Risak_VO _WiSe 15 Teil 2

VO Arbeits- und Sozialrecht
Teil 1 - Kollektives Arbeitsrecht
Freie BV, Betriebsübung, Gleichbehandlung
ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak
Terminübersicht
Do 29.10.
• Freie BV
• Betriebsübung
• Gleichbehandlung
Fr 30.10.
• Robert Rebhahn, Sozialrecht – 1. Einheit
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
2
Betriebsübung und unzulässige (freie)
Betriebsvereinbarung
 In beiden Fällen geht es um ein rein faktisch, fortgesetztes
Verhalten der Arbeitgeber_innen, welches diese
gegenüber Arbeitnehmer_innen setzt, ohne dass dafür
eine Rechtsgrundlage besteht.
 Unzulässige Betriebsvereinbarung: Diese Übung
kann auch zwischen der/dem Arbeitgeber_in und dem
Betriebsrat geschlossen werden, die aber dann nicht die
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer
Betriebsvereinbarung erfüllt und daher als
Betriebsvereinbarung nichtig ist (unzulässige
Betriebsvereinbarung).
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
3
Individual- und Betriebsübung
Gewohnheiten, die sich im Laufe der Zeit in
einem Betrieb einspielen:
Der/die Arbeitgeber_in gewährt seinen
Arbeitnehmer_innen zu bestimmten
Gelegenheiten Zusatzleistungen, auf die sie
bisher keinen Anspruch hatten
Die Arbeitnehmer_innen verrichten
kontinuierlich Arbeiten, zu denen sie bisher
nicht verpflichtet waren.
Individualübung
Nur einzelne, nur ein
einziger ist betroffen
Martin Risak
Betriebsübung
Generelles Verhalten der
Arbeitgeber_innen
VO Kollektives Arbeitsrecht
4
Rechtliches Wesen
von Individual-/Betriebsübungen
 Keine eigene Rechtsquelle (insb keine Normwirkung)
 Rechtswirkungen müssen schuldrechtlich begründet
werden
• Besteht die Vermutung, dass sie unter bestimmten
Rechtswirkung Normwirkung entfaltet?
• Rechtsgeschäftslehre -Konkludenter Vertragsschluss?
• Konkludente Auslobung?
• Einseitiges Versprechen (Rebhahn)
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
5
Voraussetzung der
Rechtsverbindlichkeit I
Rsp hat sich bis jetzt nur mit
begünstigenden Individualund Betriebsübung
beschäftigt
Kein Vorbehalt
Vorbehalte hinreichend
deutlich formuliert
Mehrleistung bewusst und
nicht irrtümlich
Mehrleistung erkennbar
Martin Risak
Regelmäßig wiederkehrend
Vertrauen, dass die Leistung
auch in Zukunft zu erhalten
Schon wegen der Art der
Leistung zu verneinen?
VO Kollektives Arbeitsrecht
6
Vertragsergänzung
 Konkludenten Vertragsergänzung auf Ebene des
Einzelarbeitsvertrages
 Regelmäßige wiederholte gleichförmige Verhaltensweise ist
stillschweigendes Angebot zur Vertragsergänzung
(Bestimmtheit/Bestimmbarkeit)
 Faustregel: ab der dritten Wiederholung
 Arbeitnehmer nimmt diese konkludent an
 Problem: Bindungswille des Arbeitgebers?
 Konnte Vertragspartner berechtigterweise darauf vertrauen
kann, die Leistung auch in Zukunft zu erhalten bzw eine
verbindliche Zusage erhalten zu haben?
 OGH 8 ObA 191/98s – keine betriebliche Übung trotz
jahrelanger Freizeitgewährung, da kein Wille des AG sich für die
Zukunft zu verpflichten erkennbar war.
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
7
Beispiel - Arbeitszeitverkürzung
OGH 8 ObA 191/98s:
„… wurde den weiblichen AN jahrelang, jeweils auf
ausdrücklichem Ersuchen des Betriebsrates, über
das vom AG entschieden wurde, vor jedem Feiertag
eine um zwei Stunden verkürzte Arbeitszeit
gewährt und gingen die AN nie ohne Anruf des AG
früher, so handelt es sich um keine betriebliche
Übung, die zum Inhalt der Arbeitsverträge
geworden ist. …“
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
8
Voraussetzung der
Rechtsverbindlichkeit II
 Fraglich ist die Zurechnung von Übungen zu den AG, die
nicht von diesen gesetzt wurden, sondern von einer
zu Dienstvertragsänderungen nicht
bevollmächtigten Vorgesetzten, die Regeln zur
Duldungs- und Anscheinsvollmacht greifen ein
§1029 ABGB
 Rechtliche Deutung einer die AN belastenden Individualund Betriebsübung?
 Gemischte Betriebsübung: Es sind mit der
Betriebsübung Vor- und Nachteile miteinander
verknüpft. Hier bietet sich die Auslobung an
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
9
Personelle Reichweite
 Ausgeschlossene AN
• Einbeziehung aufgrund des
Gleichbehandlungsrechts
• Auch die, die die Übung nicht kannten oder auf keinen
rechtsgeschäftlichen Bindungswillen vertraut haben.
• Begründung: Rsp Vertragsmodell
 Neueintretende AN
• Die Rsp wendet Vertragsmodell ohne Rücksicht auf den
konkreten Wissenstand und Vertrauenslage des einzelnen an.
Daher wird die begünstigende Übung unmittelbar mit
Vertragsschluss zum Vertragsinhalt. Wenn AG
Betriebsübung nicht auf neu Eintretende anwenden will,
dann muss die Absicht vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
10
Inhalt
 Alles was auch Inhalt eines Arbeitsvertrages sein kann
 Wann kann davon ausgegangen werden, dass sich der/die Arbeitgeber/in auch
für die Zukunft verpflichten will
• Entgeltwerte Leistungen, die ausreichend individualisierbar sind und
einzelnen AN zufließen
• Verpflichtungsferne Leistungen: Leistungen, die wegen ihres
Kollektivbezugs typischerweise nicht Gegenstand von
Individualansprüchen sind oder die von der Zielsetzung ganz lose mit der
Arbeitsleistung zusammenhängen
–
Wohlfahrtseinrichtungen durchaus eine schlüssige einzelvertragliche
Verpflichtung der AG möglich
 Auch die längerdauernde, gleichförmige Ausübung eines Weisungsrechts kann
für sich allein zu keiner AG-Verpflichtung der führen
 Auch das Dulden eines vertragswidrigen AN-Verhaltens ist keine schlüssige
auf Vertragsänderung gerichtete Willenserklärung
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
11
Problem: wechselnde Leistungshöhe
 Liegt dem Ausmaß der jeweiligen Höhe ein den AN
erkennbares generalisierendes Prinzip zugrunde, dann
kommt es zu einer Vertragsergänzung im Sinne dieses
Prinzips
 Ist kein generalisierendes Prinzip erkennbar, dann
entsteht Anspruch dem Grunde nach, nicht der Höhe
nach
 AG hat dann ein einseitiges Gestaltungsrecht, nach Treu
und Glauben auszuüben (OGH 9 Ob A 266/88 Personalstrom)
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
12
Vermeidung des Rechtsanspruchs
 Ziel: Unterbindung des Vertrauens, dass AG ein Offert
abgibt
 Unverbindlichkeitsvorbehalt - verhindert Entstehen eines
Rechtsanspruchs (Leistung ohne Rechtsanspruch)
 Bei wiederholter Erbringung?
 Generelle Unverbindlichkeitsvorbehalte?
 Einmaligkeitsvorbehalt – verhindert Entstehens eines
Anspruchs für die Zukunft
 Freiwilligkeitsvorbehalt – zeigt nur dass AG zur Leistung
ursprünglich nicht verpflichtet, schließt Bindungswirkung nicht
aus!
 Schriftformklausel im Arbeitsvertrag: kann konkludent
wieder abgeändert werden
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
13
Beendigung
Die
Beendigung
Nach allgemeinen
vertragsrechtlichen
Regeln
Vertragsmodell
Vereinbarung einer
Vertragsänderung mit
jedem AN oder
(Massen)Änderungskündigung,
Ablöse durch
widersprechende Übung?
Ausnahme: die (gemischte)
Betriebsübung wird als
Auslobung gedeutet.
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
14
Beispiel: Freifahrt
OGH 9 ObA 54/04p
 Freifahrt mit unternehmenseigenen Bussen
 Schicksal bei Abspaltung des Busbetriebes in eine eigene
Gesellschaft?
 „Ist die Gewährung einer als Betriebsübung in den
Arbeitsvertrag Eingang gefundenen AG-Leistung an
Voraussetzungen geknüpft, so ermöglicht deren Wegfall die
Einstellung dieser Leistung.“
 „War somit die Berechtigung zu Freifahrten auf Buslinien des
AG an deren Bestand geknüpft, so führt die Abspaltung des
Busbetriebes und dessen Einbringung in eine neu gegründete
Gesellschaft zum entschädigungslosen Verlust der
Freifahrtberechtigungen.“
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
15
Die unzulässige (freie)
Betriebsvereinbarung
Die „freie“
Betriebsvereinbarung
Auch neu eintretende AN
werden von der
Rechtswirkung einer freien
Solche Abreden sind wegen des Die hM sieht unzulässige BV als BV erfasst, wenn sie mit
Verstoßes gegen die
Grund davon ausgehen
Vertragsschablonen an , die
gesetzlichen
können, dass sie in gleicher
unter der Heranziehung
Zulässigkeitsgrenzen keine BV
Weise und unter gleichen
allgemein vertraglicher
iSd ArbVG.
Voraussetzungen wie bei
Grundätze zu Bestandteilen der
allen vergleichbaren AN auf
einzelnen Arbeitsverträge
sie angewandt werden.
werden können.
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
16
Beendigung
 Nur individuelle, keine kollektive Beendigung
 Einvernehmliche Beendigung
 Änderungskündigung
 Beendigungsvorschriften in „freier“ BV auch Inhalt des
Einzelarbeitsvertrages –Teilkündigung gegenüber jedem
einzelnen AN
 Ohne Beendigungsvorschriften in „freier“ BV:
Kündigung wie echte BV?
 Eintritt einer auflösenden Bedingung
 Abänderung gemeinsam mit dem BR?
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
17
Gleichbehandlungspflichten
Arbeitsrechtlicher
Gleichbehandlungsgrundsatz
Verfassungsrechtlicher
Gleichheitssatz
Spezielle
Diskriminierungsverbote
Gleichbehandlungspflichten
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
18
Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz I
Ergebnis richterlicher Rechtfortbildung
Einzelne AN sollen nicht willkürlich oder aus sachfremden
Gründen schlechter als andere AN behandelt werden
Unsachliche Benachteiligung der Minderheit gegenüber der
Mehrheit, nicht aber die sachfremde Bevorzugung einzelner
Grundlage nach F. Bydlinksi: Fürsorgepflicht, Anerkennung
der Person des AN
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
19
Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz II
persönliche und sachlicher Anwendungsbereich
Alle von den AG gestalteten
Betriebspensionen : Sonderregelung
des §18 BPG
Auf die Auswahl einzustellender AN
findet der Grundsatz hingegen keine
Anwendung, ebenfalls erfasst die
Fürsorgepflicht nur das aufrechte
Arbeitsverhältnis
Die Ausübung von Gestaltungsrechten
zur Festlegung und Änderung von
Arbeitsbedingungen insb das
Weisungsrecht
 Die Rsp nimmt die Gestaltungsrechte
zur Vertragsbeendigung, also Kündigung
und Entlassung vom
Gleichbehandlungsgrundsatz aus
Arbeitsbedingungen
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
20
Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz III
 Vergleichsbasis
• Umstände, die den Vorwurf der Versagung des
persönlichen Respekts zu begründen vermögen
• Es geht darum, ob ein bestimmter Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer durch sein Verhalten verletzt.
 Zu vergleichen sind nur gleichzeitig ablaufende Sachverhalte
 Benachteiligung herausarbeiten
• Gruppenvergleich
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
21
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz IV
 Sachliche Rechtfertigungsgründe?
•
•
Umstände in der Privatsphäre, nur wenn sie Auswirkungen auf den
Vollzug des Arbeitsverhältnisses haben
Normvollzugstheorie
–
•
Regeländerung
Verschiedene Differenzierungsgründe werden von der Rechtsordnung
ausdrücklich oder implizit abgelehnt
 Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht auf der gleichen Stufe wie
einfaches Gesetzesrecht und ist gegenüber des Arbeitsvertrages
grundsätzlich zwingend
•
Individuelle Abbedingung im Hinblick auf den konkreten Einzelfall
grds möglich -> strenge Voraussetzungen
 Wer sich auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
beruft, trägt dafür nach den allgemeinen Regeln die Behauptungsund Beweislast
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
22
Die speziellen Diskriminierungsverbote
unionsrechtliche
Diskriminierungsverbote
Geschlecht
Ethnische Zugehörigkeit
Religion oder Weltanschauung
Alter
Sexuelle Orientierung
Behinderung
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
23
Diskriminierung
verschuldensunabhängig
unmittelbar=
Mittelbar=
Wenn eine Person auf Grund
eines der unzulässigen
Unterscheidungsmerkmale eine
ungünstigere Behandlung erfährt
als eine andere Person in
vergleichbarer Lage
Differenzierung nach einem
neutralen Merkmal, die sich im
Ergebnis überwiegend zum
Nachteil von bestimmten
Personen bestimmten
Geschlechts, Alters etc
auswirken
Ausnahme:
unverzichtbare
Voraussetzung
Martin Risak
Ausnahme: spezifische
Förderungsmaßnahmen
VO Kollektives Arbeitsrecht
24
Weitere Verhaltensweisen als
Diskriminierung
Sexuelle
Belästigung
Belästigung auf
Grund eines der
geschützten
Merkmale
Anweisung eines
Dritten zur
Diskriminierung
discrimination
by association
Martin Risak
Weitere
Verhaltensweisen
als
Diskriminierung
VO Kollektives Arbeitsrecht
Unterlassen
angemessener
Vorkehrungen
für Menschen
mit Behinderung
25
Rechtsfolgen der Verstöße
 Bei Geschlechterdiskriminierung ist auf jeden Fall der
gesamte verursachte Schaden zu ersetzten
• Ersatzansprüche sind verschuldensunabhängig
• Es wird nicht stets die tatsächliche Gleichstellung
verlangt
 Bei er nicht geschlechtsbezogenen Diskriminierung
erlaubt das Unionsrecht auch andere Sanktionen als den
Schadenersatz, wobei diese jedenfalls wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen
• Effektivitätsgrundsatz
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
26
Unmittelbare Anwendbarkeit
 Unmittelbar anwendbar ist das Verbot der
Entgeltdiskriminierung auf Grund des Geschlechtes Art
257 AEUV
 Das Merkmal Geschlecht umfasst auch Schwangerschaft,
Transsexuelle, nicht aber die sexuelle Orientierung
 Der Entgeltbegriff ist weit zu verstehen
 Die anderen in Richtlinien geregelten
Diskriminierungsverbote sind hingegen nicht unmittelbar
anwendbar und bedürfen der innerstaatlichen Umsetzung
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
27
Das Gleichbehandlungsgesetz
 Es gilt für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, die
auf einen privatrechtlichen Vertrag beruhen, auch für
Heimarbeits- und andere arbeitnehmerähnliche
Dienstverhältnisse, sowie für die
Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung durch die
Arbeitgeber_innen
 Absolut zwingend
 Das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung.
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
28
Was wird umfasst?
Arbeit, auch unabhängig
vom Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses
Zugang zu
Dienstleistungen
Geschlecht
✔
✔
Ethnische
Zugehörigkeit
✔
✔
Religion oder
Weltanschauung
✔
Sexuelle
Orientierung
✔
Alter
✔
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
Bildung
✔
29
Levelling-up
Keine Ausweitung
Martin Risak
Ausweitung des
Diskriminierungsschutzes
VO Kollektives Arbeitsrecht
30
Diskriminierung in Zusammenhang mit
Arbeitsverhältnissen
Gewährung
freiwilliger
Sozialleistungen
Gewährung von
Aus-und
Weiterbildung
oder Umschulung
Beruflicher
Aufstieg
Entlohnung
Begründung und
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Martin Risak
Diskriminierung in
Zusammenhang mit
Arbeitsverhältnissen
VO Kollektives Arbeitsrecht
Sonstige Arbeitsbedingungen
31
Rechtsfolgen der Diskriminierung
Sonst Wahlrecht, entweder
Gleichstellung oder Ersatz des
Vermögensschaden zu
verlangen
Bei Diskriminierung bei der
Einstellung und beim
beruflichen Aufstieg → nur
Vermögensschadenersatz
Immaterieller Schadenersatz
Rechtsfolgen der
Diskriminierung
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
32
Sexuelle Belästigung
 Der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten
 Effekt
• Beeinträchtigung der Würde der Person (oder wenn dies
bezweckt ist),
• für die betroffenen Person unerwünscht, unangebracht oder
anstößig ist,
• Schaffung einer einschüchternden, feindseligen oder
demütigen Arbeitsumwelt schaffen
 Schutz besteht gegenüber: Belästigungen durch die AG selbst,
Anweisung zur Belästigung, Belästigung durch Dritte und
schuldhaften Unterlassen angemessener Abhilfe gegenüber einer
Belästigung durch Dritte
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
33
Belästigung II
 Sonstige Belästigung auf Grund eines geschützten
Merkmals
 Besondere Beweiserleichterungsregeln- behauptete
Diskriminierung muss nur glaubhaft gemacht werden
 Verbot der Kündigung, Entlassung oder sonstigen
Benachteiligungen von Arbeitnehmer_innen
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
34
Diskriminierung ohne Zusammenhang
mit einem Arbeitsverhältnis
Bei der Mitgliedschaft und
Mitwirkung in AN- oder
der AG-Organisation
Bei Berufsberatung,
Berufsausbildung,
beruflicher Weiterbildung
oder Umschulung
Bei der Bedingungen zur
Aufnahme und Ausweitung
selbstständiger
Erwerbstätiger einschließlich
Unternehmensbegrün-dung
und
Unternehmenserweiterung
Diskriminierung
ohne
Zusammenhang mit
einem
Arbeitsverhältnis
Martin Risak
VO Kollektives Arbeitsrecht
35
Institutionen zur Durchsetzung von
Gleichbehandlung
Institutionen zur
Durchsetzung von
Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsanwaltschaft
Martin Risak
Gleichbehandlungskommission
VO Kollektives Arbeitsrecht
36