Infoveranstaltung BIOGAS 2. Juli 2015 Michael Schmid, Leiter Public Affairs Verband der Schweizerischen Gasindustrie VSG Biogas im bestehenden regulatorischen Rahmen Energieverordnung des Bundes (EnV) MinöstG /MinöStV • Erneuerbare Treibstoffe sind steuerbefreit, wenn Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind • Nachweis via Clearingstelle • Auf Gesetzesstufe keine Beschränkung auf inländische Treibstoffe • Befreiung auf Brennstoff ausgedehnt • EnergieEtikette für PW: 10% Biogasanteil für klima-relevante CO2-Emissionen berücksichtigt Richtlinie G13 SVGW Technisches Regelwerk • Sicherheit • Geeignete Gasbeschaffenheit für Geräte • Einwandfreie Messung • Restmethangrenzwert KEV • Biogasnutzung via Erdgasnetz möglich zur Stromproduktion mit WKK Zollgesetz • Biogasimport via Erdgasnetz nicht anerkennbar • Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Zollanmeldung MuKEn CO2-Gesetz • CO2-Abgabe beim Biogasimport • Anrechenbarkeit in Zielvereinbarungen • Kantone anerkennen Biogas nicht als erneuerbaren Anteil • Status quo mit „MuKEn 2014“ Energiepolitik der Kantone: Meilensteine Quelle: Präsentation Staatsrat Beat Vonlanthen, Präsident EnDK, Medienkonferenz 14.01.2015 CO2-Reduktion im Gebäudebereich Gebäude nach Energieträger der Heizung Substitution von Heizöl 2% 1% durch Erdgas 11% Verstärkung der Reduktionswirkung durch 12% Biogas-Nutzung 10% Heizöl Gas Elektrizität 49% Holz Wärmepumpe Fernwärme 16% Andere Quelle: Gebäude- und Wohnungsstatistik 2013, Bundesamt für Statistik (BFS) Voraussetzungen für eine mögliche Biogas-Anerkennung Kernpunkte EnDK / EnFK • MuKEn setzen Bau-, nicht Betriebsvorschriften • Biogas-Bezugspflicht muss dauerhaft gewährleistet sein • Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den Behörden Konzeptvorschlag Gaswirtschaft • Gewährleistung durch lokalen Netzbetreiber • Verpflichtung Grundeigentümer (Baubewilligung / Grundbuch) • Clearingstelle gewährleistet Korrektheit und Nachvollziehbarkeit EnDK: interkantonale Energiedirektorenkonferenz EnFK: Konferenz Kantonaler Energiefachstellen Biogas-Anerkennung im Gebäude: Stand der Diskussion Verabschiedung der MuKEn im Januar 2015 ohne BiogasAnerkennung Umsetzung der MuKEn braucht in jedem Kanton eine entsprechende Revision des Energiegesetzes Diskussion von Lösungsvarianten in einzelnen Kantonen • Beispiel: ZH Mögliche Alternativen: • 100%-Biogasnutzung in Gebäuden der öffentlichen Hand (Vorbildfunktion)? • Biogasanerkennung beschränkt auf bestimmte Gebiete? Beispiel Kanton Zürich: Umsetzung Motion KR 267/2011 Motion KR 267/2011: • „Der Regierungsrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass aufbereitetes und über das Erdgasnetz geliefertes Biogas als erneuerbare Energie im Sinne von § 10a des kantonalen Energiegesetzes gilt.“ • Wortlaut des geltenden § 10 EnG ZH: Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden. • Problematik des Begriffs der „Ausrüstung“ • Eingereicht von den Kantonsrätinnen Gabriela Winkler (FDP) und Esther Hildebrand (Grüne) am 26.09.2011 • Vom Kantonsrat am 18.11.2013 überwiesen • Vorentwurf vom 21.04.2015 zur Vernehmlassung bis 17.07.2015 Wesentliche Elemente des Vorentwurfs Voraussetzungen aus Sicht Verwaltung: • Gewährleistung des Biogasbezugs für die gesamte Dauer der Baubewilligung • Verbindlichkeit auch für künftige Eigentümer • Kontrollmöglichkeit • Kein wesentlicher zusätzlicher Vollzugsaufwand Lösungsvorschlag: • Festlegung der Biogas-Bezugsverpflichtung in der Baubewilligung • Genehmigung des entsprechenden Bezugsvertrags • Kenntnisnahme eines alternativen Bauprojekts, welches bei allfälliger Kündigung des Biogasbezugsvertrags subsidiär umgesetzt werden muss • Verpflichtung zur Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechts in der Höhe der 1½-fachen Kosten des subsidiären Bauprojekts • Anmerkung im Grundbuch • Überwachung mittels Biogas-Register Beurteilung seitens der Gaswirtschaft Festlegung einer Biogasbezugsverpflichtung in der Baubewilligung + Anmerkung der Bezugsverpflichtung im Grundbuch + Kontrolle der Bezugsverträge und Bezugsmengen via Register = Mit „Ausrüstung“ im Gebäude gleichwertige Lösung Weitere Anforderungen sind übertrieben und nicht zielführend Biogas-Import und CO2-Abgabe Bundesverwaltung lehnt unter geltendem Recht die Befreiung von der CO2-Abgabe ab Parlamentarische Vorstösse bisher erfolglos UREK-N-Postulat vom Januar 2013 verlangt BR-Bericht über die Situation im internationalen Biogasmarkt (inkl. Power-to-Gas) Letter-of-Intent europäischer Biogasregister als mögliche Grundlage für die gegenseitige Anerkennung Seitens Gaswirtschaft akzeptierte Voraussetzungen Für die Steuerbefreiung im Inland geltende Kriterien sollen auch beim Import Anwendung finden • Einhaltung aller CH-Nachhaltigkeitskriterien Keine Doppelförderungen oder Doppelzählungen Ökologischer Mehrwert und CO2-Reduktion sollen in der Schweiz (und nicht im Herkunftsland) angerechnet werden • Berücksichtigung in CH-Klimabilanz • Anrechenbarkeit an CH-Treibhausgasreduktionsziele Aus unserer Sicht können diese Kriterien durch den vorgesehenen Austausch unter europäischen Biogasregistern eingehalten werden Biogas-Grundsätze der CH-Gaswirtschaft Ausschliesslich Abfall- und Reststoffe • Kein Nahrungsmittelanbau zur Biogasproduktion Physisch ins Netz eingespeist • Nicht nur virtuelle Zertifikate Erfüllt die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen • nach Schweizer Gesetzgebung: MinöStG / MinöStV Erfüllt alle technischen Grundregeln • insb. gemäss Richtlinie G13 des SVGW Michael Schmid Leiter Public Affairs Verband der Schweizerischen Gasindustrie Grütlistrasse 44 8027 Zürich [email protected] 044 288 31 31 079 226 71 31 13
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