Arbeits- und Sozialrecht: Teil 1 Kollektives Arbeitsrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien Terminübersicht Do 8.10. • Arbeitsrecht • AN-Begriff • Arbeitsvertrag Fr 9.10. • Fortsetzung – AN-Begriff und Arbeitsvertrag • Arb/Ang • Sondergruppen Martin Risak VO Arbeitsrecht I 2 Einführung „Das Arbeitsrecht befasst sich mit den Problemen, die daraus entstehen, dass ein Mensch aufgrund freien Entschlusses in persönlicher Abhängigkeit für andere nach deren Weisungen fremdbestimmte Arbeit leistet.“ (Kietaibl, Arbeitsrecht I8, 1) Martin Risak VO Arbeitsrecht I 3 Gegenstand und Funktion des Arbeitsrechts Individualarbeitsrecht • Regelt alle arbeitsrechtlichen Normen, die Stellung des/der einzelnen Arbeitnehmer_in an seinem Arbeitsplatz sowie seine Ansprüche und Verpflichtungen Kollektivarbeitsrecht • Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den Zusammenschlüssen von Arbeitgeber_innen und nehmer_innen. Rechtsdurchsetzung Schutzfunktion Martin Risak VO Arbeitsrecht I 4 Die Anfänge der österreichischen Arbeitsrechts Martin Risak Soziale Frage ArbeitsvertragLohnvertrag? Industrieller Arbeitsvertrag Sozialkritik Marxismus Arbeitnehmerschutzgesetzgebung Förderung der Selbsthilfe Pflichtversiche rung Erleichterung des Zugangs zu Rechtsdurchset zung VO Arbeitsrecht I 5 Die jüngeren Entwicklungen im österreichischen Arbeitsrechts 1917 Sozialministerium 1919/1920 sozialdemokratischechristlichsozialen Koalition Mitte der 60er Jahre Zusammenfassung des arbeitsrechtlichen Normenmaterialien (ArbVG) Martin Risak Ab 1920 arbeitsrechtliches Netz wurde „feinmaschiger“ Verringerung Wochenarbeitszeit Mutter- und Kündigungsschutz ausgebaut Regelungsbereich der KV ausgeweitet Mitbestimmung der AN verstärkt Entgeltschutz erweitert Rechtsstellung Arbeiter_innen und Angestellten angenähert Privatisierung privates Arbeitsrecht VO Arbeitsrecht I Europäische Rechtsentwicklung Art 45 AEUV, Art 157 AEUV Richtlinien, GRC 6 Das Arbeitsrecht als Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtungsweise und die dabei verwendeten Methoden Arbeitsrechtswissenschaft ist ein vergleichsweise junger Zweig der Rechtswissenschaft • Ihr Gegenstand und Methoden nicht einheitlich Arbeitsvergleichung • Starker sozialwissenschaftlicher Bezug • Ständige Ausweitung, stetiger Wandel • Fehlende Stabilität des Arbeitsrechts Auslegung arbeitsrechtlicher Normen, keine Sonderregelungen ( ABGB) • Auslegung zu Gunsten des AN?- teleologische Interpretation • Keine methodologische Sonderstellung Martin Risak VO Arbeitsrecht I 7 Abreitnehmer_innenbegriff Dienstleistungen unselbstständig oder selbstständig erbracht werden. Arbeitsrecht gilt für Arbeitnehmer_innen • • nicht für Personen die in sonstiger Weise Arbeit für andere verrichten. (zB freie Dienstnehmer, Werkunternehmer oder als Familienangehörige) Außer: Vertragliche Vereinbarung „Alles-oder-Nichts“ • • Martin Risak Ausnahme: arbeitnehmerähnliche Personen per analogiam VO Arbeitsrecht I 8 Arbeitnehmerbegriff Rechtsgrundlage - § 1151 ABGB „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.“ Worauf kommt es an: Persönliche Abhängigkeit Martin Risak Nicht auf den Gegenstand der Arbeitsleistung Keine Rolle spielt die Entgelthöhe Unabhängig von wirtschaftlicher Nutzenverteilung und Interessenslage Vertragsbezeichnung spielt keine Rolle VO Arbeitsrecht I 9 Warum „persönliche Abhängigkeit“ Ausgangspunkt • Bürgerliche Revolution: Vertrag als Grundlage der Beziehungen unter Privaten • „Doppelte Freiheit“ der Arbeiter_innen • Kräfteungleichgewichte → individuelle Verhandlungen Selbstorganisation und kollektive Verhandlungen Entstehung des Arbeitsrechts insb zur Regulierung der Industriearbeit Suche nach einem praktikablen Kriterium, das auf Art der Leistungserbringung ansetzt Martin Risak VO Arbeitsrecht I 10 Persönliche Abhängigkeit Disziplinäre Verantwortung Einstehen müssen für Vertragsverletzung Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften Bindung an bestimmte Arbeitsorte, Arbeitstage usw Weisungsgebundenheit Kontrollunterworfenheit Persönliche Abhängigkeit Martin Risak VO Arbeitsrecht I Persönliche Weisungen 11 Fallgruppen Beweglicher Arbeitnehmer_innenbegriff • Das Überwiegen eines Merkmals kann das Fehlen anderer Merkmale ausgleichen Unterscheidung zwischen Auslagerung von Arbeitsplätzen und Heimarbeit • • Auslagerung: Wenn Arbeitende an bestimmte Arbeitszeiten gebunden ist, persönliche Weisungen befolgen muss, Kontrolle gefallen lassen muss Heimarbeit: Wenn diese Bindung nicht vorliegt Organmitglieder juristischer Personen • • Martin Risak Weisungsunterworfenheit? Arbeitnehmer_innen zugleich Eigentümer_innen der Arbeitgeber-in VO Arbeitsrecht I 12 Schutzzweck des Arbeitsrechts Wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit • Typische Angewiesenheit auf das Arbeitsentgelt zur Beschreitung des Lebensunterhaltes gemeint • Besteht auch bei freien Dienstvertrag, Werkvertrag, jedoch keine persönliche Abhängigkeit -> ähnliches Schutzbedürfnis – HeimarbeiterInnen, arbeiterähnliche Personen? • Ist der Schutz unter Anknüpfung am Vertragstypus heute noch gerechtfertigt? Martin Risak VO Arbeitsrecht I 13 Unionsrechtlicher Arbeitnehmer_innenbegriff Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in jenen Fällen relevant, in denen das Unionsrecht nicht auf den nationalen AN-Begriff der Mitgliedstaaten verweist, sondern an einen vom mitgliedstaatlichen Begriffsverständnis unabhängigen AN-Begriff anknüpft. Kriterium der Fremdbestimmtheit Arbeitnehmerbegriff iZm Arbeitnehmerfreizügigkeit Österreichischer Arbeitnehmerbegriff ✔ ✔ unentgeltlichen Arbeitsverträge ✔ Tätigkeiten von ganz geringen Umfang ✔ Martin Risak VO Arbeitsrecht I 14 Der Arbeitgeber_in Arbeitgeber_in ist das vertragliche Gegenüber des/an AN • Auch juristische Person oder auch nur beschränkt handlungsfähige Person • Mehrere Personen= Vertrauenstheorie Wechsel der Arbeitgeber_in = Dreiparteieneinigung bzw Betriebsübergang Unternehmer, Betriebsinhaber_in nicht immer Arbeitgeber_in Martin Risak VO Arbeitsrecht I 15 Spezielle Abgrenzungsfragen I Mitarbeitender Familienangehöriger: Nicht immer Arbeitsvertrag, familienrechtliche Beistandspflichten Arbeitsvertrag: Immer Vertrag Bestandvertrag: Vertragsteil zur Gestattung des Gebrauchs einer Sache verpflichtet Arbeitsvertrag: Vertragsteil ist zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet Werkvertrag: Zielschuldverhältnis- Herstellung eines bestimmten Erfolgs Arbeitsvertrag: Dauerschuldverhältnis-das bloße Bemühen wird geschuldet Martin Risak VO Arbeitsrecht I 16 Spezielle Abgrenzungsfragen II Freier Dienstvertrag: Merkmale Arbeitsvertrag: der persönlichen Abhängigkeit Persönliche Abhängigkeit schwach oder gar nicht ausgeprägt Dienstverschaffungsvertrag: Dazu verpflichtet einem anderen fremde Arbeitsleistungen unmittelbar zur Verfügung zu stellen Martin Risak Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit VO Arbeitsrecht I 17 Mischvertrag Verdrängung= die Vertragsbeziehung wird rechtlich einheitlich bewertet. Ergänzung= das Vertragsverhältnis wird zwar einem Vertragstyp zur Gänze zugeordnet, aber hilfsweise durch Mitverwendung der den anderen Vertragstyp regelnden Normen angereichert. Kombination=Der Vertragsinhalt wird zerlegt und jedes einzelne Moment jeweils nach jenen Vertragstyp behandelt, dem es sich am besten zuordnen lässt. Martin Risak VO Arbeitsrecht I 18 Arbeitnehmerähnliche Personen I Merkmale Fehlen einer eigenen unternehmerischen Organisation, daher überwiegend persönlich und ausschließlich für einen oder zumindest wenige Vertragspartner für einen längeren Zeitraum hindurch Kein ständiger Wechsel der Vertragspartner Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften der Tätigkeit Auch Entgelthöhe spielt eine Rolle Arbeitnehmerähnlich können freie Dienstverträge, Werkverträge, Pachtverträge und alle anderen Dienstleistungsverträge sein Martin Risak VO Arbeitsrecht I 19 Arbeitnehmerähnliche Personen II Anwendbare Schutzvorschriften ASGG AÜG DNHG AuslBG Martin Risak Keine Anwendbarkeit insb Entgeltfortzahlung bei Krankheit Urlaubsanspruch Arbeitszeitgrenzen Mutterschutz Elternkarenz Kündigungsschutz VO Arbeitsrecht I 20 Unterschied zu „Dienstnehmerähnlichkeit“(§ 4 Abs 4 ASVG) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für( ......) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Martin Risak VO Arbeitsrecht I 21 Sonderformen des Arbeitsverhältnisses Mittelbares Arbeitsverhältnis =ein zweistufiges Arbeitsverhältnis an dem mind 3 Personen beteiligt sind Gruppenarbeitsvertrag = Mehrere AN einem AG zur gemeinsamen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet Martin Risak Arbeitnehmerüberlassung =unterscheidet sich vom mittelbaren Arbeitsverhältnis nur dadurch, dass der Mittelmann nicht AN des Entleihers ist Sonderformen des Arbeitsverhältnisses VO Arbeitsrecht I Job- Sharing = die Arbeitszeit wird zwischen den Teilzeitarbeitnehmer_innen aufgeteilt 22 Arbeiter/Innen und Angestellte Problematik der Unterscheidung • Bestimmungen werden mehr und mehr vereinheitlicht • Jedoch bleibt Unterscheidung aufrecht Unterschiede • • Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall, bei persönlichen Dienstverhinderungsgründen, bei der Entgeltfälligkeit, bei den Kündigungsfristen- termin, bei den Gründen zur Vorzeitigen Vertragsauflösung, auf der Ebene der Betriebsverfassung Unterschiedliche Kollektivverträge Angestellter ex contractu Martin Risak VO Arbeitsrecht I 23 Was spricht für/gegen die Unterscheidung Für Unterscheidung Martin Risak VO Arbeitsrecht I Gegen Unterscheidung 24 Geltungsbereich des AngG Art der geschuldeten Dienste Martin Risak Kaufmännische Dienste (Bsp: Blumenverkäuferin im „Jonas-Reindl“) Entsprechende Vorkenntnisse und Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe, fachliche Durchdringung Höhere nichtkaufmännische Dienste Nicht rein mechanisch ausgeübt, können nicht von zufälliger Ersatzkraft geleistet werden Kanzleiarbeiten (typische Bürotätigkeiten) Größere Selbständigkeit, umfassende Fachkenntnisse, Genauigkeit, Verlässlichkeit, Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer; Aufsichts- und Leitungsbefugnis VO Arbeitsrecht I 25 Arbeitnehmer_innen im Ausbildungsverhältnis Lehrling • Personen, die Aufgrund eines Lehrvertrags zur Erlernung einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigen fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. • BAG Sonstige Arbeitnehmer/Innen in Ausbildung • Anlernlinge • Volontäre • Praktikanten und Praktikantinnen • Ferialarbeitsverhältnisse? Martin Risak VO Arbeitsrecht I 26 Arbeitnehmer des Staates Beamte und Beamtinnen: Die Arbeitnehmer werden in ein öffentlich- rechtliches Verhältnis durch einen Hoheitsakt aufgenommen Vertragsbedienstete: Der Staat schließt wie ein Privater einen Arbeitsvertrag ab Arbeitnehmer des Staates Martin Risak VO Arbeitsrecht I 27 Beamt_innen Stärkerer Bestandschutz Früher: spezielles Versorgungsrecht, seit 2005 (Pensionsreform 2004) aufgenommene Bundesbeamtin die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) einbezogen und insoweit der ASVG-Versicherten gleichgestellt die Rechtsbeziehung zwischen Beamten_innen und ihren Dienstgeber_innen unterliegt den formstrengen Regeln des Verwaltungsverfahrensrecht Alle Arbeitsbedingungen durch Gesetz zwingend geregelt Martin Risak VO Arbeitsrecht I 28 Vertragsbedienstete Der Staat schließt einen Arbeitsvertrag wie ein Privater ab Konflikte zwischen Vertragsbediensteten und ihren Arbeitgeber_innen sind vor den Arbeits- und Sozialgerichten auszutragen Alle wesentlichen Arbeitsbedingungen sind durch Gesetz zwingend geregelt Durch Sondervereinbarungen ausnahmsweise modifizierbar, keine Ausgestaltung durch Kollektivvertrag Ausgliederung Martin Risak VO Arbeitsrecht I 29
© Copyright 2024 ExpyDoc