Risak_VO_WiSe15_Teil 1

Arbeits- und Sozialrecht: Teil 1 Kollektives Arbeitsrecht
ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak
Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien
Terminübersicht
Do 8.10.
• Arbeitsrecht
• AN-Begriff
• Arbeitsvertrag
Fr 9.10.
• Fortsetzung – AN-Begriff und Arbeitsvertrag
• Arb/Ang
• Sondergruppen
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
2
Einführung
 „Das Arbeitsrecht befasst sich mit den Problemen, die
daraus entstehen, dass ein Mensch aufgrund freien
Entschlusses in persönlicher Abhängigkeit für andere
nach deren Weisungen fremdbestimmte Arbeit leistet.“
(Kietaibl, Arbeitsrecht I8, 1)
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
3
Gegenstand und Funktion des
Arbeitsrechts
 Individualarbeitsrecht
•
Regelt alle arbeitsrechtlichen Normen, die Stellung des/der
einzelnen Arbeitnehmer_in an seinem Arbeitsplatz sowie
seine Ansprüche und Verpflichtungen
 Kollektivarbeitsrecht
• Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den
Zusammenschlüssen von Arbeitgeber_innen und nehmer_innen.
 Rechtsdurchsetzung
 Schutzfunktion
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
4
Die Anfänge der österreichischen
Arbeitsrechts
Martin Risak
Soziale Frage
ArbeitsvertragLohnvertrag?
Industrieller
Arbeitsvertrag
Sozialkritik
Marxismus
Arbeitnehmerschutzgesetzgebung
Förderung der
Selbsthilfe
Pflichtversiche
rung
Erleichterung
des Zugangs zu
Rechtsdurchset
zung
VO Arbeitsrecht I
5
Die jüngeren Entwicklungen im
österreichischen Arbeitsrechts
1917
Sozialministerium
1919/1920 sozialdemokratischechristlichsozialen
Koalition
Mitte der 60er Jahre
Zusammenfassung des
arbeitsrechtlichen
Normenmaterialien
(ArbVG)
Martin Risak
Ab 1920 arbeitsrechtliches Netz wurde
„feinmaschiger“
Verringerung Wochenarbeitszeit
Mutter- und Kündigungsschutz ausgebaut
Regelungsbereich der KV ausgeweitet
Mitbestimmung der AN verstärkt
Entgeltschutz erweitert
Rechtsstellung Arbeiter_innen und
Angestellten angenähert
Privatisierung
privates Arbeitsrecht
VO Arbeitsrecht I
Europäische
Rechtsentwicklung
Art 45 AEUV, Art 157
AEUV
Richtlinien, GRC
6
Das Arbeitsrecht als Gegenstand
wissenschaftlicher Betrachtungsweise
und die dabei verwendeten Methoden
 Arbeitsrechtswissenschaft ist ein vergleichsweise junger
Zweig der Rechtswissenschaft
• Ihr Gegenstand und Methoden nicht einheitlich
 Arbeitsvergleichung
• Starker sozialwissenschaftlicher Bezug
• Ständige Ausweitung, stetiger Wandel
• Fehlende Stabilität des Arbeitsrechts
 Auslegung arbeitsrechtlicher Normen, keine
Sonderregelungen ( ABGB)
• Auslegung zu Gunsten des AN?- teleologische Interpretation
• Keine methodologische Sonderstellung
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
7
Abreitnehmer_innenbegriff
 Dienstleistungen unselbstständig oder selbstständig
erbracht werden.
 Arbeitsrecht gilt für Arbeitnehmer_innen
•
•
nicht für Personen die in sonstiger Weise Arbeit für andere
verrichten. (zB freie Dienstnehmer, Werkunternehmer oder als
Familienangehörige)
Außer: Vertragliche Vereinbarung
 „Alles-oder-Nichts“
•
•
Martin Risak
Ausnahme: arbeitnehmerähnliche Personen
per analogiam
VO Arbeitsrecht I
8
Arbeitnehmerbegriff
 Rechtsgrundlage - § 1151 ABGB
„Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für
einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn
jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein
Werkvertrag.“
Worauf kommt es an:
Persönliche Abhängigkeit
Martin Risak
Nicht auf den Gegenstand der
Arbeitsleistung
Keine Rolle spielt die Entgelthöhe
Unabhängig von wirtschaftlicher
Nutzenverteilung und
Interessenslage
Vertragsbezeichnung spielt keine
Rolle
VO Arbeitsrecht I
9
Warum „persönliche Abhängigkeit“
 Ausgangspunkt
• Bürgerliche Revolution: Vertrag als Grundlage der
Beziehungen unter Privaten
• „Doppelte Freiheit“ der Arbeiter_innen
• Kräfteungleichgewichte → individuelle Verhandlungen
 Selbstorganisation und kollektive Verhandlungen
 Entstehung des Arbeitsrechts insb zur Regulierung der
Industriearbeit
 Suche nach einem praktikablen Kriterium, das auf Art
der Leistungserbringung ansetzt
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
10
Persönliche Abhängigkeit
Disziplinäre
Verantwortung
Einstehen müssen für
Vertragsverletzung
Unterwerfung unter
betriebliche Ordnungsvorschriften
Bindung an bestimmte
Arbeitsorte, Arbeitstage usw
Weisungsgebundenheit
Kontrollunterworfenheit
Persönliche
Abhängigkeit
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
Persönliche
Weisungen
11
Fallgruppen
 Beweglicher Arbeitnehmer_innenbegriff
•
Das Überwiegen eines Merkmals kann das Fehlen anderer
Merkmale ausgleichen
 Unterscheidung zwischen Auslagerung von
Arbeitsplätzen und Heimarbeit
•
•
Auslagerung: Wenn Arbeitende an bestimmte Arbeitszeiten
gebunden ist, persönliche Weisungen befolgen muss, Kontrolle
gefallen lassen muss
Heimarbeit: Wenn diese Bindung nicht vorliegt
 Organmitglieder juristischer Personen
•
•
Martin Risak
Weisungsunterworfenheit?
Arbeitnehmer_innen zugleich Eigentümer_innen der
Arbeitgeber-in
VO Arbeitsrecht I
12
Schutzzweck des Arbeitsrechts
 Wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit
• Typische Angewiesenheit auf das Arbeitsentgelt zur
Beschreitung des Lebensunterhaltes gemeint
• Besteht auch bei freien Dienstvertrag, Werkvertrag,
jedoch keine persönliche Abhängigkeit -> ähnliches
Schutzbedürfnis – HeimarbeiterInnen, arbeiterähnliche
Personen?
• Ist der Schutz unter Anknüpfung am Vertragstypus heute
noch gerechtfertigt?
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
13
Unionsrechtlicher
Arbeitnehmer_innenbegriff
 Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist in jenen Fällen relevant, in
denen das Unionsrecht nicht auf den nationalen AN-Begriff der
Mitgliedstaaten verweist, sondern an einen vom mitgliedstaatlichen
Begriffsverständnis unabhängigen AN-Begriff anknüpft.
Kriterium der
Fremdbestimmtheit
Arbeitnehmerbegriff iZm
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Österreichischer
Arbeitnehmerbegriff
✔
✔
unentgeltlichen
Arbeitsverträge
✔
Tätigkeiten von ganz
geringen Umfang
✔
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
14
Der Arbeitgeber_in
 Arbeitgeber_in ist das vertragliche Gegenüber des/an
AN
• Auch juristische Person oder auch nur beschränkt
handlungsfähige Person
• Mehrere Personen= Vertrauenstheorie
 Wechsel der Arbeitgeber_in = Dreiparteieneinigung bzw
Betriebsübergang
 Unternehmer, Betriebsinhaber_in nicht immer
Arbeitgeber_in
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
15
Spezielle Abgrenzungsfragen I
Mitarbeitender
Familienangehöriger:
Nicht immer Arbeitsvertrag,
familienrechtliche
Beistandspflichten
Arbeitsvertrag:
Immer Vertrag
Bestandvertrag:
Vertragsteil zur Gestattung des
Gebrauchs einer Sache verpflichtet
Arbeitsvertrag:
Vertragsteil ist zur Arbeitsleistung in
persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet
Werkvertrag:
Zielschuldverhältnis- Herstellung
eines bestimmten Erfolgs
Arbeitsvertrag:
Dauerschuldverhältnis-das bloße
Bemühen wird geschuldet
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
16
Spezielle Abgrenzungsfragen II
Freier Dienstvertrag: Merkmale Arbeitsvertrag:
der persönlichen Abhängigkeit
Persönliche Abhängigkeit
schwach oder gar nicht ausgeprägt
Dienstverschaffungsvertrag:
Dazu verpflichtet einem anderen
fremde Arbeitsleistungen
unmittelbar zur Verfügung zu
stellen
Martin Risak
Arbeitsvertrag:
Persönliche Abhängigkeit
VO Arbeitsrecht I
17
Mischvertrag
Verdrängung= die Vertragsbeziehung wird rechtlich einheitlich
bewertet.
Ergänzung= das Vertragsverhältnis wird zwar einem Vertragstyp
zur Gänze zugeordnet, aber hilfsweise durch Mitverwendung der
den anderen Vertragstyp regelnden Normen angereichert.
Kombination=Der Vertragsinhalt wird zerlegt und jedes einzelne
Moment jeweils nach jenen Vertragstyp behandelt, dem es sich am
besten zuordnen lässt.
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
18
Arbeitnehmerähnliche Personen I
Merkmale
 Fehlen einer eigenen unternehmerischen
Organisation, daher überwiegend persönlich und
ausschließlich für einen oder zumindest wenige
Vertragspartner für einen längeren Zeitraum hindurch
 Kein ständiger Wechsel der Vertragspartner
 Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht
unerheblichen Teil aus den Einkünften der Tätigkeit
 Auch Entgelthöhe spielt eine Rolle
 Arbeitnehmerähnlich können freie Dienstverträge,
Werkverträge, Pachtverträge und alle anderen
Dienstleistungsverträge sein
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
19
Arbeitnehmerähnliche Personen II
Anwendbare
Schutzvorschriften
ASGG
AÜG
DNHG
AuslBG
Martin Risak
Keine Anwendbarkeit
insb
Entgeltfortzahlung bei
Krankheit
Urlaubsanspruch
Arbeitszeitgrenzen
Mutterschutz
Elternkarenz
Kündigungsschutz
VO Arbeitsrecht I
20
Unterschied zu
„Dienstnehmerähnlichkeit“(§ 4 Abs 4
ASVG)
 Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die
sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur
Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für( ......)
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine
wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder
nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit
Gewerbeschein) oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit.
f B-KUVG handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
21
Sonderformen des Arbeitsverhältnisses
Mittelbares Arbeitsverhältnis
=ein zweistufiges Arbeitsverhältnis an
dem mind 3 Personen beteiligt sind
Gruppenarbeitsvertrag
= Mehrere AN einem AG
zur gemeinsamen
Erbringung der
Arbeitsleistung
verpflichtet
Martin Risak
Arbeitnehmerüberlassung
=unterscheidet sich vom mittelbaren
Arbeitsverhältnis nur dadurch, dass der
Mittelmann nicht AN des Entleihers ist
Sonderformen
des Arbeitsverhältnisses
VO Arbeitsrecht I
Job- Sharing
= die Arbeitszeit wird
zwischen den
Teilzeitarbeitnehmer_innen
aufgeteilt
22
Arbeiter/Innen und Angestellte
 Problematik der Unterscheidung
• Bestimmungen werden mehr und mehr vereinheitlicht
• Jedoch bleibt Unterscheidung aufrecht
 Unterschiede
•
•
Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall, bei persönlichen
Dienstverhinderungsgründen, bei der Entgeltfälligkeit, bei den
Kündigungsfristen- termin, bei den Gründen zur Vorzeitigen
Vertragsauflösung, auf der Ebene der Betriebsverfassung
Unterschiedliche Kollektivverträge
 Angestellter ex contractu
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
23
Was spricht für/gegen die
Unterscheidung
Für Unterscheidung
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
Gegen
Unterscheidung
24
Geltungsbereich des AngG
Art der
geschuldeten
Dienste
Martin Risak
Kaufmännische
Dienste (Bsp:
Blumenverkäuferin
im „Jonas-Reindl“)
Entsprechende
Vorkenntnisse und
Vertrautsein mit der
Arbeitsaufgabe, fachliche
Durchdringung
Höhere
nichtkaufmännische
Dienste
Nicht rein mechanisch
ausgeübt, können nicht
von zufälliger Ersatzkraft
geleistet werden
Kanzleiarbeiten
(typische
Bürotätigkeiten)
Größere Selbständigkeit,
umfassende
Fachkenntnisse,
Genauigkeit,
Verlässlichkeit, Fähigkeit
zur Beurteilung der Arbeit
anderer; Aufsichts- und
Leitungsbefugnis
VO Arbeitsrecht I
25
Arbeitnehmer_innen im
Ausbildungsverhältnis
 Lehrling
• Personen, die Aufgrund eines Lehrvertrags zur Erlernung
einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei
einem Lehrberechtigen fachlich ausgebildet und im
Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
• BAG
 Sonstige Arbeitnehmer/Innen in Ausbildung
• Anlernlinge
• Volontäre
• Praktikanten und Praktikantinnen
• Ferialarbeitsverhältnisse?
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
26
Arbeitnehmer des Staates
Beamte und Beamtinnen:
Die Arbeitnehmer werden in
ein öffentlich- rechtliches
Verhältnis durch einen
Hoheitsakt aufgenommen
Vertragsbedienstete: Der
Staat schließt wie ein
Privater einen
Arbeitsvertrag ab
Arbeitnehmer
des Staates
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
27
Beamt_innen
 Stärkerer Bestandschutz
 Früher: spezielles Versorgungsrecht, seit 2005
(Pensionsreform 2004) aufgenommene Bundesbeamtin
die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Pensionsgesetz (APG) einbezogen und insoweit der
ASVG-Versicherten gleichgestellt
 die Rechtsbeziehung zwischen Beamten_innen und
ihren Dienstgeber_innen unterliegt den formstrengen
Regeln des Verwaltungsverfahrensrecht
 Alle Arbeitsbedingungen durch Gesetz zwingend geregelt
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
28
Vertragsbedienstete
 Der Staat schließt einen Arbeitsvertrag wie ein Privater
ab
 Konflikte zwischen Vertragsbediensteten und ihren
Arbeitgeber_innen sind vor den Arbeits- und
Sozialgerichten auszutragen
 Alle wesentlichen Arbeitsbedingungen sind durch Gesetz
zwingend geregelt
 Durch Sondervereinbarungen ausnahmsweise
modifizierbar, keine Ausgestaltung durch
Kollektivvertrag
 Ausgliederung
Martin Risak
VO Arbeitsrecht I
29