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Rechtliche Fragen zur Integration von
Flüchtlingen in Unternehmen
Flüchtlingsgruppen, Aufenthaltstitel, sichere Herkunftsländer
Flüchtlingsgruppen
Personen mit Aufenthaltstitel
uneingeschränkter und
zustimmungsfreier
Arbeitsmarktzugang
Asylberechtigte
nach § 16 a GG
Anerkannte Flüchtlinge
nach § 3 AsylG
Subsidiär
Schutzberechtigte
Personen mit nationalem
Abschiebeverbot
Es sind keine besonderen
Bestimmungen zu beachten!
Personen ohne Aufenthaltstitel
Für die Beschäftigung sind Auflagen
zu berücksichtigen!
Geduldete
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Asylbewerber
Seite 1
Personen mit Aufenthaltstitel
Anerkannte Flüchtlinge
nach § 3 AsylG
Asylberechtigte
nach § 16 a GG
(Genfer Flüchtlingskonvention)
1.983 Anerkennungen*
126.941 Anerkennungen*
Voraussetzung = Verfolgungsgründe:
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe
- politische Überzeugung
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
anschließend (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis möglich
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Voraussetzung: Politische Verfolgung
Ausnahmen:
 Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat
 Einreise über einen sicheren Drittstaat
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
anschließend (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis möglich
* Anerkennungen 2015
Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015
Seite 2
Personen mit Aufenthaltstitel
Subsidiär
Schutzberechtigte
Personen mit nationalem
Abschiebeverbot
1.539 Anerkennungen*
1.595 Anerkennungen*
Voraussetzung: Drohende Gefahren bei
Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe,
individuelle Bedrohung im Rahmen eines
bewaffneten Konflikts) oder Zielland
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
anschl. Verlängerung um 2 Jahre;
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis
nach 5 Jahren möglich.
Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei
der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage)
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Voraussetzung = Bei der Rückkehr droht
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
anschl. Verlängerung um 2 Jahre;
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis
nach 5 Jahren möglich.
Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei
der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige
Ausbildungsförderung
* Anerkennungen 2015
Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015
Seite 3
Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von 3 Jahren
Niederlassungserlaubnis (vereinfachte Voraussetzungen)
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Seite 4
Personen ohne Aufenthaltstitel
Geduldete
Abgelehnter Asylantrag sowie
Abschiebungshindernis:
 Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall
 Passlosigkeit
 keine Verkehrswege
Bleibeperspektive: Duldung wird zu
Beginn i.d.R. für 6 Monate ausgestellt
und anschließend verlängert.
(Duldung über Jahre möglich!)
Dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut
integrierte Geduldete möglich:
 Alleinstehende nach 8 Jahren
 Familien mit Kindern nach 6 Jahren
 Jugendliche, die eine Schule besuchen,
nach 4 Jahren
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Asylbewerber
Menschen, über deren Asylantrag noch nicht
entschieden wurde
Bleibeperspektive: entscheidet sich
mit der Entscheidung über den
Asylantrag; über die Dauer des
Asylverfahrens wird eine
Aufenthaltsgestattung erteilt.
Besonderheiten: Räumliche
Aufenthaltsbeschränkungen!
 Residenzpflicht (3 Monate)
 Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung
(6 Monate)*
 Wohnsitzauflage
*außer bei Personen aus Ländern mit geringer
Aufnahmequote
Seite 5
Kein Aufenthaltstitel (BüMA oder Duldung)
Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender (BÜMA)
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate
(meistens 6 Monate)
Seite 6
Exkurs: unbegleitete Minderjährige
Unbegleitete
Minderjährige
über 67.000 in
Deutschland
Vorgehensweise:
Inobhutnahme, Altersfeststellung und
„Clearingverfahren“ zur Ermittlung des
Bedarfs an Jugendhilfemaßnahmen.
Flüchtlingsstatus:
Von den UM haben 2015 nur gut
14.000 einen Asylantrag gestellt.
Ein Großteil kann keine Fluchtgründe
geltend machen.
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Besonderheiten, die Vorteile für
Unternehmen bieten können:
Gesetzlicher Vertreter übernimmt
Begleitung und Betreuung im
Alltag.
Seite 7
Der (idealtypische) Weg zum Asylantrag I
Meldung bei der Grenzbehörde bzw. Polizei:
„Asylgesuch“
Status: „Asylsuchend“
Weiterleitung an nächstgelegene
Aufnahmestelle des BAMF
Hier: Erhalt der BÜMA
(Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchender)
Ermittlung der zuständigen Außenstelle des
BAMF mittels EASY-System
EASY: IT-Anwendung zur
Erstverteilung der
Asylbegehrenden
Weiterleitung an die zuständige Außenstelle
des BAMF und an Erstaufnahmeeinrichtung
Einflussfaktoren: Königssteiner
Schlüssel, Sprache, Familie,
Kapazitäten, Landesrecht
Asylantrag
Status:
„Aufenthaltsgestattung“
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Seite 8
Der (idealtypische) Weg zum Asylantrag II
Asylantrag gestellt = Aufenthaltsgestattung
Dublin-Verfahren
Asylsuchende müssen in dem
Land ihren Antrag stellen, in dem
sie als erstes die EU betreten.
Für Syrer derzeit aufgehoben!
Anhörung und Befragung
Anträge von Syrern, Eritreern
und religiösen Irakern
bedürfen derzeit keiner
Anhörung.
Entscheidung vom BAMF über
Aufenthaltserlaubnis
Entscheidungsgrundlagen:
Anhörung, Informationen über
Herkunftsländer, Fachliteratur
usw.
Klagemöglichkeit
Sach- oder Rechtslage
geändert: Folgeantrag möglich
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Seite 9
Sichere Herkunftsländer
Zu den „sicheren Herkunftsstaaten“ gehören (Stand: Februar 2016):
• Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz,
• „Westbalkan“: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,
Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie
• Ghana und Senegal.
Die Bundesregierung plant, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um
Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern (Asylpaket 2 oder 3).
=> Menschen aus sicheren Herkunftsland, die ihren Asylantrag nach
dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen
Beschäftigungsverbot.
=> Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen,
abgelehnt.
www.kofa.de/fluechtlinge (Stand: Februar 2016)
Seite 10