StuRatgeber StuRatgeber für Studierende derSoziales Uni Leipzig für r ü f s k ic r T d n u s p Tip n e g la s n e b e L e h c s ti n e stud 2 Inhaltsverzeichnis 04 Studienfinanzierung 09 Beratungsangebote 12 Studieren mit Kind 13 Studieren mit Beeinträchtigungen 14 Versicherungen 18 Rundfunkbeitrag 22 BAföG-ABC 30 Nebenjobs 39 Wichtige Hinweise für ausländische Student_innen 3 Studienfinanzierung 1. Kindergeld Kindergeld erhalten Eltern für ihre Kinder bis zu deren 18. Lebensjahr/bis zu deren 25. Lebensjahr während einer Ausbildung, im Freiwilligen Jahr oder Studium. $$$ Die ersten zwei Kinder erhalten monatlich 188 Euro, das dritte 194 Euro und jedes weitere Kind 219 Euro. Eine direkte Auszahlung an dich ist möglich, wenn du von deinen Eltern weniger Unterhalt als die dir zustehende Summe an Kindergeld erhältst. Wende dich an die Familienkasse des Arbeitsamtes! Mehr Infos zum Kindergeld findest du in §1612b des BGB oder im Internet auf der Seite des Arbeitsamtes (www. arbeitsagentur.de). 2. Unterhalt In BGB §1610 ist die Unterhaltspflicht deiner Eltern geregelt: Unterhalt umfasst die Kosten für den Lebensbedarf und eine angemessene, berufsqualifizierende Ausbildung. Anspruch auf Unterhalt besteht: bis zu deinem 27. Lebensjahr/ wenn das Studium deine Erstausbildung ist. $$$ Die Höhe des dir zustehenden Unterhalts richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten deiner Eltern. Bei Bedarf kann staatliche Unterstützung nach BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) bezogen werden. 4 Studienfinanzierung 3. Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet Studierenden aus einkommensschwächeren Familien eine staatliche Finanzierung in Form eines Zuschusses (50%) und eines unverzinslichen Darlehens (50%), das nach dem Studium bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden muss. Ob und ggf. wie viel BAföG du erhältst, hängt von vielen Faktoren ab. Generell lässt sich empfehlen, im Zweifel erst mal einen Antrag zu stellen. Auch ein negativer BAföG Beschied kann später noch hilfreich sein. Dieser wird z.B bei der Beantragung von Wohngeld benötigt (mehr dazu weiter unten). Scheitert dein BAföG-Anspruch an dem Einkommen deiner Eltern ist dem Bescheid dann auch zu entnehmen, wie viel Unterhalt deine Eltern mindestens zahlen müssen. Das BAföG wird i.d.R für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiums gezahlt. Mehr hierzu im BAföG-ABC ab Seite 22. $$$ Die Höhe der BAföG-Leistung richtet sich nach dem eigenen Vermögen und Einkommen, sowie dem Einkommen der Eltern und ggf. der/des Ehepartner_in. Bei der Berechnung kann dir der BAföG-Rechner im Internet behilflich sein (www.bafoeg-rechner.de). Die Höchstsumme liegt bei 670 Euro (Stand: Juni 2015). Ausnahmeregelungen bezüglich der Bezugsdauer, etc. betreffen u.a: Studierende mit chronischer Krankheit/studentische Eltern und Schwangere/Tätigkeiten innerhalb der Organe der Studierendenschaft, der Hochschule oder des Studentenwerks. Elternunabhängiges BAföG kann folgenden Studierenden gewährt werden: Studienbeginn nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr (ersatzweise: Bezug von Arbeitslosengeld und Wehr- bzw. Zivildienst)/Studienbeginn nach 6 Jahren Ausbildung + Erwerbstätigkeit/Studierende mit einem Abitur auf dem zweiten Bildungsweg und über 30 Jahre/Studierende, bei denen auf der Grundlage eines Vorausleistungsantrags vom Amt festgestellt wurde, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bereits ausreichend nachgekommen sind. Auslandsaufenthalte Bei einem Studienaufenthalt oder einem Pflichtpraktikum im Ausland kann weiterhin BAföG bezogen werden, u.U. auch, wenn du im Inland kein BAföG bekommst. Für das Auslands-BAföG ist stets ein ganz bestimmtes Amt zuständig. Der Antrag sollte spätestens sechs Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt gestellt werden, um in dieser Zeit auch wirklich Geld zu bekommen. Wichtig Der Anspruch auf BAföG kann nicht aufgespart werden und verfällt dementsprechend, wenn du es nicht oder zu spät beantragst für diesen Zeitraum. Du solltest also gleich zu Beginn des Studiums einen Antrag stellen und ihn rechtzeitig (drei Monate) vor Beginn des neuen Studienjahres erneuern. Nach dem dritten oder vierten Semester muss ein sog. Leistungsnachweis (Formblatt 5 des Antrages) erbracht werden, um weiterhin BAföG zu beziehen. Rückzahlung Die Hälfte der von dir bezogenen Förderungssumme (aber max. 10.000 Euro) muss nach der Frist von fünf Jahren nach Ende der Förderungsdauer in Monatsraten von mindestens 105 Euro zurückgezahlt werden. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, die mit dem Bundesverwaltungsamt, als der einziehenden Stelle vereinbart werden müssen. Infos Genauere Informationen über das BAföG findest du im BAföG-ABC ab Seite 22. Im Internet unter www.bafoeg-rechner.de gibt es den Gesetzestext, ein Glossar, ein Forum und Erklärungen zu vielen Fragen rund um das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die/ Der BAföG-Berater_in des StuRa kann dir u.a im persönlichen Gespräch Rat- Studienfinanzierung 5 schläge und wissenswerte Informationen geben. [email protected] 4. Selbstfinanziertes Studium – Jobben Immer mehr Student_innen stopfen Lücken im monatlichen Budget mit einem Job neben dem Studium. Als Arbeitnehmer_in hast du verschiedene Rechte und Pflichten. Das gilt zum einen in deiner Beziehung zu deinem/r Arbeitgeber_in, zum anderen gegenüber der Sozialversicherung. Dabei hast du verschiedene Rechte und Pflichten und du solltest die Besonderheiten der unterschiedlichen Beschäftigungs- und Sozialversicherungsformen kennen. Mehr dazu findest du im Abschnitt zu den Versicherungen ab Seite 14. 5. Stipendien Es gibt eine Fülle an Stipendien, Trägern und damit auch sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Was ein Stipendium vom BAföG unterscheidet, ist zunächst, dass ersteres in der Regel als voller Zuschuss gewährt wird, während ein Teil des BAföG nach der Ausbildung zurückzuzahlen ist. Eine Bewerbung lohnt sich also auf jeden Fall, zumal bei Auswahltagungen Fahrt- und Übernachtungskosten teilweise übernommen werden. Da das Bundesministerium für Bildung und Forschung Richtlinien herausgibt, ist die finanzielle Förderung ansonsten 6 Studienfinanzierung an das BAföG angelehnt, was eine relative Einheitlichkeit bei den Stiftungen zur Folge hat. Einmal in die Förderung einer Stiftung aufgenommen zu sein, bedeutet jedoch nicht, für die gesamte Studienzeit ausgesorgt zu haben. Viele Stiftungen nehmen ihre Stipendiat_innen für eine bestimmte Probezeit auf. Im Selbstverständnis der Stiftungen ist Geld übrigens eher zweitrangig, was schon strukturell erkennbar ist. Die meisten deutschen Studienstiftungen bzw. Begabtenförderungswerke sind auf eine Partei oder eine Interessenorganisation ausgerichtet, so findet man neben SPD-, DIE LINKE-, CDU- und anderen parteinahen Stiftungen auch gewerkschaftliche und konfessionsnahe Stiftungen. Darüber hinaus gibt es für die Promotion noch ‚Landesstipendien‘, die die einzelnen Bundesländer auszahlen. Um in eine Förderung aufgenommen zu werden, musst du natürlich nicht Mitglied in der entsprechenden Partei sein. Jedoch ist es so, dass ein eingefleischtes CSU-Mitglied von einer Bewerbung bei der DIE LINKE-nahen Rosa-Luxemburg-Stiftung Abstand nehmen sollte, denn alle Stiftungen verlangen als Förderungsvoraussetzung eine generelle Nähe zu ihren Grundwerten; darüber hinaus wird neben den überdurchschnittlichen Studienleistungen oft ein gemeinnütziges gesellschaftliches Engagement erwartet. An den Grundwerten ist auch die so genannte ideelle Förderung ausgerich- tet, die in Form von Sommerakademien, Sprachprogrammen, Ferienkursen und Seminaren die finanzielle Förderung ergänzt. Das katholische Cusanuswerk bietet sogar Exerzitien und Besinnungstage an. Zunehmend sind einige Stiftungen auch bemüht, über die normale Begabtenförderung hinaus Sonderförderungsprogramme anzubieten. Wen solche bunten Ergänzungen zum Studium reizen, wer in Stipendiat_innengruppen oder interdisziplinären Arbeitskreisen Austausch sucht oder auch nur die Chance sieht, durch ein Stipendium finanzielle Entlastung zu finden, der/die sollte eine Bewerbung in Erwägung ziehen! $$$ Die Höhe der Förderung bestimmt sich ähnlich wie die des BAföGs. Hinzu kommt noch einkommensunabhängig das sog. Büchergeld in Höhe von z.Z 300 Euro. Was ist dabei zu beachten? Zuerst sollte überlegt werden, welche Stiftungen nicht in Frage kommen, weil es politisch oder religiös einfach nicht passt. Weil Bewerbungsverfahren, Bewerbungsfristen, Auswahlverfahren und Seminarprogramme bei den Stiftungen unterschiedlich sind, sollte anschließend unbedingt ein Blick ins Internet geworfen werden. Bei einigen Stiftungen sind Selbstbewerbungen ausgeschlossen; du musst somit zum Beispiel von einer/einem Dozent_ in vorgeschlagen werden. Außerdem lassen sich im Netz eine Menge Informationen über Anspruch und Selbstver- ständnis der jeweiligen Stiftung finden. Hast du die Stiftung deiner Wahl gefunden, forderst du einfach die Bewerbungsunterlagen an und reichst sie fristgerecht ein. Meist musst du vorher allerdings noch ein bis zwei Professor_innen finden, die bereit sind, ein Fach- bzw. ein so genanntes Persönlichkeitsgutachten zu schreiben. In jedem Fall musst du einen tabellarischen oder ausführlichen Lebenslauf, das Abiturzeugnis und Kopien von bisher im Studium erbrachten Leistungsnachweise bereithalten. Wichtig ist, dass bis zur Bewerbung nicht mehrere Semester vertrödelt werden (wer nun auch immer ‚vertrödeln‘ definiert – auch diskussionsreiche Kneipenabende erweitern die eigene Gedankenwelt), sodass noch keine ‚Scheine‘ vorliegen, denn viele Stiftungen nehmen Stipendiat_innen nur während der ersten drei Fachsemester in die Förderung auf. Promotion Neben den Stipendien für das Studium bis zum Bachelor, Master oder Staatsexamen gibt es auch Stipendien für die Promotion, um Promovierende in ihrer wissenschaftlichen Arbeit abzusichern. Diese Stipendien (oftmals auch Graduiertenförderung genannt) laufen meist über drei bis vier Jahre. Man bewirbt sich mit einem konkreten Projekt, muss der Stiftung gegenüber ab und an auch Rechenschaft über die geleistete Arbeit ablegen und sollte an einigen Kongres- Studienfinanzierung 7 sen mit Vorträgen teilnehmen. Auch das oben erwähnte Persönlichkeitsgutachten von zwei Professor_innen wird in der Regel benötigt. Weitere Infos Im Internet findest du Hilfe bei der Auswahl einer geeigneten Stiftung: www.stiftungsindex.de, www. stifter-verband.de. Ein hilfreiches Buch: „Deutsches Studentenwerk: Förderungsmöglichkeiten für Studierende“ K.H. Bock-Verlag 2003 ISBN 3-87066-883-0 6. Kredite Es besteht zu guter Letzt auch die Möglichkeit, einen persönlichen Kredit bei einer Bank aufzunehmen. Dieses Darlehen muss aber voll verzinst zurückgezahlt werden und stellt die unrentabelste Form der Verschuldung zur Studienfinanzierung dar. $$$ Abhängig von deiner finanziellen Situation und leider auch deinem Studienfach gewähren dir die einzelnen Banken Kredite mit ganz unterschiedlichen Konditionen. Wichtig! Du solltest die Aussichten, dich schon während deines Studiums zu verschulden, nicht unterschätzen und dich genau informieren, ob es nicht doch eine andere Möglichkeit der Studienfinanzierung für dich gibt. 8 Studienfinanzierung In jedem Fall solltest du dich vorab bei den verschiedenen Banken und auch bei unabhängigen Beratungsstellen (z.B. im StuRa oder Studentenwerk) gut informieren. 7. Der Bildungskredit der KfW Förderbank Der klassische Bildungskredit ist ein Programm des Bundes mit vorgegebenem Budget und nicht mit allgemeinen Studienkrediten zu verwechseln. Er ist vollkommen unabhängig von der Förderung gemäß BAföG; eine parallele Förderung ist daher auch möglich. Es besteht allerdings im Gegensatz zum BAföG kein Rechtsanspruch. Er wird als voll verzinstes Darlehen gewährt. Zielgruppe Studierende ab dem zweiten Studienjahr (Bachelor/Master)/mit bestandener Zwischenprüfung (Staatsexamen)/ Studierende, die kein BAföG beziehen können oder besondere Ausgaben haben, die nicht vom BAföG gedeckt werden. $$$ Die monatliche Förderung beträgt 100, 200 oder 300 Euro, wobei die Höhe festgelegt wird, die Dauer jedoch frei gewählt werden kann. Die Höchstsumme beträgt bei bis zu 24 Monaten max. 7.200 Euro. Der Kredit muss später inkl. Zinsen zurückgezahlt werden, die allerdings durch die finanzielle Stütze der Bundesregierung relativ günstig ausfallen. 8. ALG II Diese staatliche Sozialleistung kann von Studierenden in der Regel nur während eines Urlaubssemesters unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Dies ist insbesondere für Schwangere oder Studierende mit Erziehungsaufgaben eine oft genutzte Möglichkeit. Wichtig: Wenn du diese Leistungen beziehst, bist du wie jede_r andere ALG II-Empfänger_in auch verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, ggf. Bewerbungen zu schreiben, etc. Willst du das Urlaubssemester dazu nutzen, Prüfungsleistungen nachzuholen, de facto also weiter zu studieren, dann solltest du dich in der Sozialberatung des StuRa dazu beraten lassen. 9. Wohngeld Falls du keinen Anspruch (mehr) auf BAföG hast, bleibt dir immer noch die Möglichkeit, Wohngeld zu beziehen. Für die Beantragung ist ein Ablehnungsbescheid des BAföG-Amts beizufügen. Beratungsangebote 1. Student_innenRat der Uni Leipzig Sozialberatung Der StuRa demonstriert nicht nur für dich und deine Belange, sondern bietet dir auch vielfältige individuelle Beratungsangebote und Hilfen an: Probleme bei BAföG, Studieren mit Kind, Rechtssachen, Prüfungsmodalitäten, Arbeitsstörung, familiäre Probleme, Finanzsorgen etc. – Der StuRa ist dein Ansprechpartner! Folgende Angebote finden in den Räumen des StuRa, in der Universitätsstraße 1, im Neuen Seminargebäude (NSG) statt: Du weißt nicht weiter? Du hast ein Kind und fühlst Dich deshalb im Studium benachteiligt? Dein_e Ansprechpartner_in findest du bei der Sozialberatung des StuRa für finanzielle Angelegenheiten und besondere Lebenslagen. Auch die Beratung zum Darlehen des StuRas und zur finanziellen Nothilfe für ausländische Studierende und studentische Eltern finden in der Sozialberatung statt. Raum S001, 0341-97 37 869 [email protected] Beratungsangebote 9 BAföG-Beratung/Studienfinanzierung Studienfinanzierung und die Vereinbarkeit mit Studiengangwechsel, Auslandsaufenthalt, verspätete Zwischenprüfung oder Überschreitung der Regelstudienzeit – Ina Schulz, unsere fest angestellte Mitarbeiterin, steht dir beratend zur Seite. Raum S011, 0341-97 37 851 [email protected] Rechtsberatung Bei Mietstreitigkeiten, Strafsachen oder Prüfungsrecht steht dir die Rechtsberatung des StuRa zur Verfügung. Raum S001, 0341-97 37 869 [email protected] Psychosoziale Beratung Trägst du ein persönliches Problem mit dir herum oder befindest dich in einer Krisensituation, möchtest aber nicht mit Freund_innen darüber reden? Dann komm in die Sprechstunde der psychosozialen Beratung. Raum S001, 0341-97 37 869 [email protected] Students at work Students at work ist eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Anfangsberatung. Egal ob Fragen zum Arbeitsvertrag, zur Bezahlung im Krankheitsfall, zu den verschiedenen Jobarten 10 Beratungsangebote (Mini-Midijob, Selbständigkeit...) und ihren sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Würdigung oder rund um das Thema Praktikum oder zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten eines Studiums – Students at work berät und hilft weiter. Raum S001, 0341-97 37 869 [email protected] Nightline Die Nightline ist dein Sorgen- und Auskunftstelefon mit nächtlichen Sprechzeiten. In den späten Abendstunden hast du die Möglichkeit, deine Sorgen am Telefon loszuwerden. Am anderen Ende der Leitung sitzt eine geschulte Person, die dir aktiv zuhört und bei Bedarf auch an eine entsprechende Beratungsstelle weiterleiten kann. Die Nightline in Leipzig ist im Semester jeden Montag, Mittwoch und Freitag von 21Uhr – 0:00Uhr Uhr unter der Nummer 0341-973 7777 zu erreichen. Weitere Infos findest du auf unserer Facebook-Seite „Nightline Leipzig“, unserer Website leipzig.nightlines.eu oder unter [email protected]. Für Anregungen, Beschwerden oder Fragen steht dir der Sozialreferent jeder Zeit unter [email protected] oder 0341-97 37 854 zur Verfügung. Aktuelle Beratungszeiten findest du unter www.stura.uni-leipzig.de/sozial-beratung 2. Studentenwerk Leipzig Rechtsberatung des Studentenwerks Das Studentenwerk hat mehrere Beratungsstellen, die alle unter www.studentenwerk-leipzig.de/beratung zu finden sind. Die Beratung für Studierende findet in den Räumen der Kanzlei statt und ist kostenlos. Anwaltskanzlei Eva Poppe Hainstraße 20–24 0341-21 13 747 oder 0341-96 00 232 Sprechzeiten: Dienstag: 16:00 – 18:00 Uhr Allgemeine Rechtsberatung zum BAföG, Hinweise auf andere Förderungsmöglichkeiten wie Begabtenförderung, Wohngeld etc. und Tipps zu den Ansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz gibt es beim Amt für Ausbildungsförderung. Abteilungsleiter: Hartmut Koch Goethestraße 6 0341 - 96 59 710 [email protected] http://www.studentenwerk-leipzig.de/ bafoeg Sozialberatung des Studentenwerks Julia Winkler Sozialberaterin 0341 - 96 59 942 [email protected] Regina Engelhardt Sozialberaterin 0341-96 59 941 [email protected] Beratungszeiten: Offene Sprechzeiten (ohne Termin) BAföG-Service Raum 002 Center for Social Services (CSS) Dienstag: 13:30 – 14:30 Uhr Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 12:00 – 15:00 Uhr 09:00 – 11:30 Uhr 12:00 – 15:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr 09:00 – 14:00 Uhr BAföG Sachbearbeiter_innen, Goethestraße 6, 1. und 2. OG Dienstag: 13:00 – 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr Studenten Service Zentrum (SSZ) Dienstag: 09:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Geschlossene Sprechzeiten (nur nach Terminvereinbarung!) Termine können online über die Website des Studentenwerks, telefonisch oder Beratungsangebote 11 per E-Mail vereinbart werden. Alle vereinbarten Termine finden im Center for Social Services Gutenbergplatz 4 04103 Leipzig statt. Psychotherapie (Semmelweisstraße 10, 04103 Leipzig) statt. Offene Einzelberatung: Dienstag: 13:30 – 14:30 Uhr Donnerstag: 09:00 – 11:00 Uhr Telefonberatung Mittwoch: 14:00 – 16:00 Uhr unter 0176-19 65 96 70 Einzelberatung mit Termin unter der Telefonnummer: 0341-97 188 48 Psychosoziale Beratung des Studentenwerks Weitere Infos: https://www.studentenwerk-leipzig. de/beratung/psychosoziale-beratung Die Psychosoziale Beratung des Studentenwerks findet im Center for Social Services (Gutenbergplatz 4, 04103 Leipzig) und in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Studieren mit Kind Keine Angst – Studieren mit Kind ist möglich! Über 2.000 Studierende mit Kind gibt es in Leipzig. Da sollte das Kind mit dem Studium eigentlich gut vereinbar sein, denkt man. Und in der Tat, in Leipzig gibt es einen Verein, der für sein Engagement für Studierende schon mehrfach ausgezeichnet wurde. In dessen Vereinsdomzil ZAPPELKISTE kann man im Arbeitsbereich lernen, während im Nachbarraum eigene Kinder betreut werden. Die ZAPPELKISTE ist in der Nürnberger Straße 42 zentrumsnah gelegen und täglich jeweils von 9 bis 15 Uhr geöffnet. 12 Studieren mit Kind Das Angebot wird vom Studentenwerk Leipzig sowie vom Student_innenRat der Universität Leipzig unterstützt. Außerdem organisiert der Verein eine Vielzahl politischer Aktivitäten zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit. Alle Angebote des Vereins sind kostenfrei. Studentische Eltern e.V [email protected] www.stud.uni-leipzig.de/~kinderle/ wp/ Studium mit Beeinträchtigung Beratung und Selbsthilfegruppen Studienberatung Hier bekommst du erste Informationen und Beratung vom Referat für Inklusion und es gibt eine Plattform für deine Belange: der AK (Arbeitskreis) Barrierefrei! Herr Pfunfke von der Studienberatung berät euch individuell. Goethestraße 6 Zimmer 427 04109 Leipzig 0341-97 32 042 Das Studentenwerk Leipzig HOPES studentische Selbsthilfegruppe bietet Unterstützung bei sozialen Problemen (Wohnungssuche, Assistenz, Antragsstellung)/stellt Mitschreibhilfen und technische Geräte zur Verfügung. Wende dich bitte an: Regina Engelhardt [email protected]! Mehr Informationen zu Sprechzeiten und Unterstützung findest du hier: http://www.studentenwerk-leipzig.de/ beratung/studieren-mit-behinderung Friedrich-Ebert-Straße 77 04109 Leipzig [email protected] www.selbsthilfegruppe-hopes-leipzig.de Der StuRa geist:reicht studentische Selbsthilfegruppe c/o IrrsinnigMenschlich e.V Phiipp-Rosenthal-Straße 55 04103 Leipzig [email protected] Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung/chronischen Erkrankungen: bietet Unterstützung bei allen studienorganisatorischen Fragen (Nachteilsausgleich, bauliche Barrieren, Prüfungen etc.) Prof. Dr. Annett Thiele, 0341 97 - 31 551 [email protected] Die Sprechzeit findet in der Vorlesungszeit am Donnerstag von 15 bis 16 Uhr statt. Studieren mit Beeinträchtigung 13 Versicherungen Bei den gesetzlichen Sozialversicherungen bestehen zur Schulzeit, zum Wehrdienst, zum Zivildienst oder zum Sozialen Jahr usw. keine Veränderungen. Es treffen für dich weiterhin nur die Kranken- und Unfallversicherung zu. 1. Unfallversicherung Gegen Unfälle im Zusammenhang mit dem Studium und auf dem Weg zur Uni bist du über das Bundesland Sachsen unfallversichert. Befindest du dich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, muss dich dein_e Arbeitgeber_ in unfallversichern. Dies gilt sowohl am Arbeitsort als auch auf den Wegen zur Arbeit. Achtung bei selbstständiger Beschäftigung: Hier musst du dich selbst gegen Unfälle versichern. • Für andere Unfälle in der Freizeit bist du beim Studentenwerk Leipzig versichert. Über die genauen Modalitäten kannst du dich dort informieren. • Bei dem Arztbesuch nach deinem Unfall musst du schildern, in welchem Zusammenhang der Unfall passiert ist. Ist er z. B. auf dem Weg zur Uni passiert, musst du die Unfallkasse Sachsen als zuständige Unfallkasse angeben. 14 Versicherungen 2. Krankenversicherung 2.1 Krankenkasse und Immatrikulation Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Dass die Studierenden bei ihrer Immatrikulation versichert sind, muss die Uni überprüfen. Bei der Immatrikulation müssen alle Studierenden ihre Versicherungsbescheinigung vorlegen. Das gleiche gilt bei einem Wechsel der Hochschule oder einem Wechsel der Krankenkasse. Die Bescheinigung bekommst du bei der eigenen Versicherung. Die Hochschule bestätigt dann automatisch der Krankenkasse die Einschreibung. Falls du privat versichert bist, musst du mit einem Nachweis der privaten Versicherung zu einer der gesetzlichen Krankenversicherungen gehen und dir eine Bescheinigung geben lassen, dass du krankenversichert bist, da ein alleiniger Nachweis der privaten Versicherung nicht ausreicht. 2.2 Gesetzliche vs. private Krankenkassen Privat versicherte Student_innen müssen sich innerhalb der ersten drei Monate ihres Studiums entscheiden, ob sie sich studentisch krankenversichern möchten. Ein Wechsel von einer privaten zu einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur innerhalb dieser ersten drei Monate möglich! Möchtest du weiterhin privat versichert bleiben, muss eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Student_innen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Diese Entscheidung gilt dann für die gesamte Dauer des Studiums (jedes Studiums in deinem Leben). Deswegen sollte diese Entscheidung gut überlegt werden. Auch Beamtenkinder, bei denen die Eltern privat versichert sind und die durch die günstigen Konditionen der privaten Krankenkassen (durch die sog. Beihilfe Regelung im Staatsdienst) profitieren, sollten sich überlegen, ob sie auch nach dem 25. Lebensjahr auf die gesetzliche Krankenversicherung verzichten wollen. Denn dann fallen die Beihilfe-Vergünstigungen durch die Eltern weg und du musst dich selbst privat versichern. 2.3 Familienversicherung Die wohl günstigste Variante der Krankenversicherung ist die Familienversicherung, denn sie ist kostenlos! Um in den Genuss der Familienversicherung zu kommen, musst du folgende Bedingungen erfüllen. • Deine Eltern sind gesetzlich krankenversichert • Du bist unter 25 Jahre (zzgl. Pflichtdienstzeit) • Du bist im Sinne der Sozialversicherung vorrangig Student_in (d. h. du arbeitest weniger als 20h/W) • Du verdienst weniger als 450 Euro pro Monat (Minijob), bzw. hast keine sonstigen Einkommen über 405 Euro pro Monat. 2.4 Studentische Krankenversicherung Fällst du aus der Familienversicherung heraus, kannst du dich noch zu vergünstigten Beiträgen (z. Z. 61,01 Euro + Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zwischen 0 und 5,37 Euro pro Monat) studentisch krankenversichern. Zudem kannst du einen Zuschuss beim BAföG beantragen. Um dich studentisch krankenversichern zu können, ist Folgendes erforderlich: • Du bist im Sinne der Sozialversicherung vorrangig Student_in (s.o.) • Du bist unter 30 Jahre und noch nicht im 15. Fachsemester. Die Pflichtversicherung muss nach dem Studium durch eine andere Versicherungsform ersetzt werden, denn sie gilt nur bis zum Ende des Studiums. Hier gilt allerdings die Aushändigung der letzten Prüfungsergebnisse als Stichtag, egal ob du über diese Zeit hinaus noch immatrikuliert bleibst. Liegt dieser Termin allerdings sehr spät im Lebenslauf, gelten andere Regelungen. Die studentische Pflichtversicherung muss auch mit dem Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit dem Semester, in dem du das 30. Lebensjahr beendest in eine freiwillige gesetzliche Versicherung umgewandelt werden. Versicherungen 15 Ausnahmen sind auch hier persönliche oder familiäre Gründe, gesellschaftliches Engagement in Gremien der Bildungseinrichtung oder die Art der Ausbildung, die eine Verlängerung rechtfertigen. Es lohnt sich ein Gespräch mit der zuständigen Krankenkasse. 2.5 Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Fällst du auch aus der studentischen Krankenversicherung, musst du eine normale freiwillige Krankenversicherung abschließen. Das »freiwillig« bedeutet nur, dass nicht aus einem anderen Grund (Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis) schon Versicherungspflicht besteht. Versicherungspflicht in einer Krankenkasse besteht natürlich weiterhin. Die Beitragssätze liegen bei 132,30 Euro + Zusatzbeitrag (je nach Krankenkasse) pro Monat. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung von etwa 25 Euro pro Monat. 2.7 Zuzahlungen Zunächst zu den Zuzahlungen zu den Medikamenten: Für gesetzlich versicherte Patient_innen wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der anfallenden Arzneimittelkosten erhoben. Hier gelten zwei Einschränkungen: Die Untergrenze der Zuzahlung liegt bei 5 Euro. Das bedeutet, dass Arzneimittel, die weniger als 5 Euro kosten, komplett von Patient_innen bezahlt werden. Die Obergrenze der Zuzahlung pro Arzneimittel liegt bei 10 Euro. Grundsätzlich gilt: Alle volljährigen Patient_innen müssen bei Arzneimitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, zuzahlen. Erst nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens (bzw. ein Prozent bei chronisch Kranken) können sich Versicherte von den Zuzahlungen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Außerdem können die Krankenkassen mittlerweile Zusatzbeiträge erheben. Hier lohnt sich das Vergleichen! 2.6 Krankenkassenwechsel Falls du deine Krankenkasse wechseln willst, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen: • Du musst schon seit mindestens 18 Monaten in der »alten« Kasse studentisch pflichtversichert sein. • Mit der Kündigung der alten Kasse muss binnen zwei Monaten die Aufnahme in die neue Kasse beantragt werden. 16 Versicherungen 3. Private Versicherungen Neben den gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es auch viele mehr oder weniger sinnvolle private Versicherungen. Bevor einige Versicherungen aufgezeigt werden, noch etwas vorweg: In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung notwendig (d.h. schau dir an, inwieweit du durch die einzelnen Policen deiner Eltern in welchem Umfang mitversichert bist). Es ist weiterhin darauf zu achten, ob eine weltweite Gültigkeit der Versicherung besteht und dass sie bedarfsgerecht (Preis-Leistungs-Verhältnis) ist. Oft treten auch Veränderungen im Versicherungsstatus auf, wenn sich dein Familienstand ändert oder Kinder geboren werden. Tipp: Bei den Versicherungsgesellschaften auf jeden Fall nach speziellen Student_innen-/Ausbildungstarifen fragen, denn Geld und Förderung hat niemand zu verschenken. Hier einige als notwendig erscheinende Versicherungen im sehr kurzen Überblick: 3.1 Haftpflichtversicherung Die vielleicht wichtigste ist die private Haftpflichtversicherung: Sie setzt ein, wenn du einer Person, einer Sache oder dem Vermögen eines Dritten Schaden zugefügt hast. Ausschlussbestimmungen sollten überprüft werden. Achtung: Wenn du als »Selbständige_r« arbeitest – hier sollte geprüft werden, ob du eine Berufshaftpflicht benötigst. Im Gegensatz zur abhängigen Beschäftigung, bist du nicht über den Arbeitgeber haftpflichtversichert und die private Haftpflichtversicherung greift meist nicht. 3.2 Unfallversicherung Eine freiwillige private Unfallversicherung versichert dich bei Verletzungen im Freizeitbereich und in den »eigenen vier Wänden«. Im Vorfeld sollte ein Vergleich verschiedener Angebote erfolgen, sowohl das Verhältnis von Preis und Leistung im Schadensfall als auch die Vertragsbedingungen spielen eine Rolle. Als Studierende_r in Leipzig bist du beim Studentenwerk automatisch Freizeit-Unfall versichert ([email protected]). 3.3 Hausratversicherung Eine große Rolle spielt die Hausratversicherung, wenn du hochwertige Gegenstände (z. B. Computer, neue Möbel, CD-Sammlung etc.) besitzt. Sie tritt ein bei Feuer, Wasserschaden, Sturm, Hagel, Vandalismus und Einbruchsdiebstahl. Allerdings müssen einige Schadensfälle direkt festgeschrieben werden; Naturereignisse sind nicht automatisch enthalten, also genau hinsehen. Mit in die Hausratversicherung kann eine Gepäckversicherung (auf weltweite Gültigkeit achten) und die Fahrradversicherung eingeschlossen sein. Versicherungen 17 3.4 Kfz-Versicherung Wer ein Auto hat, sollte bei seiner/ ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung prüfen lassen, ob ein Wechsel nach Leipzig aufgrund der Klasseneinteilung zu veränderten Beiträgen führt. 3.5 Optionale Versicherungen und Vermögensbildung Als erstes ist der Vermögensfreibetrag beim BAföG-Anspruch zu beachten. Dieser darf 5.200 Euro nicht überschreiten. Das ist vor allem bei lang- oder mittelfristigen Verträgen zu beachten, die eventuell vor dem Studium schon abgeschlossen und bedient wurden. Beim Bausparvertrag zählt aber nur die angesparte Summe, nicht die Option auf den Kreditanteil. Du solltest auf Sonderbedingungen für Studierende und Auszubildende (z. B. Zinsbonus) bei den verschiedenen Versicherungsunternehmen achten. Wenn noch ein paar Euro über sind, könntest du über zukünftige Altersversorgung, Familienabsicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, da sich hier Langfristigkeit in der Höhe des Versicherungsbeitrages niederschlägt. Wichtig ist aber, dass die Verträge zu jeder Zeit beitragsfrei gestellt werden können. Bei vielen Produkten im Bereich der Rentenversicherungen geht das nicht, weil man eine bestimmte Mindestrente angespart haben muss, um den Vertrag beitragsfrei stellen zu können. Meist sind das mindestens fünf bis zehn Jahre, in denen du dann nur die Möglichkeit einer Kündigung hättest, bei der du aber einen großen Teil des bereits eingezahlten Geldes verlierst. Finde also heraus, was du willst und brauchst und schau dann nach, ob es sich auch finanzieren lässt. Bevor du Versicherungen abschließt, sprich unbedingt mit deinen Eltern, welche Versicherungen auch für dich gelten oder wie du die Versicherungen deiner Eltern zu deinen Gunsten anpassen könntest. Rundfunkbeitrag Eine Wohnung – ein Beitrag Seit dem 1. Januar 2013 ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Er beträgt einheitlich 17,98 Euro, ist also genauso hoch wie bisher die Rundfunkgebühr für einen 18 Rundfunkbeitrag Fernseher. Unerheblich ist, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Fernseher, Radios, oder Laptops/PCs diese besitzen. Eine Wohnung ist nahezu jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ausgenommen sind lediglich Gartenlauben und unter bestimmten Voraussetzungen bewegliche Raumeinheiten, wie z. B. Wohnwagen. Auch wer die erste Zeit seines Studiums vorübergehend in einer Jugendherberge, Ferienwohnung oder einem Gästezimmer unterkommt, muss sich um den Rundfunkbeitrag keine Gedanken machen. Bad und Küche muss es in der Wohnung übrigens nicht geben. Es genügt, dass der Raum oder die Räume zum Schlafen geeignet sind oder dazu genutzt werden. Wer zahlt? Beitragsschuldner ist der Inhaber der Wohnung. Das ist nicht etwa der Eigentümer oder Vermieter, sondern jede volljährige Person, welche die Wohnung bewohnt, also entweder dort gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Minderjährige spielen beim Rundfunkbeitrag grundsätzlich keine Rolle. Wohnen mehrere Erwachsene in einer Wohnung, müssen sie gemeinsam für den Beitrag aufkommen. Der Beitragsservice darf aber von jedem einzelnen den vollen Beitrag verlangen. Wer in der Wohnung wohnt, erfährt er z.B. von der Meldestelle. Auch wenn es mehrere Beitragspflichtige gibt, muss den Beitrag faktisch nur einer zahlen. Wer das ist, können die Bewohner unter sich ausmachen. Nur wenn die ausgesuchte Person als Beitragszahler wegfällt, weil sie sich z. B. von der Beitragspflicht befreien lässt oder aus der Wohnung auszieht, ist dies ein Grund für den Beitragsservice, künftig einen anderen Bewohner zur Kasse zu bitten. Beginn und Ende der Beitragspflicht Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, ab dem ein Erwachsener eine Wohnung bewohnt (selbst wenn der Mietbeginn offiziell ein späterer ist), er dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter genannt ist. Sie endet mit dem Ende des Monats, mit dem das Mietverhältnis endet oder die Abmeldung bei der Meldestelle erfolgt. Allerdings ist Voraussetzung, dass die betreffende Person den Beitragsservice noch im gleichen Monat über ihren Auszug informiert. Ansonsten endet die Beitragspflicht erst mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Mitteilung erfolgt. Befreiung vom Rundfunkbeitrag BAföG Studierende, die BAföG beziehen und nicht bei ihren Eltern wohnen, können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dafür müssen sie beim Beitragsservice einen schriftlichen Antrag stellen (das Antragsformular kann u.a. online Rundfunkbeitrag 19 über die Website www.rundfunkbeitrag.de ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden) und diesem eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheides beilegen. Wichtig: Wer mit Beginn des BAföG-Bewilligungszeitraums vom Rundfunkbeitrag befreit werden will, muss den Befreiungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlass des BAföG-Bescheides stellen (Erstellungsdatum des BAföG-Bescheides). Es muss nicht mehr vorsorglich ein Antrag gestellt werden. Wer den Antrag allerdings erst mehr als zwei Monate nach dem Erstellungsdatum stellt, wird erst ab dem Monat von der Rundfunkgebühr befreit, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Die Befreiung gilt jeweils so lange wie der BAföG-Bewilligungszeitraum dauert. Mit jedem neuen BAföG-Antrag muss also auch die Befreiung von der Rundfunkgebühr neu beantragt werden. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die in derselben Wohnung leben, sind automatisch mitbefreit, müssen also ebenfalls keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat die Befreiung von der Beitragspflicht keine derartige Wirkung. 20 Rundfunkbeitrag Härtefall Schließlich gibt es noch Härtefälle. Nach langem juristischen Kampf hat sich durchgesetzt, dass eine Befreiung oder zumindest Beitragsermäßigung möglich ist, wenn Sozialleistungen, bei denen einen Befreiung gewährt würde, nur „knapp“ nicht gewährt wurden. „Knapp“ heißt konkret, dass die eigenen Einkünfte weniger als die Rundfunkgebühr über dem Grenzwert lagen, bis zu dem noch die Sozialleistung erhalten worden wäre. So scheint das nun auch beim Rundfunkbeitrag zu gelten. Ob das beim BAföG auch schon jemand durchgesetzt hat, ist uns allerdings nicht bekannt. Wer zwar Student_in ist, aber kein BAföG (mehr) erhalten kann, hat in der Regel auch keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen. Was umgekehrt bedeutet: Sie oder er muss den Rundfunkbeitrag zahlen – und zwar unabhängig davon, wie die Finanzlage aussieht. Dass die Bedürftigkeit allein (ohne die Möglichkeit, eine Sozialleistung zu beziehen) einen Härtefall darstellt, hatte die GEZ immer von sich gewiesen. Dagegen gab es immer wieder Anläufe zu Klagen. Unserer Kenntnis nach wurde bisher kein solches Verfahren in höchster Instanz entschieden, entweder haben die Kläger_innen doch aufgegeben – oder die jeweilige Rundfunkanstalt lenkte ein und gewährte als Härtefall doch eine Befreiung – „mit Blick auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“. Wer das auch für sich durchsetzen will, braucht einen langen Atem und hat vorab keine Garantie, dass es tatsächlich auch im eigenen Fall klappen wird. Zieht ihr neu zusammen, muss sich eine_r von euch beim Beitragsservice anmelden und den Beitrag entrichten, es sei denn, ihr könnt euch beide befreien lassen. Wohngemeinschaft Rundfunkbeitrag in den verschiedenen Wohnformen Eigene Wohnung Studierende mit eigener Wohnung müssen jeden Monat den Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zahlen. Nur BAföG-Empfänger_innen können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Wenn du neu eine eigene Wohnung beziehst, mussst du dich unverzüglich beim Beitragsservice anmelden – mit oder ohne Befreiungsantrag.  Wenn du umziehst (von eigener Wohnung in eigene Wohnung), musst du die Adressänderung dem Beitragsservice mitteilen. Wohnung mit Partner_in Normalerweise sind beide Partner_innen beitragspflichtig. Zahlen muss den Beitrag in Höhe von 17,98 Euro aber nur eine_r von beiden. Beim Bezug von BAföG ist eine Befreiung möglich. Wenn sich nur eine_r befreien lassen kann, gilt deren/dessen Befreiung für die/den anderen mit, sofern beide verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Unabhängig davon, mit wie vielen Personen du zusammenwohnst, gilt: Es fällt für die Wohnung insgesamt nur ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich an. Für diesen Betrag müssen alle Mitbewohner_innen aufkommen, die nicht von der Beitragspflicht befreit sind. An den Beitragsservice abführen muss den Beitrag aber nur einer. Wer das ist, entscheidet ihr. Wichtiger Hinweis: Du kannst die Beitragspflicht nicht dadurch umschiffen, dass du jemanden für die Entrichtung des Beitrags bestimmst, der sich von der Beitragspflicht befreien lassen kann. In diesem Fall nimmt der Beitragsservice einfach einen anderen von euch in Anspruch. Studentenwohnheim Da die baulichen Voraussetzungen von Studentenwohnheimen sehr unterschiedlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die dort gemietete Unterkunft eine Wohnung im Sinne des §3 Rundfunkbeitragsstattsvertrag ist oder nicht. Relativ klar ist die Sache noch bei Studierenden, die in einem Studentenwohnheim ein komplettes Apartment für Rundfunkbeitrag 21 sich haben. Bei ihnen gilt das Gleiche wie für diejenigen, die eine eigene Wohnung haben. Schwieriger wird es, wenn du nur ein Zimmer in einem Wohnheim gemietet hast und dir mit anderen Studierenden Bad und Küche teilst. Hier kommt es darauf an, wie der Zugang des Zimmers gestaltet ist. Geht es von einem Wohnheimflur ab, kann es durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus oder einem Vorraum und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden. Es gilt deshalb das Gleiche wie für Studierende mit eigener Wohnung. Gibt es dagegen eine gemeinsame Wohnungstür zu den Zimmern verschiedener Student_innen, fehlt es am eigenen Eingang und es handelt sich um eine WG. Zimmer zur Untermiete Bei einem Zimmer zur Untermiete gilt das Gleiche wie für die eigene Wohnung, wenn das Zimmer durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Ist das nicht der Fall, gilt das Gleiche wie bei Wohngemeinschaften. Wohnen bei den Eltern Wenn du bei deinen Eltern wohnst, musst du keinen gesonderten Beitrag entrichten. Anders ist es nur dann, wenn du nicht mit deinen Eltern in einer Wohnung lebst, sondern z. B. in einer abgetrennten Wohnung im Haus der Eltern. In diesem Fall bist du ebenso beitragspflichtig wie in jeder anderen Wohnung, die du alleine bewohnst. BAföG-ABC Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet Studierenden aus einkommensschwächeren Familien eine staatliche Finanzierung in Form eines Zuschusses (50%) und eines unverzinslichen Darlehens (50%), das nach dem Studium bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden muss. Ob und ggf. wie viel BAföG du erhältst, 22 BAföG-ABC hängt von vielen Faktoren ab. Generell lässt sich empfehlen, im Zweifel erstmal einen Antrag zu stellen. Auch ein negativer BAföG-Bescheid kann später noch hilfreich sein. Dieser wird z.B. benötigt, wenn du Wohngeld beantragen willst (mehr dazu weiter unten). Scheitert dein BAföG Anspruch an dem Einkommen deiner Eltern ist dem Bescheid dann auch zu entnehmen, wie viel Unterhalt deine Eltern mindestens zahlen müssen. Das BAföG wird i.d.R. für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiums gezahlt. Mehr hierzu in den folgenden Absätzen des BAföG-ABCs. $$$ Die Höhe der BAföG-Leistungen richten sich nach deinem eigenen Vermögen und Einkommen, sowie dem Einkommen deiner Eltern und ggf. des/ der Ehepartner_in. Bei der Berechnung kann dir der BAföG-Rechner im Internet behilflich sein (www.bafoeg-rechner.de). Die Höchstsumme liegt zur Zeit bei 670 Euro (Stand: Oktober 2015) • Studierende, bei denen auf der Grundlage eines Vorausleistungsantrags vom Amt festgestellt wurde, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bereits ausreichend nachgekommen sind. Auslandsaufenthalte • Studierende mit chronischer Krankheit Bei einem Studienaufenthalt oder einem Pflichtpraktikum im Ausland kann weiterhin BAföG bezogen werden, u.U. auch, wenn du im Inland kein BAföG bekommst. Für das Auslands-BAföG ist stets ein ganz bestimmtes Amt zuständig. Der Antrag sollte möglichst sechs Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt gestellt werden, um in dieser Zeit auch wirklich Geld zu bekommen. • Studentische Eltern und Schwangere Wichtig • Tätigkeiten innerhalb der Organe der Student_innenschaft, der Hochschule, oder des Studentenwerkes Der Anspruch auf BAföG kann nicht aufgespart werden und verfällt dementsprechend, wenn du es nicht oder zu spät beantragst für diesen Zeitraum. Du solltest also gleich zu Beginn des Studiums einen Antrag stellen und ihn rechtzeitig (3 Monate) vor Beginn des neuen Studienjahres erneuern. Nach dem dritten oder vierten Semester muss ein sog. Leistungsnachweis (Formblatt 5 des Antrages) erbracht werden, um weiterhin BAföG zu beziehen. Ausnahmeregelungen bezüglich der Bezugsdauer, etc. betreffen u.a.: Elternunabhängiges BAföG kann folgenden Studierenden gewährt werden: • Studienbeginn nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr (ersatzweise: Bezug von Arbeitslosengeld und Wehr- bzw. Zivildienst) • Studienbeginn nach 6 Jahren Ausbildung + Erwerbstätigkeit • Studierende mit einem Abitur auf dem zweiten Bildungsweg und über 30 Jahre BAföG-ABC 23 Rückzahlung Die Hälfte der von dir bezogenen Förderungssumme (aber maximal 10.000 Euro) müssen nach der Frist von fünf Jahren nach Ende der Förderungsdauer in Monatsraten von mindestens 105 € zurückgezahlt werden. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen, die mit dem Bundesverwaltungsamt, als der einziehenden Stelle, vereinbart werden müssen. Infos • Im Internet unter www.bafoeg-rechner.de gibt es den Gesetzestext, ein Glossar, ein Forum und Erklärungen zu vielen Fragen rund ums Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). • Die BAföG-Beraterin des StuRa kann dir u.a. im persönlichen Gespräch Ratschläge und wissenswerte Informationen geben. [email protected] Aktualisierungsantrag Für die Berechnung wird immer das Einkommen, das deine Eltern vor zwei Jahren erzielt haben, herangezogen. Sollten diese Zahlen von der jetzigen Einkommenslage deiner Eltern abweichen, stellst du am besten einen Aktualisierungsantrag, damit die aktuellen Zahlen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wenn die Einkommenslage der Eltern nur vorübergehend schlechter ist, solltest du allerdings auf den Aktualisierungsantrag verzichten, 24 BAföG-ABC weil Nachrechnungen dann zu hohen sofortigen Rückforderungen führen können, am besten vorher beraten lassen. Ausland – Praktikum oder Studium Die Beantragung von Auslands-BAföG lohnt sich auch für Studierende, die in Deutschland auf Grund zu hohen Elterneinkommens keine Förderung erhalten, da die Zuschläge für Auslandsaufenthalte meist höher sind und so eine Förderung erfolgen kann. BAföG fürs Auslandsstudium gibt es nur, wenn dieser Auslandsaufenthalt sinnvoll (über Sinn und Unsinn entscheidet das Amt…) für das Studium ist und mindestens zwölf Wochen dauert. Dabei kann auch ein laut Studienordnungen nötiges Praktikum von mindestens 12 Wochen Dauer oder eine vollständig im EU-Ausland und in der Schweiz absolvierte Ausbildung gefördert werden. Die Leistungen umfassen zusätzlich zum Inlands-BAföG: Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten, Auslandszuschläge (für Nicht-EU-Länder), die je nach Land unterschiedlich hoch ausfallen können. Alle auslandsbedingten Zuschläge, außer Studiengebühren bis zu einem Jahr, werden auch hälftig als Darlehen und als Zuschuss gewährt. Die Antragstellung sollte mindestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts bei dem für das gewünschte Land zuständigen BAföG-Amt erfolgen, welches auch detaillierte Auskünfte erteilt. Welches Amt (entspricht nicht immer dem Studienort!) welches Land bearbeitet, findest du auch unter www.bafoeg-rechner.de. Wenn es sich um einen „freiwilligen“ Aufenthalt handelt, der nicht in der Studienordnung vorgesehen ist, zählen bis zu zwei Auslandssemester nicht bei der Förderungshöchstdauer mit. Anderenfalls gehören sie mit zur Regelstudienzeit und damit zur Förderungsdauer. Für den anschließenden Masterstudiengang gilt das gleiche. Ausnahmeregelungen Ausnahmeregelungen (z.B. bezüglich der max. Bezugsdauer) betreffen insbesondere Studierende auf dem zweiten Bildungsweg, studentische Eltern oder Studierende mit chronischen Erkrankungen, beim Erwerb fachspezifischer Fremdsprachen, sowie der Tätigkeit in satzungsmäßigen universitären und studentischen Gremien, wie den Fachschaftsräten und dem Student_innenRat. den BAföG-Anspruch angerechnet, unabhängig davon, ob BAföG beantragt, nicht beantragt oder aus individuellen Gründen keines ausgezahlt wurde. Der Antrag sollte deshalb also gleich zu Beginn des Studiums und dann immer nach zwei Semestern erneut gestellt werden. Um eine lückenlose Zahlung zu sichern, empfiehlt es sich, den Wiederholungsantrag zwei bis drei Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes (für das WiSe also im Juni/Juli) zu stellen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorhanden sind (z. B. Leistungsnachweis nach Formblatt 5). Ab dem Datum der Antragstellung, frühestens aber zum Studienbeginn, wird das Geld auch rückwirkend ausgezahlt. Beratung Unabhängige und umfassende Beratung, auch im Hinblick auf angrenzende Themen, bietet dir der Student_innenRat mit Ina Schulz (siehe Beratungsangebote, Seite 10). Bachlor und Master Bachelor und Master sind zwei unabhängig voneinander laufende Studiengänge, die beide laut BAföG §7 Abs. 1a BAföG-förderungsfähig sind. Beantragungszeitpunkt Wenn du eine Ausbildung absolvierst, die BAföG-förderungsfähig ist, dann wird die Zeit, die bereits in dieser Ausbildung verbracht wurde, immer auf Berechnung Wie hoch dein individueller BAföG-Anspruch errechnet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im BAföG geht der Gesetzgeber davon aus, dass Studierende einen monatlichen Grundbedarf von 373 Euro haben. Die Wohnpauschale beträgt noch mal 224 Euro, wenn du nicht bei den Eltern wohnst, ansonsten 49 Euro. BAföG-ABC 25 Steigen deine monatlichen Kosten durch Krankenversicherung und Pflegeversicherung (im Regelfall zu zahlen nach dem 25.Geburtstag) über diese Marke, dann wird dies durch das BAföG mit zusätzlich 73 Euro abgefedert. Der höchstmögliche Förderungsbetrag bei Kinderlosen liegt derzeit bei 670 Euro. Berechtigung Die deutsche Staatsangehörigkeit, ein bestimmtes Höchstalter (Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres) und die Eignung für das Studienfach (darunter fällt auch das fristgerechte Ablegen der Zwischenprüfung) sind persönliche Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß BAföG. Ausnahmen, z.B. für ausländische Studierende sind im Gesetz geregelt. Bezugsdauer Die Bezugsdauer entspricht der Regelstudienzeit, also 6 Semester für den Bachelor und 4 Semester für einen Masterstudiengang. In einigen Fällen kann die Bezugsdauer verlängert werden (siehe dazu §15 Abs. 3 BAföG). WICHTIG: Der Übergang zwischen den beiden Studiengängen kann BAföG-technisch nur problemlos geschehen, wenn du die letzte Prüfungsoder Studienleistung des Bachelor-Studiengangs im August absolvierst (es zählt z.B. der Eingangsstempel bei der Abgabe der BA-Arbeit) und dann ab 26 BAföG-ABC September Master-BAföG beantragst. In diesem einen Fall beträgt der Bewilligungszeitraum 13 Monate. Nach einem Auslandsaufenthalt können auf diese Art bis zu zwei Monaten mehr bezahlt werden. Datenabgleich Das Bundesamt für Finanzen nimmt einen Abgleich der Daten, sprich der genutzten Freistellungsaufträge vor. Wenn ein_e Antragsteller_in mehr als 100 Euro Freistellung auf Zinsertrag in Anspruch genommen hat, wird das BAföG-Amt aktiv, da angenommen werden kann, dass das reale Vermögen höher ist als das im BAföG-Antrag angegebene. Gegebenenfalls sind Ausgaben von größeren Summen nachzuweisen, z. B. ein Computer, Möbel für die Student_innenwohnung o.ä. Das Geld sollte nicht „verschwendet“ worden oder auf unerklärliche Weise bei einem Familienmitglied aufs Konto geraten sein. Dann kann man sich der Fragen sicher sein. Das gilt auch für Zeiten, die noch vor Studienbeginn und Erstantrag liegen, da der Freistellungsauftrag kalenderjährlich betrachtet wird. Außerdem können auch dir bisher nicht bekannte Konten (z. B. wenn sie Verwandte für dich angelegt haben und diese unter deinen Namen laufen) existieren. Es lohnt sich also u.U. auch mal in der Familie nachzufragen. Richtig ungünstig ist es, Geld der Eltern oder anderer Verwandten auf den eigenen Namen zu verwalten. Laut Gesetz gehört das Geld dir! Es muss bis zu einem Freibetrag vom 5.200 Euro für das Studium aufgewendet werden. Allerdings handelt es sich immer nur um Vermögen, welches auf deinen Namen läuft, nicht das der Eltern oder der/des Ehepartner_in. Eheliches Vermögen wird im Normalfall halbiert. Sehr individuell ist die weitere Vorgehensweise des BAföG-Amtes. Auf jeden Fall muss zu unrecht gezahltes BAföG zurückgezahlt werden. Hinzu kann ein Ordnungsgeld lt. §58 BAföG oder/und in ganz schweren Fällen (z.B. nachgewiesener Betrug) ein Gerichtsverfahren kommen. Die Härte der Vorgehensweise variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. Falls du zum Datenabgleich angeschrieben wirst – Ruhe bewahren. Am besten, du suchst dir zuerst Rat bei der BAföG-Beratung des Student_innenRats. Elternunabhängiges BAföG Deine Eltern werden nur von ihrer Unterhaltspflicht während deines Studiums entbunden, wenn du zu Beginn deines Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hast oder du dich nachweislich fünf Jahre (bzw. drei Jahre nach einer dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung) durch Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konntest. D.h. der Bruttolohn muss 20% (rund 800 Euro) über dem BAföG-Bedarfssatz gelegen haben. Wehr- und Zivildienst, FSJ oder FÖJ, Haushaltsführung mit Kind, Betreuung eines behinderten Kindes oder Zeiten der Erwerbslosigkeit werden dabei auch angerechnet. Weiterhin kann ein Antrag auf Vorausleistung zu dem Resultat führen, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung bereits hinreichend nachgekommen sind. Auch dann kann es elternunabhängiges BAföG geben. Hier empfiehlt sich aber vor Antragstellung eine entsprechende Beratung. Fachrichtungswechsel Wenn du die Fachrichtung wechseln möchtest, ist eine Weiterförderung durch BAföG nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters unter Angabe wichtiger Gründe möglich (z.B. Neigungswandel). Die „verbrauchten Semester“ zählen beim ersten rechtzeitigen Wechsel nicht mit. Der folgende Studiengang würde voll gefördert. Bei jedem weiteren Wechsel zählen die im zweiten, dritten etc. Studiengang verbrachten Semester auf die Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges mit. Auch jetzt kannst du noch BAföG bis zum Ende deines Studiums beziehen, es wird dir dann aber, ähnlich der Hilfe zum Studienabschluss, als verzinstes Volldarlehen gewährt. Abweichend davon gibt es Schwerpunktverlagerungen. Dabei darf keine Rückstufung oder ein Neube- BAföG-ABC 27 ginn in einem Fach erfolgen, sämtliche bisher erbrachten Leistungen müssen anerkannt werden und das Studium muss nahtlos fortgesetzt werden. Ein gut begründeter Wechsel ist auch nach dem dritten Semester noch möglich. Allerdings müssen für den neuen Studiengang Leistungen anerkannt werden und die Rückstufung darf nicht mehr als drei Semester betragen. Im Masterstudiengang kann kein Fachrichtungswechsel mehr erfolgen, ohne dass du deinen BAföG-Anspruch gänzlich verlierst. Hilfe zum Studienabschluss Hast du die Förderungshöchstdauer des BAföG überschritten und wirst innerhalb der nächsten vier Semester zur Abschlussprüfung zugelassen, hast du die Möglichkeit, die sogenannte Hilfe zum Studienabschluss (BAföG §15 Abs. 3a) zu beantragen. Sie wird für 12 Monate, also 2 Semester, gewährt und die Uni muss bestätigen, dass du bei geordnetem Verlauf das Studium in der Förderungsdauer abschließen kannst bzw. das du dich zur Abschlussprüfung angemeldet hast. Die Förderungshöhe wird wie üblich errechnet, allerdings als vollverzinsliches Darlehen ausgezahlt und kann nach eigenem Ermessen reduziert werden, um die Schulden geringer zu halten. Da mit der Rückzahlung eher begonnen werden muss als beim normalen BAföG, ist es wirklich nur im Notfall zu empfehlen! 28 BAföG-ABC Leistungsnachweis Formblatt 5 Spätestens zum Beginn des 5. Semesters musst du dem BAföG-Amt beweisen, dass du immer noch förderungswürdig, also geeignet für dein Studienfach bist und innerhalb der Regelstudienzeit dein Studium beenden wirst. Dazu gibst du das Formblatt 5 ab, welches vom zuständigen Prüfungsamt wahlweise mit den Ergebnissen des 3. oder 4. Semesters ausgefüllt werden muss. Aus verschiedenen Gründen ist es besser, das Formblatt 5 nach dem dritten Semester ausstellen zu lassen. Zwingend notwendig ist das für Studierende, die im 4. und 5. Semester ein Wahlamt, z.B. im Fachschaftsrat oder im Student_innenRat, bekleiden, damit am Ende des Studiums eine Verlängerung der Förderungsdauer nach §15 Abs. 3 möglich ist. Vorsicht! Fällt der Bescheid mangels ausreichender bisheriger Leistungen negativ aus, erhältst du ab diesem Zeitpunkt kein BAföG mehr. Ausnahmen von dieser Regelung werden nur in einigen Fällen gewährt, diese kannst du unter BAföG §15 Abs. 3 nachlesen. Wer mit dem Nachweis Probleme hat, sollte unbedingt möglichst rechtzeitig in die Beratung kommen! Masterstudium Die Altersgrenze bei Aufnahme des Masterstudiums beträgt 35 Jahre. Ein direkter Übergang vom Bachelor zum Master ist weder erforderlich noch in manchen Fällen möglich (z.B. wenn man den Bachelor im Wintersemester abschließt und im nächsten Sommersemester der gewünschte Masterstudiengang nicht begonnen werden kann. Förderungsfähig sind zudem nur konsekutive Masterstudiengänge (darunter fallen z.B. keine Weiterbildungsstudiengänge), die nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium aufgenommen werden. Ein Master nach einem Diplom ist also nicht förderungsfähig! Allerdings kann man mehr als einen Bachelorabschluss haben, wenn man mit dem Masterstudiengang beginnt. Praktikum In vielen Studiengängen sind Praktika feste Bestandteile des Studiums und in der Studienordnung vorgeschrieben. In diesem Fall erhältst du auch während des Praktikums regulär BAföG, solange du dich nicht beurlauben lässt. Bei Praktika, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Studiengang vor demselben geleistet werden müssen, kann auch ein BAföG-Anspruch bestehen. Solltest du ein Praktikumsentgelt erhalten, so wird dieses ohne Freibetrag auf das BAföG angerechnet. Ist das Praktikum freiwillig und du erhältst ein Entgelt, wird dieses als normales Einkommen betrachtet, von dem der Freibetrag abgezogen wird. Leistest du das Pflichtpraktikum im Ausland ab, wird dies wie ein Auslandsstudium gefördert. Allerdings verlängert sich dadurch die Förderungszeit nicht. Rückzahlung Das „normale“ BAföG bekommst du jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Staatsdarlehen. Bestimmte Leistungen gibt es als Vollzuschuss. So muss zum Beispiel das über die Förderhöchstdauer hinweg erhaltene BAföG bei Überschreitung der Regelstudienzeit wegen Kindeserziehung und Schwangerschaft nicht zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung des BAföG erfolgt regelmäßig fünf Jahre nach Studienabschluss bzw. dem Ende der Förderungsdauer in Raten von mindestens 105 Euro monatlich, zahlbar in 315 Euro-Raten vierteljährlich. Für die neuen Studiengänge ist der Bachelorabschluss ausschlaggebend. Für Studienanfänger_innen nach dem März 2001 gilt eine Rückzahlungshöchstgrenze von insgesamt 10.000 Euro. Zusätzlich gibt es auf Antrag Darlehenserlassmöglichkeiten bei herausragenden Studienleistungen, Studienabschluss vor der Regelstudienzeit sowie vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens. Bei beiden Erlassmöglichkeiten wird allerdings die reale BAföG-Schuld zugrunde gelegt, so dass die 10.000 Euro für BAföG-ABC 29 viele BAföG-Empfänger_innen günstiger sind. Stundungsoptionen gibt es z.B. bei zu geringem Einkommen. Wichtig ist, dass die zentrale Verwaltungsbehörde, das Bundesverwaltungsamt, nach dem Studium immer auf dem neuesten Stand deiner Adresse ist. Wenn diese nicht vorliegt, und das Amt recherchieren muss, ist eine Verwaltungsgebühr von derzeit 25 Euro fällig. Es reicht nicht, wenn das BAföG-Amt, welches dich während des Studiums betreut hat, von der neuen Adresse weiß, da die Daten nicht immer weitergegeben werden. Die Webseite des Bundesverwaltungsamts findest du unter: www.bva.bund.de Urlaubssemester In Urlaubssemestern hast du keinen Anspruch auf BAföG. Die einzige Ausnahme ist die Beurlaubung für einen Auslandsstudienaufenthalt – siehe oben. Im Krankheitsfall kannst du aber Sozi- algeld beantragen, ansonsten besteht auch die Möglichkeit, ALG II zu beziehen. Allerdings darfst du dann keine Studienleistungen erbringen. Wenn du dich im laufenden Semester z.B. aus Krankheitsgründen beurlauben lässt, geschieht dies rückwirkend (bei sonst zu spätem Fachrichtungswechsel ist das manchmal ganz sinnvoll). Allerdings muss das bis dahin in diesem Semester erhaltene BAföG komplett und sofort zurückgezahlt werden. Zuständigkeiten Zuständig für alle Student_innen in Leipzig ist das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt), Goethestraße 6. Antragsformulare und weitere Informationen gibt es dort oder im Internet (z.B. unter www.bafoeg.bmbf.de. oder www.bafoeg-rechner.de). Nebenjobs 1. Selbstfinanziertes Studium - Nebenjob Immer mehr Studierende stopfen Lücken im monatlichen Budget mit einem Job neben dem Studium. Zwei Drittel aller Studierenden jobben studienbegleitend, doch die starre Struktur der Bachelorstudiengänge, kombiniert mit der 30 Nebenjobs gestiegenen Prüfungslast, erschwert es zusätzlich, Studium und Job unter einen Hut zu bringen. Du solltest deswegen immer im Blick behalten, wie viel Zeit dir neben deinem Job für das Studium und auch für Freizeit und Privates bleibt. Dann kannst du realistisch einschätzen, wie viele Module du belegen kannst und willst: Ein Modul erst zu belegen und dann mitten im Semester völlig überfordert wieder abzubrechen, ist für dich selbst enttäuschend und einfach unnötiger Stress. Für die eigene Zufriedenheit ist es sicherlich ratsamer, weniger Module oder Kurse zu belegen und diese erfolgreich abzuschließen. Leider trifft das aber nicht uneingeschränkt auf BAföG-Empfänger_innen zu. Ihnen sitzt die Regelstudienzeit ganz entscheidend im Nacken. Auch wenn du vorwiegend Studierende_r bist und der Job für dich nur ein Nebenverdienst ist, solltest du nicht auf deine Rechte als Arbeitnehmer_in verzichten. Warum sollten dir weniger Rechte zustehen, als allen anderen Arbeitnehmer_innen? Vor allem: Was bedeutet es für die Allgemeinheit, wenn sich Studierende immer mit den miesesten Arbeitsbedingungen abfinden? Als Arbeitnehmer_in hast du verschiedene Rechte und Pflichten. Das gilt zum einen in deiner Beziehung zu Deinem/r Arbeitgeber_in und zum anderen gegenüber der Sozialversicherung. Trotz- dem ist es meist besser, etwas Schriftliches zu haben, wenn im Fall der Fälle Aussage gegen Aussage steht. Deswegen ist der/die Arbeitgeber_in verpflichtet, dir einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dies sollte möglichst vor Antritt der Stelle erfolgen, spätestens aber vier Wochen nach deinem ersten Arbeitstag. Im Arbeitsvertrag müssen Entlohnung, Tätigkeit, Arbeitszeit, ggf. die Befristung des Arbeitsverhältnisses etc. geregelt werden. Allgemein gilt je- doch: Im Arbeitsvertrag können keine Regelungen stehen, die im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen einen Nachteil für dich als Arbeitnehmer_in darstellen. Hinweis: Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Kommt Dein_e Arbeitgeber_in dem nicht binnen eines Monats nach, kannst du dich über einen unbefristeten Arbeitsvertrag freuen! Stehst du nun nach der vermeintlichen Frist ohne Job da, schau in der „students at work“ Beratung vorbei. 2.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2. Deine Rechte als Arbeitnehmer_in 2.1 Ein schriftlicher Arbeitsvertrag Du hast das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Entgegen der landläufigen Vorstellung besteht zwischen dir und deiner/m Arbeitgeber_in auch ein Arbeitsvertrag, wenn ihr nur mündliche Vereinbarungen vereinbart habt. Wenn du krank bist und deswegen nicht arbeiten kannst, hast du trotzdem das Recht auf Entlohnung. Bei einer Krankheit, die länger als drei Tage dauert, solltest du zum Arzt gehen und dir ein Attest besorgen. Hinweis: Auch wenn du nur wenige Tage/Stunden in der Woche arbeitest, hast du bei Krankheit einen Anspruch Nebenjobs 31 auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist hier, ob du gearbeitet hättest, wenn du gesund gewesen wärst. Arbeitest du zu sehr unregelmäßigen Zeiten, wird ein Mittel gebildet, wie viel du im Durchschnitt arbeitest und dir diese entgangene Arbeitszeit entlohnt. Du musst diese Zeit natürlich nicht nacharbeiten! 2.3 Bezahlter Urlaub Du hast einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage hängt von der Anzahl der Arbeitstage ab. Bei einer Sechs-TageArbeitswoche sind es 24 Tage, eine Fünf-Tage-Arbeitswoche ergibt 20 und bei einer z.B. Zwei-Tage-Arbeitswoche hast du immerhin noch Anspruch auf 8 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr. Die erworbenen Ansprüche kannst du dir dann auf deine bisherige Arbeitszeit runter rechnen und entsprechend in Anspruch nehmen. Wenn du sechs Monate gearbeitet hast, kannst du bereits den Urlaub für das ganze Jahr nehmen. Hinweis: Wenn du während des Urlaubs krank wirst, solltest du das deinem/r Arbeitgeber_in melden. Tage in denen du krank bist, gehen nicht von deinen Urlaubstagen ab. Hier greift die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Urlaub ist zur Erholung bestimmt. Folglich darfst du auch nicht während des Urlaubs in einer anderen Beschäftigung arbeiten. 32 Nebenjobs 2.4 Feiertage Fällt ein Tag, an dem du üblicherweise arbeitest, auf einen gesetzlichen Feiertag, musst du an diesem Tag nicht arbeiten, es sei denn, dass es in diesem Betrieb üblich ist, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten (z.B. in der Uni-Klinik). Du hast trotzdem einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausgefallene Arbeitszeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. 2.5 Arbeitszeit Nach sechs Stunden Arbeit hast du Anspruch auf mindestens 15 Minuten Pause, bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden besteht ein Anspruch auf mindestens 30 Minuten. Auch sieben Tage die Woche durchzuarbeiten ist i.d.R. nicht zulässig. Was in deiner Branche erlaubt ist, erfährst du in der Beratung. Hinweis: Wo und wie du deine Pausenzeit verbringst ist allein Deine Sache. 2.6 Mutterschutz In der Schwangerschaft genießen Frauen besonderen Schutz in Fragen der Kündigung, der Arbeitstätigkeit u.v.m. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sind Frauen von der Arbeit freigestellt. 2.7 Kündigungsschutz Liegt keine außerordentliche Verfehlung der/des Arbeitnehmer_in vor, sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine Kündigung eigentlich nicht möglich, es sei denn, es gibt dazu eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. 2.8 Arbeitsschutz Für viele Bereiche gibt es Gesetze und Verordnungen, die Arbeitnehmer_innen am Arbeitsplatz schützen sollen. Ein Beispiel ist die Bildschirmarbeitsverordnung. Sie regelt sehr detailliert, wie ein Rechner am Arbeitsplatz ausgestattet sein muss, um Gesundheitsschäden zu vermeiden und komfortables Arbeiten zu ermöglichen. Welche Gesetze und Verordnungen in deiner Branche gelten, erfragst du am Besten bei der zuständigen Gewerkschaft oder beim „students at work“-Beratungsteam des Deutschen Gewerkschaftsbundes. 2.9 Gesetzlicher Mindestlohn Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland für alle Beschäftigten der gesetzliche Mindestlohn, d.h. du hast als Beschäftigte_r grundsätzlich Anspruch auf 8,50 Euro brutto pro Stunde. Leider gibt es im Gesetz allerdings einige Ausnahmen. So gilt der Mindestlohn z.B. nicht für Minderjährige, Auszubildende, Dualstudierende oder bei einem Pflichtpraktikum. Außerdem gibt es für einzelne Branchen Übergangsregeln, welche die Einführung des Mindestlohns bis 2017 aufschieben. Wenn du seit dem 01.01.2015 einen neuen Job angefangen hast oder seitdem für einen bestehenden Job keinen neuen Arbeitsvertrag bekommen hast und dein Stundenlohn unter dem Mindestlohn von 8,50 Euro liegt, komm in der „students at work“-Beratung vorbei. Wahrscheinlich hast du Anrecht auf mehr Lohn. 2.10 Durchsetzung deiner Rechte und Mitbestimmung im Betrieb/Unternehmen Das ist nur ein grober Umriss deiner grundlegenden Rechte als Arbeit- nehmer_in. Oft sind günstigere Regelungen in Betrieb-/Dienstvereinbarungen getroffen worden. Falls es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, kannst du näheres bei ihm erfahren. Auch wenn du Hilfe bei der Durchsetzung von den oben genannten Rechten gegenüber deiner/m Arbeitgeber_in brauchst, sollte der erste Weg zum Betriebsrat, der Gewerkschaft oder zur Beratung führen. Einen Betriebsrat gibt es bei dir nicht? Die Arbeitnehmer_innen in einem Unternehmen, welches mehr als fünf Beschäftigte hat (auch Studierende zählen dazu), haben das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Die gewählte Person hat Nebenjobs 33 diverse Mitspracherechte im Betrieb, insbesondere, wenn es um Kündigungen u.ä. geht. Da der Betriebsrat in einem besonderen Verhältnis zum/zur Arbeitgeber_in steht, genießt er auch einen besonderen Kündigungsschutz. Vielleicht möchtest du in dem Unternehmen in dem du arbeitest einen Betriebsrat gründen? Wende dich an die „students at work“-Beratung! 3 Steuern und Sozialversicherung 3.1 Einkommenssteuer Du bist dazu verpflichtet, dem Finanzamt alle deine Einkünfte offen zu legen und die dafür fällige Einkommenssteuer zu zahlen. In der Regel wird die Einkommenssteuer automatisch von deiner/m Arbeitgeber_in an das Finanzamt abgeführt. Mit einer Steuererklärung, in der du besondere finanzielle Belastungen oder Ansprüche auf Freibeträge geltend machen kannst, kannst du deine steuerlichen Abzüge nachträglich reduzieren. Die benötigten Formulare erhältst du beim Finanzamt (Wilhelm-Liebknecht-Platz 3–4, 04105 Leipzig). Doch auch hier gibt es Ausnahmen, z.B. bei einem Minijob. Du solltest dich also vor Antritt einer Stelle informieren. Hinweis: Pro Jahr kannst du 8.354 Euro steuerfrei verdienen. Wenn dein Jahreseinkommen diesen Betrag nicht übersteigt, kannst du dich bei deinem Finanzamt auch vom automatischen Steuereinzug befreien lassen. 34 Nebenjobs 3.2 Elektronische Lohnsteuer Abzugs Merkmale (ELStAM) Seit 2013 wurde auf das elektronische System zur Lohnsteuerabrechnung umgestellt. Heute genügt es deiner/m neuen Arbeitgeber_in deine Steueridentifikationsnummer zu nennen. Solltest du mehr als einen Job haben, so musst du dies deiner/m Arbeitgeber_in mitteilen, da du bei jedem weiteren Job in die Steuerklasse VI eingruppiert wirst, welche einen hohen Steuerabzug bedeutet. Üblicherweise hat man als unverheiratete_r Student_in die Lohnsteuerklasse I für den ersten Job. Verheiratete ohne Kind, aber mit ähnlich hohem Einkommen, haben jeweils die Steuerklasse IV, bei der der gesetzliche Freibetrag entsprechend hoch ist. Wer lange Zeit mehrere Jobs hat (Steuerklasse I und VI), kann den Steuerfreibetrag beim Finanzamt splitten lassen, damit auch auf der VI nicht so viel oder gar keine Steuern fällig werden. 3.3 Beschäftigungsformen und Sozialversicherung In der Regel ist die Beschäftigung einer/s Arbeitnehmer_in sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Arbeitgeber_ in und Arbeitnehmer_in sind gesetzlich dazu verpflichtet, Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Zur Sozialversicherung zählen die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosen- versicherung. Die Art und Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach der Beschäftigungsform und dem Entgelt. Hinzu kommen noch einige Besonderheiten für Studierende. 3.3.1 Arbeitslosenversicherung Studierende sind von Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben. Deshalb hast du auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Allerdings gilt die Befreiung nur, wenn du für den Job nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufbringst (Ausnahme: Jobs, die auf höchstens zwei Monate befristet sind oder nur in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, Nachtund Wochenendarbeit). Wenn du also mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest und dabei regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst, musst du wie jede_r andere 1,5% von deinem Brutto-Verdienst als Arbeitslosenversicherungsbeitrag abführen. Dasselbe gilt, wenn Du während eines Urlaubssemesters arbeitest und regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst. Promotionsstudent_innen gelten in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht als Student_innen. du dich entscheiden, in welchem System du für die Dauer deines Studiums sein willst: In der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Dauer deines Studiums, so lange, bis eine neue Lebenssituation eintritt. Hinweis: Folgende Informationen gelten nur für die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) 1. Familienversicherung Unter bestimmten Umständen hast du die Möglichkeit, kostenlos bei einem Elternteil oder bei deiner/m Ehepartner_in mitversichert zu werden (sogenannte Familienversicherung). Dann bist du auch von Beiträgen zur Pflegeversicherung befreit. Dabei sind folgende Grenzen zu beachten: • Altersgrenze: Bei einem Elternteil kannst du dich während deiner Ausbildung höchstens bis zu Deinem 25. Geburtstag (plus die Zeit eines Pflichtoder Freiwilligendienstes) mitversichern lassen. Für die Familienversicherung bei deiner/m eigenen Ehegatt_in gibt es keine Altersgrenze. 3.3.2 Kranken- und Pflegeversicherung • Einkommen der/des Studierenden: Wenn du familienversichert bist darfst du regelmäßig nicht mehr als 450 Euro in einem Minijob (bzw. nicht mehr als 450 Euro bei einem regulären Job) verdienen. Studierende müssen krankenversichert sein. Zu Beginn deines Studiums kannst • Einkommen der Eltern: Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist, und Nebenjobs 35 dessen Einkommen höher liegt als das des gesetzlich Versicherten und zusätzlich die Jahreseinkommensentgeltgrenze (derzeit 48.600 Euro brutto) übersteigt, so kannst du dich bei deinem gesetzlich versicherten Elternteil nicht kostenlos mitversichern lassen. 2. Studentische Krankenversicherung Wenn du nicht kostenlos familienversichert sein kannst, musst du dich selbst versichern. Dafür bieten die gesetzlichen Krankenkassen eine studentische Krankenversicherung an. Der Beitrag liegt bei 61,01 Euro plus kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Dazu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung (ca. 13 Euro im Monat). Allerdings gilt dies nur für Studierende, die noch nicht das 14. Fachsemester oder das 30ste Lebensjahr erreicht haben. Wenn du diese Grenzen überschreitest, kannst du eine freiwillige Krankenversicherung (siehe unten) bei einer gesetzlichen Krankenkasse abschließen (ab 110 Euro pro Monat) oder dich privat krankenversichern. Den Studierendenstatus in der Krankenversicherung verlierst du, wenn du nebenbei arbeitest und dafür mehr als 20 Stunden je Woche aufbringst. Wenn du also mehr als 20 Stunden arbeitest oder während eines Urlaubssemesters regelmäßig mehr als 450 Euro verdienst, musst du 7,3% deines Brutto-Verdienstes als Krankenversicherungsbeitrag abführen. 36 Nebenjobs 3. Freiwillige Krankenversicherung Der Name ist irreführend: Da es für Studierende eine Krankenversicherungspflicht gibt, kannst du dir nicht aussuchen, ob du „freiwillig krankenversichert“ sein willst oder doch lieber ganz auf eine Krankenversicherung verzichtest. Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ist einkommensabhängig, jedoch mindestens doppelt so hoch wie der Beitrag zur studentischen Krankenund Pflegeversicherung. 3.3.3 Rentenversicherung Wenn du nur studierst, musst du keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Wenn du jedoch neben deinem Studium arbeitest, wirst du rentenversicherungspflichtig. Bei einer regulären Beschäftigung wird von deinem Bruttolohn der Arbeitnehmer_innenanteil von 9,35% abgezogen. Bei einem Minijob (bis 450 Euro) zahlst du 3,9%. Du kannst aber auch einen Antrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht stellen. Bei einem sogenannten Midijob (bis 850 Euro) zahlst du entweder freiwillig den vollen Beitrag oder du machst von der Gleitzonenregelung gebrauch und zahlst einen gestaffelten Beitrag, abhängig von deinem Einkommen. 3.3.4 Kurzfristige Beschäftigung Wenn dein Job (oder mehrere Jobs zusammen) auf 70 Tage bzw. 3 Monate im Jahr befristet ist, handelt es sich um eine sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“. Das Geld, das du in einem solchen Beschäftigungsverhältnis verdienst ist sozialversicherungsfrei. Dabei gibt es keine Lohnobergrenzen oder Beschränkung der wöchentlichen Arbeitsstunden. Allerdings sind diese Jobs steuerpflichtig. 3.3.5 Selbstständige Tätigkeit Bei der freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit gibt es viele Besonderheiten. Was ist eine Selbstständige Beschäftigung? Als Selbstständige_r bist du eigenständig tätig und nicht einer/m Arbeitgeber_in unterstellt. Du entscheidest i.d.R selbst, wie und wo du die zu erledigende Arbeit vollbringst. Selbstständige Tätigkeit drückt sich z.B. dadurch aus, dass du keinen Lohn bekommst, sondern selbst Rechnungen schreiben musst. Arbeitsschutzgesetze? Wenn du selbstständig arbeitest, fällst du aus vielen Arbeitsschutzrechten raus (kein bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit uvm.). Sozialversicherungspflicht? I.d.R. bist du nicht sozialversicherungspflichtig. Darum ist es für Arbeitgeber_innen meist eine sehr lohnende Angelegenheit, dich „auf Rechnung“ arbeiten zu lassen, also keinen Arbeitsvertrag mit dir zu schließen, sondern einen Werkoder Honorarvertrag. Scheinselbstständigkeit? Das heißt, dein_e Arbeitgeber_in hat mit dir einen Vertrag als Selbstständige_r geschlossen, tatsächlich jedoch gleicht euer Verhältnis eher einem typischen Anstellungsverhältnis. Dabei ist zu beachten: Trotz dieser „Scheinselbstständigkeit“ genießt du im Zweifel alle Arbeitnehmer_innenrechte. Ob du wirklich selbstständig oder „scheinselbstständig“ bist, stellt die Rentenversicherung Bund fest. Ggf. müssen dann SV-Beiträge nachgezahlt werden. Arbeitnehmer_innen zahlen für drei Monate zurück, Arbeitgeber_innen i.d.R. für bis zu drei Jahre rückwirkend. Was muss ich als Selbstständige_r erledigen? Du brauchst vom Finanzamt eine Steuernummer (nicht zu verwechseln mit der LohnsteuerID), die dann auf den Rechnungen stehen muss, damit die/ der Auftraggeber_in ordentlich abrechnen kann. 3.4 Fehler bei der Abrechnung der Sozialabgaben? Wenn zu viel oder ungerechtfertigt Sozialabgaben gezahlt wurden, ist der/ die entsprechende Arbeitgeber_in anzusprechen. Sie/Er muss den zu viel gezahlten Beitrag im Folgemonat verrechnen und das Geld erstatten. Die Bundesknapp- schaft oder Krankenkassen werden dies nicht tun! Nebenjobs 37 3.5 Verdienstgrenzen im Überblick Bei deinem Einkommen musst du noch folgende Grenzen beachten: Wenn du BAföG empfängst, darfst du ca. 450 Euro/Monat zuverdienen, danach wird anteilig gekürzt 405 Euro/ Monat (im Minijob 450 Euro/Monat) für die Familienversicherung in der Krankenkasse 8.354 Euro (+ Werbekostenpauschale), der Steuerfreibetrag, darüber liegende Einkünfte musst du versteuern. Ausnahme: Praktikum Bei Praktika muss zuerst unterschieden werden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum, das in deiner Studienordnung vorgeschrieben ist, oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. In jedem Fall muss dein Praktikumsvertrag den Lerncharakter deiner Tätigkeit widerspiegeln. Du hast ein Anrecht auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag. 4.1 Pflichtpraktikum Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil deiner Ausbildung (deines Studiums) behandelt. Wenn du ein Praktikumsentgelt bekommst (egal wie hoch) musst du daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. 38 Nebenjobs Leider hast du bei einem Pflichtpraktikum keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder ein Praktikumsentgelt. Allerdings kann dies in deinem Praktikumsvertrag explizit geregelt werden. Das musst du mit deinem Praktikumsberieb verhandeln. In jedem Fall finden aber Arbeitsschutzregelungen (Begrenzung der Arbeitszeit, Anspruch auf Pausen und Ruhetage, uvm.) Außerdem hast du Anrecht auf ein Praktikumszeugnis. 4.2 Freiwilliges Praktikum Ein freiwilliges Praktikum während deines Studiums wird wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt. Wenn du ein Entgelt gezahlt bekommst, musst du daraus Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei gelten alle üblichen Ausnahmeregelungen. Du hast bei einem solchen Praktikum Anrecht auf Urlaub, ein Entgelt und somit auch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Wichtige Hinweise für ausländische Student_innen Als ausländische_r Student_in bist du in die Sozialversicherung und das Arbeitsrecht genauso integriert wie deutsche Student_innen. Allerdings ist die Länge der Arbeitsgenehmigung deines Aufenthaltstitels zu beachten. Sie wird von der Ausländerbehörde entweder in deinem Aufenthaltstitel/Zusatzblatt oder im Pass vermerkt. Bringt diese Unterlagen und den Student_innenausweis zur Jobvermittlung mit. Student_innen aus EU-Staaten haben keine Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt, die auf 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr beschränkt ist (Stand Juli 2012). Die letztgenannte Regelung betrifft vorrangig Student_innen im Studienkolleg. Dauert ein Tag weniger als 4 Stunden handelt es sich um einen halben Tag. Eine längere tägliche Arbeitszeit zählt als voller Tag. Die Arbeitserlaubnis gilt für das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember), nicht für die vergangenen 365 Tage. Die notwendigen Arbeitsunterlagen (Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsausweis) erhälst du problemlos. Beim Finanzamt gibt es die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug und deine Krankenkasse hilft bei der Beantragung des Sozialversicherungsausweises. Die Sonderregelungen für die Beschäftigung bei Personalleasing-Firmen sind entfallen. Nur für den Fall, dass es große sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gibt, muss ein Vertrag in der Muttersprache der/des Arbeitnehmer_ in ausgefertigt werden. Nicht nur für ausländische Student_innen gilt, dass immer häufiger auf Rechnungs-/Steuernummer gearbeitet wird. Das ist kein Angestellten-Arbeitsverhältnis. Du bist quasi Freiberufler_in. Beachte hier die oben genannte Regelungen und das Problem der Scheinselbstständigkeit. Bei ausländischen Student_innen kann mit der Eintragung im Pass eine selbständige Tätigkeit ausgeschlossen sein! Sozialversicherungspflichtig sind auch diese Jobs. Daher solltest du dich bei deiner Krankenkasse beraten lassen, damit es bei einer Überprüfung nicht zu unangenehmen Nachforderungen kommt. Vor allem die Familienversicherung steht auf dem Prüfstein. Ausländische Student_innen 39 IMPRESSUM IMPRESSUM 2. Auflage, 1.200 Exemplare, Oktober 2015 2. Auflage, 1.200 Exemplare, Herrausgegeben vom Referat fürOktober Soziales2015 Herrausgegeben vom Referat für Soziales des Student_innenRats der Universität Leipzig. des Student_innenRats der Universität Universitätsstraße 1, 04109 Leipzig Leipzig. Universitätsstraße 1, 04109 Leipzig [email protected] [email protected] www.stura.uni-leipzig.de www.stura.uni-leipzig.de Druck: Druckerei + Werbezentrum Leipzig Druck: Druckerei + Werbezentrum Leipzig V.i.S.d.P.: Dominik Schwarz V.i.S.d.P.: Schwarz des Student_innenrates UL Redaktion:Dominik Beratungsangebote Redaktion: Beratungsangebote des Student_innenrates UL Satz und Grafik: Claudia Völkner Satz und Grafik: Claudia Völkner
© Copyright 2024 ExpyDoc