BESCHEID - Portal Tirol

Amt der Tiroler Landesregierung
Wasser-, Forst- und Energierecht
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Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Mag. Gerhard Moser
Lt. Verteiler
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DVR:0059463
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, Innsbruck;
Teilgebiet 5 - Arzl bis Olympisches Dorf – Abschnitt A
wasserrechtliche Überprüfung
Geschäftszahl
Innsbruck,
IIIa1-W-30.093/33
16.06.2015
BESCHEID
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.06.2011, ZI. IIIal-W-30.093/20 wurde der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG die wasserrechtliche Bewilligung für die im Betreff genannte Anlage
erteilt.
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hat mit Schreiben vom 18.12.2014, eingelangt am 22.12.2014, um
die wasserrechtliche Überprüfung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, vom 21.06.2011,
ZI. Illa1-W- 30.093/20, wasserrechtlich bewilligten Anlagenteiles Teilgebiet 5, Arzl bis Olympisches Dorf –
Abschnitt A, angesucht.
Technische Beschreibung:
1.
Umbau Schacht MZ170 (Mischwasserentlastunq L131 - Mühlauer Hauptplatz)
Bewilligt wurde die Auflassung des Mischwasserentlasters L131 - Mühlauer Hauptplatz. Das
Schachtbauwerk des Mischwasserüberlaufs (ME L131 - Schacht MZ170) blieb dabei baulich erhalten. Die
Umbaumaßnahmen erfolgten nur im Inneren des Schachtes. Die bislang als Wehrschwelle dienenden
Dammbalken wurden entfernt und der Ablauf Richtung Vorfluter (Mühlauer Bach) mittels eines
Steckschützes verschlossen. D.h. eine Entlastung ist nur nach einer Demontage des Steckschützes, also
im Notfall möglich. Durch die durchgeführten Maßnahmen wird eine Entlastung von Mischwasser in das
Gewässer verhindert.
Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
-22.
Neubau Haltung MA08070 (Knoten Eqqenwaldweq / General-Feuerstein-Straße)
Bewilligt wurde der Austausch der Haltung MA08070 und damit die Änderung der Hauptfließrichtung im
Knoten Eggenwaldweg / General-Feuerstein-Straße. Ziel dieser Ausbaumaßnahme war die Ablaufmenge
Richtung General-Feuerstein-Straße und somit zum hydraulisch sensiblen Bereich Exerzierweg zu
reduzieren. Bisher diente die Haltung MA08070 nur als Überlaufleitung. Durch eine Anbohrung im Schacht
MA0302250 wurde ein tiefer liegender Ablauf hergestellt. An diesem erfolgte der Anschluss der neuen
Kanalhaltung MA08070. Verlegt wurde ein Kanal in der Dimension DN300, welcher im Schacht MA08060
an den Bestand anschließt. Die bevorzugte Fließrichtung der im Schacht MA0302250 ankommenden
Abwässer ist nun Richtung Eggenwaldweg. Erst bei höheren Abflüssen erfolgt auch eine Ableitung
Richtung General-Feuer-Stein-Straße. Aufgrund der begrenzten Abflusskapazität des Kanals im
Eggenwaldweg war es jedoch erforderlich eine Abflussbegrenzung vorzusehen. Dies erfolgte durch den
Einbau eines Drosselschiebers am Zulauf zum Schacht MA08060. Änderungen gab es in Wahl des
Anfangsschachtes der neuen Haltung MA08070. Es erwies sich zweckmäßiger den Schacht MA0302250
umzubauen und den Drosselschieber in den Schacht MA08060 einzubauen anstatt den Schacht
MA0302260 neu zu errichten - wie es im Einreichprojekt vorgesehen war. Für die angestrebte hydraulische
Funktion ist diese Änderung unbedeutend.
3.
Umbau Schacht MA390 - Johannesqasse / Schnellmannqasse
Bewillligt wurde die Adaptierung des Abwasserknotens im Kreuzungsbereich Johannesgasse /
Schnellmanngasse (Schacht MA390). Im Schacht MA390 wurde der Ablauf Richtung Johannesgasse,
mittels eines Steckschützes verschlossen. Das anfallende Mischwasser wird seither zur Gänze in der
Schnellmanngasse weitergeleitet. D.h. eine Entlastung ist nur nach einer Demontage des Steckschützes,
also im Notfall möglich. Durch die Maßnahmen erfolgt eine weitere hydraulische Entlastung des sensiblen
Bereichs Exerzierweg.
4.
Umbau Schacht MA350 - Arzler Straße / Schnellmannqasse
Bewilligt wurde die Adaptierung des Abwasserknotens im Kreuzungsbereich Arzler Straße /
Schnellmanngasse (Schacht MA350). Im Schacht MA350 wurde der Nebenablauf Richtung Osten (Arzler
Straße), mittels eines Steckschützes verschlossen. Das anfallende Mischwasser wird seitdem zur Gänze
in die Arzler Straße Richtung Westen weitergeleitet. Dadurch wird eine weitere Entlastung des hydraulisch
sensiblen Bereichs Arzl - Exerzierweg erreicht.
SPRUCH
Über dieses Ansuchen entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde gemäß den
§§ 11, 12, 13, 21, 22, 32, 99 Abs. 1 lit. d und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr.
215/1959 idgF, in Verbindung mit den §§ 40-44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG
1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wie folgt:
-3-
Wasserrechtliche Überprüfung
I.
Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:
Die eingetragenen Wasserbenutzungsrechte der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG im Zusammenhang
mit dem Betrieb ihrer Abwasserbeseitigungsanlage gelten weiterhin.
Der Konsens für die Einleitung in den Inn wurde im Bewilligungsbescheid wie folgt angepasst:
Rd. 1.630 l/s Mischwasser aus dem Mischwasserüberlauf „Fuchsrain Ost“ (L110) in den Inn
Rd. 1.100 l/s Mischwasser aus dem Mischwasserüberlauf „Fuchsrain West“ (L120) in den Inn
Rd. 700 l/s Mischwasser aus dem Mischwasserüberlauf „Otto-Winter-Straße“ (L130) in den Inn
Die oben dargestellten Konsensmengen bleiben unverändert aufrecht.
II. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959:
Gemäß § 21 WRG 1959 bleibt die festgesetzte Befristung des Wasserbenutzungsrechtes weiterhin bis
zum 31.12.2060 aufrecht.
III. Wasserrechtliche Überprüfungserklärung (Feststellungserklärung):
Es wird festgestellt, dass die Anpassung der Regenüberläufe an den „Stand der Technik“ und des weiteren
des Ausbaues der Abwasserbeseitigungsanlage, nach Maßgabe des signierten Ausführungsprojektes, mit
der laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.06.2011, Zl. IIIal-W-30.093/20, erteilten
wasserrechtlichen Bewilligung mit geringfügigen Abweichungen übereinstimmt.
Das ausgeführte Projekt „Teilgebiet A5 - Arzl bis Olympisches Dorf - Abschnitt A“ der Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG wird daher wasserrechtlich für überprüft erklärt.
IV. Nebenbestimmungen:
Zu den Auflagen des Bescheides vom 21.06.2011, Zl. IIIa1-W-30.093/20 (Teil 5A):
Die Auflagen, Abschnitt VI - Pkt. 1, Pkt. 2 und Pkt. 5 bis Pkt. 11 des Wasserrechtsbescheides wurden
erfüllt.
Dauerhaft aufrecht bleiben nachstehende Auflagen:
Pkt. 3:
Die Abwasseranlage ist dauernd in einem einwandfreien Betriebszustand zu erhalten.
-4-
Pkt. 4:
In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingebracht werden, die den Bestand und den ordnungsgemäßen
Betreib der Kanäle und der Kläranlage – sowie das Leben und die Gesundheit des Personals bei den
Wartungsarbeiten – gefährden könnten. Außergewöhnliche Störungen beim Betrieb der Anlage sind der
Wasserrechtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Pkt. 12:
Anschlüsse an die wasserrechtlich bewilligte Kanalanlage dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn
hiefür die entsprechende Bewilligung vorliegt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der
Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie
hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen.
Die
Beschwerde
ist
binnen
vier
Wochen
ab
Erlassung
des
Bescheides
beim
Landeshauptmann von Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und
Energierecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder E-Mail
einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Sie
können
das
Rechtsmittel
auch
mit
dem
entsprechenden
Online-Formular
unter
www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der
Einbringung, Sie erhalten sofort nach dem Senden eine elektronische Eingangsbestätigung). Eine
rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
In der Beschwerde kann die Durchführung
Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
einer
mündlichen
Verhandlung
vor
dem
Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes
auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, zu entrichten. Der Zahlungsbeleg oder der
Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die
Entrichtung der Gebühr anzuschließen.
Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen
schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages
nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
-5-
VERFAHRENSKOSTEN
Kommissionsgebühren:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10/2007 i.d.g.F., wird
die Kommissionsgebühr mit insgesamt € 192,00 (anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.05.2015
für zwei Amtsorgane je 6/2 insgesamt 12/2 Stunden zu je € 16,00 pro angefangene halbe Stunde)
festgesetzt.
Bundesverwaltungsabgabe:
Gemäß § 4 in Verbindung mit Tarifpost (TP) A/Allgemeiner Teil Bundesverwaltungsabgabenverordnung
1983 – BvwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, i.d.g.F, wird die Bundesverwaltungsabgabe mit € 6,50 bestimmt.
Gemäß den §§ 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.
ist der Betrag von insgesamt € 198,50 binnen zwei Wochen ab der Zustellung mittels beiliegendem
Zahlschein zur Einzahlung zu bringen.
Hinweis für die Gebühr:
Nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung über die
Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz, GebG-ValV 2011, BGBl. ll. Nr.
191/2011, sind der Antrag, die Planunterlagen (3-fach) sowie die Niederschrift wie folgt zu vergebühren:
Ausführungsoperat gem. TP 5 (1)
je € 21,80
65,40
Antrag vom 18.12.2014 gem. TP 6 (1)
je € 14,30
14,30
Summe
€
79,70
Im Gesamtbetrag von € 278,20 sind die Stempelgebühren enthalten.
Die Einzahlung hat binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der HYPO TIROL BANK AG –
IBAN: AT825700000200001000, BIC: HYPTAT22 – unter Angabe der Geschäftszahl IIIa1-W-30.093/33 zu
erfolgen.
BEGRÜNDUNG
I.
Verfahrensablauf:
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hat mit Schreiben vom 18.12.2014, eingelangt am 22.12.2014, um
die wasserrechtliche Überprüfung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, ZI. Illa1-W30.093/20 vom 21.06.2011, wasserrechtlich bewilligten Anlagenteiles Teilgebiet 5, Arzl bis Olympisches
Dorf, Abschnitt A, angesucht.
-6II. Sachverhalt:
Allgemeine Beschreibung:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, vom 21.06.2011ZI. Illa1-W- 30.093/20, wurde der
Anlagenteil Teilgebiet 5, Arzl bis Olympisches Dorf, Abschnitt A, wasserrechtlich bewilligt.
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hat mit Schreiben vom 18.12.2014, eingelangt am 22.12.2014, um
die wasserrechtliche Überprüfung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, ZI. Illa1-W30.093/20 vom 21.06.2011, wasserrechtlich bewilligten Anlagenteiles Teilgebiet 5, Arzl bis Olympisches
Dorf, Abschnitt A, angesucht.
Nebenbestimmungen:
Zu den Auflagen des Bescheides vom 21.06.2011, Zl. IIIa1-W-30.093/20 (Teil 5A)
Die Auflagen, Abschnitt VI - Pkt. 1, Pkt. 2 und Pkt. 5 bis Pkt. 11 des Wasserrechtsbescheides wurden
erfüllt.
Dauerhaft aufrecht bleiben nachstehende Auflagen:
Pkt. 3:
Die Abwasseranlage ist dauernd in einem einwandfreien Betriebszustand zu erhalten.
Pkt. 4:
In die Kanalisation dürfen keine Stoffe eingebracht werden, die den Bestand und den ordnungsgemäßen
Betrieb der Kanäle und der Kläranlage – sowie das Leben und die Gesundheit des Personals bei den
Wartungsarbeiten – gefährden könnten. Außergewöhnliche Störungen beim Betrieb der Anlage sind der
Wasserrechtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Pkt. 12:
Anschlüsse an die wasserrechtlich bewilligte Kanalanlage dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn
hiefür die entsprechende Bewilligung vorliegt.
1.
Stellungnahmen der Parteien und Beteiligten:
Stellungnahme des siedlungswasserfachlichen Amtssachverständigen
Die eingereichten Unterlagen reichen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Im Teilgebiet
5A waren nur geringfügige Anpassungsmaßnahmen an der Kanalisationsanlage und die Adaptierung einer
Mischwasserentlastung erforderlich.
-7Folgende Baumaßnahmen wurden ausgeführt:
KG. Mühlau:
•
Umbau Schacht MZ170 (Mischwasserentlastung L131 – Mühlauer Hauptplatz) - projektsgemäß
KG. Arzl:
•
Neubau Haltung MA08070 (Knoten Eggenwaldweg / General-Feuerstein-Straße) - Änderung
•
Umbau Schacht MA390 (Knoten Johannesgasse /Schnellmanngasse) - projektsgemäß
•
Umbau Schacht MA350 (Knoten Arzler Straße / Schnellmanngasse) - projektsgemäß
Stellungnahme
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind die geringfügigen Änderungen für die angestrebte hydraulische
Funktion unbedeutend und werden aus ha. Sicht befürwortet.
Fremde Rechte:
Außer den im TB angeführten Grundstücken wird noch das Fischereirecht des Revieres Nr. 2015,
Innsbrucker Fischereigesellschaft, Knappenweg 4c, 6020 Innsbruck, berührt.
Zu den Auflagen des Bescheides vom 21.06.2011, Zl. IIIa1-W-30.093/20 (Teil 5A)
Die Auflagen, Abschnitt VI - Pkt. 1, Pkt. 2 und Pkt. 5 bis Pkt. 11 des Wasserrechtsbescheides wurden
erfüllt.
Dauerhaft aufrecht bleiben die im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen.
Aus wasserfachlicher Sicht wurde gegen die wasserrechtliche Überprüfung kein Einwand erhoben.
Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung:
Seitens der Landesstraßenverwaltung wird gegen die wasserrechtliche Überprüfung kein Einwand
erhoben.
Stellungnahme des Antragstellers
Das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Ausführungen zu den bestehenden Wasserbenützungsrechten der Sachverhaltsdarstellung des
gegenständlichen Bescheides sind das Ergebnis einer Einsichtnahme in das Wasserbuch.
2. Die Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den vorgelegten Ausführungsunterlagen „ABA
Innsbruck Teilgebiet 5 Arzl bis Olympisches Dorf, vom 18.12.2014, von DI Sedlmayr, sowie der
Stellungnahme der Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft, Ing Markus Zoglmeyr, vom 20.03.2015,
VIh-551/101/1347.
-83. Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hat keine Stellungnahme zum Verfahrensergebnis abgegeben.
4. Die weiteren Parteien haben sich zum Verfahrensergebnis nicht geäußert.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Wasserrechtliche Überprüfung und nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung:
1.
Allgemeines:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des WRG 1959
bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen
Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden
Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die
Messergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen
und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige
Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der
Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Wird bei einer Fristüberschreitung eine Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die
Anlage als fristgerecht ausgeführt (§ 112 Abs. 1 WRG 1959).
Nach § 121 Abs. 2 WRG 1959 ist eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn es der
Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder
wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem
Umfang berührt werden.
Entsprechend der zitierten Bestimmung hat die Wasserrechtsbehörde ein Verfahren durchgeführt, um zu
prüfen, ob die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.06.2011, ZI. IIIal-W-30.093/20
bewilligten Anlagenteile projektgemäß ausgeführt wurden.
Das Verfahren hat gezeigt, dass die ausgeführten Anlagen der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgeführt wurden.
2.
Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde ergibt sich aus § 99 Abs. 1
lit. d WRG 1959.
3. Maß und Art der Wasserbenutzung:
Die Anpassung der Regenüberläufe an den „Stand der Technik“ und des weiteren des Ausbaues der
Abwasserbeseitigungsanlage, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG hat zu keinen Änderungen des im
Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes geführt.
-9-
4. Nebenbestimmungen:
Die Auflagen im Abschnitt VI, Pkt. 1 - 7, Pkt. 9 - 11, Pkt. 15 und Pkt. 16, des Wasserrechtsbescheides
wurden erfüllt.
Die dauerhaft aufrecht gebliebenen Auflagen sind im Spruch des Bescheides enthalten.
Die Ausführung der Anlagen erfolgte projektgemäß. Allerdings haben sich gegenüber dem Bescheid die
oben dargestellten geringfügigen Abweichungen ergeben.
Im Zuge des Überprüfungsverfahrens haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, die die
Feststellung der wasserrechtlichen Überprüfung nicht zulassen.
Die festgestellten Abweichungen beeinträchtigen keine öffentlichen Interessen und es wurden dadurch
auch keine zusätzliche fremde Rechte berührt.
Im Zuge des Verfahrens hat sich keine Partei oder Beteiligter gegen die Feststellung der
wasserrechtlichen Überprüfung ausgesprochen.
Das Verfahren hat somit keine Umstände gezeigt, die die Feststellung der wasserrechtlichen Überprüfung
nicht zulassen. Weiters wird festgehalten, dass im Laufe des gegenständlichen Überprüfungsverfahrens
keine Umstände zu Tage getreten sind, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen herbeiführen
könnten.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Moser
Ergeht an:
1.
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, Salurner Straße 11, 6020 Innsbruck, als Antragsteller und Planer
samt signiertem Projekt B
2.
Stadt Innsbruck, Magistratsabteilung IV, Referat Rechtsberatung/Liegenschaftsverwaltung, MariaTheresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
3.
Dr. Hedwig Schullian, Eggenwaldweg 26, 6020 Innsbruck
4.
Dr. Werner Schullian, Eggenwaldweg 26, 6020 Innsbruck
5.
Innsbrucker Fischereigesellschaft, Knappenweg 4c, 6020 Innsbruck
- 10 -
Per E-Mail an:
6.
Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Abteilung Wasserwirtschaft, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck
7.
Verwalter des öffentlichen Wassergutes, Abt. Geoinformation, Ing. Reinhard Keber, Herrengasse 1-3,
6020 Innsbruck
8.
Abteilung Verkehr und Straße, Landesstraßenverwaltung, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck
Zur gefälligen Kenntnis:
1.
Wasserbuch im Hause samt signiertem Projekt C
2.
Abteilung Wasserwirtschaft, Ing. Markus Zoglmeyer, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck