02_15 Bescheid Krombacher Brauerei BHKW

Kreis
Siegen-Wittgenstein
Der Landrat
Tz5uPostanschrift: Kreis Siegen-Wittgenstein • 57069 Siegen
Kreis Siegen-Wittgenstein
Der Landrat
Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Fachgebiet Immissionsschutz (63.6)
Gegen Empfangsbestätigung
Krombacher Brauerei
Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG
Hagener Straße 261
Dienstgebäude
Koblenzer Straße 73
57072 Siegen
Ihr Ansprechpartner:
Matthias Becher
57223 Kreuztal
•
19.06.2015
Zimmer: 817
Telefon: 0271 / 333 - 2064
Telefax: 0271 / 333 - 292064
E-Mail: [email protected]
oder
[email protected]
Kassenzeichen
Betrag
Fällig am
3.950,00 €
08.07.2015
(bitte immer angeben!)
8636.25500506
Mein Zeichen:
63.6-970.0002/15/7.27.1-Be
Ihr Zeichen:
Antrag vom 12.01.2015
Wesentliche Änderung der Brauerei (Bereich Abfüllung und
Logistik Littfetal) in 57223 Kreuztal
Servicezeiten
Montag - Freitag
7:30 – 16:00 Uhr
Genehmigungsantrag vom 12.01.2015 gemäß §§ 4 und 16
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Genehmigungsbescheid
Zentrale
Telefon: 0271 / 333 - 0
Telefax: 0271 / 333 - 2500
www.siegen-wittgenstein.de
Bushaltestelle
Siegen Kreishaus
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihnen wird auf ihren Antrag vom 12.01.2015, letztmalig ergänzt am
07.04.2015, aufgrund von § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 16 des
Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG –) vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. S. 3753 / FNA-Nr. 2129-8) in
der zurzeit geltenden Fassung die Genehmigung zur
wesentlichen Änderung der Brauerei mit einer Produktionskapazität von 3.000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag
in 57223 Kreuztal, Gemarkung Krombach, Flur 15, Flurstücke 488 und 560,
Bankverbindung:
Sparkasse Siegen
IBAN:
DE54 4605 0001 0000 0100 90
SWIFT/BIC:
WELADED1SIE
Volksbank Siegerland
IBAN:
DE78 4606 0040 0755 0005 01
SWIFT/BIC:
GENODEM1SNS
Umsatzsteuer-Nr.
342/5811/0883
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in dem nachstehend unter Abschnitt A aufgeführten Umfang sowie nach Maßgabe der gemäß Abschnitt D in Bezug genommenen Unterlagen und unter den in dem folgenden Abschnitt C aufgeführten Auflagen sowie den dortigen Befristungen erteilt.
Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG gleichzeitig ein:
• die Baugenehmigung nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung -BauO NRW-) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232) in der zurzeit geltenden Fassung;
...
-3-
A
Umfang der Genehmigung:
Die Genehmigung umfasst:
1. die Errichtung und den Betrieb eines Block-Heiz-Kraft-Werkes (BHKW) mit einer Leistung von
1.999 kW elektrisch und von 793 kW thermisch im vorhandenen Kesselhaus des Abfüll- und
Logistikzentrums Littfetal, im Wesentlichen bestehend aus:
-
BHKW-Modul (Gasmotor und Generator) Typ JMS 612 GS-N.LC
Gasverdichter
Abgaswärmetauscher
Gemischkühler Typ FC SN 08Y P10 D4 – 112V
Notkühler Typ FCH SN 08Y P08 A2 – 100V
Primärschalldämpfer zwischen BHKW-Modul und Kaminanlage
Kaminanlage (Stahlschornstein mit einer Mündungshöhe von 22 m über Erdboden und einer
Austrittsfläche von 0,28 qm mit integriertem Sekundärschalldämpfer) Typ N1-SE der Fa. 2G
Energietechnik GmbH
Ölversorgung bestehend aus Frischöl- und Altöltank
Pumpen
verbindende Rohrleitungen
Elektroinstallation für den Betrieb der Anlage
einschließlich der Einbindung in die vorhandene Infrastruktur und Energieversorgung (Wärmeverteiler und 10 kV-Station);
2. den Betrieb der unter vorstehender Nr. 1 beschriebenen Anlage ganzjährig in der Zeit von
00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
B
Weitergelten bisheriger Anzeigen und Genehmigungen:
1.
Die Anzeige vom 28.04.1975 (Anzeigebestätigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes
Siegen vom 07.05.1976, Az.: 14 – G 502 / 75 – Dö/Br) beschreibt weiterhin den Bestand der
Anlagen und
2.
die nachfolgend erteilten Genehmigungen
- letztmalig vom 31.03.2014, Az.: 63.6-970.0003/14/7.27.1-Be, - Einrichtung Sortenkeller und
Erweiterung Drucktankkeller -, ausgestellt vom Kreis Siegen-Wittgenstein, Fachgebiet
Immissionsschutz
behalten weiter ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben.
...
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C
Befristung und Auflagen
Befristung:
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung die Anlage wesentlich geändert worden ist und betrieben wird.
Hinweis:
Gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die vorstehend genannte Frist aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des BImSchG nicht gefährdet
wird.
Auflagen
I.
Allgemeine Auflagen:
1.
Errichtung und Betrieb:
Die Anlage muss nach den geprüften, mit Anlagestempel gekennzeichneten und der Genehmigung nachgehefteten Antragsunterlagen errichtet und betrieben werden, sofern in den
nachstehenden Festsetzungen keine abweichenden Anordnungen getroffen werden.
2.
Anzeige über die Inbetriebnahme:
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ist dem Kreis Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz / Fachgebiet Immissionsschutz –, Koblenzer
Straße 73, 57072 Siegen, schriftlich anzuzeigen.
3.
Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlageteilen:
Dem Kreis Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz /
Fachgebiet Immissionsschutz –, Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen, ist der Zeitpunkt der
beabsichtigten Stilllegung von Anlagen oder Anlageteilen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.
Aufbewahrung der Genehmigung:
Diese Genehmigung mit den dazugehörigen Unterlagen oder eine Abschrift sind an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Überwachungsbediensteten auf Verlangen vorzulegen. Sofern der Inhalt der Genehmigung in elektronischer Form auf Datenträger vorgehalten wird, ist sicherzustellen, dass eine jederzeitige Lesbarmachung gewährleistet ist.
...
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II.
Auflagen zum Immissionsschutz:
Geräusche:
1. Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z. B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen, auch in Verbindung mit dem
Betrieb der bereits genehmigten Anlagen, folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten:
Hagener Straße 254 und 260
bei Tage:
bei Nacht:
60
45
dB(A)
dB(A)
gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
mit folgender Festsetzung:
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte während der Tagzeit
um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit den Nachtwert um nicht mehr als 20
dB(A) überschreiten. Als Tagzeit gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
2.
Die Geräusche an dem unter vorstehender Nr. 1 genannten Immissionsbezugspunkt sind auf
Verlangen des Kreises Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Fachgebiet Immissionsschutz – durch eine von der obersten Landesbehörde nach
§ 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegebene Stelle zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen auf Kosten der Betreiberin ermitteln zu lassen.
Dem Kreis Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz,
Fachgebiet Immissionsschutz – ist eine Durchschrift des Messauftrages zuzuleiten. Die Vornahme der Messungen ist spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin anzuzeigen.
Die in diesem Fall mit der Durchführung der Messungen betraute Stelle ist zu beauftragen,
über die Messungen einen Messbericht zu erstellen und umgehend nach erfolgter Messung
eine Ausfertigung dieses Berichtes dem Kreis Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen,
Wohnen und Immissionsschutz, Fachgebiet Immissionsschutz – zu übersenden.
3.
Das Gutachten „Geräuschemissionen und –immissionen des geplanten BHKW in der Energiezentrale der Krombacher Brauerei in Kreuztal“ der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG
vom 30.10.2014 ist Bestandteil dieser Genehmigung. Die darin genannten Rahmenbedingungen (z.B. Schallpegel und Schallminderungsmaßnahmen) sind vor Inbetriebnahme der
mit diesem Bescheid genehmigten Anlagenteile sowie im späteren Betrieb dauerhaft sicherzustellen.
...
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Luftreinhaltung:
4.
Stoffbezogene Anforderungen zur Emissionsminderung
4.1
Für die Emissionsquelle 3 (neuer Stahlschornstein) werden folgende Emissionsbegrenzungen festgelegt:
4.1.1 Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung
eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht
überschritten werden. (Nr. 5.2.1 TA Luft)
4.1.2 Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,30 g/m3 nicht
überschreiten. (Nr. 5.4.1.4 TA Luft)
4.1.3 Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. (Nr. 5.4.1.4 TA Luft)
4.1.4 Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. (Nr. 5.4.1.4 TA Luft in
Verbindung mit Nr. 5.4.1.2.3 TA Luft)
4.1.5 Die Emissionen des krebserzeugenden Stoffs „Formaldehyd“ im Abgas dürfen den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten. (Nr. 5.2.7.1.1 TA
Luft)
Die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Stoffe oder Emissionen schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organischer Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so
weit wie möglich zu begrenzen (Emissionsminimierungsgebot). (Nr. 5.2.7 TA Luft)
4.1.6 Die unter den vorstehenden Nummern 4.1.2 bis 4.1.5 genannten Emissionswerte beziehen
sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.
5.
Maßgaben zu den Emissionsbegrenzungen
5.1
Die Emissionen werden wie folgt angegeben:
Massenkonzentration ist die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf das
Volumen von Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.
Die Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt.
5.2
Die Festlegung der zulässigen Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas
erfolgt mit der Maßgabe, dass
a) sämtliche Tagesmittelwerte die jeweils festgelegte Konzentration und
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der jeweils festgelegten
Konzentration
nicht überschreiten dürfen.
...
-7-
5.3
Der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb
der Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende
Emission eines jeden Stoffes der gesamten Anlage.
6.
Messung der Emissionen
6.1
Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, frühestens jedoch 3 Monate und spätestens 6
Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, und anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren ist die Einhaltung der in den vorstehenden Nebenbestimmungen Nrn.
4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4 und 4.1.5 genannten Emissionsbegrenzungen durch eine von der
obersten Landesbehörde nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Stelle zur Ermittlung der
Emissionen und Immissionen auf Kosten der Betreiberin durch Messung überprüfen zu lassen. Dem Kreis Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz /
Fachgebiet Immissionsschutz – ist eine Durchschrift des Messauftrages zuzuleiten.
Die Vornahme der Messung ist spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin bei
der vorgenannten Behörde anzuzeigen.
Die Stellen sind in der Anlage 1 in Verbindung mit der Anlage 2 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW
vom 20.05.2003 (MBl. NRW. S. 924) bekannt gegeben.
Die in diesem Fall mit der Durchführung der Messungen betraute Stelle ist zu beauftragen,
über die Messungen einen Messbericht zu erstellen und umgehend nach erfolgter Messung
eine Ausfertigung dieses Berichtes dem Kreis Siegen-Wittgenstein – Fachservice Bauen,
Wohnen und Immissionsschutz / Fachgebiet Immissionsschutz – direkt zu übersenden.
6.2
Die Messungen nach vorstehender Nebenbestimmung Nr. 6.1 sind unter Berücksichtigung
der in der Nr. 5.3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.7.2002
(GMBl. S. 511) festgelegten Grundsätze zur Messung der Emissionen und der allgemein anerkannten Regeln der Emissionsmesstechnik (VDI-Richtlinien) durchzuführen. Abweichungen
von den vorgenannten Messvorschriften sind nur mit Zustimmung des Kreises SiegenWittgenstein – Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz / Fachgebiet Immissionsschutz – zulässig.
Bei der Durchführung von Einzelmessungen entsprechend Ziffer 5.3.2 TA Luft gelten die festgesetzten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn keine Einzelmessung Überschreitungen ergibt, oder eine ausreichende Anzahl von Einzelmessungen eine Beurteilung entsprechend Ziffer 2.7 TA Luft ermöglicht und hiernach die Messergebnisse sich in den dort aufgeführten Grenzen bewegen.
6.3
Zur technisch einwandfreien und gefahrlosen Durchführung der vorzunehmenden Emissionsmessungen sind geeignete Messplätze (Probenahmestellen) einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen sein und so ausgewählt werden,
dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie
Emissionsmessung ermöglicht wird. Die Empfehlungen der Norm DIN EN 15259 vom
18.08.2007 sind hierbei zu beachten.
6.4
Sofern die Erstmessung nach vorstehender Nebenbestimmung Nr. 6.1 ergibt, dass Messwerte einzelner Parameter kleiner als 10 vom Hundert der jeweiligen Emissionsbegrenzung sind,
entfällt die wiederkehrende Messverpflichtung für diese Parameter bis auf Widerruf.
...
-8-
Allgemeine Anforderungen:
1.
Der Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG in Verbindung mit §§ 4a Abs. 4
und 25 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) ist spätestens bis zum
Beginn der Errichtung der Anlage nachzureichen.
...
-9-
III.
Auflagen zur Bauausführung und zum Brandschutz:
1.
Der Baubeginn mit Nennung und Unterschrift des verantwortlichen Bauleiters ist mindestens
1 Woche vorher anzuzeigen.
2.
Die Hinweise, Vermerke und Forderungen des staatlich anerkannten Sachverständigen für
die Prüfung der Standsicherheit in dem Prüfbericht Nr. 14BS-247G-1 vom 08.01.2015 über
die statische Berechnung sowie die in den Berechnungsunterlagen und in den dazugehörigen
Konstruktionsunterlagen „grün“ eingetragenen Änderungen und Ergänzungen sind bei der
Bauausführung zu beachten.
3.
Die Tragfähigkeit des Baugrundes ist örtlich zu prüfen. Wenn der Baugrund nicht die in der
statischen Berechnung angenommene Tragfähigkeit besitzt, ist eine neue Berechnung der
Fundamente unverzüglich nachzureichen.
4.
Das Brandschutzkonzept Nr. 14BS-247G-1 vom 18.05.2015 aufgestellt von HHP Nord/Ost,
SV Karsten Tilling aus Bielefeld ist Bestandteil dieser Genehmigung und vollständig umzusetzen.
5.
Der Brandabschnitt BA VIIb muss einen 2. Ausgang ins Freie als Rettungs- und Angriffsweg
für die Feuerwehr haben. Eine von außen schließbare Schlupftür im Tor ist dafür ausreichend
- § 54 BauO NRW.
6.
Die Flucht- und Rettungswege sind durch Sicherheitszeichen nach DIN 4844 deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Das Brandschutzkonzept sieht beleuchtete Rettungszeichen vor. Türen
im Zuge von Rettungswegen sollen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich im Notfall
leicht und ohne Hilfsmittel von innen öffnen lassen (z.B. Anti-Panikschlösser)- Die Fluchtwege und Hauptausgänge sind freizuhalten - § 4 ArbStättV.
7.
Die Türen des Aufstellraumes sind dicht- und selbstschließend auszuführen - § 5 FeuVO.
8.
Im Bereich der im Brandschutzplan gekennzeichneten Stellen sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 der Bauart S 6 oder gleichwertig (Brandklassen AB) gut sichtbar
und leicht zugänglich anzubringen. Die Standorte sind mit Sicherheitszeichen nach DIN 4844
so zu kennzeichnen, dass sie von Weitem erkennbar sind. Die Feuerlöscher sind alle 2 Jahre
sowie nach Gebrauch von einer sachkundigen Person zu überprüfen.
9.
Für die Erweiterung der Brandmeldeanlage mit akustischer Alarmierungseinrichtung nach
DIN 14675 gelten die aktuellen Anschlussbedingungen des Kreises Siegen-Wittgenstein. Die
Projektierung ist rechtzeitig vor Montagebeginn mit der Brandschutzdienststelle (Tel.: 0271 /
333-1113) abzustimmen und von ihr genehmigen zu lassen. Der Feuerwehrplan nach DIN
14095 und die Laufkarten sind entsprechend zu aktualisieren.
10.
Die technischen Betriebsräume sind von außen an den Zugangstüren entsprechend ihrer
Nutzung deutlich sichtbar zu beschriften und mit der erforderlichen Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 zu versehen.
11.
Die Übereinstimmung des Brandschutzkonzeptes mit dem aktuellen Stand der Planung ist
vom Entwurfsverfasser durch Unterschrift zu bestätigen - §§ 58 u. 69 BauO NRW und § 7
BauPrüfVO.
...
- 10 -
12.
Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten
an Schornsteine oder Abgasleitungen hat der Bauherr sich von dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass der Schornstein oder die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet
ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein. Der Bauherr hat daher rechtzeitig den Bezirksschornsteinfegermeister zu informieren und zu beauftragen - § 43 Abs. 7 BauO NRW.
13.
Das Bauvorhaben unterliegt der Prüfverordnung – PrüfVO NRW – vom 24. November 2009.
Danach sind die zu dieser Verordnung aufgeführten technischen Anlagen und Einrichtungen
von staatlich anerkannten Sachverständigen bzw. Sachkundigen, entsprechend den angegebenen Fristen, auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit prüfen zu lassen. Berichte über
Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sind der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kreuztal vorzulegen.
14.
Mit der abschließenden Fertigstellung sind der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt
Kreuztal Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen, wonach sie sich
durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass
die baulichen Anlagen entsprechend den eingereichten Nachweisen über den Brandschutz
und dem Nachweis über die Standsicherheit errichtet oder geändert worden sind, vorzulegen.
15.
Die abschließende Fertigstellung der baulichen Anlage ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde
der Stadt Kreuztal eine Woche vorher anzuzeigen.
16.
Vom Bauherrn ist an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und
die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und des Unternehmers
für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen - § 14 Abs. 3 BauO NRW.
...
- 11 -
IV.
Auflage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
1.
Die Anlage zur Versorgung des Gasmotors mit Öl fällt unter die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
(VAwS). Sofern diese Anlage nicht vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach
§ 11 VAwS geprüft wird, ist der Unteren Wasserbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein der
ordnungsgemäße Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters „Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS“ vor Inbetriebnahme der Anlage zu bescheinigen.
V.
Auflagen zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz:
1.
Bei den Erdarbeiten ist auf Verunreinigungen des Untergrundes (Färbung, Geruch oder Konsistenz) zu achten. Sollten v.g. Verunreinigungen festgestellt werden, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein (Tel.: 0271 / 3332020 od. -2023) sofort zu informieren. In diesem Fall können die Forderung weitergehender
Untersuchungen zur Schadensbeseitigung sowie die Anordnung erforderlicher Sanierungsmaßnahmen erfolgen.
2.
Überschüssiger, unbelasteter Erdaushub ist in abfallrechtlich zulässiger Weise zu entsorgen.
Eine Verwertung ist zu Rekultivierungszwecken auf den ehemaligen Zentraldeponien Fludersbach in Siegen und Winterbach in Netphen-Herzhausen möglich. Im Falle der Beseitigung ist der Erdaushub auf eine dafür zugelassene Deponie innerhalb des Kreisgebietes
(z.B. Erdaushubdeponie Burbach-Würgendorf) zu verbringen.
...
- 12 -
D
Zu diesem Genehmigungsbescheid gehören die folgenden, geprüften, mit Anlagestempel gekennzeichneten und dem Genehmigungsbescheid nachgehefteten Antragsunterlagen:
Anlage
1
Hinweise
2 Blatt
2
Inhaltsverzeichnis
2 Blatt
3
Anschreiben
1 Blatt
4
Antrag auf Abstandnahme von der Veröffentlichung (§ 16 (2) BImSchG)
1 Blatt
5
Formulare 1 – 8.5 (einschl. Angaben zu wassergefährdenden Stoffen und
Fließbild)
139 Blatt
6
Erläuterungen zum Antrag
1 Blatt
7
Auszug aus der Deutschen Grundkarte, Maßstab 1:5.000
1 Blatt
8
Lageplan, Maßstab 1:500
1 Blatt
9
Zeichnungen
5 Blatt
10 Standsicherheitsnachweis Kamin mit Fundamentplan
32 Blatt
11 Schornsteinhöhenberechnung
7 Blatt
12 Bauantrag
2 Blatt
13 Formular „Betriebsbeschreibung“
4 Blatt
14 Technische Beschreibung BHKW, Kaminanlage, Schmierölversorgung
15 R+I-Fließbild
16 Brandschutzkonzept
18 Blatt
1 Blatt
21 Blatt
17 Schallimmissionsprognose
7 Blatt
18 Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
4 Blatt
19 Aussagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
1 Blatt
...
- 13 -
E
Gründe:
Der Antrag vom 12.01.2015, letztmalig ergänzt am 07.04.2015, bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Brauerei mit einer Produktionskapazität von 3.000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag in 57223 Kreuztal, Gemarkung Krombach, Flur 15, Flurstücke 488 und
560, in dem unter Abschnitt A dieses Bescheides aufgeführten Umfang.
Die Anlage gehört zu den im Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom
02. Mai 2013 (BGBl. I S. 973/FNA 2129-8-4-3), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 674), unter Nr. 7.27.1 genannten Anlagen, deren Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung gemäß §§ 4 ff. BImSchG einer Genehmigung bedürfen.
Das Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG dar.
Am 11.12.2007 hat das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts erlassen, welches am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 des Artikels 15 dieses Gesetzes (Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU) in Verbindung mit Anhang I ZustVU in der zurzeit geltenden Fassung ist u.a. hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung der hier in Rede stehenden Anlagen die Untere Umweltschutzbehörde (hier: Kreis SiegenWittgenstein) zuständig.
Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG ist entsprechend der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das
Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch
die Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung
weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 676), sowie in Anlehnung an
die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 21.11.1975 (MBl. NRW. S. 2216 / SMBl. NRW. 7130) in der Fassung vom 04.01.1990
(MBl. NRW. S. 227) durchgeführt worden.
Die sachverständigen Behörden haben den Antrag auf die Beachtung der bestehenden Bau-, Feuerschutz-, Unfall- und Gesundheitsschutzvorschriften, der wasser-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen und der Immissionsschutzbestimmungen hin geprüft, die Antragsunterlagen
mit Prüfvermerk versehen und unter bestimmten Auflagen keine Bedenken gegen die beantragte
Genehmigung erhoben.
(Stellungnahmen der Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 55.1 (Arbeitsschutzverwaltung) – vom
27.04.2015, des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein – Fachservice Gesundheit und Verbraucherschutz – vom 27.04.2015, des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein – Untere Wasserbehörde – vom 30.04.2015, des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein – Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde – vom 26.05.2015 und des Bürgermeisters der Stadt Kreuztal –
Bauordnungsamt – vom 28.05.2015).
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 „Littfetal – Teil B“ der Stadt
Kreuztal. Die Stadt Kreuztal teilte weiterhin mit, dass gegen das Vorhaben aus dem Gesichtspunkt
des kommunalen Entwicklungsplans keine Bedenken bestehen. und ist bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.
...
- 14 -
Von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens ist auf Antrag der Trägerin des Vorhabens
gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG Abstand genommen worden, weil in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2
BImSchG auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen waren, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter hätten besorgen lassen. Die beantragten Änderungen führen in Summe zu einer Verringerung des Ausstoßes an Luftschadstoffen. Die
Schallimmissionen werden – wenn überhaupt – allenfalls irrelevant erhöht.
Bei der Prüfung der Frage, welche Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor
erheblichen Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen nötig sind, waren, soweit erforderlich, die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA Luft- vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) und die
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm- vom 26.08.1998 (GMBl. Nr. 26, S. 503)
in den jeweils gültigen Fassungen sowie die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 7130) zu berücksichtigen.
Die Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG für
den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter Festlegung der
sich als notwendig ergebenden Auflagen zu erteilen.
...
- 15 -
F
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Der Wert des
Gegenstandes wird auf € 900.000,-- festgesetzt.
Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999 (GV.
NRW. S. 524) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2011) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262) in der
zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2011) werden folgende Gebühren festgesetzt:
Gebühr gemäß Tarifstelle 15a.1.1 i.V.m. der Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs für die
eingeschlossene baurechtliche Genehmigung
€
3.950,00
(in Worten: dreitausendneunhundertfünfzig Euro)
Hinweise:
Die Geltendmachung von Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der UVPVorprüfung zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Bescheid bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Gebühren und Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden nach den Tarifstellen 2.2, 2.4.8 und 2.4.10 ggfls.
gesondert erhoben.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid und die Festsetzung der Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV.NRW 2012 Seite 548) in der jeweils geltenden
Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der
jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollten ihr zwei Abschriften beigefügt werden.
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Klage vor Fristablauf eingeht oder vorgebracht wird.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweise:
− Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau in NRW (Bürokratieabbaugesetz II) ist das einer
Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren in NRW weitestgehend abgeschafft worden.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten steht es Ihnen frei, sich vor Erhebung einer Klage zunächst
mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im
Vorfeld einer Klage ausgeräumt werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
− Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen
zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
− Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Arnsberg (www.vg-arnsberg.nrw.de).
− Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung hat eine Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Gebühren keine aufschiebende Wirkung, so dass der festgesetzte Betrag auch im Falle der Klage innerhalb der angegebenen Frist
zu zahlen ist.
Kreis Siegen-Wittgenstein
- Fachservice Bauen, Wohnen und Immissionsschutz –
- Fachgebiet Immissionsschutz (63.6) Koblenzer Straße 73, Siegen
63.6-970.0002/15/7.27.1
Siegen, den 19.06.2015
Im Auftrag
gez. Becher
(Becher)