Biologische Labore
Biostoffe?
Biostoffe sind
1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten
einschließlich ihrer gentechnisch veränderten
Formen,
2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie
(TSE) assoziierte Agenzien,
die den Menschen durch Infektionen, übertragbare
Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder
sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen
gefährden können.
§ 2 Abs. 1 Biostoffverordnung
Biostoffverordnung
Einstufung und daraus folgende Maßnahmen für den
Arbeitsschutz ergeben sich aus
• dem Biostoff (Risikogruppe) und
• der Tätigkeit (Schutzstufe)
Wann Schutzstufenzuordnung
Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der
Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der
Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob
gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer
Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
Gezielt / nicht gezielt?
Gezielte Tätigkeit, wenn
1. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe
unmittelbar ausgerichtet sind,
2. der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der
Spezies nach bekannt sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normal-betrieb
hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
eine Voraussetzung nicht vorliegt.
Zuordnung bei gezielten Tätigkeiten
Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten
Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten
Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen
ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung
nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe.
Zuordnung bei nicht gezielten
Tätigkeiten
Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei nicht
gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des
Biostoffs, der aufgrund
a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
b) der Art der Tätigkeit,
c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten
Exposition den Grad der Infektionsgefährdung der
Beschäftigten bestimmt.
Ohne Schutzstufe
Keiner Schutzstufe zugeordnet sind z. B. Tätigkeiten in:
-
Veterinärmedizin
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Abwasserwirtschaft
Abfallwirtschaft
Schlachtbetrieben
Biogasanlagen
Reinigungs- und Sanierungsarbeiten
Übersicht Einstufung
• Biostoff?
• Zuordnung zu einer Risikogruppe
• Tätigkeit in Laboratorien, Versuchstierhaltung,
Biotechnologie oder Gesundheitsdienst?
– Ja: gezielte/ungezielte Tätigkeit => Schutzstufe
– Nein: keine Schutzstufenzuordnung
Folgen der Einstufung
Ausgehend von der Einstufung in eine Risikogruppe
ergeben sich in Bezug auf die Arbeitssicherheit
Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen.
Aufgrund der Schutzstufenzuordnung ergeben sich
zusätzliche Verpflichtungen bzgl. der Arbeitssicherheit.
Z. B. Kennzeichnungspflicht ab Stufe 2 (mit
Schutzstufenbezeichnung und Symbol „Biogefährdung“)
Gentechnisch veränderter
Organismus?
Organismus:
jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren
oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich
Mikroorganismen.
Gentechnisch veränderter Organismus (GVO):
ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen
genetisches Material in einer Weise verändert worden
ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen
oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ...
§ 2 Gentechnikgesetz
Gentechnische Arbeiten
• Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen,
• Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder
Entsorgung
• sowie der innerbetriebliche Transport (wenn keine
Freisetzungs- oder Inverkehrbringungs-Genehmigung
vorliegt)
Keine gentechnischen Arbeiten
• Verwendung von aufgereinigter DNS
• in vitro Befruchtung
• „natürliche“ Konjugations- Transformations- und
Transduktionsverfahren
• Polyploidie - Induktion
• Mutagenese
• Zell- und Protoplastenfusionen von pflanzlichen Zellen, wenn die
dadurch entstehenden Pflanzen auch durch herkömmliche
Züchtungstechniken erzeugbar sind,
• Erzeugung von Hybridomazellen
• Selbstklonierungen bei nicht-pathogenen, natürlich vorkommenden
Organismen
Voraussetzungen:
- als Spender oder Empfänger werden keine GVOs verwendet
Die Sicherheitsstufen (GenTG)
Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.
Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft von einem mäßigen Risiko für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem
begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
Zuordnung zu den Sicherheitsstufen
Von zentraler Bedeutung für die Zuordnung einer gentechnischen
Arbeit zu einer Sicherheitsstufe ist das Gefährdungspotential der GVOs
mit denen man umgeht, bzw. die man herstellt.
Das Gefährdungspotential ergibt sich:
• aus den Eigenschaften des Spenderorganismus bzw. der
verwendeten DNA
• aus den Eigenschaften des Vektors
• aus den gentechnischen Veränderungen der verwendeten DNA (z.B.
gezielte Mutagenese)
• aus den Eigenschaften des Empfängerorganismus
• aus neuen Eigenschaften, die sich aus der Kombination von Spender
und Empfängerergeben können
Einstufungskriterien für Organismen
- Wirtsbereich
- Mindestinfektionsdosis
- natürliche Virulenz
- Toxizität für Mensch und Umwelt
- Widerstandsfähigkeit
- Kolonisierungskapazität
- Art der Übertragung
- Verfügbarkeit von Therapeutika/Impfstoffen
- epidemiologische Situation
- Beteiligung an Umweltprozessen
- Fähigkeit zur Besiedelung der Umwelt
- Auswirkungen auf das Ökosystem
Einstufungsbeispiele
S1: Kein Risiko
Bäckerhefe, E. coli K12, Bakteriophagen, Baculoviren
S2: geringes Risiko
Staphylococcus aureus, Salmonella typhimurium, Rhinovirus,
Influenzavirus, Tollwutvirus
S3: mäßiges Risiko (hohes individuelles, geringes Verbreitungsrisiko)
Mycobacterium tuberculosis, Gelbfiebervirus, HIV, Hepatitis-C-Virus
S4: hohes Risiko (hohes individuelles, hohes Verbreitungsrisiko)
Lassavirus, Marburgvirus, Pockenvirus, Maul- und Klauenseuche Virus
Nadelstichverletzungen
Gefährlichkeit (Beispiel HBV)
• Bei Hepatitis B wurden regelmäßig 1012 Viruskopien
pro ml Blut nachgewiesen.
• Ein Nadelstich überträgt ca. 1µl Blut.
• Nur jedes 100te Virus ist vermehrungsfähig.
• 100 vermehrungsfähige Viruskopien sind für eine
Infektion notwendig.
• 1µl Blut kann also noch genügend Viren enthalten um
mehrere 10.000 Menschen zu infizieren!
Häufige Unfallursachen
• Stress (z.B. Notfall, räumliche Enge)
• Fehlerhafter Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten
(z.B. Recapping, Abziehen und Entsorgen der Kanüle mit der
Hand)
• Entsorgungsfehler (z.B. Unzulässige oder unvorschriftsmäßige
Entsorgungsbehälter, zu wenig Behälter, Überfüllung)
• Fremdverschulden (z.B. Unaufmerksame
Instrumentenübergabe)
• Technologiebedingt (z.B. Injizieren/Entnahme von Blut in bzw.
aus Blutkulturflaschen)
• bei Berufsanfängern oder Ungeübten
Maßnahmen für eine sichere
Arbeitsumgebung
• Einsatz von Abwurfbehältern
• sachgemäßes Entsorgung von gebrauchten
Instrumenten (Anforderungen in TRBA 250)
• Kein Recapping (Verbot in der TRBA 250)
• Kein manuelles Entfernen der Kanüle