Landratsamt Nürnberger Land 91205 Lauf a. d. Peg. Wasserrecht und Bodenschutz Empfangsbekenntnis Gemeinde Vorra Herrn 1. Bürgermeister Herzog Stöppacher Straße 1 91247 Vorra Auskunft erteilt E-Mail-Adresse Tel. 09123 Fax 09123 Zimmer Lauf a. d. Pegnitz Frau Stuible [email protected] 950-6226 950-7226 Nr. 235 22.02.2016 Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom 21.2B-St-6421.1-2013-26 Wasserrecht Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem südlichen Mundloch des Buchenbergstollens zur öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Vorra Anlagen: 1 Plansatz Empfangsbekenntnis Kostenrechnung mit Überweisungsträger Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt folgenden BESCHEID 1. Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis 1.1. Gegenstand der Erlaubnis Der Gemeinde Vorra, Stöppacher Straße 1, 91247 Vorra, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Herrn Volker Herzog, wird die Bewilligung für das Ableiten von Grundwasser aus dem südlichen Mundloch des Buchenbergstollens erteilt. 1.2. Zweck der Gewässerbenutzung Die bewilligte Gewässerbenutzung dient der öffentlichen Trinkwasserversorgung (einschl. Löschwasserbereitstellung) sowie zur Betriebswasserversorgung in Trinkwassergüte im Versorgungsgebiet der Gemeinde Vorra. 1.3. Beschreibung der Benutzungsanlage 1.3.1. Wassergewinnungsanlagen Name der Quelle Südliches Mundloch des Buchenbergstollens Kennzahl der Fassung 4120/6434/00045 Dienstgebäude Waldluststraße 1 91207 Lauf a. d. Pegnitz Telefon 09123 950-0 Zentralfax 09123 950-8001 [email protected] www.nuernberger-land.de Besuchszeiten Montag 7:30 – 16:00 Uhr Dienstag 7:30 – 16:00 Uhr Mittwoch 7:30 – 12:30 Uhr Donnerstag 7:30 – 18:00 Uhr Freitag 7:30 – 12:30 Uhr Konten Sparkasse Nürnberg Nr. 240 106 526 (BLZ 760 501 01) IBAN DE 18 7605 0101 0240 1065 26 • BIC SSKNDE77XXX Postbank Nürnberg Nr. 67 52 856 (BLZ 760 100 85) IBAN DE 73 7601 0085 0006 7528 56 • BIC PBNKDEFF Stadtbus Lauf Haltestelle Altdorfer Straße Haltstelle Landratsamt S-Bahn Linie S 1 Lauf West und Lauf (li. Pegnitz) Name der Wassergewinnungsanlage Vorra Baujahr 1909 Art der Fassung Stollenfassung mit Überleitungsschacht Gemeinde Vorra Gemeindeteil Artelshofen Gemeindeschlüssel 574 161 Gemarkung Artelshofen Flurstücks-Nr. 250/4 Rechtswert (7-stellig, bezogen auf 12. Meridian) 4463611,00 Hochwert (7-stellig) 5493593,00 Geländehöhe Ausgang Stollen (NN+m) 378,20 Zahl der Leitungen und DN im Stollen Zementrohr DN 100, Tonrohr DN 250 Länge Buchenberg-Wallenstein-Stollen (m) 2628,60 Quellzutritte südliches Mundloch 1885 Der Minimalwert der Quellschüttung wurde mit 21,79 l/s, der Maximalwert mit 29,26 l/s gemessen. Im Durchschnitt kann von einer Schüttung von 25,5 l/s ausgegangen werden. 1.3.2. Einrichtungen zum Ableiten des Quellwassers An verschiedenen Stellen innerhalb des Buchenberg-Wallenstein-Stollens wurden Quellen angeschnitten, gefasst und unterhalb des Leitungsgerinnes der Wasserzuleitung nach Nürnberg in einem Wassergraben gesammelt und dem nördlichen und südlichen Mundloch zugeleitet. 1.3.3. Messeinrichtungen Vom Überleitungsschacht der N-ERGIE wird die gesammelte Quellschüttung an die Wasserversorgung von Vorra in den Sammelschacht Artelshofen übergeleitet. Hier werden vereinbarungsgemäß bereits mind. 8,0 l/s (Überwasser) über ein Seitenwehr in den Schmiedbach abgeschlagen. Nach Abschlag in den Schmiedbach erfolgt die Zuleitung des Rohwassers über die Zuleitung DN 200 GGG aus dem Sammelschacht Artelshofen und ist mit einem MID zur kontinuierlichen Messung der Quellschüttung versehen. Nach dem MID ist ein T-Stück verbaut, welches einen Teilstrom des Zuflusses zum Pumpwerk, Nennweite der Einbauteile DN 80 reduziert. Ein weiterer Teilstrom – Überschusswasser – wird hier direkt ebenfalls an den Schmiedbach abgeschlagen. Die Regulierung des unbehandelten Quellwassers erfolgt über das Pumpwerk DN 80. Die Desinfektionsleistung der UV-Anlage ist auf einen max. Durchfluss von 18 m³/h eingestellt. 1.3.4. Technische Begrenzung für das Ableiten von Grundwasser Die Begrenzung des Quellwassers erfolgt über die maximale Förderleistung der jeweiligen Pumpen (Doppelpumpwerk). Diese ist auf eine Förderleistung von 18 m³/h ausgelegt. Dies entspricht der max. Desinfektionsleistung der UV-Desinfektionsanlage. 1.3.5. Technische Daten Wasserversorgungsanlage Vorra 1.3.5.1. ÜPW Artelshofen Das Reinwasser wird zur Trinkwasserversorgung vom Saugbehälter Artelshofen über ein Druckpumpwerk in den Hochbehälter Artelshofen gepumpt. 2 Pumpen KSB Movitec (frequenzgesteuert); Förderleistung Q = 2 m³/h = 0,55 l/s 1 Pumpe KSB Movitec; Förderleistung Q = 18 m³/h = 5 l/s Seite 2 von 10 1.3.5.2. DPW Vorra Trinkwasser für Vorra, Düsselbach und Alfalter fließt im natürlichen Gefälle nach Vorra. Das DPW Vorra wird mit zwei wechselnden Pumpen betrieben. Diese versorgen den Hochbehälter Birg. 2 KSB Rohrmantelpumpen; Förderleistung Q = 19,8 m³/h = 5,5 l/s, Förderhöhe 53 m, Pumpenleistung 4,5 kW 1.3.5.3. Wasserwerk Artelshofen Saugbehälter 30 m³ 1 KSB Pumpe, Förderleistung Q = 14,4 m³/h = 4 l/s, Förderhöhe 74 m, Pumpenleistung 5,5 kW 1 KSB Pumpe Movitec, Förderleistung Q = 27 m³/h = 7,5 l/s, Förderhöhe 78 m, Pumpenleistung 6 kW UV-Desinfektion und Aufbereitung Spülwasser 1.3.5.4. Hochbehälter Birg Behältervolumen 2 x 500 m³; Speichervolumen 2 x 400 m³ 2 Hochdruck-Kreiselpumpen Movitec V F040, Förderleistung Q = 25,6 m³/h = 7,11 l/s, Förderhöhe 40,3 m, Pumpenleistung 3,93 kW 1.3.5.5. Hochbehälter Eckartsberg Behältervolumen 2 x 50 m³ (4 m x 4,10 m x 3,10 m) 1.3.5.6. Hochbehälter Artelshofen Brillenbehälter mit je 100 m³ 1.3.6. Überwasser Mindestens 8 l/s Überwasser werden in den Schmiedbach abgeschlagen. 1.3.7. Sonstige Wasserbezugsmöglichkeiten Außer der oben beschriebenen Wasserfassung stehen dem Unternehmer für die Bedarfsdeckung keine weiteren Erschließungen zur Verfügung. Ein Notverbund besteht nicht. 1.4. Planunterlagen Der Benutzung liegt die aus folgenden Unterlagen bestehende Planung des Ingenieurbüros Siegle, Nürnberg, vom 22.03.2013, Fassung vom 21.05.2014, nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg durch Roteintragungen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zugrunde: Antrag vom 22.03.2013, Fassung vom 21.05.2014 Erläuterungsbericht vom 21.05.2014 Übersichtslageplan M = 1 : 2.500 Schemaplan Wasserversorgung Vorra Übersichtslageplan M = 1 : 7.500 Lageplan M = 1 : 2.000 Lageplan M = 1 : 100 Längsprofil M = 1 : 5.000 Geologischer Längsschnitt Seite 3 von 10 Ausbauquerschnitt M = 1 : 50 Regelausbauprofil M = 1 : 20 Bauwerkspläne und Bauwerkszeichnungen Rohwasseruntersuchungen Buchenbergquelle vom 07.12.2012 Reinwasseruntersuchungen Buchenbergquelle vom 11.01.2013 Begehungsbericht vom 08.11.2011 Die Unterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes vom 12.12.2014 und dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Nürnberger Land vom 22.02.2016 versehen. 2. Inhalts- und Nebenbestimmungen Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen (z. B. EÜV) maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte gelten zusätzlich zu den nachgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen. 2.1. Befristung Die wasserrechtliche Bewilligung wird befristet bis zum 31.12.2034 erteilt. Können die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr sichergestellt werden, kann dies zum Widerruf der wasserrechtlichen Bewilligung führen. 2.2. Umfang der bewilligten Gewässerbenutzung Die Bewilligung gewährt das Recht bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist in der Gemarkung Artelshofen auf dem Grundstück Flurstücks-Nr. 250/4 aus der Quelle des südlichen Mundloch des BuchenbergStollens maximal (l/s) 15 maximal (m³/d) 350 maximal (m³/a) 100.000 Grundwasser abzuleiten. 2.3. Rechtsnachfolge Die Bewilligung geht mit allen Rechten und Pflichten auf einen anderen Unternehmer (Besitzund Rechtsnachfolger) über, wenn die gesamte Benutzungsanlage übertragen wird und das Landratsamt Nürnberger Land dem Rechtsübergang schriftlich zustimmt. 2.4. Verwendung des abgeleiteten Wassers 2.4.1. Das abgeleitete Wasser darf nur als Trink- und Betriebswasser verwendet werden. 2.4.2. Auf eine sorgsame Wasserverwendung durch die Abnehmer ist hinzuweisen und zu achten. 2.4.3. Das abgeleitete Wasser darf nur mit Zustimmung der Gesundheitsverwaltung des Landratsamtes Nürnberger Land als Trinkwasser verwendet werden. 2.4.4. Zur Herabsetzung der Wasserverluste ist das Rohrnetz im Hinblick auf Leckstellen wiederholt (mindestens im Abstand von 3 Jahren) zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und zu beheben. Seite 4 von 10 Darüber hinaus sind erhöhte Wasserverluste zu dokumentieren und dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg mit dem Jahresbericht vorzulegen. Berücksichtigung sollten z.B. evtl. Leckagen an Verteilungs- und/oder Speicheranlagen, Messfehler oder Fehlertoleranzen der Messeinrichtungen, Verluste aus Hydranten (Feuerwehrübungen etc.) finden. 2.5. Messungen und Berichtspflichten, Beweissicherung Zur Überwachung sind die Anforderungen an die Eigenüberwachung gemäß Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 2.6. Betrieb, Instandhaltung, Betriebsleiter, Betriebstagebuch 2.6.1. Die Benutzungsanlage ist sachgemäß zu betreiben und ordnungsgemäß instand zu halten. Hierfür ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die erforderliche Ausbildung und nötige Fachkenntnis besitzt. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne der TrinkwV, insbesondere das DVGW Arbeitsblatt W 127 Quellwassergewinnungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau und die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern insbesondere des DVGW Arbeitsblattes W 1000 in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 2.6.2. Als verantwortlicher technischer Betriebsleiter/ Ansprechpartner ist Herr Markus Sandner, Mühlenweg 2, 91235 Hartenstein-Rupprechtstegen (Tel. mobil 0160-8003883, Tel. Wasserversorgung 09152-8335, Telefon Bauhof 09152-928549) bestellt. Über Änderungen sind die genannten Behörden unverzüglich zu informieren. 2.6.3. Wasserversorgungsunternehmen sind nach § 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden verpflichtet, den Kunden Wasser in vereinbarten Umfang jederzeit zur Verfügung zu stellen, wobei das Wasserversorgungsunternehmen jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit zu beheben hat. Das Versorgungsunternehmen hat einen umfassenden Bereitschaftsdienst zu organisieren und zu unterhalten. 2.6.4. Der Unternehmer hat regelmäßig Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch von Bedeutung ist, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch haben können. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigung erforderlich, sind Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2.7. Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie deren Änderung bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. Kosten Gebühren werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Auslagen sind in Höhe von 1.272,30 € zu erstatten. Gründe: I. 1. Die Gemeinde Vorra beantragt mit Schreiben vom 23.05.2014 eine Bewilligung für das Ableiten von Grundwasser aus dem südlichen Mundloch des Buchenbergstollens auf dem Grundstück Flur-Nr. 250/4, Gemarkung Artelshofen. Mit Mail vom 30.09.2014 wurden technische Daten zur Wasserversorgung Vorra nachgereicht. Beantragt wird die Bewilligung für das Entnehmen von Grundwasser in folgendem Umfang: Seite 5 von 10 Quelle Südl. Mundloch des Buchenbergstollens maximal (l/s) 13,5 maximal (m³/d) 573 maximal (m³/a) 110.000 Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trinkwasserversorgung (einschließlich Löschwasserbereitstellung) verwendet werden. 2. Dem Antrag liegen die im Tenor unter 1.4 aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. 3. Mit dem vorliegenden Antrag wird die Erteilung eines Wasserrechts für die Grundwasserentnahme aus dem südlichen Mundloch des Buchenbergstollens gestellt. Betroffen ist das Versorgungsgebiet der Gemeinde Vorra mit den Ortsteilen Artelshofen, Düsselbach und Alfalter. Das Wasseraufkommen des Buchenbergstollens ist für die Gemeinde Vorra ausreichen. 4. Der derzeitige Bedarf des Versorgungsgebietes mit rund 1.800 Einwohnern kann an verbrauchsreichen Tagen mit 266 m³/d, im Jahresdurchschnitt mit 230 m³/d angesetzt werden. 5. Für die Förderung der vergangenen Jahre ergeben sich nach Aufstellung des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg folgende Werte Im Jahr Max. tägl. Ableitung (max. Qd) (m³/d) Jährliche Ableitung (Qa) (m³/a) Jahresabgabe an Endverbraucher (m³/a) Jahresverluste 2008 330 101.900 73.632 1* 101.900 2009 392 102.659 77.802 1* 102.659 2010 296 92.681 77.558 1* 92.681 2011 367 84.685 71.986 1* 84.685 2012 284 82.934 76.220 1* 82.934 2013 287 83.955 75.361 1* 83.955 Mittel 309 91.469 75.427 0 91.469 (m³/a) (%) Eigengewinnung pro Jahr (m³/a) 1* Laut Entwurf des IB Siegle liegen die Wasserverluste derzeit zwischen 15 % und 25 %. Die erhöhten Werte sind wohl auf Wasserrohrbrüche zurückzuführen. Für die künftigen Verluste wurde ein Mittel von 17 % errechnet. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Verluste (Reinigungsarbeiten, Rohrnetzbrüche, Hydranten,…) wurde auch nach Aufforderung des Ingenieurbüros nicht vorgelegt. Mit dem Jahresbericht 2013 wurden auch die derzeitigen Einwohner – Stand 2013: 1.735 – der Gemeinde Vorra gemeldet. Im Vergleich zu den Jahren 2008 mit 1.803 Einwohnern, 2009 mit 1.838 Einwohnern, 2010 mit 1.775 Einwohnern, 2011 mit 1.758 Einwohnern und 2012 mit 1.778 Einwohnern ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Insgesamt stagniert die Bevölkerungszahl in dieser Region. Der Wasserbedarf für die Landwirtschaft und Fremdenverkehr wird gleichbleibend eingeschätzt. Im Hinblick auf mögliche Schwankungen und unter Berücksichtigung einer realistisch angesetzten Bedarfssteigerung wird aus fachlicher Sicht eine künftige Jahresentnahmemenge von 100.000 m³/a als ausreichend betrachtet. 6. Die erforderlichen Maßnahmen für eine sorgsame Nutzung des Wassers sind im Tenor des Bescheids aufgeführt. 7. Für die Wasserversorgung der Stadt Nürnberg wurde zwischen 1908 und 1910 die „RannaZuleitung“ errichtet. Hierbei wurde auf den Gemeindegebieten Hartenstein und Vorra der Buchenberg-Wallenstein-Stollen mit einer Länge von 2.628,60 m vorgetrieben. An verschiedenen Stellen Seite 6 von 10 innerhalb des Stollens wurden Quellen angeschnitten, gefasst und unterhalb des Leitungsgerinnes der Wasserzuleitung nach Nürnberg in einem Wassergraben gesammelt und dem nördlichen und südlichen Mundloch zugeleitet. Der Wassergraben ist unterschiedlich dimensioniert und oberhalb mittels einer Stahlbetonplatte abgedeckt. Das südliche Mundloch erhält Quellzutritte von ca. 1.885 m über den Wassergraben. Das ankommende Quellwasser wird über 2 Rohrleitungen dem Überleitungsschacht der N-ERGIE Ag zugeführt. Auch hier besteht die Möglichkeit der Einleitung in die Ranna-Leitung. Sie wird derzeit jedoch nicht genutzt. Das gesammelte Quellwasser wird vom Überleitungsschacht der N-ERGIE in den Sammelschacht Artelshofen für die Wasserversorgung der Gemeinde Vorra übergeleitet. Mindestens 8 l/s Überwasser werden über ein Seitenwehr in den Schmiedbach abgeschlagen. 8. Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts ist durch die weitere Entnahme nicht zu befürchten. Die durchschnittliche Quellschüttung beträgt 25,5 l/s. Mindestens 8 l/s Überwasser werden über ein Seitenwehr in den Schmiedbach eingeleitet. Der Wasserbedarf des Gemeindegebiets Vorra ist durch die Quelle ausreichend gedeckt. Aus der beantragten Benutzung sind voraussichtlich keine nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten. 9. Die Fassung der Quelle entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Aus versorgungtechnischer Sicht bestehen gegen die beabsichtigte Verwendung keine Einwendungen. 10. Bei den Untersuchungen des Rohwassers wurden erhöhte Atrazin- und Desethylatrazinwerte festgestellt. Eine Aufbereitung des Quellwassers über eine Umkehrosmoseanlage wird seit 2003 betrieben. Die mikrobiologischen Untersuchungsbefunde sind einwandfrei. Nach starkem Regen kann es dennoch zu Verkeimungen des Rohwassers kommen. Eine Desinfektion vor Einspeisung in das Wasserversorgungsnetz Vorra ist seit 2003 in Betrieb. Alternativuntersuchungen zur Sicherstellungen der Wasserversorgung wurden im Wirkungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens nicht durchgeführt. 11. Eine wasserschützende Deckschicht ist nicht vorhanden, nur eine Gebirgsüberdeckung an der vom Stollen erschlossenen Quelle von ca. 100 m Stärke. Der Eingang des Stollens liegt bei ca. 379,25 m ü. NN, der Ausgang bei 378,20 m ü. NN, die Überdeckung maximal bei 543,00 m ü. NN und minimal bei 465,00 m ü. NN. Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung wurde eine Verordnung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 BayWG zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (Amtsblatt des Landratsamtes Nürnberger Land vom 04.08.1989) erlassen. 12. Zu dem beantragten Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg gutachtlich Stellung genommen. Zusätzlich wurden das Staatliche Gesundheitsamt, die Untere Naturschutzbehörde sowie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an dem Verfahren beteiligt. Unter den im Tenor dieses Bescheids unter Inhalts- und Nebenbestimmungen aufgenommenen Auflagen und Bedingungen wurde dem Vorhaben aus fachlicher Sicht zugestimmt. Das Vorhaben unterfällt Nr. 13.3.2 der Anlage I UVPG. Die danach erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG erbrachte keine zu erwartenden negativen Auswirkungen. Die Entscheidung, wonach die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, wurde mit Amtsblatt vom 29.05.2015 bekannt gemacht. Seite 7 von 10 Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen erfolgte in Gemeinde Vorra vom 16.06.2015 bis 17.07.2015. Einwendungen oder Hinweise gingen während der Auslegungs- und folgenden zweiwöchigen Äußerungsfrist nicht ein. Der Erörterungstermin wurde nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung am 04.11.2015 durchgeführt. Die Gemeinde Vorra wurde mit Schreiben vom 04.11.2015 anhand eines Vorentwurfs des vorliegenden Bescheids abschließend zu den für die Entscheidung erheblichen Umständen gehört. Seitens der Gemeinde wurden keine Einwendungen erhoben. Von der Gemeinde Vorra mitgeteilte Ergänzungen wurden in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg in den Bescheid übernommen. II. 1. Das Landratsamt Nürnberger Land ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Bayerisches Wassergesetz-BayWG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz-BayVwVfG). 2. Das Vorhaben stellt eine Grundwasserbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar und bedarf der Genehmigung gemäß § 10, 14 BayWG (Bewilligung). Durch der dargelegten Sachverhalt sowie das bestehende öffentliche Interesse an einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung ist der Tatbestand des § 14 WHG für die Prüfung einer Genehmigung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung erfüllt. 3. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu besorgen. Das Grundwasser wird bei Ausführung der Maßnahme entsprechend den Antragsunterlagen und den Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt werden, so dass Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht vorliegen. Ein Verstoß gegen andere öffentliche Vorschriften ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Konkurrierende Nutzungen sind nicht bekannt. 4. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen, unter denen die beschränkte Erlaubnis nach § 8 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG erteilt worden ist, sind nach § 13 WHG i.V.m. Art. 36 BayVwVfG zulässig, um nachteilige Wirkungen auf das öffentliche Wohl oder auf schutzwürdige Belange von Dritten auszuschließen und insoweit auch notwendig. Bei Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen besteht mit dem Vorhaben aus Sicht der beteiligten Träger öffentlicher Belange grundsätzlich Einverständnis. 4.1. Der Benutzungsumfang wird durch den nachgewiesenen Bedarf und das nutzbare Grundwasserdargebot beschränkt. Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundwasservorkommens ist ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser geboten. 4.2. Die Messungen, Aufzeichnungen und Meldepflichten dienen dazu, eine Übernutzung des Grundwasservorkommens und Auswirkungen auf Dritte und auf den Naturhaushalt zu vermeiden. Ein weiterer Zweck ist die Dokumentation der Einhaltung der Bescheidsauflagen, mit der im Fall von Rechtsstreitigkeiten die erforderlichen Nachweise geführt werden können. 5. Die beantragte Grundwasserbenutzung dient der Sicherstellung der Wasserversorgung der Gemeinde Vorra. Eine funktionierende, rechtliche gesicherte Versorgung mit Trinkwasser liegt im Interesse der Allgemeinheit. Mit der beantragten Benutzung sind voraussichtlich keine nachteiligen Beeinträchtigungen für die Grundwasserleiter zu erwarten. Gründe, welche gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung sprechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen. Seite 8 von 10 6. Die wasserrechtliche Bewilligung wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 WHG im Rahmen des nach § 12 WHG eröffneten pflichtgemäßen Ermessens erteilt. Gegen das Vorhaben sprechende Argumente wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht offensichtlich erkennbar. Die Grundwasserentnahme dient der Wasserversorgung Vorra und liegt damit im öffentlichen Interesse. 7. Der Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen stützt sich auf § 13 WHG i. V. m Art 36 BayVwVfG. 8. Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Eine Befristung ist erforderlich, da die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (Dargebots- und Bedarfssituation) nicht längerfristig und einheitlich prognostizierbar sind und die Datenbasis nur eingeschränkte Aussagen zum Grundwasserhaushalt zulässt. Sie wird auf 20 Jahre befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den, stetem Wandel unterliegenden, Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. 9. Die Rechtsnachfolge wurde gemäß § 8 Abs. 4 WHG geregelt. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 u. 4 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG) in der derzeit gültigen Fassung. Auslagen sind nach Art. 10 Kostengesetz für die gutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg (1.155,- €) sowie für die Bekanntmachung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung (117,30 €) zu erstatten. Hinweise 1. Einschlägige Vorschriften Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen (z. B. EÜV) maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte gelten zusätzlich zu den vorgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Prüfung der Antragsunterlagen ist auf die wasserrechtlichen Belange beschränkt. Sie ist keine technische Entwurfsprüfung. Auch Fragen der Standsicherheit von Bauwerken, des Arbeitsschutzes u.a. wurden nicht geprüft. 2. Änderungen an der Wassergewinnungsanlage Für wesentliche technische Änderungen an den Wassergewinnungsanlagen oder geplante Änderungen, insbesondere Erhöhungen der bewilligten Wassergewinnung, Änderungen des Verwendungszwecks sowie die Auflassung der Brunnen ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich, die anhand geeigneter Planunterlagen beim Landratsamt Nürnberger Land zu beantragen ist. 3. Verwendung als Trinkwasser Die Anforderungen an das Trinkwasser (z. B. TrinkwV in der jeweils gültigen Fassung) und die Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlage nach DIN 2000 sind zu beachten. Können die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr sichergestellt werden, kann dies zum Widerruf der wasserrechtlichen Genehmigung führen. Seite 9 von 10 4. Schlammhaltiges Spülwasser (Rückspülwasser) Auf die Abwasserverordnung (insbes. Anhang 31, in der jeweils gültigen Fassung), die unter anderem für Abwasser anzuwenden ist, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Wasseraufbereitung zu Trinkwasser stammt, wird hingewiesen. Die Einleitung des schlammhaltigen Spülwassers aus der Aufbereitungsanlage in ein Gewässer bedarf einer gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis. Ohne Wasserrecht sind derzeit die Reinigungs- und Überlaufwässer in den Schmiedgraben vom Pumpwerk Artelshofen (Grundablasse DN 100 und Übereich), der Notüberlauf DN 50/Entleerung DN 150 vom Sammelschacht Artelshofen und die Überlaufleitung DN 250 zum Schmiedgraben vor dem Sammelschacht Artelshofen. 5. Auflassung von Quellen Die Auflassung einer Quelle bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Die Erhaltung der Quelle für Nicht-Trinkwasserzwecke oder als Notversorgung im Rahmen des Wassersicherstellungsgesetzes oder als Quellmessstelle, aber auch der Rückbau der Quellfassung können auferlegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, Hausanschrift: Promenade 24 –28, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich Wasserrecht abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zimmermann Seite 10 von 10
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