Tipps und Tricks für studentische Lebenslagen Tipps und Tricks für

StuRatgeber
StuRatgeber
für Studierende
derSoziales
Uni Leipzig
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Inhaltsverzeichnis
04 Studienfinanzierung
09 Beratungsangebote
12 Studieren mit Kind
13 Studieren mit Beeinträchtigungen
14 Versicherungen
18 Rundfunkbeitrag
22 BAföG-ABC
30 Nebenjobs
39 Wichtige Hinweise für
ausländische Student_innen
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Studienfinanzierung
1. Kindergeld
Kindergeld erhalten Eltern für ihre Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr/bis zu
deren 25. Lebensjahr während einer
Ausbildung, im Freiwilligen Jahr oder
Studium.
$$$ Die ersten zwei Kinder erhalten monatlich 188 Euro, das dritte 194 Euro
und jedes weitere Kind 219 Euro. Eine
direkte Auszahlung an dich ist möglich,
wenn du von deinen Eltern weniger
Unterhalt als die dir zustehende Summe
an Kindergeld erhältst. Wende dich an
die Familienkasse des Arbeitsamtes!
Mehr Infos zum Kindergeld findest du
in §1612b des BGB oder im Internet
auf der Seite des Arbeitsamtes (www.
arbeitsagentur.de).
2. Unterhalt
In BGB §1610 ist die Unterhaltspflicht
deiner Eltern geregelt: Unterhalt umfasst
die Kosten für den Lebensbedarf und
eine angemessene, berufsqualifizierende Ausbildung. Anspruch auf Unterhalt
besteht: bis zu deinem 27. Lebensjahr/
wenn das Studium deine Erstausbildung ist.
$$$ Die Höhe des dir zustehenden Unterhalts richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten deiner Eltern. Bei
Bedarf kann staatliche Unterstützung
nach BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) bezogen werden.
4
Studienfinanzierung
3. Bundesausbildungsförderungsgesetz
– BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet Studierenden aus
einkommensschwächeren Familien eine
staatliche Finanzierung in Form eines
Zuschusses (50%) und eines unverzinslichen Darlehens (50%), das nach dem
Studium bis zu einem Höchstbetrag von
10.000 Euro zurückgezahlt werden
muss. Ob und ggf. wie viel BAföG du
erhältst, hängt von vielen Faktoren ab.
Generell lässt sich empfehlen, im Zweifel erst mal einen Antrag zu stellen. Auch
ein negativer BAföG Beschied kann
später noch hilfreich sein. Dieser wird
z.B bei der Beantragung von Wohngeld benötigt (mehr dazu weiter unten). Scheitert dein BAföG-Anspruch an
dem Einkommen deiner Eltern ist dem
Bescheid dann auch zu entnehmen,
wie viel Unterhalt deine Eltern mindestens zahlen müssen. Das BAföG wird
i.d.R für die Dauer der Regelstudienzeit
des Studiums gezahlt. Mehr hierzu im
BAföG-ABC ab Seite 22.
$$$ Die Höhe der BAföG-Leistung richtet sich nach dem eigenen Vermögen
und Einkommen, sowie dem Einkommen der Eltern und ggf. der/des Ehepartner_in. Bei der Berechnung kann
dir der BAföG-Rechner im Internet behilflich sein (www.bafoeg-rechner.de).
Die Höchstsumme liegt bei 670 Euro
(Stand: Juni 2015). Ausnahmeregelungen bezüglich der Bezugsdauer, etc.
betreffen u.a: Studierende mit chronischer Krankheit/studentische Eltern und
Schwangere/Tätigkeiten innerhalb der
Organe der Studierendenschaft, der
Hochschule oder des Studentenwerks.
Elternunabhängiges BAföG kann folgenden Studierenden gewährt werden:
Studienbeginn nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr (ersatzweise: Bezug von Arbeitslosengeld und
Wehr- bzw. Zivildienst)/Studienbeginn
nach 6 Jahren Ausbildung + Erwerbstätigkeit/Studierende mit einem Abitur
auf dem zweiten Bildungsweg und über
30 Jahre/Studierende, bei denen auf
der Grundlage eines Vorausleistungsantrags vom Amt festgestellt wurde, dass
die Eltern ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich des ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses bereits ausreichend nachgekommen sind.
Auslandsaufenthalte
Bei einem Studienaufenthalt oder einem
Pflichtpraktikum im Ausland kann weiterhin BAföG bezogen werden, u.U.
auch, wenn du im Inland kein BAföG
bekommst. Für das Auslands-BAföG ist
stets ein ganz bestimmtes Amt zuständig. Der Antrag sollte spätestens sechs
Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt gestellt werden, um in dieser
Zeit auch wirklich Geld zu bekommen.
Wichtig
Der Anspruch auf BAföG kann nicht
aufgespart werden und verfällt dementsprechend, wenn du es nicht oder zu
spät beantragst für diesen Zeitraum. Du
solltest also gleich zu Beginn des Studiums einen Antrag stellen und ihn rechtzeitig (drei Monate) vor Beginn des
neuen Studienjahres erneuern. Nach
dem dritten oder vierten Semester muss
ein sog. Leistungsnachweis (Formblatt
5 des Antrages) erbracht werden, um
weiterhin BAföG zu beziehen.
Rückzahlung
Die Hälfte der von dir bezogenen Förderungssumme (aber max. 10.000 Euro)
muss nach der Frist von fünf Jahren
nach Ende der Förderungsdauer in
Monatsraten von mindestens 105 Euro
zurückgezahlt werden. Auch hier gibt
es Ausnahmeregelungen, die mit dem
Bundesverwaltungsamt, als der einziehenden Stelle vereinbart werden müssen.
Infos
Genauere Informationen über das
BAföG findest du im BAföG-ABC ab
Seite 22.
Im Internet unter www.bafoeg-rechner.de
gibt es den Gesetzestext, ein Glossar,
ein Forum und Erklärungen zu vielen
Fragen rund um das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die/
Der BAföG-Berater_in des StuRa kann
dir u.a im persönlichen Gespräch Rat-
Studienfinanzierung
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schläge und wissenswerte Informationen geben.
[email protected]
4. Selbstfinanziertes Studium – Jobben
Immer mehr Student_innen stopfen Lücken
im monatlichen Budget mit einem Job neben dem Studium. Als Arbeitnehmer_in
hast du verschiedene Rechte und Pflichten. Das gilt zum einen in deiner Beziehung zu deinem/r Arbeitgeber_in,
zum anderen gegenüber der Sozialversicherung. Dabei hast du verschiedene
Rechte und Pflichten und du solltest die
Besonderheiten der unterschiedlichen
Beschäftigungs- und Sozialversicherungsformen kennen. Mehr dazu findest
du im Abschnitt zu den Versicherungen
ab Seite 14.
5. Stipendien
Es gibt eine Fülle an Stipendien, Trägern und damit auch sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Was
ein Stipendium vom BAföG unterscheidet, ist zunächst, dass ersteres in der
Regel als voller Zuschuss gewährt wird,
während ein Teil des BAföG nach der
Ausbildung zurückzuzahlen ist. Eine Bewerbung lohnt sich also auf jeden Fall,
zumal bei Auswahltagungen Fahrt- und
Übernachtungskosten teilweise übernommen werden.
Da das Bundesministerium für Bildung
und Forschung Richtlinien herausgibt,
ist die finanzielle Förderung ansonsten
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Studienfinanzierung
an das BAföG angelehnt, was eine
relative Einheitlichkeit bei den Stiftungen zur Folge hat. Einmal in die Förderung einer Stiftung aufgenommen zu
sein, bedeutet jedoch nicht, für die gesamte Studienzeit ausgesorgt zu haben.
Viele Stiftungen nehmen ihre Stipendiat_innen für eine bestimmte Probezeit
auf. Im Selbstverständnis der Stiftungen
ist Geld übrigens eher zweitrangig,
was schon strukturell erkennbar ist. Die
meisten deutschen Studienstiftungen
bzw. Begabtenförderungswerke sind
auf eine Partei oder eine Interessenorganisation ausgerichtet, so findet man
neben SPD-, DIE LINKE-, CDU- und
anderen parteinahen Stiftungen auch
gewerkschaftliche und konfessionsnahe
Stiftungen. Darüber hinaus gibt es für
die Promotion noch ‚Landesstipendien‘,
die die einzelnen Bundesländer auszahlen. Um in eine Förderung aufgenommen zu werden, musst du natürlich
nicht Mitglied in der entsprechenden
Partei sein. Jedoch ist es so, dass ein
eingefleischtes CSU-Mitglied von einer
Bewerbung bei der DIE LINKE-nahen
Rosa-Luxemburg-Stiftung Abstand nehmen sollte, denn alle Stiftungen verlangen als Förderungsvoraussetzung eine
generelle Nähe zu ihren Grundwerten;
darüber hinaus wird neben den überdurchschnittlichen Studienleistungen oft
ein gemeinnütziges gesellschaftliches
Engagement erwartet.
An den Grundwerten ist auch die so
genannte ideelle Förderung ausgerich-
tet, die in Form von Sommerakademien, Sprachprogrammen, Ferienkursen
und Seminaren die finanzielle Förderung ergänzt. Das katholische Cusanuswerk bietet sogar Exerzitien und Besinnungstage an. Zunehmend sind einige
Stiftungen auch bemüht, über die normale Begabtenförderung hinaus Sonderförderungsprogramme anzubieten.
Wen solche bunten Ergänzungen zum
Studium reizen, wer in Stipendiat_innengruppen oder interdisziplinären Arbeitskreisen Austausch sucht oder auch
nur die Chance sieht, durch ein Stipendium finanzielle Entlastung zu finden,
der/die sollte eine Bewerbung in Erwägung ziehen!
$$$ Die Höhe der Förderung bestimmt
sich ähnlich wie die des BAföGs. Hinzu
kommt noch einkommensunabhängig
das sog. Büchergeld in Höhe von z.Z
300 Euro.
Was ist dabei zu beachten? Zuerst sollte überlegt werden, welche Stiftungen
nicht in Frage kommen, weil es politisch
oder religiös einfach nicht passt. Weil
Bewerbungsverfahren, Bewerbungsfristen, Auswahlverfahren und Seminarprogramme bei den Stiftungen unterschiedlich sind, sollte anschließend unbedingt
ein Blick ins Internet geworfen werden.
Bei einigen Stiftungen sind Selbstbewerbungen ausgeschlossen; du musst somit
zum Beispiel von einer/einem Dozent_
in vorgeschlagen werden. Außerdem
lassen sich im Netz eine Menge Informationen über Anspruch und Selbstver-
ständnis der jeweiligen Stiftung finden.
Hast du die Stiftung deiner Wahl gefunden, forderst du einfach die Bewerbungsunterlagen an und reichst sie
fristgerecht ein. Meist musst du vorher
allerdings noch ein bis zwei Professor_innen finden, die bereit sind, ein
Fach- bzw. ein so genanntes Persönlichkeitsgutachten zu schreiben. In jedem Fall musst du einen tabellarischen
oder ausführlichen Lebenslauf, das Abiturzeugnis und Kopien von bisher im
Studium erbrachten Leistungsnachweise
bereithalten. Wichtig ist, dass bis zur
Bewerbung nicht mehrere Semester
vertrödelt werden (wer nun auch immer
‚vertrödeln‘ definiert – auch diskussionsreiche Kneipenabende erweitern die
eigene Gedankenwelt), sodass noch
keine ‚Scheine‘ vorliegen, denn viele
Stiftungen nehmen Stipendiat_innen nur
während der ersten drei Fachsemester
in die Förderung auf.
Promotion
Neben den Stipendien für das Studium
bis zum Bachelor, Master oder Staatsexamen gibt es auch Stipendien für die
Promotion, um Promovierende in ihrer
wissenschaftlichen Arbeit abzusichern.
Diese Stipendien (oftmals auch Graduiertenförderung genannt) laufen meist
über drei bis vier Jahre. Man bewirbt
sich mit einem konkreten Projekt, muss
der Stiftung gegenüber ab und an auch
Rechenschaft über die geleistete Arbeit
ablegen und sollte an einigen Kongres-
Studienfinanzierung
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sen mit Vorträgen teilnehmen. Auch das
oben erwähnte Persönlichkeitsgutachten von zwei Professor_innen wird in
der Regel benötigt.
Weitere Infos Im Internet findest du
Hilfe bei der Auswahl einer geeigneten
Stiftung: www.stiftungsindex.de, www.
stifter-verband.de.
Ein hilfreiches Buch:
„Deutsches Studentenwerk: Förderungsmöglichkeiten für Studierende“
K.H. Bock-Verlag 2003
ISBN 3-87066-883-0
6. Kredite
Es besteht zu guter Letzt auch die Möglichkeit, einen persönlichen Kredit bei
einer Bank aufzunehmen. Dieses Darlehen muss aber voll verzinst zurückgezahlt werden und stellt die unrentabelste
Form der Verschuldung zur Studienfinanzierung dar.
$$$ Abhängig von deiner finanziellen
Situation und leider auch deinem Studienfach gewähren dir die einzelnen
Banken Kredite mit ganz unterschiedlichen Konditionen.
Wichtig! Du solltest die Aussichten,
dich schon während deines Studiums
zu verschulden, nicht unterschätzen und
dich genau informieren, ob es nicht
doch eine andere Möglichkeit der Studienfinanzierung für dich gibt.
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Studienfinanzierung
In jedem Fall solltest du dich vorab bei
den verschiedenen Banken und auch
bei unabhängigen Beratungsstellen
(z.B. im StuRa oder Studentenwerk) gut
informieren.
7. Der Bildungskredit der KfW
Förderbank
Der klassische Bildungskredit ist ein
Programm des Bundes mit vorgegebenem Budget und nicht mit allgemeinen
Studienkrediten zu verwechseln. Er ist
vollkommen unabhängig von der Förderung gemäß BAföG; eine parallele
Förderung ist daher auch möglich. Es
besteht allerdings im Gegensatz zum
BAföG kein Rechtsanspruch. Er wird als
voll verzinstes Darlehen gewährt.
Zielgruppe
Studierende ab dem zweiten Studienjahr (Bachelor/Master)/mit bestandener Zwischenprüfung (Staatsexamen)/
Studierende, die kein BAföG beziehen
können oder besondere Ausgaben haben, die nicht vom BAföG gedeckt werden.
$$$ Die monatliche Förderung beträgt
100, 200 oder 300 Euro, wobei die
Höhe festgelegt wird, die Dauer jedoch
frei gewählt werden kann. Die Höchstsumme beträgt bei bis zu 24 Monaten
max. 7.200 Euro. Der Kredit muss später inkl. Zinsen zurückgezahlt werden,
die allerdings durch die finanzielle Stütze der Bundesregierung relativ günstig
ausfallen.
8. ALG II
Diese staatliche Sozialleistung kann von
Studierenden in der Regel nur während
eines Urlaubssemesters unter bestimmten
Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Dies ist insbesondere
für Schwangere oder Studierende mit
Erziehungsaufgaben eine oft genutzte
Möglichkeit. Wichtig: Wenn du diese
Leistungen beziehst, bist du wie jede_r
andere ALG II-Empfänger_in auch verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, ggf. Bewerbungen zu
schreiben, etc.
Willst du das Urlaubssemester dazu nutzen, Prüfungsleistungen nachzuholen,
de facto also weiter zu studieren, dann
solltest du dich in der Sozialberatung
des StuRa dazu beraten lassen.
9. Wohngeld
Falls du keinen Anspruch (mehr) auf
BAföG hast, bleibt dir immer noch die
Möglichkeit, Wohngeld zu beziehen.
Für die Beantragung ist ein Ablehnungsbescheid des BAföG-Amts beizufügen.
Beratungsangebote
1. Student_innenRat der Uni Leipzig
Sozialberatung
Der StuRa demonstriert nicht nur für dich
und deine Belange, sondern bietet dir
auch vielfältige individuelle Beratungsangebote und Hilfen an: Probleme bei
BAföG, Studieren mit Kind, Rechtssachen, Prüfungsmodalitäten, Arbeitsstörung, familiäre Probleme, Finanzsorgen
etc. – Der StuRa ist dein Ansprechpartner!
Folgende Angebote finden in den
Räumen des StuRa, in der Universitätsstraße 1, im Neuen Seminargebäude
(NSG) statt:
Du weißt nicht weiter? Du hast ein Kind
und fühlst Dich deshalb im Studium benachteiligt?
Dein_e Ansprechpartner_in findest du
bei der Sozialberatung des StuRa für
finanzielle Angelegenheiten und besondere Lebenslagen. Auch die Beratung
zum Darlehen des StuRas und zur finanziellen Nothilfe für ausländische Studierende und studentische Eltern finden in
der Sozialberatung statt.
Raum S001, 0341-97 37 869
[email protected]
Beratungsangebote
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BAföG-Beratung/Studienfinanzierung
Studienfinanzierung und die Vereinbarkeit mit Studiengangwechsel, Auslandsaufenthalt, verspätete Zwischenprüfung
oder Überschreitung der Regelstudienzeit – Ina Schulz, unsere fest angestellte Mitarbeiterin, steht dir beratend zur
Seite.
Raum S011, 0341-97 37 851
[email protected]
Rechtsberatung
Bei Mietstreitigkeiten, Strafsachen oder
Prüfungsrecht steht dir die Rechtsberatung des StuRa zur Verfügung.
Raum S001, 0341-97 37 869
[email protected]
Psychosoziale Beratung
Trägst du ein persönliches Problem mit
dir herum oder befindest dich in einer
Krisensituation, möchtest aber nicht mit
Freund_innen darüber reden? Dann
komm in die Sprechstunde der psychosozialen Beratung.
Raum S001, 0341-97 37 869
[email protected]
Students at work
Students at work ist eine arbeits- und
sozialversicherungsrechtliche Anfangsberatung. Egal ob Fragen zum Arbeitsvertrag, zur Bezahlung im Krankheitsfall, zu den verschiedenen Jobarten
10
Beratungsangebote
(Mini-Midijob, Selbständigkeit...) und
ihren sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Würdigung oder rund um
das Thema Praktikum oder zu anderen
Finanzierungsmöglichkeiten eines Studiums – Students at work berät und hilft
weiter.
Raum S001, 0341-97 37 869
[email protected]
Nightline
Die Nightline ist dein Sorgen- und Auskunftstelefon mit nächtlichen Sprechzeiten. In den späten Abendstunden
hast du die Möglichkeit, deine Sorgen
am Telefon loszuwerden. Am anderen
Ende der Leitung sitzt eine geschulte
Person, die dir aktiv zuhört und bei Bedarf auch an eine entsprechende Beratungsstelle weiterleiten kann. Die Nightline in Leipzig ist im Semester jeden
Montag, Mittwoch und Freitag von
21Uhr – 0:00Uhr Uhr unter der Nummer 0341-973 7777 zu erreichen.
Weitere Infos findest du auf unserer Facebook-Seite „Nightline Leipzig“, unserer Website leipzig.nightlines.eu oder
unter [email protected].
Für Anregungen, Beschwerden oder
Fragen steht dir der Sozialreferent jeder
Zeit unter [email protected]
oder 0341-97 37 854 zur Verfügung.
Aktuelle Beratungszeiten findest du unter
www.stura.uni-leipzig.de/sozial-beratung
2. Studentenwerk Leipzig
Rechtsberatung des Studentenwerks
Das Studentenwerk hat mehrere Beratungsstellen, die alle unter www.studentenwerk-leipzig.de/beratung zu finden
sind.
Die Beratung für Studierende findet in
den Räumen der Kanzlei statt und ist
kostenlos.
Anwaltskanzlei Eva Poppe
Hainstraße 20–24
0341-21 13 747 oder
0341-96 00 232
Sprechzeiten:
Dienstag: 16:00 – 18:00 Uhr
Allgemeine
Rechtsberatung
zum
BAföG, Hinweise auf andere Förderungsmöglichkeiten wie Begabtenförderung, Wohngeld etc. und Tipps zu
den Ansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz gibt es beim Amt für Ausbildungsförderung.
Abteilungsleiter:
Hartmut Koch
Goethestraße 6
0341 - 96 59 710
[email protected]
http://www.studentenwerk-leipzig.de/
bafoeg
Sozialberatung des Studentenwerks
Julia Winkler
Sozialberaterin
0341 - 96 59 942
[email protected]
Regina Engelhardt
Sozialberaterin
0341-96 59 941
[email protected]
Beratungszeiten:
Offene Sprechzeiten (ohne Termin)
BAföG-Service Raum 002
Center for Social Services (CSS)
Dienstag: 13:30 – 14:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
12:00 – 15:00 Uhr
09:00 – 11:30 Uhr
12:00 – 15:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
09:00 – 14:00 Uhr
BAföG Sachbearbeiter_innen,
Goethestraße 6, 1. und 2. OG
Dienstag: 13:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr
Studenten Service Zentrum (SSZ)
Dienstag: 09:00 – 11:00 Uhr und
13:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr und
13:00 – 15:00 Uhr
Geschlossene Sprechzeiten
(nur nach Terminvereinbarung!)
Termine können online über die Website
des Studentenwerks, telefonisch oder
Beratungsangebote
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per E-Mail vereinbart werden.
Alle vereinbarten Termine finden im
Center for Social Services
Gutenbergplatz 4
04103 Leipzig statt.
Psychotherapie (Semmelweisstraße 10,
04103 Leipzig) statt.
Offene Einzelberatung:
Dienstag: 13:30 – 14:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr
Telefonberatung
Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr
unter 0176-19 65 96 70
Einzelberatung mit Termin
unter der Telefonnummer:
0341-97 188 48
Psychosoziale Beratung des
Studentenwerks
Weitere Infos:
https://www.studentenwerk-leipzig.
de/beratung/psychosoziale-beratung
Die Psychosoziale Beratung des Studentenwerks findet im Center for Social
Services (Gutenbergplatz 4, 04103
Leipzig) und in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und
Studieren mit Kind
Keine Angst – Studieren mit Kind ist
möglich! Über 2.000 Studierende mit
Kind gibt es in Leipzig. Da sollte das
Kind mit dem Studium eigentlich gut vereinbar sein, denkt man.
Und in der Tat, in Leipzig gibt es einen
Verein, der für sein Engagement für Studierende schon mehrfach ausgezeichnet wurde. In dessen Vereinsdomzil
ZAPPELKISTE kann man im Arbeitsbereich lernen, während im Nachbarraum
eigene Kinder betreut werden. Die
ZAPPELKISTE ist in der Nürnberger Straße 42 zentrumsnah gelegen und täglich jeweils von 9 bis 15 Uhr geöffnet.
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Studieren mit Kind
Das Angebot wird vom Studentenwerk
Leipzig sowie vom Student_innenRat
der Universität Leipzig unterstützt.
Außerdem organisiert der Verein eine
Vielzahl politischer Aktivitäten zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit.
Alle Angebote des Vereins sind kostenfrei.
Studentische Eltern e.V
[email protected]
www.stud.uni-leipzig.de/~kinderle/
wp/
Studium mit Beeinträchtigung
Beratung und Selbsthilfegruppen
Studienberatung
Hier bekommst du erste Informationen
und Beratung vom Referat für Inklusion
und es gibt eine Plattform für deine Belange: der AK (Arbeitskreis) Barrierefrei!
Herr Pfunfke von der Studienberatung
berät euch individuell.
Goethestraße 6
Zimmer 427
04109 Leipzig
0341-97 32 042
Das Studentenwerk Leipzig
HOPES studentische Selbsthilfegruppe
bietet Unterstützung bei sozialen Problemen (Wohnungssuche, Assistenz, Antragsstellung)/stellt Mitschreibhilfen und
technische Geräte zur Verfügung.
Wende dich bitte an:
Regina Engelhardt
[email protected]!
Mehr Informationen zu Sprechzeiten
und Unterstützung findest du hier:
http://www.studentenwerk-leipzig.de/
beratung/studieren-mit-behinderung
Friedrich-Ebert-Straße 77
04109 Leipzig
[email protected]
www.selbsthilfegruppe-hopes-leipzig.de
Der StuRa
geist:reicht
studentische Selbsthilfegruppe
c/o IrrsinnigMenschlich e.V
Phiipp-Rosenthal-Straße 55
04103 Leipzig
[email protected]
Die Beauftragte für Studierende mit
Behinderung/chronischen Erkrankungen:
bietet Unterstützung bei allen studienorganisatorischen Fragen (Nachteilsausgleich, bauliche Barrieren, Prüfungen
etc.)
Prof. Dr. Annett Thiele,
0341 97 - 31 551
[email protected]
Die Sprechzeit findet in der Vorlesungszeit am Donnerstag von 15 bis 16 Uhr
statt.
Studieren mit Beeinträchtigung
13
Versicherungen
Bei den gesetzlichen Sozialversicherungen bestehen zur Schulzeit, zum Wehrdienst, zum Zivildienst oder zum Sozialen Jahr usw. keine Veränderungen. Es
treffen für dich weiterhin nur die Kranken- und Unfallversicherung zu.
1. Unfallversicherung
Gegen Unfälle im Zusammenhang mit
dem Studium und auf dem Weg zur Uni
bist du über das Bundesland Sachsen
unfallversichert. Befindest du dich in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, muss dich dein_e Arbeitgeber_
in unfallversichern. Dies gilt sowohl am
Arbeitsort als auch auf den Wegen zur
Arbeit. Achtung bei selbstständiger Beschäftigung: Hier musst du dich selbst
gegen Unfälle versichern.
• Für andere Unfälle in der Freizeit bist
du beim Studentenwerk Leipzig versichert. Über die genauen Modalitäten
kannst du dich dort informieren.
• Bei dem Arztbesuch nach deinem
Unfall musst du schildern, in welchem
Zusammenhang der Unfall passiert ist.
Ist er z. B. auf dem Weg zur Uni passiert, musst du die Unfallkasse Sachsen
als zuständige Unfallkasse angeben.
14
Versicherungen
2. Krankenversicherung
2.1 Krankenkasse und Immatrikulation
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Dass die Studierenden
bei ihrer Immatrikulation versichert sind,
muss die Uni überprüfen. Bei der Immatrikulation müssen alle Studierenden ihre
Versicherungsbescheinigung vorlegen.
Das gleiche gilt bei einem Wechsel
der Hochschule oder einem Wechsel
der Krankenkasse. Die Bescheinigung
bekommst du bei der eigenen Versicherung. Die Hochschule bestätigt dann
automatisch der Krankenkasse die Einschreibung.
Falls du privat versichert bist, musst du
mit einem Nachweis der privaten Versicherung zu einer der gesetzlichen Krankenversicherungen gehen und dir eine
Bescheinigung geben lassen, dass du
krankenversichert bist, da ein alleiniger
Nachweis der privaten Versicherung
nicht ausreicht.
2.2 Gesetzliche vs. private
Krankenkassen
Privat versicherte Student_innen müssen
sich innerhalb der ersten drei Monate
ihres Studiums entscheiden, ob sie sich
studentisch krankenversichern möchten.
Ein Wechsel von einer privaten zu einer
gesetzlichen Krankenversicherung ist
nur innerhalb dieser ersten drei Monate
möglich!
Möchtest du weiterhin privat versichert
bleiben, muss eine Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht für Student_innen bei einer gesetzlichen
Krankenversicherung erfolgen. Diese
Entscheidung gilt dann für die gesamte
Dauer des Studiums (jedes Studiums in
deinem Leben). Deswegen sollte diese
Entscheidung gut überlegt werden.
Auch Beamtenkinder, bei denen die Eltern privat versichert sind und die durch
die günstigen Konditionen der privaten
Krankenkassen (durch die sog. Beihilfe
Regelung im Staatsdienst) profitieren,
sollten sich überlegen, ob sie auch nach
dem 25. Lebensjahr auf die gesetzliche
Krankenversicherung verzichten wollen.
Denn dann fallen die Beihilfe-Vergünstigungen durch die Eltern weg und du
musst dich selbst privat versichern.
2.3 Familienversicherung
Die wohl günstigste Variante der Krankenversicherung ist die Familienversicherung, denn sie ist kostenlos! Um in
den Genuss der Familienversicherung
zu kommen, musst du folgende Bedingungen erfüllen.
• Deine Eltern sind gesetzlich krankenversichert
• Du bist unter 25 Jahre (zzgl. Pflichtdienstzeit)
• Du bist im Sinne der Sozialversicherung vorrangig Student_in (d. h. du arbeitest weniger als 20h/W)
• Du verdienst weniger als 450 Euro
pro Monat (Minijob), bzw. hast keine
sonstigen Einkommen über 405 Euro
pro Monat.
2.4 Studentische Krankenversicherung
Fällst du aus der Familienversicherung
heraus, kannst du dich noch zu vergünstigten Beiträgen (z. Z. 61,01 Euro +
Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zwischen 0 und 5,37 Euro pro
Monat) studentisch krankenversichern.
Zudem kannst du einen Zuschuss beim
BAföG beantragen.
Um dich studentisch krankenversichern
zu können, ist Folgendes erforderlich:
• Du bist im Sinne der Sozialversicherung vorrangig Student_in (s.o.)
• Du bist unter 30 Jahre und noch nicht
im 15. Fachsemester.
Die Pflichtversicherung muss nach dem
Studium durch eine andere Versicherungsform ersetzt werden, denn sie gilt
nur bis zum Ende des Studiums.
Hier gilt allerdings die Aushändigung
der letzten Prüfungsergebnisse als Stichtag, egal ob du über diese Zeit hinaus
noch immatrikuliert bleibst. Liegt dieser
Termin allerdings sehr spät im Lebenslauf, gelten andere Regelungen. Die
studentische Pflichtversicherung muss
auch mit dem Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit dem Semester, in dem
du das 30. Lebensjahr beendest in eine
freiwillige gesetzliche Versicherung umgewandelt werden.
Versicherungen
15
Ausnahmen sind auch hier persönliche
oder familiäre Gründe, gesellschaftliches Engagement in Gremien der
Bildungseinrichtung oder die Art der
Ausbildung, die eine Verlängerung
rechtfertigen. Es lohnt sich ein Gespräch
mit der zuständigen Krankenkasse.
2.5 Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Fällst du auch aus der studentischen
Krankenversicherung, musst du eine
normale freiwillige Krankenversicherung
abschließen. Das »freiwillig« bedeutet nur, dass nicht aus einem anderen
Grund (Sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis) schon Versicherungspflicht besteht. Versicherungspflicht in
einer Krankenkasse besteht natürlich
weiterhin.
Die
Beitragssätze
liegen
bei
132,30 Euro + Zusatzbeitrag (je nach
Krankenkasse) pro Monat. Hinzu kommt
der Beitrag für die Pflegeversicherung
von etwa 25 Euro pro Monat.
2.7 Zuzahlungen
Zunächst zu den Zuzahlungen zu den
Medikamenten: Für gesetzlich versicherte Patient_innen wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der anfallenden
Arzneimittelkosten erhoben.
Hier gelten zwei Einschränkungen: Die
Untergrenze der Zuzahlung liegt bei
5 Euro. Das bedeutet, dass Arzneimittel, die weniger als 5 Euro kosten, komplett von Patient_innen bezahlt werden.
Die Obergrenze der Zuzahlung pro
Arzneimittel liegt bei 10 Euro.
Grundsätzlich gilt: Alle volljährigen Patient_innen müssen bei Arzneimitteln, die
zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, zuzahlen. Erst
nach Erreichen der Belastungsgrenze
von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens (bzw. ein Prozent bei chronisch Kranken) können sich Versicherte
von den Zuzahlungen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.
Außerdem können die Krankenkassen
mittlerweile Zusatzbeiträge erheben.
Hier lohnt sich das Vergleichen!
2.6 Krankenkassenwechsel
Falls du deine Krankenkasse wechseln
willst, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Du musst schon seit mindestens 18
Monaten in der »alten« Kasse studentisch pflichtversichert sein.
• Mit der Kündigung der alten Kasse
muss binnen zwei Monaten die Aufnahme in die neue Kasse beantragt werden.
16
Versicherungen
3. Private Versicherungen
Neben den gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es auch viele mehr oder
weniger sinnvolle private Versicherungen. Bevor einige Versicherungen aufgezeigt werden, noch etwas vorweg:
In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung
notwendig (d.h. schau dir an, inwieweit du durch die einzelnen Policen
deiner Eltern in welchem Umfang mitversichert bist).
Es ist weiterhin darauf zu achten, ob
eine weltweite Gültigkeit der Versicherung besteht und dass sie bedarfsgerecht (Preis-Leistungs-Verhältnis) ist.
Oft treten auch Veränderungen im Versicherungsstatus auf, wenn sich dein
Familienstand ändert oder Kinder geboren werden.
Tipp: Bei den Versicherungsgesellschaften auf jeden Fall nach speziellen Student_innen-/Ausbildungstarifen fragen,
denn Geld und Förderung hat niemand
zu verschenken. Hier einige als notwendig erscheinende Versicherungen im
sehr kurzen Überblick:
3.1 Haftpflichtversicherung
Die vielleicht wichtigste ist die private
Haftpflichtversicherung: Sie setzt ein,
wenn du einer Person, einer Sache oder
dem Vermögen eines Dritten Schaden
zugefügt hast. Ausschlussbestimmungen
sollten überprüft werden.
Achtung: Wenn du als »Selbständige_r«
arbeitest – hier sollte geprüft werden,
ob du eine Berufshaftpflicht benötigst.
Im Gegensatz zur abhängigen Beschäftigung, bist du nicht über den Arbeitgeber haftpflichtversichert und die private Haftpflichtversicherung greift meist
nicht.
3.2 Unfallversicherung
Eine freiwillige private Unfallversicherung versichert dich bei Verletzungen im
Freizeitbereich und in den »eigenen vier
Wänden«.
Im Vorfeld sollte ein Vergleich verschiedener Angebote erfolgen, sowohl das
Verhältnis von Preis und Leistung im
Schadensfall als auch die Vertragsbedingungen spielen eine Rolle.
Als Studierende_r in Leipzig bist du
beim Studentenwerk automatisch Freizeit-Unfall versichert ([email protected]).
3.3 Hausratversicherung
Eine große Rolle spielt die Hausratversicherung, wenn du hochwertige Gegenstände (z. B. Computer, neue Möbel,
CD-Sammlung etc.) besitzt.
Sie tritt ein bei Feuer, Wasserschaden,
Sturm, Hagel, Vandalismus und Einbruchsdiebstahl. Allerdings müssen einige Schadensfälle direkt festgeschrieben
werden; Naturereignisse sind nicht automatisch enthalten, also genau hinsehen.
Mit in die Hausratversicherung kann
eine Gepäckversicherung (auf weltweite Gültigkeit achten) und die Fahrradversicherung eingeschlossen sein.
Versicherungen
17
3.4 Kfz-Versicherung
Wer ein Auto hat, sollte bei seiner/
ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung prüfen
lassen, ob ein Wechsel nach Leipzig
aufgrund der Klasseneinteilung zu veränderten Beiträgen führt.
3.5 Optionale Versicherungen und
Vermögensbildung
Als erstes ist der Vermögensfreibetrag
beim BAföG-Anspruch zu beachten.
Dieser darf 5.200 Euro nicht überschreiten. Das ist vor allem bei lang- oder mittelfristigen Verträgen zu beachten, die
eventuell vor dem Studium schon abgeschlossen und bedient wurden. Beim
Bausparvertrag zählt aber nur die angesparte Summe, nicht die Option auf
den Kreditanteil.
Du solltest auf Sonderbedingungen für
Studierende und Auszubildende (z. B.
Zinsbonus) bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen achten. Wenn
noch ein paar Euro über sind, könntest
du über zukünftige Altersversorgung,
Familienabsicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, da
sich hier Langfristigkeit in der Höhe des
Versicherungsbeitrages niederschlägt.
Wichtig ist aber, dass die Verträge zu
jeder Zeit beitragsfrei gestellt werden
können. Bei vielen Produkten im Bereich der Rentenversicherungen geht
das nicht, weil man eine bestimmte
Mindestrente angespart haben muss,
um den Vertrag beitragsfrei stellen zu
können. Meist sind das mindestens fünf
bis zehn Jahre, in denen du dann nur
die Möglichkeit einer Kündigung hättest, bei der du aber einen großen Teil
des bereits eingezahlten Geldes verlierst. Finde also heraus, was du willst
und brauchst und schau dann nach, ob
es sich auch finanzieren lässt.
Bevor du Versicherungen abschließt,
sprich unbedingt mit deinen Eltern, welche Versicherungen auch für dich gelten
oder wie du die Versicherungen deiner
Eltern zu deinen Gunsten anpassen
könntest.
Rundfunkbeitrag
Eine Wohnung – ein Beitrag
Seit dem 1. Januar 2013 ist für
jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag
zu entrichten. Er beträgt einheitlich
17,98 Euro, ist also genauso hoch wie
bisher die Rundfunkgebühr für einen
18
Rundfunkbeitrag
Fernseher. Unerheblich ist, wie viele
Personen in der Wohnung leben und
wie viele Fernseher, Radios, oder Laptops/PCs diese besitzen.
Eine Wohnung ist nahezu jede baulich
abgeschlossene Raumeinheit, die durch
einen eigenen Eingang unmittelbar von
einem Treppenhaus, einem Vorraum
oder von außen, nicht ausschließlich
über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ausgenommen sind
lediglich Gartenlauben und unter bestimmten Voraussetzungen bewegliche
Raumeinheiten, wie z. B. Wohnwagen.
Auch wer die erste Zeit seines Studiums
vorübergehend in einer Jugendherberge, Ferienwohnung oder einem Gästezimmer unterkommt, muss sich um den
Rundfunkbeitrag keine Gedanken machen. Bad und Küche muss es in der
Wohnung übrigens nicht geben. Es genügt, dass der Raum oder die Räume
zum Schlafen geeignet sind oder dazu
genutzt werden.
Wer zahlt?
Beitragsschuldner ist der Inhaber der
Wohnung. Das ist nicht etwa der Eigentümer oder Vermieter, sondern jede volljährige Person, welche die Wohnung
bewohnt, also entweder dort gemeldet
oder im Mietvertrag für die Wohnung
als Mieter genannt ist. Minderjährige
spielen beim Rundfunkbeitrag grundsätzlich keine Rolle.
Wohnen mehrere Erwachsene in einer
Wohnung, müssen sie gemeinsam für
den Beitrag aufkommen. Der Beitragsservice darf aber von jedem einzelnen
den vollen Beitrag verlangen. Wer in
der Wohnung wohnt, erfährt er z.B.
von der Meldestelle.
Auch wenn es mehrere Beitragspflichtige gibt, muss den Beitrag faktisch nur
einer zahlen. Wer das ist, können die
Bewohner unter sich ausmachen. Nur
wenn die ausgesuchte Person als Beitragszahler wegfällt, weil sie sich z. B.
von der Beitragspflicht befreien lässt
oder aus der Wohnung auszieht, ist
dies ein Grund für den Beitragsservice,
künftig einen anderen Bewohner zur
Kasse zu bitten.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, ab dem ein Erwachsener eine Wohnung bewohnt (selbst
wenn der Mietbeginn offiziell ein späterer ist), er dort gemeldet ist oder im
Mietvertrag als Mieter genannt ist. Sie
endet mit dem Ende des Monats, mit
dem das Mietverhältnis endet oder die
Abmeldung bei der Meldestelle erfolgt.
Allerdings ist Voraussetzung, dass die
betreffende Person den Beitragsservice
noch im gleichen Monat über ihren Auszug informiert. Ansonsten endet die Beitragspflicht erst mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Mitteilung erfolgt.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag BAföG
Studierende, die BAföG beziehen und
nicht bei ihren Eltern wohnen, können
sich von der Beitragspflicht befreien
lassen. Dafür müssen sie beim Beitragsservice einen schriftlichen Antrag stellen
(das Antragsformular kann u.a. online
Rundfunkbeitrag
19
über die Website
www.rundfunkbeitrag.de
ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden) und diesem eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheides
beilegen.
Wichtig: Wer mit Beginn des BAföG-Bewilligungszeitraums vom Rundfunkbeitrag befreit werden will, muss den
Befreiungsantrag innerhalb von zwei
Monaten nach dem Erlass des
BAföG-Bescheides stellen (Erstellungsdatum des BAföG-Bescheides). Es muss
nicht mehr vorsorglich ein Antrag gestellt werden.
Wer den Antrag allerdings erst mehr als
zwei Monate nach dem Erstellungsdatum stellt, wird erst ab dem Monat von
der Rundfunkgebühr befreit, der auf den
Monat der Antragstellung folgt.
Die Befreiung gilt jeweils so lange wie
der BAföG-Bewilligungszeitraum dauert. Mit jedem neuen BAföG-Antrag
muss also auch die Befreiung von der
Rundfunkgebühr neu beantragt werden. Ehepartner oder eingetragene
Lebenspartner, die in derselben Wohnung leben, sind automatisch mitbefreit,
müssen also ebenfalls keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat die Befreiung
von der Beitragspflicht keine derartige
Wirkung.
20
Rundfunkbeitrag
Härtefall
Schließlich gibt es noch Härtefälle.
Nach langem juristischen Kampf hat
sich durchgesetzt, dass eine Befreiung
oder zumindest Beitragsermäßigung
möglich ist, wenn Sozialleistungen, bei
denen einen Befreiung gewährt würde,
nur „knapp“ nicht gewährt wurden.
„Knapp“ heißt konkret, dass die eigenen Einkünfte weniger als die Rundfunkgebühr über dem Grenzwert lagen, bis
zu dem noch die Sozialleistung erhalten
worden wäre. So scheint das nun auch
beim Rundfunkbeitrag zu gelten. Ob
das beim BAföG auch schon jemand
durchgesetzt hat, ist uns allerdings nicht
bekannt.
Wer zwar Student_in ist, aber kein
BAföG (mehr) erhalten kann, hat in der
Regel auch keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen. Was umgekehrt
bedeutet: Sie oder er muss den Rundfunkbeitrag zahlen – und zwar unabhängig davon, wie die Finanzlage aussieht. Dass die Bedürftigkeit allein (ohne
die Möglichkeit, eine Sozialleistung zu
beziehen) einen Härtefall darstellt, hatte die GEZ immer von sich gewiesen.
Dagegen gab es immer wieder Anläufe zu Klagen. Unserer Kenntnis nach
wurde bisher kein solches Verfahren in
höchster Instanz entschieden, entweder
haben die Kläger_innen doch aufgegeben – oder die jeweilige Rundfunkanstalt lenkte ein und gewährte als Härtefall doch eine Befreiung – „mit Blick auf
die Besonderheiten dieses Einzelfalles
und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage“. Wer das auch für sich
durchsetzen will, braucht einen langen
Atem und hat vorab keine Garantie,
dass es tatsächlich auch im eigenen
Fall klappen wird.
Zieht ihr neu zusammen, muss sich eine_r
von euch beim Beitragsservice anmelden und den Beitrag entrichten, es sei
denn, ihr könnt euch beide befreien lassen.
Wohngemeinschaft
Rundfunkbeitrag in den verschiedenen
Wohnformen
Eigene Wohnung
Studierende mit eigener Wohnung müssen jeden Monat den Rundfunkbeitrag
in Höhe von 17,98 Euro zahlen. Nur
BAföG-Empfänger_innen können sich
von der Beitragspflicht befreien lassen.
Wenn du neu eine eigene Wohnung
beziehst, mussst du dich unverzüglich
beim Beitragsservice anmelden – mit
oder ohne Befreiungsantrag.

Wenn du umziehst (von eigener Wohnung in eigene Wohnung), musst du
die Adressänderung dem Beitragsservice mitteilen.
Wohnung mit Partner_in
Normalerweise sind beide Partner_innen beitragspflichtig. Zahlen muss den
Beitrag in Höhe von 17,98 Euro aber
nur eine_r von beiden. Beim Bezug
von BAföG ist eine Befreiung möglich.
Wenn sich nur eine_r befreien lassen
kann, gilt deren/dessen Befreiung für
die/den anderen mit, sofern beide verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Unabhängig davon, mit wie vielen Personen du zusammenwohnst, gilt: Es fällt
für die Wohnung insgesamt nur ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich
an. Für diesen Betrag müssen alle Mitbewohner_innen aufkommen, die nicht
von der Beitragspflicht befreit sind. An
den Beitragsservice abführen muss den
Beitrag aber nur einer. Wer das ist, entscheidet ihr.
Wichtiger Hinweis:
Du kannst die Beitragspflicht nicht dadurch umschiffen, dass du jemanden für
die Entrichtung des Beitrags bestimmst,
der sich von der Beitragspflicht befreien
lassen kann. In diesem Fall nimmt der
Beitragsservice einfach einen anderen
von euch in Anspruch.
Studentenwohnheim
Da die baulichen Voraussetzungen von
Studentenwohnheimen sehr unterschiedlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die dort gemietete Unterkunft
eine Wohnung im Sinne des §3 Rundfunkbeitragsstattsvertrag ist oder nicht.
Relativ klar ist die Sache noch bei
Studierenden, die in einem Studentenwohnheim ein komplettes Apartment für
Rundfunkbeitrag
21
sich haben. Bei ihnen gilt das Gleiche
wie für diejenigen, die eine eigene
Wohnung haben.
Schwieriger wird es, wenn du nur ein
Zimmer in einem Wohnheim gemietet
hast und dir mit anderen Studierenden
Bad und Küche teilst. Hier kommt es
darauf an, wie der Zugang des Zimmers gestaltet ist. Geht es von einem
Wohnheimflur ab, kann es durch einen
eigenen Eingang unmittelbar von einem
Treppenhaus oder einem Vorraum und
nicht ausschließlich über eine andere
Wohnung betreten werden. Es gilt deshalb das Gleiche wie für Studierende
mit eigener Wohnung. Gibt es dagegen eine gemeinsame Wohnungstür zu
den Zimmern verschiedener Student_innen, fehlt es am eigenen Eingang und
es handelt sich um eine WG.
Zimmer zur Untermiete
Bei einem Zimmer zur Untermiete gilt
das Gleiche wie für die eigene Wohnung, wenn das Zimmer durch einen
eigenen Eingang unmittelbar von einem
Treppenhaus, einem Vorraum oder von
außen, nicht ausschließlich über eine
andere Wohnung, betreten werden
kann. Ist das nicht der Fall, gilt das Gleiche wie bei Wohngemeinschaften.
Wohnen bei den Eltern
Wenn du bei deinen Eltern wohnst,
musst du keinen gesonderten Beitrag
entrichten. Anders ist es nur dann,
wenn du nicht mit deinen Eltern in einer Wohnung lebst, sondern z. B. in
einer abgetrennten Wohnung im Haus
der Eltern. In diesem Fall bist du ebenso
beitragspflichtig wie in jeder anderen
Wohnung, die du alleine bewohnst.
BAföG-ABC
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet Studierenden aus
einkommensschwächeren Familien eine
staatliche Finanzierung in Form eines
Zuschusses (50%) und eines unverzinslichen Darlehens (50%), das nach dem
Studium bis zu einem Höchstbetrag von
10.000 Euro zurückgezahlt werden
muss.
Ob und ggf. wie viel BAföG du erhältst,
22
BAföG-ABC
hängt von vielen Faktoren ab.
Generell lässt sich empfehlen, im Zweifel erstmal einen Antrag zu stellen.
Auch ein negativer BAföG-Bescheid
kann später noch hilfreich sein. Dieser
wird z.B. benötigt, wenn du Wohngeld
beantragen willst (mehr dazu weiter unten). Scheitert dein BAföG Anspruch an
dem Einkommen deiner Eltern ist dem
Bescheid dann auch zu entnehmen,
wie viel Unterhalt deine Eltern mindestens zahlen müssen.
Das BAföG wird i.d.R. für die Dauer
der Regelstudienzeit des Studiums gezahlt. Mehr hierzu in den folgenden
Absätzen des BAföG-ABCs.
$$$ Die Höhe der BAföG-Leistungen
richten sich nach deinem eigenen Vermögen und Einkommen, sowie dem
Einkommen deiner Eltern und ggf. des/
der Ehepartner_in.
Bei der Berechnung kann dir der
BAföG-Rechner im Internet behilflich sein
(www.bafoeg-rechner.de). Die Höchstsumme liegt zur Zeit bei 670 Euro
(Stand: Oktober 2015)
• Studierende, bei denen auf der
Grundlage eines Vorausleistungsantrags vom Amt festgestellt wurde, dass
die Eltern ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich des ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses bereits ausreichend nachgekommen sind.
Auslandsaufenthalte
• Studierende mit chronischer Krankheit
Bei einem Studienaufenthalt oder einem
Pflichtpraktikum im Ausland kann weiterhin BAföG bezogen werden, u.U.
auch, wenn du im Inland kein BAföG
bekommst.
Für das Auslands-BAföG ist stets ein
ganz bestimmtes Amt zuständig. Der
Antrag sollte möglichst sechs Monate
vor dem geplanten Auslandsaufenthalt
gestellt werden, um in dieser Zeit auch
wirklich Geld zu bekommen.
• Studentische Eltern und Schwangere
Wichtig
• Tätigkeiten innerhalb der Organe der
Student_innenschaft, der Hochschule,
oder des Studentenwerkes
Der Anspruch auf BAföG kann nicht
aufgespart werden und verfällt dementsprechend, wenn du es nicht oder zu
spät beantragst für diesen Zeitraum.
Du solltest also gleich zu Beginn des
Studiums einen Antrag stellen und ihn
rechtzeitig (3 Monate) vor Beginn des
neuen Studienjahres erneuern.
Nach dem dritten oder vierten Semester
muss ein sog. Leistungsnachweis (Formblatt 5 des Antrages) erbracht werden,
um weiterhin BAföG zu beziehen.
Ausnahmeregelungen bezüglich der
Bezugsdauer, etc. betreffen u.a.:
Elternunabhängiges BAföG kann folgenden Studierenden gewährt werden:
• Studienbeginn nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr (ersatzweise: Bezug von Arbeitslosengeld
und Wehr- bzw. Zivildienst)
• Studienbeginn nach 6 Jahren Ausbildung + Erwerbstätigkeit
• Studierende mit einem Abitur auf dem
zweiten Bildungsweg und über 30 Jahre
BAföG-ABC
23
Rückzahlung
Die Hälfte der von dir bezogenen Förderungssumme (aber maximal 10.000 Euro)
müssen nach der Frist von fünf Jahren
nach Ende der Förderungsdauer in Monatsraten von mindestens 105 € zurückgezahlt werden.
Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen,
die mit dem Bundesverwaltungsamt, als
der einziehenden Stelle, vereinbart werden müssen.
Infos
• Im Internet unter www.bafoeg-rechner.de gibt es den Gesetzestext, ein
Glossar, ein Forum und Erklärungen zu
vielen Fragen rund ums Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
• Die BAföG-Beraterin des StuRa kann
dir u.a. im persönlichen Gespräch Ratschläge und wissenswerte Informationen geben. [email protected]
Aktualisierungsantrag
Für die Berechnung wird immer das
Einkommen, das deine Eltern vor zwei
Jahren erzielt haben, herangezogen.
Sollten diese Zahlen von der jetzigen
Einkommenslage deiner Eltern abweichen, stellst du am besten einen Aktualisierungsantrag, damit die aktuellen
Zahlen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wenn die Einkommenslage der Eltern nur vorübergehend
schlechter ist, solltest du allerdings auf
den Aktualisierungsantrag verzichten,
24
BAföG-ABC
weil Nachrechnungen dann zu hohen
sofortigen Rückforderungen führen können, am besten vorher beraten lassen.
Ausland – Praktikum oder Studium
Die Beantragung von Auslands-BAföG
lohnt sich auch für Studierende, die in
Deutschland auf Grund zu hohen Elterneinkommens keine Förderung erhalten,
da die Zuschläge für Auslandsaufenthalte meist höher sind und so eine Förderung erfolgen kann.
BAföG fürs Auslandsstudium gibt es nur,
wenn dieser Auslandsaufenthalt sinnvoll
(über Sinn und Unsinn entscheidet das
Amt…) für das Studium ist und mindestens zwölf Wochen dauert. Dabei kann
auch ein laut Studienordnungen nötiges
Praktikum von mindestens 12 Wochen
Dauer oder eine vollständig im EU-Ausland und in der Schweiz absolvierte
Ausbildung gefördert werden.
Die Leistungen umfassen zusätzlich zum
Inlands-BAföG: Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten, Auslandszuschläge (für Nicht-EU-Länder), die je
nach Land unterschiedlich hoch ausfallen können. Alle auslandsbedingten Zuschläge, außer Studiengebühren bis zu
einem Jahr, werden auch hälftig als Darlehen und als Zuschuss gewährt. Die
Antragstellung sollte mindestens sechs
Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts bei dem für das gewünschte Land
zuständigen BAföG-Amt erfolgen, welches auch detaillierte Auskünfte erteilt.
Welches Amt (entspricht nicht immer
dem Studienort!) welches Land bearbeitet, findest du auch unter www.bafoeg-rechner.de.
Wenn es sich um einen „freiwilligen“
Aufenthalt handelt, der nicht in der Studienordnung vorgesehen ist, zählen bis
zu zwei Auslandssemester nicht bei der
Förderungshöchstdauer mit. Anderenfalls gehören sie mit zur Regelstudienzeit
und damit zur Förderungsdauer. Für den
anschließenden Masterstudiengang gilt
das gleiche.
Ausnahmeregelungen
Ausnahmeregelungen (z.B. bezüglich
der max. Bezugsdauer) betreffen insbesondere Studierende auf dem zweiten
Bildungsweg, studentische Eltern oder
Studierende mit chronischen Erkrankungen, beim Erwerb fachspezifischer
Fremdsprachen, sowie der Tätigkeit
in satzungsmäßigen universitären und
studentischen Gremien, wie den Fachschaftsräten und dem Student_innenRat.
den BAföG-Anspruch angerechnet, unabhängig davon, ob BAföG beantragt,
nicht beantragt oder aus individuellen
Gründen keines ausgezahlt wurde.
Der Antrag sollte deshalb also gleich
zu Beginn des Studiums und dann immer nach zwei Semestern erneut gestellt
werden. Um eine lückenlose Zahlung
zu sichern, empfiehlt es sich, den Wiederholungsantrag zwei bis drei Monate
vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes (für das WiSe also im Juni/Juli)
zu stellen, auch wenn noch nicht alle
Unterlagen vorhanden sind (z. B. Leistungsnachweis nach Formblatt 5). Ab
dem Datum der Antragstellung, frühestens aber zum Studienbeginn, wird das
Geld auch rückwirkend ausgezahlt.
Beratung
Unabhängige und umfassende Beratung, auch im Hinblick auf angrenzende
Themen, bietet dir der Student_innenRat
mit Ina Schulz (siehe Beratungsangebote, Seite 10).
Bachlor und Master
Bachelor und Master sind zwei unabhängig voneinander laufende Studiengänge, die beide laut BAföG §7 Abs.
1a BAföG-förderungsfähig sind.
Beantragungszeitpunkt
Wenn du eine Ausbildung absolvierst,
die BAföG-förderungsfähig ist, dann
wird die Zeit, die bereits in dieser Ausbildung verbracht wurde, immer auf
Berechnung
Wie hoch dein individueller BAföG-Anspruch errechnet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im BAföG
geht der Gesetzgeber davon aus,
dass Studierende einen monatlichen
Grundbedarf von 373 Euro haben.
Die Wohnpauschale beträgt noch mal
224 Euro, wenn du nicht bei den Eltern
wohnst, ansonsten 49 Euro.
BAföG-ABC
25
Steigen deine monatlichen Kosten durch
Krankenversicherung und Pflegeversicherung (im Regelfall zu zahlen nach
dem 25.Geburtstag) über diese Marke, dann wird dies durch das BAföG
mit zusätzlich 73 Euro abgefedert. Der
höchstmögliche Förderungsbetrag bei
Kinderlosen liegt derzeit bei 670 Euro.
Berechtigung
Die deutsche Staatsangehörigkeit, ein
bestimmtes Höchstalter (Beginn des
Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres) und die Eignung für das
Studienfach (darunter fällt auch das
fristgerechte Ablegen der Zwischenprüfung) sind persönliche Voraussetzungen
für einen Anspruch gemäß BAföG. Ausnahmen, z.B. für ausländische Studierende sind im Gesetz geregelt.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer entspricht der Regelstudienzeit, also 6 Semester für den Bachelor und 4 Semester für einen Masterstudiengang. In einigen Fällen kann die
Bezugsdauer verlängert werden (siehe
dazu §15 Abs. 3 BAföG).
WICHTIG: Der Übergang zwischen
den beiden Studiengängen kann
BAföG-technisch nur problemlos geschehen, wenn du die letzte Prüfungsoder Studienleistung des Bachelor-Studiengangs im August absolvierst (es
zählt z.B. der Eingangsstempel bei der
Abgabe der BA-Arbeit) und dann ab
26
BAföG-ABC
September Master-BAföG beantragst.
In diesem einen Fall beträgt der Bewilligungszeitraum 13 Monate.
Nach einem Auslandsaufenthalt können
auf diese Art bis zu zwei Monaten mehr
bezahlt werden.
Datenabgleich
Das Bundesamt für Finanzen nimmt
einen Abgleich der Daten, sprich der
genutzten Freistellungsaufträge vor.
Wenn ein_e Antragsteller_in mehr als
100 Euro Freistellung auf Zinsertrag
in Anspruch genommen hat, wird das
BAföG-Amt aktiv, da angenommen
werden kann, dass das reale Vermögen höher ist als das im BAföG-Antrag
angegebene. Gegebenenfalls sind
Ausgaben von größeren Summen nachzuweisen, z. B. ein Computer, Möbel
für die Student_innenwohnung o.ä.
Das Geld sollte nicht „verschwendet“
worden oder auf unerklärliche Weise
bei einem Familienmitglied aufs Konto geraten sein. Dann kann man sich
der Fragen sicher sein. Das gilt auch
für Zeiten, die noch vor Studienbeginn
und Erstantrag liegen, da der Freistellungsauftrag kalenderjährlich betrachtet
wird. Außerdem können auch dir bisher nicht bekannte Konten (z. B. wenn
sie Verwandte für dich angelegt haben
und diese unter deinen Namen laufen)
existieren. Es lohnt sich also u.U. auch
mal in der Familie nachzufragen. Richtig ungünstig ist es, Geld der Eltern oder
anderer Verwandten auf den eigenen
Namen zu verwalten. Laut Gesetz gehört das Geld dir! Es muss bis zu einem
Freibetrag vom 5.200 Euro für das Studium aufgewendet werden. Allerdings
handelt es sich immer nur um Vermögen, welches auf deinen Namen läuft,
nicht das der Eltern oder der/des Ehepartner_in. Eheliches Vermögen wird im
Normalfall halbiert.
Sehr individuell ist die weitere Vorgehensweise des BAföG-Amtes. Auf jeden
Fall muss zu unrecht gezahltes BAföG
zurückgezahlt werden. Hinzu kann ein
Ordnungsgeld lt. §58 BAföG oder/und
in ganz schweren Fällen (z.B. nachgewiesener Betrug) ein Gerichtsverfahren
kommen. Die Härte der Vorgehensweise variiert zwischen den einzelnen Bundesländern.
Falls du zum Datenabgleich angeschrieben wirst – Ruhe bewahren. Am
besten, du suchst dir zuerst Rat bei der
BAföG-Beratung des Student_innenRats.
Elternunabhängiges BAföG
Deine Eltern werden nur von ihrer Unterhaltspflicht während deines Studiums
entbunden, wenn du zu Beginn deines Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hast oder du dich nachweislich
fünf Jahre (bzw. drei Jahre nach einer
dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung) durch Erwerbstätigkeit selbst
unterhalten konntest. D.h. der Bruttolohn
muss 20% (rund 800 Euro) über dem
BAföG-Bedarfssatz gelegen haben.
Wehr- und Zivildienst, FSJ oder FÖJ,
Haushaltsführung mit Kind, Betreuung
eines behinderten Kindes oder Zeiten
der Erwerbslosigkeit werden dabei
auch angerechnet.
Weiterhin kann ein Antrag auf Vorausleistung zu dem Resultat führen, dass
die Eltern ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich einer ersten berufsqualifizierenden
Ausbildung bereits hinreichend nachgekommen sind. Auch dann kann es elternunabhängiges BAföG geben. Hier
empfiehlt sich aber vor Antragstellung
eine entsprechende Beratung.
Fachrichtungswechsel
Wenn du die Fachrichtung wechseln
möchtest, ist eine Weiterförderung
durch BAföG nur bis zum Beginn des
4. Fachsemesters unter Angabe wichtiger Gründe möglich (z.B. Neigungswandel).
Die „verbrauchten Semester“ zählen
beim ersten rechtzeitigen Wechsel nicht
mit. Der folgende Studiengang würde voll gefördert. Bei jedem weiteren
Wechsel zählen die im zweiten, dritten
etc. Studiengang verbrachten Semester auf die Förderungshöchstdauer des
neuen Studienganges mit. Auch jetzt
kannst du noch BAföG bis zum Ende
deines Studiums beziehen, es wird dir
dann aber, ähnlich der Hilfe zum Studienabschluss, als verzinstes Volldarlehen gewährt. Abweichend davon gibt
es Schwerpunktverlagerungen. Dabei
darf keine Rückstufung oder ein Neube-
BAföG-ABC
27
ginn in einem Fach erfolgen, sämtliche
bisher erbrachten Leistungen müssen
anerkannt werden und das Studium
muss nahtlos fortgesetzt werden. Ein
gut begründeter Wechsel ist auch nach
dem dritten Semester noch möglich. Allerdings müssen für den neuen Studiengang Leistungen anerkannt werden und
die Rückstufung darf nicht mehr als drei
Semester betragen.
Im Masterstudiengang kann kein Fachrichtungswechsel mehr erfolgen, ohne
dass du deinen BAföG-Anspruch gänzlich verlierst.
Hilfe zum Studienabschluss
Hast du die Förderungshöchstdauer des
BAföG überschritten und wirst innerhalb
der nächsten vier Semester zur Abschlussprüfung zugelassen, hast du die
Möglichkeit, die sogenannte Hilfe zum
Studienabschluss (BAföG §15 Abs. 3a)
zu beantragen. Sie wird für 12 Monate, also 2 Semester, gewährt und die
Uni muss bestätigen, dass du bei geordnetem Verlauf das Studium in der
Förderungsdauer abschließen kannst
bzw. das du dich zur Abschlussprüfung
angemeldet hast.
Die Förderungshöhe wird wie üblich errechnet, allerdings als vollverzinsliches
Darlehen ausgezahlt und kann nach eigenem Ermessen reduziert werden, um
die Schulden geringer zu halten. Da mit
der Rückzahlung eher begonnen werden muss als beim normalen BAföG, ist
es wirklich nur im Notfall zu empfehlen!
28
BAföG-ABC
Leistungsnachweis Formblatt 5
Spätestens zum Beginn des 5. Semesters musst du dem BAföG-Amt beweisen,
dass du immer noch förderungswürdig,
also geeignet für dein Studienfach bist
und innerhalb der Regelstudienzeit dein
Studium beenden wirst. Dazu gibst du
das Formblatt 5 ab, welches vom zuständigen Prüfungsamt wahlweise mit
den Ergebnissen des 3. oder 4. Semesters ausgefüllt werden muss. Aus verschiedenen Gründen ist es besser, das
Formblatt 5 nach dem dritten Semester
ausstellen zu lassen. Zwingend notwendig ist das für Studierende, die im 4.
und 5. Semester ein Wahlamt, z.B.
im Fachschaftsrat oder im Student_innenRat, bekleiden, damit am Ende des
Studiums eine Verlängerung der Förderungsdauer nach §15 Abs. 3 möglich
ist.
Vorsicht!
Fällt der Bescheid mangels ausreichender bisheriger Leistungen negativ aus,
erhältst du ab diesem Zeitpunkt kein
BAföG mehr.
Ausnahmen von dieser Regelung werden nur in einigen Fällen gewährt, diese kannst du unter BAföG §15 Abs. 3
nachlesen. Wer mit dem Nachweis Probleme hat, sollte unbedingt möglichst
rechtzeitig in die Beratung kommen!
Masterstudium
Die Altersgrenze bei Aufnahme des
Masterstudiums beträgt 35 Jahre. Ein
direkter Übergang vom Bachelor zum
Master ist weder erforderlich noch in
manchen Fällen möglich (z.B. wenn
man den Bachelor im Wintersemester
abschließt und im nächsten Sommersemester der gewünschte Masterstudiengang nicht begonnen werden kann.
Förderungsfähig sind zudem nur konsekutive Masterstudiengänge (darunter
fallen z.B. keine Weiterbildungsstudiengänge), die nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium aufgenommen
werden. Ein Master nach einem Diplom
ist also nicht förderungsfähig! Allerdings
kann man mehr als einen Bachelorabschluss haben, wenn man mit dem Masterstudiengang beginnt.
Praktikum
In vielen Studiengängen sind Praktika
feste Bestandteile des Studiums und in
der Studienordnung vorgeschrieben. In
diesem Fall erhältst du auch während
des Praktikums regulär BAföG, solange
du dich nicht beurlauben lässt. Bei Praktika, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Studiengang vor demselben geleistet werden müssen, kann
auch ein BAföG-Anspruch bestehen.
Solltest du ein Praktikumsentgelt erhalten, so wird dieses ohne Freibetrag auf
das BAföG angerechnet. Ist das Praktikum freiwillig und du erhältst ein Entgelt,
wird dieses als normales Einkommen
betrachtet, von dem der Freibetrag abgezogen wird.
Leistest du das Pflichtpraktikum im Ausland ab, wird dies wie ein Auslandsstudium gefördert. Allerdings verlängert
sich dadurch die Förderungszeit nicht.
Rückzahlung
Das „normale“ BAföG bekommst du
jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als
zinsloses Staatsdarlehen. Bestimmte
Leistungen gibt es als Vollzuschuss. So
muss zum Beispiel das über die Förderhöchstdauer hinweg erhaltene BAföG
bei Überschreitung der Regelstudienzeit
wegen Kindeserziehung und Schwangerschaft nicht zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlung des BAföG erfolgt
regelmäßig fünf Jahre nach Studienabschluss bzw. dem Ende der Förderungsdauer in Raten von mindestens
105 Euro monatlich, zahlbar in 315 Euro-Raten vierteljährlich.
Für die neuen Studiengänge ist der Bachelorabschluss ausschlaggebend. Für
Studienanfänger_innen nach dem März
2001 gilt eine Rückzahlungshöchstgrenze von insgesamt 10.000 Euro.
Zusätzlich gibt es auf Antrag Darlehenserlassmöglichkeiten bei herausragenden Studienleistungen, Studienabschluss
vor der Regelstudienzeit sowie vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens. Bei
beiden Erlassmöglichkeiten wird allerdings die reale BAföG-Schuld zugrunde
gelegt, so dass die 10.000 Euro für
BAföG-ABC
29
viele BAföG-Empfänger_innen günstiger sind.
Stundungsoptionen gibt es z.B. bei zu
geringem Einkommen. Wichtig ist, dass
die zentrale Verwaltungsbehörde, das
Bundesverwaltungsamt, nach dem Studium immer auf dem neuesten Stand
deiner Adresse ist. Wenn diese nicht
vorliegt, und das Amt recherchieren
muss, ist eine Verwaltungsgebühr von
derzeit 25 Euro fällig. Es reicht nicht,
wenn das BAföG-Amt, welches dich
während des Studiums betreut hat, von
der neuen Adresse weiß, da die Daten
nicht immer weitergegeben werden.
Die Webseite des Bundesverwaltungsamts findest du unter: www.bva.bund.de
Urlaubssemester
In Urlaubssemestern hast du keinen Anspruch auf BAföG. Die einzige Ausnahme ist die Beurlaubung für einen Auslandsstudienaufenthalt – siehe oben.
Im Krankheitsfall kannst du aber Sozi-
algeld beantragen, ansonsten besteht
auch die Möglichkeit, ALG II zu beziehen. Allerdings darfst du dann keine
Studienleistungen erbringen. Wenn du
dich im laufenden Semester z.B. aus
Krankheitsgründen beurlauben lässt,
geschieht dies rückwirkend (bei sonst
zu spätem Fachrichtungswechsel ist das
manchmal ganz sinnvoll). Allerdings
muss das bis dahin in diesem Semester
erhaltene BAföG komplett und sofort zurückgezahlt werden.
Zuständigkeiten
Zuständig für alle Student_innen in Leipzig ist das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt), Goethestraße 6.
Antragsformulare und weitere Informationen gibt es dort oder im Internet
(z.B. unter www.bafoeg.bmbf.de. oder
www.bafoeg-rechner.de).
Nebenjobs
1. Selbstfinanziertes Studium - Nebenjob
Immer mehr Studierende stopfen Lücken
im monatlichen Budget mit einem Job
neben dem Studium. Zwei Drittel aller
Studierenden jobben studienbegleitend, doch die starre Struktur der Bachelorstudiengänge, kombiniert mit der
30
Nebenjobs
gestiegenen Prüfungslast, erschwert es
zusätzlich, Studium und Job unter einen
Hut zu bringen. Du solltest deswegen
immer im Blick behalten, wie viel Zeit
dir neben deinem Job für das Studium
und auch für Freizeit und Privates bleibt.
Dann kannst du realistisch einschätzen,
wie viele Module du belegen kannst
und willst: Ein Modul erst zu belegen
und dann mitten im Semester völlig
überfordert wieder abzubrechen, ist für
dich selbst enttäuschend und einfach
unnötiger Stress. Für die eigene Zufriedenheit ist es sicherlich ratsamer, weniger Module oder Kurse zu belegen und
diese erfolgreich abzuschließen. Leider
trifft das aber nicht uneingeschränkt auf
BAföG-Empfänger_innen zu. Ihnen sitzt
die Regelstudienzeit ganz entscheidend
im Nacken.
Auch wenn du vorwiegend Studierende_r bist und der Job für dich nur ein
Nebenverdienst ist, solltest du nicht
auf deine Rechte als Arbeitnehmer_in
verzichten. Warum sollten dir weniger
Rechte zustehen, als allen anderen Arbeitnehmer_innen? Vor allem: Was bedeutet es für die Allgemeinheit, wenn
sich Studierende immer mit den miesesten Arbeitsbedingungen abfinden? Als
Arbeitnehmer_in hast du verschiedene
Rechte und Pflichten. Das gilt zum einen
in deiner Beziehung zu Deinem/r Arbeitgeber_in und zum anderen gegenüber der Sozialversicherung.
Trotz- dem ist es meist besser, etwas
Schriftliches zu haben, wenn im Fall der
Fälle Aussage gegen Aussage steht.
Deswegen ist der/die Arbeitgeber_in
verpflichtet, dir einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dies sollte
möglichst vor Antritt der Stelle erfolgen,
spätestens aber vier Wochen nach
deinem ersten Arbeitstag. Im Arbeitsvertrag müssen Entlohnung, Tätigkeit,
Arbeitszeit, ggf. die Befristung des Arbeitsverhältnisses etc. geregelt werden.
Allgemein gilt je- doch: Im Arbeitsvertrag können keine Regelungen stehen,
die im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen einen Nachteil für dich als Arbeitnehmer_in darstellen. Hinweis: Eine
Befristung des Arbeitsverhältnisses muss
schriftlich erfolgen.
Kommt Dein_e Arbeitgeber_in dem
nicht binnen eines Monats nach, kannst
du dich über einen unbefristeten Arbeitsvertrag freuen! Stehst du nun nach der
vermeintlichen Frist ohne Job da, schau
in der „students at work“ Beratung vorbei.
2.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
2. Deine Rechte als Arbeitnehmer_in
2.1 Ein schriftlicher Arbeitsvertrag
Du hast das Recht auf einen schriftlichen
Arbeitsvertrag. Entgegen der landläufigen Vorstellung besteht zwischen dir
und deiner/m Arbeitgeber_in auch
ein Arbeitsvertrag, wenn ihr nur mündliche Vereinbarungen vereinbart habt.
Wenn du krank bist und deswegen nicht
arbeiten kannst, hast du trotzdem das
Recht auf Entlohnung. Bei einer Krankheit, die länger als drei Tage dauert,
solltest du zum Arzt gehen und dir ein
Attest besorgen.
Hinweis: Auch wenn du nur wenige
Tage/Stunden in der Woche arbeitest,
hast du bei Krankheit einen Anspruch
Nebenjobs
31
auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist
hier, ob du gearbeitet hättest, wenn du
gesund gewesen wärst. Arbeitest du zu
sehr unregelmäßigen Zeiten, wird ein
Mittel gebildet, wie viel du im Durchschnitt arbeitest und dir diese entgangene Arbeitszeit entlohnt. Du musst diese
Zeit natürlich nicht nacharbeiten!
2.3 Bezahlter Urlaub
Du hast einen Anspruch auf bezahlten
Urlaub. Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage hängt von der Anzahl der
Arbeitstage ab. Bei einer Sechs-TageArbeitswoche sind es 24 Tage, eine
Fünf-Tage-Arbeitswoche ergibt 20 und
bei einer z.B. Zwei-Tage-Arbeitswoche hast du immerhin noch Anspruch
auf 8 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr.
Die erworbenen Ansprüche kannst du
dir dann auf deine bisherige Arbeitszeit runter rechnen und entsprechend
in Anspruch nehmen. Wenn du sechs
Monate gearbeitet hast, kannst du
bereits den Urlaub für das ganze Jahr
nehmen. Hinweis: Wenn du während
des Urlaubs krank wirst, solltest du das
deinem/r Arbeitgeber_in melden. Tage
in denen du krank bist, gehen nicht von
deinen Urlaubstagen ab. Hier greift die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der
Urlaub ist zur Erholung bestimmt. Folglich darfst du auch nicht während des
Urlaubs in einer anderen Beschäftigung
arbeiten.
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Nebenjobs
2.4 Feiertage
Fällt ein Tag, an dem du üblicherweise
arbeitest, auf einen gesetzlichen Feiertag, musst du an diesem Tag nicht arbeiten, es sei denn, dass es in diesem
Betrieb üblich ist, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten (z.B. in der Uni-Klinik). Du hast trotzdem einen Anspruch
auf Entgeltzahlung. Die wegen eines
gesetzlichen Feiertages ausgefallene
Arbeitszeit muss auch nicht nachgearbeitet werden.
2.5 Arbeitszeit
Nach sechs Stunden Arbeit hast du
Anspruch auf mindestens 15 Minuten
Pause, bei einer Arbeitszeit von 6 bis
9 Stunden besteht ein Anspruch auf mindestens 30 Minuten. Auch sieben Tage
die Woche durchzuarbeiten ist i.d.R.
nicht zulässig. Was in deiner Branche
erlaubt ist, erfährst du in der Beratung.
Hinweis: Wo und wie du deine Pausenzeit verbringst ist allein Deine Sache.
2.6 Mutterschutz
In der Schwangerschaft genießen Frauen besonderen Schutz in Fragen der
Kündigung, der Arbeitstätigkeit u.v.m.
Sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Entbindung sind Frauen von
der Arbeit freigestellt.
2.7 Kündigungsschutz
Liegt keine außerordentliche Verfehlung
der/des Arbeitnehmer_in vor, sind die
Kündigungsfristen einzuhalten. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Bei befristeten Arbeitsverträgen
ist eine Kündigung eigentlich nicht möglich, es sei denn, es gibt dazu eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag.
2.8 Arbeitsschutz
Für viele Bereiche gibt es Gesetze und
Verordnungen, die Arbeitnehmer_innen
am Arbeitsplatz schützen sollen. Ein
Beispiel ist die Bildschirmarbeitsverordnung. Sie regelt sehr detailliert, wie ein
Rechner am Arbeitsplatz ausgestattet
sein muss, um Gesundheitsschäden zu
vermeiden und komfortables Arbeiten
zu ermöglichen. Welche Gesetze und
Verordnungen in deiner Branche gelten,
erfragst du am Besten bei der zuständigen Gewerkschaft oder beim „students
at work“-Beratungsteam des Deutschen
Gewerkschaftsbundes.
2.9 Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland für alle Beschäftigten der gesetzliche Mindestlohn, d.h. du hast als Beschäftigte_r grundsätzlich Anspruch auf
8,50 Euro brutto pro Stunde.
Leider gibt es im Gesetz allerdings einige Ausnahmen. So gilt der Mindestlohn z.B. nicht für Minderjährige, Auszubildende, Dualstudierende oder bei
einem Pflichtpraktikum.
Außerdem gibt es für einzelne Branchen Übergangsregeln, welche die Einführung des Mindestlohns bis 2017
aufschieben.
Wenn du seit dem 01.01.2015 einen
neuen Job angefangen hast oder seitdem für einen bestehenden Job keinen
neuen Arbeitsvertrag bekommen hast
und dein Stundenlohn unter dem Mindestlohn von 8,50 Euro liegt, komm in
der „students at work“-Beratung vorbei.
Wahrscheinlich hast du Anrecht auf
mehr Lohn.
2.10 Durchsetzung deiner Rechte und
Mitbestimmung im Betrieb/Unternehmen
Das ist nur ein grober Umriss deiner
grundlegenden Rechte als Arbeit- nehmer_in. Oft sind günstigere Regelungen in Betrieb-/Dienstvereinbarungen
getroffen worden. Falls es in deinem
Unternehmen einen Betriebsrat gibt,
kannst du näheres bei ihm erfahren.
Auch wenn du Hilfe bei der Durchsetzung von den oben genannten Rechten
gegenüber deiner/m Arbeitgeber_in
brauchst, sollte der erste Weg zum Betriebsrat, der Gewerkschaft oder zur Beratung führen.
Einen Betriebsrat gibt es bei dir nicht?
Die Arbeitnehmer_innen in einem Unternehmen, welches mehr als fünf Beschäftigte hat (auch Studierende zählen
dazu), haben das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Die gewählte Person hat
Nebenjobs
33
diverse Mitspracherechte im Betrieb,
insbesondere, wenn es um Kündigungen u.ä. geht. Da der Betriebsrat in
einem besonderen Verhältnis zum/zur
Arbeitgeber_in steht, genießt er auch
einen besonderen Kündigungsschutz.
Vielleicht möchtest du in dem Unternehmen in dem du arbeitest einen Betriebsrat gründen? Wende dich an die „students at work“-Beratung!
3 Steuern und Sozialversicherung
3.1 Einkommenssteuer
Du bist dazu verpflichtet, dem Finanzamt alle deine Einkünfte offen zu legen
und die dafür fällige Einkommenssteuer zu zahlen. In der Regel wird die
Einkommenssteuer automatisch von
deiner/m Arbeitgeber_in an das Finanzamt abgeführt. Mit einer Steuererklärung, in der du besondere finanzielle Belastungen oder Ansprüche auf
Freibeträge geltend machen kannst,
kannst du deine steuerlichen Abzüge
nachträglich reduzieren. Die benötigten
Formulare erhältst du beim Finanzamt
(Wilhelm-Liebknecht-Platz 3–4, 04105
Leipzig). Doch auch hier gibt es Ausnahmen, z.B. bei einem Minijob. Du
solltest dich also vor Antritt einer Stelle
informieren.
Hinweis: Pro Jahr kannst du 8.354 Euro
steuerfrei verdienen. Wenn dein Jahreseinkommen diesen Betrag nicht
übersteigt, kannst du dich bei deinem
Finanzamt auch vom automatischen
Steuereinzug befreien lassen.
34
Nebenjobs
3.2 Elektronische Lohnsteuer Abzugs
Merkmale (ELStAM)
Seit 2013 wurde auf das elektronische System zur Lohnsteuerabrechnung
umgestellt. Heute genügt es deiner/m
neuen Arbeitgeber_in deine Steueridentifikationsnummer zu nennen.
Solltest du mehr als einen Job haben, so
musst du dies deiner/m Arbeitgeber_in
mitteilen, da du bei jedem weiteren Job
in die Steuerklasse VI eingruppiert wirst,
welche einen hohen Steuerabzug bedeutet.
Üblicherweise hat man als unverheiratete_r Student_in die Lohnsteuerklasse
I für den ersten Job. Verheiratete ohne
Kind, aber mit ähnlich hohem Einkommen, haben jeweils die Steuerklasse
IV, bei der der gesetzliche Freibetrag
entsprechend hoch ist. Wer lange Zeit
mehrere Jobs hat (Steuerklasse I und VI),
kann den Steuerfreibetrag beim Finanzamt splitten lassen, damit auch auf der
VI nicht so viel oder gar keine Steuern
fällig werden.
3.3 Beschäftigungsformen und Sozialversicherung
In der Regel ist die Beschäftigung einer/s Arbeitnehmer_in sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Arbeitgeber_
in und Arbeitnehmer_in sind gesetzlich
dazu verpflichtet, Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Zur
Sozialversicherung zählen die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-
versicherung. Die Art und Höhe der zu
entrichtenden Beiträge richtet sich nach
der Beschäftigungsform und dem Entgelt. Hinzu kommen noch einige Besonderheiten für Studierende.
3.3.1 Arbeitslosenversicherung
Studierende sind von Zahlungen zur
Arbeitslosenversicherung befreit, auch
wenn sie neben dem Studium jobben.
Deshalb hast du auch keinen Anspruch
auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Allerdings gilt die Befreiung nur, wenn
du für den Job nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufbringst (Ausnahme:
Jobs, die auf höchstens zwei Monate
befristet sind oder nur in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, Nachtund Wochenendarbeit).
Wenn du also mehr als 20 Stunden pro
Woche arbeitest und dabei regelmäßig
mehr als 450 Euro verdienst, musst du
wie jede_r andere 1,5% von deinem
Brutto-Verdienst als Arbeitslosenversicherungsbeitrag abführen.
Dasselbe gilt, wenn Du während eines
Urlaubssemesters arbeitest und regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst.
Promotionsstudent_innen gelten in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht
als Student_innen.
du dich entscheiden, in welchem System du für die Dauer deines Studiums
sein willst: In der gesetzlichen oder in
der privaten Krankenversicherung. Diese Entscheidung gilt für die gesamte
Dauer deines Studiums, so lange, bis
eine neue Lebenssituation eintritt.
Hinweis: Folgende Informationen gelten nur für die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
1. Familienversicherung
Unter bestimmten Umständen hast du
die Möglichkeit, kostenlos bei einem
Elternteil oder bei deiner/m Ehepartner_in mitversichert zu werden (sogenannte Familienversicherung). Dann bist
du auch von Beiträgen zur Pflegeversicherung befreit. Dabei sind folgende
Grenzen zu beachten:
• Altersgrenze: Bei einem Elternteil
kannst du dich während deiner Ausbildung höchstens bis zu Deinem 25.
Geburtstag (plus die Zeit eines Pflichtoder Freiwilligendienstes) mitversichern
lassen. Für die Familienversicherung
bei deiner/m eigenen Ehegatt_in gibt
es keine Altersgrenze.
3.3.2 Kranken- und Pflegeversicherung
• Einkommen der/des Studierenden:
Wenn du familienversichert bist darfst
du regelmäßig nicht mehr als 450 Euro
in einem Minijob (bzw. nicht mehr als
450 Euro bei einem regulären Job) verdienen.
Studierende müssen krankenversichert
sein. Zu Beginn deines Studiums kannst
• Einkommen der Eltern: Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist, und
Nebenjobs
35
dessen Einkommen höher liegt als das
des gesetzlich Versicherten und zusätzlich die Jahreseinkommensentgeltgrenze
(derzeit 48.600 Euro brutto) übersteigt,
so kannst du dich bei deinem gesetzlich
versicherten Elternteil nicht kostenlos mitversichern lassen.
2. Studentische Krankenversicherung
Wenn du nicht kostenlos familienversichert sein kannst, musst du dich selbst
versichern. Dafür bieten die gesetzlichen Krankenkassen eine studentische
Krankenversicherung an. Der Beitrag
liegt bei 61,01 Euro plus kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Dazu kommt
noch der Beitrag zur Pflegeversicherung
(ca. 13 Euro im Monat).
Allerdings gilt dies nur für Studierende,
die noch nicht das 14. Fachsemester
oder das 30ste Lebensjahr erreicht
haben. Wenn du diese Grenzen überschreitest, kannst du eine freiwillige
Krankenversicherung (siehe unten) bei
einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen (ab 110 Euro pro Monat)
oder dich privat krankenversichern.
Den Studierendenstatus in der Krankenversicherung verlierst du, wenn du nebenbei arbeitest und dafür mehr als 20
Stunden je Woche aufbringst. Wenn du
also mehr als 20 Stunden arbeitest oder
während eines Urlaubssemesters regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst,
musst du 7,3% deines Brutto-Verdienstes
als Krankenversicherungsbeitrag abführen.
36
Nebenjobs
3. Freiwillige Krankenversicherung
Der Name ist irreführend: Da es für
Studierende eine Krankenversicherungspflicht gibt, kannst du dir nicht aussuchen, ob du „freiwillig krankenversichert“ sein willst oder doch lieber ganz
auf eine Krankenversicherung verzichtest.
Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ist einkommensabhängig, jedoch mindestens doppelt so hoch wie
der Beitrag zur studentischen Krankenund Pflegeversicherung.
3.3.3 Rentenversicherung
Wenn du nur studierst, musst du keine
Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Wenn du jedoch neben deinem Studium arbeitest, wirst du rentenversicherungspflichtig.
Bei einer regulären Beschäftigung wird
von deinem Bruttolohn der Arbeitnehmer_innenanteil von 9,35% abgezogen.
Bei einem Minijob (bis 450 Euro) zahlst
du 3,9%. Du kannst aber auch einen
Antrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht stellen.
Bei einem sogenannten Midijob (bis
850 Euro) zahlst du entweder freiwillig
den vollen Beitrag oder du machst von
der Gleitzonenregelung gebrauch und
zahlst einen gestaffelten Beitrag, abhängig von deinem Einkommen.
3.3.4 Kurzfristige Beschäftigung
Wenn dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) auf 70 Tage bzw. 3 Monate
im Jahr befristet ist, handelt es sich um
eine sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“. Das Geld, das du in einem
solchen Beschäftigungsverhältnis verdienst ist sozialversicherungsfrei. Dabei
gibt es keine Lohnobergrenzen oder
Beschränkung der wöchentlichen Arbeitsstunden. Allerdings sind diese Jobs
steuerpflichtig.
3.3.5 Selbstständige Tätigkeit
Bei der freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit gibt es viele Besonderheiten. Was ist eine Selbstständige
Beschäftigung? Als Selbstständige_r
bist du eigenständig tätig und nicht
einer/m Arbeitgeber_in unterstellt. Du
entscheidest i.d.R selbst, wie und wo
du die zu erledigende Arbeit vollbringst.
Selbstständige Tätigkeit drückt sich z.B.
dadurch aus, dass du keinen Lohn bekommst, sondern selbst Rechnungen
schreiben musst.
Arbeitsschutzgesetze? Wenn du selbstständig arbeitest, fällst du aus vielen Arbeitsschutzrechten raus (kein bezahlter
Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit
uvm.).
Sozialversicherungspflicht? I.d.R. bist
du nicht sozialversicherungspflichtig.
Darum ist es für Arbeitgeber_innen
meist eine sehr lohnende Angelegenheit, dich „auf Rechnung“ arbeiten zu
lassen, also keinen Arbeitsvertrag mit
dir zu schließen, sondern einen Werkoder Honorarvertrag.
Scheinselbstständigkeit? Das heißt,
dein_e Arbeitgeber_in hat mit dir einen
Vertrag als Selbstständige_r geschlossen, tatsächlich jedoch gleicht euer Verhältnis eher einem typischen Anstellungsverhältnis.
Dabei ist zu beachten: Trotz dieser
„Scheinselbstständigkeit“ genießt du im
Zweifel alle Arbeitnehmer_innenrechte. Ob du wirklich selbstständig oder
„scheinselbstständig“ bist, stellt die Rentenversicherung Bund fest. Ggf. müssen
dann SV-Beiträge nachgezahlt werden.
Arbeitnehmer_innen zahlen für drei Monate zurück, Arbeitgeber_innen i.d.R.
für bis zu drei Jahre rückwirkend. Was
muss ich als Selbstständige_r erledigen? Du brauchst vom Finanzamt eine
Steuernummer (nicht zu verwechseln mit
der LohnsteuerID), die dann auf den
Rechnungen stehen muss, damit die/
der Auftraggeber_in ordentlich abrechnen kann.
3.4 Fehler bei der Abrechnung der Sozialabgaben?
Wenn zu viel oder ungerechtfertigt Sozialabgaben gezahlt wurden, ist der/
die entsprechende Arbeitgeber_in anzusprechen. Sie/Er muss den zu viel
gezahlten Beitrag im Folgemonat verrechnen und das Geld erstatten. Die
Bundesknapp- schaft oder Krankenkassen werden dies nicht tun!
Nebenjobs
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3.5 Verdienstgrenzen im Überblick
Bei deinem Einkommen musst du noch
folgende Grenzen beachten:
Wenn du BAföG empfängst, darfst du
ca. 450 Euro/Monat zuverdienen, danach wird anteilig gekürzt 405 Euro/
Monat (im Minijob 450 Euro/Monat)
für die Familienversicherung in der
Krankenkasse 8.354 Euro (+ Werbekostenpauschale), der Steuerfreibetrag,
darüber liegende Einkünfte musst du
versteuern.
Ausnahme: Praktikum
Bei Praktika muss zuerst unterschieden
werden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum, das in deiner Studienordnung
vorgeschrieben ist, oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. In jedem
Fall muss dein Praktikumsvertrag den
Lerncharakter deiner Tätigkeit widerspiegeln. Du hast ein Anrecht auf einen
schriftlichen Praktikumsvertrag.
4.1 Pflichtpraktikum
Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil
deiner Ausbildung (deines Studiums)
behandelt. Wenn du ein Praktikumsentgelt bekommst (egal wie hoch) musst du
daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten.
38
Nebenjobs
Leider hast du bei einem Pflichtpraktikum keinen Anspruch auf bezahlten
Urlaub oder ein Praktikumsentgelt. Allerdings kann dies in deinem Praktikumsvertrag explizit geregelt werden. Das
musst du mit deinem Praktikumsberieb
verhandeln.
In jedem Fall finden aber Arbeitsschutzregelungen (Begrenzung der Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen und Ruhetage, uvm.) Außerdem hast du Anrecht
auf ein Praktikumszeugnis.
4.2 Freiwilliges Praktikum
Ein freiwilliges Praktikum während deines Studiums wird wie ein normales
Arbeitsverhältnis behandelt. Wenn du
ein Entgelt gezahlt bekommst, musst
du daraus Rentenversicherungsbeiträge
entrichten. Dabei gelten alle üblichen
Ausnahmeregelungen.
Du hast bei einem solchen Praktikum Anrecht auf Urlaub, ein Entgelt und somit
auch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Wichtige Hinweise für ausländische
Student_innen
Als ausländische_r Student_in bist du in
die Sozialversicherung und das Arbeitsrecht genauso integriert wie deutsche
Student_innen. Allerdings ist die Länge
der Arbeitsgenehmigung deines Aufenthaltstitels zu beachten. Sie wird von der
Ausländerbehörde entweder in deinem
Aufenthaltstitel/Zusatzblatt oder im Pass
vermerkt. Bringt diese Unterlagen und
den Student_innenausweis zur Jobvermittlung mit.
Student_innen aus EU-Staaten haben
keine Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt, die auf 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr beschränkt ist (Stand
Juli 2012).
Die letztgenannte Regelung betrifft vorrangig Student_innen im Studienkolleg.
Dauert ein Tag weniger als 4 Stunden
handelt es sich um einen halben Tag.
Eine längere tägliche Arbeitszeit zählt
als voller Tag. Die Arbeitserlaubnis gilt
für das Kalenderjahr (1. Januar bis 31.
Dezember), nicht für die vergangenen
365 Tage. Die notwendigen Arbeitsunterlagen (Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsausweis) erhälst du
problemlos. Beim Finanzamt gibt es
die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug und deine Krankenkasse hilft bei
der Beantragung des Sozialversicherungsausweises.
Die Sonderregelungen für die Beschäftigung bei Personalleasing-Firmen sind
entfallen. Nur für den Fall, dass es große sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gibt, muss ein Vertrag in der
Muttersprache der/des Arbeitnehmer_
in ausgefertigt werden. Nicht nur für
ausländische Student_innen gilt, dass
immer häufiger auf Rechnungs-/Steuernummer gearbeitet wird. Das ist kein
Angestellten-Arbeitsverhältnis. Du bist
quasi Freiberufler_in. Beachte hier die
oben genannte Regelungen und das
Problem der Scheinselbstständigkeit.
Bei ausländischen Student_innen kann
mit der Eintragung im Pass eine selbständige Tätigkeit ausgeschlossen sein!
Sozialversicherungspflichtig sind auch
diese Jobs. Daher solltest du dich bei
deiner Krankenkasse beraten lassen,
damit es bei einer Überprüfung nicht
zu unangenehmen Nachforderungen
kommt. Vor allem die Familienversicherung steht auf dem Prüfstein.
Ausländische Student_innen
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IMPRESSUM
IMPRESSUM
2. Auflage, 1.200 Exemplare, Oktober 2015
2.
Auflage, 1.200
Exemplare,
Herrausgegeben
vom
Referat fürOktober
Soziales2015
Herrausgegeben
vom Referat
für Soziales
des Student_innenRats
der Universität
Leipzig.
des
Student_innenRats
der
Universität
Universitätsstraße 1, 04109 Leipzig Leipzig.
Universitätsstraße
1, 04109 Leipzig
[email protected]
[email protected]
www.stura.uni-leipzig.de
www.stura.uni-leipzig.de
Druck: Druckerei + Werbezentrum Leipzig
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Druckerei
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Leipzig
V.i.S.d.P.:
Dominik
Schwarz
V.i.S.d.P.:
Schwarz des Student_innenrates UL
Redaktion:Dominik
Beratungsangebote
Redaktion:
Beratungsangebote
des Student_innenrates UL
Satz und Grafik:
Claudia Völkner
Satz und Grafik: Claudia Völkner