Anstellungsreglement

Anstellungsreglement
2007, Version 2015
Spitex Zürich Limmat AG / Spitex Zürich Sihl
Spitex Zürich
Anstellungsreglement für Spitex Zürich Sihl
und Spitex Zürich Limmat AG
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................. 4
1.1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen.............................................................................. 4
1.2. Grundsätze ............................................................................................................................... 4
2.
Anstellung und Probezeit .................................................................................................... 4
2.1. Anstellung ................................................................................................................................. 4
2.2. Probezeit ................................................................................................................................... 5
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses............................................................................. 5
3.1. Beendigungsgründe ................................................................................................................ 5
3.2. Kündigung ................................................................................................................................. 5
3.3. Abgangsentschädigung .......................................................................................................... 6
4.
Pflichten und Rechte ............................................................................................................ 6
4.1. Treue- und Sorgfaltspflicht ..................................................................................................... 6
4.2. Nebenbeschäftigung ............................................................................................................... 7
4.3. Schweigepflicht / Berufsgeheimnis ....................................................................................... 7
4.4. Haftung ...................................................................................................................................... 7
4.5. Annahme von Geschenken .................................................................................................... 7
4.6. Meldepflicht ............................................................................................................................... 7
4.7. Persönlichkeitsschutz.............................................................................................................. 7
4.8. Personalakten und Datenschutz ........................................................................................... 8
5.
Arbeitszeit................................................................................................................................ 8
5.1. Grundsätzliches ....................................................................................................................... 8
5.2. Sollarbeitszeit ........................................................................................................................... 9
5.3. Überstunden und Überzeit bei Vollzeitanstellungen .......................................................... 9
5.4. Mehrarbeit-, Überstunden und Überzeit bei Teilzeitanstellungen .................................... 9
5.5. Minusstunden bei Vollzeit- und Teilzeitanstellungen ......................................................... 9
5.6. Abendarbeitszeit .................................................................................................................... 10
5.7. Nacht- und Sonntagsarbeit................................................................................................... 10
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5.8. Pikettdienst ............................................................................................................................. 10
5.9. Flexible Arbeitseinsätze ........................................................................................................ 10
5.10. Wegzeiten ............................................................................................................................... 10
5.11. Pausen..................................................................................................................................... 10
5.12. Dienstplan ............................................................................................................................... 11
5.13. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ................................................................................ 11
6.
Freizeit .................................................................................................................................... 11
6.1. Jährlicher Ferienanspruch .................................................................................................... 11
6.2. Ruhe- und Feiertage ............................................................................................................. 12
6.3. Freizeit Plus ............................................................................................................................ 12
6.4. Bezahlter und unbezahlter Urlaub....................................................................................... 13
7.
Fort- und Weiterbildung ..................................................................................................... 14
8.
Salär ........................................................................................................................................ 14
8.1. Entlöhnung .............................................................................................................................. 14
8.2. Zulagen und Entschädigungen ............................................................................................ 14
8.3. Lunchchecks ........................................................................................................................... 14
8.4. Treueprämie ........................................................................................................................... 14
8.5. Lohnnachgenuss.................................................................................................................... 15
9.
Unverschuldete Arbeitsverhinderung............................................................................ 15
9.1. Leistungen bei Krankheit und Unfall ................................................................................... 15
9.2. Schwangerschaft und Geburt .............................................................................................. 15
9.3. Lohnanspruch bei schweizerischem Militär-, Schutz- und Zivildienst ........................... 16
10. Altersvorsorge...................................................................................................................... 16
11. Ausnahmeregelungen ........................................................................................................ 16
12. Inkrafttreten und Wirksamkeit der Regelungen .......................................................... 16
13. Reglementsänderungen und Kündigung ...................................................................... 16
Anmerkung der Paritätischen Kommission: Wir hätten gerne mit dieser Überarbeitung des Anstellungs re glements unserem Anspruch genügt, beide Geschlechter im Text gleichermassen zu berücksichtigen oder die
neutrale Form ‚Mitarbeitende‘ zu verwenden. Beide Alternativen hätten der Verständlichkeit und Kla rheit des
Inhalts geschadet. Nur aus diesem Grund haben wir uns entschieden, die weibliche Form beizubehalt en. Wir
bitten alle unsere Mitarbeitenden um Verständnis. Selbiges gilt für Kundin/Kunden/ Kundschaft.
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Anhänge
1. Merkblatt zum Datenschutz
2. Reglement über die Fort- und Weiterbildung
3. Lohnreglement
 Anhang A – Funktionsraster
 Anhang B – Funktionsbeschreibungen
 Anhang C – Lohnbänder
 Anhang D – Lohnberechnungsregelungen
4. Leistungen bei Krankheit und Unfall
5. Lunchchecks
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1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
1.1.1.
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (im folgenden „Mitarbeiterin“ genannt) der Spitex-Organisationen Spitex Zürich Sihl und Spitex Zürich
Limmat AG (im folgenden „Arbeitgeberin“ genannt). Besondere Anstellungsverhältnisse, z. B. für Lernende, Praktikantinnen, Dozenten fallen nicht unter dieses Reglement.
1.1.2.
Mit Führungspersonen ab der Funktionsstufe 10 können abweichende Regelungen
vereinbart werden.
1.1.3.
Soweit in diesem Anstellungsreglement keine Regelungen getroffen werden, ge lten
die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Ausserdem unterstehen die Arbeitsverhältnisse den Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG).
1.2.
Grundsätze
1.2.1.
Die Personalpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a) Sie orientiert sich an den Leistungsaufträgen, an den Bedürfnissen des Personals,
an der Spitex-Strategie, am Auftrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpar tnerschaftliches Verhältnis mit den Personalverbänden an.
b) Sie hat zum Ziel, menschlich und fachlich kompetentes Personal zu gewinnen und
zu erhalten.
c) Sie nutzt und entwickelt das Potenzial der Mitarbeiterin, indem sie diese entsprechend ihrer Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert.
d) Sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen.
e) Sie berücksichtigt die Erfüllung von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und fördert flexible Arbeitszeitmodelle.
f) Sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Mitarbeiterin, insbesondere
wenn sie aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Orientierung, He rkunft, Sprache, Religion oder Behinderung benachteiligt sein könnte.
2.
Anstellung und Probezeit
2.1.
Anstellung
2.1.1.
Die Anstellung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Jede
Änderung des Vertrages bedarf der schriftlichen Form. Im Einzelarbeitsve rtrag darf
nicht zuungunsten der Mitarbeiterin von diesem Reglement abgewichen werden.
2.1.2.
Der Mitarbeiterin, die diesem Reglement untersteht, wird bei der Anstellung ein E xemplar dieses Reglements mit allen Anhängen übergeben sowie über allfällige weitere Weisungen informiert.
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2.2.
Probezeit
Die Probezeit beträgt 3 Monate, soweit sie nicht wegbedungen oder eine kürzere
Dauer vereinbart wurde. Bei einer faktischen Verkürzung der Probezeit infolge von
Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen
Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend um die Dauer der Absenzen,
höchstens jedoch auf 6 Monate.
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3.1.
Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a) Kündigung,
b) Ablauf einer befristeten Anstellung,
c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen,
d) Aufhebungsvertrag,
e) Pensionierung altershalber oder wegen Invalidität,
f) Tod der Mitarbeiterin.
3.2.
Kündigung
3.2.1.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung fo lgender Fristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Ausnahme: Kündigung während der Probezeit):
a) während der Probezeit: 7 Tage,
nach Ablauf der Probezeit während des 1. Anstellungsjahres: 1 Monat,
b) während des 2. Anstellungsjahres: 2 Monate,
c) ab dem 3. Anstellungsjahr: 3 Monate,
d) fristlos beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 337 OR.
3.2.2.
Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung durch die Arbeitgeberin während den in
Art. 336c OR aufgeführten Sperrfristen nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn
einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen,
so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3.2.3.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Werktag
vor Beginn der Kündigungsfrist im Machtbereich des Empfängers sein.
3.2.4.
Die Arbeitgeberin kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur kündigen,
wenn sachlich zureichende Gründe diese Massnahme rechtfertigen.
3.2.5.
Sachlich zureichende Gründe liegen namentlich vor, wenn:
a) die Mitarbeiterin wegen krankheits- und unfallbedingter Absenzen während lä ngerer Zeit wiederholt oder dauernd ihre Aufgaben nicht erfüllen kann,
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b) die Stelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen
Gegebenheiten angepasst wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten
werden kann oder abgelehnt wird,
c) mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen,
d) die Mitarbeiterin vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verletzt hat,
e) die Mitarbeiterin eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Gla uben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.
3.2.6.
Die Mitarbeiterin ist vorher anzuhören und die Kündigung ist zu begründen.
Eine Kündigung gemäss Absatz 3.2.5, Buchstaben c und d kann ab dem zweiten Anstellungsjahr nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin zuvor eine Bewä hrungsfrist von mindestens 2 und längstens 6 Monaten eingeräumt wird. Nach Ablauf
der Bewährungsfrist ist ein weiteres Gespräch durchzuführen und zu dokumentieren.
Müsste innerhalb eines Jahres der Mitarbeiterin wieder eine Bewährungsfrist eingeräumt werden, kann nach Klärung des Sachverhalts ohne A nsetzen einer neuen Bewährungsfrist gekündigt werden.
3.2.7.
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, so
bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
3.2.8.
Bei Entlassungen aus wirtschaftlichen/strukturellen Gründen gemäss Buchstabe b)
werden der betroffenen Mitarbeiterin entsprechend den Möglichkeiten der Arbeitgeberin und den Bedürfnissen und Verhältnissen der Mitarbeiterin Unterstützung angeboten und Gespräche mit den Sozialpartnern über einen Sozialplan geführt.
3.3.
Abgangsentschädigung
3.3.1.
Der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung kann vor Erreichung des ordentlichen
Pensionsalters ab Vollendung des 50. Altersjahres und nach Vollendung des 20. Anstellungsjahres entstehen. Sie richtet sich nach Art. 339b ff OR. Eine Abgangsentschädigung dient dem Ausgleich für etwaige finanzielle Nachteile die der Mitarbeiterin
durch das frühere Ausscheiden bei ihrem Pensionsanspruch entstehen könnte.
3.3.2.
Die Höhe beträgt nach Vollendung des 50. Altersjahres und nach 20 Anstellungsjahren 2 Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr und für jedes weitere Anstellungsjahr
erhöht sich der Anspruch um je einen halben Monatslohn bis zur maximalen Höhe
von 8 Monatslöhnen. Soweit Leistungen der Pensionskasse von der Arbeitgeberin finanziert worden sind, werden diese an diese Leistungen angerechnet.
4.
Pflichten und Rechte
4.1.
Treue- und Sorgfaltspflicht
4.1.1.
Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, sich rechtmässig zu verhalten, die ihr übertragenen
Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen
der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren.
4.1.2.
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, Arbeitsgeräte und Fahrzeuge der Arbeitgeberin fac hgerecht zu bedienen und diese sowie das ihnen zur Ausübung der Arbeit zur Verf ügung gestellte Material sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
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4.2.
Nebenbeschäftigung
Die Ausübung einer entgeltlichen Nebe nbeschäftigung bedarf einer schriftlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn einer der folgenden
Sachverhalte vorliegt:
a) wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben,
b) wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt,
c) wenn die Nebenbeschäftigung die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert.
4.3.
Schweigepflicht / Berufsgeheimnis
4.3.1.
Die Mitarbeiterin ist zur Verschwiegenheit über betriebsinterne Angelegenheiten sowie über solche aus dem Umfeld der Kundin verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein Interesse seitens der Arbeitgeberin bzw. der Kundin besteht. Diese Vorschriften gelten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Anhang 1, Merkblatt
zum Datenschutz).
4.3.2.
Das Berufsgeheimnis ist strikte zu wahren.
4.4.
Haftung
4.4.1.
Für Schäden, welche die Mitarbeiterin in Erfüllung der ihr übertragenen Arbeit ve rursacht, haftet die Arbeitgeberin.
4.4.2.
Die Mitarbeiterin ist gegenüber der Arbeitgeberin für den Schaden verantwortlich, den
sie absichtlich oder fahrlässig der Arbeitgeberin zufügt. Davon ausgenommen ist die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
4.4.3.
Jeder Schaden ist umgehend der Arbeitgeberin zu melden. Es ist der Mitarbeiterin
untersagt, mit Kundinnen über die Schadendeckung zu verhandeln.
4.5.
Annahme von Geschenken
4.5.1.
Die Annahme von persönlichen Geschenken ist grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen ist die Entgegennahme von gebräuchlichen Alltagsgeschenken.
4.5.2.
Wünscht eine Kundin ihren Dank durch Spenden zum Ausdruck zu bringen, fällt dies
in die Zuständigkeit der Arbeitgeberin.
4.6.
Meldepflicht
Die Mitarbeiterin hat der Arbeitgeberin umgehend sämtliche für sie relevanten Ä nderungen anzugeben, wie z. B. Informationen über Adresse, Telefonnummer, Zivilstand,
Geburt oder Tod sowie Beginn und Ende von Ausbildungen von Kindern, Änderungen
der Dienstpflicht sowie beim Benützen eines Autos einen allfälligen Fahrausweisentzug.
4.7.
Persönlichkeitsschutz
4.7.1.
Die Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterin und nimmt
auf ihre Gesundheit Rücksicht. Sie ist dafür besorgt, dass ein Arbeitsklima des ge-
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genseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Diskriminierungen,
Benachteiligungen, Mobbing und gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschliesst.
4.7.2.
Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeiterin vor Belästigung. Die Mitarbeiterin hilft mit,
andere vor Belästigungen zu schützen.
4.7.3.
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass die Mitarbeiterin nicht sexuell belästigt wird
und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Jedes Verhalten sexueller Natur, das von einer Seite her unerwünscht ist und
die Würde der Mitarbeiterin beeinträchtigt, gilt als sexuelle Belästigung.
4.8.
Personalakten und Datenschutz
4.8.1.
Die Arbeitgeberin verpflichtet sich,
- die Bearbeitung personalbezogener Daten auf das betrieblich Notwendige zu beschränken,
- den Zugang zu personalbezogenen Daten auf jene Mitarbeiterin zu beschrä nken,
die aufgrund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben muss,
- Auskünfte über die Mitarbeiterin nur zu erteilen, wenn eine öffentliche Behörde
rechtmässig darum ersucht oder mit Zustimmung der Mitarbeiterin,
- der Mitarbeiterin auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Daten zu gewähren,
- fehlerhafte personalbezogene Daten zu berichtigen.
4.8.2.
Die Mitarbeiterin, welche im Rahmen ihrer Funktion personalbezogene Daten erfasst,
verwendet oder aufbewahrt, trägt für den Schutz dieser Daten die Verantwortung und
ist verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.
5.
Arbeitszeit
5.1.
Grundsätzliches
5.1.1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden bei
einem Vollzeitpensum.
5.1.2.
Die Arbeitgeberin nimmt bei der Festlegung der Arbeitszeit auf die Bedürfnisse der
Mitarbeiterin gebührend Rücksicht.
5.1.3.
Es bestehen verschiedene Arbeitszeitmodelle: Jahresarbeitszeit (Voll- und Teilzeit),
feste oder besondere Arbeitszeiten mit oder ohne flexible Anteile. Alle Arbeitszeitberechnungen richten sich an der Sollarbeitszeit aus.
5.1.4.
Sowohl Arbeitgeberin als auch Mitarbeiterin sind dafür besorgt, dass die Besti mmungen des Arbeitsgesetzes und anderer Regelungen über die Arbeits- und Ruhezeiten
eingehalten werden.
5.1.5.
Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Mitarbeiterin soweit zu Leistungen von Überstunden und Überzeit zu verpflichten, als sie diese zu leisten vermag und sie ihr nach
Treu und Glauben zugemutet werden kann. Überstunden sind die Arbeitsstunden,
welche die vertraglich geregelte Arbeitszeit überschreiten bis zu einer wöchentlichen
Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Überzeit ist die Arbeitszeit, welche die HöchstarSeite 8 von 16
beitszeit von 50 Stunden überschreitet. Die gesetzliche Überzeitgrenze liegt bei 140
Stunden pro Jahr bei einer Vollzeitanstellung.
5.1.6.
Es liegt im Ermessen der Vorgesetzten kurzfristig Kompensation durch Freizeit anzuordnen sofern ein entsprechendes Guthaben an Mehrarbeits- und Überstunden und/
oder Überzeit vorhanden ist.
5.2.
Sollarbeitszeit
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist eine jährliche Sollarbeitszeit (= Jahresarbeitszeit), die gemäss dem jeweiligen Anstellungsgrad und der jeweiligen Anstellungsdauer berechnet wird.
5.3.
Überstunden und Überzeit bei Vollzeitanstellungen
Geleistete Überstunden und Überzeit sind in der Regel durch entsprechende Freizeit
von gleicher Dauer ohne Zuschlag in Absprache mit der Vorgesetzten auszugleichen.
Erfolgt ausnahmsweise keine Abgeltung durch Freizeit, bezahlt die Arbeitgeberin die
geleisteten Stunden wie folgt aus: Überstunden ohne Zuschlag, Überzeit mit einem
Zuschlag von 25 % gerechnet auf den Grundlohn mit Ferien- und Feiertagsentschädigungen, ohne anteiligen 13. Monatslohn oder andere Zulagen. Per 30. November
werden Überstunden und Überzeit die über 21 Stunden liegen ausbezahlt.
5.4.
Mehrarbeit-, Überstunden und Überzeit bei Teilzeitanstellungen
Für Teilzeitbeschäftigte gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeits zeit hinaus
angeordneten Arbeitsstunden bis zum Erreichen der betriebsüblichen Normalarbeitszeit (42 Stunden) als Mehrarbeit. Bei 42 bis 50 Stunden pro Woche handelt es sich
um Überstunden.
Geleistete Mehrarbeits- und Überstunden sowie Überzeit sind in der Regel durch entsprechende Freizeit von gleicher Dauer ohne Zuschlag in Absprache mit der Vorgesetzten auszugleichen. Erfolgt ausnahmsweise keine Abgeltung durch Freizeit, bezahlt die Arbeitgeberin die geleisteten Stunden wie folgt aus: Mehrarbeit und Überstunden ohne Zuschlag, Überzeit mit einem Zuschlag von 25 % gerechnet auf den
Grundlohn mit Ferien- und Feiertagsentschädigungen, ohne anteiligen 13. Monatslohn oder andere Zulagen. Per 30. November werden Mehrarbeits- und Überstunden
sowie Überzeit, die über 21 Stunden liegen, ausbezahlt.
5.5.
Minusstunden bei Vollzeit- und Teilzeitanstellungen
Minusstunden entstehen dann, wenn weniger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet wurde. Durch die Mitarbeiterin verursachte Minusstunden werden möglichst zeitnah nachgeholt. Werden solche Stunden nachgeholt, können diese nicht als
Mehr- oder Überstunden-/Überzeitarbeit gelten. Eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit wird beim Nachholen nicht gestattet. Minusstunden, die von der Arbeitgeberin angeordnet und verursacht wurden, verfallen bis zu 21 Stunden zu Lasten der Arbeitgeberin per 30. November.
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5.6.
Abendarbeitszeit
Der Abenddienst dauert in der Regel bis längstens 23.00 Uhr. Es wird eine Arbeitszeit
von 3 Stunden garantiert.
5.7.
Nacht- und Sonntagsarbeit
5.7.1.
Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende ordentliche Arbeitsleistungen in der
Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, an Sonntagen und an Sonntagen gleichgestellten Feiertagen ausserdem zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr, wird eine Vergütung
gemäss dem Ansatz der Stadt je Stunde ausgerichtet.
5.7.2.
Bei einem Nachteinsatz zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr besteht zusätzlich ein A nspruch auf Zeitvergütung von 20 %.
5.8.
Pikettdienst
Als Pikettdienst gilt Bereitschaftsdienst am Wohnort. Dieser wird gemäss dem Ansatz
der Stadt pro Stunde abgegolten, sofern kein Arbeitseinsatz vor Ort erfolgt. Arbeitseinsätze während dem Pikettdienst gelten als normale Arbeitszeit und werden
ohne Pikettzuschlag abgegolten. Der Arbeitsweg hin und zurück gilt als Arbeitszeit.
5.9.
Flexible Arbeitseinsätze
Die Mitarbeiterin und die Arbeitgeberin können einen Arbeitsvertrag für flexible A rbeitseinsätze mit einem Mindestpensum von 10 %, in der Regel im Stundenlohn, abschliessen. Die Mitarbeiterin kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zu Arbeitseinsätzen abgerufen werden, d. h. sie ist nicht grundsätzlich verpflichtet Abrufe zu befolgen. Für die einzelnen Abrufeinsätze für die sich die Mitarbeiterin ei nverstanden
erklärt und verpflichtet hat, ist jeweils eine mündliche Absprache ausreichend.
5.10. Wegzeiten
Bei Einsätzen ausserhalb der ordentlichen Spitex-Organisation gilt der zusätzliche
Arbeitsweg als Arbeitszeit. Weitere Wegzeitenregelungen sind organisationsintern geregelt.
5.11. Pausen
5.11.1. Pausen sind Arbeitsunterbrechungen zur Erholung, Ernährung und Freizeit und nicht
Zeiten vor oder nach der Arbeitszeit.
5.11.2. Pausen gemäss Arbeitsgesetz müssen eingehalten werden. Bei mehr als 5,5 Stunden Arbeitszeit sind 15 Minuten, bei mehr als 7 Stunden sind 30 Minuten und bei
mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind 60 Minuten Pause vorgeschrieben.
5.11.3. Pausen (bezahlt = Arbeitszeit) können, soweit es betrieblich möglich ist, wie folgt gewährt werden: je Halbtag (4 Stunden) eine Pause von 15 Minuten und bei einem Arbeitstag von 8 Stunden 2 Pausen von je 15 Minuten.
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5.12. Dienstplan
5.12.1. Die Planung der Wochenendeinsätze und der Frei-Tage erfolgt mindestens 1 Monat
im Voraus. Der Dienstplan ist verbindlich und kann nur in begründeten Fällen geä ndert werden. Die Arbeitszeiten der einzelnen Dienste sind definiert und im Woche neinsatzplan festgehalten.
5.12.2. Erfolgt bei der täglichen Einsatzplanung die Annullation eines Kundeneinsatzes durch
die Arbeitgeberin nicht 24 Stunden vorher, besteht Anspruch auf eine volle Entschädigung. Dies nur, falls die Mitarbeiterin in dieser Zeit der Arbeitgeberin zur Erledigung
anderer zumutbarer Aufgaben zur Verfügung steht.
5.13. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
5.13.1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die per Austrittsdatum massgebliche
Solljahresstundenzahl ermittelt.
5.13.2. Bei Vollzeit: Geleistete Überstunden und Überzeit sind in der Regel durch entsprechende Freizeit von gleicher Dauer ohne Zuschlag in Absprache mit der Vorgesetzten
auszugleichen. Erfolgt ausnahmsweise keine Abgeltung durch Freizeit, bezahlt die
Arbeitgeberin die geleisteten Stunden wie folgt: Überstunden ohne Zuschlag, Überzeit
mit einem Zuschlag von 25 % gerechnet auf den Grundlohn mit Ferien- und Feiertagsentschädigungen, ohne anteiligen 13. Monatslohn oder andere Zulagen.
5.13.3. Bei Teilzeit: Geleistete Mehrarbeits- und Überstunden sowie Überzeit sind in der Regel durch entsprechende Freizeit von gleicher Dauer ohne Zuschlag in Absprache mit
der Vorgesetzten auszugleichen. Erfolgt ausnahmsweise keine Abgeltung durch Freizeit, bezahlt die Arbeitgeberin die geleisteten Stunden wie folgt: Mehrarbeit ohne Zuschlag, Überzeit mit einem Zuschlag von 25 % gerechnet auf den Grundlohn mit Ferien- und Feiertagsentschädigungen, ohne anteiligen 13. Monatslohn oder andere Zulagen.
5.13.4. Minusstunden sowohl bei Voll- und Teilzeit: Durch die Mitarbeiterin verursachte Minusstunden, die nicht aufgearbeitet werden können, werden mit dem letzten Lohnguthaben verrechnet.
6.
Freizeit
6.1.
Jährlicher Ferienanspruch
- bis zur Vollendung des 20. Altersjahres sowie während der Erstausbildung:
25 Arbeitstage,
- ab dem 21. Altersjahr: 20 Arbeitstage,
- vom Kalenderjahr an, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird: 25 Arbeitstage,
- vom Kalenderjahr an, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird: 30 Arbeitstage.
6.1.1.
Der Zeitpunkt der Ferien ist rechtzeitig mit den zuständigen Vorgesetzten abzusprechen. Die Wünsche der Mitarbeiterin sind so weit als möglich zu berücksichtigen.
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6.1.2.
Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiterin während ihrer Ferien, so gelten die ärztlich
bescheinigten Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage, sofern die Arbeitgeberin sofort darüber informiert wird.
6.1.3.
Bei Abwesenheit zufolge unentschuldigter Absenzen und unbezahlten Urlaubs wird
der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt.
6.1.4.
Bei Abwesenheit zufolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst während mehr als 3 Monaten wird die Feriendauer im entsprechenden Kalenderjahr ab dem 4. Monat für jeden weiteren vollen Monat um je 1/12 gekürzt. Bei ununterbrochener Abwesenheit
über das Jahresende hinaus wird die Ferienkürzung weitergezogen.
6.1.5.
Die Ferien für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu
beziehen. In begründeten Fällen kann die Arbeitgeberin Ausnahmen bewilligen.
6.1.6.
Die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeiterin so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes
vereinbar ist.
6.2.
Ruhe- und Feiertage
6.2.1.
Als arbeitsfreie Tage gelten die gesetzlichen, auf Werktage entfallenden Feiertage
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Wei hnachtstag, Stephanstag, Berchtoldstag und die Nachmittage des Sechselä utens,
Knabenschiessens und 24. Dezembers (insgesamt 11½ Tage).
6.2.2.
Soweit an diesen Tagen gearbeitet werden muss oder wenn sie in die Ferien fallen,
können sie nachbezogen werden.
6.2.3.
Eine zusätzliche Vergütung entfällt am Berchtoldstag, an den Nachmittagen des
Sechseläutens, Knabenschiessens und 24. Dezembers.
6.3.
Freizeit Plus
Sofern betrieblich möglich, kann die Mitarbeiterin von einer der zwei Varianten des
Arbeitszeitmodells „Freizeit Plus“ profitieren:
- Variante 1: Lohnreduktion um 2 % = 5 zusätzliche Ferientage
- Variante 2: Lohnreduktion um 4 % = 10 zusätzliche Ferientage
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6.4.
Bezahlter und unbezahlter Urlaub
6.4.1.
Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen besteht ein Anspruch auf bezahlte Abwesenheiten bis zu der angegebenen Dauer:
Eigene Hochzeit
3 Tage
Geburt eines Kindes: Anspruch für Väter
innerhalb des ersten Lebensjahres
10 Tage
Tod des Ehegatten, der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
der Kinder sowie der Eltern
5 Tage
Tod von anderen Verwandten oder nahen
Bekannten nach Bedarf
max. 1 Tag
Fällt der Mitarbeiterin die Pflicht zu, Formalitäten zu erledigen, welche mit dem Todesfall von Personen gemäss obiger Aufzählung zusammenhängen
max. 1 Tag
Für die Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit
die Pflege nicht anderweitig organisiert
werden kann
max. 3 Tage pro Ereignis
Zur Ausübung öffentlicher Ämter (inkl. freiwilliger Feuerwehr) und für Tätigkeiten in
Personalverbänden, welche Arbeitsversäumnisse verursachen, ist die Einwilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei
Ämtern mit Amtszwang (inkl. obligatorischer Feuerwehr) ist der Arbeitgeberin die
Wahl mitzuteilen. Die Einwilligung ist im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu
erteilen.
die erforderliche Zeit
Vorstellungsgespräche im gekündigten
Arbeitsverhältnis
die erforderliche Zeit
Bei Wohnungswechsel
1 Tag
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6.4.2.
Die Arbeitgeberin kann in begründeten Fällen über die oben aufgeführten Fälle hi naus zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren.
6.4.3.
Arzt-, Zahnarzt- und Behördenbesuche müssen nach Möglichkeit in der Freizeit erfo lgen. Soweit dies nachweislich nicht möglich ist, hat die Mitarbeiterin Anspruch auf die
Gewährung der erforderlichen Zeit.
6.4.4.
Die Arbeitgeberin kann auf Antrag der Mitarbeiterin unbezahlten Urlaub gewähren,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
7.
Fort- und Weiterbildung
Die Arbeitgeberin fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterin. Sie
stellt finanzielle Mittel für interne Angebote sowie für auswärtige Kurse und Tagungen
zur Verfügung und bewilligt zeitliche Freistellungen. Bei angeordneter oder betrieblich
notwendiger Fort- und Weiterbildung werden die Kosten von der Arbeitgeberin getragen. Die Freistellung erfolgt im Rahmen der erforderlichen Zeit. Die Details sind im
Reglement über die Fort- und Weiterbildung des Personals geregelt (Anhang 2).
8.
Salär
8.1.
Entlöhnung
Die Entlöhnung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und dem Lohnreglement (Anhang 3) welches integrierender Bestandteil dieses Anstellungsreglements ist. Der
Lohnanspruch darf nicht abgetreten werden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher
Unterstützungspflichten. Anderweitige Lohnabtretungen sind rechtswidrig und werden
durch die Arbeitgeberin nicht anerkannt.
8.2.
Zulagen und Entschädigungen
8.2.1.
Inkonvenienzzulagen für Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagseinsätze werden
entsprechend der Regelungen unter Arbeitszeit und den Ausführungsbestimmungen
vergütet.
8.2.2.
Für die Familienzulage gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.2.3.
Spesen und Auslagen werden nach den jeweiligen organisationsinternen Bestimmungen erstattet.
8.3.
Lunchchecks
Die Anspruchsberechtigung für den Lunchcheckbezug ist in Anhang 5 geregelt.
8.4.
Treueprämie
8.4.1.
Nach Vollendung des 10., 15., 20., 25., 30., 35. und 40. Anstellungsjahres wird eine
Treueprämie in Form einer finanziellen Entschädigung in der Höhe 1 Monatslohnes
ausgerichtet.
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8.4.2.
Im 25., 30., 35. und 40. Anstellungsjahr erhält die Mitarbeiterin überdies 1 zusätzliche
Ferienwoche.
8.4.3.
Auf Wunsch der Mitarbeiterin und nach betrieblicher Möglichkeit kann die Treueprämie teilweise in Form von bezahltem Urlaub bezogen werden.
8.4.4.
Sämtliche Anstellungsjahre bei den von der Stadt subventionierten Spitex-Organisationen sowie die Anstellung zwecks Ausbildung bei der Schule für Ber ufe im Gesundheitswesen der Stadt Zürich werden für die Berechnung der Anste llungszeit zusammengezählt, sofern zwischen den einzelnen Anstellungen keine Lücke von mehr als 3
Monaten besteht.
8.5.
Lohnnachgenuss
8.5.1.
Beim Tod der Mitarbeiterin wird ein Betrag in der Höhe des bisherigen Lohnes für
2 Monate, gerechnet ab Ende des Todesmonats, ausgerichtet:
- an die Ehegattin oder den Ehegatten,
- an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner bei mindestens dreijähriger, eheähnlicher Beziehung,
- bei deren Fehlen an minderjährige oder in Ausbildung stehende, höc hstens
25jährige Waisen, je zu gleichen Teilen,
- bei deren Fehlen an Personen, denen gegenüber die Verstorbene eine Unte rstützungspflicht erfüllt hat.
8.5.2.
In den übrigen Fällen wird der Lohn bis Ende des Todesmonats ausgerichtet, mi ndestens jedoch für die Dauer von 15 Tagen.
8.5.3.
Versicherte Zulagen sind Bestandteil des Lohnnachgenusses.
9.
Unverschuldete Arbeitsverhinderung
9.1.
Leistungen bei Krankheit und Unfall
Wer wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert ist oder aus diesen Gründen seine Ferien und Feiertage nicht beziehen kann, hat unter Einhaltung der Bedingungen dieses Reglements Anrecht auf Lohnfortzahlung. Dieses Reglement gewährleistet, dass die Mitarbeiterin aufgrund von Krankheit und Unfall korrekt entschädigt
werden. Die Details der Leistungen bei Krankheit und Unfall sind im Anhang 4 geregelt.
9.2.
Schwangerschaft und Geburt
9.2.1.
Unverschuldete Arbeitsverhinderungen während der Schwangerschaft werden wie bei
Krankheit abgegolten. Schwangerschaftsabsenzen in den letzten 2 Wochen vor der
Geburt werden an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ausgenommen sind Absenzen, die eindeutig nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen.
9.2.2.
Der bezahlte Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen. Er kann frühestens 2 Wochen
vor dem Geburtstermin angetreten werden.
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9.3.
Lohnanspruch bei schweizerischem Militär-, Schutz- und Zivildienst
9.3.1.
Bei obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz- und Zivildienst, einschliesslich
Beförderungsdiensten, wird der volle Nettolohn ausgerichtet. Beim Zivildienst dauert
die Lohnzahlung nicht länger als sie bei der regulären Militärdienstleistung dauern
würde.
9.3.2.
Die Erwerbsausfallentschädigung ist an die Arbeitgeberin abzutreten.
10.
Altersvorsorge
Die Arbeitgeberin versichert die Mitarbeiterin bei der Pensionskasse der Stadt Zürich
nach deren jeweils gültigem Reglement.
11.
Ausnahmeregelungen
Bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Ereignissen (Ertragseinbrüche, Kürzung öffentlicher Mittel) und soweit dies zur Existenzsicherung des Betriebes und
zum Erhalt von Arbeitsplätzen unverzichtbar ist, können zwischen den Sozialpartnern
einmalig oder wiederholt abweichende Regelungen vereinbart werden.
12.
Inkrafttreten und Wirksamkeit der Regelungen
Dieses Anstellungsreglement tritt am 1. September 2015 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Regelungen.
Wo Bestimmungen des Reglements vertraglich vereinbarten Bestimmungen widersprechen, gelten grundsätzlich die letzteren. Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam
oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Reglements im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
13.
Reglementsänderungen und Kündigung
13.1.1. Reglementsänderungen bedürfen der Zustimmung der angeschlossenen SpitexOrganisationen und Personalverbände, welche sich mit Unterzeichnung einer Zusammenarbeitsvereinbarung dem Reglement angeschlossen haben.
13.1.2. Das Anstellungsreglement kann von jeder angeschlossenen Spitex-Organisation und
jedem Personalverband für sich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils per 31. Dezember des Kalenderjahres gekündigt werden, bei Nichterneuerung der Leistungsvereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten.
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2015