Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht
Entstehung · Standort · Aufgaben
Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Es sah erstmalig
in Deutschland die Einrichtung eines Verfassungsgerichts vor. Im
Jahr 1951 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Arbeit auf.
Zunächst war das Bundesverfassungsgericht im Palais des ehemaligen Prinzen Max von Baden untergebracht. 1969 bezog es
das vom Architekten Paul Baumgarten entworfene Gebäudeensemble am Karlsruher Schloss. Transparenz und Offenheit prägen das Erscheinungsbild des Gebäudes, das in der Tradition der
deutschen Bauhaus-Architektur steht. Die denkmalgeschützte
Gebäudegruppe wurde in den Jahren 2011 – 2014 grundlegend
saniert.
Heute blickt das Bundesverfassungsgericht auf eine über 60-jährige Tätigkeit zurück. Seine Aufgabe ist es, über die Einhaltung
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wachen.
Das Bundesverfassungsgericht ist ein eigenständiges Verfassungs­
organ. Das Gericht und seine Richterinnen und Richter unterstehen
nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Im Grundsatz ist der
Erste Senat als sog. Grundrechte-Senat für Verfassungsbeschwer­
den, der Zweite Senat als sog. Staatsgerichtshof z. B. für BundLänder-Streitigkeiten, Organstreitverfahren, aber auch für bestimmte Verfassungsbeschwerden zuständig. Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und binden alle
übrigen Staatsorgane (§ 31 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit in vielfältigster Art und Weise das Grundgesetz interpretiert und ihm
Geltung verschafft. Vor allem hat es durch seine Entscheidungen
die Grundrechte zur Entfaltung gebracht und dem demokratischen Verfassungsstaat eine konkrete Gestalt gegeben.
Im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts finden mündliche
Verhandlungen und Urteilsverkündungen statt. Die Sitzungen
sind öffentlich. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können nach
Anmeldung daran teilnehmen.
Die „Ahnengalerie“ im Foyer, in die von allen Richterinnen und
Richtern nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundesverfassungsgericht ein Portraitbild aufgenommen wird.
Zusammensetzung
Kammern
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Zwillingsgericht. Es besteht
aus zwei Senaten, die jeweils mit acht der insgesamt 16 Richte­­­­r­­
innen und Richter besetzt sind. Die eine Hälfte der Richterin­nen
und Richter wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat,
jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Auch Präsident / in und Vizepräsident / in, die gleichzeitig Vorsitzende eines Senats sind, werden
im Wechsel von diesen Verfassungsorganen gewählt. Wer 40 Jahre
alt ist und das 2. Juristische Staatsexamen bestanden hat, kann
zur Richterin bzw. zum Richter gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, endet aber spätestens mit Erreichen des 68.
Lebensjahres. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
Jeder Senat bildet mindestens drei Kammern, die aus jeweils drei
Mitgliedern bestehen. Zur Arbeitsentlastung der Senate entschei­
den die Kammern vor allem Verfassungsbeschwerden, die nicht
von grundsätzlicher Bedeutung sind und die keine verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, die nicht bereits im Grundsatz von
einem der Senate entschieden worden sind. Kammerentscheidungen müssen einstimmig ergehen.
Plenum
Statistik
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts besteht aus den 16
Mitgliedern des Gerichts. Es hat überwiegend organisatorische
Aufgaben. Das Plenum regelt beispielsweise die Geschäftsverteilung zwischen den Senaten und berät über den Haushaltsplan
des Bundesverfassungsgerichts. Rechtsprechend wird das Plenum
tätig, wenn der entscheidende Senat es anruft, weil er von der
Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will.
In der Öffentlichkeit ist das Bundesverfassungsgericht in erster
Linie durch die Senatsverfahren bekannt. Nur in diesen Verfahren
gibt es mündliche Verhandlungen. Einen umfangreichen Teil der
Arbeit erledigen jedoch die Kammern. In der Zeit von 1951 bis
2014 sind 7.826 Verfahren im Senat, 180.044 in den Kammern
sowie 2.704 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
entschieden worden.
In der Öffentlichkeit sind die Richterinnen und Richter nicht
­zuletzt durch die scharlachroten Roben mit weißem Jabot bekannt. Die Roben, die der traditionellen Richtertracht der Stadt
Florenz aus dem 15. Jahrhundert nachempfunden wurden, hat
ein Karlsruher Kostümbildner entworfen.
Verfahren
Das Grundgesetz (GG) und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) sehen unterschiedliche Möglichkeiten vor, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Die häufigste Verfahrensart ist
die Verfassungsbeschwerde. Jedermann kann mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde erheben, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt – Entscheidungen anderer Gerichte, Gesetze,
behördliche Verfügungen – unmittelbar in seinen Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 93
Absatz 1 Nr. 4a GG). Für das Verfahren werden keine Gebühren
erhoben. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen
Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
Im Normenkontrollverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht,
ob Gesetze des Bundes oder der Länder mit dem Grundgesetz
ver­ein­bar sind. In Organstreitverfahren oder sog. Bund-LänderStrei­
tigkeiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht über
Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes oder
zwischen dem Bund und den Ländern im Hinblick auf ihre verfas-
sungsmäßigen Rechte und Pflichten. Weitere Verfahrensarten
sind z. B. die Wahlprüfungsbeschwerde und das Parteiverbotsverfahren. Im Eilfall kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung
treffen.
Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats
Prof. Dr. Andreas Paulus
Prof. Dr. Gabriele Britz
Wilhelm Schluckebier
Prof. Dr. Reinhard Gaier
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof
(Vizepräsident, Vorsitzender des Ersten Senats)
Prof. Dr. Michael Eichberger
Prof. Dr. Johannes Masing
Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M.
(von links nach rechts)
Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats
Peter Müller
Monika Hermanns
Dr. Ulrich Maidowski
Dr. Sibylle Kessal-Wulf
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
(Präsident, Vorsitzender des Zweiten Senats)
Prof. Herbert Landau
Prof. Dr. Doris König, M.C.L.
Prof. Dr. Peter M. Huber
(von links nach rechts)
Zahlen · Daten · Fakten
•Jährlich gehen mehr als 6.000 Verfassungsbeschwerden beim
Bundesverfassungsgericht ein.
•Von 1951 bis 2014 wurden insgesamt 214.462 Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig, allerdings wurden nur
697 Landes- oder Bundesgesetze als verfassungswidrig beanstandet.
• Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenlos,
bei Missbrauch kann jedoch eine Gebühr erhoben werden.
•Das Bundesverfassungsgericht hat ca. 260 Beschäftigte, davon
ca. 65 wissenschaftliche Mitarbeiter.
•Die nicht öffentlich zugängliche Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts ist eine der größten juristischen Spezialbibliotheken Deutschlands. Sie umfasst rund 400.000 Bücher und
ca. 450 Zeitschriften.
•Der Jahreshaushalt des Bundesverfassungsgerichts beträgt
rund 29 Millionen Euro (ohne Berücksichtigung der Haushaltsmittel für die Grundsanierung).
•Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seit
1998 sind im Internet veröffentlicht. Sie können auf der Website
des Gerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de abgerufen
werden.
Kontakt
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Telefon: +49 721 9101-0
www.bundesverfassungsgericht.de
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