Michael Schmid, Leiter Public Affairs Verband der

Infoveranstaltung
BIOGAS
2. Juli 2015
Michael Schmid, Leiter Public Affairs
Verband der Schweizerischen Gasindustrie VSG
Biogas im bestehenden regulatorischen Rahmen
Energieverordnung
des Bundes (EnV)
MinöstG /MinöStV
• Erneuerbare Treibstoffe
sind steuerbefreit, wenn
Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt sind
• Nachweis via
Clearingstelle
• Auf Gesetzesstufe keine
Beschränkung auf
inländische Treibstoffe
• Befreiung auf Brennstoff
ausgedehnt
• EnergieEtikette für
PW: 10% Biogasanteil
für klima-relevante
CO2-Emissionen
berücksichtigt
Richtlinie G13 SVGW
Technisches Regelwerk
• Sicherheit
• Geeignete
Gasbeschaffenheit für
Geräte
• Einwandfreie Messung
• Restmethangrenzwert
KEV
• Biogasnutzung via
Erdgasnetz möglich
zur Stromproduktion
mit WKK
Zollgesetz
• Biogasimport via
Erdgasnetz nicht
anerkennbar
• Art, Menge und
Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt
der Zollanmeldung
MuKEn
CO2-Gesetz
• CO2-Abgabe beim
Biogasimport
• Anrechenbarkeit in
Zielvereinbarungen
• Kantone anerkennen
Biogas nicht als
erneuerbaren Anteil
• Status quo mit „MuKEn
2014“
Energiepolitik der Kantone: Meilensteine
Quelle: Präsentation Staatsrat Beat Vonlanthen,
Präsident EnDK, Medienkonferenz 14.01.2015
CO2-Reduktion im Gebäudebereich
Gebäude nach Energieträger der Heizung
Substitution von Heizöl
2% 1%
durch Erdgas
11%
Verstärkung der
Reduktionswirkung durch
12%
Biogas-Nutzung
10%
Heizöl
Gas
Elektrizität
49%
Holz
Wärmepumpe
Fernwärme
16%
Andere
Quelle: Gebäude- und Wohnungsstatistik 2013,
Bundesamt für Statistik (BFS)
Voraussetzungen für eine mögliche Biogas-Anerkennung
Kernpunkte EnDK / EnFK
• MuKEn setzen Bau-, nicht Betriebsvorschriften
• Biogas-Bezugspflicht muss dauerhaft gewährleistet sein
• Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den Behörden
Konzeptvorschlag Gaswirtschaft
•
Gewährleistung durch lokalen Netzbetreiber
•
Verpflichtung Grundeigentümer (Baubewilligung / Grundbuch)
•
Clearingstelle gewährleistet Korrektheit und Nachvollziehbarkeit
EnDK: interkantonale Energiedirektorenkonferenz
EnFK: Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
Biogas-Anerkennung im Gebäude: Stand der Diskussion
Verabschiedung der MuKEn im Januar 2015 ohne BiogasAnerkennung
Umsetzung der MuKEn braucht in jedem Kanton eine
entsprechende Revision des Energiegesetzes
Diskussion von Lösungsvarianten in einzelnen Kantonen
• Beispiel: ZH
Mögliche Alternativen:
• 100%-Biogasnutzung in Gebäuden der öffentlichen
Hand (Vorbildfunktion)?
• Biogasanerkennung beschränkt auf bestimmte
Gebiete?
Beispiel Kanton Zürich: Umsetzung Motion KR 267/2011
Motion KR 267/2011:
• „Der Regierungsrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen
dafür zu schaffen, dass aufbereitetes und über das Erdgasnetz
geliefertes Biogas als erneuerbare Energie im Sinne von § 10a
des kantonalen Energiegesetzes gilt.“
• Wortlaut des geltenden § 10 EnG ZH:
Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens
80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und
Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
• Problematik des Begriffs der „Ausrüstung“
• Eingereicht von den Kantonsrätinnen Gabriela Winkler (FDP) und
Esther Hildebrand (Grüne) am 26.09.2011
• Vom Kantonsrat am 18.11.2013 überwiesen
• Vorentwurf vom 21.04.2015 zur Vernehmlassung bis 17.07.2015
Wesentliche Elemente des Vorentwurfs
Voraussetzungen aus Sicht Verwaltung:
• Gewährleistung des Biogasbezugs für die gesamte Dauer der
Baubewilligung
• Verbindlichkeit auch für künftige Eigentümer
• Kontrollmöglichkeit
• Kein wesentlicher zusätzlicher Vollzugsaufwand
Lösungsvorschlag:
• Festlegung der Biogas-Bezugsverpflichtung in der Baubewilligung
• Genehmigung des entsprechenden Bezugsvertrags
• Kenntnisnahme eines alternativen Bauprojekts, welches bei allfälliger
Kündigung des Biogasbezugsvertrags subsidiär umgesetzt werden muss
• Verpflichtung zur Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechts in der Höhe
der 1½-fachen Kosten des subsidiären Bauprojekts
• Anmerkung im Grundbuch
• Überwachung mittels Biogas-Register
Beurteilung seitens der Gaswirtschaft
Festlegung einer Biogasbezugsverpflichtung
in der Baubewilligung
+
Anmerkung der Bezugsverpflichtung
im Grundbuch
+
Kontrolle der Bezugsverträge und
Bezugsmengen via Register
=
Mit „Ausrüstung“ im Gebäude
gleichwertige Lösung
Weitere Anforderungen sind übertrieben und nicht zielführend
Biogas-Import und CO2-Abgabe
Bundesverwaltung lehnt unter
geltendem Recht die Befreiung
von der CO2-Abgabe ab
Parlamentarische Vorstösse
bisher erfolglos
UREK-N-Postulat vom Januar
2013 verlangt BR-Bericht über die
Situation im internationalen
Biogasmarkt (inkl. Power-to-Gas)
Letter-of-Intent europäischer
Biogasregister als mögliche
Grundlage für die gegenseitige
Anerkennung
Seitens Gaswirtschaft akzeptierte Voraussetzungen
Für die Steuerbefreiung im Inland geltende Kriterien sollen
auch beim Import Anwendung finden
• Einhaltung aller CH-Nachhaltigkeitskriterien
Keine Doppelförderungen oder Doppelzählungen
Ökologischer Mehrwert und CO2-Reduktion sollen in der
Schweiz (und nicht im Herkunftsland) angerechnet werden
• Berücksichtigung in CH-Klimabilanz
• Anrechenbarkeit an CH-Treibhausgasreduktionsziele
Aus unserer Sicht können diese Kriterien durch den
vorgesehenen Austausch unter europäischen
Biogasregistern eingehalten werden
Biogas-Grundsätze der CH-Gaswirtschaft
Ausschliesslich Abfall- und Reststoffe
• Kein Nahrungsmittelanbau zur
Biogasproduktion
Physisch ins Netz eingespeist
• Nicht nur virtuelle Zertifikate
Erfüllt die ökologischen und sozialen
Mindestanforderungen
• nach Schweizer Gesetzgebung:
MinöStG / MinöStV
Erfüllt alle technischen Grundregeln
• insb. gemäss Richtlinie G13 des
SVGW
Michael Schmid
Leiter Public Affairs
Verband der Schweizerischen Gasindustrie
Grütlistrasse 44
8027 Zürich
[email protected]
044 288 31 31
079 226 71 31
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