Das Bundesverfassungsgericht Entstehung · Standort · Aufgaben Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Es sah erstmalig in Deutschland die Einrichtung eines Verfassungsgerichts vor. Im Jahr 1951 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Arbeit auf. Zunächst war das Bundesverfassungsgericht im Palais des ehemaligen Prinzen Max von Baden untergebracht. 1969 bezog es das vom Architekten Paul Baumgarten entworfene Gebäudeensemble am Karlsruher Schloss. Transparenz und Offenheit prägen das Erscheinungsbild des Gebäudes, das in der Tradition der deutschen Bauhaus-Architektur steht. Die denkmalgeschützte Gebäudegruppe wurde in den Jahren 2011 – 2014 grundlegend saniert. Heute blickt das Bundesverfassungsgericht auf eine über 60-jährige Tätigkeit zurück. Seine Aufgabe ist es, über die Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wachen. Das Bundesverfassungsgericht ist ein eigenständiges Verfassungs organ. Das Gericht und seine Richterinnen und Richter unterstehen nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Im Grundsatz ist der Erste Senat als sog. Grundrechte-Senat für Verfassungsbeschwer den, der Zweite Senat als sog. Staatsgerichtshof z. B. für BundLänder-Streitigkeiten, Organstreitverfahren, aber auch für bestimmte Verfassungsbeschwerden zuständig. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und binden alle übrigen Staatsorgane (§ 31 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit in vielfältigster Art und Weise das Grundgesetz interpretiert und ihm Geltung verschafft. Vor allem hat es durch seine Entscheidungen die Grundrechte zur Entfaltung gebracht und dem demokratischen Verfassungsstaat eine konkrete Gestalt gegeben. Im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts finden mündliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen statt. Die Sitzungen sind öffentlich. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können nach Anmeldung daran teilnehmen. Die „Ahnengalerie“ im Foyer, in die von allen Richterinnen und Richtern nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundesverfassungsgericht ein Portraitbild aufgenommen wird. Zusammensetzung Kammern Das Bundesverfassungsgericht ist ein Zwillingsgericht. Es besteht aus zwei Senaten, die jeweils mit acht der insgesamt 16 Richter innen und Richter besetzt sind. Die eine Hälfte der Richterinnen und Richter wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Auch Präsident / in und Vizepräsident / in, die gleichzeitig Vorsitzende eines Senats sind, werden im Wechsel von diesen Verfassungsorganen gewählt. Wer 40 Jahre alt ist und das 2. Juristische Staatsexamen bestanden hat, kann zur Richterin bzw. zum Richter gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, endet aber spätestens mit Erreichen des 68. Lebensjahres. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Jeder Senat bildet mindestens drei Kammern, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Zur Arbeitsentlastung der Senate entschei den die Kammern vor allem Verfassungsbeschwerden, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und die keine verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, die nicht bereits im Grundsatz von einem der Senate entschieden worden sind. Kammerentscheidungen müssen einstimmig ergehen. Plenum Statistik Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts besteht aus den 16 Mitgliedern des Gerichts. Es hat überwiegend organisatorische Aufgaben. Das Plenum regelt beispielsweise die Geschäftsverteilung zwischen den Senaten und berät über den Haushaltsplan des Bundesverfassungsgerichts. Rechtsprechend wird das Plenum tätig, wenn der entscheidende Senat es anruft, weil er von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will. In der Öffentlichkeit ist das Bundesverfassungsgericht in erster Linie durch die Senatsverfahren bekannt. Nur in diesen Verfahren gibt es mündliche Verhandlungen. Einen umfangreichen Teil der Arbeit erledigen jedoch die Kammern. In der Zeit von 1951 bis 2014 sind 7.826 Verfahren im Senat, 180.044 in den Kammern sowie 2.704 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden. In der Öffentlichkeit sind die Richterinnen und Richter nicht zuletzt durch die scharlachroten Roben mit weißem Jabot bekannt. Die Roben, die der traditionellen Richtertracht der Stadt Florenz aus dem 15. Jahrhundert nachempfunden wurden, hat ein Karlsruher Kostümbildner entworfen. Verfahren Das Grundgesetz (GG) und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sehen unterschiedliche Möglichkeiten vor, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Die häufigste Verfahrensart ist die Verfassungsbeschwerde. Jedermann kann mit der Behauptung Verfassungsbeschwerde erheben, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt – Entscheidungen anderer Gerichte, Gesetze, behördliche Verfügungen – unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG). Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben. Die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Im Normenkontrollverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Gesetze des Bundes oder der Länder mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In Organstreitverfahren oder sog. Bund-LänderStrei tigkeiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes oder zwischen dem Bund und den Ländern im Hinblick auf ihre verfas- sungsmäßigen Rechte und Pflichten. Weitere Verfahrensarten sind z. B. die Wahlprüfungsbeschwerde und das Parteiverbotsverfahren. Im Eilfall kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats Prof. Dr. Andreas Paulus Prof. Dr. Gabriele Britz Wilhelm Schluckebier Prof. Dr. Reinhard Gaier Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (Vizepräsident, Vorsitzender des Ersten Senats) Prof. Dr. Michael Eichberger Prof. Dr. Johannes Masing Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (von links nach rechts) Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats Peter Müller Monika Hermanns Dr. Ulrich Maidowski Dr. Sibylle Kessal-Wulf Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Präsident, Vorsitzender des Zweiten Senats) Prof. Herbert Landau Prof. Dr. Doris König, M.C.L. Prof. Dr. Peter M. Huber (von links nach rechts) Zahlen · Daten · Fakten •Jährlich gehen mehr als 6.000 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein. •Von 1951 bis 2014 wurden insgesamt 214.462 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, allerdings wurden nur 697 Landes- oder Bundesgesetze als verfassungswidrig beanstandet. • Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenlos, bei Missbrauch kann jedoch eine Gebühr erhoben werden. •Das Bundesverfassungsgericht hat ca. 260 Beschäftigte, davon ca. 65 wissenschaftliche Mitarbeiter. •Die nicht öffentlich zugängliche Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts ist eine der größten juristischen Spezialbibliotheken Deutschlands. Sie umfasst rund 400.000 Bücher und ca. 450 Zeitschriften. •Der Jahreshaushalt des Bundesverfassungsgerichts beträgt rund 29 Millionen Euro (ohne Berücksichtigung der Haushaltsmittel für die Grundsanierung). •Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seit 1998 sind im Internet veröffentlicht. Sie können auf der Website des Gerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de abgerufen werden. Kontakt Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Postfach 1771 76006 Karlsruhe Telefon: +49 721 9101-0 www.bundesverfassungsgericht.de FOTOGRAFIE Stephan Baumann, Karlsruhe www.bild-raum.com KO N Z E P T I O N & G E S TA LT U N G neolog Communications, Karlsruhe www.neolog.com Klaus Lorenz, Karlsruhe www.lorenz-fotodesign.de DRUCK Laubengaier GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen www.laubengaier.biz Darius Ramazani, Berlin www.ramazani.com
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