsgesetz inkohärent sei, nicht haltbar. Andere Personenkreise als Steuerberater hätten keine
Befugnis zur umfassenden Steuerberatung. Vielmehr würde es sich bei den von Cruz Villalón zitierten
Berufsgruppen um eine nur sehr einschränkte Befugnis handeln, die sich ausschließlich auf die Abwicklung der
eigenen Geschäftstätigkeit beziehen soll. Riedlinger zeigt sich außerdem davon überrascht, dass mit dem
Votum des EuGH-Generalanwalts die Interessen eines Geschäftsführers gefördert würden, der ein ehemaliger
Steuerberater sei, dessen Bestellung angeblich wegen Vermögensverfalls und Beihilfe zur Steuerhinterziehung
widerrufen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine Berufung auf die
Dienstleistungsfreiheit deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn dadurch – wie im vorliegenden Fall
– beabsichtigt würde, das Steuerberatungsgesetz zu umgehen. Urteil könnte Rechte selbstständiger
Bilanzbuchhalter stärken Dass die Bundessteuerberaterkammer dem Schlussantrag nicht zustimmen würde,
war vorauszusehen. Der BVBC begrüßt die Erkenntnis des EuGH-Generalanwaltes Pedro Cruz Villalón jedoch
grundsätzlich, dass am deutschen Steuerberatungsgesetz massive Änderungen vorzunehmen sind. Auch
wenn das anstehende Urteil des EuGH vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen auf selbstständige deutsche
Bilanzbuchhalter hat – es geht um die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für Steuerberater aus
dem EU-Ausland – werden die Entwicklungen verbandsseitig mit großem Interesse verfolgt. Der BVBC sieht in
den aktuellen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater durchaus ein verfassungswidriges Privileg für
Steuerberater. Die Argumentationsketten des Schlussantrags ähneln den eigenen in großen Teilen. Ein EuGHUrteil im Sinne des vorliegenden Antrags könnte die Forderungen an den nationalen Gesetzgeber demnach
stärken. Bis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergeht, dürfte es jedoch noch einige Monate
dauern. Es bleibt also abzuwarten, in welchem Umfang Deutschland nochmals an seinem
Steuerberatungsgesetz schrauben muss, und ob sich hieraus Ansatzpunkte für die Forderungen des BVBC zur
Befugniserweiterung ableiten lassen.
Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.
Am Propsthof 15-17
53121 Bonn
Tel.: +49 (0)228 / 9 63 93-0
Fax: +49 (0)228 / 9 63 93-14
E-Mail: [email protected]
Quelle:
www.bvbc.de/index.php?id=143&tx_ttnews%5Btt_news%5D=
13
Stand vom 16.10.2015