Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V - Arzneimittel für das Jahr 2016 vom 30. September 2015 vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztliche Bundesvereinigung – nachstehend Bundesvertragspartner genannt – für den Abschluss von regionalen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V. Diese Arzneimittelvereinbarungen liegen in der Vertragsverantwortung der regionalen Vertragspartner und sind auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen inhaltlich fortzuentwickeln. KVbezogene Ausgabenvolumina werden von den Bundesvertragspartnern nicht festgesetzt. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 1. 2 Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für die Jahre 2014 und 2015 (1) Die Bundesvertragspartner hatten sich mit den Rahmenvorgaben für das Jahr 2015 darauf verständigt, Abweichungen gegenüber den zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen über die Rahmenvorgaben für das Folgejahr zu berücksichtigen. Im Jahr 2014 wurde ein Sonderausgabenvolumen von 2,4 Prozent (ca. 750 Mio. Euro) für die Behandlung der chronischen Hepatitis C mit den dafür ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimitteln vereinbart. Es soll der besonderen Markteintrittssituation der neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C Rechnung tragen. Für diese Arzneimittel fielen im Jahr 2014 Ausgaben von ca. 590 Mio. Euro an. Aufgrund der Erfahrungen mit der Umsetzung in den regionalen Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V verständigen sich die Bundesvertragspartner, das Sonderausgabenvolumen nicht mehr als prozentualen Anpassungsfaktor auszuweisen, sondern als gesonderten EuroBetrag, der bei der Weiterentwicklung des Ausgabenvolumens nicht berücksichtigt wird. Die bisher für 2014 vereinbarten Anpassungsfaktoren sind daher um 2,4 Prozent für das Sonderausgabenvolumen zu korrigieren. Die bundesweit zu bewertenden Faktoren (Faktoren 2, 3, 4, 5 und 7), die nicht neu bewertet werden, ergeben somit einen Gesamtanpassungsbedarf in Höhe von plus 5,5 Prozent für 2014 (Anlage 1). Für 2015 war in den Anpassungsfaktoren ein Sonderausgabenvolumen von plus 3,0 Prozent für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C berücksichtigt. Die vereinbarten Anpassungsfaktoren für das Jahr 2015 sind, der neuen Systematik folgend, daher um 3,0 Prozentpunkte zu vermindern. Zusätzlich wird der Anpassungsfaktor „Preisentwicklung“ (nun minus 2,2 Prozent) neu bestimmt, so dass die bundesweit zu bewertenden Anpassungsfaktoren mit plus 1,7 Prozent bewertet werden (Anlage 2). Für das Jahr 2015 wird das Sonderausgabenvolumen für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C aufgrund der Kostenentwicklung des ersten Halbjahres 2015 vorläufig neu auf 1.400 Mio. Euro festgelegt. Die Vertragspartner weisen darauf hin, dass dieses Sonderausgabenvolumen derzeit nicht abschließend bewertbar ist. Das Sonderausgabenvolumen ist daher im Folgejahr gemäß der tatsächlichen spezifischen Ausgabenentwicklung neu zu bewerten. Das Sonderausgabenvolumen steigert das Richtgrößenvolumen nicht und geht nicht in die Kalkulation der fachgruppenspezifischen Richtgrößen ein. Die Verordnungskosten der ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel sind damit nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (Auffälligkeitsprüfung). Die Vorgehensweise der Bundesvertragspartner bei der Ausgliederung dieses Sonderausgabenvolumens ist von den regionalen Vertragspartnern ebenfalls anzuwenden. Die für 2014 und 2015 regional festgelegten Ausgabenvolumina sind um die Höhe der für das Sonderausgabenvolumen für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C vereinbarten Anpassungsfaktoren zu bereinigen. Bei der Ergebnismessung sind die tatsächlichen regionalen Ausgaben zu berücksichtigen. (2) Die sich aus der Neubewertung der Anpassungsfaktoren ergebende Differenz ist bei der Festlegung der regionalen Ausgabenvolumina sowie bei der Vereinbarung der regionalen Richtgrößenvolumina für das Jahr 2016 zu berücksichtigen. Die Neubewertung der Anpassungsfaktoren hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2015 vereinbarten Richtgrößen nach § 84 Abs. 6 SGB V. 2. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2016 (1) Die Bundesvertragspartner bewerten für das Jahr 2016 die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummern 2 bis 5 und 7 SGB V bundesweit mit insgesamt plus 3,7 Prozent. Das Sonderausgabenvolumen nach Abschnitt 1 Abs. 1 wird vorläufig auf 1.400 Mio. Euro festgelegt. Die Vertragspartner weisen darauf hin, dass dieses Sonderausgabenvolumen für das Jahr 2016 derzeit nicht abschließend bewertbar ist, sondern sich nur schätzen lässt. Abschnitt 1 Abs. 1 gilt Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 3 entsprechend. Die Bewertungen zu den einzelnen Faktoren sind in Anlage 3 zusammengestellt. Die Anpassungsfaktoren sind in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V auf Landesebene anzuwenden. Die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummer 1, 6 und 8 SGB V sind von den regionalen Vertragspartnern in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V festzulegen. Dabei sollte der regionale, medizinisch begründete Versorgungsbedarf und dessen Veränderung bei der Anpassung des Ausgabenvolumens berücksichtigt werden. (2) Als Maßnahmen zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Nummer 8 SGB V vereinbaren die Bundesvertragspartner für verordnungsstarke Anwendungsgebiete: A. nachfolgende Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. HMG-CoA-Reduktasehemmer (Simvastatin und Pravastatin) Selektive Betablocker (Bisoprolol und Metoprolol) Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH (Tamsulosin) Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (Citalopram und Sertralin) Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose (Alendronsäure und Risedronsäure) ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren (Enalapril, Lisinopril und Ramipril) ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren in Kombination mit Diuretika bzw. CalciumAntagonisten (Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils mit HCT bzw. Amlodipin und Nitrendipin) 8. Schleifendiuretika (Furosemid und Torasemid) 9. Calcium-Antagonisten (Amlodipin und Nitrendipin) 10. Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (Amitriptylin und Doxepin) B. Verordnungshöchstquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel: 1. HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltige Arzneimittel: Anteil von ezetimibhaltigen Arzneimitteln einschließlich Kombinationen an der gesamten Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltigen Arzneimittel 2. Antidiabetika exklusive Insuline: Anteil der GLP-1-Analoga an der Gesamtgruppe der Antidiabetika exklusive Insuline 3. Opioide: Anteil der transdermalen Darreichungsformen an den oralen und transdermalen Darreichungsformen C. Verordnungsmindestquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel: 1. Opioide: Anteil der generikafähigen an allen BtM-pflichtigen, oralen Opioiden 2. Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe: Anteil von „biosimilarem“ Erythropoietin an der gesamten Gruppe der Erythropoesestimulierenden Wirkstoffe 3. Infliximab: Anteil der biosimilaren Infliximab-haltigen Arzneimittel an der gesamten Gruppe des Wirkstoffs Infliximab. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 4 (3) Mit regionalen Zielvereinbarungen sollen die Vertragsärzte angeleitet werden, durch Verlagerung der Verordnungen hin zur Leitsubstanz und zu preisgünstigen Arzneimitteln sowie zu wirtschaftlichen Versorgungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Die Bundesvertragspartner haben aus Daten der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) für das erste Halbjahr 2015 die tatsächlichen Anteile der Leitsubstanzen und Verordnungsquoten zu den nach Absatz 2 bestimmten Arzneimittelgruppen für jede Kassenärztliche Vereinigung ermittelt. Sie empfehlen hierzu jeweils bundeseinheitliche Zielanteile. Soweit in einer Kassenärztlichen Vereinigung eine Zielvorgabe bereits erreicht oder übertroffen ist, soll ihr Wert als Zielgröße gelten (Anlage 4). Bei der Bewertung der Zielerreichung können Verordnungen vergleichsweise günstiger Substanzen neben der Leitsubstanz berücksichtigt werden. Außerdem sind gegebenenfalls weitere auf der Landesebene vereinbarte Leitsubstanzen und Arzneimittelgruppen/Leitsubstanz(en) zu berücksichtigen. (4) Für die Beobachtung der Verordnungstätigkeit der Vertragsärzte stellt der GKVSpitzenverband im Rahmen der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) quartalsweise folgende Daten je Vertragsarztnummer sowie je Arzneimittelgruppe zeitnah 1 zur Verfügung: zu Abschnitt 2. Abs. 2 Buchst. A: • tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für die Leitsubstanz(en) • tatsächliches DDD-Volumen für die Arzneimittelgruppe zu Abschnitt 2. Abs. 2 Buchst. B und C: • tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für das bzw. die zur Quote bestimmte(n) Arzneimittel • tatsächliches DDD-Volumen für die bestimmte Arzneimittelgruppe. Die vorgenannten Daten werden je Arztnummern-Betriebsstättennummern-Kombination ausgewiesen (LANR-BSNR). Damit können diese Verordnungsdaten arztbezogen sowie je Betriebsstätte ausgewertet werden. (5) Grundlage der Auswertungen für die GKV-Arzneimittel-Schnellinformation nach Abs. 4 ist die im Jahre 2015 geltende amtliche DDD-Klassifikation des DIMDI. Für am Markt verfügbare Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen noch keine amtliche DDD des DIMDI festgelegt ist, wird zur Berechnung hilfsweise die DDD nach WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) verwendet. Ergeben sich bei der späteren Festlegung einer amtlichen DDD Abweichungen zur DDD nach WIdO, wird die amtliche DDD des DIMDI bei der Berechnung zu Grunde gelegt. Die Wirkstoffe Albiglutid und Dulaglutid sind im amtlichen ATC-Index noch nicht klassifiziert, sollen aber in den Auswertungen berücksichtigt werden. Zur Berechnung der Quote B02 wird daher für Albiglutid- und Dulaglutid-haltige Arzneimittel zunächst die ATC/DDD-Klassifikation des WIdO zu Grunde gelegt. (6) Zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven empfehlen die Bundesvertragspartner außerdem, auf regionaler Ebene fachgruppenspezifische Vereinbarungen zu schließen (vergl. § 84 Abs. 2 Nummern 6 und 8 SGB V). 1 Die Bundesvertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass sich die Lieferung bei Störungen der Datenlieferungen, die nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, verzögern kann. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 3. 5 Empfehlung der Bundesvertragspartner zur Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V (1) Die Bundesvertragspartner empfehlen, einen Arzt, der überwiegend die für sein Verordnungsspektrum auf regionaler Ebene nach § 84 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SGB V gesetzten Ziele erreicht hat, für die in diesen Zielen beinhalteten Arzneimittel von der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu befreien. Voraussetzungen hierfür sind der indikationsgerechte Einsatz, eine adäquate Verordnungsmenge sowie entsprechende Regelungen in der Prüfvereinbarung. (2) Die Bundesvertragspartner empfehlen daher den Partnern der Prüfvereinbarungen nach § 106 SGB V, entsprechende Regelungen in die Prüfvereinbarungen aufzunehmen. 4. Fortschreibung der Rahmenvorgaben Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Bewertungen gemäß § 84 Abs. 7 SGB V beruhen auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung. Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2016 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folgejahres, wenn möglich nach den Erkenntnissen aus der KV-bezogenen GKVArzneimittel-Schnellinformation (GAmSi-KV), zu berücksichtigen. -x-x-x- Berlin, den 30. September 2015 Kassenärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 6 Anlage 1 Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2014 Anpassungsfaktoren Festlegung 1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten 2. Preisentwicklung 2 regional festzulegen +1,9% 3. gesetzliche Leistungspflicht ±0,0% 4. Richtlinien Bundesausschuss ±0,0% 5. Einsatz innovativer Arzneimittel +3,2% 6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen 7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen regional festzulegen +0,4% 8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen Anpassung von 2013 nach 2014 Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung Hinweise regional festzulegen +5,5% 590 Mio. € Anwendung gemäß den Vorgaben nach Abschnitt 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 7 Anlage 2 Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2015 Anpassungsfaktoren Festlegung 1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten 2. Preisentwicklung 2 regional festzulegen -2,2% 3. gesetzliche Leistungspflicht ±0,0% 4. Richtlinien Bundesausschuss ±0,0% 5. Einsatz innovativer Arzneimittel +3,3% 6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen 7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen regional festzulegen +0,6% 8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen Anpassung von 2014 nach 2015 Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung Hinweise regional festzulegen +1,7% 1.400 Mio. € Anwendung gemäß den Vorgaben nach Abschnitt 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 8 Anlage 3 Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2016 Anpassungsfaktoren Festlegung 1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten 2. Preisentwicklung 2 regional festzulegen -0,3% 3. gesetzliche Leistungspflicht ±0,0% 4. Richtlinien Bundesausschuss ±0,0% 5. Einsatz innovativer Arzneimittel +3,5% 6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen 7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen regional festzulegen +0,5% 8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen Anpassung von 2015 nach 2016 Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung 2 Hinweise regional festzulegen +3,7% 1.400 Mio. € Anwendung gemäß den Vorgaben nach Abschnitt 1 Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V sind nicht berücksichtigt, da sie keinen für die Rahmenvorgaben der Bundesebene zu berücksichtigenden Faktor darstellen. Vertragliche Rabatte aus Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V sind grundsätzlich vollständig als Gegenstand der regionalen Arzneimittelvereinbarungen zu berücksichtigen. Über welchen Zeitraum und in welcher Form dies erfolgt, bleibt den regionalen Verhandlungspartnern überlassen. Die entsprechenden Daten sind von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 9 Anlage 4 Arzneimittelgruppe (Leitsubstanzquote) KV Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe Zielwert 2016 Arzneimittelgruppe (Leitsubstanzquote) KV Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe Zielwert 2016 Arzneimittelgruppe (Leitsubstanzquote) KV Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe Zielwert 2016 A01 HMG-CoAReduktasehemmer A02 Selektive Betablocker A03 Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH A04 Selektive SerotoninRückaufnahmeInhibitoren (Simvastatin und Pravastatin) 72,4% 72,7% 69,2% 76,1% 85,1% 77,1% 75,2% 77,2% 79,7% 76,9% 73,9% 74,9% 79,7% 80,3% 76,1% 79,0% 73,1% 77,0% (Bisoprolol und Metoprolol) 86,0% 90,7% 85,4% 87,5% 93,5% 89,5% 87,7% 89,2% 88,8% 88,5% 86,2% 89,2% 85,1% 87,7% 89,7% 85,2% 87,0% 88,0% (Tamsulosin) (Citalopram und Sertralin) 66,9% 70,2% 62,6% 68,2% 69,0% 62,4% 70,1% 70,0% 71,7% 69,3% 68,4% 55,6% 70,2% 63,8% 70,0% 66,6% 70,8% 70,0% A05 Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose A06 ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren (Alendronsäure und Risedronsäure) (Enalapril, Lisinopril und Ramipril) 78,9% 80,7% 72,7% 77,4% 82,9% 82,2% 81,6% 80,3% 80,1% 84,5% 81,9% 80,9% 72,5% 80,3% 83,0% 74,5% 89,3% 81,0% 72,4% 73,3% 68,2% 67,5% 75,4% 72,1% 72,2% 68,8% 73,1% 72,2% 70,1% 70,7% 64,8% 66,0% 72,7% 63,8% 72,1% 73,0% A07 ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren in Kombination mit Diuretika bzw. CalciumAntagonisten (Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils HCT bzw. Amlodipin und Nitrendipin) 44,5% 45,2% 35,5% 35,1% 52,7% 43,8% 44,2% 28,3% 46,9% 47,7% 41,5% 37,8% 30,0% 33,8% 44,2% 31,4% 45,3% 45,0% A09 Calcium-Antagonisten A10 Nichtselektive MonoaminRückaufnahmehemmer (Amlodipin und Nitrendipin) 80,5% 78,3% 76,5% 73,2% 90,0% 85,3% 78,7% 77,9% 82,3% 85,9% 76,2% 76,8% 76,1% 80,1% 83,4% 77,6% 78,1% 81,0% (Amitriptylin und Doxepin) 50,0% 47,3% 53,8% 46,4% 62,7% 51,9% 52,9% 48,3% 57,3% 49,6% 47,1% 55,5% 40,5% 49,4% 57,7% 44,0% 48,6% 52,0% 88,8% 87,9% 84,1% 86,2% 87,4% 83,4% 88,7% 82,4% 88,0% 87,5% 86,8% 83,0% 84,3% 83,4% 88,2% 84,7% 87,5% 86,0% A08 Schleifendiuretika (Furosemid und Torasemid) 99,1% 99,2% 99,6% 99,1% 99,2% 98,9% 99,4% 98,6% 99,0% 99,3% 98,3% 99,0% 99,1% 99,6% 98,9% 99,3% 99,0% 99,0% Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016 Arzneimittelgruppe (Verordnungshöchstquote) KV Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe Zielwert 2016 Arzneimittelgruppe (Verordnungsmindestquote) KV Baden Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe Zielwert 2016 10 B01 HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltige Arzneimittel B02 Antidiabetika exklusive Insuline B03 Opioide (orale und transdermale Darreichungsformen) (ezetimibhaltige Arzneimittel einschließl. Kombinationen) (GLP-1-Analoga) (transdermale Darreichungsformen) 4,0% 4,2% 3,6% 5,2% 2,4% 4,9% 4,3% 5,7% 3,9% 3,2% 5,0% 4,4% 6,7% 5,2% 3,6% 4,9% 3,5% ≤ 4,5% 2,4% 2,5% 2,5% 4,1% 1,1% 3,2% 3,5% 4,7% 2,7% 2,5% 3,0% 2,2% 4,3% 3,5% 2,3% 3,7% 2,7% ≤ 2,5% 46,6% 49,1% 37,7% 40,0% 32,9% 34,5% 51,0% 41,4% 40,0% 42,2% 44,3% 34,1% 49,1% 45,3% 40,5% 47,8% 39,3% ≤ 41,0% C01 Opioide C02 Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe C03 Infliximab (generikafähige, BtM-pflichtige, orale Darreichungsformen) („biosimilare“ Erythropoietine) („biosimilares“ Infliximab) 70,8% 74,0% 75,2% 65,6% 87,5% 79,4% 68,4% 67,3% 74,0% 78,9% 67,4% 66,4% 68,8% 64,2% 75,0% 64,3% 78,0% ≥ 75,0% 19,6% 56,1% 54,2% 47,5% 66,3% 58,2% 46,2% 47,4% 50,2% 60,2% 58,0% 39,8% 46,8% 60,3% 56,9% 48,1% 55,3% ≥ 55,0% 2,1% 7,2% 2,2% 10,7% 0,7% 0,4% 9,4% 0,4% 6,0% 5,2% 6,2% 9,6% 1,0% 15,7% 4,5% 1,8% 11,4% ≥ 7,0%
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