Vikariatsansätze ab 1. Januar 2016, ohne

Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt
Walchestrasse 21, Postfach
8090 Zürich
www.volksschulamt.zh.ch
[email protected]
Tel. 043 259 22 72
Fax 043 259 51 41
Vikariatsansätze ab 1. Januar 2016, ohne Volksschullehrdiplom
Grundlohn der Vikarinnen und Vikare ohne Volksschullehrdiplom pro Unterrichtslektion mit folgenden Anmerkungen:
- Vikarinnen und Vikare erhalten ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden den
höheren Lektionenansatz (mit altersbedingter Pensenreduktion).
ohne altersbedingte
Pensenreduktion
mit altersbedingter
Pensenreduktion1
Kindergartenstufe
90 %
80 %
90 %
80 %
Regelklasse (pro Stunde)
78.19
69.50
85.63
76.12
Integrative Förderung (IF) ohne SHP-Diplom
73.62
65.44
79.29
70.48
1.-3. Primarklasse
75.85
67.43
81.47
72.42
4.-6. Primarklasse
78.56
69.83
84.61
75.21
Aufnahmeklasse
78.56
69.83
84.61
75.21
IF, Klein- und Einschulungsklasse ohne
SHP-Diplom
78.56
69.83
84.61
75.21
Regelklasse
83.25
74.00
89.65
79.69
Aufnahmeklasse
83.25
74.00
89.65
79.69
IF, Kleinklasse ohne SHP-Diplom
83.25
74.00
89.65
79.69
Primarstufe
Sekundarstufe
1
Ab 1. Januar 2016 gelten diese Ansätze für Lehrpersonen, welche vor dem 1. August 1959 und ab 1. August 2016 für Lehrpersonen, welche vor dem 1. August 1960 geboren sind.
Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen gemäss Unterrichtsverpflichtung ausgerichtet. In den Lohnansätzen sind der 13. Monatslohn sowie die Vergütungen für Sonntage, Feiertage, weitere
Ruhetage und Ferien inbegriffen. Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 Lehrpersonalverordnung (LPVO).
Hier sind die gängigen Konstellationen aufgeführt. In Spezialfällen empfehlen wir Ihnen, mit dem Sektor
Personal Kontakt aufzunehmen ([email protected]).
Laut § 31 Abs. 3 LPVO erhalten Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule den Lektionenansatz
a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,
b. zu 90% nach Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson oder in besonderen Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule,
c. zu 80% in den übrigen Fällen.