BZ-Messung– nicht jede Ziffer ist gleich viel wert!

GOÄ
Wirtschaft + Praxis
BZ-Messung – nicht jede Ziffer
ist gleich viel wert!
Auch wenn die BZ-Selbstmessung durch die Patienten immer
größere Kreise zieht, kommen in der Praxis weiterhin neben den
Akutmessungen auch Tagesprofile vor. Dass man auch bei der
BZ-Messung auf die richtige Abrechnungsposition setzen soll,
erläutert Dr. med. Heiner Pasch in diesem Beitrag.
BZ AKUT
EBM
35025 (1,60 €)
35057 (0,25 €) + 32089 (0,80 €)
nach Quotierung: 0,96 €
GOÄ
3514 (4,69 €)
3560 (3,68 €)
TAGESPROFIL ( 3 × BZ )
EBM
X × 35025
X × 33057 + 32089
GOÄ
3611 (10,72 €)
OGTT ( 4 × BZ )
X × 35025
X × 33057 + 32089
GOÄ
3613 (10,72 €)
Fotos: Robert Kneschke - Fotolia
EBM
Der Hausarzt 02/2016
Im EBM stehen Hausärzten für die Blutzuckermessung in der Praxis zwei Leistungspositionen zur Verfügung: die GOP 32025
und die GOP 32057, in Verbindung mit der
GOP 32089 als Zuschlagsposition bei trägergebundener Analyse.
Die GOP 32025 - bewertet mit 1,60 € - ist nur
bei Analyse in der Praxis bzw. analog auch
beim Hausbesuch abrechenbar, nicht durch
die Laborgemeinschaft. Das Ergebnis sollte
spätestens innerhalb einer Stunde nach Probenentnahme vorliegen.
Anders ist die Situation bei der GOP 32057
(0,25 €). Diese ist sowohl bei Messung in der
Praxis als auch bei Messung durch die LG
möglich. In der Praxis kann die Leistung
kombiniert werden mit der GOP 32089
(0,80 €), eine Zuschlagsziffer für die trägergebundene Analyse, also mit Testreifen. Während die GOP`s 32057 und 32089 noch entsprechend der Quotierung reduziert werden
(auf aktuell 91,58 %), wird die GOP 32025
unquotiert ausbezahlt.
Eine Ausnahme bildet die Gesundheitsuntersuchung. Neben der GOP 01732 ist die BZMessung (außerhalb der RLV) lediglich mit
der GOP 32881 (0,25 €) abrechenbar.
In der GOÄ finden sich ebenfalls zwei Abrechnungspositionen, einmal die GOP 3514
im Abschnitt MI, und damit ausschließlich
bei BZ-Analyse in der Praxis (bzw. beim
Hausbesuch) abrechenbar, zum anderen die
GOP 3560 im Abschnitt MII (Basislabor), die
auch bei Erbringung durch die LG abgerechnet werden kann.
Da bei 1,15-fachem Faktor das Honorar für
die GOP 3514 4,69 € beträgt, bei der GOP 3560
jedoch nur 2,68 €, sollte bei Messungen in
der Praxis immer die GOP 3514 berechnet
werden, immerhin ein Mehrumsatz von 75 %.
Beim BZ-Tagesprofil als auch beim Fastentest zur Detektion einer Hypoglykämie kann
bei EBM-Abrechnung lediglich die GOP
32025 (alternativ, aber mit geringerem Honorar auch die GOP 32057) mehrfach abgerechnet werden. Dabei sollten die einzelnen Leistungspositionen mit der entsprechenden
Uhrzeit versehen werden.
Bei GOÄ-Abrechnung gibt es für das BZ-Tagesprofil eine eigene Abrechnungsposition,
die GOP 3611, bewertet bei 1,15-fachem Faktor mit 10,72 €; allerdings ist eine viermalige
Blutuntersuchung erforderlich. Sollten Sie
lediglich dreimal den BZ bestimmen, bleibt
nur die Einzelabrechnung mit der dreimaligen Abrechnung der GOP 3514 mit 3 x 4,49 €
(= 14,07 €!).
Bei der Durchführung des OGTT ist die Situation ähnlich. Auch hier können Sie bei
EBM-Abrechnung nur jede einzelne Messung mit der GOP 32025 abrechnen, eine
Komplexziffer ist hier nicht vorhanden.
Vergleichbar mit dem BZ-Tagesprofil gibt
es in der GOÄ auch eine eigene Position für
den OGTT, die GOP 3613, beim Schwellensatz
ebenfalls 10,72 € wert. Auch hier sind gemäß
der Leistungslegende vier Messungen vorgegeben, so dass bei zwei oder drei Messungen
die GOP 3514 entsprechend häufig abgerechnet werden kann.
Quellen: EBM 2016, GOÄ in der aktuell gültigen Fassung
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