Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Flüchtlingsgruppen, Aufenthaltstitel, sichere Herkunftsländer Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel uneingeschränkter und zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang Asylberechtigte nach § 16 a GG Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG Subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot Es sind keine besonderen Bestimmungen zu beachten! Personen ohne Aufenthaltstitel Für die Beschäftigung sind Auflagen zu berücksichtigen! Geduldete www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Asylbewerber Seite 1 Personen mit Aufenthaltstitel Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG Asylberechtigte nach § 16 a GG (Genfer Flüchtlingskonvention) 1.983 Anerkennungen* 126.941 Anerkennungen* Voraussetzung = Verfolgungsgründe: - Rasse - Religion - Nationalität - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - politische Überzeugung Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Voraussetzung: Politische Verfolgung Ausnahmen: Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Einreise über einen sicheren Drittstaat Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Seite 2 Personen mit Aufenthaltstitel Subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot 1.539 Anerkennungen* 1.595 Anerkennungen* Voraussetzung: Drohende Gefahren bei Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe, individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) oder Zielland Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Voraussetzung = Bei der Rückkehr droht konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige Ausbildungsförderung * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 Seite 3 Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von 3 Jahren Niederlassungserlaubnis (vereinfachte Voraussetzungen) www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Seite 4 Personen ohne Aufenthaltstitel Geduldete Abgelehnter Asylantrag sowie Abschiebungshindernis: Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Passlosigkeit keine Verkehrswege Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert. (Duldung über Jahre möglich!) Dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete möglich: Alleinstehende nach 8 Jahren Familien mit Kindern nach 6 Jahren Jugendliche, die eine Schule besuchen, nach 4 Jahren www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Asylbewerber Menschen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der Entscheidung über den Asylantrag; über die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Besonderheiten: Räumliche Aufenthaltsbeschränkungen! Residenzpflicht (3 Monate) Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung (6 Monate)* Wohnsitzauflage *außer bei Personen aus Ländern mit geringer Aufnahmequote Seite 5 Kein Aufenthaltstitel (BüMA oder Duldung) Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate (meistens 6 Monate) Seite 6 Exkurs: unbegleitete Minderjährige Unbegleitete Minderjährige über 67.000 in Deutschland Vorgehensweise: Inobhutnahme, Altersfeststellung und „Clearingverfahren“ zur Ermittlung des Bedarfs an Jugendhilfemaßnahmen. Flüchtlingsstatus: Von den UM haben 2015 nur gut 14.000 einen Asylantrag gestellt. Ein Großteil kann keine Fluchtgründe geltend machen. www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Besonderheiten, die Vorteile für Unternehmen bieten können: Gesetzlicher Vertreter übernimmt Begleitung und Betreuung im Alltag. Seite 7 Der (idealtypische) Weg zum Asylantrag I Meldung bei der Grenzbehörde bzw. Polizei: „Asylgesuch“ Status: „Asylsuchend“ Weiterleitung an nächstgelegene Aufnahmestelle des BAMF Hier: Erhalt der BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Ermittlung der zuständigen Außenstelle des BAMF mittels EASY-System EASY: IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden Weiterleitung an die zuständige Außenstelle des BAMF und an Erstaufnahmeeinrichtung Einflussfaktoren: Königssteiner Schlüssel, Sprache, Familie, Kapazitäten, Landesrecht Asylantrag Status: „Aufenthaltsgestattung“ www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Seite 8 Der (idealtypische) Weg zum Asylantrag II Asylantrag gestellt = Aufenthaltsgestattung Dublin-Verfahren Asylsuchende müssen in dem Land ihren Antrag stellen, in dem sie als erstes die EU betreten. Für Syrer derzeit aufgehoben! Anhörung und Befragung Anträge von Syrern, Eritreern und religiösen Irakern bedürfen derzeit keiner Anhörung. Entscheidung vom BAMF über Aufenthaltserlaubnis Entscheidungsgrundlagen: Anhörung, Informationen über Herkunftsländer, Fachliteratur usw. Klagemöglichkeit Sach- oder Rechtslage geändert: Folgeantrag möglich www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Seite 9 Sichere Herkunftsländer Zu den „sicheren Herkunftsstaaten“ gehören (Stand: Februar 2016): • Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz, • „Westbalkan“: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie • Ghana und Senegal. Die Bundesregierung plant, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern (Asylpaket 2 oder 3). => Menschen aus sicheren Herkunftsland, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen Beschäftigungsverbot. => Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt. www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016) Seite 10
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