KVNO extra © Brian Jackson | fotolia Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 1 26.01.16 10:33 Inhalt 1 Editorial 2 KV-Wahlen 2016: Nutzen Sie Ihr aktives und passives Wahlrecht 2 3 5 7 Die Wahl zur Vertreterversammlung Beispielrechnung der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer Wichtige Termine Wahlen 2016 Die Wahl zum Kreisstellenvorstand 9 Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 14 15 15 Anlage 1: Muster nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Vertreterversammlung Anlage 2: Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung Anlage 3: Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung 16 Organisationsordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 22 23 23 Anlage 1: Muster nach § 4c Abs. 8 der Organisationsordnung der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Wahl von ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern der Kreisstellenvorstände Anlage 2: Muster nach § 4c Abs. 9 der Organisationsordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl des Kreisstellenvorstandes Anlage 3: Muster nach § 4e Abs. 2 der Organisationsordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl ärztlicher und psychotherapeutischer Mitglieder der Kreisstellenvorstände 24 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein KVNO extra | Wahlen.indd 2 26.01.16 10:22 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, in der Politik herrscht vor Wahlen oft Ausnahmezustand: Kandidaten wollen sich ins rechte Licht rücken, Wählern werden Versprechungen gemacht, Medien instrumentalisiert und Kampagnen gestartet. Die aktuellen Interventionen gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für eine Bürgerversicherung sind gute Beispiele dafür. Das ist in unserer auch politisch auf Wettbewerb ausgerichteten Gesellschaft legitim. „It’s Showtime“ schrieb das Handelsblatt Anfang Januar zum Wahljahr in den USA. So weit müssen wir mit Blick auf unsere KV-Selbstverwaltung hoffentlich nicht gehen. Vor allem auf die „Show“ könnten wir getrost verzichten – welches Echo öffentlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten und Konflikte erzeugen, lässt sich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Genüge beobachten. Gleichwohl geht es auch bei unseren Wahlen um Einfluss und Gestaltungsmacht durch die Mitwirkung in den Gremien der KV, in denen Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden. Ich wünsche mir daher eine rege Beteiligung an der Wahl – und ein breites Spektrum motivierter Vertreter möglichst vieler Fachgruppen in unseren Gremien, die konstruktiv zusammenarbeiten. Die Herausforderung für alle wird sein, bei der Wahrnehmung legitimer Partikularinteressen das übergeordnete, gemeinsame Interesse an einer starken ärztlichen Selbstverwaltung zu wahren. Nur geschlossen können wir gegenüber Politik und Kran- kenkassen unseren Einfluss geltend machen – und das ist nötiger denn je. Denn die Gesundheitspolitik der Großen Koalition verändert die Rahmenbedingungen der medizinischen Versorgung nachhaltig zugunsten der Krankenhäuser. Dagegen belastet sie die ambulante Versorgung immer mehr durch fragwürdige Vorgaben und Regelungen. Hinzu kommen der Nachwuchsmangel bei den Niedergelassenen und die systematische Unterfinanzierung unserer Arbeit. Wir müssen daraus dringende politische Forderungen ableiten und formulieren, aber wir müssen auch sektoren- und fachübergreifende Konzepte für die zukünftige (Regel-)Versorgung entwickeln – nicht zuletzt, um gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Das sind zentrale Aufgaben der KV – unabhängig davon, wer in Nordrhein nach 2016 Verantwortung trägt. Lassen wir uns das nicht aus der Hand nehmen! Herzliche Grüße Dr. Frank Bergmann Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV Nordrhein 1 KVNO extra | Wahlen.indd 1 26.01.16 10:22 KV-Wahlen 2016 Nutzen Sie Ihr aktives und passives Wahlrecht Das Jahr 2016 ist Wahljahr. Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sind aufgerufen, die KV-Gremien (Vertreterversammlung und Kreisstellenvorstände) durch eine demokratische Wahl neu zu besetzen. Für die Wahl gilt eine aktualisierte Wahlordnung und auch die Satzung hat Änderungen erfahren. Die Änderungen sind aufgrund gesetzlicher Änderungen und wegen eines erweiterten Mitgliederbestandes um die in Praxen angestellten Ärzte notwendig geworden. Wir möchten Ihnen die Regelungen der Wahlen zur Vertreterversammlung und zu den Kreisstellenvorständen erläutern und Hinweise geben, wie Sie von Ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen können. Die Wahl zur Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung (VV) ist neben dem Vorstand das einzige Organ der ärztlichen Selbstverwaltung und repräsentiert die Gesamtheit aller Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Die Vertreterversammlung wird von 50 Vertretern gebildet. Sie hat zum Beispiel die wichtige Aufgabe der Kontrolle des amtierenden hauptamtlichen Vorstandes, die Entscheidung über Satzungsfragen und die Genehmigung des Haushalts. Für die Wahl zur Vertreterversammlung gibt es nur einen Wahlkreis, das gesamte Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Es gibt in der Vertreterversammlung keinen regionalen Proporz, sondern nur einen fachgruppenspezifischen Proporz. Von den 50 Sitzen sind insgesamt 39 für Vertragsärzte, aufgeteilt in Hausärzte und Fachärzte, reserviert, für ermächtigte und angestellte Ärzte sieht die Satzung sechs Sitze vor. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im 2 weiteren Psychotherapeuten) haben aufgrund gesetzlicher Vorgaben fünf Sitze. Die Zahl der auf die Gruppen der Haus- und Fachärzte entfallenden Mandate errechnet der Landeswahlleiter nach Hare/Niemeyer und gibt sie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt. Dazu wird jeweils die Zahl der Gruppe der Hausärzte sowie der Gruppe der Fachärzte durch die Summe aller Haus- und Fachärzte geteilt und jeweils multipliziert mit der Zahl der Sitze (39). Nach der Satzung ist vorgesehen, dass in jedem Fall 18 Sitze von den Vertretern der Fachärzte bzw. der Hausärzte zu besetzen sind. Die jeweiligen Gruppen erhalten zunächst die Anzahl Sitze nach den Vorkommazahlen. Verbleibt ein Restsitz, wird dieser nach der höchsten Nachkommastelle verteilt. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 2 26.01.16 10:22 Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind die Mitglieder der KV Nordrhein, genauer gesagt diejenigen, die nach der Definition der Satzung (§ 3 der Satzung der KV Nordrhein) Mitglieder sind. Das sind alle Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapeuten sowie ermächtigte Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche angestellte Ärzte (im Weiteren ermächtigte und angestellte Ärzte). Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedschaft und damit die Wahlberechtigung mit der Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung des Versorgungszentrums bzw. der Anstellung beginnt. Sie endet mit der bestandskräftigen Beendigung der Zulassung, Ermächtigung oder Zulassung des Versorgungszentrums bzw. der Anstellung. Das Ruhen der Zulassung schließt die Wahlberechtigung nicht aus. Ausgeschlossen sind Mitglieder, die dauerhaft oder zeitweise ihren Beruf nicht ausüben dürfen. Die Wahlberechtigung setzt weiterhin voraus, dass das Mitglied in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Es werden Wählerverzeichnisse angelegt, in die alle Mitglieder von Amts wegen eingetragen werden, deren Mitgliedschaft zu Beginn des Quartals, in dem das Wählerverzeichnis ausgelegt wird, besteht. Zusätzlich werden Mitglieder auf Antrag eingetragen. Besteht eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen (zum Beispiel zwei halbe Zulassungen in verschiedenen Gruppierungen), kann das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden. Es gilt das Wahlrecht für die Gruppierung, für die eine Zulassung (zum Beispiel neben einer Anstellung) besteht. Wurden unterschiedliche Zulassungen erteilt, erfolgt zunächst eine Zuordnung zu einer Gruppe. Das Mitglied kann auf Wunsch der anderen Gruppierung zugeordnet werden. Die Wählerverzeichnisse werden in der Zeit vom 15.02. bis 26.02.2016 in den Geschäftsstellen der einzelnen Kreisstellen ausgelegt und können dort von den jeweils betroffenen Mitgliedern oder von schrift- Beispielberechnung der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer Hausärzte 6.500 Fachärzte 7.500 Summe 14.000 Sitze Hausärzte 6.500 : 14.000 x 39 = 18,1 ➞ 18 Sitze Fachärzte 7.500 : 14.000 x 39 = 20,8 ➞ 21 Sitze ermächtigte und angestellte Ärzte 6 zuzüglich Psychotherapeuten 5 6 5 18 21 Summe50 KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 3 3 26.01.16 10:22 lich hierzu Bevollmächtigten, beispielsweise einer Angestellten, eingesehen werden. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind mit einer Frist von vier Arbeitstagen (montags bis freitags) nach Ende der Auslegungsfrist, dem 26.02.2016, an den Landeswahlleiter zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von weiteren vier Arbeitstagen. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen zulässig. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden. Tipp Schauen Sie in das Wählerverzeichnis, um sicherzugehen, dass Ihre Eintragungen korrekt sind. Das Wählerverzeichnis liegt vom 15.02.2016 bis 26.02.2016 in den Geschäftsstellen der Kreisstellen aus. Wie werden Wahlvorschläge gebildet? Die Wahl zur VV in Nordrhein wird als Listenwahl oder aufgrund eines Einzelwahlvorschlages durchgeführt. Dabei kandidieren die Mitglieder entweder auf einer sogenannten gebundenen Liste, was bedeutet, dass die einzelnen Kandidaten nach ihrem Listenplatz gewählt werden oder allein auf einen Einzelwahlvorschlag. Wählbar sind die in Nordrhein wahlberechtigten Ärzte und Psychotherapeuten. Das Ruhen der Zulassung aufgrund einer Disziplinarmaßnahme schließt die Wählbarkeit aus. Bei der Listenbildung für die Wahl zur VV ist zunächst zu beachten, dass die Listen getrennt nach Hausärzten, Fachärzten und ermächtigten/angestellten Ärzte gebildet werden. Auch Psychotherapeuten können Listen aus ihrer Fachgruppe bilden. Gemischte Listen sind nicht zulässig. Bei der Listenbildung muss zu- 4 dem die Zahl der Bewerber auf einer Liste beachtet werden. Dabei muss die Anzahl der Kandidaten für Hausärzte und für Fachärzte mindestens 36 betragen. Die Anzahl der Kandidaten für ermächtigte und angestellte Ärzte beträgt mindestens 12. Die Anzahl der Kandidaten für Psychotherapeuten beträgt mindestens 10. Die Listen dürfen höchstens die 1,5-fache Anzahl von Kandidaten enthalten. Ein Unterschreiten der Mindestzahl führt zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages. Bei Überschreiten der Höchstzahl werden die letzten, die Höchstzahl überschreitenden Kandidaten gestrichen. Die Form für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist in Anlage 1 der Wahlordnung (siehe Seite 14 in diesem Heft) festgelegt. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben. Diese dürfen jedoch nicht irreführend, missverständlich oder ehrverletzend sein oder gesetzeswidrige Ziele offenbaren. Es dürfen keine Parteinamen sein, es darf auf Parteien auch nicht Bezug genommen werden. Die Länge der Bezeichnungen ist auf fünf Worte beschränkt. Zusätze, farbliche oder sonstige Kennzeichnungen (zum Beispiel andere Schriftarten) und Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen (zum Beispiel €, &, @) gelten als Worte, Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden. Früher brauchte jeder Wahlvorschlag auch eine bestimmte Anzahl Unterstützer. Diese Voraussetzung ist entfallen. Nur Einzelwahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von 15 wahlberechtigten Unterstützern. Kandidaten von Einzelwahlvorschlägen können sich selbst unterstützen. Kandidaten können keinen anderen Wahlvorschlag mit ihrer Stimme unterstützen. Die Unterstützer müssen aus derselben Gruppe stammen, also Ärzte unterstützen Ärzte und Psychotherapeuten unterstützen Psychotherapeuten. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 4 26.01.16 10:22 Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Einzelwahlvorschlag unterstützen. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall, dass dadurch der Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Die Unterschrift unter einem Wahlvorschlag kann nicht zurückgenommen werden. Die Unterstützerunterschriften müssen nicht im Original vorliegen. Es genügt die Unterschrift per Fax. Die Wahlvorschläge müssen mit der Originalunterschrift des Listenführers oder Stellvertreters (erster bzw. zweiter Listenkandidat) oder des Einzelkandidaten eingereicht werden. Mit jedem Wahlvorschlag ist von jedem Vorgeschlagenen eine Erklärung mit Originalunterschrift (Anlage 2 der Wahlordnung, Seite 15 in diesem Heft) darüber vorzulegen, dass er zur Annahme der Kandidatur bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich früheste wirksam, alle späteren sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge die Erklärungen abgegeben wurden, sind alle Erklärungen ungültig. Die so erstellten Wahlvorschläge müssen beim Landeswahlleiter (KV Nordrhein, Hauptstelle, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf) bis zum 22.04.2016, 24 Uhr eingegangen sein. Und zwar auch dann, wenn diese auf dem Postweg übersandt werden – hier ist nicht das Datum des Poststempels maßgeblich. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig. Der Landeswahlleiter prüft die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage nach Eingang und teilt etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mit. Die Beseitigung von Mängeln hat spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Wir empfehlen den Wahlvorschlag mit den Kandidatenerklärungen persönlich abzugeben. Wichtige Termine DatumVorgehen 15.02. bis 26.02.2016 Auslegung Wählerverzeichnis 03.03.2016 spätester Termin für Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis und Einsprüche 11.04. bis 22.04.2016 Einreichung Wahlvorschläge 03.08.2016Wahltag 06.08.2016Auszählung 10.08.2016 Feststellung des Wahlergebnisses durch Landeswahlausschuss 22.09.2016 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Rheinischen Ärzteblatt 08.10.2016 Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 5 5 26.01.16 10:22 Über die Beseitigung der Mängel entscheidet der Landeswahlleiter binnen vier Arbeitstagen. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung des Landeswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig. Über die Reihenfolge der gültigen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel entscheidet das Los. Die Auslosung wird vom Landeswahlleiter durchgeführt und findet öffentlich statt. Über den Termin werden die Listenführer und Einzelkandidaten, die von der Auslosung betroffen sind, mit einer Frist von vier Werktagen schriftlich benachrichtigt. Wie wird gewählt? Das Wahlrecht wird schriftlich als Briefwahl durch Rücksendung des vom Landeswahlleiter ausgegebenen Stimmzettels (Anlage 3 der Wahlordnung) unter Verwendung des entsprechenden Umschlages ausgeübt. Jeder Wähler hat für die Wahl nur eine Stimme und kann nur auf einem Stimmzettel (das heißt entweder für Ärzte oder für Psychotherapeuten) einem Wahlvorschlag durch Ankreuzen seine Stimme geben. Auf dem Stimmzettel für Ärzte kann jeder Wähler jeden Wahlvorschlag ankreuzen. Nach dem Wahltag (letzter Termin für die Stimmabgabe, maßgeblich ist hier der Poststempel oder – bei persön licher Abgabe – der Vermerk des Zugangs bei der Hauptstelle am 03.08.2016 bis 24 Uhr) wird die Wahl der VV am 06.08.2016 ausgezählt. Die Auszählung ist für die im Wahlkreis Wahlberechtigten öffentlich. Die auf die einzelnen Listen und Einzelwahlvorschläge entfallenden Sitze werden nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer vom Landeswahlausschuss auf der Grundlage der gültigen Stimmen ermittelt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die nach der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag den nachfolgenden Kandidaten vorgehen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. Der Landeswahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis im Rheinischen Ärzteblatt. Jeder Wahlberechtigte kann binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses hat die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und sie zur Erklärung über die Annahme des Mandats mit einer Frist mit Eingang binnen fünf Arbeitstagen aufzufordern. Geht keine oder keine fristgerechte Erklärung ein, gilt das Mandat grundsätzlich als angenommen. Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses lädt die gewählten Vertreter spätestens drei Monate nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung ein. Wo finde ich was? Wie wird das Wahlergebnis festgestellt? Die Stimmzettel werden mit der Niederschrift über die Wahl dem Landeswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt. 6 Im Internet-Angebot der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein finden Sie alle relevanten Formulare zum Herunterladen, die einschlägigen Rechtsvorschriften, eine Terminleiste und weitere Infos rund um die Wahlen: www.kvno.de/wahlen KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 6 26.01.16 10:22 Die Wahl zum Kreisstellenvorstand Zeitgleich mit der Wahl zur Vertreterversammlung werden auch die 27 Kreisstellenvorstände gewählt. Die Kreisstellenvorstände sind die Vertretungen der KV Nordrhein vor Ort. Ihnen obliegt zum Beispiel die Organisation des Notdienstes, aber auch die Erarbeitung von Empfehlungen an den Vorstand in Zulassungsfragen, wie zum Beispiel bei Sonderbedarfszulassungen oder zur Erteilung von Ermächtigungen. Die Kreisstellenvorstände bestehen aus sieben Vertragsärzten und eventuell einem Vertreter der ermächtigten oder angestellten Ärzte, wenn mindestens zehn ermächtigte oder angestellte Ärzte einer Kreisstelle angehören. Die gleiche Regelung gilt für Psychotherapeuten. Wie werden die Wahllisten gebildet? Der Wahlkreis dieser Wahl ist naturgemäß die Kreisstelle. Auch hier erfolgt eine Listenwahl. Doch im Gegensatz zur VV-Wahl werden offene Listen gebildet, das heißt die einzelnen Kandidaten werden nach der Reihenfolge der auf sie persönlich innerhalb der Liste entfallenden Stimmen gewählt. Im Gegensatz zur VV-Wahl können bei der Kreisstellenwahl auch gemischte Listen aus Hausärzten und Fachärzten gebildet werden; ermächtigte und angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten müssen aber eigene Listen bilden. Die Anzahl der Kandidaten auf einer Liste der Vertragsärzte muss mindestens das Doppelte der Mandate (14), höchstens aber das Dreifache (21) betragen. Bei den ermächtigten und angestellten Ärzten sowie den Psychotherapeuten sind es jeweils mindestens vier, höchstens acht Kandidaten. Auch hier gilt: Das Unterschreiten der Zahl macht den Wahlvorschlag ungültig. Die Anzahl der hier notwendigen Unterstützer eines Wahlvorschlages der Vertragsärzte beträgt mindestens 15 der wahlberechtigten ärztlichen Mitglieder. Mehr als 25 Unterschriften sind in keinem Fall erfor- derlich. Bei den ermächtigten und angestellten Ärzten sowie Psychotherapeuten sind die Unterschriften von drei wahlberechtigten psychotherapeutischen bzw. ermächtigten und angestellten Mitgliedern erforderlich. Bis zur Einreichung des Wahlvorschlages kann die Unterschrift zurückgenommen werden. Die so erstellten Wahlvorschläge für die Wahl zum Kreisstellenvorstand müssen bis zum 22.04.2016, 12 Uhr, beim Kreiswahlleiter in der jeweiligen Kreisstelle eingegangen sein. Und zwar auch dann, wenn diese auf dem Postweg übersandt werden – hier ist nicht das Datum des Poststempels maßgeblich. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ergibt sich aus dem Eingang bzw. bei gleichzeitigem Eingang durch Los. Die Regelungen der Wahl zum Kreisstellenvorstand entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen der VV-Wahl. Die insofern maßgeblichen Vorschriften der Organisationsordnung (§§ 2, 4, 4a bis 4f, 5, 6, nebst Anlagen) finden Sie ab Seite 16 in diesem Heft. Wie wird gewählt? Die Wahl auch zu den Kreisstellenvorständen erfolgt getrennt per Briefwahl. Jedem Wahlberechtigten wer- Geschlechterparität Bitte beachten Sie bei der Aufstellung Ihrer Wahlvorschläge das Gleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach diesem Gesetz sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 7 7 26.01.16 10:22 den dazu rechtzeitig die Wahlunterlagen zugesandt. Sie bestehen aus getrennten Stimmzetteln für die Wahl zur VV und zu den Kreisstellenvorständen sowie Rückumschlägen für die getrennten Wahlvorgänge. Bei der Kreisstellenwahl hat jeder wahlberechtigte Vertragsarzt soviel Stimmen, wie Kandidaten in der jeweiligen Kreisstelle zu wählen sind. Sie dürfen nur so viele Bewerber auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Mitglieder im Kreisstellenvorstand in Ihrer Kreisstelle zu wählen sind. Sie können Ihre Stimmen auf die Vertreter verschiedener Listen verteilen. Ermächtigte und angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten haben gegebenenfalls nur eine Stimme. Wie wird das Wahlergebnis festgestellt? In einer für die wahlberechtigten Mitglieder öffentlichen Auszählung ermittelt der Kreiswahlausschuss die für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen. Die Sitzverteilung erfolgt auch für die Kreisstellenvorstände nach dem Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer. Bei der Wahl zum Kreisstellenvorstand sind diejenigen Bewerber gewählt, die innerhalb ihres Wahlvorschlages die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim- mengleichheit entscheidet das Los. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Nachrücker der gewählten Bewerber einer Liste. Sind nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Kreisstellenvorstand auf einer Liste keine Nachfolger mehr enthalten, so findet eine Neuwahl statt. Das Ergebnis der Kreisstellenwahl veröffentlicht der neue Vorstand (Beginn der Amtszeit 1. Januar 2017) im Rheinischen Ärzteblatt, nachdem die gewählten Kandidaten die Annahme der Wahl gegenüber dem Vorstand erklärt haben und dieser sie im Amt bestätigt hat. Bitte beachten Sie: Die Mitgliedschaft in der VV ist nicht vereinbar mit einem gleichzeitigen Sitz im Kreisstellenvorstand und Bezirksstellenrat. Binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung kann jeder Wahlberechtigte die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. Wird die Ungültigkeit nur für einen oder mehrere Wahlkreise oder für einen oder mehrere Kandidaten des gleichen Wahlkreises ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diese Wahlkreise beschränkt. Beispielsrechnung für die Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer 1. Schritt | Grundverteilung Die Stimmen der jeweiligen Wahlvorschläge werden durch die Gesamtstimmenzahl (ohne ungültige Stimmen und Enthaltungen) der jeweiligen Gruppierung dividiert und mit der Gesamtsitzzahl der Gruppierung multipliziert (= Quote). Der abgerundete Teil der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. 2. Schritt | Restsitzverteilung Die Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile der Quote den Listen zugeteilt. Beispiel für Listen A-B-C und 10 Sitze 10.000 gültige Stimmen, wobei auf A 4.160, auf B 3.380 und auf C 2.460 Stimmen bei der Wahl entfallen sind. A 4.160 x 10 = 4,16 10.000 8 B 3.380 x 10 = 3,38 10.000 C 2.460 x 10 = 2,46 10.000 Verteilung A: 4 Sitze, B: 3 Sitze, C: 3 Sitze KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 8 26.01.16 10:22 Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 11.09.2009 in der Fassung vom 03.09.2015 Für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein gilt gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 6 der Satzung die nachstehende Wahlordnung: § 1 Wahlkreis 1. Der Wahlkreis umfasst den gesamten Zuständigkeitsbereich der KV Nordrhein. 2. Der Zuständigkeitsbereich der KV Nordrhein bestimmt sich nach § 1 der Satzung, er erstreckt sich auf den gesamten Landesteil Nordrhein. § 2 Gruppierungen in der Vertreterversammlung 1. Die Vertreterversammlung setzt sich aus folgenden Gruppierungen zusammen: a) Vertreter der zugelassenen Hausärzte 2. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter müssen nicht Mitglied der KV Nordrhein sein. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und werden ehrenamtlich tätig. 3. Der Landeswahlleiter leitet die Durchführung der Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis - Festsetzung der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses, des Wahltages und der Anzahl der für die Gruppierungen gemäß § 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder in der Vertreterversammlung und der Nachrücker - Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen - Entscheidung über die Zulässigkeit von Listennamen - Prüfung und Beanstandung von Wahlvorschlägen - Veranlassung der Herstellung der Stimmzettel - Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen - Ermittlung des Wahlergebnisses b) Vertreter der zugelassenen Fachärzte c) Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der angestellten Ärzte d) Vertreter der zugelassenen und der angestellten Psychotherapeuten (§ 3 Abs. 1 der Satzung) 2. Die Anzahl der Vertreter in den einzelnen Gruppierungen bestimmt § 6 Abs. 1a bis c der Satzung. Danach haben die Gruppierungen zu 1a und 1b zusammen 39, mindestens aber 18 Sitze in der Vertreterversammlung, die Gruppierung zu 1c 6 und die Gruppierung zu 1d 5 Sitze in der Vertreterversammlung. § 3 Landeswahlleiter 1. Der Vorstand der KV Nordrhein beruft einen Landeswahlleiter und einen stellvertretenden Landeswahlleiter. 4. Der Landeswahlleiter bedient sich der Verwaltung der Hauptstelle der KV Nordrhein. § 4 Landeswahlausschuss 1. Der Vorstand der KV Nordrhein beruft einen Landeswahlausschuss, der aus fünf Mitgliedern besteht. Die Bezirksstellen können Vorschläge zur Bestellung als Mitglied des Landeswahlausschusses machen. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter können nicht Mitglieder des Landeswahlausschusses sein. Der Landeswahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2. Mindestens vier Mitglieder des Landeswahlausschusses müssen Mitglieder der KV Nordrhein sein. Jede der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen muss vertreten sein. Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind von Weisungen unabhängig und werden ehrenamtlich tätig. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 9 9 26.01.16 10:22 3. Die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind nicht öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Landeswahlausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Landeswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung findet offen durch Handaufheben statt. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens drei Werktage. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist. 4. Der Landeswahlausschuss bedient sich der Verwaltung der Hauptstelle der KV Nordrhein. 5. Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang maßgeblich. 6. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden. § 6 Aktives Wahlrecht 1. Wahlberechtigt für die Wahl der Vertreter einer der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gruppierungen sind die Mitglieder, die in den nach § 5 aufzustellenden Wählerverzeichnissen aufgeführt sind. 2. Das Ruhen der Zulassung schließt die Wahlberechtigung nicht aus. 5. Der Landeswahlausschuss h at folgende Aufgaben: - abschließende Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters - Feststellung des Wahlergebnisses - Veröffentlichung des Wahlergebnisses - Entscheidung über Wahlanfechtung Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses lädt zur konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung ein. § 5 Wählerverzeichnis 1. Für jede der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen wird ein Wählerverzeichnis angelegt. Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Mitglieder eingetragen, die zu Beginn des Quartals, in dem die Auslegung stattfindet, ihre Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung erworben haben. Zusätzlich werden Mitglieder in das jeweilige Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen. Besteht eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen (zwei halbe Zulassungen, halbe Zulassung und Anstellung mit mindestens 20 Stunden), so kann das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden. Maßgeblich für die Gruppenzugehörigkeit ist die Zulassung (§ 2). Gehört ein Mitglied aufgrund unterschiedlicher Zulassungen mehreren Gruppierungen an, kann es wählen, in welcher Gruppierung es sein Wahlrecht ausüben will; zunächst wird es bei einer Gruppierung in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 2. Die Wählerverzeichnisse sind in einer rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 3b bekannt zu gebenden Frist in den Geschäftsstellen der einzelnen Kreisstellen auszulegen. Sie können dort von den Angehörigen der jeweiligen Gruppierung oder ihren hierzu schriftlich Bevollmächtigten während der Geschäftszeiten eingesehen werden. 10 3. Von der Wahl ausgeschlossen sind die Mitglieder, denen die Befugnis zur Ausübung ihres Berufes ganz oder auf Zeit entzogen ist. § 7 Passives Wahlrecht 1. Wählbar als Vertreter in eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gruppie rungen sind die im jeweiligen Wählerverzeichnis aufgeführten Mitglieder, soweit kein Grund des § 6 Abs. 7e der Satzung gegeben ist. 2. § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend; das Ruhen aufgrund einer Disziplinarmaßnahme schließt die Wählbarkeit aus. § 8 Festsetzung der Anzahl der Vertreter und des Wahltermins 1. Es sind Vertreter der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen in der in der Satzung bestimmten Anzahl zu wählen. 2. Scheidet ein Vertreter aus der Vertreterversammlung aus, so tritt als Nachrücker derjenige Bewerber in die Vertreterversammlung ein, der in der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag dem von der Liste zuletzt berücksichtigten Kandidaten folgt. Eine Nachwahl findet nicht statt. 3. Der Landeswahlleiter bestimmt den Wahltag. Er gibt durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsorgan bekannt: a) den Wahltag (letzter Termin für die Stimmabgabe, maßgeblich ist der Poststempel oder – bei persönlicher Abgabe – der Vermerk des Zugangs bei der Hauptstelle bis 24:00 Uhr) b) den Ort und die Dauer der Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 5) 3. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind schriftlich an den Landeswahlleiter zu richten. Für sie gilt eine Frist von vier Arbeitstagen (montags bis freitags) nach Ende der Auslegungsfrist. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an. c) die Zahl der für die Gruppierungen des § 2 Abs. 1 zu wählenden Vertreter 4. Der Landeswahlleiter entscheidet über die Anträge/Einsprüche innerhalb weiterer vier Arbeitstage nach Ende der Antrags-/Einspruchsfrist. d) die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Zeit, Ort und die Frist (§ 9 Abs. 1) für das Einreichen der Wahlvor- KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 10 26.01.16 10:22 schläge, auf die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan desgleichstellungsgesetz – LGG NRW vom 09.11.1999 (GVBl. 1999, 590, insbesondere § 12 Abs. 1 LGG NRW)) ist hinzuweisen. § 9 Wahlvorschläge 1. Wahlvorschläge können nach dem Muster der Anlage 1 als Listenvorschlag oder Einzelwahlvorschlag bis zu einem bekannt zu gebenden Termin vor der Wahl beim Landeswahlleiter eingereicht werden; Wahlvorschläge dürfen jeweils ausschließlich Angehörige der jeweiligen Gruppe (§ 2 Abs. 1) enthalten. Einzelwahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von 15 wahlberechtigten Unterstützern. Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann keinen anderen Wahlvorschlag mit seiner Stimme unterstützen. Wahlvorschläge müssen mit der Unterschrift des Listenführers oder Stellvertreters bzw. Einzelkandidaten im Original eingereicht werden. 2. Jeder Wahlvorschlag der Gruppierungen zu § 2 Abs. 1a und b muss mindestens 36 Kandidaten enthalten, jeder Wahlvorschlag der Gruppierung zu § 2 Abs. 1c muss mindestens 12 und jeder Wahlvorschlag zu § 2 Abs. 1d muss mindestens 10 Kandidaten enthalten. Er darf höchstens die 1,5-fache Zahl der notwendigen Kandidaten aufweisen. Das Unterschreiten der Mindestzahl macht den Wahlvorschlag ungültig; bei Überschreiten der Höchstzahl werden die letzten, die Höchstzahl überschreitenden Kandidaten gestrichen. Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag vertreten. Der zweite Kandidat auf dem Wahlvorschlag gilt als Stellvertreter. 3. Mit jedem Listenwahlvorschlag ist von jedem Vorgeschlagenen eine Erklärung darüber vorzulegen, dass er zur Annahme der Kandidatur bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Es gilt das Muster der Anlage 2. Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich früheste wirksam, alle späteren sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge die Erklärungen abgegeben wurden, sind alle Erklärungen ungültig. 4. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben, sofern diese nicht irreführend oder missverständlich sind, gesetzeswidrige Ziele offenbaren oder ehrverletzend sind. Sie dürfen keine Parteien sein oder auf diese Bezug nehmen. Die Länge ist auf fünf Worte beschränkt, Zusätze, farbliche oder sonstige Kennzeichnungen (zum Beispiel Schriftarten) und Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen gelten als Worte, Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden. 5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterzeichnen. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall, dass dadurch der Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter an den ersten oder stellvertretend an den zweiten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Die Unterschrift unter einem Wahlvorschlag kann nicht zurückgenommen werden. 6. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig. § 10 Beseitigung von Mängeln 1. Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mitzuteilen. 2. Mängel sind insbesondere, - wenn Einzelwahlvorschläge weniger als 15 zulässige Unterstützerunterschriften enthalten (§ 9 Abs. 1 und 5), - wenn Wahlvorschläge nicht mit der Originalunterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters eingereicht werden (§ 9 Abs. 1), - wenn der Wahlvorschlag nicht die Mindestzahl der erforderlichen Vertreter und Nachrücker enthält (§ 9 Abs. 2), - wenn von den vorgeschlagenen Kandidaten keine vollständige und wirksame Kandidatenerklärung eingereicht wird (§ 9 Abs. 3), - wenn der Wahlvorschlag einen unzulässigen Namen, eine unzulässige Kurzbezeichnung oder ein unzulässiges Kennwort aufweist, - wenn das Muster für den Wahlvorschlag unvollständig oder unleserlich ausgefüllt wurde. 3. Die Beseitigung der Mängel hat spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Über die Beseitigung der Mängel entscheidet der Landeswahlleiter binnen vier Arbeitstagen nach Eingang des korrigierten Wahlvorschlages. Sind die Mängel nicht beseitigt, teilt der Landeswahlleiter dem Listenführer oder seinem Stellvertreter mit, dass der Wahlvorschlag unzulässig ist. Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung des Landeswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Landeswahlausschuss maßgeblich. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über die Beschwerde. § 11 Stimmzettel 1. Der Landeswahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel. Für die Gruppierungen des § 2 Abs. 1a bis c (zusammen) und § 2 Abs. 1d wird jeweils ein eigener Stimmzettel hergestellt. Es gilt das Muster der Anlage 3. Über die Reihenfolge der gültigen Wahlvor- KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 11 11 26.01.16 10:22 schläge je Stimmzettel entscheidet das Los. Die Wahlvorschläge werden je Stimmzettel unter fortlaufender Nummerierung getrennt nach den Gruppierungen des § 2 Abs. 1 unter den Bezeichnungen „Hausärzte“, „Fachärzte“, „ermächtigte Krankenhausärzte und angestellte Ärzte“ nacheinander aufgeführt. Die Auslosung wird vom Landeswahlleiter durchgeführt und findet öffentlich statt. Über den Termin werden die Listenführer und Einzelkandidaten, die von der Auslosung betroffen sind, mit einer Frist von vier Werktagen schriftlich benachrichtigt. Endet die Mitgliedschaft oder ändert sich die Zugehörigkeit zu einer Wahlgruppe oder der Name eines Kandidaten zwischen der Prüfung der Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs. 1 und der Auftragsvergabe für die Herstellung der Stimmzettel, so ist dies bei der Fassung der Stimmzettel zu berücksichtigen. 2. Jeder Wähler hat für die Wahl nach dieser Wahlordnung nur eine Stimme und kann nur auf einem Stimmzettel einem Wahlvorschlag durch Ankreuzen in dem dafür vorgesehenen Feld seine Stimme geben. d) Stimmzettel, die außer dem vorgeschriebenen Kreuz irgendwelche Zusätze enthalten. e) Stimmzettel, auf denen kein oder mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt sind. f) Stimmen, die nicht auf dem dem Wahlberechtigten übersandten Stimmzettel abgegeben worden sind. g) Stimmzettel, die nicht in dem zur Verfügung gestellten Umschlag abgegeben worden sind, oder wenn dieser Umschlag nicht verschlossen war und/oder mehrere Stimmzettel in dem Umschlag übersandt worden sind, da das Wahlgeheimnis nicht als gewahrt angesehen werden kann. 3. Die Abstimmung ist geheim. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dem Landeswahlleiter obliegt die Wahrung des Wahlgeheimnisses. 2. Der Landeswahlleiter oder sein Stellvertreter vermerken mit ihrer Unterschrift auf der Rückseite jedes für ungültig erklärten Stimmzettels, dass die Stimme für ungültig erklärt worden ist. Die ungültigen Stimmen werden mit fortlaufenden Nummern versehen. § 12 Wahl § 14 Feststellung des Wahlergebnisses 1. Das Wahlrecht ist schriftlich als Briefwahl auszuüben. Die Abgabe erfolgt durch Absendung des Stimmzettels an den Landeswahlleiter. Für die Wahl dürfen nur die vom Landeswahlleiter ausgegebenen Stimmzettel und Umschläge verwendet werden. Unverzüglich nach Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Frist werden die Umschläge durcheinander gemischt, geöffnet und anhand der daraus entnommenen Stimmzettel die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen festgestellt. Bei der vom Landeswahlleiter vorzunehmenden Auszählung können Mitarbeiter der KV Nordrhein mithelfen; die Auszählung ist für die im Wahlkreis Wahlberechtigten öffentlich. 1. Die Stimmzettel werden mit der Niederschrift über die Wahl dem Landeswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt. 2. Über die Wahl ist vom Landeswahlleiter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl ist vom Landeswahlleiter und/oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. § 13 Ungültige Stimmen 1. Ungültig sind Stimmen, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Insbesondere ungültig sind a) Stimmzettel, die von einem Nichtwahlberechtigten abgegeben worden sind. b) Stimmzettel, die dem Landeswahlleiter nicht in der vorgesehenen Weise zugegangen sind, wobei jedoch Stimmzettel, die lediglich nicht durch die Post, sondern in anderer Weise rechtzeitig zugegangen sind, nicht ungültig sind. 12 c) Stimmzettel, bei denen die Rechtzeitigkeit nicht aufgrund von Poststempel oder Vermerk (§ 8 Abs. 3a) festgestellt werden kann, und die nicht spätestens am Tag der Auszählung in der Hauptstelle der KV Nordrhein vorliegen. 2. Die auf die einzelnen Listen und Einzelwahlvorschläge entfallenden Sitze werden nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer vom Landeswahlausschuss auf der Grundlage der gültigen Stimmen ermittelt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die nach der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag den nachfolgenden Kandidaten vorgehen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. 3. Der Landeswahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis im amtlichen Bekanntmachungsorgan. 4. Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses hat die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und sie zur Erklärung über die Annahme des Mandats mit einer Frist mit Eingang binnen fünf Arbeitstagen aufzufordern. Geht keine oder keine fristgerechte Erklärung ein, gilt das Mandat als angenommen. Abweichend hiervon gilt für gewählte Kandidaten, bei denen zum Zeitpunkt des Beginns der Amtsperiode ein Beendigungsgrund nach § 6 Abs. 7b bis f und g bis i der Satzung der KV Nordrhein gegeben ist, das Mandat als nicht angenommen, wenn sie nicht den Fortfall des Beendigungsgrundes bis zum Ende der Erklärungsfrist nachweisen. 5. Sämtliche die Wahl betreffenden Unterlagen, insbesondere die Niederschrift und die Stimmzettel, sind zwei Jahre nach Feststellung des Wahlergebnisses von der Hauptstelle der KV Nordrhein aufzu- KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 12 26.01.16 10:22 bewahren. Danach werden sie vernichtet, sofern sie nicht für ein noch laufendes Verfahren von Bedeutung sind. § 15 Wahlanfechtung 1. Jeder Wahlberechtigte kann binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erscheinungsdatum) die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. 2. Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist sie zu wiederholen. § 16 Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses beruft die gewählten Vertreter spätestens drei Monate nach dem Wahltag zur konstituierenden Vertreterversammlung ein. § 6 Abs. 3 der Satzung der KV Nordrhein bleibt unberührt. § 17 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 28.02.2004 außer Kraft. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 13 13 26.01.16 10:22 Anlage 1: Muster nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Vertreterversammlung Wahlvorschlag zugelassene Hausärzte: Wahlvorschlag Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte: Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Kandidaten vor: Zur Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein schlagen wir den/ die nachstehenden ermächtigten Krankenhausarzt/Krankenhausärzte/ angestellten Arzt/Ärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers bzw. Einzelwahlvorschlag: _____________________________________ Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR _____________________________________ (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR 1. __________________________________ 2. __________________________________ (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) ... etc. mindestens 36, höchstens 54 Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. _____________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich. Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge: Name, Anschrift, Unterschrift, LANR 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. mindestens 12, höchstens 18 Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. _____________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich. Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge: Name, Anschrift, Unterschrift, LANR 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wahlvorschlag zugelassene Fachärzte: Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Kandidaten vor: Zur Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein schlagen wir den/ die nachstehenden Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers bzw. Einzelwahlvorschlag: Listenname oder Name des Listenführers: _____________________________________ _____________________________________ Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) 1. __________________________________ 2. __________________________________ 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. ... etc. mindestens 36, höchstens 54 Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. mindestens 10, höchstens 15 Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. _____________________________________ _____________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters 14 Listenname oder Name des Listenführers: Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich. Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich. Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge: Name, Anschrift, Unterschrift, LANR 1. __________________________________ 2. __________________________________ Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge: Name, Anschrift, Unterschrift, LANR 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. ... etc. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 14 26.01.16 10:22 Anlage 2: Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung Anlage 3: Muster nach § 11 A zur Wahl der Vertre Anlage 2: Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung Stimmzettel ä Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag Stimmzettel für die Wahl der ab dem ………. Listenname oder Name des Listenführers: Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste/Einzelwahlvorschlag Listenname oder Name des Listenführers: _____________________________________ Bitte beachten Jedes Mitglied aus dem Bereic te und angeste Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) _____________________________________ Zugelass _____________________________________ Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) 1. Listenn Titel, V ________ Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir nicht bekannt. 2. ________ _____________________________________ Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände, die meine Wählbarkeit ausschließen, sind mir nicht bekannt. _____________________________________ etc. ________ _____________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift im Original Zugelass 1. Listenn Titel, V ________ Bitte beachten: Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Datum, Stempel und Unterschrift im Original 2. ________ Bitte beachten: Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. etc. ________ Ermä 1. Listenn Titel, V ________ Anlage 3: Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung Anlage 3: Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung ahme Stimmzettel ärztliche Mitglieder: Stimmzettel ärztliche Mitglieder: ahlvorschlag Stimmzettel Stimmzettel für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ……….. beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied Mitglied hat hat bei bei der der Wahl Wahl nur Jedes nur eine eine Stimme, Stimme, die die es es entweder entweder einem einem Kandidaten Kandidaten aus dem dem Bereich Bereich der der zugelassenen und Fachärzte oder der ermächtigten aus Hausärzte, derHausFachärzte oder der ermächtigten KrankenhausärzKrankenhausärz t e und angestellten Ärzte geben kann. te und angestellten Ärzte geben kann. hrift) Zugelassene Hausärzte (farbig hinterlegt) rsammlung der KV usschließen sind mir 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ 2. _________________________________________________________________ etc. _________________________________________________________________ 2. ________ etc. - 22 - Stimmzettel Psychotherapeuten: Stimmzettel Psychotherapeuten: Stimmzettel Stimmzettel für die Wahl der Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ….....… beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme. 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ 2. _________________________________________________________________ etc. _________________________________________________________________ Zugelassene Fachärzte (farbig hinterlegt) 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ abgeben. 2. _________________________________________________________________ etc. _________________________________________________________________ Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte (mit weiterer Farbe hinterlegt) 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ 2. _________________________________________________________________ etc. - 22 - ugendlichenpsychothem ….....… beginnende en zehn Kandidaten _______________ KVNO extra | Wahlen.indd 15 KVNO extra n Wahlen 2016 15 26.01.16 10:22 Ordnung über die Organisation der KV Nordrhein gemäß § 6 Abs. 9e der Satzung (Organisationsordnung) i. d. F. vom 21.11.2009 § 1 Allgemeines 1. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein – nachstehend KV Nordrhein genannt – werden eine Hauptstelle sowie gemäß § 14 der Satzung eine Bezirksstelle Düsseldorf und eine Bezirksstelle Köln mit Sitz in den jeweiligen Städten als Verwaltungsstellen gebildet. Der Bezirksstelle Düsseldorf sind die im derzeitigen Regierungsbezirk Düsseldorf gelegenen Kreisstellen, der Bezirksstelle Köln sind die im derzeitigen Regierungsbezirk Köln gelegenen Kreisstellen zugeordnet. Bei den Kreisstellen wird ein Kreisstellenvorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisstelle nach Maßgabe der Satzung und Weisung des Vorstandes gebildet. Bei den beiden Bezirksstellen werden Bezirksstellenräte sowie weitere beratende Gremien zur fachlichen Beratung gebildet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe der Satzung und Weisung des Vorstandes notwendig sind, insbesondere Kommissionen im Rahmen der Qualitätssicherung. Der Hauptgeschäftsführer leitet vorbehaltlich der Unterstellungsverhältnisse unter den Vorstand nach Maßgabe und unter der Verantwortung des Vorstandes die ausführende Verwaltung und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte in der KV Nordrhein einschließlich aller ihrer Untergliederungen. Er wird zum Haushaltsbeauftragten i. S. v. § 33 SVHV bestellt. Gegenüber Mitarbeitern, soweit sie nicht direkt dem Vorstand unterstehen, sowie in Geschäften der laufenden Verwaltung obliegt die außergerichtliche Vertretung grundsätzlich dem Hauptgeschäftsführer; die gerichtliche Vertretung soll unmittelbar vom Justitiar wahrgenommen werden. Juristische Stabsstellen und Geschäftsstellen der Widerspruchsausschüsse stehen unter der Fachaufsicht des Justitiars. Hauptgeschäftsführer und Justitiar nehmen an sämtlichen Sitzungen der Organe der KV Nordrhein und gegebenenfalls der satzungsgemäßen Ausschüsse mit beratender Stimme teil. Sie sind bei diesen wie bei allen anderen Beratungstätigkeiten unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2. Die Wahl der Mitglieder des Kreisstellenvorstandes findet gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung statt. Die Wahl der Mitglieder des Bezirksstellenrates ist nach der Wahl des Vorstandes der KV Nordrhein durchzuführen. 3. Die Amtsdauer des Kreisstellenvorstandes und des Bezirksstellenrates richtet sich nach der jeweiligen Vertreterversammlung der 16 KV Nordrhein. Der Kreisstellenvorstand und der Bezirksstellenrat führen jedoch die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Neubesetzung weiter. § 2 Kreisstelle 1. Der Kreisstellenvorstand setzt sich aus sieben ärztlichen Mitgliedern (Vertragsärzte) und gegebenenfalls einem psychotherapeutischen Mitglied sowie gegebenenfalls einem als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglied der KV Nordrhein aus dem Bereich der Kreisstelle zusammen. Das Nähere ergibt sich aus § 1 Abs. 3 und § 4. 2. Der Kreisstellenvorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der zu der Kreisstelle gehörenden Mitglieder der KV Nordrhein einzuberufen. Das hat auch dann zu geschehen, wenn 10 Prozent der zu der Kreisstelle gehörenden Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein dies schriftlich beim Kreisstellenvorstand unter Angabe des Grundes verlangen. Es genügt jedoch, wenn ein solcher Antrag von 25 Mitgliedern der KV Nordrhein aus dem Bereich der Kreisstelle gestellt wird. 3. Zu der Kreisstelle gehören die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder der KV Nordrhein, die im Kreisstellenbereich ihren Vertragsarztsitz haben und, sofern eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit – insbesondere bei einem Ruhen der Zulassung – nicht ausgeübt wird, die in diesem Bereich wohnenden Mitglieder. Ferner gehören zu der Kreisstelle die als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder, die im Bereich der Kreisstelle tätig sind. Jedes Mitglied kann nur einer Kreisstelle angehören. Bei einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Gruppierungen (zugelassene Ärzte/zugelassene oder angestellte Psychotherapeuten/ermächtigte Krankenhausärzte oder angestellte Ärzte) und bei Zuordnungsmöglichkeit zu mehreren Kreisstellen gilt, dass die Zulassung der Ermächtigung oder Anstellung vorgeht und bei gleichwertiger Zuordnungsmöglichkeit das Mitglied wählen kann, welcher Kreisstelle es angehören will. Zunächst wird es einer Kreisstelle zugeordnet. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 16 26.01.16 10:22 § 3 Bezirksstelle 1. Bei den beiden Bezirksstellen wird jeweils ein Bezirksstellenrat gebildet. Er besteht aus ärztlichen Mitgliedern, deren Zahl sich aus den der Bezirksstelle angehörenden Kreisstellen ergibt. Jeder Kreisstellenvorstand schlägt aus seiner Mitte ein ärztliches Mitglied in den Bezirksstellenrat sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt, vor. Vorgeschlagen wird, wer die Mehrheit der von den Vertretern der ärztlichen Mitglieder im Kreisstellenvorstand abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Erhält kein Kandidat die Mehrheit ist in einem neuen Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl statt. Erhält bei der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit, entscheidet das Los. 2. Jedem Bezirksstellenrat gehören zusätzlich ein Vertreter der Gruppe der ermächtigten Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und ein Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder an. 3. Der Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte im Bezirksstellenrat sowie jeweils ein Stellvertreter werden jeweils von der Gesamtheit der Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte in den zu der Bezirksstelle gehörenden Kreisstellenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vertreters der ärztlichen Mitglieder in den Bezirksstellenrat entsprechend. Der Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder im Bezirksstellenratsowie ein Stellvertreter werden jeweils von der Gesamtheit der psychotherapeutischen Mitglieder in den zu der Bezirksstelle gehörenden Kreisstellenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vertreters der ärztlichen Mitglieder in den Bezirksstellenrat entsprechend. 4. Die Mitglieder des Bezirksstellenrates wählen aus ihrer Mitte den Vor sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Abwahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder möglich. c) die Mitwirkung bei der Erteilung von Abrechnungsgenehmigun gen, soweit hierfür keine gesonderten Kommissionen bestehen (zum Beispiel Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung). Soweit Kommissionen bestehen, werden deren Entscheidungen von der Verwaltung unmittelbar umgesetzt, d) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Vertretern und Assistenten, e) die Mitwirkung bei der Genehmigung der Teilnahme an Strukturverträgen und DMP, f) die Entscheidung in vom Vorstand übertragenen Aufgaben, g) die Beratung des Vorstandes in allen im Bezirksstellenbereich anfallenden Fragen, h) die Vermittlung der Entscheidung des Vorstandes an die Mitglieder, i) die Koordinierung der Kreisstellentätigkeiten. 6. Der Bezirksstellenrat kann Arbeitsausschüsse bilden. Diesen sollen mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende angehören. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7. Endet das Ehrenamt eines Mitglieds im Kreisstellenvorstand, so wird damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bezirksstellenrat beendet. In diesem Fall ist eine Nachbenennung gemäß Abs. 1 vorzunehmen. 8. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Bezirksstellenrat und in den Organen der KV Nordrhein schließen sich aus. § 4 Bildung der Kreisstellenvorstände 1. Die Mitglieder der Kreisstellenvorstände werden von den zu der betreffenden Kreisstelle gehörenden ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern sowie den als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitgliedern der KV Nordrhein getrennt durch geheime, schriftliche Wahl bestimmt. a) die Beratung der Bezirksstelle in Fragen, deren Beantwortung ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Sachverstand benötigt, 2. Gehören zu der Kreisstelle wenigstens 10 psychotherapeutische bzw. 10 als Krankenhausärzte ermächtigte oder in einem Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellte Mitglieder, so sollen diese aus ihren Reihen jeweils einen Vertreter in den Kreisstellenvorstand wählen. Durch nachträgliche Änderung der Mitgliederzahl nach Auslegung des Wählerverzeichnisses ändert sich die Zahl der Kreisstellenvorstandsmitglieder nicht. b) die Durchführung von Beratungsgesprächen hinsichtlich Abrechnungs-, Plausibilitäts- oder anderer ärztlicher oder psychotherapeutischer Fragestellungen, 3. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigt sind die zu der betreffenden Kreisstelle gehörenden zugelassenen ärztlichen und zugelassenen oder angestellten psychotherapeutischen sowie 5. Dem Bezirksstellenrat obliegt unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Vorstandes KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 17 17 26.01.16 10:22 als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder der KV Nordrhein (§ 2), die in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind. Wer zur Berufsausübung nicht berechtigt ist oder wessen Approbation ruht, darf sein Wahlrecht nicht ausüben. 4. Wählbar sind alle zugelassenen ärztlichen und psychotherapeutischen sowie als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder der KV Nordrhein, die zu der betreffenden Kreisstelle gehören (§ 2) und in die Wählerliste aufgenommen worden sind, es sei denn, dass sie zur Berufsausübung nicht berechtigt sind, ihre Approbation oder ihre Zulassung aufgrund einer Disziplinarmaßnahme ruht oder ihnen das passive Berufswahlrecht aberkannt ist. Wählbar ist nicht, wer als angestellter Arzt bei der KV Nordrhein beschäftigt ist, wenn die Anstellung während der Amtsperiode fortbesteht. § 4a Kreiswahlausschuss 1. Für jeden Wahlkreis beruft der Vorstand der KV Nordrhein auf Vorschlag der zuständigen Kreisstelle einen Kreiswahlausschuss, bestehend aus einem Kreiswahlleiter als Vorsitzender, dessen Stellvertreter und drei Beisitzer. Diese Mitglieder der Kreiswahlausschüsse müssen Mitglieder der KV Nordrhein sein und werden ehrenamtlich tätig. Diesen Kreiswahlausschüssen sowie dem nach der Wahlordnung der KV Nordrhein benannten Landeswahlleiter (§ 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein) und dem Landeswahlausschuss (§ 4 der Wahlordnung der KV Nordrhein) obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Kreisstellenvorständen. 2. Die Sitzungen des Kreiswahlausschusses sind nicht öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Kreiswahlausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung findet offen durch Handaufheben statt. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens drei Werktage. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist. 3. a) Der Kreiswahlleiter hat insbesondere folgende Aufgaben: – – – Der Kreiswahlleiter bedient sich der Verwaltung der jeweiligen Kreisstelle der KV Nordrhein. b) Der Kreiswahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: – 18 Entscheidung über die Zulässigkeit von Listennamen Prüfung und Beanstandung von Wahlvorschlägen Herstellung und Übersendung der Stimmzettel. Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis – – Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen Ermittlung des Wahlergebnisses. Der Kreiswahlausschuss bedient sich der Verwaltung der jeweiligen Kreisstelle der KV Nordrhein. c) Der Landeswahlleiter hat insbesondere folgende Aufgaben: – – Festsetzung der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses, des Wahltages und der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen. d) Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben: – abschließende Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters und des Kreiswahlausschusses – Feststellung des Wahlergebnisses – Mitteilung des Wahlergebnisses an den Vorstand der KV Nordrhein – Entscheidung über Wahlanfechtung. § 4b Wählerverzeichnis 1. Die Kreisstellen der KV Nordrhein legen für den Wahlkreis je Gruppe (Ärzte, Psychotherapeuten, Angestellte in zugelassenem Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten) ein Wählerverzeichnis an. Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Mitglieder eingetragen, die zu Beginn des Quartals, in dem die Auslegung stattfindet, ihre Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs.1 der Satzung erworben haben. Zusätzlich werden Mitglieder auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Wählerverzeichnisse sind in einer vom Landeswahlleiter festzulegenden und rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist in der zuständigen Kreisstelle zu den Geschäftszeiten auszulegen. Die Offenlegung des Wählerverzeichnisses ist rechtzeitig bekannt zu geben. Das Wählerverzeichnis kann in der jeweiligen Kreisstelle von den dort zur Wahl berechtigten oder ihren hierzu schriftlich Bevollmächtigten während der Geschäftszeiten eingesehen werden. 2. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind schriftlich an den Kreiswahlausschuss zu richten. Für sie gilt eine Frist von vier Arbeitstagen (montags bis freitags) nach Ende der Auslegungsfrist. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an. 3. Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Anträge/Einsprüche innerhalb weiterer vier Arbeitstage nach Ende der Antrags-/ Einspruchsfrist. 4. Gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang maßgeblich. 5. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 18 26.01.16 10:22 § 4c Wahlvorschläge 1. Die Wahl der Vertreter der ärztlichen Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 15 der wahlberechtigten ärztlichen Mitglieder unterzeichnet sein müssen. Mehr als 25 Unterschriften sind in keinem Fall erforderlich. 2. Die Wahl des Vertreters der psychotherapeutischen Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens drei wahlberechtigten psychotherapeutischen Mitgliedern unterschrieben sein müssen. 3. Die Wahl des Vertreters der als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein müssen. 4. Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann den Wahlvorschlag auch durch seine Unterschrift unterstützen. Er kann keinen anderen Wahlvorschlag mit seiner Stimme unterstützen. 5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterschreiben. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall, dass dadurch ein Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen einer Frist von acht Tagen nach Aufforderung durch den Kreiswahlausschuss an den ersten oder stellvertretend an den zweiten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Bis zur Einreichung des Wahlvorschlages kann die Unterschrift zurückgenommen werden. Eine danach erfolgte Rücknahme der Unterschrift macht den Wahlvorschlag nicht ungültig. 6. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben, sofern diese nicht irreführend oder missverständlich sind, gesetzeswidrige Ziele offenbaren oder ehrverletzend sind. Sie dürfen keine Parteien sein oder auf diese Bezug nehmen. Die Länge ist auf fünf Worte beschränkt. Zusätze, farbliche oder sonstige Kennzeichnungen (zum Beispiel Schriftarten) und Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen gelten als Worte, Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden. 7. Jeder Vorschlag für die Wahl ärztlicher Mitglieder des Kreisstellenvorstandes muss mindestens die doppelte Anzahl an Bewerbern enthalten, als ärztliche Mitglieder des Vorstandes der betreffenden Kreisstelle zu wählen sind. Er darf höchstens jedoch die dreifache Anzahl enthalten. Vorschläge für die Wahl des psychotherapeutischen oder als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitgliedes des Kreisstellenvorstandes müssen jeweils vier Bewerber enthalten, höchstens jedoch acht Bewerber. Das Unterschreiten der Mindestzahl macht den Wahlvorschlag ungültig; bei Überschreiten der Höchstzahl werden die letzten, die Höchstzahl überschreitenden Kandidaten gestrichen. 8. Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag vertreten (Listenführer). Der zweite Kandidat auf dem Wahlvorschlag gilt als Stellvertreter. Wahlvorschläge können nach dem Muster der Anlage 1 bis zu einem bekannt zu gebenden Termin vor der Wahl beim Kreiswahlausschuss eingereicht werden. Wahlvorschläge müssen mit der Unterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters im Original eingereicht werden. 9. Den Wahlvorschlägen müssen Erklärungen der Bewerber beigefügt sein, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind, und dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit nach § 4 Abs. 4 ausschließen, nicht bekannt sind. Es gilt das Muster der Anlage 2. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich früheste wirksam, alle späteren sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, welche Reihenfolge die Erklärungen haben, sind alle Erklärungen ungültig. 10. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig. § 4d Beseitigung von Mängeln 1. Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mitzuteilen. 2. Mängel sind insbesondere, – wenn Wahlvorschläge weniger als 15 bzw. drei zulässige Unterstützerunterschriften enthalten (§ 4c Abs. 1 - 3), – wenn Wahlvorschläge nicht mit der Originalunterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters eingereicht werden (§ 4c Abs. 8), – wenn der Wahlvorschlag nicht die Mindestzahl der erforderlichen Vertreter und Nachrücker enthält (§ 4c Abs. 7), – wenn von den vorgeschlagenen Kandidaten keine vollständige und wirksame Kandidatenerklärung eingereicht wird (§ 4c Abs. 9), – wenn der Wahlvorschlag einen unzulässigen Namen, eine unzulässige Kurzbezeichnung oder ein unzulässiges Kennwort aufweist, – wenn das Muster für den Wahlvorschlag unvollständig oder unleserlich ausgefüllt wurde. 3. Die Beseitigung der Mängel hat spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Über die Beseitigung der KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 19 19 26.01.16 10:22 Mängel entscheidet der Kreiswahlleiter binnen vier Arbeitstagen nach Eingang des korrigierten Wahlvorschlages. Sind die Mängel nicht beseitigt, teilt der Kreiswahlleiter dem Listenführer oder seinem Stellvertreter mit, dass der Wahlvorschlag unzulässig ist. Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung des Kreiswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Landeswahlausschuss maßgeblich. Wahlkreis zu wählen sind. Die angekreuzten Bewerber dürfen in verschiedenen Wahlvorschlägen aufgeführt sein. a) Zeit und Ort der Wahl b) Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten 4. Unverzüglich nach Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Frist stellt der Kreiswahlausschuss anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung der auf den eingegangenen Briefen verzeichneten Absender fest und entnimmt die Umschläge mit der Aufschrift „Stimmzettel zur Wahl des Vorstandes der Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein“. Danach werden die Umschläge durcheinander gemischt, geöffnet und anhand der daraus entnommenen Stimmzettel die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen festgestellt. Die Auszählung der Stimmen ist für Wahlberechtigte öffentlich. c) die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder 5. Ungültig sind: § 4e Durchführung der Wahl 1. Zur Durchführung der Wahl gibt der Landeswahlleiter durch Veröffentlichung amtlich Folgendes bekannt: d) Ort und Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen, ferner die Anzahl der in den Wahlvorschlägen mindestens und höchstens zu benennenden Bewerber sowie die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen; a) Stimmzettel, die von einem Nichtwahlberechtigten abgegeben worden sind, b) Stimmzettel, die dem Kreiswahlleiter nicht in der in Abs. 3 vorgesehenen Weise zugegangen sind, wobei jedoch Stimmzettel die lediglich nicht durch die Post, sondern in anderer Weise rechtzeitig zugegangen sind, nicht ungültig sind, 2. Der Kreiswahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 3 und übersendet jedem Wahlberechtigten rechtzeitig c) Stimmzettel, die außer den vorgeschriebenen Kreuzen irgendwelche Zusätze enthalten, a) einen Stimmzettel, auf dem die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs – bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge das Los – unter fortlaufender Nummerierung aufgeführt sind, c) einen Umschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl des Kreisstellenvorstandes … der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein“. 6. Die auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen werden festgestellt und die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die innerhalb ihres Wahlvorschlages die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Übersendung hat unter der Bezeichnung „Wahlsache“ zu erfolgen. Endet die Mitgliedschaft eines Kandidaten zwischen der Einreichung der Wahlvorschläge und der Auftragsvergabe für die Herstellung der Stimmzettel, so ist dies bei der Fassung der Stimmzettel zu berücksichtigen. d) Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden dürfen, oder ein Bewerber mehr als einmal angekreuzt worden ist. b) einen Umschlag, auf dem auf der Vorderseite die Anschrift des Kreiswahlleiters und der Aufdruck „Briefwahl“ und auf der Rückseite der Wahlberechtigte als Absender verzeichnet sind, 3. Gewählt wird in folgender Weise: 20 Der ausgefüllte Stimmzettel ist verschlossen in den Umschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl des Vorstandes der Kreisstelle ... der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein“ mittels des zweiten, mit dem Aufdruck „Briefwahl“ gekennzeichneten Umschlages an den Kreiswahlleiter durch die Post zu übersenden. Jeder Wahlberechtigte darf auf dem Stimmzettel so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder des Kreisstellenvorstandes in seinem Ungültig sind ferner alle Stimmen, die nicht auf die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Weise auf dem dem Wahlberechtigten übersandten Stimmzettel abgegeben worden sind. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Nachrücker der gewählten Bewerber einer Liste. 7. Der Kreiswahlausschuss ermittelt das Ergebnis der Wahl. Über die Auszählung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl ist vom Kreiswahlleiter und/oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Ergebnis KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 20 26.01.16 10:22 der Wahl wird dem Landeswahlausschuss mitgeteilt. Dieser stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt es dem Vorstand der KV Nordrhein bekannt. Dieser gibt das Ergebnis der Wahl amtlich bekannt, nachdem die Gewählten ihm gegenüber das Amt angenommen haben und vom Vorstand berufen worden sind (§ 5). sitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kreisstellenvorstandes werden mit den meisten Stimmen aller Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Kreisstellenvorstand und in den Organen der KV Nordrhein schließen sich aus. Eine Abwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kreisstellenvorstandes möglich. Das Amt als Mitglied des Kreisstellenvorstandes entfällt außer durch Abberufung durch Beendigung oder Wechsel der Mitgliedschaft in eine andere Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2. § 4f Wahlanfechtung 1. Jeder Wahlberechtigte kann binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erscheinungsdatum) die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. 2. Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist sie zu wiederholen. Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen oder mehrere Wahlkreise oder für einen oder mehrere Kandidaten des gleichen Wahlkreises ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diese Wahlkreise beschränkt. § 5 Bestätigung durch den Vorstand und Wahl der Vorsitzenden 1. Die Mitglieder der Kreisstellenvorstände und der Bezirksstellenräte bedürfen der Bestätigung durch den in der Amtsperiode der Kreisstellenvorstände und der Bezirksstellenräte amtierenden Vorstand der KV Nordrhein. Die Bestätigung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Kommt dieser bei einem Mitglied nicht zustande, tritt der Nachrücker gemäß § 4e Abs. 6 an seine Stelle. 2. Der Vorstand der KV Nordrhein gibt den Gewählten von der Bestätigung Kenntnis. Gleichzeitig fordert er das älteste Mitglied des Kreisstellenvorstandes und des Bezirksstellenrates auf, diese zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser sind der Vor- § 6 Verfahren bei Ausscheiden eines Mitgliedes 1. Scheidet ein Mitglied des Kreisstellenvorstandes innerhalb der Wahlperiode aus dem Kreisstellenvorstand aus, so tritt der Nachfolger mit der nächsthöheren Stimmzahl des betreffenden Wahlvorschlages an seine Stelle (§ 4e Abs. 6 letzter Satz). § 5 gilt entsprechend. Sind nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Kreisstellenvorstand auf einer Liste Nachfolger nicht mehr enthalten, so findet eine Neuwahl nach Maßgabe der §§ 4 ff. statt. 2. Mitglieder der Kreisstellenvorstände und der Bezirksstellenräte können vor Ablauf der in § 1 Abs. 3 dieser Organisationsordnung festgesetzten Amtsdauer durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes der KV Nordrhein abberufen werden. Inkrafttreten Diese Organisationsordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 21 21 26.01.16 10:22 Anlage 1: Muster nach § 4c Abs. 8 der Organisationsordnung der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Wahl von ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern der Kreisstellenvorstände Wahlvorschlag ärztliche Mitglieder: Wahlvorschlag Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte: Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle……………………….. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Vertragsarzt/Vertragsärzte als Kandidaten vor: Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle……………………….. der KV Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden ermächtigte(n) Krankenhausarzt/Krankenhausärzte/angestellten Arzt/Ärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: Listenname oder Name des Listenführers: _____________________________________ _____________________________________ (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) 1. __________________________________ 2. __________________________________ 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. mindestens 14, höchstens 21. ... etc. mindestens 4, höchstens 8. _____________________________________ _____________________________________ Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift 1. __________________________________ 2. __________________________________ Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. ... etc. mindestens 15 Unterstützerunterschriften. mindestens 3 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle……………………….. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: _____________________________________ Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. mindestens 4, höchstens 8. _____________________________________ Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift 1. __________________________________ 2. __________________________________ ... etc. mindestens 3 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. 22 KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 22 26.01.16 10:22 Anlage 2: Muster nach § 4c Abs. 9 der Organisationsordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Stimmzettel Wahl des ärztlicheKreisstellenvorstandes Mitglieder: Anlage 2: Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung Anlage 2: Anlage 3: Muster nach § 9nach Abs.§311 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Stimmzettel Muster Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung zur Wahl der Vertreterversammlung Anlage 3: Muster nach § 11 Abs. zur Wahl der Vertreterv Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag Stimmzettel ärz Listenname oder Name des Listenführers: Stimmzettel Listenname oder Name des Listenführers: für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ……….. beginnende Wahlperiode _____________________________________ Stimmzettel für die Wahl der är ab dem ……….. be Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei derFachgebiet, Wahl nur eine Stimme, die es entweder einem Kandidaten Kandidat: Titel, Vorname, Name, Adresse aus dem Bereich derTätigkeit Hausärzte, der Fachärzte der ermächtigten Krankenhausärz(Praxisanschrift, wenn keine ausgeübt wird, bitteoder Privatanschrift) te und angestellten Ärzte geben kann. _____________________________________ Bitte beachten: Jedes Mitglied ha aus dem Bereich te und angestellte Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste _____________________________________ Listenname Name desFachgebiet, Listenführers: Kandidat: Titel,oder Vorname, Name, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) _____________________________________ _____________________________________ Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir _____________________________________ nicht bekannt. Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle ……………………………… der KV Nordrhein bin ich Anlage 2: einverstanden. _____________________________________ Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl Vertreterversammlung Datum, Stempel undderUnterschrift im Original Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir nicht bekannt. Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag _____________________________________ Bitte beachten: Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Datum, Stempel und Unterschrift im Original Listenname oder Name des Listenführers: Bitte beachten: _____________________________________ Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) _____________________________________ Zugelassene Hausärzte (farbig hinterlegt) Zugelassen 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet undder Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin_________________________________________________________________ ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir nicht bekannt. 2. _________________________________________________________________ 1. Listennam Titel, Vorn __________ etc. _________________________________________________________________ Anlage 3: _____________________________________ Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel Datum, und Unterschrift im Original zurStempel Wahl der Vertreterversammlung Zugelassene Fachärzte (farbig hinterlegt) etc. __________ 2. __________ Zugelassen Stimmzettel ärztliche Mitglieder: 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag 1. Listennam Titel, Vorn __________ Bitte beachten:Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten Ein Kandidat_________________________________________________________________ kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2. Stimmzettel _________________________________________________________________ für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab demetc. ……….. beginnende Wahlperiode _________________________________________________________________ Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme, die es entweder einem Kandidaten Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte (mit weitererKrankenhausärzFarbe hinterlegt) aus dem Bereich der Hausärzte, der Fachärzte oder der ermächtigten te und angestellten Ärzte geben kann. 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ Hausärzte (farbig hinterlegt) Zugelassene 2. __________ etc. __________ Ermäch 1. Listennam Titel, Vorn __________ Anlage 3: Muster nach § 4e Abs. 2 der Organisationsordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl von ärztlichen und psychotherapeu tischen Mitgliedern der Kreisstellenvorstände Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir nicht bekannt. - 22 - Stimmzettel ärztliche Mitglieder: _____________________________________ Stimmzettel Psychotherapeuten: Datum, Stempel und Unterschrift im Original Stimmzettel Stimmzettel Bitte beachten: Wahl ärztlichen innur denfür Vorstand der Kreisstelle ………………………… für Wahl der derkann Psychologischen Psychotherapeuten / Kinderund JugendlichenpsychotheEindie Kandidat dieseMitglieder Erklärung einen Wahlvorschlag abgeben. der KV Nordrhein für die ab dem ……. beginnende Wahlperiode rapeuten in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ….....… beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Stimmen. Jedes Mitglied Mitglied hat hat bei bei der der Wahl Wahlsieben nur eine Stimme.Es dürfen Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen angekreuzt werden. 2. 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag _________________________________________________________________ Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ etc. 2. __________ etc. 2. - 22 _________________________________________________________________ etc. _________________________________________________________________ Stimmzettel Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte: Stimmzettel Psychotherapeuten: Zugelassene Fachärzte (farbig hinterlegt) Stimmzettel 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag Stimmzettel Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ für ermächtigten Krankenhausärzte/angestellte Ärzte in Jugendlichenpsychotheden Vorstand der für die die Wahl Wahlder der Psychologischen Psychotherapeuten / Kinderund Kreisstelle der KV Nordrhein für die ab dem ……. beginnende rapeuten in………………………… die 2.Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ….....… beginnende Wahlperiode Wahlperiode _________________________________________________________________ etc. Bitte beachten: _________________________________________________________________ Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme. Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte (mit weiterer Farbe hinterlegt) 1. Name des Listenführers 1. Listenname Listenname /oder Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Vorname, Name, Name, Fachgebiet Titel, Fachgebiet und und Adresse Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ 1. Name des Listenführers 1. Listenname Listenname /oder Listenführer / Einzelwahlvorschlag Listenname / Listenführer /und Einzelwahlvorschlag Titel, 1. Vorname, Name, Titel, Vorname, Name, Fachgebiet Fachgebiet undAdresse Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ 2. _________________________________________________________________ 2. 2. _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ etc. _________________________________________________________________ - 22 - etc. etc. _________________________________________________________________ mindestens 14, höchstens 21 mindestens 4, höchstens 8 Stimmzettel Psychotherapeuten: Stimmzettel Psychotherapeuten: Stimmzettel Stimmzettel die Wahl Wahl der der Psychologischen PsychologischenPsychotherapeuten/KinderPsychotherapeuten / Kinderund Jugendlichenpsychothefür die und Jugendpsychotherapeuten rapeuten in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab demfür ….....… in den Vorstand der Kreisstelle ………………………… der KV Nordrhein die abbeginnende dem ……. WahlperiodeWahlperiode beginnende Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme. 1.Listenname Name des Listenführers 1. Listenname / oder Listenführer / Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Vorname, Name, Name, Fachgebiet Fachgebiet und Titel, und Adresse Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten _________________________________________________________________ 2. _________________________________________________________________ etc. _________________________________________________________________ KVNO extra Wahlen 2010 15 mindestens 4, höchstens 8 KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 23 23 26.01.16 10:22 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein* – Auszug *in der Fassung vom 28.02.2004, geändert am 26.11.2005, 29.11.2008, 06.03.2010, 08.06.2011, 26.06.2015 und 03.09.2015 § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der KV Nordrhein (§ 77 Abs. 3 SGB V) sind Vertragsärzte und zugelassene Psychotherapeuten (§ 28 Abs. 3 SGB V) sowie die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte und die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten oder in Eigeneinrichtungen (§ 105 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V) mit einer Arbeitszeit von jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche angestellten Ärzte (§ 95 Abs. 3, 9, 9a SGB V, in dieser Satzung: angestellte Ärzte). Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung des medizinischen Versorgungszentrums bzw. der Anstellung. Sie endet mit der bestandskräftigen Beendigung der Zulassung, Ermächtigung oder Zulassung des Versorgungszentrums bzw. der Anstellung. 2. Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren sowie Eigeneinrichtungen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. § 5 Organe 1. Die Organe der KV Nordrhein sind: a) die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan b) der hauptamtliche Vorstand 2. Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt jeweils sechs Kalenderjahre; die Neuwahlen sind so vorzubereiten und so rechtzeitig durchzuführen, dass die neue Vertreterversammlung jeweils im ersten Kalendervierteljahr ihr Amt antreten kann. 3. Für die Durchführung der Wahl ist die Wahlordnung maßgebend. 4. Die Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Geschäfte durch ihre Nachfolger im Amt. 5. Die Ämter in der Selbstverwaltung der KV Nordrhein, insbesondere in der Vertreterversammlung, in Ausschüssen, Kommissionen 24 und sonstigen Gremien und Funktionen sowie in der gemeinsamen Selbstverwaltung, insbesondere im Berufungs- und Beschwerdeausschuss und den Landesausschüssen, sind Ehrenämter. 6. Die Mitglieder, die ein Ehrenamt bekleiden, erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 6 Vertreterversammlung 1. Die Vertreterversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan und repräsentiert die Gesamtheit aller Mitglieder der KV Nordrhein. Sie setzt sich zusammen aus: a) 39 Vertretern der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen ärztlichen Mitglieder. Die Vertreter werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein umfasst. Die Vertreter der Vertragsärzte setzen sich zusammen aus Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte, deren Anteile aufgrund des Verhältnisses der Hausärzte und Fachärzte nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt werden. Dabei gilt, dass für die Vertreter der Hausärzte bzw. Fachärzte auf jeden Fall 18 Sitze zur Besetzung vorhanden sein müssen; gegebenenfalls ist das Ergebnis der Quotenverteilung der Sitze entsprechend anzupassen. Die Wahl zur Besetzung der Sitze erfolgt dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er entweder einem Kandidaten aus dem Bereich der zugelassenen Hausärzte und der zugelassenen Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann. b) Sechs Vertretern der ermächtigten Krankenhausärzte und der angestellten Ärzte. Die Vertreter werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein umfasst. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 24 26.01.16 10:22 aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er entweder einem Kandidaten aus dem Bereich der zugelassenen Hausärzte und der zugelassenen Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann. c) Fünf Vertretern der Psychotherapeuten einschließlich angestellter Psychotherapeuten. Die Vertreter werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein umfasst. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er einem Kandidaten aus dem Bereich der Psychotherapeuten geben kann. 2. Jeder Vertreter verfügt in der Vertreterversammlung über eine Stimme. 3. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt vor Ablauf der Amtsdauer der bisherigen Vertreterversammlung zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Die neu gewählte Vertreterversammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Vorstand und seinen Vorsitzenden sowie die zu wählenden Vertreter der KV Nordrhein in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und kann die Mitglieder der Ausschüsse wählen. Die Amtszeit der Gewählten beginnt zeitgleich mit der Amtszeit der neu gewählten Vertreterversammlung. Die bisherige Vertreterversammlung kann keinen Vorstand wählen, dessen Amtszeit nach Ablauf ihrer Amtsdauer beginnt. 4. Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer einer Wahlperiode in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung erfolgt auf der Grundlage getrennter Vorschläge der Mitglieder der Vertreterversammlung, die gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen (hausärztliche VV-Mitglieder), und der Mitglieder der Vertreterversammlung, die gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 SGB V i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (fachärztliche VV-Mitglieder). Die von hausärztlichen VV-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten bedürfen zu ihrer Kandidatur der schriftlichen Unterstützung von vier weiteren hausärztlichen VV-Mitgliedern; jeder Unterstützer kann nur einen Kandidaten unterstützen. Die von fachärztlichen VV-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten bedürfen zu ihrer Kandidatur der schriftlichen Unterstützung von vier weiteren fachärztlichen VV-Mitgliedern; jeder Unterstützer kann nur einen Kandidaten unterstützen. Es können nur die vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden, welche die notwendige Unterstützung haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit hat, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit finden bis zu zwei weitere Wahlgänge statt. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen derjenigen hausärztlichen oder fachärztlichen VV-Mitglieder, von deren Kandidaten keiner zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt worden ist. Für die Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen über die notwendige Unterstützung und die Wahl in gleicher Weise wie für die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. 5. Die Vertreterversammlung ist mindestens zweimal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, auf Beschluss der Vertreterversammlung selbst, auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Vertreterversammlung unter Angabe der gewünschten Besprechungspunkte binnen vier Wochen einzuberufen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen (§ 78 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 89 Abs. 3 SGB IV). 6. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, bis der Eintritt der Beschlussunfähigkeit auf Antrag ausdrücklich festgestellt wird. Der Eintritt der Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt, wenn weniger als 15 Vertreter anwesend sind. Die Vertreterversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. 7. Das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung endet a) durch Tod, b) durch Verlust der Mitgliedschaft in der KV Nordrhein; ein Verlust der Mitgliedschaft ist auch gegeben, wenn nach der Wahl ein Wechsel in eine andere Gruppierung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Wahlordnung erfolgt, c) durch Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, e) durch Aberkennung des passiven Wahlrechts zur Ärztekammer oder zur Psychotherapeutenkammer durch das Berufsgericht, f) durch Niederlegung des Amtes, g) durch Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied der KV Nordrhein, h) durch Abschluss eines Mitarbeitervertrages mit der KV Nordrhein, KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 25 25 26.01.16 10:22 i) durch Annahme der Berufung in ein Gremium der KV Nordrhein, sofern diesem Verwaltungsentscheidungen übertragen sind. j) Reisekostenregelungen für Ehrenamtsträger zu beschließen, k) über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, An die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes, das aufgrund einer Listenwahl gewählt wurde, tritt der gewählte Nachrücker. Ist kein Nachrücker mehr vorhanden, so ist eine Nachwahl durchzuführen. Bei Einzelwahlvorschlägen ist ein Nachrücker nicht zu benennen und es findet keine Nachwahl statt. l) 8. Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben ihre Entscheidungen im Rahmen der Gesetze und der Satzung zu treffen. Im Übrigen sind sie an Weisungen nicht gebunden. m) eine Ordnung für ein „Ärztliches Hilfswerk“ zu erlassen, n) über eine Abwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, der in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewählten Vertreter und der Mitglieder der Ausschüsse mit zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder der Vertreterversammlung zu beschließen. Die Abwahl kann nur in einer Vertreterversammlung erfolgen, zu der mit einer Frist von einem Monat unter Hinweis auf einen entsprechenden Antrag eingeladen worden ist; 9. Die Vertreterversammlung hat insbesondere a) die Satzung und sonstiges autonomes Recht, wie etwa die Wahlordnung, Entschädigungsordnung und Disziplinarordnung, zu beschließen, b) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu wählen, o) über eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitgliedes des Vorstands gemäß § 79 Abs. 6 SGB V i. V. mit § 35a Abs. 7 SGB IV zu entscheiden. Ein Vertrauensentzug im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn dem Vorstandsmitglied mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder der Vertreterversammlung das Vertrauen entzogen wird, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Im Falle einer Amtsentbindung oder Amtsenthebung eines Mitgliedes des Vorstandes ist binnen drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Die Verwaltungsgeschäfte werden in der Zwischenzeit kommissarisch von dem anderen Vorstandsmitglied, ersatzweise bei Enthebung oder Entbindung beider Vorstandsmitglieder gegebenenfalls vom Hauptgeschäftsführer wahrgenommen; c) den Vorstand, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden als ersten und zweiten Vorsitzenden zu wählen, d) die Vertreter in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu wählen, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, Fassung ab 01.01.2011 die ärztlichen Vertreter (§ 6 Abs. 1a) in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung durch die ärztlichen Vertreter in der Vertreterversammlung der KV Nordrhein zu wählen, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, für die Wahl gilt § 7 Abs. 1 für die Wahl eines Vertreters der hausärztlichen VV-Mitglieder und die Wahl eines fachärztlichen VV-Mitgliedes entsprechend; für die Wahl weiterer Vertreter in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt lediglich das in § 7 Abs. 1 geregelte Wahlverfahren ohne spezielles Vorschlagsrecht und der Notwendigkeit von Unterstützern; e) die Entscheidungen zu treffen, die für die KV Nordrhein von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere die Errichtung und Auflösung von Verwaltungsstellen sowie die Beschlussfassung über die „Ordnung über die Organisation der KV Nordrhein (Organisationsordnung)“ und die Notdienstordnung, f) den Vorstand zu überwachen und ihm und seinen Mitgliedern gegenüber die KV Nordrhein zu vertreten, g) den Haushaltsplan festzustellen, h) über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung (Bilanz) zu beschließen, i) die Festsetzung der Beiträge zu beschließen, 26 Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien und Beschlüssen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Verträgen zu erlassen, p) die Mitglieder der in der Satzung vorgesehenen Ausschüsse zu wählen, soweit sie nicht durch die Satzung bestimmt sind, q) über die Aufstellung einer Geschäftsordnung zu beschließen. Jedes Mitglied der Vertreterversammlung kann in höchstens zwei Ausschüsse gewählt werden. Die Ausschüsse der Vertreterversammlung können sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Alle Ausschüsse können Arbeitsaufträge an die Verwaltung nur richten, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. 10. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter sowie der Vorstand, letzterer jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, können an allen Sitzungen von Ausschüssen beratend teilnehmen. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 26 26.01.16 10:22 11. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind mit Ausnahme der Beratung von Personal-, Finanz- und Grundstücksangelegenheiten öffentlich. Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit jederzeit für bestimmte Tagesordnungspunkte ganz oder teilweise ausschließen, sofern die Mehrheit der Vertreterversammlung nicht widerspricht. Gästen und Mitarbeitern der KV Nordrhein kann die weitere Teilnahme an der Sitzung in diesem Fall gestattet werden. Der Vorstand - soweit nicht persönlich selbst betroffen - nimmt an allen Sitzungen der Vertreterversammlung teil. § 14 Verwaltungsstellen 1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben bildet die KV Nordrhein Kreisstellen und Bezirksstellen als unselbstständige Verwaltungsstellen mit ehrenamtlich besetzten Kreisstellenvorständen und ehrenamtlich besetzten Bezirksstellenräten, die jeweils dem direkten Aufsichts- und Weisungsrecht des Vorstandes unbeschadet seines Rückhol- und Selbsteintrittsrechts unterstehen. Die Besetzung der Ehrenämter erfolgt unbeschadet der Wahl zu den Gremien durch einstimmigen Vorstandsbeschluss; eine Abberufung von den Ehrenämtern bedarf ebenfalls eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Ein Versagen der Berufung oder eine Abberufung aus offenbar unsachlichen Gründen ist unzulässig. 2. Es werden gebildet: a) Kreisstellen nach Maßgabe der politischen Kreise b) zwei Bezirksstellen: Düsseldorf für den Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf, Köln für den Bereich des Regierungsbezirks Köln 3. Unbeschadet des Aufsichts- und Weisungsrechts des Vorstandes obliegt a) den Kreisstellen aa) die Mitwirkung bei der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Kreisgebiet, ab) die Durchführung des Notfalldienstes nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, ac) die Überwachung der Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten, soweit nicht die Abrechnung der Leistungen oder die Pflichten gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung betroffen sind, ad) die Beratung der Mitglieder der KV Nordrhein im Kreisgebiet in allen vertragsärztlichen Fragen. b) den Bezirksstellen ba) die Führung des Arztregisters, sofern bei der Bezirksstelle eine Arztregisterstelle eingerichtet ist, bb) die Geschäftsführung des Zulassungsausschusses, sofern bei der Bezirksstelle ein Zulassungsausschuss tätig ist, bc) die Mitwirkung bei Anträgen auf Genehmigung von Vertretern und Assistenten, bd) die Mitwirkung bei der Honorarverteilung, insbesondere die Versendung des Honorarbescheides und eventueller Berichtigungsbescheide, be) die Mitwirkung bei der Prüfung der Abrechnung der Leistungen, bf) die Ausfertigung von Genehmigungen zur Ausführung radiologischer und sonstiger genehmigungspflichtiger Leistungen sowie über deren Aufhebung einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, bg) die Beratung der Mitglieder der KV Nordrhein bei der Durchführung der Qualitätssicherung vertragsärztlicher Leistungen, bh) die Überwachung der Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten, soweit die Abrechnung der Leistungen oder Pflichten gemäß § 4 Abs. 8 betroffen sind, bi) die Beratung der Mitglieder der KV Nordrhein im Bereich der Bezirksstelle in allen Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit und Abrechnung. § 16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der KV Nordrhein an die Mitglieder erfolgen durch Veröffentlichung im „Rheinischen Ärzteblatt“. Bekanntmachungen, durch welche Pflichten der Mitglieder begründet werden, erfolgen durch Veröffentlichungen im „Rheinischen Ärzteblatt“. Sie treten – soweit in der Bekanntmachung kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist – am 8. Tage nach dem Erscheinungstage der amtlichen Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für ihren Zuständigkeitsbereich erfolgen nach den Satzungsbestimmungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. KVNO extra n Wahlen 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 27 27 26.01.16 10:22 KVNO extra | Wahlen.indd 28 26.01.16 10:22 Impressum Herausgeber Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9 | 40474 Düsseldorf Redaktion Anja Block Stephan Bohnekamp Frank Naundorf Hildegard Nebel Dr. Heiko Schmitz Anschrift der Redaktion Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein 40182 Düsseldorf Telefon0211 5970 8108 Telefax 0211 5970 8100 [email protected] Druck Media Cologne, Köln Stand Januar 2016 KVNO extra | Wahlen.indd 3 26.01.16 10:22 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Körperschaft des öffentlichen Rechts 40182 Düsseldorf E-Mail [email protected] Tel. 0211 5970 0 · Fax 0211 5970 8100 www.kvno.de 2 Standardlogo TF Medium Engagiert für gesundheit. Kassenärztliche Vereinigung nordrhein KVNO extra | Wahlen.indd 4 26.01.16 10:22
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