Unterstützungssysteme, Sonderpädagogischer Förderbedarf

Unterstützungssysteme für
Schulen
Sonderpädagogischer
Förderbedarf und LPF
Schulreife
Schulleiter/innen/tagung
24. April 2015
Unterstützungssysteme an steirischen Schulen
VS/NMS/SP
• Schulbehörden
• Pädagogische Hochschulen
• Lehrerberatungszentrum
• Lehrplanberater/innen an HS/NMS
• Bildungsstandards-Beauftragte
• Schulentwicklungsberater/innen
• Leseexpertinnen /-experten
• Schülerberater/innen
• Projektberater/innen
• Regionale und überregionale Zentren für Inklusiv- und
Sonderpädagogik (LI für Hörgeschädigtenbildung, ZIS für
Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit, ZIS für
Verhaltenspädagogik, ZIS für Sprachheilpädagogik)
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
2
Unterstützungssysteme an steirischen Schulen
VS/NMS/SP
• Schulpsychologie
• Beratungslehrer/innen
• Verhaltenspädagoginnen/-pädagogen
• Sprachheillehrer/innen
• L. f. Sinnesbehinderte
• Dyskalkulie u. Legasthenie-Berater/innen
• Schulsozialarbeiter/innen
• Pflege-und Hilfspersonal
• Schulassistenz
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
3
BHG §7 Erziehung und Schulbildung
• Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die
Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt,
die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die
Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen
entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen.
Dazu zählen insbesondere Kosten für die Frühförderung,
heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horte
sowie Schulen.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
4
Pflege-Hilfspersonal §35a
• § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl.
Nr. 71/2004, i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 67/2014, sieht die
bedarfsgerechte Bereitstellung von Betreuungspersonal für
pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem
körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes
und der Tagesbetreuung vor.
• Für die Beistellung hat der jeweilige Schulerhalter zu
sorgen. Die Gemeinde kann das Betreuungspersonal entweder
selbst anstellen oder sich eines Vereins bedienen.
• Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von
Betreuungspersonal entscheidet die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder
amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für
Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen
Schulerhalters.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
5
Schulpsychologie 1
Systembezogene Aufgaben, z.B.:
• Information der Öffentlichkeit über relevante
psychologische Erkenntnisse sowie über die
Serviceangebote der Schulpsychologie
• Mitwirkung bei der Vernetzung inner- und
außerschulischer Unterstützungsangebote
• Förderung der Kooperation im Bereich Schule
• Sprechtage an Schulen
• Unterstützung von Schulen im Krisenmanagement
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
6
Schulpsychologie 2
• Klassen-/Gruppeninterventionen zur Erhebung und bei Bedarf
Verbesserung des Klassenklimas, zur Prävention und Intervention bei
Konflikten, Mobbing und Gewalt in der Klasse
• Einzelfallbezogene Aufgaben, z.B.:
• Psychologische Beratung von Schülern, Eltern und Lehrern ….
• Psychologische Behandlung und Begleitung von Schülern und / oder
Eltern…
• Gutachtertätigkeit in Zusammenhang mit der Feststellung oder
Aufhebung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und der
Einschätzung der Schulbereitschaft
• Schulpsychologinnen des ÖZPGS (Österreichisches Zentrum für
psychologische Gewaltprävention im Schulbereich)
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
7
Schulreife 1
• Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in
kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von
allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist..
• Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule
festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische
oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine
Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass
• a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne
sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder
• b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder
dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung
würde,
• hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend
im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes)
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
8
Schulreife 2
• oder im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des
Schulpflichtgesetzes) zu stellen.
• Derartige Anträge können auch von den Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes selbst gestellt werden.
• Sowohl in den Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf Antrag
der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eingeleitet wurde,
als auch bei amtswegiger Überprüfung der Schulreife ist eine
schriftliche Entscheidung des Schulleiters auszufertigen.
• Nach rechtskräftiger Entscheidung der mangelnden Schulreife ist eine
spätere Korrekturmöglichkeit durch Wechsel der Schulstufe gemäß §
17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes möglich, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Quelle: Verordnungsblatt des BM Jg.2015, Stück 1, Nr. 48
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
9
Sonderpädagogischer Förderbedarf
• Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn
gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine
Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder
psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder
Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne
sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
nicht gemäß §15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch
befreit ist.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
10
Sonderpädagogischer Förderbedarf
• Daraus ergibt sich, dass sonderpädagogischer
Förderbedarf auf eine festgestellte physische oder
psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines
Schülers zurückzuführen sein muss. Das heißt, dass ein
kausaler Zusammenhang zwischen dem
Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen
können" und dem Vorliegen einer physischen oder
psychischen Behinderung gegeben sein muss.
Ungenügende Schulleistungen ohne das
Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher
keinen sonderpädagogischen Förderbedarf!
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
11
Festlegung der Lehrpläne 1
• Lehrplaneinstufung
• Im Verfahren zur Zuerkennung des SPF kann im
Sonderpädagogischen Gutachten, wenn dies zu dem Zeitpunkt schon
möglich ist, ein Vorschlag zur Lehrplaneinstufung erfolgen.
• Wenn die Begründungen nachvollziehbar und schlüssig sind, wird der
Einstufungsbescheid vom LSR ausgeführt.
• Sollte die Einstufung erst nach einer Beobachtungsphase möglich
oder weitere Einstufungen in anderen Gegenständen notwendig sein,
so ist dann von der Schule eine ausführliche pädagogische
Begründung dem Antrag beizufügen.
• Sollte die Schule dabei Beratung und Unterstützung brauchen, so
kann das zuständige ZIS einbezogen werden.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
12
Festlegung der LP 2
• Verlauf und Kontrolle des sonderpädagogischen Förderbedarfs
• Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist
sonderpädagogischer Förderbedarf keine unveränderbare Größe und
Diagnose. Im Laufe der individuellen Entwicklung können sich
graduelle Veränderungen in Richtung einer Erhöhung aber auch einer
Reduzierung ergeben.
• Ein erstellter Bescheid zur Lehrplaneinstufung gilt immer nur für die
Zeit des Besuches der betreffenden Schulart (z.B. Volksschule).
• Nach einem Schulwechsel (Nahtstelle VS – NMS) wird der bisher auf
die besuchte Schulart bezogene Bescheid hinfällig und die
Lehrplaneinstufung ist neu vorzunehmen.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
13
Festlegung der LP 3
• Die durchgeführten Maßnahmen sind daher in regelmäßigen
Abständen – insbesondere beim Übertritt in andere Schularten–
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit unter Einbeziehung
des ZIS zu überprüfen und allenfalls zu adaptieren und neu
festzulegen
• Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Körper- oder
Sinnesbehinderung ist mit Ende der 4. Klasse der Volksschule der
sonderpädagogische Förderbedarf aufzuheben, sofern sie die
Aufnahmevoraussetzungen für die weiterführende Schule erfüllen.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
14
Lernbeeinträchtigung/Lernschwäche
in Bezug auf Deutsch als Zweitsprache 1
• Sofern Lernbeeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern
mit anderen Erstsprachen als Deutsch auftreten, ist zuerst die
Ursache für die auftretenden Lernschwierigkeiten zu klären.
Nach Möglichkeit sollten dabei qualifizierte Personen, welche
die Muttersprache des Kindes sprechen, beigezogen werden.
Das bloße Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache darf
keinesfalls als Kriterium für die Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
15
Lernbeeinträchtigung/Lernschwäche
in Bezug auf Deutsch als Zweitsprache 2
• Für diese Schülerinnen und Schüler sind die vorhandenen
gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die
entsprechenden Fördermaßnahmen (Sprachförderkurse für
außerordentliche Schülerinnen und Schüler; Deutsch-alsZweitsprache-Unterricht gemäß Lehrplan für ordentliche
Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen)
durchzuführen.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
16
Lernbeeinträchtigung (Lernschwäche)
• Bei Schülerinnen und Schüler, die ohne Vorliegen einschlägiger
medizinischer oder psychischer Hinweise auf eine Behinderung
in die Volksschule aufgenommen werden, ist bei
Beeinträchtigungen des Lernens zwischen Schülerinnen und
Schülern mit Lernschwächen und solchen mit Lernbehinderung
zu unterscheiden.
Um diesbezüglich eine Abklärung zu erreichen, ist nach einem
ausreichenden Beobachtungszeitraum und der Ausschöpfung
aller grundschulspezifischen Fördermaßnahmen ein
sorgfältiges förderdiagnostisches Vorgehen erforderlich. Im
Rahmen einer umfassenden Kind – Umwelt - Analyse ist zu
prüfen, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung
begründet werden kann.
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
17
Lernbeeinträchtigung (Lernschwäche)
• "Förderdiagnostisches Vorgehen muss sich unmittelbar an den
Bedürfnissen des Kindes als Person in seiner Gesamtsituation
orientieren. Förderdiagnostik beurteilt und beeinflusst langfristig
Lern- und Erziehungsprozesse;
• "Um die Gesamtheit des Lern- und Entwicklungsstandes sowie
Persönlichkeits- und Sozialisationsparameter zu erfassen, ist
eine umfassende Kind-Umfeld-Analyse (Sander 1993)
durchzuführen, in der zumindest die Bereiche Wahrnehmung,
Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Kognition,
Lernentwicklung und Lernstand, das sozial emotionale
Verhalten, das Selbstkonzept, das Lern- und
Arbeitsverhalten, die außerschulischen und schulischen
Lebensbedingungen sowie der körperliche und motorische
Entwicklungsstand näher betrachtet werden müssen.
Leitmedium für die Ermittlung dieser Profile ist die strukturierte
Beobachtung unter Maßgabe der Orientierung an didaktischen
Strukturen und Entwicklungsskalen."
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
18
Lernbehinderung 1
z.B.
• Körperbehinderung - Cerebralparesen jeglicher Art
• geistige Behinderung - diagnostizierte Syndrome mit
massiver kognitiver Entwicklungsverzögerung sowie
• tiefgreifende Entwicklungsstörungen
• Sinnesbehinderung – mit medizinischer Diagnose
• ein Entwicklungsrückstand von mehr als 2 Jahren
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
19
Lernbehinderung 2
• Vor der Beantragung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im
Bereich Lernbehinderung müssen folgende Punkte erfolgt sein:
• Ausschöpfung aller schulischen Fördermaßnahmen
• Leistungsdifferenzierter Unterricht auf Basis eigener pädagogischer
Beobachtungen oder Beobachtungen im Schulteam
• Individuelle Fördermaßnahmen – Förderunterricht
• Beratung im Schulteam über Fördermaßnahmen
• DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Unterricht
• Sprachheilunterricht
• Ausschöpfung außerschulischer Fördermaßnahmen
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
20
Lernbehinderung 3
• Lernbetreuung
• Beratung/Betreuung durch die Lehrer/innen für Legasthenie
und Dyskalkulie
• Bei motorischen/körperlichen Auffälligkeiten ev.
Kontaktaufnahme mit (z.B.) Katalin Moricz, Therapieleiterin an
der Klinik Maria Theresia
• Entwicklungsdiagnostische Abklärung in Einzelfällen an der
Kinderklinik
• Ausschöpfung des selektionsfreien Schuleinganges
• Wiederholung der Schulstufe
• Bei anhaltenden Problemen Kontakt mit dem Zentrum für
Inklusiv-und SP und/oder der Schulpsychologischen
Beratungsstelle
• Bei einer Lernbehinderung müssen Gutachten aufliegen!
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
21
Ausdauer wird früher oder später belohnt
-
meistens aber später
Wilhelm Busch
24.04.2015
P. Fink/ Ch. Rehorska, ZIS der BRSO
22
Informationen/Download:
http://www.spz-mureck.at/
Demnächst auch auf der HP der BRSO
( ZIS Feldbach und ZIS Mureck)
nachzulesen.