Erben & Schenken Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar Programmübersicht I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Erblasser hinterlässt kein Testament – was nun? Was erhält der Ehegatte? Wie verfasse ich ein Testament? Der Pflichtteil! Vererben oder Verschenken? II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge Vererben oder Übergeben? Der Pflichtteil – schon wieder! III. Wissenswertes aus steuer- und gebührenrechtlicher Sicht Das Schenkungsmeldegesetz Die Grundbuchseintragungsgebühr In aller Kürze: ImmoESt Die Grunderwerbssteuer bei der Familienübergabe I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Erblasser hinterlässt kein Testament – was nun? Die gesetzliche Erbfolge in einer Musterfamilie (Teil I) Vater Sohn (1/3) Mutter (1/3) Tochter (1/3) I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Erblasser hinterlässt kein Testament – was nun? Die gesetzliche Erbfolge in einer Musterfamilie (Teil II) Mutter Sohn (1/2) Tochter (1/2) I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Was erhält der Ehegatte? - ohne Testament 1/3 (neben Kindern) 2/3 (neben Eltern, Geschwistern, Großeltern) Reform des Erbrechtes ab 01.01.2017: Ehegatte erbt neben Geschwistern und Großeltern alles! - gesetzliches Vorausvermächtnis (Ab 01.01.2017: auch für den Lebensgefährten befristet auf 1 Jahr nach dem Tod das Recht des Weiterwohnens) - Kein gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten (Ab 01.01.2017: außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten / vor dem Heimfallsrecht) I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Wie verfasse ich ein Testament? - eigenhändig - fremdhändig (mit drei geeigneten Testamentszeugen ab 01.01.2017 strengere Anforderungen an Testamentszeugen – Zeugenzusatz Geburtsdatum und Adresse eigenhändig / ausgeschlosssen sind Lebensgefährten) - notarielles Testament oder gerichtliches Protokoll Voraussetzung ist die Testierfähigkeit! „Testierfähig ist, wer die Bedeutung und Folgen einer letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.“ I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Wie verfasse ich ein Testament? - Widerruf alter letztwilliger Verfügungen - Erbeinsetzung (Allein/Miterben, Ersatzerbe) - Vermächtnis (Geld und Sachen) - Substitution / Nacherbschaft (streng oder auf den Überrest) I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Pflichtteil Pflichtteilsberechtigte - Ehegatte - Kinder - Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind Höhe des Pflichtteiles - 1/2 der gesetzlichen Erbquote für Ehegatte und Kinder - 1/3 der gesetzlichen Erbquote für Eltern, Großeltern ► Nur Geldanspruch ► Verzicht möglich ► Tipp des Notars: Pflichtteilsverzichte im Zuge von Vermögensübertragungen I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Pflichtteil NEU ab 01.01.2017 ► Eltern und weitere Vorfahren haben keinen Pflichtteil mehr ► Bedingungen und Belastungen hindern nicht die Eignung zur Pflichtteilsdeckung (Rentenvermächtnisse zur Pflichtteilsdeckung geeignet) ► Stundung des Pflichtteils möglich • auf 5 Jahre, gerichtlich 10 Jahre • auf Anordnung des Verstorbenen, uU Verlangen des Erben • Interessenabwägung I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Pflichtteil! In einer Musterfamilie (Teil I) Vater Sohn (1/6) Mutter (1/6) Tochter (1/6) I. Wissenswertes beim Erben und Vererben Der Pflichtteil! In einer Musterfamilie (Teil II) Mutter Sohn (1/4) Tochter (1/4) I. Wissenswertes beim Erben und Vererben Pflichtteilsverzicht /Erbverzicht ► Nur gültig in Form eines Notariatsaktes oder gerichtlichen Protokoll ► Pflichtteilsverzicht beinhaltet keinen Verzicht auf gesetzliches Erbrecht ► Erbverzicht erhöht Pflichtteilsquote der übrigen Pflichtteilsberechtigten, Pflichtteilsverzicht nicht ► wichtiges Instrument bei Übergaben II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge Vererben oder Übergeben? Erben erhalten Vermögen erst nach dem Tod des Erblassers Erblasser kann Testament jederzeit wieder ändern Geschenknehmer erhalten Vermögen sofort Schenkungsvertrag kann man nicht mehr einseitig rückgängig machen Ob vererben oder übergeben ist eine persönliche Entscheidung! II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge Vererben oder Übergeben? Schenken unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung Gemischte Schenkung = Übergabe Schenkung mit Gegenleistung, z.B. Fruchtgenussrecht, Wohnungsgebrauchsrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge Der Pflichtteil – schon wieder! Derzeit wird unterschieden zwischen dem Schenkungspflichtteil und der Anrechnung von Vorempfängen und Vorschüssen Ab 01.01.2017 erfolgt die Ein- und Anrechnung auf den Pflichtteil ohne Unterschied ob Vorempfang/Vorschuss oder Schenkung Weiterhin gültig: ► zeitlich unbefristete Anrechnung von Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte ► Ausnahmen für Schenkungen • ohne Schmälerung des Stammvermögens • aus sittlicher Pflicht oder Gründen des Anstands • zu gemeinnützigen Zwecken III. Wissenswertes aus steuer- und gebührenrechtlicher Sicht Das Schenkungsmeldegesetz Seit dem 31.07.2008 wird keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben. ABER: Meldepflicht für Schenkungen von: Geld (Sparbuch, Wertpapiere…..) Sachvermögen (Auto,…..) Gesellschaftsanteile ab einer Wertgrenze (Zusammenrechnungsprinzip) von € 50.000,00 an Angehörige innerhalb eines Jahres € 15.000,00 an Nichtangehörige innerhalb von 5 Jahren Meldefrist: 3 Monate (Geschenkgeber und Geschenknehmer sind zur Meldung verpflichtet) Unterlassung der Meldung ist strafbar Schenkungen von Liegenschaften Grunderwerbssteuer anfällt. sind nicht meldepflichtig, da III. Wissenswertes aus steuer- und gebührenrechtlicher Sicht Die Grundbucheintragungsgebühr Gebühr beträgt 1,1 % Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert des einzutragenden Rechtes zB bei einem Kauf der Kaufpreis bei einer Schenkung der Verkehrswert der Liegenschaft! Begünstigte Erwerbsvorgänge bei einer Übertragung an Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, an Kinder, deren Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers im Rahmen gesellschaftsrechtliche Vorgänge dann ist die Bemessungsgrundlage nur der 3-fache steuerliche Einheitswert (bzw. maximal 30% des Wertes) Die Begünstigung muss beantragt und durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, etc.) III. Wissenswertes aus steuer- und gebührenrechtlicher Sicht in aller Kürze: Immobilienertragssteuer Seit 01.04.2013 unterliegen alle Grundstücksveräußerungen im Privatbereich der ImmoESt Steuersatz 25 % (der Einkünfte = Veräusserungserlös – Anschaffungskosten) Erhöhung des Steuersatzes ab 01.01.2016 Steuer fällt nur bei einer Veräußerung gegen Entgelt an unentgeltliche Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) lösen daher keine ImmoESt aus Übergabeverträge (gemischte Schenkungen) lösen keine ImmoESt aus, solange die geldwerten Gegenleistung (Leibrente, Abfindungszahlungen...) weniger als die Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft ausmachen. (die Zurückbehaltung eines Wohnungsrechtes ist keine Gegenleistung für die ImmoESt!) II. Wissenswertes aus steuerlicher Sicht Die Grunderwerbssteuer bei einer Schenkung / Übergabe im Familienkreis Bis 31.12.2015 Ab 01.01.2016 Steuersatz 2% Bemessungsgrundlage 3-fache steuerliche Einheitswert bei einer Übertragung an Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern, Kinder Steuersatz 0,5%.... für die ersten € 250.000,00 2%........für die nächsten € 150.000,00 3,5%.....darüber hinaus Bemessungsgrundlage Verkehrswert bei einer Übertragung an Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, an Kinder, deren Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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