Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V - Arzneimittel

Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V
- Arzneimittel für das Jahr 2016
vom 30. September 2015
vereinbart zwischen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
und der
Kassenärztliche Bundesvereinigung
– nachstehend Bundesvertragspartner genannt –
für den Abschluss von regionalen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V. Diese
Arzneimittelvereinbarungen liegen in der Vertragsverantwortung der regionalen Vertragspartner
und sind auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen inhaltlich fortzuentwickeln. KVbezogene Ausgabenvolumina werden von den Bundesvertragspartnern nicht festgesetzt.
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016
1.
2
Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für die Jahre 2014 und 2015
(1) Die Bundesvertragspartner hatten sich mit den Rahmenvorgaben für das Jahr 2015 darauf
verständigt, Abweichungen gegenüber den zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen über die Rahmenvorgaben für das Folgejahr zu berücksichtigen. Im Jahr 2014 wurde ein
Sonderausgabenvolumen von 2,4 Prozent (ca. 750 Mio. Euro) für die Behandlung der chronischen Hepatitis C mit den dafür ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimitteln vereinbart.
Es soll der besonderen Markteintrittssituation der neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C Rechnung tragen.
Für diese Arzneimittel fielen im Jahr 2014 Ausgaben von ca. 590 Mio. Euro an.
Aufgrund der Erfahrungen mit der Umsetzung in den regionalen Vereinbarungen nach § 84
Abs. 1 SGB V verständigen sich die Bundesvertragspartner, das Sonderausgabenvolumen
nicht mehr als prozentualen Anpassungsfaktor auszuweisen, sondern als gesonderten EuroBetrag, der bei der Weiterentwicklung des Ausgabenvolumens nicht berücksichtigt wird. Die
bisher für 2014 vereinbarten Anpassungsfaktoren sind daher um 2,4 Prozent für das Sonderausgabenvolumen zu korrigieren. Die bundesweit zu bewertenden Faktoren (Faktoren 2, 3, 4, 5
und 7), die nicht neu bewertet werden, ergeben somit einen Gesamtanpassungsbedarf in Höhe
von plus 5,5 Prozent für 2014 (Anlage 1).
Für 2015 war in den Anpassungsfaktoren ein Sonderausgabenvolumen von plus 3,0 Prozent für
die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C berücksichtigt. Die vereinbarten Anpassungsfaktoren für das Jahr 2015 sind, der neuen
Systematik folgend, daher um 3,0 Prozentpunkte zu vermindern. Zusätzlich wird der Anpassungsfaktor „Preisentwicklung“ (nun minus 2,2 Prozent) neu bestimmt, so dass die bundesweit
zu bewertenden Anpassungsfaktoren mit plus 1,7 Prozent bewertet werden (Anlage 2).
Für das Jahr 2015 wird das Sonderausgabenvolumen für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C aufgrund der Kostenentwicklung des ersten Halbjahres 2015 vorläufig neu auf 1.400 Mio. Euro festgelegt. Die Vertragspartner weisen darauf hin, dass dieses Sonderausgabenvolumen derzeit nicht abschließend
bewertbar ist. Das Sonderausgabenvolumen ist daher im Folgejahr gemäß der tatsächlichen
spezifischen Ausgabenentwicklung neu zu bewerten. Das Sonderausgabenvolumen steigert
das Richtgrößenvolumen nicht und geht nicht in die Kalkulation der fachgruppenspezifischen
Richtgrößen ein. Die Verordnungskosten der ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel sind damit nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SGB V (Auffälligkeitsprüfung).
Die Vorgehensweise der Bundesvertragspartner bei der Ausgliederung dieses Sonderausgabenvolumens ist von den regionalen Vertragspartnern ebenfalls anzuwenden. Die für 2014 und
2015 regional festgelegten Ausgabenvolumina sind um die Höhe der für das Sonderausgabenvolumen für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C vereinbarten Anpassungsfaktoren zu bereinigen. Bei der Ergebnismessung
sind die tatsächlichen regionalen Ausgaben zu berücksichtigen.
(2) Die sich aus der Neubewertung der Anpassungsfaktoren ergebende Differenz ist bei der
Festlegung der regionalen Ausgabenvolumina sowie bei der Vereinbarung der regionalen
Richtgrößenvolumina für das Jahr 2016 zu berücksichtigen. Die Neubewertung der Anpassungsfaktoren hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2015 vereinbarten Richtgrößen nach
§ 84 Abs. 6 SGB V.
2.
Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2016
(1) Die Bundesvertragspartner bewerten für das Jahr 2016 die Anpassungsfaktoren nach § 84
Abs. 2 Nummern 2 bis 5 und 7 SGB V bundesweit mit insgesamt plus 3,7 Prozent. Das Sonderausgabenvolumen nach Abschnitt 1 Abs. 1 wird vorläufig auf 1.400 Mio. Euro festgelegt. Die
Vertragspartner weisen darauf hin, dass dieses Sonderausgabenvolumen für das Jahr 2016
derzeit nicht abschließend bewertbar ist, sondern sich nur schätzen lässt. Abschnitt 1 Abs. 1 gilt
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entsprechend. Die Bewertungen zu den einzelnen Faktoren sind in Anlage 3 zusammengestellt. Die Anpassungsfaktoren sind in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V auf Landesebene anzuwenden. Die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummer 1, 6 und 8 SGB V
sind von den regionalen Vertragspartnern in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V festzulegen. Dabei sollte der regionale, medizinisch begründete Versorgungsbedarf und dessen
Veränderung bei der Anpassung des Ausgabenvolumens berücksichtigt werden.
(2) Als Maßnahmen zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Nummer 8 SGB V vereinbaren die Bundesvertragspartner für verordnungsstarke Anwendungsgebiete:
A. nachfolgende Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
HMG-CoA-Reduktasehemmer (Simvastatin und Pravastatin)
Selektive Betablocker (Bisoprolol und Metoprolol)
Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH (Tamsulosin)
Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (Citalopram und Sertralin)
Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose (Alendronsäure und Risedronsäure)
ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren (Enalapril, Lisinopril und Ramipril)
ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren in Kombination mit Diuretika bzw. CalciumAntagonisten (Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils mit HCT bzw. Amlodipin und Nitrendipin)
8. Schleifendiuretika (Furosemid und Torasemid)
9. Calcium-Antagonisten (Amlodipin und Nitrendipin)
10. Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (Amitriptylin und Doxepin)
B. Verordnungshöchstquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel:
1. HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltige Arzneimittel:
Anteil von ezetimibhaltigen Arzneimitteln einschließlich Kombinationen an der gesamten
Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltigen Arzneimittel
2. Antidiabetika exklusive Insuline:
Anteil der GLP-1-Analoga an der Gesamtgruppe der Antidiabetika exklusive Insuline
3. Opioide:
Anteil der transdermalen Darreichungsformen an den oralen und transdermalen Darreichungsformen
C. Verordnungsmindestquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel:
1. Opioide:
Anteil der generikafähigen an allen BtM-pflichtigen, oralen Opioiden
2. Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe:
Anteil von „biosimilarem“ Erythropoietin an der gesamten Gruppe der Erythropoesestimulierenden Wirkstoffe
3. Infliximab:
Anteil der biosimilaren Infliximab-haltigen Arzneimittel an der gesamten Gruppe des
Wirkstoffs Infliximab.
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4
(3) Mit regionalen Zielvereinbarungen sollen die Vertragsärzte angeleitet werden, durch Verlagerung der Verordnungen hin zur Leitsubstanz und zu preisgünstigen Arzneimitteln sowie zu
wirtschaftlichen Versorgungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Die Bundesvertragspartner haben aus Daten der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) für das erste Halbjahr 2015 die tatsächlichen Anteile der Leitsubstanzen
und Verordnungsquoten zu den nach Absatz 2 bestimmten Arzneimittelgruppen für jede Kassenärztliche Vereinigung ermittelt. Sie empfehlen hierzu jeweils bundeseinheitliche Zielanteile.
Soweit in einer Kassenärztlichen Vereinigung eine Zielvorgabe bereits erreicht oder übertroffen
ist, soll ihr Wert als Zielgröße gelten (Anlage 4).
Bei der Bewertung der Zielerreichung können Verordnungen vergleichsweise günstiger Substanzen neben der Leitsubstanz berücksichtigt werden. Außerdem sind gegebenenfalls weitere
auf der Landesebene vereinbarte Leitsubstanzen und Arzneimittelgruppen/Leitsubstanz(en) zu
berücksichtigen.
(4) Für die Beobachtung der Verordnungstätigkeit der Vertragsärzte stellt der GKVSpitzenverband im Rahmen der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) quartalsweise
folgende Daten je Vertragsarztnummer sowie je Arzneimittelgruppe zeitnah 1 zur Verfügung:
zu Abschnitt 2. Abs. 2 Buchst. A:
• tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für die Leitsubstanz(en)
• tatsächliches DDD-Volumen für die Arzneimittelgruppe
zu Abschnitt 2. Abs. 2 Buchst. B und C:
• tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für das bzw. die zur Quote bestimmte(n) Arzneimittel
• tatsächliches DDD-Volumen für die bestimmte Arzneimittelgruppe.
Die vorgenannten Daten werden je Arztnummern-Betriebsstättennummern-Kombination ausgewiesen (LANR-BSNR). Damit können diese Verordnungsdaten arztbezogen sowie je
Betriebsstätte ausgewertet werden.
(5) Grundlage der Auswertungen für die GKV-Arzneimittel-Schnellinformation nach Abs. 4 ist
die im Jahre 2015 geltende amtliche DDD-Klassifikation des DIMDI. Für am Markt verfügbare
Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen noch keine amtliche DDD des DIMDI festgelegt ist, wird
zur Berechnung hilfsweise die DDD nach WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) verwendet. Ergeben sich bei der späteren Festlegung einer amtlichen DDD Abweichungen zur DDD
nach WIdO, wird die amtliche DDD des DIMDI bei der Berechnung zu Grunde gelegt.
Die Wirkstoffe Albiglutid und Dulaglutid sind im amtlichen ATC-Index noch nicht klassifiziert, sollen aber in den Auswertungen berücksichtigt werden. Zur Berechnung der Quote B02 wird daher für Albiglutid- und Dulaglutid-haltige Arzneimittel zunächst die ATC/DDD-Klassifikation des
WIdO zu Grunde gelegt.
(6) Zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven empfehlen die Bundesvertragspartner
außerdem, auf regionaler Ebene fachgruppenspezifische Vereinbarungen zu schließen (vergl.
§ 84 Abs. 2 Nummern 6 und 8 SGB V).
1
Die Bundesvertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass sich die Lieferung bei Störungen der Datenlieferungen, die
nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, verzögern kann.
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3.
5
Empfehlung der Bundesvertragspartner zur Umsetzung der
Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V
(1) Die Bundesvertragspartner empfehlen, einen Arzt, der überwiegend die für sein Verordnungsspektrum auf regionaler Ebene nach § 84 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SGB V gesetzten Ziele erreicht hat, für die in diesen Zielen beinhalteten Arzneimittel von der Wirtschaftlichkeitsprüfung
zu befreien. Voraussetzungen hierfür sind der indikationsgerechte Einsatz, eine adäquate Verordnungsmenge sowie entsprechende Regelungen in der Prüfvereinbarung.
(2) Die Bundesvertragspartner empfehlen daher den Partnern der Prüfvereinbarungen nach
§ 106 SGB V, entsprechende Regelungen in die Prüfvereinbarungen aufzunehmen.
4.
Fortschreibung der Rahmenvorgaben
Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Bewertungen gemäß § 84 Abs. 7 SGB V beruhen
auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung. Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für
das Jahr 2016 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben
des Folgejahres, wenn möglich nach den Erkenntnissen aus der KV-bezogenen GKVArzneimittel-Schnellinformation (GAmSi-KV), zu berücksichtigen.
-x-x-x-
Berlin, den 30. September 2015
Kassenärztliche Bundesvereinigung
GKV-Spitzenverband
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6
Anlage 1
Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2014
Anpassungsfaktoren
Festlegung
1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten
2. Preisentwicklung
2
regional festzulegen
+1,9%
3. gesetzliche Leistungspflicht
±0,0%
4. Richtlinien Bundesausschuss
±0,0%
5. Einsatz innovativer Arzneimittel
+3,2%
6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen
7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen
regional festzulegen
+0,4%
8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen
Anpassung von 2013 nach 2014
Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung
Hinweise
regional festzulegen
+5,5%
590 Mio. €
Anwendung gemäß den Vorgaben nach
Abschnitt 1
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7
Anlage 2
Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2015
Anpassungsfaktoren
Festlegung
1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten
2. Preisentwicklung
2
regional festzulegen
-2,2%
3. gesetzliche Leistungspflicht
±0,0%
4. Richtlinien Bundesausschuss
±0,0%
5. Einsatz innovativer Arzneimittel
+3,3%
6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen
7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen
regional festzulegen
+0,6%
8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen
Anpassung von 2014 nach 2015
Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung
Hinweise
regional festzulegen
+1,7%
1.400 Mio. €
Anwendung gemäß den Vorgaben nach
Abschnitt 1
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8
Anlage 3
Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2016
Anpassungsfaktoren
Festlegung
1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten
2. Preisentwicklung
2
regional festzulegen
-0,3%
3. gesetzliche Leistungspflicht
±0,0%
4. Richtlinien Bundesausschuss
±0,0%
5. Einsatz innovativer Arzneimittel
+3,5%
6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen
7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen
regional festzulegen
+0,5%
8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen
Anpassung von 2015 nach 2016
Sondervolumen für die Hepatitis-C-Behandlung
2
Hinweise
regional festzulegen
+3,7%
1.400 Mio. €
Anwendung gemäß den Vorgaben nach
Abschnitt 1
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V sind nicht berücksichtigt, da sie keinen für die Rahmenvorgaben der
Bundesebene zu berücksichtigenden Faktor darstellen. Vertragliche Rabatte aus Rabattverträgen nach § 130a
Abs. 8 SGB V sind grundsätzlich vollständig als Gegenstand der regionalen Arzneimittelvereinbarungen zu berücksichtigen. Über welchen Zeitraum und in welcher Form dies erfolgt, bleibt den regionalen Verhandlungspartnern
überlassen. Die entsprechenden Daten sind von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.
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Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016
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Anlage 4
Arzneimittelgruppe
(Leitsubstanzquote)
KV
Baden Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
Zielwert 2016
Arzneimittelgruppe
(Leitsubstanzquote)
KV
Baden Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
Zielwert 2016
Arzneimittelgruppe
(Leitsubstanzquote)
KV
Baden Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
Zielwert 2016
A01
HMG-CoAReduktasehemmer
A02
Selektive
Betablocker
A03
Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung
der BPH
A04
Selektive SerotoninRückaufnahmeInhibitoren
(Simvastatin und
Pravastatin)
72,4%
72,7%
69,2%
76,1%
85,1%
77,1%
75,2%
77,2%
79,7%
76,9%
73,9%
74,9%
79,7%
80,3%
76,1%
79,0%
73,1%
77,0%
(Bisoprolol und
Metoprolol)
86,0%
90,7%
85,4%
87,5%
93,5%
89,5%
87,7%
89,2%
88,8%
88,5%
86,2%
89,2%
85,1%
87,7%
89,7%
85,2%
87,0%
88,0%
(Tamsulosin)
(Citalopram und
Sertralin)
66,9%
70,2%
62,6%
68,2%
69,0%
62,4%
70,1%
70,0%
71,7%
69,3%
68,4%
55,6%
70,2%
63,8%
70,0%
66,6%
70,8%
70,0%
A05
Bisphosphonate
zur Behandlung
der Osteoporose
A06
ACE-Hemmer, Sartane
und Aliskiren
(Alendronsäure und
Risedronsäure)
(Enalapril, Lisinopril und
Ramipril)
78,9%
80,7%
72,7%
77,4%
82,9%
82,2%
81,6%
80,3%
80,1%
84,5%
81,9%
80,9%
72,5%
80,3%
83,0%
74,5%
89,3%
81,0%
72,4%
73,3%
68,2%
67,5%
75,4%
72,1%
72,2%
68,8%
73,1%
72,2%
70,1%
70,7%
64,8%
66,0%
72,7%
63,8%
72,1%
73,0%
A07
ACE-Hemmer, Sartane
und Aliskiren
in Kombination mit
Diuretika bzw. CalciumAntagonisten
(Enalapril, Lisinopril
und Ramipril
jeweils HCT bzw. Amlodipin und Nitrendipin)
44,5%
45,2%
35,5%
35,1%
52,7%
43,8%
44,2%
28,3%
46,9%
47,7%
41,5%
37,8%
30,0%
33,8%
44,2%
31,4%
45,3%
45,0%
A09
Calcium-Antagonisten
A10
Nichtselektive
MonoaminRückaufnahmehemmer
(Amlodipin und
Nitrendipin)
80,5%
78,3%
76,5%
73,2%
90,0%
85,3%
78,7%
77,9%
82,3%
85,9%
76,2%
76,8%
76,1%
80,1%
83,4%
77,6%
78,1%
81,0%
(Amitriptylin und
Doxepin)
50,0%
47,3%
53,8%
46,4%
62,7%
51,9%
52,9%
48,3%
57,3%
49,6%
47,1%
55,5%
40,5%
49,4%
57,7%
44,0%
48,6%
52,0%
88,8%
87,9%
84,1%
86,2%
87,4%
83,4%
88,7%
82,4%
88,0%
87,5%
86,8%
83,0%
84,3%
83,4%
88,2%
84,7%
87,5%
86,0%
A08
Schleifendiuretika
(Furosemid und
Torasemid)
99,1%
99,2%
99,6%
99,1%
99,2%
98,9%
99,4%
98,6%
99,0%
99,3%
98,3%
99,0%
99,1%
99,6%
98,9%
99,3%
99,0%
99,0%
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2016
Arzneimittelgruppe
(Verordnungshöchstquote)
KV
Baden Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
Zielwert 2016
Arzneimittelgruppe
(Verordnungsmindestquote)
KV
Baden Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Westfalen-Lippe
Zielwert 2016
10
B01
HMG-CoA-Reduktasehemmer und
ezetimibhaltige Arzneimittel
B02
Antidiabetika
exklusive Insuline
B03
Opioide
(orale und transdermale
Darreichungsformen)
(ezetimibhaltige Arzneimittel
einschließl. Kombinationen)
(GLP-1-Analoga)
(transdermale
Darreichungsformen)
4,0%
4,2%
3,6%
5,2%
2,4%
4,9%
4,3%
5,7%
3,9%
3,2%
5,0%
4,4%
6,7%
5,2%
3,6%
4,9%
3,5%
≤ 4,5%
2,4%
2,5%
2,5%
4,1%
1,1%
3,2%
3,5%
4,7%
2,7%
2,5%
3,0%
2,2%
4,3%
3,5%
2,3%
3,7%
2,7%
≤ 2,5%
46,6%
49,1%
37,7%
40,0%
32,9%
34,5%
51,0%
41,4%
40,0%
42,2%
44,3%
34,1%
49,1%
45,3%
40,5%
47,8%
39,3%
≤ 41,0%
C01
Opioide
C02
Erythropoese-stimulierende
Wirkstoffe
C03
Infliximab
(generikafähige,
BtM-pflichtige, orale
Darreichungsformen)
(„biosimilare“
Erythropoietine)
(„biosimilares“
Infliximab)
70,8%
74,0%
75,2%
65,6%
87,5%
79,4%
68,4%
67,3%
74,0%
78,9%
67,4%
66,4%
68,8%
64,2%
75,0%
64,3%
78,0%
≥ 75,0%
19,6%
56,1%
54,2%
47,5%
66,3%
58,2%
46,2%
47,4%
50,2%
60,2%
58,0%
39,8%
46,8%
60,3%
56,9%
48,1%
55,3%
≥ 55,0%
2,1%
7,2%
2,2%
10,7%
0,7%
0,4%
9,4%
0,4%
6,0%
5,2%
6,2%
9,6%
1,0%
15,7%
4,5%
1,8%
11,4%
≥ 7,0%