Unterstützungssysteme für Schulen Sonderpädagogischer Förderbedarf und LPF Schulreife Schulleiter/innen/tagung 24. April 2015 Unterstützungssysteme an steirischen Schulen VS/NMS/SP • Schulbehörden • Pädagogische Hochschulen • Lehrerberatungszentrum • Lehrplanberater/innen an HS/NMS • Bildungsstandards-Beauftragte • Schulentwicklungsberater/innen • Leseexpertinnen /-experten • Schülerberater/innen • Projektberater/innen • Regionale und überregionale Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (LI für Hörgeschädigtenbildung, ZIS für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit, ZIS für Verhaltenspädagogik, ZIS für Sprachheilpädagogik) 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 2 Unterstützungssysteme an steirischen Schulen VS/NMS/SP • Schulpsychologie • Beratungslehrer/innen • Verhaltenspädagoginnen/-pädagogen • Sprachheillehrer/innen • L. f. Sinnesbehinderte • Dyskalkulie u. Legasthenie-Berater/innen • Schulsozialarbeiter/innen • Pflege-und Hilfspersonal • Schulassistenz 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 3 BHG §7 Erziehung und Schulbildung • Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dazu zählen insbesondere Kosten für die Frühförderung, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horte sowie Schulen. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 4 Pflege-Hilfspersonal §35a • § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 71/2004, i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 67/2014, sieht die bedarfsgerechte Bereitstellung von Betreuungspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung vor. • Für die Beistellung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Die Gemeinde kann das Betreuungspersonal entweder selbst anstellen oder sich eines Vereins bedienen. • Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 5 Schulpsychologie 1 Systembezogene Aufgaben, z.B.: • Information der Öffentlichkeit über relevante psychologische Erkenntnisse sowie über die Serviceangebote der Schulpsychologie • Mitwirkung bei der Vernetzung inner- und außerschulischer Unterstützungsangebote • Förderung der Kooperation im Bereich Schule • Sprechtage an Schulen • Unterstützung von Schulen im Krisenmanagement 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 6 Schulpsychologie 2 • Klassen-/Gruppeninterventionen zur Erhebung und bei Bedarf Verbesserung des Klassenklimas, zur Prävention und Intervention bei Konflikten, Mobbing und Gewalt in der Klasse • Einzelfallbezogene Aufgaben, z.B.: • Psychologische Beratung von Schülern, Eltern und Lehrern …. • Psychologische Behandlung und Begleitung von Schülern und / oder Eltern… • Gutachtertätigkeit in Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufhebung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Einschätzung der Schulbereitschaft • Schulpsychologinnen des ÖZPGS (Österreichisches Zentrum für psychologische Gewaltprävention im Schulbereich) 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 7 Schulreife 1 • Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist.. • Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass • a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder • b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, • hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 8 Schulreife 2 • oder im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen. • Derartige Anträge können auch von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes selbst gestellt werden. • Sowohl in den Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eingeleitet wurde, als auch bei amtswegiger Überprüfung der Schulreife ist eine schriftliche Entscheidung des Schulleiters auszufertigen. • Nach rechtskräftiger Entscheidung der mangelnden Schulreife ist eine spätere Korrekturmöglichkeit durch Wechsel der Schulstufe gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Quelle: Verordnungsblatt des BM Jg.2015, Stück 1, Nr. 48 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 9 Sonderpädagogischer Förderbedarf • Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß §15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 10 Sonderpädagogischer Förderbedarf • Daraus ergibt sich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf auf eine festgestellte physische oder psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers zurückzuführen sein muss. Das heißt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung gegeben sein muss. Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf! 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 11 Festlegung der Lehrpläne 1 • Lehrplaneinstufung • Im Verfahren zur Zuerkennung des SPF kann im Sonderpädagogischen Gutachten, wenn dies zu dem Zeitpunkt schon möglich ist, ein Vorschlag zur Lehrplaneinstufung erfolgen. • Wenn die Begründungen nachvollziehbar und schlüssig sind, wird der Einstufungsbescheid vom LSR ausgeführt. • Sollte die Einstufung erst nach einer Beobachtungsphase möglich oder weitere Einstufungen in anderen Gegenständen notwendig sein, so ist dann von der Schule eine ausführliche pädagogische Begründung dem Antrag beizufügen. • Sollte die Schule dabei Beratung und Unterstützung brauchen, so kann das zuständige ZIS einbezogen werden. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 12 Festlegung der LP 2 • Verlauf und Kontrolle des sonderpädagogischen Förderbedarfs • Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer Förderbedarf keine unveränderbare Größe und Diagnose. Im Laufe der individuellen Entwicklung können sich graduelle Veränderungen in Richtung einer Erhöhung aber auch einer Reduzierung ergeben. • Ein erstellter Bescheid zur Lehrplaneinstufung gilt immer nur für die Zeit des Besuches der betreffenden Schulart (z.B. Volksschule). • Nach einem Schulwechsel (Nahtstelle VS – NMS) wird der bisher auf die besuchte Schulart bezogene Bescheid hinfällig und die Lehrplaneinstufung ist neu vorzunehmen. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 13 Festlegung der LP 3 • Die durchgeführten Maßnahmen sind daher in regelmäßigen Abständen – insbesondere beim Übertritt in andere Schularten– hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit unter Einbeziehung des ZIS zu überprüfen und allenfalls zu adaptieren und neu festzulegen • Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung ist mit Ende der 4. Klasse der Volksschule der sonderpädagogische Förderbedarf aufzuheben, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen für die weiterführende Schule erfüllen. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 14 Lernbeeinträchtigung/Lernschwäche in Bezug auf Deutsch als Zweitsprache 1 • Sofern Lernbeeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Erstsprachen als Deutsch auftreten, ist zuerst die Ursache für die auftretenden Lernschwierigkeiten zu klären. Nach Möglichkeit sollten dabei qualifizierte Personen, welche die Muttersprache des Kindes sprechen, beigezogen werden. Das bloße Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache darf keinesfalls als Kriterium für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 15 Lernbeeinträchtigung/Lernschwäche in Bezug auf Deutsch als Zweitsprache 2 • Für diese Schülerinnen und Schüler sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die entsprechenden Fördermaßnahmen (Sprachförderkurse für außerordentliche Schülerinnen und Schüler; Deutsch-alsZweitsprache-Unterricht gemäß Lehrplan für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen) durchzuführen. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 16 Lernbeeinträchtigung (Lernschwäche) • Bei Schülerinnen und Schüler, die ohne Vorliegen einschlägiger medizinischer oder psychischer Hinweise auf eine Behinderung in die Volksschule aufgenommen werden, ist bei Beeinträchtigungen des Lernens zwischen Schülerinnen und Schülern mit Lernschwächen und solchen mit Lernbehinderung zu unterscheiden. Um diesbezüglich eine Abklärung zu erreichen, ist nach einem ausreichenden Beobachtungszeitraum und der Ausschöpfung aller grundschulspezifischen Fördermaßnahmen ein sorgfältiges förderdiagnostisches Vorgehen erforderlich. Im Rahmen einer umfassenden Kind – Umwelt - Analyse ist zu prüfen, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung begründet werden kann. 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 17 Lernbeeinträchtigung (Lernschwäche) • "Förderdiagnostisches Vorgehen muss sich unmittelbar an den Bedürfnissen des Kindes als Person in seiner Gesamtsituation orientieren. Förderdiagnostik beurteilt und beeinflusst langfristig Lern- und Erziehungsprozesse; • "Um die Gesamtheit des Lern- und Entwicklungsstandes sowie Persönlichkeits- und Sozialisationsparameter zu erfassen, ist eine umfassende Kind-Umfeld-Analyse (Sander 1993) durchzuführen, in der zumindest die Bereiche Wahrnehmung, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Kognition, Lernentwicklung und Lernstand, das sozial emotionale Verhalten, das Selbstkonzept, das Lern- und Arbeitsverhalten, die außerschulischen und schulischen Lebensbedingungen sowie der körperliche und motorische Entwicklungsstand näher betrachtet werden müssen. Leitmedium für die Ermittlung dieser Profile ist die strukturierte Beobachtung unter Maßgabe der Orientierung an didaktischen Strukturen und Entwicklungsskalen." 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 18 Lernbehinderung 1 z.B. • Körperbehinderung - Cerebralparesen jeglicher Art • geistige Behinderung - diagnostizierte Syndrome mit massiver kognitiver Entwicklungsverzögerung sowie • tiefgreifende Entwicklungsstörungen • Sinnesbehinderung – mit medizinischer Diagnose • ein Entwicklungsrückstand von mehr als 2 Jahren 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 19 Lernbehinderung 2 • Vor der Beantragung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich Lernbehinderung müssen folgende Punkte erfolgt sein: • Ausschöpfung aller schulischen Fördermaßnahmen • Leistungsdifferenzierter Unterricht auf Basis eigener pädagogischer Beobachtungen oder Beobachtungen im Schulteam • Individuelle Fördermaßnahmen – Förderunterricht • Beratung im Schulteam über Fördermaßnahmen • DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Unterricht • Sprachheilunterricht • Ausschöpfung außerschulischer Fördermaßnahmen 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 20 Lernbehinderung 3 • Lernbetreuung • Beratung/Betreuung durch die Lehrer/innen für Legasthenie und Dyskalkulie • Bei motorischen/körperlichen Auffälligkeiten ev. Kontaktaufnahme mit (z.B.) Katalin Moricz, Therapieleiterin an der Klinik Maria Theresia • Entwicklungsdiagnostische Abklärung in Einzelfällen an der Kinderklinik • Ausschöpfung des selektionsfreien Schuleinganges • Wiederholung der Schulstufe • Bei anhaltenden Problemen Kontakt mit dem Zentrum für Inklusiv-und SP und/oder der Schulpsychologischen Beratungsstelle • Bei einer Lernbehinderung müssen Gutachten aufliegen! 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 21 Ausdauer wird früher oder später belohnt - meistens aber später Wilhelm Busch 24.04.2015 P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO 22 Informationen/Download: http://www.spz-mureck.at/ Demnächst auch auf der HP der BRSO ( ZIS Feldbach und ZIS Mureck) nachzulesen.
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