Bescheid 0.000 EUR - Ministerium für Arbeit und Sozialordnung

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Baden-Württemberg ∙ Postfach 103443 ∙ 70029 Stuttgart
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
Adressfeld
Zuwendung des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) aus Mitteln des
Staatshaushaltsplans …….., Kap. 0930, Tit. 633 80
Ihr Antrag vom XX.XX.XXXX
Anlagen
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Vordruck Verwendungsnachweis
Vordruck Rechtsbehelfsverzichtserklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag vom XX.XX.XXXX ergeht folgender
Bescheid
1. Zuw endungsbew illigung
Das Sozialministerium Baden-Württemberg bewilligt Ihnen für das Jahr XXXX eine
Zuwendung in Höhe von
0.000 EUR
Schellingstraße 15 · 70174 Stuttgart · Telefon 0711 123-0 · Telefax 0711 123-3999 · [email protected] ·
www.sozialministerium-bw.de · www.service-bw.de
Stadtmitte ·
Friedrichsbau
-2-
(in Worten: XXX Euro)
nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen.
Die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) und die Unwirksamkeit dieses Bescheids
sowie die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrags richten sich nach den
maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
2. Zuw endungsart, Finanzierungsart und Form der Z uw endung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in
Form eines Zuschusses.
3. Zuw endungszw eck, Bew illigungszeitraum
Der Zuschuss ist zweckgebunden und darf nur entsprechend Ihrem Antrag vom
xx.xx.xxxx für das dort genannte Vorhaben verwendet werden. Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich nach Bestandskraft dieses Bescheids auf das Kalenderjahr …. .
4. Nebenbestimmungen und Hi nw e ise
Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) des Landes Baden-Württemberg
sind Bestandteil dieses Zuwendungsbescheides und zu beachten, soweit in diesem
Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Als Zuwendungsempfänger sind Sie verpflichtet, dem Sozialministerium unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die Zuwendung nicht mehr zweckentsprechend, insbesondere nicht nach den Vorgaben dieses Bescheids beziehungsweise
der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Informations-,
Beratungs- und Beschwerdestelle verwendet werden kann.
-3-
Der Zuschuss wird nach Bestandskraft dieses Bescheids in einem Betrag ausbezahlt.
Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung auf dem beigefügten Formular
kann die Bestandskraft vorzeitig herbeigeführt und damit die Auszahlung beschleunigt
werden.
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber dem Sozialministerium BadenWürttemberg mittels des beigefügten Vordrucks innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu erbringen.
Bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Arbeit der IBB-Stelle mit Mitteln des
Landes Baden-Württemberg gefördert wird. Dazu ist auf allen nach der Zuwendungsbewilligung erstellten Unterlagen, insbesondere Publikationen, Teilnahmebestätigungen, Rechnungen folgender Zusatz anzubringen: „Unterstützt durch das Ministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren aus Mitteln des Landes
Baden-Württemberg“.
5. Rechtsbehelfsbel ehrung
Bitte die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung je nach VG-Bezirk verwenden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
alternativ
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht in Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
alternativ
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht in Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
-4-
alternativ
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht in Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79061 Freiburg i. B. schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen