Eidesdelikte

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§ 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 154 Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 157 Aussagenotstand
§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe
§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 160 Verleitung zur Falschaussage
§ 161 Fahrlässiger Falscheid; Fahrlässige falsche
Versicherung an Eides Statt
• § 162 Internationale Gerichte; nationale
Untersuchungsausschüsse
§ 153
Objektiver Tatbestand
Als Zeuge oder Sachverständiger:
(Nicht Partei und Angeklagter).
Vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle.
Entgegen dem Wortlaut genügt auch ein Gericht nur, wenn es in dem betreffenden Verfahren einen Eid abnehmen kann.
Streitig ist, ob schwere Verfahrensmängel, z.B. keine Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht oder Verstoß gegen § 136a StPO den
Tatbestand ausschließen.
Aussage:
Nur was der Zeuge über den Vernehmungsgegenstand aussagt, nicht Spontanäußerungen. Der Richter kann das ändern, indem er den
Vernehmungsgegenstand erweitert.
falsch:
3 Theorien zum Wahrheitsbegriff
1. Wahr ist eine Aussage, die mit der obj. Wirklichkeit übereinstimmt.
Obj. Theorie (h.L. und Rechtspr.)
2. Wahr ist eine Aussage, die mit der Erinnerung des Zeugen übereinstimmt. (Subj. Theorie)
3. Wahr ist eine Aussage die mit dem nach sorgfältiger Überlegung erreichbaren Erinnerungsbild
übereinstimmt. (Pflichttheorie)
Subjektiver Tatbestand
Wissen um alle obj. Merkmale insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts zur Eidabnahme (h.L. normatives Tatbestandsmerkmal, m.M.
Blankettmerkmal, mangels Versuchsstrafbarkeit Streit ohne praktische Bedeutung).
§ 154
Aufbau wie § 152
Obj. Tatbestand
Tauglicher Täter ist auch die Partei im Zivilprozess.
schwören:
Kein Eid liegt vor, wenn der Täter i.S. von § 60 Abs. 2 eidesunfähig ist.
Bei Eidesunmündigkeit streitig.
Das Gericht muss zur eidlichen Vernehmung, auch im betreffenden Verfahren zuständig sein.
Streitig ist, ob auch dann kein Eid i.S. des § 154 vorliegt, wenn der Zeuge nach § 60 Abs. 2 nicht hätte
vereidigt werden dürfen oder wenn er nicht über ein Eidesverweigerungsrecht nach § 61 StPO belehrt
worden ist.
falsch:
s. zu § 153
Subj. Tatbestand
Wissen um Zuständigkeit der Stelle zur eidlichen Vernehmung:
Nach h.L. normatives Tatbestandsmerkmal, nach m.M. Blankettmerkmal.
Problem tritt auf bei irriger Annahme der Zuständigkeit
s. Versuch
Versuch des Meineids
Irrtum über die Zuständigkeit des Vernehmenden zur eidlichen Vernehmung.
Fall 1:
Ein Referendar tritt als ersuchter Richter auf und nimmt dem Zeugen einen Eid ab.
Dieser hält den Referendar für einen Richter. Da der Zeuge sich Voraussetzungen
vorstellt unter denen der Vernehmende zuständig wäre und ihn, aufgrund der
erteilten Belehrung auch für zuständig hält, hat er sich wegen versuchten Meineids
strafbar gemacht?
Variante:
Der Zeuge weiß, dass der Vernehmende nur Referendar ist, glaubt aber, dass er zur
Abnahme von Eiden befugt ist.
Problem: Hat sich der Zeuge wegen versuchten Meineids strafbar gemacht?
Nach h.L. ist die Zuständigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal, ihre irrige
Annahme (i.S. einer Parallelwertung in der Laienspähre) begründet einen Versuch.
Nach m.M. ist die Zuständigkeit ein Blankettmerkmal. Ihre irrige Annahme ohne Irrtum
über die fehlenden Voraussetzungen der Zuständigkeit begründet nur ein Wahndelikt.