Weitergehender Antrag

„Weitergehender Antrag“
Abstimmungsreihenfolge, Entscheidungskriterien
und Entscheidungskompetenz
Referent: Dr. H. Schiller, Justitiar
Dr. Herbert Schiller
21. Dezember 2015
„Weitergehender Antrag“
Allgemeines
 Die Geschäftsordnung (GO) der KVB enthält in „§10 – Abstimmung“
eine Regelung wonach „Der jeweils weitergehende Antrag (…) vor
dem minderweitergehenden, (…) zu entscheiden“ ist (§10 Abs. 4
GO).
 Regelmäßig ausdrückliche Normierung (z.B. GO der Deutschen
Arztetage, GO der Deutschen Psychotherapeutentage).
 Auch wenn nicht ausdrücklich kodifiziert → gewohnheitsrechtlich
anerkannt.
Weitergehender Antrag
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„Weitergehender Antrag“
Entscheidungskriterien zur Festlegung
Erforderlich → Prüfung im Einzelfall.
Als Faustregel gilt: Ein Antrag ist dann weitergehend, wenn er die
anderen Anträge mit umfasst und er bei Zustimmung die Abstimmung
über weniger weitergehende Anträge entbehrlich macht.
Daneben ist i.d.R. der Antrag weitergehend, der
 eine größere Veränderung zum Ist-Zustand vorsieht,
 eine größere finanzielle Verbindlichkeit auslöst oder
 zeitlich gesehen, früher auf Veränderungen abzielt.
Weitergehender Antrag
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„Weitergehender Antrag“
Entscheidungskompetenz
Entscheidungskompetenz normiert?
 Falls, ja → Bestimmung der Reihenfolge durch denjenigen, dem die
Kompetenz normativ eingeräumt bzw. zugewiesen wird.
 Falls, nein → d.h. ohne explizite Regelung der Kompetenz:
Auslegungsfrage, wer Reihenfolge der Abstimmung festzulegen hat.
Weitergehender Antrag
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„Weitergehender Antrag“
Entscheidungskompetenz bei Zweifeln oder Uneinigkeit
Beispiele für eine entsprechende Normierung:
 §10 Abs. 8 GO KBV-VV: „Bei Meinungsverschiedenheiten darüber
welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet die
Vertreterversammlung.“
 § 11 Abs. 2 Satz 2,3 GO Deutsche Psychotherapeutentage: „Im Übrigen
ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die
Abstimmungsreihenfolge entscheide die Versammlungsleitung.“
 § 15 Abs. 1 Satz 4,5 GO Deutsche Ärztetage: „Im Übrigen ist der
weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge
entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung,
so bestimmt sie die Abstimmungsfolge.“
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„Weitergehender Antrag“
Entscheidungskompetenz in der GO der KVB-VV
Bei Zweifeln oder Uneinigkeit über die Reihenfolge entscheidet über
diese der Vorsitzende (§10 Abs. 4 S. 2 GO)
Weitergehender Antrag
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„Weitergehender Antrag“
Entscheidungskompetenz
 Dafür, dass Vorsitzende der VV entscheidet, spricht auch im übrigen die GO:
 Danach
 eröffnet, leitet und schließt der/die Vorsitzende die Versammlung (§8 Abs. 1 Satz 1 GO), d.h.
sie hat die Versammlungsleitung zu der auch die Leitung der Abstimmung nach den
Vorschriften der GO gehört,
 entscheidet der/die Vorsitzende bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der GO
(§8 Abs. 8 GO),
 soll der/die Vorsitzende auch darauf hinwirken, dass Antragsteller mit übereinstimmenden
Begehren sich auf einen gemeinsamen Antrag verständigen (§7 Abs. 6 Satz 3 GO),
 wirkt der/die Vorsitzende darauf hin, dass ein Antrag dessen Inhalt sachliche Fehler aufweist
oder auf rechtliche Bedenken stößt, zurückgenommen oder entsprechend berichtigt wird (§ 7
Abs. 6 Satz 2 GO),
 ordnet der/die Vorsitzende die Anträge den Tagesordnungspunkten zu, d.h. nach der GO ist
ihm/ihr ohnehin übertragen, die Anträge in eine Reihenfolge zu bringen (§7 Abs. 4 GO).
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„Weitergehender Antrag“
Umgang in der VV
D.h. für die Vorsitzenden der VV:
Sie entscheidet über die Abstimmungsreihenfolge.
Wenn Widerspruch gegen die bzw. kein Einverständnis mit der von Ihr
getroffenen Abstimmungsreihenfolge besteht, kann ein entsprechender
GO-Antrag gestellt werden über den sofort abzustimmen ist.
Auf diese Möglichkeit kann jederzeit – bspw. wenn offensichtlich Unmut
über die Entscheidung besteht – hingewiesen werden.
Weitergehender Antrag
Dr. Herbert Schiller | 21. Dezember 2015
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dr. Herbert Schiller