Arbeitsrechtliche Ansprüche Beschäftigungsformen • Arbeitsverhältnis • Werkvertrag • Selbständige Tätigkeit/ freie Mitarbeit • Leiharbeit Arbeitsvertrag • mündlich wirksam • Kann durch tatsächliches Arbeiten mit Willen beider Parteien, sog. konkludentes Handeln zustande kommen • schriftliche Vereinbarungen • Anwendbare Tarifverträge beachten! § 2 Nachweisgesetz • bedeutet, dass AN Anspruch auf schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen durch den AG hat: z.B. -Arbeitsvertragsparteien -Arbeitszeit -Erholungsurlaub ….. Verstoß gegen § 2 NachweisG • gibt AN Zurückbehaltungsrecht • Unter Umständen Schadensersatzanspruch • Bei Unaufklärbarkeit einer vertraglichen Abrede, unter Umständen Wertung zu Lasten des AG im gerichtlichen Verfahren Minijobs (bis zu 450 € monatlich) • Es entstehen alle arbeitsrechtlichen Ansprüche: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgewährung und Urlaubsentgelt, Vergütung für Überstunden • Rentenversicherungspflichtig mit Befreiungsoption • Aber: Keine Pflichtversicherung in der Krankenkasse, folglich auch kein Krankengeldanspruch Entgeltfortzahlungspflicht des AG • Bei Krankheit wird für 6 Wochen vom AG die Vergütung weitergezahlt • Wartezeit: 4 Wochen Bestehen des Arbeitsverhältnisses • Danach Krankengeldanspruch, anders beim Minijob Urlaub • Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Arbeitstage im Jahr (Mo-Fr.) bzw. 24 Werktage im Jahr (Mo-Sa.) Bei Teilzeit, anteilige Kürzung: z.B. 2 Tage in der 5-Tagewoche = 20: 5 x 2, also 8 Urlaubstage Urlaub Besonderheiten • Soll am Stück gewährt werden, Wartezeit 6 Monate • Antrag durch AN im Urlaubsjahr, betriebliche Belange des AG sind zu berücksichtigen • Übertragung des Resturlaubs bis zum 31.3. des Folgejahrs • Wenn im Urlaub Krankheit auftritt, wird Urlaub nicht verbraucht • Bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte entsteht der volle Urlaubsanspruch Überstunden • Vertragliche Vereinbarung erforderlich, es sei denn ÜSt. branchenüblich (z.B. IT Bereich), Grenze Arbeitszeitgesetz! • „ it Vergütu g a gegolte “: so paus hal unwirksam, die Anzahl der Überstunden muss angegeben werden, • Im Streifall muss AN beweisen, dass jede einzelne Überstunde vom AG angewiesen und gemacht wurde Kündigung • Keine Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben erforderlich • Schriftform für Kündigung: also nicht per EMail oder Fax • Bei Betrieb mit mehr als 10 AN und 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. • 3-Wochenfrist für Klage gegen Kündigung, Beginn der Frist: Zugang der Kündigung Kündigungsschutzgesetz • bedeutet, dass AG einen Grund für die Kündigung des Arbeistverhältnisses benötigt: - Verhaltensbedingte Gründe - Personenbedingte Gründe - Betriebsbedingte Gründe Fristlose Kündigung • Wenn ein wichtiger Grund besteht • Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung Besonderer Kündigungsschutz • Bei Gleichstellung (30-40 GdB) und Schwerbehinderung (mind. 50 GdB) • Schwangerschaft • Elternzeit • als Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Schwerbehindertenvertreter Vertragsstrafen • Z.B. bei Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder wenn AN unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erscheint Diese Klauseln im Arbeitsvertrag unterliegen der Überprüfung. Weiterbildungskosten • Vertragliche Klauseln, die eine bestimmte Bindungsdauer für AN und Rückzahlungsklauseln für das vorzeitige Ausscheiden des AN vorsehen unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle z.B. muss erkennbar sein, wie sich die Rückzahlungsforderung zusammensetzt Probezeit • Muss vertraglich vereinbart sein • Kündigungsfrist mind. 2 Wochen (aber anders einige Tarifverträge!) Mindestlohn • 8,50 € brutto (auch bei bestehenden Minijobs!) • Ausnahmen vom Mindestlohn • Arbeitszeitkonto Ausschlussfristen • Einstufige und zweistufige AF möglich • Im Arbeitsvertrag muss Frist mind. 3 Monate betragen • Nicht für Mindestlohn!! • Bringen Anspruch zu Fall • Gehaltsabrechnungen sind Anerkenntnis des AG über den dort ausgewiesenen Betrag Pfändungsgrenzen • Aufrechnung u.U. unwirksam, d.h. das Abzug vom Lohn unzulässig ist wie z.B. der Einbehalt für Miete, Kleidung, Gegenforderungen wegen Überzahlung Zurückbehaltungsrecht • AG kann abgemahnt werden, wenn er nicht zahlt bzw. sonstige Pflichten verletzt • Wenn zwei Monatsvergütungen nicht gezahlt wurden Wirkung: AG muss weiterzahlen, kein Kündigungsrecht wegen der Arbeitsniederlegung Insolvenzgeld • Bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen • Wenn Arbeitgeber zahlungsunfähig • Für die letzten drei Nettolöhne vor dem Insolvenzereignis (z.B. Einstellung der Betriebstätigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Antrag auch vorsorglich stellen, Antragsfrist 2 Monate! Arbeitslosengeld • Wenn 12 Monate beitragspflichtige Tätigkeit in einer Rahmenfrist von 2 Jahren vorliegen -auch Beitragszeiten in anderen EU Ländern können anerkannt werden • Ca. 60 % vom netto bzw. 67 % mit Kind • ALG wird auch bei Arbeitssuche im europäischen Ausland gezahlt
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