KVNO extra | Wahlen 2016 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

KVNO 
extra
© Brian Jackson | fotolia
Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 1
26.01.16 10:33
Inhalt
1 Editorial
2
KV-Wahlen 2016: Nutzen Sie Ihr aktives und passives Wahlrecht
2
3
5
7
Die Wahl zur Vertreterversammlung
Beispielrechnung der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
Wichtige Termine Wahlen 2016
Die Wahl zum Kreisstellenvorstand
9 Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
14
15
15
Anlage 1: Muster nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung
der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Vertreterversammlung
Anlage 2: Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur
Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung
Anlage 3: Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für
die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung
16 Organisationsordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
22
23
23
Anlage 1: Muster nach § 4c Abs. 8 der Organisationsordnung
der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Wahl von ärztlichen und
psychotherapeutischen Mitgliedern der Kreisstellenvorstände
Anlage 2: Muster nach § 4c Abs. 9 der Organisationsordnung der KV Nordrhein
zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl des Kreisstellenvorstandes
Anlage 3: Muster nach § 4e Abs. 2 der Organisationsordnung der KV Nordrhein
für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl ärztlicher und psychothera­peu­tischer Mitglieder der Kreisstellenvorstände
24 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
KVNO extra | Wahlen.indd 2
26.01.16 10:22
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Politik herrscht vor Wahlen oft Ausnahmezustand:
Kandidaten wollen sich ins rechte Licht rücken, Wählern
werden Versprechungen gemacht, Medien instrumentalisiert und Kampagnen gestartet. Die aktuellen Interventionen gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für
eine Bürgerversicherung sind gute Beispiele dafür.
Das ist in unserer auch politisch auf Wettbewerb ausgerichteten Gesellschaft legitim. „It’s Showtime“ schrieb das
Handelsblatt Anfang Januar zum Wahljahr in den USA. So
weit müssen wir mit Blick auf unsere KV-Selbstverwaltung
hoffentlich nicht gehen. Vor allem auf die „Show“ könnten wir getrost verzichten – welches Echo öffentlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten und Konflikte erzeugen, lässt sich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Genüge beobachten.
Gleichwohl geht es auch bei unseren Wahlen um Einfluss
und Gestaltungsmacht durch die Mitwirkung in den Gremien der KV, in denen Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden. Ich wünsche mir daher eine rege Beteiligung an der Wahl – und ein breites Spektrum motivierter
Vertreter möglichst vieler Fachgruppen in unseren Gremien,
die konstruktiv zusammenarbeiten. Die Herausforderung
für alle wird sein, bei der Wahrnehmung legitimer Partikularinteressen das übergeordnete, gemeinsame Interesse
an einer starken ärztlichen Selbstverwaltung zu wahren.
Nur geschlossen können wir gegenüber Politik und Kran-
kenkassen unseren Einfluss geltend machen – und das ist
nötiger denn je.
Denn die Gesundheitspolitik der Großen Koalition verändert die Rahmenbedingungen der medizinischen Versorgung nachhaltig zugunsten der Krankenhäuser. Dagegen
belastet sie die ambulante Versorgung immer mehr durch
fragwürdige Vorgaben und Regelungen. Hinzu kommen der
Nachwuchsmangel bei den Niedergelassenen und die systematische Unterfinanzierung unserer Arbeit. Wir müssen
daraus dringende politische Forderungen ableiten und formulieren, aber wir müssen auch sektoren- und fachübergreifende Konzepte für die zukünftige (Regel-)Versorgung
entwickeln – nicht zuletzt, um gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Das sind zentrale Aufgaben der KV – unabhängig davon, wer in Nordrhein nach
2016 Verantwortung trägt. Lassen wir uns das nicht aus
der Hand nehmen!
Herzliche Grüße
Dr. Frank Bergmann
Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV Nordrhein
1
KVNO extra | Wahlen.indd 1
26.01.16 10:22
KV-Wahlen 2016
Nutzen Sie Ihr aktives und passives Wahlrecht
Das Jahr 2016 ist Wahljahr. Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sind aufgerufen, die
KV-Gremien (Vertreterversammlung und Kreisstellenvorstände) durch eine demokratische Wahl neu zu besetzen. Für die Wahl gilt eine aktualisierte Wahlordnung und auch die Satzung hat Änderungen erfahren.
Die Änderungen sind aufgrund gesetzlicher Änderungen und wegen eines erweiterten Mitgliederbestandes
um die in Praxen angestellten Ärzte notwendig geworden. Wir möchten Ihnen die Regelungen der Wahlen zur Vertreterversammlung und zu den Kreisstellenvorständen erläutern und Hinweise geben, wie Sie von
Ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen können.
Die Wahl zur Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung (VV) ist neben dem Vorstand das einzige Organ der ärztlichen Selbstverwaltung und repräsentiert die Gesamtheit aller Mitglieder
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Die Vertreterversammlung wird von 50 Vertretern gebildet.
Sie hat zum Beispiel die wichtige Aufgabe der Kontrolle des amtierenden hauptamtlichen Vorstandes, die
Entscheidung über Satzungsfragen und die Genehmigung des Haushalts.
Für die Wahl zur Vertreterversammlung gibt es nur
einen Wahlkreis, das gesamte Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Es gibt in der Vertreterversammlung keinen regionalen Proporz, sondern
nur einen fachgruppenspezifischen Proporz. Von den
50 Sitzen sind insgesamt 39 für Vertragsärzte, aufgeteilt in Hausärzte und Fachärzte, reserviert, für ermächtigte und angestellte Ärzte sieht die Satzung
sechs Sitze vor. Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im
2
weiteren Psychotherapeuten) haben aufgrund gesetzlicher Vorgaben fünf Sitze.
Die Zahl der auf die Gruppen der Haus- und Fachärzte
entfallenden Mandate errechnet der Landeswahlleiter nach Hare/Niemeyer und gibt sie im Rheinischen
Ärzteblatt bekannt.
Dazu wird jeweils die Zahl der Gruppe der Hausärzte sowie der Gruppe der Fachärzte durch die Summe
aller Haus- und Fachärzte geteilt und jeweils multipliziert mit der Zahl der Sitze (39). Nach der Satzung
ist vorgesehen, dass in jedem Fall 18 Sitze von den
Vertretern der Fachärzte bzw. der Hausärzte zu besetzen sind.
Die jeweiligen Gruppen erhalten zunächst die Anzahl
Sitze nach den Vorkommazahlen. Verbleibt ein Restsitz, wird dieser nach der höchsten Nachkommastelle
verteilt.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 2
26.01.16 10:22
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der KV Nordrhein,
genauer gesagt diejenigen, die nach der Definition
der Satzung (§ 3 der Satzung der KV Nordrhein) Mitglieder sind. Das sind alle Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapeuten sowie ermächtigte Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei
Vertragsärzten mit einer Arbeitszeit von mindestens
20 Stunden pro Woche angestellte Ärzte (im Weiteren ermächtigte und angestellte Ärzte).
Bitte beachten Sie, dass die Mitgliedschaft und damit die Wahlberechtigung mit der Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung des Versorgungszentrums
bzw. der Anstellung beginnt. Sie endet mit der bestandskräftigen Beendigung der Zulassung, Ermächtigung oder Zulassung des Versorgungszentrums bzw.
der Anstellung. Das Ruhen der Zulassung schließt die
Wahlberechtigung nicht aus. Ausgeschlossen sind
Mitglieder, die dauerhaft oder zeitweise ihren Beruf
nicht ausüben dürfen.
Die Wahlberechtigung setzt weiterhin voraus, dass
das Mitglied in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Es werden Wählerverzeichnisse angelegt, in die alle
Mitglieder von Amts wegen eingetragen werden, deren Mitgliedschaft zu Beginn des Quartals, in dem das
Wählerverzeichnis ausgelegt wird, besteht. Zusätzlich
werden Mitglieder auf Antrag eingetragen.
Besteht eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen (zum Beispiel zwei halbe Zulassungen in
verschiedenen Gruppierungen), kann das Wahlrecht nur
einmal ausgeübt werden. Es gilt das Wahlrecht für die
Gruppierung, für die eine Zulassung (zum Beispiel neben einer Anstellung) besteht. Wurden unterschiedliche
Zulassungen erteilt, erfolgt zunächst eine Zuordnung zu
einer Gruppe. Das Mitglied kann auf Wunsch der anderen Gruppierung zugeordnet werden.
Die Wählerverzeichnisse werden in der Zeit vom
15.02. bis 26.02.2016 in den Geschäftsstellen der einzelnen Kreisstellen ausgelegt und können dort von
den jeweils betroffenen Mitgliedern oder von schrift-
Beispielberechnung der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
Hausärzte
6.500
Fachärzte
7.500
Summe 14.000
Sitze Hausärzte
6.500 : 14.000 x 39 = 18,1 ➞ 18
Sitze Fachärzte
7.500 : 14.000 x 39 = 20,8 ➞ 21
Sitze ermächtigte und angestellte Ärzte
6
zuzüglich Psychotherapeuten
5
6 5
18
21
Summe50
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 3
3
26.01.16 10:22
lich hierzu Bevollmächtigten, beispielsweise einer Angestellten, eingesehen werden.
Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis sind mit einer Frist von vier Arbeitstagen (montags bis freitags) nach Ende der Auslegungsfrist, dem 26.02.2016, an den Landeswahlleiter
zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von weiteren
vier Arbeitstagen. Gegen dessen Entscheidung ist die
Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb
von fünf Arbeitstagen zulässig. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden.
Tipp
Schauen Sie in das Wählerverzeichnis, um sicherzugehen, dass Ihre Eintragungen korrekt sind. Das Wählerverzeichnis liegt vom 15.02.2016 bis 26.02.2016 in
den Geschäftsstellen der Kreisstellen aus.
Wie werden Wahlvorschläge gebildet?
Die Wahl zur VV in Nordrhein wird als Listenwahl oder
aufgrund eines Einzelwahlvorschlages durchgeführt.
Dabei kandidieren die Mitglieder entweder auf einer
sogenannten gebundenen Liste, was bedeutet, dass die
einzelnen Kandidaten nach ihrem Listenplatz gewählt
werden oder allein auf einen Einzelwahlvorschlag.
Wählbar sind die in Nordrhein wahlberechtigten Ärzte und Psychotherapeuten. Das Ruhen der Zulassung
aufgrund einer Disziplinarmaßnahme schließt die
Wählbarkeit aus.
Bei der Listenbildung für die Wahl zur VV ist zunächst
zu beachten, dass die Listen getrennt nach Hausärzten, Fachärzten und ermächtigten/angestellten Ärzte
gebildet werden. Auch Psychotherapeuten können
Listen aus ihrer Fachgruppe bilden. Gemischte Listen
sind nicht zulässig. Bei der Listenbildung muss zu-
4
dem die Zahl der Bewerber auf einer Liste beachtet
werden. Dabei muss die Anzahl der Kandidaten für
Hausärzte und für Fachärzte mindestens 36 betragen. Die Anzahl der Kandidaten für ermächtigte und
angestellte Ärzte beträgt mindestens 12. Die Anzahl
der Kandidaten für Psychotherapeuten beträgt mindestens 10. Die Listen dürfen höchstens die 1,5-fache
Anzahl von Kandidaten enthalten. Ein Unterschreiten
der Mindestzahl führt zur Ungültigkeit des Wahlvorschlages. Bei Überschreiten der Höchstzahl werden
die letzten, die Höchstzahl überschreitenden Kandidaten gestrichen.
Die Form für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist
in Anlage 1 der Wahlordnung (siehe Seite 14 in diesem
Heft) festgelegt. Die Wahlvorschläge können Namen,
Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben. Diese dürfen jedoch nicht irreführend, missverständlich oder
ehrverletzend sein oder gesetzeswidrige Ziele offenbaren. Es dürfen keine Parteinamen sein, es darf auf
Parteien auch nicht Bezug genommen werden.
Die Länge der Bezeichnungen ist auf fünf Worte beschränkt. Zusätze, farbliche oder sonstige Kennzeichnungen (zum Beispiel andere Schriftarten) und Logos
sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen (zum Beispiel €, &, @) gelten als Worte, Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen
bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages
nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf
der Einreichungsfrist verändert werden.
Früher brauchte jeder Wahlvorschlag auch eine bestimmte Anzahl Unterstützer. Diese Voraussetzung
ist entfallen. Nur Einzelwahlvorschläge bedürfen der
Unterschrift von 15 wahlberechtigten Unterstützern.
Kandidaten von Einzelwahlvorschlägen können sich
selbst unterstützen. Kandidaten können keinen anderen Wahlvorschlag mit ihrer Stimme unterstützen. Die
Unterstützer müssen aus derselben Gruppe stammen,
also Ärzte unterstützen Ärzte und Psychotherapeuten unterstützen Psychotherapeuten.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 4
26.01.16 10:22
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Einzelwahlvorschlag unterstützen. Tragen mehrere Wahlvorschläge
dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall, dass dadurch der Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften
ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Die Unterschrift unter einem
Wahlvorschlag kann nicht zurückgenommen werden.
Die Unterstützerunterschriften müssen nicht im Original vorliegen. Es genügt die Unterschrift per Fax.
Die Wahlvorschläge müssen mit der Originalunterschrift des Listenführers oder Stellvertreters (erster
bzw. zweiter Listenkandidat) oder des Einzelkandidaten eingereicht werden.
Mit jedem Wahlvorschlag ist von jedem Vorgeschlagenen eine Erklärung mit Originalunterschrift (Anlage 2 der Wahlordnung, Seite 15 in diesem Heft) darüber vorzulegen, dass er zur Annahme der Kandidatur
bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Jeder Kandidat
kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag
erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann
nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich
früheste wirksam, alle späteren sind ungültig. Kann
nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge die
Erklärungen abgegeben wurden, sind alle Erklärungen
ungültig.
Die so erstellten Wahlvorschläge müssen beim Landeswahlleiter (KV Nordrhein, Hauptstelle, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf) bis zum 22.04.2016,
24 Uhr eingegangen sein. Und zwar auch dann, wenn
diese auf dem Postweg übersandt werden – hier ist
nicht das Datum des Poststempels maßgeblich.
Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden,
sind ungültig. Der Landeswahlleiter prüft die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage
nach Eingang und teilt etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mit. Die Beseitigung von Mängeln
hat spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Wir empfehlen den Wahlvorschlag mit den Kandidatenerklärungen persönlich
abzugeben.
Wichtige Termine
DatumVorgehen
15.02. bis 26.02.2016
Auslegung Wählerverzeichnis
03.03.2016
spätester Termin für Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis und Einsprüche
11.04. bis 22.04.2016
Einreichung Wahlvorschläge
03.08.2016Wahltag
06.08.2016Auszählung
10.08.2016
Feststellung des Wahlergebnisses durch Landeswahlausschuss
22.09.2016
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Rheinischen Ärzteblatt
08.10.2016
Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 5
5
26.01.16 10:22
Über die Beseitigung der Mängel entscheidet der Landeswahlleiter binnen vier Arbeitstagen. Gegen dessen
Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung des Landeswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig.
Über die Reihenfolge der gültigen Wahlvorschläge
auf dem Stimmzettel entscheidet das Los. Die Auslosung wird vom Landeswahlleiter durchgeführt und
findet öffentlich statt. Über den Termin werden die
Listenführer und Einzelkandidaten, die von der Auslosung betroffen sind, mit einer Frist von vier Werktagen schriftlich benachrichtigt.
Wie wird gewählt?
Das Wahlrecht wird schriftlich als Briefwahl durch
Rücksendung des vom Landeswahlleiter ausgegebenen Stimmzettels (Anlage 3 der Wahlordnung) unter
Verwendung des entsprechenden Umschlages ausgeübt. Jeder Wähler hat für die Wahl nur eine Stimme
und kann nur auf einem Stimmzettel (das heißt entweder für Ärzte oder für Psychotherapeuten) einem
Wahlvorschlag durch Ankreuzen seine Stimme geben.
Auf dem Stimmzettel für Ärzte kann jeder Wähler jeden Wahlvorschlag ankreuzen.
Nach dem Wahltag (letzter Termin für die Stimmabgabe,
maßgeblich ist hier der Poststempel oder – bei persön­
licher Abgabe – der Vermerk des Zugangs bei der Haupt­stelle am 03.08.2016 bis 24 Uhr) wird die Wahl der VV
am 06.08.2016 ausgezählt. Die Auszählung ist für die
im Wahlkreis Wahlberechtigten öffentlich.
Die auf die einzelnen Listen und Einzelwahlvorschläge
entfallenden Sitze werden nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer vom Landeswahlausschuss auf der
Grundlage der gültigen Stimmen ermittelt.
Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die nach der
Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag den
nachfolgenden Kandidaten vorgehen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht
gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste.
Der Landeswahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis im Rheinischen Ärzteblatt. Jeder Wahlberechtigte kann binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl.
Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses hat die
Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und sie
zur Erklärung über die Annahme des Mandats mit einer Frist mit Eingang binnen fünf Arbeitstagen aufzufordern. Geht keine oder keine fristgerechte Erklärung ein, gilt das Mandat grundsätzlich als angenommen.
Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses lädt die
gewählten Vertreter spätestens drei Monate nach
dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung der neu
gewählten Vertreterversammlung ein.
Wo finde ich was?
Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?
Die Stimmzettel werden mit der Niederschrift über die
Wahl dem Landeswahlausschuss zur Feststellung des
Wahlergebnisses übermittelt.
6
Im Internet-Angebot der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein finden Sie alle relevanten Formulare zum
Herunterladen, die einschlägigen Rechtsvorschriften,
eine Terminleiste und weitere Infos rund um die Wahlen: www.kvno.de/wahlen
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 6
26.01.16 10:22
Die Wahl zum Kreisstellenvorstand
Zeitgleich mit der Wahl zur Vertreterversammlung
werden auch die 27 Kreisstellenvorstände gewählt.
Die Kreisstellenvorstände sind die Vertretungen der KV
Nordrhein vor Ort. Ihnen obliegt zum Beispiel die Organisation des Notdienstes, aber auch die Erarbeitung
von Empfehlungen an den Vorstand in Zulassungsfragen, wie zum Beispiel bei Sonderbedarfszulassungen
oder zur Erteilung von Ermächtigungen. Die Kreisstellenvorstände bestehen aus sieben Vertragsärzten und
eventuell einem Vertreter der ermäch­tigten oder angestellten Ärzte, wenn mindestens zehn ermächtigte
oder angestellte Ärzte einer Kreisstelle angehören. Die
gleiche Regelung gilt für Psychotherapeuten.
Wie werden die Wahllisten gebildet?
Der Wahlkreis dieser Wahl ist naturgemäß die Kreisstelle. Auch hier erfolgt eine Listenwahl. Doch im Gegensatz zur VV-Wahl werden offene Listen gebildet,
das heißt die einzelnen Kandidaten werden nach der
Reihenfolge der auf sie persönlich innerhalb der Liste
entfallenden Stimmen gewählt.
Im Gegensatz zur VV-Wahl können bei der Kreisstellenwahl auch gemischte Listen aus Hausärzten und Fachärzten gebildet werden; ermächtigte und angestellte
Ärzte sowie Psychotherapeuten müssen aber eigene Listen bilden. Die Anzahl der Kandidaten auf einer Liste der
Vertragsärzte muss mindestens das Doppelte der Mandate (14), höchstens aber das Dreifache (21) betragen.
Bei den ermächtigten und angestellten Ärzten sowie
den Psychotherapeuten sind es jeweils mindestens vier,
höchstens acht Kandidaten. Auch hier gilt: Das Unterschreiten der Zahl macht den Wahlvorschlag ungültig.
Die Anzahl der hier notwendigen Unterstützer eines
Wahlvorschlages der Vertragsärzte beträgt mindestens 15 der wahlberechtigten ärztlichen Mitglieder.
Mehr als 25 Unterschriften sind in keinem Fall erfor-
derlich. Bei den ermächtigten und angestellten Ärzten sowie Psychotherapeuten sind die Unterschriften von drei wahlberechtigten psychotherapeutischen
bzw. ermächtigten und angestellten Mitgliedern erforderlich. Bis zur Einreichung des Wahlvorschlages
kann die Unterschrift zurückgenommen werden.
Die so erstellten Wahlvorschläge für die Wahl zum
Kreisstellenvorstand müssen bis zum 22.04.2016,
12 Uhr, beim Kreiswahlleiter in der jeweiligen Kreisstelle eingegangen sein. Und zwar auch dann, wenn
diese auf dem Postweg übersandt werden – hier ist
nicht das Datum des Poststempels maßgeblich.
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ergibt sich aus dem Eingang bzw. bei gleichzeitigem Eingang durch Los.
Die Regelungen der Wahl zum Kreisstellenvorstand
entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen der
VV-Wahl. Die insofern maßgeblichen Vorschriften der
Organisationsordnung (§§ 2, 4, 4a bis 4f, 5, 6, nebst
Anlagen) finden Sie ab Seite 16 in diesem Heft.
Wie wird gewählt?
Die Wahl auch zu den Kreisstellenvorständen erfolgt
getrennt per Briefwahl. Jedem Wahlberechtigten wer-
Geschlechterparität
Bitte beachten Sie bei der Aufstellung Ihrer Wahlvorschläge das Gleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach diesem Gesetz sollen Gremien
geschlechtsparitätisch besetzt werden. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und -organe soll auf die paritätische Repräsentanz
geachtet werden.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 7
7
26.01.16 10:22
den dazu rechtzeitig die Wahlunterlagen zugesandt.
Sie bestehen aus getrennten Stimmzetteln für die
Wahl zur VV und zu den Kreisstellenvorständen sowie
Rückumschlägen für die getrennten Wahlvorgänge.
Bei der Kreisstellenwahl hat jeder wahlberechtigte
Vertragsarzt soviel Stimmen, wie Kandidaten in der
jeweiligen Kreisstelle zu wählen sind. Sie dürfen nur
so viele Bewerber auf dem Stimmzettel ankreuzen,
wie Mitglieder im Kreisstellenvorstand in Ihrer Kreisstelle zu wählen sind. Sie können Ihre Stimmen auf
die Vertreter verschiedener Listen verteilen. Ermächtigte und angestellte Ärzte sowie Psychotherapeuten
haben gegebenenfalls nur eine Stimme.
Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?
In einer für die wahlberechtigten Mitglieder öffentlichen
Auszählung ermittelt der Kreiswahlausschuss die für die
einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen. Die
Sitzverteilung erfolgt auch für die Kreisstellenvorstände nach dem Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer.
Bei der Wahl zum Kreisstellenvorstand sind diejenigen
Bewerber gewählt, die innerhalb ihres Wahlvorschlages die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Los. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge der
Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Nachrücker
der gewählten Bewerber einer Liste. Sind nach dem
Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Kreisstellenvorstand auf einer Liste keine Nachfolger mehr enthalten, so findet eine Neuwahl statt.
Das Ergebnis der Kreisstellenwahl veröffentlicht der
neue Vorstand (Beginn der Amtszeit 1. Januar 2017) im
Rheinischen Ärzteblatt, nachdem die gewählten Kandidaten die Annahme der Wahl gegenüber dem Vorstand
erklärt haben und dieser sie im Amt bestätigt hat.
Bitte beachten Sie: Die Mitgliedschaft in der VV ist
nicht vereinbar mit einem gleichzeitigen Sitz im Kreisstellenvorstand und Bezirksstellenrat.
Binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung kann
jeder Wahlberechtigte die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. Wird die Ungültigkeit
nur für einen oder mehrere Wahlkreise oder für einen oder mehrere Kandidaten des gleichen Wahlkreises ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diese
Wahlkreise beschränkt.
Beispielsrechnung für die Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
1. Schritt | Grundverteilung
Die Stimmen der jeweiligen Wahlvorschläge werden durch die Gesamtstimmenzahl (ohne ungültige Stimmen und Enthaltungen) der jeweiligen Gruppierung dividiert und mit der Gesamtsitzzahl der Gruppierung multipliziert (= Quote).
Der abgerundete Teil der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt.
2. Schritt | Restsitzverteilung
Die Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile der Quote den Listen zugeteilt.
Beispiel für Listen A-B-C und 10 Sitze
10.000 gültige Stimmen, wobei auf A 4.160, auf B 3.380 und auf C 2.460 Stimmen bei der Wahl entfallen sind.
A
4.160 x 10 = 4,16
10.000
8
B
3.380 x 10 = 3,38
10.000
C
2.460 x 10 = 2,46
10.000
Verteilung
A: 4 Sitze, B: 3 Sitze,
C: 3 Sitze
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 8
26.01.16 10:22
Wahlordnung der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein vom 11.09.2009
in der Fassung vom 03.09.2015
Für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein gilt gemäß § 4 Abs. 2
i. V. m. § 6 der Satzung die nachstehende Wahlordnung:
§ 1 Wahlkreis
1. Der Wahlkreis umfasst den gesamten Zuständigkeitsbereich der
KV Nordrhein.
2. Der Zuständigkeitsbereich der KV Nordrhein bestimmt sich nach § 1
der Satzung, er erstreckt sich auf den gesamten Landesteil Nordrhein.
§ 2 Gruppierungen in der
Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung setzt sich aus folgenden Gruppierungen
zusammen:
a) Vertreter der zugelassenen Hausärzte
2. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter müssen nicht Mitglied
der KV Nordrhein sein. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und
werden ehrenamtlich tätig.
3. Der Landeswahlleiter leitet die Durchführung der Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
- Festsetzung der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses, des
Wahltages und der Anzahl der für die Gruppierungen gemäß
§ 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder in der Vertreterversammlung und der Nachrücker
- Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
- Entscheidung über die Zulässigkeit von Listennamen
- Prüfung und Beanstandung von Wahlvorschlägen
- Veranlassung der Herstellung der Stimmzettel
- Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen
- Ermittlung des Wahlergebnisses
b) Vertreter der zugelassenen Fachärzte
c) Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der angestellten Ärzte
d) Vertreter der zugelassenen und der angestellten Psychotherapeuten (§ 3 Abs. 1 der Satzung)
2. Die Anzahl der Vertreter in den einzelnen Gruppierungen bestimmt
§ 6 Abs. 1a bis c der Satzung. Danach haben die Gruppierungen zu
1a und 1b zusammen 39, mindestens aber 18 Sitze in der Vertreterversammlung, die Gruppierung zu 1c 6 und die Gruppierung zu
1d 5 Sitze in der Vertreterversammlung.
§ 3 Landeswahlleiter
1. Der Vorstand der KV Nordrhein beruft einen Landeswahlleiter und
einen stellvertretenden Landeswahlleiter.
4. Der Landeswahlleiter bedient sich der Verwaltung der Hauptstelle
der KV Nordrhein.
§ 4 Landeswahlausschuss
1. Der Vorstand der KV Nordrhein beruft einen Landeswahlausschuss,
der aus fünf Mitgliedern besteht. Die Bezirksstellen können Vorschläge zur Bestellung als Mitglied des Landeswahlausschusses machen.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter können nicht Mitglieder
des Landeswahlausschusses sein. Der Landeswahlausschuss wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2. Mindestens vier Mitglieder des Landeswahlausschusses müssen
Mitglieder der KV Nordrhein sein. Jede der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen muss vertreten sein. Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind von Weisungen unabhängig und werden
ehrenamtlich tätig.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 9
9
26.01.16 10:22
3. Die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind nicht öffentlich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Landeswahlausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Landeswahlausschuss
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung findet offen durch Handaufheben
statt. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens drei
Werktage. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das
vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren
bei der Sitzung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
4. Der Landeswahlausschuss bedient sich der Verwaltung der Hauptstelle der KV Nordrhein.
5. Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters ist die Beschwerde
an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Zugang der Entscheidung zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist
der Zugang maßgeblich.
6. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden.
§ 6 Aktives Wahlrecht
1. Wahlberechtigt für die Wahl der Vertreter einer der in § 2 Abs. 1
aufgeführten Gruppierungen sind die Mitglieder, die in den nach § 5
aufzustellenden Wählerverzeichnissen aufgeführt sind.
2. Das Ruhen der Zulassung schließt die Wahlberechtigung nicht aus.
5. Der Landeswahlausschuss h at folgende Aufgaben:
- abschließende Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Veröffentlichung des Wahlergebnisses
- Entscheidung über Wahlanfechtung
Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses lädt zur konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung ein.
§ 5 Wählerverzeichnis
1. Für jede der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen wird ein Wählerverzeichnis angelegt. Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Mitglieder eingetragen, die zu Beginn des Quartals,
in dem die Auslegung stattfindet, ihre Mitgliedschaft gemäß § 3
Abs. 1 der Satzung erworben haben. Zusätzlich werden Mitglieder in das jeweilige Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen.
Besteht eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen
(zwei halbe Zulassungen, halbe Zulassung und Anstellung mit mindestens 20 Stunden), so kann das Wahlrecht nur einmal ausgeübt
werden. Maßgeblich für die Gruppenzugehörigkeit ist die Zulassung (§ 2). Gehört ein Mitglied aufgrund unterschiedlicher Zulassungen mehreren Gruppierungen an, kann es wählen, in welcher
Gruppierung es sein Wahlrecht ausüben will; zunächst wird es bei
einer Gruppierung in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
2. Die Wählerverzeichnisse sind in einer rechtzeitig gemäß § 8 Abs. 3b
bekannt zu gebenden Frist in den Geschäftsstellen der einzelnen
Kreisstellen auszulegen. Sie können dort von den Angehörigen der
jeweiligen Gruppierung oder ihren hierzu schriftlich Bevollmächtigten während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
10
3. Von der Wahl ausgeschlossen sind die Mitglieder, denen die Befugnis zur Ausübung ihres Berufes ganz oder auf Zeit entzogen ist.
§ 7 Passives Wahlrecht
1. Wählbar als Vertreter in eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gruppie­
rungen sind die im jeweiligen Wählerverzeichnis aufgeführten Mitglieder, soweit kein Grund des § 6 Abs. 7e der Satzung gegeben ist.
2. § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend; das Ruhen aufgrund einer
Disziplinarmaßnahme schließt die Wählbarkeit aus.
§ 8 Festsetzung der Anzahl der
Vertreter und des Wahltermins
1. Es sind Vertreter der in § 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen in der
in der Satzung bestimmten Anzahl zu wählen.
2. Scheidet ein Vertreter aus der Vertreterversammlung aus, so tritt
als Nachrücker derjenige Bewerber in die Vertreterversammlung ein,
der in der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag dem von
der Liste zuletzt berücksichtigten Kandidaten folgt. Eine Nachwahl
findet nicht statt.
3. Der Landeswahlleiter bestimmt den Wahltag. Er gibt durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsorgan bekannt:
a) den Wahltag (letzter Termin für die Stimmabgabe, maßgeblich
ist der Poststempel oder – bei persönlicher Abgabe – der Vermerk des Zugangs bei der Hauptstelle bis 24:00 Uhr)
b) den Ort und die Dauer der Auslegung des Wählerverzeichnisses
(§ 5)
3. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
sind schriftlich an den Landeswahlleiter zu richten. Für sie gilt eine
Frist von vier Arbeitstagen (montags bis freitags) nach Ende der Auslegungsfrist. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an.
c) die Zahl der für die Gruppierungen des § 2 Abs. 1 zu wählenden Vertreter
4. Der Landeswahlleiter entscheidet über die Anträge/Einsprüche innerhalb weiterer vier Arbeitstage nach Ende der Antrags-/Einspruchsfrist.
d) die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Zeit,
Ort und die Frist (§ 9 Abs. 1) für das Einreichen der Wahlvor­-
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 10
26.01.16 10:22
schläge, auf die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan­
desgleichstellungsgesetz – LGG NRW vom 09.11.1999 (GVBl.
1999, 590, insbesondere § 12 Abs. 1 LGG NRW)) ist hinzuweisen.
§ 9 Wahlvorschläge
1. Wahlvorschläge können nach dem Muster der Anlage 1 als Listenvorschlag oder Einzelwahlvorschlag bis zu einem bekannt zu
gebenden Termin vor der Wahl beim Landeswahlleiter eingereicht
werden; Wahlvorschläge dürfen jeweils ausschließlich Angehörige
der jeweiligen Gruppe (§ 2 Abs. 1) enthalten. Einzelwahlvorschläge
bedürfen der Unterschrift von 15 wahlberechtigten Unterstützern.
Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann keinen anderen Wahlvorschlag mit seiner Stimme unterstützen. Wahlvorschläge müssen mit der Unterschrift des Listenführers oder Stellvertreters bzw. Einzelkandidaten im Original eingereicht werden.
2. Jeder Wahlvorschlag der Gruppierungen zu § 2 Abs. 1a und b muss
mindestens 36 Kandidaten enthalten, jeder Wahlvorschlag der
Gruppierung zu § 2 Abs. 1c muss mindestens 12 und jeder Wahlvorschlag zu § 2 Abs. 1d muss mindestens 10 Kandidaten enthalten. Er darf höchstens die 1,5-fache Zahl der notwendigen Kandidaten aufweisen. Das Unterschreiten der Mindestzahl macht den
Wahlvorschlag ungültig; bei Überschreiten der Höchstzahl werden
die letzten, die Höchstzahl überschreitenden Kandidaten gestrichen. Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten auf
dem Wahlvorschlag vertreten. Der zweite Kandidat auf dem Wahlvorschlag gilt als Stellvertreter.
3. Mit jedem Listenwahlvorschlag ist von jedem Vorgeschlagenen
eine Erklärung darüber vorzulegen, dass er zur Annahme der Kandidatur bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit
ausschließen, nicht bekannt sind. Es gilt das Muster der Anlage 2.
Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann nicht
zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich früheste wirksam, alle späteren
sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge
die Erklärungen abgegeben wurden, sind alle Erklärungen ungültig.
4. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder
Kennworte haben, sofern diese nicht irreführend oder missverständlich sind, gesetzeswidrige Ziele offenbaren oder ehrverletzend sind. Sie dürfen keine Parteien sein oder auf diese Bezug nehmen. Die Länge ist auf fünf Worte beschränkt, Zusätze, farbliche
oder sonstige Kennzeichnungen (zum Beispiel Schriftarten) und
Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen gelten als Worte,
Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages
nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden.
5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterzeichnen. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe
Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den
Fall, dass dadurch der Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften
binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch
den Landeswahlleiter an den ersten oder stellvertretend an den
zweiten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Die Unterschrift unter einem Wahlvorschlag kann nicht zurückgenommen werden.
6. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig.
§ 10 Beseitigung von Mängeln
1. Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel
unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
2. Mängel sind insbesondere,
- wenn Einzelwahlvorschläge weniger als 15 zulässige Unterstützerunterschriften enthalten (§ 9 Abs. 1 und 5),
- wenn Wahlvorschläge nicht mit der Originalunterschrift des
Listenführers oder seines Stellvertreters eingereicht werden
(§ 9 Abs. 1),
- wenn der Wahlvorschlag nicht die Mindestzahl der erforderlichen Vertreter und Nachrücker enthält (§ 9 Abs. 2),
- wenn von den vorgeschlagenen Kandidaten keine vollständige
und wirksame Kandidatenerklärung eingereicht wird (§ 9 Abs. 3),
- wenn der Wahlvorschlag einen unzulässigen Namen, eine unzulässige Kurzbezeichnung oder ein unzulässiges Kennwort
aufweist,
- wenn das Muster für den Wahlvorschlag unvollständig oder
unleserlich ausgefüllt wurde.
3. Die Beseitigung der Mängel hat spätestens 10 Arbeitstage nach
Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Über die Beseitigung der
Mängel entscheidet der Landeswahlleiter binnen vier Arbeitstagen
nach Eingang des korrigierten Wahlvorschlages. Sind die Mängel
nicht beseitigt, teilt der Landeswahlleiter dem Listenführer oder
seinem Stellvertreter mit, dass der Wahlvorschlag unzulässig ist.
Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Zugang der Entscheidung des Landeswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig. Für die Einhaltung
der Frist ist der Zugang beim Landeswahlausschuss maßgeblich.
Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über die Beschwerde.
§ 11 Stimmzettel
1. Der Landeswahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel.
Für die Gruppierungen des § 2 Abs. 1a bis c (zusammen) und § 2
Abs. 1d wird jeweils ein eigener Stimmzettel hergestellt. Es gilt das
Muster der Anlage 3. Über die Reihenfolge der gültigen Wahlvor-
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 11
11
26.01.16 10:22
schläge je Stimmzettel entscheidet das Los. Die Wahlvorschläge
werden je Stimmzettel unter fortlaufender Nummerierung getrennt
nach den Gruppierungen des § 2 Abs. 1 unter den Bezeichnungen
„Hausärzte“, „Fachärzte“, „ermächtigte Krankenhausärzte und angestellte Ärzte“ nacheinander aufgeführt.
Die Auslosung wird vom Landeswahlleiter durchgeführt und findet
öffentlich statt. Über den Termin werden die Listenführer und Einzelkandidaten, die von der Auslosung betroffen sind, mit einer Frist
von vier Werktagen schriftlich benachrichtigt.
Endet die Mitgliedschaft oder ändert sich die Zugehörigkeit zu einer
Wahlgruppe oder der Name eines Kandidaten zwischen der Prüfung
der Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs. 1 und der Auftragsvergabe
für die Herstellung der Stimmzettel, so ist dies bei der Fassung der
Stimmzettel zu berücksichtigen.
2. Jeder Wähler hat für die Wahl nach dieser Wahlordnung nur eine Stim­me und kann nur auf einem Stimmzettel einem Wahlvorschlag durch
Ankreuzen in dem dafür vorgesehenen Feld seine Stimme geben.
d) Stimmzettel, die außer dem vorgeschriebenen Kreuz irgendwelche Zusätze enthalten.
e) Stimmzettel, auf denen kein oder mehr als ein Wahlvorschlag
angekreuzt sind.
f) Stimmen, die nicht auf dem dem Wahlberechtigten übersandten Stimmzettel abgegeben worden sind.
g) Stimmzettel, die nicht in dem zur Verfügung gestellten Umschlag abgegeben worden sind, oder wenn dieser Umschlag
nicht verschlossen war und/oder mehrere Stimmzettel in dem
Umschlag übersandt worden sind, da das Wahlgeheimnis nicht
als gewahrt angesehen werden kann.
3. Die Abstimmung ist geheim. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dem Landeswahlleiter obliegt die Wahrung
des Wahlgeheimnisses.
2. Der Landeswahlleiter oder sein Stellvertreter vermerken mit ihrer
Unterschrift auf der Rückseite jedes für ungültig erklärten Stimmzettels, dass die Stimme für ungültig erklärt worden ist. Die ungültigen Stimmen werden mit fortlaufenden Nummern versehen.
§ 12 Wahl
§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses
1. Das Wahlrecht ist schriftlich als Briefwahl auszuüben. Die Abgabe erfolgt durch Absendung des Stimmzettels an den Landeswahlleiter. Für
die Wahl dürfen nur die vom Landeswahlleiter ausgegebenen Stimmzettel und Umschläge verwendet werden. Unverzüglich nach Ablauf
der für die Wahl vorgesehenen Frist werden die Umschläge durcheinander gemischt, geöffnet und anhand der daraus entnommenen
Stimmzettel die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen festgestellt. Bei der vom Landeswahlleiter vorzunehmenden Auszählung können Mitarbeiter der KV Nordrhein mithelfen;
die Auszählung ist für die im Wahlkreis Wahlberechtigten öffentlich.
1. Die Stimmzettel werden mit der Niederschrift über die Wahl dem Landeswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt.
2. Über die Wahl ist vom Landeswahlleiter eine Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 4 anzufertigen. Die Niederschrift über die
Wahl ist vom Landeswahlleiter und/oder seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
§ 13 Ungültige Stimmen
1. Ungültig sind Stimmen, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Insbesondere ungültig sind
a) Stimmzettel, die von einem Nichtwahlberechtigten abgegeben
worden sind.
b) Stimmzettel, die dem Landeswahlleiter nicht in der vorgesehenen Weise zugegangen sind, wobei jedoch Stimmzettel, die
lediglich nicht durch die Post, sondern in anderer Weise rechtzeitig zugegangen sind, nicht ungültig sind.
12
c) Stimmzettel, bei denen die Rechtzeitigkeit nicht aufgrund von
Poststempel oder Vermerk (§ 8 Abs. 3a) festgestellt werden
kann, und die nicht spätestens am Tag der Auszählung in der
Hauptstelle der KV Nordrhein vorliegen.
2. Die auf die einzelnen Listen und Einzelwahlvorschläge entfallenden
Sitze werden nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer vom Landeswahlausschuss auf der Grundlage der gültigen Stimmen ermittelt. Es
sind diejenigen Bewerber gewählt, die nach der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag den nachfolgenden Kandidaten vorgehen.
Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge ihrer Benennung im
Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste.
3. Der Landeswahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis im amtlichen Bekanntmachungsorgan.
4. Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses hat die Gewählten von
ihrer Wahl zu verständigen und sie zur Erklärung über die Annahme
des Mandats mit einer Frist mit Eingang binnen fünf Arbeitstagen
aufzufordern. Geht keine oder keine fristgerechte Erklärung ein, gilt
das Mandat als angenommen. Abweichend hiervon gilt für gewählte
Kandidaten, bei denen zum Zeitpunkt des Beginns der Amtsperiode
ein Beendigungsgrund nach § 6 Abs. 7b bis f und g bis i der Satzung
der KV Nordrhein gegeben ist, das Mandat als nicht angenommen,
wenn sie nicht den Fortfall des Beendigungsgrundes bis zum Ende
der Erklärungsfrist nachweisen.
5. Sämtliche die Wahl betreffenden Unterlagen, insbesondere die Niederschrift und die Stimmzettel, sind zwei Jahre nach Feststellung
des Wahlergebnisses von der Hauptstelle der KV Nordrhein aufzu-
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 12
26.01.16 10:22
bewahren. Danach werden sie vernichtet, sofern sie nicht für ein
noch laufendes Verfahren von Bedeutung sind.
§ 15 Wahlanfechtung
1. Jeder Wahlberechtigte kann binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erscheinungsdatum) die Wahl beim Landeswahlausschuss
anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Wahl.
2. Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist sie zu wiederholen.
§ 16 Konstituierende Sitzung
der Vertreterversammlung
Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses beruft die gewählten Vertreter spätestens drei Monate nach dem Wahltag zur konstituierenden
Vertreterversammlung ein. § 6 Abs. 3 der Satzung der KV Nordrhein
bleibt unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 28.02.2004 außer Kraft.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 13
13
26.01.16 10:22
Anlage 1: Muster nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein
für Wahlvorschläge zur Vertreterversammlung
Wahlvorschlag zugelassene Hausärzte:
Wahlvorschlag Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte:
Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Kandidaten vor:
Zur Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein schlagen wir den/
die nachstehenden ermächtigten Krankenhausarzt/Krankenhausärzte/
angestellten Arzt/Ärzte als Kandidaten vor:
Listenname oder Name des Listenführers bzw. Einzelwahlvorschlag:
_____________________________________
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
_____________________________________
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
1. __________________________________
2. __________________________________
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
... etc.
mindestens 36, höchstens 54
Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen.
_____________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich.
Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge:
Name, Anschrift, Unterschrift, LANR
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
mindestens 12, höchstens 18
Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen.
_____________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich.
Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge:
Name, Anschrift, Unterschrift, LANR
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Wahlvorschlag zugelassene Fachärzte:
Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeuten/
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:
Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Kandidaten vor:
Zur Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein schlagen wir den/
die nachstehenden Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten als Kandidaten vor:
Listenname oder Name des Listenführers bzw. Einzelwahlvorschlag:
Listenname oder Name des Listenführers:
_____________________________________
_____________________________________
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
1. __________________________________
2. __________________________________
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
... etc.
mindestens 36, höchstens 54
Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen.
mindestens 10, höchstens 15
Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen.
_____________________________________
_____________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
14
Listenname oder Name des Listenführers:
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich.
Für Einzelwahlvorschläge sind 15 Unterstützerunterschriften erforderlich.
Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge:
Name, Anschrift, Unterschrift, LANR
1. __________________________________
2. __________________________________
Unterstützerunterschriften für Einzelwahlvorschläge:
Name, Anschrift, Unterschrift, LANR
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
... etc.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 14
26.01.16 10:22
Anlage 2:
Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme
der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung
Anlage 3:
Muster nach § 11 A
zur Wahl der Vertre
Anlage 2: Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur
Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung
Stimmzettel ä
Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag
Stimmzettel
für die Wahl der
ab dem ……….
Listenname oder Name des Listenführers:
Erklärung über die Annahme der Kandidatur für
Liste/Einzelwahlvorschlag
Listenname oder Name des Listenführers:
_____________________________________
Bitte beachten
Jedes Mitglied
aus dem Bereic
te und angeste
Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
_____________________________________
Zugelass
_____________________________________
Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
1. Listenn
Titel, V
________
Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV
Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir
nicht bekannt.
2.
________
_____________________________________
Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin ich einverstanden.
Umstände, die meine Wählbarkeit ausschließen, sind mir nicht bekannt.
_____________________________________
etc.
________
_____________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
Zugelass
1. Listenn
Titel, V
________
Bitte beachten:
Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
2.
________
Bitte beachten:
Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
etc.
________
Ermä
1. Listenn
Titel, V
________
Anlage 3: Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein
für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung
Anlage 3:
Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel
zur Wahl der Vertreterversammlung
ahme
Stimmzettel ärztliche Mitglieder:
Stimmzettel ärztliche Mitglieder:
ahlvorschlag
Stimmzettel
Stimmzettel
für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die
ab dem ……….. beginnende Wahlperiode
Bitte beachten:
Jedes Mitglied
Mitglied hat
hat bei
bei der
der Wahl
Wahl nur
Jedes
nur eine
eine Stimme,
Stimme, die
die es
es entweder
entweder einem
einem Kandidaten
Kandidaten
aus dem
dem Bereich
Bereich der
der zugelassenen
und Fachärzte
oder der ermächtigten
aus
Hausärzte, derHausFachärzte
oder der ermächtigten
KrankenhausärzKrankenhausärz­
t e und
angestellten
Ärzte geben kann.
te
und angestellten
Ärzte
geben kann.
hrift)
Zugelassene Hausärzte (farbig hinterlegt)
rsammlung der KV
usschließen sind mir
1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
2.
_________________________________________________________________
etc.
_________________________________________________________________
2.
________
etc.
- 22 -
Stimmzettel Psychotherapeuten:
Stimmzettel Psychotherapeuten:
Stimmzettel
Stimmzettel
für die Wahl der Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ….....… beginnende
Wahlperiode
Bitte beachten:
Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme.
1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
2.
_________________________________________________________________
etc.
_________________________________________________________________
Zugelassene Fachärzte (farbig hinterlegt)
1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
abgeben.
2.
_________________________________________________________________
etc.
_________________________________________________________________
Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte (mit weiterer Farbe hinterlegt)
1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
2.
_________________________________________________________________
etc.
- 22 -
ugendlichenpsychothem ….....… beginnende
en zehn Kandidaten
_______________
KVNO extra | Wahlen.indd 15
KVNO extra n Wahlen 2016
15
26.01.16 10:22
Ordnung über die Organisation
der KV Nordrhein
gemäß § 6 Abs. 9e der Satzung
(Organisationsordnung) i. d. F. vom 21.11.2009
§ 1 Allgemeines
1. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein – nachstehend KV
Nordrhein genannt – werden eine Hauptstelle sowie gemäß § 14 der
Satzung eine Bezirksstelle Düsseldorf und eine Bezirksstelle Köln mit
Sitz in den jeweiligen Städten als Verwaltungsstellen gebildet. Der
Bezirksstelle Düsseldorf sind die im derzeitigen Regierungsbezirk
Düsseldorf gelegenen Kreisstellen, der Bezirksstelle Köln sind die im
derzeitigen Regierungsbezirk Köln gelegenen Kreisstellen zugeordnet.
Bei den Kreisstellen wird ein Kreisstellenvorstand zur Wahrnehmung
der Aufgaben der Kreisstelle nach Maßgabe der Satzung und Weisung
des Vorstandes gebildet. Bei den beiden Bezirksstellen werden Bezirksstellenräte sowie weitere beratende Gremien zur fachlichen Beratung gebildet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe
der Satzung und Weisung des Vorstandes notwendig sind, insbesondere Kommissionen im Rahmen der Qualitätssicherung. Der Hauptgeschäftsführer leitet vorbehaltlich der Unterstellungsverhältnisse
unter den Vorstand nach Maßgabe und unter der Verantwortung
des Vorstandes die ausführende Verwaltung und führt die laufenden
Verwaltungsgeschäfte in der KV Nordrhein einschließlich aller ihrer
Untergliederungen. Er wird zum Haushaltsbeauftragten i. S. v. § 33
SVHV bestellt. Gegenüber Mitarbeitern, soweit sie nicht direkt dem
Vorstand unterstehen, sowie in Geschäften der laufenden Verwaltung obliegt die außergerichtliche Vertretung grundsätzlich dem
Hauptgeschäftsführer; die gerichtliche Vertretung soll unmittelbar vom Justitiar wahrgenommen werden. Juristische Stabsstellen
und Geschäftsstellen der Widerspruchsausschüsse stehen unter
der Fachaufsicht des Justitiars. Hauptgeschäftsführer und Justitiar
nehmen an sämtlichen Sitzungen der Organe der KV Nordrhein und
gegebenenfalls der satzungsgemäßen Ausschüsse mit beratender
Stimme teil. Sie sind bei diesen wie bei allen anderen Beratungstätigkeiten unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2. Die Wahl der Mitglieder des Kreisstellenvorstandes findet gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung statt. Die
Wahl der Mitglieder des Bezirksstellenrates ist nach der Wahl des
Vorstandes der KV Nordrhein durchzuführen.
3. Die Amtsdauer des Kreisstellenvorstandes und des Bezirksstellenrates richtet sich nach der jeweiligen Vertreterversammlung der
16
KV Nordrhein. Der Kreisstellenvorstand und der Bezirksstellenrat
führen jedoch die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur
Neubesetzung weiter.
§ 2 Kreisstelle
1. Der Kreisstellenvorstand setzt sich aus sieben ärztlichen Mitgliedern
(Vertragsärzte) und gegebenenfalls einem psychotherapeutischen Mit­glied sowie gegebenenfalls einem als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei
Vertragsärzten angestellten Mitglied der KV Nordrhein aus dem
Bereich der Kreisstelle zusammen. Das Nähere ergibt sich aus § 1
Abs. 3 und § 4.
2. Der Kreisstellenvorstand hat mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung der zu der Kreisstelle gehörenden Mitglieder der
KV Nordrhein einzuberufen. Das hat auch dann zu geschehen, wenn
10 Prozent der zu der Kreisstelle gehörenden Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein dies schriftlich beim Kreisstellenvorstand unter Angabe des Grundes verlangen. Es genügt jedoch,
wenn ein solcher Antrag von 25 Mitgliedern der KV Nordrhein aus
dem Bereich der Kreisstelle gestellt wird.
3. Zu der Kreisstelle gehören die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder der KV Nordrhein, die im Kreisstellenbereich ihren
Vertragsarztsitz haben und, sofern eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit – insbesondere bei einem Ruhen der Zulassung –
nicht ausgeübt wird, die in diesem Bereich wohnenden Mitglieder.
Ferner gehören zu der Kreisstelle die als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei
Vertragsärzten angestellten Mitglieder, die im Bereich der Kreisstelle tätig sind. Jedes Mitglied kann nur einer Kreisstelle angehören.
Bei einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Gruppierungen
(zugelassene Ärzte/zugelassene oder angestellte Psychotherapeuten/ermächtigte Krankenhausärzte oder angestellte Ärzte) und bei
Zuordnungsmöglichkeit zu mehreren Kreisstellen gilt, dass die Zulassung der Ermächtigung oder Anstellung vorgeht und bei gleichwertiger Zuordnungsmöglichkeit das Mitglied wählen kann, welcher
Kreisstelle es angehören will. Zunächst wird es einer Kreisstelle zugeordnet.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 16
26.01.16 10:22
§ 3 Bezirksstelle
1. Bei den beiden Bezirksstellen wird jeweils ein Bezirksstellenrat gebildet. Er besteht aus ärztlichen Mitgliedern, deren Zahl sich aus
den der Bezirksstelle angehörenden Kreisstellen ergibt. Jeder Kreisstellenvorstand schlägt aus seiner Mitte ein ärztliches Mitglied in
den Bezirksstellenrat sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied bei
dessen Abwesenheit vertritt, vor.
Vorgeschlagen wird, wer die Mehrheit der von den Vertretern der
ärztlichen Mitglieder im Kreisstellenvorstand abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Erhält kein
Kandidat die Mehrheit ist in einem neuen Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
mit gleicher Stimmzahl statt. Erhält bei der Stichwahl kein Kandidat
die Mehrheit, entscheidet das Los.
2. Jedem Bezirksstellenrat gehören zusätzlich ein Vertreter der Gruppe
der ermächtigten Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und ein
Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder an.
3. Der Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten
Ärzte im Bezirksstellenrat sowie jeweils ein Stellvertreter werden
jeweils von der Gesamtheit der Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei
Vertragsärzten angestellten Ärzte in den zu der Bezirksstelle gehörenden Kreisstellenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl
gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vertreters der ärztlichen
Mitglieder in den Bezirksstellenrat entsprechend.
Der Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder im Bezirksstellenratsowie ein Stellvertreter werden jeweils von der Gesamtheit
der psychotherapeutischen Mitglieder in den zu der Bezirksstelle
gehörenden Kreisstellenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Für die
Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vertreters der ärztlichen Mitglieder in den Bezirksstellenrat entsprechend.
4. Die Mitglieder des Bezirksstellenrates wählen aus ihrer Mitte den Vor­
sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die
Mehr­heit der Stimmen aller Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen
zäh­len nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Abwahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder möglich.
c) die Mitwirkung bei der Erteilung von Abrechnungsgenehmigun­
gen, soweit hierfür keine gesonderten Kommissionen bestehen (zum Beispiel Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung). So­weit Kommissionen bestehen, werden deren
Entscheidungen von der Verwaltung unmittelbar umgesetzt,
d) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Vertretern und Assistenten,
e) die Mitwirkung bei der Genehmigung der Teilnahme an Strukturverträgen und DMP,
f) die Entscheidung in vom Vorstand übertragenen Aufgaben,
g) die Beratung des Vorstandes in allen im Bezirksstellenbereich
anfallenden Fragen,
h) die Vermittlung der Entscheidung des Vorstandes an die Mitglieder,
i) die Koordinierung der Kreisstellentätigkeiten.
6. Der Bezirksstellenrat kann Arbeitsausschüsse bilden. Diesen sollen
mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
angehören. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Endet das Ehrenamt eines Mitglieds im Kreisstellenvorstand, so wird
damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bezirksstellenrat beendet.
In diesem Fall ist eine Nachbenennung gemäß Abs. 1 vorzunehmen.
8. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Bezirksstellenrat und in den Organen
der KV Nordrhein schließen sich aus.
§ 4 Bildung der Kreisstellenvorstände
1. Die Mitglieder der Kreisstellenvorstände werden von den zu der betreffenden Kreisstelle gehörenden ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern sowie den als Krankenhausärzte ermächtigten
oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitgliedern der KV Nordrhein getrennt durch
geheime, schriftliche Wahl bestimmt.
a) die Beratung der Bezirksstelle in Fragen, deren Beantwortung
ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Sachverstand benötigt,
2. Gehören zu der Kreisstelle wenigstens 10 psychotherapeutische
bzw. 10 als Krankenhausärzte ermächtigte oder in einem Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellte Mitglieder, so
sollen diese aus ihren Reihen jeweils einen Vertreter in den Kreisstellenvorstand wählen. Durch nachträgliche Änderung der Mitgliederzahl nach Auslegung des Wählerverzeichnisses ändert sich die
Zahl der Kreisstellenvorstandsmitglieder nicht.
b) die Durchführung von Beratungsgesprächen hinsichtlich Abrechnungs-, Plausibilitäts- oder anderer ärztlicher oder psychotherapeutischer Fragestellungen,
3. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigt sind die
zu der betreffenden Kreisstelle gehörenden zugelassenen ärztlichen
und zugelassenen oder angestellten psychotherapeutischen sowie
5. Dem Bezirksstellenrat obliegt unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Vorstandes
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 17
17
26.01.16 10:22
als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen
Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder der KV Nordrhein (§ 2), die in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind. Wer zur Berufsausübung nicht berechtigt ist oder
wessen Approbation ruht, darf sein Wahlrecht nicht ausüben.
4. Wählbar sind alle zugelassenen ärztlichen und psychotherapeutischen sowie als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder der KV Nordrhein, die zu der betreffenden Kreisstelle
gehören (§ 2) und in die Wählerliste aufgenommen worden sind, es
sei denn, dass sie zur Berufsausübung nicht berechtigt sind, ihre Approbation oder ihre Zulassung aufgrund einer Disziplinarmaßnahme
ruht oder ihnen das passive Berufswahlrecht aberkannt ist. Wählbar
ist nicht, wer als angestellter Arzt bei der KV Nordrhein beschäftigt
ist, wenn die Anstellung während der Amtsperiode fortbesteht.
§ 4a Kreiswahlausschuss
1. Für jeden Wahlkreis beruft der Vorstand der KV Nordrhein auf Vorschlag der zuständigen Kreisstelle einen Kreiswahlausschuss, bestehend aus einem Kreiswahlleiter als Vorsitzender, dessen Stellvertreter und drei Beisitzer. Diese Mitglieder der Kreiswahlausschüsse
müssen Mitglieder der KV Nordrhein sein und werden ehrenamtlich
tätig. Diesen Kreiswahlausschüssen sowie dem nach der Wahlordnung der KV Nordrhein benannten Landeswahlleiter (§ 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein) und dem Landeswahlausschuss (§ 4 der
Wahlordnung der KV Nordrhein) obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Kreisstellenvorständen.
2. Die Sitzungen des Kreiswahlausschusses sind nicht öffentlich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Kreiswahlausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung findet offen durch Handaufheben statt. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens
drei Werktage. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten,
das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
3. a) Der Kreiswahlleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
–
–
–
Der Kreiswahlleiter bedient sich der Verwaltung der jeweiligen
Kreisstelle der KV Nordrhein.
b) Der Kreiswahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
–
18
Entscheidung über die Zulässigkeit von Listennamen
Prüfung und Beanstandung von Wahlvorschlägen
Herstellung und Übersendung der Stimmzettel.
Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
–
–
Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen
Ermittlung des Wahlergebnisses.
Der Kreiswahlausschuss bedient sich der Verwaltung der jeweiligen
Kreisstelle der KV Nordrhein.
c) Der Landeswahlleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
–
–
Festsetzung der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses,
des Wahltages und der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen.
d) Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben:
– abschließende Entscheidung über Beschwerden gegen
Entscheidungen des Kreiswahlleiters und des Kreiswahlausschusses
– Feststellung des Wahlergebnisses
– Mitteilung des Wahlergebnisses an den Vorstand der
KV Nordrhein
– Entscheidung über Wahlanfechtung.
§ 4b Wählerverzeichnis
1. Die Kreisstellen der KV Nordrhein legen für den Wahlkreis je Gruppe (Ärzte, Psychotherapeuten, Angestellte in zugelassenem Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten) ein Wählerverzeichnis an. Von
Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Mitglieder eingetragen, die zu Beginn des Quartals, in dem die Auslegung stattfindet,
ihre Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs.1 der Satzung erworben haben.
Zusätzlich werden Mitglieder auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Die Wählerverzeichnisse sind in einer vom Landeswahlleiter festzulegenden und rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist in
der zuständigen Kreisstelle zu den Geschäftszeiten auszulegen. Die
Offenlegung des Wählerverzeichnisses ist rechtzeitig bekannt zu geben. Das Wählerverzeichnis kann in der jeweiligen Kreisstelle von den
dort zur Wahl berechtigten oder ihren hierzu schriftlich Bevollmächtigten während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
2. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
sind schriftlich an den Kreiswahlausschuss zu richten. Für sie gilt eine
Frist von vier Arbeitstagen (montags bis freitags) nach Ende der Auslegungsfrist. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an.
3. Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Anträge/Einsprüche
innerhalb weiterer vier Arbeitstage nach Ende der Antrags-/ Einspruchsfrist.
4. Gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Für die Einhaltung
der Frist ist der Zugang maßgeblich.
5. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 18
26.01.16 10:22
§ 4c Wahlvorschläge
1. Die Wahl der Vertreter der ärztlichen Mitglieder in den Vorstand der
Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 15 der wahlberechtigten ärztlichen Mitglieder unterzeichnet
sein müssen. Mehr als 25 Unterschriften sind in keinem Fall erforderlich.
2. Die Wahl des Vertreters der psychotherapeutischen Mitglieder in
den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen,
die von mindestens drei wahlberechtigten psychotherapeutischen
Mitgliedern unterschrieben sein müssen.
3. Die Wahl des Vertreters der als Krankenhausärzte ermächtigten oder
in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten
angestellten Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein müssen.
4. Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann den Wahlvorschlag auch durch seine Unterschrift unterstützen. Er kann keinen
anderen Wahlvorschlag mit seiner Stimme unterstützen.
5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterschreiben. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall,
dass dadurch ein Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen
einer Frist von acht Tagen nach Aufforderung durch den Kreiswahlausschuss an den ersten oder stellvertretend an den zweiten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durch gültige Unterschriften ersetzt
werden. Bis zur Einreichung des Wahlvorschlages kann die Unterschrift zurückgenommen werden. Eine danach erfolgte Rücknahme
der Unterschrift macht den Wahlvorschlag nicht ungültig.
6. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben, sofern diese nicht irreführend oder missverständlich
sind, gesetzeswidrige Ziele offenbaren oder ehrverletzend sind. Sie
dürfen keine Parteien sein oder auf diese Bezug nehmen. Die Länge ist auf fünf Worte beschränkt. Zusätze, farbliche oder sonstige
Kennzeichnungen (zum Beispiel Schriftarten) und Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen gelten als Worte, Abkürzungen
sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei
einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages nur einmal bis
spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden.
7. Jeder Vorschlag für die Wahl ärztlicher Mitglieder des Kreisstellenvorstandes muss mindestens die doppelte Anzahl an Bewerbern
enthalten, als ärztliche Mitglieder des Vorstandes der betreffenden
Kreisstelle zu wählen sind. Er darf höchstens jedoch die dreifache
Anzahl enthalten.
Vorschläge für die Wahl des psychotherapeutischen oder als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitgliedes des
Kreisstellenvorstandes müssen jeweils vier Bewerber enthalten,
höchstens jedoch acht Bewerber.
Das Unterschreiten der Mindestzahl macht den Wahlvorschlag ungültig; bei Überschreiten der Höchstzahl werden die letzten, die
Höchstzahl überschreitenden Kandidaten gestrichen.
8. Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten auf dem
Wahlvorschlag vertreten (Listenführer). Der zweite Kandidat auf
dem Wahlvorschlag gilt als Stellvertreter. Wahlvorschläge können
nach dem Muster der Anlage 1 bis zu einem bekannt zu gebenden
Termin vor der Wahl beim Kreiswahlausschuss eingereicht werden.
Wahlvorschläge müssen mit der Unterschrift des Listenführers oder
seines Stellvertreters im Original eingereicht werden.
9. Den Wahlvorschlägen müssen Erklärungen der Bewerber beigefügt
sein, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind, und dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit nach
§ 4 Abs. 4 ausschließen, nicht bekannt sind. Es gilt das Muster der
Anlage 2. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen
Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis
kann nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich früheste wirksam, alle
späteren sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, welche Reihenfolge die Erklärungen haben, sind alle Erklärungen ungültig.
10. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig.
§ 4d Beseitigung von Mängeln
1. Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Vorschläge bis spätestens
drei Arbeitstage nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
2. Mängel sind insbesondere,
–
wenn Wahlvorschläge weniger als 15 bzw. drei zulässige Unterstützerunterschriften enthalten (§ 4c Abs. 1 - 3),
– wenn Wahlvorschläge nicht mit der Originalunterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters eingereicht werden (§ 4c
Abs. 8),
– wenn der Wahlvorschlag nicht die Mindestzahl der erforderlichen Vertreter und Nachrücker enthält (§ 4c Abs. 7),
– wenn von den vorgeschlagenen Kandidaten keine vollständige und wirksame Kandidatenerklärung eingereicht wird (§ 4c
Abs. 9),
– wenn der Wahlvorschlag einen unzulässigen Namen, eine unzulässige Kurzbezeichnung oder ein unzulässiges Kennwort auf­weist,
– wenn das Muster für den Wahlvorschlag unvollständig oder
unleserlich ausgefüllt wurde.
3. Die Beseitigung der Mängel hat spätestens 10 Arbeitstage nach
Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Über die Beseitigung der
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 19
19
26.01.16 10:22
Mängel entscheidet der Kreiswahlleiter binnen vier Arbeitstagen
nach Eingang des korrigierten Wahlvorschlages. Sind die Mängel
nicht beseitigt, teilt der Kreiswahlleiter dem Listenführer oder seinem Stellvertreter mit, dass der Wahlvorschlag unzulässig ist. Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist die Beschwerde an
den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Zugang der Entscheidung des Kreiswahlleiters beim Listenführer
oder seinem Stellvertreter zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist
der Zugang beim Landeswahlausschuss maßgeblich.
Wahlkreis zu wählen sind. Die angekreuzten Bewerber dürfen in
verschiedenen Wahlvorschlägen aufgeführt sein.
a) Zeit und Ort der Wahl
b) Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten
4. Unverzüglich nach Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Frist
stellt der Kreiswahlausschuss anhand des Wählerverzeichnisses die
Wahlberechtigung der auf den eingegangenen Briefen verzeichneten Absender fest und entnimmt die Umschläge mit der Aufschrift
„Stimmzettel zur Wahl des Vorstandes der Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein“. Danach werden die Umschläge
durcheinander gemischt, geöffnet und anhand der daraus entnommenen Stimmzettel die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen festgestellt. Die Auszählung der Stimmen ist
für Wahlberechtigte öffentlich.
c) die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
5. Ungültig sind:
§ 4e Durchführung der Wahl
1. Zur Durchführung der Wahl gibt der Landeswahlleiter durch Veröffentlichung amtlich Folgendes bekannt:
d) Ort und Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen, ferner
die Anzahl der in den Wahlvorschlägen mindestens und höchstens zu benennenden Bewerber sowie die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen;
a) Stimmzettel, die von einem Nichtwahlberechtigten abgegeben
worden sind,
b) Stimmzettel, die dem Kreiswahlleiter nicht in der in Abs. 3 vorgesehenen Weise zugegangen sind, wobei jedoch Stimmzettel
die lediglich nicht durch die Post, sondern in anderer Weise
rechtzeitig zugegangen sind, nicht ungültig sind,
2. Der Kreiswahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel nach
dem Muster der Anlage 3 und übersendet jedem Wahlberechtigten
rechtzeitig
c) Stimmzettel, die außer den vorgeschriebenen Kreuzen irgendwelche Zusätze enthalten,
a) einen Stimmzettel, auf dem die gültigen Wahlvorschläge in
der Reihenfolge ihres Eingangs – bei gleichzeitigem Eingang
entscheidet über die Reihenfolge das Los – unter fortlaufender
Nummerierung aufgeführt sind,
c) einen Umschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl
des Kreisstellenvorstandes … der Kassenärztlichen Vereinigung
Nord­rhein“.
6. Die auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen werden festgestellt und die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze nach dem
Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die innerhalb ihres Wahlvorschlages die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
Die Übersendung hat unter der Bezeichnung „Wahlsache“ zu erfolgen.
Endet die Mitgliedschaft eines Kandidaten zwischen der Einreichung der Wahlvorschläge und der Auftragsvergabe für die Herstellung der Stimmzettel, so ist dies bei der Fassung der Stimmzettel zu
berücksichtigen.
d) Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als
gewählt werden dürfen, oder ein Bewerber mehr als einmal
angekreuzt worden ist.
b) einen Umschlag, auf dem auf der Vorderseite die Anschrift
des Kreiswahlleiters und der Aufdruck „Briefwahl“ und auf der
Rückseite der Wahlberechtigte als Absender verzeichnet sind,
3. Gewählt wird in folgender Weise:
20
Der ausgefüllte Stimmzettel ist verschlossen in den Umschlag mit
dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl des Vorstandes der Kreisstelle
... der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein“ mittels des zweiten,
mit dem Aufdruck „Briefwahl“ gekennzeichneten Umschlages an
den Kreiswahlleiter durch die Post zu übersenden.
Jeder Wahlberechtigte darf auf dem Stimmzettel so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder des Kreisstellenvorstandes in seinem
Ungültig sind ferner alle Stimmen, die nicht auf die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Weise auf dem dem Wahlberechtigten übersandten Stimmzettel abgegeben worden sind.
Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten – nicht
gewählten – Bewerber bleiben in der Reihenfolge der Anzahl der
auf sie entfallenden Stimmen Nachrücker der gewählten Bewerber
einer Liste.
7. Der Kreiswahlausschuss ermittelt das Ergebnis der Wahl. Über die
Auszählung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4
anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl ist vom Kreiswahlleiter und/oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Ergebnis
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 20
26.01.16 10:22
der Wahl wird dem Landeswahlausschuss mitgeteilt. Dieser stellt
das Ergebnis der Wahl fest und gibt es dem Vorstand der KV Nordrhein bekannt. Dieser gibt das Ergebnis der Wahl amtlich bekannt,
nachdem die Gewählten ihm gegenüber das Amt angenommen haben und vom Vorstand berufen worden sind (§ 5).
sitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kreisstellenvorstandes werden mit den meisten Stimmen aller Mitglieder gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Kreisstellenvorstand und in den Organen der KV Nordrhein
schließen sich aus. Eine Abwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen aller Mitglieder des Kreisstellenvorstandes möglich. Das
Amt als Mitglied des Kreisstellenvorstandes entfällt außer durch
Abberufung durch Beendigung oder Wechsel der Mitgliedschaft in
eine andere Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2.
§ 4f Wahlanfechtung
1. Jeder Wahlberechtigte kann binnen fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erscheinungsdatum) die Wahl beim Landeswahlausschuss
anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Wahl.
2. Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist sie zu wiederholen. Wird die
Ungültigkeit der Wahl nur für einen oder mehrere Wahlkreise oder
für einen oder mehrere Kandidaten des gleichen Wahlkreises ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diese Wahlkreise beschränkt.
§ 5 Bestätigung durch den Vorstand
und Wahl der Vorsitzenden
1. Die Mitglieder der Kreisstellenvorstände und der Bezirksstellenräte
bedürfen der Bestätigung durch den in der Amtsperiode der Kreisstellenvorstände und der Bezirksstellenräte amtierenden Vorstand
der KV Nordrhein. Die Bestätigung erfolgt durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes. Kommt dieser bei einem Mitglied nicht
zustande, tritt der Nachrücker gemäß § 4e Abs. 6 an seine Stelle.
2. Der Vorstand der KV Nordrhein gibt den Gewählten von der Bestätigung Kenntnis. Gleichzeitig fordert er das älteste Mitglied des
Kreisstellenvorstandes und des Bezirksstellenrates auf, diese zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser sind der Vor-
§ 6 Verfahren bei Ausscheiden
eines Mitgliedes
1. Scheidet ein Mitglied des Kreisstellenvorstandes innerhalb der
Wahlperiode aus dem Kreisstellenvorstand aus, so tritt der Nachfolger mit der nächsthöheren Stimmzahl des betreffenden Wahlvorschlages an seine Stelle (§ 4e Abs. 6 letzter Satz). § 5 gilt entsprechend.
Sind nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Kreisstellenvorstand auf einer Liste Nachfolger nicht mehr enthalten, so findet
eine Neuwahl nach Maßgabe der §§ 4 ff. statt.
2. Mitglieder der Kreisstellenvorstände und der Bezirksstellenräte können vor Ablauf der in § 1 Abs. 3 dieser Organisationsordnung festgesetzten Amtsdauer durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
der KV Nordrhein abberufen werden.
Inkrafttreten
Diese Organisationsordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 21
21
26.01.16 10:22
Anlage 1: Muster nach § 4c Abs. 8 der Organisationsordnung der KV Nordrhein
für Wahlvorschläge zur Wahl von ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern
der Kreisstellenvorstände
Wahlvorschlag
ärztliche Mitglieder:
Wahlvorschlag
Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte:
Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle……………………….. der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Vertragsarzt/Vertragsärzte als Kandidaten vor:
Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle……………………….. der
KV Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden ermächtigte(n) Krankenhausarzt/Krankenhausärzte/angestellten Arzt/Ärzte als Kandidaten vor:
Listenname oder Name des Listenführers:
Listenname oder Name des Listenführers:
_____________________________________
_____________________________________
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
1. __________________________________
2. __________________________________
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
mindestens 14, höchstens 21.
... etc.
mindestens 4, höchstens 8.
_____________________________________
_____________________________________
Unterstützerunterschriften
Name, Anschrift, Unterschrift
1. __________________________________
2. __________________________________
Unterstützerunterschriften
Name, Anschrift, Unterschrift
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
... etc.
mindestens 15 Unterstützerunterschriften.
mindestens 3 Unterstützerunterschriften.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeuten/
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:
Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle……………………….. der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Kandidaten vor:
Listenname oder Name des Listenführers:
_____________________________________
Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
mindestens 4, höchstens 8.
_____________________________________
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
des Listenführers oder des Stellvertreters
Unterstützerunterschriften
Name, Anschrift, Unterschrift
1. __________________________________
2. __________________________________
... etc.
mindestens 3 Unterstützerunterschriften.
Bitte beachten:
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
22
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 22
26.01.16 10:22
Anlage 2: Muster nach § 4c Abs. 9 der Organisationsordnung der KV Nordrhein
zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Stimmzettel
Wahl des
ärztlicheKreisstellenvorstandes
Mitglieder:
Anlage 2:
Muster nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme
der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung
Anlage 2:
Anlage 3:
Muster nach
§ 9nach
Abs.§311
der
Wahlordnung
der KV Nordrhein
zur Erklärung
der
Annahme der Stimmzettel
Muster
Abs.
1 der Wahlordnung
der KV Nordrhein
für die
Herstellung
der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung
zur Wahl der Vertreterversammlung
Anlage 3:
Muster nach § 11 Abs.
zur Wahl der Vertreterv
Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag
Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag
Stimmzettel ärz
Listenname oder Name des Listenführers:
Stimmzettel
Listenname
oder Name des Listenführers:
für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die
ab dem ……….. beginnende Wahlperiode
_____________________________________
Stimmzettel
für die Wahl der är
ab dem ……….. be
Bitte beachten:
Jedes
Mitglied
hat bei
derFachgebiet,
Wahl nur eine
Stimme, die es entweder einem Kandidaten
Kandidat:
Titel,
Vorname,
Name,
Adresse
aus dem Bereich
derTätigkeit
Hausärzte,
der Fachärzte
der ermächtigten Krankenhausärz(Praxisanschrift,
wenn keine
ausgeübt
wird, bitteoder
Privatanschrift)
te und angestellten Ärzte geben kann.
_____________________________________
Bitte beachten:
Jedes Mitglied ha
aus dem Bereich
te und angestellte
Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste
_____________________________________
Listenname
Name
desFachgebiet,
Listenführers:
Kandidat: Titel,oder
Vorname,
Name,
Adresse
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
_____________________________________
_____________________________________
Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse, LANR
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV
Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir
_____________________________________
nicht bekannt.
Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl des Kreisstellen­vorstandes der Kreisstelle ……………………………… der KV Nordrhein bin ich
Anlage 2:
einverstanden.
_____________________________________
Muster
nach § 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme
der
Kandidatur
zur Wahl
Vertreterversammlung
Datum,
Stempel
undderUnterschrift
im Original
Umstände
die
meine
Wählbarkeit
ausschließen sind mir nicht bekannt.
Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste / Einzelwahlvorschlag
_____________________________________
Bitte beachten:
Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
Listenname oder Name des Listenführers:
Bitte
beachten:
_____________________________________
Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse
(Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift)
_____________________________________
Zugelassene Hausärzte (farbig hinterlegt)
Zugelassen
1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Titel,
Vorname,
Name, Fachgebiet
undder
Adresse
ggf. der ersten zehn
Kandidaten
Mit der Aufnahme
in den
Wahlvorschlag
für die Wahl
Vertreterversammlung
der KV
Nordrhein bin_________________________________________________________________
ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir
nicht bekannt.
2.
_________________________________________________________________
1. Listennam
Titel, Vorn
__________
etc.
_________________________________________________________________
Anlage 3:
_____________________________________
Muster nach § 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel
Datum,
und Unterschrift im Original
zurStempel
Wahl der Vertreterversammlung
Zugelassene Fachärzte (farbig hinterlegt)
etc.
__________
2.
__________
Zugelassen
Stimmzettel
ärztliche
Mitglieder:
1. Listenname
/ Listenführer
/ Einzelwahlvorschlag
1. Listennam
Titel, Vorn
__________
Bitte beachten:Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
Ein Kandidat_________________________________________________________________
kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
2.
Stimmzettel
_________________________________________________________________
für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die
ab demetc.
……….. beginnende Wahlperiode
_________________________________________________________________
Bitte beachten:
Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme, die es entweder einem Kandidaten
Ermächtigte
Krankenhausärzte/angestellte
Ärzte
(mit weitererKrankenhausärzFarbe hinterlegt)
aus dem Bereich
der Hausärzte,
der Fachärzte oder der
ermächtigten
te und angestellten Ärzte geben kann.
1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
Hausärzte (farbig hinterlegt)
Zugelassene
2.
__________
etc.
__________
Ermäch
1. Listennam
Titel, Vorn
__________
Anlage 3: Muster nach § 4e Abs. 2 der Organisationsordnung der KV Nordrhein
für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl von ärztlichen und psychotherapeu­
tischen Mitgliedern der Kreisstellenvorstände
Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV
Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir
nicht bekannt.
- 22 -
Stimmzettel
ärztliche Mitglieder:
_____________________________________
Stimmzettel Psychotherapeuten:
Datum, Stempel und Unterschrift im Original
Stimmzettel
Stimmzettel
Bitte beachten:
Wahl
ärztlichen
innur
denfür
Vorstand
der
Kreisstelle
…………………………
für
Wahl der
derkann
Psychologischen
Psychotherapeuten
/ Kinderund JugendlichenpsychotheEindie
Kandidat
dieseMitglieder
Erklärung
einen Wahlvorschlag
abgeben.
der KV Nordrhein
für die ab dem ……. beginnende
Wahlperiode
rapeuten
in die Vertreterversammlung
der KV Nordrhein
für die ab dem ….....… beginnende
Wahlperiode
Bitte beachten:
Jedes
Stimmen.
Jedes Mitglied
Mitglied hat
hat bei
bei der
der Wahl
Wahlsieben
nur eine
Stimme.Es dürfen Kandidaten aus verschie­denen Wahlvorschlägen angekreuzt werden.
2.
1.
Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
_________________________________________________________________
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
etc.
2.
__________
etc.
2.
- 22 _________________________________________________________________
etc.
_________________________________________________________________
Stimmzettel Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte:
Stimmzettel Psychotherapeuten:
Zugelassene Fachärzte (farbig hinterlegt)
Stimmzettel 1. Listenname / Listenführer / Einzelwahlvorschlag
Stimmzettel Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
für
ermächtigten
Krankenhausärzte/angestellte
Ärzte
in Jugendlichenpsychotheden Vorstand der
für die
die Wahl
Wahlder
der
Psychologischen
Psychotherapeuten / Kinderund
Kreisstelle
der KV Nordrhein für die ab dem ……. beginnende
rapeuten in…………………………
die
2.Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem ….....… beginnende
Wahlperiode
Wahlperiode _________________________________________________________________
etc.
Bitte beachten:
_________________________________________________________________
Jedes Mitglied
hat bei der Wahl nur eine Stimme.
Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte (mit weiterer Farbe hinterlegt)
1.
Name des
Listenführers
1. Listenname
Listenname /oder
Listenführer
/ Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname,
Vorname, Name,
Name, Fachgebiet
Titel,
Fachgebiet und
und Adresse
Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
1.
Name des
Listenführers
1. Listenname
Listenname /oder
Listenführer
/ Einzelwahlvorschlag
Listenname
/ Listenführer /und
Einzelwahlvorschlag
Titel, 1.
Vorname,
Name,
Titel,
Vorname,
Name, Fachgebiet
Fachgebiet undAdresse
Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
2.
_________________________________________________________________
2.
2.
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
etc.
_________________________________________________________________
- 22 -
etc.
etc.
_________________________________________________________________
mindestens 14, höchstens 21
mindestens 4, höchstens 8
Stimmzettel Psychotherapeuten:
Stimmzettel Psychotherapeuten:
Stimmzettel
Stimmzettel
die Wahl
Wahl der
der Psychologischen
PsychologischenPsychotherapeuten/KinderPsychotherapeuten / Kinderund
Jugendlichenpsychothefür die
und
Jugendpsychotherapeuten
rapeuten
in die Vertreterversammlung
der KV Nordrhein
für die
ab demfür
….....…
in
den Vorstand
der Kreisstelle …………………………
der KV
Nordrhein
die abbeginnende
dem …….
WahlperiodeWahlperiode
beginnende
Bitte beachten:
Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme.
1.Listenname
Name des
Listenführers
1.
Listenname / oder
Listenführer
/ Einzelwahlvorschlag
Titel, Vorname,
Vorname, Name,
Name, Fachgebiet
Fachgebiet und
Titel,
und Adresse
Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten
_________________________________________________________________
2.
_________________________________________________________________
etc.
_________________________________________________________________
KVNO
extra Wahlen 2010
15
mindestens 4, höchstens 8
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 23
23
26.01.16 10:22
Satzung der Kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein*
– Auszug *in der Fassung vom 28.02.2004, geändert am 26.11.2005, 29.11.2008, 06.03.2010,
08.06.2011, 26.06.2015 und 03.09.2015
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der KV Nordrhein (§ 77 Abs. 3 SGB V) sind Vertragsärzte
und zugelassene Psychotherapeuten (§ 28 Abs. 3 SGB V) sowie die
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten
Krankenhausärzte und die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten oder in Eigeneinrichtungen
(§ 105 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V) mit einer Arbeitszeit von
jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche angestellten Ärzte (§ 95
Abs. 3, 9, 9a SGB V, in dieser Satzung: angestellte Ärzte). Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung
des medizinischen Versorgungszentrums bzw. der Anstellung. Sie endet mit der bestandskräftigen Beendigung der Zulassung, Ermächtigung oder Zulassung des Versorgungszentrums bzw. der Anstellung.
2. Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf Ärzte beziehen,
gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten und medizinische
Versorgungszentren sowie Eigeneinrichtungen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 5 Organe
1. Die Organe der KV Nordrhein sind:
a) die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan
b) der hauptamtliche Vorstand
2. Die Amtsdauer der Vertreterversammlung beträgt jeweils sechs Kalenderjahre; die Neuwahlen sind so vorzubereiten und so rechtzeitig
durchzuführen, dass die neue Vertreterversammlung jeweils im ersten Kalendervierteljahr ihr Amt antreten kann.
3. Für die Durchführung der Wahl ist die Wahlordnung maßgebend.
4. Die Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Geschäfte durch ihre Nachfolger im Amt.
5. Die Ämter in der Selbstverwaltung der KV Nordrhein, insbesondere in der Vertreterversammlung, in Ausschüssen, Kommissionen
24
und sonstigen Gremien und Funktionen sowie in der gemeinsamen
Selbstverwaltung, insbesondere im Berufungs- und Beschwerdeausschuss und den Landesausschüssen, sind Ehrenämter.
6. Die Mitglieder, die ein Ehrenamt bekleiden, erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung, die Bestandteil
dieser Satzung ist.
§ 6 Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan und repräsentiert die Gesamtheit aller Mitglieder der KV Nordrhein. Sie
setzt sich zusammen aus:
a) 39 Vertretern der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen ärztlichen Mitglieder. Die Vertreter werden in einem Wahlbezirk gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein
umfasst. Die Vertreter der Vertragsärzte setzen sich zusammen
aus Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte,
deren Anteile aufgrund des Verhältnisses der Hausärzte und
Fachärzte nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt
werden. Dabei gilt, dass für die Vertreter der Hausärzte bzw.
Fachärzte auf jeden Fall 18 Sitze zur Besetzung vorhanden sein
müssen; gegebenenfalls ist das Ergebnis der Quotenverteilung
der Sitze entsprechend anzupassen. Die Wahl zur Besetzung der
Sitze erfolgt dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe,
dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl
der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer
Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er entweder
einem Kandidaten aus dem Bereich der zugelassenen Hausärzte
und der zugelassenen Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann.
b) Sechs Vertretern der ermächtigten Krankenhausärzte und der
angestellten Ärzte. Die Vertreter werden in einem Wahlbezirk
gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein umfasst.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 24
26.01.16 10:22
aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der
Anzahl der auf die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der
Wahl verfügt jeder Wahlberechtigte über eine Stimme, die er
entweder einem Kandidaten aus dem Bereich der zugelassenen
Hausärzte und der zugelassenen Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann.
c) Fünf Vertretern der Psychotherapeuten einschließlich angestellter Psychotherapeuten. Die Vertreter werden in einem Wahlbezirk
gewählt, der den gesamten Bereich der KV Nordrhein umfasst.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen unter Anwendung
des Quotenverfahrens Hare/Niemeyer mit der Maßgabe, dass von
den Listenvorschlägen die Kandidaten nach der Anzahl der auf
die Liste entfallenden Stimmen in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag gewählt sind. Bei der Wahl verfügt jeder
Wahlberechtigte über eine Stimme, die er einem Kandidaten aus
dem Bereich der Psychotherapeuten geben kann.
2. Jeder Vertreter verfügt in der Vertreterversammlung über eine Stimme.
3. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt vor Ablauf der Amtsdauer der bisherigen Vertreterversammlung zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Die neu gewählte Vertreterversammlung
wählt in ihrer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Vorstand und seinen Vorsitzenden sowie die zu wählenden Vertreter
der KV Nordrhein in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und kann die Mitglieder der Ausschüsse wählen. Die Amtszeit der Gewählten beginnt zeitgleich mit der Amtszeit
der neu gewählten Vertreterversammlung. Die bisherige Vertreterversammlung kann keinen Vorstand wählen, dessen Amtszeit nach
Ablauf ihrer Amtsdauer beginnt.
4. Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer
Wahl für die Dauer einer Wahlperiode in getrennten Wahlgängen
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung erfolgt auf der Grundlage getrennter Vorschläge
der Mitglieder der Vertreterversammlung, die gemäß § 73 Abs. 1a
Satz 1 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen (hausärztliche VV-Mitglieder), und der Mitglieder der Vertreterversammlung, die gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 SGB V i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz
2 SGB V an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (fachärztliche
VV-Mitglieder). Die von hausärztlichen VV-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten bedürfen zu ihrer Kandidatur der schriftlichen
Unterstützung von vier weiteren hausärztlichen VV-Mitgliedern;
jeder Unterstützer kann nur einen Kandidaten unterstützen. Die
von fachärztlichen VV-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten
bedürfen zu ihrer Kandidatur der schriftlichen Unterstützung von
vier weiteren fachärztlichen VV-Mitgliedern; jeder Unterstützer
kann nur einen Kandidaten unterstützen. Es können nur die vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden, welche die notwendige
Unterstützung haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn keiner der
Kandidaten die erforderliche Mehrheit hat, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei
Stimmengleichheit finden bis zu zwei weitere Wahlgänge statt.
Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Wahl des
stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung erfolgt
auf der Grundlage von Vorschlägen derjenigen hausärztlichen oder
fachärztlichen VV-Mitglieder, von deren Kandidaten keiner zum
Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt worden ist. Für die
Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung
gelten die vorstehenden Bestimmungen über die notwendige Unterstützung und die Wahl in gleicher Weise wie für die Wahl des
Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
5. Die Vertreterversammlung ist mindestens zweimal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, auf Beschluss der Vertreterversammlung selbst,
auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Vertreterversammlung unter Angabe
der gewünschten Besprechungspunkte binnen vier Wochen einzuberufen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung der
Vertreterversammlung verlangen (§ 78 Abs. 3 SGB V in Verbindung
mit § 89 Abs. 3 SGB IV).
6. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Vertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bleibt
bestehen, bis der Eintritt der Beschlussunfähigkeit auf Antrag ausdrücklich festgestellt wird. Der Eintritt der Beschlussunfähigkeit
wird auf Antrag festgestellt, wenn weniger als 15 Vertreter anwesend sind. Die Vertreterversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
7. Das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung endet
a) durch Tod,
b) durch Verlust der Mitgliedschaft in der KV Nordrhein; ein Verlust der Mitgliedschaft ist auch gegeben, wenn nach der Wahl
ein Wechsel in eine andere Gruppierung im Sinne des § 2 Abs.
1 der Wahlordnung erfolgt,
c) durch Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit,
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) durch Aberkennung des passiven Wahlrechts zur Ärztekammer oder zur Psychotherapeutenkammer durch das Berufsgericht,
f) durch Niederlegung des Amtes,
g) durch Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied der KV Nordrhein,
h) durch Abschluss eines Mitarbeitervertrages mit der KV Nordrhein,
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 25
25
26.01.16 10:22
i) durch Annahme der Berufung in ein Gremium der KV Nordrhein,
sofern diesem Verwaltungsentscheidungen übertragen sind.
j) Reisekostenregelungen für Ehrenamtsträger zu beschließen,
k) über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,
An die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes, das aufgrund einer
Listenwahl gewählt wurde, tritt der gewählte Nachrücker. Ist kein
Nachrücker mehr vorhanden, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
Bei Einzelwahlvorschlägen ist ein Nachrücker nicht zu benennen
und es findet keine Nachwahl statt.
l)
8. Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben ihre Entscheidungen im Rahmen der Gesetze und der Satzung zu treffen. Im Übrigen
sind sie an Weisungen nicht gebunden.
m) eine Ordnung für ein „Ärztliches Hilfswerk“ zu erlassen,
n) über eine Abwahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, der in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gewählten
Vertreter und der Mitglieder der Ausschüsse mit zwei Dritteln
der Stimmen aller Mitglieder der Vertreterversammlung zu beschließen. Die Abwahl kann nur in einer Vertreterversammlung
erfolgen, zu der mit einer Frist von einem Monat unter Hinweis
auf einen entsprechenden Antrag eingeladen worden ist;
9. Die Vertreterversammlung hat insbesondere
a) die Satzung und sonstiges autonomes Recht, wie etwa die
Wahlordnung, Entschädigungsordnung und Disziplinarordnung,
zu beschließen,
b) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu wählen,
o) über eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitgliedes des Vorstands gemäß § 79 Abs. 6 SGB V i. V. mit § 35a
Abs. 7 SGB IV zu entscheiden. Ein Vertrauensentzug im Sinne
der Vorschrift liegt vor, wenn dem Vorstandsmitglied mit einer
Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder der Vertreterversammlung das Vertrauen entzogen wird, es sei denn, dass
das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen
worden ist. Im Falle einer Amtsentbindung oder Amtsenthebung eines Mitgliedes des Vorstandes ist binnen drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Die Verwaltungsgeschäfte
werden in der Zwischenzeit kommissarisch von dem anderen
Vorstandsmitglied, ersatzweise bei Enthebung oder Entbindung
beider Vorstandsmitglieder gegebenenfalls vom Hauptgeschäftsführer wahrgenommen;
c) den Vorstand, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden als ersten und zweiten Vorsitzenden zu wählen,
d) die Vertreter in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zu wählen, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind,
Fassung ab 01.01.2011
die ärztlichen Vertreter (§ 6 Abs. 1a) in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung durch die ärztlichen Vertreter in der Vertreterversammlung der KV Nordrhein zu
wählen, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, für die Wahl
gilt § 7 Abs. 1 für die Wahl eines Vertreters der hausärztlichen
VV-Mitglieder und die Wahl eines fachärztlichen VV-Mitgliedes
entsprechend; für die Wahl weiterer Vertreter in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt
lediglich das in § 7 Abs. 1 geregelte Wahlverfahren ohne spezielles Vorschlagsrecht und der Notwendigkeit von Unterstützern;
e) die Entscheidungen zu treffen, die für die KV Nordrhein von
grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere die Errichtung
und Auflösung von Verwaltungsstellen sowie die Beschlussfassung über die „Ordnung über die Organisation der KV Nordrhein
(Organisationsordnung)“ und die Notdienstordnung,
f) den Vorstand zu überwachen und ihm und seinen Mitgliedern
gegenüber die KV Nordrhein zu vertreten,
g) den Haushaltsplan festzustellen,
h) über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung
(Bilanz) zu beschließen,
i) die Festsetzung der Beiträge zu beschließen,
26
Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien und Beschlüssen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Verträgen zu erlassen,
p) die Mitglieder der in der Satzung vorgesehenen Ausschüsse zu
wählen, soweit sie nicht durch die Satzung bestimmt sind,
q) über die Aufstellung einer Geschäftsordnung zu beschließen.
Jedes Mitglied der Vertreterversammlung kann in höchstens zwei
Ausschüsse gewählt werden. Die Ausschüsse der Vertreterversammlung können sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Alle Ausschüsse können Arbeitsaufträge an die
Verwaltung nur richten, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig sind.
Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen
und prüfen.
10. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter
sowie der Vorstand, letzterer jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich
ausgeschlossen, können an allen Sitzungen von Ausschüssen beratend teilnehmen.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 26
26.01.16 10:22
11. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind mit Ausnahme der
Beratung von Personal-, Finanz- und Grundstücksangelegenheiten
öffentlich. Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit jederzeit für bestimmte Tagesordnungspunkte ganz oder teilweise ausschließen,
sofern die Mehrheit der Vertreterversammlung nicht widerspricht.
Gästen und Mitarbeitern der KV Nordrhein kann die weitere Teilnahme an der Sitzung in diesem Fall gestattet werden. Der Vorstand
- soweit nicht persönlich selbst betroffen - nimmt an allen Sitzungen der Vertreterversammlung teil.
§ 14 Verwaltungsstellen
1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben bildet die KV Nordrhein Kreisstellen und Bezirksstellen als unselbstständige Verwaltungsstellen
mit ehrenamtlich besetzten Kreisstellenvorständen und ehrenamtlich besetzten Bezirksstellenräten, die jeweils dem direkten
Aufsichts- und Weisungsrecht des Vorstandes unbeschadet seines
Rückhol- und Selbsteintrittsrechts unterstehen. Die Besetzung der
Ehrenämter erfolgt unbeschadet der Wahl zu den Gremien durch
einstimmigen Vorstandsbeschluss; eine Abberufung von den Ehrenämtern bedarf ebenfalls eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.
Ein Versagen der Berufung oder eine Abberufung aus offenbar unsachlichen Gründen ist unzulässig.
2. Es werden gebildet:
a) Kreisstellen nach Maßgabe der politischen Kreise
b) zwei Bezirksstellen:
Düsseldorf für den Bereich des Regierungsbezirks Düsseldorf,
Köln für den Bereich des Regierungsbezirks Köln
3. Unbeschadet des Aufsichts- und Weisungsrechts des Vorstandes
obliegt
a) den Kreisstellen
aa) die Mitwirkung bei der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Kreisgebiet,
ab) die Durchführung des Notfalldienstes nach Maßgabe der
geltenden Vorschriften,
ac) die Überwachung der Einhaltung der vertragsärztlichen
Pflichten, soweit nicht die Abrechnung der Leistungen
oder die Pflichten gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung betroffen
sind,
ad) die Beratung der Mitglieder der KV Nordrhein im Kreisgebiet in allen vertragsärztlichen Fragen.
b) den Bezirksstellen
ba) die Führung des Arztregisters, sofern bei der Bezirksstelle
eine Arztregisterstelle eingerichtet ist,
bb) die Geschäftsführung des Zulassungsausschusses, sofern
bei der Bezirksstelle ein Zulassungsausschuss tätig ist,
bc) die Mitwirkung bei Anträgen auf Genehmigung von Vertretern und Assistenten,
bd) die Mitwirkung bei der Honorarverteilung, insbesondere
die Versendung des Honorarbescheides und eventueller
Berichtigungsbescheide,
be) die Mitwirkung bei der Prüfung der Abrechnung der Leistungen,
bf) die Ausfertigung von Genehmigungen zur Ausführung radiologischer und sonstiger genehmigungspflichtiger Leistungen sowie über deren Aufhebung einschließlich der
Anordnung der sofortigen Vollziehung,
bg) die Beratung der Mitglieder der KV Nordrhein bei der
Durchführung der Qualitätssicherung vertragsärztlicher
Leistungen,
bh) die Überwachung der Einhaltung der vertragsärztlichen
Pflichten, soweit die Abrechnung der Leistungen oder
Pflichten gemäß § 4 Abs. 8 betroffen sind,
bi) die Beratung der Mitglieder der KV Nordrhein im Bereich
der Bezirksstelle in allen Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit und Abrechnung.
§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der KV Nordrhein an die Mitglieder erfolgen durch
Veröffentlichung im „Rheinischen Ärzteblatt“.
Bekanntmachungen, durch welche Pflichten der Mitglieder begründet
werden, erfolgen durch Veröffentlichungen im „Rheinischen Ärzteblatt“.
Sie treten – soweit in der Bekanntmachung kein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist – am 8. Tage nach dem Erscheinungstage der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für ihren
Zuständigkeitsbereich erfolgen nach den Satzungsbestimmungen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
KVNO extra n Wahlen 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 27
27
26.01.16 10:22
KVNO extra | Wahlen.indd 28
26.01.16 10:22
Impressum
Herausgeber
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Tersteegenstr. 9 | 40474 Düsseldorf
Redaktion
Anja Block
Stephan Bohnekamp
Frank Naundorf
Hildegard Nebel
Dr. Heiko Schmitz
Anschrift der Redaktion
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
40182 Düsseldorf
Telefon0211 5970 8108
Telefax 0211 5970 8100
[email protected]
Druck
Media Cologne, Köln
Stand
Januar 2016
KVNO extra | Wahlen.indd 3
26.01.16 10:22
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
40182 Düsseldorf
E-Mail [email protected]
Tel. 0211 5970 0 · Fax 0211 5970 8100
www.kvno.de
2 Standardlogo
TF Medium
Engagiert für gesundheit.
Kassenärztliche Vereinigung
nordrhein
KVNO extra | Wahlen.indd 4
26.01.16 10:22