bescheid - Landratsamt Nürnberger Land

Landratsamt Nürnberger Land  91205 Lauf a. d. Peg.
Wasserrecht und
Bodenschutz
Empfangsbekenntnis
Gemeinde Vorra
Herrn 1. Bürgermeister Herzog
Stöppacher Straße 1
91247 Vorra
Auskunft erteilt
E-Mail-Adresse
Tel. 09123
Fax 09123
Zimmer
Lauf a. d. Pegnitz
Frau Stuible
[email protected]
950-6226
950-7226
Nr. 235
22.02.2016
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Ihre Nachricht vom
21.2B-St-6421.1-2013-26
Wasserrecht
Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem südlichen Mundloch des
Buchenbergstollens zur öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Vorra
Anlagen:
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1 Plansatz
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Empfangsbekenntnis
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Kostenrechnung mit Überweisungsträger
Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt folgenden
BESCHEID
1. Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis
1.1. Gegenstand der Erlaubnis
Der Gemeinde Vorra, Stöppacher Straße 1, 91247 Vorra, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Herrn Volker Herzog, wird die Bewilligung für das Ableiten von Grundwasser aus dem
südlichen Mundloch des Buchenbergstollens erteilt.
1.2. Zweck der Gewässerbenutzung
Die bewilligte Gewässerbenutzung dient der öffentlichen Trinkwasserversorgung (einschl.
Löschwasserbereitstellung) sowie zur Betriebswasserversorgung in Trinkwassergüte im Versorgungsgebiet der Gemeinde Vorra.
1.3. Beschreibung der Benutzungsanlage
1.3.1.
Wassergewinnungsanlagen
Name der Quelle
Südliches Mundloch des Buchenbergstollens
Kennzahl der Fassung
4120/6434/00045
Dienstgebäude
Waldluststraße 1
91207 Lauf a. d. Pegnitz
Telefon 09123 950-0
Zentralfax 09123 950-8001
[email protected]
www.nuernberger-land.de
Besuchszeiten
Montag
7:30 – 16:00 Uhr
Dienstag
7:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch
7:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag 7:30 – 18:00 Uhr
Freitag
7:30 – 12:30 Uhr
Konten
Sparkasse Nürnberg
Nr. 240 106 526 (BLZ 760 501 01)
IBAN DE 18 7605 0101 0240 1065 26 • BIC SSKNDE77XXX
Postbank Nürnberg
Nr. 67 52 856 (BLZ 760 100 85)
IBAN DE 73 7601 0085 0006 7528 56 • BIC PBNKDEFF
Stadtbus Lauf
Haltestelle Altdorfer Straße
Haltstelle Landratsamt
S-Bahn
Linie S 1
Lauf West und
Lauf (li. Pegnitz)
Name der Wassergewinnungsanlage
Vorra
Baujahr
1909
Art der Fassung
Stollenfassung mit Überleitungsschacht
Gemeinde
Vorra
Gemeindeteil
Artelshofen
Gemeindeschlüssel
574 161
Gemarkung
Artelshofen
Flurstücks-Nr.
250/4
Rechtswert (7-stellig, bezogen auf 12. Meridian)
4463611,00
Hochwert (7-stellig)
5493593,00
Geländehöhe Ausgang Stollen (NN+m)
378,20
Zahl der Leitungen und DN im Stollen
Zementrohr DN 100, Tonrohr DN 250
Länge Buchenberg-Wallenstein-Stollen (m)
2628,60
Quellzutritte südliches Mundloch
1885
Der Minimalwert der Quellschüttung wurde mit 21,79 l/s, der Maximalwert mit 29,26 l/s gemessen. Im Durchschnitt kann von einer Schüttung von 25,5 l/s ausgegangen werden.
1.3.2.
Einrichtungen zum Ableiten des Quellwassers
An verschiedenen Stellen innerhalb des Buchenberg-Wallenstein-Stollens wurden Quellen angeschnitten, gefasst und unterhalb des Leitungsgerinnes der Wasserzuleitung nach Nürnberg in einem Wassergraben gesammelt und dem nördlichen und südlichen Mundloch zugeleitet.
1.3.3.
Messeinrichtungen
Vom Überleitungsschacht der N-ERGIE wird die gesammelte Quellschüttung an die Wasserversorgung von Vorra in den Sammelschacht Artelshofen übergeleitet. Hier werden vereinbarungsgemäß bereits mind. 8,0 l/s (Überwasser) über ein Seitenwehr in den Schmiedbach abgeschlagen. Nach Abschlag in den Schmiedbach erfolgt die Zuleitung des Rohwassers über die Zuleitung DN 200 GGG aus dem Sammelschacht Artelshofen und ist mit einem MID zur kontinuierlichen Messung der Quellschüttung versehen. Nach dem MID ist ein T-Stück verbaut, welches einen Teilstrom des Zuflusses zum Pumpwerk, Nennweite der Einbauteile DN 80 reduziert. Ein
weiterer Teilstrom – Überschusswasser – wird hier direkt ebenfalls an den Schmiedbach abgeschlagen. Die Regulierung des unbehandelten Quellwassers erfolgt über das Pumpwerk DN 80.
Die Desinfektionsleistung der UV-Anlage ist auf einen max. Durchfluss von 18 m³/h eingestellt.
1.3.4.
Technische Begrenzung für das Ableiten von Grundwasser
Die Begrenzung des Quellwassers erfolgt über die maximale Förderleistung der jeweiligen Pumpen (Doppelpumpwerk). Diese ist auf eine Förderleistung von 18 m³/h ausgelegt. Dies entspricht
der max. Desinfektionsleistung der UV-Desinfektionsanlage.
1.3.5.
Technische Daten Wasserversorgungsanlage Vorra
1.3.5.1. ÜPW Artelshofen
Das Reinwasser wird zur Trinkwasserversorgung vom Saugbehälter Artelshofen über ein
Druckpumpwerk in den Hochbehälter Artelshofen gepumpt.
2 Pumpen KSB Movitec (frequenzgesteuert); Förderleistung Q = 2 m³/h = 0,55 l/s
1 Pumpe KSB Movitec; Förderleistung Q = 18 m³/h = 5 l/s
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1.3.5.2. DPW Vorra
Trinkwasser für Vorra, Düsselbach und Alfalter fließt im natürlichen Gefälle nach Vorra.
Das DPW Vorra wird mit zwei wechselnden Pumpen betrieben. Diese versorgen den
Hochbehälter Birg.
2 KSB Rohrmantelpumpen; Förderleistung Q = 19,8 m³/h = 5,5 l/s, Förderhöhe 53 m,
Pumpenleistung 4,5 kW
1.3.5.3. Wasserwerk Artelshofen
Saugbehälter 30 m³
1 KSB Pumpe, Förderleistung Q = 14,4 m³/h = 4 l/s, Förderhöhe 74 m, Pumpenleistung
5,5 kW
1 KSB Pumpe Movitec, Förderleistung Q = 27 m³/h = 7,5 l/s, Förderhöhe 78 m, Pumpenleistung 6 kW
UV-Desinfektion und Aufbereitung Spülwasser
1.3.5.4. Hochbehälter Birg
Behältervolumen 2 x 500 m³; Speichervolumen 2 x 400 m³
2 Hochdruck-Kreiselpumpen Movitec V F040, Förderleistung Q = 25,6 m³/h = 7,11 l/s,
Förderhöhe 40,3 m, Pumpenleistung 3,93 kW
1.3.5.5. Hochbehälter Eckartsberg
Behältervolumen 2 x 50 m³ (4 m x 4,10 m x 3,10 m)
1.3.5.6. Hochbehälter Artelshofen
Brillenbehälter mit je 100 m³
1.3.6.
Überwasser
Mindestens 8 l/s Überwasser werden in den Schmiedbach abgeschlagen.
1.3.7.
Sonstige Wasserbezugsmöglichkeiten
Außer der oben beschriebenen Wasserfassung stehen dem Unternehmer für die Bedarfsdeckung
keine weiteren Erschließungen zur Verfügung. Ein Notverbund besteht nicht.
1.4. Planunterlagen
Der Benutzung liegt die aus folgenden Unterlagen bestehende Planung des Ingenieurbüros Siegle, Nürnberg, vom 22.03.2013, Fassung vom 21.05.2014, nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg durch Roteintragungen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen
zugrunde:
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Antrag vom 22.03.2013, Fassung vom 21.05.2014
Erläuterungsbericht vom 21.05.2014
Übersichtslageplan M = 1 : 2.500
Schemaplan Wasserversorgung Vorra
Übersichtslageplan M = 1 : 7.500
Lageplan M = 1 : 2.000
Lageplan M = 1 : 100
Längsprofil M = 1 : 5.000
Geologischer Längsschnitt
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Ausbauquerschnitt M = 1 : 50
Regelausbauprofil M = 1 : 20
Bauwerkspläne und Bauwerkszeichnungen
Rohwasseruntersuchungen Buchenbergquelle vom 07.12.2012
Reinwasseruntersuchungen Buchenbergquelle vom 11.01.2013
Begehungsbericht vom 08.11.2011
Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes vom 12.12.2014 und dem
Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Nürnberger Land vom 22.02.2016 versehen.
2. Inhalts- und Nebenbestimmungen
Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen (z. B. EÜV) maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte gelten zusätzlich zu den nachgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
2.1. Befristung
Die wasserrechtliche Bewilligung wird befristet bis zum 31.12.2034 erteilt.
Können die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der jeweils geltenden
Fassung nicht mehr sichergestellt werden, kann dies zum Widerruf der wasserrechtlichen Bewilligung führen.
2.2. Umfang der bewilligten Gewässerbenutzung
Die Bewilligung gewährt das Recht bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist
in der Gemarkung
Artelshofen
auf dem Grundstück Flurstücks-Nr.
250/4
aus der Quelle
des südlichen Mundloch des BuchenbergStollens
maximal (l/s)
15
maximal (m³/d)
350
maximal (m³/a)
100.000
Grundwasser abzuleiten.
2.3. Rechtsnachfolge
Die Bewilligung geht mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Unternehmer (Besitzund Rechtsnachfolger) über, wenn die gesamte Benutzungsanlage übertragen wird und das
Landratsamt Nürnberger Land dem Rechtsübergang schriftlich zustimmt.
2.4. Verwendung des abgeleiteten Wassers
2.4.1. Das abgeleitete Wasser darf nur als Trink- und Betriebswasser verwendet werden.
2.4.2. Auf eine sorgsame Wasserverwendung durch die Abnehmer ist hinzuweisen und zu achten.
2.4.3. Das abgeleitete Wasser darf nur mit Zustimmung der Gesundheitsverwaltung des Landratsamtes Nürnberger Land als Trinkwasser verwendet werden.
2.4.4. Zur Herabsetzung der Wasserverluste ist das Rohrnetz im Hinblick auf Leckstellen wiederholt
(mindestens im Abstand von 3 Jahren) zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und zu beheben.
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Darüber hinaus sind erhöhte Wasserverluste zu dokumentieren und dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg mit dem Jahresbericht vorzulegen. Berücksichtigung sollten z.B. evtl. Leckagen
an Verteilungs- und/oder Speicheranlagen, Messfehler oder Fehlertoleranzen der Messeinrichtungen, Verluste aus Hydranten (Feuerwehrübungen etc.) finden.
2.5. Messungen und Berichtspflichten, Beweissicherung
Zur Überwachung sind die Anforderungen an die Eigenüberwachung gemäß Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2.6. Betrieb, Instandhaltung, Betriebsleiter, Betriebstagebuch
2.6.1. Die Benutzungsanlage ist sachgemäß zu betreiben und ordnungsgemäß instand zu halten.
Hierfür ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die erforderliche Ausbildung
und nötige Fachkenntnis besitzt. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne der
TrinkwV, insbesondere das DVGW Arbeitsblatt W 127 Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau und die Anforderungen an die Qualifikation und
die Organisation von Trinkwasserversorgern insbesondere des DVGW Arbeitsblattes W 1000
in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
2.6.2. Als verantwortlicher technischer Betriebsleiter/ Ansprechpartner ist Herr Markus Sandner,
Mühlenweg 2, 91235 Hartenstein-Rupprechtstegen (Tel. mobil 0160-8003883, Tel. Wasserversorgung 09152-8335, Telefon Bauhof 09152-928549) bestellt. Über Änderungen sind die
genannten Behörden unverzüglich zu informieren.
2.6.3. Wasserversorgungsunternehmen sind nach § 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden verpflichtet, den Kunden Wasser in vereinbarten Umfang jederzeit zur Verfügung zu stellen, wobei das Wasserversorgungsunternehmen
jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit zu beheben hat. Das Versorgungsunternehmen
hat einen umfassenden Bereitschaftsdienst zu organisieren und zu unterhalten.
2.6.4. Der Unternehmer hat regelmäßig Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage,
soweit sie für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch von Bedeutung ist,
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch haben können. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigung erforderlich, sind Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
2.7. Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen
Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie deren Änderung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Kosten
Gebühren werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Auslagen sind in Höhe von 1.272,30 € zu
erstatten.
Gründe:
I.
1. Die Gemeinde Vorra beantragt mit Schreiben vom 23.05.2014 eine Bewilligung für das Ableiten
von Grundwasser aus dem südlichen Mundloch des Buchenbergstollens auf dem Grundstück
Flur-Nr. 250/4, Gemarkung Artelshofen. Mit Mail vom 30.09.2014 wurden technische Daten zur
Wasserversorgung Vorra nachgereicht.
Beantragt wird die Bewilligung für das Entnehmen von Grundwasser in folgendem Umfang:
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Quelle
Südl. Mundloch des Buchenbergstollens
maximal (l/s)
13,5
maximal (m³/d)
573
maximal (m³/a)
110.000
Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trinkwasserversorgung (einschließlich Löschwasserbereitstellung) verwendet werden.
2. Dem Antrag liegen die im Tenor unter 1.4 aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde.
3. Mit dem vorliegenden Antrag wird die Erteilung eines Wasserrechts für die Grundwasserentnahme aus dem südlichen Mundloch des Buchenbergstollens gestellt. Betroffen ist das Versorgungsgebiet der Gemeinde Vorra mit den Ortsteilen Artelshofen, Düsselbach und Alfalter. Das Wasseraufkommen des Buchenbergstollens ist für die Gemeinde Vorra ausreichen.
4. Der derzeitige Bedarf des Versorgungsgebietes mit rund 1.800 Einwohnern kann an verbrauchsreichen Tagen mit 266 m³/d, im Jahresdurchschnitt mit 230 m³/d angesetzt werden.
5. Für die Förderung der vergangenen Jahre ergeben sich nach Aufstellung des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg folgende Werte
Im Jahr
Max. tägl. Ableitung (max.
Qd) (m³/d)
Jährliche
Ableitung
(Qa) (m³/a)
Jahresabgabe
an Endverbraucher (m³/a)
Jahresverluste
2008
330
101.900
73.632
1*
101.900
2009
392
102.659
77.802
1*
102.659
2010
296
92.681
77.558
1*
92.681
2011
367
84.685
71.986
1*
84.685
2012
284
82.934
76.220
1*
82.934
2013
287
83.955
75.361
1*
83.955
Mittel
309
91.469
75.427
0
91.469
(m³/a)
(%)
Eigengewinnung
pro Jahr (m³/a)
1* Laut Entwurf des IB Siegle liegen die Wasserverluste derzeit zwischen 15 % und 25 %. Die erhöhten Werte sind wohl auf Wasserrohrbrüche zurückzuführen. Für die künftigen Verluste wurde ein Mittel von 17 % errechnet. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Verluste (Reinigungsarbeiten, Rohrnetzbrüche, Hydranten,…) wurde auch nach Aufforderung des Ingenieurbüros nicht vorgelegt.
Mit dem Jahresbericht 2013 wurden auch die derzeitigen Einwohner – Stand 2013: 1.735 – der
Gemeinde Vorra gemeldet. Im Vergleich zu den Jahren 2008 mit 1.803 Einwohnern, 2009 mit
1.838 Einwohnern, 2010 mit 1.775 Einwohnern, 2011 mit 1.758 Einwohnern und 2012 mit 1.778
Einwohnern ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Insgesamt stagniert die Bevölkerungszahl
in dieser Region.
Der Wasserbedarf für die Landwirtschaft und Fremdenverkehr wird gleichbleibend eingeschätzt.
Im Hinblick auf mögliche Schwankungen und unter Berücksichtigung einer realistisch angesetzten
Bedarfssteigerung wird aus fachlicher Sicht eine künftige Jahresentnahmemenge von 100.000
m³/a als ausreichend betrachtet.
6. Die erforderlichen Maßnahmen für eine sorgsame Nutzung des Wassers sind im Tenor des Bescheids aufgeführt.
7. Für die Wasserversorgung der Stadt Nürnberg wurde zwischen 1908 und 1910 die „RannaZuleitung“ errichtet. Hierbei wurde auf den Gemeindegebieten Hartenstein und Vorra der Buchenberg-Wallenstein-Stollen mit einer Länge von 2.628,60 m vorgetrieben. An verschiedenen Stellen
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innerhalb des Stollens wurden Quellen angeschnitten, gefasst und unterhalb des Leitungsgerinnes der Wasserzuleitung nach Nürnberg in einem Wassergraben gesammelt und dem nördlichen
und südlichen Mundloch zugeleitet. Der Wassergraben ist unterschiedlich dimensioniert und
oberhalb mittels einer Stahlbetonplatte abgedeckt.
Das südliche Mundloch erhält Quellzutritte von ca. 1.885 m über den Wassergraben. Das ankommende Quellwasser wird über 2 Rohrleitungen dem Überleitungsschacht der N-ERGIE Ag
zugeführt. Auch hier besteht die Möglichkeit der Einleitung in die Ranna-Leitung. Sie wird derzeit
jedoch nicht genutzt.
Das gesammelte Quellwasser wird vom Überleitungsschacht der N-ERGIE in den Sammelschacht
Artelshofen für die Wasserversorgung der Gemeinde Vorra übergeleitet. Mindestens 8 l/s Überwasser werden über ein Seitenwehr in den Schmiedbach abgeschlagen.
8. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts ist durch die weitere Entnahme nicht zu befürchten.
Die durchschnittliche Quellschüttung beträgt 25,5 l/s. Mindestens 8 l/s Überwasser werden über
ein Seitenwehr in den Schmiedbach eingeleitet. Der Wasserbedarf des Gemeindegebiets Vorra ist
durch die Quelle ausreichend gedeckt.
Aus der beantragten Benutzung sind voraussichtlich keine nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten.
9. Die Fassung der Quelle entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Aus versorgungtechnischer Sicht bestehen gegen die beabsichtigte Verwendung keine Einwendungen.
10. Bei den Untersuchungen des Rohwassers wurden erhöhte Atrazin- und Desethylatrazinwerte
festgestellt. Eine Aufbereitung des Quellwassers über eine Umkehrosmoseanlage wird seit 2003
betrieben.
Die mikrobiologischen Untersuchungsbefunde sind einwandfrei. Nach starkem Regen kann es
dennoch zu Verkeimungen des Rohwassers kommen. Eine Desinfektion vor Einspeisung in das
Wasserversorgungsnetz Vorra ist seit 2003 in Betrieb.
Alternativuntersuchungen zur Sicherstellungen der Wasserversorgung wurden im Wirkungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens nicht durchgeführt.
11. Eine wasserschützende Deckschicht ist nicht vorhanden, nur eine Gebirgsüberdeckung an der
vom Stollen erschlossenen Quelle von ca. 100 m Stärke. Der Eingang des Stollens liegt bei ca.
379,25 m ü. NN, der Ausgang bei 378,20 m ü. NN, die Überdeckung maximal bei 543,00 m ü. NN
und minimal bei 465,00 m ü. NN.
Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung wurde eine Verordnung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
WHG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 BayWG zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (Amtsblatt des
Landratsamtes Nürnberger Land vom 04.08.1989) erlassen.
12. Zu dem beantragten Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg gutachtlich Stellung genommen. Zusätzlich wurden das Staatliche Gesundheitsamt, die Untere Naturschutzbehörde sowie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an dem Verfahren beteiligt. Unter den im
Tenor dieses Bescheids unter Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflagen und
Bedingungen wurde dem Vorhaben aus fachlicher Sicht zugestimmt.
Das Vorhaben unterfällt Nr. 13.3.2 der Anlage I UVPG. Die danach erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG erbrachte keine zu erwartenden negativen Auswirkungen. Die Entscheidung, wonach die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, wurde mit Amtsblatt vom 29.05.2015 bekannt gemacht.
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Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erfolgte in Gemeinde Vorra vom 16.06.2015 bis
17.07.2015. Einwendungen oder Hinweise gingen während der Auslegungs- und folgenden zweiwöchigen Äußerungsfrist nicht ein.
Der Erörterungstermin wurde nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung am 04.11.2015 durchgeführt.
Die Gemeinde Vorra wurde mit Schreiben vom 04.11.2015 anhand eines Vorentwurfs des vorliegenden Bescheids abschließend zu den für die Entscheidung erheblichen Umständen gehört. Seitens der Gemeinde wurden keine Einwendungen erhoben. Von der Gemeinde Vorra mitgeteilte
Ergänzungen wurden in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg in den Bescheid
übernommen.
II.
1. Das Landratsamt Nürnberger Land ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Bayerisches Wassergesetz-BayWG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz-BayVwVfG).
2. Das Vorhaben stellt eine Grundwasserbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar und bedarf
der Genehmigung gemäß § 10, 14 BayWG (Bewilligung). Durch der dargelegten Sachverhalt sowie das bestehende öffentliche Interesse an einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung ist der Tatbestand des § 14 WHG für die Prüfung einer Genehmigung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung erfüllt.
3. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist unter Berücksichtigung der Inhalts- und
Nebenbestimmungen nicht zu besorgen. Das Grundwasser wird bei Ausführung der Maßnahme
entsprechend den Antragsunterlagen und den Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt werden, so dass Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
WHG nicht vorliegen. Ein Verstoß gegen andere öffentliche Vorschriften ist nicht ersichtlich und
wurde auch nicht vorgetragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Konkurrierende Nutzungen sind nicht bekannt.
4. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen, unter denen die beschränkte Erlaubnis nach § 8 WHG
i.V.m. Art. 15 BayWG erteilt worden ist, sind nach § 13 WHG i.V.m. Art. 36 BayVwVfG zulässig,
um nachteilige Wirkungen auf das öffentliche Wohl oder auf schutzwürdige Belange von Dritten
auszuschließen und insoweit auch notwendig. Bei Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen besteht mit dem Vorhaben aus Sicht der beteiligten Träger öffentlicher Belange grundsätzlich
Einverständnis.
4.1. Der Benutzungsumfang wird durch den nachgewiesenen Bedarf und das nutzbare Grundwasserdargebot beschränkt. Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundwasservorkommens ist ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser geboten.
4.2. Die Messungen, Aufzeichnungen und Meldepflichten dienen dazu, eine Übernutzung des
Grundwasservorkommens und Auswirkungen auf Dritte und auf den Naturhaushalt zu vermeiden. Ein weiterer Zweck ist die Dokumentation der Einhaltung der Bescheidsauflagen, mit
der im Fall von Rechtsstreitigkeiten die erforderlichen Nachweise geführt werden können.
5. Die beantragte Grundwasserbenutzung dient der Sicherstellung der Wasserversorgung der Gemeinde Vorra. Eine funktionierende, rechtliche gesicherte Versorgung mit Trinkwasser liegt im Interesse der Allgemeinheit. Mit der beantragten Benutzung sind voraussichtlich keine nachteiligen
Beeinträchtigungen für die Grundwasserleiter zu erwarten. Gründe, welche gegen die Erteilung
der beantragten Bewilligung sprechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen.
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6. Die wasserrechtliche Bewilligung wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 WHG im Rahmen des nach § 12 WHG eröffneten pflichtgemäßen Ermessens erteilt. Gegen das Vorhaben sprechende Argumente wurden nicht vorgetragen und sind
auch nicht offensichtlich erkennbar. Die Grundwasserentnahme dient der Wasserversorgung Vorra und liegt damit im öffentlichen Interesse.
7. Der Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen stützt sich auf § 13 WHG i. V. m Art 36
BayVwVfG.
8. Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Eine Befristung ist erforderlich, da die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (Dargebots- und Bedarfssituation) nicht längerfristig und einheitlich prognostizierbar sind und die Datenbasis nur eingeschränkte Aussagen
zum Grundwasserhaushalt zulässt.
Sie wird auf 20 Jahre befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den, stetem Wandel unterliegenden, Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei
vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.
9. Die Rechtsnachfolge wurde gemäß § 8 Abs. 4 WHG geregelt.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 u. 4 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG) in der
derzeit gültigen Fassung. Auslagen sind nach Art. 10 Kostengesetz für die gutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg (1.155,- €) sowie für die Bekanntmachung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung (117,30 €) zu erstatten.
Hinweise
1. Einschlägige Vorschriften
Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen (z. B. EÜV) maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte gelten zusätzlich zu den vorgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Die Prüfung der Antragsunterlagen ist auf die wasserrechtlichen Belange beschränkt. Sie ist keine
technische Entwurfsprüfung. Auch Fragen der Standsicherheit von Bauwerken, des Arbeitsschutzes u.a. wurden nicht geprüft.
2. Änderungen an der Wassergewinnungsanlage
Für wesentliche technische Änderungen an den Wassergewinnungsanlagen oder geplante Änderungen, insbesondere Erhöhungen der bewilligten Wassergewinnung, Änderungen des Verwendungszwecks sowie die Auflassung der Brunnen ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich,
die anhand geeigneter Planunterlagen beim Landratsamt Nürnberger Land zu beantragen ist.
3. Verwendung als Trinkwasser
Die Anforderungen an das Trinkwasser (z. B. TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung) und die
Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlage nach DIN 2000 sind zu beachten.
Können die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der jeweils geltenden
Fassung nicht mehr sichergestellt werden, kann dies zum Widerruf der wasserrechtlichen Genehmigung führen.
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4. Schlammhaltiges Spülwasser (Rückspülwasser)
Auf die Abwasserverordnung (insbes. Anhang 31, in der jeweils gültigen Fassung), die unter anderem für Abwasser anzuwenden ist, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Wasseraufbereitung zu Trinkwasser stammt, wird hingewiesen. Die Einleitung des schlammhaltigen Spülwassers aus der Aufbereitungsanlage in ein Gewässer bedarf einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis.
Ohne Wasserrecht sind derzeit die Reinigungs- und Überlaufwässer in den Schmiedgraben vom
Pumpwerk Artelshofen (Grundablasse DN 100 und Übereich), der Notüberlauf DN 50/Entleerung
DN 150 vom Sammelschacht Artelshofen und die Überlaufleitung DN 250 zum Schmiedgraben
vor dem Sammelschacht Artelshofen.
5. Auflassung von Quellen
Die Auflassung einer Quelle bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Erhaltung
der Quelle für Nicht-Trinkwasserzwecke oder als Notversorgung im Rahmen des Wassersicherstellungsgesetzes oder als Quellmessstelle, aber auch der Rückbau der Quellfassung können
auferlegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, Hausanschrift: Promenade
24 –28, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AGVwGO) vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich Wasserrecht abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
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Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
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Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Zimmermann
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