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Erben & Schenken
Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist
Dr. Daniel Malin
öffentlicher Notar
Programmübersicht
I.
Wissenswertes beim Erben & Vererben
 Der Erblasser hinterlässt kein Testament – was nun?
 Was erhält der Ehegatte?
 Wie verfasse ich ein Testament?
 Der Pflichtteil!
 Vererben oder Verschenken?
II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge
 Vererben oder Übergeben?
 Der Pflichtteil – schon wieder!
III. Wissenswertes aus steuer- und gebührenrechtlicher Sicht
 Das Schenkungsmeldegesetz
 Die Grundbuchseintragungsgebühr
 In aller Kürze: ImmoESt
 Die Grunderwerbssteuer bei der Familienübergabe
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Der Erblasser hinterlässt kein Testament – was nun?
Die gesetzliche Erbfolge in einer Musterfamilie
(Teil I)
Vater 
Sohn
(1/3)
Mutter (1/3)
Tochter
(1/3)
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Der Erblasser hinterlässt kein Testament – was nun?
Die gesetzliche Erbfolge in einer Musterfamilie
(Teil II)
Mutter 
Sohn
(1/2)
Tochter
(1/2)
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Was erhält der Ehegatte?
- ohne Testament
1/3 (neben Kindern)
2/3 (neben Eltern, Geschwistern, Großeltern)
Reform des Erbrechtes ab 01.01.2017: Ehegatte
erbt neben Geschwistern und Großeltern alles!
- gesetzliches Vorausvermächtnis
(Ab 01.01.2017: auch für den Lebensgefährten befristet auf 1 Jahr nach dem Tod das Recht des
Weiterwohnens)
- Kein gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten
(Ab 01.01.2017: außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten / vor dem Heimfallsrecht)
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Wie verfasse ich ein Testament?
- eigenhändig
- fremdhändig (mit drei geeigneten Testamentszeugen
ab 01.01.2017 strengere
Anforderungen an Testamentszeugen – Zeugenzusatz Geburtsdatum und Adresse eigenhändig /
ausgeschlosssen sind Lebensgefährten)
- notarielles Testament oder gerichtliches Protokoll
Voraussetzung ist die Testierfähigkeit!
„Testierfähig ist, wer die Bedeutung und Folgen einer letztwilligen Verfügung verstehen und sich
entsprechend verhalten kann.“
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Wie verfasse ich ein Testament?
- Widerruf alter letztwilliger Verfügungen
- Erbeinsetzung (Allein/Miterben, Ersatzerbe)
- Vermächtnis (Geld und Sachen)
- Substitution / Nacherbschaft (streng oder auf den Überrest)
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Der Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigte
- Ehegatte
- Kinder
-
Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind
Höhe des Pflichtteiles
- 1/2 der gesetzlichen Erbquote für Ehegatte und Kinder
-
1/3 der gesetzlichen Erbquote für Eltern, Großeltern
► Nur Geldanspruch
► Verzicht möglich
► Tipp des Notars: Pflichtteilsverzichte im Zuge von Vermögensübertragungen
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Der Pflichtteil NEU
ab 01.01.2017
► Eltern und weitere Vorfahren haben keinen Pflichtteil mehr
► Bedingungen und Belastungen hindern nicht die Eignung zur
Pflichtteilsdeckung (Rentenvermächtnisse zur Pflichtteilsdeckung
geeignet)
► Stundung des Pflichtteils möglich
• auf 5 Jahre, gerichtlich 10 Jahre
• auf Anordnung des Verstorbenen, uU Verlangen des Erben
• Interessenabwägung
I. Wissenswertes beim Erben & Vererben
Der Pflichtteil!
In einer Musterfamilie
(Teil I)
Vater 
Sohn
(1/6)
Mutter (1/6)
Tochter
(1/6)
I. Wissenswertes beim Erben und Vererben
Der Pflichtteil!
In einer Musterfamilie
(Teil II)
Mutter 
Sohn
(1/4)
Tochter
(1/4)
I. Wissenswertes beim Erben und Vererben
Pflichtteilsverzicht /Erbverzicht
► Nur gültig in Form eines Notariatsaktes oder gerichtlichen
Protokoll
► Pflichtteilsverzicht beinhaltet keinen Verzicht auf
gesetzliches Erbrecht
► Erbverzicht erhöht Pflichtteilsquote der übrigen
Pflichtteilsberechtigten, Pflichtteilsverzicht nicht
► wichtiges Instrument bei Übergaben
II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge
Vererben oder Übergeben?

Erben erhalten Vermögen erst nach dem Tod des Erblassers

Erblasser kann Testament jederzeit wieder ändern

Geschenknehmer erhalten Vermögen sofort

Schenkungsvertrag kann man nicht mehr einseitig rückgängig machen
Ob vererben oder übergeben ist eine persönliche Entscheidung!
II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen Erbfolge
Vererben oder Übergeben?

Schenken
unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung

Gemischte Schenkung = Übergabe
Schenkung mit Gegenleistung, z.B. Fruchtgenussrecht, Wohnungsgebrauchsrecht,
Belastungs- und Veräußerungsverbot
II. Wissenswertes bei der vorweggenommenen
Erbfolge
Der Pflichtteil – schon wieder!

Derzeit wird unterschieden zwischen dem Schenkungspflichtteil und der
Anrechnung von Vorempfängen und Vorschüssen
 Ab 01.01.2017 erfolgt die Ein- und Anrechnung auf den Pflichtteil ohne
Unterschied ob Vorempfang/Vorschuss oder Schenkung
 Weiterhin gültig:
► zeitlich unbefristete Anrechnung von Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte
► Ausnahmen für Schenkungen
• ohne Schmälerung des Stammvermögens
• aus sittlicher Pflicht oder Gründen des Anstands
• zu gemeinnützigen Zwecken
III. Wissenswertes aus steuer- und
gebührenrechtlicher Sicht
Das Schenkungsmeldegesetz



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
Seit dem 31.07.2008 wird keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben.
ABER:
Meldepflicht für Schenkungen von:
 Geld (Sparbuch, Wertpapiere…..)
 Sachvermögen (Auto,…..)
 Gesellschaftsanteile
ab einer Wertgrenze (Zusammenrechnungsprinzip) von
 € 50.000,00 an Angehörige innerhalb eines Jahres
 € 15.000,00 an Nichtangehörige innerhalb von 5 Jahren
Meldefrist: 3 Monate
(Geschenkgeber und Geschenknehmer sind zur Meldung verpflichtet)
Unterlassung der Meldung ist strafbar
Schenkungen
von
Liegenschaften
Grunderwerbssteuer anfällt.
sind
nicht
meldepflichtig,
da
III. Wissenswertes aus steuer- und
gebührenrechtlicher Sicht
Die Grundbucheintragungsgebühr

Gebühr beträgt 1,1 %

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert des einzutragenden Rechtes
zB  bei einem Kauf der Kaufpreis
 bei einer Schenkung der Verkehrswert der Liegenschaft!

Begünstigte Erwerbsvorgänge
 bei einer Übertragung an Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten,
Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, an Kinder, deren Ehegatten oder
eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des
Überträgers
 im Rahmen gesellschaftsrechtliche Vorgänge
dann ist die Bemessungsgrundlage nur der 3-fache steuerliche Einheitswert (bzw.
maximal 30% des Wertes)

Die Begünstigung muss beantragt und durch unbedenkliche Urkunden
nachgewiesen werden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, etc.)
III. Wissenswertes aus steuer- und
gebührenrechtlicher Sicht
in aller Kürze: Immobilienertragssteuer

Seit 01.04.2013 unterliegen alle Grundstücksveräußerungen im Privatbereich der
ImmoESt

Steuersatz 25 % (der Einkünfte = Veräusserungserlös – Anschaffungskosten)
Erhöhung des Steuersatzes ab 01.01.2016

Steuer fällt nur bei einer Veräußerung gegen Entgelt an  unentgeltliche
Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) lösen daher keine ImmoESt aus

Übergabeverträge (gemischte Schenkungen) lösen keine ImmoESt aus, solange
die geldwerten Gegenleistung (Leibrente, Abfindungszahlungen...) weniger als
die Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft ausmachen.
(die Zurückbehaltung eines Wohnungsrechtes ist keine Gegenleistung für die
ImmoESt!)
II. Wissenswertes aus steuerlicher Sicht
Die Grunderwerbssteuer bei einer Schenkung / Übergabe im
Familienkreis
Bis 31.12.2015
Ab 01.01.2016

Steuersatz
2%

Bemessungsgrundlage

 3-fache steuerliche Einheitswert
 bei einer Übertragung an
Ehegatten, eingetragenen Partnern,
Lebensgefährten, Eltern, Kinder

Steuersatz
0,5%.... für die ersten € 250.000,00
2%........für die nächsten € 150.000,00
3,5%.....darüber hinaus
Bemessungsgrundlage
 Verkehrswert
 bei einer Übertragung an
Ehegatten, eingetragenen Partnern,
Lebensgefährten, Verwandte oder
Verschwägerte in gerader Linie, an
Kinder, deren Ehegatten oder
eingetragenen Partner, oder an
Geschwister, Nichten oder Neffen
des Überträgers
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!