6. Oktober 2015 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 13.10.2015 und Antwort des Senats - Drucksache 21/1727- Betr.: Nachfragen zum „Richterpool“ Aus der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage, Drs. 21/1474, geht hervor, dass im Vorfeld der öffentlichen Ankündigung des einzurichtenden Richterpools seitens des Justizsenators keine Gespräche über Art, Umfang, Einsatz und Verfahren dieses „Instruments“ mit der Staatsanwaltschaft oder den betroffenen Gerichten geführt wurden. Dies ist nicht nur ungewöhnlich. Es birgt auch die Gefahr, dass der zur Entlastung der Gerichte geplante flexible Pool an Proberichtern am Ziel zumindest teilweise vorbeigeht: „Flaschenhals“ des landgerichtlichen Strafverfahrens dürfte die Besetzung der Kammer mit einem Vorsitzenden sein. Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Zum einen werden vorsitzende Richter am Landgericht anders als Proberichter nach R 2 besoldet. Zum anderen können die Vorsitzenden nicht mehr Verhandlungen durchführen, nur weil ein zusätzlicher Proberichter für wenige Monate der Kammer zugeteilt wird. Des Weiteren erscheint auch die insoweit erforderlich werdende Einbeziehung in den Geschäftsverteilungsplan nicht unproblematisch, wobei gerade hierbei Fehler sicher auszuschließen sind, damit es keine Einwendungen wegen möglicher Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG gibt. Schließlich kommt hinzu, dass gemäß § 29 Satz 1 Deutsches Richtergesetz bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken darf. An der jeweils betroffenen Kammer wird am Landgericht Hamburg daher maximal ein Richter auf Probe mitwirken können. Wie viele abgeordnete Richter oder Richter kraft Auftrags derzeit bereits am Landgericht beschäftigt sind, ist dem Fragesteller nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele der Großen Strafkammern sind aktuell mit Richtern a) auf Probe, b) kraft Auftrags oder c) abgeordneten Richtern besetzt? Große Strafkammern des Landgerichts Hamburg Richterinnen und Richter Richterinnen und Richter Abgeordnete Richterinnen auf Probe kraft Auftrag und Richter 16 0 1 Stichtag 30. September 2015 2. Wann wird entschieden, welche Dienststellen vom Richterpool konkret profitieren? 21-01727 Seite 1 von 2 Das Instrument des Richterpools soll in Fällen von Belastungsspitzen bzw. personellen Unterbesetzungen nach Bedarf zum Einsatz kommen. Über den konkreten Einsatzbereich wird jeweils kurzfristig entschieden werden. 3. Wir wird sichergestellt werden, dass Einwendungen in Bezug auf eine mögliche Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG bei der Einbeziehung von Richtern aus dem „Richterpool“ in den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan sicher ausgeschlossen werden? Siehe Drs. 21/1474. 4. Wie soll die künftige Abstimmung mit der zur Einsetzung der sich im Pool befindlichen Proberichter mit den betroffenen Dienststellen erfolgen? Der konkrete Einsatz wird im Wege der Dienstleistungsaufträge abgestimmt werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/1474. 21-01727 Seite 2 von 2
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