Umweltamt Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen 14.12.2015 Gegen Postzustellungsurkunde Utz Löffler Bahnhofstraße 2 91781 Weißenburg i. Bay. Gebäude F / Zimmer 2.05 Postfach 380 91780 Weißenburg i. Bay. Firma Solnhofer Portland-Zementwerke GmbH & Co. KG Frauenberger Weg 20 [email protected] www.landkreis-wug.de www.altmuehlfranken.de Öffnungszeiten Landratsamt: Mo-Fr von 8.00 bis 12.00 Uhr ansonsten nach Vereinbarung 91807 Solnhofen Unser Zeichen 43-824-15/038 Ihr Schreiben vom, Zeichen Gespräch vom, mit Telefon Fax 09141 902-319 09141 902-108 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Betrieb einer Anlage nach Ziffer 2.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag) bei Solnhofen: Anpassung an die Anforderungen der 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (17. BImSchV) und die BVT-Schlussfolgerungen (Beste Verfügbare Technik) Genehmigungsbescheid vom 08.10.2008 Az. 41-824-06/057 Ihre Schreiben vom 16.10.2014, 13.05., 02. und 17.09.2015 Az. Zä/kl Besprechung vom 03.12.2015 Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen erlässt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG folgenden Bescheid: I. Ziffer 7.4.7 (Emissionsbegrenzungen) des Genehmigungsbescheids vom 08.10.2008 Az. 41-824-06/057 wird wie folgt neu gefasst: Beim Betrieb des Zementdrehofens dürfen im gereinigten Abgas die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschritten werden: Hauptsitz/Lieferadresse Bahnhofstraße 2 (Geb. A–F) 91781 Weißenburg i. Bay. Tel. 09141 902-0 Fax 09141 902-108 [email protected] Bankverbindung Sparkasse Mittelfranken-Süd Sparkasse Gunzenhausen Raiffeisenbank Wug-Gun eG Postbank Nürnberg VR-Bank Bayern Mitte eG BLZ 764 500 765 515 760 694 760 100 721 608 00 40 68 85 18 Konto-Nr. 1406 102699 3049000 19018854 2870002 IBAN/SWIFT-BIC: DE54 7645 0000 0000 DE72 7655 1540 0000 DE81 7606 9468 0003 DE86 7601 0085 0019 DE38 7216 0818 0002 0014 1026 0490 0188 8700 06/BYLADEM1SRS 99/BYLADEM1GUN 00/GENODEF1GU1 54/PBNKDEFFXXX 02/GENODEF1INP 7.4.7.1 Gesamtstaub: ab 01.01.2016: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 10 mg/m³ 30 mg/m³ 7.4.7.2 Gasförmige anorganische Chlor- und Fluorverbindungen: (wie bisher) Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 10 mg/m³ 60 mg/m³ gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 1 mg/m³ 4 mg/m³ 7.4.7.3 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: (wie bisher) Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 50 mg/m³ 200 mg/m³ 7.4.7.4 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: ab 01.01.2019: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte Jahresmittelwert 200 mg/m³ 400 mg/m³ 200 mg/m³ 7.4.7.4.1 In Ausfallzeiten der SCR-Anlage (selektive katalytische Reduktion) ist ein Tagesmittelwert von 350 mg/m³ zu beachten. Die Ausfallintervalle sollen 680 Betriebsstunden im Jahr nicht überschreiten. 7.4.7.4.2 Nach einem Zeitraum von 2 Jahren nach Inbetriebnahme der SCR-Anlage wird die Anzahl der ausfallbedingten Betriebsstunden endgültig festgelegt. Seite 2 von 8 7.4.7.5 Schwermetalle: Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg: ab 01.01.2016: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 0,05 mg/m³ 0,05 mg/m³ Ausnahmeregelung für den Tagesmittelwert (0,03 mg/m³) gemäß §§ 9 und 24 der 17. BImSchV in Verbindung mit Nr. 2.1.3 der Anlage 3 zur 17. BImSchV Weitere Schwermetalle (Cadmium, Thallium, Nickel usw.): (wie bisher) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI insgesamt davon Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd davon Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl 0,03 mg/m³ 0,015 mg/m³ 0,015 mg/m³ Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr Kobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn insgesamt 0,4 mg/m³ davon Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,15 mg/m3 7.4.7.6 Krebserzeugende Stoffe nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft: (wie bisher) Klasse III Benzol (Grenzwert) Benzol (Zielwert) 5 mg/m³ 1 mg/m³ Seite 3 von 8 Stoffe gemäß Anlage 1 Buchstabe c der 17. BImSchV: Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd Kobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr insgesamt 0,05 mg/m³ 7.4.7.7 Dioxine und Furane: ab 01.01.2016: Summenwert gem. Anlage 1 i. V. m. Anlage 2 der 17. BImSchV 0,1 ng/m³ 7.4.7.8 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: ab 01.01.2016 bis 31.12.2018: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 35 mg/m³ 50 mg/m³ Ausnahmeregelung für den Tagesmittelwert (10 mg/m³) und den Halbstundenmittelwert (20 mg/m³) gemäß §§ 9 und 24 der 17. BImSchV in Verbindung mit Nr. 2.1.2 und 2.2.1 der Anlage 3 zur 17. BImSchV. ab 01.01.2019: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 10 mg/m³ 20 mg/m³ Vereinbarungsgemäß gelten die Emissionsbegrenzungen bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die katalytische Abgasreinigungsanlage ihren bestimmungsgemäßen Betrieb erreicht und aufgenommen hat. Die Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungsanlage ist uns schriftlich anzuzeigen. Seite 4 von 8 7.4.7.8 Ammoniak: ab 01.01.2016 bis 31.12.2018: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 40 mg/m³ 120 mg/m³ Ausnahmeregelung für den Tagesmittelwert (30 mg/m³) und den Halbstundenmittelwert (60 mg/m³) gemäß §§ 9 und 24 der 17. BImSchV in Verbindung mit Nr. 2.1.4 der Anlage 3 zur 17. BImSchV. ab 01.01.2019: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 30 mg/m³ 60 mg/m³ 7.4.9 Kohlenmonoxid: ab 01.01.2016: Tagesmittelwert alle Halbstundenmittelwerte 1.000 mg/m³ 1.500 mg/m³ Ausnahmeregelung gemäß 17.BImSchV §§ 9, 24 in Verbindung mit Nr. 2.4.1 und 2.4.2 der Anlage 3 zur 17. BImSchV. 7.4.7.10 Die unter 7.4.7 festgelegten Emissionsbegrenzungen im Abgas des Drehofens sind auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar), nach Abzug des Feuchtgehalts an Wasserdampf und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 10 % bezogen. Die Umrechnung auf den Sauerstoffbezugswert darf für Gesamtstaub, Stickstoffoxide, Schwermetalle (außer Quecksilber) und PCDD/F nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Seite 5 von 8 7.4.7.11 Sonstige Staubquellen: Die in den gefassten Abgasen von Zementwerken (z. B. Klinkerkühlung, Mahlprozesse, sonstige staubende Betriebsvorgänge z. B. Siloaufsatzfilter) enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen ab 09.04.2017 für Quellen > 10.000 m³/h ab 09.04.2019 für Quellen < 10.000 m³/h die Massenkonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten. II. Im Übrigen bleibt der Genehmigungsbescheid vom 08.10.2008 Az. 41-824-06/057 unverändert und ist weiterhin entsprechend zu beachten und einzuhalten. III. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. Gründe: Die Firma Solnhofer Portland-Zementwerke GmbH & Co. KG (SPZ), Frauenberger Weg 20, 91807 Solnhofen betreibt auf dem Grundstück Flur Nr. 1054/41 der Gemarkung Solnhofen eine Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen, die gemäß Ziffer 2.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt. Sie ist auch eine Anlage nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung- IE-Richtlinie) – Neufassung ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. Die Umsetzung der europäischen IE-Richtlinie in nationales Recht erfolgte mit Artikelgesetz vom 08.04.2013 (BGBl. I, S. 743) und der ersten und zweiten Artikelverordnung vom 02.05.2013 (BGBl. I, S. 973 und 1021) und führte zu einer Anpassung der geltenden nationalen Vorschriften, hier insbesondere des BundesImmissionsschutzgesetzes und der entsprechenden BundesImmissionsschutzverordnungen (u. a. 17. BImSchV). Seite 6 von 8 Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 09.04.2013 (ABl. L 100/1) wurden außerdem die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid vom 26. 03.2013 veröffentlicht. Gemäß § 52 Ab.1 Satz 5 BImSchG hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung vorzunehmen und sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG einhält. Diese Überprüfung wurde in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz durchgeführt und festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid vom 08.10.2008 Nr. 41-824-06/057 zur Sicherstellung der neuen Emissionsbegrenzungen und der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einer Aktualisierung/Anpassung bedarf. Die Firma Solnhofer Portland-Zementwerke GmbH & Co. KG hat im Rahmen dieser Überprüfung und Aktualisierung mit Schreiben vom 16.10.2014, 13.05., 02. und 17.09.2015 Az. Zä/kl auf die rohstoffbedingten Einträge in den Produktionsprozess hingewiesen und hierzu ein Gutachten des VDZ vom 10.09.2015 vorgelegt. Darauf fußend wurden übergangsweise, befristet bis zum 31.12.2018 Ausnahmeregelungen für die Emissionsbegrenzungen von Quecksilber und seine Verbindungen, Gesamtkohlenstoff, Ammoniak und Kohlenmonoxid beantragt. Ab 01.01.2019 werden die Emissionsbegrenzungen durch die Wiederinbetriebnahme der SCR-Anlage dann sicher eingehalten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung eine Anordnung getroffen werden. Die Anordnung ist notwendig und erforderlich, um den maßgeblichen Genehmigungsbescheid vom 08.10.2008 Az. 41-824-06/057 an die neuen Anforderungen der 17. BImSchV und der BVT-Schlussfolgerungen zur Gewährleistung und Sicherstellung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach dem Stand der Technik sicherzustellen. Die neu gefasste 17. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 1044, 3754) - Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen – ist eine Verordnung nach § 7 und 48a BImSchG ist für das Zementwerk Solnhofen anzuwenden, da dort Abfälle mitverbrannt werden. Die 17. BImSchV regelt die Begrenzung der Emissionen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen. Die Anordnung ist angemessen und verhältnismäßig, da sie die neuen Emissionsbegrenzungen unter Beachtung angemessener Übergangszeiten und –fristen festsetzt. Die Anordnung berücksichtigt auch den von der Firma Solnhofer-Portland Zementwerke GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 03.09.2015 vorgetragenen Maßnahmeplan zur Inbetriebnahme der SCR-Anlage und sicheren Einhaltung der Emissionsbegrenzungen ab 01.09.2019. Mit dieser Anordnung werden auch gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 17. BImSchV in Verbindung mit § 9 der 17. BImSchV und den Ziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 2.4.1 und 2.4.2 der Anlage 3 zur 17. BImSchV die möglichen, zeitlich befristeten Ausnahmeregelungen für Quecksilber und seine Verbindungen, Gesamtkohlenstoff, Ammoniak und Kohlenmonoxid zugelassen. Seite 7 von 8 Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Erforderlichkeit sind bei dieser Anordnung beachtet. Die geplante Anordnung wurde der Firma Solnhofer Portland-Zementwerke GmbH mit Schreiben vom 23.11.2015 übersandt und gemäß Art 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Diese Äußerung fand im Rahmen einer Besprechung am 03.12.2015 statt. Die Anordnung wurde in fast allen Punkten akzeptiert, lediglich die befristete Emissionsbegrenzung für Gesamtkohlenstoff wurde beim Tagesmittelwert einvernehmlich auf 35 mg/m³ festgelegt. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 c des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und aus Art. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43) in der derzeit geltenden Fassung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Johanna Stabel Regierungsrätin Seite 8 von 8
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