Kommission begrüßt Einigung über besseren

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kommission begrüßt Einigung über besseren Verbraucherschutz bei
Versicherungsprodukten
Brüssel, 01 Juli 2015
Die Europäische Kommission begrüßt die gestern Abend erzielte Einigung über einen Vorschlag für eine
überarbeitete Richtlinie zum Verkauf von Versicherungen, die sogenannte „
Versicherungsvertriebsrichtlinie“. Die neuen Vorschriften werden zu Verbesserungen bei der Art und
Weise führen, wie Versicherungsprodukte verkauft werden, und reale Vorteile für Verbraucher und
Kleinanleger bringen.Der Einigung über den Richtlinientext waren Verhandlungen zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorausgegangen.
„Dies ist eine gute Nachricht für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagte EUKommissar Jonathan Hill, zuständig für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die
Kapitalmarktunion. „Verbraucher werden künftig beim Kauf von Versicherungsprodukten über größere
Wahlmöglichkeiten und bessere Informationen verfügen. Gleichzeitig werden Verantwortlichkeit und
Wettbewerb gestärkt. Den lettischen Ratsvorsitz möchte ich zu diesem außerordentlichen Erfolg am
letzten Tag seiner Amtszeit beglückwünschen.“
Die neue „Versicherungsvertriebsrichtlinie“ (IDD – Insurance Distribution Directive) wird die gesamte
Vertriebskette abdecken und die Richtlinie über Versicherungsvermittlung aus dem Jahr 2002 ersetzen.
Sie bringt Verbrauchern und Kleinanlegern, die Versicherungsprodukte erwerben, einige Vorteile:
– Mehr Transparenz: Versicherungsvertreiber werden für mehr Transparenz hinsichtlich Preis und
Kosten ihrer Produkte sorgen müssen, damit der Verbraucher weiß, wofür er zahlt. Der Verbraucher
muss auf jeden Fall darüber im Bilde sein, ob der Verkäufer eines Versicherungsprodukts ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an dessen Verkauf hat.
– Bessere und leichter verständliche Informationen in Form einer einfachen, standardisierten
Produktinformation für Nichtlebensversicherungsprodukte, damit der Verbraucher seine
Entscheidungen in besserer Sachkenntnis treffen kann. Entsprechende Verbraucherinformationsblätter
wurden bereits für Lebensversicherungsprodukte (mit der Solvabilität-II-Richtlinie) und für
Anlageprodukte (mit der PRIIP-Verordnung) eingeführt.
– Werden Versicherungsprodukte im Paket zusammen mit einer anderen Ware oder Dienstleistung
angeboten (wenn beispielsweise ein Neuwagen zusammen mit einer Kfz-Versicherung zum
Vorzugspreis verkauft wird), steht es dem Verbraucher frei, die Hauptware bzw. die
Hauptdienstleistung ohne die Versicherung zu kaufen.
– Vorschriften zu Transparenz und Geschäftsgebaren, die verhindern sollen, dass Verbraucher Produkte
erwerben, die nicht ihren Bedürfnissen entsprechen.
Diese Verbraucherschutzvorschriften werden künftig auch dann gelten, wenn ein Produkt direkt bei
einer Versicherungsgesellschaft gekauft wird, und nicht mehr (wie in der Vergangenheit)nur dann,
wenn der Verkauf über einen Makler oder Vermittler erfolgt.
Die vereinbarten Vorschriften beinhalten strengere Anforderungen für den Verkauf von
Lebensversicherungsprodukten mit Anlageelementen. Zudem enthält der neue Richtlinientext
Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten für den Fall,
dass Branchenangehörige Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erwerben.
Der Vertrieb von Versicherungsprodukten gestaltet sich je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. In
einigen Mitgliedstaaten wenden sich die Verbraucher für ihre Versicherungen lieber an
Versicherungsmakler, in anderen Mitgliedstaaten hingegen schließen die meisten Verbraucher ihre
Verträge direkt mit den Versicherungsunternehmen ab. Viele Verbraucher nutzen das Internet, andere
wiederum bevorzugen es, einen persönlichen Ansprechpartner zu haben. Die IDD schreibt für den
Verkauf von Versicherungsprodukten kein bestimmtes Geschäftsmodell vor. Das bedeutet, dass
bestehende Praktiken in Form reiner Ausführungsgeschäfte oder eines Verkaufs mit Beratung weiter
zulässig sind. Im Einklang mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) können die
Mitgliedstaaten gestatten, dass Versicherungsvertreiber weiterhin Einkünfte aus Provisionen oder
Zahlungen Dritter erzielen, allerdings nur dann, wenn sie nachweisen können, dass die Provision auch
dem Verbraucher zugutekommt.
Hintergrund:
Die Richtlinie über Versicherungsvermittlung (IMD – Insurance Mediation Directive) aus dem Jahr 2002
regelt die Vertriebspraktiken von Maklern und sonstigen Vermittlern, die Versicherungsprodukte
verkaufen. Abgedeckt sind der Verkauf allgemeiner Versicherungsprodukte, wie Kfz-Versicherungen
oder Lebensversicherungen, einschließlich Lebensversicherungen mit Anlageelementen, wie etwa
fondsgebundener Lebensversicherungen.
Der Kommissionsvorschlag zur Aktualisierung der IMD geht auf das Jahr 2012 zurück (MEMO/12/516).
Die Richtlinie war Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielte, ein hohes
Verbraucherschutzniveau beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen zu gewährleisten.
Die nunmehr vereinbarte neue Richtlinie wird die Vorschriften über den Verkauf von Anlageprodukten
nach der RichtlinieMiFID II und die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) ergänzen.
Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/finance/insurance/consumer/mediation/index_de.htm
IP/15/5293
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